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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1267646.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
11.04.17, 12:00
Aktualisiert
10.09.17, 20:24

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Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04012-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Gemeinsame Mensch/Haustierbestattungen auf kommunalen Friedhöfen ermöglichen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtler Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 13.06.2017 21.06.2017 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung X ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Sachverhalt: Die Bestattung unserer Verstorbenen ist einem steten Wandel unterzogen und zugleich ein Spiegel der Gesellschaft. War die Einführung der Feuerbestattung in Leipzig im Jahr 1910 eine völlig neue Form der Bestattung, so ist es heute der Wunsch der Bürger nach einer individuellen, den persönlichen Vorstellungen entsprechenden Bestattungsmöglichkeit. In den 1970er- und 1980er-Jahren wurden die Urnengemeinschaftsanlagen eine wichtige Bestattungsart. In den letzten Jahren hat sich die naturnahe Bestattung (Baumgräber) als Bestattungsmöglichkeit entwickelt. Diesen Herausforderungen stellte sich die Stadt Leipzig zur jeweiligen Zeit mit ihren kommunalen Friedhöfen. 1/3 Besonders in den Städten verbringen die Menschen viel Zeit ihres Lebens mit Haustieren, insbesondere mit Hunden und Katzen. Durch diese langjährige Nähe ergibt sich der Wunsch vieler Bürger, im Tode eine gemeinsame Ruhestätte mit diesem Haustier zu haben. Aeternitas e. V., Verbraucherinitiative Bestattungskultur, veröffentlichte hierzu im Juni 2016 einen Beitrag zur Mensch-Tier-Bestattung. Basis war eine Emnid-Umfrage aus der eine Zustimmung für diese Bestattungsform von 49 v. H. der Bevölkerung hervorging. Aus der Leipziger Bevölkerung wurde gleichfalls ein derartiger Bedarf angezeigt. Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli 1994, i. d. F. v. 13. Dezember 2012, bestimmt im § 2 Abs. 2, dass Friedhöfe für die Bestattung von Personen vorgesehen sind. Jede menschliche Leiche ist i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG zu bestatten. Der Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz - Garantie der Menschenwürde - entfaltet seine Wirkung über den Tod hinaus. Der § 168 des Strafgesetzbuches schützt den Leichnam des Menschen. Demgegenüber sind Tiere i. S. d. § 90a BGB wie Sachen zu behandeln. Nach Einäscherung eines Tieres und dem Verfüllen der Asche in eine umweltgerecht abbaubare Tierurne handelt es sich um eine Sache im Sinne einer Grabbeigabe. Grabbeigaben bei der Bestattung haben eine lange Tradition. Hierzu trifft das SächsBestG derzeit keine direkte Aussage, sie sollten jedoch nach § 18b Abs. 6 SächsBestG umweltgerecht abbaubar sein. In der Stadt Leipzig sind derzeit vier Tierbestatter ansässig, die Heimtiere in zugelassene Tierverbrennungsanlagen verbringen. Bei der Einrichtung einer Mensch-Tier-Bestattung ist nach § 1 Abs. 2 SächsBestG auf die Würde des Menschen, die allgemein sittlichen Vorstellungen und die anerkannte gesellschaftliche Ordnung Rücksicht zu nehmen. Die Totenruhe ist zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Ablehnung dieser Form von 49 v. H. der Bevölkerung (Aeternitas Umfrage 2016), macht sich eine strikte Separierung der traditionellen Bestattungsflächen für Menschen von der neuen Bestattungsform erforderlich. Deshalb müssen nach den anerkannten rechtlichen Grundsätzen gesonderte Grabfelder für diese Bestattungsart Eingerichtet werden. Das Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, stellt sich diesem Thema seit dem 3. Quartal 2016. Nach Kontakt zu den Städtischen Friedhöfen Görlitz wurde die Machbarkeit für Leipzig geprüft und bewertet. Die Städtischen Friedhöfe Görlitz errichteten innerhalb eines Friedhofes ein separates, von den traditionellen Grabstätten streng abgetrenntes, Grabfeld für die Bestattung von Verstorbenen und der Grabbeigabe von Tierurnen. Bei den vorgehaltenen Grabstätten handelt es sich ausschließlich um traditionelle Urnengräber. Die Beisetzung der Grabbeigabe kann bereits vor der Bestattung der verstorbenen Person im Sinne einer ¾ Grabstättenreservierung erfolgen. Im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz 2 SächsBestG, in Verbindung mit der VwVSächsBestG vom 18. März 2011, wird der Friedhofsträger ermächtigt, weitere Begräbnisformen einzurichten. In diesem Sinne wäre eine Mensch-TierBestattungsfläche eine besondere Begräbnisform. Im März 2017 wurde ein Grundstück in der Gemarkung Anger, anliegend an den Ostfriedhof, als für diesen Zweck geeignet eingeschätzt. Das Flurstück ist räumlich vom Ostfriedhof abgetrennt und über einen separaten Zugang erreichbar. Zurzeit erfolgen die notwendigen Vorarbeiten zur Nutzung der Fläche als Mensch-Tier-Friedhof. Mit der Einrichtung dieser Fläche als Mensch-Tier-Bestattungsfläche wird dem Wunsch der Bürger nach dieser Bestattungsform einerseits und der traditionellen Nutzung der vorhandenen Friedhofsfläche des Ostfriedhofes und damit des anderen Teiles der Bevölkerung vollständig Rechnung getragen. Die Umsetzung bedarf einer Gestaltung (Bepflanzung, Bänke) und Nutzbarmachung (Einfriedung, Parkplätze) der Fläche und der Bereitstellung eines angemessenen schlichten Raumes für die Übergabe der Tierurne. Die Verwaltung legt hierzu dem Stadtrat eine Beschlussvorlage mit Inhalten 2/3 • zur planerischen Untersetzung der Flächengestaltung, • zum Finanzierungsbedarf, • zur Änderung der Friedhofssatzung sowie • zur Ergänzung der Gebührensatzung bis zum 31.03.2018 vor. 3/3