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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1266967.pdf
Größe
24 MB
Erstellt
07.04.17, 12:00
Aktualisiert
17.11.17, 15:32

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Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04059 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff: Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen - Bebauungsplan Nr. 313 "Katzstraße" in Leipzig, Probstheida Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau Verwaltungsausschuss voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 07.06.2017 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: 1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Unterplan Baubetreuung GmbH zur Sicherung der Durchführung der straßenseitigen Erschließung, der grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen bezüglich des Naturhaushalts für die Vorhaben im Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ in Leipzig, Probstheida wird seitens der Stadt Leipzig abgeschlossen. 2. Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten i.H.v. 30.269,00 Euro (zusätzliche Verkehrsfläche: 11.187 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01-, Oberflächenentwässerung dieser Flächen: 11.441,25 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01-, Unterhaltung der Beleuchtung: 4.536,00 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01.09-, Strom: 3.105,00 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01, Konto 42711100) werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes, die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten i.H.v. 2.719,32 Euro für Straßenbäume (PSP 1.100.55.1.0.01) werden innerhalb des Budgets des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert. Über eine zusätzliche Mittelbereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind durch die beiden Fachämter entsprechend anzumelden. 1/6 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE X nein von bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Öff. 1.100.54.1.0.01 Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) siehe Sachverhalt Verkehrsflächen, ca. 11.187 €/a 1.100.54.1.0.01 Oberflächenentwä 2/6 sserung, ca. 11.442 €/a 1.100.54.1.0.01.09 Unterhaltung Beleuchtung, ca. 4.536 €/a Strom Beleuchtung, ca. 1.100.54.1.0.01.09 Konto 42711100 3.105 €/a 51 Straßenbäume 1.100.55.1.0.01 2.719,32 €/a Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 3/6 Sachverhalt: Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung der in seinem Eigentum stehenden Furstücke 510/1 bis 510/42 der Gemarkung Probstheida (zuvor: Flurstück 510 der Gemarkung Probstheida) sowie des Flurstücks 162/13 der Gemarkung Probstheida, das von der Stadt an den Erschließungsträger rückübertragen werden soll. Geplant ist in dem rund 6,9 ha großen Vertragsgebiet die Anlage eines in den bestehenden Siedlungsbereich integrierten Wohngebietes mit Eigenheimen, Geschosswohnungsbauten und Sonderwohnformen, die Herstellung des Straßen- und Wegenetzes und die Anlage einer temporär begrünten Vorbehaltsfläche für eine ÖPNV-Trasse (Straßenbahn) mit dem Potenzial der späteren Realisierung. Der Erschließungsträger verpflichtet sich vertraglich zur rechtlichen Sicherung dieser Vorbehaltstrasse durch Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Die geplanten Vorhaben liegen im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ (Aufstellungsbeschluss vom 16.04.2008, BeschlussNr. 1162/08 und Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom 18.05.2016, Beschluss-Nr. VIDS-01499). Dieser Vertrag regelt die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung und Herstellung der öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen sowie ergänzende Vereinbarungen für die dauerhafte Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. Weiterhin verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der im Bebauungsplan festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen, zur Übernahme der Planungskosten sowie zur Durchführung bzw. Kostentragung der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsmaßnahmen. Gemäß städtebaulichem Vertrag sind Leistungen in Höhe von insgesamt 2.177.400,00 € zu erbringen. Der Erschließungsträger sichert diese vertraglichen Verpflichtungen über eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank, Sparkasse bzw. eines Kreditversicherungsunternehmens oder durch Einzahlung des Sicherungsbetrages auf ein Verwahrkonto der Stadt ab. Folgekosten Durch die vertragsgemäße Herstellung der öffentlichen Straßen- und Wegeflächen im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ fallen ab dem Zeitpunkt der Übernahme der vertragsgemäß fertiggestellten Erschließungsanlagen, voraussichtlich ab dem Jahr 2018 jährlich Folgekosten an. Gemäß der Ergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt der jährliche erforderliche Unterhaltungsaufwand für die Anliegerstraßen 1,10 Euro/ m² pro Jahr. Die künftig durch die Stadt zu unterhaltende, zusätzliche Verkehrsfläche ist insgesamt ca. 10.170 m2 groß, daher ergibt sich ein Bedarf von ca. 11.187 Euro pro Jahr (PSP 4/6 1.100.54.1.0.01) und für die Oberflächenentwässerung dieser Flächen entsteht ein Bedarf in Höhe von ca. 11.441,25 Euro pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01). Für die Unterhaltung der Beleuchtung sind künftig ca. 4.536,00 Euro pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01.09) und den hierfür benötigten Strom 3.105,00 Euro pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01, Konto 42711100), insgesamt 7.641,00 Euro pro Jahr nötig. Für 51 neue Straßenbäume fallen pro Jahr 2.719,32 Euro Folgekosten beim Amt für Stadtgrün und Gewässer für ihre Unterhaltung nach Beendigung der Entwicklungspflege an (PSP 1.100.55.1.0.01). Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden jährlichen Folgekosten in Höhe von 30.269,00 Euro werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes und in Höhe von 2.719,32 Euro innerhalb des Budgets des Amtes Für Stadtgrün und Gewässer finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt und das Amt für Stadtgrün und Gewässer anzumelden. Der Erschließungsträger stellt die Erschließungsanlagen in dem geplanten Wohngebiet nicht alle gleichzeitig her. Daher werden die Folgekosten in den nachfolgenden Jahren gestaffelt je nach Realisierungsstand der Baumaßnahmen anfallen. Eine genaue Zuordnung zu Jahreszahlen auf dem Vorlagendeckblatt kann deshalb nicht erfolgen. Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt /die Schaffung von Arbeitsplätzen Der Vertragspartner sichert mit der Erschließung und Bebauung sein eigenes Tätigkeitsfeld und schafft mit der Durchführung seines Vorhabens auch Effekte für andere beauftragte Unternehmen im Hinblick auf die Sicherung von Arbeitsplätzen. Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur – Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass die Infrastruktur der Stadt Leipzig ausgebaut und verbessert wird. Dies wirkt auch einer Abwanderung von Familien ins Umland der Stadt entgegen. Anlagen: Formular Prüfkatalog Entwurf Städtebaulicher Vertrag (Stand: 07.04.2017) Vertragsanlagen: Anlage 1 – Lageplan Vertragsgebiet Anlage 2 – genehmigte Entwurfsplanung bestehend aus Anlage 2a- Genehmigung Entwurfsplanung Anlage 2b- Lageplan Anlage 2c- Erläuterungsbericht Anlage 2d-Leitungsplan Anlage 2e-Lageplan Straßenentwässerung Anlage 2f- Lageplan Verkehrsraumgestaltung Anlage 2g- Absteckplan Anlage 2h- Typenquerschnitt 5/6 Anlage 2i- Längsprofile Planstraßen 1-3 Anlage 2j- Längsprofile Planstraßen 4-7 Anlage 2k- Längsprofil Planstraße 5 Anlage 3a- Rechtsplan künftiger BP 313 Anlage 3b- Festsetzungen künftiger BP 313 Anlage 4 - Auszug Festsetzungen künftiger BP 313 F4-F14 Anlage 5 – Entwurf Vertagserfüllungsbürgschaft Anlage 6 – Entwurf Gewährleistungsbürgschaft Anlage 7a- Fassade WA 20 Nord-West-Ansicht Anlage 7b- Fassade WA 20 Süd-Ost-Ansicht Anlage 7c- Fassade WA 16 Nordansicht Anlage 7d- Fassade WA 16 Südansicht Anlage 8 – Standards der Stadt Straßenbegleitgrün Anlage 9 – Muster Abtretungserklärung Anlage 10- Anforderungen Abnahmedokumentation 6/6 Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 negative Auswirkung keine Auswirkung 1 Arbeitsplatzsituation 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel ja 1) Stad t Leip niedrig nein ja Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) siehe Begründung 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Stad t Leip zig 01.1 5/01 Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1 Verkehrs- und Tiefbauamt Begründung der Eilbedürftigkeit 08.05.2017 Begründung der Eilbedürftigkeit der Vorlage Städtebaulicher Vertrag zur Planung und zur Herstellung der straßenseitigen Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben im Bereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 "Katzstraße" in Leipzig, Probstheida (VI-DS-4059) In enger Abstimmung innerhalb der Verwaltung wurden die Vertragsverhandlungen mit dem Erschließungsträger parallel zur Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. 313 "Katzstraße" geführt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 313 "Katzstraße" wurde am 16.04.2008 gefasst. Insbesondere auch wegen einer nachträglich in das Plangebiet zu integrierenden Vorbehaltstrasse für den ÖPNV (Straßenbahn) war das Planaufstellungsverfahren sehr zeitaufwändig. Nunmehr konnte nach den komplizierten fachlichen Abstimmungen zwischen Verwaltung und Erschließungsträger am 12.04.2017 ein erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden. Die öffentliche Auslegung endet am 02.06.2017. Der Erschließungsträger hat wiederholt zurecht ausführlich vorgetragen, dass das Erreichen von Planungsrecht/Baurecht nach § 33 Abs. 1 BauGB noch vor der Sommerpause angesichts der langen Verfahrensdauer insgesamt für ihn von wirtschaftlich sehr großer Bedeutung sei. Dazu ist auch der Abschluss des städtebaulichen Vertrages zwingend erforderlich. Die Vorlage zum städtebaulichen Vertrag ist gemäß § 13 Abs. 7 Ziff. 8 der städtischen Hauptsatzung wegen des Wertumfanges der zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen von über einer Million Euro zuständigkeitshalber vom Verwaltungsausschuss der Stadt Leipzig zu beschließen. Um die letzte Sitzung des Verwaltungsausschusses vor der Sommerpause am 07.06.2017 mit dieser Vorlage (VI-DS-04059) zu erreichen, wird um eine eilbedürftige Behandlung in den Ausschüssen gebeten. 1/1 - 1(Stand: 07.04.2017) Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, - nachfolgend Stadt genannt und die Unterplan Baubetreuung GmbH, Franzosenallee 25, 04289 Leipzig, vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herr Dr. Siegfried Unterberger, Herr Manfred König oder Herr Dr. Martin Zischg, - nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB: Präambel Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung der in seinem Eigentum stehenden Furstücke 510/1 bis 510/42 der Gemarkung Probstheida (zuvor: Flurstück 510 der Gemarkung Probstheida) sowie des Flurstücks 162/13 der Gemarkung Probstheida, das von der Stadt gemäß § 102 BauGB analog an den Erschließungsträger rückübertragen werden soll, durchzuführen. Geplant ist in dem rund 6,9 ha großen Vertragsgebiet die Anlage eines in den bestehenden Siedlungsbereich integrierten Wohngebietes mit Eigenheimen, Geschosswohnungsbauten und Sonderwohnformen, die Ergänzung des Straßen- und Wegenetzes und die Anlage einer temporär begrünten Vorbehaltsfläche für eine ÖPNV-Trasse (Straßenbahn) mit dem Potenzial der späteren Realisierung. Der Erschließungsträger verpflichtet sich vertraglich zur rechtlichen Sicherung dieser Vorbehaltstrasse durch Eintragung einer entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch. Die geplanten Vorhaben liegen im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ (Aufstellungsbeschluss vom 16.04.2008, Beschluss-Nr. 1162/08 und Billigungsund Auslegungsbeschluss vom 18.05.2016, Beschluss-Nr. VI-DS-01499). Dieser Vertrag regelt die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung und Herstellung der öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen sowie ergänzende Vereinbarungen für die dauerhafte Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. Weiterhin verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der im Bebauungsplan - 2festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen, zur Übernahme der Planungskosten sowie zur Durchführung bzw. Kostentragung der außerhalb des Plangebiets liegenden Ausgleichsmaßnahmen. Die Stadt plant, die vier an der Franzosenallee stadteinwärts gelegenen Bushaltestellen barrierefrei umzubauen. Hierfür beauftragen die LVB GmbH und die Stadt die Planungen bis zur Ausführungsplanung und beantragt die Stadt Fördermittel beim ZVNL. Für die beiden im Vertragsgebiet liegenden Bushaltestellen (stadteinwärtige Richtung) vereinbaren beide Vertragspartner gemäß nachstehender Regelung, dass der Erschließungsträger die Herstellung im Namen und im Auftrag der Stadt durchführt und die Stadt ihm auf Rechnungslegung die Herstellungskosten erstattet, soweit sie hierfür Fördermittel zugesprochen bekommen hat. Für das Flurstück 162/13 der Gemarkung Probstheida (WA 19) regelt der vorliegende Vertrag die Verpflichtung der Stadt, dieses Flurstück an den Erschließungsträger gemäß den nachstehenden Regelungen zurück zu übertragen. Entgegen der Planung zum Zeitpunkt der Übertragung an die Stadt sind diese Flächen mit der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr. 313 (erweiterter Geltungsbereich) nicht mehr als öffentliche Grünfläche sondern als Bauflächen geplant. Die Stadt hat die Verpflichtung, sich auf der Grundlage der Rahmenvereinbarung zum Rahmenplangebiet Probstheida – Curschmannstraße vom 26.09./ 03.11.1995 sowie des Vergleichsvertrages zu dieser Rahmenvereinbarung vom 18.06.2009 (Beschluss-Nr. RBV IV-1642/09) an den Kosten der Erschließungsanlagen, die für das Rahmenplangebiet bereits hergestellt wurden, zu beteiligen bereits gemäß der Ergänzungsvereinbarung vom 13.07./ 18.07.2013 zum Vergleichsvertrag erfüllt, so dass gegenseitig keine weiteren Forderungen hieraus erhoben werden können. §1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die straßenseitige Erschließung sowie die Ausgleichs-, Vermeidungsund Minderungsmaßnahmen auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten Lageplan. (2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend a) der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße “ (derzeitiger Stand: Aufstellungsbeschluss vom 16.04.2008, Beschluss-Nr. 1162/08 und Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom 18.05.2016, Beschluss-Nr. VI-DS-01499, Auslegung vom 14.06.2016 bis zum 13.07.2016) - 3b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. c) die qualifizierten Hochbauvorhaben in den Baugebieten WA 14-17 und WA 20 des Bebauungsplans Nr. 313. (3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages. (4) Die Stadt verpflichtet sich, die straßenseitigen, zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Eine Übertragung von zukünftig öffentlichen Grundstücksflächen an die Stadt auf Grund eines noch abzuschließenden Notarvertrages hat kosten- und auch lastenfrei für die Stadt zu erfolgen. Sämtliche diesbezügliche Kosten trägt der Erschließungsträger. Dieser Vertrag regelt nicht die Übertragung der Flächen der ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn), die im Bebauungsplan Nr. 313 als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt sind, in das Eigentum der Stadt. Dieser Städtebauliche Vertrag ist ebenfalls notariell zu beurkunden. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Erschließungsträger. Die privat verbleibenden Flächen (private Wege, Grünpflanzungen usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der Erschließungsträger hat entsprechende Verpflichtungen in geeigneter Form (z. B. über notarielle Verträge) an die zukünftigen Eigentümer weiterzuleiten. Dies trifft in besonderer Weise die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen, Baum- und Strauchpflanzungen sowie Oberflächenbefestigungen. (5) Leitungsgebundene Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Telekommunikation) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber hat der Erschließungsträger mit den zuständigen Versorgungsträgern gesonderte Vereinbarungen abzuschließen. Auf die notwendige Anordnung und Herstellung von Anschlusstellen für Elektroladestation (Aufladen von Elektrofahrzeugen) im Bereich der öffentlichen Stellplätze im Zuge der Erschließungsplanung, wird hingewiesen. (6) a) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Flächen der ÖPNVVorbehaltstrasse (Straßenbahn), die im Bebauungsplan Nr. 313 als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt sind, zwischenzeitlich bis zu einer Realisierung einer ÖPNV-Trasse als Grünfläche zu planen und herzustellen. Konzeptionell ist eine Mindestbegrünung mit einer Kräuter-Gras- - 4Ansaat und einer straßenraumbegleitenden Laubholzhecke sowie drei Baumpflanzungen gemäß Festsetzung zum Anpflanzungen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Pflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen F13 des Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ vorgesehen. Hierfür reicht der Erschließungsträger dem Amt für Stadtgrün und Gewässer eine Entwurfsplanung zur Prüfung und Genehmigung ein. b) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, für die im künftigen Bebauungsplan Nr. 313 als von Bebauung freizuhaltende Fläche für die ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn) zu Gunsten der Stadt bzw. zu Gunsten von ÖPNV-Unternehmen im Grundbuch auf seine Kosten eine rechtliche Sicherung über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eintragen zu lassen, die seine Pflicht zur Freihaltung von Bebauung, Herstellung als Grünfläche, Unterhaltung und Erhaltung gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 313 regeln und der Stadt/ den ÖPNV-Unternehmen den Zugriff auf die Fläche für den Fall der Herstellung der ÖPNV-Trasse (Straßenbahn) sichern. Seitens der Stadt erfolgt kein Kostenausgleich für Pflanzungen oder Möblierungen. c) Die Stadt ist berechtigt, für sich oder ÖPNV-Unternehmen, die Fläche der festgesetzten ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn) für den Fall, dass ein Planfeststellungsverfahren für diese ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn) durchgeführt wurde, anzukaufen. Der Erschließungsverträger verpflichtet sich hiermit, der Stadt das entsprechende Vorkaufsrecht einzuräumen. (7) Der Erschließungsträger erkennt die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ hiermit an. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen; ein solcher Anspruch kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden. (8) Das Vertragsgebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich, da es Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes ist. Der Erschließungsträger ist daher verpflichtet, das Landesamt für Archäologie Sachsen rechtzeitig vor Baubeginnn zu informieren, die vom Landesamt für Archäologie Sachsen erteilten Auflagen und Hinweise zu berücksichtigen und diese Verpflichtungen nachweislich schriftlich auf alle Grundstückserwerber im Vertragsgebiet zu übertragen. (9) Der Erschließungsträger erklärt sich gegenüber der Stadt wie folgt zur Übernahme der Planungskosten bereit: a) Der Erschließungsträger übernimmt die externen Kosten (Fremdkosten) für die Erstellung der städtebaulichen Planung. Neben den Kosten zur Bebauungs- und Grünordnungsplanung sind die besonderen Leistungen zur Erstellung des Umweltberichtes, zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und zur Verwirklichung der externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu übernehmen. - 5b) Die Herstellung der Unterlagen für die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und für die Endausfertigung erfolgt durch den Erschließungsträger. Der Erschließungsträger erklärt sich bereit, die Kosten für die Versendung der Unterlagen an die Träger öffentlicher Belange im Rahmen des Planungsverfahrens in Höhe einer Pauschale von 200 Euro zu übernehmen. c) Kosten für weitere besondere Leistungen, die sich im Verlaufe der Bearbeitung zum Bebauungsplan ergeben, werden nach Rücksprache und Bestätigung durch den Erschließungsträger übernommen. d) Die Stadt stellt ein Erfordernis zur Durchführung gutachterlicher Leistungen (z.B. Bodengutachten) im Einvernehmen mit dem Erschließungsträger fest. Die Beauftragung dieser Leistungen erfolgt im eigenen Namen auf eigene Kosten durch den Erschließungsträger in Abstimmung mit der Stadt und den zuständigen Fachbehörden. Die erstellten Fachgutachten sind der Stadt zur Prüfung und Bestätigungzu übergeben und für die Wahrung verwaltungsrechtlicher Aufgaben zu überlassen. (e) Die Durchführung des Planverfahrens obliegt der Stadt, die damit die gesetzliche Planungshoheit wahrt. Hiermit erfolgt keine Übertragung von Verfahrensschritten an den Erschließungsträger. Die Unabhängigkeit und Entscheidungsfreiheit der Stadtverwaltung und des Stadtrates des Stadt, insbesondere im Hinblick auf die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB während des gesamten Aufstellungsverfahrens bis zum Satzungsbeschluss bleiben davon unberührt. (10) Für die Kompensation der mit der Umsetzung dieses Bebauungsplanes verbundenen, nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes sind interne und externe Kompensations-/ Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen, die sich teilweise auch auf den künftig privaten Grundstücken der Käufer/ Bauherren und auf privaten Grünflächen befinden. Dies betrifft die Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier Befestigung von Stellplatzoberflächen und Wegeanlagen, Versickerung von Niederschlagswasser, Maßnahmenflächen im WA1-WA9, WA14 und WA19. Es betrifft ferner die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und zu sonstigen Pflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen F4 (Baumreihen entlang öffentlicher Fuß-/Radweg im WA 14-WA 16 und WA 20), F5 (Hausbäume im WA 1-WA 2, WA 7-WA 16, WA 18), F6 (Vorgärten im WA 1-WA 19), F7 (Anpflanzung auf privaten Grünflächen mit der Zweckbestimmung: Obstgärten), F8 (Hausgärten im WA 1- WA 13, WA 17-WA 19, F9 (Begrünung Stellplatzanlage im WA 20), F10 (Begrünung von Garagen- einschließlich Carports- und Tiefgaragen im WA 1-WA 20), F11 (Begrünung von Flachdächern im WA 14-WA 18, WA 20), F12 (Fassadenbegrünung in allen WA), F13 (Begrünung der Vorhaltefläche für den ÖPNV) und F14 (Erhalt von Bäumen im WA 2, WA 14 und WA 19). Die textlichen Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und zu - 6sonstigen Pflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen einschließlich der definierten Pflanzqualitäten (Anlage 3) sind vom Erschließungsträger einzuhalten und umzusetzen. Allle gemäß diesen Festsetzungen erfolgten Pflanzungen und Maßnahmen sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Soweit der Erschließungsträger die Grundstücke nicht selbst bebaut, verpflichtet er sich, in den notariellen Kaufverträgen der Erwerber ausdrücklich auf die diesbezüglichen Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 313 entsprechend hinzuweisen mit der Maßgabe, dass die Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 313 vollständig, insbesondere im Hinblick auf die Garten- und Freianlagen umzusetzen sind sowie die Kompensations- und Ausgleichsmaßnahmen auf den privaten Grundstücksflächen innerhalb von 2 Jahren nach der Fertigstellung der Hochbebauung realisiert sein müssen. Bezüglich der internen Ausgleichsmaßnahmen ist für jeden Baum gemäß § 3 Abs. 1 b), e), f), i), j) und § 1 (6) a) ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, der für die Pflanzklasse A 1.500,00 Euro/Baum, für die Pflanzklasse B 800,00 Euro/Baum beträgt. Bei Bäumen, die auf privaten Flächen festgesetzt sind, sind die Käufer in den Kaufverträgen darauf hinzuweisen, dass die Stadt oder von ihr beauftragte Dritte bei Nichteinhaltung der Pflanzverpflichtung im Wege der Durchsetzung der Pflanzgebote die Grundstücke betreten dürfen und die Stadt die Eigentümer bei Nichteinhaltung der Festsetzungen des Bebauungsplanes durch Bescheid verpflichten kann, das Grundstück innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu bepflanzen (§ 178 BauGB Pflanzgebote). (11) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur dinglichen Sicherung eines Gehrechtes (barrierefrei auch für Rollstuhlfahrer nutzbar) für die Öffentlichkeit über die Fläche des sog. „Halbrunds“ im WA 20 (Flurstück Nr. 510/42 Gemarkung Probstheida). Das Gehrecht ist mit einer Durchgangshöhe von mindestens zwei Vollgeschossen ohne Höhenversperrung mit einer lichten Mindesthöhe von 6,80 m und einer Mindestbreite von 4,80 m durch das hier vorgesehene Gebäude im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt zu sichern. (12) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, nach Abstimmungen mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer für bereits erfolgte Baumfällungen Ersatzpflanzungen durchzuführen bzw. abzulösen. Dazu hat er am 11.11.2015 bereits 6 Bäume auf der öffentlichen Grünfläche südwestlich des Plangebietes gepflanzt und zahlt für 6 weitere Bäume, die durch die Stadt auf dem Gelände des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 380 „Grüner Bahnhof Plagwitz“ gepflanzt werden, an die Stadt 4.800,00 Euro bis spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss unter Angabe des Vertragsgegenstandes VG 5.8075.000062.9. Mit dem Zahlungseingang bei der Stadt ist diese Verpflichtung abgelöst. Im Hinblick auf die Maßnahmenumsetzung kann die Zahlung auch vorzeitig erfolgen. - 7Als Ersatzmaßnahme für die gefällten Obstbäume, insbesondere eines höhlenreichen Birnbaumes, sind vier Nisthilfen für Höhlenbrüter an verbleibenden Gehölzen im Bebauungsplangebiet zu installieren und ist die Durchführung dieser Ersatzmaßnahme der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. (13) Der Erschließungsträger hat mit der Stadt ein städtebauliches Grundvolumen zur Bebauung des “Halbrunds“ (WA 20- Flurstück 510/42 Gemarkung Probstheida) mit einem Solitärgebäude abgestimmt. Dieses Solitärgebäude wird entscheidend die räumliche Situation prägen und die Funktion einer städtebaulichen Dominate i.S. eines Merkzeichens übernehmen. Darüber hinaus soll der Gebäuderiegel abschirmende Wirkung für die südlich vorhandene Bebauung entfalten und gleichzeitig den öffentlich begehbaren Durchgang und damit Zugang zum geplanten Haltestellenbereich bzw. zu den nördlichen Wohngebieten sichern. Zur Sicherung städtebaulicher Qualitätsstandards vereinbaren die Vertragspartner die Umsetzung des als Anlagen 7 a und 7 b diesem Vertrag als Bestandteil beigefügten städtebaulichen Entwurfes vom Mai 2016. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, seine Bauanträge/ Bauanzeigen für die Bauvorhaben im WA 14 bis 17 (Anlagen 7 c und 7 d) und im WA 20 nur gemäß dem mit der Stadt abgestimmten Entwurfsergebnis einzureichen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, im Falle einer etwaigen Änderung des abgestimmten Entwurfsergebnisses eine erneute Abstimmung mit der Stadt herbeizuführen. (14) Im Bebauungsplan Nr. 287 „Russenstraße 31“ ist die Fläche des Flurstücks 162/13 der Gemarkung Probstheida als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Der Erschließungsträger, der auch das Bebauungsplangebiet Nr. 287 entwickelt hat, hat die durch ihn hergestellte öffentliche Grünfläche mit Grundstücksüberlassungsvertrag vom 15.09.2010 (Urkundenrolle Nr. 6353/2010 der Notarin Christina Wolf in Leipzig) kostenfrei in das Eigentum der Stadt Leipzig übertragen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“ wird diese öffentliche Grünfläche als Baugebiet WA 19 überplant. Da der der Übertragung zugrunde liegende Nutzungszweck „öffentliche Grünfläche“ mit dem Bebauungsplan 313 entfällt, vereinbaren die Vertragspartner eine entsprechende kostenfreie Rückübertragung und Rückabwicklung des Grundstücksüberlassungsvertrages zum Flurstück 162/13 der Gemarkung Probstheida. Aus den vorgenannten Gründen verpflichtet sich die Stadt, dem Erschließungsträger das Flurstück 162/13 der Gemarkung Probstheida über gesonderten notariellen Vertrag zurück zu geben. Die für die Rückübertragung entstehenden Notar- und Nebenkosten trägt der Erschließungsträger. Zwischenzeitlich entstandene Aufwendungen für die Unterhaltung der Grünfläche werden seitens der Stadt Leipzig nicht erhoben. - 8(15) Als unterstützende Maßnahmen zur Herstellung der Strukturvielfalt für das Schutzgut Tiere und als Ersatz von Lebensstätten wird der Erschließungsträger an geeigneten Gebäuden als freiwillige Maßnahme künstliche Fledermausquartiere und Nisthilfen für den Hausrotschwanz/ Haussperlingvorsehen. Die Realisierung ist der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. (16) Für die beiden im Vertragsgebiet liegenden Bushaltestellen (stadteinwärtige Richtung) vereinbaren beide Vertragspartner, dass der Erschließungsträger die Herstellung im Namen und im Auftrag der Stadt auf der Grundlage der ihm durch die Stadt übergebenen Ausführungsplanung als Geschäftsbesorger der Stadt durchführt und die Stadt ihm auf Rechnungslegung die Herstellungskosten erstattet, soweit sie hierfür Fördermittel zugesprochen bekommen hat. Der Erschließungsträger ist verpflichtet, die Ausführungsplanung der Stadt zu den Bushaltestellen mit seiner Entwurfsplanung abzustimmen und entsprechend zu berücksichtigen. Mit einer Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln ist nicht vor Juni 2017 zu rechnen. Die Ausschreibung für die beiden Bushalltestellen muss als Extra-Los erfolgen. Eine Zuschlagerteilung darf nicht vor dem Vorliegen des durch den Fördermittelgeber bestätigten förderunschädlichen Baubeginns erfolgen. Mit einer Ausführung kann daher möglicherweise frühestens im August 2017 begonnen werden. Die Herstellung beider Bushaltestellen erfolgt auf künftig öffentlichen Flächen. Die Rechnungslegung erfolgt nach der Herstellung der geförderten Anlagen direkt an die Stadt (Rechnungsadressat). Für den Fall der Nichtförderung verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Herstellung der Bushaltestellen im Vertragsgebiet auf eigene Kosten. Das Risiko einer Fördermittelrückforderung trägt der Erschließungsträger. Er erstattet der Stadt in diesem Falle die nicht geförderten Herstellungskosten. (17) Der Erschließungsträger hat vor Beginn von Bautätigkeiten und bauvorbereitenden Maßnahmen den Baubereich (auch Zufahrten, Lagerflächen usw.) auf besonders und streng geschützte Tierarten sowie deren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten i. S. Von § 44 BNatSchG durch eine fachlich geeignete Person untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse sind schriftlich zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde vorzulegen. Bei Feststellung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders geschützter Tiere ist mit der Einreichung der Untersuchungsergebnisse ein Antrag auf Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten gemäß § 67 BNatSchG zu stellen. §2 Fertigstellung der Anlagen - 9(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen dargestellte Entwässerung sowie die öffentlichen und privaten Straßen- und Wegeflächen, die ÖPNV-Vorbehaltstrasse für die Straßenbahn und die Grünpflanzungen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der Stadt am 07.03.2017 genehmigten Entwurfsplanung (Anlage 2) und daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung ergibt. Die Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Dies betrifft auch die Herstellung der barrierefreien/behindertengerechten Durchwegung des WA 20. (2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten. §3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst: a) die Freilegung der zukünftig öffentlichen Erschließungsflächen (auch inklusive notwendiger Leitungsumverlegungen) b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen (Planstraßen 1 bis 6) sowie der Ergänzungen im Bereich der Franzosenallee und Feldstraße einschließlich - Fahrbahn mit Gehwegen (Planstraßen 1, 2 und 5) - Mischverkehrsflächen (Planstraßen 3, 4 und 6) - Parkflächen - Wendeanlagen der Planstraßen 3, 4 und 6 - Straßenentwässerung - Straßenbeleuchtung - Straßenbegleitgrün - Straßenverkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen - Straßennamenstafeln - Anbindung Planstraße 1 an die Franzosenallee - Anbindungen Planstraßen 1 und 5 an die Katzstraße - Planzung von 21 Straßenbäumen der Pflanzklasse A in der Planstraße 2 (Festsetzung F3) - Verknüfungen Planstraßen 3 und 4 mit der Katzstraße über Geh-/ Radwege c) die Herstellung der barrierefreien Wegeverbindung im Wohngebiet WA 20 inklusive der dinglichen Sicherung des Gehrechtes gemäß § 1 Abs. 11 und die Fortführung bis zur Anbindung an die Planstraße 2 d) die Herstellung der beiden Bushaltestellen an der Franzosenallee stadteinwärts (barrierefrei) gemäß § 1 (16) - 10e) die Herstellung des Geh-/ Radweges Franzosenallee (Nordseite) westlich und östlich des Bogens einschließlich Pflanzung von 21 Straßenbäumen der Pflanzklasse A (Festsetzung F1) einschließlich der erwarteten Leitungsumverlegungen, die ggf. auch einen Eingriff in den bereits hergestellten Bereich der Franzosenallee mit sich bringen können f) die Herstellung der Geh- Radweges im Bereich des „Halbrund“ in der Franzosenallee südlich des zukünftigen Haltestellenbereiches einschließlich Pflanzung von 9 Straßenbäumen der Pflanzklasse A (Festsetzung F2) g) die Herstellung von Geh-/Radwegen von der Planstraße 2 in westlicher Verlängerung der Geh-/Radwegverbindung zum Grünzug und zur Schule und von der Planstraße 6 zur Feldstraße/ Russenstraße sowie von der Planstraße 2 zur Franzosenallee h) die Herstellung des Gehweges an der Feldstraße i) die Pflanzung von Straßenbäumen der Pflanzklasse A auf privaten Grundstücksflächen entlang öffentlicher Verkehrsflächen: 12 Stück im WA 20, je 3 Stück im WA 15 und 16 und 6 Stück im WA 14 (Festsetzung F4) j) die Pflanzung von Hausbäumen der Pflanzklasse B auf privaten Grundstücksflächen im WA 1, WA 2, WA 7 bis WA 16 und WA 18 (Festsetzung F5) nach Maßgabe der von der Stadt am 07.03.2017 genehmigten Entwurfsplanung und daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung. Für grünordnerische Maßnahmen im privaten Bereich ist eine Entwurfsplanung beim Amt für Stadtgrün und Gewässer einzureichen. Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 HOAI) die Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbauamt) zu beantragen. Bei den Straßennamenstafeln hat eine Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt, Sachgebiet Verkehrsleiteinrichtungen zu erfolgen. Die Anträge auf straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung nach StVO sind mindestens sechs Wochen vor Fertigstellung der Straßen beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Dies gilt auch für die Straßennamenstafeln. Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und Festsetzungen zu Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen (siehe Anlage 3). Der Erschließungsträger hat zur Information der betreffenden künftigen Erwerber dieser Flächen über die diesbezüglichen Regelungen des Bebauungsplanes Nr. 313 zur Erfüllung der Festsetzungen F4 bis F14 die entsprechenden Verpflichtungen in den notariellen Kaufverträgen weiterzugeben. Die Regelungen in den Kaufverträgen sind diesbezüglich als - 11Nachweis der vorzulegen. Weitergabe dieser Verpflichtungen der Stadt Leipzig Für die Baumpflanzungen gelten die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 8). (2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche, naturschutzrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen. (3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt. § 3a Externe Ausgleichsmaßnahmen (1) Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für das Plangebiet hat durch Gegenüberstellung des Zustands vor Beginn des Eingriffs, im vorliegenden Fall einschließlich Zwischenzuständen, und dem zu erwartenden Zustand durch die Schaffung des Baurechts unter Heranziehung der Vergleichskriterien für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und Tierwelt sowie Landschaftsbild nach dem Leipziger Bewertungsmodell (2002) festgestellt, dass es eine Differenz zwischen Bestand und Planung von 497.913 negativen Wertpunkten gibt. Der geplante Eingriff kann nicht vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden. (2) Dem Plangebiet wurden daher 6 externe Kompensationsmaßnahmen zugeordnet: E1: Aufforstungsmaßnahme „Willwisch“ auf dem Flurstück 263/12 der Gemarkung Sommerfeld; zugeordneter Flächenanteil von ca. 3.385 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 164.996 Punkten E2: Rückbau, Entsiegelung, Bepflanzung Südfriedhof I, Flurstücke 193/1 und 193a, Gemarkung Probstheida, auf einer Fläche von ca. 1.560 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 107.841 Punkten (Fläche I: Abbruch einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am Haupteingang; Fläche II: Entsiegelung einer Asphaltfläche an der Wegegabelung XVII, XIV, XXI und Urnenhain; Fläche III: Abbruch eines Krematoriums neben der Kapellenanlage und Entsiegelung einer Betonfläche) E3: Entsiegelung und Begrünung am Krematorium, Südfriedhof II, Flurstück 193/1 und 193a, Gemarkung Probstheida, auf einem Flächenanteil von 450m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 19.620 Punkten - 12E4: Abbruch, Entsiegelung, Aufforstung auf ehemaligem Gelände der Stadtwerke Leipzig, Koburger Straße 15, Flurstück 1501/1 der Gemarkung Connewitz; zugeordneter Flächenanteil von ca. 1.811 m² mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 122.946 Punkten E5: Beteiligung an der Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6. Meisterbereich im Küchenholz“, Flurstück 982/14 der Gemarkung Kleinzschocher, zugeordneter Wertpunkteanteil aus dem Ökokonto II der Stadt Leipzig von 66.473 Punkten E6: Refinanzierung Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in der Harnischstraße“, Gemarkung Probstheida, Flurstück 189, mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 16.037 Punkten. (3) Die Maßnahmen E1, E2 (Fläche I), E4, E5 und E6 wurden bereits durch die Stadt umgesetzt. Die Kosten sind durch den Erschließungsträger an die Stadt abzulösen. Die Maßnahmen E2 (Fläche II und III) und E3 wurden vom Erschließungsträger auf eigene Kosten auf der Grundlage eines mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abgestimmten Leistungsverzeichnisses durchgeführt. Diese Maßnahmen (Fertigstellungspflege) wurden am 25.11.2015 (E2) bzw. am 21.11.2016 (E3) abgenommen. Die Kosten für die Entwicklungspflege sind über die Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung gemäß § 9 abzusichern. (4) Die Kosten der Maßnahmen E1, E2 (Fläche I), E4, E5 und E6 betragen: E1: 15.674,62 Euro E2 (Fläche I): 22.003,85 Euro E4: 75.402,78 Euro E5: 11.791,05 Euro E6: 10.744,79 Euro. Zu den Kosten der Kompensation zählen die Bereitstellungskosten für die städtischen Grundstücke, Planungskosten und Herstellungskosten einschließlich der Pflegekosten bis zur Erreichung des Zielbiotops. Die übernommenen Kosten werden durch einmalige Zahlung abgelöst. Die Zahlung des Ablösebetrages ist auch Wirksamkeisvoraussetzung dieses Vertrages gemäß § 12. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, diese Kosten zu übernehmen und den Ausgleichsbetrag für die Maßnahmen E1, E2 (Fläche I), E4, E5 und E6 in Höhe von insgesamt 135.617,09 Euro auf ein städtisches Konto unter Angabe des Vertragsgegenstandes 5.1117.000061.1 zu zahlen. Die Stadt verpflichtet sich, diesen Ablösebetrag ausschließlich zur Finanzierung der beschriebenen externen Ausgleichsmaßnahmen zu verwenden. §4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung - 13(1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. (2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nach Ausschreibung auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen. (3) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung, Bauabsteckung, Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster, Bestandsmessung) werden an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher abzustimmen. §5 Baudurchführung (1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für Telefonund Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasserund Abwasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen. (2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu veranlassen. Ebenso die Vorbereitung und Herstellung von Ladestationen für Elektromobilität im Bereich der öffentlichen Stellplätze. (3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Baubeginn ist gemeinsam mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt eine Beweissicherung bezüglich des Zustandes der das Vertragsgebiet anbindenden vorhandenen Straßen durchzuführen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Sämtliche durch die Bautätigkeit entstandenen Schäden sind nach Abschluss der Baumaßnahmen seitens des Erschließungsträgers auf seine Kosten zu beseitigen. Die Anwohner des Wohngebietes im Bereich der Katzstraße/ Arlandbogen sind rechtzeitig über den Bauablauf und mögliche Beeinträchtigungen zu informieren. - 14(4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf. Leitungsschutzmaßnahmen vorzusehen. (5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen. (6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst begonnen werden, wenn mindestens 90 % der durch die jeweilige Straße gesamt erschlossenen Hochbebauung rohbaufertig hergestellt ist und die dazugehörigen Hausanschlüsse verlegt sind. Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist vor Ausführung rechtzeitig mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt unter Beachtung der jahreszeitlichen Bedingungen, der Einbaukriterien und der verbleibenden Aufbruchflächen abzustimmen. (7) Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 – „Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 – „Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten. Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012). Werden im Vorfeld oder im Verlauf von Baumaßnahmen altlasten- bzw. umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) das Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die vom Erschließungsträger zu realisieren sind. - 15Kosten im Zuge der Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu tragen. Dies ergibt sich aus § 4 BBodSchG, §12 SächsABG. §6 Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns jeglicher Baumaßnahmen an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht. (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder ansonsten verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. §7 Gewährleistung und Abnahme (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. Für die privat verbleibenden Flächen findet keine Abnahme, sondern lediglich eine Feststellung der Fertigstellung statt. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt. Besonders festgestellt werden die Fertigstellung der Vorbehaltstrasse ÖPNV als Grünfläche, des Straßenbegleitgrüns und der Baumpflanzungen: - Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als ordnungsgemäße Anlage, - Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter Fertigstellungspflege ab 30. September einer Pflanzung, deren Herstellung als ordnungsgemäße Anlage bis spätestens zum vorhergehenden 30. April erfolgt ist (gemäß ZTV La StB 05) - Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2 Jahre). - 16Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün und Ausgleichsmaßnahmen beginnt mit der Abnahme nach Ablauf Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre. die der Eine Abnahme findet für die gesamt fertiggestellten Erschließungsanlagen frühestens statt, wenn mindestens 90 % der durch die jeweilige Straße gesamt erschlossenen Hochbebauung rohbaufertig hergestellt ist und die dazugehörigen Hausanschlüsse verlegt sind. (3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen Abnahmetermin innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. §8 Übernahme der Erschließungsanlagen (1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der zukünftig öffentlichen Erschließungsflächen (öffentliche Straßenverkehrsflächen und öffentliche Verkehrsflächen besonderer Zweckbestimmung gemäß künftigem Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“siehe Anlage 3) geworden ist und der Erschließungsträger vorher a) in einfacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der Bestandspläne übergeben hat, b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene graphische Informationssystem und dessen Inhalt, übergeben hat. Der Erschließungsträger trägt auch die Kosten, die der Stadt durch die Übernahme der gelieferten Vermessungsdaten in die digitale Stadtkarte entstehen. c) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien. - 17Sollten die nach Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten. Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe sämtlicher vorgenannten Unterlagen als Bestandteile im Rahmen der gemäß Anlage 10 der Stadt zu übergebenden Schlussdokumentation. (2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. (4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der Erschließungsträger als Eigentümer der Grundstücke stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu. §9 Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 2.177.400,00 Euro (in Worten: zweimillioneneinhundertsiebenundsiebzigtausendvierhundert Euro) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder eines Kreditversicherungsunternehmens bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand: VG 5.8052.000181.2). Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 2.140.485,00 Euro für die Leistungen gemäß § 3, 29.150,24 Euro für Leistungen gemäß § 1 (6) a) und 7.764,70 Euro für die Leistungen gemäß § 3a dieses Vertrages. Die Leistungen gemäß § 1 (6) a) sind zunächst in Höhe von 29.150,24 Euro angesetzt. Diese Kostenhöhe ist noch nicht abschließend geprüft und bestätigt seitens der Stadt. Daher vereinbaren die Vertragspartner, dass die künftig durch die Stadt bestätigte Kostenhöhe für diese Leistungen als Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung zu erbringen ist. Die Bürgschaft wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt freigegeben unter Berücksichtigung des Erfüllungsstandes aller vertraglichen Verpflichtungen. Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1. - 18Bezüglich der Bürgschaftsfreigabe werden weitere 10 % der Baukosten einbehalten, soweit bei der Ab- und Übernahme lediglich 90 % der durch die jeweilige Straße gesamt erschlossenen Hochbebauung rohbaufertig hergestellt sind und die dazugehörigen Hausanschlüsse verlegt sind. Für die Verpflichtungen zur Weitergabe der Pflanzverpflichtungen gemäß § 1 Abs. 10 werden pro Baum 1.500,00 Euro (Pflanzklasse A) und 800,00 Euro (Pflanzklasse B) einbehalten, solange nicht nachgewiesen ist, dass die unter § 1 Abs. 10 benannten Pflanzverpfichtungen und sonstigen in den Kaufverträgen zu regelnden Verpflichtungen notariell beurkundet wurden. Mit Nachweis der Regelungen im Notarvertrag werden 750,00 Euro je Baum der Pflanzklasse A und 400,00 Euro je Baum der Pflanzklasse B und mit Nachweis der Pflanzung und erfolgter Entwicklungspflege der restliche Sicherungsbetrag pro Baum entsprechend freigegeben. Die Parteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft und die Gewährleistungsbürgschaft zwischen ihnen ausgehandelt wurden und dass die Inhalte der Bürgschaften anerkannt werden. Die Parteien haben sich gegenseitig über die Inhalte und Risiken der Bürgschaften verständigt und es ist erklärter und ausdrücklicher Wille der Beteiligten, dass die Bürgschaften in der in Anlage 5 und 6 beigefügten Form und mit diesen Inhalten vereinbart sind. Dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum Bürgschaftsrecht bei Werk- und sonstigen Verträgen. Die Parteien sind sich ferner einig, dass diese Bürgschaften keine Allgemeingültigkeit haben sollen, sondern sich nur auf diese speziellen Bürgschaften beziehen. (2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen. (3) Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben. Der Erschließungsträger kann diesbezüglich auch seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen an die Stadt abtreten. Die Gewährleistungsansprüche gegen den Erschließungsträger bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nach vorheriger Rückabtretung der vom Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt (Entwurf Abtretungserklärung Anlage 9). (4) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. - 19§ 10 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) der Lageplan des Vertragsgebietes (Anlage 1), b) die genehmigte Entwurfsplanung mit den Baubeschreibungen (Anlagen 2 a bis 2 k), bestehend aus: Genehmigung der Entwurfsplanung vom 07.03.2017 – Anlage 2 a, Lageplan – Anlage 2 b, Erläuterungsbericht – Anlage 2 c, Leitungsplan – Anlage 2 d, Lageplan Straßenentwässerung – Anlage 2 e, Lageplan Verkehrsraumgestaltung – Anlage 2 f, Absteckplan – Anlage 2 g, Typenquerschnitt – Anlage 2 h, Längsprofile Planstraßen 1-3 – Anlage 2 i, Längsprofile Planstraßen 4-7 – Anlage 2 j, Längsprofil Planstraße 5 – Anlage k, c) Rechtsplan zum Bebauungsplan Nr. 313 mit textlichen Festsetzungen – Entwurfsstand vom 30.09.2016 (Anlage 3), d) Auszüge aus Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 313 (Anlage 4) zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sowie Bindungen zum Erhalt von Bäumen (Festsetzungen F4 bis F14 und Pflanzqualitäten), e) der Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 5), f) der Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 6), g) der städtebaulichen Entwurf vom Mai 2016 zur Bebauung Fassade im WA 20, Nord-West-Ansicht - Anlage 7 a, Fassade im WA 20, Süd-Ost-Ansicht – Anlage 7 b und Bebauung im WA 14-17 (Bsp. WA 16 Fassade Nordansicht – Anlage 7 c), Bebauung im WA 14-17 (Bsp. WA 16 Fassade Südansicht – Anlage 7 d) h) die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün(Anlage 8), i) der Entwurf der Abtretungserklärung (Anlage 9), j) die Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 10). § 11 Schlussbestimmungen - 20(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. § 12 Wirksamwerden Der Vertrag tritt in Kraft, wenn nach seiner Bestätigung im zuständigen Gremium der Stadt, der Vertrag notariell beurkundet worden ist und die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 9 dieses Vertrages hinterlegt wurde bzw. der entsprechende Sicherungsbetrag sowie der Ablösebetrag gemäß § 3a auf dem Verwahrkonto der Stadt Leipzig eingegangen ist und die rechtlichen Sicherungen vorliegen gemäß § 1 (6) b) und § 1 (11). Bei der rechtlichen Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten reicht jeweils die notarielle Bestellung der Dienstbarkeiten und Vorlage der Erklärung des amtierenden Notars bei der Stadt, dass der rangbereiten Eintragung keine Voreinträge entgegenstehen. Leipzig, den .................................... Leipzig, den............................................ ................................................... Für die Stadt Leipzig .......................................................... Für den Vertragspartner Unterplan Baubetreuung GmbH Dr. Martin Zischg F12 6,0 14,0 9,0 3,0 3,0 11,0 15,0 14,0 5,0 10,0 5,0 14,0 3,0 3,0 13,0 3,0 6,0 3,0 13,0 3,0 3,0 5,0 3,0 3,0 5,0 11,5 37,0 3,0 3,0 2,5 5,4 6,0 1,6 13,0 3,0 6,0 3,0 13,0 3,0 3,0 13,0 5,0 8,5 5,0 13,0 3,0 3,0 13,0 5,0 13,5 6,0 12,0 6,0 F5 13,5 10,0 8,7 12,0 3,0 F11 F10 21,0 12,0 13,5 6,8 F11 41,0 F11 3,0 3,5 7,5 41,0 F8 7,0 7,0 F10 21,0 F10 F10 8,7 F13 5,6 F2 F13 F1 4,8 4,7 30,0 17,5 I 41,6 13,0 4,4 7,0 F1 F13 7,0 F13 11,7 8,7 3,0 2,5 F5 F5 F10 41,0 F11 F4 4,5 3,0 4,5 12,0 10,0 10,0 F5 3,0 7,5 2,5 7,5 6,0 3,0 F11 41,0 F4 17,5 13,5 3,0 41,0 13,5 4,5 5,0 4,5 F9 IV - VI 4,0 F4 I 18,5 11,0 16,0 8,7 5,6 PLANSTRAßE 1 F5 161 17 10,0 6,0 PLANSTRAßE 2 F11 5,0 3,0 10,0 14,0 13,7 13,5 F11 41,0 18,2 F3 PLANSTRAßE 2 F10 F1 F5 18,2 F3 F7 5,5 6,0 3,0 F8 5,3 8,5 23,0 13,5 6,0 F13 F11 7,0 2,0 3,0 14,0 F3 19,3 6,0 4,5 19,3 13,0 13,0 F5 6,0 3,0 9,5 6,0 4,5 6,0 4,5 3,0 9,5 2,5 7,5 19,3 4,5 19,3 4,5 6,0 3,0 9,5 6,0 4,5 F5 6,0 F4 5,5 7,5 13,0 7,5 7,5 3,0 4,5 9,5 17,0 3,0 3,0 2,0 F5 F5 2,5 24,5 13,0 2,0 13,5 3,0 10,0 10.5 2,0 F11 2,0 3,0 2,0 F8 6,0 PLANSTRAßE 6 59,0 PLANSTRAßE 5 F5 PLANSTRAßE 4 PLANSTRAßE 3 10,0 3,0 3,0 78,5 F5 63,0 80,0 60,7 79,8 60,7 F7 F11 10,0 61,0 2,0 2,0 10,0 F7 F5 F7 2,0 F5 2,0 PLANSTRAßE 1 75,0 6,0 7,0 6,0 13,0 F7 2,0 6,0 2,0 2,0 6,0 2,0 6,0 13,0 F7 23,0 11,5 9,0 13,0 9,7 3,0 3,0 3,0 3,0 2,5 3,0 3,0 IV - V F11 4,0 F4 Bebauungsplan Nr. 313 "Katzstraße" Datum: 30.09.2016 M 1:1000 (im Original) 0 10 25 50m 100 Anlage 5 Vertragserfüllungsbürgschaft Name und Adresse des Erschließungsträgers: Unterplan Baubetreuung GmbH Franzosenallee 25 04289 Leipzig HRB 8384 Amtsgericht Leipzig Name und Adresse des Bürgen: Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: 2.177.400,00 Euro in Worten: zweimillioneneinhundertsiebenundsiebzigtausendvierhundert Euro für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-LutherRing 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) (Stand: …...2017) zum Bebauungsplan Nr. 313 “Katzstraße” zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließungsanlagen, Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und grünordnerischen Maßnahmen in Leipzig. Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften Anlage 6 Gewährleistungsbürgschaft Name und Adresse des Erschließungsträgers: Unterplan Baubetreuung GmbH Franzosenallee 25 04289 Leipzig HRB 8384 Amtsgericht Leipzig Name und Adresse des Bürgen: Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: in Worten: für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...(Stand: …...2017) für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) (Stand: …...2017) zum Bebauungs-plan Nr. 313 “Katzstraße” zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließungsan-lagen, Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und grünordnerischen Maßnahmen in Leipzig. Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften B.P. 313 Katzstrasse I BEBAUUNG RUNDLING I FASSADE NORD WEST GESTALTUNG DER FASSADE MIT DER FARBKLAVIATUR 1931 I LE CORBUSIER I GRIS CLAIRE + VERT 31 ARCHITEKTEN STEFAN PALLA + VERENA UNTERBERGER . MAI 2016 B.P. 313 Katzstrasse I BEBAUUNG RUNDLING I FASSADE SUED OST GESTALTUNG DER FASSADE MIT DER FIBONACCI REIHE I MODULOR LE CORBUSIER ARCHITEKTEN STEFAN PALLA + VERENA UNTERBERGER .MAI 2016 B.P. 313 - WA16 Typ 40-02 - NordAnsicht Stand: 15.05.2016 Gruppe Unterberger Arch. Gaetano Rinaldo B.P. 313 - Typ WA16 40-02 - SüdAnsicht Stand: 15.05.2016 Gruppe Unterberger Arch. Gaetano Rinaldo Stadt Leipzig ASG Mai 2011 Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98 bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie. Hinweise zur Planung I. 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind: • Lage und Funktion von Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen • - - Charakter und Wertigkeit der Bebauung, Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und Aufenthaltsqualität Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden: • Ausbau von Baumscheiben in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen, intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen • - Stadtgestalterischer Aspekt Vegetationsstreifen entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes. Sie sind wichtige Punkte der Planung. Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation, Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren. Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen. Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen. Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen. 2. Bäume Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung eine zentrale Bedeutung. Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig: • Allee Betonung des linearen Charakters der Straße • Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des Reihenpflanzungen Straßenraumes und zur Betonung des Straßenverlaufes • Baumgruppen, Blockbildung Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten • Solitärbaum Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal • Baumtor Hervorheben eines Abschnittwechsels Auswahl der Baumarten: Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung. Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen. Seite 1 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Rasen Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum. Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig. 4. Sträucher und Hecken Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen. Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht eingeschränkt werden. 5. Kletterpflanzen Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen. 6. Blumenzwiebeln Verwendung in Rasenflächen 7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich: - Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch) - Beleuchtungsanlagen - Lichtsignalanlagen - Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe, - Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken) - Stadtmobiliar - Werbeanlagen - Haltestellen 8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes während der Unterhaltungspflege erfolgen Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden. Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen: - Arten- und Sortenwahl von Gehölzen - Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste - Rasensaatgut- oder Kräutermischungen - Blumenzwiebeln Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg: - Bodendecker > 0,7 m - mittelhohe Sträucher > 1,5 m - hohe Sträucher, Solitäre > 3,0 m • Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall). • Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten. • Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden. - Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem dauerhaften Belag zu versehen. Seite 2 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 II. Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün 1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig (Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98) Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen: Ausschreibungstext für die Baumlieferung Innere Qualität der Bäume: ausgewogen ernährt in der Baumschule ausreichend akklimatisiert frei von Krankheiten und Schädlingen sortenecht Äußere Qualität der Bäume: Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut maximaler Astdurchmesser 2,5 cm ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader Verlängerung in der Krone Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand, mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis). 2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen 2.1 Baumscheiben • Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm betragen(DIN 18916). Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen vorzusehen: • Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe. • Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben; 2.2 Vegetationsstreifen Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde). Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) 2.3 Aushub Tiefe • Baumgruben mindestens 120 cm • Altbaumscheiben 20 cm Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm) z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Strauchflächen zwischen den Baumstandorten 40 cm • Rasenflächen 10 cm 2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle: 20 cm Seite 3 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 2.5 Einbau Substrat • Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) Pflanzgrubenbauweise 1 Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein. Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe: pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat) Baumneupflanzung - mindestens 110 cm Gemisch A - Oberboden (siehe Definition) - Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.) - Sand 0/4 - Lavalit 4/16 - Perlit 2/6 45 % 15 % 10 % 15 % 15 % Gemisch B Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie: - Oberboden (siehe Definition) 30 % - Sand 0/4 30 % - Lavalit 4/16 25 % - Perlit 2/6 15 % Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915): Korngrößenzusammensetzung: - Kieskorn > 2 - < 5 mm - Feinbodenanteil < 2 mm (davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %) Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil: - lehmiger Sand mit Feinanteil < 0,06 mm - sandiger Lehm mit Feinanteil < 0,06 mm pH-Wert 6,0 - 7,5 Salzgehalt < 3 g/kg Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile: Phosphor Kalium Magnesium 30 % 70 % 16-20 % 21-25 % 6 - 8 mg/100g 13 - 20 mg/100g 5 - 7 mg/100g Pflanzgrubenbauweise 2 gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2 bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein. • • • Altbaumscheibe Rasenflächen Strauchpflanzung 10 cm Kompost 10 cm Oberboden 30 cm Gemisch: 50 % Kompost 50 % Oberboden 2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen • Baumscheiben 10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer) • Baumscheiben in Rasenflächen 10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer) • Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch Seite 4 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Düngung - Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege. - Strauchpflanzungen: Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten. 4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen • Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand, ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein. • Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden haben. Das Setzmaß ist zu beachten. • Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der Oberseite des Ballens zu lösen. • Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen: Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre) haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen. System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig. Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz) herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten. Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz. • Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind. • Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ: "Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig • Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein. Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden. 5. Baumschutz In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer. Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q). Einbauten: • Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase) aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau • Baumschutzbügel an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck • Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung 6. Leitungsschutzmaßnahmen Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“ (jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen. Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich: • vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren • Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube • Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren 7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege) Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen. Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren. • Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen. Seite 5 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 • • • Der Leittrieb ist frei zu stellen. Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt. Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln. 8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen. 8.1 Fertigstellungspflege Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach DIN 18916 zu erbringen: • Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs • Beseitigung von Unrat • Wässern Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2) 8.2 Entwicklungspflege Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen: • 3 Pflegegänge/Jahr - Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs - Beseitigung von Unrat. • Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang. • Wässern: Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch • Düngung der Jungbäume: pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger: 150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen • Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und Verankerungen zu entfernen. 8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel: • Innenstadtbereich 8 • Alle anderen Flächen 2 9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben • Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten. • Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege. • Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf mindestens 2 Jahre festgesetzt. • Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit. Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung • Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. 10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten: DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen RAS-LP 4 Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen ZTV Baumpflege Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Seite 6 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen. Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger • Handschachtung • maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe (Suchschachtungen) 11. Vorschriften und Regeln in den jeweils aktuellen Ausgaben DIN 18299 DIN 18300 DIN 18315 DIN 18317 DIN 18318 DIN 18320 DIN 18915 DIN 18916 DIN 18917 DIN 18918 DIN 18919 DIN 18920 DIN 1998 RAS-LP 4 RAS-Q ZTV ZTV ZTV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Erdarbeiten Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen Landschaftsbauarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die Planung Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Teil: Querschnitte Großbaumverpflanzung Baumpflege Baum – StB 04 ZTVE-StB 94 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau FLL FLL FLL Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2 Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit: • SWL • KWL • LVB Seite 7 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Anlage 9 Abtretungserklärung B-Plan Nr. Titel, Städtebaulicher Vertrag vom Datum Hiermit tritt der Erschließungsträger Name, Anschrift seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen Name, Anschrift aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank) zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig ab. Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus § Gewährleistungsparagraph des Städtebaulichen Vertrages vom Datum bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt. Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträgers Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Bank Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig Ort, Datum Anlage Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum Der Werkvertrag ist beizulegen. Stadt Leipzig Verkehrs- und Tiefbauamt Stand: 04/2010 Anlage 10 Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße Bauvorhaben Projektnummer Bauherr/Erschließungsträger Generalunternehmer 1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung) 2. Genehmigungen / Abnahmen 2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen / Ergänzungen 2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und Tiefbauamt 2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll 2.4 Abnahmeprotokolle  Grünabnahmeprotokoll  Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung  Bestätigung Mängelbeseitigung GU 2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung Straßenbeleuchtung 2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe 2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien 3. Bestandsdokumentation 3.1 3.2 3.3 3.4 Bebauungsplan Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500 Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung und Plänen 4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate 4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht 4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise 4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial (einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial 4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung) 4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf Anforderung) 5. Kostenzusammenstellung (Übersicht)