Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1260025.pdf
Größe
6,4 MB
Erstellt
13.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03944
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E-217 "Schul-, Sport- und
Freizeitgelände" mit Ausnahme des Flurstücks 57/6 der Gemarkung Mölkau;
Stadtbezirk Ost, Ortsteil Mölkau;
Satzungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
OR Mölkau
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
20.09.2017
Bestätigung
Anhörung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis
geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zum
Bebauungsplan angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig die Satzung zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. E-217 "Schul-, Sport- und Freizeitgelände" mit Ausnahme des
Flurstücks 57/6 der Gemarkung Mölkau.
3. Die Begründung der Satzung wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des
Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über die Satzung zur Aufhebung des
Bebauungsplanes (B-Planes) mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
57/6 herbeigeführt werden.
Folgende Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf ist aus den
nachfolgend genannten Gründen vorgenommen worden:
Änderung des Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich wurde gegenüber dem Planentwurf um die ca. 6.400 m² große Fläche
des städtischen Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau reduziert. Ursache dafür ist der in
jüngster Vergangenheit noch einmal zugenommene Flächenbedarf für
Gemeinbedarfseinrichtungen. Daher soll der B-Plan für das Flurstück 57/6 derzeit nicht
aufgehoben werden um sicher zu stellen, dass das Grundstück bei Bedarf als
Baugrundstück für den Gemeinbedarf genutzt werden kann. Das Flurstück ist daher nicht
Bestandteil des Satzungsbeschlusses über die Satzung zur Aufhebung des B-Planes. Die
Reduzierung ist planungsrechtlich ohne das Erfordernis erneuter Beteiligungen nach den
Vorschriften des § 4a Abs. 3 BauGB zulässig, da durch die Änderung die Grundzüge der
Planung nicht berührt werden und im Ergebnis sowohl die Satzung zur Aufhebung als auch
die im B-Plan Nr. E-217 verbleibende Fläche selbständig existieren und baulich in dem Maße
wie bisher festgesetzt genutzt werden können. Näheres siehe in den Kapiteln 2, 4, 7 und 10
der Begründung der Satzung zur Aufhebung des B-Planes.
Die Strategischen Ziele der Kommunalpolitik werden durch die Planung nicht berührt.
Der Ortschaftsrat Mölkau hat den Entwurf der Satzung in seiner Sitzung am 10.01.2017
behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden; es finden jedoch keine
Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt. Näheres siehe Kap. 10 der Begründung
der Satzung zur Aufhebung des B-Plans.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der
Aufhebung des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf
städtischen Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach
dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu
erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat
Stadtentwicklung und Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt
machen.
Dem Ortschaftsrat Mölkau wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
2/3
Anlagen:
1 Übersichtskarte
2 Übersichtsplan
3 Satzung
4 Begründung der Satzung
3/3
Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E-217
„Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der
Gemarkung Mölkau
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 20000, Stand: 05/2017
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E-217
„Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der
Gemarkung Mölkau
Übersichtsplan – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 2000, Stand: 06/2017
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
der Satzung zur Aufhebung
Verbleibende Fläche des
Plangebietes B-Plan Nr. E-217
Übersichtsplan
58/9
57
7
58p
ße
ra
traße
st
Schuls
ul
58
27
58
28 57
8
h
Sc
58/8 58o
58
5
57
5
57
6
Datengrundlage: DSK 5, Stand: 29.05.2017, Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes Nr. E-217
"Schul-, Sport- und Freizeitgelände" mit Ausnahme des Flurstückes 56/7 der
Gemarkung Mölkau
§ 1 Räumlicher Geltungsbereich
Der Geltungsbereich der Satzung umfasst das im Übersichtsplan umgrenzte Gebiet des am 20.02.1998 in Kraft
getretenen Bebauungsplanes Nr. E-217 "Schul-, Sport und Freizeitgelände" im Stadtbezirk Ost, Ortsteil Mölkau.
§ 2 Gegenstand der Satzung
In dem gemäß § 1 festgesetzten Geltungsbereich wird der Bebauungsplan Nr. E-217 "Schul-, Sport- und Freizeitgelände" aufgehoben.
06.06.2017
Begründung der
Satzung zur Aufhebung des
Bebauungsplanes Nr. E-217
„Schul-, Sport- und Freizeitgelände“
mit Ausnahme des Flurstückes 57/6
der Gemarkung Mölkau
Stadtbezirk:
Ost
Ortsteil:
Mölkau
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG......................................................................................................................2
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................2
2.
Anlass und Erfordernis für die Aufhebung..........................................................................2
3.
Ziele und Zwecke der Aufhebung.......................................................................................3
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................3
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................4
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................4
5.1
Vorhandene Nutzungen......................................................................................................4
5.2
Soziale Infrastruktur............................................................................................................5
5.3
Technische Infrastruktur.....................................................................................................5
5.3.1
Verkehrsinfrastruktur..........................................................................................................5
5.3.2
Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................5
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................6
6.1
Planungsrechtliche Grundlage............................................................................................6
6.1.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................6
6.1.2
Flächennutzungsplan..........................................................................................................6
6.1.3
Landschaftsplan.................................................................................................................6
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben............................................................................................6
6.2
Sonstige Planungen...........................................................................................................7
7.
Umweltbericht.....................................................................................................................7
7.1
Einleitung............................................................................................................................7
7.2
Ziele und Inhalte der Planung (Kurzdarstellung).................................................................7
7.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange. .8
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen.........................................................9
7.5
Zusammenfassung...........................................................................................................10
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................10
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................10
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................10
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ................................................10
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................11
C.
INHALTE DER SATZUNG ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES....................11
9.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................11
10.
Auswirkungen der Aufhebung ..........................................................................................11
11.
