Daten
Kommune
Leipzig
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1277611.pdf
Größe
283 kB
Erstellt
12.05.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:34
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04181
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Soziale Betreuung für Geflüchtete im Rechtskreis des Zweiten Buches des
Sozialgesetzbuches (SGB II); Angebot in kommunalen Unterkünften
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
FA Finanzen
Migrantenbeirat
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Asylsuchende, die in Leipziger Unterkünften für Geflüchtete wohnhaft sind und die nach
Abschluss des Asylverfahrens in den Rechtskreis SGB II wechseln, können neben den
arbeitsmarktorientierten Angeboten des Jobcenters künftig das Angebot einer sozialen
Betreuung in den kommunalen Unterkünften wahrnehmen.
2. Der Schlüssel für die Betreuung dieses Personenkreises wird auf 1 : 100 festgelegt.
3. Die Finanzierung der geschätzten Aufwendungen in Höhe von rd. 311.000 € in 2017 und
in Höhe von rd. 1.381.450 € für 2018 erfolgt aus der Budgeteinheit 50_313_zw (Hilfen für
Asylbewerber).
1/9
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
2017
311.000
50_313_zw
2018
1.381.450 50_313_zw
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
1. Einleitung
Sowohl im Rahmen der Aufnahme und Unterbringung von Geflüchteten als auch zur
Unterstützung bei der Erstintegration in Leipzig kommt dem Angebot einer sozialen
Betreuung ein hoher Stellenwert zu. Kommunalpolitik und Verwaltung haben sich eindeutig
dazu bekannt, ein solches Angebot in den Leipziger Unterkünften für Geflüchtete
vorzuhalten. Seinen Niederschlag findet dies in den entsprechenden Formulierungen des
Ratsbeschlusses RBV-1385/12 vom 17.10.2012, dieser als Folgebeschluss zu RBV-1293/12
vom 18.07.2012. Dort sind zum einen die Inhalte der sozialen Betreuung beschrieben.
Ebenfalls verankert ist deren Umfang: je nach Größe und Beschaffenheit der konkreten
Unterkunft ist ein Betreuungsschlüssel von 1: 40 bzw. 1: 50 festgelegt.
In der Praxis hat sich diese Herangehensweise bewährt. Zuallererst profitieren die in den
Häusern untergebrachten Geflüchteten selbst vom Einsatz der vor Ort tätigen
2/9
Sozialarbeiter/innen: das Ankommen in Leipzig, die ersten Schritte in der neuen Umgebung
und in die Stadtgesellschaft hinein müssen nicht allein bewältigt werden, Hilfe und
Unterstützung sind vorhanden. Darüber hinaus profitiert auch das Umfeld der Einrichtungen,
da für alle Belange, seien es Kritiken, Hinweise oder Unterstützungsangebote, kompetente
Ansprechpartner/innen unkompliziert zur Verfügung stehen. Mittels ihrer Doppelfunktion als
Partner sowohl für die Bewohner/innen der Unterkünfte als auch für Nachbar/innen und
Anwohner/innen
fungiert die Sozialbetreuung als Bindeglied zwischen neuen und
alteingesessenen Einwohner/innen der Stadt. Nicht zuletzt diesem Wirken ist es zu
verdanken, dass die in Leipzig mittlerweile bestehenden Unterkünfte zu einem Bestandteil
der sozialen Infrastruktur in den jeweiligen Stadtteilen/-vierteln geworden sind.
Letztlich tragen das Angebot einer Sozialbetreuung und dessen überwiegende Finanzierung
aus dem kommunalen Haushalt zur Aufrechterhaltung des sozialen Friedens in unserer
Stadt bei.
2. Problemstellung
Für die kommunale Ebene ist die soziale Betreuung Geflüchteter, soweit gesetzliche
Grundlagen oder untergesetzliche Regelungen existieren, auf die dem Rechtskreis des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) zuzurechnenden Personen begrenzt. Insofern
erstreckt sich der Wirkungsbereich des o.g. Ratsbeschlusses auch auf diesen
Personenkreis.
