Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1254431.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
22.02.17, 12:00
Aktualisiert
20.06.17, 08:49
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03827-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Sicherung der Transparenz bei Freihändigen Vergaben
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
21.06.2017
Bestätigung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Begründung:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, im Rahmen der Erneuerung der Software für
die Durchführung elektronischer Vergabeprozesse in der Stadt Leipzig (eVergabe),
Beschluss – Nr VI-DS-02695, die Verpflichtung gemäß § 14 Absatz 1, 3 Nr. 2 VOB/A
(Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei allen Vergabearten) technisch umzusetzen.
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Sachverhalt:
Die Verwaltung begrüßt das Ziel des Antrages, eine maximale Transparenz bei Vergaben
der Stadt Leipzig zu gewährleisten. Dafür sind bereits jetzt zahlreiche verwaltungsinterne
Regelungen getroffen, die dies einerseits gewährleisten und andererseits eine effiziente
Verwaltungsarbeit ermöglichen sollen.
Zur Freihändigen Vergabe wird bei der Stadt Leipzig auf verwaltungsinterne Vorgaben, so
auf das in einer Dienstanweisung dokumentierte Antikorruptionskonzept zurückgegriffen.
Dort ist das Vier-Augen-Prinzip als Instrument normiert, um einer Korruption bei Handlungen
in der Verwaltung - auch im Vergabewesen - vorzubeugen.
Grundsätzlich ist zwischen zwei Erscheinungsformen des Vier-Augen-Prinzips zu
unterscheiden. Die Umsetzung eines unmittelbaren Vier-Augen-Prinzips wird zumindest in
Angelegenheiten besonderer Tragweite angestrebt. Diese setzt voraus, dass sich eine
zweite Person den Augenschein von einem Verfahrensgegenstand verschafft. Als solche
sind u. a. Vorgänge mit einer erheblichen finanziellen Tragweite einzuordnen. In
Bagatellangelegenheiten wird unter Wirtschaftlichkeits- und Zweckmäßigkeitsbetrachtungen
regelmäßig eher die Sichtung des Verwaltungsvorgangs in Betracht kommen (mittelbar
ansetzendes Vier-Augen-Prinzip). Durch die verbindliche Festlegung von Standards zur
Dokumentation, die so zu erstellen ist, dass eine qualifizierte Prüfung des Sachverhalts
durch Dritte möglich ist, sollte darauf hingewirkt werden, das die das mittelbare Vier-AugenPrinzip vollziehende Person in die Lage versetzt wird, fach- und sachgerecht zu kontrollieren.
Bei Freihändigen Vergaben handelt es sich in der Regel um Beauftragungen im Bereich
kleinerer Umsätze. Im Freistaat Sachsen können im VOB/A-Bereich bis zu einem Betrag von
25.000 € netto gemäß § 4 Abs. 1 Sächsisches Vergabegesetz Freihändige Vergaben
durchgeführt werden. Das Verfahren selber wird formlos durchgeführt, § 3 Abs. 3 VOB/A; d.
h. die Leistungen werden ohne die Durchführung eines förmlichen Verfahrens vergeben. Die
jeweiligen Schritte sind aber im Rahmen einer Dokumentation gemäß § 20 Abs. 1 VOB/A
darzustellen. Ausdrücklich ist hier anzumerken, dass es sich dabei nicht um einen förmlichen
Eröffnungstermin handelt, bei dem eine Niederschrift zu fertigen ist, die auch vom
Verhandlungsleiter zu unterschreiben ist, vgl: § 14a Abs. 1, Abs. 4 VOB/A. Der
Anwendungsbereich des Abs. 1 ist auf Ausschreibungen beschränkt. Ausschreibungen sind
förmliche Vergabeverfahren wie die Öffentliche oder Beschränkte Ausschreibung. Bei einer
Freihändigen Vergabe handelt es sich nicht um ein förmliches Vergabeverfahren.
Bei der Stadt Leipzig werden die Freihändigen Vergaben, die ohne ein förmliches Verfahren
vergeben werden, im jeweiligen Fachbereich eigenverantwortlich durchgeführt. Das Öffnen
der Angebote erfolgt durch einen Mitarbeiter des Fachbereiches und wird in einem Protokoll
dokumentiert. Die Entscheidung über das zu bezuschlagende Angebot erfolgt durch einen
anderen Mitarbeiter des jeweiligen Fachbereiches im Amt und wird ebenfalls im Rahmen
eines Vergabevermerk-Zuschlag dokumentiert. Da eine Trennung zwischen Öffnung der
Angebote und Auftragserteilung gegeben ist, wird bei dem Vorgang eine
Personenverschiedenheit gewahrt. Dadurch wird auch dem Vier-Augen-Prinzip (mittelbarer
Ansatz) Rechnung getragen. Bei den Freihändigen Vergaben erfolgt damit wie bei anderen
Vergabeverfahren eine Dokumentation hinsichtlich der einzelnen Vergabestufen gemäß § 20
Abs. 1 VOB/A.
