Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1296470.pdf
Größe
84 kB
Erstellt
17.07.17, 12:00
Aktualisiert
24.08.17, 07:54
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04573
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Bestellung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses zum
31.12.2017 für den Eigenbetrieb der Stadt Leipzig -Schauspiel LeipzigBeratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
BA Kulturstätten
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
18.10.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 im Eigenbetrieb Schauspiel
Leipzig wird die CT Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bestellt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Gemäß § 32 Abs. 1 SächsEigBVO (Sächsische Eigenbetriebsverordnung) vom
16. Dezember 2013 ist die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen, die vom Stadtrat zu
bestellen sind.
Die Jahresabschlussprüfungen für die Wirtschaftsjahre 2014-2016 wurden durch die Karl
Berg GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (in 2014) bzw. die Baker Tilly Roelfs AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (in 2015/2016 - nach Übernahme der Karl Berg GmbH
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft-) durchgeführt.
Aufgrund der überzeugenden Qualität des Angebotes incl. Honorarvorschlag wird in
Abstimmung und auf Wunsch des Eigenbetriebes der Ratsversammlung vorgeschlagen, die
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft bereits im Wirtschaftsjahr 2017 zu wechseln und die CT
Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Abschlussprüfer für das Wirtschaftsjahr
2017 zu bestellen.
Mit dem zugrundeliegenden Angebot der CT Lloyd GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
wurde eine Unabhängigkeitserklärung nach Ziffer 7.2.1. des Deutschen Corporate
Governance Kodex sowie die Bestätigung, dass der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine
wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an einer Qualitätskontrolle nach § 57a des
Gesetzes über eine Wirtschaftsprüferordnung vorliegt, beigezogen.
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