Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1269915.pdf
Größe
31 MB
Erstellt
13.04.17, 12:00
Aktualisiert
07.06.17, 20:25
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04084
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der öffentlichen und privaten
straßenseitigen Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben im Bereich des in
Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.1 "Westlich der Olbrichtstraße - Teil Süd" (
sog. Werk Motor) - EILBEDÜRFTIG
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
21.06.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der K&P
Immobiliengesellschaft mbH zur Sicherung der Durchführung der straßenseitigen
Erschließung und der grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen zur
Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen bezüglich
des Naturhaushalts innerhalb und außerhalb des Plangebietes für die Vorhaben im
Bereich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.1 „Westlich der
Olbrichtstraße - Teil Süd“ (sog. Werk Motor) wird seitens der Stadt abgeschlossen.
2. Die ggf. ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von 15.084 €
werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert. Über eine
zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu
entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt
anzumelden.
3. Der Oberbürgermeister vertreten durch das Dezernat VI, Verkehrs- und Tiefbauamt,
wird ermächtigt, ggf. Detailfragen im Vertrag noch nachzuverhandeln.
1/4
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
x
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Öff:
Verkehrsfläche
1.100.54.1.0.01
n ca.: 5858 €/a
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
s. Sachverhalt
Oberflächenen
twässerung ca. 1.100.54.1.0.01 (Konto 42419150)
5316€/a
Beleuchtung
ca. 2300 €/a
Unterhaltung
1.100.541.001.09
Beleuchtung
Strom ca,
1610€/a
1.100.5410.01 (Konto 42711200)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/4
Sachverhalt:
Der Erschließungsträger beabsichtigt die Erschließung und Entwicklung seiner Vorhaben
auf den Flurstücken 242/14, 242/10, 242/11, 242/12 und 242/13 der Gemarkung Möckern im
Bereich des B-Plangebietes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd““ (sog. Werk
Motor).
Vorgesehen ist die Sanierung von 10 zwei- bis viergeschossigen Gebäuden und die
Nachverdichtung durch fünf drei- bis fünfgeschossige Neubauten mit insgesamt ca. 260
Wohneinheiten sowie die Errichtung von zwei Tiefgaragen mit insgesamt 270 unterirdischen
Stellplätzen. 70 Stellplätze inklusive 8 behindertengerechter Stellplätze sind oberirdisch
vorgesehen.
Mit dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und
Herstellung der öffentlichen Hauptachse in Anbindung an die Olbrichtstraße einerseits und
an das Bebauungsplangebiet Heeresbäckerei andererseits. Weiterhin entstehen im Gebiet
Privatwege.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich darüber hinaus zur Planung und Durchführung der
grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen innerhalb und außerhalb des
Plangebietes zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die
Aufstellung und Umsetzung des Bebauungsplanes.
Der Vertrag hat ein Gesamtvolumen in Höhe von ca. 1.088.590,00 €.
Die Entwurfsplanung befindet sich noch in der Prüfung, daher ist die Höhe der
Sicherheitsleistung noch veränderlich.
Die Geschäftsführung des Erschließungsträgers hat der Vertragsfassung noch nicht
endgültig zugestimmt. Zu einigen Detailfragen fehlen noch Unterlagen (z.B. Planung
Ersatzhabitatfläche, Kostenberechnung grünordnerische Maßnahmen), hierzu sind noch
Verhandlungen zu führen und Vertragsinhalte zu konkretisieren, daher wurde unter Ziffer 3
ein Beschlusspunkt zu einem Nachverhandlungsauftrag formuliert.
Der Vertrag wird nach Beschlussfassung erst wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde,
die
erforderliche
Sicherheitsleistung
übergeben
wurde
und
die
sonstigen
Wirksamkeitsvoraussetzungen entsprechend § 12 des Vertrages erfüllt wurden. .
Folgekosten
Für die in Privateigentum verbleibenden Flächen entstehen für die Stadt keine Folgekosten.
Gemäß der Ergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt
der Unterhaltungsbedarf für Anliegerstraßen ca. 1,10 €/m² pro Jahr. Hier entstehen ca. 5325
m² öffentliche Straßenverkehrsfläche, damit ergibt sich ein Bedarf in Höhe von ca. 5858 €
pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01). Für die Oberflächenentwässerung entsteht ein Bedarf in
Höhe
von
ca.
5316
€
pro
Jahr
(PSP
3/4
1.100.54.1.0.01,
Konto
42419150).
Als
Unterhaltungskosten für die Beleuchtung (23 Leuchten) (2300 €, PSP 1.100.54.1.0.01.09)
und den erforderlichen Strom (1610 €, PSP 1.100.54.1.01, Konto 42711100) fallen ca. 3910
€ pro Jahr an.
Die ggf. ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten werden innerhalb des Budgets
des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im
Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend
durch das Verkehrs- und Tiefbauamt anzumelden. Da die weiteren Zeitabläufe der
möglichen Übernahme öffentlicher Erschließungsanlagen von der Vermarktung und
Realisierung
des
Erschließungsträgers
abhängen,
gehen
die
unter
„Finanzielle
Auswirkungen“ aufgeführten Folgekosten mit 2018 von dem frühesten Zeitpunkt einer
Übernahme seitens der Stadt aus. Dieser Zeitpunkt kann auch wesentlich später liegen.
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Schaffung von
Arbeitsplätzen
Der Vertragspartner sichert mit der Durchführung seines Vorhabens seinen eigenen
Tätigkeitsbereich, aber durch die Bauarbeiten und die Vermarktung der Häuser auch die
Tätigkeitsfelder anderer Unternehmen. Damit werden auch Effekte für andere Unternehmen
im Hinblick auf die Sicherung der Arbeitsplätze und Verbesserung der Arbeitsmarktsituation
erreicht.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichene Altersstruktur - Das
Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus
Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass das Wohnangebot und die Infrastruktur der
Stadt ausgebaut werden. Damit kann insbesondere einer Abwanderung von Familien ins
Umland entgegengewirkt werden..
Anlagen:
Formular Prüfkatalog
Eilbedürftigkeitsbegründung
Städtebaulicher Vertrag inklusive Anlagen 1 bis 9
4/4
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
s. Anlage
Sachverhalt
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
s. Anlage
Sachverhalt
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
Stad
t
Leip
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
ja
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
S.
Anlage
Sachver
halt
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Leip
zig
01.1
5/01
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Verkehrs- und Tiefbauamt
VI-DS-04084 – Begründung der Eilbedürftigkeit
19.05.2017
Die Vertragsverhandlungen zum Städtebaulichen Vertrag mit dem
Erschließungsträger konnten parallel zur Bearbeitung des Bebauungsplanes
Nr.357.1 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Süd“ (Werk Motor) geführt werden. Der
Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan wurde am 28.10.2009 gefasst.
Insbesondere auch wegen der Festsetzung von Ausgleichsmaßnahmen auf Flächen,
die der Erschließungsträger noch erwerben musste und bezüglich der Abstimmungen
der Anforderungen auch im Zusammenhang mit dem benachbarten B-Plangebiet der
Heeresbäckerei BP 357.2 war das Planaufstellungsverfahren sehr zeitaufwändig.
Nunmehr ist der Satzungsbeschluss so weit vorbereitet, dass er gefasst werden
könnte, wenn der städtebauliche Vertrag wirksam geworden ist.
Der Erschließungsträger hat wiederholt mündlich und auch schriftlich vorgetragen,
dass das Erreichen von Planungsrecht/Baurecht noch vor der Sommerpause der
städtischen Gremien angesichts der langen Verfahrensdauer insgesamt für ihn von
wirtschaftlich sehr großer Bedeutsamkeit sei. Dazu ist auch zwingend der Abschluss
des städtebaulichen Vertrages erforderlich.
Das stadtinterne Beteiligungsverfahren zum Vertragsentwurf hat seit 2016
stattgefunden. Nunmehr sind alle inhaltlichen Voraussetzungen den städtebaulichen
Vertrag betreffend geklärt. Die Vorlage zum städtebaulichen Vertrag ist gemäß § 13
Abs. 7, Ziff. 8 der städtischen Hauptsatzung wegen des Wertumfanges der zu
vereinbarenden vertraglichen Leistungen von über einer Million Euro
zuständigkeitshalber vom Verwaltungsausschuss der Stadt Leipzig zu beschließen.
