Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1294663.pdf
Größe
6,3 MB
Erstellt
06.07.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 17:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04549
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet "Fahrradfachmarkt auf der Alten
Messe";
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost;
Feststellungsbeschluss
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
SBB Mitte
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Anhörung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf der Änderung des Flächennutzungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen hat die Ratsversammlung der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis
geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der Begründung zur
Änderung des Flächennutzungsplanes angegeben ist.
2. Die Ratsversammlung der Stadt Leipzig beschließt die Feststellung der Änderung des
Flächennutzungsplanes. (Feststellungsbeschluss)
3. Die Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt
des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
1/2
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Planzeichnung zur Änderung des Flächennutzungsplanes
4 Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes
2/2
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
niedrig
nein
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
keine
Auswirkung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
nein
finanzielle
keine
Folgewirkungen
Auswirkung
für die Stadt
ja
nein
Beschreibung des Sachverhaltes
Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet „Fahrradfachmarkt auf der Alten
Messe“ Feststellungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Feststellungsbeschluss über die Flächennutzungsplan-Änderung herbei
geführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Ziele der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Änderung des Flächennutzungsplanes, die die Grundlage für die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ darstellt, werden neue
Arbeitsplätze geschaffen.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Mitte hat den Entwurf der FNP-Änderung in seiner Sitzung am 23.02.2017
behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die FNP-Änderung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Änderung des
Flächennutzungsplanes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen
Flächen zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem
Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt,
• die FNP-Änderung bei der Landesdirektion zur Genehmigung einreichen
• die genehmigte FNP-Änderung dem Oberbürgermeister zur Ausfertigung vorlegen und danach
• die Erteilung der Genehmigung im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar
nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
12.07.2017
Änderung des Flächennutzungsplanes
für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Stadtbezirk:
Mitte
Ortsteil:
Zentrum-Südost
Übersichtskarte:
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
12. Juli 2017
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Ausschnitt Änderung Flächennutzungsplan
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Planzeichenerklärung
1. Bauflächen
Wohnbaufläche
Gemischte Baufläche
(Kerngebiet nach § 7 BauNVO möglich)
Gemischte Baufläche
(Mischgebiet nach § 6 BauNVO möglich)
Gemischte Baufläche
Historischer Dorfkern
Gewerbliche Baufläche
Gewerbliche Baufläche
(Industriegebiet nach § 9 BauNVO möglich)
Sonderbaufläche mit
Zweckbestimmung (z.B. Handel)
Sonderbaufläche mit überwiegendem
Grünanteil und Zweckbestimmung (z.B. Zoo)
SO
Woch
Sonderbaufläche für Wochenendhausnutzung
Kennzeichnung
Versorgungszentren
B-Zentrum
C-Zentrum
D-Zentrum
Begründung zur Änderung
des Flächennutzungsplanes
für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Stadtbezirk:
Mitte
Ortsteil:
Zentrum-Südost
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Stadtplanungsamt
12.07.2017
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 1
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG......................................................................................................................2
1.
Lage und Größe des Änderungsbereiches.........................................................................2
2.
Planungsanlass und -erfordernis........................................................................................2
3.
Ziele und Zwecke der Planung...........................................................................................2
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................3
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................3
5.
Vorhandene Art der Bodennutzung.....................................................................................3
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................4
6.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................4
6.2
Planungen der Stadt...........................................................................................................5
6.2.1
Flächennutzungsplan..........................................................................................................5
6.2.2
Landschaftsplan.................................................................................................................5
6.2.3
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)...................................................................5
6.2.4
Sonstige Stadtentwicklungspläne.......................................................................................7
7.
Umweltbericht.....................................................................................................................8
Zusammenfassung.............................................................................................................8
7.1
Einleitung............................................................................................................................8
7.2
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)....................................................................8
7.3
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.......................................................9
7.4
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange. .9
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................10
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................10
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................10
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf.................................................10
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................11
C.
INHALTE DER ÄNDERUNG DES FNP.............................................................................11
9.
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“....................................11
Anhang I: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 6 Abs. 5 BauGB]
12.07.2017
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 2
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Änderungsbereiches
Der räumliche Geltungsbereich dieser Änderung (Änderungsbereich) befindet sich im Stadtbezirk
Mitte im Ortsteil Zentrum-Südost auf dem Gelände der „Alten Messe“.
Er wird umgrenzt
•
im Nordosten von der Straße des 18. Oktober
•
im Südwesten von einer kirchlichen Einrichtung, die ein soziokulturelles Zentrum und eine
Schule an dem Standort betreibt
•
im Südwesten von der Puschstraße sowie
•
im Nordwesten von der Szendreistraße.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 2,3 ha.
