Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1290780.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
21.06.17, 12:00
Aktualisiert
14.07.17, 08:19
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04481-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Änderung des B-Planes 170
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Ost
Ratsversammlung
09.08.2017
09.08.2017
20.09.2017
Bestätigung
Vorberatung
Anhörung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Begründung: Durch die beantragte B-Plan-Änderung würde erhöhtes Konfliktpotential in das Gebiet
hineingetragen, welches die gerechte Abwägung der unterschiedlichen Belange erheblich unsicherer
macht als im aktuellen B-Plan.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Verwaltung empfiehlt Ablehnung.
Begründung:
Zu der Thematik „Änderung des B-Planes Nr.170“ wurden in den zurückliegenden Jahren bereits
Anträge gestellt. Letztmalig wurde der Verwaltungsstandpunkt VI-A-02378-VSP-01 in der Ratsversammlung am 18.05.2016 beschlossen. Die beantragte Änderung wurde abgelehnt.
Mit dem jetzigen Antrag wird das gleiche Ziel verfolgt wie damals, für das keine Mehrheit im Stadtrat erreicht werden konnte.
An der Sach- und Rechtslage hat sich nichts geändert, so dass die Verwaltung zu keinem anderen
Ergebnis kommt.
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Die Landesdirektion hat den Widerspruch gegen die Versagung der Nutzungsänderung mit Bescheid vom 15.03.2017 zurückgewiesen. Der Widerspruchsführer hat dagegen Klage beim VG
Leipzig erhoben.
Bereits mit Antrag Nr. VI-A-01258-NF-002 war durch die Antragsteller eine förmliche Änderung
des Planungsrechts zum dauerhaften Erhalt der Seniorenwohnanlage angestrebt worden. Der
Antrag konnte sich nicht durchsetzen und die Ratsversammlung hat am 08.07.2015 den
Änderungsantrag
VI-A-01258-ÄA-003
als
Alternativvorschlag
im
Sinne
des
Verwaltungsstandpunktes mehrheitlich beschlossen. Danach war die Verwaltung beauftragt, „mit
dem Eigentümer die Verhandlungen weiterzuführen, um zu versuchen, eine möglichst
einvernehmliche Lösung herbeizuführen, welche einerseits die Belastungen für die Senioren den
Umständen entsprechend so gering als möglich hält und die andererseits den planungs- und
baurechtlich anzuwendenden Rechtsvorschriften genügt“.
Diesem Auftrag ist die Verwaltung nachgekommen und hat mit dem Eigentümer eine öffentlichrechtliche Vereinbarung getroffen, in der die Parteien übereingekommen sind, dass sich der
Eigentümer u.a. verpflichtet, keine weiteren Mietverträge zum Dauerwohnen abzuschließen und
sich um ein geeignetes Grundstück für einen Ersatzneubau kümmert. Die Stadt hat sich
verpflichtet, die Vollstreckung der Nutzungsuntersagung bis zur abschließenden gerichtlichen
Klärung über die Zulässigkeit des Vorhabens auszusetzen. Damit konnte für die Bewohner erreicht
werden, dass sie noch längerfristig während der Dauer eines evtl. Klageverfahrens wohnen
bleiben können und der Eigentümer für den Fall, dass die Nutzung durch das Gericht für
rechtswidrig gehalten wird, einen Ersatzstandort zum gemeinsamen Umzug vorbereiten kann.
Die grundsätzliche Sach- und Rechtslage hat sich zu der im letzten Jahr nicht verändert, so dass
die erneut beantragte Bebauungsplanänderung wiederum abgelehnt wird. Die Gründe werden
hiermit nochmals dargelegt.
Dieser Standort ist, insbesondere auch unter Berücksichtigung der gesamtstädtischen-, teilweise
überörtlichen Bedeutung mehrerer im Gebiet vorhandener Einrichtungen, die mit einem immensen
Zielverkehr/Verkehrsaufkommen sowohl über die direkt angrenzende Bundesstraße B 6 als auch
innerhalb des Gebietes einhergehen, für die im Sondergebiet festgesetzte Nutzung als
Beherbergungsgewerbe, aber nicht als Wohnstandort geeignet. Der Standort stellt keine
integrierte Wohnlage dar, deren Entwicklung städtebaulich gefördert werden sollte. Der vom
Stadtrat 1999 beschlossene Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ hält auch in der
fortgeschriebenen und vom Stadtrat beschlossenen Fassung (RB IV 330/05) an der Ausweisung
des zum Standort des streitbefangenen Vorhabens benachbarten Gebietes als Gewerbestandort
fest. Selbst wenn die festgesetzten Gebiete eingeschränkte Gewerbegebiete sind, würde sich eine
Wohnnutzung des streitbefangenen Vorhabens als Fremdkörper darstellen, der gerade einer
geordneten und planvollen städtebaulichen Entwicklung unter Abwägung der wechselseitigen
Belange entgegensteht.
Es handelt sich bei dem Gebiet des B-Planes Nr. 170 nach wie vor um eine sinnfällige Zuordnung
für Gewerbe, Sport und Beherbergung und um keinen anzustrebenden Wohnstandort.
Zu berücksichtigen ist zudem, dass genau die gewerbliche Entwicklungsperspektive des gesamten
Bereiches auch durch den neuen Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig bestätigt worden ist. Eine
wohnähnliche Nutzung ist mit dieser Zielrichtung nicht zu vereinen. Das direkte Nebeneinander
von Wohnen und Gewerbe ist typischerweise mit Interessenkollisionen verbunden, die durch das
vorliegend beschlossene Planungsrecht und dem damit verbundenen Ausschluss von Wohnen
gerade verhindert worden sind. Das Gebiet hat sich auch insgesamt nicht abweichend der dem BPlan zugrunde liegenden planerischen Zielstellung entwickelt, so dass aus städtebaulichen
Gründen kein Anlass einer Planänderung besteht. Hierbei stellt sich auch für den Stadtrat als
Satzungsgeber die Frage, ob er einen Verstoß gegen das von ihm gesetzten und abgewogenen
Planungs- und Baurecht nachträglich legalisieren möchte, obwohl sich die städtebauliche Situation
des Gebiets aufgrund des höheren Konfliktpotentials verschlechtern würde.
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3/5
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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