Die letzte Sitzung des Verwaltungsausschusses vor der Sommerpause am
07.06.2017 ist nur noch zu erreichen, wenn diese Vorlage als eilbedürftig behandelt
würde. Sollte dies nicht möglich sein, müsste die Vorlage alternativ am 21.06.17 auf
die Tagesordnung der Ratsversammlung gesetzt werden, um hier noch eine
Beschlussfassung vor der Sommerpause mit dieser Vorlage (VI-DS-04084) zu
erreichen.
Wäre dies der Fall, kann auch der Bebauungsplan Nr. 357.1 „Westlich der
Olbrichtstraße – Teil Süd (Werk Motor)“ in der Ratsversammlung am 21.06.2017
votiert werden.
1/1
-1Stand 13.04.2017
Städtebaulicher Vertrag
Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau,
- nachfolgend Stadt genannt und
die K & P Immobilien Gesellschaft mbH, diese vertreten durch ihre jeweils alleinvertretungsberechtigten Geschäftsführer Ricco Klein und Christine Partschefeld, An den Höfen 4, 04425 Taucha
- nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB:
Präambel
Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung seiner Vorhaben auf den Flurstücken 242/14, 242/10 ( Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 1 GmbH. Geschäftsführung Ricco Klein, Christine
Partschefeld), 242/11 ( Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 2
mbH, Geschäftsführung Ricco Klein, Christine Partschefeld), 242/12 (Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 3 mbH, Geschäftsführung Ricco
Klein, Christine Partschefeld), 242/13 (Eigentümer Projektgesellschaft Olbrichtstraße WH 3 mbH Geschäftsführer Ricco Klein, Christine Partschefeld
und Seyffert, Partschefeld, Andrea Klein, Ricco Klein Kinosaal GbR) der Gemarkung Möckern, die sich in seinem Eigentum befinden.
Einzelne Vorhaben entlang der Olbrichtstraße wurden bereits nach § 34
BauGB genehmigt.
Die Vorhaben befinden sich im Bereich des in Aufstellung befindlichen Be bauungsplanes Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil Süd“. Das Gebiet
befindet sich auf einem ehemaligen Kasernengelände (sog. Werk Motor) und
soll zu einem hochwertigen Wohnstandort entwickelt werden unter Erhalt der
wertvollen denkmalgeschützten Bausubstanz und ergänzender Neubebauung.
Vorgesehen ist die Sanierung von zehn zwei- bis viergeschossigen Gebäuden
und die Nachverdichtung durch fünf drei- bis fünfgeschossige Neubauten mit
insgesamt ca. 260 Wohneinheiten sowie die Errichtung von zwei Tiefgaragen
-2mit insgesamt 270 unterirdischen Stellplätzen. 70 Stellplätze inklusive 8 behindertengerechter Stellplätze sind oberirdisch vorgesehen.
Das Plangebiet bindet an von der Max-Liebermann-Straße über die Olbrichtstraße über eine zukünftig öffentliche Hauptachse mit Fahrbahn und einseitigem Fußweg. Weiterhin entstehen im Gebiet Privatwege zur Erschließung
von Vorhaben und zur Gewährleistung der Belange des Brandschutzes.
Im Anbindungsbereich der Hauptachse zum Bebauungsplan 357.2 „Westlich
der Olbrichtstraße- Teil Nord“ ist ein Wendebereich herzustellen, um zu gewährleisten, dass der Verkehr auch ohne eine Entwicklung dieses Plangebietes abgewickelt werden kann.
Der Erschließungsträger beabsichtigt eine Entwicklung in zwei Bauabschnitten.
Mit einer zukünftig geplanten Entwicklung des westlich angrenzenden Gebietes („Westerweiterung“) ist eine Weiterführung der zukünftig öffentlichen Usedomer Straße beabsichtigt.
Weiterhin soll am Standort ein innovatives Nutzungskonzept umgesetzt werden mit einer autarken dezentral organisierten Energieversorgung mittels
Blockheizkraftwerken.
Planextern sind festgesetzte artenschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen
auf den Flurstücken 563/6 und 297/2 (jetzt Teilfläche der ehemaligen Bahnfläche teilweise 297/9, Teilfläche des Flurstücks 563/9 und Teilfläche des Flurstücks 242/14) der Gemarkung Möckern umzusetzen.
Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung zur Planung und Herstellung
der öffentlichen Straße und der privaten Wege, die Planung und Durchfüh rung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Aufstellung/Umsetzung des Bebauungsplanes und die
Durchführung der Vorhaben innerhalb und außerhalb des Bebauungsplanes.
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die straßenseitige
Erschließung sowie die Ausgleichs-/Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus der Anlage 1 Lageplan Verkehrstechnische Erschließung
Werk Motor westlich der Olbrichtstraße Teil Süd, Stand 01.07.2016, dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes sowie den unter § 1 Abs. 6 h) beschriebenen planexternen Flächen (Ersatzhabitat Zauneidechsen).
(2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der straßenseitigen Erschließung sind maßgebend
-3a) der Entwurf des B-Planes Nr. Nr. 357.1 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil
Süd“ mit Stand vom 15.12.16
b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die
die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu
diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.
(3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der
Erschließungsanlagen gem. §§ 2 und 3 dieses Vertrages.
(4) Die Stadt übernimmt nur die straßenseitigen zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht.
Eine Übertragung von zukünftig öffentlichen Grundstücksflächen an die Stadt
aufgrund eines noch abzuschließenden Notarvertrages hat kosten- und lastenfrei für die Stadt zu erfolgen. Sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt der
Erschließungsträger.
Die privat verbleibenden Flächen (private Straßen und Wege, Grünflächen
usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch
keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die zukünftigen Erwerber in den notariellen Kaufverträgen auf die Übernahme der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten
der privat verbleibenden Flächen hinzuweisen mit Weitergabeverpflichtung an
eventuelle Rechtsnachfolger.
Auf die Regelungen in § 3 Abs. 4 wird ausdrücklich verwiesen.
Die Regelungen in den Kaufverträgen sind diesbezüglich als Nachweis der
Weitergabe der Verpflichtungen der Stadt Leipzig vorzulegen.
Das gilt auch für die Grundstücke, auf denen entsprechend Bebauungsplan
Festsetzungen zu Bepflanzungen liegen. Der Erschließungsträger hat die zukünftigen Erwerber in den Kaufverträgen darauf hinzuweisen, dass es im in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zu
den Anpflanzungen geben wird, die dauerhaft von den Käufern einzuhalten
sind mit Weitergabeverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger.
Zur Sicherung der Weitergabeverpflichtung in den Notarverträgen mit den
Käufern und Durchsetzung der Pflanzverpflichtungen gegenüber dem Erschließungsträger wird ein Betrag zur Sicherung in Höhe von 1000,00 € pro
Baum vereinbart, der als Wirksamkeitsvoraussetzung laut § 12 als Sicherheitsleistung durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen und
selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, das eine
entsprechende Gewähr bietet bzw. durch Einzahlung des entsprechenden
Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand: ...).
-4Derzeit ergeben sich rein rechnerisch 61 Baumpflanzungen aufgrund der
Ausweisung in den Planfestsetzungen. Allerdings sind darüber hinaus noch
Baumpflanzungen geregelt, die Anrechnungsmöglichkeiten durch zu erhaltende Bäume ermöglichen. Im Zuge der Ausführungsplanung ist ein
Lageplan/Freiflächenplan zu fertigen, in dem alle laut Bebauungsplan festgesetzten Baumpflanzungen dargestellt sind unter Berücksichtigung der zu erhaltenden Bestandsbäume. Ergeben sich hieraus Abweichungen bezüglich
der hier benannten Anzahl von 61 Baumpflanzungen, wird dies bei der Redu zierung der Vertragserfüllungsbürgschaft aufgrund des Baufortschritts berücksichtigt, entweder durch zusätzlichen Einbehalt oder durch Freigabe zu viel
gebundener Beträge.
Mit Nachweis der Weitergabeverpflichtung im jeweiligen Notarvertrag und mit
Nachweis der Erfüllung der Pflanzverpflichtungen durch den Erschließungsträger werden pro Baum 700,00 Euro freigegeben und die restlichen 300,00 €
nach Durchführung der Entwicklungspflege entsprechend der Regelungen
nach § 7 Abs. 2 für die öffentlichen Bäume.
Im Bereich des Flurstücks 242/4 und 242/14 der Gemarkung Möckern ist für
die durchgängige zukünftige öffentliche Straßenverbindung Fehmarner Straße eine Inanspruchnahme von Flächen beider Erschließungsträger der Vorhaben im Bereich BP 357.1 und 357.2 erforderlich. Um eine Herstellung der
Straßenfläche in diesem Bereich dauerhaft zu sichern, ist eine rechtliche Sicherung der für die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage benötigten Flächen durch beide Erschließungsträger für den jeweils anderen Erschließungsträger und zugunsten der Stadt erforderlich, die Wirksamkeitsvoraussetzung des städtebaulichen Vertrages ist. Mit vertragskonformer Herstellung der Erschließungsanlage kann nach deren Abnahme und Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 die jeweilige Sicherung wieder gelöscht
werden.
