Daten
Kommune
Leipzig
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1262997.pdf
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829 kB
Erstellt
24.03.17, 12:00
Aktualisiert
18.07.17, 14:14
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Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03996
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Kultur
Betreff:
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und
künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Kultur
FA Finanzen
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
21.06.2017
Bestätigung
Vorberatung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Die "Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und
künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur)" tritt mit
Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft.
2. Die Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kulturelle und künstlerischer
Projekte und Einrichtungen, RB III- 1579/04 vom 17.03.2004 (veröffentlicht im Leipziger
Amtsblatt Nr. 7 vom 03.04.2004) tritt gleichzeitig außer Kraft.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
x
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
x
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
siehe Begründung
Anlagen:
ANLAGE 1: Vergabeverfahren für Kulturfördermittel der Stadt Leipzig
ANLAGE 2: Beteiligungsprozess zur Überarbeitung der Fachförderichtlinie
Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte
und Einrichtungen mit Anlagen
3/3
Begründung
Im Mai 2016 wurde die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie) beschlossen (VI-DS01241-NF-05). Dort ist festgelegt, dass die Fachförderrichtlinien nach In-Kraft-Treten der
Zuwendungsrichtlinie an diese anzupassen sind bzw. sind entsprechende Fachförderrichtlinien
neu zu erarbeiten. Unveränderte Fachförderrichtlinien verlieren mit Ablauf von 12 Monaten nach
In-Kraft-Treten der Zuwendungsrichtlinie automatisch ihre Gültigkeit. Das heißt, dass eine
aktualisierte Fachförderrichtlinie Kultur beschlossen werden muss.
Die geltende Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer
Projekte und Einrichtungen wurde von der Ratsversammlung am 17.03.2004 beschlossen
(veröffentlicht im Leipziger Amts-Blatt Nr. 7 vom 03.04.2004).
In der praktischen Anwendung der bisherigen Förderrichtlinie ergibt sich sowohl durch
Entwicklungen in der freien Kultur als auch durch weiterentwickelte kulturpolitische Ansätze für die
Förderung die Notwendigkeit einer Aktualisierung und Anpassung.
Im Rahmen der Überarbeitung erfolgte seit 2010 ein mehrstufiger Beteiligungsprozess mit
Vertreter/innen der Initiative Leipzig + Kultur, weiteren Akteuren der freien Kultur und dem
Fachausschuss Kultur, aus dem Ergebnisse in die Neufassung eingeflossen sind (siehe
ANLAGE 3). Darüber hinaus ist in die Überarbeitung eine Auswertung der Fachförderrichtlinien
verschiedener Großstädte eingeflossen.
Diskutiert worden sind im Rahmen der Beteiligung die Grundlagen für die inhaltliche Bewertung
von Förderanträgen. Diese werden nun in der Fachförderichtlinie Kultur benannt: Die Vergabe der
Fördermittel orientiert sich inhaltlich an den Zielen der Kommunalpolitik, am Fachkonzept Kultur
(INSEK) und weiteren fachspezifischen Planungen.
Ergänzend zu den vorhandenen Planungen werden mittelfristig Entwicklungskonzepte für die
einzelnen Fachbereiche entwickelt, die mittelfristige Ziele aufzeigen. Daraus werden die jährlichen
Förderschwerpunkte abgeleitet, in die außerdem die Analyse der Förderung des Vorjahres,
aktuelle Entwicklungen und städtische Schwerpunktsetzungen einfließen (siehe Grafik). Die
Förderschwerpunkte werden mit dem Fachausschuss Kultur zur Vorbereitung des
Förderverfahrens diskutiert.
Aus den Ergebnissen des mehrstufigen Beteiligungsprozesses ist außerdem die
Ausdifferenzierung der Förderinstrumente der Projektförderung eingeflossen. Die
Fachförderichtlinie führt fachspezifische Möglichkeiten der Projektförderung beispielhaft auf.
Darüber hinaus wird dargelegt, für welche Vorhaben Reisekostenzschüsse beantragt werden
können.
Seitens der Vertreter/innen der freien Kultur war immer wieder die Möglichkeit, unterjährig
Fördermittel erhalten zu können, ein wichtiger Punkt in der Diskussion. Das wurde damit
begründet, dass zum einen Projekte oft zum 30.09.2017 noch nicht ausformuliert sind oder/und
zum anderen Fördermittelanträge bei Dritten noch nicht bewilligt wurden.
Aus diesem Diskussionsprozess neu in die Fachförderrichtlinie Kultur aufgenommen wurde
deshalb ein zweiter Antragstermin für Projekte des zweiten Halbjahres, für die Anträge bis zum
31.03. des laufenden Förderjahres gestellt werden können. Zur Förderung dieser Anträge wird
eine Summe aus dem jeweiligen Förderjahr zurückgestellt. Als Rechengröße dient die Höhe der
Projektförderung des jeweiligen Vorahres. Davon werden 10 Prozent als Ansatz ermittelt.
Der zweite Termin ist als zusätzlicher zu betrachten, der 30.09. soll weiter Schwerpunkt für
-1-
Anträge sowohl auf Projektförderung als auch auf Institutionelle Förderung bleiben. Die
vollständige Teilung des Förderverfahrens in zwei Halbjahre ist mit den vorhandenen personellen
Ressourcen und auf Grund vielfältiger anderer Arbeitsaufgaben durch das Kulturamt nicht zu
leisten.
Des Weiteren wird die Fachförderrichtlinie Kultur künftig die unterjährige Förderung von
Kleinprojekten mit Gesamtaufwendungen bis maximal 1.500 Euro ermöglichen. Damit sollen vor
allen die aktive Teilhabe und partizipative Ansätze in der Kultur gestärkt werden.
Um zu einer sachgerechten Entscheidung über die Vergabe der Fördermittel zu gelangen, bildet
das Kulturamt zur Erarbeitung des Verwaltungsvorschlages für die Projektförderung Fachbeiräte
zur fachlichen Beurteilung der Anträge. Beim Vorschlag zur Besetzung wurden die Empfehlungen
aus dem Beteiligungsprozess einbezogen. Bei der Bildung der Beiräte wird auf eine
geschlechtergerechte und altersmäßig ausgewogene Besetzung geachtet. Interkulturelle
Kompetenz ist ausdrücklich gewünscht.
Die Fachförderichtlinie Kultur wurde außerdem mit dem Ziel der Optimierung des Verfahrens zur
Fördermittelvergabe und Verfahrensvereinfachungen für alle Beteiligten überarbeitet.
Sich aus der Zuwendungsrichtlinie ergebende Änderungen wurden übernommen. Dazu gehören
die mehrjährige Förderung im Doppelhaushalt und die Einführung von Zuwendungsverträgen in
begründeten Fällen.
Darüber hinaus enthält die Fachförderrichtlinie Kultur nun auch Regelungen zur Antragstellung für
eine Projektförderung im investiven Bereich.
Die Fachförderichtlinie Kultur tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft.
Gleichzeitig tritt die „Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und
künstlerischer Projekte und Einrichtungen, RB III.1579/04 vom 17.03.2004 außer Kraft.
