Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1262997.pdf
Größe
829 kB
Erstellt
24.03.17, 12:00
Aktualisiert
18.07.17, 14:14

öffnen download melden Dateigröße: 829 kB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03996 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Kultur Betreff: Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Kultur FA Finanzen Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 21.06.2017 Bestätigung Vorberatung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Die "Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur)" tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft. 2. Die Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kulturelle und künstlerischer Projekte und Einrichtungen, RB III- 1579/04 vom 17.03.2004 (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 03.04.2004) tritt gleichzeitig außer Kraft. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant x Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Ergebnishaushalt Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen x Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: siehe Begründung Anlagen: ANLAGE 1: Vergabeverfahren für Kulturfördermittel der Stadt Leipzig ANLAGE 2: Beteiligungsprozess zur Überarbeitung der Fachförderichtlinie Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen mit Anlagen 3/3 Begründung Im Mai 2016 wurde die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) beschlossen (VI-DS01241-NF-05). Dort ist festgelegt, dass die Fachförderrichtlinien nach In-Kraft-Treten der Zuwendungsrichtlinie an diese anzupassen sind bzw. sind entsprechende Fachförderrichtlinien neu zu erarbeiten. Unveränderte Fachförderrichtlinien verlieren mit Ablauf von 12 Monaten nach In-Kraft-Treten der Zuwendungsrichtlinie automatisch ihre Gültigkeit. Das heißt, dass eine aktualisierte Fachförderrichtlinie Kultur beschlossen werden muss. Die geltende Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen wurde von der Ratsversammlung am 17.03.2004 beschlossen (veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 03.04.2004). In der praktischen Anwendung der bisherigen Förderrichtlinie ergibt sich sowohl durch Entwicklungen in der freien Kultur als auch durch weiterentwickelte kulturpolitische Ansätze für die Förderung die Notwendigkeit einer Aktualisierung und Anpassung. Im Rahmen der Überarbeitung erfolgte seit 2010 ein mehrstufiger Beteiligungsprozess mit Vertreter/innen der Initiative Leipzig + Kultur, weiteren Akteuren der freien Kultur und dem Fachausschuss Kultur, aus dem Ergebnisse in die Neufassung eingeflossen sind (siehe ANLAGE 3). Darüber hinaus ist in die Überarbeitung eine Auswertung der Fachförderrichtlinien verschiedener Großstädte eingeflossen. Diskutiert worden sind im Rahmen der Beteiligung die Grundlagen für die inhaltliche Bewertung von Förderanträgen. Diese werden nun in der Fachförderichtlinie Kultur benannt: Die Vergabe der Fördermittel orientiert sich inhaltlich an den Zielen der Kommunalpolitik, am Fachkonzept Kultur (INSEK) und weiteren fachspezifischen Planungen. Ergänzend zu den vorhandenen Planungen werden mittelfristig Entwicklungskonzepte für die einzelnen Fachbereiche entwickelt, die mittelfristige Ziele aufzeigen. Daraus werden die jährlichen Förderschwerpunkte abgeleitet, in die außerdem die Analyse der Förderung des Vorjahres, aktuelle Entwicklungen und städtische Schwerpunktsetzungen einfließen (siehe Grafik). Die Förderschwerpunkte werden mit dem Fachausschuss Kultur zur Vorbereitung des Förderverfahrens diskutiert. Aus den Ergebnissen des mehrstufigen Beteiligungsprozesses ist außerdem die Ausdifferenzierung der Förderinstrumente der Projektförderung eingeflossen. Die Fachförderichtlinie führt fachspezifische Möglichkeiten der Projektförderung beispielhaft auf. Darüber hinaus wird dargelegt, für welche Vorhaben Reisekostenzschüsse beantragt werden können. Seitens der Vertreter/innen der freien Kultur war immer wieder die Möglichkeit, unterjährig Fördermittel erhalten zu können, ein wichtiger Punkt in der Diskussion. Das wurde damit begründet, dass zum einen Projekte oft zum 30.09.2017 noch nicht ausformuliert sind oder/und zum anderen Fördermittelanträge bei Dritten noch nicht bewilligt wurden. Aus diesem Diskussionsprozess neu in die Fachförderrichtlinie Kultur aufgenommen wurde deshalb ein zweiter Antragstermin für Projekte des zweiten Halbjahres, für die Anträge bis zum 31.03. des laufenden Förderjahres gestellt werden können. Zur Förderung dieser Anträge wird eine Summe aus dem jeweiligen Förderjahr zurückgestellt. Als Rechengröße dient die Höhe der Projektförderung des jeweiligen Vorahres. Davon werden 10 Prozent als Ansatz ermittelt. Der zweite Termin ist als zusätzlicher zu betrachten, der 30.09. soll weiter Schwerpunkt für -1- Anträge sowohl auf Projektförderung als auch auf Institutionelle Förderung bleiben. Die vollständige Teilung des Förderverfahrens in zwei Halbjahre ist mit den vorhandenen personellen Ressourcen und auf Grund vielfältiger anderer Arbeitsaufgaben durch das Kulturamt nicht zu leisten. Des Weiteren wird die Fachförderrichtlinie Kultur künftig die unterjährige Förderung von Kleinprojekten mit Gesamtaufwendungen bis maximal 1.500 Euro ermöglichen. Damit sollen vor allen die aktive Teilhabe und partizipative Ansätze in der Kultur gestärkt werden. Um zu einer sachgerechten Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel zu gelangen, bildet das Kulturamt zur Erarbeitung des Verwaltungsvorschlages für die Projektförderung Fachbeiräte zur fachlichen Beurteilung der Anträge. Beim Vorschlag zur Besetzung wurden die Empfehlungen aus dem Beteiligungsprozess einbezogen. Bei der Bildung der Beiräte wird auf eine geschlechtergerechte und altersmäßig ausgewogene Besetzung geachtet. Interkulturelle Kompetenz ist ausdrücklich gewünscht. Die Fachförderichtlinie Kultur wurde außerdem mit dem Ziel der Optimierung des Verfahrens zur Fördermittelvergabe und Verfahrensvereinfachungen für alle Beteiligten überarbeitet. Sich aus der Zuwendungsrichtlinie ergebende Änderungen wurden übernommen. Dazu gehören die mehrjährige Förderung im Doppelhaushalt und die