Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1279061.pdf
Größe
254 kB
Erstellt
16.05.17, 12:00
Aktualisiert
18.05.17, 11:12
Stichworte
Inhalt der Datei
Neufassung Nr. VI-DS-03383-DS-03
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff:
Personal- und Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen in freier
Trägerschaft in der Stadt Leipzig während der Vor- und Anlaufphase
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
17.05.2017
Information zur Kenntnis
Die Ratsversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
2/3
3/3
1 Anlass der Vorlage
Mit Stadtratsbeschluss vom 24.02.2016 zum Antrag VI-A-02075-NF-02 wurde die Stadtverwaltung beauftragt, dem Stadtrat bis zum Ende des 2. Quartals 2016 eine Richtlinie zur
Beschlussfassung vorzulegen, die die Übernahme der Personal- und Sachkosten in der
Vor- und Anlaufphase der Eröffnung einer neuen Kindertagesstätte in freier Trägerschaft
regelt.
2 Erläuterung des Sachverhalts
2.1 Grundsatz
Um den gesetzlichen Anspruch auf Betreuung in einer frühkindlichen Bildungseinrichtung
jedes Kindes in Leipzig gemäß § 24 SGB VIII i. V. m. § 3 SächsKitaG erfüllen zu können,
bedarf es weiterhin eines Ausbaus der Kapazitäten an Betreuungsplätzen in Leipzig zur
Umsetzung dieser Pflichtaufgabe.
In der Anfangsphase einer Kindertageseinrichtung nach der Inbetriebnahme können über
die Regelfinanzierung hinausgehende Personal- und Sachkosten entstehen.
Es gilt der Grundsatz: „Die Personal- und Sachkosten im Sinne des SächsKitaG sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich
sind.“ Demnach sind vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich Kosten im
Rahmen des Gemeindeanteils zu finanzieren, die angemessen sind.
Angemessene Kosten sind solche Kosten, die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei
eigenen kommunalen Kindertageseinrichtungen ebenfalls entstehen. Somit sind die typischen Anlaufkosten an sich Kosten, die die Stadt Leipzig als Pflichtleistung an die freien
Träger zu leisten hat.
2.2 Erläuterung zu den Zuschussvoraussetzungen
Die zu fördernde Kindertageseinrichtung muss in der Bedarfsplanung der Stadt Leipzig
aufgenommen sein und eine gültige Betriebserlaubnis zur Inbetriebnahme aufweisen. Andernfalls übernimmt der Träger keine Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig, aus der sich eine
zusätzlichen Finanzierung ergeben würde.
Ab einer Kapazitätserweiterung (auch bei Ersatzneubauten) in Höhe von mindestens 40 %
gegenüber der ursprünglichen Kapazität von Bestandseinrichtungen ist davon auszugehen, dass die Erhöhung der fixen Sachkosten in den Monaten nach Inbetriebnahme nicht
durch die Finanzierung der Bestandseinrichtung abgefangen werden kann.
Die Antragsfrist wird auf drei Monate nach Inbetriebnahme festgelegt. Sollte innerhalb dieser Frist kein Antrag des Trägers eingegangen sein, ist davon auszugehen, dass dieser
die Anlaufkosten über den Eigenanteil finanzieren kann. Hierbei sind die einschlägigen
Regelungen hinsichtlich des Verfahrensrechts des SGB X zu beachten.
1
2.3 Regelungen zur Vorlauffinanzierung
Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich einen Monat vor Inbetriebnahme einer Kindertageseinrichtung eine Leitung einzustellen, um folgende Aufgaben wahrzunehmen:
Abnahme der Einrichtung durch die verschiedenen Ämter (Landesjugendamt, Unfallkasse Sachsen, Gesundheitsamt, Brandschutz, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege)
Übernahme des Objektes und aller Anlagen (Brandmeldeanlage, Hausalarm, Küche, etc.)
