Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1287441.pdf
Größe
178 kB
Erstellt
13.06.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:51

öffnen download melden Dateigröße: 178 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-DS-04409-NF-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Schließung von Fremdgeldkonten aufgrund geänderter Bedingungen am Kapitalmarkt - EILBEDÜRFTIG Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 21.06.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Fremdgeldkonten, die ab 01.07.2017 durch die Zahlung von Kontoführungsgebühren in einen negativen Kontobestand führen, werden geschlossen. Sollte zum Zeitpunkt der Kontoschließung ein geringfügiger negativer Saldo entstehen, wird dieser vor Kontoschließung aus dem städtischen Haushalt ausgeglichen. 2. Die sich aus dem Ratsbeschluss RBV-1219/12 Ziffer 4 ergebende Festlegung zur Anlage der Verwahrbeträge auf Fremdgeldkonten findet auf diese Fallkonstellationen keine Anwendung. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen nein X Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung nein nein X Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis nein X wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 Satz 4 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 4 VwVfG, § 1915 BGB i. V. m. §§ 1806, 1807 BGB ist der bestallte Vertreter verpflichtet das Vermögen des Vertretenen mündelsicher und verzinslich anzulegen. Die Stadt Leipzig verwahrt derzeit (Stand: 30.04.2017) in 223 Fällen Verwahrgelder auf Fremdgeldkonten der Deutschen Kreditbank AG (DKB). Bei diesen Geldern handelt es sich um ursprünglich von der Stadt Leipzig (Rechtsamt) selbst verwahrte Gelder aus den Grundstücksverkäufen im Rahmen der gesetzlichen Vertretung. Im Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2012 (Nr. 11/1/0074, S. 66) wurde festgestellt, dass das Rechtsamt zur Entgegennahme der Gelder nicht ermächtigt war und aus diesem Grund zukünftig der Kaufpreiserlös beim gesetzlichen Vertreter zu belassen ist. In der Folge dieser Prüfungsfeststellungen erließ die Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Beschluss vom 16.05.2012 (Nr. RBV-1219/12) in dem unter anderem in Beschlusspunkt 4 festgelegt wurde: Die Verwahrbestände sollen bis zum 30.06.2012 korrekt als Fremdgeld separiert und angelegt werden. Nach Überprüfung der Verwahrbeträge wird schnellstmöglich die Verwahrung der Gelder durch die Stadt Leipzig beendet und der gesetzliche Zustand wieder hergestellt. Nach einer im Jahr 2012 durchgeführten Markterkundung zur gesetzeskonformen Anlegung der Verwahrgelder wurden die Gelder auf den DKB-Konten mündelsicher und verzinslich angelegt. Mit dem Schreiben vom 25.04.2017 teilte die kontoführende DKB der Stadtkasse mit, dass die Preis- und Leistungsverzeichnisse für Geschäftskunden mit Wirkung zum 01.07.2017 angepasst werden. Die wesentliche Änderung ist die Einführung einer monatlichen Kontoführungsgebühr in Höhe von 15,00 €. Die Prüfung der Kontoführungsgebühren im Sachgebiet Gesetzliche Vertretung ergab deren Abzugsfähigkeit von den Verwahrbeträgen. Dies würde zu einer kontinuierlichen Minderung der Verwahrbestände auf den DKB-Konten führen, sofern aktuell veranlasste Verhandlungsgespräche und -marktabfragen zu keinem wirtschaftlich besseren Ergebnis führen. Die Stadt Leipzig widersprach mit Schreiben vom 23.05.2017 den Änderungen der Preisund Leistungsverzeichnisse der kontoführenden Bank und bat um einen Termin zur Verhandlung der Vertragskonditionen. Bisher liegt keine Rückmeldung seitens der Bank auf das Schreiben vor. Sollte die Einführung der Kontoführungsgebühren nicht abgewendet werden, wird daher zur Vermeidung negativer Kontenbestände ab 01.07.2017 folgende Vorgehensweise zur