Die räumliche Lage des Änderungsbereiches ist aus der Abbildung auf dem Deckblatt bzw. aus der
Planzeichnung zu ersehen.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Innerhalb des Änderungsbereiches wird auf einer Teilfläche die Ansiedlung eines Fahrradfachmarktes mit 6.000 qm Verkaufsfläche vorbereitet. Dazu wird der Bebauungsplan (B-Plan) Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ aufgestellt. Es handelt sich bei diesem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der – einschließlich der dem Fahrradfachmarkt zugeordneten Stellplätze – im B-Plan als sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“ nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO festgesetzt wird.
Im räumlichen Geltungsbereich des B-Planes befindet sich außerdem im östlichen Bereich eine Fläche von ca. 2.000 qm, die als gewerbliche Baufläche vorgehalten und im B-Plan entsprechend als
Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt wird.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) sind die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des BPlanes vollständig als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Ein B-Plan muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aber aus dem FNP entwickelt sein. Im vorliegenden Fall
stimmen die Festsetzungen des B-Planes als „sonstiges Sondergebiet“ mit der Zweckbestimmung
„Fahrradfachmarkt“ nicht mit den Darstellungen des FNP als gewerbliche Baufläche überein. Damit
ist der B-Plan für diesen Teil nicht aus den Darstellungen des FNP entwickelt. Die Darstellung des
FNP wird deshalb geändert.
Für die Flächen im nordöstlichen Teil des B-Planes, die als gewerbliche Baufläche festgesetzt werden, stimmen die Festsetzungen des B-Planes und die FNP-Darstellung hingegen überein. Ein Änderung des FNP ist für diese Flächen nicht erforderlich.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Dieser Änderung des FNP liegen folgende Ziele und Zwecke zugrunde:
a) Der FNP soll, unter Berücksichtigung auch der sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen, an die aktuell für das Änderungsgebiet beabsichtigte städtebauliche Entwicklung angepasst werden. Damit soll den geänderten Rahmenbedingungen sowie gleichzeitig
12.07.2017
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 3
auch dem Interesse an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung entsprochen werden.
b) Die Darstellungen des FNP sollen im Hinblick auf die angestrebte Ansiedlung eines großflächigen Fahrradfachmarktes innerhalb des Änderungsbereiches angepasst werden. Damit wird
bezweckt, die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der B-Plan Nr. 421
aus dem FNP entwickelt und der Fahrradfachmarkt auf der Grundlage des B-Planes genehmigt
werden kann.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Feststellungsbeschlusses durchgeführt:
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
23.09.2016
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
20.04.2017
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
08/2017 vom 22.04.2017
03.05.2017 bis
02.06.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
•
Absehen von den frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde unter Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz Nr. 2 BauGB abgesehen.
Die Stadt hat zum Vorentwurf des B-Planes Nr. 421, der dieser Änderung zugrunde liegt, im
Zeitraum vom 30.06. bis zum 17.07.2015 eine frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Darin wurde die Öffentlichkeit entsprechend § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB über die Planung
– damit auch über die konkret beabsichtigte besondere Art der baulichen Nutzung (sonstiges
Sondergebiet Fahrradfachmarkt) – unterrichtet und es bestand Gelegenheit zur Erörterung. Zudem wurde auch bereits die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf des B-Planes durchgeführt. Der Unterrichtung über die in dieser FNP-Änderung dargestellten allgemeinen Art der
baulichen Nutzung (Sonderbaufläche Fahrradfachmarkt) bedurfte es folglich nicht.
Rechtsgrundlage für dieses Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes ist das BauGB in
der bis zum 12.05.2017 geltenden Fassung. Die sich dafür aus § 233 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 245c
Abs. 1 BauGB (in der seit dem 13.05.2017 geltenden Fassung) ergebenden Voraussetzungen sind erfüllt.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Vorhandene Art der Bodennutzung
Änderungsbereich
Die Flächen im Änderungsbereich wurden ursprünglich gewerblich genutzt. Aktuell ist der überwiegende Teil der Flächen ungenutzt. Auf einem kleinen Teilbereich an der östlichen Grenze des Änderungsbereiches befindet sich ein Pavillon, der durch eine soziale Einrichtung genutzt wird.
12.07.2017
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 4
Umfeld des Änderungsbereiches
Im relevanten Umfeld des Änderungsbereiches sind folgende Nutzungen vorhanden:
•
nördlich, jenseits der Straße des 18. Oktobers: eine sportliche Einrichtung
•
nordöstlich, ebenfalls jenseits der Straße des 18. Oktobers: ein großflächiges Einrichtungshaus.
Die zugehörigen Stellplatzflächen (teilweise in einem mehrgeschossigen Parkhaus) befinden
sich dem Änderungsbereich zugewandt.
