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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1269915.pdf
Größe
31 MB
Erstellt
13.04.17, 12:00
Aktualisiert
07.06.17, 20:25

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04084 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der öffentlichen und privaten straßenseitigen Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben im Bereich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.1 "Westlich der Olbrichtstraße - Teil Süd" ( sog. Werk Motor) - EILBEDÜRFTIG Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 21.06.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der K&P Immobiliengesellschaft mbH zur Sicherung der Durchführung der straßenseitigen Erschließung und der grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen bezüglich des Naturhaushalts innerhalb und außerhalb des Plangebietes für die Vorhaben im Bereich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße - Teil Süd“ (sog. Werk Motor) wird seitens der Stadt abgeschlossen. 2. Die ggf. ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von 15.084 € werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt anzumelden. 3. Der Oberbürgermeister vertreten durch das Dezernat VI, Verkehrs- und Tiefbauamt, wird ermächtigt, ggf. Detailfragen im Vertrag noch nachzuverhandeln. 1/4 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam x nein von bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Öff: Verkehrsfläche 1.100.54.1.0.01 n ca.: 5858 €/a Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) s. Sachverhalt Oberflächenen twässerung ca. 1.100.54.1.0.01 (Konto 42419150) 5316€/a Beleuchtung ca. 2300 €/a Unterhaltung 1.100.541.001.09 Beleuchtung Strom ca, 1610€/a 1.100.5410.01 (Konto 42711200) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/4 Sachverhalt: Der Erschließungsträger beabsichtigt die Erschließung und Entwicklung seiner Vorhaben auf den Flurstücken 242/14, 242/10, 242/11, 242/12 und 242/13 der Gemarkung Möckern im Bereich des B-Plangebietes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd““ (sog. Werk Motor). Vorgesehen ist die Sanierung von 10 zwei- bis viergeschossigen Gebäuden und die Nachverdichtung durch fünf drei- bis fünfgeschossige Neubauten mit insgesamt ca. 260 Wohneinheiten sowie die Errichtung von zwei Tiefgaragen mit insgesamt 270 unterirdischen Stellplätzen. 70 Stellplätze inklusive 8 behindertengerechter Stellplätze sind oberirdisch vorgesehen. Mit dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der öffentlichen Hauptachse in Anbindung an die Olbrichtstraße einerseits und an das Bebauungsplangebiet Heeresbäckerei andererseits. Weiterhin entstehen im Gebiet Privatwege. Der Erschließungsträger verpflichtet sich darüber hinaus zur Planung und Durchführung der grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes. Der Vertrag hat ein Gesamtvolumen in Höhe von ca. 1.088.590,00 €. Die Entwurfsplanung befindet sich noch in der Prüfung, daher ist die Höhe der Sicherheitsleistung noch veränderlich. Die Geschäftsführung des Erschließungsträgers hat der Vertragsfassung noch nicht endgültig zugestimmt. Zu einigen Detailfragen fehlen noch Unterlagen (z.B. Planung Ersatzhabitatfläche, Kostenberechnung grünordnerische Maßnahmen), hierzu sind noch Verhandlungen zu führen und Vertragsinhalte zu konkretisieren, daher wurde unter Ziffer 3 ein Beschlusspunkt zu einem Nachverhandlungsauftrag formuliert. Der Vertrag wird nach Beschlussfassung erst wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde, die erforderliche Sicherheitsleistung übergeben wurde und die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen entsprechend § 12 des Vertrages erfüllt wurden. . Folgekosten Für die in Privateigentum verbleibenden Flächen entstehen für die Stadt keine Folgekosten. Gemäß der Ergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt der Unterhaltungsbedarf für Anliegerstraßen ca. 1,10 €/m² pro Jahr. Hier entstehen ca. 5325 m² öffentliche Straßenverkehrsfläche, damit ergibt sich ein Bedarf in Höhe von ca. 5858 € pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01). Für die Oberflächenentwässerung entsteht ein Bedarf in Höhe von ca. 5316 € pro Jahr (PSP 3/4 1.100.54.1.0.01, Konto 42419150). Als Unterhaltungskosten für die Beleuchtung (23 Leuchten) (2300 €, PSP 1.100.54.1.0.01.09) und den erforderlichen Strom (1610 €, PSP 1.100.54.1.01, Konto 42711100) fallen ca. 3910 € pro Jahr an. Die ggf. ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt anzumelden. Da die weiteren Zeitabläufe der möglichen Übernahme öffentlicher Erschließungsanlagen von der Vermarktung und Realisierung des Erschließungsträgers abhängen, gehen die unter „Finanzielle Auswirkungen“ aufgeführten Folgekosten mit 2018 von dem frühesten Zeitpunkt einer Übernahme seitens der Stadt aus. Dieser Zeitpunkt kann auch wesentlich später liegen. Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen Der Vertragspartner sichert mit der Durchführung seines Vorhabens seinen eigenen Tätigkeitsbereich, aber durch die Bauarbeiten und die Vermarktung der Häuser auch die Tätigkeitsfelder anderer Unternehmen. Damit werden auch Effekte für andere Unternehmen im Hinblick auf die Sicherung der Arbeitsplätze und Verbesserung der Arbeitsmarktsituation erreicht. Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichene Altersstruktur - Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass das Wohnangebot und die Infrastruktur der Stadt ausgebaut werden. Damit kann insbesondere einer Abwanderung von Familien ins Umland entgegengewirkt werden.. Anlagen: Formular Prüfkatalog Eilbedürftigkeitsbegründung Städtebaulicher Vertrag inklusive Anlagen 1 bis 9 4/4 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation s. Anlage Sachverhalt 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung s. Anlage Sachverhalt hoch mittel 5 Finanzierung ja Stad t Leip nein keine Auswirkung niedrig Drittmittel/ Fördermittel private Mittel 1) negative Auswirkung positive Auswirkung ja Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) S. Anlage Sachver halt 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Stad t Leip zig 01.1 5/01 Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1 Verkehrs- und Tiefbauamt VI-DS-04084 – Begründung der Eilbedürftigkeit 19.05.2017 Die Vertragsverhandlungen zum Städtebaulichen Vertrag mit dem Erschließungsträger konnten parallel zur Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr.357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ (Werk Motor) geführt werden. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 28.10.2009 gefasst. Insbesondere auch wegen der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen, die der Erschließungsträger noch erwerben musste und bezüglich der Abstimmungen der Anforderungen auch im Zusammenhang mit dem benachbarten B-Plangebiet der Heeresbäckerei BP 357.2 war das Planaufstellungsverfahren sehr zeitaufwändig. Nunmehr ist der Satzungsbeschluss so weit vorbereitet, dass er gefasst werden könnte, wenn der städtebauliche Vertrag wirksam geworden ist. Der Erschließungsträger hat wiederholt mündlich und auch schriftlich vorgetragen, dass das Erreichen von Planungsrecht/Baurecht noch vor der Sommerpause der städtischen Gremien angesichts der langen Verfahrensdauer insgesamt für ihn von wirtschaftlich sehr großer Bedeutsamkeit sei. Dazu ist auch zwingend der Abschluss des städtebaulichen Vertrages erforderlich. Das stadtinterne Beteiligungsverfahren zum Vertragsentwurf hat seit 2016 stattgefunden. Nunmehr sind alle inhaltlichen Voraussetzungen den städtebaulichen Vertrag betreffend geklärt. Die Vorlage zum städtebaulichen Vertrag ist gemäß § 13 Abs. 7, Ziff. 8 der städtischen Hauptsatzung wegen des Wertumfanges der zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen von über einer Million Euro zuständigkeitshalber vom Verwaltungsausschuss der Stadt Leipzig zu beschließen. Die letzte Sitzung des Verwaltungsausschusses vor der Sommerpause am 07.06.2017 ist nur noch zu erreichen, wenn diese Vorlage als eilbedürftig behandelt würde. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die Vorlage alternativ am 21.06.17 auf die Tagesordnung der Ratsversammlung gesetzt werden, um hier noch eine Beschlussfassung vor der Sommerpause mit dieser Vorlage (VI-DS-04084) zu erreichen. Wäre dies der Fall, kann auch der Bebauungsplan Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd (Werk Motor)“ in der Ratsversammlung am 21.06.2017 votiert werden. 