Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1284571.pdf
Größe
78 kB
Erstellt
01.06.17, 12:00
Aktualisiert
16.06.17, 12:46
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Neufassung Nr. VI-A-03578-NF-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion DIE LINKE
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Regelung zum Umgang mit gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
21.06.2017
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig wird dahingehend ergänzt, dass im Punkt 2.1
„Sondernutzungen, die beim Ordnungsamt / Sicherheitsbehörde zu beantragen sind“ das
Aufstellen von gas- oder elektrisch betriebenen Wärmestrahlern ausgeschlossen wird.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
Ergebnishaushalt
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
Sachverhalt:
Die Sondernutzungssatzung der Stadt Leipzig regelt Nutzungen des öffentlichen
Straßenraums über den Gemeingebrauch hinaus. Für Freisitze sind Tische, Stühle,
Stehtische, Eistheken, Imbisswagen, Zelte, Pavillons als Sondernutzung definiert.
Wärmestrahler sind nicht vorgesehen, d. h. gegenwärtig werden sie ohne rechtliche
Grundlage aufgestellt. Hier sollte eine Klarstellung erfolgen. Man geht davon aus, dass für
eine Außenbestuhlung auf einer öffentlichen Straße vor einem gastronomischen Betrieb
stets eine Sondernutzungserlaubnis erforderlich ist, weil der Gemeingebrauch beeinträchtigt
ist. Beispiele aus der Rechtsprechung stützen die Position, dass das erforderliche
überwiegende öffentliche Interesse nicht straßenbezogen zu sein braucht (VG Berlin, 2010,
OVG Berlin-Brandenburg, 2011). Entgegenstehende öffentliche Belange können auch die
Beeinträchtigung städtebaulicher Belange sowie schädliche Umwelteinwirkungen, die von
der Sondernutzung ausgehen, sein. Dass Wärmestrahler umweltschädliche Wirkungen
entfalten und durch ihren CO2-Ausstoß andere mit Steuermitteln finanzierte Maßnahmen zur
Luftreinhaltung konterkarieren, ist unbestritten. Die 500 Leipziger Heizstrahler kosten die
Allgemeinheit jährlich ca. 207.000 Euro jährlich (s. Pressemitteilung des Ökolöwen vom
Dezember 2016). Den Belangen des Umweltschutzes und der Luftreinhaltung für die
Allgemeinheit sollte eine höhere Priorität eingeräumt werden als der künstlichen Erweiterung
gastronomisch genutzter Flächen und gewinnmaximierender Belange.
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Anlagen:
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