•
südöstlich: Verwaltungsgebäude der Deutschen Bundesbank, Stellplatzflächen, eine kirchliche
Einrichtung mit soziokulturellen und schulischen Nutzungen
•
südwestlich, jenseits der Puschstraße: eine leerstehende Messehalle
•
nordwestlich: ein großflächiger Lebensmittel-Einzelhandelsbetrieb.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Ziele der Raumordnung
Diese FNP-Änderung ist an die Ziele der Raumordnung angepasst.
Im Einzelnen:
Landesentwicklungsplan (LEP)
Der Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013), verbindlich seit dem 31.08.2013,
enthält das nachfolgend genannte, für diese FNP-Änderung relevante Ziel der Raumordnung. Diese
FNP-Änderung ist daran angepasst.
•
Ziel 2.3.2.1 „Die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von Einkaufszentren und großflächigen Einzelhandelsbetrieben sowie sonstigen großflächigen Handelsbetrieben, die im Hinblick auf den Verkauf an letzte Verbraucher und auf die Auswirkungen
den vorstehend bezeichnenden großflächigen Einzelhandelseinrichtungen vergleichbar
sind, ist nur in Ober- und Mittelzentren zulässig.“
Als Oberzentrum im System der Zentralen Orte des Freistaates Sachsen ist die Stadt Leipzig berechtigt, großflächigen, § 11 Abs. 3 BauNVO unterliegenden Einzelhandel anzusiedeln. Mit einer geplanten Verkaufsfläche von 6.000 qm und einer geplanten Geschossfläche von 9.600 qm
ist der Fahrradfachmarkt ein großflächiger, § 11 Abs. 3 BauNVO unterliegender Einzelhandelsbetrieb.
Dem Ziel 2.3.2.1 wird damit entsprochen.
Die Ziele 2.3.2.3, 2.3.2.4 und 2.3.2.5 des LEP sind hingegen nur im Rahmen der verbindlichen
Bauleitplanung bindend und sind deshalb nicht relevant für die FNP-Änderung.
Regionalplan Westsachsen (RplWS)
Der Regionalplan Westsachsen (RplWS 2008) verbindlich seit dem 25.07.2008. enthält die nachfolgend genannten, für diese FNP-Änderung relevanten Ziele der Raumordnung. Diese FNP-Änderung
ist daran wie jeweils angegeben, angepasst.
•
Ziel 6.2.4 „Die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen
Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder mit
einem Anteil von mehr als 800qm Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente soll
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 5
in den Versorgungs‐ und Siedlungskernen der Mittel‐ und Oberzentren erfolgen. Dabei
soll die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit einem Anteil von mehr als 800 qm Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente nur in städtebaulich integrierter Lage erfolgen“.
Mit diesem Ziel bezieht sich der Regionalplan auf das Ziel 2.3.2.3 des LEP, der dazu folgendes
Ziel formuliert:
„Bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder bei einer Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente von mehr als 800qm ist die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche
Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen nur in städtebaulich integrierter Lage
zulässig. In den Zentralen Orten, in denen zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, sind
diese Vorhaben nur in den zentralen Versorgungsbereichen zulässig."
Die Sicherung dieser Ziele des LEP und damit auch des RplWS erfolgt auf der Ebene des verbindlichen Bauleitplanes über entsprechende Festsetzungen zur Obergrenze der Verkaufsflächen im BPlan. Über die Darstellung des FNP bestehen hier keine Einflussmöglichkeiten.
Das Ziel 6.2.4 ist deshalb nicht relevant für diese FNP-Änderung.
6.2
Planungen der Stadt
6.2.1
Flächennutzungsplan
Im wirksamen FNP (öffentlich bekannt gemacht am 16.05.2015) sind folgende, für diese Änderung
relevanten Darstellungen enthalten:
Änderungsbereich
Die Flächen im Änderungsbereich sind als Gewerbliche Baufläche dargestellt.
Umfeld des Änderungsbereiches
Im relevanten Umfeld des Änderungsbereiches sind dargestellt:
•
nördöstlich: Grünfläche mit der Zweckbestimmung „Parkanlage“, nordöstlich davon: Gewerbliche Baufläche und Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Einrichtungshaus“,
•
südöstlich und südwestlich: Gewerbliche Baufläche,
•
nordwestlich: Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Handel“.
6.2.2
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig der
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Zu den Aussagen, die der
Landschaftsplan für den Änderungsbereich trifft, siehe unten Kap. 7.3.
