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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1273313.pdf
Größe
108 kB
Erstellt
28.04.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:28

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-04043-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff: Einführung einer Kulturförderabgabe Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtler Sitzungstermin Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen Ratsversammlung Zuständigkeit Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder ☐ Nachteilig für die Stadt Leipzig. ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung ☐ Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln ☒ Alternativvorschlag ☒ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Die Stadt Leipzig prüft alternativ die Einführung einer Gästetaxe. Die nächste Berichterstattung erfolgt zum 30.09.2017. 1/5 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: 2/5 Sachverhalt: Es wird mit dem Antrag vorgeschlagen, von jedem Gast eines Beherbergungsbetriebes in der Stadt Leipzig, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, einen Euro je Übernachtung als „Kultur-Euro“ zu erheben. Mit dieser Kulturförderabgabe soll dauerhaft zur Finanzierung der städtischen Museen, der Stadtbibliothek sowie der kulturellen Eigenbetriebe beigetragen werden. Für die Erhebung einer kommunalen Abgabe bedarf es stets einer gesetzlichen Ermächtigung. Dazu hat der Freistaat Sachsen im § 1 Abs. 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) definiert: „Kommunalabgaben im Sinne dieses Gesetzes sind Steuern, Benutzungsgebühren, Beiträge, Aufwandsersatz, die Gästetaxe, die Tourismusabgabe und abgabenrechtliche Nebenleistungen (Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge).“ Die Erhebung einer Kulturförderabgabe ist demnach nicht möglich. Um jedoch dem Grundanliegen des Antrages zu entsprechen – finanzielle Beteiligung der Besucher der Stadt Leipzig an den Aufwendungen für kulturelle Einrichtungen der Stadt – prüft die Stadtverwaltung alternativ die Einführung einer Gästetaxe. Mit der im Oktober 2016 erfolgten Änderung des § 34 SächsKAG wird den sächsischen Gemeinden, die durch den Tourismus einen besonderen finanziellen Aufwand haben, die Möglichkeit zur Erhebung einer Gästetaxe zur Refinanzierung ihrer touristischen Infrastruktur – unabhängig von der Anzahl der Übernachtungen bzw. Besucher – eröffnet. In der Begründung zur Gesetzesänderung werden folgende Aspekte hervorgehoben:  Die als „Gästetaxe“ bezeichnete Kommunalabgabe ist wie die bisherige Kurtaxe eine „Abgabe eigener Art“, ein Vorteilsentgelt für die Möglichkeit der Inanspruchnahme touristischer Einrichtungen und Veranstaltungen.  Die Erträge aus der Gästetaxe können nur zur Deckung des touristischen Aufwandes einer Gemeinde verwendet werden.  Aus Gründen der Transparenz und zur Vermeidung einer Kostenüberdeckung ist eine Kalkulation zu erstellen.  Mit der Formulierung „für touristische Zwecke bereitgestellte Einrichtungen“ bzw. „zu touristischen Zwecken durchgeführte Veranstaltungen“ wird klargestellt, dass jedenfalls Einrichtungen, die der allgemeinen Daseinsvorsorge dienen, nicht berücksichtigungsfähig sind. Es muss sich vielmehr um Einrichtungen und Angebote handeln, mit denen zielgerichtet und vordergründig touristische Bedarfe gedeckt werden. Das Dezernat Finanzen hat zunächst Gespräche mit Interessierten und Beteiligten geführt, u.a. auch mit der Leipzig Tourismus und Marketing GmbH sowie dem Landestourismusverband Sachsen. Im Ergebnis sind sich die Gesprächsteilnehmer einig, dass aufgrund der unterschiedlichen Rechtsprechung und zur Klärung weiterer inhaltlicher Fragen eine externe Unterstützung erforderlich ist. Gemeinsam mit dem Rechtsamt wurden für die Ausschreibung folgende Schwerpunkte formuliert und mit Detailfragen untersetzt: 1. Stellungnahme zur aktuellen Rechtsprechung 2. Unterstützung bei der Erarbeitung der Satzung 3. Vorlage einer rechtssicheren Kalkulationsrichtlinie Die Vergabe des Auftrags soll bis zum 31.05.2017 erfolgen. Das Ergebnis wird im Juli 2017 erwartet. 3/5 Nachfolgend ist die Umsetzung vorzunehmen. Dies umfasst auch die Einführung eines SAPbasierten Veranlagungsverfahrens, mit dem Abgabenbescheide erstellt und die entsprechenden Buchungen automatisiert vorgenommen werden können. Die Beschlussfassung zur „Satzung über die Erhebung einer Gästetaxe in der Stadt Leipzig“ wird für die Ratsversammlung am 15.11.2017 angestrebt. Zudem ist auch die Verwendung der Einnahmen aus der Gästetaxe gesetzlich geregelt. Der finanzrechtliche Rahmen für die Zweckbindung wird in § 19 Abs. 1 SächsKomHVODoppik vorgegeben. Demnach sind Erträge auf die Verwendung für bestimmte Aufwendungen zu beschränken, soweit sich dies aus rechtlicher Verpflichtung ergibt. Die rechtliche Verpflichtung ist hier konkret in § 34 Abs. 1 S. 1-3 SächsKAG festgeschrieben: Gemeinden können zur Deckung ihrer besonderen Kosten, die ihnen 1. für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung und Unterhaltung der zu touristischen Zwecken bereitgestellten Einrichtungen und Anlagen, 2. für die zu touristischen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen und 3. für die, gegebenenfalls auch im Rahmen eines überregionalen Verbunds, den Abgabepflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personenverkehrs und anderer Angebote entstehen, eine Gästetaxe erheben. … Die Erträge aus der Gästetaxe sind für die genannten Aufgaben zweckgebunden. Die Verwendung der Erträge aus der Gästetaxe kann folglich erst genau bestimmt werden, wenn die beauftrage Kalkulationsrichtlinie vorliegt und die Kosten für die touristischen Einrichtungen und Veranstaltungen ermittelt wurden. Die nächste Berichterstattung erfolgt zum 30.09.2017. 4/5 5/5