Maßnahmen und Kosten..................................................................................................12
Anhang I:
06.06.2017
Zusammenfassende Erklärung
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 2
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Der räumliche Geltungsbereich des mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
aufzuhebenden Bebauungsplanes (B-Plan) befindet sich im Stadtbezirk Ost, Ortsteil Mölkau.
Er wird umgrenzt:
•
im Norden durch Wohnbebauung und Gärten südöstlich der Sommerfelder Straße
•
im Osten durch die Schulstraße und angrenzende Wohnbebauung
•
im Süden durch den Geltungsbereich des B-Planes Nr. E-215 „Wohngebiet Zweinaundorfer
Straße“ und des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. E-211 „Hotelkomplex auf Flst. 102/3
Gem. Zweinaundorf“
•
im Westen durch die Kleingartenanlage „Neue Welt“ und gewerblich genutzte Flächen
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 4,9 ha.
Die räumliche Lage des B-Plangebietes ist aus der Abbildung auf dem Deckblatt bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 9 dieser
Begründung entnommen werden.
2.
Anlass und Erfordernis für die Aufhebung
Der von der ehemals selbständigen Gemeinde Mölkau aufgestellte B-Plan Nr. E-217 trat mit seiner
Bekanntmachung am 20.02.1998 in Kraft. Inhalte des B-Planes sind die funktionale Neuordnung
der baulichen Flächen und Freiflächen des zuvor schon bestehenden Schulstandortes mit einer
Grund- und einer Oberschule, die Errichtung einer Sporthalle mit zugehörigem Sportplatz und einer
Abstellfläche für Pkw. Zudem ist im südöstlichen Teil des B-Plangebietes, das nicht Bestandteil der
Satzung zur Aufhebung ist, die Errichtung einer „Sozio-kulturellen Einrichtung“ (Vereinsheim oder
kirchlich getragene Einrichtung) mit einer weiteren Stellplatzfläche vorgesehen. Die geplanten Bauvorhaben wurden, mit Ausnahme der Pkw-Abstellfläche für die Sportstätte, der „Sozio-kulturellen
Einrichtung“ und der ihr zugehörigen Stellplatzfläche, realisiert.
Anlass der Aufhebung ist:
Es besteht ein konkretes Vorhaben zur Erweiterung der im Plangebiet vorhandenen Oberschule in
Form eines Schulanbaus. Die favorisierte Variante beinhaltet einen viergeschossigen Anbau, mit einer Fläche von ca. 25 m x 25 m, an der Südseite des Schulgebäudes und einen Riegel in der Höhe
des zweigeschossigen Schulgebäudes an seiner Ostseite zur Schulstraße hin. Die geplanten Baulichkeiten überschreiten vollständig die im B-Plan Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ festgesetzte Baugrenze und der viergeschossige Anbau hinsichtlich der Höhe des Baukörpers die festgesetzte Traufhöhe von maximal 6 m um das Doppelte.
Für die nicht direkt den vorhandenen Schulgebäuden und dem geplanten Anbau zuzuordnende Fläche des städtischen Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau im südöstlichen Teil des B-Plangebietes soll hingegen der B-Plan mit seinen Festsetzungen fortbestehen. Der B-Plan ist hinsichtlich der
vorhandenen Grundstücksfläche mit ca. 6400 m² umsetzbar, d.h. das Grundstück ist nach Maßgaben
des B-Planes nutzbar, der B-Plan in diesem Teil infolgedessen selbständig lebensfähig. Die Fläche
ist über die Schulstraße erschlossen. Das ursprüngliche Ziel der Aufhebung auch für diese Fläche
wird städtebaulich nicht weiterverfolgt, um bei Bedarf der Stadt die Fläche als Baugrundstück für
06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 3
eine soziale Einrichtung nutzen zu können. Da sich jedoch auf der Fläche ein umfangreicher Baumbestand entwickelt hat, der dem Schutzstatus des Sächsischen Waldgesetzes unterliegt, bedarf es
zum Zeitpunkt der Umsetzung des Anspruches auf bauliche Nutzung nach Maßgaben des B-Planes
einer Genehmigung zur Waldumwandlung mit entsprechenden Ersatzmaßnahmen. Besteht perspektivisch kein Bedarf zu baulichen Entwicklung kann der vorhandene Wald weiterhin fortbestehen.
Das Erfordernis der Aufhebung für den teilbereich des Schulstandortes ist aus folgenden Gründen
gegeben:
Das Vorhaben zur Erweiterung der vorhandenen Oberschule ist auf der planungsrechtlichen Grundlage des B-Planes nach § 30 BauGB nicht genehmigungsfähig, da es in der angestrebten Form (s.o.)
den Festsetzungen des B-Planes widerspricht.
Auch liegen die Voraussetzungen für eine Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB nicht vor. Durch die
beabsichtigten Überschreitungen der im B-Plan festgesetzten Grenzen werden die Grundzüge der
Planung berührt.
Für eine Änderung des bestehenden B-Planes oder für dessen Überplanung durch einen neuen BPlan besteht kein zwingendes Erfordernis. Der Schulstandort befindet sich innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ohne den B-Plan können Vorhaben, wie der geplante Schulanbau und
ein Hortgebäude auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden. Auswirkungen der Vorhaben, aus denen sich ein Planungserfordernis ergeben könnte, sind nicht zu erwarten, da die Vorhaben auf der Grundlage des § 34 BauGB zugelassen werden können. Anhaltspunkte für spätere bzw. weitere Vorhaben, deren Zulassung nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB
möglich wäre, liegen nicht vor.
Im Ergebnis besteht hinsichtlich der Sicherung und Entwicklung des Schulstandortes das Erfordernis für den B-Plan nicht mehr, sodass er für diesen Teil ersatzlos aufgehoben werden kann bzw.
mangels Erfordernisses für einen Bauleitplan aufzuheben ist.
