Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1281368.pdf
Größe
94 kB
Erstellt
18.05.17, 12:00
Aktualisiert
30.05.17, 10:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04014-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Oberbürgermeister
Betreff:
Leipziger Sparkasse wieder unter Steuerung des Stadtrates stellen
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
29.05.2017
07.06.2017
21.06.2017
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☒
Rechtswidrig und/oder
☒ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☒ zu BP 3 Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☒ tungshandeln
☒
zu BP 2 Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
zu BP 1 und 4 Ablehnung, da bereits Verwal-
Beschlussvorschlag:
Alternativvorschlag zu Beschlusspunkt 2:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich für eine Stärkung und Vergrößerung der Sparkasse einzusetzen.
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Sachverhalt:
Die Beschlusspunkte 1 und 4 des Antrages sind abzulehnen, da diesbezügliche Beschlüsse bereits gefasst sind und einem seitdem darauf aufbauenden Verwaltungshandeln
entsprechen.
Alternativvorschlag zu Beschlusspunkt 2:
Der Oberbürgermeister wird beauftragt, sich für eine Stärkung und Vergrößerung der Sparkasse einzusetzen.
Der Beschlusspunkt 3 ist abzulehnen, da er rechtswidrig und nachteilig für die Stadt Leipzig
ist.
Begründung:
1. Die Auflösung des Sparkassenzweckverbandes für die Stadt- und Kreissparkasse
Leipzig wird wie ursprünglich beabsichtigt 2018 vollzogen.
Im Begründungsteil zu Punkt eins des Beschlusses der Ratsversammlung RBV-1612/13 vom
15.05.2013 wird auf Seite 9 die Zielstruktur der Sparkassenträgerschaft dargestellt. Nach der
– inzwischen vollzogenen – Auflösung des Zweckverbandes für die vereinigte Verbundsparkasse wird in einem zweiten Schritt eine weitere Vereinfachung der Trägerstruktur angestrebt. Im Ergebnis sollen die Stadt Leipzig und die Landkreise Leipzig und Nordsachsen
dann alle direkte Träger der Sparkasse sein. Der derzeit die Stadt Leipzig und den Landkreis
Leipzig in der Trägerversammlung noch bündelnde Sparkassenzweckverband soll dazu aufgelöst werden.
2. Der Oberbürgermeister wird beauftragt, die Sparkasse mit ihren Filialen im
Stadtgebiet Leipzig zum frühestmöglichen Termin, möglichst in diesem Zusammenhang aus der Verbindung mit dem Landkreis Nordsachsen und dem Landkreis
Leipzig heraus zu lösen und als eigenes 100 %iges kommunales Leipziger Institut
(wieder neu) zu etablieren.
Veränderungen in der Trägerstruktur haben keine Auswirkungen auf die Stadt- und Kreissparkasse Leipzig als Anstalt öffentlichen Rechts, d. h. eine Aufspaltung der Stadt- und
Kreissparkasse Leipzig in eine Stadt- und in zwei Kreissparkassen wäre mit der Auflösung
des Zweckverbandes oder der Kündigung der Trägervereinbarung nicht automatisch verbunden.
Sowohl eine Veränderung in der Trägerstruktur als auch die Auflösung und die Neubildung
einer Sparkasse bedürfen der Genehmigung durch die Sparkassenaufsichtsbehörde und der
Mitwirkung des Ostdeutschen Sparkassenverbandes (§§ 1 Abs. 2, 28 Abs. 1 des Gesetzes
über öffentlich-rechtliche Kreditinstitute im Freistaat Sachsen und die Sachsen-Finanzgruppe
(GörK)).
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Die Erteilung einer Genehmigung wäre nur denkbar, wenn sichergestellt ist, dass der Betrieb
der neuen Sparkassen den Regelungen des Sparkassenrechts und des allgemeinen Bankaufsichtsrechts entspricht. Diese regulatorischen Anforderungen an Kreditinstitute werden
sich in den kommenden Jahren weiter erhöhen und zusätzliche personelle Kapazitäten sowie entsprechende fachliche Expertise binden. Kleinere Institute – ob in Leipzig oder auch in
den Landkreisen – wären sehr viel weniger in der Lage, die in den vergangenen Jahren
deutlich erweiterten gesetzlichen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen zu erfüllen und im
Wettbewerb zu bestehen. Insbesondere wird es ihnen in der anhaltenden Niedrigzinsphase
zunehmend schwerer fallen, diese Anforderungen unter wirtschaftlich vertretbaren Bedingungen zu erbringen.
