Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1287441.pdf
Größe
178 kB
Erstellt
13.06.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:51
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-DS-04409-NF-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Schließung von Fremdgeldkonten aufgrund geänderter Bedingungen am Kapitalmarkt
- EILBEDÜRFTIG
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
21.06.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Fremdgeldkonten, die ab 01.07.2017 durch die Zahlung von Kontoführungsgebühren
in einen negativen Kontobestand führen, werden geschlossen. Sollte zum Zeitpunkt
der Kontoschließung ein geringfügiger negativer Saldo entstehen, wird dieser vor
Kontoschließung aus dem städtischen Haushalt ausgeglichen.
2. Die sich aus dem Ratsbeschluss RBV-1219/12 Ziffer 4 ergebende Festlegung zur
Anlage der Verwahrbeträge auf Fremdgeldkonten findet auf diese Fallkonstellationen
keine Anwendung.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
Kostengünstigere Alternativen geprüft
Folgen bei Ablehnung
nein
nein
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
nein
X
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
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Sachverhalt:
Nach Artikel 233 § 2 Absatz 3 Satz 4 EGBGB i. V. m. § 16 Abs. 4 VwVfG, § 1915 BGB i. V.
m. §§ 1806, 1807 BGB ist der bestallte Vertreter verpflichtet das Vermögen des Vertretenen
mündelsicher und verzinslich anzulegen. Die Stadt Leipzig verwahrt derzeit (Stand:
30.04.2017) in 223 Fällen Verwahrgelder auf Fremdgeldkonten der Deutschen Kreditbank
AG (DKB). Bei diesen Geldern handelt es sich um ursprünglich von der Stadt Leipzig
(Rechtsamt) selbst verwahrte Gelder aus den Grundstücksverkäufen im Rahmen der
gesetzlichen Vertretung. Im Prüfungsbericht des Rechnungsprüfungsamtes vom 20.03.2012
(Nr. 11/1/0074, S. 66) wurde festgestellt, dass das Rechtsamt zur Entgegennahme der
Gelder nicht ermächtigt war und aus diesem Grund zukünftig der Kaufpreiserlös beim
gesetzlichen Vertreter zu belassen ist.
In der Folge dieser Prüfungsfeststellungen erließ die Ratsversammlung der Stadt Leipzig
den Beschluss vom 16.05.2012 (Nr. RBV-1219/12) in dem unter anderem in Beschlusspunkt
4 festgelegt wurde: Die Verwahrbestände sollen bis zum 30.06.2012 korrekt als Fremdgeld
separiert und angelegt werden. Nach Überprüfung der Verwahrbeträge wird schnellstmöglich
die Verwahrung der Gelder durch die Stadt Leipzig beendet und der gesetzliche Zustand
wieder hergestellt.
Nach einer im Jahr 2012 durchgeführten Markterkundung zur gesetzeskonformen Anlegung
der Verwahrgelder wurden die Gelder auf den DKB-Konten mündelsicher und verzinslich
angelegt.
Mit dem Schreiben vom 25.04.2017 teilte die kontoführende DKB der Stadtkasse mit, dass
die Preis- und Leistungsverzeichnisse für Geschäftskunden mit Wirkung zum 01.07.2017
angepasst werden. Die wesentliche Änderung ist die Einführung einer monatlichen
Kontoführungsgebühr in Höhe von 15,00 €.
Die Prüfung der Kontoführungsgebühren im Sachgebiet Gesetzliche Vertretung ergab deren
Abzugsfähigkeit von den Verwahrbeträgen. Dies würde zu einer kontinuierlichen Minderung
der Verwahrbestände auf den DKB-Konten führen, sofern aktuell veranlasste
Verhandlungsgespräche und -marktabfragen zu keinem wirtschaftlich besseren Ergebnis
führen.
Die Stadt Leipzig widersprach mit Schreiben vom 23.05.2017 den Änderungen der Preisund Leistungsverzeichnisse der kontoführenden Bank und bat um einen Termin zur
Verhandlung der Vertragskonditionen. Bisher liegt keine Rückmeldung seitens der Bank auf
das Schreiben vor.
