Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1295097.pdf
Größe
85 kB
Erstellt
07.07.17, 12:00
Aktualisiert
27.09.17, 13:39
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04557
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Bestellung des Abschlussprüfers für die Prüfung des Jahresabschlusses zum
31.12.2017 für den Eigenbetrieb der Stadt Leipzig -Städtisches Klinikum "St. Georg"
LeipzigBeratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zur Prüfung des Jahresabschlusses und des
Lageberichtes für das Wirtschaftsjahr 01.01.2017 bis 31.12.2017 im Eigenbetrieb
Städtisches Klinikum "St. Georg" Leipzig wird die BDO AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
bestellt.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Gemäß § 32 Abs. 1 SächsEigBVO (Sächsische Eigenbetriebsverordnung) vom
16. Dezember 2013 ist die Prüfung von Jahresabschluss und Lagebericht durch
Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften durchzuführen, die vom Stadtrat zu
bestellen sind.
Die Jahresabschlussprüfungen für die Wirtschaftsjahre 2013- 2016 wurden durch die BDO
AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft durchgeführt.
In Übereinstimmung mit dem Eigenbetrieb ist die überzeugende Qualität der Prüfung
Veranlassung, die BDO AG für das Geschäftsjahr 2017 nochmals als Abschlussprüfer
zur Bestellung vorzuschlagen.
Zur Sicherstellung einer turnusmäßigen Rotation der Abschlussprüfer hat ein Wechsel der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft spätestens nach fünf aufeinander folgenden Jahren zu
erfolgen. Im Wirtschaftsjahr 2018 ist demzufolge ein Austausch der
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft vorzunehmen.
Mit dem zugrundeliegenden Angebot der BDO AG wurde eine Unabhängigkeitserklärung
nach Ziffer 7.2.1. des Deutschen Corporate Governance Kodex sowie die Bestätigung, dass
der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft eine wirksame Bescheinigung über die Teilnahme an
einer Qualitätskontrolle nach § 57a des Gesetzes über eine Wirtschaftsprüferordnung
vorliegt, beigezogen.
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