Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1275159.pdf
Größe
230 kB
Erstellt
05.05.17, 12:00
Aktualisiert
15.06.17, 14:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationsvorlage Nr. VI-DS-04152
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Einführung einer elektronischen Gesundheitskarte für Asylbewerberinnen und
Asylbewerber - Sachstandsinformation zur Umsetzung VI-A-00949 vom 20.05.2015
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Migrantenbeirat
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
23.08.2017
Bestätigung
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Die Sachstandsinformationen wird zur Kenntnis genommen.
1/2
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
siehe Anlage
Anlagen:
Sachverhalt
Prognose Verwaltungskosten
2/2
1.
Ausgangssituation
Ende März 2017 lebten 3.670 Personen in Leipzig, die Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz erhielten.
Mit Stadtratsbeschluss zum Antrag der Fraktion DIE LINKE VI-A-00949 vom 20.05.2015
wurde der Oberbürgermeister beauftragt zu prüfen, ob und in welcher Weise die Stadt
Leipzig auf vertraglicher Ebene mit einer Krankenkasse die Übernahme der
Krankenbehandlung von Leistungsberechtigten nach den §§ 1, 1a des
Asylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG) durch die Ausgabe von Versichertenkarten
gewährleisten kann.
Die Ergebnisse dieser Prüfung sind nachfolgend dargestellt.
2.
Rechtliche Rahmenbedingungen
Der Umfang der gesundheitlichen Versorgung von Leistungsberechtigten nach den §§ 1 und
1a AsylbLG ist in den §§ 4 und 6 AsylbLG geregelt und im Wesentlichen auf die Behandlung
von akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen beschränkt.
Im § 4 AsylbLG wird der Leistungsumfang gesundheitlicher Versorgung genauer definiert:
„Zur Behandlung akuter Erkrankungen und Schmerzzustände sind die erforderliche ärztliche
und zahnärztliche Behandlung einschließlich der Versorgung mit Arznei- und Verbandmitteln
sowie sonstiger zur Genesung, zur Besserung oder zur Linderung von Krankheiten oder
Krankheitsfolgen erforderlicher Leistungen zu gewähren. Eine Versorgung mit Zahnersatz
erfolgt nur, soweit dies im Einzelfall aus medizinischen Gründen unaufschiebbar ist.“
Ohne Einschränkung sind medizinische Leistungen bei Schwangerschaft und Geburt,
Vorsorgeuntersuchungen sowie Impfungen zu übernehmen. Diese Bestimmung wird ergänzt
durch § 6 AsylbLG. Demnach können Sonstige Leistungen insbesondere gewährt werden,
wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich
sind. Hierfür ist allerdings die vorherige Genehmigung durch das Sozialamt einzuholen.
Die Aufwendungen für die erbrachten Gesundheitsleistungen trägt zunächst die Stadt
Leipzig. Sie soll diese durch die pauschale Kostenerstattung des Freistaates Sachsen nach
§ 10 Sächsisches Flüchtlingsaufnahmegesetz (SächsFlüAG) in Höhe von 9.558,00 EUR je
Person für das Jahr 2017 und in Höhe von 9.410,00 EUR je Person für das Jahr 2018 bzw.
die Folgejahre decken. Mit dieser Pauschale sollen neben den Aufwendungen für die
Unterbringung und für den personellen und sächlichen Verwaltungsaufwand der Stadt auch
die Aufwendungen für Leistungen nach dem AsylbLG gedeckt werden. Mit diesem
Pauschalerstattung sind auch alle Kosten für erbrachte Leistungen bei Krankheit,
Schwangerschaft und Geburt abzudecken. Nur wenn im Einzelfall die entstandenen
notwendigen Behandlungskosten einen Betrag von 7.669,38 Euro je Person und Jahr
übersteigen, erstattet der Freistaat den übersteigenden Anteil zusätzlich zu der vorstehend
genannten Pauschale. Dabei sind die Aufwendungen dem Grunde und der Höhe nach zu
belegen. Insbesondere ist nachzuweisen, dass ausschließlich Leistungen nach §§ 4 und 6
AsylbLG erbracht wurden.
Mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes am 24.10.2015 wurde
das SGB V – Gesetzliche Krankenversicherung – ergänzt. Damit wurde die Möglichkeit
geschaffen, die medizinische Versorgung von Leistungsberechtigten nach den §§ 4 und 6
AsylbLG zwischen den zuständigen Landesbehörden und den gesetzlichen Krankenkassen
zu vereinbaren. Die gesetzliche Regelung erlaubt die Einführung einer elektronischen
Gesundheitskarte (eGK).
Der Spitzenverband der gesetzlichen Krankenversicherungen hat daraufhin mit den
kommunalen Spitzenverbänden eine Bundesrahmenvereinbarung verhandelt, um für
mögliche bundesweite bzw. bundesländerspezifische Regelungen eine gemeinsame
1
Grundlage zu schaffen. Im Ergebnis der Verhandlungen wurde eine
Bundesrahmenempfehlung verabschiedet1. Zu vielen wichtigen Punkten konnte jedoch trotz
mehrmonatiger intensiver Verhandlungen keine Einigung erzielt werden.
Zu den wesentlichen strittigen Punkten gehören
die Höhe der Verwaltungskostenerstattung an die Krankenkassen,
die Sicherstellung eines eingeschränkten Leistungskatalogs nach §§ 4 und 6 des
Asylbewerberleistungsgesetzes und
die Möglichkeit der Sperrung der Gesundheitskarte, wenn beispielsweise die
Voraussetzungen dafür entfallen.
Der Deutsche Städtetag schätzt ein, dass eine Gesundheitskarte für Asylbewerber und
Flüchtlinge auf Grundlage der Bundesrahmenempfehlung „nur in wenigen Kommunen
eingeführt wird“2.
Der Freistaat Sachsen hat in seiner Stellungnahme vom 15.12.2015 zum Antrag Drs-Nr.
6/3383 darauf hingewiesen, dass eine sächsische Rahmenvereinbarung nur zielführend ist,
„wenn möglichst alle Kreisfreien Städte und Landkreise in Sachsen dieser dann auch
beitreten“. Die Staatsregierung sehe „keine Notwendigkeit, ohne Aufforderung durch die
Kreisfreien Städte und Landkreise bzw. deren Landesverbände in Sachsen, Verhandlungen
mit den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen über eine
Rahmenvereinbarung aufzunehmen“. Gleichzeitig wurde den Landkreisen und kreisfreien
Städten freigestellt, eine Einzelvereinbarung auf jeweils örtlicher Ebene mit den
Krankenkassen zu schließen.
3.
Umsetzungsstand in der Stadt Leipzig
Das Sozialamt der Stadt Leipzig hat im Juli 2016 die AOK Plus, die BARMER GEK, die IKK
classic, die Kaufmännisches Krankenkasse, die Knappschaft Bahn See und die Techniker
Krankenkasse sowie den Verband der Ersatzkassen, den BKK Landesverband Mitte und den
BKK Dachverband e.V. schriftlich angefragt, ob Interesse am Abschluss einer Vereinbarung
zur Übernahme der Krankenbehandlung und Einführung einer eGK für Asylbewerberinnen
und Asylbewerber in Leipzig besteht. Seitens der DAK Gesundheit gab es gegenüber dem
Sozialamt bereits im Juni 2016 das eindeutige Signal, möglicher Partner für eine derartige
Vereinbarung zu sein.
Gleichzeitig wurde durch das Sozialamt ein erster Vertragsentwurf erarbeitet. Zu diesem
Zweck wurden Ergebnisse und Erfahrungen von Kommunen in anderen Bundesländern
ausgewertet.
Im Oktober 2016 fand ein Gespräch mit Vertretern der Krankenkassen statt, die ihr Interesse
bekundet hatten. Teilgenommen haben Vertreter der AOK Plus, der BAHN-BKK, des BKK
Landesverbandes Mitte, der DAK-Gesundheit, der IKK classic, der Kaufmännischen
Krankenkasse, der Knappschaft Bahn See und der Siemens BKK.
Grundlage für das Gespräch bildete der vom Sozialamt erarbeitete Vertragsentwurf.