6.2.3
Integriertes Stadtentwicklungskonzept (SEKo)
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 ist als städtebauliches Entwicklungskonzept
im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV –1595-09 vom
20.05.2009). Es befindet sich angesichts veränderter Rahmenbedingungen in Leipzig, vor allem mit
12.07.2017
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 6
Blick auf das hohe aktuelle und prognostizierte Einwohnerwachstum, seit 2015 in Fortschreibung
(RB V-0832).
Im Integrierten Stadtentwicklungskonzept wird eine langfristige fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig formuliert. Sie enthält gesamtstädtische Ziele sowie fachübergreifende Ziele und Handlungsansätze zur Entwicklung fachübergreifender Schwerpunkträume.
Im integrierten Stadtentwicklungskonzept aus dem Jahr 2009 ist das Gelände der Alten Messe und
sein Umfeld (einschließlich des Universitätsklinikums, des MDR) als ein Schwerpunktraum der
Stadtentwicklung enthalten. Hierfür wird ihm eine hohe Handlungspriorität auf Grund seiner großräumigen Wirkung für das gesamte Stadtgebiet zugeordnet. Im Entwurf des in Fortschreibung befindlichen Integrierten Stadtentwicklungskonzeptes liegt die Alte Messe weiterhin in einem Schwerpunktgebiet (Entwicklungsgebiet Bayerischer Bahnhof / Alte Messe). Der Standort Alte Messe gilt,
neben weiteren Standorten, als potenzielle Fläche zur Entwicklung von Freiraum‐ und Wirtschaftsnutzungen. Im Stadtentwicklungskonzept wird hier das Ziel der bestmöglichen Ausnutzung und des
optimalen Ausbaus der vorhandenen Potenziale verfolgt, damit dieser Raum seine ihm zugesprochene überkommunale Bedeutung erlangen kann.
Konkret wird im Bereich des Handlungsfeldes Wirtschaft und Beschäftigung die Sicherung von Flächen auf dem Standort Alte Messe als Ziel verfolgt. Darüber hinaus sollen Barrieren, die durch die
sich hier befindlichen großen Brachflächen hervorgerufen werden, reduziert werden, um einen Beitrag zum Handlungsfeld Stadtbild und -funktion zu leisten. Dazu wird die Verbesserung der öffentlichen Durchwegung, v. a. zu benachbarten Wohngebieten und zwischen Südvorstadt und dem Standort Alte Messe, angestrebt. So soll der Standort als Adresse für die Wirtschaft einen identitätsstiftenden Charakter erhalten.
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ist das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der
Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde 1999
das erste mal aufgestellt und mit Beschluss des Stadtrates vom 18.3.2009 (RB VI-1544/09) fortgeschrieben. Zur Zeit findet parallel zu diesem Bauleitplanverfahren das Verfahren zum erneut fortgeschriebenen STEP „Zentren“ 2016 statt. Mit Zustimmung des Stadtrates zum Entwurf des STEP
Zentren, Fortschreibung 2016 zu Beginn des Jahres 2017 wird voraussichtlich im 3. Quartal 2017
ein aktualisiertes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vorliegen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche
der Stadt sowie sonstige ergänzende Versorgungsstrukturen des Einzelhandels enthält. Da das Verfahren zum STEP Zentren zeitlich parallel zum Bebauungsplan und dem FNP-Änderungsverfahren
geführt wird, bilden bereits die Zielaussagen des STEP Zentren 2016 die Grundlage für dieses Bauleitplanverfahren.
Bestandteil des STEP Zentren 2016 (Entwurf) ist ein „Fachmarktkonzept“. Das Konzept widmet
sich den großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Zentren, die in der Regel dem Betriebstyp Fachmarkt zuzuordnen sind. Dabei werden drei verschiedene Typen unterschieden. Der
Fahrradfachmarkt, der Gegenstand dieser Planung ist, zählt dabei zum Typ „großflächiger Einzelstandort mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten“.
Im STEP Zentren 2016 (Entwurf) werden folgendes Leitziel und weitere räumliche Ziele mit Relevanz für das Bauleitplanverfahren formuliert:
•
Die oberzentrale Versorgungsfunktion Leipzigs ist weiter zu stärken.
12.07.2017
Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 7
Der Planstandort wird als Teil der Standortgemeinschaft „Alte Messe“ deren bereits vorhandene überörtliche Versorgungsbedeutung weiter stärken und die Einzelhandelszentralität
Leipzigs insgesamt im langfristigen Bedarfssegment weiter erhöhen.
•
Die Kongruenz mit den Zentren hat höchste Priorität.