Entgegennahme aller Möbellieferungen /Warenlieferungen
Vertragsgespräche, Organisation und Wahrnahme von Besichtigungs- und
Kontaktterminen mit Eltern, Erstgespräche mit den Eltern (Priorisierung der
Interessenbekundung)
Darüber hinaus sind aus fachlicher Sicht zwei Wochen vor der Inbetriebnahme die Einstellungen von Erzieher/innen in einem Umfang von zwei bis drei VZÄ notwendig, um folgende Aufgaben umzusetzen:
Herrichten der Gruppenzimmer (Einräumen von Spielen, Spielgeräten, Arbeitsmaterialien)
Erstgespräche mit den Eltern
Konzeptionserarbeitung
Diese hieraus entstehenden und nachgewiesenen Personalkosten können dem Träger bei
Stellung eines entsprechenden Antrages erstattet werden.
Ebenfalls können vor Inbetriebnahme der Einrichtungen in einem geringem Umfang Sachkosten entstehen. Unter Heranziehung der kommunal betriebenen Neubaueinrichtungen
Gohliser Straße 5, Thietmarstraße 13 und Rathenaustraße 5 zeigt sich, dass im Durchschnitt pro neu geschaffenem Betreuungsplatz rund 26 Euro an Sachkosten vor der Inbetriebnahme notwendig waren. Die anfallenden Sachkosten können z. B. Grundreinigung,
Einräumen der Kita, Strom, Wasser, Heizung, Büroaufwand inkl. Fernmedien, Pflege der
Freifläche, Winterdienst etc. umfassen. Die Erstellung, Trennung und Prüfung der einzelnen Abrechnungen dieser Leistungen stellt einen immensen Verwaltungsaufwand sowohl
für den Träger als auch für die Stadtverwaltung dar. Daher wird im Sinne der Verhältnismäßigkeit ein einmaliger pauschaler Sachkostenzuschuss in Höhe von 26 Euro pro geschaffenem Betreuungsplatz in Anlehnung an die Einrichtungen des kommunalen Trägers
auf Antrag gewährt.
Zuschüsse zur Kaltmiete oder vergleichbare Aufwendungen im Sinne des SächsKitaG
werden erst ab Inbetriebnahme finanziert und sind von der Erstattung von Vorlaufkosten
ausgeschlossen. Hierbei konnte in den vergangenen Jahren meist eine einvernehmliche
Lösung auch mit den Vermietern gefunden werden.
2.4 Regelungen zur Anlauffinanzierung
2.4.1 Gründe für das Entstehen einer Einlaufkurve
Es ist das Ziel der Stadt Leipzig, schnellstmöglich die neu geschaffenen Kindertagesstättenplätze zu belegen. Andererseits gibt es für das Entstehen der Einlaufkurve nach Inbe2
triebnahme einer Kindertageseinrichtung Gründe. Diese sind vielfältig und können sowohl
pädagogischer als auch praktischer Natur sein.
Mit der Aufnahme in der Einrichtung bedürfen die Kinder einer Eingewöhnung, die individuell gestaltet werden muss und die in ihrem zeitlichen Umfang abhängig ist vom einzelnen Kind. In der Regel umfasst eine Eingewöhnung 14 Tage, bis die Kinder ein
Geborgenheitsgefühl in der neuen Umgebung und zu der neuen Bezugsperson
(Erzieher/in) entwickelt haben. Dieser Wechsel der vertrauten Umgebung stellt für die
Kinder (insbesondere für Unter-Drei-Jährige) eine erhebliche Belastungssituation dar.
Dadurch entsteht ein großer Stressfaktor für Eltern und das jeweilige Kind. Aufgrund der
hohen Belastung kann eine Eingewöhnung der Kinder nur zeitversetzt erfolgen. Eine
gleichzeitige Aufnahme der Kinder ist nicht umsetzbar und entspricht nicht den
wissenschaftlichen Erkenntnissen der Bindungsforschung.
