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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1274613.pdf
Größe
1,1 MB
Erstellt
04.05.17, 12:00
Aktualisiert
21.05.17, 10:04

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04310 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Aufhebung des Beschlusses VI-P-01752 vom 24.04.2016 (Beschlusspunkt 5) betreffend des Verbotes von Wildtieren in Zirkussen Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium FA Umwelt und Ordnung Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 21.06.2017 Vorberatung Bestätigung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Der Beschluss der Ratsversammlung vom 24.02.2016, VI-P-01752, wird insofern aufgehoben, als dass gemäß dem letzten Beschlusspunkt städtische Flächen nicht mehr für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden dürfen, die nichtmenschliche Primaten, Elefanten, Großbären, Nashörner, Flusspferde und Giraffen mitführen. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant 2/5 Sachverhalt: 1. Die Ratsversammlung hat am 24. Februar 2016 mit der Beschlussvorlage VI-P-01752 folgenden Beschluss gefasst: Die Verwaltung wird bei der Überlassung von Plätzen an Zirkusunternehmen zukünftig die Platzüberlassungsverträge um die bundesweit geltenden Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen vom 26.10.2005 (sog. Zirkusleitlinie) als Anlage zum Vertrag erweitern. Des Weiteren soll zukünftig im Platzüberlassungsvertrag den Zirkussen explizit mitgeteilt werden, dass die Haltung, das Mitführen und der Auftritt von Tieren ausschließlich unter Einhaltung des geltenden Tierschutzrechts zu erfolgen hat. Die Zirkusunternehmen sollen weiterführend mit dem Vertrag verpflichtet werden, sofern Tiere gewerblich gehalten und vorgeführt werden, sich spätestens eine Woche vor Beginn des Gastspiels beim Veterinär- und Lebensmittelaufsichtsamt der Stadt Leipzig zu melden. Darüber hinaus wird sich die Stadt Leipzig zukünftig in den Verträgen ein außerordentliches Kündigungsrecht vorbehalten, sofern schwerwiegende Verstöße gegen das Tierschutzrecht bzw. die benannte Zirkusleitlinie festgestellt werden. Städtische Flächen dürfen nicht mehr für Zirkusbetriebe zur Verfügung gestellt werden, die nichtmenschliche Primaten, Elefanten, Großbären, Nashörner, Flusspferde und Giraffen mitführen Der Beschluss wurde auf Grund einer Petition gefasst, der mit dem Beschluss stattgegeben worden ist. Bereits in der damaligen Vorlage wurde darauf hingewiesen, dass der Beschluss rechtlich problematisch ist. 2. Mit Schreiben der Landesdirektion Sachsen vom 30. Januar 2017 wurde mitgeteilt, dass beabsichtigt ist, den Beschluss zu beanstanden. Dabei wurde auf eine neue Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hannover vom 12.01.2017 verwiesen. Die Verwaltung hat mit Schreiben vom 15.3.2017 seitens des Rechtsamtes Stellung genommen. Mit Schreiben vom 11.04.2017, zugegangen am 19.04.2017, hat nunmehr die Landesdirektion mit einem Bescheid den Beschluss bezüglich des letzten Beschlusspunktes, also nur betreffend des Verbotes der Nutzung von Flächen durch Zirkusse, die nichtmenschliche Primaten, Elefanten, Großbären, Nashörner, Flusspferde und Giraffen mitführen, beanstandet. Die sonstigen Beschlusspunkte wurden nicht gerügt. Gleichzeitig hat die Landesdirektion die sofortige Vollziehung ihres Bescheides angeordnet und die Stadt Leipzig aufgefordert, bis spätestens zum 21. Juni 2017 den betreffenden Beschlusspunkt aufzuheben. Die Landesdirektion verweist darauf, dass die Stadt Leipzig im Bereich des Tierschutzes keine Kompetenz habe. Insbesondere das Recht der Gemeinden, alle Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft in eigener Verantwortung zu regeln, gebe kein Recht