Zur Bewältigung der hohen Flüchtlingszahlen insbesondere des Jahres 2015, aber auch des
vergangenen Jahres hat der Gesetzgeber diverse Neuregelungen getroffen bzw.
vorhandene Regelungen angepasst. Diese zielten in Teilen auch auf die Straffung von
Verfahrens- und Verwaltungsabläufen, vor allem in Bezug auf die einzelnen Asylverfahren
der Antragsteller. Die Beschleunigung der Verfahren bildete eines der vordringlichsten
Anliegen der begonnenen gesetzlichen und verfahrenstechnischen Neuerungen.
Mittlerweile ist festzustellen, dass die diesbezüglichen Anstrengungen Wirkung zeigen: ein
großer Teil der Asylverfahren wird innerhalb weniger Monate oder Wochen entschieden. Für
die Antragsteller/innen wird damit Klarheit über die Anerkennung als Flüchtling und den
weiteren Aufenthalt in Deutschland geschaffen. Für die Kommunen erwächst daraus jedoch
zunehmend ein Problem hinsichtlich der sozialen Betreuung: Mit der Entscheidung im
Asylverfahren ist im Falle der Zuerkennung eines Bleiberechts u. a. ein Wechsel in den
Rechtskreis des SGB II verbunden. Damit besteht nicht nur eine neue Anspruchsgrundlage
für die Gewährung materieller Leistungen, Schwierigkeiten ergeben sich vor allem daraus,
dass das SGB II über die Regelungen zur Arbeitsmarktintegration hinaus keine
Bestimmungen zur - weiteren - sozialen Betreuung dieser (ehemaligen) Geflüchteten
beinhaltet.
Schon der Rechtskreiswechsel als solcher ruft aber auf Seiten der Leistungsempfänger
einen weiteren oder erneuten Beratungs- und Unterstützungsbedarf hervor. Beispielhaft
seien der Wechsel der zuständigen Institution (statt Sozialamt nun das Jobcenter), die
Beantragung anderer mit dem Aufenthalt verbundener Leistungen (z. B. Kindergeld) oder
Fragen im Zusammenhang mit einem möglichen Familiennachzug genannt. Zudem sind der
Prozess des individuellen Ankommens in Deutschland bzw. in Leipzig und grundlegende
integrative Maßnahmen wie das Erlernen der deutschen Sprache und der Erwerb von
Kenntnissen über die hiesige Gesellschaft und ihre Normen und Werte zum Zeitpunkt des
nun deutlich früher erfolgenden Rechtskreiswechsels in der Regel noch nicht abgeschlossen.
Die schnellere Anerkennung als Flüchtling bedeutet für die Antragsteller/innen eine
schnellere Klärung ihrer Aufenthaltsperspektive in Deutschland. Für die Stadt Leipzig
entsteht daraus jedoch die Herausforderung, den Integrationsprozess für diese Personen
dennoch adäquat und im notwendigen Umfang zu begleiten.
3/9
Der Wegfall der gesetzlichen Grundlage für die soziale Betreuung ist gleichbedeutend mit
dem
Abbruch der bisherigen Arbeit der Sozialarbeiter/innen in den kommunalen
Unterkünften für Geflüchtete. Dieser kommt für die Betroffenen in einem denkbar
ungünstigen Moment: unabhängig vom jeweils erreichten Stand der Integration müssten die
Betroffenen viele Dinge selbst bewältigen, ohne im Einzelfall dazu bereits in der Lage zu
sein. Sofern nicht ehrenamtliche Unterstützung vorhan-den ist, sind damit etwa der Zugang
zu Sprachangeboten, die Wohnungssuche, die Vermittlung in Kindergärten und Schulen und
anderes mehr in Frage gestellt.
Abgesehen davon, dass die Einstellung der Beratung und Betreuung mit dem Übergang in
den Rechtskreis SGB II insoweit nicht sachgerecht wäre, würden damit auch
unterschiedliche Herangehensweisen in den Unterkünften entstehen: ob eine Betreuung
stattfindet oder nicht würde nicht anhand des individuellen Bedarfes, sondern ausschließlich
nach der jeweiligen Rechtskreiszugehörigkeit entschieden. Dies erscheint nicht zielführend
und ist den Betroffenen auch kaum vermittelbar.