-2-
-3-
ANLAGEN
ANLAGE 1: Vergabeverfahren für Kulturfördermittel der Stadt Leipzig
ANLAGE 2: Beteiligungsprozess zur Überarbeitung der Fachförderichtlinie
Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und
Einrichtungen mit Anlagen
-4-
ANLAGE 1
Information zum Vergabeverfahren für Kulturfördermittel der Stadt Leipzig
Grundlagen der Verfahrensregelung sind :
Die Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO) § 53, die Hauptsatzung der Stadt Leipzig § 22,
Absatz 2 Nr. 17, die Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen in ihrer jeweils gültigen Fassung.
Verfahrensablauf
➔ Die im Kulturamt fristgemäß eingegangenen Anträge auf Institutionelle Förderung und
Projektförderung werden nach Stichtagsregelung registriert.
➔ Die registrierten Anträge werden durch das Kulturamt einem der Fördergebiete Bildende
Kunst, Darstellende Kunst, Kulturelle Bildung, Literatur, Musik, Soziokultur, Stadtteilkultur
oder Stadtgeschichte zugeordnet und auf Förderfähigkeit geprüft. Interdisziplinäre Anträge
werden einem Fachgebiet zugeordnet und dort auf Förderfähigkeit geprüft.
➔ Das Kulturamt erarbeitet einen Verwaltungsvorschlag für Institutionelle Förderung. Bei
wiederholter Förderung eine Trägers fließt hier u.a. die Auswertung des letzten
vorliegenden Sachberichtes ein.
➔ Für die Projektförderung in den o. g. Fördergebieten zieht die Kulturverwaltung
Fachbeiräte hinzu. Ihnen gehören jeweils an:
- Experten/-innen für das jeweilige Fachgebiet,
- ein/-e von der Initiative Leipzig+Kultur entsandte/-r Vertreter/Vertreterin,
- ein Mitglied des Kulturrates.
Über die Besetzung wird mit dem FA Kultur Einvernehmen hergestellt. Die Namen werden
veröffenlicht.
Die Fachbeiräte begutachten die fachliche Qualität der Projekte und vergeben auf dieser
Grundlage Förderprioritäten für die einzelnen Anträge.
➔ Auf der Basis der Förderprioritäten der Fachbeiräte, den strategischen Zielen der
Kommunalpolitik und den jährlichen Förderschwerpunkten erstellt das Kulturamt einen
Verwaltungsvorschlag für die Vergabe der Fördermittel für Projektförderung.
➔ Die Verwaltung bringt den Vorschlag zur Fördermittelvergabe (Institutionelle Förderung und
Projektförderung) in den Fachausschuss Kultur zur Beratung ein. Die Vertreter/-innen des
Kulturrates, die in den Fachbeiräten mitgewirkt haben, können an der 1. Lesung der
Fördermittelvergabe teilnehmen und stehen dem Fachausschuss Kultur für Rückfragen zur
Verfügung. Nach Hauptsatzung ist mit dem Fachausschuss Kultur Einvernehmen über die
Vergabe der Kulturfördermittel herzustellen.
➔ Nach Beschluss des Stadtrates zum Haushaltsplan und dem mit dem Fachausschuss
Kultur hergestellten Einvernehmen veröffentlicht das Kulturamt die FördermittelVergabeliste Kultur für das jeweilige Haushaltsjahr. Die Aufteilung der Fördermittel auf die
einzelnen Förderbereiche (Institutionelle Förderung und Projektförderung) wird ebenfalls
veröffentlicht.
ANLAGE 2
Beteiligung von Vertretern der freien Kultur bei der Erarbeitung der
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und
künstlerischer Projekte und Einrichtungen (Fachförderrichtlinie Kultur)
Mai 2011
Ausschreibung der Moderation eines Beteiligungsverfahrens durch das Kulturamt
Im Juli erfolgt die Vergabe an die ZAROF.GmbH.
Herbst 2011
Workshops
Die ZAROf.GmbH organisiert drei Workshops (Beteiligte in unterschiedlichen Zusammensetzungen: Vertreter
der freien Kulturszene, Fachausschuss Kultur, Kulturamt).
Frühjahr / Sommer 2012
Prüfung der Änderungsvorschläge
Die aus den Workshops entstandenen Änderungsvorschläge werden geprüft und dem FA Kultur übergeben.
Im Juni informiert der Kulturbürgermeister die Initiative Leizig plus Kultur. Im Juli werden die Ergebnisse im
FA Kultur beraten.
September 2012
Erster Entwurf neue Fachförderrichtlinie Kultur
In den ersten Entwurf der Fachförderrichtlinie fließen die Ergebnisse aus der Auswertung im Fachausschuss
Kultur ein. Mit den Spartenvertretern der Initiative Leipzig plus Kultur werden Gespräche zu
fachbereichsspezifischen Schwerpunkten der Förderung geführt. Das verwaltungsinterne
Mitzeichnungsverfahren wird eingeleitet. Es kann aufgrund der geplanten Überarbeitung der Rahmenrichtlinie
nicht abgeschlossen werden, da die Fachförderrichtlinien der Rahmenrichtlinie gegenüber nachrrangig sind.
Mai / Juli 2013
Information an freie Kultur
Ein neuer Anlauf im Mai für das verwaltungsinterne Mitzeichnungsverfahren scheitert aufgrund der
Überarbeitung der Rahmenrichtlinie. Die Sprecher der AG Soziokultur und der Initiative Leipzig plus Kultur
werden über den aktuellen Stand informiert.
Januar 2014
Workshop zum Entwurf der Kulturverwaltung im Fachausschuss Kultur mit Vertretern der freien
Kulturszene und der Stadtkämmerei
Es findet ein weiterer Workshop statt. Unter Einbeziehung dieser Ergebnisse wird eine Neufassung der
Verwaltungsvorlage "Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer
Projekte und Einrichtungen" erstellt (2. Entwurf). Aufgrund der in Überarbeitung befindlichen Rahmenrichtlinie
kann die im April fertiggestellte Vorlage jedoch nicht weiter verfolgt werden.
Januar 2017
Treffen zwischen Vertretern der Initiative Leipzig plus Kultur und der Abteilung
Kulturförderung des Kulturamtes
Nach Beschluss der der Rahmenrichtlinie im Mai 2016 Wiederaufnahme der Gespräche mit der freien Kultur.
Die Vertreter der Initiative stellen für ihre Sparten die wichtigsten Themen für die neue Fachförderrichtlinie
dar. Diese Informationen fließen in einen internen Workshop ein. Grundlage für die weiteren Überarbeitungen
ist der Entwurf der Fachförderrichtlinie Kultur von 2014.