zum Tierschutz. Der Tierschutz stelle einen überörtlichen Belang dar und keine örtliche Angelegenheit. Allein das Tierschutzgesetz könne eine Untersagung des Haltens von Tieren oder des Mitführens von Tieren beinhalten. Eine einschränkende Regelung wurde jedoch nicht erlassen. Zwar besteht die Möglichkeit durch eine Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz das zur Schau Stellen von Tieren wildlebender Arten an wechselnden Orten zu beschränken. Dies allerdings auch nur, wenn 3/5 diese nur unter erheblichen Schmerzen oder Schäden gehalten werden oder zu den wechselnden Orten nur unter erheblichen Schmerzen, Leiden oder Schäden befördert werden können. Von dieser Ermächtigung hat das Ministerium keinen Gebrauch gemacht. Raum für eine abweichende Regelung durch die Gemeinden gebe es daher nicht. Die Landesdirektion verweist insbesondere auch auf die nunmehr vorliegende Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg vom 2.3.2017, Az. 10 ME 4/17. Außerdem verstoße das Verbot gegen das Rechtsstaatsprinzip, da das Tierschutzgesetz Vorrang habe. Des Weiteren würde das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 GG eingeschränkt sowie gegen den allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 3 GG verstoßen. Im Ergebnis ist festzustellen, dass der Beschluss rechtswidrig ist und daher aufzuheben wäre. Für die Einzelheiten sei auf den anliegenden Bescheid verwiesen. Zur Wahrung aller Rechtsmittel wurde vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid eingereicht, um eine ordnungsgemäße Beschlussfassung durch die Ratsversammlung unter Abwägung aller Varianten zu ermöglichen. 3. Mit der Vorlage wird empfohlen, den Beschluss entsprechend der Rüge durch die Landesdirektion aufzuheben. Zum Zeitpunkt der Beschlussfassung lag noch keine obergerichtliche Entscheidung zur Frage der Beschränkung von Zirkussen vor. Erstmalig hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg mit seinem Beschluss vom 02.03.2017 als oberinstanzliches Gericht zur Frage des Verbots von Wildtieren in Zirkussen Stellung genommen. Das Gericht führt dabei in nachvollziehbarer Weise aus, dass im Bereich des Tierschutzes allein der Bund zuständig ist. Dies vor allem, da mit § 11 Abs. 4 TierSchG dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz die Möglichkeit gegeben wurde durch Rechtsverordnung ein Verbot umzusetzen. Ein Raum für abweichende Regelung gibt es demnach nicht. Damit folgt das Gericht den Entscheidungen der Verwaltungsgerichte Hannover, Chemnitz und Darmstadt. Das Verwaltungsgericht München hatte mit Urteil vom 06.08.2014 als einziges Verwaltungsgericht bisher ein solches Verbot für zulässig erachtet. Dabei hatte das Gericht ausgeführt, dass die Beschränkung auf ein bestimmtes Angebot und einen bestimmten Zuschnitt der Darstellungen im Rahmen des gemeindlichen Gestaltungsspielraumes zulässig ist. Es sei nicht sachfremd oder willkürlich, wenn sich die Gemeinde am Publikumsinteresse oder den Wünschen und Bedürfnissen ihrer Bevölkerung bzw. der Besucher orientiert. Allerdings war die Besonderheit in dem Verfahren, das generell die Anzahl der Aufführungen auf zwei pro Jahr beschränkt worden war und die Auswahl der Anbieter unter anderem das Verbot von Großwildtieren vorsah. Demgegenüber wurden in den anderen Fällen ausdrücklich ein Verbot nur für Zirkusse mit Wildtieren vorgesehen und keine weitere Auswahl getroffen. Aufgrund der nunmehr vorliegende Entscheidung insbesondere Oberverwaltungsgericht Lüneburg wie auch der Ausführung der Landesdirektion wird empfohlen, den Beschluss aufzuheben. Alternativ wäre es allenfalls möglich gegen den Bescheid der Landesdirektion Widerspruch einzulegen und dann Klage zu erheben vor dem Verwaltungsgericht und im weiteren dann vor