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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1289066.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
16.06.17, 12:00
Aktualisiert
16.06.17, 12:46

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. -03578-NF-02-ÄA-002 Status: öffentlich Eingereicht von SPD-Fraktion Betreff: Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 21.06.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Beschlussvorschlag des Antrag VI-A-03578 wird wie folgt ersetzt: 1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit den Gastronomen bzw. deren Verbänden eine freiwillige Selbstverpflichtung auszuhandeln, dass die Gastronomen für jeden auf öffentlich gewidmeten Flächen im Einsatz befindlichen Wärmestrahler jährlich einen Baum pflanzen. Zum Ende des Jahres 2018 wird die Umsetzung der Selbstverpflichtung evaluiert. Sollten die Vereinbarungen nicht eingehalten werden, prüft die Stadtverwaltung eine Anpassung der Sondernutzungssatzung, um eine Gebührenpflicht für das Aufstellen und den Betrieb von Wärmestrahlern einzuführen. 2. Um eine größere Verbindlichkeit der Selbstverpflichtung zu erreichen, wird dem Stadtrat regelmäßig über die Umsetzung der Maßnahmen, hierbei besonders in Bezug auf die Baumpflanzungen, berichtet. Sachverhalt: Ein generelles Verbot von Wärmestrahlern in der Gastronomie ist ein schlechtes Signal für die Leipziger Wirtschaft und würde unweigerlich auch zu einem Attraktivitätsverlust der Leipziger Innenstadt führen. Leider waren bislang von den Gastronomen zugesagte freiwillige Maßnahmen zur Reduktion der Heizstrahler nur wenig erfolgreich, sodass hier verbindlichere Regelungen dazu notwendig werden, wie zumindest ein Ausgleich gefunden werden kann. Deshalb schlagen wir vor, dass die Gastronomen für jeden gewerblich auf öffentlich gewidmeten Flächen genutzten 1/2 Wärmestrahler jährlich einen Baum pflanzen. Das soll in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung der Gastronomen aufgegriffen und durch die Verwaltung Ende 2018 evaluiert werden. Sollte die Selbstverpflichtung keine Wirkung zeigen soll die Verwaltung eine Änderung der Sondernutzungssatzung prüfen, um eine Gebührenpflicht für Wärmestrahler einzuführen. Anlagen: 2/2