Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1290131.pdf
Größe
89 kB
Erstellt
20.06.17, 12:00
Aktualisiert
22.06.17, 10:11
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. -03968-ÄA-02-NF-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Durchführungsvereinbarung (Grundlagen) zum Siegerentwurf des
Wettbewerbsverfahrens zum Bayerischen Bahnhof aus 2011
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
FA Stadtentwicklung und Bau
20.06.2017
Beschlussfassung
Vorberatung
Beschlussvorschlag:
Der Beschluss wird ergänzt um Punkt 3.:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, nach Abschluss der die
„Durchführungsvereinbarung zum Siegerentwurf des Wettbewerbsverfahrens zum
Bayerischen Bahnhof aus 2011“ (Grundlagen) in Bezug auf die in der Konzeption
„Baurecht“ vorgesehenen B-Plangebiete weiter vertiefend im Sinne einer
„kooperativen Baulandentwicklung“ mit dem Vorhabenträger insbesondere mit
nachfolgenden Maßgaben zu verhandeln:
a) 30 % der Bruttogeschossfläche, die für Wohnen im Geschosswohnungsbau
vorgesehen sind, sollen als mietpreis- und belegungsgebundener Wohnungsbau
entsprechend der jeweils geltenden Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen (aktuell
RL gebundener Mietwohnraum - RL gMW vom 22.11.2016) errichtet werden.
Voraussetzung ist, dass entsprechende Fördermittel zur Verfügung stehen. Eine
Übertragung der Verpflichtung auf Dritte soll mit Zustimmung der Stadt möglich sein.
b) Alle erforderlichen Planungs- und Verfahrenskosten sollen vom Vorhabenträger
getragen werden. Hierzu zählen unter anderem die Kosten für informelle Planungen
(z. B. Städtebauwerkstatt, Masterplanung) und formelle Planungen einschließlich
fachbezogener Gutachten sowie die Aufwendungen für die Information und
Beteiligung der interessierten Öffentlichkeit. Die jeweiligen Beauftragungen sollen
durch den Vorhabenträger in Abstimmung mit der Stadt erfolgen. Abweichende
Regelungen sollen im Einzelfall möglich sein.
c) Die Kosten der erforderlichen Ordnungsmaßnahmen, der Herstellung der
äußeren und inneren Erschließung und der Herstellung der öffentlichen Grünflächen
sollen vom Vorhabenträger getragen werden. Einzelheiten der
Erschließungsmaßnahmen sollen in einer noch abzuschließenden öffentlich-
1/4
rechtlichen Vereinbarung geregelt werden. In dieser Vereinbarung soll auch eine
Regelung zur kosten- und lastenfreien Übertragung der Erschließungs- und der
Grünflächen an die Stadt Leipzig vorgesehen sein.
d) Durch die Errichtung von Wohnungen werden in erheblicher Größenordnung
zusätzliche Kindertagesstätten- und Grundschulplätze zur Bedarfsdeckung benötigt.
Da die entsprechenden Kapazitäten im Versorgungsraum nicht zur Verfügung
stehen, soll der Vorhabenträger entsprechend § 11 Abs. 1 Ziffer 3 BauGB die Kosten
der Errichtung tragen. Hierzu zählen auch die Grundstückskosten. Im weiteren
Verfahren soll geprüft, ob an Stelle einer Zahlung des Vorhabenträgers eine
Errichtung der entsprechenden Gebäude ganz oder teilweise möglich ist. Die
vorläufigen Bedarfe sind im Lösungsvorschlag aus dem Mediationsverfahren
enthalten.
e) Um baukulturellen Belangen angemessen Rechnung zu tragen, sollen auf
städtebaulich relevanten Flächen Realisierungswettbewerbe nach den Richtlinien für
Planungswettbewerbe (RPW 2013) durchgeführt werden oder
Mehrfachbeauftragungen erfolgen. Die genaue Festlegung der städtebaulich
relevanten Flächen erfolgt im Masterplan.
f)
Um einerseits die Vergleichbarkeit zum Wettbewerbsergebnis früheren
Rahmenplan herzustellen und um andererseits eine prozesshafte und zügige
Entwicklung des Stadtraumes zu ermöglichen, sollen mittels eines sog.