Auf Grund der besonderen Bedeutung der zentralen Versorgungsbereiche ist eine Einzelhandelsentwicklung auch mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten vorrangig auf Standorten in
der Leipziger City oder im Bereich der beiden B-Zentren „Stuttgarter Allee“ und „Paunsdorf
Center“ anzustreben. Hier standen geeignete Flächen für den großflächigen Fachmarkt zu
betriebswirtschaftlich und städtebaulich vertretbaren Bedingungen jedoch nicht zur Verfügung. Die Wahl eines Plangebietes außerhalb der Zentren ist damit vertretbar. Um zu gewährleisten, dass dem Fachmarktstandort eine verträgliche Ergänzungsfunktion insbesondere auch für die Leipziger City zukommt, werden im verbindlichen Bauleitplanverfahren die
zentrenrelevanten Nebensortimente zentrenverträglich begrenzt.
•
Eine dezentrale Konzentration ist anzustreben.
Außerhalb der Zentren sind durch Lenkung an städtebaulich und versorgungsstrukturell
sinnvollen Standorten Verbünde mit Agglomerationsvorteilen für Kunden und Betriebe zu
schaffen, Wege zu reduzieren und Belastungen des kommunalen Haushalts durch effiziente
Ausnutzung von Infrastrukturen zu minimieren. Eine gesamtstädtische Orientierung auf leistungsfähige Sonderstandorte schafft aus Kundensicht attraktivere und damit auch für das
überörtliche Nachfragepotential interessantere Standorte. Das Plangebiet des Fahrradfachmarktes fügt sich in diesem Fall in eine Standortgemeinschaft auf dem Gelände der „Alten
Messe“ ein und stärkt diese maßgeblich. Andererseits werden auch keine klassischen Gewerbebetriebe verdrängt, da das Planvorhaben als unterstützender bzw. ergänzender Teil einer
langfristigen Ansiedlungsstrategie mit Schwerpunkt der Beförderung des Life Sciences Clusters als Schwerpunkt zu verstehen ist.
•
Die Erreichbarkeit ist ein wesentlicher Aspekt der Standortsteuerung.
Im Hinblick auf die verkehrliche Erreichbarkeit und Beeinträchtigungen durch den Verkehr
sollen die Standorte über einen ÖPNV-Anschluss (nach Möglichkeit schienengebunden)
verfügen. Dies entspricht auch der Anforderung aus der Landes- und Regionalplanung (vgl.
Pkt. 6.1).
Da der Standort an die Straßenbahn fußläufig mit 400 Metern angebunden ist, entspricht er
auch diesem Ziel.
Insofern stimmt der vorliegende Bauleitplan mit den Zielen des fortgeschriebenen STEP Zentren
2016 (Entwurf) überein.
Im Entwurf des STEP Zentren ist weiterhin formuliert, dass eine vorhabenbezogene Betrachtung
zum Anteil zentren- bzw. nahversorgungsrelevanter Nebensortimente einzelfallbezogen erfolgen
muss. Der FNP reagiert auf diese Vorgabe des STEP Zentren mit der Festlegung der Zweckbestimmung „Fachmarkt“ für die Sonderbaufläche.
6.2.4
Sonstige Stadtentwicklungspläne
Sonstige Stadtentwicklungspläne sind von dieser Änderung des FNP nicht berührt.
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7.
Umweltbericht
Zusammenfassung
Wichtigstes Ziel und alleiniger Inhalt dieser Änderung des FNP ist die Änderung der Darstellung
des FNP von „Gewerbliche Baufläche“ in „Sonderbaufläche - Zweckbestimmung Fahrradfachmarkt“. Im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Genauerer Ermittlungen und Darlegungen zu einzelnen Umweltbelangen bzw. zur
Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bedarf es folglich nicht.
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
•
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
•
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und bewertet
werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird grundsätzlich wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.4).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht.
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich.
Aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.4) und da erhebliche Umweltauswirkungen im vorliegenden Fall nicht zu erwarten
sind, entfallen hier die Schritte c) bis e).
Die nachfolgenden Darlegungen werden auf die nach der Anlage 1 zum BauGB dennoch notwendigen Angaben beschränkt.
7.2
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)
Wichtigstes Ziel des Planes ist es, die Darstellungen des FNP an die aktuell für den Änderungsbereich beabsichtigte städtebauliche Entwicklung – hier: die Ansiedlung eines großflächigen Fahrradfachmarktes – anzupassen.
Inhalt des Planes ist allein die Darstellung einer „Sonderbaufläche – Zweckbestimmung Fahradfachmarkt“ anstelle der bisherigen Darstellung als „Gewerbliche Baufläche“.
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7.3
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diese FNP-Änderung bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele
des Umweltschutzes genannt.
Sonstige Ermittlungen und Darlegungen dazu waren nicht erforderlich.
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG sind im Änderungsbereich und im Einwirkbereich der Änderung nicht vorhanden.