Einführung von Zuwendungsverträgen in begründeten Fällen. Darüber hinaus enthält die Fachförderrichtlinie Kultur nun auch Regelungen zur Antragstellung für eine Projektförderung im investiven Bereich. Die Fachförderichtlinie Kultur tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen, RB III.1579/04 vom 17.03.2004 außer Kraft. -2- -3- ANLAGEN ANLAGE 1: Vergabeverfahren für Kulturfördermittel der Stadt Leipzig ANLAGE 2: Beteiligungsprozess zur Überarbeitung der Fachförderichtlinie Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen mit Anlagen -4- ANLAGE 1 Information zum Vergabeverfahren für Kulturfördermittel der Stadt Leipzig Grundlagen der Verfahrensregelung sind : Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) § 53, die Hauptsatzung der Stadt Leipzig § 22, Absatz 2 Nr. 17, die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen in ihrer jeweils gültigen Fassung. Verfahrensablauf ➔ Die im Kulturamt fristgemäß eingegangenen Anträge auf Institutionelle Förderung und Projektförderung werden nach Stichtagsregelung registriert. ➔ Die registrierten Anträge werden durch das Kulturamt einem der Fördergebiete Bildende Kunst, Darstellende Kunst, Kulturelle Bildung, Literatur, Musik, Soziokultur, Stadtteilkultur oder Stadtgeschichte zugeordnet und auf Förderfähigkeit geprüft. Interdisziplinäre Anträge werden einem Fachgebiet zugeordnet und dort auf Förderfähigkeit geprüft. ➔ Das Kulturamt erarbeitet einen Verwaltungsvorschlag für Institutionelle Förderung. Bei wiederholter Förderung eine Trägers fließt hier u.a. die Auswertung des letzten vorliegenden Sachberichtes ein. ➔ Für die Projektförderung in den o. g. Fördergebieten zieht die Kulturverwaltung Fachbeiräte hinzu. Ihnen gehören jeweils an: - Experten/-innen für das jeweilige Fachgebiet, - ein/-e von der Initiative Leipzig+Kultur entsandte/-r Vertreter/Vertreterin, - ein Mitglied des Kulturrates. Über die Besetzung wird mit dem FA Kultur Einvernehmen hergestellt. Die Namen werden veröffenlicht. Die Fachbeiräte begutachten die fachliche Qualität der Projekte und vergeben auf dieser Grundlage Förderprioritäten für die einzelnen Anträge. ➔ Auf der Basis der Förderprioritäten der Fachbeiräte, den strategischen Zielen der Kommunalpolitik und den jährlichen Förderschwerpunkten erstellt das Kulturamt einen Verwaltungsvorschlag für die Vergabe der Fördermittel für Projektförderung. ➔ Die Verwaltung bringt den Vorschlag zur Fördermittelvergabe (Institutionelle Förderung und Projektförderung) in den Fachausschuss Kultur zur Beratung ein. Die Vertreter/-innen des Kulturrates, die in den Fachbeiräten mitgewirkt haben, können an der 1. Lesung der Fördermittelvergabe teilnehmen und stehen dem Fachausschuss Kultur für Rückfragen zur Verfügung. Nach Hauptsatzung ist mit dem Fachausschuss Kultur Einvernehmen über die Vergabe der Kulturfördermittel herzustellen. ➔ Nach Beschluss des Stadtrates zum Haushaltsplan und dem mit dem Fachausschuss Kultur hergestellten Einvernehmen veröffentlicht das Kulturamt die FördermittelVergabeliste Kultur für das jeweilige Haushaltsjahr. Die Aufteilung der Fördermittel auf die einzelnen Förderbereiche (Institutionelle Förderung und Projektförderung) wird ebenfalls veröffentlicht. ANLAGE 2 Beteiligung von Vertretern der freien Kultur bei der Erarbeitung der Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur) Mai 2011 Ausschreibung der Moderation eines Beteiligungsverfahrens durch das Kulturamt Im Juli erfolgt die Vergabe an die ZAROF.GmbH. Herbst 2011 Workshops Die ZAROf.GmbH organisiert drei Workshops (Beteiligte in unterschiedlichen Zusammensetzungen: Vertreter der freien Kulturszene, Fachausschuss Kultur, Kulturamt). Frühjahr / Sommer 2012 Prüfung der Änderungsvorschläge Die aus den Workshops entstandenen Änderungsvorschläge werden geprüft und dem FA Kultur übergeben. Im Juni informiert der Kulturbürgermeister die Initiative Leizig plus Kultur. Im Juli werden die Ergebnisse im FA Kultur beraten. September 2012 Erster Entwurf neue Fachförderrichtlinie Kultur In den ersten Entwurf der Fachförderrichtlinie fließen die Ergebnisse aus der Auswertung im Fachausschuss Kultur ein. Mit den Spartenvertretern der Initiative Leipzig plus Kultur werden Gespräche zu fachbereichsspezifischen Schwerpunkten der Förderung geführt. Das verwaltungsinterne Mitzeichnungsverfahren wird eingeleitet. Es kann aufgrund der geplanten Überarbeitung der Rahmenrichtlinie nicht abgeschlossen werden, da die Fachförderrichtlinien der Rahmenrichtlinie gegenüber nachrrangig sind. Mai / Juli 2013 Information an freie Kultur Ein neuer Anlauf im Mai für das verwaltungsinterne Mitzeichnungsverfahren scheitert aufgrund der Überarbeitung der Rahmenrichtlinie. Die Sprecher der AG Soziokultur und der Initiative Leipzig plus Kultur werden über den aktuellen Stand informiert. Januar 2014 Workshop zum Entwurf der Kulturverwaltung im Fachausschuss Kultur mit Vertretern der freien Kulturszene und der Stadtkämmerei Es findet ein weiterer Workshop statt. Unter Einbeziehung dieser Ergebnisse wird eine Neufassung der Verwaltungsvorlage "Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen" erstellt (2. Entwurf). Aufgrund der in Überarbeitung befindlichen Rahmenrichtlinie kann die im April fertiggestellte Vorlage jedoch nicht weiter verfolgt werden. Januar 2017 Treffen zwischen Vertretern der Initiative Leipzig plus Kultur und der Abteilung Kulturförderung des Kulturamtes Nach Beschluss der der Rahmenrichtlinie im Mai 2016 Wiederaufnahme der Gespräche mit der freien Kultur. Die Vertreter der Initiative stellen für ihre Sparten die wichtigsten Themen für die neue Fachförderrichtlinie dar. Diese Informationen fließen in einen internen Workshop ein. Grundlage für die weiteren Überarbeitungen ist der Entwurf der Fachförderrichtlinie Kultur von 2014. Februar 2017 Workshop mit Vertretern freien Kultur, insbesondere der Initiative Leipzig plus Kultur, und dem FA Kultur Die Fachförderrichtlinie Kultur wird in diesem Workshop als ein strategisches Instrument der Kulturförderung verortet. Grundlage der Diskussion ist die überarbeitete Fachförderrichtlinie Kultur (3. Entwurf). Eingeflossen sind Änderungen, die sich aus