Bezüglich der Eintragung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeit reicht als
Wirksamkeitsvoraussetzung die notariell beurkundete Bestellung und der Antrag beim Grundbuchamt sowie eine notarielle Bestätigung, dass einer Eintragung nichts im Wege steht.
(5) Leitungsgebundene Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom,
Gas, Telekommunikation) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber
hat der Erschließungsträger mit den zuständigen Versorgungsträgern gesonderte Vereinbarungen abzuschließen.
(6) Innerhalb des Gebietes des o.g. Bebauungsplanes sind die mit der Herstellung der Erschließungsanlagen und der Bebauung der Grundstücke verbundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wie folgt durch den Erschließungsträger zu vermeiden, zu verringern oder zu kompensieren:
a) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Baumbestand einschließlich
vier gemäß § 21 BNatSchG geschützter Biotope (höhlenreiche Einzelbäume)
-5langfristig zu erhalten, es sei denn, es wurde eine naturschutzrechtliche Befreiung/Genehmigung zur Vornahme von Eingriffen bzw. eine Fällgenehmigung erteilt. Der Bestand ist in einem qualifizierten Freiflächenplan darzustel len, der im Rahmen der Ausführungsplanung zu übergeben ist.
b) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bäume entlang der öffentlichen
Verkehrsflächen auf den privaten Grundstücksflächen anzupflanzen, ebenso
sind die Stellplatzanlagen zu begrünen und die Hausgärten sind durch die An pflanzung von standortgerechten Laub- oder Obstbäumen in Kombination mit
Strauchpflanzungen als neuer Lebensraum zu strukturieren, die Bäume sind
mit einem Stammdurchmesser 16 – 18 cm im Plangebiet zu pflanzen, zu pflegen und dauerhaft zu erhalten. Insbesondere ist die Struktur des Rondells zu
erhalten, welches von Kastanien umsäumt ist. Hier ist eine Nachpflanzung mit
einer für Miniermotten weniger anfälligen Art vorgesehen (gefülltblühende
Rosskatanie, Aesculus hippocastanum Baumannii), da lediglich drei Bäume
an der Nordseite des Rondells erhalten werden können. Bezüglich jeglicher
beabsichtigter Baumfällung ist eine Genehmigung beim Amt für Stadtgrün
und Gewässer zu beantragen.
Die Bäume innerhalb der festgesetzten Flächen für die Erhaltung von Bäumen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Im Falle des Abgangs hat die Ersatzpflanzung in E 1.1 bis E 1.3 durch jeweils eine WinterLinde (Tilia cordata i.S.) und in E 2 durch gefülltblühende Rosskastanie (Aesculus hippocastum „Baumannii“) (Pflanzklasse A) zu erfolgen. Die Erwerber
sind in den Kaufverträgen auf diese Verpflichtungen hinzuweisen mit Weitergabeverpflichtung an die Rechtsnachfolger.
Bezüglich des Nachweises gegenüber der Stadt gilt das unter § 1 Abs. 4 Geregelte.
Sämtliche Baumstandorte sind in einem Freiflächenplan darzustellen, der im
Rahmen der Ausführungsplanung zu übergeben ist.
c) Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Kompensationskonzepts hat der
Erschließungsträger jeweils einen Nistkasten für Blaumeise, Gartenrotschwanz und Kohlmeise an bestehenden Bäumen innerhalb des Plangebie tes anzubringen.
d) Weiterhin sind von ihm acht Nistkästen für den Hausrotschwanz an jeweils
unterschiedlichen Gebäuden innerhalb des Plangebietes anzubringen.
e) An dem Gebäude im WA 1 (vgl. Anlage 5) ist ein Fledermausspaltenkasten
anzubringen.
f) Innerhalb der in der Planzeichnung des Bebauungsplanes mit M bezeichneten Maßnahmeflächen, Flurstücke 242/12, 242/13 (zukünftig 242/15), Teilfläche 242/14 (zukünftig 242/22) der Gemarkung Möckern sind geeignete Habitate für die Zauneidechse anzulegen (s. Lagepläne Dienstbarkeiten vom
-603.04.17, Anlage 9). Die Maßnahmefläche innerhalb des Plangebietes umfasst eine Fläche von ca. 4250 m². Ziel ist eine halboffene Landschaft, in der
die einzelnen Biotoptypen mosaikartig verteilt sind. Auf diesen Flächen sind
folgenden Zielzustände herzustellen: 25% der Fläche dornige Sträucher, 15%
der Fläche Altgras, Staudenflur, 20% der Fläche dichtere Ruderalvegetation,
30% der Fläche lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat, 10% der Fläche Habitatelemente als Sonnen- und Eiablageplätze sowie
Winterquartiere. Die Flächen sind regelmäßig von Gehölzaufwuchs, der vom
Zielzustand abweicht, zu befreien, bezüglich der Strukturelemente auszubessern und in Richtung Norden mit einem reptiliensicheren Schutzzaun einzuzäunen. Die Erhaltung der Flächen ist dauerhaft dinglich zu sichern. Der Umsiedlungszeitraum für die Zauneidechsen zwischen April und August eines
Jahres in die vor dem Eingriffstermin fertigzustellenden Habitatbereiche am
südlichen Rand des Plangebietes ist zwingend einzuhalten.
Zur Erfolgskontrolle ist eine die Maßnahmen begleitende Überwachung
durchzuführen mit den Inhalten Herstellungs-, Bestands- und Habitatmonitoring. Das Bestands- und Habitatmonitoring hat sich an der durchschnittlichen
Lebensdauer einer Zauneidechsen-Generation zu orientieren (i. d. Regel 5
Jahre). Das Monitoring ist erst beendet, wenn der Nachweis über die Wirksamkeit der FCS-Maßnahme (Maßnahme zur Sicherung des Erhaltungszustandes) erbracht wurde.
g) Der Erschließungsträger darf Baumfällungen und Baufeldfreistellungen sowie Gebäudeabrisse nur zwischen dem 01.Oktober und 28. Februar durchführen. Bei den Bäumen ist eine vorherige Begutachtung in Bezug auf Baumhöhlen oder Spalten, die von Fledermäusen genutzt werden könnten, durchzuführen. Ein Beginn der Sanierung des Gebäudes darf nur in der Zeit von
September bis Februar erfolgen.
Zu fällende Bäume sind auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Für den Zeit raum der Baumaßnahmen ( insbesondere Abbruch-, Rodungs-, Gehölzschnittmaßnahmen) hat eine naturschutzfachliche (ökologische) Baubetreuung zu erfolgen. Weiterhin hat eine fortlaufenden Kontrolle durch einen Gutachter vor Abriss- und Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden auf Besatz mit
Brutvögeln und Fledermäusen im Hinblick auf Sommer- und Winterquartiere
zu erfolgen. Dies gilt ebenso für das Vorkommen der Erdkröte. Beim Auffinden von Fledermausquartieren können Abriss-/Sanierungsmaßnahmen am
jeweiligen Gebäude nur in eingeschränktem Umfang erfolgen und müssen mit
fachlich geeigneten Personen/ökologischer Baubegleitung abgestimmt werden. Das Baupersonal ist nachweislich auf die artenschutzfachlichen und –
rechtlichen Belange hin zu belehren. Entsprechende Befunde (Tiere, auch
Totfunde, Brutplätze etc.) sind unverzüglich der zuständigen Naturschutzbehörde zu melden.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Übergabe von Dokumentationen
als Nachweis für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen und Verpflichtungen.
-7h) Bezüglich der Zauneidechse und der Blauflügeligen Ödlandschrecke wird
zur Kompensation von nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes aus gleichbaren Beeinträchtigungen bezüglich des Artenschutzes eine Maßnahme herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet wird:
Auf den Flurstücken 563/6 (3.210 m²) und 297/2 (6.040 m²) der Gemarkung
Möckern (jetzt Teilfläche der ehemaligen Bahnfläche teilweise 297/9, zukünftig Flurstück 297/10 der Gemarkung Möckern mit 6115 m² (Anlage 8 Fortführungsriss), Teilfläche des Flurstücks 563/9 (Eigentümer K&P Wohnpark
GmbH, Geschäftsführung Ricco Klein, Christine Partschefeld) und Teilfläche
des Flurstücks 242/14 der Gemarkung Möckern) sind geeignete Habitate für
die Zauneidechse anzulegen, indem folgende Zielzustände der Fläche herzustellen sind:
25% der Fläche dornige Sträucher, 15% der Fläche Altgras, Staudenflur, 20%
der Fläche dichtere Ruderalvegetation, 30% der Fläche lückige Ruderalvegetation auf überwiegend grabbarem Substrat, 10% der Fläche Habitatelemente
als Sonnen- und Eiablageplätze sowie Winterquartiere.