1/1 -1Stand 13.04.2017 Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, - nachfolgend Stadt genannt und die K & P Immobilien Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Ricco Klein und Christine Partschefeld, An den Höfen 4, 04425 Taucha - nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB: Präambel Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung seiner Vorhaben auf den Flurstücken 242/14, 242/10 ( Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 1 GmbH. Geschäftsführung Ricco Klein, Christine Partschefeld), 242/11 ( Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 2 mbH, Geschäftsführung Ricco Klein, Christine Partschefeld), 242/12 (Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 3 mbH, Geschäftsführung Ricco Klein, Christine Partschefeld), 242/13 (Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 3 mbH Geschäftsführer Ricco Klein, Christine Partschefeld und Seyffert, Partschefeld, Andrea Klein, Ricco Klein Kinosaal GbR) der Gemarkung Möckern, die sich in seinem Eigentum befinden. Einzelne Vorhaben entlang der Olbrichtstraße wurden bereits nach § 34 BauGB genehmigt. Die Vorhaben befinden sich im Bereich des in Aufstellung befindlichen Be bauungsplanes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil Süd“. Das Gebiet befindet sich auf einem ehemaligen Kasernengelände (sog. Werk Motor) und soll zu einem hochwertigen Wohnstandort entwickelt werden unter Erhalt der wertvollen denkmalgeschützten Bausubstanz und ergänzender Neubebauung. Vorgesehen ist die Sanierung von zehn zwei- bis viergeschossigen Gebäuden und die Nachverdichtung durch fünf drei- bis fünfgeschossige Neubauten mit insgesamt ca. 260 Wohneinheiten sowie die Errichtung von zwei Tiefgaragen -2mit insgesamt 270 unterirdischen Stellplätzen. 70 Stellplätze inklusive 8 behindertengerechter Stellplätze sind oberirdisch vorgesehen. Das Plangebiet bindet an von der Max-Liebermann-Straße über die Olbrichtstraße über eine zukünftig öffentliche Hauptachse mit Fahrbahn und einseitigem Fußweg. Weiterhin entstehen im Gebiet Privatwege zur Erschließung von Vorhaben und zur Gewährleistung der Belange des Brandschutzes. Im Anbindungsbereich der Hauptachse zum Bebauungsplan 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil Nord“ ist ein Wendebereich herzustellen, um zu gewährleisten, dass der Verkehr auch ohne eine Entwicklung dieses Plangebietes abgewickelt werden kann. Der Erschließungsträger beabsichtigt eine Entwicklung in zwei Bauabschnitten. Mit einer zukünftig geplanten Entwicklung des westlich angrenzenden Gebietes („Westerweiterung“) ist eine Weiterführung der zukünftig öffentlichen Usedomer Straße beabsichtigt. Weiterhin soll am Standort ein innovatives Nutzungskonzept umgesetzt werden mit einer autarken dezentral organisierten Energieversorgung mittels Blockheizkraftwerken. Planextern sind festgesetzte artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen auf den Flurstücken 563/6 und 297/2 (jetzt Teilfläche der ehemaligen Bahnfläche teilweise 297/9, Teilfläche des Flurstücks 563/9 und Teilfläche des Flurstücks 242/14) der Gemarkung Möckern umzusetzen. Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung zur Planung und Herstellung der öffentlichen Straße und der privaten Wege, die Planung und Durchfüh rung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Aufstellung/Umsetzung des Bebauungsplanes und die Durchführung der Vorhaben innerhalb und außerhalb des Bebauungsplanes. §1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die straßenseitige Erschließung sowie die Ausgleichs-/Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus der Anlage 1 Lageplan Verkehrstechnische Erschließung Werk Motor westlich der Olbrichtstraße Teil Süd, Stand 01.07.2016, dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie den unter § 1 Abs. 6 h) beschriebenen planexternen Flächen (Ersatzhabitat Zauneidechsen). (2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der straßenseitigen Erschließung sind maßgebend -3a) der Entwurf des B-Planes Nr. Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil Süd“ mit Stand vom 15.12.16 b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. (3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen gem. §§ 2 und 3 dieses Vertrages. (4) Die Stadt übernimmt nur die straßenseitigen zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht. Eine Übertragung von zukünftig öffentlichen Grundstücksflächen an die Stadt aufgrund eines noch abzuschließenden Notarvertrages hat kosten- und lastenfrei für die Stadt zu erfolgen. Sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt der Erschließungsträger. Die privat verbleibenden Flächen (private Straßen und Wege, Grünflächen usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die zukünftigen Erwerber in den notariellen Kaufverträgen auf die Übernahme der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten der privat verbleibenden Flächen hinzuweisen mit Weitergabeverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger. Auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 wird ausdrücklich verwiesen. Die Regelungen in den Kaufverträgen sind diesbezüglich als Nachweis der Weitergabe der Verpflichtungen der Stadt Leipzig vorzulegen. Das gilt auch für die Grundstücke, auf denen entsprechend Bebauungsplan Festsetzungen zu Bepflanzungen liegen. Der Erschließungsträger hat die zukünftigen Erwerber in den Kaufverträgen darauf hinzuweisen, dass es im in Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zu den Anpflanzungen geben wird, die dauerhaft von den Käufern einzuhalten sind mit Weitergabeverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger. Zur Sicherung der Weitergabeverpflichtung in den Notarverträgen mit den Käufern und Durchsetzung der Pflanzverpflichtungen gegenüber dem Erschließungsträger wird ein Betrag zur Sicherung in Höhe von 1000,00 € pro Baum vereinbart, der als Wirksamkeitsvoraussetzung laut § 12 als Sicherheitsleistung durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, das eine entsprechende Gewähr bietet bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand: ...). -4Derzeit ergeben sich rein rechnerisch 61 Baumpflanzungen aufgrund der Ausweisung in den Planfestsetzungen. Allerdings sind darüber hinaus noch Baumpflanzungen geregelt, die Anrechnungsmöglichkeiten durch zu erhaltende Bäume ermöglichen. Im Zuge der Ausführungsplanung ist ein Lageplan/Freiflächenplan zu fertigen, in dem alle laut Bebauungsplan festgesetzten Baumpflanzungen dargestellt sind unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Bestandsbäume. Ergeben sich hieraus Abweichungen bezüglich der hier benannten Anzahl von 61 Baumpflanzungen, wird dies bei der Redu zierung der Vertragserfüllungsbürgschaft aufgrund des Baufortschritts berücksichtigt, entweder durch zusätzlichen Einbehalt oder durch Freigabe zu viel gebundener Beträge. Mit Nachweis der Weitergabeverpflichtung im jeweiligen Notarvertrag und mit Nachweis der Erfüllung der Pflanzverpflichtungen durch den Erschließungsträger werden pro Baum 700,00 Euro freigegeben und die restlichen 300,00 € nach Durchführung der Entwicklungspflege entsprechend der Regelungen nach § 7 Abs. 2 für die öffentlichen Bäume. Im Bereich des Flurstücks 242/4 und 242/14 der Gemarkung Möckern ist für die durchgängige zukünftige öffentliche Straßenverbindung Fehmarner Straße eine Inanspruchnahme von Flächen beider Erschließungsträger der Vorhaben im Bereich BP 357.1 und 357.2 erforderlich. Um eine Herstellung der Straßenfläche in diesem Bereich dauerhaft zu sichern, ist eine rechtliche Sicherung der für die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage benötigten Flächen durch beide Erschließungsträger für den jeweils anderen Erschließungsträger und zugunsten der Stadt erforderlich, die Wirksamkeitsvoraussetzung des städtebaulichen Vertrages ist. Mit vertragskonformer Herstellung der Erschließungsanlage kann nach deren Abnahme und Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 die jeweilige Sicherung wieder gelöscht werden. Bezüglich der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit reicht als Wirksamkeitsvoraussetzung die notariell beurkundete Bestellung und der Antrag beim Grundbuchamt sowie eine notarielle Bestätigung, dass einer Eintragung nichts im Wege steht. (5) Leitungsgebundene Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber hat der Erschließungsträger mit den zuständigen Versorgungsträgern gesonderte Vereinbarungen abzuschließen. (6) Innerhalb des Gebietes des o.g. Bebauungsplanes sind die mit der Herstellung der Erschließungsanlagen und der Bebauung der Grundstücke verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wie folgt durch den Erschließungsträger zu vermeiden, zu verringern oder zu kompensieren: a) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Baumbestand einschließlich vier gemäß § 21 BNatSchG geschützter Biotope (höhlenreiche Einzelbäume) -5langfristig zu erhalten, es sei denn, es wurde eine naturschutzrechtliche Befreiung/Genehmigung zur Vornahme von Eingriffen bzw. eine Fällgenehmigung erteilt. Der Bestand ist in einem qualifizierten Freiflächenplan darzustel len, der im Rahmen der Ausführungsplanung zu übergeben ist. b) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bäume entlang der öffentlichen Verkehrsflächen auf den privaten Grundstücksflächen anzupflanzen, ebenso sind die Stellplatzanlagen zu begrünen und die Hausgärten sind durch die An pflanzung von standortgerechten Laub- oder Obstbäumen in Kombination mit Strauchpflanzungen als neuer Lebensraum zu strukturieren, die Bäume sind mit einem Stammdurchmesser 16 – 18 cm im Plangebiet zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Insbesondere ist die Struktur des Rondells zu erhalten, welches von Kastanien umsäumt ist. Hier ist eine Nachpflanzung mit einer für Miniermotten weniger anfälligen Art vorgesehen (gefülltblühende Rosskatanie, Aesculus hippocastanum Baumannii), da lediglich drei Bäume an der Nordseite des Rondells erhalten werden können. Bezüglich jeglicher beabsichtigter Baumfällung ist eine Genehmigung beim Amt für Stadtgrün und Gewässer zu beantragen. Die Bäume innerhalb der festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Im Falle des Abgangs hat die Ersatzpflanzung in E 1.1 bis E 1.3 durch jeweils eine WinterLinde (Tilia cordata i.S.) und in E 2 durch gefülltblühende Rosskastanie (Aesculus hippocastum „Baumannii“) (Pflanzklasse A) zu erfolgen. Die Erwerber sind in den Kaufverträgen auf diese Verpflichtungen hinzuweisen mit Weitergabeverpflichtung an die Rechtsnachfolger. Bezüglich des Nachweises gegenüber der Stadt gilt das unter § 1 Abs. 4 Geregelte. Sämtliche Baumstandorte sind in einem Freiflächenplan darzustellen, der im Rahmen der Ausführungsplanung zu übergeben ist. c) Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Kompensationskonzepts hat der Erschließungsträger jeweils einen Nistkasten für Blaumeise, Gartenrotschwanz und Kohlmeise an bestehenden Bäumen innerhalb des Plangebie tes anzubringen. d) Weiterhin sind von ihm acht Nistkästen für den Hausrotschwanz an jeweils unterschiedlichen Gebäuden innerhalb des Plangebietes anzubringen. e) An dem Gebäude im WA 1 (vgl. Anlage 5) ist ein Fledermausspaltenkasten anzubringen. f) Innerhalb der in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit M bezeichneten Maßnahmeflächen, Flurstücke 242/12, 242/13 (zukünftig 242/15), Teilfläche 242/14 (zukünftig 242/22) der Gemarkung Möckern sind geeignete Habitate für die Zauneidechse anzulegen (s. Lagepläne Dienstbarkeiten vom -603.04.17, Anlage 9). Die Maßnahmefläche innerhalb des Plangebietes umfasst eine Fläche von ca. 4250 m². Ziel ist eine halboffene Landschaft, in der die einzelnen Biotoptypen mosaikartig verteilt sind. Auf diesen Flächen sind folgenden Zielzustände herzustellen: 25% der Fläche dornige Sträucher, 15% der Fläche Altgras, Staudenflur, 20% der Fläche dichtere Ruderalvegetation, 30% der Fläche lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat, 10% der Fläche Habitatelemente als Sonnen- und Eiablageplätze sowie Winterquartiere. Die Flächen sind regelmäßig von Gehölzaufwuchs, der vom Zielzustand abweicht, zu befreien, bezüglich der Strukturelemente auszubessern und in Richtung Norden mit einem reptiliensicheren Schutzzaun einzuzäunen. Die Erhaltung der Flächen ist dauerhaft dinglich zu sichern. Der Umsiedlungszeitraum für die Zauneidechsen zwischen April und August eines Jahres in die vor dem Eingriffstermin fertigzustellenden Habitatbereiche am südlichen Rand des Plangebietes ist zwingend einzuhalten. Zur Erfolgskontrolle ist eine die Maßnahmen begleitende Überwachung durchzuführen mit den Inhalten Herstellungs-, Bestands- und Habitatmonitoring. Das Bestands- und Habitatmonitoring hat sich an der durchschnittlichen Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation zu orientieren (i. d. Regel 5 Jahre). Das Monitoring ist erst beendet, wenn der Nachweis über die Wirksamkeit der FCS-Maßnahme (Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustandes) erbracht wurde. g) Der Erschließungsträger darf Baumfällungen und Baufeldfreistellungen sowie Gebäudeabrisse nur zwischen dem 01.Oktober und 28. Februar durchführen. Bei den Bäumen ist eine vorherige Begutachtung in Bezug auf Baumhöhlen oder Spalten, die von Fledermäusen genutzt werden könnten, durchzuführen. Ein Beginn der Sanierung des Gebäudes darf nur in der Zeit von September bis Februar erfolgen. Zu fällende Bäume sind auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Für den Zeit raum der Baumaßnahmen ( insbesondere Abbruch-, Rodungs-, Gehölzschnittmaßnahmen) hat eine naturschutzfachliche (ökologische) Baubetreuung zu erfolgen. Weiterhin hat eine fortlaufenden Kontrolle durch einen Gutachter vor Abriss- und Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden auf Besatz mit Brutvögeln und Fledermäusen im Hinblick auf Sommer- und Winterquartiere zu erfolgen. Dies gilt ebenso für das Vorkommen der Erdkröte. Beim Auffinden von Fledermausquartieren können Abriss-/Sanierungsmaßnahmen am jeweiligen Gebäude nur in eingeschränktem Umfang erfolgen und müssen mit fachlich geeigneten Personen/ökologischer Baubegleitung abgestimmt werden. Das Baupersonal ist nachweislich auf die artenschutzfachlichen und – rechtlichen Belange hin zu belehren. Entsprechende Befunde (Tiere, auch Totfunde, Brutplätze etc.) sind unverzüglich der zuständigen Naturschutzbehörde zu melden. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Übergabe von Dokumentationen als Nachweis für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen und Verpflichtungen. -7h) Bezüglich der Zauneidechse und der Blauflügeligen Ödlandschrecke wird zur Kompensation von nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus gleichbaren Beeinträchtigungen bezüglich des Artenschutzes eine Maßnahme herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet wird: Auf den Flurstücken 563/6 (3.210 m²) und 297/2 (6.040 m²) der Gemarkung Möckern (jetzt Teilfläche der ehemaligen Bahnfläche teilweise 297/9, zukünftig Flurstück 297/10 der Gemarkung Möckern mit 6115 m² (Anlage 8 Fortführungsriss), Teilfläche des Flurstücks 563/9 (Eigentümer K&P Wohnpark GmbH, Geschäftsführung Ricco Klein, Christine Partschefeld) und Teilfläche des Flurstücks 242/14 der Gemarkung Möckern) sind geeignete Habitate für die Zauneidechse anzulegen, indem folgende Zielzustände der Fläche herzustellen sind: 25% der Fläche dornige Sträucher, 15% der Fläche Altgras, Staudenflur, 20% der Fläche dichtere Ruderalvegetation, 30% der Fläche lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat, 10% der Fläche Habitatelemente als Sonnen- und Eiablageplätze sowie Winterquartiere. Die Flächen sind regelmäßig von Gehölzaufwuchs, der vom Zielzustand abweicht, zu befreien und bezüglich der Strukturelemente auszubessern. Die Erhaltung der Flächen ist dauerhaft dinglich zu sichern. Der Erschließungsträger hat mit Grundstückskaufvertrag mit Auflassung (UR819/2016 vom 15.Juli 2016 der Notarin Angelika Doberenz Leipzig)eine Teil fläche von ca. 6565 m² des Flurstücks 297/2 der Gemarkung Möckern erworben. Die eigentumsumschreibung steht noch aus. (7) Um aufgrund der geplanten Vorhaben und den dadurch ausgelösten Verkehr die Leistungsfähigkeit des Knotens Max-Liebermann-Straße/Olbrichtstraße zu verbessern bzw. wiederherzustellen, ist die vorhandene Signalisierung zu ändern und damit die Verträglichkeit der Gebietsentwicklung zu gewährleisten. Aufgrund der Verursachung durch die zu realisierenden Vorhaben in den beiden in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten 357.1 und 357.2 sind die Kosten der erforderlichen Signalisierungsänderung von beiden Erschließungsträgern zu tragen. Derzeitiger Vereinbarungsstand ist, dass die GRK GmbH & Co. KG den gesamten Betrag an die Stadt Leipzig überweist und sich beide Partner im Innenverhältnis bezüglich der Kostenanteile verständigen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Übernahme der erforderlichen Kosten aufgrund der Regelungen im Innenverhältnis beider Erschließungsträger. Mit Eingang des vereinbarten Betrages auf dem städtischen Verwahrkonto werden beide Erschließungsträger von ihren Verpflichtungen diesbezüglich