Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1288353.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
14.06.17, 12:00
Aktualisiert
25.06.17, 14:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03578-VSP-03
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
21.06.2017
Bestätigung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
x
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Alternativvorschlag
Die Sondernutzungssatzung wird geändert und ein Gebührentatbestand mit einer
Flächenbegrenzung für Heizstrahler eingeführt:
2.1 Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt zu beantragen sind:
Zone A
4. Heizstrahler in konzessionierten Freisitzen
1 Stück/20 m²/pro angefangenem Monat
30
1/2
Zone B
25
Zone C
20
Sachverhalt:
Der generelle Ausschluss von Sondernutzungserlaubnissen für Heizstrahler auf Freisitzen
aus Klimaschutzgründen wäre rechtswidrig, da nach der Rechtsprechung Erlaubnisse nur
aus spezifisch straßenrechtlichen Erwägungen versagt werden dürfen. Dies folgt daraus,
dass -anders als nach dem Berliner Straßengesetz- im Sächsischen Straßengesetz keine
näheren Bestimmungen zu den Ermessenserwägungen durch den Gesetzgeber getroffen
wurden. Damit finden nicht näher vorbestimmte Ermessensbetätigungen ihre Rechtfertigung
in dem Zweck des der Entscheidung zugrundeliegenden Gesetzes und der vom Gesetzgeber gewollten Ordnung der jeweiligen Rechtsmaterie. Das Erlaubnisverfahren für
Sondernutzungen dient der Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und dem
Ausgleich zwischen Gemeingebrauch und Sondernutzern. Klimabelange können nicht in
diesem Rahmen berücksichtigt werden.
Es ist jedoch nicht ausgeschlossen regulierend einzugreifen. Bislang wurde für die
Aufstellung von Heizstrahlern auf Freisitzen keine Sondernutzungsgebühr erhoben.
Tatsächlich wird aber eine Fläche doppelt in Anspruch genommen, so dass auch für jede
Sondernutzung eine gesonderte Gebühr erhoben werden kann. Mit der Erhebung von
Gebühren und der flächemäßigen Beschränkung dürfte einem Ausufern begegnet werden
können.
2/2