Unabhängig von der Größe einer Sparkasse müssen zentrale Funktionen wie Personal,
Recht, Marktfolge, Rechnungswesen etc. vorgehalten werden. Auch in einer deutlich kleineren Stadtsparkasse Leipzig müsste sich der Anteil der zur Erfüllung gesetzlich vorgeschriebener Aufgaben zwingend benötigter Stabskapazitäten am Gesamtpersonalbestand deutlich
zu Lasten der Marktbereiche verschieben. Im Ergebnis würde dies nicht zu mehr, sondern zu
weniger Filialen führen. Hinzu kommt, dass im Falle einer Aufspaltung der Sparkasse hohe
Umstellungskosten (Wertgutachten, Umstellung Kontenkreise, mögliche Ausgleichszahlungen an Landkreise) entstünden.
Ein gemeinsamer Wirtschaftsraum in der Großregion, zunehmender Wettbewerb und regulatorische Eingriffe in das Banken-, aber vor allem auch in das Sparkassenwesen erforden
eine starke Sparkasse. Die Abspaltung einer Stadtsparkasse Leipzig widerspräche allen regionalpolitischen Überlegungen zu einer Stärkung der Metropolregion (z. B. Gemeinsame
Wirtschafts- und Tourismusförderung, Zweckverbände) und würde im Ergebnis die Entwicklungschancen der Stadt Leipzig und der Landkreise schwächen. Kleinere Institute wären
deutlich weniger in der Lage, mittels Kreditvergaben den regionalen Mittelstand in seiner
Entwicklung zu stärken.
Aufgrund des außerordentlich schwierigen wirtschaftlichen, regulatorischen und aufsichtsrechtlichen Umfelds für Kreditinstitute in den Zeiten des Niedrigzinsumfelds widerspricht die
beabsichtigte Aufspaltung der Sparkasse dem Trend im Sparkassensektor, sich durch Fusionen gegenseitig zu stärken.
Eine gemeinsame Sparkasse dagegen steht mit dem öffentlichen Auftrag der Sparkasse (§ 2
Abs. 1 GörK) in Einklang, denn der Erhalt eines großen und leistungsfähigen Instituts bietet
bessere Chancen für eine langfristig erfolgreiche Geschäftspolitik und erlaubt bessere Konditionen für die Kunden.
Aus diesem Grund wird der Oberbürgermeister beauftragt, sich für eine Stärkung der Sparkasse einzusetzen und auf eine Vergrößerung beispielsweise durch einen Zusammenschluss mit der Sparkasse Muldental hinzuwirken.
3. Dem Stadtrat werden für das weitere Handeln der Sparkasse Leipzig eigentümergeprägte Oberziele zur Beschlussfassung vorgelegt.
Der Antrag greift den Begriff der „eigentümergeprägten Oberziele“ aus § 56 Abs. 2 Nr. 1
GörK auf, in welchem eine Beschlusskompetenz für die Anteilseignerversammlung der
Sachsen-Finanzgruppe geregelt wird. Die Anteilseignerversammlung und der Vorstand bilden die Organe der Sachsen-Finanzgruppe (§ 54 GörK). Die Organe der kommunalen Sparkassen sind hingegen der Verwaltungsrat und der Vorstand (§ 7 GörK).
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Sparkassen sind selbständige Wirtschaftsunternehmen, die nach kaufmännischen Grundsätzen unter Wahrung ihres öffentlichen Auftrags geführt werden. Dabei obliegt die Leitung der
Sparkasse dem Vorstand (§§ 2 Abs. 3, 18 Abs. 1 Satz 1 Görk). Nach § 94a Abs. 5 Satz 3
SächsGemO finden die Regelungen des Gemeindewirtschaftsrechts auf Sparkassen und die
sie tragenden Zweckverbände keine Anwendung.