Für den Teil des Plangebietes, auf dem eine sozio-kulturellen Einrichtung errichtet werden kann, besteht hingegen kein Erfordernis zur Aufhebung des B-Planes. Die Fläche soll, wie eingangs dargestellt, bei Bedarf als Baugrundstück für eine soziale Einrichtung für den Gemeinbedarf genutzt werden.
Die Aufhebung des B-Planes mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 ist auch nicht schädlich, da die
städtebauliche Ordnung auch ohne den B-Plan gesichert ist und bodenrechtliche Spannungen durch
die Aufhebung nicht begründet werden (s. Kap. 10). Der B-Plan für den verbleibenden, nicht aufzuhebenden Teil ist für sich allein lebensfähig, da die Fläche nach den Festsetzungen des B-Planes genutzt und bebaut werden kann.
3.
Ziele und Zwecke der Aufhebung
Alleiniges Ziel der Aufhebung ist die Änderung des bauplanungsrechtlichen Rahmens für die Zulässigkeit von Bauvorhaben für die Fläche des Schulstandortes dahingehend, dass dort die bauplanungsrechtliche Zulassung des in Kap. 2 genannten Vorhabens zur Schulerweiterung ermöglicht
wird.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 4
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
28.06.2016
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
30.01.2017
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
2/2017 vom 28.01.2017
07.02.2017 bis
06.03.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Absehen von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit wurde gemäß § 3 Abs. 1 BauGB unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB abgesehen. Die Aufhebung wirkt sich nicht oder
nur unwesentlich auf das Plangebiet und die Nachbargebiete aus, da die städtische Fläche auch
nach der Aufhebung wie bisher ausschließlich eine Gemeinbedarfsfläche bleibt, die der Schul-,
Sport- und Freizeitnutzung dient. Die Aufhebung hat keine Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten der Grundstücke in den Nachbargebieten. Bodenrechtliche Spannungen werden
durch die Aufhebung nicht begründet (s. hierzu auch Kap. 10).
Unabhängig davon wurden vier Bürgervereine frühzeitig beteiligt. Siehe auch Kap. 8.1.
•
Änderung des Geltungsbereiches der Satzung zur Aufhebung nach der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Nach den o.g. Beteiligungen wurde der Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung geändert.
Der B-Plan wird nicht im Ganzen sondern mit Ausnahme des städtischen Flurstückes 57/6 der
Gemarkung Mölkau aufgehoben. Das Flurstück 57/6 ist somit nicht Bestandteil der Satzung zur
Aufhebung und verbleibt in dem B-Plan Nr. E-217, nach dessen Festsetzungen es selbständig
genutzt werden kann. Durch die Änderung des Geltungsbereiches wird kein Erfordernis erneuter Beteiligungen nach den Vorschriften des § 4a Abs. 3 BauGB begründet, da durch die Änderung die Grundzüge der Planung (Aufhebung) nicht berührt werden. Grundzug der Planung
(Aufhebung) ist die dauerhafte Sicherung des Schulstandortes, einschl. seiner Erweiterungsmöglichkeiten.
•
Rechtsgrundlage für den Abschluss des Verfahrens (Satzungsbeschluss und Inkrafttreten) ist das
BauGB in der bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 245c Abs. 1 BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbericht.
5.1
Vorhandene Nutzungen
Die Fläche des Plangebietes ist mit zwei Schulgebäuden (zwei- und viergeschossig) und einer
Sporthalle bebaut. Den Gebäuden der Grundschule und der Oberschule sowie der Sporthalle sind
entsprechende Außenanlagen (bspw. Sportplatz) und Freiflächen zugeordnet. Die Sporthalle dient
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 5
vorwiegend dem Schulsport, wird aber auch durch Vereine genutzt. Darüber hinaus sind befestigte
Stellplatzflächen sowie eine Fläche mit Unterständen für Fahrräder etc. vorhanden.
5.2
Soziale Infrastruktur
Das Plangebiet dient der schulischen Versorgung des Ortsteils Mölkau. Diese Funktion kann auch
nach Aufhebung des B-Planes im erforderlichen Umfang wahrgenommen werden.
Darüber hinaus sind im Ortsteil Mölkau weitere Einrichtungen der sozialen Infrastruktur vorhanden,
z.B. Kindertagesstätten, Sportanlagen (Sportplatz) sowie mehrere Arztpraxen und eine Apotheke.
Anhaltspunkte dafür, dass der Aufhebung des B-Planes für das Teilgebiet Gründe der sozialen Infrastruktur entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die Aufhebung hat keine abwägungserheblichen
Auswirkungen auf die vorhandene soziale Infrastruktur.
Der künftige Bedarf eines Schulhortes kann vorzugsweise auch auf der städtischen Fläche des
Schulstandortes abgedeckt werden; ein Bauvorbescheid für diese Nutzung wurde bereits erteilt.
Ändert sich künftig die Bedarfsentwicklung für den Standort über den nach Aufhebung der Planung
für das Teilgebiet zulässigen Maßstab nach § 34 BauGB hinaus, kann zu gegebener Zeit geprüft
werden, ob für konkrete Vorhaben eine Überplanung erforderlich bzw. zielführend ist.
5.3
Technische Infrastruktur
5.3.1
Verkehrsinfrastruktur
Das Plangebiet liegt an der Schulstraße und ist über diese Straße an das Hauptstraßennetz (Zweinaundorfer Straße, Sommerfelder Straße) angebunden.
Das Plangebiet ist an den ÖPNV angeschlossen. Die nächsten Haltestellen (Buslinie 72, 73) befindet sich an der Zweinaundorfer Straße in Höhe der Einmündung Schulstraße und an der Engelsdorfer Straße. Der Hauptbahnhof ist mit dem Bus in ca. 20 Minuten zu erreichen.
In etwa 1,3 km Entfernung zum Plangebiet befindet sich der Haltepunkt Mölkau der Deutschen
Bahn AG, wo sich auch eine Bike & Ride-Anlage befindet.
Anhaltspunkte dafür, dass der Aufhebung des B-Planes für das Teilgebiet Gründe der Verkehrsinfrastruktur entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die Aufhebung hat keine abwägungserheblichen
Auswirkungen auf die vorhandene Verkehrsinfrastruktur und ihre Auslastung.
5.3.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Zur Ver- und Entsorgung des Plangebietes mit Energie, Wasser, Abwasser und Kommunikation kann
auf die bestehenden Netzstrukturen und -einrichtungen in den angrenzenden Straßen in ausreichendem Umfang zurückgegriffen werden.
Anhaltspunkte dafür, dass der Aufhebung des B-Planes für das Teilgebiet Gründe der Ver- und Entsorgung entgegenstehen würden, liegen nicht vor. Die Aufhebung der Planung hat keine Auswirkungen auf die vorhandenen Ver- und Entsorgungsanlagen. Anhaltspunkte dafür, dass die Schaffung
weiterer Ver- und Entsorgung im Plangebiet erforderlich wäre, liegen nicht vor.
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 6
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1
Ziele der Raumordnung
Im Landesentwicklungsplan (LEP) 2013 ist die Stadt Leipzig als Zentraler Ort und Oberzentrum
innerhalb der Europäischen Metropolregion „Mitteldeutschland“ dargestellt. In dieser Funktion ist
Leipzig ebenfalls Schwerpunkt des Erziehungs- und Bildungswesens und der Wissenschaft. Entsprechend dem Ziel Z 6.3.4 sollen Oberschulen vorwiegend in den Ober- und Mittelzentren zur Verfügung stehen. Dabei erfolgt die Ausweisung der Standorte öffentlicher Schulen auf Grundlage des
Schulgesetzes für den Freistaat Sachsen.
Im Regionalplan Westsachen 2008 wird im Bereich „Soziale und kulturelle Infrastruktur“ unter
anderem als Ziel Z 16.8 formuliert, dass „das Schulnetz in Anpassung an die raum- und siedlungsstrukturellen Bedingungen und die demografische Entwicklung in der Planungsregion Westsachsen
zu planen und umzusetzen“ ist. „Dabei sind vorrangig Zentrale Orte entsprechend ihrer Einstufung
als Schulstandort zu sichern“.
Die Aufhebung der Planung unterstützt die Ziele des Landesentwicklungsplanes und des Regionalplanes, weil mit der im Ergebnis der Aufhebung folgenden Zuordnung des bisherigen Plangebietes in den Innenbereich des Ortsteiles Mölkau es weiterhin gesichert ist, den im Ortsteil ansässigen
Grund- und Oberschulstandort entsprechend den Standortkriterien des Schulgesetzes des Freistaates
zu stärken und bedarfsgerecht zu entwickeln.
6.1.2
Flächennutzungsplan
In dem seit 16.05.2015 wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) der Stadt Leipzig ist die Fläche als
Gemeinbedarfsfläche mit der Zweckbestimmung Bildung/Schule dargestellt.
Die Aufhebung führt zu keiner anderen Nutzung als im FNP dargestellt. Die Aufhebung steht den
Zielen des FNP nicht entgegen und ist daher aus dem FNP entwickelt.
6.1.3
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der gesamte Geltungsbereich des B-Planes Nr. E-217 ist im Landschaftsplan als Sonderbaufläche
dargestellt. Im Bereich des Schulgeländes ist für das Schutzgut Arten/Biotope die Entwicklung von
Lebensräumen vorgesehen. An der Südostspitze des B-Plangebietes befinden sich erhaltenswerte
wechselfeuchte Böden.
Die Aufhebung steht den Zielstellungen des Landschaftsplanes nicht entgegen. Die Ziele des Landschaftsplanes lassen sich auf den städtischen Flächen auch nach Aufhebung des B-Planes verwirklichen.
6.1.4
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Derzeit sind Vorhaben in dem Plangebiet nach § 30 BauGB zulässig. Nach Aufhebung des B-Planes
für das Teilgebiet ist die Fläche des Schulstandortes dem unbeplanten Innenbereich gemäß § 34
BauGB zuzuordnen. Für das nicht von der Aufhebung betroffene Flurstück 57/6 der Gemarkung
06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 7
Mölkau bleibt der B-Plan Nr. E-217 bestehen. Vorhaben sind hier auf der planungsrechtlichen
Grundlage nach § 30 BauGB zulässig. Auf der nach der Aufhebung des B-Planteilgebietes dem Innenbereich nach § 34 BauGB zufallenden Fläche mit den 2 Schulgebäuden und der Sporthalle sind
Um- und Anbauten der Gebäude nach den Maßgaben des § 34 BauGB zulässig. Auch kann der geplante Neubau eines zweigeschossigen Hortgebäudes südwestlich der bestehenden Grundschule, für
den ein Bauvorbescheid bereits 2014, mit Verlängerung bis 2018 auf Grundlage einer Befreiung
nach § 31 Abs. 2 BauGB erteilt wurde, dann auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34
BauGB zugelassen werden.
Auf die im Umfeld des Plangebietes vorhandenen B-Pläne (B-Plan Nr. E-215 „Wohngebiet Zweinaundorfer Straße“, vorhabenbezogener B-Plan Nr. E-211 „Hotelkomplex auf Flst. 102/3 Gem.
Zweinaundorf“ und B-Plan Nr. E-213 „Wohnanlage Schulstraße an“) hat die Aufhebung keine abwägungserheblichen Auswirkungen (s. auch Kap. 10) .
6.2
Sonstige Planungen
Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept ist der Standort als Schulstandort dargestellt. Die Aufhebung der Planung hat keine Auswirkungen auf die Ziele des Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes.
Die Stadtentwicklungspläne sowie die Strategischen Konzepte zum Wohnen sind für die Aufhebung der Planung nicht relevant.
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
•
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleit
plan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b)
Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umwelt
belange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.3).
7.2
Ziele und Inhalte der Planung (Kurzdarstellung)
Ziel der Aufhebung ist es, die bauplanungsrechtliche Zulassung des in Kap. 2 genannten Vorhabens zur Schulerweiterung zu ermöglichen. Näheres siehe Kap. 3.
Alleiniger Inhalt der Planung (hier: dieser Satzung) ist die Aufhebung des B-Planes mit Ausnahme
des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau.
06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 8
7.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Zur Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange wurde
zunächst geprüft, ob die Aufhebung der Planung möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen
haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
Im Ergebnis dessen wurde festgestellt, dass keine erheblichen Umweltauswirkungen, die in der
Abwägung zu berücksichtigen wären, zu erwarten sind.
Deshalb wird festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen zu den Umweltbelangen erforderlich
sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
Begründet ist dies wie folgt:
a) Bei Durchführung der Planung – hier: der Aufhebung des B-Planes – sind daraus resultierende erhebliche positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes hinsichtlich aller
Umweltbelange absehbar nicht zu erwarten. Denn:
•
Gegenstand der Planung ist die Aufhebung des B-Planes für den in Kapitel 9 detailliert beschriebenen Geltungsbereich mit den festgesetzten baulichen Nutzungsmöglichkeiten für die
Fläche des Schulstandortes. Allgemeine Auswirkung der Durchführung der Planung ist somit,
dass positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes nicht mehr mittels
des Bauleitplanes planungsrechtlich vorbereitet werden. Das Flurstück 57/6 der Gemarkung
Mölkau ist nach der Änderung des Geltungsbereiches nicht Bestandteil der Satzung zur Aufhebung. Die Fläche vebleibt im B-Plan Nr. E-217. Positive oder negative Entwicklungen sind derzeit auch hier nicht zu erwarten. Die Stadt (als Grundstückseigentümerin) hat derzeit nicht die
konkrete Absicht, den Wald zu beseitigen. Da die Fläche entsprechend ihres Status als Wald
nach dem Sächsichen Waldgesetz geschützt ist, bedarf es zur Möglichkeit der baulichen Entwicklung nach den Festsetzungen des B-Planes zunächst einer Genehmigung zur Waldumwandlung. Die Änderung des Geltungsbereiches selbst hat keine Auswirkungen auf den Umweltzustand.
•
Für den im Eigentum der Stadt befindlichen Schulstandort bestehen keine Anhaltspunkte für
dessen Aufgabe. Es ist also zu erwarten, dass es sich auch bei Aufhebung des B-Planes auf unabsehbare Zeit um einen Schulstandort handeln wird.
Über die Zulässigkeit von Bauvorhaben – aktuell zur Weiterentwicklung des Schulstandortes
– ist nach der Aufhebung dieses B-Planes auf der Grundlage des § 34 BauGB zu entscheiden. Vorhaben, aus denen sich abwägungserhebliche Umweltauswirkungen ergeben könnten,
sodass sich daraus ein Planungserfordernis ergeben würde, sind auf dieser Grundlage nicht
genehmigungsfähig. Erhebliche Umweltauswirkungen, deren Ermittlung in diesem Bauleitplanverfahren für die Abwägung erforderlich wäre, sind folglich nicht zu erwarten.
•
Regelungen mit Bedeutung für die Belange des Umweltschutzes – z.B. Schutz vor Lärmeinwirkungen von oder in angrenzenden Gebieten, Ausgleichsmaßnahmen für Eingriffe außerhalb des
Plangebietes usw. – , die auch nach Aufhebung des B-Planes weiterhin erforderlich sind, sind
nicht Gegenstand des aufzuhebenden Planes. Diesbezügliche Veränderungen mit Bedeutung für
die positive oder negative Entwicklung des derzeitigen Umweltzustandes im Plangebiet oder in
seiner Umgebung sind somit ebenso wenig Auswirkung der Aufhebung, wie planungs-, umweltoder naturschutzrechtliche Missstände, die Handlungsbedarf nach sich ziehen könnten.