Rolle des Bundes
Von Seiten des Bundes wurden für die Begleitung der Integration neu zugewanderter
erwachsener Personen nach Deutschland die Migrationsberatungsdienste (MBE)
eingerichtet, die für erwachsene Neuzuwanderer in den ersten drei Jahren ihres Aufenthaltes
in Deutschland "… den Integrationsprozess … gezielt initiieren, steuern und begleiten“
1
sollen . Auch Zuwanderer, die bereits länger als drei Jahre in Deutschland leben, aber noch
mangelhafte Sprachkenntnisse aufweisen, können diese Beratung in Anspruch nehmen.
Für jugendliche Zuwanderer im Alter von 12 bis unter 27 Jahren stehen die vom
Bundesministerium
für
Familie,
Senioren,
Frauen
und
Jugend
geförderten
Jugendmigrationsdienste (JMD) zur Verfügung.
Im Jahr 2016 verfügten die in Leipzig ansässigen Beratungsstellen über folgende personelle
Kapazitäten:
MBE: 7,86 VzÄ in 5 Beratungsstellen;
JMD: 2,5 VzÄ in 2 Beratungsstellen sowie zusätzlich und befristet bis
31.12.2017 1,73 VzÄ im Modellprojekt "jmd2start"
Zu beachten ist, dass die Beratungsstellen mit den aufgeführten Personalressourcen
räumlich nicht nur für das Leipziger Stadtgebiet zuständig sind, sondern mit ihrer Arbeit auch
weite Teile der angrenzenden Landkreise abdecken (müssen).
Insgesamt werden für die Betreuung aller neu zugewanderten Personen (d.h. nicht nur
Geflüchtete, sondern auch Spätaussiedler, Kontingentflüchtlinge...) und für die Begleitung
ihrer Integration in Leipzig und Umgebung lediglich 10,36 VZÄ (zzgl. derzeit weitere 1,73
VzÄ im Modellprojekt, s.o.) gefördert. Diese Beratungskapazitäten können die vorhandenen
individuellen Bedarfe nicht auffangen.
Rolle des Jobcenters
Dem Jobcenter stehen für die Heranführung von (ehemals geflüchteten) SGB-II-Empfängern
an die Integration in den Arbeitsmarkt verschiedene Maßnahmen zur Verfügung. Damit
erfolgt nicht nur eine wesentliche Unterstützung im Hinblick auf eine mögliche Integration in
den Arbeitsmarkt: die Teilnahme an den Maßnahmen und der damit einhergehende Sprachund Kompetenzerwerb hat auch Auswirkungen auf die Integration in die Gesellschaft.
Aktuell wird im Jobcenter geprüft, inwiefern die Bildung von Sonderteams “Migration“
1
Vgl. 2.2.1 der Förderrichtlinien zur Durchführung einer Migrationsberatung für erwachsene
Zuwanderer; Gemeinsames Ministerialblatt, Nr. 28 vom 20.7.2016, s. 549.
4/9
erfolgen kann. Damit sollen parallel zu bzw. im Anschluss an Integrations- und Sprachkurse
ausländische SGB-II-Empfänger, die noch nicht über ausreichende Sprachkenntnisse
verfügen, durch speziell geschultes Personal über einen längeren Zeitraum begleitet werden.
Auch in den anderen Teams des Jobcenters im Aufgabenbereich der Arbeitsvermittlung
stehen Spezialisten zur Betreuung dieser Kundengruppe zur Verfügung. Diese sind
besonders geschult, auch im Hinblick auf die unterschiedlichen kulturellen Hintergründe in
den verschiedenen Herkunftsländern.
Alle dem Jobcenter aktuell bzw. künftig verfügbaren Instrumente dienen gleichwohl
ausschließlich oder zumindest primär zunächst dem Abbau von Vermittlungs-hemmnissen
und in der Folge einer Heranführung an den Arbeitsmarkt.