Sollte die Einführung der Kontoführungsgebühren nicht abgewendet werden, wird daher zur
Vermeidung negativer Kontenbestände ab 01.07.2017 folgende Vorgehensweise zur
Anwendung gelangen:
Die Stadt Leipzig veranlasst die Verwahrung der Gelder auf Fremdgeldkonten für die
unbekannten Vertretenen und besorgt damit ein fremdes Geschäft. Somit sind grundsätzlich
die Kosten des Geschäfts (Kontoführungsgebühren) durch den Geschäftsherrn (Stadt
Leipzig) zu tragen. Aus dieser Geschäftsführung besteht gegenüber den unbekannten
Vertretenen ein Aufwendungsersatzanspruch in Höhe dieser Kontoführungsgebühren. Bei
Fremdgeldkonten mit einem positiven Saldo, kann der Verwahrbetrag (aufgrund des
bestehenden Aufwendungsersatzanspruchs) unmittelbar um die Kontoführungsgebühr
gemindert werden. Diese Realisierung des Aufwendungsersatzanspruches funktioniert
jedoch nur in Fällen, in denen auf den Fremdgeldkonten Verwahrbeträge über den
Kontoführungsgebühren vorhanden sind.
Sobald der Verwahrbestand auf dem einzelnen Konto unter die Kontoführungsgebühr
(derzeit 15,00 € monatlich) sinkt, entsteht ein negativer Saldo, für den die Stadt Leipzig
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zunächst als Geschäftsherr aus eigenen Mitteln in Vorleistung gehen müsste. Sollte die
Erbenermittlung im Rahmen der Aufarbeitung des Einzelfalles erfolglos bleiben, besteht das
Risiko für die Stadt Leipzig, dass der Aufwendungsersatzanspruch nicht realisiert werden
kann. Die verauslagten Kosten (in Form der Kontoführungsgebühren) würden in diesen
Fällen nicht erstattet werden und verbleiben bei der Stadt Leipzig.
Zur Vermeidung zusätzlicher Kosten sollen Fremdgeldkonten in dem Vormonat geschlossen
werden, in dem der Verwahrbestand unter die Kontoführungsgebühren (derzeit 15,00 €
monatlich) sinkt und damit einen negativen Bestand hervorrufen würde. Der verbleibende
geringfügige Restbetrag (aktuell < 15 €) wird abgehoben und bei der Stadt Leipzig
(Stadtkasse) selbst sicher verwahrt. Dazu werden entsprechende Bestandsnachweise
geführt.
In diesen Einzelfällen stellt dies eine Abkehr von der Ziffer 4 des Beschlusses der
Ratsversammlung vom 16.05.2012 dar, die zur Vermeidung weiterer Kosten bzw.
Aufwendungen für die Stadt Leipzig erforderlich ist.
Bei der zukünftigen Abarbeitung der Einzelfälle wird diese geschilderte Thematik
berücksichtigt und die Fälle in der Abarbeitung priorisiert, die über einen niedrigen
Verwahrbestand verfügen.
Finanzielle Auswirkungen: siehe Sachverhalt
Anlage:
Begründung Eilbedürftigkeit
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Anl. 1 – Begründung Eilbedürftigkeit
Begründung für Eilbedürftigkeit:
Die Deutsche Kreditbank AG kündigte Ende April 2017 Änderungen der Preis- und
Leistungsverzeichnisse für Geschäftskunden mit Wirkung zum 01.07.2017 an. Die
wesentliche Änderung ist die Einführung einer monatlichen Kontoführungsgebühr in Höhe
von 15,00 €.
Die Stadt Leipzig widersprach mit Schreiben vom 23.05.2017 den angekündigten
Änderungen der kontoführenden Bank und bat um einen Termin zur Verhandlung der
Vertragskonditionen. Bisher liegt keine Rückmeldung seitens der Bank auf das Schreiben
vor.
Mit dem Ratsbeschluss RBV-1219/12 Ziffer 4 vom 16.05.2012 wurde festgelegt, dass die
Verwahrbestände als Fremdgeld separiert und angelegt werden.
Die aktuellen Bedingungen am Kapitalmarkt führen jedoch dazu, dass bei geringen
Verwahrbeständen (unter Abzug der Kontoführungsgebühren) negative Salden entstehen.
Zur Vermeidung von Aufwendungen für die Vertretenen und ggf. finanziellen Nachteilen für
die Stadt Leipzig, wird in Einzelfällen eine Abweichung von dem Ratsbeschluss erforderlich.
Zum derzeitigen Zeitpunkt ist davon auszugehen, dass die Einführung der
Kontoführungsgebühren zum 01.07.2017 erfolgen wird. Aus diesem Grund ist eine neue
Festlegung zum Umgang mit Fremdgeldkonten mit einem geringen Verwahrbetrag (unter der
monatlichen Kontoführungsgebühr) erforderlich.
Die Beratungsfolge ist im Vorfeld entsprechend kurzfristig.