Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1299691.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
10.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-04662
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Freibeuter
Betreff:
Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
23.08.2017
mündliche Beantwortung
Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte, in welche die Stadt Leipzig Mitglieder zu
entsenden hat, erfolgt nach § 98 (2) der Gemeindeordnung entsprechend den Regelungen
für Ausschüsse in § 42 (2) der Gemeindeordnung. Gemäß § 42 (2) der Gemeindeordnung
sind auch nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen zu
berücksichtigen.
Im Mai 2017 hat sich die Fraktion Freibeuter gebildet. Dadurch wird eine nachträgliche
Änderung der Aufsichtsratsbesetzung erforderlich.
Kommt ein Einvernehmen über die Besetzung der Aufsichtsräte nicht zustande, erfolgt nach
§ 42 (2) Gemeindeordnung entweder die Wahl aller Aufsichtsräte nach den Grundsätzen der
Verhältniswahl oder (wie bereits bei Besetzung Ausschüsse praktiziert) in dem der Stadtrat
entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen die Anzahl der Sitze für jede Fraktion in
jedem Aufsichtsrat bestimmt und die Mitglieder durch die Fraktionen entsandt werden.
Dem Oberbürgermeister ist seit Juni 2017 bekannt, dass ein Einvernehmen über die
Besetzung der Ausschüsse nicht zustande kommt.
Diesbezüglich fragen wir an:
1. Hält es der Oberbürgermeister für angemessen, dass er nach über zwei Monaten
noch keinen Vorschlag zum Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte vorlegen
konnte?
2. Welche Rechtsfolgen könnten sich aus der Tatsache ergeben, dass die Aufsichtsräte
über einen so langen Zeitraum nicht wie in der Gemeindeordnung gefordert, nach
dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sind?
3. Welches Verfahren wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat für eine rechtskonforme
Besetzung der Aufsichtsräte vorschlagen?
4. Bis wann wird eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte erfolgen?
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Anlage Auszug aus der SächsGemO:
§ 98 SächsGemO – Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform
§ 98 Abs. 2 SächsGemO:
„Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines
entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung
zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied
zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder
nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe
erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.Wenn diese
Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der
Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister
oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen.“
§ 42 SächsGemO – Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse
§ 42 Abs. 2 SächsGemO:
„Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat
entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden
Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von
Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die
Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet
Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Anstelle der Wahl der
Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne
Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des
Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428,
2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013
(SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt
entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den
Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der
Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall
durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten
Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber
dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des
Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse
auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“
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