der neuen Rahmenrichtlinie ergeben, sowie Themen aus dem Gespräch im Januar und einem Grundsatzpapier der Initiative Leipzig plus Kultur zu Förderinstrumenten vom September 2016. Diskutiert wurden insbesondere das Vergabeverfahren und die Förderinstrumente. Ergebnisse des Workshops im Februar sind in den Entwurf der vorliegenden Fachförderrichtlinie Kultur (Stand März 2017 – 4. Entwurf) eingeflossen. Mai 2017 (geplant) Vorstellung der Fachförderrichtlinie einer Veranstaltung mit Vertreter/-innen der freien Kultur Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur) 1. Rechts- und Verfahrensgrundlagen Die Stadt Leipzig fördert kulturelle und künstlerische Projekte und Einrichtungen in freier Trägerschaft im Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt in Anlehnung an das Gesetz über die Kulturräume in Sachsen (SächsKRG) und die §§ 23, 44 iV.m § 105 Abs. 1 SäHO. Die Zuwendungen werden im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt gewährt nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie der Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) und dieser Richtlinie. Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en) und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 S.1). Das Vergabeverfahren orientiert sich außerdem inhaltlich an den Zielen der Kommunalpolitik, am Fachkonzept Kultur (INSEK) und und weiteren fachspezifischen Planungen. Darüber hinaus werden jährlich mit dem Fachausschuss Kultur Förderschwerpunkte abgestimmt. Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. 2. Zuwendungszweck 2.1 Gegenstand der Förderung sind öffentlich zugängliche kulturelle und künstlerische Projekte und Einrichtungen in freier Trägerschaft in den Bereichen - Bildende Kunst Darstellende Kunst Literatur Kulturelle Bildung Musik Soziokultur Stadtteilkultur Stadtgeschichte sowie kulturelle Einrichtungen und Projekte mit interdisziplinärem, fachübergreifendem Charakter. 2.2 Ziel der Förderung ist es, die Realisierung von kulturell-künstlerischen Vorhaben zu ermöglichen, die • zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur der Stadt Leipzig beitragen; • auf Innovation ausgerichtet sind; • an lokale kulturelle und künstlerische Traditionen anknüpfen, sie erhalten und weiterentwickeln; • durch alltagsnahe Angebote allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu Kultur und Kunst ermöglichen und dazu beitragen, Kreativität zu entwickeln; • mit den Mitteln der Kunst oder Kultur den Austausch über unterschiedliche Lebensformen ermöglichen, zu tolerantem Miteinander, Integration und Chancengleichheit beitragen; • sich als beispielhafte Kooperations- bzw. Netzwerkprojekte zwischen freien Trägern die Bündelung von Ressourcen (Synergieeffekte) zum Ziel setzen; • der Präsentation von Leipziger Kunst und Kultur im nationalen und internationalen Rahmen sowie dem Kulturaustausch dienen. 1 3. Zuwendungsempfänger Zuwendungsfähig sind juristische und natürliche Personen mit Sitz bzw. Schaffensmittelpunkt in Leipzig, die eigenständig nichtkommerzielle und gemeinwohlorientierte kulturelle oder künstlerische Vorhaben realisieren. Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der verantwortliche Vertreter anzugeben, wenn es sich um eine juristische oder nicht rechtsfähige Personenmehrheit handelt. Einrichtungen, die sich in Trägerschaft der öffentlichen Hand befinden, können nicht Antragsteller auf zusätzliche öffentliche Zuwendungen nach dieser Richtlinie sein. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der öffentlichen Hand schließt eine Förderung von zuwendungsfähigen Antragstellern nicht aus. Künstlerische oder kulturelle Projekte von Antragstellern, die nicht in Leipzig ansässig sind, können Zuwendungen erhalten, wenn ihre Vorhaben in städtischem Interesse sind und das vorhandene Kulturangebot der Stadt sinnvoll ergänzen. Eine Mitfinanzierung der Sitzgemeinde des Antragstellers ist anzustreben. Künstlerische oder kulturelle Projekte von Antragtellern, die überwiegend außerhalb der Stadt Leipzig stattfinden, müssen in besonderer Weise geeignet sein, dem Ansehen der Stadt Leipzig zu dienen. Das Projekt soll während des Bewilligungszeitraums mindestens ein Mal in Leipzig präsentiert werden. Eine Mitfinanzierung durch den jeweiligen weiteren Veranstalter/Veranstaltungsort ist anzustreben. 4. Zuwendungsvoraussetzungen 4.1 Haushaltsvorbehalt und Realisierungszeitraum Zuwendungen können nur im Rahmen der im kommunalen Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Die Realisierungszeiträume für die Vorhaben müssen innerhalb des Förderzeitraums liegen. Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden kommunalen Kulturfördermittel bestimmt der Stadtrat im Rahmen des Beschlusses zum Haushaltsplan. 4.2 Anforderungen an den Antragsteller Zuwendungen können nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller • die Förderfähigkeit des Vorhabens im Sinne dieser Richtlinie, insbesondere seinen eigenständigen Beitrag zur Entwicklung und Pflege der Kunst und Kultur in Leipzig sowie seine Eignung zur Umsetzung des Vorhabens nachvollziehbar darstellt, • entsprechend dem Prinzip der Nachrangigkeit durch angemessene eigene Mittel (Einnahmen aus Mitgliedsbeiträgen, Eintrittsgeldern u. ä.) sowie eigene Leistungen (Arbeits- und Sachleistungen) einsetzt und sich um Drittmittel (bei Förderern, Sponsoren, Stiftern, Spendern u. ä.) nachweislich bemüht, • anhand des Kosten- und Finanzierungsplans bzw. des Wirtschaftsplans nachweist, dass die Gesamtffinanzierung des Vorhabens gesichert ist, • die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel bietet, Darüber hinaus muss die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel stehen und der Nachweis über die Mittelverwendung als gesichert erscheinen. Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das Kulturamt zulässig. 4.3 Finanzierungsverantwortung Die Verantwortung für die ausreichende und vollständige Finanzierung eines Vorhabens oder einer Einrichtung liegt beim Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 3. 2 5. Zuwendungsarten und zuwendungsfähige Ausgaben Die Zuwendungen werden gewährt als • Projektförderung oder • institutionelle Förderung. 