Weiterhin wurde in diesem Gespräch erörtert, ob und wie die rechtlichen Vorgaben des
AsylbLG und des SächsFlüAG umgesetzt werden können.
Im Ergebnis galt es zu klären, ob die nachfolgend unter 3.1 bis 3.4 aufgeführten
Anforderungen der Stadt Leipzig durch die Krankenkassen umgesetzt werden können.
Daher wurden die beteiligten Krankenkassen im Dezember 2016 angeschrieben und um
Umsetzungsvorschläge gebeten.
Vgl. „Bundesrahmenempfehlung zur Übernahme der Krankenbehandlung für nicht Versicherungspflichtige
gegen Kostenerstattung nach § 264 Abs. 1 SGB V (Empfänger von Gesundheitsleistungen nach §§ 4 und 6
Asylbewerberleistungsgesetz)
2 Deutscher Städtetag, Schreiben vom 30.05.2016
1
2
Sowohl der BKK Landesverband Mitte als auch die AOK Plus führen aus, dass die unter 3.1
und 3.3 dargestellten Anforderungen des Sozialamtes für sie nicht umsetzbar sind. Die DAK
Gesundheit und die Kaufmännische Krankenkasse schlugen die Fortsetzung der
Verhandlungen vor, ohne jedoch Lösungsvorschläge zu den Anforderungen der Stadt
Leipzig aufzuzeigen.
Die Anforderungen werden nachfolgend im Einzelnen beschrieben.
3.1 Auswirkungen des Integrationsgesetzes
Mit den Änderungen durch Inkrafttreten des Integrationsgesetzes zum 6.8.2016, hier: § 1 a
AsylbLG, hat der Gesetzgeber im Falle der eingeschränkten Anspruchsberechtigung nach §
1 a AsylbLG den Rechtsanspruch auf Leistungen nach § 6 AsylbLG (u.a. sonstige
Gesundheitsleistungen, die gewährt werden können, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung
der Gesundheit unerlässlich sind) ausgeschlossen. Ein Ermessen, davon abzuweichen, ist
den Leistungsbehörden nicht eingeräumt. Es galt zu klären, wie mit Personen umgegangen
wird, die keinen Anspruch auf Leistungen nach § 6 AsylbLG haben.
Eine Möglichkeit wäre die umgehende Abmeldung der eingeschränkt anspruchsberechtigten
Personen bei den Krankenkassen und die Einziehung der Gesundheitskarte durch das
Sozialamt. Dies würde jedoch zu Doppelstrukturen führen, da für diesen Personenkreis
weiterhin das herkömmliche Verwaltungsverfahren zur Übernahme der Behandlungskosten
einschließlich notwendiger Personalressourcen innerhalb des Sozialamtes vorgehalten
werden müsste. Eine technische Lösung (Speicherung entsprechender Informationen auf der
elektronischen Gesundheitskarte) wäre daher für das Sozialamt vorteilhafter.
Die Speicherung eines Leistungsumfangs auf der eGK ist jedoch nach Auskunft des BKK
Landesverbandes Mitte nicht möglich und auch nicht vorgesehen. Die eGK enthält lediglich
die Versichertenstammdaten (Name, Anschrift, Krankenkassen, Versichertenstatus). Eine
Unterteilung der Karteninhaber nach Personen, denen der volle Leistungsumfang nach
AsylbLG zusteht und denen mit eingeschränkter Anspruchsberechtigung ist ausgeschlossen.
Auch die AOK Plus teilt hierzu mit, dass die gewünschte Unterteilung aktuell nicht möglich
ist.
Ein für alle Beteiligten praktikabler und rechtssicherer Lösungsvorschlag konnte nicht
erarbeitet werden.
3.2 Laufzeit der Elektronischen Gesundheitskarte
Die Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte soll auf sechs Monate befristet werden.
Hierdurch soll das Risiko minimiert werden, dass Leistungen erbracht werden, obwohl kein
Leistungsanspruch nach AsylbLG mehr besteht.
Die Befristung der Gültigkeit der eGK ist nach Auskunft der Krankenkassen technisch
grundsätzlich umsetzbar. Seitens der Kassen wird aber eine einheitliche Regelung präferiert.