Aus dem Landschaftsplan ergeben sich folgende für diese FNP-Änderung relevanten Informationen:
Im Bestand werden die Flächen des Änderungsbereiches als städtischer Überwärmungsbereich dargestellt. Ausgehend von dieser Einstufung werden im integrierten Entwicklungskonzept folgende
Ziele für die Entwicklung des Gebietes formuliert:
„Erhaltung und Entwicklung mit den Baukörpern korrespondierender Freiräume als integrierte Bestandteile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nutzungsvielfalt
und öffentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh- und Radwegenetz.“
Durch die vorliegende Planung werden die Grundzüge der Zielsetzung des Landschaftsplanes nicht
berührt, da es durch die Planung zu einer Umnutzung/Wiedernutzung eines bereits bebauten Bereiches kommt.
Von der Anwendung der Eingriffsregelung konnte in vorliegenden Falle gemäß § 1a Abs. 3 Satz 6
BauGB gänzlich abgesehen werden, da die Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung erfolgt sind oder zulässig waren.
7.4
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der
Umweltbelange
Diese Änderung des FNP wird im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) und damit gleichzeitig zur
Aufstellung des B-Planes Nr. 421 „Fahrradmarkt auf der Alten Messe“ durchgeführt. Deshalb wird
die Umweltprüfung für diese FNP-Änderung auf der Grundlage des § 2 Abs. 4 Satz 5 BauGB auf
zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt.
Im Rahmen der Umweltprüfung zum Bebauungsplan Nr. 421 mit der Festsetzung Sonderbaufläche
mit der Zweckbestimmung "Fahrradfachmarkt" wurde festgestellt, dass dessen Durchführung keine
erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen würde. Daraus wird geschlossen, dass keine Anhaltspunkte für erhebliche Umweltauswirkungen vorliegen, die der Änderung der Darstellung im
FNP von "Gewerblicher Baufläche" zu "Sonderbaufläche" mit der Zweckbestimmung "Fahrradfachmarkt" entgegenstehen würden.
Die Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung "Fahrradfachmarkt" stellt einen Unterfall der Darstellung gewerblicher Bauflächen i.S.d. § 8 Abs. 2 BauNVO dar, die auch in Form von Einzelhandel
erfolgen kann. Deshalb liegen keine Anhaltspunkte für zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen vor, die in der Abwägung zur Änderung des FNP zu berücksichtigen wären. Es wird deshalb
festgelegt, dass keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen zu den Umweltbelangen erforderlich sind und deshalb auch nicht erfolgen sollen.
Einer Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung sowie
anderweitiger Planungsmöglichkeiten bedarf es darum nicht.
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Auch einer Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen bedarf es im vorliegenden Falle
nicht, da solche Auswirkungen hier auszuschließen sind.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) wurde unter Anwendung
des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und Erörterung auf anderer
Grundlage erfolgt sind. Näheres siehe Kap. 4.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB; § 4 Abs. 1 BauGB)
wurden keine Anregungen oder Bedenken, die die Planinhalte in Frage stellen würden, geäußert.
Es wurden fünf TöB beteiligt. Von drei der beteiligten TöB gingen Stellungnahmen ein:
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig teilte vor allem mit, dass die Planung befürwortet
werde.
Die Landesdirektion Sachsen stellte im Ergebnis ihrer raumordnerischen Prüfung mit, dass dieser
Änderung keine Ziele der Raumordnung entgegenstehen.
Der Regionale Planungsverband Leipzig-Westsachsen teilte mit,
•
dass aus regionalplanerischer Sicht keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen und,
•
dass sich hinsichtlich Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung keine weiteren Hinweise ergeben; zudem wird auf verfügbare Daten verwiesen.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB; § 4 Abs. 2 BauGB) wurden keine
Anregungen oder Bedenken, die die Planinhalte in Frage stellen würden, geäußert.
Es wurden insgesamt 5 Träger öffentlicher Belange zum Entwurf beteiligt.
Vom Landesamt für Denkmalpflege wurde keine Stellungnahme abgegeben.
Die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig teilte mit, dass die Planung befürwortet werde.
Die Handwerkskammer zu Leipzig teilte mit, dass die Planung befürwortet werde.
Der Regionale Planungsverband Westsachsen teilte mit, dass aus regionalplanerischer Sicht keine
grundsätzlichen Bedenken gegen die Planung bestehen.
Die Landesdirektion Sachsen teilte mit, dass die Änderung des Flächennutzungsplanes die Ziele der
Raumordnung beachtet (§ 1 Abs. 4 BauGB) und die Grundsätze und sonstigen raumordnerischen
Erfordernisse angemessen in die Planung eingestellt und mit den anderen privaten und öffentlichen
Belangen unter- und miteinander gerecht abgewägt (§ 1 Abs. 7 BauGB) wurden.
