Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1267646.pdf
Größe
112 kB
Erstellt
11.04.17, 12:00
Aktualisiert
10.09.17, 20:24
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04012-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Gemeinsame Mensch/Haustierbestattungen auf kommunalen Friedhöfen ermöglichen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
13.06.2017
21.06.2017
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
X
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Sachverhalt:
Die Bestattung unserer Verstorbenen ist einem steten Wandel unterzogen und zugleich ein Spiegel der
Gesellschaft. War die Einführung der Feuerbestattung in Leipzig im Jahr 1910 eine völlig neue Form
der Bestattung, so ist es heute der Wunsch der Bürger nach einer individuellen, den persönlichen
Vorstellungen entsprechenden Bestattungsmöglichkeit.
In den 1970er- und 1980er-Jahren wurden die Urnengemeinschaftsanlagen eine wichtige
Bestattungsart. In den letzten Jahren hat sich die naturnahe Bestattung (Baumgräber) als
Bestattungsmöglichkeit entwickelt. Diesen Herausforderungen stellte sich die Stadt Leipzig zur
jeweiligen Zeit mit ihren kommunalen Friedhöfen.
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Besonders in den Städten verbringen die Menschen viel Zeit ihres Lebens mit Haustieren,
insbesondere mit Hunden und Katzen. Durch diese langjährige Nähe ergibt sich der Wunsch vieler
Bürger, im Tode eine gemeinsame Ruhestätte mit diesem Haustier zu haben.
Aeternitas e. V., Verbraucherinitiative Bestattungskultur, veröffentlichte hierzu im Juni 2016 einen
Beitrag zur Mensch-Tier-Bestattung. Basis war eine Emnid-Umfrage aus der eine Zustimmung für
diese Bestattungsform von 49 v. H. der Bevölkerung hervorging. Aus der Leipziger Bevölkerung
wurde gleichfalls ein derartiger Bedarf angezeigt.
Das Sächsische Gesetz über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) vom 8. Juli
1994, i. d. F. v. 13. Dezember 2012, bestimmt im § 2 Abs. 2, dass Friedhöfe für die Bestattung von
Personen vorgesehen sind. Jede menschliche Leiche ist i. S. d. § 18 Abs. 1 Satz 1 SächsBestG zu
bestatten. Der Artikel 1 Abs. 1 Grundgesetz - Garantie der Menschenwürde - entfaltet seine Wirkung
über den Tod hinaus. Der § 168 des Strafgesetzbuches schützt den Leichnam des Menschen.
Demgegenüber sind Tiere i. S. d. § 90a BGB wie Sachen zu behandeln. Nach Einäscherung eines
Tieres und dem Verfüllen der Asche in eine umweltgerecht abbaubare Tierurne handelt es sich um
eine Sache im Sinne einer Grabbeigabe. Grabbeigaben bei der Bestattung haben eine lange Tradition.
Hierzu trifft das SächsBestG derzeit keine direkte Aussage, sie sollten jedoch nach § 18b Abs. 6
SächsBestG umweltgerecht abbaubar sein. In der Stadt Leipzig sind derzeit vier Tierbestatter ansässig,
die Heimtiere in zugelassene Tierverbrennungsanlagen verbringen.
Bei der Einrichtung einer Mensch-Tier-Bestattung ist nach § 1 Abs. 2 SächsBestG auf die Würde des
Menschen, die allgemein sittlichen Vorstellungen und die anerkannte gesellschaftliche Ordnung
Rücksicht zu nehmen. Die Totenruhe ist zu gewährleisten. Unter Berücksichtigung der Ablehnung
dieser Form von 49 v. H. der Bevölkerung (Aeternitas Umfrage 2016), macht sich eine strikte
Separierung der traditionellen Bestattungsflächen für Menschen von der neuen Bestattungsform
erforderlich. Deshalb müssen nach den anerkannten rechtlichen Grundsätzen gesonderte Grabfelder
für diese Bestattungsart Eingerichtet werden.
Das Amt für Stadtgrün und Gewässer, Abteilung Friedhöfe, stellt sich diesem Thema seit dem 3.
Quartal 2016. Nach Kontakt zu den Städtischen Friedhöfen Görlitz wurde die Machbarkeit für Leipzig
geprüft und bewertet.
Die Städtischen Friedhöfe Görlitz errichteten innerhalb eines Friedhofes ein separates, von den
traditionellen Grabstätten streng abgetrenntes, Grabfeld für die Bestattung von Verstorbenen und der
Grabbeigabe von Tierurnen. Bei den vorgehaltenen Grabstätten handelt es sich ausschließlich um
traditionelle Urnengräber. Die Beisetzung der Grabbeigabe kann bereits vor der Bestattung der
verstorbenen Person im Sinne einer ¾ Grabstättenreservierung erfolgen. Im Sinne des § 2 Abs. 3 Satz
2 SächsBestG, in Verbindung mit der VwVSächsBestG vom 18. März 2011, wird der Friedhofsträger
ermächtigt, weitere Begräbnisformen einzurichten. In diesem Sinne wäre eine Mensch-TierBestattungsfläche eine besondere Begräbnisform.
Im März 2017 wurde ein Grundstück in der Gemarkung Anger, anliegend an den Ostfriedhof, als für
diesen Zweck geeignet eingeschätzt. Das Flurstück ist räumlich vom Ostfriedhof abgetrennt und über
einen separaten Zugang erreichbar. Zurzeit erfolgen die notwendigen Vorarbeiten zur Nutzung der
Fläche als Mensch-Tier-Friedhof.
Mit der Einrichtung dieser Fläche als Mensch-Tier-Bestattungsfläche wird dem Wunsch der Bürger
nach dieser Bestattungsform einerseits und der traditionellen Nutzung der vorhandenen
Friedhofsfläche des Ostfriedhofes und damit des anderen Teiles der Bevölkerung vollständig
Rechnung getragen.
Die Umsetzung bedarf einer Gestaltung (Bepflanzung, Bänke) und Nutzbarmachung (Einfriedung,
Parkplätze) der Fläche und der Bereitstellung eines angemessenen schlichten Raumes für die
Übergabe der Tierurne.
Die Verwaltung legt hierzu dem Stadtrat eine Beschlussvorlage mit Inhalten
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• zur planerischen Untersetzung der Flächengestaltung,
• zum Finanzierungsbedarf,
• zur Änderung der Friedhofssatzung sowie
• zur Ergänzung der Gebührensatzung
bis zum 31.03.2018 vor.
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