Februar 2017
Workshop mit Vertretern freien Kultur, insbesondere der Initiative Leipzig plus Kultur, und
dem FA Kultur
Die Fachförderrichtlinie Kultur wird in diesem Workshop als ein strategisches Instrument der Kulturförderung
verortet. Grundlage der Diskussion ist die überarbeitete Fachförderrichtlinie Kultur (3. Entwurf). Eingeflossen
sind Änderungen, die sich aus der neuen Rahmenrichtlinie ergeben, sowie Themen aus dem Gespräch im
Januar und einem Grundsatzpapier der Initiative Leipzig plus Kultur zu Förderinstrumenten vom September
2016. Diskutiert wurden insbesondere das Vergabeverfahren und die Förderinstrumente. Ergebnisse des
Workshops im Februar sind in den Entwurf der vorliegenden Fachförderrichtlinie Kultur (Stand März 2017 –
4. Entwurf) eingeflossen.
Mai 2017 (geplant)
Vorstellung der Fachförderrichtlinie einer Veranstaltung mit Vertreter/-innen der freien
Kultur
Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier
kultureller und künstlerischer Projekte und Einrichtungen
(Fachförderrichtlinie Kultur)
1. Rechts- und Verfahrensgrundlagen
Die Stadt Leipzig fördert kulturelle und künstlerische Projekte und Einrichtungen in freier Trägerschaft im
Rahmen der Daseinsvorsorge für die Bürgerinnen und Bürger der Stadt in Anlehnung an das Gesetz über die
Kulturräume in Sachsen (SächsKRG) und die §§ 23, 44 iV.m § 105 Abs. 1 SäHO. Die Zuwendungen werden
im Rahmen der finanziellen Leistungsfähigkeit der Stadt gewährt nach Maßgabe der Rahmenrichtlinie der
Stadt Leipzig zur Vergabe von Zuwendungen an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
(Zuwendungsrichtlinie) und dieser Richtlinie.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe und unter Einhaltung der Voraussetzungen folgender Verordnung(en)
und deren Nachfolgeregelungen in der jeweils geltenden Fassung: Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der
Kommission vom 17.06.2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem
Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen
Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung) (ABl. EU L 187 S.1).
Das Vergabeverfahren orientiert sich außerdem inhaltlich an den Zielen der Kommunalpolitik, am
Fachkonzept Kultur (INSEK) und und weiteren fachspezifischen Planungen. Darüber hinaus werden jährlich
mit dem Fachausschuss Kultur Förderschwerpunkte abgestimmt.
Ein Rechtsanspruch der Antragstellerin/des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die
Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren
Haushaltsmittel.
2. Zuwendungszweck
2.1 Gegenstand der Förderung
sind öffentlich zugängliche kulturelle und künstlerische Projekte und Einrichtungen in freier Trägerschaft in
den Bereichen
-
Bildende Kunst
Darstellende Kunst
Literatur
Kulturelle Bildung
Musik
Soziokultur
Stadtteilkultur
Stadtgeschichte
sowie kulturelle Einrichtungen und Projekte mit interdisziplinärem, fachübergreifendem Charakter.
2.2 Ziel der Förderung
ist es, die Realisierung von kulturell-künstlerischen Vorhaben zu ermöglichen, die
• zur Erhaltung und Entwicklung der kulturellen Infrastruktur der Stadt Leipzig beitragen;
• auf Innovation ausgerichtet sind;
• an lokale kulturelle und künstlerische Traditionen anknüpfen, sie erhalten und weiterentwickeln;
• durch alltagsnahe Angebote allen Bevölkerungsschichten den Zugang zu Kultur und Kunst
ermöglichen und dazu beitragen, Kreativität zu entwickeln;
• mit den Mitteln der Kunst oder Kultur den Austausch über unterschiedliche Lebensformen
ermöglichen, zu tolerantem Miteinander, Integration und Chancengleichheit beitragen;
• sich als beispielhafte Kooperations- bzw. Netzwerkprojekte zwischen freien Trägern die Bündelung
von Ressourcen (Synergieeffekte) zum Ziel setzen;
• der Präsentation von Leipziger Kunst und Kultur im nationalen und internationalen Rahmen sowie
dem Kulturaustausch dienen.
1
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsfähig sind juristische und natürliche Personen mit Sitz bzw. Schaffensmittelpunkt in Leipzig, die
eigenständig nichtkommerzielle und gemeinwohlorientierte kulturelle oder künstlerische Vorhaben realisieren.
Bei der Bezeichnung des Zuwendungsempfängers ist der verantwortliche Vertreter anzugeben, wenn es sich
um eine juristische oder nicht rechtsfähige Personenmehrheit handelt.
Einrichtungen, die sich in Trägerschaft der öffentlichen Hand befinden, können nicht Antragsteller auf
zusätzliche öffentliche Zuwendungen nach dieser Richtlinie sein. Die Zusammenarbeit mit Einrichtungen der
öffentlichen Hand schließt eine Förderung von zuwendungsfähigen Antragstellern nicht aus.
Künstlerische oder kulturelle Projekte von Antragstellern, die nicht in Leipzig ansässig sind, können
Zuwendungen erhalten, wenn ihre Vorhaben in städtischem Interesse sind und das vorhandene
Kulturangebot der Stadt sinnvoll ergänzen. Eine Mitfinanzierung der Sitzgemeinde des Antragstellers ist
anzustreben.
Künstlerische oder kulturelle Projekte von Antragtellern, die überwiegend außerhalb der Stadt Leipzig
stattfinden, müssen in besonderer Weise geeignet sein, dem Ansehen der Stadt Leipzig zu dienen. Das
Projekt soll während des Bewilligungszeitraums mindestens ein Mal in Leipzig präsentiert werden. Eine
Mitfinanzierung durch den jeweiligen weiteren Veranstalter/Veranstaltungsort ist anzustreben.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Haushaltsvorbehalt und Realisierungszeitraum
Zuwendungen können nur im Rahmen der im kommunalen Haushalt zur Verfügung stehenden Mitteln nach
pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Die Realisierungszeiträume für die Vorhaben müssen innerhalb
des Förderzeitraums liegen.
Die Höhe der jährlich zur Verfügung stehenden kommunalen Kulturfördermittel bestimmt der Stadtrat im
Rahmen des Beschlusses zum Haushaltsplan.
4.2 Anforderungen an den Antragsteller
Zuwendungen können nur dann bewilligt werden, wenn der Antragsteller
• die Förderfähigkeit des Vorhabens im Sinne dieser Richtlinie, insbesondere seinen eigenständigen
Beitrag zur Entwicklung und Pflege der Kunst und Kultur in Leipzig sowie seine Eignung zur
Umsetzung des Vorhabens nachvollziehbar darstellt,
• entsprechend dem Prinzip der Nachrangigkeit durch angemessene eigene Mittel (Einnahmen aus
Mitgliedsbeiträgen, Eintrittsgeldern u. ä.) sowie eigene Leistungen (Arbeits- und Sachleistungen)
einsetzt und sich um Drittmittel (bei Förderern, Sponsoren, Stiftern, Spendern u. ä.) nachweislich
bemüht,
• anhand des Kosten- und Finanzierungsplans bzw. des Wirtschaftsplans nachweist, dass die
Gesamtffinanzierung des Vorhabens gesichert ist,
• die Gewähr für eine zweckentsprechende, wirtschaftliche und sparsame Verwendung der Mittel
bietet,
Darüber hinaus muss die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel
stehen und der Nachweis über die Mittelverwendung als gesichert erscheinen.
Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist
nur nach vorheriger sachgerechter Bewertung und Anerkennung durch das Kulturamt zulässig.
4.3 Finanzierungsverantwortung
Die Verantwortung für die ausreichende und vollständige Finanzierung eines Vorhabens oder einer
Einrichtung liegt beim Zuwendungsempfänger gemäß Ziffer 3.
