Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1289476.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.08.17, 15:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-04367-P-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Erweiterung der Sportfläche im Zuge des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 386
"Wohngebiet östlich Kaninchensteig", Stadtbezirk Südwest, Ortsteil
Knautkleeberg-Knauthain
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Petitionsausschuss
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
☐
Abhilfe
☐
nicht abhilfefähig
☐
Berücksichtigung
☒
Veranlassung näher bez. Maßnahmen
☐
Material
☐
Zurückweisung
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Sachverhalt:
Der Einreicher der Petition fordert den Oberbürgermeister auf, im Rahmen der Aufstellung
des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 386 „Wohngebiet östlich Kaninchensteig“ zu
prüfen, ob neben der Anpflanzung von Bäumen und der Errichtung öffentlicher Spielgeräte
auch eine zusätzliche Sportfläche (Fussball-Kleinfeld) sowie weitere Nutzungen in
Verantwortung des Sportvereins KSC 1864 Leipzig e.V. in das Plangebiet des
Bebauungsplanes eingeordnet werden können.
Die vom Einreicher der Petition geforderte Erweiterung der Sportanlage erfordert zunächst
die Klärung grundlegender Rahmenbedingungen:
1. Bislang sieht das städtebauliche Konzept die Realisierung notwendiger
naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet vor. Mit der
Einordnung einer Sportfläche wäre dies im erforderlichen Umfang voraussichtlich
nicht möglich. Dem Investor müssten dann von der Stadt Leipzig hierfür alternative
Flächen angeboten werden. Bislang erfolgte die Gebietsentwicklung unter der
Maßgabe, dass für die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft keine
zusätzlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch zu nehmen sind.
2. Die Fläche befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Leipzig. Voraussetzung dieser
vom Petenten angestrebten Entwicklung wäre daher zumindest eine Vereinbarung
über einen entsprechenden Grundstücksverkehr zwischen dem Investor und der
Stadt.
3. Eine Kostenbeteiligung des Investors an der Herstellung einer Vereinssportanlage
über einen städtebaulichen Vertrag wird nicht möglich sein, da auf der Grundlage
eines solchen Vertrages entsprechend § 12 BauGB nur die Übernahme von Kosten
oder sonstigen Aufwendungen vereinbart werden können, die der Gemeinde für
städtebauliche Maßnahmen entstehen, die Voraussetzung oder Folge eines
geplanten Vorhabens sind. Die Erweiterung einer Vereinssportanlage ist aber nicht
Folge der Entwicklung dieses kleinen Baugebietes mit ca. 20 Einfamilienhäusern. Es
ist also mit dem Verein zu konkretisieren, ob und wie eine Finanzierung der
Sportplatzerweiterung und der dadurch erzeugten Kosten bewältigt werden kann.
4. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre dann die Vereinbarkeit der
angestrebten Entwicklung mit dem bestehenden Umfeld zu überprüfen. Das berührt
im Wesentlichen Fragen
- der mit der Erweiterung der bestehenden Sportanlagen im Zusammenhang
stehenden Lärmimmissionen auf die angrenzenden und geplanten
Wohnbebauungen sowie
- zur Ermittlung und Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in
Natur- und Landschaft sowie sonstige bauplanungsrechtlich relevante Fragen .
Insgesamt wären im Planverfahren letztlich alle die Planungsinhalte beeinflussenden
privaten und öffentlichen Belange in die Abwägung einzustellen.
Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die
Möglichkeiten einer Sportplatzerweiterung mit den Beteiligten (Eigentümer, Verein, Ämter,..)
zu erörtern und im Ergebnis einen Vorschlag zum weiteren Verfahren zu machen.
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