Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1289066.pdf
Größe
81 kB
Erstellt
16.06.17, 12:00
Aktualisiert
16.06.17, 12:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. -03578-NF-02-ÄA-002
Status: öffentlich
Eingereicht von
SPD-Fraktion
Betreff:
Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
21.06.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Beschlussvorschlag des Antrag VI-A-03578 wird wie folgt ersetzt:
1. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, mit den Gastronomen bzw. deren Verbänden eine
freiwillige Selbstverpflichtung auszuhandeln, dass die Gastronomen für jeden auf öffentlich
gewidmeten Flächen im Einsatz befindlichen Wärmestrahler jährlich einen Baum pflanzen.
Zum Ende des Jahres 2018 wird die Umsetzung der Selbstverpflichtung evaluiert. Sollten die
Vereinbarungen nicht eingehalten werden, prüft die Stadtverwaltung eine Anpassung der
Sondernutzungssatzung, um eine Gebührenpflicht für das Aufstellen und den Betrieb von
Wärmestrahlern einzuführen.
2. Um eine größere Verbindlichkeit der Selbstverpflichtung zu erreichen, wird dem Stadtrat
regelmäßig über die Umsetzung der Maßnahmen, hierbei besonders in Bezug auf die
Baumpflanzungen, berichtet.
Sachverhalt:
Ein generelles Verbot von Wärmestrahlern in der Gastronomie ist ein schlechtes Signal für die
Leipziger Wirtschaft und würde unweigerlich auch zu einem Attraktivitätsverlust der Leipziger
Innenstadt führen. Leider waren bislang von den Gastronomen zugesagte freiwillige Maßnahmen zur
Reduktion der Heizstrahler nur wenig erfolgreich, sodass hier verbindlichere Regelungen dazu
notwendig werden, wie zumindest ein Ausgleich gefunden werden kann. Deshalb schlagen wir vor,
dass die Gastronomen für jeden gewerblich auf öffentlich gewidmeten Flächen genutzten
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Wärmestrahler jährlich einen Baum pflanzen. Das soll in Form einer freiwilligen Selbstverpflichtung
der Gastronomen aufgegriffen und durch die Verwaltung Ende 2018 evaluiert werden. Sollte die
Selbstverpflichtung keine Wirkung zeigen soll die Verwaltung eine Änderung der
Sondernutzungssatzung prüfen, um eine Gebührenpflicht für Wärmestrahler einzuführen.
Anlagen:
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