Daten
Kommune
Leipzig
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1263172.pdf
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534 kB
Erstellt
27.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:17
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04004
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Beendigung der Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) in kommunaler
Trägerschaft zum 31.12.2017
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Wirtschaft und Arbeit
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
BA Eigenbetrieb Engelsdorf
Migrantenbeirat
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1.
Der Sachstand wird zur Kenntnis genommen.
2.
Die gemäß Ratsbeschluss VI-DS-02408 vom 21.09.2016 im Rahmen des
Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – FIM“ (§ 5a AsylbLG)
beim Kommunalen Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf (KEE) eingerichteten 100
Arbeitsgelegenheiten in kommunaler Trägerschaft werden zum 31.12.2017 beendet.
3.
Der Oberbürgermeister wird in den Gremien des Jobcenters Leipzig darauf hinwirken,
dass die geschaffenen Strukturen und das Knowhow im KEE für die Zielgruppe der
anerkannten Asylbewerber/-innen im SGB II im Rahmen öffentlich geförderter
Beschäftigungsmaßnahmen ab 2018 weiterhin genutzt wird. .
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
x
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
bis
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
siehe Anlage „VI-DS-4004 - Begründung“
Anlage:
• „VI-DS-4004 - Begründung“
3/3
Inhaltsverzeichnis
1. Vorbemerkung ...............................................................................................................................1
2. FIM – Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen ........................................................................1
3. Sachstand FIM in kommunaler Trägerschaft ................................................................................2
3.1 Inhaltliche Planung / Projektvorbereitung ...............................................................................2
3.2 Zahlen, Daten, Fakten im Rahmen des Zuweisungsverfahrens .............................................2
3.3 Finanzielle Situation ................................................................................................................5
4. Prognose zum Teilnehmerpotential / Zuweisungshemmnisse......................................................6
5. Fazit ..............................................................................................................................................7
1. Vorbemerkung
Im Jahr 2015 stieg die Anzahl der neuen Asylbewerber/-innen auch in Leipzig gegenüber den
Vorjahren deutlich an (Jahr 2012 – 370 Personen / Jahr 2015 – über 4.320 Personen). Daher war
es notwendig, für diesen Personenkreis geeignete Beschäftigungsangebote anzubieten, um den
Integrationsprozess möglichst frühzeitig beginnen zu können. Zum damaligen Zeitpunkt stand
ausschließlich die Arbeitsgelegenheit nach § 5 AsylbLG als niedrigschwellige Beschäftigungsmöglichkeit zur Verfügung.
Mit der Beschlussfassung zum Integrationsgesetz am 06.08.2016 wurden im Leistungsrecht des
AsylbLG neu unter § 5a die sog. Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) eingerichtet.1
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziale (BMAS) stellte zu diesem Zeitpunkt jährlich
Fördermittel für bis zu 100.000 Arbeitsgelegenheiten für Asylbewerber bis Ende 2020 bereit. Für
Anbieter dieser Maßnahmen gab es neue Förderkonditionen, die über den bisherigen
Maßnahmepauschalen lagen (u.a. Sachkostenzuschuss in Höhe von 250 EUR/Teilnehmer/Monat.
Mit den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen soll die Integration von Asylbewerberinnen und
Asylbewerbern in den Arbeitsmarkt frühzeitig durch niedrigschwellige Angebote unterstützt werden.
Die Aufgabe der verpflichtenden Zuweisung von Leistungsberechtigten nach dem
Asylbewerberleistungsangebot in Beschäftigung war eine neue Aufgabe für das Sozialamt. Zu
diesem Zeitpunkt war unklar, welcher Personenkreis mit diesem Instrument im Ergebnis erreicht
werden könnte. Damals ging das Sozialamt davon aus, dass ca. 3.170 Personen aus dem
AsylbLG subsidiär für eine AGH-FIM in Frage kommen. Eine Prüfung der individuellen
Voraussetzungen war zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfolgt.
Das inhaltliche Konzept zur Umsetzung von FIM in kommunaler Trägerschaft beim KEE wurde von
der Ratsversammlung am 21.09.2016 als Teil der Vorlage zu den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen in Leipzig beschlossen (vgl. VI-DS-02408).