2
5. Zuwendungsarten und zuwendungsfähige Ausgaben
Die Zuwendungen werden gewährt als
• Projektförderung oder
• institutionelle Förderung.
5.1 Projektförderung
Projektförderung dient der Bezuschussung einzelner abgegrenzter Vorhaben in einem zeitlich definierten
Rahmen und zu einem inhaltlich bezogenen Zweck. Fachspezifische Arten der Projektförderung sind u. a.:
•
•
•
•
Gastspiel - und Wiederaufnahmeförderung
→ Förderung von Gastspielen und Wiederaufnahmen von Leipziger Produktionen in- und außerhalb
Leipzigs. Gefördert werden Leipziger Produktionen mit hohem künstlerischem Wert, wenn dadurch
die überregionale Sichtbarkeit von Leipziger Kunstproduktionen erhöht wird, der Zugang zu neuen
Netzwerken, Festivals und Häusern überregional und international möglich wird, das Gastspiel bzw.
die Wiederaufnahme von außerordentlicher, aktuelle Relevanz ist.
Debütförderung
→ ist auf die Bedürfnisse von Berufseinsteigern angepasst. Gefördert werden erste professionelle
Projekte im Nachwuchsbereich, deren künstlerischer Ansatz und qualitativer Anspruch als
eigenständig und künstlerische erfolgversprechend bewertet wird.
Katalogförderung
→ einmalig für professionell tätige bildende Künstlerinnen und Künstler
Konzeptionsförderung
→ eine bis zu dreijährige Förderung von Gruppen, Ensembles und Institutionen zur
Weiterentwicklung ihrer künstlerischen Arbeit. Vorausgesetzt wird eine nachweislich mehrjährige
erfolgreiche Arbeit (hierzu siehe Pkt. 5.1.5).
Einmal gewährte Zuwendungen führen weder dem Grunde noch der Höhe nach zu einem Rechtsanspruch
auf Förderung in den Folgejahren.
5.1.1 Finanzierungsart
Projektförderung erfolgt als Festbetrags-, Fehlbedarfs- oder Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines
Kosten- und Finanzierungsplans. Die Festbetragsfinanzierung ist die bevorzugte Finanzierungsform und kann
entweder auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen oder auf ausgewählte Einzelpositionen
davon. Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit sie zum Erlangen von Fördermitteln Dritter
erforderlich ist.
5.1.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Grundlage für die Zuwendungen sind diejenigen Ausgaben, die notwendig für das Projekt anfallen
(zuwendungsfähige Gesamtausgaben).
Zuwendungsfähig sind dabei Sach- und Honorarausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem
Vorhaben stehen sowie in begründeten Fällen auch Ausgaben für aus Anlass dieses Vorhabens eingestellte
Mitarbeiter. Die Honorar- und Personalausgaben sollen in angemessener Höhe veranschlagt werden. Als
Richtlinie können dabei Empfehlungen von Fachverbänden herangezogen werden. Fahrt- und
Übernachtungskosten dürfen nur nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils
geltenden Fassung in Ansatz gebracht werden. Ausgaben für den Erwerb von Gegenständen können, wenn
diese für die Durchführung des Vorhabens nachweislich notwendig sind, bis zu einem Betrag von 410 € je
Gegenstand als zuwendungsfähig anerkannt werden. Bei der Planung sind die Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten. Pauschale Zahlungen können nicht gewährt werden.
5.1.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
• Vorhaben im Rahmen von Religionsausübung
• Vorhaben im Rahmen der Aus- und Fortbildung
• Preisgelder
• Benefizveranstaltungen
• Repräsentationskosten
• die Herstellung und Vervielfältigung kommerziell zu vertreibender Produkte
• allgemeine Vereinszwecke (regelmäßig anfallende Kosten wie Büromieten u. ä.)
• Zuwendungen an Mitglieder.
3
5.1.4 Reisekostenzuschüsse
Zur Teilnahme an außerhalb Leipzigs stattfindenden nicht kommerziellen Festivals und Wettbewerben sowie
im Rahmen organisierten Künstleraustausches, insbesondere mit den Leipziger Partnerstädten, können in
Leipzig ansässigen freien Trägern und Einzelkünstlern auf dem Weg der Projektförderung Reisekostenzuschüsse nach Maßgabe des Sächsischen Reisekostenrechts in der jeweils geltenden Fassung
gewährt werden. Von einer Reisekostenförderung ausgeschlossen bleibt die Teilnahme an Vorhaben
kommerzieller Veranstalter sowie an Bildungs- und Studienreisen u. ä. Vorhaben.
5.1.5 Mehrjährige Projektförderung
Im Ausnahmefall kann für längerfristige Vorhaben in besonderem städtischen Interesse auf Grundlage eines
tragfähigen Gesamtkonzeptes eine bis zu dreijährige Projektförderung gewährt werden. Mehrjährige Projektförderung kann gewährt werden:
•
zur Erlangung bzw. Begleitung mehrjähriger Förderung anderer Zuwendungsgeber im Sinne einer
Konzeptionsförderung. Damit sollen nachhaltige Weiterentwicklungen ermöglicht werden, vor allem
bei der Professionalisierung der bestehenden Strukturen, inhaltlicher Profilierung und Netzwerkbildung und Kooperation
•
zur Absicherung von kulturellen Projekten, die in Kooperation mit Schulen, Horten oder Kindergärten
stattfinden und sich aus organisatorischen Gründen am Schuljahr orientieren müssen.
Das Projekt ist in Teilprojekte zu untergliedern und jährlich neu zu bewilligen. Ein Bescheid über zwei Jahre
ist nur bei einem Doppelhaushalt möglich. Der Antrag muss die Kosten- und Finanzierungspläne für die zwei
Förderjahre getrennt ausweisen.
5.1.6 Förderung im investiven Bereich
Die Zuwendungen im investiven Bereich werden als Projektförderung gewährt.
Projektförderung dient der Bezuschussung einzelner, abgegrenzter Maßnahmen in einem zeitlich definierten
Rahmen und zu einem inhaltlich bezogenen Zweck. Unter Maßnahmen sind Investitionen zu verstehen, die
sich auf die Beschaffung oder die Herstellung eines Vermögensgegenstandes beziehen.
Sie erfolgt als Festbetrags- oder Anteilsfinanzierung auf der Grundlage eines Kosten- und Finanzierungsplans. Die Anteilsfinanzierung findet nur Anwendung, soweit sie zum Erlangen von Fördermitteln Dritter
erforderlich ist.
Grundlagen für die Zuwendungen sind diejenigen Ausgaben, die notwendig für die Anschaffung oder bauliche
Realisierung der Maßnahme anfallen (zuwendungsfähige Gesamtausgaben). Der Erwerb von Gegenständen/beweglichen Anlagevermögen gilt als Investition, wenn die Aufwendungen dafür > 410 € je
Gegenstand als zuwendungsfähig anerkannt werden.
