Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1264989.pdf
Größe
3,6 MB
Erstellt
31.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Verwaltungsstandpunkt Nr. -03701-NF-02-VSP-01
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff:
Lärmschutz für die Güntzstraße ( A 0084/ 17)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtler
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
SBB Südost
Ratsversammlung
02.05.2017
09.05.2017
16.05.2017
13.06.2017
21.06.2017
Bestätigung
1. Lesung
1. Lesung
Vorberatung
Beschlussfassung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
☐
Rechtswidrig und/oder
x
☐
Zustimmung
☐ Ablehnung
☐
Zustimmung mit Ergänzung
x
☐
Alternativvorschlag
☐ Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Dem Antrag wird nicht zugestimmt.
1/5
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
2/5
Sachstandsbericht:
Mit dem Thema Lärmschutz an der Güntzstraße ist die Verwaltung auf Grund zahlreicher
Eingaben eines Anwohners seit längerem schon befasst.
Die Verwaltung hat sich trotz fehlender Zuständigkeit in der Sache intensiv um eine
Lösungsfindung bemüht und sich als Moderator zwischen den verschiedenen Parteien
verstanden. Ziel der Verwaltung war es, in Gesprächen mit der Deutschen Bahn zu
erreichen, dass die Deutsche Bahn, nötigenfalls unter Einbeziehung des
Eisenbahnbundesamtes die bereits vorhandenen Lärmschutzwände entlang der
Güntzstraße erweitert.
In diesem Zusammenhang hat das Amt für Umweltschutz bereits am 13.11.2014 die
Deutsche Bahn Netz AG, die Deutsche Bahn ProjektBau GmbH und die Deutsche Bahn AG
zu einem klärenden Gespräch, in welchem schwerpunktmäßig die fachlichen Unterlagen
einer kritische Bewertung unterzogen wurden, eingeladen und versucht in der Sache
vermittelnd tätig zu werden. Ein darauf aufbauendes Gespräch unter Beteiligung des
Beschwerdeführers und der beauftragten Rechtsanwältin sowie unter Beteiligung der
Fraktion Bündnis90/Die Grünen am 25.02.2015 führte zu keinem befriedigenden Ergebnis.
Einvernehmlich wurde aber festgestellt, dass das Eisenbahn-Bundesamt als wesentlicher
Gesprächspartner einbezogen werden sollte. Seitens des Eisenbahn-Bundesamtes wurde
eine Gesprächsteilnahme gegenüber der Stadt Leipzig jedoch verweigert.
Mit Schreiben des Oberbürgermeisters Jung vom 22.09.2015 an den Vorstandsvorsitzenden
der Deutschen Bahn AG (DBAG), Herrn Dr. Grube, wurde die Stadt Leipzig nochmals
unterstützend tätig, um in der Sache eine außergerichtliche Einigung im Sinne des
betroffenen Bürgers zu erreichen. Zeitgleich erfolgte darüber hinaus ein weiteres Schreiben
durch den Oberbürgermeister an den Präsidenten des Eisenbahn-Bundesamtes (EBA),
Herrn Gerald Hörster, mit dem gleichen Ziel. Sowohl seitens der Deutschen Bahn AG, als
auch seitens des Eisenbahn-Bundesamtes erfolgten im Oktober 2015 entsprechende
Antwortschreiben mit dem Verweis auf den rechtskräftigen Planfeststellungsbeschluss für
diesen Bereich (City-Tunnel Leipzig, Netzergänzende Maßnahmen im Abschnitt Engelsdorf
(a) – Gaschwitz (a)) weitergehende Maßnahmen wurden abgelehnt.
Seitens der Stadt Leipzig wurde aufgrund der Erfolglosigkeit der zahlreichen Bemühungen
dem betroffenen Bürger der Rechtsweg nahegelegt.
3/5
Die Aufnahme einer solchen Maßnahme in das Bundesprogramm „Förderung von
Maßnahmen zur Lärmsanierung an bestehenden Schienenwegen der Eisenbahn des
Bundes“ ist aus Sicht der Verwaltung ausgeschlossen, da:
•
das Programm nur dort greift, wo nicht die Voraussetzungen zur Lärmvorsorge nach
§§ 41 – 43 BImSchG vorliegen. Der vorgenannte Planfeststellungsbeschluss hat die
Anforderungen der Lärmvorsorge abgehandelt,
•
nach der „Richtlinie für die Förderung von Lärmsanierungsmaßnahmen Schiene“
Lärmsanierungsmaßnahmen durchgeführt werden können, wenn der
Beurteilungspegel in Mischgebieten 72 dB (A) am Tag und 62 dB (A) in der Nacht
übersteigt. Dies ist im Bereich der nördlichen Güntzstraße nicht der Fall,
•
der in Rede stehende Streckenabschnitt, sicherlich auch wegen der unter den ersten
beiden Anstrichen genannten fehlenden Voraussetzungen, nicht Bestandteil des
Verzeichnisses der noch zu bearbeitenden Lärmsanierungsbereiche ist.
4/5
Hinweise:
Nach Auffassung der Verwaltung lassen sich Werte von > 64 dB (A) am Tag bzw. > 54 dB
(A) in der Nacht an der Wohnbebauung für das Gebiet der nördlichen Güntzstraße aus der
Lärmkartierung nicht ableiten.
Der Lärmschutz weist nicht wegen des DB-Bauprojektes – gemeint ist offensichtlich der
vorgenannte Planfeststellungsbeschluss – eine gravierende Lücke aus. Erst durch den
Planfeststellungsbeschluss ist der Lärmschutz im bestehenden, möglicherweise
lückenhaften Umfang entstanden.
Im Bereich des Bahnhofes Rückmarsdorf sind die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt.
Die Planung eines Bauvorhabens, auch und gerade bezüglich des Lärmschutzes bei
Bauvorhaben im unbeplanten Innenbereich, dazu zählen die Bauvorhaben in der
Schönbachstraße 63/65, liegt nahezu vollständig in der Verantwortung des Bauherren. Da
nach Erfahrung der Verwaltung diesbezüglich enorme Defizite bestehen, gibt das Amt für
Umweltschutz im Rahmen von solchen Bauvorhaben in verlärmten Bereichen
Empfehlungen, wie die Wohnsituation verträglich gestaltet werden kann. Die zitierte
Empfehlung ist also eine Mindestanforderung und nicht als Anforderung an optimalen
Lärmschutz zu werten. Solche Konflikt behafteten Bausituationen lassen sich nur vermeiden,
wenn die zu Grunde liegenden städtebaulichen Konflikte, durch eine qualifizierte
Bebauungsplanung entschärft werden.
Anlagen:
•
Korrespondenz OBM mit EBA und DBAG zum Thema Lärmschutz an der
Güntzstraße
5/5