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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1266911.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
07.04.17, 12:00
Aktualisiert
07.11.17, 09:09

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03981-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff: Novellierung der Kitagebührenordnung Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtler Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Jugendhilfeausschuss FA Finanzen FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Kinder- und Familienbeirat 19.06.2017 07.08.2017 14.08.2017 17.08.2017 01.09.2017 2. Lesung Bestätigung 2. Lesung 2. Lesung 2. Lesung 2. Lesung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☒ Rechtswidrig und/oder ☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☒ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Begründung: 1. Der Oberbürgermeister erarbeitet einen Vorschlag, Kita- und Hortgebühren künftig nach Familieneinkommen gestaffelt, in mindestens 5 Stufen, zu erheben und legt diesen dem Stadtrat bis zum 4. Quartal 2017 vor. Ziel soll dabei eine angemessenere Berücksichtigung unterschiedlicher Einkommensgruppen sein. Die Kostenbeteiligung der Eltern an den erforderlichen Betriebskosten von Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege ist vom Bundesgesetzgeber in § 90 SGB VIII geregelt worden. § 90 Abs. 1 SGB VIII hat den Landesgesetzgebern dabei einen Gestaltungsspielraum für eine Staffelung der Entgelte für Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege wie auch bei der Bestimmung der hierfür maßgeblichen Kriterien eingeräumt. Der sächsische Landesgesetzgeber hat mit § 15 SächsKitaG 1/2 eine nähere Ausgestaltung der Kostenbeteiligung durch Elternbeiträge vorgenommen. Bezugsgröße für die Festsetzung der Elternbeiträge sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsKitaG die jeweils zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten Betriebskosten. Insoweit können in Sachsen die Elternbeiträge nicht auf der Grundlage der Einkommen der Eltern ermittelt werden. Das Landesrecht sieht gegenwärtig keine Staffelung nach Einkommen vor. Vielmehr besteht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsKitaG eine klare Aussage darüber, innerhalb einer prozentualen Spanne je nach Betreuungsart die Höhe der Elternbeiträge festzulegen. Diese gesetzlich definierte Spanne liegt bei mindestens 20% bis höchstens 30% der zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten. Gem. § 15 Abs. 2 S. 2 SächsKitaG darf in einer Gemeinde für die gleiche Betreuungszeit in der jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden. Die vom sächsischen Landesgesetzgeber mit § 15 SächsKitaG getroffenen Regelungen stehen einer „Novellierung der Kitagebührenordnung“ im Sinne des Antrages somit entgegen. 2. Darüber hinaus soll künftig eine Kostenermäßigung der Kita- und Hortbetreuung ab dem zweiten Kind und eine Kostenfreiheit ab dem dritten Kind unabhängig vom Alter der minderjährigen Geschwisterkinder gewährt werden. Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG sind Absenkungen des Elternbeitrags vorzusehen für Alleinerziehende (Nr. 1) und Eltern mit mehreren Kindern, die gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen. Zudem können Eltern auf der Grundlage ihres (in der Regel geringen) Einkommens einen Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages stellen (vgl. § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 2 SächsKitaG). Nach Prüfung des Antrages können die Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Die Berechnung erfolgt nach gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen. Der finanzielle Aufwand der Stadt Leipzig für die Absenkung der Elternbeiträge gem. § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG betrug im Jahr 2015 insgesamt 11.282.271 EUR für 28,86% der betreuten Kinder. Der finanzielle Aufwand der Stadt für die Ermäßigung von Elternbeiträgen nach § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 2 SächsKitaG betrug 2015 insgesamt 11.653.991 EUR für 25,12% der betreuten Kinder. Mit einer Erweiterung der Absenkungstatbestände im Sinne des Antrages wären weitere erhebliche Mehrkosten verbunden, welche durch die Stadt Leipzig zu tragen wären. Die Finanzsituation der Stadt Leipzig lässt dies auf absehbare Zeit nicht zu. 2/2