2. FIM – Zugangs- und Teilnahmevoraussetzungen
Gefördert werden Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG), die das
18. Lebensjahr vollendet haben und nicht der Vollzeitschulpflicht unterliegen. Das gilt nicht für
Personen, die aus einem sicheren Herkunftsstaat nach § 29 a Asylgesetz (AsylG) kommen sowie
1
Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) sind Arbeitsgelegenheiten für Flüchtlinge im Rahmen des der Bundesagentur für Arbeit
übertragenen Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen“, die bei Kommunen, bei staatlichen oder gemeinnützigen
Trägern geschaffen und durch Bundesmittel finanziert werden.
1
Leistungsberechtigte, die geduldet oder vollziehbar ausreisepflichtig sind. § 5a Absatz 2 AsylbLG
verlangt zudem die Zumutbarkeit der Tätigkeiten entsprechend § 11 Absatz 4 SGB XII.
Nicht zugewiesen werden sollen im Rahmen des Auswahlermessens insbesondere Asylsuchende,
über deren Antrag mit hoher Wahrscheinlichkeit kurzfristig entschieden wird.
Darüber hinaus haben weiterführende Integrationsmaßnahmen Vorrang.
3. Sachstand FIM in kommunaler Trägerschaft
3.1 Inhaltliche Planung / Projektvorbereitung
Nachdem am 14.10.2016 die Teilnehmerzahl und die Eintrittsdaten vom Sozialamt festgelegt
wurden (50 Zuweisungen zum 01.12.2016 und weitere 50 Zuweisungen zum 01.01.2017), konnte
der KEE die Projektplanung aktiv beginnen und die Maßnahmen über das Referat für
Beschäftigungspolitik bei der Agentur für Arbeit Leipzig beantragen. Verfahrensabsprachen mit
dem Operativen Service der Bundesagentur für Arbeit in Leipzig, als bewilligende Behörde, fanden
dabei durchgängig, verbunden mit einer schnellen Rückmeldequote, statt.
Zusätzlich wurden die Einsatzortplanungen, die Angebote der Integrationsberater sowie
Schlechtwettervarianten mit einer Stundenuntersetzung erarbeitet. Darüber hinaus wurden
Mindeststandards und „Interne Kontrollsysteme (IKS)“ für eine maximale Ergebnisqualität
entwickelt.
Parallel hat der KEE das ehemalige Firmengebäude in der Engelsdorfer Straße 319 wie in der
Drucksache VI-DS-02408 beschlossen, angemietet und saniert. Es stehen dort vier
Schulungsräume, Einzel- und Gruppenberatungsplätze zur Verfügung. Zudem erfolgte die
Auswahl und Einstellung von fünf Anleitern sowie zwei Integrationsberaterinnen und
Sprachtrainern im KEE.
3.2 Zahlen, Daten, Fakten im Rahmen des Zuweisungsverfahrens
Bisher erfolgten fünf umfangreiche Zuweisungszyklen von potentiellen Teilnehmer/-innen durch
das Sozialamt.
Anzahl der Zuweisungen
Anzahl der Maßnahme
Antritte
Zahl der nicht
rechtswirksamer
Zuweisungen
58 Zuweisungen zum 01.12.2016
28
20
63 Zuweisungen zum 01.01.2017
34
32
66 Zuweisungen zum 01.02.2017
13
43
93 Zuweisungen zum 01.03.2017
19
21
115 Zuweisungen zum 01.06.2017
18
23
112
139
395 Zuweisungen im Zeitraum
2
144 Personen fehlten ohne Begründung
Im Zeitraum vom Dezember 2016 bis Juni 2017 haben 112 Zugewiesene einen Teilnehmervertrag
unterzeichnet. Geflüchtete aus 22 Nationen wurden der Maßnahme zugewiesen.
