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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1296470.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
17.07.17, 12:00
Aktualisiert
24.08.17, 07:54

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04573 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Bestellung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses zum 31.12.2017 für den Eigenbetrieb der Stadt Leipzig -Schauspiel LeipzigBeratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen BA Kulturstätten Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 18.10.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses und des Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 im Eigenbetrieb Schauspiel Leipzig wird die CT Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt. 1/2 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Gemäß § 32 Abs. 1 SächsEigBVO (Sächsische Eigenbetriebsverordnung) vom 16. Dezember 2013 ist die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen, die vom Stadtrat zu bestellen sind. Die Jahresabschlussprüfungen für die Wirtschaftsjahre 2014-2016 wurden durch die Karl Berg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (in 2014) bzw. die Baker Tilly Roelfs AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (in 2015/2016 - nach Übernahme der Karl Berg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-) durchgeführt. Aufgrund der überzeugenden Qualität des Angebotes incl. Honorarvorschlag wird in Abstimmung und auf Wunsch des Eigenbetriebes der Ratsversammlung vorgeschlagen, die Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits im Wirtschaftsjahr 2017 zu wechseln und die CT Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr 2017 zu bestellen. Mit dem zugrundeliegenden Angebot der CT Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft wurde eine Unabhängigkeitserklärung nach Ziffer 7.2.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die Bestätigung, dass der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle nach § 57a des Gesetzes über eine Wirtschaftsprüferordnung vorliegt, beigezogen. 2/2