Gleichzeitig wies die Landesdirektion Sachsen daraufhin, dass die Beachtung der landesplanerischen Ziele zum Integrationsgebot, zum Kongruenzgebot und Beeinträchtigungsverbot bei der Ansiedlung von großflächigen, § 11 BauNVO unterliegenden Einzelhandels an konkrete Planungen ge-
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bunden ist und somit erst bei der Aufstellung verbindlicher Bauleitpläne zu betrachten ist. Entsprechen sollte das Kapitel 6.1 der Planbegründung redaktionell korrigiert bzw. ergänzt werden.
Dieser Anregung wurde gefolgt und das Kapitel 6.1 entsprechend korrigiert.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Im Zeitraum vom 03.05. - 02.06.2017 fand die öffentliche Auslegung der Änderung des Flächennutzungsplanes statt. Im Rahmen dessen ging eine Stellungnahme eines Umweltverbandes ein.
Von Seiten des Umweltverbandes bestehen keine Einwände gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes.
C.
INHALTE DER ÄNDERUNG DES FNP
9.
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“
Die Darstellungen des FNP werden wie folgt geändert:
bisherige Darstellung
Gewerbliche Baufläche
neue Darstellung
Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung
„Fahrradfachmarkt“
Begründung:
Für die gesamte im räumlichen Geltungsbereich dieser Änderung gelegene Fläche wird die Darstellung „Gewerbliche Baufläche“ in „Sonderbaufläche" mit der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“ geändert.
Diese Änderung ist geeignet und sie ist auch erforderlich, um die dieser Änderung zugrunde liegenden Ziele und Zwecke (siehe dazu auch Kap. 3) zu erreichen.
Zur Eignung ist insbesondere zu nennen:
•
Mit der Änderung werden die Ziele a) und b) umgesetzt. Die Darstellung des FNP wird an die
aktuell für den Änderungsbereich beabsichtigte städtebauliche Entwicklung – die Ansiedlung eines großflächigen Fachhandelsbetriebes (hier: eines Fahrradeinzelhandelsbetriebes) innerhalb
des Änderungsbereiches – angepasst. Damit wird den geänderten Rahmenbedingungen entsprochen.
•
Auch den sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen sowie dem Interesse an einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung wird entsprochen. Denn:
○
Diese Änderung des FNP ist an die Ziele der Raumordnung angepasst (Näheres siehe Kap.
6.1 und 8.2).
○
Mit der Änderung des FNP wird die Nachnutzung des derzeit brachliegenden Grundstückes
durch die neue Nutzung mit einem Fahrradeinzelhandelsbetrieb vorbereitet. Dies dient der
Innenentwicklung einschließlich der Fortentwicklung, der Anpassung und des Umbaus vorhandener Ortsteile sowie des Bodenschutzes.
○
Die mit der Änderung des FNP vorbereitete neue Nutzung fügt sich der Art nach in das Umfeld, in dem bereits andere großflächige Einzelhandelsbetriebe vorhanden sind, verträglich
ein.
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○
Die neue Nutzung entspricht auch hinsichtlich ihrer Verkehrserschließung den Erfordernissen einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und Ordnung. Das Gebiet ist sowohl
für den Individualverkehr als auch mit dem ÖPNV gut bis sehr gut erreichbar.
○
Mit der Ansiedlung eines großflächigen Fahrradeinzelhandelsbetriebes wird den Belangen
von Sport, Freizeit und Erholung entsprochen. Der Bevölkerung wird ein weitaus größeres
und breiteres Angebot an qualitativ und preislich unterschiedlichen Fahrrädern und Fahrradzubehör geboten.
○
Soziale und kulturelle Bedürfnisse der Bevölkerung werden nicht oder jedenfalls nicht
nachteilig berührt.
○
Die FNP-Änderung entspricht den Belangen der Wirtschaft, hier aktuell vor allem des Betreibers des geplanten Fahrradeinzelhandelsbetriebes.
○
Auf die umweltschützenden Belange sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten
(Näheres siehe Kap. 7).
○
Anhaltspunkte dafür, dass sonstige Belange gegen die Darstellung als Sonderbaufläche mit
der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“ im Allgemeinen oder gegen die Ansiedlung des
Fahrradeinzelhandelsbetriebes im Besonderen – und damit gegen diese Änderung des FNP
– sprechen würden, liegen nicht vor.
