Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1288541.pdf
Größe
295 kB
Erstellt
15.06.17, 12:00
Aktualisiert
19.06.17, 10:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Änderungsantrag Nr. VI-DS-03283-ÄA-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
21.06.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß
Anlage 1 wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Verwaltungsgebühren der
Einzeltatbestände unter der Rubrik „Amtshandlungen nach der Informationsfreiheitssatzung“
bzw. „Gebühren für Einzeltatbestände der Informationsfreiheitssatzung – Aktenauskunft“
(Tarifstelle 26) unverändert bleiben.
Sachverhalt:
Auf Initiative der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde im Dezember 2012 die
Leipziger Informationsfreiheitssatzung beschlossen. Damals äußerten wir grundsätzliche
Bedenken dahingehend, dass die in der Verwaltungskostensatzung damals schlussendlich
festgelegten Gebührensätze das Informationsrecht massiv behindern werden.
Im Oktober 2014 hatte unsere Fraktion einen erneuten Antrag zur
Informationsfreiheitssatzung mit dem Ziel gestellt, mündliche und einfache schriftliche
Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften künftig kostenfrei zu stellen sowie für
weitergehende Auskünfte die Gebühren so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des
Grundsatzes, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf
Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, und des Weiteren, die im
Einzelnen festgelegten Gebührensätze den Betrag von 100 Euro nicht übersteigen. Auf
Vorschlag der Stadtverwaltung hatte der Stadtrat Anfang 2015 beschlossen, dass
1/2
1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger
Abschriften kostenfrei gestellt werden und
2. auch der Gebührenrahmen oberhalb einfacher Auskünfte deutlich nach unten
angepasst wurde.
Mit der 4. Änderung der Verwaltungskostensatzung soll nun hinsichtlich der Ausübung des
Informationsrechtes wieder eine Kehrtwende vollzogen werden, welche die Stadtratsfraktion
Bündnis 90/Die Grünen ablehnt, weil einerseits insbesondere die unteren Gebührengrenzen
teilweise erhebliche Anhebungen erfahren sollen und andererseits eine Kalkulation der
Kosten zu dieser Tarifstelle seitens der Stadtverwaltung nicht vorgelegt wurde.
Wir verweisen zur nachvollziehbaren Veranschaulichung auf die nachfolgende Grafik.
Werden diese neuen Gebührensätze vom Stadtrat so beschlossen, würde das
Informationsrecht künftig wieder massiv behindert werden und dem Sinn und Zweck der
Leipziger Informationsfreiheitssatzung zuwiderlaufen.
Anlagen:
Kostentabelle
2/2
26.
Amtshandlungen nach der
Informationsfreiheitssatzung
26.1
26.1.1
26.3
Aktenauskunft
mündliche und einfache schriftliche Auskunft, auch
bei Herausgabe von wenigen Abschriften
umfangreiche schriftliche Auskunft
schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlichen
hohen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B.
geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu
machen oder abzutrennen sind.
Akteneinsicht
einfache Akteneinsicht
Akteneinsicht, die umfangreichen
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B.
geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu
machen oder abzutrennen sind
Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. eine
Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind
- nicht besetzt -
26.4
- nicht besetzt -
26.1.2
26.1.3
26.2
26.2.1
26.2.2
26.2.3
Gebühren für Einzeltatbestände der
Informationsfreiheitssatzung –
Aktenauskunft
Einfache mündliche oder schriftliche Auskunft
Gebührenfrei
30 – 250 €
60 – 500 €
5 – 100 €
30 – 250 €
Kostenfrei
(Wegfall des Passus:
„auch bei Herausgabe
von wenigen
Abschriften)
schriftliche bzw. umfangreiche schriftliche
Auskunft (nach Verwaltungsaufwand)
50 – 250 €
Siehe 26.1.1.
Schriftliche Auskunft, die einen
außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand
verursacht
Akteneinsicht
26.4.1 Einfache Akteneinsicht
26.4.2 Akteneinsicht, die umfangreichen
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B.
geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind
26.4.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich
umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert,
weil z. B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
250 – 500 €
60 – 500 €
5 – 100 €
100 – 500 €
Siehe 26.2.2.
250 – 500 €
Siehe 26.2.3.