In den Interessenbekundungsverfahren bei der Vergabe von neu geschaffenen Betreuungsplätzen gibt es überwiegend Anmeldungen von ein- und dreijährigen Kindern. Bei den
dreijährigen Kindern handelt es sich in der Regel um Kinder, die im Jahresverlauf drei
Jahre alt geworden sind, vorher in Kindertagespflegestellen betreut wurden und bisher
keinen Betreuungsplatz in einer anderen Einrichtung erhalten konnten. Für die anderen
Alterskategorien gibt es vergleichsweise wenig Anfragen. Daher sind die Krippenplätze in
der Regel in den ersten Monaten nach der Inbetriebnahme voll ausgelastet. Plätze für
ältere Kindergartenkinder werden hingegen kaum nachgefragt. In diesem Bereich wird der
Betreuungsbedarf der Kinder erfüllt. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Zuzüge oder
Einrichtungswechsel,
die
einen
Betreuungsplatz
benötigen.
Insofern
die
Kindergartenplätze vorwiegend mit dreijährigen Kindern besetzt werden, entsteht in den
zukünftigen Jahren ein größeres Problem. Bei einer nicht ausgeglichenen Altersstruktur in
einer Kindertageseinrichtung können die Krippenkinder, nachdem diese drei geworden
sind, nicht auf einen Kindergartenplatz nachrutschen. Denn es gibt nicht ausreichend
Schulabgänger, deren Plätze zum Schuljahreswechsel frei werden. Dadurch können
wiederum keine neuen Krippenkinder aufgenommen werden. Um diesen Umstand
entgegenzuwirken, wird seit mehreren Jahren gemeinschaftlich durch freie Träger und die
Stadt Leipzig beim Landesjugendamt eine befristete Betriebserlaubnis erwirkt, die
zumindest in den ersten ein bis zwei Jahren des Betriebs eine höhere Kapazität an
Krippenplätzen zu Lasten der Kindergartenplätze ausweist, als ursprünglich geplant, wenn
die baulichen und räumlichen Möglichkeiten wie z. B. im Sanitärbereich, Schlafraum
gegeben sind.
Darüber hinaus gibt es gegenwärtig zwar noch ausreichend Fachkräfte im Erzieherbereich. Allerdings ist festzustellen, dass saisonal (Zeitraum Januar bis Juli) nicht immer
ausreichend Fachkräfte zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestbetreuungsschlüssels zur
Verfügung stehen und dadurch die Aufnahme von Kindern bzw. eine zeitnahe
Platzbelegung erschwert werden.
2.4.2 Herleitung einer angemessenen Anlauffinanzierung im Pauschalfinanzierungssystem
Das Pauschalfinanzierungssystem in Leipzig ist darauf ausgelegt, dass die Kindertageseinrichtungen im Regelbetrieb arbeiten und danach finanziert werden (Aufwand pro Kind).
Dementsprechend schafft das System den Anreiz bei den freien Trägern die
Einrichtungen möglichst frühzeitig in den Regelbetrieb (das heißt eine zügige
Eingewöhnungsphase) zu überführen. Dieser Anreiz soll weiterhin Bestand haben und
3
wird durch die vorgeschlagene Anlauffinanzierung gestärkt. Damit soll ebenso verhindert
werden, dass über einen längeren Zeitraum leere Plätze finanziert werden.
Gemäß §§ 14 Abs. 1 i. V. m. 12, 23 Abs. 1 SächsKitaG bemessen sich die erforderlichen
Personalkosten einer Kindertageseinrichtung an dem gesetzlich festgelegten Mindestpersonalschlüssel. Dieser Mindestpersonalschlüssel ist bei den Platzkostenpauschalen der
freien Träger entsprechend berücksichtigt. Eine über den Mindestpersonalschlüssel hinausgehende Finanzierung schreibt das SächsKitaG nicht vor und wird daher auch nicht
von der Stadt Leipzig finanziell bezuschusst. Den Einsatz des Personals und damit die
einhergehenden Kosten kann der Träger anhand des Mindestpersonalschlüssels ausrichten und entsprechend seiner Möglichkeiten steuern.