Anwendung gelangen: Die Stadt Leipzig veranlasst die Verwahrung der Gelder auf Fremdgeldkonten für die unbekannten Vertretenen und besorgt damit ein fremdes Geschäft. Somit sind grundsätzlich die Kosten des Geschäfts (Kontoführungsgebühren) durch den Geschäftsherrn (Stadt Leipzig) zu tragen. Aus dieser Geschäftsführung besteht gegenüber den unbekannten Vertretenen ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe dieser Kontoführungsgebühren. Bei Fremdgeldkonten mit einem positiven Saldo, kann der Verwahrbetrag (aufgrund des bestehenden Aufwendungsersatzanspruchs) unmittelbar um die Kontoführungsgebühr gemindert werden. Diese Realisierung des Aufwendungsersatzanspruches funktioniert jedoch nur in Fällen, in denen auf den Fremdgeldkonten Verwahrbeträge über den Kontoführungsgebühren vorhanden sind. Sobald der Verwahrbestand auf dem einzelnen Konto unter die Kontoführungsgebühr (derzeit 15,00 € monatlich) sinkt, entsteht ein negativer Saldo, für den die Stadt Leipzig 3/4 zunächst als Geschäftsherr aus eigenen Mitteln in Vorleistung gehen müsste. Sollte die Erbenermittlung im Rahmen der Aufarbeitung des Einzelfalles erfolglos bleiben, besteht das Risiko für die Stadt Leipzig, dass der Aufwendungsersatzanspruch nicht realisiert werden kann. Die verauslagten Kosten (in Form der Kontoführungsgebühren) würden in diesen Fällen nicht erstattet werden und verbleiben bei der Stadt Leipzig. Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten sollen Fremdgeldkonten in dem Vormonat geschlossen werden, in dem der Verwahrbestand unter die Kontoführungsgebühren (derzeit 15,00 € monatlich) sinkt und damit einen negativen Bestand hervorrufen würde. Der verbleibende geringfügige Restbetrag (aktuell < 15 €) wird abgehoben und bei der Stadt Leipzig (Stadtkasse) selbst sicher verwahrt. Dazu werden entsprechende Bestandsnachweise geführt. In diesen Einzelfällen stellt dies eine Abkehr von der Ziffer 4 des Beschlusses der Ratsversammlung vom 16.05.2012 dar, die zur Vermeidung weiterer Kosten bzw. Aufwendungen für die Stadt Leipzig erforderlich ist. Bei der zukünftigen Abarbeitung der Einzelfälle wird diese geschilderte Thematik berücksichtigt und die Fälle in der Abarbeitung priorisiert, die über einen niedrigen Verwahrbestand verfügen. Finanzielle Auswirkungen: siehe Sachverhalt Anlage: Begründung Eilbedürftigkeit 4/4 Anl. 1 – Begründung Eilbedürftigkeit Begründung für Eilbedürftigkeit: Die Deutsche Kreditbank AG kündigte Ende April 2017 Änderungen der Preis- und Leistungsverzeichnisse für Geschäftskunden mit Wirkung zum 01.07.2017 an. Die wesentliche Änderung ist die Einführung einer monatlichen Kontoführungsgebühr in Höhe von 15,00 €. Die Stadt Leipzig widersprach mit Schreiben vom 23.05.2017 den angekündigten Änderungen der kontoführenden Bank und bat um einen Termin zur Verhandlung der Vertragskonditionen. Bisher liegt keine Rückmeldung seitens der Bank auf das Schreiben vor. Mit dem Ratsbeschluss RBV-1219/12 Ziffer 4 vom 16.05.2012 wurde festgelegt, dass die Verwahrbestände als Fremdgeld separiert und angelegt werden. Die aktuellen Bedingungen am Kapitalmarkt führen jedoch dazu, dass bei geringen Verwahrbeständen (unter Abzug der Kontoführungsgebühren) negative Salden entstehen. Zur Vermeidung von Aufwendungen für die Vertretenen und ggf. finanziellen Nachteilen für die Stadt Leipzig, wird in Einzelfällen eine Abweichung von dem Ratsbeschluss erforderlich. Zum derzeitigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Einführung der Kontoführungsgebühren zum 01.07.2017 erfolgen wird. Aus diesem Grund ist eine neue Festlegung zum Umgang mit Fremdgeldkonten mit einem geringen Verwahrbetrag (unter der monatlichen Kontoführungsgebühr) erforderlich. Die Beratungsfolge ist im Vorfeld entsprechend kurzfristig.