Die Flächen sind regelmäßig von Gehölzaufwuchs, der vom Zielzustand abweicht, zu befreien und bezüglich der Strukturelemente auszubessern. Die
Erhaltung der Flächen ist dauerhaft dinglich zu sichern.
Der Erschließungsträger hat mit Grundstückskaufvertrag mit Auflassung (UR819/2016 vom 15.Juli 2016 der Notarin Angelika Doberenz Leipzig)eine Teil fläche von ca. 6565 m² des Flurstücks 297/2 der Gemarkung Möckern erworben. Die eigentumsumschreibung steht noch aus.
(7) Um aufgrund der geplanten Vorhaben und den dadurch ausgelösten Verkehr die Leistungsfähigkeit des Knotens Max-Liebermann-Straße/Olbrichtstraße zu verbessern bzw. wiederherzustellen, ist die vorhandene Signalisierung zu ändern und damit die Verträglichkeit der Gebietsentwicklung zu gewährleisten. Aufgrund der Verursachung durch die zu realisierenden Vorhaben in den beiden in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten 357.1
und 357.2 sind die Kosten der erforderlichen Signalisierungsänderung von
beiden Erschließungsträgern zu tragen. Derzeitiger Vereinbarungsstand ist,
dass die GRK GmbH & Co. KG den gesamten Betrag an die Stadt Leipzig
überweist und sich beide Partner im Innenverhältnis bezüglich der Kostenanteile verständigen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Übernahme
der erforderlichen Kosten aufgrund der Regelungen im Innenverhältnis beider
Erschließungsträger.
Mit Eingang des vereinbarten Betrages auf dem städtischen Verwahrkonto
werden beide Erschließungsträger von ihren Verpflichtungen diesbezüglich
frei. Die Einzahlung des entsprechenden Betrages auf dem städtischen Verwahrkonto ist Wirksamkeitsvoraussetzung der jeweiligen Erschließungsverträge. Die Umsetzung der Regelungen im Innenverhältnis der beiden Erschließungsträger obliegt diesen beiden Partnern. Die Stadt hat diesbezüglich keine Verpflichtungen. Die Stadt verwendet die Mittel zur Änderung/Anpassung
der Signalanlage an die sich durch die erfolgende Bebauung/Innutzungnahme der beiden Bebauungsplangebiete ergebenden Erforderlichkeiten. Sie
-8weist den Erschließungsträgern die Höhe der verwendeten Mittel nach. Sollten diese nicht vollständig verwendet werden, zahlt die Stadt einen verbleibenden Restbetrag an den Erschließungsträger zurück, der die Einzahlung
getätigt hat. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine eventuelle Rückzahlung ist eine
Beobachtungszeit von 5 Jahren nach Abschluss und weitgehendem Bezug
der geplanten Bebauung beider Gebiete.
(8) Die an der südlichen Grenze des Plangebiets verlaufende 2,15 m hohe
Mauer entlang der Eisenbahnstrecke fungiert als Lärmschutzwand. Sie vermindert die auf das Wohngebiet einwirkenden Lärmimmissionen, gewährleistet die Einhaltung der im Bebauungsplan ausgewiesenen Lärmpegelbereiche
und sichert einen ausreichenden Schutz der Wohngebietsfreiflächen. Sie ist
dauerhaft zu erhalten. Der dauerhafte Erhalt der Lärmschutzwand ist dinglich
zu sichern.
Der Nachweis der dinglichen Sicherung ist vor Erteilung einer ersten Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen bzw. Erteilung einer ersten Baugenehmigung zu erbringen.
(9) Um die Vorhaben in den benachbarten Bebauungsplangebieten 357.1 und
357.2 unabhängig voneinander entwickeln zu können, wird im Bereich der
zukünftigen Fehmarner Straße in Höhe WA 5 vor dem Übergang in das benachbarte Bebauungsplangebiet 357.2 ein temporärer Wendehammer vorgesehen, der eine Befahrung mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug und Fahrzeugen Rettungsdienst und Branddirektion ermöglicht. Diese vom Erschließungsträger herzustellende Wendeanlage ist rechtlich zu sichern über eine
Baulast oder eine beschränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt
Leipzig und der Allgemeinheit. Die Stadt verpflichtet sich, der Löschung der
jeweiligen rechtlichen Sicherheit zuzustimmen, wenn die aufeinandertreffenden Straßen beider Plangebiete in diesem Bereich hergestellt wurden und damit eine durchgängige Verbindung faktisch vorhanden ist und die Stadt die
Straßen ab- und übernommen hat. Danach ist auch der temporäre Wendehammer zurückzubauen.
(10) Dieser städtebauliche Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die Kosten der
Beurkundung trägt der Erschließungsträger.
§2
Fertigstellung der Anlagen
(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Straßen- und Wegeflächen,
die artenschutzfachlichen und grünordnerischen Festsetzungen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der Stadt genehmigten/bestätigten
Entwurfsplanung (Anlage 1) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung ergibt. Die straßenseitigen Erschließungsanlagen müssen zeitlich
entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis
zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein.
-9(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft,
so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausfüh rung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf
dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt,
die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu
lassen, oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
§3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst insbesondere:
a) die Freilegung der öffentlichen und privaten Erschließungsflächen
b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen und privaten Straßen und
Wege
einschließlich - Fahrbahnen
- Gehwege
- Parkstellflächen
- Einmündungsbereiche in die Olbrichtstraße
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenverkehrszeichen und Verkehrsleiteinrichtun
gen
- Straßennamensschilder
- Erhalt der Mauer entlang der Bahnlinie mit einer
Höhe von 2,15 m über Oberkante des Geländes bzw.
Neuerrichtung einer Lärmschutzanlage entsprechend
den Erfordernissen sowie die dauerhafte rechtliche
Sicherung der Lärmschutzanlage
- Errichtung einer temporären Wendeanlage im WA 5
- Begrünung der privaten Grünfläche GF 1 Zweckbe
stimmung Parkanlage in ihrer Ge samtheit entspre
chend der Vorgaben des Bebauungsplanes
- Umsetzung der grünordneriischen und artenschutz
fachlichen Festsetzungen des Bebaungsplanes
nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung
(Anlage 1) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung.
Im Zuge der Ausführungsplanung ist ein Lageplan zur Darstellung der Gebäude sowie Bäume bezüglich der Anbringung der in § 1 Abs. 6 c) und d) anzubringenden Nistkästen mit Angabe Anzahl und Lage zu übergeben.
Im Zuge der Ausführungsplanung ist weiterhin ein Lageplan/Freiflächenplan
zu fertigen, in dem alle laut Bebauungsplan festgesetzten Baumpflanzungen
dargestellt sind einschließlich der zu erhaltenden Bestandsbäume, um die
- 10 Festsetzungen den Bebauungsplanes bezüglich der Baumanzahl überprüfen
zu können.
Ebenso ist hier eine Darstellung der Begrünungsmaßnahmen der Fläche GF
1 zu übergeben.
Und es ist ein Lageplan zum Baustellenverkehr bezüglich der geplanten Entwicklung des Gebietes in zwei Bauabschnitten zu übergeben (vgl. § 7 Abs. 2).
Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 gemäß §
47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI) die Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbau amt) zu beantragen. Bei den Straßennamensschildern hat eine Abstimmung
mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt, Sachgebiet Verkehrsleiteinrichtungen zu
erfolgen.
Es ist ein Beschilderungs- und Markierungsplan beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsmanagement einzureichen und ein
Antrag auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach StVO. Dieser Antrag
hat auch die Straßennamensschilder zu umfassen.
Für die Anpflanzungen/Baumpflanzungen gelten die Standards der Stadt
Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage
2).
(2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie
sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und
der Stadt vorzulegen.
(3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
(4) Vor Erteilung einer ersten Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen
bzw. Erteilung einer ersten Baugenehmigung mit geplanter straßenseitiger Erschließung über eine Privatstraße/Privatweg ist entsprechend § 4 SächsBO
i.V. m. § 2 Abs. 12 SächsBO gegenüber der Stadt nachzuweisen, dass die
Grundstücke der Bauherren eine gesicherte Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche haben (durch Baulasteintragung oder Eintragung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Bauaufsichtsbehörde und Grunddienstbarkeiten).