Dies betrifft auch die im B-Plan im Ergebnis der „Schalltechnischen Untersuchungen“ vom
11.04.1997 festgesetzten Maßnahmen zum Schutz vor Sportstätten- und Verkehrslärm: Her-
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 9
stellung eines 3,5 m hohen Lärmschutzwalles mit einem 1m hohen Schallschirm zwischen
Sportplatz und südlich angrenzender Wohnbebauung sowie Errichtung eines 3,0 m hohen
Schallschutzbauwerkes zwischen dem Parkplatz der Sporthalle und der Schulstraße. Für das
Schallschutzbauwerk zur Abschirmung des Parkplatzes von der Wohnbebauung auf der gegenüberliegenden Seite der Schulstraße bestand kein Bedarf, da anstelle des PKW-Parkplatzes an der Schulstraße eine Grünfläche hergestellt wurde. Die Aufhebung der Planung hat
auf den vorhandenen Zustand keine Auswirkungen. Die Möglichkeit der Nutzung der Fläche
auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB und die daraus möglicherweise resultierenden Auswirkungen sind nicht Gegenstand des Verfahrens zur Aufhebung des B-Planes. Der Schallschutzwall zwischen der Sportstätte und der südlich angrenzenden Wohnbebauung wurde in der festgesetzten Höhe von 3,5 m hergestellt. Auf die Errichtung eines zusätzlichen 1 m hohen Schallschirmes auf dem Wall wurde mit Blick auf die gegenüber den
Möglichkeiten des B-Planes geringere Dimensionierung der gesamten Sportstätte und der
entfallenden Nutzung der Kleinfeldspielfläche als Bolzplatz verzichtet. Dies hat auch seit
der Nutzung der Sportstätte ab 1999 keine Nutzungskonflikte hervorgerufen. Die Aufhebung
der Planung führt zu keiner Änderung des vorhandenen Zustandes. Mögliche Auswirkungen
aus Änderungen im Sportstättenbetrieb sowie die aus möglichen Veränderungen der Sportstätte durch Um- und Ausbauten nach Aufhebung dieses B-Planes resultierenden Auswirkungen sind gleichfalls nicht Gegenstand dieses Verfahrens zur Aufhebung, sondern Inhalt der
dafür erforderlichen Genehmigungsverfahren auf anderer rechtlicher Grundlage oder ggf.
späterer Bauleitplanverfahren.
•
Die Vereinbarkeit der Aufhebung mit den Zielen des Umweltschutzes und sonstigen fachlichen Grundlagen ist gegeben.
Schutzgebiete/Schutzobjekte gemäß Bundesnaturschutzgesetz sind im Plangebiet bzw. dessen Umfeld nicht vorhanden bzw. werden durch die Aufhebung des B-Planes nicht in abwägungserheblicher Weise berührt.
Die Aufhebung dieses B-Planes steht mit den Entwicklungszielen des Landschaftsplanes im
Einklang (s. Kap. 6.1.3).
b) Bei Nicht-Durchführung der Planung – hier: der Nicht-Aufhebung des B-Planes für den Teilbereich – wären möglicherweise erhebliche positive oder negative Entwicklungen des derzeitigen Umweltzustandes zwar planungsrechtlich grundsätzlich im Rahmen der getroffenen Festsetzungen zulässig, dies ist aber dennoch für die Abwägung im Rahmen der Satzung zur Aufhebung ohne Bedeutung, da die Inhalte des B-Planes bezüglich des aufzuhebenden Teilbereiches, mit Ausnahme der
Stellplatzfläche vor der Sporthalle, bereits vollständig umgesetzt wurden und daraus resultierende
umweltrelevante Auswirkungen mit der Aufstellung des B-Planes bereits abgewogen wurden.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Umweltprüfung für diese B-Plan-Aufhebung wurde festgestellt, dass die Aufhebung
des B-Planes voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird.
Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen und im Umweltbericht zu beschreiben.
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 10
7.5
Zusammenfassung
Ziel der Aufhebung ist es, die in Kap. 2 genannte Schulerweiterung zu ermöglichen. Einziger Inhalt
der Planung ist die Aufhebung des B-Planes mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung
Mölkau.
Erhebliche Umweltauswirkungen sind daraus nicht zu erwarten, da der derzeitige Umweltzustand
davon unberührt bleibt. Auch für das nach der Änderung des Geltungsbereiches der Satzung zur
Aufhebung im Geltungsbereich des B-Planes Nr. E-217 verbleibende Flurstück 57/6 bleibt der derzeitige Umweltzustand unberührt. Ermittlungen und Darlegungen zu den Umweltbelangen sowie
Maßnahmen zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen sind deshalb nicht erforderlich.
Näheres siehe Kap. 7.3 und 7.4.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) durch die Stadt wurde
unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 BauGB abgesehen, da die Aufhebung sich auf das
Plangebiet und und die Nachbargebiete nicht oder nur unwesentlich auswirkt (siehe hierzu auch
Kap. 4 und Kap.10).
Mit Schreiben der Stadt vom 28.06.2016 erfolgte dennoch die Beteiligung von vier Bürgervereinen, von denen sich drei Vereine wie folgt zur Planung äußerten:
•
Die Vereine haben keine Einwände gegen die Aufhebung des B-Planes.
•
Ein Verein fordert die Durchführung einer Umweltprüfung. Dazu ist darauf hinzuweisen,
dass die Umweltprüfung Bestandteil dieses Bauleitplanverfahrens ist (siehe auch Kap. 7.
Umweltbericht).
•
Zudem wurde bedauert, dass das ursprüngliche Ziel der Errichtung einer sozio-kulturellen
Einrichtung auf dem Gelände nicht umgesetzt werden konnte und mit Aufhebung der Planung endgültig ausgeschlossen wird (s. hierzu Kap. 10).
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 28.06.2016 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB), deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zum Vorentwurf beteiligt und zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert. Beteiligt wurden die Landesdirektion Sachsen, der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen, die Leipziger Wasserwerke, die Polizeidirektion Leipzig und die Netz
Leipzig GmbH.
Die Stellungnahmen der genannten TöB sind ausschließlich zustimmend bzw. beinhalten keine abwägungsrelevanten Inhalte.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Die TöB wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben der Stadt vom 30.01.2017 beteiligt und
um Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf der Satzung zur Aufhebung des B-Planes und deren
Begründung gebeten. Beteiligt wurden die bereits unter 8.2 genannten 5 TöB.
Von den beteiligten 5 TöB liegen Stellungnahmen vor, die ausschließlich zustimmend sind bzw. keine abwägungsrelevanten Inhalte beinhalten.
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Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 11
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch öffentliche Auslegung
des Entwurfes der Satzung zur Aufhebung des B-Planes und deren Begründung im Zeitraum vom
07.02. - 06.03.2017. Mit Schreiben der Stadt vom 30.01.2017 wurden zudem 4 Vereine aufgefordert, eine Stellungnahme abzugeben.