Die Transparenz der Vergabeverfahren wird durch die einheitliche Verwendung der Software
perVergabe seit 2006 für die Durchführung von Vergabeverfahren für Bau-, Liefer- und
Dienstleistungen im Unter- und Oberschwellenbereich durch die Stadtverwaltung
sichergestellt. Das aktuell genutzte Programm perVergabe unterstützt den fachlich korrekten
Ablauf der Vergabeprozesse der Stadt Leipzig vom Beginn eines Vergabeverfahrens bis zur
Vergabe der Leistung.
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Mit dieser Software ist es möglich, Auftragsbekanntmachungen und Vergabeunterlagen
unter Verwendung von genormten Formularblättern digital zu erstellen, für die Firmen zum
Download bereit zu stellen und die Vergabeprozesse mittels elektronischem Workflow
rechtssicher zu gestalten. In der Anwendung sind neben einheitlichen Formularen die zwei
Formularsätze für den Hochbau und den Straßen- und Brückenbau integriert.
Die Standard-Protokollfunktion der Software zeigt an, wer, wann, was in einem
Vergabeverfahren begonnen, geändert oder abgeschlossen hat. Sollte aus Gründen
vermuteter Zugriffs- oder Kompetenzverstöße eine Einsicht in diese Daten notwendig
werden, kann die Einsichtnahme unter Berücksichtigung der Bestimmungen zum
Datenschutz vom Berechtigen erfolgen.
Die personenkonkreten Zugriffsberechtigungen gemäß den Rollen sind im Programm
perVergabe festgeschrieben. Sie sind auf die mit der unmittelbaren Arbeitsaufgabe betrauten
Personen beschränkt. Damit kann jeder Zugriffsberechtigte nur über seine eigenen
Nutzerkennung und sein persönliches Passwort auf die seiner Zugriffsberechtigung
entsprechenden Daten zugreifen.
Die Tätigkeitsabläufe werden damit lückenlos, klar und für jeden nachvollziehbar verständlich
dokumentiert, um den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu erkennen und
Entscheidungen nachvollziehen zu können.
Technisch nicht möglich ist mit dieser Software eine elektronische Einreichung von
Angeboten und die elektronische Kommunikation, wie sie für EU-Verfahren ab Oktober 2018
(RL 2014/24/EU) gefordert wird. Eine Umsetzung in nationales Recht war durch das
Vergaberechtsmodernisierungsgesetz vom 23.02.2016 erfolgt, das ab dem 18.04.2016
Anwendung findet.
Zurzeit wird die „Lieferung, Installation, Anpassung und Pflege einer Standartanwendung für
die E-Vergabe“ ausgeschrieben. Das ausgeschriebene Lösungssystem enthält auch ein
Formular- und Dokumentenmanagement, aus dem die ausschreibungsrelevanten
Formularsätze abgerufen, abgelegt und verwaltet werden können. Unter Einbeziehung der
Leistungsbeschreibung perVergabe war unter Einbindung der betroffenen
Organisationseinheiten eine inhaltliche und technische Optimierung der Leistungen des
Programms erfolgt, um neben der elektronischen Angebotsabgabe auch die Andienung von
Vergabeplattformen und die rechtssichere Abwicklung der Vergabeprozesse sicherzustellen.
In diesem Zusammenhang erfolgt im Rahmen der Untersuchungen des
Prozessmanagements u. a. eine Überprüfung bzw. der Neuordnung von Rollen und
Rechten. Hierbei wäre zu berücksichtigen, dass nach aktueller Rechtslage bei der
ausschließlichen Zulassung elektronischer Angebote gemäß § 14 Absatz 1, 3 Nr. 2 VOB/A
die Öffnung der Angebote von mindestens zwei Vertretern des Auftraggebers gemeinsam an
einem Termin durchgeführt wird und die Niederschrift von beiden zu unterschreiben ist;
unabhängig von der Art des Vergabeverfahrens. Mit Blick auf die rechtliche Verpflichtung zur
ausschließlichen elektronischen Angebotsabgabe (digital) im EU-Bereich ab dem 18.10.2018
und die entsprechende gekoppelte Umsetzung im nationalen Bereich entspräche dann nach
einer Neuordnung der Rollen bzw. Rechte die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips bei der
Öffnung von Angeboten der o. g. Rechtslage.
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