Die Kosten für Baumaßnahmen sind als Kostenberechnung nach DIN 276, ggf. nach Bauobjekten
Bauabschnitten unterteilt, vorzugsweise nach Gewerken, zu ermitteln, wobei diejenigen Kosten, für die eine
Zuwendung beantragt wird, gesondert auszuweisen sind. Als Anlage sind, soweit erforderlich,
Kostenaufschlüsselungen oder Berechnungen anderer Art, deren Ergebnisse der Kostenermittlung zugrunde
gelegt wurden, beizufügen.
5.2 Institutionelle Förderung
Institutionelle Förderung kann juristischen Personen gewährt werden, die auf künstlerischem bzw. kulturellem
Gebiet über einen längeren Zeitraum nachweisbar erfolgreich Kultureinrichtungen betreiben bzw.
kontinuierlich künstlerische/kulturelle Angebote vorhalten, die das vorhandene Kulturspektrum sinnvoll
ergänzen und für die Stadt Leipzig bedeutsam sind.
Voraussetzungen dafür sind:
•
•
•
•
tragfähige wirtschaftliche Strukturen,
eine fachlich ausgewiesene Leitung,
der Einsatz qualifizierter Fachkräfte,
die Bereitschaft zu Kooperationen und Netzwerkbildung mit städtischen und anderen Trägern der
Kultur in Leipzig.
Die institutionelle Förderung schließt grundsätzlich die zusätzliche Gewährung einer Einzelprojektförderung
aus. Vereinzelt können Ausnahmen gewährt werden, wenn an einem zusätzlichen Vorhaben ein besonderes
Interesse der Stadt Leipzig besteht und es dadurch nicht zu einer Doppelförderung kommt.
4
5.2.1 Finanzierungsart
Die institutionelle Förderung erfolgt als Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung auf der Grundlage eines
Haushalts- oder Wirtschaftsplans. Die Festbetragsfinanzierung ist die bevorzugte Finanzierungsform und
kann entweder auf die gesamten zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgen oder auf ausgewählte
Einzelpositionen davon.
5.2.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben, die in Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben zur Betreibung einer
künstlerisch-kulturellen Einrichtung bzw. eines kontinuierlichen Kunst- und Kulturangebots im Rahmen eines
Wirtschaftsjahres erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit
und Zweckmäßigkeit angemessen sind.
5.2.3 Nicht zuwendungsfähig sind Ausgaben für
•
•
•
•
•
•
die Unterhaltung eines oder mehrerer steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetriebe gem. § 64
Abgabenordnung (AO),
Abschreibungen,
Leasing von Fahrzeugen,
Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen,
Mahngebühren,
Mitgliedsbeiträge jeglicher Art.
5.2.4 Mehrjährige Förderung
Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre gestellt werden.
Der Antrag muss jedoch Wirtschaftspläne für die zwei Förderjahre getrennt ausweisen.
5.2.5 Zuwendungsvertrag
In begründeten Fällen kann ausnahmsweise aufgrund eines städtischen Interesses für ein dementsprechend
tragfähiges Vorhaben zweckgebunden eine institutionelle Förderung durch den Abschluss eines Zuwendungsvertrags zwischen der Stadt und einem freien Träger gewährt werden. Voraussetzung ist, dass sich der
Träger in einer mehrjährigen Phase der städtischen Förderung als inhaltlich geeignet, wirtschaftlich
zuverlässig und sein Angebot als erfolgreich erwiesen haben.
6. Antragsverfahren
6.1 Antragstellung
Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen
versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Anträge sind unterzeichnet an die Stadt Leipzig/Kulturamt zu
richten. Dabei ist das vom Kulturamt bereitgestellte Antragsformular (Anlage I einschließlich I.1 bei
instutioneller Förderung und I.2 bei Projektförderung ) zu verwenden.
Wenn die beantragte Zuwendung für ein Vorhaben oder eine Einrichtung unterschiedlichen
förderungspolitischen Zielen dient und die entsprechenden Förderkriterien erfüllt werden, kann die
Zuständigkeit in mehreren Fachämtern der Stadt Leipzig gleichzeitig liegen. Wenn der Antragsteller für
dasselbe Vorhaben, bzw. die gleiche Einrichtung, Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er
verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen.
Die Anträge werden dann von den Fachämtern hinsichtlich einer ämterübergreifenden Förderungsmöglichkeit
geprüft.
Hat ein Zuwendungsempfänger für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen von dritter Seite
beantragt, so ist dies im Antragsformular aufzuführen.
Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum
Vorsteuerabzug nach §15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller die sich ergebenden
Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen.
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung
bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsteller muss mit
dem Beginn des Vorhabens warten, bis die Zuwendungsentscheidung mittels Zuwendungsbescheid durch
das Kulturamt getroffen wurde und hat mit Antragsstellung zu erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht
5
begonnen wurde.
Ausnahmen sind nur zulässig, wenn ein vorzeitiger Maßnahmebeginn aus begründetem Anlass durch
Vorbescheid - ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung - zugelassen wurde. Mit Einreichen des
Antrags auf Gewährung einer städtischen Zuwendung ist die Genehmigung für einen vorzeitigen
Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung zu beantragen. Erst nach dieser Genehmigung, die
schriftlich zu erteilen ist, kann mit dem Projekt begonnen werden. Die Ausnahmeregelung erstreckt sich auf
den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bewilligung.
Antragstellung für Projektförderung im investiven Bereich
Dem Zuwendungsantrag für bauliche Maßnahmen sind – vorbehaltlich weitergehender Regelungen in den
besonderen Förderprogrammen bzw. Fachförderrichtlinien, die von Dritten ausgereicht werden – folgende
Unterlagen beizufügen:
• Planungsunterlagen
• Vorbescheide oder sonstige Nachweise über die baurechtliche Zulässigkeit
• Kostenermittlung:
• Angaben zum vorgesehenen Vergabeverfahren
• Bauzeitplan und Finanzierungsplan
• ggf. weitere Unterlagen.
Dies gilt entsprechend auch für investive Maßnahmen außerhalb von Baumaßnahmen. Auch hier sind ggf.
zusätzliche Unterlagen entsprechend der Vorgaben bei Förderprogrammen Dritter zu übergeben.
Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks (zum Beispiel Gebäudeabbruch, Planieren) nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind
alleiniger Zweck der Zuwendung.
Der Antragsteller muss in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anschaffungen oder Anlagen bieten.
Für die Antragstellung ist das Formular entsprechend Anlage I einschließlich Anlage I.3 zu verwenden.
6.2 Antragstermine
Institutionelle Förderung
Anträge für die institutionelle Förderung müssen bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres
(Posteingang im Kulturamt) vorliegen.
Projektförderung
Anträge für Projekte des Folgejahres müssen bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres
(Posteingang im Kulturamt) vorliegen.
Projekte, die im zweiten Halbjahr des laufenden Haushaltsjahres stattfinden und bis zum 30.09. des
vorhergehenden Haushaltsjahres nicht beantragt werden konnten, können bis zum 31.03. des laufenden
Haushaltsjahres (Posteingang im Kulturamt) beantragt werden. Gründe für eine Beantragung zm 31.3.
können sein, dass Projekte zum 30.09. noch nicht beantragungsreif waren und / oder Fördermittelanträge
bei Dritten noch nicht bewillligt. Die Gründe sind im Antrag nachvollziehbar darzustellen.