Die Geschäftspolitik der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig wird in hohem Maße von finanzpolitischen und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen bestimmt, die auf kommunaler Ebene
nicht zu beeinflussen sind.
Der Verwaltungsrat bestimmt innerhalb obiger Grundsätze und Rahmenbedingungen die
Richtlinien der Geschäftspolitik und überwacht den Vorstand (§ 8 Abs. 1 GörK). Unter Geschäftspolitik ist die Art und Weise zu verstehen, in der der Vorstand die Geschäfte der
Sparkasse betreiben soll. Diese Aufgabe nimmt der Verwaltungsrat insbesondere durch die
Beschlussfassung zu den abschließend aufgezählten Beratungsgegenständen gem. § 8 Abs.
2 und 3 GörK und den im Übrigen durch Gesetz bestimmten Fällen wahr. Aus dem Begriff
der „Richtlinie“ wiederum ist ersichtlich, dass der Verwaltungsrat keine Einzelfallentscheidungen treffen darf (Bisok, Kommentar zum Sparkassengesetz, zu § 8, Rn. 90 mit weiteren
Verweisen). Damit erfüllt der Verwaltungsrat eine gesetzliche Aufgabe gegenüber der Sparkasse.
Er wacht über die Erfüllung des gesetzlichen Auftrages, welcher wiederum nur auf Basis
einer dafür erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sparkasse auch erfüllt werden kann. Die Sachnähe des Verwaltungsrates zu finanz- und betriebswirtschaftlichen Fragestellungen bei der Ausrichtung der Geschäftspolitik der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig
hat sich dabei über Jahre bewährt. Seiner Aufgabe entsprechend liegen auch die im Antrag
genannten Maßnahmen innerhalb der Beschluss- und zumindest auch der Beratungskompetenz des Verwaltungsrates, in dessen Mitte Mitglieder aus den Fraktionen des Stadtrates
tätig sind und sich hier auch einbringen.
Es ist dagegen Aufgabe ihrer Träger, mithin auch die des Stadtrates, die Sparkasse bei ihrer
Aufgabenerfüllung zu unterstützen (§ 3 Abs. 2 Satz 1 GörK). Eine darüber hinausgehende
unmittelbare Einflussnahme des Stadtrates auf die Geschäftspolitik der Stadt- und Kreissparkasse Leipzig ist mit gesetzlichen Regelungen nicht vereinbar.
4. Für diesen Prozess wird für den Stadtrat schnellstmöglich ein Umsetzungskonzept
erarbeitet und zur Beschlussfassung gebracht.
Die Arbeiten am Konzept zur Umsetzung des zweiten Schrittes zur Anpassung der trägerschaftlichen Beziehungen beginnen planmäßig nach Ablösung des Darlehens zur Finanzierung der Kosten des Austritts aus der Sachsen-Finanzgruppe im Jahr 2018.
Die Einbindung der Ratsversammlung erfolgt dann analog zum Beschluss RBV-1612/13 vom
15.05.2013 durch Kenntnisgabe der Regelungen zur neuen Trägerstruktur sowie durch die
Abgabe von Weisungen der Ratsversammlung an die Mitglieder der für die jeweiligen Beschlüsse zuständigen Organe.
Nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 5 der Verbandssatzung des Sparkassenzweckverbandes ist
die Zweckverbandsversammlung sowohl für Beschlüsse über die Erteilung der Zustimmung
zur Änderung der Trägervereinbarung als auch über die Auflösung des Zweckverbandes
zuständig.
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Dem gegenüber ist nach Ziff. 3.3.2 lit. f), g) und i) der Trägervereinbarung die Trägerversammlung für Vereinbarungen über eine Vereinigung von Sparkassen, die Auflösung der
Sparkasse und die Änderung der Trägervereinbarung zuständig. Im Ergebnis ist auf Basis
der einschlägigen Rechts- und Sachlage eine Beschlusszuständigkeit der Ratsversammlung
entsprechend Antrag nicht gegeben.
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