Für die medienseitige Erschließung von Baugrundstücken über
Privatstraßen/Privatwege ist eine rechtliche Sicherung zugunsten der betreffenden Grundstücke durch Eintragung einer Dienstbarkeit nach § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Die entsprechenden Nachweise
sind mit den Antragsunterlagen zur Erlangung des Baurechts der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
- 11 Hiervon sind insgesamt alle Flächen betroffen, die mit einem Geh-, Fahrund/oder Leitungsrecht belegt sind sowie Flächen, die zur Erschließung von
Bauvorhaben rechtlich zu sichern sind, ohne im Plan festgesetzt zu sein.
Weiterhin sind die entsprechenden Gehrechte und Fahrrechte für den Radverkehr zugunsten der Allgemeinheit einzutragen, die eine uneingeschränkte
Nutzung für die Allgemeinheit und die Anbindung an die umgebenden Gebiete gewährleisten sollen.
(5) Bezüglich der Anforderungen des Brandschutzes sind folgende Punkte zu
gewährleisten und nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der Stadt
nachzuweisen durch entsprechende Bestätigungen oder Dokumentationen.
Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz muss
mindestens 96 m³/h über einen Löschzeitraum von zwei Stunden betragen.
Es ist ein weiterer Unterflurhydrant zu installieren.
Geplante Poller müssen herausnehmbar gestaltet werden (mit Euro-Dreikantschloss nach DIN 3223).
Die Nachweispflicht gilt auch für die in der Genehmigung zur Entwurfsplanung aufgeführten Punkte zu Belangen der Branddirektion.
§4
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro,
das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der
Baumaßnahme bietet.
(2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen.
(2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung, Bauabsteckung, Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster, Bestandsmessung) werden an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag
gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher abzustimmen.
§5
Baudurchführung
(1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern
und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasserleitung) so rechtzeitig in die
Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschlie-
- 12 ßungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen aus geschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen.
Gemäß § 8 der Abwassersatzung der Stadt Leipzig ist für private Entwässerungsanlagen, die nicht an die KWL übertragen werden, eine Genehmigung
einzuholen.
(2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu
veranlassen.
(3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich
anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, zur
Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten das Grundstück des
Erschließungsträgers zu betreten und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.
(4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume
als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt für
Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf. Lei tungsschutzmaßnahmen vorzusehen.
(5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den
für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden
Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen
sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht
entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen.
(6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und
die vorgesehene Straße als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich
Straßenaufbrüche, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den
Erschließungsträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen im jeweiligen
definierten Bauabschnitt begonnen werden.
(7) Im östlichen Teil des Plangebiets befindet sich ein Altstandort, der im
Sächsischen Altlastenkataster (SALKA) unter der Altlastenkennziffer 6580705
registriert ist.
In Vorbereitung bzw. Umsetzung der Vorhaben im Bereich des Bebauungsplanes 357.1 sind folgende Maßnahmen umzusetzen:
Für die zum Rückbau/Abbruch vorgesehenen Gebäude ist durch ein fachkun diges Ingenieurbüro ein Rückbau- und Entsorgungskonzept zu erstellen und
dem Amt für Umweltschutz, Abfall-/Bodenschutzbehörde vor Beginn der Arbeiten zur Prüfung und Bestätigung zu übergeben.
- 13 Sämtliche Eingriffe in den Boden sowie der Rückbau der Bausubstanz sind
durch ein fachkundiges Ingenieurbüro zu begleiten. Dazu gehört neben der
abfallrechtlichen Bewertung des Baugrubenaushubs und der abgebrochenen
Bausubstanz auch die Beprobung der Baugrubensohlen und -stöße inklusive
Analytik auf die standortrelevanten Parameter.
Für alle zukünftigen Freifkächen ist die Einhaltung der Prüfwerte der Bundesbodenschutzverordnung (BBodSchV) für den Wirkungspfad Boden/Mensch
nachzuweisen oder die Flächen sind mit einer mindestens 35 cm mächtigen
Schicht aus unkontaminiertem Boden abzudecken.
Bei den zum Umbau vorgesehenen Objekten Haus 4, 8, 9 und 10 ist unter
Berücksichtigung der konkreten Baumaßnahmen (z.B. Entfernung Fußböden,
Zwischenwände usw.) auf geruchlich und augenscheinlich auffallendes Material besonders in den Fußboden-/Wandbereichen ehemals technisch genutzter Räume zu achten.
Kontaminierte Bausubstanz ist zu separieren und ordnungsgemäß zu entsorgen.
Die Ergebnisse der baubegleitenden Untersuchungen sind in einem Abschlussbericht der Arbeiten zu übergeben.
Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 – „Erdarbeiten“,
18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen
und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 – „Verwertung von
Bodenmaterial“ einzuhalten.
Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs.
2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 in der zur Zeit gültigen
Fassung).
Werden bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Baumaßnahmen/Erschließungsarbeiten altlasten- bzw. umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Boden schutzgesetzes (SächsABG) das Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die vom Erschließungsträger zu realisieren sind.
Kosten im Zuge der Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu
tragen. Dies ergibt sich aus § 4 BBodSchG, § 12 SächsABG.
§6
Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.
- 14 (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden
Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemei nen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge
der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonstwie
verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen
Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§7
Gewährleistung und Abnahme
(1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur
Zeit der Abnahme gemäß VOB durch die Stadt die vertraglich vereinbarten
Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit
zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für
die Gewährleistung wird einvernehmlich zwischen den Vertragspartnern abweichend von der VOB auf 5 Jahre vereinbart. Sie beginnt mit der Abnahme
der mangelfreien Erschließungsanlagen durch die Stadt.
Für die privat verbleibenden Flächen findet keine Abnahme statt, sondern lediglich eine Feststellung der Fertigstellung. Für die Baumpflanzungen auf privaten Grundstücken gelten folgende Regelungen entsprechend.
Besonders abgenommen bzw. die Leistungserbringung festgestellt werden
folgende Teile der Leistung:
das öffentliche Straßenbegleitgrün (einschließlich Straßenbäume),
- Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als ordnungsgemäße Anlage,
- Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter Fertigstellungspflege ab 30. September nach der Pflanzung, deren Herstellung als ordnungsgemäße Anlage bis spätestens zum vorhergehenden 30. April erfolgt ist
(gemäß ZTV La StB 05)
- Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2 Jahre).
Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün beginnt nach Ablauf der
Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre.
Der Erschließungsträger beabsichtigt eine Entwicklung des Gebietes in zwei
Bauabschnitten. Dies ermöglicht eine separate Abnahme und Übernahme
- 15 des jeweiligen Bauabschnitts, soweit die nachfolgenden Voraussetzungen
vorliegen.
Der erste Bauabschnitt ist der Bereich von der Olbrichtstraße aus mit Rügener und Usedomer Straße inklusive der privaten hiervon abgehenden Straßen
bis zum Ende des Rondells in seiner gesamten Ausdehnung.
Der zweite Bauabschnitt ist die Weiterführung Usedomer Straße bis zur Fehmarner Straße.
Eine gesonderte Abnahme des ersten Bauabschnitts ist möglich, wenn im
Übergang zum zweiten Bauabschnitt ein unüberfahrbares unverrückbares
Hindernis aufgestellt oder eingebaut wird, so dass kein Baustellenverkehr des
zweiten Bauabschnittes über den ersten Bauabschnitt geführt werden kann.
Weiterhin ist in der Ausführungsplanung ein Baustraßenverlauf darzustellen,
wie der Zu- und Abgangsverkehr erfolgen wird.
Zur Sicherung der Anbindung ist diese Baustellenzufahrtsfläche über Baulasten oder Dienstbarkeiten für diese Zwecke zu sichern bis zur Übernahme
auch des zweiten Bauabschnitts durch die Stadt gemäß § 8.
Nach Fertigstellung der Hochbauvorhaben und Erschließungsanlagen im 2.
Bauabschnitt können diese Rechte wieder gelöscht werden. Die Kosten für
die Bestellung und Löschung trägt der Erschließungsträger.
Liegt die entsprechende Dienstbarkeit oder Baulast für die Baustellenstraße
nicht vor, wird der Sicherheitsbetrag für den Bauabschnitt 1 erst abgeschmolzen, wenn dieser für die Restleistungen beider Bauabschnitte auskömmlich
ist unter Berücksichtigung des Zerfahrungs- und Aufgrabungsrisikos.
