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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1264989.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
31.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:20

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Verwaltungsstandpunkt Nr. -03701-NF-02-VSP-01 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff: Lärmschutz für die Güntzstraße ( A 0084/ 17) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium voraussichtler Sitzungstermin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau FA Umwelt und Ordnung SBB Südost Ratsversammlung 02.05.2017 09.05.2017 16.05.2017 13.06.2017 21.06.2017 Bestätigung 1. Lesung 1. Lesung Vorberatung Beschlussfassung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre ☐ Rechtswidrig und/oder x ☐ Zustimmung ☐ Ablehnung ☐ Zustimmung mit Ergänzung x ☐ Alternativvorschlag ☐ Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Dem Antrag wird nicht zugestimmt. 1/5 Nachteilig für die Stadt Leipzig. Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln Übereinstimmung mit strategischen Zielen: 2/5 Sachstandsbericht: Mit dem Thema Lärmschutz an der Güntzstraße ist die Verwaltung auf Grund zahlreicher Eingaben eines Anwohners seit längerem schon befasst. Die Verwaltung hat sich trotz fehlender Zuständigkeit in der Sache intensiv um eine Lösungsfindung bemüht und sich als Moderator zwischen den verschiedenen Parteien verstanden. Ziel der Verwaltung war es, in Gesprächen mit der Deutschen Bahn zu erreichen, dass die Deutsche Bahn, nötigenfalls unter Einbeziehung des Eisenbahnbundesamtes die bereits vorhandenen Lärmschutzwände entlang der Güntzstraße erweitert. In diesem Zusammenhang hat das Amt für Umweltschutz bereits am 13.11.2014 die Deutsche Bahn Netz AG, die Deutsche Bahn ProjektBau GmbH und die Deutsche Bahn AG zu einem klärenden Gespräch, in welchem schwerpunktmäßig die fachlichen Unterlagen einer kritische Bewertung unterzogen wurden, eingeladen und versucht in der Sache vermittelnd tätig zu werden. Ein darauf aufbauendes Gespräch unter Beteiligung des Beschwerdeführers und der beauftragten Rechtsanwältin sowie unter Beteiligung der Fraktion Bündnis90/Die Grünen am 25.02.2015 führte zu keinem befriedigenden Ergebnis. Einvernehmlich wurde aber festgestellt, dass das Eisenbahn-Bundesamt als wesentlicher Gesprächspartner einbezogen werden sollte. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes wurde eine Gesprächsteilnahme gegenüber der Stadt Leipzig jedoch verweigert. Mit Schreiben des Oberbürgermeisters Jung vom 22.09.2015 an den Vorstandsvorsitzenden der Deutschen Bahn AG (DBAG), Herrn Dr. Grube, wurde die Stadt Leipzig nochmals unterstützend tätig, um in der Sache eine außergerichtliche Einigung im Sinne des betroffenen Bürgers zu erreichen. Zeitgleich erfolgte darüber hinaus ein weiteres Schreiben durch den Oberbürgermeister an den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA), Herrn Gerald Hörster, mit dem gleichen Ziel. Sowohl seitens der Deutschen Bahn AG, als auch seitens des Eisenbahn-Bundesamtes erfolgten im Oktober 2015 entsprechende Antwortschreiben mit dem Verweis auf den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss für diesen Bereich (City-Tunnel Leipzig, Netzergänzende Maßnahmen im Abschnitt Engelsdorf (a) – Gaschwitz (a)) weitergehende Maßnahmen wurden abgelehnt. Seitens der Stadt Leipzig wurde aufgrund der Erfolglosigkeit der zahlreichen Bemühungen dem betroffenen Bürger der Rechtsweg nahegelegt. 3/5 Die Aufnahme einer solchen Maßnahme in das Bundesprogramm „Förderung von Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahn des Bundes“ ist aus Sicht der Verwaltung ausgeschlossen, da: • das Programm nur dort greift, wo nicht die Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach §§ 41 – 43 BImSchG vorliegen. Der vorgenannte Planfeststellungsbeschluss hat die Anforderungen der Lärmvorsorge abgehandelt, • nach der „Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen Schiene“ Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden können, wenn der Beurteilungspegel in Mischgebieten 72 dB (A) am Tag und 62 dB (A) in der Nacht übersteigt. Dies ist im Bereich der nördlichen Güntzstraße nicht der Fall, • der in Rede stehende Streckenabschnitt, sicherlich auch wegen der unter den ersten beiden Anstrichen genannten fehlenden Voraussetzungen, nicht Bestandteil des Verzeichnisses der noch zu bearbeitenden Lärmsanierungsbereiche ist. 4/5 Hinweise: Nach Auffassung der Verwaltung lassen sich Werte von > 64 dB (A) am Tag bzw. > 54 dB (A) in der Nacht an der Wohnbebauung für das Gebiet der nördlichen Güntzstraße aus der Lärmkartierung nicht ableiten. Der Lärmschutz weist nicht wegen des DB-Bauprojektes – gemeint ist offensichtlich der vorgenannte Planfeststellungsbeschluss – eine gravierende Lücke aus. Erst durch den Planfeststellungsbeschluss ist der Lärmschutz im bestehenden, möglicherweise lückenhaften Umfang entstanden. Im Bereich des Bahnhofes Rückmarsdorf sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt. Die Planung eines Bauvorhabens, auch und gerade bezüglich des Lärmschutzes bei Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, dazu zählen die Bauvorhaben in der Schönbachstraße 63/65, liegt nahezu vollständig in der Verantwortung des Bauherren. Da nach Erfahrung der Verwaltung diesbezüglich enorme Defizite bestehen, gibt das Amt für Umweltschutz im Rahmen von solchen Bauvorhaben in verlärmten Bereichen Empfehlungen, wie die Wohnsituation verträglich gestaltet werden kann. Die zitierte Empfehlung ist also eine Mindestanforderung und nicht als Anforderung an optimalen Lärmschutz zu werten. Solche Konflikt behafteten Bausituationen lassen sich nur vermeiden, wenn die zu Grunde liegenden städtebaulichen Konflikte, durch eine qualifizierte Bebauungsplanung entschärft werden. Anlagen: • Korrespondenz OBM mit EBA und DBAG zum Thema Lärmschutz an der Güntzstraße 5/5