5.1 Projektförderung Projektförderung dient der Bezuschussung einzelner abgegrenzter Vorhaben in einem zeitlich definierten Rahmen und zu einem inhaltlich bezogenen Zweck. Fachspezifische Arten der Projektförderung sind u. a.: • • • • Gastspiel - und Wiederaufnahmeförderung → Förderung von Gastspielen und Wiederaufnahmen von Leipziger Produktionen in- und außerhalb Leipzigs. Gefördert werden Leipziger Produktionen mit hohem künstlerischem Wert, wenn dadurch die überregionale Sichtbarkeit von Leipziger Kunstproduktionen erhöht wird, der Zugang zu neuen Netzwerken, Festivals und Häusern überregional und international möglich wird, das Gastspiel bzw. die Wiederaufnahme von außerordentlicher, aktuelle Relevanz ist. Debütförderung → ist auf die Bedürfnisse von Berufseinsteigern angepasst. Gefördert werden erste professionelle Projekte im Nachwuchsbereich, deren künstlerischer Ansatz und qualitativer Anspruch als eigenständig und künstlerische erfolgversprechend bewertet wird. Katalogförderung → einmalig für professionell tätige bildende Künstlerinnen und Künstler Konzeptionsförderung → eine bis zu dreijährige Förderung von Gruppen, Ensembles und Institutionen zur Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Arbeit. Vorausgesetzt wird eine nachweislich mehrjährige erfolgreiche Arbeit (hierzu siehe Pkt. 5.1.5). Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch auf Förderung in den Folgejahren. 5.1.1 Finanzierungsart Projektförderung erfolgt als Festbetrags-, Fehlbedarfs- oder Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans. Die Festbetragsfinanzierung ist die bevorzugte Finanzierungsform und kann entweder auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen oder auf ausgewählte Einzelpositionen davon. Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit sie zum Erlangen von Fördermitteln Dritter erforderlich ist. 5.1.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Grundlage für die Zuwendungen sind diejenigen Ausgaben, die notwendig für das Projekt anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Zuwendungsfähig sind dabei Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für aus Anlass dieses Vorhabens eingestellte Mitarbeiter. Die Honorar- und Personalausgaben sollen in angemessener Höhe veranschlagt werden. Als Richtlinie können dabei Empfehlungen von Fachverbänden herangezogen werden. Fahrt- und Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen können, wenn diese für die Durchführung des Vorhabens nachweislich notwendig sind, bis zu einem Betrag von 410 € je Gegenstand als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei der Planung sind die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Pauschale Zahlungen können nicht gewährt werden. 5.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für • Vorhaben im Rahmen von Religionsausübung • Vorhaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung • Preisgelder • Benefizveranstaltungen • Repräsentationskosten • die Herstellung und Vervielfältigung kommerziell zu vertreibender Produkte • allgemeine Vereinszwecke (regelmäßig anfallende Kosten wie Büromieten u. ä.) • Zuwendungen an Mitglieder. 3 5.1.4 Reisekostenzuschüsse Zur Teilnahme an außerhalb Leipzigs stattfindenden nicht kommerziellen Festivals und Wettbewerben sowie im Rahmen organisierten Künstleraustausches, insbesondere mit den Leipziger Partnerstädten, können in Leipzig ansässigen freien Trägern und Einzelkünstlern auf dem Weg der Projektförderung Reisekostenzuschüsse nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Von einer Reisekostenförderung ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Vorhaben kommerzieller Veranstalter sowie an Bildungs- und Studienreisen u. ä. Vorhaben. 5.1.5 Mehrjährige Projektförderung Im Ausnahmefall kann für längerfristige Vorhaben in besonderem städtischen Interesse auf Grundlage eines tragfähigen Gesamtkonzeptes eine bis zu dreijährige Projektförderung gewährt werden. Mehrjährige Projektförderung kann gewährt werden: • zur Erlangung bzw. Begleitung mehrjähriger Förderung anderer Zuwendungsgeber im Sinne einer Konzeptionsförderung. Damit sollen nachhaltige Weiterentwicklungen ermöglicht werden, vor allem bei der Professionalisierung der bestehenden Strukturen, inhaltlicher Profilierung und Netzwerkbildung und Kooperation • zur Absicherung von kulturellen Projekten, die in Kooperation mit Schulen, Horten oder Kindergärten stattfinden und sich aus organisatorischen Gründen am Schuljahr orientieren müssen. Das Projekt ist in Teilprojekte zu untergliedern und jährlich neu zu bewilligen. Ein Bescheid über zwei Jahre ist nur bei einem Doppelhaushalt möglich. Der Antrag muss die Kosten- und Finanzierungspläne für die zwei Förderjahre getrennt ausweisen. 5.1.6 Förderung im investiven Bereich Die Zuwendungen im investiven Bereich werden als Projektförderung gewährt. Projektförderung dient der Bezuschussung einzelner, abgegrenzter Maßnahmen in einem zeitlich definierten Rahmen und zu einem inhaltlich bezogenen Zweck. Unter Maßnahmen sind Investitionen zu verstehen, die sich auf die Beschaffung oder die Herstellung eines Vermögensgegenstandes beziehen. Sie erfolgt als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans. Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit sie zum Erlangen von Fördermitteln Dritter erforderlich ist. Grundlagen für die Zuwendungen sind diejenigen Ausgaben, die notwendig für die Anschaffung oder bauliche Realisierung der Maßnahme anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Der Erwerb von Gegenständen/beweglichen Anlagevermögen gilt als Investition, wenn die Aufwendungen dafür > 410 € je Gegenstand als zuwendungsfähig anerkannt werden. Die Kosten für Baumaßnahmen sind als Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. nach Bauobjekten Bauabschnitten unterteilt, vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlage sind, soweit erforderlich, Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde gelegt wurden, beizufügen. 