dem Oberverwaltungsgericht Bautzen. Allerdings ist davon auszugehen, dass die Klage kaum Aussicht auf Erfolg hat. Insbesondere die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Lüneburg zeigt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit auch das Oberverwaltungsrecht Bautzen die Klage abweisen würde. Streitig ist die Frage, wie weit das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden geht. Hierzu hat die Landesdirektion zu Recht ausgeführt, dass die Frage des Tierschutzes keine gemeindliche und vor allem keine örtliche Angelegenheit ist. Dazu kommt, dass die Gemeinde nicht einmal in der Lage ist den Beschluss auch innerhalb ihres Stadtgebietes umzusetzen, da auch eine Durchführung der Veranstaltung auf privatem Gelände weiter zulässig wäre. Insofern handelt es sich nur um Regelungen für die eigenen Flächen. Hier ist festzustellen, dass gemäß dem Tierschutzgesetz das Mitführen der im Beschluss genannten 4/5 Tiere zulässig ist. Sollte im Einzelfall ein Verstoß gegen das Tierschutzgesetz vorliegen ist es auch mit dem Bescheid der Landesdirektion weiterhin möglich im Einzelfall eine Untersagung der Nutzung der Flächen auszusprechen. Es ist aber einem Zirkus unbenommen im durch das Tierschutzgesetz vorgegebenen Rahmen Tiere mitzuführen, aufzuführen und vorzuführen. Die Gemeinde ist nicht berechtigt Regelungen für den Tierschutz zu treffen. Dies obliegt allein dem Bund. Weiterhin ist das Aufführen von Tieren eine zulässige Tätigkeit nach Art. 12 GG, so dass jede Einschränkung außerhalb des Tierschutzgesetzes auch eine Einschränkung des Grundrechts auf Berufsfreiheit ist. Eine solche Einschränkung kann nur durch ein Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes erfolgen, das aber nicht vorliegt und für dessen Erlass die Kompetenz allein beim Bund liegt. Insofern ist davon auszugehen, dass bei einer Klage gegen den Bescheid der Landesdirektion mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Gerichte die Klage abweisen werden. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts München stellt eine Besonderheit in einem Einzelfalle dar, der vorliegend nicht gegeben ist. Es wird daher empfohlen, den Beschluss insofern er beanstandet worden ist, aufzuheben. Sollte dem vorliegenden Beschluss nicht zugestimmt werden, so fasst dies die Verwaltung als Genehmigung zur Durchführung einer Klage – nach entsprechendem Widerspruch sowohl in erster als auch in zweiter Instanz gegen den Bescheid der Landesdirektion auf. Hier ist darauf hinzuweisen, dass die sofortige Vollziehung des Bescheides angeordnet worden ist, das heißt bis zur abschließenden rechtskräftigen Entscheidung des Gerichts, die den Bescheid aufhebt, ist weiterhin ein Zirkus mit Wildtieren zulässig. Ein Eilverfahren ist im jeden Fall nicht geboten aus den oben genannten Gründen. Weiterhin ist ein Verfahren nur für die erste Instanz im Hinblick auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgericht Lüneburg wenig sinnvoll, so dass für den Fall, dass vor dem Verwaltungsgericht die Klage verloren geht, in jedem Fall auch eine Klage in der Berufungsinstanz geboten ist. Im Ergebnis wird empfohlen mit dem Beschluss den ursprünglichen Beschluss abzuändern und aufzuheben. Anlagen: Eilbedürftigkeitsbegründung Bescheid vom 11.04.2017 5/5 Eilbedürftigkeit Da bis zum 21.06.2017 der Bescheid der Landesdirektion umgesetzt sein muss, bedarf es einer zügigen Entscheidung. Eine Entscheidung normalen Verfahrensablauf ist nicht möglich. Weiterhin ist zu beachten, dass bereits vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid eingelegt worden ist, da die Widerspruchsfrist nur einen Monat beträgt und über die Frage, ob der Widerspruch aufrechterhalten wird oder nicht kurzfristig entschieden werden muss.