Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1273313.pdf
Größe
108 kB
Erstellt
28.04.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:28
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04043-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff:
Einführung einer Kulturförderabgabe
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
Ratsversammlung
Zuständigkeit
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig.
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
☒
Alternativvorschlag
☒ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Stadt Leipzig prüft alternativ die Einführung einer Gästetaxe.
Die nächste Berichterstattung erfolgt zum 30.09.2017.
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Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
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Sachverhalt:
Es wird mit dem Antrag vorgeschlagen, von jedem Gast eines Beherbergungsbetriebes in
der Stadt Leipzig, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Euro je Übernachtung als
„Kultur-Euro“ zu erheben.
Mit dieser Kulturförderabgabe soll dauerhaft zur Finanzierung der städtischen Museen, der
Stadtbibliothek sowie der kulturellen Eigenbetriebe beigetragen werden.
Für die Erhebung einer kommunalen Abgabe bedarf es stets einer gesetzlichen
Ermächtigung. Dazu hat der Freistaat Sachsen im § 1 Abs. 2 des Sächsischen
Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) definiert:
„Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren,
Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche
Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).“
Die Erhebung einer Kulturförderabgabe ist demnach nicht möglich.
Um jedoch dem Grundanliegen des Antrages zu entsprechen – finanzielle Beteiligung der
Besucher der Stadt Leipzig an den Aufwendungen für kulturelle Einrichtungen der Stadt –
prüft die Stadtverwaltung alternativ die Einführung einer Gästetaxe.
Mit der im Oktober 2016 erfolgten Änderung des § 34 SächsKAG wird den sächsischen
Gemeinden, die durch den Tourismus einen besonderen finanziellen Aufwand haben, die
Möglichkeit zur Erhebung einer Gästetaxe zur Refinanzierung ihrer touristischen Infrastruktur
– unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen bzw. Besucher – eröffnet.
In der Begründung zur Gesetzesänderung werden folgende Aspekte hervorgehoben:
Die als „Gästetaxe“ bezeichnete Kommunalabgabe ist wie die bisherige Kurtaxe eine
„Abgabe eigener Art“, ein Vorteilsentgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme
touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen.
Die Erträge aus der Gästetaxe können nur zur Deckung des touristischen Aufwandes
einer Gemeinde verwendet werden.
Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung ist eine
Kalkulation zu erstellen.
Mit der Formulierung „für touristische Zwecke bereitgestellte Einrichtungen“ bzw. „zu
touristischen Zwecken durchgeführte Veranstaltungen“ wird klargestellt, dass
jedenfalls Einrichtungen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dienen, nicht
berücksichtigungsfähig sind. Es muss sich vielmehr um Einrichtungen und Angebote
handeln, mit denen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe gedeckt
werden.
Das Dezernat Finanzen hat zunächst Gespräche mit Interessierten und Beteiligten geführt,
u.a. auch mit der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH sowie dem Landestourismusverband Sachsen. Im Ergebnis sind sich die Gesprächsteilnehmer einig, dass aufgrund der
unterschiedlichen Rechtsprechung und zur Klärung weiterer inhaltlicher Fragen eine externe
Unterstützung erforderlich ist.
Gemeinsam mit dem Rechtsamt wurden für die Ausschreibung folgende Schwerpunkte
formuliert und mit Detailfragen untersetzt:
1. Stellungnahme zur aktuellen Rechtsprechung
2. Unterstützung bei der Erarbeitung der Satzung
3. Vorlage einer rechtssicheren Kalkulationsrichtlinie
Die Vergabe des Auftrags soll bis zum 31.05.2017 erfolgen. Das Ergebnis wird im Juli 2017
erwartet.
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Nachfolgend ist die Umsetzung vorzunehmen. Dies umfasst auch die Einführung eines SAPbasierten Veranlagungsverfahrens, mit dem Abgabenbescheide erstellt und die
entsprechenden Buchungen automatisiert vorgenommen werden können.
Die Beschlussfassung zur „Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Stadt Leipzig“
wird für die Ratsversammlung am 15.11.2017 angestrebt.
Zudem ist auch die Verwendung der Einnahmen aus der Gästetaxe gesetzlich geregelt.
Der finanzrechtliche Rahmen für die Zweckbindung wird in § 19 Abs. 1 SächsKomHVODoppik vorgegeben. Demnach sind Erträge auf die Verwendung für bestimmte
Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt.
Die rechtliche Verpflichtung ist hier konkret in § 34 Abs. 1 S. 1-3 SächsKAG festgeschrieben:
Gemeinden können zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihnen
1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu
touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen,
2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und
3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den
Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten
Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und anderer Angebote
entstehen, eine Gästetaxe erheben. … Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die genannten
Aufgaben zweckgebunden.
Die Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe kann folglich erst genau bestimmt werden,
wenn die beauftrage Kalkulationsrichtlinie vorliegt und die Kosten für die touristischen
Einrichtungen und Veranstaltungen ermittelt wurden.
Die nächste Berichterstattung erfolgt zum 30.09.2017.
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