Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1266911.pdf
Größe
92 kB
Erstellt
07.04.17, 12:00
Aktualisiert
07.11.17, 09:09
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03981-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Novellierung der Kitagebührenordnung
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Jugendhilfeausschuss
FA Finanzen
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Kinder- und Familienbeirat
19.06.2017
07.08.2017
14.08.2017
17.08.2017
01.09.2017
2. Lesung
Bestätigung
2. Lesung
2. Lesung
2. Lesung
2. Lesung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Begründung:
1. Der Oberbürgermeister erarbeitet einen Vorschlag, Kita- und Hortgebühren
künftig nach Familieneinkommen gestaffelt, in mindestens 5 Stufen, zu
erheben und legt diesen dem Stadtrat bis zum 4. Quartal 2017 vor. Ziel soll
dabei eine angemessenere Berücksichtigung unterschiedlicher
Einkommensgruppen sein.
Die Kostenbeteiligung der Eltern an den erforderlichen Betriebskosten von
Tageseinrichtungen und der Kindertagespflege ist vom Bundesgesetzgeber in § 90
SGB VIII geregelt worden. § 90 Abs. 1 SGB VIII hat den Landesgesetzgebern dabei
einen Gestaltungsspielraum für eine Staffelung der Entgelte für Tageseinrichtungen
und der Kindertagespflege wie auch bei der Bestimmung der hierfür maßgeblichen
Kriterien eingeräumt. Der sächsische Landesgesetzgeber hat mit § 15 SächsKitaG
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eine nähere Ausgestaltung der Kostenbeteiligung durch Elternbeiträge
vorgenommen.
Bezugsgröße für die Festsetzung der Elternbeiträge sind gem. § 15 Abs. 2 Satz 1
SächsKitaG die jeweils zuletzt nach § 14 Abs. 2 SächsKitaG bekannt gemachten
Betriebskosten. Insoweit können in Sachsen die Elternbeiträge nicht auf der
Grundlage der Einkommen der Eltern ermittelt werden.
Das Landesrecht sieht gegenwärtig keine Staffelung nach Einkommen vor. Vielmehr
besteht gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 SächsKitaG eine klare Aussage darüber,
innerhalb einer prozentualen Spanne je nach Betreuungsart die Höhe der
Elternbeiträge festzulegen. Diese gesetzlich definierte Spanne liegt bei mindestens
20% bis höchstens 30% der zuletzt bekannt gemachten Betriebskosten. Gem. § 15
Abs. 2 S. 2 SächsKitaG darf in einer Gemeinde für die gleiche Betreuungszeit in der
jeweiligen Betreuungsart nur ein einheitlicher Elternbeitrag festgesetzt werden.
Die vom sächsischen Landesgesetzgeber mit § 15 SächsKitaG getroffenen
Regelungen stehen einer „Novellierung der Kitagebührenordnung“ im Sinne des
Antrages somit entgegen.
2. Darüber hinaus soll künftig eine Kostenermäßigung der Kita- und
Hortbetreuung ab dem zweiten Kind und eine Kostenfreiheit ab dem dritten
Kind unabhängig vom Alter der minderjährigen Geschwisterkinder gewährt
werden.
Gemäß § 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG sind Absenkungen des Elternbeitrags
vorzusehen für Alleinerziehende (Nr. 1) und Eltern mit mehreren Kindern, die
gleichzeitig eine Kindertageseinrichtung oder Kindertagespflegestelle besuchen.
Zudem können Eltern auf der Grundlage ihres (in der Regel geringen) Einkommens
einen Antrag auf Ermäßigung des Elternbeitrages stellen (vgl. § 90 Abs. 3, 4 SGB
VIII i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 2 SächsKitaG). Nach Prüfung des Antrages können die
Kosten ganz oder teilweise übernommen werden. Die Berechnung erfolgt nach
gesetzlich festgelegten Einkommensgrenzen.
Der finanzielle Aufwand der Stadt Leipzig für die Absenkung der Elternbeiträge gem.
§ 15 Abs. 1 Satz 3 SächsKitaG betrug im Jahr 2015 insgesamt 11.282.271 EUR für
28,86% der betreuten Kinder. Der finanzielle Aufwand der Stadt für die Ermäßigung
von Elternbeiträgen nach § 90 Abs. 3, 4 SGB VIII i.V.m. § 15 Abs. 5 Satz 2
SächsKitaG betrug 2015 insgesamt 11.653.991 EUR für 25,12% der betreuten
Kinder.
Mit einer Erweiterung der Absenkungstatbestände im Sinne des Antrages wären weitere
erhebliche Mehrkosten verbunden, welche durch die Stadt Leipzig zu tragen wären. Die
Finanzsituation der Stadt Leipzig lässt dies auf absehbare Zeit nicht zu.
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