In anderen Vereinbarungen wurde überwiegend ein Gültigkeitszeitraum von 15 Monaten
verankert.
3.3 Prüfung des Leistungsumfangs durch die Krankenkassen
Gegenwärtig wird durch das Sozialamt in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt geprüft,
ob auf die Gesundheitsleistungen ein Anspruch nach § 4 bzw. 6 AsylbLG besteht und ob die
3
Aufwendungen erstattungsfähig sind. Dabei wird auch geprüft, ob eine Behandlung
tatsächlich zum Zeitpunkt der Beantragung erforderlich oder ob diese ggf. aufschiebbar ist.
Mit Einführung der elektronischen Gesundheitskarte wäre durch die Krankenkassen
sicherzustellen, dass ausschließlich solche Leistungen erbracht und abgerechnet werden,
die den Vorgaben des § 4 oder 6 AsylbLG entsprechen und mithin erstattungsfähig sind.
Über den Prüfungsprozess müsste gegenüber dem Sozialamt mit der Abrechnung der
Krankenbehandlungskosten ein Nachweis erbracht werden. Diese Vorgaben ergeben sich
aus den unter 2. geschilderten Regelungen bezüglich dem Leistungsumfang und der
Kostenerstattung durch den Freistaat Sachsen. Andernfalls besteht das Risiko, dass die
Stadt Leipzig Kosten übernimmt, zu denen sie gesetzlich nicht verpflichtet ist und die nicht
erstattet werden.
Diese Vorgabe kann durch die Krankenkassen nicht erfüllt werden. Sowohl der BKK
Landesverband Mitte wie auch die AOK Plus teilten mit, dass sie eine Prüfung des
Leistungsumfangs nicht sicherstellen werden. Die entsprechende Prüfung kann nur durch die
jeweiligen Leistungserbringer, in der Regel die behandelnden Ärzte, erfolgen. Dies setzt eine
lückenlose Information der Leistungserbringer über den Leistungsumfang nach § 4 und 6
AsylbLG und deren Beachtung im Behandlungsprozess voraus.
Auch die Prüfung der Aufschiebbarkeit der Leistungen ist entsprechend den Ausführungen
des BKK Landesverband Mitte durch die gesetzlichen Krankenkassen nicht leistbar. Dies
würde bedeuten, dass die Krankenkasse in jedem Fall den Nachweis führen müsste, ob eine
medizinische Leistung aufschiebbar gewesen wäre oder nicht. Da diese Nachweisführung im
SGB V nicht vorgesehen ist, fehlen den Krankenkassen dazu die Prüfmöglichkeiten.
3.4 Nachweis der Kostenabrechnung gegenüber dem Freistaat Sachsen nach § 10
Abs. 3 SächsFlüAG
Für die Abrechnung der Kostenerstattung nach § 10 Abs. 3 SächsFlüAG der
Krankenhilfekosten im Einzelfall, wenn die Behandlungen die Kosten von 7.669,38 €/Jahr
und Klient übersteigen, verlangt der Freistaat Sachsen die Einreichung von
Originalrechnungen sowie den Prüfergebnissen zur medizinischen Notwendigkeit der
Behandlungen (derzeit wird dies durch das Gesundheitsamt und das Sozialamt Leipzig
bearbeitet). Diese Originalbelege sind nach Einzelfall sortiert zur Prüfung und ggf. Erstattung
einzureichen.
Im Rahmen der Verhandlungen wurde durch das Sozialamt auf das Erfordernis von
Originalbelegen hingewiesen. Die anwesenden Kassenvertreter bevorzugen jedoch die
Nutzung eines elektronischen Datenaustauschsystems in aggregierter Form. Die
Übersendung von Einzelbelegen ist nicht möglich.
Damit würde das Risiko der Kostenerstattung für diese Leistungen gegenüber dem Freistaat
Sachsen bei der Stadt Leipzig liegen. Eine Anfrage der Stadt Leipzig bei der zuständigen
Landesdirektion von Anfang 2017, ob auf die Übersendung der Originale verzichtet werden
kann, wurde mit dem Hinweis auf die geltenden Regelungen zur Kostenerstattung abgelehnt.