Die Angebote des Bundes und des Jobcenters leisten einen wichtigen Beitrag bei der
Integration Geflüchteter. Nichtsdestotrotz sind sie entweder nicht im nötigen Umfang
ausgestattet oder sie decken nur einen Teilbereich der Integrationsaufgaben ab. Auf Seiten
der Geflüchteten besteht in den allermeisten Fällen ein darüber hinausreichender Bedarf an
sozialer Betreuung. Dieser soll als komplementäres Angebot durch die Sozialbetreuung in
den Gemeinschaftsunterkünften gedeckt werden; dies gegebenenfalls unter Einbindung der
engagierten und vielfältigen Arbeit in Vereinen und Verbänden bzw. durch Vermittlung in
Fachdienste und Beratungsangebote anderer Träger.
3. Lösungsvorschlag
3.1 Angebot sozialer Betreuung für Geflüchtete mit Leistungsbezügen im SGB II durch
die Stadt Leipzig
Um auch künftig allen Bewohner/innen kommunaler Unterkünfte für Geflüchtete die
notwendige Beratung und Unterstützung umfassend und unabhängig von ihrer jeweiligen
Zugehörigkeit zum Rechtskreis des AsybLG oder des SGB II gewähren zu können, wird für
Personen, welche mit dem Abschluss ihres Asylverfahrens und der Zuerkennung eines
Bleiberechtes in den Rechtskreis des SGB II wechseln, ein Betreuungsschlüssel von 1 : 100
festgelegt.
Für eine regelrechte Herleitung dieses Schlüssels existiert keine belastbare Grundlage.
Vorgaben des Gesetz- und Verordnungsgebers dazu bestehen nicht. Es liegen bislang auch
keine empirischen Daten vor, nach denen sich der Unterstützungsbedarf von SGB-IIEmpfängern quantifizieren oder qualitativ bemessen ließe.
Die grundlegende Notwendigkeit ergibt sich aus den vorstehend beschriebenen Aspekten.
Diese spiegeln die aus der tagtäglichen Arbeit entstandene Wahrnehmung der Träger der
Sozialbetreuung in den Einrichtungen wider, deren Expertise im Vorfeld eingeholt wurde. Die
Träger bestätigen zudem, dass sich Inhalte und Umfang des Hilfebedarfs von SGB-IIEmpfängern nicht vereinheitlicht darstellen lassen, sondern vielmehr individuell verschieden
sind.
Bei der Benennung des Schlüssels wurde berücksichtigt, dass die SGB-II-Empfänger
überwiegend schon länger in den kommunalen Unterkünften wohnhaft sind. Dies bedeutet
nicht, dass die notwendige Beratung und Unterstützung umfänglich erfolgen konnte (s.o.).
Daher erscheint die Weiterführung von Betreuungsleistungen geboten, wenn auch nicht mit
einem Betreuungsschlüssel von 1 : 40 oder 1 : 50. Mit einem Schlüssel von 1 : 100 kann
jedoch der fortbestehende Unterstützungsbedarf für diesen Personenkreis gedeckt werden.
Gleichzeitig wird so dem bereits erreichten Fortschritt bei der Verselbständigung Rechnung
getragen.
Die Zahl der SGB-II-Empfänger, die in den kommunalen Unterkünften leben, nimmt stetig zu.
Derzeit liegt der Wert bei etwa 35 %. Für die Haushaltsplanung 2017/2018 wurde eine
Steigerung auf 40 % zugrunde gelegt. Diese Relation soll auch hinsichtlich des
festzulegenden Betreuungsschlüssels zur Anwendung kommen. Künftig sollen einheitlich für
5/9
alle Häuser im Verhältnis 60 : 40 Betreuungsschlüssel von 1 : 40 / 1 : 50 bzw. 1 : 100
angewandt und das entsprechende Personal vorgehalten werden.
3.2 Finanzierung
Eine näherungsweise Bezifferung der zu erwartenden Kosten geht von der (bekannten)
Anzahl der untergebrachten Personen in allen Unterkünften zum Stichtag 31.12.2016 aus
(2.836 Personen). Unterstellt werden für die Jahre 2017 und 2018 jeweils 1.500 Zu- und
1.000 Auszüge.
2017
2018
Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften zum 31.12. des Vorjahres
2.836
3.336
Zugänge (Neuzuweisungen, Familiennachzug, Wohnsitzauflage)
1.500
1.500
- 1.000
- 1.000
3.336
3.836
Auszug aus Gemeinschaftsunterkünften
Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften zum 31.12. des Jahres
Unterstellt ist weiterhin, dass der Zuwachs über die Jahre 2017/18 linear erfolgt, insofern ist
ein Mittelwert von 3086 Personen angenommen.