frei. Die Einzahlung des entsprechenden Betrages auf dem städtischen Verwahrkonto ist Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Erschließungsverträge. Die Umsetzung der Regelungen im Innenverhältnis der beiden Erschließungsträger obliegt diesen beiden Partnern. Die Stadt hat diesbezüglich keine Verpflichtungen. Die Stadt verwendet die Mittel zur Änderung/Anpassung der Signalanlage an die sich durch die erfolgende Bebauung/Innutzungnahme der beiden Bebauungsplangebiete ergebenden Erforderlichkeiten. Sie -8weist den Erschließungsträgern die Höhe der verwendeten Mittel nach. Sollten diese nicht vollständig verwendet werden, zahlt die Stadt einen verbleibenden Restbetrag an den Erschließungsträger zurück, der die Einzahlung getätigt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine eventuelle Rückzahlung ist eine Beobachtungszeit von 5 Jahren nach Abschluss und weitgehendem Bezug der geplanten Bebauung beider Gebiete. (8) Die an der südlichen Grenze des Plangebiets verlaufende 2,15 m hohe Mauer entlang der Eisenbahnstrecke fungiert als Lärmschutzwand. Sie vermindert die auf das Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen, gewährleistet die Einhaltung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Lärmpegelbereiche und sichert einen ausreichenden Schutz der Wohngebietsfreiflächen. Sie ist dauerhaft zu erhalten. Der dauerhafte Erhalt der Lärmschutzwand ist dinglich zu sichern. Der Nachweis der dinglichen Sicherung ist vor Erteilung einer ersten Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. Erteilung einer ersten Baugenehmigung zu erbringen. (9) Um die Vorhaben in den benachbarten Bebauungsplangebieten 357.1 und 357.2 unabhängig voneinander entwickeln zu können, wird im Bereich der zukünftigen Fehmarner Straße in Höhe WA 5 vor dem Übergang in das benachbarte Bebauungsplangebiet 357.2 ein temporärer Wendehammer vorgesehen, der eine Befahrung mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug und Fahrzeugen Rettungsdienst und Branddirektion ermöglicht. Diese vom Erschließungsträger herzustellende Wendeanlage ist rechtlich zu sichern über eine Baulast oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Leipzig und der Allgemeinheit. Die Stadt verpflichtet sich, der Löschung der jeweiligen rechtlichen Sicherheit zuzustimmen, wenn die aufeinandertreffenden Straßen beider Plangebiete in diesem Bereich hergestellt wurden und damit eine durchgängige Verbindung faktisch vorhanden ist und die Stadt die Straßen ab- und übernommen hat. Danach ist auch der temporäre Wendehammer zurückzubauen. (10) Dieser städtebauliche Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die Kosten der Beurkundung trägt der Erschließungsträger. §2 Fertigstellung der Anlagen (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Straßen- und Wegeflächen, die artenschutzfachlichen und grünordnerischen Festsetzungen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der Stadt genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung (Anlage 1) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung ergibt. Die straßenseitigen Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. -9(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausfüh rung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen, oder von diesem Vertrag zurückzutreten. §3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst insbesondere: a) die Freilegung der öffentlichen und privaten Erschließungsflächen b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen und privaten Straßen und Wege einschließlich - Fahrbahnen - Gehwege - Parkstellflächen - Einmündungsbereiche in die Olbrichtstraße - Straßenentwässerung - Straßenbeleuchtung - Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtun gen - Straßennamensschilder - Erhalt der Mauer entlang der Bahnlinie mit einer Höhe von 2,15 m über Oberkante des Geländes bzw. Neuerrichtung einer Lärmschutzanlage entsprechend den Erfordernissen sowie die dauerhafte rechtliche Sicherung der Lärmschutzanlage - Errichtung einer temporären Wendeanlage im WA 5 - Begrünung der privaten Grünfläche GF 1 Zweckbe stimmung Parkanlage in ihrer Ge samtheit entspre chend der Vorgaben des Bebauungsplanes - Umsetzung der grünordneriischen und artenschutz fachlichen Festsetzungen des Bebaungsplanes nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung (Anlage 1) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung. Im Zuge der Ausführungsplanung ist ein Lageplan zur Darstellung der Gebäude sowie Bäume bezüglich der Anbringung der in § 1 Abs. 6 c) und d) anzubringenden Nistkästen mit Angabe Anzahl und Lage zu übergeben. Im Zuge der Ausführungsplanung ist weiterhin ein Lageplan/Freiflächenplan zu fertigen, in dem alle laut Bebauungsplan festgesetzten Baumpflanzungen dargestellt sind einschließlich der zu erhaltenden Bestandsbäume, um die - 10 Festsetzungen den Bebauungsplanes bezüglich der Baumanzahl überprüfen zu können. Ebenso ist hier eine Darstellung der Begrünungsmaßnahmen der Fläche GF 1 zu übergeben. Und es ist ein Lageplan zum Baustellenverkehr bezüglich der geplanten Entwicklung des Gebietes in zwei Bauabschnitten zu übergeben (vgl. § 7 Abs. 2). Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI) die Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbau amt) zu beantragen. Bei den Straßennamensschildern hat eine Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt, Sachgebiet Verkehrsleiteinrichtungen zu erfolgen. Es ist ein Beschilderungs- und Markierungsplan beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsmanagement einzureichen und ein Antrag auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach StVO. Dieser Antrag hat auch die Straßennamensschilder zu umfassen. Für die Anpflanzungen/Baumpflanzungen gelten die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 2). (2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen. (3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt. (4) Vor Erteilung einer ersten Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. Erteilung einer ersten Baugenehmigung mit geplanter straßenseitiger Erschließung über eine Privatstraße/Privatweg ist entsprechend § 4 SächsBO i.V. m. § 2 Abs. 12 SächsBO gegenüber der Stadt nachzuweisen, dass die Grundstücke der Bauherren eine gesicherte Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche haben (durch Baulasteintragung oder Eintragung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Bauaufsichtsbehörde und Grunddienstbarkeiten). Für die medienseitige Erschließung von Baugrundstücken über Privatstraßen/Privatwege ist eine rechtliche Sicherung zugunsten der betreffenden Grundstücke durch Eintragung einer Dienstbarkeit nach § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Die entsprechenden Nachweise sind mit den Antragsunterlagen zur Erlangung des Baurechts der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen. - 11 Hiervon sind insgesamt alle Flächen betroffen, die mit einem Geh-, Fahrund/oder Leitungsrecht belegt sind sowie Flächen, die zur Erschließung von Bauvorhaben rechtlich zu sichern sind, ohne im Plan festgesetzt zu sein. Weiterhin sind die entsprechenden Gehrechte und Fahrrechte für den Radverkehr zugunsten der Allgemeinheit einzutragen, die eine uneingeschränkte Nutzung für die Allgemeinheit und die Anbindung an die umgebenden Gebiete gewährleisten sollen. (5) Bezüglich der Anforderungen des Brandschutzes sind folgende Punkte zu gewährleisten und nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der Stadt nachzuweisen durch entsprechende Bestätigungen oder Dokumentationen. Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz muss mindestens 96 m³/h über einen Löschzeitraum von zwei Stunden betragen. Es ist ein weiterer Unterflurhydrant zu installieren. Geplante Poller müssen herausnehmbar gestaltet werden (mit Euro-Dreikantschloss nach DIN 3223). Die Nachweispflicht gilt auch für die in der Genehmigung zur Entwurfsplanung aufgeführten Punkte zu Belangen der Branddirektion. §4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung (1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. (2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen. (2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung, Bauabsteckung, Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster, Bestandsmessung) werden an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher abzustimmen. §5 Baudurchführung (1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschlie- - 12 ßungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen aus geschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen. Gemäß § 8 der Abwassersatzung der Stadt Leipzig ist für private Entwässerungsanlagen, die nicht an die KWL übertragen werden, eine Genehmigung einzuholen. (2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu veranlassen. (3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, zur Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten das Grundstück des Erschließungsträgers zu betreten und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. (4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf. Lei tungsschutzmaßnahmen vorzusehen. (5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen. (6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die vorgesehene Straße als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich Straßenaufbrüche, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen im jeweiligen definierten Bauabschnitt begonnen werden. (7) Im östlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein Altstandort, der im Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Altlastenkennziffer 6580705 registriert ist. In Vorbereitung bzw. Umsetzung der Vorhaben im Bereich des Bebauungsplanes 357.1 sind folgende Maßnahmen umzusetzen: Für die zum Rückbau/Abbruch vorgesehenen Gebäude ist durch ein fachkun diges Ingenieurbüro ein Rückbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen und dem Amt für Umweltschutz, Abfall-/Bodenschutzbehörde vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Bestätigung zu übergeben. - 13 Sämtliche Eingriffe in den Boden sowie der Rückbau der Bausubstanz sind durch ein fachkundiges Ingenieurbüro zu begleiten. Dazu gehört neben der abfallrechtlichen Bewertung des Baugrubenaushubs und der abgebrochenen Bausubstanz auch die Beprobung der Baugrubensohlen und -stöße inklusive Analytik auf die standortrelevanten Parameter. Für alle zukünftigen Freifkächen ist die Einhaltung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden/Mensch nachzuweisen oder die Flächen sind mit einer mindestens 35 cm mächtigen Schicht aus unkontaminiertem Boden abzudecken. Bei den zum Umbau vorgesehenen Objekten Haus 4, 8, 9 und 10 ist unter Berücksichtigung der konkreten Baumaßnahmen (z.B. Entfernung Fußböden, Zwischenwände usw.) auf geruchlich und augenscheinlich auffallendes Material besonders in den Fußboden-/Wandbereichen ehemals technisch genutzter Räume zu achten. Kontaminierte Bausubstanz ist zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen. Die Ergebnisse der baubegleitenden Untersuchungen sind in einem Abschlussbericht der Arbeiten zu übergeben. Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 – „Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 – „Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten. Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 in der zur Zeit gültigen Fassung). Werden bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Baumaßnahmen/Erschließungsarbeiten altlasten- bzw. umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Boden schutzgesetzes (SächsABG) das Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die vom Erschließungsträger zu realisieren sind. Kosten im Zuge der Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu tragen. Dies ergibt sich aus § 4 BBodSchG, § 12 SächsABG. §6 Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. - 14 (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemei nen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonstwie verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. §7 Gewährleistung und Abnahme (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme gemäß VOB durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern abweichend von der VOB auf 5 Jahre vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen durch die Stadt. Für die privat verbleibenden Flächen findet keine Abnahme statt, sondern lediglich eine Feststellung der Fertigstellung. Für die Baumpflanzungen auf privaten Grundstücken gelten folgende Regelungen entsprechend. Besonders abgenommen bzw. die Leistungserbringung festgestellt werden folgende Teile der Leistung: das öffentliche Straßenbegleitgrün (einschließlich Straßenbäume), - Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als ordnungsgemäße Anlage, - Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter Fertigstellungspflege ab 30. September nach der Pflanzung, deren Herstellung als ordnungsgemäße Anlage bis spätestens zum vorhergehenden 30. April erfolgt ist (gemäß ZTV La StB 05) - Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2 Jahre). Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün beginnt nach Ablauf der Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre. Der Erschließungsträger beabsichtigt eine Entwicklung des Gebietes in zwei Bauabschnitten. Dies ermöglicht eine separate Abnahme und Übernahme - 15 des jeweiligen Bauabschnitts, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen vorliegen. Der erste Bauabschnitt ist der Bereich von der Olbrichtstraße aus mit Rügener und Usedomer Straße inklusive der privaten hiervon abgehenden Straßen bis zum Ende des Rondells in seiner gesamten Ausdehnung. Der zweite Bauabschnitt ist die Weiterführung Usedomer Straße bis zur Fehmarner Straße. Eine gesonderte Abnahme des ersten Bauabschnitts ist möglich, wenn im Übergang zum zweiten Bauabschnitt ein unüberfahrbares unverrückbares Hindernis aufgestellt oder eingebaut wird, so dass kein Baustellenverkehr des zweiten Bauabschnittes über den ersten Bauabschnitt geführt werden kann. Weiterhin ist in der Ausführungsplanung ein Baustraßenverlauf darzustellen, wie der Zu- und Abgangsverkehr erfolgen wird. Zur Sicherung der Anbindung ist diese Baustellenzufahrtsfläche über Baulasten oder Dienstbarkeiten für diese Zwecke zu sichern bis zur Übernahme auch des zweiten Bauabschnitts durch die Stadt gemäß § 8. Nach Fertigstellung der Hochbauvorhaben und Erschließungsanlagen im 2. Bauabschnitt können diese Rechte wieder gelöscht werden. Die Kosten für die Bestellung und Löschung trägt der Erschließungsträger. Liegt die entsprechende Dienstbarkeit oder Baulast für die Baustellenstraße nicht vor, wird der Sicherheitsbetrag für den Bauabschnitt 1 erst abgeschmolzen, wenn dieser für die Restleistungen beider Bauabschnitte auskömmlich ist unter Berücksichtigung des Zerfahrungs- und Aufgrabungsrisikos. (3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung und Durchführung der Maßnahmen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen Abnahmetermin/Termin zur Feststellung der Fertigstellung innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Er schließungsträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 150,EURO angefordert werden. Dies gilt auch, wenn der Erschließungsträger beim Abnahmetermin nicht erscheint. - 16 - §8 Übernahme der Erschließungsanlagen (1) Im Anschluss an die Abnahme der Erschließungsanlage gemäß § 7 über nimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn und soweit sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen ist und der Erschließungsträger vorher a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der Bestandspläne übergeben hat, b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene graphische Informationssystem und dessen Inhalt, übergeben hat. Der Erschließungsträger trägt auch die Kosten, die der Stadt durch die Übernahme der gelieferten Vermes sungsdaten in die digitale Stadtkarte entstehen. c) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien. Sollten die nach § 8 Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten. Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe der vorgenannten Unterlagen als Bestandteile im Rahmen der gemäß Anlage 4 der Stadt zu übergebenden Schlussdokumentation. Bezüglich einer Übernahme von Anlagen im Bauabschnitt 1 gelten die Regelungen von § 7 Abs. 2. (2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. (4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu. §9 - 17 Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von ca. 1.088.590,EURO (in Worten: ... EURO) durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, das eine entsprechende Gewähr bietet bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand:...). Der Betrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus.ca. 963.169,00.