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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1290780.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
21.06.17, 12:00
Aktualisiert
14.07.17, 08:19

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04481-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Änderung des B-Planes 170 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau SBB Ost Ratsversammlung 09.08.2017 09.08.2017 20.09.2017 Bestätigung Vorberatung Anhörung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig. Begründung: Durch die beantragte B-Plan-Änderung würde erhöhtes Konfliktpotential in das Gebiet hineingetragen, welches die gerechte Abwägung der unterschiedlichen Belange erheblich unsicherer macht als im aktuellen B-Plan. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung. Begründung: Zu der Thematik „Änderung des B-Planes Nr.170“ wurden in den zurückliegenden Jahren bereits Anträge gestellt. Letztmalig wurde der Verwaltungsstandpunkt VI-A-02378-VSP-01 in der Ratsversammlung am 18.05.2016 beschlossen. Die beantragte Änderung wurde abgelehnt. Mit dem jetzigen Antrag wird das gleiche Ziel verfolgt wie damals, für das keine Mehrheit im Stadtrat erreicht werden konnte. An der Sach- und Rechtslage hat sich nichts geändert, so dass die Verwaltung zu keinem anderen Ergebnis kommt. 1/5 Die Landesdirektion hat den Widerspruch gegen die Versagung der Nutzungsänderung mit Bescheid vom 15.03.2017 zurückgewiesen. Der Widerspruchsführer hat dagegen Klage beim VG Leipzig erhoben. Bereits mit Antrag Nr. VI-A-01258-NF-002 war durch die Antragsteller eine förmliche Änderung des Planungsrechts zum dauerhaften Erhalt der Seniorenwohnanlage angestrebt worden. Der Antrag konnte sich nicht durchsetzen und die Ratsversammlung hat am 08.07.2015 den Änderungsantrag VI-A-01258-ÄA-003 als Alternativvorschlag im Sinne des Verwaltungsstandpunktes mehrheitlich beschlossen. Danach war die Verwaltung beauftragt, „mit dem Eigentümer die Verhandlungen weiterzuführen, um zu versuchen, eine möglichst einvernehmliche Lösung herbeizuführen, welche einerseits die Belastungen für die Senioren den Umständen entsprechend so gering als möglich hält und die andererseits den planungs- und baurechtlich anzuwendenden Rechtsvorschriften genügt“. Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat mit dem Eigentümer eine öffentlichrechtliche Vereinbarung getroffen, in der die Parteien übereingekommen sind, dass sich der Eigentümer u.a. verpflichtet, keine weiteren Mietverträge zum Dauerwohnen abzuschließen und sich um ein geeignetes Grundstück für einen Ersatzneubau kümmert. Die Stadt hat sich verpflichtet, die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung bis zur abschließenden gerichtlichen Klärung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen. Damit konnte für die Bewohner erreicht werden, dass sie noch längerfristig während der Dauer eines evtl. Klageverfahrens wohnen bleiben können und der Eigentümer für den Fall, dass die Nutzung durch das Gericht für rechtswidrig gehalten wird, einen Ersatzstandort zum gemeinsamen Umzug vorbereiten kann. Die grundsätzliche Sach- und Rechtslage hat sich zu der im letzten Jahr nicht verändert, so dass die erneut beantragte Bebauungsplanänderung wiederum abgelehnt wird. Die Gründe werden hiermit nochmals dargelegt. Dieser Standort ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen-, teilweise überörtlichen Bedeutung mehrerer im Gebiet vorhandener Einrichtungen, die mit einem immensen Zielverkehr/Verkehrsaufkommen sowohl über die direkt angrenzende Bundesstraße B 6 als auch innerhalb des Gebietes einhergehen, für die im Sondergebiet festgesetzte Nutzung als Beherbergungsgewerbe, aber nicht als Wohnstandort geeignet. Der Standort stellt keine integrierte Wohnlage dar, deren Entwicklung städtebaulich gefördert werden sollte. Der vom Stadtrat 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ hält auch in der fortgeschriebenen und vom Stadtrat beschlossenen Fassung (RB IV 330/05) an der Ausweisung des zum Standort des streitbefangenen Vorhabens benachbarten Gebietes als Gewerbestandort fest. Selbst wenn die festgesetzten Gebiete eingeschränkte Gewerbegebiete sind, würde sich eine Wohnnutzung des streitbefangenen Vorhabens als Fremdkörper darstellen, der gerade einer geordneten und planvollen städtebaulichen Entwicklung unter Abwägung der wechselseitigen Belange entgegensteht. Es handelt sich bei dem Gebiet des B-Planes Nr. 170 nach wie vor um eine sinnfällige Zuordnung für Gewerbe, Sport und Beherbergung und um keinen anzustrebenden Wohnstandort. Zu berücksichtigen ist zudem, dass genau die gewerbliche Entwicklungsperspektive des gesamten Bereiches auch durch den neuen Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig bestätigt worden ist. Eine wohnähnliche Nutzung ist mit dieser Zielrichtung nicht zu vereinen. Das direkte Nebeneinander von Wohnen und Gewerbe ist typischerweise mit Interessenkollisionen verbunden, die durch das vorliegend beschlossene Planungsrecht und dem damit verbundenen Ausschluss von Wohnen gerade verhindert worden sind. Das Gebiet hat sich auch insgesamt nicht abweichend der dem BPlan zugrunde liegenden planerischen Zielstellung entwickelt, so dass aus städtebaulichen Gründen kein Anlass einer Planänderung besteht. Hierbei stellt sich auch für den Stadtrat als Satzungsgeber die Frage, ob er einen Verstoß gegen das von ihm gesetzten und abgewogenen Planungs- und Baurecht nachträglich legalisieren möchte, obwohl sich die städtebauliche Situation des Gebiets aufgrund des höheren Konfliktpotentials verschlechtern würde. 2/5 3/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 4/5 5/5