5.2 Institutionelle Förderung Institutionelle Förderung kann juristischen Personen gewährt werden, die auf künstlerischem bzw. kulturellem Gebiet über einen längeren Zeitraum nachweisbar erfolgreich Kultureinrichtungen betreiben bzw. kontinuierlich künstlerische/kulturelle Angebote vorhalten, die das vorhandene Kulturspektrum sinnvoll ergänzen und für die Stadt Leipzig bedeutsam sind. Voraussetzungen dafür sind: • • • • tragfähige wirtschaftliche Strukturen, eine fachlich ausgewiesene Leitung, der Einsatz qualifizierter Fachkräfte, die Bereitschaft zu Kooperationen und Netzwerkbildung mit städtischen und anderen Trägern der Kultur in Leipzig. Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Gewährung einer Einzelprojektförderung aus. Vereinzelt können Ausnahmen gewährt werden, wenn an einem zusätzlichen Vorhaben ein besonderes Interesse der Stadt Leipzig besteht und es dadurch nicht zu einer Doppelförderung kommt. 4 5.2.1 Finanzierungsart Die institutionelle Förderung erfolgt als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung auf der Grundlage eines Haushalts- oder Wirtschaftsplans. Die Festbetragsfinanzierung ist die bevorzugte Finanzierungsform und kann entweder auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen oder auf ausgewählte Einzelpositionen davon. 5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zur Betreibung einer künstlerisch-kulturellen Einrichtung bzw. eines kontinuierlichen Kunst- und Kulturangebots im Rahmen eines Wirtschaftsjahres erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen sind. 5.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für • • • • • • die Unterhaltung eines oder mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gem. § 64 Abgabenordnung (AO), Abschreibungen, Leasing von Fahrzeugen, Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen, Mahngebühren, Mitgliedsbeiträge jeglicher Art. 5.2.4 Mehrjährige Förderung Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre gestellt werden. Der Antrag muss jedoch Wirtschaftspläne für die zwei Förderjahre getrennt ausweisen. 5.2.5 Zuwendungsvertrag In begründeten Fällen kann ausnahmsweise aufgrund eines städtischen Interesses für ein dementsprechend tragfähiges Vorhaben zweckgebunden eine institutionelle Förderung durch den Abschluss eines Zuwendungsvertrags zwischen der Stadt und einem freien Träger gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sich der Träger in einer mehrjährigen Phase der städtischen Förderung als inhaltlich geeignet, wirtschaftlich zuverlässig und sein Angebot als erfolgreich erwiesen haben. 6. Antragsverfahren 6.1 Antragstellung Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Anträge sind unterzeichnet an die Stadt Leipzig/Kulturamt zu richten. Dabei ist das vom Kulturamt bereitgestellte Antragsformular (Anlage I einschließlich I.1 bei instutioneller Förderung und I.2 bei Projektförderung ) zu verwenden. Wenn die beantragte Zuwendung für ein Vorhaben oder eine Einrichtung unterschiedlichen förderungspolitischen Zielen dient und die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden, kann die Zuständigkeit in mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gleichzeitig liegen. Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben, bzw. die gleiche Einrichtung, Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. Die Anträge werden dann von den Fachämtern hinsichtlich einer ämterübergreifenden Förderungsmöglichkeit geprüft. Hat ein Zuwendungsempfänger für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen von dritter Seite beantragt, so ist dies im Antragsformular aufzuführen. Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach §15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid durch das Kulturamt getroffen wurde und hat mit Antragsstellung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht 5 begonnen wurde. Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein vorzeitiger Maßnahmebeginn aus begründetem Anlass durch Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde. Mit Einreichen des Antrags auf Gewährung einer städtischen Zuwendung ist die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung zu beantragen. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich zu erteilen ist, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung. Antragstellung für Projektförderung im investiven Bereich Dem Zuwendungsantrag für bauliche Maßnahmen sind – vorbehaltlich weitergehender Regelungen in den besonderen Förderprogrammen bzw. Fachförderrichtlinien, die von Dritten ausgereicht werden – folgende Unterlagen beizufügen: • Planungsunterlagen • Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit • Kostenermittlung: • Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren • Bauzeitplan und Finanzierungsplan • ggf. weitere Unterlagen. Dies gilt entsprechend auch für investive Maßnahmen außerhalb von Baumaßnahmen. Auch hier sind ggf. zusätzliche Unterlagen entsprechend der Vorgaben bei Förderprogrammen Dritter zu übergeben. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck der Zuwendung. Der Antragsteller muss in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anschaffungen oder Anlagen bieten. Für die Antragstellung ist das Formular entsprechend Anlage I einschließlich Anlage I.3 zu verwenden. 6.2 Antragstermine Institutionelle Förderung Anträge für die institutionelle Förderung müssen bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres (Posteingang im Kulturamt) vorliegen. Projektförderung Anträge für Projekte des Folgejahres müssen bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres (Posteingang im Kulturamt) vorliegen. Projekte, die im zweiten Halbjahr des laufenden Haushaltsjahres stattfinden und bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres nicht beantragt werden konnten, können bis zum 31.03. des laufenden Haushaltsjahres (Posteingang im Kulturamt) beantragt werden. Gründe für eine Beantragung zm 31.3. können sein, dass Projekte zum 30.09. noch nicht beantragungsreif waren und / oder Fördermittelanträge bei Dritten noch nicht bewillligt. Die Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzustellen. Zur Förderung der Anträge zum 31.03. wird eine Summe aus dem jeweiligen Förderjahr zurückgestellt. Als Rechengröße dient die Höhe der Projektförderung des jeweiligen Vorjahres. Davon werden 10 Prozent als Ansatz ermittelt. Projektförderung im investiven Bereich Anträge für Projekte des Folgejahres müssen bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres (Posteingang im Kulturamt) vorliegen. Im Zusammenhang mit zusätzlichen Förderprogrammen von Dritten, die unterjährig aufgelegt und bewilligt werden, können Anträge auch nach dem 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres gestellt werden. Die Programme werden in geeigneter Form bekanntgegeben. Gleichzeitig dazuergeht eine Aufforderung durch das Kulturamt. Der Prozess der Beantragung, Bewilligung und Abrechnung entspricht dieser Richtlinie. 