Fehlzuweisungen (entsprechen nicht oder nicht mehr den Zuweisungsvoraussetzungen für FIM)
liegen bspw. vor, wenn sich die/der Zugewiesene bereits im Rechtskreis SGB II befindet, vor
Maßnahmestart eine Ablehnung des Asylantrages vorliegt, keine Leistungen nach dem AsylbLG
bezogen werden bzw. ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Der KEE hat versucht, die Gründe der
Nichtteilnahme an der Maßnahme zu eruieren. Bei 221 der 395 zugewiesenen Teilnehmer/-innen
konnten Gründe benannt werden.
Diese sind in der nachfolgenden Grafik abgebildet.
Abb. 1: Darstellung der dem KEE bekannten Gründe für eine Nichtteilnahme an FIM
Der KEE hat zudem die schulische Bildung anhand der Aussagen der Teilnehmenden erfasst
(Stand 06/2017). Nachweise konnte keiner der Teilnehmenden beibringen, da keine Unterlagen
vorhanden waren.
3
Abb. 2: Darstellung der Angaben der Teilnehmer zu ihrer Schulbildung
Ebenso verhält es sich mit den erhobenen beruflichen Kenntnissen und den vorhandenen
Ausbildungen und Studienabschlüssen.
Abb. 3: Darstellung der Angaben der Teilnehmenden zu ihrer Berufsbildung und den beruflichen Erfahrungen
Die Maßnahme verfügt neben den praktischen
"Unratsbeseitigung und Grünflächenpflege" 2 über
2
Arbeitseinsätzen im
einen Bildungsanteil
Einsatzgebiet
von 30 %
siehe Beschlussvorlage VI-DS-2408 „Flexible Beschäftigungsmöglichkeiten für Asylbewerber/-innen (Arbeitsgelegenheiten auf
Grundlage des Arbeitsmarktprogramms „Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen – FIM“ (§ 5a AsylbLG)) vom 21.09.2016
4
(Deutschunterricht und integrationsorientier Module).
Zum Stand 30.06.2017 wurden folgende Aufwände getätigt:
Stunden Arbeitseinsätze gesamt
1.300
Anzahl der Unterrichtsstunden Sprachförderung
652
Anzahl der Gruppenstunden Anleiter/ Integrationsberater
700
Anzahl Einzelgespräche der Integrationsberater
320
3.3 Finanzielle Situation
In der Drucksache VI-DS-02408 wurde bereits darauf hingewiesen, dass die Berücksichtigung der
Einnahmen aus der Förderung des BMAS in Höhe von 75 TEUR in 2016 bzw. 300 TEUR in 2017 ff.
nur in vollem Umfang erfolgen kann, wenn die angebotenen 100 Maßnahmeplätze kontinuierlich
mit Teilnehmerinnen und Teilnehmern durch das Sozialamt besetzt werden.
Seit Mai 2017 existiert zudem eine veränderte Abrechnungsgrundlage gegenüber der Agentur für
Arbeit. Abrechenbar sind seither nur noch zugewiesene Asylbewerber/-innen, die mindestens eine
Stunde pro Monat in der Maßnahme anwesend sind.
Durch
das Nichterreichen der unterjährigen Planzahlen von 100 abrechnungsfähigen
Teilnehmenden pro Monat entsteht ein monatlicher Ausfall der Fördermittel gegenüber der
Bundesagentur für Arbeit (BA). Für jeden rechtskräftig zugewiesenen Teilnehmenden, mit einer
monatlichen Mindestteilnehmerdauer von einer Stunde, erhält der KEE 250 EUR je
Teilnehmer/Monat durch die BA (bei 100 Teilnehmenden maximal 25 TEUR monatlich). Sowohl im
Monat Mai 2017 als auch im Monat Juni 2017 sind bereits die ersten Defizite eingetreten (gesamt
24.500 EUR). In der Prognose kalkuliert der KEE im ungünstigsten Fall damit, dass ab Juli 2017
bis einschließlich Dezember 2017 das Maximaldefizit in Höhe von weiteren 150 TEUR (gesamt
174.500 EUR). Hier geht man davon aus, dass auf Grund fehlender Zuweisungen keine
zugewiesene Person mehr zur Abrechnung gebracht werden kann (Maximalausfall der
Forderungen in Höhe von mtl. 25 TEUR).
