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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1289476.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
19.06.17, 12:00
Aktualisiert
01.08.17, 15:12

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt zur Petition Nr. VI-P-04367-P-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Erweiterung der Sportfläche im Zuge des vorhabenbezogenen B-Planes Nr. 386 "Wohngebiet östlich Kaninchensteig", Stadtbezirk Südwest, Ortsteil Knautkleeberg-Knauthain Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters Petitionsausschuss Ratsversammlung Zuständigkeit Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung ☐ Abhilfe ☐ nicht abhilfefähig ☐ Berücksichtigung ☒ Veranlassung näher bez. Maßnahmen ☐ Material ☐ Zurückweisung 1/2 Sachverhalt: Der Einreicher der Petition fordert den Oberbürgermeister auf, im Rahmen der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 386 „Wohngebiet östlich Kaninchensteig“ zu prüfen, ob neben der Anpflanzung von Bäumen und der Errichtung öffentlicher Spielgeräte auch eine zusätzliche Sportfläche (Fussball-Kleinfeld) sowie weitere Nutzungen in Verantwortung des Sportvereins KSC 1864 Leipzig e.V. in das Plangebiet des Bebauungsplanes eingeordnet werden können. Die vom Einreicher der Petition geforderte Erweiterung der Sportanlage erfordert zunächst die Klärung grundlegender Rahmenbedingungen: 1. Bislang sieht das städtebauliche Konzept die Realisierung notwendiger naturschutzfachlicher Kompensationsmaßnahmen im Plangebiet vor. Mit der Einordnung einer Sportfläche wäre dies im erforderlichen Umfang voraussichtlich nicht möglich. Dem Investor müssten dann von der Stadt Leipzig hierfür alternative Flächen angeboten werden. Bislang erfolgte die Gebietsentwicklung unter der Maßgabe, dass für die Kompensation der Eingriffe in Natur und Landschaft keine zusätzlichen landwirtschaftlich genutzten Flächen in Anspruch zu nehmen sind. 2. Die Fläche befindet sich nicht im Eigentum der Stadt Leipzig. Voraussetzung dieser vom Petenten angestrebten Entwicklung wäre daher zumindest eine Vereinbarung über einen entsprechenden Grundstücksverkehr zwischen dem Investor und der Stadt. 3. Eine Kostenbeteiligung des Investors an der Herstellung einer Vereinssportanlage über einen städtebaulichen Vertrag wird nicht möglich sein, da auf der Grundlage eines solchen Vertrages entsprechend § 12 BauGB nur die Übernahme von Kosten oder sonstigen Aufwendungen vereinbart werden können, die der Gemeinde für städtebauliche Maßnahmen entstehen, die Voraussetzung oder Folge eines geplanten Vorhabens sind. Die Erweiterung einer Vereinssportanlage ist aber nicht Folge der Entwicklung dieses kleinen Baugebietes mit ca. 20 Einfamilienhäusern. Es ist also mit dem Verein zu konkretisieren, ob und wie eine Finanzierung der Sportplatzerweiterung und der dadurch erzeugten Kosten bewältigt werden kann. 4. Im Rahmen eines Bebauungsplanverfahrens wäre dann die Vereinbarkeit der angestrebten Entwicklung mit dem bestehenden Umfeld zu überprüfen. Das berührt im Wesentlichen Fragen - der mit der Erweiterung der bestehenden Sportanlagen im Zusammenhang stehenden Lärmimmissionen auf die angrenzenden und geplanten Wohnbebauungen sowie - zur Ermittlung und Bewertung der mit dem Vorhaben verbundenen Eingriffe in Natur- und Landschaft sowie sonstige bauplanungsrechtlich relevante Fragen . Insgesamt wären im Planverfahren letztlich alle die Planungsinhalte beeinflussenden privaten und öffentlichen Belange in die Abwägung einzustellen. Die Stadtverwaltung schlägt deshalb vor, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens die Möglichkeiten einer Sportplatzerweiterung mit den Beteiligten (Eigentümer, Verein, Ämter,..) zu erörtern und im Ergebnis einen Vorschlag zum weiteren Verfahren zu machen. 2/2