Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1295266.pdf
Größe
124 kB
Erstellt
11.07.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:02
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04487-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Anpassung von Hundesteuer und Polizeiverordnung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Beirat für Tierschutz
FA Finanzen
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
28.08.2017
05.09.2017
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Verwaltungsstandpunkt wird zur Kenntnis genommen.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
X
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Zu a) und d)
Es wird beantragt die Frist zur Anmeldung eines Hundes sowie zur Anzeige des
Halterwechsels auf 4 Wochen zu verkürzen.
Die Meldefristen sind jedoch in der derzeit gültigen Hundesteuersatzung bereits mit
2 Wochen festgeschrieben.
Gegenstand der Hundesteuer ist gemäß § 1 Abs. 1 Hundesteuersatzung der Stadt Leipzig
das Halten von über drei Monate alten Hunden im Stadtgebiet von Leipzig zu persönlichen
Zwecken. Gemäß dieser Betrachtung ist ein Hundewelpe bis zur Vollendung des
3. Lebensmonats noch kein Hund. Diesem Sachverhalt wird auch mit der Formulierung in
§ 3 Abs. 2 zur Entstehung der Steuer Rechnung getragen.
Die Meldepflicht nach § 7 bleibt davon unberührt.
§ 7 Meldepflicht
(1) Wer einen Hund im Stadtgebiet hält, hat dies unabhängig von der Rechtspersönlichkeit
des Halters und vom Grund der Haltung innerhalb von zwei Wochen nach dem Beginn der
Haltung unter Verwendung des amtlichen Formulars der Stadt Leipzig schriftlich anzuzeigen.
(2) Endet die Hundehaltung, so ist dies der Stadt Leipzig innerhalb von zwei Wochen
schriftlich anzuzeigen. Wird diese Frist versäumt, so wird die Hundesteuer bis zum Ende des
Kalendermonats erhoben, der dem Eingang der Abmeldung bei der Stadt Leipzig vorherging.
(3) Entfallen die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung oder eine Steuerermäßigung, so
ist dies der Stadt Leipzig innerhalb von zwei Wochen schriftlich anzuzeigen.
Zu b)
Es wird beantragt für Wach- und Schutzhunde einen ermäßigten Steuersatz einzuführen.
Die derzeit gültige Hundesteuersatzung wurde in der Ratsversammlung am 14.09.2005
beschlossen und trat mit Wirkung zum 01.01.2006 in Kraft. Eine Notwendigkeit für diese
Neufassung war u.a. die Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.
Besteuert wird der Aufwand für die Haltung von Hunden, soweit das private Interesse an der
Hundehaltung überwiegt. Dabei kommt es nicht auf den Anlass und den Zweck der
Hundehaltung an. Aus diesem Grund wurde die Mehrzahl der bisherigen Befreiungs- und
Ermäßigungstatbestände zur Wahrung des grundgesetzlich normierten Gleichheitsgrundsatzes gestrichen, so u.a. auch die Ermäßigung für Hunde zur Bewachung von
bewohnten Ein- und Zweifamilienhäusern.
Eine Wiedereinführung einer Ermäßigung für Wach- und Schutzhunde würde dem Grundsatz
der Gleichbehandlung widersprechen und ist daher abzulehnen.
Zu c)
Es wird beantragt zum 01.01.2018 eine Chippflicht für alle Hunde im Stadtgebiet
einzuführen. Zudem soll der Stadtordnungsdienst zwecks Verfolgung von Verstößen gegen
die Polizeiverordnung mit entsprechenden Lesegeräten ausgestattet werden.
Im Freistaat Sachsen gibt es keine gesetzliche Regelung für eine Chippflicht. Ob die
Verpflichtung jedes Hundehalters zur Implementierung eines Datenchips und die
Bestimmungen zum Dateninhalt überhaupt durch eine kommunale Satzung geregelt werden
kann, wäre gesondert zu prüfen.
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Die Polizeiverordnung normiert Hunde betreffend eine Anleinpflicht, ein Entsorgungsgebot
abgelegten Hundekots sowie eine Mitführungspflicht eines dafür geeigneten Hilfsmittels
sowie ein Betretungsverbot öffentlich zugänglicher Spielplätze. Diese Pflichten obliegen der
Person, die den Hund tatsächlich führt.
Das muss nicht zwangsläufig der Hundehalter (Steuerpflichtiger) selbst sein. Insofern
können schon daher die für die Ahndung von Verstößen erforderlichen Angaben nicht über
den Chip am Hund erhoben werden, selbst wenn hier die Daten des Hundehalters
gespeichert wären.
Für die Ermittlung des Verursachers stehen dem gemeindlichen Vollzugsdienst bzw. dem
Polizeivollzugsdienst schon jetzt eine Reihe von Ermächtigungsgrundlagen (Befragung,
Personalienfeststellung usw.) zur Verfügung. Hingegen bestehen erhebliche Bedenken diese
Angaben zukünftig über ein Auslesen eines Chips zu erheben. Für derartige Eingriffe in die
Persönlichkeitsrechte ist grundsätzlich immer das mildeste und am wenigsten belastende
Mittel anzuwenden.
Im Ergebnis wird die geforderte Chippflicht für Hunde zur Durchsetzung der
Polizeiverordnung als rechtlich nicht tragfähig angesehen.
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