„dynamischen Masterplanes“ die planerischen Entwicklungen mit Blick auf den
gesamten Stadtraum Bayerischer Bahnhof ständig fortgeschrieben werden. Stets
aktuell soll mit diesem strategisches Planungsinstrument über alle Vorhaben und
Planungen (u.a. auch Durchwegungen, etc.) detailliert informiert werden.
g) In Bezug auf die Durchführung dieser noch abzuschließenden Vereinbarung soll
zwischen den Vertragsparteien eine Erklärung abgeschlossen werden, mit dem Ziel,
dass beide vertrauensvoll zusammen arbeiten wollen und sich außerdem rechtzeitig
darüber in Kenntnis setzen, sobald sich Störungen bei der Durchführung abzeichnen.
Beide Vertragsparteien sollen ihre Bereitschaft erklären, zielorientiert an der Lösung
eventuell auftretender Probleme mitzuwirken. Einigkeit soll darüber hergestellt
werden, dass entsprechend der Bedeutung und Komplexität des Vorhabens eine
zügige Bearbeitung der einzelnen Aufgaben durch die jeweils zuständige Partei
erfolgen soll.
Die weitere Planungs- und Entwicklungsvereinbarung (Städtebaulicher Vertrag) zum
Bebauungsplan bzw. B-Plangebiet ist zwischen den Vertragsparteien mit den oben
genannten Punkten a. - g. abzuschließen und dem Stadtrat mit dem Beschluss zur
öffentlichen Auslegung des entsprechenden Bebauungsplanes zur
Beschlussfassung bis spätestens zum Ende des IV. Quartals 2017 vorzulegen.
Sofern dieser städtebauliche Vertrag nicht in angemessener Zeit
abgeschlossen werden kann Für den Fall des Fristablaufs, soll seitens der
Stadtverwaltung umgehend die Einführung einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. I, III Nr. 2 und 3 BauGB geprüft werden.
2/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Sachverhalt:
Die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen spricht sich analog des städtebaulichen
Vertrages zum Eutritzscher Freiladebahnhof dafür aus, dass auch hinsichtlich der im
Stadtraum Bayerischer Bahnhof gelegenen B-Plangebiete zwischen der Stadt
Leipzig und dem Vorhabenträger im Sinne der „kooperativen Baulandentwicklung“
zügig und einvernehmlich ein weiterer auf die Durchführungsvereinbarung
aufbauender städtebaulicher Vertrag mit den oben genannten Punkten a. - g.
abgeschlossen wird.
Damit verbinden wir folgende Ziele: Transparenz, Gleichbehandlung, Kalkulierbarkeit
von Kosten, Lasten und Bindungen, eine nachvollziehbare Angemessenheitsprüfung,
der Nachweis konkreter Infrastrukturbedarfe (Kita, Grundschule) sowie ein
einheitliches und berechenbares Verwaltungshandeln der Stadt Leipzig.
Die „kooperative Baulandentwicklung“ ermöglicht zum einen eine schnellere
Realisierung von Wohnungsbau und befördert den „sozialen Wohnungsbau“
entsprechend der geltenden Förderrichtlinie des Freistaates Sachsen. Außerdem
3/4
wird dadurch sowohl ein bedarfsgerechtes Wohnungsangebot als auch mehr
Akzeptanz für den Wohnungsbau im Sinne eines urbanen, nutzungsgemischten und
lebenswerten Quartiers geschaffen.
Im Interesse einer zügigen und einvernehmlichen Entwicklung, soll seitens der
Stadtverwaltung umgehend die Einleitung einer städtebaulichen
Entwicklungsmaßnahme nach § 165 Abs. I, III Nr. 2 und 3 BauGB geprüft werden,
wenn der weitere noch abzuschließende städtebauliche Vertrag dem Stadtrat nicht in
angemessener Zeit abgeschlossen werden kann bis spätestens zum Ende des
IV. Quartals 2017 zur Beschlussfassung vorgelegt wurde.
Anlagen:
4/4