Die Sachkosten einer Kindertageseinrichtung untergliedern sich in fixe Kosten, die von der
betreuten Kinderanzahl weitestgehend unabhängig sind (Hausmeister, Strom, Heizung,
Wartung, Reinigung, Versicherungen, etc.), und in variable Kosten, die abhängig von der
tatsächlich betreuten Kinderanzahl sind (Wirtschaftskräfte, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Büroaufwand, Overheadkosten, Verbrauchsmaterial, pädagogisches Material,
Wasser, Abwasser, Ersatzbeschaffung, Fortbildung, etc.). Das Verhältnis liegt im Durchschnitt ca. bei 65 zu 35 %. Bei dem neuen Pauschalfinanzierungssystem werden die fixen
Sachkosten während der Einlaufkurve der Kindertageseinrichtungen nicht vollständig abgedeckt, so dass es eines zusätzlichen Sachkostenzuschusses bedarf.
Die Kaltmiete, Abschreibungen und Zinsen im Sinne des § 14 Abs. 2 SächsKitaG finden
grundsätzlich mit der vollen Höhe Eingang in den Gemeindeanteil unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und sind im Zuge dieser Vorlage zu vernachlässigen.
Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung in den ersten sechs Monaten nach der Inbetriebnahme von Kindertageseinrichtungen im Jahr 2015 lag bei 65,52 %.
Laut Betriebskostenbekanntmachung 2015 in Leipzig lag der Sachkostenaufwand für Krippe bei 237,91 Euro und bei Kindergarten bei 111,23 Euro und Monat. Bei der Berechnung
des zusätzlichen Sachkostenzuschusses wird von einer Standardverteilung 1/3 für Krippen und zu 2/3 bei Kindergärten ausgegangen.
4
Berechnung des zusätzlichen Sachkostenzuschuss in der Anlaufphase in den ersten
sechs Monaten
gewichtet 1/3
Krippe und 2/3
Kindergarten (9h)
erforderliche Sachkosten lt. Bekanntmachung 2015 pro
Platz
(237,91 Euro*1+111,23 Euro*2)/3=
durchschnittlicher Anteil fixe Kosten an gesamten
Sachkosten: 65 %
153,46 Euro*65%=
Belegung in der Einlaufkurve in ersten 6 Monaten im
Durchschnitt 65,52 % Kindertageseinrichtungen mit
Inbetriebnahme 2015 – erforderlicher
Sachkostenzuschuss pro unbelegtem Platz
99,75 Euro*(100%-65,52%)=
Umrechnung der erforderlichen Fixkosten von
Sachkostenzuschuss pro unbelegtem Platz auf pro
tatsächlich belegten Platz:
34,39 Euro/65,52%*(100%-65,52%)=
153,46 €
99,75 €
34,39 €
18,10 €
Eine Ausreichung des zusätzlichen Sachkostenzuschusses pro tatsächlich belegten 9
Stunden-Platz (zum jeweils 16. des Monats) erzeugt den Anreiz, möglichst zügig für die
unbelegten Plätze Betreuungsverträge mit Eltern abzuschließen und die Versorgung des
Betreuungsanspruches der Kinder sicherzustellen. Die Berechnung basiert auf den durchschnittlichen Sachkosten im Jahr 2015, daher ist die Sachkostenentwicklungen anhand
der jährlich bekannt zu machenden durchschnittlichen Sachkosten in Form einer Anpassung jeweils zum 01.07. abzubilden.
Im Gegensatz zur Finanzierung nach einem pauschalen Ansatz würde bei einer Abrechnung aller Ist-Sachkosten dieser Anreiz verloren gehen. Des Weiteren widerspricht diese
Herangehensweise dem Pauschalfinanzierungssystem und kommt einer jährlichen ISTAbrechnung für das erste Jahr des Betriebes sehr nahe. Ein hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand sowohl für den Träger als auch für die Stadtverwaltung wäre hier die Folge,
was sich wiederum in den Sachkosten niederschlagen würde.
Eine Auszahlung der Leistungen erfolgt nur rückwirkend und auf Nachweis der tatsächlich
betreuten Kinder. Eine Vorauszahlung bzw. ein Abschlag der Leistung erfolgt nicht.
Zudem ist das Risiko von möglichen Rückforderungen bei der Auszahlung von
Abschlägen als wahrscheinlich einzustufen.
3 Finanzielle Auswirkungen
Bei einer Kindertageseinrichtungen mit 165 Plätzen könnten im Durchschnitt bei Umsetzung dieser Regelungen rund 25.000 Euro zusätzliche Kosten pro Einrichtung erforderlich
werden.
Nach gegenwärtiger Planung sollen in den kommenden drei Jahren jeweils zwischen
1.000 und 1.500 neue Plätze in Betrieb gehen. Bei Umsetzung der Regelungen könnte
5
dies rein rechnerisch einen Mehrbedarf für die Stadt Leipzig in Höhe von 151.515 Euro bis
227.272 Euro bedeuten. Der Mehrbedarf ist abhängig von den genauen Prüfungen, der
dann entsprechenden Belegung der Einrichtung, der Erfüllung der Fördervoraussetzung
und der tatsächlich geschaffenen Betreuungsplätze. Unter Berücksichtigung dieser
Faktoren erscheint ein Mehrbedarf im zweiten Halbjahr 2017 mit 93.000 Euro, in 2018 mit
180.000 Euro und in 2019 mit 97.000 Euro als realistisch.
Der potenzielle finanzielle Mehrbedarf ist nicht im Doppelhaushalt 2017/2018 geplant.
Vorerst sind die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen über das Budget 51_365_3ZW
zu finanzieren. Mit dem V-Ist zum 30.06.2017 ist zu bewerten, ob diese zusätzlichen
Kosten über Minderaufwendungen im benannten Budget ausgeglichen werden können.
Andernfalls ist eine andere Deckung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zur
Verfügung zu stellen.
4 Weitere Schritte
Nach Beschluss des Umfangs und des Verfahrens über einen zusätzlichen Personal- und
Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen bei freien Trägern in der Stadt
Leipzig werden die Träger schriftlich darüber informiert.
5 Folgen bei Ablehnung
Die freien Träger übernehmen weiterhin die Kosten der Vor- und Anlaufphase vollständig
über ihren Eigenanteil. Im Rahmen der neuen Vereinbarung zum 01.07.2017 könnten die
Träger diese Aufgabe über Ihren Eigenanteil nicht mehr erfüllen.
6
Festlegung über den Umfang und das Verfahren über einen zusätzlichen
Personal- und Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen bei
freien Trägern in der Stadt Leipzig während der Vor- und Anlaufphase
1
Zweck und Geltungsbereich
Diese Verfahrensfestlegung regelt den Umfang und das Verfahren der städtischen Finanzierung
im Vorfeld der Inbetriebnahme (Vorlaufkosten) sowie in der Anlaufphase (Anlaufkosten) von
neuen Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der Stadt Leipzig. Die Inbetriebnahme im
Sinne dieser Verfahrensfestlegung stellt die tatsächliche Betreuung des ersten Kindes in den neu
geschaffenen Einrichtungen dar.
Die Zahlungen basieren auf § 9 i. V. m. § 14ff SächsKitaG und ergänzen das in Leipzig
praktizierte Pauschalfinanzierungssystem der freien Träger in der Vor- und Anlaufphase einer
Kindertageseinrichtung.
2
Zuschussberechtigte
Zuschussberechtigte sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe.
3
Voraussetzungen für eine Finanzierung
Die zu finanzierende Kindertageseinrichtung muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
a) Aufnahme der Kindertageseinrichtung in die Bedarfsplanung der Stadt Leipzig gemäß
§ 9 SächsKitaG,
b) Vorlage einer gültigen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII,
c) Schaffung von zusätzlichen Plätzen durch Neubauten,
d) Schaffung von mindestens 40 % zusätzlichen Plätzen im Vergleich zur Ursprungskapazität
bei Erweiterungen und Ersatzneubauten,
e) aktive Nutzung von KIVAN (aktuelle Vertrags- und Belegungserfassung).
4
Finanzierung der Vorlaufkosten
In der Vorlaufphase können auf Antrag folgende Kosten finanziert werden:
a) nachgewiesene Personalkosten für eine Leitungsstelle im Umfang des maximal
möglichen Leitungsanteils nach § 12 SächsKitaG für bis zu einem Monat vor
Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung in Höhe des trägereigenen Tarifvertrags
bei Neubauten
b) nachgewiesene Personalkosten für Erzieher/innen für maximal zwei Wochen vor der
Inbetriebnahme für neu geschaffene Plätze
- bei einer Kapazität/Kapazitätserweiterung von bis zu 100 Plätzen 2 VZÄ
- bei einer Kapazität/Kapazitätserweiterung von über 100 Plätzen 3 VZÄ
c) einmalig ein pauschaler Betrag in Höhe von 26 Euro pro geschaffenem Platz für
Sachkosten (z. B. Grundreinigung, Einräumen der Kita, Strom, Wasser, Heizung,
Büroaufwand inkl. Fernmedien, Pflege der Freifläche, Winterdienst etc.)
Seite 1 von 2
Zuschüsse zur Kaltmiete oder vergleichbare Aufwendungen im Sinne des SächsKitaG werden erst
ab Inbetriebnahme finanziert und sind von der Erstattung von Vorlaufkosten ausgeschlossen.
5
Finanzierung der Anlaufkosten
a) Für die Anlaufphase einer Kindertageseinrichtung kann auf Antrag für maximal sechs
Monate nach Inbetriebnahme ein zusätzlicher Sachkostenzuschuss in Höhe von 18,10
Euro pro Monat und tatsächlich belegtem 9 h Platz gewährt werden.
b) Die Belegung der Kindertageseinrichtung zum jeweils 16. des anzurechnenden Monats ist
maßgebend für die Höhe des städtischen Sachkostenzuschusses. Der Nachweis ist aus
der KIVAN-Anwendung zu erbringen.
c) Sobald eine Vollauslastung der Kindertageseinrichtung eintritt, ist die weitere Finanzierung
des Zuschusses zu beenden. Von einer Vollauslastung ist im Sinne dieser
Verfahrensfestlegung auszugehen, wenn die Einrichtung nach der Inbetriebnahme einen
Auslastungsgrad von mindestens 90 % erreicht hat.
d) Zum jeweils 01.07. wird die zusätzliche Sachkostenzuwendung angepasst. Die
Bemessungsgrundlage für die Höhe der zusätzlichen Sachkostenzuwendung bilden die
gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG jährlich öffentlich bekanntgemachten durchschnittlichen
Sachkosten je Betreuungsplatz von Kindertageseinrichtungen in Leipzig.
e) Diese Regelung ist nur für tatsächlich neu geschaffene Plätze anwendbar. Bereits bestehende Plätze bei Kapazitätserweiterungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen.
6
Verfahren
a) Die Antragsstellung auf Finanzierung der Anlaufkosten ist bis spätestens drei Monate nach
Inbetriebnahme der Einrichtung formblattgebunden an die Stadt Leipzig vorzunehmen. Der
Eingang des Antrages bei der Stadt Leipzig ist dabei maßgebend. Später eintreffende
Anträge finden keine Berücksichtigung und werden im Sinne der Verfahrensregelungen
des SGB X abschlägig beschieden. Der Antragssteller erhält eine Bestätigung der
Antragstellung seitens der Stadt Leipzig.
b) Der Antragsteller hat spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme der Stadt Leipzig die
erforderlichen Nachweise über erstattungsfähige Vorlaufkosten formblattgebunden
vorzulegen.
c) Der Antragsteller hat spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme der Stadt Leipzig
vorzulegen, wie viele Kinder und in welchem Stundenumfang tatsächlich in den ersten
sechs Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Platzkapazitäten betreut wurden. Hierfür
ist ein entsprechendes Formblatt bzw. der Nachweis anhand der Auswertungsformulare im
KIVAN zu verwenden.
d) Die Formblätter sowohl für das Antrags- als auch des Nachweisverfahrens sind Bestandteil
dieser Verfahrensfestlegung und müssen vom Antragsteller verwendet werden.
e) Nach Vorlage der erforderlichen Abrechnungsformulare nach Punkt 6b und 6c und deren
Prüfung durch die Stadt Leipzig erfolgt die Bewilligung des Zuschusses in Form eines
Bescheids.
f)
7
Die Auszahlung der Leistungen an den Antragssteller erfolgt nachdem der Bescheid
Bestandskraft erlangt hat. Im Zuge der Bezuschussung werden keine Abschlagszahlungen
geleistet.
In-Kraft-Treten
Dieses Verfahren tritt zum 01.07.2017 in Kraft.
Seite 2 von 2
Stadt Leipzig
Amt für Jugend, Familie und Bildung
Naumburger Str. 26
04229 Leipzig
Antrag über einen zusätzlichen Personal- und Sachkostenzuschuss für neue
Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig während der Vor- und Anlaufphase
1. Anfordernde Stelle
Name des Trägers
Anschrift (Str., PLZ, Ort)
Auskunft erteilt (Name)
Telefon/ Fax/ E-Mail
2. Bankverbindung
Kontoinhaber
IBAN
Bankinstitut
BIC
3. Adresse der Kindertageseinrichtung:
(Straße, Hausnummer)
4. Inbetriebnahme:
(mit Datum ab)
5. Bestandteil des Bedarfsplans:
ja
nein
6. Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII:
ja
nein
7. Maßnahmenart:
Neubau
Erweiterungsbau
Ersatzneubau
8. Anzahl Plätze unabhängig vom Leistungsbereich
(Krippe und Kindergarten) gemäß gültiger
Betriebserlaubnis:
Anzahl neue Plätze
9. Zeitraum der beantragten Förderung (max. 6 Monate):
vom
10. Personaleinsatz vor Inbetriebnahme:
Vergütung des pädagogischen Personals nach TVöD-SuE?:
Anzahl Bestandsplätze
bis
VZÄ-Anzahl Leitung
Zeitumfang Einsatz in Monaten
VZÄ-Anzahl Erzieher
Zeitumfang Einsatz in Monaten
ja
nein
Wenn nein, bitte Tarifvertrag Träger angeben und dem Antrag
aktuelle Eingruppierungsmerkmale und Entgelttabelle beifügen:
11. Erklärung:
Wir erklären die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben.
Datum
Unterschrift(en) des/der Zeichnungsberechtigten des Trägers
Seite 1 von 1
Amt für Jugend, Familie und Bildung
Abt. Verwaltung
Abrechnungsblatt für zusätzliche Zuschüsse für
Kindertageseinrichtungen während der Vor- und Anlaufphase
monatliche Belegungsstatistik
Stichtag: 16. des Monats / Abgabe: spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme
Träger:
Kindertageseinrichtung:
1. Nachweis zum Sachkostenzuschuss in der Anlaufphase der Kita
Die Zuordnung der angemeldeten Kinder erfolgt nach dem bestehenden Betreuungsvertrag im jeweiligen Monat. Alternativ kann diesem
Abrechnungsformular ein entsprechender Nachweis für den Zeitraum des beantragten Zuschusses aus dem Auswertungsmodul von
KIVAN beigefügt werden.
Monate
1
Summe betreute Kinder im
Beantragungszeitraum
Plätze
gesamt
3*
0
dav.45h/W.
u. darüber
dav. bis
40h/W.
dav. bis
35h/W.
dav. bis
30h/W.
dav. bis
25h/W.
dav.bis
20h/W.
dav.
I - Kd.
dar.I - Kd.
mit <45h/W.
4
5
6
7
8
9
10
11**
0
0
0
0
0
0
0
0
* Spalte 3 =Spalte 4+Spalte 5+Spalte 6+Spalte 7+Spalte 8+Spalte 9+Spalte 10
**Spalte 11: Insofern in der Kindertageseinrichtung Integrationkinder mit einer geringeren Betreuungszeit als 9 h betreut werden, ist die
2. Nachweis zum Personalkostenzuschuss in der Vorlaufphase der Kita
Dem Abrechnungsbogen sind entsprechende Arbeitsverträge der vor Inbetriebnahme eingestellten Mitarbeiter/innen der
Kindertageseinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist ein Zahlungsbeleg beizufügen, der die Höhe der Personalkosten des Trägers im
beantragten Zeitraum für die jeweiligen Mitarbeiter/innen darlegt. Bitte benennen Sie im Folgenden die beigefügten Anlagen.
Hiermit erklären wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben stehenden Angaben.
Ort, Datum
Träger (Stempel / Unterschrift)