€ für die straßenseitige Erschließung 63.391,00 € für die Beleuchtung und 880 € für die Nistkästen, 150,00 € für den Fledermausspaltenkasten … € für die Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (insbes. Ersatzhabitate bzw. grünordnerischen Maßnahmen und 61.000 € für die Baumpflanzungen. Die Erschließung soll in zwei Bauabschnitten erfolgen (vgl. § 7 Abs. 2), die Abwicklung im Hinblick auf die jeweils erforderlichen Sicherheitsleistungen wird wie folgt vereinbart: Der Erschließungsträger leistet Sicherheit für den ersten Erschließungsabschnitt in Höhe von ca. 867.484,00 € Euro brutto ( € für die straßenseitige Erschließung und für die grünordnerischen und artenschutzfachlichen Maßnahmen) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank/Sparkasse oder eines Kreditversicherungsunternehmens bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Sicherungsbetrages auf dem städtischen Verwahrkonto VG:......................... Sollte der Erschließungsträger parallel den zweiten Erschließungsabschnitt beginnen, sind dann für den zweiten Erschließungsabschnitt vor Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen oder Erteilung einer Baugenehmigung folgende weitere Sicherheiten beizubringen: Erschließungsabschnitt 2: ca. 221.106,00 Euro (brutto) Ebenso sind zu diesen Zeitpunkten die Nachweise zu erbringen, dass die jeweils erforderlichen Dienstbarkeiten bzw. Baulasten eingetragen wurden Ohne Übergabe der Sicherheitsleistung für den jeweiligen Bauabschnitt und Nachweis der Eintragung der erforderlichen Dienstbarkeiten ist die Erschließung der Vorhaben in dem jeweiligen Bauabschnitt nicht gesichert. - 18 Die Bürgschaft bzw. Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt freigegeben unter Berücksichtigung des Erfüllungsstandes aller vertraglichen Verpflichtungen. Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1. Bezüglich einer Reduzierung für Bauabschnitt 1 gilt § 7 Abs. 2. Bei der Reduzierung der Sicherheitsleistung wird weiterhin berücksichtigt, dass die Kosten für die Umsetzung der grünordnerischen und artenschutzfachlichen Maßnahmen über die oben genannten Maßnahmen hinaus in dem Betrag Sicherheitsleistung noch nicht enthalten sind und daher ein im Rahmen der Ausführungsplanung und der damit zu übergebenden Kostenberechnung ermittelter Betrag einbehallten wird, bis durch die Übergabe des Leistungsverzeichnisses, der Schlussrechnungen und einer entsprechenden Fotodokumentation der Nachweis der Erfüllung zur Prüfung durch die Fachbereiche übergeben wurde und von diesen bestätigt wird, dass die grünordnerischen und artenschutzfachlichen Maßnahmen umgesetzt wurden. (2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft bzw. Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto zu befriedigen. Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen bzw. eine entsprechende Einzahlung auf das städtische Verwahrkonto vorzunehmen. Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. überschießende Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto freigegeben. Der Erschließungsträger kann diesbezüglich auch seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen an die Stadt abtreten. Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nach vorheriger Rückabtretung der vom Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt (vgl. Entwurf Abtretungserklärung Anlage 3). (3) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. (4) Die Bürgschaften sind entsprechend den dieser Vereinbarung beigefügten zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich verhandelten Entwürfen gemäß Anlage 6 und 7 auszustellen. Die Parteien haben sich gegenseitig über die Inhalte und Risiken der Bürgschaften verständigt und es ist erklärter und ausdrücklicher Wille der Beteiligten, dass die Bürgschaften in der in Anlage 6 - 19 und 7 beigefügten Form und mit diesen Inhalten vereinbart sind. Dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht bei Werk- und sonstigen Verträgen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass diese Bürgschaften keine Allgemeingültigkeit haben sollen, sondern sich nur auf diese speziellen Bürgschaften beziehen. § 10 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) die genehmigte/bestätigte Entwurfsplanung (Anlage 1), b) Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 2) c) Entwurf einer Abtretungserklärung (Anlage 3) d) Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 4) e) Gebäudenummerierung, Auszug Planzeichnung B-Plan (Anlage 5) f) Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 6) g) Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 7) h) Fortführungsriss 0608 inklusive Anlagen zur Berichtigung Flurstück 297/9 der Gemarkung Möckern (Anlage 8) i) Ersatzhabitat Zauneidechsen Lagepläne Dienstbarkeiten vom 03.04.17 (Anlage 9) § 11 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. - 20 § 12 Wirksamwerden (1) Der Vertrag tritt in Kraft, wenn der Vertrag nach Bestätigung im zuständigen Gremium seitens der Stadt bestätigt wurde, in einem Termin zur notariellen Beurkundung durch beide Partner unterzeichnet wurde und die Vertragserfüllungsbürgschaft/Sicherheitsleistung gemäß § 9 dieses Vertrages für den ersten Bauabschnitt übergeben wurde bzw. die entsprechenden Sicherheitsleistungen gemäß § 1 Abs. 7, bei der Stadt auf den benannten Verwahrkonten eingegangen sind, sowie die rechtliche Sicherung für die Fläche der Feh marner Straße vorliegt gemäß § 1 Abs. 4 und die Wendeanlage gemäß § 1 Abs. 9, sowie die dingliche Sicherung der Fläche gemäß § 1 Abs. 6 f) und h). Bei einer Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten reicht die notarielle Bestellung der Dienstbarkeiten und die Bestätigung des beauftragten Notars, dass einer Eintragung an rangerster Stelle nichts im Wege steht. Leipzig, den .................................... Leipzig, den................................... ................................................... Für die Stadt Leipzig .......................................................... Für den Vertragspartner +0.500 % 35.974 m km = 0+194.396 H = 750 m +1.438 % +0.500 % 16.907 m 35.974 m 0+211.302 0+210.000 +0.500 % 39.841 m +0.500 % 39.841 m -0.600 % 72.194 m -0.600 % 72.194 m km = 0+000.000 -0.515 % 22.814 m +0.525 % 21.281 m km = 0+023.573 H=0m Bankett +0.525 % 21.281 m -0.515 % 22.814 m Fahrbahn privat Kleinpflaster Bankett Feuerwehrumfahrung Nord 0+000.000 0+010.000 0+020.000 0+030.000 0+040.000 0+050.000 0+060.000 0+070.000 0+080.000 0+090.000 III+D Haus 8 5,50 0+080.000 A18 D=129.43 SA=128.25 Zufahrt gepflastert A32 D=129.36 SA=128.18 +1.500 % 92.173 m II Haus 7 Gehweg Kleinpflaster Bauende 5 km = 0+092.173 3.0% Gehweg Betonpflaster 0+092.173 2,50 2.5% 3.0% 3.0% D Bauende 4 PKW-Stellplatz Betonpflaster 2.5% D 3.0%3.0 % 2.5% 5,50 3.0%3.0 % +0.500 % 50.416 m 0+130.347 +0.500 % 62.536 m 2,50 Bauende 3 2.5% 3.0% km = 0+130.347 km = 0+092.536 V Haus 13 0+092.536 A31 D=129.01 SA=127.83 Bauanfang 10 Schnittgerinne Kleinpflaster 0+100.000 0+110.000 0+120.000 0+130.000 0+140.000 0+150.000 0+160.000 0+170.000 0+180.000 0+190.000 0+200.000 Bauende 10 +1.438 % 16.907 m km = 0+046.386 H=0m km = 0+086.228 H=0m km = 0+158.421 H=0m km = 0+211.302 0+080.000 3.0% H= 1500m 2.5% -0.829% 48.000m A15 D=129.43 SA=128.25 A21 D=129.01 SA=127.83 Gradientenhochpunkt II Haus 6 km = 0+000.000 0+020.000 0+040.000 Bauanfang 1 0+000.000 km = 0+028.910 H=0m 5,50 0+000.000 Bauanfang 8 R=1 0+014.337 0+000.000 Bauanfang 9 = km km = 0+008.910 H=0m -1.895 % 8.910 m -1.298 % 20.000 m +2.000 % 34.244 m Feuerwehrumfahrung Haus 3 0+032.768 R = 7.5 abschnitt 8 0 00 0+ -0.600 % 70.000 m 3.0% -2.250 % 33.925 m km = 0+034.244 3,50 00 .0 3.0% 2.5% 5,50 3,50 -1.895 % 8.910 m 3,5m 1,25m 1,25m 3.0% -1.298 % 20.000 m R = 15 0+060.000 0+058.508 0+080.000 0+100.000 8,75 2,50 km = 0+000.000 2,50 0+080.000 0+060.000 2.5% 3.0% 2.5% 8,75 0+120.000 3.0% 2.5% -1.484 % 19.000 m km = 0+000.000 0+100.000 0+120.000 0+140.000 3.0% 2.5% 0+160.000 0+180.000 -1.046 % 97.564 m km = 0+217.572 H=0m 0+200.000 0+140.000 +2.000 % 20.250 m 20 % +5.5 0m 9.75 km = 0+009.750 H = 300 m 20 % +5.5 0m 9.75 km = 0+000.000 Ein-/ Ausfahrt 0+220.000 0+240.000 0+260.000 R = 10 0+271 .300 0 R=1 0+281 .528 000 0+280 . 0+160.000 R = 14 +0.796 % 79.931 m 2,50 +0.500 % 62.536 m km = 0+030.000 H=0m +0.500 % 50.416 m +0.796 % 79.931 m +2.000 % 20.250 m -1.484 % 19.000 m 3.0% 2.5% 0+034.244 abschnitt 6 50 m .2 25 2 .9 33 R = 7.5 A25 D=125.97 SA= 124.79 A26 D=126.27 SA=125.09 3.0% 528 0+159.741 % 0+044.521 Bauende 9 3.0 % II+D Haus 3 +2.000 % 34.244 m 2.5% km = 0+033.925 5,00 0+067.887 3.0% 0+036.274 Bauende 6 2 +1.500 % 92.173 m R = 7.5 0+015.914 2.5% +1.750 % 17.274 m km = 0+000.000 0+121.189 km = 0+140.165 H=0m I+D Haus 10 A23 D=126.72 SA= 125.54 0+035.324 -0.600 % 25.405 m II 0+079.724 +0.872 % 80.000 m III Haus 11 Bauende 7 C 0+020.000 km = 0+098.910 H=0m A22 D=127.14 SA=125.96 R = 7.5 +1.750 % 17.274 m km = 0+036.274 30 3.0% 0+269.200 3.0% 2.5% 4, II -0.600 % 70.000 m R8,00 2.5% +0.614 % 15.850 m A1 D=128.01 SA=126.83 R=1 C 7 km = 0+114.760 H=0m ng 3.0% km = 0+019.000 H = 350 m fa +0.614 % 15.850 m 5 -0.600 % 25.405 m 37 A24 D=127.04 SA= 125.86 0. 