Zur Förderung der Anträge zum 31.03. wird eine Summe aus dem jeweiligen Förderjahr zurückgestellt. Als
Rechengröße dient die Höhe der Projektförderung des jeweiligen Vorjahres. Davon werden 10 Prozent als
Ansatz ermittelt.
Projektförderung im investiven Bereich
Anträge für Projekte des Folgejahres müssen bis zum 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres
(Posteingang im Kulturamt) vorliegen.
Im Zusammenhang mit zusätzlichen Förderprogrammen von Dritten, die unterjährig aufgelegt und bewilligt
werden, können Anträge auch nach dem 30.09. des vorhergehenden Haushaltsjahres gestellt werden. Die
Programme werden in geeigneter Form bekanntgegeben. Gleichzeitig dazuergeht eine Aufforderung durch
das Kulturamt. Der Prozess der Beantragung, Bewilligung und Abrechnung entspricht dieser Richtlinie.
6
Für alle Zuwendungsarten gilt, dass nicht fristwahrend eingegangene Anträge für das Zuwendungsverfahren
nicht berücksichtigt werden können. Ausgenommen von dieser Regelung sind Kleinprojekte mit
Gesamtaufwendungen bis max. 1.500 € und Projektförderungen im investiven Bereich im Zusammenhang
mit Förderprogrammen, die unterjährig aufgelegt und bewilligt werden.
7. Bewilligungsverfahren
Für die Vergabe der Kulturfördermittel ist die Entscheidungsbefugnis auf das Kulturamt übertragen, das mit
dem FA Kultur Einvernehmen herstellt.
Durch das Kulturamt wird für die institutionelle Förderung ein Verwaltungsvorschlag erarbeitet.
Bei der Erarbeitung des Verwaltungsvorschlags für die Projektförderung zieht das Kulturamt Fachbeiräte
hinzu, mit denen die Förderprioritäten festgelegt werden. Dem Gremium gehören jeweils an:
•
•
•
Experten/innen für das jeweilige Fachgebiet
ein/-e von der Initiative Leipzig+Kultur entsandte/-r Vertreter/-in
ein Mitglied des Leipziger Kulturrates
Ausgenommen von der Behandlung im Fachbeirat sind unterjährige Kleinprojekte mit Gesamtaufwendungen
bis max. 1.500 €.
Wurde Einvernehmen zu den Fördervorschlägen zwischen dem Kulturamt und dem Fachausschuss Kultur
hergestellt, ergeht ein Zuwendungsbescheid in schriftlicher Form.
Im Bescheid wird festgelegt, nach welcher Finanzierungsform gefördert wird. Die förderfähigen Ausgaben
sowie gegebenenfalls nicht förderfähige Einzelpositionen werden genau bezeichnet. Kann die beantragte
Zuwendung nicht in voller beantragter Höhe gewährt werden, hat der Zuwendungsempfänger unverzüglich
einen geänderten bzw. angepassten Kosten- und Finanzierungsplan vorzulegen.
Bestandteil des Zuwendungsbescheides bzw. Zuwendungsvertrages sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest) sowie bei Relevanz die Baufachlichen Nebenbestimmungen (NBest-Bau), die
Auflagen und Bedingungen im Sinne des § 36 VwVfG sowie notwendige Erläuterungen enthalten. Die
Beachtung ist für den Zuwendungsempfänger verpflichtend und im Rahmen des Verwendungsnachweises zu
bestätigen.
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen
vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen.
Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid.
8. Auszahlungsverfahren
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden.
Die Auszahlung erfolgt im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel generell auf schriftliche Anforderung.
Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten
Teiles nicht. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt
dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Ein entsprechendes Muster für eine
Verzichtserklärung ist in der Anlage II beigefügt.
Projektförderung
Die Zuwendung darf nur insoweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie für fällige Zahlungen im Rahmen
des Verwendungszweckes benötigt wird. Die ausgezahlten Beträge müssen innerhalb von zwei Monaten
ausgegeben werden.
7
Institutionelle Förderung
Die Auszahlung erfolgt quartalsweise. In Ausnahmefällen des dringenden Bedarfs zur Sicherung des
Fortbestehens von Einrichtungen einschließlich der Weiterbeschäftigung der Mitarbeiter können
Abschlagszahlungen auf schriftlichen und begründeten Antrag hin während der vorläufigen Haushaltsführung
ausgezahlt werden.
Sind sowohl bei der Projektförderung als auch bei der institutionellen Förderung die Zuwendungen über den
Zeitraum eines Doppelhaushaltes gewährt worden, ist der Grundsatz der Jährlichkeit zu beachten. Ein
Zwischennachweis (Anlage IV) muss nach dem ersten Jahr vorgelegt werden.
9. Mitteilungspflichten
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn
•
•
•
•
•
•
•
•
•
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält,
sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt,
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht
zu erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht
werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten
bestimmt wurde,
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr
benötigt werden,
es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,
er seine Organisationsstruktur ändert,
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
10. Nachweisverfahren
10.1 Verwendungsnachweis
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem
Kulturamt einen Verwendungsnachweis (Anlage III) vor. Dieser besteht weiter aus einem Sachbericht und
einem zahlenmäßigen Nachweis (Anlage III.1 bei institutioneller Förderung, Anlage III.2 bei Projektförderung,
Anlage III.3 bei Projektförderung (investiv)).
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen
darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte,
etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen.
Im zahlenmäßigen Nachweis sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushaltsoder Wirtschaftsplans (institutionelle Förderung) bzw. Finanzierungsplans (Projektförderung) summarisch
darzustellen. Der zahlenmäßige Nachweis kann bei einer institutionellen Förderung, die sich nur auf einzelne
Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden.
Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege) über die
Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Die Belege müssen so
aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Ausgaben, die unzureichend nachgewiesen sind,
können nicht anerkannt werden.
Bei institutioneller Förderung ist die Vorlage des letzten Jahresabschlusses (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) bzw. der letzten Jahresrechnung erforderlich. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren
worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
8
Das Kulturamt und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig sind berechtigt, Bücher, Belege oder
sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch örtliche Erhebung
zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen.
10.2 Einfaches Verfahren
Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungsund Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich, bei Mischförderung bis zu einer Gesamtfördersumme
von einschließlich 15.000 Euro.
Die einzureichenden Unterlagen bestimmen sich nach Punkt 10.1. Auf die Vorlage der Bücher und Belege
wird dagegen verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung ist davon nicht
berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände,
Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern
andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses
Prüfungsergebnisses.
Die Entscheidung über die Zulassung des einfachen Verwendungsnachweises ergeht im Zuwendungsbescheid.
10.3 Vorlagefrist
Der vollständige Verwendungsnachweis ist
- bei Projektförderung drei Monate nach Fertigstellung der Maßnahme, spätestens jedoch bis zum 31.03. des
Folgejahres,
- bei institutioneller Förderung spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes
dem Kulturamt unaufgefordert vorzulegen. In Ausnahmefällen kann das Kulturamt die Vorlagefrist auf begründeten Antrag des Zuwendungsempfängers verlängern.
10.4 Zwischennachweis
Wurde eine Zuwendung über den Zeitraum des Doppelhaushaltes gewährt, ist spätestens zwei Monate nach
Ablauf des Haushaltsjahres über die in diesem Jahr erhaltenen Mittel ein Zwischennachweis zu führen
(Anlage IV). Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet.
11. Rückforderungen
Das Kulturamt kann einen Zuwendungsbescheid mit Wirkung auch für die Vergangenheit ganz oder teilweise
zurücknehmen oder widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zurückfordern. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
12. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
12.1 Veröffentlichungen
Veröffentlichungen, die sich auf das geförderte Projekt oder die geförderte Einrichtung beziehen, müssen
Hinweise auf die Förderung durch die Stadt Leipzig, Kulturamt, enthalten.
Entsprechend Ratsbeschluss RBV-1286/12 werden alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht.
Die Fachförderrichtlinie Kultur wird im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht.
12.2 Besondere Anforderungen
Barrierefreie, gleichwertige und selbstbestimmte Nutzbarkeit der künstlerischen bzw. kulturellen Angebote
ohne Qualitäts- und Informationsverluste für alle Menschen ist bei geförderten Vorhaben anzustreben.
9
12.3 Übergangsregelung
Förderverfahren, die vor Inkrafttreten dieser Richtlinie durch Antragstellung förmlich eingeleitet worden sind,
werden nach der bisher geltenden Förderrichtlinie abgeschlossen.
13. Inkrafttreten
Die Fachförderrichtlinie Kultur tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft. Gleichzeitig tritt die
„Richtlinie der Stadt Leipzig über die Förderung freier kultureller und künstlerischer Projekte und
Einrichtungen“, RBIII-1579/04 vom 17.03.2004 außer Kraft.
Anlagen
Anlage I
Anlage I.1
Anlage I.2
Anlage I.3
Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung
Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung
Finanzierungsplan bei Projektförderung
Finanzplan bei investiver Projektförderung
Anlage II
Rechtsbehelfsverzicht
Anlage III
Anlage III.1
Anlage III.2
Anlage III.3
Verwendungsnachweis
Zahlenmäßiger Nachweis bei instutioneller Förderung
Zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung
Zahlenmäßiger Nachweis bei investiver Projektförderung
Anlage IV
Zwischennachweis
10
Anlage I
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Kulturamt
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-4282 oder per E-Mail unter
Kulturamt@leipzig.de
Antrag
auf Gewährung einer städtischen Zuwendung
Bitte fügen Sie dem Antrag bei institutioneller
Förderung Anlage I.1 und bei Projektförderung
Anlage I.2 und Projektförderung investiv Anlage
I.3 hinzu.
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1 Antragsteller
Name/ Bezeichnung inkl. Rechtsform
Ansprechpartner/-in
Telefon
Anschrift (Straße, Haus-Nr., PLZ, Ort)
E-Mail-Adresse der Ansprechpartnerin/ des Ansprechpartners
Bankverbindung IBAN
BIC
Kreditinstitut
2 Maßnahme/ Projekt
Bezeichnung/ Arbeitstitel
Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (bitte als gesonderte Anlage beifügen)
- Inhaltliche Kurzdarstellung (Ziele und Dringlichkeit), Durchführungsort, Zielgruppen, Kooperationen, Teilnehmerzahlen, etc.)
- erzielbarer Nutzen und Zeitplan für die Durchführung
- Begründung des städtischen InteressesBegründung der Notwendigkeit der Förderung und zur Finanzierung (u.a. Eigenmittel,
- Förderhöhe, alternative Förderungs- und Finanzierungsmöglichkeiten)
Das Projekt hat seinen Schwerpunkt im Bereich*
Bildende Kunst
Darstellende Kunst
Kulturelle Bildung
Literatur
Musik
Sozio- und Stadtteilkultur
Stadtgeschichte
Interdisziplinäres
Seite 1/4
* Die inhaltlichen Schwerpunktsetzungen in den einzelnen Förderbereichen finden Sie auf der Internetseite des Kulturamtes.
3 Beantragte Zuwendung
Höhe der Zuwendung in Euro
4 Gesamtkosten lt. Wirtschaftsplan/ Finanzierungsplan
Betrag in Euro
5 Zeitplan
5.1 Projektzeitraum (Beginn/Ende)
von
bis
5.2 Veranstaltungstermine
6 Anlagen
▼ Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an:
Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag
Selbstdarstellung
Nachweis Gemeinnützigkeit
Aktuelle Eintragung Vereins- bzw. Handelsregister
Inhaltliche Konzeption/ Projektbeschreibung (entspr. Punkt 2)
Auflistung aller Fördermittelanträge bei der Stadt Leipzig (aller
Maßnahmen/ Projekte des Antragsstellers)
bei institutioneller Förderung:
Angaben über Vermögen und Schulden
Wirtschaftsplan mit Organisations- und Stellenplan
(Anlage I.1)
Finanzierungsplan (Anlage I.2)
Finanzierungsplan investiv (Anlage I.3)
7 Vorzeitiger Maßnahmebeginn im Rahmen der Projektförderung
Hiermit wird ein Antrag auf vorzeitigen Maßnahmebeginn gestellt.
Falls zutreffend, Beginn des Projektes:
(Der Antrag ist erforderlich, wenn mit der Realisierung des Vorhabens zwischen dem 01.01. des jeweiligen Förderjahres und der
Zustellung des Zuwendungsbescheides begonnen werden soll. Im Falle der Genehmigung kann daraus kein Rechtsanspruch auf
Seite 2/4
Projektförderung abgeleitet werden.)
8 Vorsteuerabzug
Der/ Die Antragsteller/-in ist zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Dies wurde bei den Ausgaben berücksichtigt (Beträge im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan sind in diesem Fall als NettoBeträge ohne Mehrwertsteuer auszuweisen).
Der/ Die Antragsteller/-in ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt.
9 Erklärungen
Der/ Die Antragsteller/-in versichert, dass
9.1
seine/ ihre Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden
können,
9.2
die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind,
9.3
der Wirtschafts- oder Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der sparsamen und wirtschaftlichen
Haushaltsführung aufgestellt wurden,
9.4
keine weiteren Mittel als im Wirtschafts- oder Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden,
9.5
die Gesamtfinanzierung der Maßnahme gesichert ist,
9.6
Änderungen des Wirtschafts- oder Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt
werden,
9.6
mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde,
9.7
Der/ Die Antragsteller/-in stimmt im Fall einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des
Förderprojektes, des Namens des oder der Geförderten und der Förderhöhe zu.
Bei natürlichen Personen/ Personengesellschaften mit mindestens einer natürlichen Person erfolgt im
Fall der Förderung nur die Veröffentlichung einer Zusammenfassung aller Förderprojekte ohne Angabe
der Person/ Personengesellschaft.
Eine Zuwendung wird nicht ausgereicht, wenn der/ die Antragsteller/-in der Veröffentlichung der
genannten Angaben nicht zustimmt.
Der/ Die Antragsteller/-in erklärt sein/ ihr Einverständnis, dass die bewilligende Stelle die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstige Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche
Erhebung kontrollieren oder durch das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig prüfen lassen kann.