6 Für alle Zuwendungsarten gilt, dass nicht fristwahrend eingegangene Anträge für das Zuwendungsverfahren nicht berücksichtigt werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinprojekte mit Gesamtaufwendungen bis max. 1.500 € und Projektförderungen im investiven Bereich im Zusammenhang mit Förderprogrammen, die unterjährig aufgelegt und bewilligt werden. 7. Bewilligungsverfahren Für die Vergabe der Kulturfördermittel ist die Entscheidungsbefugnis auf das Kulturamt übertragen, das mit dem FA Kultur Einvernehmen herstellt. Durch das Kulturamt wird für die institutionelle Förderung ein Verwaltungsvorschlag erarbeitet. Bei der Erarbeitung des Verwaltungsvorschlags für die Projektförderung zieht das Kulturamt Fachbeiräte hinzu, mit denen die Förderprioritäten festgelegt werden. Dem Gremium gehören jeweils an: • • • Experten/innen für das jeweilige Fachgebiet ein/-e von der Initiative Leipzig+Kultur entsandte/-r Vertreter/-in ein Mitglied des Leipziger Kulturrates Ausgenommen von der Behandlung im Fachbeirat sind unterjährige Kleinprojekte mit Gesamtaufwendungen bis max. 1.500 €. Wurde Einvernehmen zu den Fördervorschlägen zwischen dem Kulturamt und dem Fachausschuss Kultur hergestellt, ergeht ein Zuwendungsbescheid in schriftlicher Form. Im Bescheid wird festgelegt, nach welcher Finanzierungsform gefördert wird. Die förderfähigen Ausgaben sowie gegebenenfalls nicht förderfähige Einzelpositionen werden genau bezeichnet. Kann die beantragte Zuwendung nicht in voller beantragter Höhe gewährt werden, hat der Zuwendungsempfänger unverzüglich einen geänderten bzw. angepassten Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen. Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. Zuwendungsvertrages sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) sowie bei Relevanz die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), die Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthalten. Die Beachtung ist für den Zuwendungsempfänger verpflichtend und im Rahmen des Verwendungsnachweises zu bestätigen. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. 8. Auszahlungsverfahren Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel generell auf schriftliche Anforderung. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Ein entsprechendes Muster für eine Verzichtserklärung ist in der Anlage II beigefügt. Projektförderung Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen des Verwendungszweckes benötigt wird. Die ausgezahlten Beträge müssen innerhalb von zwei Monaten ausgegeben werden. 7 Institutionelle Förderung Die Auszahlung erfolgt quartalsweise. In Ausnahmefällen des dringenden Bedarfs zur Sicherung des Fortbestehens von Einrichtungen einschließlich der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter können Abschlagszahlungen auf schriftlichen und begründeten Antrag hin während der vorläufigen Haushaltsführung ausgezahlt werden. Sind sowohl bei der Projektförderung als auch bei der institutionellen Förderung die Zuwendungen über den Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Ein Zwischennachweis (Anlage IV) muss nach dem ersten Jahr vorgelegt werden. 9. Mitteilungspflichten Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn • • • • • • • • • er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde, Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden, es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt, er seine Organisationsstruktur ändert, ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 10. Nachweisverfahren 10.1 Verwendungsnachweis Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Kulturamt einen Verwendungsnachweis (Anlage III) vor. Dieser besteht weiter aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (Anlage III.1 bei institutioneller Förderung, Anlage III.2 bei Projektförderung, Anlage III.3 bei Projektförderung (investiv)). Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushaltsoder Wirtschaftsplans (institutionelle Förderung) bzw. Finanzierungsplans (Projektförderung) summarisch darzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis kann bei einer institutionellen Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind, können nicht anerkannt werden. Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage des letzten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. der letzten Jahresrechnung erforderlich. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. 8 Das Kulturamt und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. 10.2 Einfaches Verfahren Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungsund Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich, bei Mischförderung bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro. Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Punkt 10.1. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird dagegen verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung ist davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen Verwendungsnachweises ergeht im Zuwendungsbescheid. 10.3 Vorlagefrist Der vollständige Verwendungsnachweis ist - bei Projektförderung drei Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des Folgejahres, - bei institutioneller Förderung spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes dem Kulturamt unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Kulturamt die Vorlagefrist auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers verlängern. 