(3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung
und Durchführung der Maßnahmen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen
Abnahmetermin/Termin zur Feststellung der Fertigstellung innerhalb von vier
Wochen nach der Anzeige.
Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen.
Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so
sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Er schließungsträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 150,EURO angefordert werden. Dies gilt auch, wenn der Erschließungsträger
beim Abnahmetermin nicht erscheint.
- 16 -
§8
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Im Anschluss an die Abnahme der Erschließungsanlage gemäß § 7 über nimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn und soweit sie Eigentümerin der
öffentlichen Erschließungsflächen ist und der Erschließungsträger vorher
a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch
und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der
Bestandspläne übergeben hat,
b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene graphische Informationssystem und dessen Inhalt, übergeben hat. Der Erschließungsträger trägt
auch die Kosten, die der Stadt durch die Übernahme der gelieferten Vermes sungsdaten in die digitale Stadtkarte entstehen.
c) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien.
Sollten die nach § 8 Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe der vorgenannten Unterlagen
als Bestandteile im Rahmen der gemäß Anlage 4 der Stadt zu übergebenden
Schlussdokumentation.
Bezüglich einer Übernahme von Anlagen im Bauabschnitt 1 gelten die Regelungen von § 7 Abs. 2.
(2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.
(3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
(4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der
Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu.
§9
- 17 Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger
ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von ca. 1.088.590,EURO (in Worten: ... EURO) durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens, das eine entsprechende Gewähr bietet bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand:...).
Der Betrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus.ca. 963.169,00.€
für die straßenseitige Erschließung 63.391,00 € für die Beleuchtung und 880
€ für die Nistkästen, 150,00 € für den Fledermausspaltenkasten … € für die
Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (insbes. Ersatzhabitate bzw. grünordnerischen Maßnahmen und 61.000 € für die Baumpflanzungen.
Die Erschließung soll in zwei Bauabschnitten erfolgen (vgl. § 7 Abs. 2), die
Abwicklung im Hinblick auf die jeweils erforderlichen Sicherheitsleistungen wird wie folgt vereinbart:
Der Erschließungsträger leistet Sicherheit für den ersten Erschließungsabschnitt in Höhe von ca. 867.484,00 € Euro brutto ( € für die straßenseitige Erschließung und für die grünordnerischen und artenschutzfachlichen
Maßnahmen) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer Bank/Sparkasse oder eines Kreditversicherungsunternehmens bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Sicherungsbetrages auf dem städtischen Verwahrkonto VG:.........................
Sollte der Erschließungsträger parallel den zweiten Erschließungsabschnitt beginnen, sind dann für den zweiten Erschließungsabschnitt vor
Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen oder Erteilung einer Baugenehmigung folgende weitere Sicherheiten beizubringen:
Erschließungsabschnitt 2: ca. 221.106,00 Euro (brutto)
Ebenso sind zu diesen Zeitpunkten die Nachweise zu erbringen, dass die jeweils erforderlichen Dienstbarkeiten bzw. Baulasten eingetragen wurden
Ohne Übergabe der Sicherheitsleistung für den jeweiligen Bauabschnitt und
Nachweis der Eintragung der erforderlichen Dienstbarkeiten ist die Erschließung der Vorhaben in dem jeweiligen Bauabschnitt nicht gesichert.
- 18 Die Bürgschaft bzw. Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto wird durch die
Stadt entsprechend dem Baufortschritt freigegeben unter Berücksichtigung
des Erfüllungsstandes aller vertraglichen Verpflichtungen.
Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1.
Bezüglich einer Reduzierung für Bauabschnitt 1 gilt § 7 Abs. 2.
Bei der Reduzierung der Sicherheitsleistung wird weiterhin berücksichtigt,
dass die Kosten für die Umsetzung der grünordnerischen und artenschutzfachlichen Maßnahmen über die oben genannten Maßnahmen hinaus in dem
Betrag Sicherheitsleistung noch nicht enthalten sind und daher ein im Rahmen der Ausführungsplanung und der damit zu übergebenden Kostenberechnung ermittelter Betrag einbehallten wird, bis durch die Übergabe des Leistungsverzeichnisses, der Schlussrechnungen und einer entsprechenden Fotodokumentation der Nachweis der Erfüllung zur Prüfung durch die Fachbereiche übergeben wurde und von diesen bestätigt wird, dass die grünordnerischen und artenschutzfachlichen Maßnahmen umgesetzt wurden.
(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt
berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft bzw. Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto zu befriedigen.
Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen bzw. eine entsprechende
Einzahlung auf das städtische Verwahrkonto vorzunehmen. Nach Eingang
wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft bzw. überschießende Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto freigegeben.
Der Erschließungsträger kann diesbezüglich auch seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen an die Stadt abtreten.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger
bleiben bestehen.
Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nach vorheriger Rückabtretung der vom Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt (vgl. Entwurf
Abtretungserklärung Anlage 3).
(3) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
(4) Die Bürgschaften sind entsprechend den dieser Vereinbarung beigefügten
zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich verhandelten Entwürfen gemäß Anlage 6 und 7 auszustellen. Die Parteien haben sich gegenseitig über
die Inhalte und Risiken der Bürgschaften verständigt und es ist erklärter und
ausdrücklicher Wille der Beteiligten, dass die Bürgschaften in der in Anlage 6
- 19 und 7 beigefügten Form und mit diesen Inhalten vereinbart sind. Dies auch
unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht
bei Werk- und sonstigen Verträgen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass
diese Bürgschaften keine Allgemeingültigkeit haben sollen, sondern sich nur
auf diese speziellen Bürgschaften beziehen.
§ 10
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) die genehmigte/bestätigte Entwurfsplanung (Anlage 1),
b) Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 2)
c) Entwurf einer Abtretungserklärung (Anlage 3)
d) Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 4)
e) Gebäudenummerierung, Auszug Planzeichnung B-Plan (Anlage 5)
f) Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 6)
g) Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 7)
h) Fortführungsriss 0608 inklusive Anlagen zur Berichtigung Flurstück 297/9
der Gemarkung Möckern (Anlage 8)
i) Ersatzhabitat Zauneidechsen Lagepläne Dienstbarkeiten vom 03.04.17 (Anlage 9)
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach
ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
- 20 § 12
Wirksamwerden
(1) Der Vertrag tritt in Kraft, wenn der Vertrag nach Bestätigung im zuständigen Gremium seitens der Stadt bestätigt wurde, in einem Termin zur notariellen Beurkundung durch beide Partner unterzeichnet wurde und die Vertragserfüllungsbürgschaft/Sicherheitsleistung gemäß § 9 dieses Vertrages für den
ersten Bauabschnitt übergeben wurde bzw. die entsprechenden Sicherheitsleistungen gemäß § 1 Abs. 7, bei der Stadt auf den benannten Verwahrkonten eingegangen sind, sowie die rechtliche Sicherung für die Fläche der Feh marner Straße vorliegt gemäß § 1 Abs. 4 und die Wendeanlage gemäß § 1
Abs. 9, sowie die dingliche Sicherung der Fläche gemäß § 1 Abs. 6 f) und h).
Bei einer Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten reicht die
notarielle Bestellung der Dienstbarkeiten und die Bestätigung des beauftragten Notars, dass einer Eintragung an rangerster Stelle nichts im Wege steht.
Leipzig, den .................................... Leipzig, den...................................
...................................................
Für die Stadt Leipzig
..........................................................