Seite 3/4
10 Datenschutzerklärung
Handelt es sich bei dem/ der Antragsteller/-in um eine natürliche Person bzw. eine Personengesellschaft mit
mindestens einer natürlichen Person werden personenbezogene Daten verarbeitet. Diese Daten sind für die
Antragsprüfung und bei einer Förderung für das gesamte Antragsverfahren, einschließlich der Abrechnung
erforderlich und werden ausschließlich gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften verarbeitet. Eine
Weitergabe der Daten an Dritte erfolgt nicht.
Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht.
Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
Auf sein Recht der Verweigerung der Einwilligung und die daraus resultierenden Rechtsfolgen (keine
Bearbeitung des Zuwendungsantrages) wurde der Antragsteller hingewiesen.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Seite 4/4
Wirtschaftsplan bei institutioneller Förderung
Anlage I.1
Teil Auszahlungen
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Angaben in Euro
1
Personalausgaben
2
Sächlicher Verwaltungsaufwand
2.1
Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2
Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages
2.3
Energie
2.4
Gebäudereinigung
2.5
Versicherung*
2.6
Büromaterial, Telefon- und Postgebühren
2.7
Reise- und Kraftfahrzeugkosten
2.8
Wartung/ Reparatur
2.9
Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Zwischensumme (von 4)
Gesamt (1 bis 4)
Teil Einzahlungen – Gesamtübersicht der Deckungsquellen
▼ Die aufgelisteten Behörden erheben nicht den Anspruch auf Vollständigkeit, bei Bedarf bitte
Position
Angaben in Euro
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/ Land/
Arbeitsverwaltung*
4
Beantragte/ bewilligte andere Fördermittel der Stadt Leipzig*
5
Andere Einzahlungen
Gesamt
Zusammenfassung
Geplante Gesamtauszahlungen lt. Wirtschaftsplan
Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese
Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben
Geplante Einzahlungen lt. Wirtschaftsplan
Beantragte Zuwendung
* ergänzen
Finanzierungsplan bei Projektförderung
* Angaben bitte einzeln eintragen
Anlage I.2
Position
Angaben in Euro
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Gesamt
Gesamtübersicht der Deckungsquellen
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Angaben in Euro
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
Beantragte/ bewilligte öffentliche Förderung von Bund/Land/Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
Gesamt
Zusammenfassung
Geplante Gesamtauszahlungen lt. Finanzierungsplan
Wenn der Antragsteller für diese Vorhaben zum Vorsteuerabzug berechtigt ist, sind diese
Kosten ohne Umsatzsteuer anzugeben
Geplante Einzahlungen lt. Finanzierungsplan
Beantragte Zuwendung
Anlage I.3
Finanzierungsplan bei investiver Projektförderung
detaillierter Kostenplan
Kostengruppen
Angaben in Euro
100: Grundstück
200: Herrichten und Erschließen
300: Bauwerk - Baukonstruktionen
400: Bauwerk – Technische Anlagen
500: Außenanlagen
600: Ausstattung und Kunstwerke
700: Baunebenkosten
Gesamtauszahlungen
Kosten- und Finanzierungsplan**
Kostenplan
Finanzierungsplan
Gesamtkosten
beantragter städtischer Zuschuss
beantragter Zuschuss vom Land
sonstige Mittel Dritter
Eigenmittel
Gesamtauszahlungen
Gesamteinzahlung
Anlage II
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Kulturamt
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
Rechtsbehelfsverzicht
Zuwendungsempfänger/in
Zuwendungszweck
bewilligte Summe
Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides
Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides
Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um
dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu
beschleunigen.
Leipzig,
Rechtsverbindliche Unterschriften
Anlage III
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Kulturamt
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-4282 oder per E-Mail unter
Kulturamt@leipzig.de
Verwendungsnachweis
Bitte fügen Sie dem Verwendungsnachweis bei
institutioneller Förderung Anlage III.1, bei
Projektförderung Anlage III.2 oder Projektförderung investiv III.3 hinzu.
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/ Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Einfacher Verwendungsnachweis
Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen?
ja
nein
5 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen.
nein
6 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme,
etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/
Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis (auf Anlage III.1 bzw. Anlage III.2 oder Anlage III.3 auszufüllen)
Originalbelege und Zahlungsnachweise
7 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
8
Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
nein
ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer (Name, Anschrift)
Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt ja/ nein
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Zahlenmäßiger Nachweis
bei institutioneller Förderung
Anlage III.1
Gesamtdarstellung
► Bitte alle Angaben in Euro eintragen
lt. Abrechnung
Bestand aus dem Vorjahr
+ Einzahlungen
= Summe verfügbare Mittel
./. Auszahlungen
= Bestand (Übertrag in Folgejahr)
Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
lt. Wirtschaftsplan
lt. Abrechnung
Gesamt
Gesamt
darunter "bewilligende Stelle"
darunter "bewilligende Stelle"
von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung*
4
5
Bewilligte Fördermittel der Stadt
Leipzig
Andere Einzahlungen*
Gesamt
Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
lt. Wirtschaftsplan
1
Personalausgaben
2
Sachlicher Verwaltungsaufwand
2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2 Betriebskosten, wenn nicht
Bestandteil des Mietvertrages
2.3 Energie
2.4 Gebäudereinigung
2.5 Versicherung*
2.6 Büromaterial, Telefon- und
Postgebühren
2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten
2.8 Wartung/ Reparatur
2.9 Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Zwischensumme (von 4)
Gesamt (1-4)
lt. Abrechnung
Zahlenmäßiger Nachweis
bei Projektförderung
Anlage III.2
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Einzahlungen
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
5
Zuwendung der "bewilligenden
Stelle"
Einzahlungen gesamt
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)
Anlage III.3
Zahlenmäßiger Nachweis bei investiver Projektförderung
Einzahlungen
Einzahlungen
lfd. Nr. Nr. der Belege
Eingangsdatum
Zuschüsse von
Leistungen Dritter
Sonstiger Eigenanteil
Einzahlungen gesamt
Soll
laut Finanzierungsplan
Ist
Auszahlungen
Kostengruppe
lfd.
Nr.
Nr. der
Belege
Tag der
Zahlung
Empfänger/
Zahlungsgrund
100:
Grundstück
200:
Herrichten u.
Erschließen
300:
Bauwerk Baukonstuktion
400:
Bauwerk –
Techn. Anlagen
500:
Außenanlagen
600:
Ausstattung u.
Kunstwerke
700:
Baunebenkosten
Auszahlungen gesamt
Soll
laut Kostenplan
Ist
tatsächl. Verwendung
Anlage IV
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Kulturamt
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 123-4282 oder per E-Mail unter
kulturamt@leipzig.de
Zwischennachweis zur Projektförderung/
institutionellen Förderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/Bezeichnung der Zuwendungsempfängerin/ des Zuwendungsempfängers
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen
nein
5 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme,
etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom
Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis
6 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Zahlenmäßiger Nachweis
für den Zwischennachweis
* Angaben bitte einzeln eintragen
Position
Einzahlungen
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
1
Eigenmittel
2
Spenden/Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
von Bund/Land/Arbeitsverwaltung*
4
Andere Einzahlungen*
5
Zuwendung der "bewilligenden
Stelle"
Einzahlungen gesamt
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)