Von den beteiligten Vereinen liegen Stellungnahmen vor, die zustimmend sind bzw. in denen keine
Einwände gegen die Aufhebung geäußert werden.
Die in Stellungnahmen angesprochenen Belange des Artenschutzes betreffen das in Kap. 2 genannte
konkrete Vorhaben selbst und nicht die Satzung zur Aufhebung des B-Planes. Im Übrigen ist auf die
Inhalte und Begründung in Kap. 7.3 „Umweltbericht“ zu verweisen, wonach Schutzgebiet/Schutzobjekte nach BNatSchG im Plangebiet und dessen Umfeld nicht vorhanden bzw. durch die Aufhebung nicht in abwägungsrelevanter Weise beeinträchtigt werden und u.a. daher auch keine weiteren
Ermittlungen erforderlich sind. Die Anregung, in der Planfortschreibung die Belange des Artenschutzes durch belastbare Aussagen nachzuweisen und die Vereine erneut zu beteiligen, läuft darüber hinaus ins Leere, da es im Rahmen des Verfahrens zur Aufhebung des B-Planes keine Planfortschreibung gibt und somit auch nichts für die Zukunft des B-Planes zu berücksichtigen wäre.
Fazit:
Im Ergebnis der Beteiligungen sind keine Änderungen des Planinhaltes der Satzung zur Aufhebung
des B-Planes erforderlich.
C.
INHALTE DER SATZUNG ZUR AUFHEBUNG DES BEBAUUNGSPLANES
9.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung des B-Planes Nr. E-217 umfasst den
räumlichen Geltungsbereich des B-Planes mit folgenden Flurstücken der Gemarkung Mölkau: 58/9,
58p, 58/8, 58/o, 57/7, 57/8, 58/27, 58/28, 57/5, 58/5. Das im Geltungsbereich des B-Planes liegende
Flurstück 57/6 der Gemarkung Mölkau ist nicht Bestandteil der Satzung zur Aufhebung des B-Planes (s. Kapitel 2).
10.
Auswirkungen der Aufhebung
Mit der Aufhebung des B-Planes für die in Kapitel 9 beschriebenen Teilbereich entfallen sämtliche
Festsetzungen des B-Planes und der sich daraus ergebende Rahmen für die Zulässigkeit von Bauvorhaben.
Daraus ergeben sich für die Teilfläche des bestehende Schulstandorte Auswirkungen wie folgt:
Mit Aufhebung der Planung ist die Fläche des Schulstandortes dem Innenbereich gemäß § 34
BauGB zuzuordnen. Das geplante Vorhaben des Schulanbaus kann, wie bereits in Kap. 2 dargestellt,
nach Maßgaben der Kriterien nach § 34 BauGB zugelassen werden. Dies gilt entsprechend auch für
weitere bauliche Maßnahmen, wie dem geplanten Neubau eines Hortgebäudes, soweit diese gemäß
§ 34 BauGB zulässig sind. Da die Fläche wie bisher als Schulstandort genutzt werden kann und der
Maßstab der Nutzungsmöglichkeiten sich nach Aufhebung der Satzung gegenüber dem B-Plan sich
nicht wesentlich verändert, findet auch keine Änderung der Wertverhältnisse dieser Fläche statt.
Für die Teilfläche des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau bleibt der B-Plan mit seinen Festsetzungen bestehen. Es findet daher auch hier keine Änderung der Wertverhältnisse statt. Die Umsetzung der festgesetzten baulichen Nutzung bedarf allerdings aufgrund des Schutzstatus als Waldfläche nach dem Sächsischen Waldgesetz zwingend der Durchführung eines Waldumwandlungsverfah06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Seite 12
rens mit den ggf. erforderlichen Ersatzpflanzmaßnahmen auf einem geeigneten Grundstück durch
die Stadt. Die dafür durch die Stadt für die Ersatzmaßnahmen und für einen ggf. erforderlichen
Grunderwerb zu tragenden Kosten sind nicht Gegenstand und Inhalt der Satzung zur Aufhebung.
Für die Eigentümer der Grundstücke der näheren Umgebung sind keine Auswirkungen auf die bauliche Nutzbarkeit ihrer Grundstücke durch die Aufhebung der Planung für das Teilgebiet zu erwarten.
Die Fläche des Schulstandortes wird auch auf der planungsrechtlichen Grundlage nach § 34 BauGB
weiterhin als Schulstandort genutzt. Werden Änderungen oder Ergänzungen an den vorhandenen
Gebäuden vorgenommen oder diese abgebrochen und durch Neubauten ersetzt, sind die Vorhaben
nach den Kriterien § 34 BauGB zu beurteilen. Der städtebauliche Rahmen der Nutzungsmöglichkeiten auf dieser planungsrechtlichen Grundlage ist hinsichtlich der Art der Nutzung nicht anders und
unterscheidet sich hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung nicht wesentlich von dem bislang
im B-Plan festgesetzten Maßstab. Auch sind die für die bauliche Nutzung weiteren maßgeblichen
öffentlich-rechtlichen Vorschriften (bspw. Bundesimmissionsschutzgesetz für die Sportstättennutzung) auch im Rahmen der baulichen Nutzung nach § 34 BauGB einzuhalten.
11.
Maßnahmen und Kosten
Aus der Aufhebung des B-Planes für das Teilgebiet ergeben sich keine Maßnahmen oder Kosten für
die Stadt oder für Dritte.
