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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1288541.pdf
Größe
295 kB
Erstellt
15.06.17, 12:00
Aktualisiert
19.06.17, 10:46

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Ratsversammlung Änderungsantrag Nr. VI-DS-03283-ÄA-01 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff: 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 21.06.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Der 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß Anlage 1 wird unter der Maßgabe zugestimmt, dass die Verwaltungsgebühren der Einzeltatbestände unter der Rubrik „Amtshandlungen nach der Informationsfreiheitssatzung“ bzw. „Gebühren für Einzeltatbestände der Informationsfreiheitssatzung – Aktenauskunft“ (Tarifstelle 26) unverändert bleiben. Sachverhalt: Auf Initiative der Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen wurde im Dezember 2012 die Leipziger Informationsfreiheitssatzung beschlossen. Damals äußerten wir grundsätzliche Bedenken dahingehend, dass die in der Verwaltungskostensatzung damals schlussendlich festgelegten Gebührensätze das Informationsrecht massiv behindern werden. Im Oktober 2014 hatte unsere Fraktion einen erneuten Antrag zur Informationsfreiheitssatzung mit dem Ziel gestellt, mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften künftig kostenfrei zu stellen sowie für weitergehende Auskünfte die Gebühren so zu bemessen, dass unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass zwischen Verwaltungsaufwand einerseits und dem Recht auf Akteneinsicht andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht, und des Weiteren, die im Einzelnen festgelegten Gebührensätze den Betrag von 100 Euro nicht übersteigen. Auf Vorschlag der Stadtverwaltung hatte der Stadtrat Anfang 2015 beschlossen, dass 1/2 1. mündliche und einfache schriftliche Auskünfte auch bei Herausgabe weniger Abschriften kostenfrei gestellt werden und 2. auch der Gebührenrahmen oberhalb einfacher Auskünfte deutlich nach unten angepasst wurde. Mit der 4. Änderung der Verwaltungskostensatzung soll nun hinsichtlich der Ausübung des Informationsrechtes wieder eine Kehrtwende vollzogen werden, welche die Stadtratsfraktion Bündnis 90/Die Grünen ablehnt, weil einerseits insbesondere die unteren Gebührengrenzen teilweise erhebliche Anhebungen erfahren sollen und andererseits eine Kalkulation der Kosten zu dieser Tarifstelle seitens der Stadtverwaltung nicht vorgelegt wurde. Wir verweisen zur nachvollziehbaren Veranschaulichung auf die nachfolgende Grafik. Werden diese neuen Gebührensätze vom Stadtrat so beschlossen, würde das Informationsrecht künftig wieder massiv behindert werden und dem Sinn und Zweck der Leipziger Informationsfreiheitssatzung zuwiderlaufen. Anlagen: Kostentabelle 2/2 26. Amtshandlungen nach der Informationsfreiheitssatzung 26.1 26.1.1 26.3 Aktenauskunft mündliche und einfache schriftliche Auskunft, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften umfangreiche schriftliche Auskunft schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlichen hohen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. Akteneinsicht einfache Akteneinsicht Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind - nicht besetzt - 26.4 - nicht besetzt - 26.1.2 26.1.3 26.2 26.2.1 26.2.2 26.2.3 Gebühren für Einzeltatbestände der Informationsfreiheitssatzung – Aktenauskunft Einfache mündliche oder schriftliche Auskunft Gebührenfrei 30 – 250 € 60 – 500 € 5 – 100 € 30 – 250 € Kostenfrei (Wegfall des Passus: „auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften) schriftliche bzw. umfangreiche schriftliche Auskunft (nach Verwaltungsaufwand) 50 – 250 € Siehe 26.1.1. Schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht Akteneinsicht 26.4.1 Einfache Akteneinsicht 26.4.2 Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.4.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert, weil z. B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 250 – 500 € 60 – 500 € 5 – 100 € 100 – 500 € Siehe 26.2.2. 250 – 500 € Siehe 26.2.3.