Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1277216.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
11.05.17, 12:00
Aktualisiert
21.06.17, 09:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationsvorlage Nr. VI-DS-04176
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Evaluierung der Wertgrenzen der Eigenbetriebssatzungen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
BA Kulturstätten
BA Jugend, Soziales, Gesundheit
BA Stadtreinigung
BA Eigenbetrieb Engelsdorf
Rechnungsprüfungsausschuss
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
23.08.2017
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Die Ratsversammlung nimmt die Schlussfolgerungen aus der Evaluierung der in den
Eigenbetriebssatzungen festgelegten Wertgrenzen zur Kenntnis.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
In der Ratsversammlung vom 25.02.2015 wurden die Neufassungen der
Eigenbetriebssatzungen beschlossen. Folgende Änderungsanträge der CDU lagen vor und
wurden am Tag der Beschlussfassung zurückgezogen:
-
Antragsnummer
betr. Eigenbetrieb
DS-00308/14-ÄA-002
DS-00317/14-ÄA-002
DS-00320/14-ÄA-002
DS-00321/14-ÄA-004
DS-00322/14-ÄA-002
DS-00334/14-ÄA-002
DS-00336/14-ÄA-002
DS-00338/14-ÄA-002
DS-00339/14-ÄA-002
DS-00341/14-ÄA-002
Städt. Eigenbetrieb Behindertenhilfe
Städt. Klinikum „St. Georg“
Verbund Kommunaler Kinder- u. Jugendhilfe
Stadtreinigung Leipzig
Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf
Gewandhaus zu Leipzig
Schauspiel Leipzig
Theater der Jungen Welt
Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“
Oper Leipzig
Die Anträge hatten Änderungen der Wertgrenzen bezüglich der Informationspflicht bei
Abweichungen vom Erfolgsplan sowie vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des
Wirtschaftsplanes erfordern sowie der Wertgrenzen für die Beschlusszuständigkeit der
Betriebsausschüsse bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen, der Ausführung
von Bauvorhaben, von Leistungen nach VOL sowie der Beauftragung von Sachverständigen,
Beratungsleistungen und Gutachten zum Inhalt.
Die Rücknahme der Änderungsanträge erfolgte aufgrund der Zusage des Beigeordneten für
Finanzen in der Ratsversammlung am 25.05.2015, die Eigenbetriebssatzungen nach zwei
Jahren hinsichtlich der Wertgrenzen zu evaluieren.
Umsetzung der Evaluation
Im Zuge der Umsetzung wurden die Fachdezernate entsprechend der Zuordnung der
Eigenbetriebe um Beurteilung der Praktikabilität der Wertgrenzen unter Berücksichtigung
zutreffender Sachverhalte im zu beurteilenden Zeitraum seit Inkraftsetzung der
Neufassungen der Satzungen gebeten. In diesem Zusammenhang wurden seitens der
Fachdezernate auch die Betriebsleitungen der Eigenbetriebe um Beurteilung gebeten.
Fazit
Im Ergebnis ist folgendes festzuhalten:
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Hinsichtlich der seitens der CDU angeregten Änderungen in §§ 6 (6) bzw. 7 (6) der
Satzungen zur Korrektur der Wertgrenzen im Falle von Abweichungen vom Erfolgsplan
sowie vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplanes erfordern, wird seitens
der Verwaltung unter Berücksichtigung des Geschäftsverlaufes in den letzten zwei Jahren
sowie des Geschäftsumfanges der Eigenbetriebe und der auf dieser Basis in den Satzungen
gewählten absoluten Zahlen kein Korrekturbedarf gesehen.
Die gegenwärtig in den Satzungen verankerten Wertgrenzen sichern ausreichend das
Informationsbedürfnis des Oberbürgermeisters, der Betriebsausschüsse sowie der
Beigeordneten im Sinne einer Früherkennung von wirtschaftlichen Schieflagen und
möglicher zeitnaher Gegensteuerung.
Weiterhin wurden mit den Änderungsanträgen Korrekturen der §§ 9 (7) bzw. 10 (7) (betr.
Wertgrenzen für die Beschlusszuständigkeit der Betriebsausschüsse bei der Veräußerung
von Vermögensgegenständen, der Ausführung von Bauvorhaben, von Leistungen nach VOL
sowie der Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und Gutachten)
angeregt.
Auch hier ergibt sich nach Analyse des Geschäftsverlaufes seit Inkraftsetzung der
Satzungen nach Meinung der Verwaltung kein Erfordernis zur Änderung. Die Wertgrenzen
wurden unter Berücksichtigung des Geschäftsumfanges sowie der Sicherung der
Überwachungsfunktion und möglichen Einflussnahme der Stadträte gegenüber den
Eigenbetrieben gewählt, ohne diese (im Falle der Absenkung der Wertgrenzen) in ihrer
Eigenverantwortung einzuschränken bzw. unverhältnismäßigen Aufwand zu produzieren.
Insgesamt wird hinsichtlich der in den Eigenbetriebssatzungen festgelegten Wertgrenzen
kein Änderungsbedarf gesehen.
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