Darüber hinaus wird angenommen (vgl. Punkt 3.1), dass jeweils 40% der in 2017
Zuziehenden als auch der bisherigen Bewohner im Jahresverlauf in den Leistungsbezug
SGB II wechseln und dass 70% der Auszüge durch SGB-II-Empfänger realisiert werden.
Auch im Folgenden wird wieder von linearen Verläufen ausgegangen.
6/9
Daraus ergibt sich folgendes Bild:
Dies bedeutet für das Jahr 2017:
Im Saldo sinkt die Zahl der Personen im Leistungsbezug AsylbLG um 146 Personen (vgl.
vorstehende Tabelle; Anzahl der Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften am 31.12.2016
abzgl. Anzahl der Bewohner in Gemeinschaftsunterkünften am 31.12.2017), im Jahresmittel
wird von 1.793 Personen (halbe Differenz zwischen Anzahl Bewohner am 31.12.2016 und
am 31.12.2017) ausgegangen. Die Zahl der Empfänger von Leistungen SGB II steigt
dagegen von 646 Personen, dem gleichen Schema folgend werden im Mittel 1.293 Personen
unterstellt.
7/9
Unter Anwendung des vorgeschlagenen Betreuungsschlüssels von 1:100 erfordert dies den
Einsatz von 12,9 VzÄ.
Für eine VzÄ sind brutto 59.951,61 EUR/Jahr ² (davon 51.006,47 € Personal- und 8.945,14 €
Sachkosten) aufzuwenden.
Für 12,9 VzÄ würden insgesamt 719.419,32 € anfallen (davon 612.077,64 € Personalkosten
und 107.341,68 € Sachkosten). Für den Zeitraum ab Beschlussfassung bis zum Jahresende
fallen anteilig rd. 239.806,44 € an (siehe auch Tabelle S. 8).
Im Jahr 2018 stellt sich die Situation wie folgt dar:
Die Zahl der Empfänger von Leistungen AsylbLG sinkt im Jahresverlauf um 88 Personen,
beträgt im Mittel somit 1.676 Personen; die Zahl der SGB-II-Empfänger steigt um 588
Personen, sodass im Mittel 1.910 Personen angenommen werden.
Unter Anwendung des vorgeschlagenen Betreuungsschlüssels von 1:100 erfordert dies den
Einsatz von 19,1 VzÄ.
Bei gleichbleibenden Personalkosten ist im Jahr 2018 für 19,1 VzÄ ein Betrag in Höhe von
1.145.075,70 € brutto zu veranschlagen (davon 974.223.57 Personalkosten und 170.852,17
€ Sachkosten).
Rein tatsächlich ist hier der aus fiskalischer Sicht ungünstigste Fall dargestellt: Es kommen
tatsächlich die genannten 12,9 bzw. 19,1 VzÄ zum Einsatz, weil alle momentan in Betrieb
befindlichen Unterkünfte und alle im Jahr 2017 noch in Betrieb zu nehmenden Einrichtungen
voll belegt sind. Die realen Aufwendungen dürften infolge unterjähriger In/Außerbetriebnahmen bzw. wegen vorübergehender Unterauslastung niedriger ausfallen; im
laufenden Jahr ist dies bereits absehbar (vgl. Tabelle S. 8, Prognosewerte in der Tabelle
sind gerundet).
Zur Deckung von Aufwendungen für die Betreuung Geflüchteter stehen Mittel aus der
Richtlinie Soziale Betreuung Flüchtlinge des Freistaates Sachsen vom 08. Juli 2015 zur
Verfügung. Nachdem sich deren Geltungsbereich zunächst nur auf Personen erstreckte, die
dem Leistungskreis des AsylbLG angehören, hat das zuständige Sächsische
Staatsministerium für Gleichstellung und Integration (SMGI) den Geltungsbereich jüngst auf
Geflüchtete mit Aufenthaltsanerkennung erweitert und deren soziale Betreuung explizit als
Fördergrund aufgenommen. Durch diese Öffnung wurde seitens des Freistaates zum einen
eine rechtliche Grundlage für die Betreuung dieses Personenkreises geschaffen. Zum
anderen ist damit der Beratungsbedarf für diesen Personenkreis anerkannt und seine
besondere Bedeutung im Hinblick auf eine dauerhafte Integration betont worden.
