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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1295266.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
11.07.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:02

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04487-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Anpassung von Hundesteuer und Polizeiverordnung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters Beirat für Tierschutz FA Finanzen FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 28.08.2017 05.09.2017 20.09.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Verwaltungsstandpunkt wird zur Kenntnis genommen. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: X Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Zu a) und d) Es wird beantragt die Frist zur Anmeldung eines Hundes sowie zur Anzeige des Halterwechsels auf 4 Wochen zu verkürzen. Die Meldefristen sind jedoch in der derzeit gültigen Hundesteuersatzung bereits mit 2 Wochen festgeschrieben. Gegenstand der Hundesteuer ist gemäß § 1 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig das Halten von über drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet von Leipzig zu persönlichen Zwecken. Gemäß dieser Betrachtung ist ein Hundewelpe bis zur Vollendung des 3. Lebensmonats noch kein Hund. Diesem Sachverhalt wird auch mit der Formulierung in § 3 Abs. 2 zur Entstehung der Steuer Rechnung getragen. Die Meldepflicht nach § 7 bleibt davon unberührt. § 7 Meldepflicht (1) Wer einen Hund im Stadtgebiet hält, hat dies unabhängig von der Rechtspersönlichkeit des Halters und vom Grund der Haltung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der Haltung unter Verwendung des amtlichen Formulars der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen. (2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Leipzig innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Hundesteuer bis zum Ende des Kalendermonats erhoben, der dem Eingang der Abmeldung bei der Stadt Leipzig vorherging. (3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung, so ist dies der Stadt Leipzig innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen. Zu b) Es wird beantragt für Wach- und Schutzhunde einen ermäßigten Steuersatz einzuführen. Die derzeit gültige Hundesteuersatzung wurde in der Ratsversammlung am 14.09.2005 beschlossen und trat mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft. Eine Notwendigkeit für diese Neufassung war u.a. die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung. Besteuert wird der Aufwand für die Haltung von Hunden, soweit das private Interesse an der Hundehaltung überwiegt. Dabei kommt es nicht auf den Anlass und den Zweck der Hundehaltung an. Aus diesem Grund wurde die Mehrzahl der bisherigen Befreiungs- und Ermäßigungstatbestände zur Wahrung des grundgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatzes gestrichen, so u.a. auch die Ermäßigung für Hunde zur Bewachung von bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern. Eine Wiedereinführung einer Ermäßigung für Wach- und Schutzhunde würde dem Grundsatz der Gleichbehandlung widersprechen und ist daher abzulehnen. Zu c) Es wird beantragt zum 01.01.2018 eine Chippflicht für alle Hunde im Stadtgebiet einzuführen. Zudem soll der Stadtordnungsdienst zwecks Verfolgung von Verstößen gegen die Polizeiverordnung mit entsprechenden Lesegeräten ausgestattet werden. Im Freistaat Sachsen gibt es keine gesetzliche Regelung für eine Chippflicht. Ob die Verpflichtung jedes Hundehalters zur Implementierung eines Datenchips und die Bestimmungen zum Dateninhalt überhaupt durch eine kommunale Satzung geregelt werden kann, wäre gesondert zu prüfen. 3/4 Die Polizeiverordnung normiert Hunde betreffend eine Anleinpflicht, ein Entsorgungsgebot abgelegten Hundekots sowie eine Mitführungspflicht eines dafür geeigneten Hilfsmittels sowie ein Betretungsverbot öffentlich zugänglicher Spielplätze. Diese Pflichten obliegen der Person, die den Hund tatsächlich führt. Das muss nicht zwangsläufig der Hundehalter (Steuerpflichtiger) selbst sein. Insofern können schon daher die für die Ahndung von Verstößen erforderlichen Angaben nicht über den Chip am Hund erhoben werden, selbst wenn hier die Daten des Hundehalters gespeichert wären. Für die Ermittlung des Verursachers stehen dem gemeindlichen Vollzugsdienst bzw. dem Polizeivollzugsdienst schon jetzt eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen (Befragung, Personalienfeststellung usw.) zur Verfügung. Hingegen bestehen erhebliche Bedenken diese Angaben zukünftig über ein Auslesen eines Chips zu erheben. Für derartige Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte ist grundsätzlich immer das mildeste und am wenigsten belastende Mittel anzuwenden. Im Ergebnis wird die geforderte Chippflicht für Hunde zur Durchsetzung der Polizeiverordnung als rechtlich nicht tragfähig angesehen. 4/4