Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1294250.pdf
Größe
71 kB
Erstellt
03.07.17, 12:00
Aktualisiert
13.12.17, 15:43
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-04537
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Vollzug des ProstitutiertenschutzGesetzes in der Stadt Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
23.08.2017
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Am 1.7.2017 tritt das ProstituiertenschutzGesetz in Deutschland Kraft.
Bei der Umsetzung des Gesetzes kommen neue Aufgaben auf die Bundesländer und
Kommunen zu. Das sächsische Ausführungsgesetz wird bis zum 1.Juli 2017 nicht vorliegen,
sondern ist für den 1. Januar 2018 angekündigt. Die Staatsregierung hat an die Kommunen
appelliert, das ProstSchG auf kommunaler Ebene bereits ab dem 1. Juli 2017 zu vollziehen.
Über die beabsichtigten landesrechtliehen Regelung wurden die Kommunen nach Aussage
der Staatsregierung informiert.
Wir fragen daher:
1. Wann und inwieweit hat die Staatsregierung hinsichtlich der anstehenden Umsetzung
des „Gesetzes zur Regulierung des Prostitutionsgewerbes sowie zum Schutz von in
der Prostitution tätigen Personen“ (ProstSchG) vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S.
2372) Kontakt mit einer Bürgermeisterin oder einem Bürgermeister aufgenommen
bzw. Informationen mitgeteilt?
2. Welche Behörden werden für die Anmeldung der Tätigkeit als Prostituierte/r bzw. die
Erlaubniserteilung für ein Prostitutionsgewerbe in Leipzig zuständig sein und welche
für die Pflicht-Gesundheitsberatung der Prostituierten? Welche Behörde soll mit der
Kontrolle der Einhaltung der Mindestanforderungen an Prostitutionsstätten betraut
werden?
3. Wird für die Anmeldung und Beratung der Prostituierten zusätzliches neues Personal
eingestellt und erfolgt die Finanzierung aus dem kommunalen Haushalt oder gibt es
hierfür anderweitige Unterstützung vom Land)? Mit welchen jährlichen
Personalkosten rechnet die Stadt Leipzig?
4. Welche Schulungs- und Informationsmaßnahmen zur Umsetzung des
Prostituiertenschutzgesetzes sind für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der
zuständigen Behörden in welchem Umfang vorgesehen und wer führt diese durch?
5. Ist zur Begleitung der Umsetzung des ProtSchG die Einberufung eines „Runden
Tisches Prostitution“ vorgesehen? Wenn ja wann unter der Teilnahme welcher
Personengruppen? Wenn nein, warum nicht?
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Anlagen:
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