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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1284571.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
01.06.17, 12:00
Aktualisiert
16.06.17, 12:46

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Ratsversammlung Neufassung Nr. VI-A-03578-NF-02 Status: öffentlich Eingereicht von Fraktion DIE LINKE Fraktion Bündnis 90/Die Grünen Betreff: Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit Ratsversammlung 21.06.2017 Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig wird dahingehend ergänzt, dass im Punkt 2.1 „Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Sicherheitsbehörde zu beantragen sind“ das Aufstellen von gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern ausgeschlossen wird. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von Ergebnishaushalt bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat Sachverhalt: Die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig regelt Nutzungen des öffentlichen Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus. Für Freisitze sind Tische, Stühle, Stehtische, Eistheken, Imbisswagen, Zelte, Pavillons als Sondernutzung definiert. Wärmestrahler sind nicht vorgesehen, d. h. gegenwärtig werden sie ohne rechtliche Grundlage aufgestellt. Hier sollte eine Klarstellung erfolgen. Man geht davon aus, dass für eine Außenbestuhlung auf einer öffentlichen Straße vor einem gastronomischen Betrieb stets eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, weil der Gemeingebrauch beeinträchtigt ist. Beispiele aus der Rechtsprechung stützen die Position, dass das erforderliche überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht (VG Berlin, 2010, OVG Berlin-Brandenburg, 2011). Entgegenstehende öffentliche Belange können auch die Beeinträchtigung städtebaulicher Belange sowie schädliche Umwelteinwirkungen, die von der Sondernutzung ausgehen, sein. Dass Wärmestrahler umweltschädliche Wirkungen entfalten und durch ihren CO2-Ausstoß andere mit Steuermitteln finanzierte Maßnahmen zur Luftreinhaltung konterkarieren, ist unbestritten. Die 500 Leipziger Heizstrahler kosten die Allgemeinheit jährlich ca. 207.000 Euro jährlich (s. Pressemitteilung des Ökolöwen vom Dezember 2016). Den Belangen des Umweltschutzes und der Luftreinhaltung für die Allgemeinheit sollte eine höhere Priorität eingeräumt werden als der künstlichen Erweiterung gastronomisch genutzter Flächen und gewinnmaximierender Belange. 2/3 Anlagen: 3/3