10.4 Zwischennachweis Wurde eine Zuwendung über den Zeitraum des Doppelhaushaltes gewährt, ist spätestens zwei Monate nach Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen (Anlage IV). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. 11. Rückforderungen Das Kulturamt kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise zurücknehmen oder widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen 12.1 Veröffentlichungen Veröffentlichungen, die sich auf das geförderte Projekt oder die geförderte Einrichtung beziehen, müssen Hinweise auf die Förderung durch die Stadt Leipzig, Kulturamt, enthalten. Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Die Fachförderrichtlinie Kultur wird im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht. 12.2 Besondere Anforderungen Barrierefreie, gleichwertige und selbstbestimmte Nutzbarkeit der künstlerischen bzw. kulturellen Angebote ohne Qualitäts- und Informationsverluste für alle Menschen ist bei geförderten Vorhaben anzustreben. 9 12.3 Übergangsregelung Förderverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durch Antragstellung förmlich eingeleitet worden sind, werden nach der bisher geltenden Förderrichtlinie abgeschlossen. 13. Inkrafttreten Die Fachförderrichtlinie Kultur tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die „Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen“, RBIII-1579/04 vom 17.03.2004 außer Kraft. Anlagen Anlage I Anlage I.1 Anlage I.2 Anlage I.3 Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung Finanzierungsplan bei Projektförderung Finanzplan bei investiver Projektförderung Anlage II Rechtsbehelfsverzicht Anlage III Anlage III.1 Anlage III.2 Anlage III.3 Verwendungsnachweis Zahlenmäßiger Nachweis bei instutioneller Förderung Zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung Zahlenmäßiger Nachweis bei investiver Projektförderung Anlage IV Zwischennachweis 10 Anlage I ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Kulturamt 04092 Leipzig Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-4282 oder per E-Mail unter Kulturamt@leipzig.de Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung Bitte fügen Sie dem Antrag bei institutioneller Förderung Anlage I.1 und bei Projektförderung Anlage I.2 und Projektförderung investiv Anlage I.3 hinzu. Institutionelle Förderung Projektförderung 1 Antragsteller Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform Ansprechpartner/-in Telefon Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort) E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners Bankverbindung IBAN BIC Kreditinstitut 2 Maßnahme/ Projekt Bezeichnung/ Arbeitstitel Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (bitte als gesonderte Anlage beifügen) - Inhaltliche Kurzdarstellung (Ziele und Dringlichkeit), Durchführungsort, Zielgruppen, Kooperationen, Teilnehmerzahlen, etc.) - erzielbarer Nutzen und Zeitplan für die Durchführung - Begründung des städtischen InteressesBegründung der Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u.a. Eigenmittel, - Förderhöhe, alternative Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten) Das Projekt hat seinen Schwerpunkt im Bereich* Bildende Kunst Darstellende Kunst Kulturelle Bildung Literatur Musik Sozio- und Stadtteilkultur Stadtgeschichte Interdisziplinäres Seite 1/4 * Die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Förderbereichen finden Sie auf der Internetseite des Kulturamtes. 3 Beantragte Zuwendung Höhe der Zuwendung in Euro 4 Gesamtkosten lt. Wirtschaftsplan/ Finanzierungsplan Betrag in Euro 5 Zeitplan 5.1 Projektzeitraum (Beginn/Ende) von bis 5.2 Veranstaltungstermine 6 Anlagen ▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an: Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag Selbstdarstellung Nachweis Gemeinnützigkeit Aktuelle Eintragung Vereins- bzw. Handelsregister Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (entspr. Punkt 2) Auflistung aller Fördermittelanträge bei der Stadt Leipzig (aller Maßnahmen/ Projekte des Antragsstellers) bei institutioneller Förderung: Angaben über Vermögen und Schulden Wirtschaftsplan mit Organisations- und Stellenplan (Anlage I.1) Finanzierungsplan (Anlage I.2) Finanzierungsplan investiv (Anlage I.3) 7 Vorzeitiger Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung Hiermit wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt. Falls zutreffend, Beginn des Projektes: (Der Antrag ist erforderlich, wenn mit der Realisierung des Vorhabens zwischen dem 01.01. des jeweiligen Förderjahres und der Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden soll. Im Falle der Genehmigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf Seite 2/4 Projektförderung abgeleitet werden.) 8 Vorsteuerabzug Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan sind in diesem Fall als NettoBeträge ohne Mehrwertsteuer auszuweisen). Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. 9 Erklärungen Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass 9.1 seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können, 9.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind, 9.3 der Wirtschafts- oder Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung aufgestellt wurden, 9.4 keine weiteren Mittel als im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden, 9.5 die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist, 9.6 Änderungen des Wirtschafts- oder Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt werden, 9.6 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde, 9.7 Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu. Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe der Person/ Personengesellschaft. Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der genannten Angaben nicht zustimmt. Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann. Seite 3/4 10 Datenschutzerklärung Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen. Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Seite 4/4 Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung Anlage I.1 Teil Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position Angaben in Euro 1 Personalausgaben 2 Sächlicher Verwaltungsaufwand 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Reise- und Kraftfahrzeugkosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Zwischensumme (von 4) Gesamt (1 bis 4) Teil Einzahlungen – Gesamtübersicht der Deckungsquellen ▼ Die aufgelisteten Behörden erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, bei Bedarf bitte Position Angaben in Euro 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Beantragte/ bewilligte andere Fördermittel der Stadt Leipzig* 5 Andere Einzahlungen Gesamt Zusammenfassung Geplante Gesamtauszahlungen lt. Wirtschaftsplan Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben Geplante Einzahlungen lt. Wirtschaftsplan Beantragte Zuwendung * ergänzen Finanzierungsplan bei Projektförderung * Angaben bitte einzeln eintragen Anlage I.2 Position Angaben in Euro Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Gesamt Gesamtübersicht der Deckungsquellen * Angaben bitte einzeln eintragen Position Angaben in Euro 1 Eigenmittel 2 Spenden/ Sponsoren 3 Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* Gesamt Zusammenfassung Geplante Gesamtauszahlungen lt. Finanzierungsplan Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben Geplante Einzahlungen lt. Finanzierungsplan Beantragte Zuwendung Anlage I.3 Finanzierungsplan bei investiver Projektförderung detaillierter Kostenplan Kostengruppen Angaben in Euro 100: Grundstück 200: Herrichten und Erschließen 300: Bauwerk - Baukonstruktionen 400: Bauwerk – Technische Anlagen 500: Außenanlagen 600: Ausstattung und Kunstwerke 700: Baunebenkosten Gesamtauszahlungen Kosten- und Finanzierungsplan** Kostenplan Finanzierungsplan Gesamtkosten beantragter städtischer Zuschuss beantragter Zuschuss vom Land sonstige Mittel Dritter Eigenmittel Gesamtauszahlungen Gesamteinzahlung Anlage II ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Kulturamt 04092 Leipzig Eingangsvermerk Rechtsbehelfsverzicht Zuwendungsempfänger/in Zuwendungszweck bewilligte Summe Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen. Leipzig, Rechtsverbindliche Unterschriften Anlage III ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Kulturamt 04092 Leipzig Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-4282 oder per E-Mail unter Kulturamt@leipzig.de Verwendungsnachweis Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis bei institutioneller Förderung Anlage III.1, bei Projektförderung Anlage III.2 oder Projektförderung investiv III.3 hinzu. Institutionelle Förderung Projektförderung 1 Zuwendungsempfänger Name/ Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Auszahlungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Einfacher Verwendungsnachweis Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen? ja nein 5 Vorsteuerabzug Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Netto-Beträgen ausgewiesen. nein 6 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/ Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis (auf Anlage III.1 bzw. Anlage III.2 oder Anlage III.3 auszufüllen) Originalbelege und Zahlungsnachweise 7 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. 8 Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt nein ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer (Name, Anschrift) Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt ja/ nein Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Zahlenmäßiger Nachweis bei institutioneller Förderung Anlage III.1 Gesamtdarstellung ► Bitte alle Angaben in Euro eintragen lt. Abrechnung Bestand aus dem Vorjahr + Einzahlungen = Summe verfügbare Mittel ./. Auszahlungen = Bestand (Übertrag in Folgejahr) Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung lt. Wirtschaftsplan lt. Abrechnung Gesamt Gesamt darunter "bewilligende Stelle" darunter "bewilligende Stelle" von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 5 Bewilligte Fördermittel der Stadt Leipzig Andere Einzahlungen* Gesamt Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position lt. Wirtschaftsplan 1 Personalausgaben 2 Sachlicher Verwaltungsaufwand 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Zwischensumme (von 4) Gesamt (1-4) lt. Abrechnung Zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung Anlage III.2 * Angaben bitte einzeln eintragen Position Einzahlungen lt. Finanzierungsplan (in Euro) 1 Eigenmittel 2 Spenden/ Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* 5 Zuwendung der "bewilligenden Stelle" Einzahlungen gesamt Auszahlungen Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Auszahlungen gesamt lt. Abrechnung (in Euro) Anlage III.3 Zahlenmäßiger Nachweis bei investiver Projektförderung Einzahlungen Einzahlungen lfd. Nr. Nr. der Belege Eingangsdatum Zuschüsse von Leistungen Dritter Sonstiger Eigenanteil Einzahlungen gesamt Soll laut Finanzierungsplan Ist Auszahlungen Kostengruppe lfd. Nr. Nr. der Belege Tag der Zahlung Empfänger/ Zahlungsgrund 100: Grundstück 200: Herrichten u. Erschließen 300: Bauwerk Baukonstuktion 400: Bauwerk – Techn. Anlagen 500: Außenanlagen 600: Ausstattung u. Kunstwerke 700: Baunebenkosten Auszahlungen gesamt Soll laut Kostenplan Ist tatsächl. Verwendung Anlage IV ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Kulturamt 04092 Leipzig Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 123-4282 oder per E-Mail unter kulturamt@leipzig.de Zwischennachweis zur Projektförderung/ institutionellen Förderung 1 Zuwendungsempfänger Name/Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Auszahlungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Vorsteuerabzug Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Netto-Beträgen ausgewiesen nein 5 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom Wirtschafts-/Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis 6 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Zahlenmäßiger Nachweis für den Zwischennachweis * Angaben bitte einzeln eintragen Position Einzahlungen lt. Finanzierungsplan (in Euro) 1 Eigenmittel 2 Spenden/Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung* 4 Andere Einzahlungen* 5 Zuwendung der "bewilligenden Stelle" Einzahlungen gesamt Auszahlungen Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Auszahlungen gesamt lt. Abrechnung (in Euro)