4
4. Finanzielle Auswirkungen
Nach Angaben der Krankenkassen betragen die Verwaltungskosten mindestens 130,00 bis
140,00 € pro Jahr je Leistungsberechtigten. Seitens der Krankenkassen wurde im Oktober
2016 folgende Vergütung zur Deckung der Verwaltungskosten als Verhandlungsbasis
vorgeschlagen:
8 % der entstandenen Leistungsaufwendungen, mindestens jedoch 10,00 Euro pro
angefangenem Betreuungsmonat je Leistungsberechtigten und
8,00 bis 10,00 Euro je ausgestellter elektronischer Gesundheitskarte.
Bei Einführung einer Gesundheitskarte zum 01.10.2017 wären den Krankenkassen
Verwaltungskosten in Höhe von ca. 293.000,00 Euro und ab dem Jahr 2018 ca. 1.032.000
Euro pro Jahr zu erstatten. Eine detaillierte Berechnung ist in der Anlage ausgewiesen.
5. Fazit
Die unter 3.1, 3.3 und 3.4 dargestellten Anforderungen des Sozialamtes sind nicht
umsetzbar.
Im Ergebnis wird daher festgestellt, dass die Übernahme der Krankenbehandlung von
Leistungsberechtigten nach den §§ 1 und 1a AsylbLG und die Ausgabe einer elektronischen
Gesundheitskarte durch die gesetzlichen Krankenkassen unter Berücksichtigung der
Vorgaben des AsylbLG derzeit nicht gewährleistet werden kann. Es besteht das Risiko, dass
die Stadt Leipzig Kosten übernimmt, zu denen sie gesetzlich nicht verpflichtet ist und diese
nicht erstattet werden. Es wird vorgeschlagen, die Verhandlungen mit den Krankenkassen
nicht fortzuführen.
5
Anlage 1
Prognose der Verwaltungskosten
bei Einführung der elektronischen Gesundheitskarte
2017*
2018
3.740
112.200
3.740
448.800
2. Kosten für die Austellung der Gesundheitskarte
Anzahl elektronische Gesundheitskarten
Erstmalige Erstellung für alle Leistungempfänger
3.740
Erstmalige Erstellung für im laufende Jahr neu zugewiesen Leistungsempfänger
1.500
Ersatz bei Verlust, Korrektur, Umzug, Folgekarten etc.
500
Summe Gesundheitskarten
5.740
Kostenerstattung 10,00 Euro je Karte
57.400
1.500
3.000
4.500
45.000
Mindestbetrag der Verwaltungkosten
1. Mindestgebühr
Anzahl Leistungsempfänger
Mindestgebühr 10,00 Euro pro Monat pro Leistungsempfänger
3. Summe Verwaltungskosten (1 + 2) mindestens:
169.600
493.800
2.733.075
218.646
11.498.500
919.880
Hochrechnung der Verwaltungskosten
1. Verwaltungskosten
Leistungen nach § 4 AsylbLG
Verwaltungskosten (8 %) mindestens:
2. Mindestgebühr für Leistungsempfänger, die keine Gesundheitsleistungen erhalten haben
Anzahl Leistungsempfänger
3.740
3.740
ca. Anzahl Leistungsempfänger ohne Arztbesuch (15%)
561
561
Mindestgebühr 10,00 Euro pro Monat pro Leistungsempfänger
16.830
67.320
3. Kosten für die Austellung der Gesundheitskarte
Anzahl elektronische Gesundheitskarten
Erstmalige Erstellung für alle Leistungempfänger
3.740
Erstmalige Erstellung für im laufende Jahr neu zugewiesen Leistungsempfänger
1.500
Ersatz bei Verlust, Korrektur, Umzug, Folgekarten etc.
500
Summe Gesundheitskarten
5.740
Kostenerstattung 10,00 Euro je Karte
57.400
4. Summe Verwaltungskosten (1+ 2 + 3) mindestens:
* für einen Zeitraum von drei Monaten bei Einführung zum 01.10.2017
D:\DCS\temp\Allris\Work\01275155A02_000187873.pdf
292.876
1.500
3.000
4.500
45.000
1.032.200