Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1288353.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
14.06.17, 12:00
Aktualisiert
25.06.17, 14:30

öffnen download melden Dateigröße: 76 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03578-VSP-03 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtler Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung 21.06.2017 Bestätigung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☒ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln x Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Alternativvorschlag Die Sondernutzungssatzung wird geändert und ein Gebührentatbestand mit einer Flächenbegrenzung für Heizstrahler eingeführt: 2.1 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt zu beantragen sind: Zone A 4. Heizstrahler in konzessionierten Freisitzen 1 Stück/20 m²/pro angefangenem Monat 30 1/2 Zone B 25 Zone C 20 Sachverhalt: Der generelle Ausschluss von Sondernutzungserlaubnissen für Heizstrahler auf Freisitzen aus Klimaschutzgründen wäre rechtswidrig, da nach der Rechtsprechung Erlaubnisse nur aus spezifisch straßenrechtlichen Erwägungen versagt werden dürfen. Dies folgt daraus, dass -anders als nach dem Berliner Straßengesetz- im Sächsischen Straßengesetz keine näheren Bestimmungen zu den Ermessenserwägungen durch den Gesetzgeber getroffen wurden. Damit finden nicht näher vorbestimmte Ermessensbetätigungen ihre Rechtfertigung in dem Zweck des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der jeweiligen Rechtsmaterie. Das Erlaubnisverfahren für Sondernutzungen dient der Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dem Ausgleich zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzern. Klimabelange können nicht in diesem Rahmen berücksichtigt werden. Es ist jedoch nicht ausgeschlossen regulierend einzugreifen. Bislang wurde für die Aufstellung von Heizstrahlern auf Freisitzen keine Sondernutzungsgebühr erhoben. Tatsächlich wird aber eine Fläche doppelt in Anspruch genommen, so dass auch für jede Sondernutzung eine gesonderte Gebühr erhoben werden kann. Mit der Erhebung von Gebühren und der flächemäßigen Beschränkung dürfte einem Ausufern begegnet werden können. 2/2