Für den Vertragspartner
+0.500 %
35.974 m
km = 0+194.396
H = 750 m
+1.438 %
+0.500 %
16.907 m
35.974 m
0+211.302
0+210.000
+0.500 %
39.841 m
+0.500 %
39.841 m
-0.600 %
72.194 m
-0.600 %
72.194 m
km = 0+000.000
-0.515 %
22.814 m
+0.525 %
21.281 m
km = 0+023.573
H=0m
Bankett
+0.525 %
21.281 m
-0.515 %
22.814 m
Fahrbahn privat Kleinpflaster
Bankett
Feuerwehrumfahrung Nord
0+000.000
0+010.000
0+020.000
0+030.000
0+040.000
0+050.000
0+060.000
0+070.000
0+080.000
0+090.000
III+D
Haus 8
5,50
0+080.000
A18
D=129.43
SA=128.25
Zufahrt gepflastert
A32
D=129.36
SA=128.18
+1.500 %
92.173 m
II
Haus 7
Gehweg Kleinpflaster
Bauende 5
km = 0+092.173
3.0%
Gehweg Betonpflaster
0+092.173
2,50
2.5%
3.0%
3.0%
D
Bauende 4
PKW-Stellplatz Betonpflaster
2.5%
D
3.0%3.0 %
2.5%
5,50
3.0%3.0 %
+0.500 %
50.416 m
0+130.347
+0.500 %
62.536 m
2,50
Bauende 3
2.5% 3.0%
km = 0+130.347
km = 0+092.536
V
Haus 13
0+092.536
A31
D=129.01
SA=127.83
Bauanfang 10
Schnittgerinne Kleinpflaster
0+100.000
0+110.000
0+120.000
0+130.000
0+140.000
0+150.000
0+160.000
0+170.000
0+180.000
0+190.000
0+200.000
Bauende 10
+1.438 %
16.907 m
km = 0+046.386
H=0m
km = 0+086.228
H=0m
km = 0+158.421
H=0m
km = 0+211.302
0+080.000
3.0%
H= 1500m
2.5%
-0.829%
48.000m
A15
D=129.43
SA=128.25
A21
D=129.01
SA=127.83
Gradientenhochpunkt
II
Haus 6
km = 0+000.000
0+020.000
0+040.000
Bauanfang 1 0+000.000
km = 0+028.910
H=0m
5,50
0+000.000
Bauanfang 8
R=1
0+014.337
0+000.000
Bauanfang 9
=
km
km = 0+008.910
H=0m
-1.895 %
8.910 m
-1.298 %
20.000 m
+2.000 %
34.244 m
Feuerwehrumfahrung
Haus 3
0+032.768
R = 7.5
abschnitt 8
0
00
0+
-0.600 %
70.000 m
3.0%
-2.250 %
33.925 m
km = 0+034.244
3,50
00
.0
3.0% 2.5%
5,50 3,50
-1.895 %
8.910 m
3,5m
1,25m
1,25m
3.0%
-1.298 %
20.000 m
R = 15
0+060.000
0+058.508
0+080.000
0+100.000
8,75
2,50
km = 0+000.000
2,50
0+080.000
0+060.000
2.5%
3.0% 2.5%
8,75
0+120.000
3.0% 2.5%
-1.484 %
19.000 m
km = 0+000.000
0+100.000
0+120.000
0+140.000
3.0% 2.5%
0+160.000
0+180.000
-1.046 %
97.564 m
km = 0+217.572
H=0m
0+200.000
0+140.000
+2.000 %
20.250 m
20 %
+5.5
0m
9.75
km = 0+009.750
H = 300 m
20 %
+5.5
0m
9.75
km = 0+000.000
Ein-/ Ausfahrt
0+220.000
0+240.000
0+260.000
R = 10
0+271
.300
0
R=1
0+281
.528
000
0+280
.
0+160.000
R = 14
+0.796 %
79.931 m
2,50
+0.500 %
62.536 m
km = 0+030.000
H=0m
+0.500 %
50.416 m
+0.796 %
79.931 m
+2.000 %
20.250 m
-1.484 %
19.000 m
3.0% 2.5%
0+034.244
abschnitt 6
50 m
.2 25
2
.9
33
R = 7.5
A25
D=125.97
SA= 124.79
A26
D=126.27
SA=125.09
3.0%
528
0+159.741
%
0+044.521
Bauende 9
3.0 %
II+D
Haus 3
+2.000 %
34.244 m
2.5%
km = 0+033.925
5,00
0+067.887
3.0%
0+036.274
Bauende 6
2
+1.500 %
92.173 m
R = 7.5
0+015.914
2.5%
+1.750 %
17.274 m
km = 0+000.000
0+121.189
km = 0+140.165
H=0m
I+D
Haus 10
A23
D=126.72
SA= 125.54
0+035.324
-0.600 %
25.405 m
II
0+079.724
+0.872 %
80.000 m
III
Haus 11
Bauende 7
C
0+020.000
km = 0+098.910
H=0m
A22
D=127.14
SA=125.96
R = 7.5
+1.750 %
17.274 m
km = 0+036.274
30
3.0%
0+269.200
3.0% 2.5%
4,
II
-0.600 %
70.000 m
R8,00
2.5%
+0.614 %
15.850 m
A1
D=128.01
SA=126.83
R=1
C
7
km = 0+114.760
H=0m
ng
3.0%
km = 0+019.000
H = 350 m
fa
+0.614 %
15.850 m
5
-0.600 %
25.405 m
37
A24
D=127.04
SA= 125.86
0.
0.70
00 an
u
2.5%
3.0%
0+
4,30
6,00
vorh. Ablauf
versetzen
III+D
Haus 2
3,
47
+3.177
%
15.000
m
0+020.000
0+013.681
4,30
Ba
0.70
20
II
=
Bauanfang 6
km = 0+220.165
H = 500 m
III
Haus 12
I+D
Haus 4
R = 20
+0.872 %
80.000 m
A7
D=127.36
SA=126.18
R
+3.030
%
30.000
m
A28
A8
D=127.12 D=127.20
SA=126.94 SA=126.02
A9
D=127.07
SA=125.89
II
0+000.000
0+281
.
A29
D=127.15
SA=125.97
Bauende 1
2.5%
A5
D=127.27
SA= 126.09
0+217.572
3.0%
0+200.000
3.0%
A30
D=127.76
SA=126.58
0+000.000
Ein-/ Ausfahrt
0+034.944
2.5%
km = 0+250.165
H = 250 m
A6
D=127.66
SA=126.48
0
+3.030
%
30.000
m
,0
0
,00
R5
A2
D=128.00
SA=126.82
0.00
-1.801 %
31.363 m
R1
0
A27
D=128.14
SA= 126.96
0+0
4
A10
D=127.44
SA= 126.26
Bauanfang 3
0+000.000
A3
D=127.86
SA=126.68
0+180.00
0
2.5% 3.0%
2.5%
gepl. Tiefgarage
+3.177
%
15.000
m
0+020.000
Bauanfang 5
Stauraumkanal DN 2000
A
Bauen
de
0+000.000
A4
D=127.58
SA=126.40
A19
D=128.12
SA=126.94
+0.525 %
25.000 m
km = 0+000.008
0
Bauanfang 4
+0.525 %
25.000 m
-1.000 %
30.000 m
-1.000 %
30.000 m
+0.500 %
50.000 m
km = 0+015.008
H = 400 m
,0
R8
A16
D=127.96
SA=126.78
3.0%
km = 0+070.008
H=0m
+0.500 %
50.000 m
-1.046 %
97.564 m
abgesenkter Bord
km = 0+040.008
H=0m
A
km = 0+000.000
2.5%
3.0%
3.0%
B
km = 0+120.008
H=0m
gepl. Schmutzwasserkanal
2.5%
A20
D=128.59
SA=127.41
Fahrbahnquerneigung
gepl. Regenwasserkanal
R = 15
B
0
.528
0+020.000
,0
A13
D=128.91
SA=127.73
-1.801 %
31.363 m
0+281
II
Haus 5
R5
V
Haus 15
A12
D=128.76
SA=128.58
km =
2,0m 3,5m 2,0m
2.5%
0+040.000
0+020.000
0,50 5,50 2,50 0,25
8,75
A11
D=128.12
4
SA=126.9
A17
D=128.85
SA=127.67
Gradiententiefpunkt
III+D
Haus 1
0+040.000
R = 14
km = 0+079.931
H=0m
V
Haus 14
A14
D=129.23
SA=128.08
2.5% 3.0%
3.0%
0+181.765
12,00
2.5%
3.0% 2.5%
2.5% 3.0%
3.0%
Bauanfang 2
3.0%
3.0%
0+000.000
3.0%
II+D
Haus 9
Neigungsbrechpunkt mit Angabe von:
0+060.000
R5
,00
0+060.000
0.500%
22.876m
0,70 4,30
6,00
4,30
0,70
Stadt Leipzig
ASG
Mai 2011
Standards der Stadt Leipzig
für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei
Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98
bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie.
Hinweise zur Planung
I.
1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen
Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind:
•
Lage und Funktion von
Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
•
-
-
Charakter und Wertigkeit der Bebauung,
Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und
Aufenthaltsqualität
Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die
Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
•
Ausbau von Baumscheiben
in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen,
intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen
•
-
Stadtgestalterischer Aspekt
Vegetationsstreifen
entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes.
Sie sind wichtige Punkte der Planung.
Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation,
Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren.
Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen.
Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen.
Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung
und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen.
2. Bäume
Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung
eine zentrale Bedeutung.
Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig:
•
Allee
Betonung des linearen Charakters der Straße
•
Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des
Reihenpflanzungen
Straßenraumes und zur Betonung des
Straßenverlaufes
•
Baumgruppen, Blockbildung
Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten
•
Solitärbaum
Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal
•
Baumtor
Hervorheben eines Abschnittwechsels
Auswahl der Baumarten:
Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den
Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung.
Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu
beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer
Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen.
Seite 1
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Rasen
Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum.
Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig.
4. Sträucher und Hecken
Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur
Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen
der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen.
Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht
eingeschränkt werden.
5. Kletterpflanzen
Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in
Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen.
6. Blumenzwiebeln
Verwendung in Rasenflächen
7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes
In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich:
- Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch)
- Beleuchtungsanlagen
- Lichtsignalanlagen
- Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe,
- Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken)
- Stadtmobiliar
- Werbeanlagen
- Haltestellen
8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes
während der Unterhaltungspflege erfolgen
Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden.
Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen:
- Arten- und Sortenwahl von Gehölzen
- Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste
- Rasensaatgut- oder Kräutermischungen
- Blumenzwiebeln
Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg:
- Bodendecker
>
0,7 m
- mittelhohe Sträucher
>
1,5 m
- hohe Sträucher, Solitäre
>
3,0 m
•
Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall).
•
Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten.
•
Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden.
- Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem
dauerhaften Belag zu versehen.
Seite 2
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
II.
Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig
(Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98)
Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils
aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen:
Ausschreibungstext für die Baumlieferung
Innere Qualität der Bäume:
ausgewogen ernährt
in der Baumschule ausreichend akklimatisiert
frei von Krankheiten und Schädlingen
sortenecht
Äußere Qualität der Bäume:
Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut
maximaler Astdurchmesser 2,5 cm
ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm
keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen
Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader
Verlängerung in der Krone
Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet
regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten
Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt
letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode
Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand,
mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz
bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss
anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis).
2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen
2.1 Baumscheiben
•
Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des
durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm
betragen(DIN 18916).
Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen
vorzusehen:
•
Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und
wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe.
•
Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben;
2.2 Vegetationsstreifen
Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde).
Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur
Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2)
2.3 Aushub
Tiefe
•
Baumgruben mindestens
120 cm
•
Altbaumscheiben
20 cm
Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm)
z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell
auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden.
•
Strauchflächen zwischen den Baumstandorten
40 cm
•
Rasenflächen
10 cm
2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen
Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle:
20 cm
Seite 3
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
2.5 Einbau Substrat
•
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für
Baumpflanzungen Teil 2)
Pflanzgrubenbauweise 1
Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig
belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein.
Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe:
pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und
Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat)
Baumneupflanzung - mindestens
110 cm
Gemisch A
- Oberboden (siehe Definition)
- Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.)
- Sand 0/4
- Lavalit 4/16
- Perlit 2/6
45 %
15 %
10 %
15 %
15 %
Gemisch B
Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie:
- Oberboden (siehe Definition)
30 %
- Sand 0/4
30 %
- Lavalit 4/16
25 %
- Perlit 2/6
15 %
Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915):
Korngrößenzusammensetzung:
- Kieskorn
> 2 - < 5 mm
- Feinbodenanteil
< 2 mm
(davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %)
Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil:
- lehmiger Sand mit Feinanteil
< 0,06 mm
- sandiger Lehm mit Feinanteil
< 0,06 mm
pH-Wert
6,0 - 7,5
Salzgehalt
< 3 g/kg
Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile:
Phosphor
Kalium
Magnesium
30 %
70 %
16-20 %
21-25 %
6 - 8 mg/100g
13 - 20 mg/100g
5 - 7 mg/100g
Pflanzgrubenbauweise 2
gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2
bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen
Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein.
•
•
•
Altbaumscheibe
Rasenflächen
Strauchpflanzung
10 cm Kompost
10 cm Oberboden
30 cm Gemisch:
50 % Kompost
50 % Oberboden
2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen
•
Baumscheiben
10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer)
•
Baumscheiben in Rasenflächen
10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer)
•
Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch
Seite 4
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Düngung
- Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege.
- Strauchpflanzungen:
Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten.
4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen
•
Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand,
ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein.
•
Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden
haben. Das Setzmaß ist zu beachten.
•
Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der
Oberseite des Ballens zu lösen.
•
Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen:
Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive
Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder
gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre)
haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen.
System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig.
Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum
nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz)
herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten.
Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz.
•
Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die
untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind.
•
Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ:
"Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig
•
Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder
Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein.
Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden.
5. Baumschutz
In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von
Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum
Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer.
Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q).
Einbauten:
•
Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase)
aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau
•
Baumschutzbügel
an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck
•
Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung
6. Leitungsschutzmaßnahmen
Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von
Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die
Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum
Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“
(jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen.
Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich:
•
vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der
Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren
•
Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube
•
Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren
7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege)
Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen.
Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform
Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren.
•
Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende
Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen.
Seite 5
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
•
•
•
Der Leittrieb ist frei zu stellen.
Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt.
Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen
Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln.
8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen.
8.1 Fertigstellungspflege
Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach
DIN 18916 zu erbringen:
•
Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
•
Beseitigung von Unrat
•
Wässern
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet
mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2)
8.2 Entwicklungspflege
Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen:
•
3 Pflegegänge/Jahr
- Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
- Beseitigung von Unrat.
•
Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang.
•
Wässern:
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
•
Düngung der Jungbäume:
pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger:
150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen
•
Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und
Verankerungen zu entfernen.
8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen
Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel:
• Innenstadtbereich
8
• Alle anderen Flächen
2
9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben
• Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten.
• Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege.
• Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf
mindestens 2 Jahre festgesetzt.
• Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit.
Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung
• Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu
ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich
Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten:
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
RAS-LP 4
Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
ZTV
Baumpflege
Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Seite 6
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen.
Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen
nicht verletzt werden.
•
Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger
•
Handschachtung
•
maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe
(Suchschachtungen)
11. Vorschriften und Regeln
in den jeweils aktuellen Ausgaben
DIN 18299
DIN 18300
DIN 18315
DIN 18317
DIN 18318
DIN 18320
DIN 18915
DIN 18916
DIN 18917
DIN 18918
DIN 18919
DIN 18920
DIN 1998
RAS-LP 4
RAS-Q
ZTV
ZTV
ZTV
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Erdarbeiten
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt
Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
Landschaftsbauarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen;
Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und
nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von
Grünflächen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die
Planung
Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
Teil: Querschnitte
Großbaumverpflanzung
Baumpflege
Baum – StB 04
ZTVE-StB 94
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau
ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
FLL
FLL
FLL
Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten
Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate
Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen
Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen
Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und
Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit:
• SWL
• KWL
• LVB
Seite 7
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Abtretungserklärung
Vorhaben Titel, Erschließungsvertrag vom Datum
Hiermit tritt der Erschließungsträger
Name, Anschrift
ihre Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen
Name, Anschrift
aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften
Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank)
zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an
die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
ab.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus §
Gewährleistungsparagraph Erschließungsvertrages vom Datum bleiben bestehen. Eine
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt
nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen
Gewährleistungsansprüche durch die Stadt.
Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträger
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Bank
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig
Ort, Datum
Anlage
Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum
Der Werkvertrag ist beizulegen.
Stadt Leipzig
Verkehrs- und Tiefbauamt
Stand: 04/2010
Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße
Bauvorhaben
Projektnummer
Bauherr/Erschließungsträger
Generalunternehmer
1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung)
2. Genehmigungen / Abnahmen
2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen /
Ergänzungen
2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und
Tiefbauamt
2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll
2.4 Abnahmeprotokolle
Grünabnahmeprotokoll
Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung
Bestätigung Mängelbeseitigung GU
2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung
Straßenbeleuchtung
2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe
2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien
3. Bestandsdokumentation
3.1
3.2
3.3
3.4
Bebauungsplan
Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500
Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros
Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung
und Plänen
4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate
4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht
4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise
4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial
(einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial
4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse
Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung)
4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf
Anforderung)
5. Kostenzusammenstellung (Übersicht)
Vertragserfüllungsbürgschaft
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Name und Adresse des Bürgen:
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern:
in Worten:
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-LutherRing 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ...........,
„............................................“ im Bereich ................................... im
Ortsteil................................
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und
verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der
Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen
ist.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768,
770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2
BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des
Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche
gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften
Gewährleistungsbürgschaft
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Name und Adresse des Bürgen:
Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern:
in Worten:
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen- bzw. Erschließungsvertrag mit der Stadt Leipzig, MartinLuther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ...........,
„............................................“ im Bereich ................................... im Ortsteil................................
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und
verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum
angegebenen Höchstbetrag zu zahlen.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770,
771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht
dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist
oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den
Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften