Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1266967.pdf
Größe
24 MB
Erstellt
07.04.17, 12:00
Aktualisiert
17.11.17, 15:32
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-04059
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff:
Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen
Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen - Bebauungsplan Nr. 313 "Katzstraße" in
Leipzig, Probstheida
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
Verwaltungsausschuss
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
07.06.2017
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Unterplan
Baubetreuung GmbH zur Sicherung der Durchführung der straßenseitigen Erschließung, der
grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich nachteiliger Auswirkungen bezüglich des Naturhaushalts für die Vorhaben im
Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ in
Leipzig, Probstheida wird seitens der Stadt Leipzig abgeschlossen.
2. Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten i.H.v. 30.269,00 Euro
(zusätzliche Verkehrsfläche: 11.187 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01-,
Oberflächenentwässerung dieser Flächen: 11.441,25 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01-,
Unterhaltung der Beleuchtung: 4.536,00 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01.09-, Strom:
3.105,00 Euro pro Jahr -PSP 1.100.54.1.0.01, Konto 42711100) werden innerhalb des
Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes, die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden
Folgekosten i.H.v. 2.719,32 Euro für Straßenbäume (PSP 1.100.55.1.0.01) werden innerhalb
des Budgets des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert.
Über eine zusätzliche Mittelbereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu
entscheiden. Die Mittel sind durch die beiden Fachämter entsprechend anzumelden.
1/6
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern
aus. (siehe Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Öff.
1.100.54.1.0.01
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
siehe
Sachverhalt
Verkehrsflächen,
ca. 11.187 €/a
1.100.54.1.0.01
Oberflächenentwä
2/6
sserung, ca.
11.442 €/a
1.100.54.1.0.01.09
Unterhaltung
Beleuchtung, ca.
4.536 €/a
Strom
Beleuchtung, ca.
1.100.54.1.0.01.09 Konto
42711100
3.105 €/a
51 Straßenbäume
1.100.55.1.0.01
2.719,32 €/a
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
3/6
Sachverhalt:
Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung der in seinem
Eigentum stehenden Furstücke 510/1 bis 510/42 der Gemarkung Probstheida (zuvor:
Flurstück 510 der Gemarkung Probstheida) sowie des Flurstücks 162/13 der Gemarkung
Probstheida, das von der Stadt an den Erschließungsträger rückübertragen werden soll.
Geplant ist in dem rund 6,9 ha großen Vertragsgebiet die Anlage eines in den bestehenden
Siedlungsbereich integrierten Wohngebietes mit Eigenheimen, Geschosswohnungsbauten
und Sonderwohnformen, die Herstellung des Straßen- und Wegenetzes und die Anlage einer
temporär begrünten Vorbehaltsfläche für eine ÖPNV-Trasse (Straßenbahn) mit dem
Potenzial der späteren Realisierung. Der Erschließungsträger verpflichtet sich vertraglich zur
rechtlichen Sicherung dieser Vorbehaltstrasse durch Eintragung einer entsprechenden
beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.
Die geplanten Vorhaben liegen im Geltungsbereich des sich in Aufstellung befindlichen
Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ (Aufstellungsbeschluss vom 16.04.2008, BeschlussNr. 1162/08 und Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom 18.05.2016, Beschluss-Nr. VIDS-01499).
Dieser Vertrag regelt die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung und
Herstellung der öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen sowie ergänzende
Vereinbarungen für die dauerhafte Umsetzung des städtebaulichen Konzeptes. Weiterhin
verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der im Bebauungsplan
festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen, zur Übernahme der Planungskosten sowie zur
Durchführung bzw. Kostentragung der außerhalb des Plangebiets liegenden
Ausgleichsmaßnahmen.
Gemäß städtebaulichem Vertrag sind Leistungen in Höhe von insgesamt 2.177.400,00 € zu
erbringen. Der Erschließungsträger sichert diese vertraglichen Verpflichtungen über eine
Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank, Sparkasse bzw. eines
Kreditversicherungsunternehmens oder durch Einzahlung des Sicherungsbetrages auf ein
Verwahrkonto der Stadt ab.
Folgekosten
Durch die vertragsgemäße Herstellung der öffentlichen Straßen- und Wegeflächen im
Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ fallen ab dem
Zeitpunkt der Übernahme der vertragsgemäß fertiggestellten Erschließungsanlagen,
voraussichtlich ab dem Jahr 2018 jährlich Folgekosten an.
Gemäß der Ergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt
der jährliche erforderliche Unterhaltungsaufwand für die Anliegerstraßen 1,10 Euro/ m² pro
Jahr. Die künftig durch die Stadt zu unterhaltende, zusätzliche Verkehrsfläche ist insgesamt
ca. 10.170 m2 groß, daher ergibt sich ein Bedarf von ca. 11.187 Euro pro Jahr (PSP
4/6
1.100.54.1.0.01) und für die Oberflächenentwässerung dieser Flächen entsteht ein Bedarf in
Höhe von ca. 11.441,25 Euro pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01). Für die Unterhaltung der
Beleuchtung sind künftig ca. 4.536,00 Euro pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01.09) und den
hierfür benötigten Strom 3.105,00 Euro pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01, Konto 42711100),
insgesamt 7.641,00 Euro pro Jahr nötig. Für 51 neue Straßenbäume fallen pro Jahr 2.719,32
Euro Folgekosten beim Amt für Stadtgrün und Gewässer für ihre Unterhaltung nach
Beendigung der Entwicklungspflege an (PSP 1.100.55.1.0.01).
Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden jährlichen Folgekosten in Höhe von 30.269,00
Euro werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes und in Höhe von
2.719,32 Euro innerhalb des Budgets des Amtes Für Stadtgrün und Gewässer finanziert.
Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu
entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt und
das Amt für Stadtgrün und Gewässer anzumelden.
Der Erschließungsträger stellt die Erschließungsanlagen in dem geplanten Wohngebiet nicht
alle gleichzeitig her. Daher werden die Folgekosten in den nachfolgenden Jahren gestaffelt
je nach Realisierungsstand der Baumaßnahmen anfallen. Eine genaue Zuordnung zu
Jahreszahlen auf dem Vorlagendeckblatt kann deshalb nicht erfolgen.
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt /die Schaffung von Arbeitsplätzen
Der Vertragspartner sichert mit der Erschließung und Bebauung sein eigenes Tätigkeitsfeld
und schafft mit der Durchführung seines Vorhabens auch Effekte für andere beauftragte
Unternehmen im Hinblick auf die Sicherung von Arbeitsplätzen.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur – Das
Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus.
Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass die Infrastruktur der Stadt Leipzig ausgebaut
und verbessert wird. Dies wirkt auch einer Abwanderung von Familien ins Umland der Stadt
entgegen.
Anlagen:
Formular Prüfkatalog
Entwurf Städtebaulicher Vertrag (Stand: 07.04.2017)
Vertragsanlagen:
Anlage 1 – Lageplan Vertragsgebiet
Anlage 2 – genehmigte Entwurfsplanung bestehend aus
Anlage 2a- Genehmigung Entwurfsplanung
Anlage 2b- Lageplan
Anlage 2c- Erläuterungsbericht
Anlage 2d-Leitungsplan
Anlage 2e-Lageplan Straßenentwässerung
Anlage 2f- Lageplan Verkehrsraumgestaltung
Anlage 2g- Absteckplan
Anlage 2h- Typenquerschnitt
5/6
Anlage 2i- Längsprofile Planstraßen 1-3
Anlage 2j- Längsprofile Planstraßen 4-7
Anlage 2k- Längsprofil Planstraße 5
Anlage 3a- Rechtsplan künftiger BP 313
Anlage 3b- Festsetzungen künftiger BP 313
Anlage 4 - Auszug Festsetzungen künftiger BP 313 F4-F14
Anlage 5 – Entwurf Vertagserfüllungsbürgschaft
Anlage 6 – Entwurf Gewährleistungsbürgschaft
Anlage 7a- Fassade WA 20 Nord-West-Ansicht
Anlage 7b- Fassade WA 20 Süd-Ost-Ansicht
Anlage 7c- Fassade WA 16 Nordansicht
Anlage 7d- Fassade WA 16 Südansicht
Anlage 8 – Standards der Stadt Straßenbegleitgrün
Anlage 9 – Muster Abtretungserklärung
Anlage 10- Anforderungen Abnahmedokumentation
6/6
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
ja
1)
Stad
t
Leip
niedrig
nein
ja
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
siehe
Begründung
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Leip
zig
01.1
5/01
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Verkehrs- und Tiefbauamt
Begründung der Eilbedürftigkeit
08.05.2017
Begründung der Eilbedürftigkeit der Vorlage
Städtebaulicher Vertrag zur Planung und zur Herstellung der straßenseitigen
Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben im Bereich des in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 "Katzstraße" in Leipzig, Probstheida
(VI-DS-4059)
In enger Abstimmung innerhalb der Verwaltung wurden die Vertragsverhandlungen mit dem
Erschließungsträger parallel zur Bearbeitung des Bebauungsplanes Nr. 313 "Katzstraße"
geführt. Der Aufstellungsbeschluss zum Bebauungsplan Nr. 313 "Katzstraße" wurde am
16.04.2008 gefasst. Insbesondere auch wegen einer nachträglich in das Plangebiet zu
integrierenden Vorbehaltstrasse für den ÖPNV (Straßenbahn) war das
Planaufstellungsverfahren sehr zeitaufwändig. Nunmehr konnte nach den komplizierten
fachlichen Abstimmungen zwischen Verwaltung und Erschließungsträger am 12.04.2017 ein
erneuter Billigungs- und Auslegungsbeschluss gefasst werden. Die öffentliche Auslegung
endet am 02.06.2017.
Der Erschließungsträger hat wiederholt zurecht ausführlich vorgetragen, dass das Erreichen
von Planungsrecht/Baurecht nach § 33 Abs. 1 BauGB noch vor der Sommerpause
angesichts der langen Verfahrensdauer insgesamt für ihn von wirtschaftlich sehr großer
Bedeutung sei. Dazu ist auch der Abschluss des städtebaulichen Vertrages zwingend
erforderlich.
Die Vorlage zum städtebaulichen Vertrag ist gemäß § 13 Abs. 7 Ziff. 8 der städtischen
Hauptsatzung wegen des Wertumfanges der zu vereinbarenden vertraglichen Leistungen
von über einer Million Euro zuständigkeitshalber vom Verwaltungsausschuss der Stadt
Leipzig zu beschließen.
Um die letzte Sitzung des Verwaltungsausschusses vor der Sommerpause am 07.06.2017
mit dieser Vorlage (VI-DS-04059) zu erreichen, wird um eine eilbedürftige Behandlung in den
Ausschüssen gebeten.
1/1
- 1(Stand: 07.04.2017)
Städtebaulicher Vertrag
Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau,
- nachfolgend Stadt genannt und
die Unterplan Baubetreuung GmbH, Franzosenallee 25, 04289 Leipzig,
vertreten durch die einzelvertretungsberechtigten Geschäftsführer Herr
Dr. Siegfried Unterberger, Herr Manfred König oder Herr Dr. Martin Zischg,
- nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB:
Präambel
Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung der in
seinem Eigentum stehenden Furstücke 510/1 bis 510/42 der Gemarkung
Probstheida (zuvor: Flurstück 510 der Gemarkung Probstheida) sowie des
Flurstücks 162/13 der Gemarkung Probstheida, das von der Stadt gemäß §
102 BauGB analog an den Erschließungsträger rückübertragen werden soll,
durchzuführen.
Geplant ist in dem rund 6,9 ha großen Vertragsgebiet die Anlage eines in den
bestehenden Siedlungsbereich integrierten Wohngebietes mit Eigenheimen,
Geschosswohnungsbauten und Sonderwohnformen, die Ergänzung des
Straßen- und Wegenetzes und die Anlage einer temporär begrünten
Vorbehaltsfläche für eine ÖPNV-Trasse (Straßenbahn) mit dem Potenzial der
späteren Realisierung. Der Erschließungsträger verpflichtet sich vertraglich
zur rechtlichen Sicherung dieser Vorbehaltstrasse durch Eintragung einer
entsprechenden beschränkt persönlichen Dienstbarkeit im Grundbuch.
Die geplanten Vorhaben liegen im Geltungsbereich des sich in Aufstellung
befindlichen Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ (Aufstellungsbeschluss
vom
16.04.2008,
Beschluss-Nr.
1162/08
und
Billigungsund
Auslegungsbeschluss vom 18.05.2016, Beschluss-Nr. VI-DS-01499).
Dieser Vertrag regelt die Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Planung
und Herstellung der öffentlichen und privaten Erschließungsanlagen sowie
ergänzende Vereinbarungen für die dauerhafte Umsetzung des
städtebaulichen
Konzeptes.
Weiterhin
verpflichtet
sich
der
Erschließungsträger zur Planung und Herstellung der im Bebauungsplan
- 2festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen, zur Übernahme der
Planungskosten sowie zur Durchführung bzw. Kostentragung der außerhalb
des Plangebiets liegenden Ausgleichsmaßnahmen.
Die Stadt plant, die vier an der Franzosenallee stadteinwärts gelegenen
Bushaltestellen barrierefrei umzubauen. Hierfür beauftragen die LVB GmbH
und die Stadt die Planungen bis zur Ausführungsplanung und beantragt die
Stadt Fördermittel beim ZVNL. Für die beiden im Vertragsgebiet liegenden
Bushaltestellen (stadteinwärtige Richtung) vereinbaren beide Vertragspartner
gemäß nachstehender Regelung, dass der Erschließungsträger die
Herstellung im Namen und im Auftrag der Stadt durchführt und die Stadt ihm
auf Rechnungslegung die Herstellungskosten erstattet, soweit sie hierfür
Fördermittel zugesprochen bekommen hat.
Für das Flurstück 162/13 der Gemarkung Probstheida (WA 19) regelt der
vorliegende Vertrag die Verpflichtung der Stadt, dieses Flurstück an den
Erschließungsträger gemäß den nachstehenden Regelungen zurück zu
übertragen. Entgegen der Planung zum Zeitpunkt der Übertragung an die
Stadt sind diese Flächen mit der Überplanung durch den Bebauungsplan Nr.
313 (erweiterter Geltungsbereich) nicht mehr als öffentliche Grünfläche
sondern als Bauflächen geplant.
Die Stadt hat die Verpflichtung, sich auf der Grundlage der
Rahmenvereinbarung
zum
Rahmenplangebiet
Probstheida
–
Curschmannstraße vom 26.09./ 03.11.1995 sowie des Vergleichsvertrages zu
dieser Rahmenvereinbarung vom 18.06.2009 (Beschluss-Nr. RBV IV-1642/09)
an den Kosten der Erschließungsanlagen, die für das Rahmenplangebiet
bereits
hergestellt
wurden,
zu
beteiligen
bereits
gemäß
der
Ergänzungsvereinbarung vom 13.07./ 18.07.2013 zum Vergleichsvertrag
erfüllt, so dass gegenseitig keine weiteren Forderungen hieraus erhoben
werden können.
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die straßenseitige
Erschließung
sowie
die
Ausgleichs-,
Vermeidungsund
Minderungsmaßnahmen auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des
Erschließungsgebietes ergibt sich aus dem als Anlage 1 beigefügten
Lageplan.
(2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind
maßgebend
a) der in Aufstellung befindliche Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße “
(derzeitiger Stand: Aufstellungsbeschluss vom 16.04.2008, Beschluss-Nr.
1162/08 und Billigungs- und Auslegungsbeschluss vom 18.05.2016,
Beschluss-Nr. VI-DS-01499, Auslegung vom 14.06.2016 bis zum 13.07.2016)
- 3b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die
die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu
diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.
c) die qualifizierten Hochbauvorhaben in den Baugebieten WA 14-17 und WA
20 des Bebauungsplans Nr. 313.
(3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der
Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages.
(4) Die Stadt verpflichtet sich, die straßenseitigen, zukünftig öffentlichen
Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 dieses Vertrages genannten
Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu
übernehmen.
Eine Übertragung von zukünftig öffentlichen Grundstücksflächen an die Stadt
auf Grund eines noch abzuschließenden Notarvertrages hat kosten- und auch
lastenfrei für die Stadt zu erfolgen. Sämtliche diesbezügliche Kosten trägt der
Erschließungsträger. Dieser Vertrag regelt nicht die Übertragung der Flächen
der ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn), die im Bebauungsplan Nr. 313
als von Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt sind, in das Eigentum der
Stadt.
Dieser Städtebauliche Vertrag ist ebenfalls notariell zu beurkunden. Die
hierbei anfallenden Kosten trägt der Erschließungsträger.
Die privat verbleibenden Flächen (private Wege, Grünpflanzungen usw.)
werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch keine
Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der Erschließungsträger hat
entsprechende Verpflichtungen in geeigneter Form (z. B. über notarielle
Verträge) an die zukünftigen Eigentümer weiterzuleiten. Dies trifft in
besonderer Weise die im Bebauungsplan festgesetzten privaten Grünflächen,
Baum- und Strauchpflanzungen sowie Oberflächenbefestigungen.
(5) Leitungsgebundene Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom,
Gas, Telekommunikation) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber
hat der Erschließungsträger mit den zuständigen Versorgungsträgern
gesonderte Vereinbarungen abzuschließen. Auf die notwendige Anordnung
und Herstellung von Anschlusstellen für Elektroladestation (Aufladen von
Elektrofahrzeugen) im Bereich der öffentlichen Stellplätze im Zuge der
Erschließungsplanung, wird hingewiesen.
(6) a) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Flächen der ÖPNVVorbehaltstrasse (Straßenbahn), die im Bebauungsplan Nr. 313 als von
Bebauung freizuhaltende Fläche festgesetzt sind, zwischenzeitlich bis zu
einer Realisierung einer ÖPNV-Trasse als Grünfläche zu planen und
herzustellen. Konzeptionell ist eine Mindestbegrünung mit einer Kräuter-Gras-
- 4Ansaat und einer straßenraumbegleitenden Laubholzhecke sowie drei
Baumpflanzungen gemäß Festsetzung zum Anpflanzungen von Bäumen,
Sträuchern und sonstigen Pflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung
von Bäumen F13 des Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ vorgesehen.
Hierfür reicht der Erschließungsträger dem Amt für Stadtgrün und Gewässer
eine Entwurfsplanung zur Prüfung und Genehmigung ein.
b) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, für die im künftigen
Bebauungsplan Nr. 313 als von Bebauung freizuhaltende Fläche für die
ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn) zu Gunsten der Stadt bzw. zu
Gunsten von ÖPNV-Unternehmen im Grundbuch auf seine Kosten eine
rechtliche Sicherung über beschränkt persönliche Dienstbarkeiten eintragen
zu lassen, die seine Pflicht zur Freihaltung von Bebauung, Herstellung als
Grünfläche, Unterhaltung und Erhaltung gemäß Festsetzungen des
Bebauungsplanes Nr. 313 regeln und der Stadt/ den ÖPNV-Unternehmen den
Zugriff auf die Fläche für den Fall der Herstellung der ÖPNV-Trasse
(Straßenbahn) sichern. Seitens der Stadt erfolgt kein Kostenausgleich für
Pflanzungen oder Möblierungen.
c) Die Stadt ist berechtigt, für sich oder ÖPNV-Unternehmen, die Fläche der
festgesetzten ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn) für den Fall, dass ein
Planfeststellungsverfahren für diese ÖPNV-Vorbehaltstrasse (Straßenbahn)
durchgeführt wurde, anzukaufen. Der Erschließungsverträger verpflichtet sich
hiermit, der Stadt das entsprechende Vorkaufsrecht einzuräumen.
(7) Der Erschließungsträger erkennt die Festsetzungen des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 313 „Katzstraße“ hiermit an. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2
BauGB besteht kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und
städtebaulichen Satzungen; ein solcher Anspruch kann auch nicht durch
diesen Vertrag begründet werden.
(8) Das Vertragsgebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich, da es
Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes ist. Der Erschließungsträger ist daher
verpflichtet, das Landesamt für Archäologie Sachsen rechtzeitig vor
Baubeginnn zu informieren, die vom Landesamt für Archäologie Sachsen
erteilten Auflagen und Hinweise zu berücksichtigen und diese Verpflichtungen
nachweislich schriftlich auf alle Grundstückserwerber im Vertragsgebiet zu
übertragen.
(9) Der Erschließungsträger erklärt sich gegenüber der Stadt wie folgt zur
Übernahme der Planungskosten bereit:
a) Der Erschließungsträger übernimmt die externen Kosten (Fremdkosten) für
die Erstellung der städtebaulichen Planung. Neben den Kosten zur
Bebauungs- und Grünordnungsplanung sind die besonderen Leistungen zur
Erstellung des Umweltberichtes, zur Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung und zur
Verwirklichung der externen Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zu
übernehmen.
- 5b) Die Herstellung der Unterlagen für die Beteiligung der Träger öffentlicher
Belange und für die Endausfertigung erfolgt durch den Erschließungsträger.
Der Erschließungsträger erklärt sich bereit, die Kosten für die Versendung der
Unterlagen an die Träger öffentlicher Belange im Rahmen des
Planungsverfahrens in Höhe einer Pauschale von 200 Euro zu übernehmen.
c) Kosten für weitere besondere Leistungen, die sich im Verlaufe der
Bearbeitung zum Bebauungsplan ergeben, werden nach Rücksprache und
Bestätigung durch den Erschließungsträger übernommen.
d) Die Stadt stellt ein Erfordernis zur Durchführung gutachterlicher Leistungen
(z.B. Bodengutachten) im Einvernehmen mit dem Erschließungsträger fest.
Die Beauftragung dieser Leistungen erfolgt im eigenen Namen auf eigene
Kosten durch den Erschließungsträger in Abstimmung mit der Stadt und den
zuständigen Fachbehörden. Die erstellten Fachgutachten sind der Stadt zur
Prüfung und Bestätigungzu übergeben und für die Wahrung
verwaltungsrechtlicher Aufgaben zu überlassen.
(e) Die Durchführung des Planverfahrens obliegt der Stadt, die damit die
gesetzliche Planungshoheit wahrt. Hiermit erfolgt keine Übertragung von
Verfahrensschritten an den Erschließungsträger. Die Unabhängigkeit und
Entscheidungsfreiheit der Stadtverwaltung und des Stadtrates des Stadt,
insbesondere im Hinblick auf die planerische Abwägung gemäß § 1 Abs. 6
BauGB während des gesamten Aufstellungsverfahrens bis zum
Satzungsbeschluss bleiben davon unberührt.
(10) Für die Kompensation der mit der Umsetzung dieses Bebauungsplanes
verbundenen, nicht vermeidbaren Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit
des Naturhaushaltes sind interne und externe Kompensations-/
Ausgleichsmaßnahmen zu erbringen, die sich teilweise auch auf den künftig
privaten Grundstücken der Käufer/ Bauherren und auf privaten Grünflächen
befinden. Dies betrifft die Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft, hier
Befestigung von Stellplatzoberflächen und Wegeanlagen, Versickerung von
Niederschlagswasser, Maßnahmenflächen im WA1-WA9, WA14 und WA19.
Es betrifft ferner die Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern
und zu sonstigen Pflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von
Bäumen F4 (Baumreihen entlang öffentlicher Fuß-/Radweg im WA 14-WA 16
und WA 20), F5 (Hausbäume im WA 1-WA 2, WA 7-WA 16, WA 18), F6
(Vorgärten im WA 1-WA 19), F7 (Anpflanzung auf privaten Grünflächen mit
der Zweckbestimmung: Obstgärten), F8 (Hausgärten im WA 1- WA 13, WA
17-WA 19, F9 (Begrünung Stellplatzanlage im WA 20), F10 (Begrünung von
Garagen- einschließlich Carports- und Tiefgaragen im WA 1-WA 20), F11
(Begrünung von Flachdächern im WA 14-WA 18, WA 20), F12
(Fassadenbegrünung in allen WA), F13 (Begrünung der Vorhaltefläche für
den ÖPNV) und F14 (Erhalt von Bäumen im WA 2, WA 14 und WA 19). Die
textlichen Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und zu
- 6sonstigen Pflanzungen sowie Bindungen für die Erhaltung von Bäumen
einschließlich der definierten Pflanzqualitäten (Anlage 3) sind vom
Erschließungsträger einzuhalten und umzusetzen. Allle gemäß diesen
Festsetzungen erfolgten Pflanzungen und Maßnahmen sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Soweit der Erschließungsträger die Grundstücke nicht selbst bebaut,
verpflichtet er sich, in den notariellen Kaufverträgen der Erwerber
ausdrücklich auf die diesbezüglichen Regelungen des Bebauungsplanes Nr.
313 entsprechend hinzuweisen mit der Maßgabe, dass die Festsetzungen
des Bebauungsplanes Nr. 313 vollständig, insbesondere im Hinblick auf die
Garten- und Freianlagen umzusetzen sind sowie die Kompensations- und
Ausgleichsmaßnahmen auf den privaten Grundstücksflächen innerhalb von 2
Jahren nach der Fertigstellung der Hochbebauung realisiert sein müssen.
Bezüglich der internen Ausgleichsmaßnahmen ist für jeden Baum gemäß § 3
Abs. 1 b), e), f), i), j) und § 1 (6) a) ein Sicherheitseinbehalt vereinbart, der für
die Pflanzklasse A 1.500,00 Euro/Baum, für die Pflanzklasse B 800,00
Euro/Baum beträgt. Bei Bäumen, die auf privaten Flächen festgesetzt sind,
sind die Käufer in den Kaufverträgen darauf hinzuweisen, dass die Stadt oder
von ihr beauftragte Dritte bei Nichteinhaltung der Pflanzverpflichtung im Wege
der Durchsetzung der Pflanzgebote die Grundstücke betreten dürfen und die
Stadt die Eigentümer bei Nichteinhaltung der Festsetzungen des
Bebauungsplanes durch Bescheid verpflichten kann, das Grundstück
innerhalb einer bestimmten Frist entsprechend zu bepflanzen (§ 178 BauGB
Pflanzgebote).
(11) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur dinglichen Sicherung eines
Gehrechtes (barrierefrei auch für Rollstuhlfahrer nutzbar) für die Öffentlichkeit
über die Fläche des sog. „Halbrunds“ im WA 20 (Flurstück Nr. 510/42
Gemarkung Probstheida). Das Gehrecht ist mit einer Durchgangshöhe von
mindestens zwei Vollgeschossen ohne Höhenversperrung mit einer lichten
Mindesthöhe von 6,80 m und einer Mindestbreite von 4,80 m durch das hier
vorgesehene Gebäude im Grundbuch als beschränkt persönliche
Dienstbarkeit zu Gunsten der Stadt zu sichern.
(12) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, nach Abstimmungen mit dem
Amt für Stadtgrün und Gewässer für bereits erfolgte Baumfällungen
Ersatzpflanzungen durchzuführen bzw. abzulösen. Dazu hat er am
11.11.2015 bereits 6 Bäume auf der öffentlichen Grünfläche südwestlich des
Plangebietes gepflanzt und zahlt für 6 weitere Bäume, die durch die Stadt auf
dem Gelände des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplans Nr. 380
„Grüner Bahnhof Plagwitz“ gepflanzt werden, an die Stadt 4.800,00 Euro bis
spätestens 14 Tage nach Vertragsabschluss unter Angabe des
Vertragsgegenstandes VG 5.8075.000062.9. Mit dem Zahlungseingang bei
der Stadt ist diese Verpflichtung abgelöst. Im Hinblick auf die
Maßnahmenumsetzung kann die Zahlung auch vorzeitig erfolgen.
- 7Als Ersatzmaßnahme für die gefällten Obstbäume, insbesondere eines
höhlenreichen Birnbaumes, sind vier Nisthilfen für Höhlenbrüter an
verbleibenden Gehölzen im Bebauungsplangebiet zu installieren und ist die
Durchführung dieser Ersatzmaßnahme der unteren Naturschutzbehörde
anzuzeigen.
(13) Der Erschließungsträger hat mit der Stadt ein städtebauliches
Grundvolumen zur Bebauung des “Halbrunds“ (WA 20- Flurstück 510/42
Gemarkung Probstheida) mit einem Solitärgebäude abgestimmt. Dieses
Solitärgebäude wird entscheidend die räumliche Situation prägen und die
Funktion einer städtebaulichen Dominate i.S. eines Merkzeichens
übernehmen. Darüber hinaus soll der Gebäuderiegel abschirmende Wirkung
für die südlich vorhandene Bebauung entfalten und gleichzeitig den öffentlich
begehbaren Durchgang und damit Zugang zum geplanten Haltestellenbereich
bzw. zu den nördlichen Wohngebieten sichern. Zur Sicherung städtebaulicher
Qualitätsstandards vereinbaren die Vertragspartner die Umsetzung des als
Anlagen 7 a und 7 b diesem Vertrag als Bestandteil beigefügten
städtebaulichen Entwurfes vom Mai 2016.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, seine Bauanträge/ Bauanzeigen für
die Bauvorhaben im WA 14 bis 17 (Anlagen 7 c und 7 d) und im WA 20 nur
gemäß dem mit der Stadt abgestimmten Entwurfsergebnis einzureichen. Der
Erschließungsträger verpflichtet sich, im Falle einer etwaigen Änderung des
abgestimmten Entwurfsergebnisses eine erneute Abstimmung mit der Stadt
herbeizuführen.
(14) Im Bebauungsplan Nr. 287 „Russenstraße 31“ ist die Fläche des
Flurstücks 162/13 der Gemarkung Probstheida als öffentliche Grünfläche
festgesetzt. Der Erschließungsträger, der auch das Bebauungsplangebiet Nr.
287 entwickelt hat, hat die durch ihn hergestellte öffentliche Grünfläche mit
Grundstücksüberlassungsvertrag vom 15.09.2010 (Urkundenrolle Nr.
6353/2010 der Notarin Christina Wolf in Leipzig) kostenfrei in das Eigentum
der Stadt Leipzig übertragen. Mit dem Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“
wird diese öffentliche Grünfläche als Baugebiet WA 19 überplant. Da der der
Übertragung zugrunde liegende Nutzungszweck „öffentliche Grünfläche“ mit
dem Bebauungsplan 313 entfällt, vereinbaren die Vertragspartner eine
entsprechende kostenfreie Rückübertragung und Rückabwicklung des
Grundstücksüberlassungsvertrages zum Flurstück 162/13 der Gemarkung
Probstheida.
Aus den vorgenannten Gründen verpflichtet sich die Stadt, dem
Erschließungsträger das Flurstück 162/13 der Gemarkung Probstheida über
gesonderten notariellen Vertrag zurück zu geben. Die für die
Rückübertragung entstehenden Notar- und Nebenkosten trägt der
Erschließungsträger. Zwischenzeitlich entstandene Aufwendungen für die
Unterhaltung der Grünfläche werden seitens der Stadt Leipzig nicht erhoben.
- 8(15) Als unterstützende Maßnahmen zur Herstellung der Strukturvielfalt für
das Schutzgut Tiere und als Ersatz von Lebensstätten wird der
Erschließungsträger an geeigneten Gebäuden als freiwillige Maßnahme
künstliche Fledermausquartiere und Nisthilfen für den Hausrotschwanz/
Haussperlingvorsehen. Die Realisierung ist der unteren Naturschutzbehörde
anzuzeigen.
(16) Für die beiden im Vertragsgebiet liegenden Bushaltestellen
(stadteinwärtige Richtung) vereinbaren beide Vertragspartner, dass der
Erschließungsträger die Herstellung im Namen und im Auftrag der Stadt auf
der Grundlage der ihm durch die Stadt übergebenen Ausführungsplanung als
Geschäftsbesorger der Stadt durchführt und die Stadt ihm auf
Rechnungslegung die Herstellungskosten erstattet, soweit sie hierfür
Fördermittel zugesprochen bekommen hat.
Der Erschließungsträger ist verpflichtet, die Ausführungsplanung der Stadt zu
den Bushaltestellen mit seiner Entwurfsplanung abzustimmen und
entsprechend zu berücksichtigen.
Mit einer Entscheidung über die Gewährung von Fördermitteln ist nicht vor
Juni 2017 zu rechnen. Die Ausschreibung für die beiden Bushalltestellen
muss als Extra-Los erfolgen. Eine Zuschlagerteilung darf nicht vor dem
Vorliegen des durch den Fördermittelgeber bestätigten förderunschädlichen
Baubeginns erfolgen. Mit einer Ausführung kann daher möglicherweise
frühestens im August 2017 begonnen werden. Die Herstellung beider
Bushaltestellen erfolgt auf künftig öffentlichen Flächen.
Die Rechnungslegung erfolgt nach der Herstellung der geförderten Anlagen
direkt an die Stadt (Rechnungsadressat). Für den Fall der Nichtförderung
verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Herstellung der Bushaltestellen
im
Vertragsgebiet
auf
eigene
Kosten.
Das
Risiko
einer
Fördermittelrückforderung trägt der Erschließungsträger. Er erstattet der Stadt
in diesem Falle die nicht geförderten Herstellungskosten.
(17) Der Erschließungsträger hat vor Beginn von Bautätigkeiten und
bauvorbereitenden Maßnahmen den Baubereich (auch Zufahrten,
Lagerflächen usw.) auf besonders und streng geschützte Tierarten sowie
deren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten i. S. Von § 44 BNatSchG
durch eine fachlich geeignete Person untersuchen zu lassen. Die Ergebnisse
sind schriftlich zu dokumentieren und der unteren Naturschutzbehörde
vorzulegen. Bei Feststellung von Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten
besonders
geschützter
Tiere
ist
mit
der
Einreichung
der
Untersuchungsergebnisse
ein
Antrag
auf
Befreiung
von
den
artenschutzrechtlichen Verboten gemäß § 67 BNatSchG zu stellen.
§2
Fertigstellung der Anlagen
- 9(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen
dargestellte Entwässerung sowie die öffentlichen und privaten Straßen- und
Wegeflächen, die ÖPNV-Vorbehaltstrasse für die Straßenbahn und die
Grünpflanzungen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der
Stadt am 07.03.2017 genehmigten Entwurfsplanung (Anlage 2) und daraus
zu entwickelnden Ausführungsplanung ergibt. Die Erschließungsanlagen
müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt,
spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar
sein.
Dies
betrifft
auch
die
Herstellung
der
barrierefreien/behindertengerechten Durchwegung des WA 20.
(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft,
so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur
Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum
Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt
berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen,
ausführen zu lassen oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
§3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst:
a) die Freilegung der zukünftig öffentlichen Erschließungsflächen (auch
inklusive notwendiger Leitungsumverlegungen)
b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen Straßen (Planstraßen 1 bis
6) sowie der Ergänzungen im Bereich der Franzosenallee und
Feldstraße
einschließlich
- Fahrbahn mit Gehwegen (Planstraßen 1, 2 und 5)
- Mischverkehrsflächen (Planstraßen 3, 4 und 6)
- Parkflächen
- Wendeanlagen der Planstraßen 3, 4 und 6
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün
- Straßenverkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Straßennamenstafeln
- Anbindung Planstraße 1 an die Franzosenallee
- Anbindungen Planstraßen 1 und 5 an die Katzstraße
- Planzung von 21 Straßenbäumen der Pflanzklasse A
in der Planstraße 2 (Festsetzung F3)
- Verknüfungen Planstraßen 3 und 4 mit der Katzstraße über Geh-/ Radwege
c) die Herstellung der barrierefreien Wegeverbindung im Wohngebiet WA
20 inklusive der dinglichen Sicherung des Gehrechtes gemäß § 1 Abs.
11 und die Fortführung bis zur Anbindung an die Planstraße 2
d) die Herstellung der beiden Bushaltestellen an der Franzosenallee
stadteinwärts (barrierefrei) gemäß § 1 (16)
- 10e) die Herstellung des Geh-/ Radweges Franzosenallee (Nordseite)
westlich und östlich des Bogens einschließlich Pflanzung von 21
Straßenbäumen der Pflanzklasse A (Festsetzung F1) einschließlich
der erwarteten Leitungsumverlegungen, die ggf. auch einen Eingriff in
den bereits hergestellten Bereich der Franzosenallee mit sich bringen
können
f) die Herstellung der Geh- Radweges im Bereich des „Halbrund“ in der
Franzosenallee südlich des zukünftigen Haltestellenbereiches
einschließlich Pflanzung von 9 Straßenbäumen der Pflanzklasse A
(Festsetzung F2)
g) die Herstellung von Geh-/Radwegen von der Planstraße 2 in westlicher
Verlängerung der Geh-/Radwegverbindung zum Grünzug und zur
Schule und von der Planstraße 6 zur Feldstraße/ Russenstraße sowie
von der Planstraße 2 zur Franzosenallee
h) die Herstellung des Gehweges an der Feldstraße
i) die Pflanzung von Straßenbäumen der Pflanzklasse A auf privaten
Grundstücksflächen entlang öffentlicher Verkehrsflächen: 12 Stück im
WA 20, je 3 Stück im WA 15 und 16 und 6 Stück im WA 14 (Festsetzung F4)
j) die Pflanzung von Hausbäumen der Pflanzklasse B auf privaten
Grundstücksflächen im WA 1, WA 2, WA 7 bis WA 16 und WA 18
(Festsetzung F5)
nach Maßgabe der von der Stadt am 07.03.2017 genehmigten
Entwurfsplanung und daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung. Für
grünordnerische Maßnahmen im privaten Bereich ist eine Entwurfsplanung
beim Amt für Stadtgrün und Gewässer einzureichen.
Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 HOAI) die
Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbauamt) zu beantragen. Bei den
Straßennamenstafeln hat eine Abstimmung mit dem Verkehrs- und
Tiefbauamt, Sachgebiet Verkehrsleiteinrichtungen zu erfolgen. Die Anträge
auf straßenverkehrsrechtliche Anordnung der Beschilderung nach StVO sind
mindestens sechs Wochen vor Fertigstellung der Straßen beim Verkehrs- und
Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde zu stellen. Dies gilt auch für die
Straßennamenstafeln.
Der Bebauungsplan enthält Festsetzungen zu Maßnahmen zum Schutz, zur
Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft und
Festsetzungen zu Flächen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen (siehe Anlage 3).
Der Erschließungsträger hat zur Information der betreffenden künftigen
Erwerber dieser Flächen über die diesbezüglichen Regelungen des
Bebauungsplanes Nr. 313 zur Erfüllung der Festsetzungen F4 bis F14 die
entsprechenden Verpflichtungen in den notariellen Kaufverträgen
weiterzugeben. Die Regelungen in den Kaufverträgen sind diesbezüglich als
- 11Nachweis der
vorzulegen.
Weitergabe
dieser
Verpflichtungen
der
Stadt
Leipzig
Für die Baumpflanzungen gelten die Standards der Stadt Leipzig für die
Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 8).
(2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche,
naturschutzrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen
vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen.
(3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu
schützen.
Seine
Verbringung
und
Verwertung
außerhalb
des
Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
§ 3a
Externe Ausgleichsmaßnahmen
(1) Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung für das Plangebiet hat durch
Gegenüberstellung des Zustands vor Beginn des Eingriffs, im vorliegenden
Fall einschließlich Zwischenzuständen, und dem zu erwartenden Zustand
durch die Schaffung
des Baurechts unter Heranziehung der
Vergleichskriterien für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima, Pflanzen- und
Tierwelt sowie Landschaftsbild nach dem Leipziger Bewertungsmodell (2002)
festgestellt, dass es eine Differenz zwischen Bestand und Planung von
497.913 negativen Wertpunkten gibt. Der geplante Eingriff kann nicht
vollständig innerhalb des Plangebietes kompensiert werden.
(2) Dem Plangebiet wurden daher 6 externe Kompensationsmaßnahmen
zugeordnet:
E1: Aufforstungsmaßnahme „Willwisch“ auf dem Flurstück 263/12
der
Gemarkung Sommerfeld; zugeordneter Flächenanteil von ca. 3.385 m² mit
zugeordnetem Wertpunkteanteil von 164.996 Punkten
E2: Rückbau, Entsiegelung, Bepflanzung Südfriedhof I, Flurstücke 193/1 und
193a, Gemarkung Probstheida, auf einer Fläche von ca. 1.560 m² mit
zugeordnetem Wertpunkteanteil von 107.841 Punkten (Fläche I: Abbruch
einer Baracke neben dem Verwaltungsgebäude am Haupteingang; Fläche II:
Entsiegelung einer Asphaltfläche an der Wegegabelung XVII, XIV, XXI und
Urnenhain; Fläche III: Abbruch eines Krematoriums neben der
Kapellenanlage und Entsiegelung einer Betonfläche)
E3: Entsiegelung und Begrünung am Krematorium, Südfriedhof II, Flurstück
193/1 und 193a, Gemarkung Probstheida, auf einem Flächenanteil von 450m²
mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 19.620 Punkten
- 12E4: Abbruch, Entsiegelung, Aufforstung auf ehemaligem Gelände der
Stadtwerke Leipzig, Koburger Straße 15, Flurstück 1501/1 der Gemarkung
Connewitz; zugeordneter Flächenanteil von ca. 1.811 m² mit zugeordnetem
Wertpunkteanteil von 122.946 Punkten
E5: Beteiligung an der Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung 6.
Meisterbereich im Küchenholz“, Flurstück 982/14 der Gemarkung Kleinzschocher, zugeordneter Wertpunkteanteil aus dem Ökokonto II der Stadt
Leipzig von 66.473 Punkten
E6: Refinanzierung Maßnahme „Rückbau, Entsiegelung und Begrünung einer Fläche in der Harnischstraße“, Gemarkung Probstheida, Flurstück 189,
mit zugeordnetem Wertpunkteanteil von 16.037 Punkten.
(3) Die Maßnahmen E1, E2 (Fläche I), E4, E5 und E6 wurden bereits durch
die Stadt umgesetzt. Die Kosten sind durch den Erschließungsträger an die
Stadt abzulösen. Die Maßnahmen E2 (Fläche II und III) und E3 wurden vom
Erschließungsträger auf eigene Kosten auf der Grundlage eines mit dem Amt
für Stadtgrün und Gewässer abgestimmten Leistungsverzeichnisses
durchgeführt. Diese Maßnahmen (Fertigstellungspflege) wurden am
25.11.2015 (E2) bzw. am 21.11.2016 (E3) abgenommen. Die Kosten für die
Entwicklungspflege sind über die Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung
gemäß § 9 abzusichern.
(4) Die Kosten der Maßnahmen E1, E2 (Fläche I), E4, E5 und E6 betragen:
E1:
15.674,62 Euro
E2 (Fläche I): 22.003,85 Euro
E4:
75.402,78 Euro
E5:
11.791,05 Euro
E6:
10.744,79 Euro.
Zu den Kosten der Kompensation zählen die Bereitstellungskosten für die
städtischen
Grundstücke,
Planungskosten
und
Herstellungskosten
einschließlich der Pflegekosten bis zur Erreichung des Zielbiotops.
Die übernommenen Kosten werden durch einmalige Zahlung abgelöst. Die
Zahlung des Ablösebetrages ist auch Wirksamkeisvoraussetzung dieses
Vertrages gemäß § 12. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, diese
Kosten zu übernehmen und den Ausgleichsbetrag für die Maßnahmen E1, E2
(Fläche I), E4, E5 und E6 in Höhe von insgesamt 135.617,09 Euro auf ein
städtisches Konto unter Angabe des Vertragsgegenstandes 5.1117.000061.1
zu zahlen.
Die Stadt verpflichtet sich, diesen Ablösebetrag ausschließlich zur
Finanzierung der beschriebenen externen Ausgleichsmaßnahmen zu
verwenden.
§4
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
- 13(1) Mit der Ausschreibung,
Bauleitung
und Abrechnung der
Erschließungsanlagen
beauftragt
der
Erschließungsträger
ein
leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und
wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet.
(2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nach
Ausschreibung auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen
(VOB) ausführen zu lassen.
(3) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung,
Bauabsteckung,
Gebäudeaufnahme
für
das
Liegenschaftskataster,
Bestandsmessung)
werden
an
einen
öffentlich
bestellten
Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach
Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher
abzustimmen.
§5
Baudurchführung
(1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern
und
sonstigen
Leitungsträgern
sicherzustellen,
dass
die
Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für
Telefonund
Antennenanschluss,
Strom-,
Gas-,
Wasserund
Abwasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass
die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein
Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für
die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss
unterirdisch erfolgen.
(2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu
veranlassen. Ebenso die Vorbereitung und Herstellung von Ladestationen für
Elektromobilität im Bereich der öffentlichen Stellplätze.
(3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich
anzuzeigen. Vor Baubeginn ist gemeinsam mit dem Verkehrs- und
Tiefbauamt eine Beweissicherung bezüglich des Zustandes der das
Vertragsgebiet anbindenden vorhandenen Straßen durchzuführen. Die Stadt
oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung
festgestellter Mängel zu verlangen. Sämtliche durch die Bautätigkeit
entstandenen Schäden sind nach Abschluss der Baumaßnahmen seitens des
Erschließungsträgers auf seine Kosten zu beseitigen.
Die Anwohner des Wohngebietes im Bereich der Katzstraße/ Arlandbogen
sind rechtzeitig über den Bauablauf und mögliche Beeinträchtigungen zu
informieren.
- 14(4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume
als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten
Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt
für Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf.
Leitungsschutzmaßnahmen vorzusehen.
(5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den
für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden
Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen
sowie
die
Untersuchungsbefunde
der
Stadt
vorzulegen.
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem
Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu
entfernen.
(6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und
die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden,
einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen sind vor
Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu
beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst
begonnen werden, wenn mindestens 90 % der durch die jeweilige Straße
gesamt erschlossenen Hochbebauung rohbaufertig hergestellt ist und die
dazugehörigen Hausanschlüsse verlegt sind.
Der Zeitpunkt der Fertigstellung ist vor Ausführung rechtzeitig mit dem
Verkehrs- und Tiefbauamt unter Beachtung der jahreszeitlichen Bedingungen,
der Einbaukriterien und der verbleibenden Aufbruchflächen abzustimmen.
(7) Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher
Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 –
„Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 –
„Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten.
Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete
Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der
Beseitigung (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012).
Werden im Vorfeld oder im Verlauf von Baumaßnahmen altlasten- bzw.
umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) das
Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren.
Durch das Amt für Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen
festgelegt, die vom Erschließungsträger zu realisieren sind.
- 15Kosten im Zuge der Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu
tragen. Dies ergibt sich aus § 4 BBodSchG, §12 SächsABG.
§6
Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns jeglicher Baumaßnahmen an übernimmt der Erschließungsträger
im
gesamten
Erschließungsgebiet
die
Verkehrssicherungspflicht.
(2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden
Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden
allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die
infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder
ansonsten verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt
insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt
unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist
das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§7
Gewährleistung und Abnahme
(1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur
Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften
hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
Für die privat verbleibenden Flächen findet keine Abnahme, sondern lediglich
eine Feststellung der Fertigstellung statt.
(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die
Gewährleistung wird auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme
der einzelnen mangelfreien Erschließungsanlage durch die Stadt.
Besonders festgestellt werden die Fertigstellung der Vorbehaltstrasse ÖPNV
als Grünfläche, des Straßenbegleitgrüns und der Baumpflanzungen:
- Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als
ordnungsgemäße Anlage,
- Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter
Fertigstellungspflege ab 30. September einer Pflanzung, deren
Herstellung als ordnungsgemäße Anlage bis spätestens zum
vorhergehenden 30. April erfolgt ist (gemäß ZTV La StB 05)
- Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2
Jahre).
- 16Die
Gewährleistungsfrist
für
das
Straßenbegleitgrün
und
Ausgleichsmaßnahmen beginnt mit der Abnahme nach Ablauf
Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre.
die
der
Eine Abnahme findet für die gesamt fertiggestellten Erschließungsanlagen
frühestens statt, wenn mindestens 90 % der durch die jeweilige Straße
gesamt erschlossenen Hochbebauung rohbaufertig hergestellt ist und die
dazugehörigen Hausanschlüsse verlegt sind.
(3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung
der Anlagen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen Abnahmetermin
innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige.
Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger
gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren
und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme
Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch
den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt
berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu
lassen.
§8
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Im Anschluss an die Abnahme der mangelfreien Erschließungsanlagen
übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der
zukünftig
öffentlichen
Erschließungsflächen
(öffentliche
Straßenverkehrsflächen und öffentliche Verkehrsflächen besonderer
Zweckbestimmung gemäß künftigem Bebauungsplan Nr. 313 „Katzstraße“siehe Anlage 3) geworden ist und der Erschließungsträger vorher
a) in einfacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch
und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der
Bestandspläne übergeben hat,
b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen
übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen
sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der
öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und
digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene graphische
Informationssystem
und
dessen
Inhalt,
übergeben
hat.
Der
Erschließungsträger trägt auch die Kosten, die der Stadt durch die
Übernahme der gelieferten Vermessungsdaten in die digitale Stadtkarte
entstehen.
c) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der
Ausbauplanung geforderten Materialien.
- 17Sollten die nach Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten
Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und
Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom
Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe sämtlicher vorgenannten
Unterlagen als Bestandteile im Rahmen der gemäß Anlage 10 der Stadt zu
übergebenden Schlussdokumentation.
(2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.
(3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre
Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
(4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der
Erschließungsträger als Eigentümer der Grundstücke stimmt hiermit der
Widmung unwiderruflich zu.
§9
Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger
ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 2.177.400,00
Euro
(in
Worten:
zweimillioneneinhundertsiebenundsiebzigtausendvierhundert Euro) durch
Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank,
Sparkasse oder eines Kreditversicherungsunternehmens bzw. durch
Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto
(Vertragsgegenstand: VG 5.8052.000181.2).
Dieser Betrag setzt sich zusammen aus 2.140.485,00 Euro für die Leistungen
gemäß § 3, 29.150,24 Euro für Leistungen gemäß § 1 (6) a) und 7.764,70
Euro für die Leistungen gemäß § 3a dieses Vertrages.
Die Leistungen gemäß § 1 (6) a) sind zunächst in Höhe von 29.150,24 Euro
angesetzt. Diese Kostenhöhe ist noch nicht abschließend geprüft und
bestätigt seitens der Stadt. Daher vereinbaren die Vertragspartner, dass die
künftig durch die Stadt bestätigte Kostenhöhe für diese Leistungen als
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung zu erbringen ist.
Die Bürgschaft wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt
freigegeben unter Berücksichtigung des Erfüllungsstandes aller vertraglichen
Verpflichtungen.
Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben
höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1.
- 18Bezüglich der Bürgschaftsfreigabe werden weitere 10 % der Baukosten
einbehalten, soweit bei der Ab- und Übernahme lediglich 90 % der durch die
jeweilige Straße gesamt erschlossenen Hochbebauung rohbaufertig
hergestellt sind und die dazugehörigen Hausanschlüsse verlegt sind.
Für die Verpflichtungen zur Weitergabe der Pflanzverpflichtungen gemäß § 1
Abs. 10 werden pro Baum 1.500,00 Euro (Pflanzklasse A) und 800,00 Euro
(Pflanzklasse B) einbehalten, solange nicht nachgewiesen ist, dass die unter
§ 1 Abs. 10 benannten Pflanzverpfichtungen und sonstigen in den
Kaufverträgen zu regelnden Verpflichtungen notariell beurkundet wurden. Mit
Nachweis der Regelungen im Notarvertrag werden 750,00 Euro je Baum der
Pflanzklasse A und 400,00 Euro je Baum der Pflanzklasse B und mit
Nachweis der Pflanzung und erfolgter Entwicklungspflege der restliche
Sicherungsbetrag pro Baum entsprechend freigegeben.
Die Parteien sind sich einig, dass die Vertragserfüllungsbürgschaft und die
Gewährleistungsbürgschaft zwischen ihnen ausgehandelt wurden und dass
die Inhalte der Bürgschaften anerkannt werden. Die Parteien haben sich
gegenseitig über die Inhalte und Risiken der Bürgschaften verständigt und es
ist erklärter und ausdrücklicher Wille der Beteiligten, dass die Bürgschaften in
der in Anlage 5 und 6 beigefügten Form und mit diesen Inhalten vereinbart
sind. Dies auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung zum
Bürgschaftsrecht bei Werk- und sonstigen Verträgen. Die Parteien sind sich
ferner einig, dass diese Bürgschaften keine Allgemeingültigkeit haben sollen,
sondern sich nur auf diese speziellen Bürgschaften beziehen.
(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt
berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den
Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu
befriedigen.
(3) Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit
Anlagen
ist
für
die
Dauer
der
Gewährleistungsfrist
eine
Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach
Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
Der
Erschließungsträger
kann
diesbezüglich
auch
seine
Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen an die
Stadt
abtreten.
Die
Gewährleistungsansprüche
gegen
den
Erschließungsträger bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von
Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nach
vorheriger Rückabtretung der vom Erschließungsträger abgetretenen
Gewährleistungsansprüche durch die Stadt (Entwurf Abtretungserklärung Anlage 9).
(4) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
- 19§ 10
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) der Lageplan des Vertragsgebietes (Anlage 1),
b) die genehmigte Entwurfsplanung mit den Baubeschreibungen
(Anlagen 2 a bis 2 k), bestehend aus:
Genehmigung der Entwurfsplanung vom 07.03.2017 – Anlage 2 a,
Lageplan – Anlage 2 b,
Erläuterungsbericht – Anlage 2 c,
Leitungsplan – Anlage 2 d,
Lageplan Straßenentwässerung – Anlage 2 e,
Lageplan Verkehrsraumgestaltung – Anlage 2 f,
Absteckplan – Anlage 2 g,
Typenquerschnitt – Anlage 2 h,
Längsprofile Planstraßen 1-3 – Anlage 2 i,
Längsprofile Planstraßen 4-7 – Anlage 2 j,
Längsprofil Planstraße 5 – Anlage k,
c) Rechtsplan zum Bebauungsplan Nr. 313 mit textlichen Festsetzungen –
Entwurfsstand vom 30.09.2016 (Anlage 3),
d) Auszüge aus Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 313 (Anlage 4)
zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sowie Bindungen zum Erhalt von Bäumen (Festsetzungen F4 bis F14 und
Pflanzqualitäten),
e) der Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 5),
f) der Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 6),
g) der städtebaulichen Entwurf vom Mai 2016 zur Bebauung
Fassade im WA 20, Nord-West-Ansicht - Anlage 7 a,
Fassade im WA 20, Süd-Ost-Ansicht – Anlage 7 b und
Bebauung im WA 14-17 (Bsp. WA 16 Fassade Nordansicht – Anlage 7 c),
Bebauung im WA 14-17 (Bsp. WA 16 Fassade Südansicht – Anlage 7 d)
h) die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von
Straßenbegleitgrün(Anlage 8),
i) der Entwurf der Abtretungserklärung (Anlage 9),
j) die Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 10).
§ 11
Schlussbestimmungen
- 20(1)
Vertragsänderungen
oder
-ergänzungen
bedürfen
zu
ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der
Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger
erhalten je eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§ 12
Wirksamwerden
Der Vertrag tritt in Kraft, wenn nach seiner Bestätigung im zuständigen
Gremium der Stadt, der Vertrag notariell beurkundet worden ist und die
Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 9 dieses Vertrages hinterlegt wurde
bzw. der entsprechende Sicherungsbetrag sowie der Ablösebetrag gemäß §
3a auf dem Verwahrkonto der Stadt Leipzig eingegangen ist und die
rechtlichen Sicherungen vorliegen gemäß § 1 (6) b) und § 1 (11). Bei der
rechtlichen Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten reicht
jeweils die notarielle Bestellung der Dienstbarkeiten und Vorlage der
Erklärung des amtierenden Notars bei der Stadt, dass der rangbereiten
Eintragung keine Voreinträge entgegenstehen.
Leipzig, den .................................... Leipzig, den............................................
...................................................
Für die Stadt Leipzig
..........................................................
Für den Vertragspartner
Unterplan Baubetreuung GmbH
Dr. Martin Zischg
F12
6,0
14,0
9,0
3,0
3,0
11,0
15,0
14,0
5,0
10,0
5,0
14,0
3,0
3,0
13,0
3,0
6,0
3,0
13,0
3,0
3,0
5,0
3,0
3,0
5,0
11,5
37,0
3,0
3,0 2,5
5,4
6,0
1,6
13,0
3,0
6,0
3,0
13,0
3,0
3,0
13,0
5,0
8,5
5,0
13,0
3,0
3,0
13,0
5,0
13,5
6,0
12,0
6,0
F5
13,5
10,0
8,7
12,0
3,0
F11
F10
21,0
12,0
13,5
6,8
F11
41,0
F11
3,0 3,5
7,5
41,0
F8
7,0
7,0
F10
21,0
F10
F10
8,7
F13
5,6
F2
F13
F1
4,8
4,7
30,0
17,5
I
41,6
13,0
4,4
7,0
F1
F13
7,0
F13
11,7
8,7
3,0
2,5
F5
F5
F10
41,0
F11
F4
4,5 3,0 4,5
12,0
10,0
10,0
F5
3,0
7,5
2,5
7,5
6,0
3,0
F11
41,0
F4
17,5
13,5
3,0
41,0
13,5
4,5 5,0
4,5
F9
IV - VI
4,0
F4
I
18,5
11,0
16,0
8,7
5,6
PLANSTRAßE 1
F5
161
17
10,0
6,0
PLANSTRAßE 2
F11
5,0
3,0
10,0
14,0
13,7
13,5
F11
41,0
18,2
F3
PLANSTRAßE 2
F10
F1
F5
18,2
F3
F7
5,5
6,0 3,0
F8
5,3
8,5
23,0
13,5
6,0
F13
F11
7,0
2,0
3,0
14,0
F3
19,3
6,0
4,5
19,3
13,0
13,0
F5
6,0 3,0
9,5
6,0
4,5
6,0
4,5
3,0
9,5
2,5
7,5
19,3
4,5
19,3
4,5
6,0 3,0
9,5
6,0
4,5
F5
6,0
F4
5,5
7,5
13,0
7,5
7,5
3,0
4,5
9,5
17,0
3,0 3,0
2,0
F5
F5
2,5
24,5
13,0
2,0
13,5
3,0
10,0
10.5
2,0
F11
2,0
3,0
2,0
F8
6,0
PLANSTRAßE 6
59,0
PLANSTRAßE 5
F5
PLANSTRAßE 4
PLANSTRAßE 3
10,0
3,0
3,0
78,5
F5
63,0
80,0
60,7
79,8
60,7
F7
F11
10,0
61,0
2,0
2,0 10,0
F7
F5
F7
2,0
F5
2,0
PLANSTRAßE 1
75,0
6,0
7,0
6,0
13,0
F7
2,0 6,0 2,0
2,0 6,0 2,0
6,0
13,0
F7
23,0
11,5
9,0
13,0
9,7
3,0
3,0
3,0
3,0
2,5
3,0
3,0
IV - V
F11
4,0
F4
Bebauungsplan Nr. 313
"Katzstraße"
Datum: 30.09.2016
M 1:1000 (im Original)
0
10
25
50m
100
Anlage 5
Vertragserfüllungsbürgschaft
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Unterplan Baubetreuung GmbH
Franzosenallee 25
04289 Leipzig
HRB 8384 Amtsgericht Leipzig
Name und Adresse des Bürgen:
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern: 2.177.400,00 Euro
in Worten: zweimillioneneinhundertsiebenundsiebzigtausendvierhundert Euro
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-LutherRing 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) (Stand: …...2017) zum Bebauungsplan Nr. 313 “Katzstraße” zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließungsanlagen, Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen und grünordnerischen Maßnahmen in
Leipzig.
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und
verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der
Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen
ist.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768,
770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2
BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des
Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche
gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften
Anlage 6
Gewährleistungsbürgschaft
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Unterplan Baubetreuung GmbH
Franzosenallee 25
04289 Leipzig
HRB 8384 Amtsgericht Leipzig
Name und Adresse des Bürgen:
Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern:
in Worten:
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6,
04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...(Stand: …...2017) für die Ansprüche aus dem
Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift
04092 Leipzig) (Stand: …...2017) zum Bebauungs-plan Nr. 313 “Katzstraße” zur Planung und
Herstellung der straßenseitigen Erschließungsan-lagen, Durchführung von Ausgleichsmaßnahmen
und grünordnerischen Maßnahmen in Leipzig.
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und
verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum
angegebenen Höchstbetrag zu zahlen.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770,
771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht
dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist
oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den
Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften
B.P. 313 Katzstrasse I BEBAUUNG RUNDLING I FASSADE NORD WEST
GESTALTUNG DER FASSADE MIT DER FARBKLAVIATUR 1931 I LE CORBUSIER I GRIS CLAIRE + VERT 31
ARCHITEKTEN STEFAN PALLA + VERENA UNTERBERGER . MAI 2016
B.P. 313 Katzstrasse I BEBAUUNG RUNDLING I FASSADE SUED OST
GESTALTUNG DER FASSADE MIT DER FIBONACCI REIHE I MODULOR LE CORBUSIER
ARCHITEKTEN STEFAN PALLA + VERENA UNTERBERGER .MAI 2016
B.P. 313 - WA16 Typ 40-02 - NordAnsicht
Stand: 15.05.2016
Gruppe Unterberger
Arch. Gaetano Rinaldo
B.P. 313 - Typ WA16 40-02 - SüdAnsicht
Stand: 15.05.2016
Gruppe Unterberger
Arch. Gaetano Rinaldo
Stadt Leipzig
ASG
Mai 2011
Standards der Stadt Leipzig
für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei
Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98
bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie.
Hinweise zur Planung
I.
1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen
Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind:
•
Lage und Funktion von
Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
•
-
-
Charakter und Wertigkeit der Bebauung,
Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und
Aufenthaltsqualität
Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die
Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
•
Ausbau von Baumscheiben
in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen,
intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen
•
-
Stadtgestalterischer Aspekt
Vegetationsstreifen
entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes.
Sie sind wichtige Punkte der Planung.
Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation,
Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren.
Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen.
Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen.
Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung
und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen.
2. Bäume
Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung
eine zentrale Bedeutung.
Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig:
•
Allee
Betonung des linearen Charakters der Straße
•
Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des
Reihenpflanzungen
Straßenraumes und zur Betonung des
Straßenverlaufes
•
Baumgruppen, Blockbildung
Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten
•
Solitärbaum
Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal
•
Baumtor
Hervorheben eines Abschnittwechsels
Auswahl der Baumarten:
Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den
Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung.
Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu
beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer
Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen.
Seite 1
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Rasen
Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum.
Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig.
4. Sträucher und Hecken
Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur
Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen
der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen.
Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht
eingeschränkt werden.
5. Kletterpflanzen
Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in
Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen.
6. Blumenzwiebeln
Verwendung in Rasenflächen
7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes
In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich:
- Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch)
- Beleuchtungsanlagen
- Lichtsignalanlagen
- Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe,
- Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken)
- Stadtmobiliar
- Werbeanlagen
- Haltestellen
8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes
während der Unterhaltungspflege erfolgen
Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden.
Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen:
- Arten- und Sortenwahl von Gehölzen
- Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste
- Rasensaatgut- oder Kräutermischungen
- Blumenzwiebeln
Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg:
- Bodendecker
>
0,7 m
- mittelhohe Sträucher
>
1,5 m
- hohe Sträucher, Solitäre
>
3,0 m
•
Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall).
•
Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten.
•
Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden.
- Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem
dauerhaften Belag zu versehen.
Seite 2
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
II.
Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig
(Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98)
Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils
aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen:
Ausschreibungstext für die Baumlieferung
Innere Qualität der Bäume:
ausgewogen ernährt
in der Baumschule ausreichend akklimatisiert
frei von Krankheiten und Schädlingen
sortenecht
Äußere Qualität der Bäume:
Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut
maximaler Astdurchmesser 2,5 cm
ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm
keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen
Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader
Verlängerung in der Krone
Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet
regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten
Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt
letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode
Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand,
mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz
bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss
anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis).
2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen
2.1 Baumscheiben
•
Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des
durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm
betragen(DIN 18916).
Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen
vorzusehen:
•
Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und
wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe.
•
Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben;
2.2 Vegetationsstreifen
Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde).
Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur
Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2)
2.3 Aushub
Tiefe
•
Baumgruben mindestens
120 cm
•
Altbaumscheiben
20 cm
Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm)
z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell
auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden.
•
Strauchflächen zwischen den Baumstandorten
40 cm
•
Rasenflächen
10 cm
2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen
Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle:
20 cm
Seite 3
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
2.5 Einbau Substrat
•
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für
Baumpflanzungen Teil 2)
Pflanzgrubenbauweise 1
Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig
belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein.
Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe:
pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und
Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat)
Baumneupflanzung - mindestens
110 cm
Gemisch A
- Oberboden (siehe Definition)
- Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.)
- Sand 0/4
- Lavalit 4/16
- Perlit 2/6
45 %
15 %
10 %
15 %
15 %
Gemisch B
Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie:
- Oberboden (siehe Definition)
30 %
- Sand 0/4
30 %
- Lavalit 4/16
25 %
- Perlit 2/6
15 %
Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915):
Korngrößenzusammensetzung:
- Kieskorn
> 2 - < 5 mm
- Feinbodenanteil
< 2 mm
(davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %)
Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil:
- lehmiger Sand mit Feinanteil
< 0,06 mm
- sandiger Lehm mit Feinanteil
< 0,06 mm
pH-Wert
6,0 - 7,5
Salzgehalt
< 3 g/kg
Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile:
Phosphor
Kalium
Magnesium
30 %
70 %
16-20 %
21-25 %
6 - 8 mg/100g
13 - 20 mg/100g
5 - 7 mg/100g
Pflanzgrubenbauweise 2
gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2
bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen
Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein.
•
•
•
Altbaumscheibe
Rasenflächen
Strauchpflanzung
10 cm Kompost
10 cm Oberboden
30 cm Gemisch:
50 % Kompost
50 % Oberboden
2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen
•
Baumscheiben
10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer)
•
Baumscheiben in Rasenflächen
10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer)
•
Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch
Seite 4
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Düngung
- Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege.
- Strauchpflanzungen:
Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten.
4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen
•
Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand,
ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein.
•
Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden
haben. Das Setzmaß ist zu beachten.
•
Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der
Oberseite des Ballens zu lösen.
•
Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen:
Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive
Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder
gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre)
haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen.
System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig.
Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum
nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz)
herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten.
Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz.
•
Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die
untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind.
•
Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ:
"Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig
•
Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder
Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein.
Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden.
5. Baumschutz
In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von
Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum
Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer.
Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q).
Einbauten:
•
Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase)
aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau
•
Baumschutzbügel
an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck
•
Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung
6. Leitungsschutzmaßnahmen
Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von
Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die
Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum
Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“
(jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen.
Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich:
•
vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der
Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren
•
Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube
•
Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren
7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege)
Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen.
Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform
Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren.
•
Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende
Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen.
Seite 5
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
•
•
•
Der Leittrieb ist frei zu stellen.
Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt.
Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen
Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln.
8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen.
8.1 Fertigstellungspflege
Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach
DIN 18916 zu erbringen:
•
Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
•
Beseitigung von Unrat
•
Wässern
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet
mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2)
8.2 Entwicklungspflege
Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen:
•
3 Pflegegänge/Jahr
- Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
- Beseitigung von Unrat.
•
Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang.
•
Wässern:
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
•
Düngung der Jungbäume:
pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger:
150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen
•
Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und
Verankerungen zu entfernen.
8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen
Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel:
• Innenstadtbereich
8
• Alle anderen Flächen
2
9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben
• Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten.
• Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege.
• Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf
mindestens 2 Jahre festgesetzt.
• Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit.
Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung
• Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu
ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich
Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten:
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
RAS-LP 4
Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
ZTV
Baumpflege
Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Seite 6
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen.
Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen
nicht verletzt werden.
•
Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger
•
Handschachtung
•
maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe
(Suchschachtungen)
11. Vorschriften und Regeln
in den jeweils aktuellen Ausgaben
DIN 18299
DIN 18300
DIN 18315
DIN 18317
DIN 18318
DIN 18320
DIN 18915
DIN 18916
DIN 18917
DIN 18918
DIN 18919
DIN 18920
DIN 1998
RAS-LP 4
RAS-Q
ZTV
ZTV
ZTV
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Erdarbeiten
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt
Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
Landschaftsbauarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen;
Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und
nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von
Grünflächen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die
Planung
Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
Teil: Querschnitte
Großbaumverpflanzung
Baumpflege
Baum – StB 04
ZTVE-StB 94
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau
ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
FLL
FLL
FLL
Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten
Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate
Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen
Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen
Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und
Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit:
• SWL
• KWL
• LVB
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„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Anlage 9
Abtretungserklärung
B-Plan Nr. Titel, Städtebaulicher Vertrag vom Datum
Hiermit tritt der Erschließungsträger
Name, Anschrift
seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen
Name, Anschrift
aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften
Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank)
zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an
die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
ab.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus §
Gewährleistungsparagraph des Städtebaulichen Vertrages vom Datum bleiben bestehen.
Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger
erfolgt nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen
Gewährleistungsansprüche durch die Stadt.
Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträgers
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Bank
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig
Ort, Datum
Anlage
Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum
Der Werkvertrag ist beizulegen.
Stadt Leipzig
Verkehrs- und Tiefbauamt
Stand: 04/2010
Anlage 10
Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße
Bauvorhaben
Projektnummer
Bauherr/Erschließungsträger
Generalunternehmer
1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung)
2. Genehmigungen / Abnahmen
2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen /
Ergänzungen
2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und
Tiefbauamt
2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll
2.4 Abnahmeprotokolle
Grünabnahmeprotokoll
Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung
Bestätigung Mängelbeseitigung GU
2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung
Straßenbeleuchtung
2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe
2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien
3. Bestandsdokumentation
3.1
3.2
3.3
3.4
Bebauungsplan
Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500
Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros
Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung
und Plänen
4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate
4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht
4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise
4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial
(einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial
4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse
Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung)
4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf
Anforderung)
5. Kostenzusammenstellung (Übersicht)