Die im Rahmen der Richtlinie verfügbaren Mittel wurden für die Haushaltsjahre 2017/2018
um 2 Mio. € erhöht; auf die Stadt Leipzig entfallen daher statt 1,25 Mio € nun ca. 1,51 Mio €.
Davon werden ca. 260 T€ zweckgebunden für die Finanzierung von Rückkehrberatungen
ausgereicht, sodass zur Finanzierung der Sozialbetreuung von Geflüchteten 1,25 Mio €
(konkret 1.251.571,12 €) zur Verfügung stehen. Förderfähig sind dabei die Personalkosten
sowie ein Sachkostenanteil in Höhe von 10%.
Hinweis: Für das Jahr 2018 ist eine Zuwendung in gleicher Höhe zu erwarten; eine definitive
Aussage des Freistaates liegt gleichwohl noch nicht vor. Im städtischen Doppelhaushalt
2017/2018 sind jeweils 1,1 Mio. € ertragsseitig veranschlagt.
__________________________
²
Zugrunde liegt ein Mittelwert aus mehreren aktuellen Verträgen mit unterschiedlichen
Anbietern von Bewirtschaftungs- und Betreuungsleistungen.
8/9
Grundsätzlich entstehen dem städtischen Haushalt durch die soziale Betreuung von SGB-IIEmpfängern Mehraufwendungen in vorstehend genannter Höhe. Die Budgeteinheit
50_313_zw (Hilfen für Asylbewerber) weist im V-Ist 2017 zum Stichtag 30.06.2017 jedoch
deutliche Minderaufwendungen aus, so dass eine Deckung innerhalb der Budgeteinheit
gewährleistet ist. Minderaufwendungen werden auch für 2018 prognostiziert.
Soziale Betreuung im Rahmen Hilfen an Asylbewerber
2014
2015
2016
2017
2018
Plan
V-Ist
Plan
Prognose
Soz. Betreuung
Personen im
Asylbewerberleistungsgesetz
860.361
1.543.336
6.557.945
7.933.600
5.668.000
8.067.700
5.700.000
Soz. Betreuung für
dezentral
untergebrachte
Personen
115.200
58.610
46.224
250.000
278.500
250.000
278.500
NEU: Soz. Betreuung
für SGB II-Empfänger
(2017: nur anteilig
für 4 Mon.)
∑
239.806
975.562
1.601.946
6.604.169
Erträge aus der Richtlinie Soziale Betreuung 2017
(RL Soziale Betreuung Flüchtlinge):
1.145.076
8.183.600
6.186.306
8.317.700
7.123.576
1.100.000
1.511.449
1.100.000
1.500.000
4. Folgen bei Nichtbeschluss
In den zurückliegenden Monaten hat sich gezeigt, dass rund um den Rechtskreiswechsel
neuer und teils erheblicher Beratungsbedarf entsteht. Dieser konnte trotz des enormen
Einsatzes der vor Ort tätigen Sozialarbeiter/innen nur zum Teil und in aller Regel nicht
vollständig gedeckt werden, da der Fokus der Sozialarbeit klar auf den dem Rechtskreis
AsylbLG zugehörigen Geflüchteten liegt. Die daraus resultierenden Probleme werden
inzwischen sichtbar: Möglichkeiten zur Teilhabe am Leben in der Stadtgesellschaft, die sich
den Betroffenen etwa über den Bezug einer eigenen Wohnung, durch den Spracherwerb,
durch den Besuch von Schulen und Kindergärten etc. bieten, werden nicht mehr im
erforderlichen Umfang und häufig nur mit Zeitversatz genutzt.
Ohne entsprechendes Gegensteuern ist zu erwarten, dass die erforderlichen Integrationsprozesse stagnieren, was absehbar eine Belastung für die Stadtgesellschaft darstellt.
9/9