Die Haushaltssicherung des KEE sieht eine Personalreduzierung von ca. zwei Vollzeitkräften vor
(Stundenreduzierung aller Mitarbeiter/-innen und keine Nachbesetzung einer 0,675 VZÄ Stelle).
Hierdurch ergeben sich Einsparungen bei den Personalaufwendungen. Betriebsbedingte
Kündigungen werden nicht vorgenommen. Zudem kommt es durch die fehlenden Teilnehmer/innen zu Minderaufwendungen bei den Sachkosten. Darüber hinaus werden im Zeitraum Januar
bis Juni 2017 nicht ausgegebene Erträge zur Deckung des Defizits verwendet.
Weitere nicht gedeckte Aufwendungen kompensiert der KEE einerseits durch andere Sparten im
Jahresverlauf und im ungünstigsten Fall durch eine Rücklagenentnahme des KEE (bzw.
Mittelweiterleitung aus dem Gewinnvortrag). Hierüber wird es eine endgültige Entscheidung mit der
Beschlussfassung zum Jahresabschluss 2016 voraussichtlich im September 2017 geben.
Nach Aussage der Betriebsleitung des KEE besteht aktuell aus städtischer Sicht kein
Handlungsbedarf. Die Liquidität und die wirtschaftliche Situation des KEE sind durch die schnellen
Gegensteuerungsmaßnahmen als gesichert anzunehmen.
5
4. Prognose zum Teilnehmerpotential / Zuweisungshemmnisse
Eine gesicherte Prognose, wie viele Personen in Leipzig in 2017 den Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen zugewiesen werden können, kann aus folgenden Gründen nicht getroffen werden:
a) Fehlende Prognose des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge und des Freistaates Sachsen über die Zuweisungen von Geflüchteten in 2017
Beide Behörden geben seit 2016 keine Prognosen über Ankunfts- oder Zuweisungszahlen. Bis
Ende Juni 2017 wurden 497 Personen neu in Leipzig aufgenommen. Entwicklungen in 2018 sind
deshalb ebenso wenig vorhersehbar.
b) Unbekannte Familienstrukturen der neu zugewiesenen Personen
In FIM können nur Personen über 18 Jahren zugewiesen werden, die nicht in Integrationskurse
gehen oder durch Kinderbetreuungsaufgaben gebunden sind. Die neu der Stadt Leipzig zugewiesenen Personen können sowohl Einzelpersonen sein als auch Familien mit und ohne Kinder(n).
Über die Familienstruktur der Asylbewerber/-innen gibt es ebenfalls keine Planungsangaben oder zahlen.
c) Nationalitäten der neu zugewiesenen Personen
Asylbewerber/-innen, die aus Ländern mit einer hohen Anerkennungsquote stammen (derzeit 5
Staaten), haben unmittelbar einen Anspruch auf einen Integrationskurs, der gegenüber den FIM
vorrangig ist. Rund 40 % der in 2017 neu nach Leipzig zugewiesenen Asylbewerber/-innen waren
sofort integrationskursberechtigt.
d) Verkürzung der Dauer der Asylverfahren beim BAMF
In FIM können nur Personen zugewiesen werden, die über eine Gestattung verfügen. Durch den
Ausbau der Kapazitäten des BAMF hat sich die Bearbeitungszeit der neu in Sachsen ankommenden Asylbewerber/-innen auf durchschnittlich 1,7 Monate3 verkürzt. In diese Zeit fällt auch die Zeit
in der Erstaufnahmeeinrichtung (mindestens 10 Tage), so dass nur kurz nach der Zuweisung an
die Stadt Leipzig eine Verpflichtung der Asylbewerber/-innen in die FIM möglich ist. Mit einer Anerkennung als Asylberechtigte(r) erfolgt der Wechsel in den Rechtskreis des SGB. Bei einer Ablehnung des Asylantrages und dem Wechsel in den Status der Duldung oder den Erhalt anderer zur
Ausreise verpflichtender Titel liegen keine Voraussetzungen für FIM mehr vor. Diese Teilnehmenden sind sofort abzuberufen.
