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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1299691.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
10.08.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:09

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Anfrage Nr. VI-F-04662 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Freibeuter Betreff: Rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 23.08.2017 mündliche Beantwortung Die Zusammensetzung der Aufsichtsräte, in welche die Stadt Leipzig Mitglieder zu entsenden hat, erfolgt nach § 98 (2) der Gemeindeordnung entsprechend den Regelungen für Ausschüsse in § 42 (2) der Gemeindeordnung. Gemäß § 42 (2) der Gemeindeordnung sind auch nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen zu berücksichtigen. Im Mai 2017 hat sich die Fraktion Freibeuter gebildet. Dadurch wird eine nachträgliche Änderung der Aufsichtsratsbesetzung erforderlich. Kommt ein Einvernehmen über die Besetzung der Aufsichtsräte nicht zustande, erfolgt nach § 42 (2) Gemeindeordnung entweder die Wahl aller Aufsichtsräte nach den Grundsätzen der Verhältniswahl oder (wie bereits bei Besetzung Ausschüsse praktiziert) in dem der Stadtrat entsprechend dem Stärkeverhältnis der Fraktionen die Anzahl der Sitze für jede Fraktion in jedem Aufsichtsrat bestimmt und die Mitglieder durch die Fraktionen entsandt werden. Dem Oberbürgermeister ist seit Juni 2017 bekannt, dass ein Einvernehmen über die Besetzung der Ausschüsse nicht zustande kommt. Diesbezüglich fragen wir an: 1. Hält es der Oberbürgermeister für angemessen, dass er nach über zwei Monaten noch keinen Vorschlag zum Verfahren zur Besetzung der Aufsichtsräte vorlegen konnte? 2. Welche Rechtsfolgen könnten sich aus der Tatsache ergeben, dass die Aufsichtsräte über einen so langen Zeitraum nicht wie in der Gemeindeordnung gefordert, nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen besetzt sind? 3. Welches Verfahren wird der Oberbürgermeister dem Stadtrat für eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte vorschlagen? 4. Bis wann wird eine rechtskonforme Besetzung der Aufsichtsräte erfolgen? 1/2 Anlage Auszug aus der SächsGemO: § 98 SächsGemO – Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform § 98 Abs. 2 SächsGemO: „Hat die Gemeinde das Recht, Personen als Mitglied des Aufsichtsrates oder eines entsprechenden Überwachungsorgans zu entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorzuschlagen, werden diese vom Gemeinderat bestimmt. Ist mehr als ein Mitglied zu bestimmen, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend. Die Entsendung ist widerruflich. Als Mitglieder nach Satz 1 dürfen nur Personen bestimmt werden, die über die für diese Aufgabe erforderliche betriebswirtschaftliche Erfahrung und Sachkunde verfügen.Wenn diese Gemeinde mehr als ein Mitglied in den Aufsichtsrat entsenden oder der Gesellschafterversammlung zur Wahl vorschlagen kann, dann ist auch der Bürgermeister oder ein von ihm benannter Bediensteter der Verwaltung vom Gemeinderat zu bestimmen.“ § 42 SächsGemO – Zusammensetzung der beschließenden Ausschüsse § 42 Abs. 2 SächsGemO: „Die Zusammensetzung der Ausschüsse soll der Mandatsverteilung im Gemeinderat entsprechen. Kommt eine Einigung über die Zusammensetzung eines beschließenden Ausschusses nicht zustande, werden die Mitglieder von den Gemeinderäten auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl unter Bindung an die Wahlvorschläge gewählt. Wird nur ein gültiger oder kein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl ohne Bindung an die vorgeschlagenen Bewerber statt. Anstelle der Wahl der Ausschussmitglieder kann der Gemeinderat beschließen, dass sich alle oder einzelne Ausschüsse nach dem Stärkeverhältnis der Fraktionen zusammensetzen; § 21 Abs. 1 des Gesetzes über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz KomWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. September 2003 (SächsGVBl. S. 428, 2004 S. 182), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 28. November 2013 (SächsGVBl. S. 822, 839) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. In diesem Fall werden die Ausschussmitglieder dem Bürgermeister von den Fraktionen schriftlich benannt; dieser gibt dem Gemeinderat die Zusammensetzung der Ausschüsse schriftlich bekannt. Die Mitglieder der Ausschüsse können sich im Einzelfall durch andere Gemeinderäte vertreten lassen. Die von einer Fraktion benannten Ausschussmitglieder können von dieser abberufen werden; die Abberufung ist gegenüber dem Bürgermeister schriftlich zu erklären. Nachträgliche Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen, die sich auf die Zusammensetzung der Ausschüsse auswirken, sind zu berücksichtigen; Satz 5 gilt entsprechend.“ 2/2