•
Mit der Änderung werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der
B-Plan Nr. 421 aus dem FNP entwickelt und der Fahrradeinzelhandelsbetrieb auf der Grundlage
des B-Planes genehmigt werden kann. Der B-Plan Nr. 421, mit dem ein sonstiges Sondergebiet
im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO mit der Zweckbestimmung „Fahrradeinzelhandel“ festgesetzt wird, ist aus der geänderten FNP-Darstellung entwickelt. Auf der Grundlage des insoweit
rechtmäßig zustande gekommenen B-Planes ist die Genehmigung eines Fahrradfachmarktes
hinsichtlich der Art seiner baulichen Nutzung grundsätzlich möglich.
•
Damit wird der grundsätzlichen Aufgabe des Flächennutzungsplanes, als vorbereitender Bauleitplan die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung lediglich in den Grundzügen darzustellen, entsprochen.
Im Ergebnis ist die vorliegende Änderung des FNP sowohl hinsichtlich der Umsetzung der Ziele
und Zwecke der Planung als auch vor dem Hintergrund ihrer Auswirkungen geeignet.
Im Ergebnis ist die Darstellung auch im planungsrechtlichen Sinne erforderlich.
Leipzig, 23. Juli 2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
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Anhang I: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang I: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 6 Abs. 5 BauGB]
Die zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in der Änderung des
Flächennutzungsplanes berücksichtigt?
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie
der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im FNP-Änderungsverfahren
berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurde die FNP-Änderung nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird jeweils auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum B-Plan vertiefende
Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in der Änderung des
Flächennutzungsplanes berücksichtigt?
Diese Änderung des FNP wird im Parallelverfahren (§ 8 Abs. 3 BauGB) und damit gleichzeitig zur Aufstellung des B-Planes Nr. 421 „Fahrradmarkt auf der Alten Messe“ durchgeführt. Deshalb wird die Umweltprüfung für diese FNP-Änderung auf der Grundlage des § 2
Abs. 4 Satz 5 BauGB auf zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen beschränkt.
Im Rahmen des Verfahrens zum B-Plan Nr. 421 wurde geprüft, auf welche Umweltbelange
oder Teilaspekte von Umweltbelangen der B-Plan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Im Rahmen der Umweltprüfung wurde festgestellt, dass die Durchführung des B-Planes voraussichtlich keine
erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Folglich liegen daraus keine Anhaltspunkte dafür vor, dass erhebliche Umweltauswirkungen zu erwarten wären, die der Änderung der FNP-Darstellung entgegenstehen würden.
Anhaltspunkte dafür, dass zusätzliche oder andere Umweltauswirkungen zu erwarten sind
und diese der Änderung des FNP entgegenstehen würden, bestehen ebenfalls nicht (siehe
Kapitel 7.4).
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im FNPÄnderungsverfahren berücksichtigt?
2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Von der frühzeitigen Beteiligungen der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB) wurde unter
Anwendung des § 3 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 BauGB abgesehen, da die Unterrichtung und
Erörterung auf anderer Grundlage (des B-Planes) erfolgt sind.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte durch öffentliche Auslegung
des Planentwurfes und seiner Begründung vom 03.05. bis zum 02.06.2017.
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Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes für das Gebiet
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Anhang I: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
2.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom
23.09.2016.
Mit Schreiben vom 20.04.2017 wurden die TöB zur Stellungnahme zum Planentwurf und
seiner Begründung aufgefordert.
2.3 Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen
Von dem TöB Landesdirektion Sachsen führten die Hinweise zum Entwurf zu einer
redaktionellen Anpassung der Begründung (siehe Kapitel 8.1 der Begründung).
3. Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht
kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
3.1 in Betracht kommende Planungsmöglichkeiten
Die FNP-Änderung wird nicht durchgeführt.
3.2 Prüfung und Abwägung der Planungsmöglichkeiten
Innerhalb des Änderungsbereiches wird auf einer Teilfläche die Ansiedlung eines
Fahrradfachmarktes mit 6.000qm Verkaufsfläche vorbereitet. Dazu wird der Bebauungsplan
(B-Plan) Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ aufgestellt. Es handelt sich bei
diesem Vorhaben um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb, der - einschließlich der dem
Fahrradfachmarkt zugeordneten Stellplätze - im B-Plan als sonstiges Sondergebiet mit der
Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“ nach § 11 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO festgesetzt wird.
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) sind die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches des B-Planes als gewerbliche Baufläche dargestellt.
Ein B-Plan muss gemäß § 8 Abs. 2 BauGB aber aus dem FNP entwickelt sein. Im vorliegenden Fall stimmen die Festsetzungen des B-Planes als „sonstiges Sondergebiet“ mit der
Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“ nicht mit den Darstellungen des FNP als gewerbliche Baufläche überein. Damit ist der B-Plan für diesen Teil nicht aus den Darstellungen des
FNP entwickelt. Die Darstellung des FNP muss deshalb geändert werden.
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