e) Fehlende Transparenz über Sprachkursteilnahmen
Neben den Integrationskursen gibt es weitere Angebote zum Spracherwerb bzw. der schulischen/beruflichen Bildung, die vorrangig gegenüber einer FIM-Teilnahme sind. Auch besteht nach
einer Verpflichtung zur Integrationskursteilnahme (bisher) keine Datenbank oder ein Überblick,
welche verpflichteten Personen tatsächlich bei einem Träger einen Integrationskurs besuchen
(Träger und Umfang des Kurses, Schulzeiten). So können trotz vorheriger Prüfung der Zugangs3
Rundschreiben des SSG zum Lenkungsausschuss Asyl und Integration am 9.6.2017.
6
voraussetzungen nach der Zuweisung noch Teilnehmer/-innen aus dem Pool der FIM-Teilnehmenden herausfallen.
Durch eine Verfahrensänderung im BAMF- Ankunftszentrum Leipzig erfolgt seit Ende Juni 2017
zudem eine konsequentere Zusteuerung der integrationskursberechtigten Asylbewerber/-innen in
die Integrationskurse (Sprachprüfungen im BAMF, Zuweisung zu Kursträgern). Dem Sozialamt
sollen für die verpflichteten Teilnehmer/-innen zu den Integrationskursen Informationen gegeben
werden, ob die/der Teilnehmende zu Sprachtest und Sprachkurs erschienen ist. Wenn dies nicht
erfolgt, hat das Sozialamt zu sanktionieren. Durch diese Veränderung ist von einer höheren Kursinanspruchnahme durch die berechtigten Personen auszugehen. Diese Personen stehen nicht als
Teilnehmer/-in der FIM zur Verfügung.
Neben diesen benannten Hauptschwierigkeiten, welche die Zuweisung in FIM erschweren, zeigten
sich in der Vergangenheit die folgenden Verfahrensschwierigkeiten:
-
Überschneidungen zwischen Zuweisungen (Postlauf) und dem Eingang von Entscheidungen in
Asylverfahren der zugewiesenen Teilnehmer/-innen;
-
Veränderungen im Besuch von vorrangigen Integrations- oder Bildungsangeboten, wenn sich
die Zeitpunkte der Zuweisungen und des jeweiligen Maßnahmebeginns überschneiden.
5. Fazit
Die vom KEE bisher durchgeführten Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen mit einem Bildungsanteil
vom 30 Prozent sind ein erster Schritt, die teilnehmenden Asylbewerber/-innen mittels niedrigschwelliger Angebote an den Arbeitsmarkt heranzuführen, berufliche Anschlussperspektiven zur
erarbeiten und die Beschäftigungsfähigkeit festzustellen.
Die Teilnehmenden lernen die Logik des Ausbildungs- und Arbeitsmarktes in Deutschland kennen.
Gleichzeitig leisten sie mit ihrer Arbeit einen Beitrag zum Gemeinwohl.
Unter Berücksichtigung der unter Punkt 4 dargestellten Entwicklung, insbesondere:
dem
Rückgang
der
Anzahl
von
Asylbewerberinnen
und
(Leistungsberechtigte nach AsylbLG: 30.06.16: 4.881 / 31.05.2017: 3.407),
einer bundesweiten Beschleunigung der Asylverfahren und Erweiterung von vorrangigen Angeboten des Spracherwerbs und der beruflichen Förderung, insbesondere der BAMF-Integrationskurse,
der nicht vorhandenen Prognosen zur Anzahl der zu erwartenden Asylbewerber/-innen und
der defizitären FIM-Projektförderung
Asylbewerbern
wird vorgeschlagen, die Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen beim KEE zum 31.12.2017 zu beenden.
Unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen des KEE ist zu prüfen, inwieweit die geschaffenen Strukturen und das Knowhow im KEE für diese Zielgruppe im Rahmen öffentlich geförderter
Beschäftigungsmaßnahmen ab 2018 weiter genutzt werden kann.
7