Leipzig, 06.07.2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Anhang I: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang I: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
Diese Zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
- Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
- Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
- Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei sind vertiefende Informationen zu den Umweltbelangen dem Umweltbericht, Kapitel 7 und
zu den Ergebnissen der Beteiligungen dem Kapitel 8 dieser Begründung zu entnehmen.
Die Umweltbelange wurden in diesem Bebauungsplan wie folgt berücksichtigt:
Für die Belange des Umweltschutzes wurde im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
•
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
wurden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wurde wie folgt vorgegangen:
a)
Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange die Aufhebung des Bauleitplanes voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b)
Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.3 dieser Begründung).
Ziel der Aufhebung ist es, die in Kap. 2 genannte Schulerweiterung auf anderer planungsrechtlicher
Grundlage zu ermöglichen. Einziger Inhalt der Planung ist die Aufhebung des B-Planes mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau.
Erhebliche Umweltauswirkungen sind daraus nicht zu erwarten, da der derzeitige Umweltzustand
davon unberührt bleibt. Ermittlungen und Darlegungen zu den Umweltbelangen sowie Maßnahmen
zur Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen waren deshalb nicht erforderlich. Näheres siehe
Kap. 7.3 und 7.4 dieser Begründung.
Die Ergebnisse der Beteiligungen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange (TöB)
wurden in diesem Bebauungsplan in folgender Art und Weise berücksichtigt:
Mit Schreiben der Stadt vom 28.06.2016 wurden die von der Satzung zur Aufhebung des B-Planes
berührten TöB und Vereine frühzeitig beteiligt (Näheres s. Kapitel 8.1 und 8.2 dieser Begründung).
Die dazu eingegangenen Stellungnahmen sind ausschließlich zustimmend. Der Forderung eines Vereins zur Durchführung einer Umweltprüfung wurde im weiteren Planverfahren entsprochen und die
Ergebnisse in Form des Umweltberichtes im Kapitel 7 dieser Begründung dargelegt.
06.06.2017
Begründung der Satzung zur Aufhebung des Bebauungsplanes
Nr. E-217 „Schul-, Sport- und Freizeitgelände“ mit Ausnahme des Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau
Anhang I: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
Die Öffentlichkeit wurde zum Entwurf der Satzung zur Aufhebung des B-Planes und deren Begründung im Zeitraum vom 07.02. - 06.03.2017 im Rahmen der öffentlichen Auslegung der Planunterlagen beteiligt und die Vereine mit Schreiben vom 30.01.2017 um Stellungnahme gebeten. Zeitgleich
erfolgte die Beteiligung der TöB. Die Stellungnahmen aus der Öffentlichkeits- und TöB-Beteiligung
sind ausschließlich zustimmend. Ein Verein fordert in der Planfortschreibung die Belange des Artenschutzes, insbesondere die Vereinbarkeit des Vorhabens mit den Normierungen des § 44 BNatSchG
durch belastbare Aussagen nachzuweisen. Da es sich bei der Planung wie oben und in Kapitel 7 dieser Begründung dargestellt, lediglich um die Aufhebung des vorhandenen B-Planes und nicht um
die planungsrechtliche Grundlage für ein Vorhaben handelt und Schutzgebiete/Schutzobjekte gemäß
Bundesnaturschutzgesetz in dem Plangebiet bzw. dessen Umfeld nicht vorhanden sind bzw. durch
die Aufhebung des B-Planes nicht in abwägungserheblicher Weise berührt werden.
Die Prüfung anderweitiger Planungsmöglichkeiten erfolgte mit dem im Kapitel 2 dieser Begründung dargelegten Ergebnis, dass für eine Änderung des bestehenden B-Planes oder für dessen Überplanung durch einen neuen B-Plan kein zwingendes Erfordernis besteht. Das Gebiet befindet sich
innerhalb des im Zusammenhang bebauten Ortsteils. Ohne den B-Plan können Vorhaben, wie der
beabsichtigte Schulanbau und das Hortgebäude, auf der planungsrechtlichen Grundlage des § 34
BauGB zugelassen werden. Auswirkungen der Vorhaben, aus denen sich ein Planungserfordernis ergeben könnte, sind nicht zu erwarten. Anhaltspunkte für spätere bzw. weitere Vorhaben, deren Zulassung nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB möglich wäre, liegen nicht vor.
Im Ergebnis besteht hinsichtlich der Sicherung und künftigen Entwicklung des Schulstandortes das
Erfordernis für den B-Plan nicht mehr, sodass er für diesen Teilbereich ersatzlos aufgehoben werden
kann bzw. mangels Erfordernisses für einen Bauleitplan aufzuheben ist. Im Falle der Nichtaufhebung kann der Schulstandort dauerhaft nicht gesichert werden, da die dafür zwingend notwendige
Erweiterung des Schulgebäudes und der Neubau des Hortgebäudes auf dieser planungsrechtlichen
Grundlage nicht zulässig sind.
Im Rahmen des Planverfahrens wurde aufgrund der gesamtstädtischen Entwicklung in der jüngsten
Vergangenheit festgestellt, dass entgegen der ursprünglichen Zielstellung, den B-Plan im Ganzen
aufzuheben, durchaus Bedarf für eine bauliche Nutzung des städtischen Flurstückes 57/6 der Gemarkung Mölkau für eine soziale Gemeinbedarfeinrichtung besteht. Die planungsrechtliche Sicherung der Fläche zur baulichen Nutzung nach Maßgaben des B-Planes soll deshalb nicht aufgegeben
werden. Das Flurstück wurde daher aus dem Geltungsbereich der Satzung zur Aufhebung herausgenommen und verbleibt weiterhin innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes Nr. E-217. Auwirkungen auf den derzeitigen Umweltzustand sind, wie in Kapitel 7 dargestellt, aus dieser Änderung
nicht zu erwarten.
06.06.2017