0.70 00 an u 2.5% 3.0% 0+ 4,30 6,00 vorh. Ablauf versetzen III+D Haus 2 3, 47 +3.177 % 15.000 m 0+020.000 0+013.681 4,30 Ba 0.70 20 II = Bauanfang 6 km = 0+220.165 H = 500 m III Haus 12 I+D Haus 4 R = 20 +0.872 % 80.000 m A7 D=127.36 SA=126.18 R +3.030 % 30.000 m A28 A8 D=127.12 D=127.20 SA=126.94 SA=126.02 A9 D=127.07 SA=125.89 II 0+000.000 0+281 . A29 D=127.15 SA=125.97 Bauende 1 2.5% A5 D=127.27 SA= 126.09 0+217.572 3.0% 0+200.000 3.0% A30 D=127.76 SA=126.58 0+000.000 Ein-/ Ausfahrt 0+034.944 2.5% km = 0+250.165 H = 250 m A6 D=127.66 SA=126.48 0 +3.030 % 30.000 m ,0 0 ,00 R5 A2 D=128.00 SA=126.82 0.00 -1.801 % 31.363 m R1 0 A27 D=128.14 SA= 126.96 0+0 4 A10 D=127.44 SA= 126.26 Bauanfang 3 0+000.000 A3 D=127.86 SA=126.68 0+180.00 0 2.5% 3.0% 2.5% gepl. Tiefgarage +3.177 % 15.000 m 0+020.000 Bauanfang 5 Stauraumkanal DN 2000 A Bauen de 0+000.000 A4 D=127.58 SA=126.40 A19 D=128.12 SA=126.94 +0.525 % 25.000 m km = 0+000.008 0 Bauanfang 4 +0.525 % 25.000 m -1.000 % 30.000 m -1.000 % 30.000 m +0.500 % 50.000 m km = 0+015.008 H = 400 m ,0 R8 A16 D=127.96 SA=126.78 3.0% km = 0+070.008 H=0m +0.500 % 50.000 m -1.046 % 97.564 m abgesenkter Bord km = 0+040.008 H=0m A km = 0+000.000 2.5% 3.0% 3.0% B km = 0+120.008 H=0m gepl. Schmutzwasserkanal 2.5% A20 D=128.59 SA=127.41 Fahrbahnquerneigung gepl. Regenwasserkanal R = 15 B 0 .528 0+020.000 ,0 A13 D=128.91 SA=127.73 -1.801 % 31.363 m 0+281 II Haus 5 R5 V Haus 15 A12 D=128.76 SA=128.58 km = 2,0m 3,5m 2,0m 2.5% 0+040.000 0+020.000 0,50 5,50 2,50 0,25 8,75 A11 D=128.12 4 SA=126.9 A17 D=128.85 SA=127.67 Gradiententiefpunkt III+D Haus 1 0+040.000 R = 14 km = 0+079.931 H=0m V Haus 14 A14 D=129.23 SA=128.08 2.5% 3.0% 3.0% 0+181.765 12,00 2.5% 3.0% 2.5% 2.5% 3.0% 3.0% Bauanfang 2 3.0% 3.0% 0+000.000 3.0% II+D Haus 9 Neigungsbrechpunkt mit Angabe von: 0+060.000 R5 ,00 0+060.000 0.500% 22.876m 0,70 4,30 6,00 4,30 0,70 Stadt Leipzig ASG Mai 2011 Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98 bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie. Hinweise zur Planung I. 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind: • Lage und Funktion von Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen • - - Charakter und Wertigkeit der Bebauung, Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und Aufenthaltsqualität Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden: • Ausbau von Baumscheiben in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen, intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen • - Stadtgestalterischer Aspekt Vegetationsstreifen entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes. Sie sind wichtige Punkte der Planung. Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation, Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren. Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen. Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen. Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen. 2. Bäume Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung eine zentrale Bedeutung. Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig: • Allee Betonung des linearen Charakters der Straße • Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des Reihenpflanzungen Straßenraumes und zur Betonung des Straßenverlaufes • Baumgruppen, Blockbildung Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten • Solitärbaum Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal • Baumtor Hervorheben eines Abschnittwechsels Auswahl der Baumarten: Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung. Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen. Seite 1 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Rasen Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum. Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig. 4. Sträucher und Hecken Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen. Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht eingeschränkt werden. 5. Kletterpflanzen Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen. 6. Blumenzwiebeln Verwendung in Rasenflächen 7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich: - Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch) - Beleuchtungsanlagen - Lichtsignalanlagen - Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe, - Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken) - Stadtmobiliar - Werbeanlagen - Haltestellen 8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes während der Unterhaltungspflege erfolgen Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden. Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen: - Arten- und Sortenwahl von Gehölzen - Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste - Rasensaatgut- oder Kräutermischungen - Blumenzwiebeln Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg: - Bodendecker > 0,7 m - mittelhohe Sträucher > 1,5 m - hohe Sträucher, Solitäre > 3,0 m • Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall). • Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten. • Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden. - Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem dauerhaften Belag zu versehen. Seite 2 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 II. Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün 1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig (Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98) Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen: Ausschreibungstext für die Baumlieferung Innere Qualität der Bäume: ausgewogen ernährt in der Baumschule ausreichend akklimatisiert frei von Krankheiten und Schädlingen sortenecht Äußere Qualität der Bäume: Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut maximaler Astdurchmesser 2,5 cm ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader Verlängerung in der Krone Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand, mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis). 2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen 2.1 Baumscheiben • Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm betragen(DIN 18916). Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen vorzusehen: • Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe. • Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben; 2.2 Vegetationsstreifen Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde). Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) 2.3 Aushub Tiefe • Baumgruben mindestens 120 cm • Altbaumscheiben 20 cm Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm) z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Strauchflächen zwischen den Baumstandorten 40 cm • Rasenflächen 10 cm 2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle: 20 cm Seite 3 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 2.5 Einbau Substrat • Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) Pflanzgrubenbauweise 1 Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein. Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe: pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat) Baumneupflanzung - mindestens 110 cm Gemisch A - Oberboden (siehe Definition) - Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.) - Sand 0/4 - Lavalit 4/16 - Perlit 2/6 45 % 15 % 10 % 15 % 15 % Gemisch B Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie: - Oberboden (siehe Definition) 30 % - Sand 0/4 30 % - Lavalit 4/16 25 % - Perlit 2/6 15 % Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915): Korngrößenzusammensetzung: - Kieskorn > 2 - < 5 mm - Feinbodenanteil < 2 mm (davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %) Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil: - lehmiger Sand mit Feinanteil < 0,06 mm - sandiger Lehm mit Feinanteil < 0,06 mm pH-Wert 6,0 - 7,5 Salzgehalt < 3 g/kg Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile: Phosphor Kalium Magnesium 30 % 70 % 16-20 % 21-25 % 6 - 8 mg/100g 13 - 20 mg/100g 5 - 7 mg/100g Pflanzgrubenbauweise 2 gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2 bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein. • • • Altbaumscheibe Rasenflächen Strauchpflanzung 10 cm Kompost 10 cm Oberboden 30 cm Gemisch: 50 % Kompost 50 % Oberboden 2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen • Baumscheiben 10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer) • Baumscheiben in Rasenflächen 10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer) • Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch Seite 4 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Düngung - Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege. - Strauchpflanzungen: Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten. 4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen • Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand, ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein. • Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden haben. Das Setzmaß ist zu beachten. • Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der Oberseite des Ballens zu lösen. • Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen: Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre) haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen. System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig. Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz) herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten. Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz. • Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind. • Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ: "Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig • Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein. Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden. 5. Baumschutz In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer. Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q). Einbauten: • Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase) aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau • Baumschutzbügel an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck • Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung 6. Leitungsschutzmaßnahmen Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“ (jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen. Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich: • vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren • Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube • Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren 7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege) Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen. Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren. • Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen. Seite 5 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 • • • Der Leittrieb ist frei zu stellen. Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt. Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln. 8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen. 8.1 Fertigstellungspflege Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach DIN 18916 zu erbringen: • Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs • Beseitigung von Unrat • Wässern Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2) 8.2 Entwicklungspflege Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen: • 3 Pflegegänge/Jahr - Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs - Beseitigung von Unrat. • Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang. • Wässern: Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch • Düngung der Jungbäume: pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger: 150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen • Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und Verankerungen zu entfernen. 8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel: • Innenstadtbereich 8 • Alle anderen Flächen 2 9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben • Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten. • Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege. • Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf mindestens 2 Jahre festgesetzt. • Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit. Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung • Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. 10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten: DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen RAS-LP 4 Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen ZTV Baumpflege Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Seite 6 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen. Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger • Handschachtung • maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe (Suchschachtungen) 11. Vorschriften und Regeln in den jeweils aktuellen Ausgaben DIN 18299 DIN 18300 DIN 18315 DIN 18317 DIN 18318 DIN 18320 DIN 18915 DIN 18916 DIN 18917 DIN 18918 DIN 18919 DIN 18920 DIN 1998 RAS-LP 4 RAS-Q ZTV ZTV ZTV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Erdarbeiten Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen Landschaftsbauarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die Planung Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Teil: Querschnitte Großbaumverpflanzung Baumpflege Baum – StB 04 ZTVE-StB 94 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau FLL FLL FLL Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2 Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit: • SWL • KWL • LVB Seite 7 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Abtretungserklärung Vorhaben Titel, Erschließungsvertrag vom Datum Hiermit tritt der Erschließungsträger Name, Anschrift ihre Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen Name, Anschrift aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank) zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig ab. Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus § Gewährleistungsparagraph Erschließungsvertrages vom Datum bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt. Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträger Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Bank Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig Ort, Datum Anlage Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum Der Werkvertrag ist beizulegen. Stadt Leipzig Verkehrs- und Tiefbauamt Stand: 04/2010 Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße Bauvorhaben Projektnummer Bauherr/Erschließungsträger Generalunternehmer 1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung) 2. Genehmigungen / Abnahmen 2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen / Ergänzungen 2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und Tiefbauamt 2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll 2.4 Abnahmeprotokolle  Grünabnahmeprotokoll  Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung  Bestätigung Mängelbeseitigung GU 2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung Straßenbeleuchtung 2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe 2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien 3. Bestandsdokumentation 3.1 3.2 3.3 3.4 Bebauungsplan Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500 Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung und Plänen 4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate 4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht 4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise 4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial (einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial 4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung) 4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf Anforderung) 5. Kostenzusammenstellung (Übersicht) Vertragserfüllungsbürgschaft Name und Adresse des Erschließungsträgers: Name und Adresse des Bürgen: Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: in Worten: für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-LutherRing 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ..........., „............................................“ im Bereich ................................... im Ortsteil................................ Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften Gewährleistungsbürgschaft Name und Adresse des Erschließungsträgers: Name und Adresse des Bürgen: Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: in Worten: für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen- bzw. Erschließungsvertrag mit der Stadt Leipzig, MartinLuther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ..........., „............................................“ im Bereich ................................... im Ortsteil................................ Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften