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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1277611.pdf
Größe
283 kB
Erstellt
12.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:34

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04181 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Soziale Betreuung für Geflüchtete im Rechtskreis des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches (SGB II); Angebot in kommunalen Unterkünften Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule FA Finanzen Migrantenbeirat Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 20.09.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Asylsuchende, die in Leipziger Unterkünften für Geflüchtete wohnhaft sind und die nach Abschluss des Asylverfahrens in den Rechtskreis SGB II wechseln, können neben den arbeitsmarktorientierten Angeboten des Jobcenters künftig das Angebot einer sozialen Betreuung in den kommunalen Unterkünften wahrnehmen. 2. Der Schlüssel für die Betreuung dieses Personenkreises wird auf 1 : 100 festgelegt. 3. Die Finanzierung der geschätzten Aufwendungen in Höhe von rd. 311.000 € in 2017 und in Höhe von rd. 1.381.450 € für 2018 erfolgt aus der Budgeteinheit 50_313_zw (Hilfen für Asylbewerber). 1/9 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt 2017 311.000 50_313_zw 2018 1.381.450 50_313_zw Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 1. Einleitung Sowohl im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten als auch zur Unterstützung bei der Erstintegration in Leipzig kommt dem Angebot einer sozialen Betreuung ein hoher Stellenwert zu. Kommunalpolitik und Verwaltung haben sich eindeutig dazu bekannt, ein solches Angebot in den Leipziger Unterkünften für Geflüchtete vorzuhalten. Seinen Niederschlag findet dies in den entsprechenden Formulierungen des Ratsbeschlusses RBV-1385/12 vom 17.10.2012, dieser als Folgebeschluss zu RBV-1293/12 vom 18.07.2012. Dort sind zum einen die Inhalte der sozialen Betreuung beschrieben. Ebenfalls verankert ist deren Umfang: je nach Größe und Beschaffenheit der konkreten Unterkunft ist ein Betreuungsschlüssel von 1: 40 bzw. 1: 50 festgelegt. In der Praxis hat sich diese Herangehensweise bewährt. Zuallererst profitieren die in den Häusern untergebrachten Geflüchteten selbst vom Einsatz der vor Ort tätigen 2/9 Sozialarbeiter/innen: das Ankommen in Leipzig, die ersten Schritte in der neuen Umgebung und in die Stadtgesellschaft hinein müssen nicht allein bewältigt werden, Hilfe und Unterstützung sind vorhanden. Darüber hinaus profitiert auch das Umfeld der Einrichtungen, da für alle Belange, seien es Kritiken, Hinweise oder Unterstützungsangebote, kompetente Ansprechpartner/innen unkompliziert zur Verfügung stehen. Mittels ihrer Doppelfunktion als Partner sowohl für die Bewohner/innen der Unterkünfte als auch für Nachbar/innen und Anwohner/innen fungiert die Sozialbetreuung als Bindeglied zwischen neuen und alteingesessenen Einwohner/innen der Stadt. Nicht zuletzt diesem Wirken ist es zu verdanken, dass die in Leipzig mittlerweile bestehenden Unterkünfte zu einem Bestandteil der sozialen Infrastruktur in den jeweiligen Stadtteilen/-vierteln geworden sind. Letztlich tragen das Angebot einer Sozialbetreuung und dessen überwiegende Finanzierung aus dem kommunalen Haushalt zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in unserer Stadt bei. 2. Problemstellung Für die kommunale Ebene ist die soziale Betreuung Geflüchteter, soweit gesetzliche Grundlagen oder untergesetzliche Regelungen existieren, auf die dem Rechtskreis des Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuzurechnenden Personen begrenzt. Insofern erstreckt sich der Wirkungsbereich des o.g. Ratsbeschlusses auch auf diesen Personenkreis. Zur Bewältigung der hohen Flüchtlingszahlen insbesondere des Jahres 2015, aber auch des vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber diverse Neuregelungen getroffen bzw. vorhandene Regelungen angepasst. Diese zielten in Teilen auch auf die Straffung von Verfahrens- und Verwaltungsabläufen, vor allem in Bezug auf die einzelnen Asylverfahren der Antragsteller. Die Beschleunigung der Verfahren bildete eines der vordringlichsten Anliegen der begonnenen gesetzlichen und verfahrenstechnischen Neuerungen. Mittlerweile ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Anstrengungen Wirkung zeigen: ein großer Teil der Asylverfahren wird innerhalb weniger Monate oder Wochen entschieden. Für die Antragsteller/innen wird damit Klarheit über die Anerkennung als Flüchtling und den weiteren Aufenthalt in Deutschland geschaffen. Für die Kommunen erwächst daraus jedoch zunehmend ein Problem hinsichtlich der sozialen Betreuung: Mit der Entscheidung im Asylverfahren ist im Falle der Zuerkennung eines Bleiberechts u. a. ein Wechsel in den Rechtskreis des SGB II verbunden. Damit besteht nicht nur eine neue Anspruchsgrundlage für die Gewährung materieller Leistungen, Schwierigkeiten ergeben sich vor allem daraus, dass das SGB II über die Regelungen zur Arbeitsmarktintegration hinaus keine Bestimmungen zur - weiteren - sozialen Betreuung dieser (ehemaligen) Geflüchteten beinhaltet. Schon der Rechtskreiswechsel als solcher ruft aber auf Seiten der Leistungsempfänger einen weiteren oder erneuten Beratungs- und Unterstützungsbedarf hervor. Beispielhaft seien der Wechsel der zuständigen Institution (statt Sozialamt nun das Jobcenter), die Beantragung anderer mit dem Aufenthalt verbundener Leistungen (z. B. Kindergeld) oder Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Familiennachzug genannt. Zudem sind der Prozess des individuellen Ankommens in Deutschland bzw. in Leipzig und grundlegende integrative Maßnahmen wie das Erlernen der deutschen Sprache und der Erwerb von Kenntnissen über die hiesige Gesellschaft und ihre Normen und Werte zum Zeitpunkt des nun deutlich früher erfolgenden Rechtskreiswechsels in der Regel noch nicht abgeschlossen. Die schnellere Anerkennung als Flüchtling bedeutet für die Antragsteller/innen eine schnellere Klärung ihrer Aufenthaltsperspektive in Deutschland. Für die Stadt Leipzig entsteht daraus jedoch die Herausforderung, den Integrationsprozess für diese Personen dennoch adäquat und im notwendigen Umfang zu begleiten. 3/9 Der Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die soziale Betreuung ist gleichbedeutend mit dem Abbruch der bisherigen Arbeit der Sozialarbeiter/innen in den kommunalen Unterkünften für Geflüchtete. Dieser kommt für die Betroffenen in einem denkbar ungünstigen Moment: unabhängig vom jeweils erreichten Stand der Integration müssten die Betroffenen viele Dinge selbst bewältigen, ohne im Einzelfall dazu bereits in der Lage zu sein. Sofern nicht ehrenamtliche Unterstützung vorhan-den ist, sind damit etwa der Zugang zu Sprachangeboten, die Wohnungssuche, die Vermittlung in Kindergärten und Schulen und anderes mehr in Frage gestellt. Abgesehen davon, dass die Einstellung der Beratung und Betreuung mit dem Übergang in den Rechtskreis SGB II insoweit nicht sachgerecht wäre, würden damit auch unterschiedliche Herangehensweisen in den Unterkünften entstehen: ob eine Betreuung stattfindet oder nicht würde nicht anhand des individuellen Bedarfes, sondern ausschließlich nach der jeweiligen Rechtskreiszugehörigkeit entschieden. Dies erscheint nicht zielführend und ist den Betroffenen auch kaum vermittelbar. Rolle des Bundes Von Seiten des Bundes wurden für die Begleitung der Integration neu zugewanderter erwachsener Personen nach Deutschland die Migrationsberatungsdienste (MBE) eingerichtet, die für erwachsene Neuzuwanderer in den ersten drei Jahren ihres Aufenthaltes in Deutschland "… den Integrationsprozess … gezielt initiieren, steuern und begleiten“ 1 sollen . Auch Zuwanderer, die bereits länger als drei Jahre in Deutschland leben, aber noch mangelhafte Sprachkenntnisse aufweisen, können diese Beratung in Anspruch nehmen. Für jugendliche Zuwanderer im Alter von 12 bis unter 27 Jahren stehen die vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geförderten Jugendmigrationsdienste (JMD) zur Verfügung. Im Jahr 2016 verfügten die in Leipzig ansässigen Beratungsstellen über folgende personelle Kapazitäten:  MBE: 7,86 VzÄ in 5 Beratungsstellen;  JMD: 2,5 VzÄ in 2 Beratungsstellen sowie zusätzlich und befristet bis 31.12.2017 1,73 VzÄ im Modellprojekt "jmd2start" Zu beachten ist, dass die Beratungsstellen mit den aufgeführten Personalressourcen räumlich nicht nur für das Leipziger Stadtgebiet zuständig sind, sondern mit ihrer Arbeit auch weite Teile der angrenzenden Landkreise abdecken (müssen). Insgesamt werden für die Betreuung aller neu zugewanderten Personen (d.h. nicht nur Geflüchtete, sondern auch Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge...) und für die Begleitung ihrer Integration in Leipzig und Umgebung lediglich 10,36 VZÄ (zzgl. derzeit weitere 1,73 VzÄ im Modellprojekt, s.o.) gefördert. Diese Beratungskapazitäten können die vorhandenen individuellen Bedarfe nicht auffangen. Rolle des Jobcenters Dem Jobcenter stehen für die Heranführung von (ehemals geflüchteten) SGB-II-Empfängern an die Integration in den Arbeitsmarkt verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Damit erfolgt nicht nur eine wesentliche Unterstützung im Hinblick auf eine mögliche Integration in den Arbeitsmarkt: die Teilnahme an den Maßnahmen und der damit einhergehende Sprachund Kompetenzerwerb hat auch Auswirkungen auf die Integration in die Gesellschaft. Aktuell wird im Jobcenter geprüft, inwiefern die Bildung von Sonderteams “Migration“ 1 Vgl. 2.2.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene Zuwanderer; Gemeinsames Ministerialblatt, Nr. 28 vom 20.7.2016, s. 549. 4/9 erfolgen kann. Damit sollen parallel zu bzw. im Anschluss an Integrations- und Sprachkurse ausländische SGB-II-Empfänger, die noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse verfügen, durch speziell geschultes Personal über einen längeren Zeitraum begleitet werden. Auch in den anderen Teams des Jobcenters im Aufgabenbereich der Arbeitsvermittlung stehen Spezialisten zur Betreuung dieser Kundengruppe zur Verfügung. Diese sind besonders geschult, auch im Hinblick auf die unterschiedlichen kulturellen Hintergründe in den verschiedenen Herkunftsländern. Alle dem Jobcenter aktuell bzw. künftig verfügbaren Instrumente dienen gleichwohl ausschließlich oder zumindest primär zunächst dem Abbau von Vermittlungs-hemmnissen und in der Folge einer Heranführung an den Arbeitsmarkt. Die Angebote des Bundes und des Jobcenters leisten einen wichtigen Beitrag bei der Integration Geflüchteter. Nichtsdestotrotz sind sie entweder nicht im nötigen Umfang ausgestattet oder sie decken nur einen Teilbereich der Integrationsaufgaben ab. Auf Seiten der Geflüchteten besteht in den allermeisten Fällen ein darüber hinausreichender Bedarf an sozialer Betreuung. Dieser soll als komplementäres Angebot durch die Sozialbetreuung in den Gemeinschaftsunterkünften gedeckt werden; dies gegebenenfalls unter Einbindung der engagierten und vielfältigen Arbeit in Vereinen und Verbänden bzw. durch Vermittlung in Fachdienste und Beratungsangebote anderer Träger. 3. Lösungsvorschlag 3.1 Angebot sozialer Betreuung für Geflüchtete mit Leistungsbezügen im SGB II durch die Stadt Leipzig Um auch künftig allen Bewohner/innen kommunaler Unterkünfte für Geflüchtete die notwendige Beratung und Unterstützung umfassend und unabhängig von ihrer jeweiligen Zugehörigkeit zum Rechtskreis des AsybLG oder des SGB II gewähren zu können, wird für Personen, welche mit dem Abschluss ihres Asylverfahrens und der Zuerkennung eines Bleiberechtes in den Rechtskreis des SGB II wechseln, ein Betreuungsschlüssel von 1 : 100 festgelegt. Für eine regelrechte Herleitung dieses Schlüssels existiert keine belastbare Grundlage. Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers dazu bestehen nicht. Es liegen bislang auch keine empirischen Daten vor, nach denen sich der Unterstützungsbedarf von SGB-IIEmpfängern quantifizieren oder qualitativ bemessen ließe. Die grundlegende Notwendigkeit ergibt sich aus den vorstehend beschriebenen Aspekten. Diese spiegeln die aus der tagtäglichen Arbeit entstandene Wahrnehmung der Träger der Sozialbetreuung in den Einrichtungen wider, deren Expertise im Vorfeld eingeholt wurde. Die Träger bestätigen zudem, dass sich Inhalte und Umfang des Hilfebedarfs von SGB-IIEmpfängern nicht vereinheitlicht darstellen lassen, sondern vielmehr individuell verschieden sind. Bei der Benennung des Schlüssels wurde berücksichtigt, dass die SGB-II-Empfänger überwiegend schon länger in den kommunalen Unterkünften wohnhaft sind. Dies bedeutet nicht, dass die notwendige Beratung und Unterstützung umfänglich erfolgen konnte (s.o.). Daher erscheint die Weiterführung von Betreuungsleistungen geboten, wenn auch nicht mit einem Betreuungsschlüssel von 1 : 40 oder 1 : 50. Mit einem Schlüssel von 1 : 100 kann jedoch der fortbestehende Unterstützungsbedarf für diesen Personenkreis gedeckt werden. Gleichzeitig wird so dem bereits erreichten Fortschritt bei der Verselbständigung Rechnung getragen. Die Zahl der SGB-II-Empfänger, die in den kommunalen Unterkünften leben, nimmt stetig zu. Derzeit liegt der Wert bei etwa 35 %. Für die Haushaltsplanung 2017/2018 wurde eine Steigerung auf 40 % zugrunde gelegt. Diese Relation soll auch hinsichtlich des festzulegenden Betreuungsschlüssels zur Anwendung kommen. Künftig sollen einheitlich für 5/9 alle Häuser im Verhältnis 60 : 40 Betreuungsschlüssel von 1 : 40 / 1 : 50 bzw. 1 : 100 angewandt und das entsprechende Personal vorgehalten werden. 3.2 Finanzierung Eine näherungsweise Bezifferung der zu erwartenden Kosten geht von der (bekannten) Anzahl der untergebrachten Personen in allen Unterkünften zum Stichtag 31.12.2016 aus (2.836 Personen). Unterstellt werden für die Jahre 2017 und 2018 jeweils 1.500 Zu- und 1.000 Auszüge. 2017 2018 Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften zum 31.12. des Vorjahres 2.836 3.336 Zugänge (Neuzuweisungen, Familiennachzug, Wohnsitzauflage) 1.500 1.500 - 1.000 - 1.000 3.336 3.836 Auszug aus Gemeinschaftsunterkünften Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften zum 31.12. des Jahres Unterstellt ist weiterhin, dass der Zuwachs über die Jahre 2017/18 linear erfolgt, insofern ist ein Mittelwert von 3086 Personen angenommen. Darüber hinaus wird angenommen (vgl. Punkt 3.1), dass jeweils 40% der in 2017 Zuziehenden als auch der bisherigen Bewohner im Jahresverlauf in den Leistungsbezug SGB II wechseln und dass 70% der Auszüge durch SGB-II-Empfänger realisiert werden. Auch im Folgenden wird wieder von linearen Verläufen ausgegangen. 6/9 Daraus ergibt sich folgendes Bild: Dies bedeutet für das Jahr 2017: Im Saldo sinkt die Zahl der Personen im Leistungsbezug AsylbLG um 146 Personen (vgl. vorstehende Tabelle; Anzahl der Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften am 31.12.2016 abzgl. Anzahl der Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften am 31.12.2017), im Jahresmittel wird von 1.793 Personen (halbe Differenz zwischen Anzahl Bewohner am 31.12.2016 und am 31.12.2017) ausgegangen. Die Zahl der Empfänger von Leistungen SGB II steigt dagegen von 646 Personen, dem gleichen Schema folgend werden im Mittel 1.293 Personen unterstellt. 7/9 Unter Anwendung des vorgeschlagenen Betreuungsschlüssels von 1:100 erfordert dies den Einsatz von 12,9 VzÄ. Für eine VzÄ sind brutto 59.951,61 EUR/Jahr ² (davon 51.006,47 € Personal- und 8.945,14 € Sachkosten) aufzuwenden. Für 12,9 VzÄ würden insgesamt 719.419,32 € anfallen (davon 612.077,64 € Personalkosten und 107.341,68 € Sachkosten). Für den Zeitraum ab Beschlussfassung bis zum Jahresende fallen anteilig rd. 239.806,44 € an (siehe auch Tabelle S. 8). Im Jahr 2018 stellt sich die Situation wie folgt dar: Die Zahl der Empfänger von Leistungen AsylbLG sinkt im Jahresverlauf um 88 Personen, beträgt im Mittel somit 1.676 Personen; die Zahl der SGB-II-Empfänger steigt um 588 Personen, sodass im Mittel 1.910 Personen angenommen werden. Unter Anwendung des vorgeschlagenen Betreuungsschlüssels von 1:100 erfordert dies den Einsatz von 19,1 VzÄ. Bei gleichbleibenden Personalkosten ist im Jahr 2018 für 19,1 VzÄ ein Betrag in Höhe von 1.145.075,70 € brutto zu veranschlagen (davon 974.223.57 Personalkosten und 170.852,17 € Sachkosten). Rein tatsächlich ist hier der aus fiskalischer Sicht ungünstigste Fall dargestellt: Es kommen tatsächlich die genannten 12,9 bzw. 19,1 VzÄ zum Einsatz, weil alle momentan in Betrieb befindlichen Unterkünfte und alle im Jahr 2017 noch in Betrieb zu nehmenden Einrichtungen voll belegt sind. Die realen Aufwendungen dürften infolge unterjähriger In/Außerbetriebnahmen bzw. wegen vorübergehender Unterauslastung niedriger ausfallen; im laufenden Jahr ist dies bereits absehbar (vgl. Tabelle S. 8, Prognosewerte in der Tabelle sind gerundet). Zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung Geflüchteter stehen Mittel aus der Richtlinie Soziale Betreuung Flüchtlinge des Freistaates Sachsen vom 08. Juli 2015 zur Verfügung. Nachdem sich deren Geltungsbereich zunächst nur auf Personen erstreckte, die dem Leistungskreis des AsylbLG angehören, hat das zuständige Sächsische Staatsministerium für Gleichstellung und Integration (SMGI) den Geltungsbereich jüngst auf Geflüchtete mit Aufenthaltsanerkennung erweitert und deren soziale Betreuung explizit als Fördergrund aufgenommen. Durch diese Öffnung wurde seitens des Freistaates zum einen eine rechtliche Grundlage für die Betreuung dieses Personenkreises geschaffen. Zum anderen ist damit der Beratungsbedarf für diesen Personenkreis anerkannt und seine besondere Bedeutung im Hinblick auf eine dauerhafte Integration betont worden. Die im Rahmen der Richtlinie verfügbaren Mittel wurden für die Haushaltsjahre 2017/2018 um 2 Mio. € erhöht; auf die Stadt Leipzig entfallen daher statt 1,25 Mio € nun ca. 1,51 Mio €. Davon werden ca. 260 T€ zweckgebunden für die Finanzierung von Rückkehrberatungen ausgereicht, sodass zur Finanzierung der Sozialbetreuung von Geflüchteten 1,25 Mio € (konkret 1.251.571,12 €) zur Verfügung stehen. Förderfähig sind dabei die Personalkosten sowie ein Sachkostenanteil in Höhe von 10%. Hinweis: Für das Jahr 2018 ist eine Zuwendung in gleicher Höhe zu erwarten; eine definitive Aussage des Freistaates liegt gleichwohl noch nicht vor. Im städtischen Doppelhaushalt 2017/2018 sind jeweils 1,1 Mio. € ertragsseitig veranschlagt. __________________________ ² Zugrunde liegt ein Mittelwert aus mehreren aktuellen Verträgen mit unterschiedlichen Anbietern von Bewirtschaftungs- und Betreuungsleistungen. 8/9 Grundsätzlich entstehen dem städtischen Haushalt durch die soziale Betreuung von SGB-IIEmpfängern Mehraufwendungen in vorstehend genannter Höhe. Die Budgeteinheit 50_313_zw (Hilfen für Asylbewerber) weist im V-Ist 2017 zum Stichtag 30.06.2017 jedoch deutliche Minderaufwendungen aus, so dass eine Deckung innerhalb der Budgeteinheit gewährleistet ist. Minderaufwendungen werden auch für 2018 prognostiziert. Soziale Betreuung im Rahmen Hilfen an Asylbewerber 2014 2015 2016 2017 2018 Plan V-Ist Plan Prognose Soz. Betreuung Personen im Asylbewerberleistungsgesetz 860.361 1.543.336 6.557.945 7.933.600 5.668.000 8.067.700 5.700.000 Soz. Betreuung für dezentral untergebrachte Personen 115.200 58.610 46.224 250.000 278.500 250.000 278.500 NEU: Soz. Betreuung für SGB II-Empfänger (2017: nur anteilig für 4 Mon.) ∑ 239.806 975.562 1.601.946 6.604.169 Erträge aus der Richtlinie Soziale Betreuung 2017 (RL Soziale Betreuung Flüchtlinge): 1.145.076 8.183.600 6.186.306 8.317.700 7.123.576 1.100.000 1.511.449 1.100.000 1.500.000 4. Folgen bei Nichtbeschluss In den zurückliegenden Monaten hat sich gezeigt, dass rund um den Rechtskreiswechsel neuer und teils erheblicher Beratungsbedarf entsteht. Dieser konnte trotz des enormen Einsatzes der vor Ort tätigen Sozialarbeiter/innen nur zum Teil und in aller Regel nicht vollständig gedeckt werden, da der Fokus der Sozialarbeit klar auf den dem Rechtskreis AsylbLG zugehörigen Geflüchteten liegt. Die daraus resultierenden Probleme werden inzwischen sichtbar: Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Stadtgesellschaft, die sich den Betroffenen etwa über den Bezug einer eigenen Wohnung, durch den Spracherwerb, durch den Besuch von Schulen und Kindergärten etc. bieten, werden nicht mehr im erforderlichen Umfang und häufig nur mit Zeitversatz genutzt. Ohne entsprechendes Gegensteuern ist zu erwarten, dass die erforderlichen Integrationsprozesse stagnieren, was absehbar eine Belastung für die Stadtgesellschaft darstellt. 9/9