Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1263290.pdf
Größe
129 kB
Erstellt
27.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.07.18, 08:26
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-HP-03695-VSP-02
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Einführung einer Gästetaxe ( A 0155/ 18)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
29.05.2017
Bestätigung
Vorberatung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☐
Alternativvorschlag
☒ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Sachstandsbericht wird zur Kenntnis genommen.
Die nächste Berichterstattung erfolgt zum 30.09.2017.
Sachverhalt:
Mit der im Oktober 2016 erfolgten Änderung des § 34 SächsKAG wird den sächsischen
Gemeinden, die durch den Tourismus einen besonderen finanziellen Aufwand haben, die
Möglichkeit zur Erhebung einer Gästetaxe zur Refinanzierung ihrer touristischen Infrastruktur
– unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen bzw. Besucher – eröffnet.
In der Begründung zur Gesetzesänderung werden folgende Aspekte hervorgehoben:
• Die als „Gästetaxe“ bezeichnete Kommunalabgabe ist wie die bisherige Kurtaxe eine
„Abgabe eigener Art“, ein Vorteilsentgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme
touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen.
•
Die Erträge aus der Gästetaxe können nur zur Deckung des touristischen Aufwandes
einer Gemeinde verwendet werden.
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•
Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung ist eine
Kalkulation zu erstellen.
•
Mit der Formulierung „für touristische Zwecke bereitgestellte Einrichtungen“ bzw. „zu
touristischen Zwecken durchgeführte Veranstaltungen“ wird klargestellt, dass
jedenfalls Einrichtungen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dienen, nicht
berücksichtigungsfähig sind. Es muss sich vielmehr um Einrichtungen und Angebote
handeln, mit denen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe gedeckt
werden.
Das Dezernat Finanzen hat zunächst Gespräche mit Interessierten und Beteiligten geführt,
u.a. auch mit der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH sowie dem Landestourismusverband Sachsen. Im Ergebnis sind sich die Gesprächsteilnehmer einig, dass aufgrund der
unterschiedlichen Rechtsprechung und zur Klärung weiterer inhaltlicher Fragen eine externe
Unterstützung erforderlich ist.
Gemeinsam mit dem Rechtsamt wurden für die Ausschreibung folgende Schwerpunkte
formuliert und mit Detailfragen untersetzt:
1. Stellungnahme zur aktuellen Rechtsprechung
2. Unterstützung bei der Erarbeitung der Satzung
3. Vorlage einer rechtssicheren Kalkulationsrichtlinie
Die Vergabe des Auftrags soll bis zum 31.05.2017 erfolgen.
Deshalb kann zu den Beschlussvorschlägen nur ein Zwischenstand mitgeteilt werden:
zu 1.
Der Vorschlag für eine Staffelung der Gästetaxe kann nicht umgesetzt werden.
Die Gästetaxe ist ein Vorteilsentgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme touristischer
Einrichtungen und Veranstaltungen. Abgabepflichtig sind Personen, die in der Gemeinde
Unterkunft nehmen, aber nicht Einwohner der Gemeinde sind (§ 34 Abs. 2 S. 2 SächsKAG).
Folglich zahlt jeder Übernachtungsgast eine Gästetaxe in gleicher Höhe. Befreiungs- und
Ermäßigungstatbestände werden geprüft.
Eine Staffelung der Abgabe wird derzeit in der Stadt Dresden bei der Erhebung der
Beherbergungssteuer angewandt. Die Beherbergungssteuer ist eine Aufwandsteuer nach
§ 7 Abs. 2 SächsKAG. Bemessungsgrundlage ist hier der persönliche Aufwand, der in der
Höhe des gezahlten Übernachtungsentgeltes zum Ausdruck kommt.
zu 2.
Die Erarbeitung eines Satzungsentwurfs ist Bestandteil der externen Beauftragung. Das
Ergebnis wird im Juli 2017 erwartet. Nachfolgend ist die Umsetzung vorzunehmen. Dies
umfasst auch die Einführung eines SAP- basierten Veranlagungsverfahrens, mit dem
Abgabenbescheide erstellt und die entsprechenden Buchungen automatisiert vorgenommen
werden können.
Die Beschlussfassung zur „Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Stadt Leipzig“
wird für die Ratsversammlung am 15.11.2017 angestrebt.
zu 3.
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Der finanzrechtliche Rahmen für die Zweckbindung wird in § 19 Abs. 1 SächsKomHVODoppik vorgegeben. Demnach sind Erträge auf die Verwendung für bestimmte
Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt.
Die rechtliche Verpflichtung ist hier konkret in § 34 Abs. 1 S. 1-3 SächsKAG festgeschrieben:
Gemeinden können zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihnen
1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu
touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den
Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten
Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und anderer Angebote
entstehen, eine Gästetaxe erheben. Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die genannten
Aufgaben zweckgebunden.
Die Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe kann folglich erst genau bestimmt werden,
wenn die beauftrage Kalkulationsrichtlinie vorliegt und die Kosten für die touristischen
Einrichtungen und Veranstaltungen ermittelt wurden.
Die nächste Berichterstattung erfolgt zum 30.09.2017.
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