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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1277216.pdf
Größe
77 kB
Erstellt
11.05.17, 12:00
Aktualisiert
21.06.17, 09:28

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Inhalt der Datei

Informationsvorlage Nr. VI-DS-04176 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Evaluierung der Wertgrenzen der Eigenbetriebssatzungen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen BA Kulturstätten BA Jugend, Soziales, Gesundheit BA Stadtreinigung BA Eigenbetrieb Engelsdorf Rechnungsprüfungsausschuss Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 23.08.2017 Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Die Ratsversammlung nimmt die Schlussfolgerungen aus der Evaluierung der in den Eigenbetriebssatzungen festgelegten Wertgrenzen zur Kenntnis. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: In der Ratsversammlung vom 25.02.2015 wurden die Neufassungen der Eigenbetriebssatzungen beschlossen. Folgende Änderungsanträge der CDU lagen vor und wurden am Tag der Beschlussfassung zurückgezogen: - Antragsnummer betr. Eigenbetrieb DS-00308/14-ÄA-002 DS-00317/14-ÄA-002 DS-00320/14-ÄA-002 DS-00321/14-ÄA-004 DS-00322/14-ÄA-002 DS-00334/14-ÄA-002 DS-00336/14-ÄA-002 DS-00338/14-ÄA-002 DS-00339/14-ÄA-002 DS-00341/14-ÄA-002 Städt. Eigenbetrieb Behindertenhilfe Städt. Klinikum „St. Georg“ Verbund Kommunaler Kinder- u. Jugendhilfe Stadtreinigung Leipzig Kommunaler Eigenbetrieb Leipzig/Engelsdorf Gewandhaus zu Leipzig Schauspiel Leipzig Theater der Jungen Welt Musikschule Leipzig „Johann Sebastian Bach“ Oper Leipzig Die Anträge hatten Änderungen der Wertgrenzen bezüglich der Informationspflicht bei Abweichungen vom Erfolgsplan sowie vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplanes erfordern sowie der Wertgrenzen für die Beschlusszuständigkeit der Betriebsausschüsse bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen, der Ausführung von Bauvorhaben, von Leistungen nach VOL sowie der Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und Gutachten zum Inhalt. Die Rücknahme der Änderungsanträge erfolgte aufgrund der Zusage des Beigeordneten für Finanzen in der Ratsversammlung am 25.05.2015, die Eigenbetriebssatzungen nach zwei Jahren hinsichtlich der Wertgrenzen zu evaluieren. Umsetzung der Evaluation Im Zuge der Umsetzung wurden die Fachdezernate entsprechend der Zuordnung der Eigenbetriebe um Beurteilung der Praktikabilität der Wertgrenzen unter Berücksichtigung zutreffender Sachverhalte im zu beurteilenden Zeitraum seit Inkraftsetzung der Neufassungen der Satzungen gebeten. In diesem Zusammenhang wurden seitens der Fachdezernate auch die Betriebsleitungen der Eigenbetriebe um Beurteilung gebeten. Fazit Im Ergebnis ist folgendes festzuhalten: 2/3 Hinsichtlich der seitens der CDU angeregten Änderungen in §§ 6 (6) bzw. 7 (6) der Satzungen zur Korrektur der Wertgrenzen im Falle von Abweichungen vom Erfolgsplan sowie vom Liquiditätsplan, die keine Änderung des Wirtschaftsplanes erfordern, wird seitens der Verwaltung unter Berücksichtigung des Geschäftsverlaufes in den letzten zwei Jahren sowie des Geschäftsumfanges der Eigenbetriebe und der auf dieser Basis in den Satzungen gewählten absoluten Zahlen kein Korrekturbedarf gesehen. Die gegenwärtig in den Satzungen verankerten Wertgrenzen sichern ausreichend das Informationsbedürfnis des Oberbürgermeisters, der Betriebsausschüsse sowie der Beigeordneten im Sinne einer Früherkennung von wirtschaftlichen Schieflagen und möglicher zeitnaher Gegensteuerung. Weiterhin wurden mit den Änderungsanträgen Korrekturen der §§ 9 (7) bzw. 10 (7) (betr. Wertgrenzen für die Beschlusszuständigkeit der Betriebsausschüsse bei der Veräußerung von Vermögensgegenständen, der Ausführung von Bauvorhaben, von Leistungen nach VOL sowie der Beauftragung von Sachverständigen, Beratungsleistungen und Gutachten) angeregt. Auch hier ergibt sich nach Analyse des Geschäftsverlaufes seit Inkraftsetzung der Satzungen nach Meinung der Verwaltung kein Erfordernis zur Änderung. Die Wertgrenzen wurden unter Berücksichtigung des Geschäftsumfanges sowie der Sicherung der Überwachungsfunktion und möglichen Einflussnahme der Stadträte gegenüber den Eigenbetrieben gewählt, ohne diese (im Falle der Absenkung der Wertgrenzen) in ihrer Eigenverantwortung einzuschränken bzw. unverhältnismäßigen Aufwand zu produzieren. Insgesamt wird hinsichtlich der in den Eigenbetriebssatzungen festgelegten Wertgrenzen kein Änderungsbedarf gesehen. 3/3