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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1203179.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
13.09.16, 12:00
Aktualisiert
23.05.17, 08:31

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03283 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: 4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Allgemeine Verwaltung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 21.06.2017 Bestätigung Vorberatung Beschlussfassung Beschlussvorschlag: Der 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß Anlage 1 wird zugestimmt. 1/7 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein X ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein X ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung X Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam von bis nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Ergebnishaushalt Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X nein wenn ja, X nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/7 Sachverhalt: I. Einleitung Die Stadt Leipzig ist auf der Grundlage von § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung berechtigt, eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten zu erlassen. Hiervon hat die Stadt Leipzig zuletzt im Jahr 2003 Gebrauch gemacht. In der Ratsversammlung vom 10.12.2003 wurde die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen und am 20.12.2003 im Leipziger Amtsblatt bekannt gemacht. Auf dieser Grundlage ist die Stadt Leipzig in den in der Satzung geregelten Fällen berechtigt, für Tätigkeiten in weisungsfreien Angelegenheiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen) zu erheben. Die bisherigen Änderungen der Verwaltungskostensatzung betrafen im Jahr 2012 § 3 sowie die Tarifstelle 22.1 sowie im Jahr 2013 die Gebührenfreiheit für Sondernutzungen im Wahlkampf. Mit der 3. Änderung der Verwaltungskostensatzung im Jahr 2015 wurde die Tarifstelle 26. für die Gebührenerhebung für Amtshandlungen nach der Informationsfreiheitssatzung eingefügt. Diverse rechtliche und tatsächliche Änderungen in den letzten Jahren, u.a. bedingt durch die Erweiterung des Serviceangebotes, die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben, u.a. im Zusammenhang mit dem Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetz und hierdurch entstandene neue Gebührentatbestände, haben es erforderlich gemacht, die Satzung bzw. das Kostenverzeichnis zu überarbeiten. Entsprechend wurden die Fachdezernate und Fachämter gebeten, ggf. erforderlich werdende Änderungen und Ergänzungen von Verwaltungsgebühren bzw. eines Gebührenrahmens festzustellen. II. Aktualisierung der Satzung Im Rahmen der Verwaltungskostensatzung (Anlage 1 Text Verwaltungskostensatzung) selbst wird zum einen eine Änderung in § 2 Abs. 4 der Satzung vorgenommen, wonach ergänzend auch § 6 Abs. 1 SächsVwKG bei der Gebührenerhebung zugrunde gelegt werden darf. Diese Änderung erfolgt im Zusammenhang mit den rechtlichen Hinweisen des OVG Bautzen im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit über einen Leistungsund Kostenbescheid der Stadt Leipzig. Zum anderen wird eine Ergänzung in § 3 der Satzung vorgenommen, die auf einem Vorschlag des Sozialamtes beruht. Ausgangspunkt war das Erfordernis, Empfängern von Leistungen nach SGB II und SGB XII von der gesetzlichen Gebührenpflicht bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen zu befreien, da diesem Personenkreis aus finanziellen Gründen die Aufbringung der Gebühren nicht zugemutet werden kann. Überdies könnte der Leistungsempfänger, der Gebühren zahlen musste diese u.U. Nach § 22 Abs. 3 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 SGB XII als Wohungsbeschaffungskosten von der Stadt Leipzig ersetzt verlangen. Dies bedeutet letztlich nur einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand für die Stadt. Aus diesen Gründen wurde in § 3 der Verwaltungskostensatzung Absatz 3 eingefügt, der für den o.g. Personenkreis bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen eine Befreiung von der grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht vorsieht. III. Aktualisierung im Kostenverzeichnis Ergänzend zu der verbalen Begründung zur Änderung einzelner Tarifstellen des Kostenverzeichnisses wurde dem Begründungstext als Anlage eine synoptische Gegenüberstellung der jeweiligen Tarifstellen in der bisherigen und der geänderten Fassung des Kommunalen Kostenverzeichnisses beigefügt (Anlage 2 Synopse) , um einen erleichterten Überblick über die in die Neufassung des Kostenverzeichnisses aufgenommenen Änderungen zu geben. 3/7 Alle Positionen werden durch die anliegenden Kostenkalkulationen konkret als erforderliche Positionen dargestellt. Die Erhebung ist zum Ausgleich der tatsächlich anfallenden Kosten der Verwaltung zwingend. Ein Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf im Kommunalen Kostenverzeichnis (KVZ) bzw. den darin enthaltenen einzelnen Tarifstellen ergab sich unter folgenden Gesichtspunkten: Die Tarifstelle 2, Beglaubigungen hat eine Änderung erfahren. Entsprechend des wirtschaftlichen Wertes und des erforderlichen Arbeitsaufwandes erfolgte eine Staffelung nach der Anzahl der benötigten Beglaubigungen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt, dass eine sog. amtliche Beglaubigung nach §§ 33, 34 VwVfG bzw. §§ 29, 30 SGB X nicht den inhaltlichen Wert einer sog. öffentlichen Beglaubigung besitzt. (Anlage 3, Kalkulation Tarifstelle 2) Tarifstelle 3 Gesetzliche Vertretung unbekannter Eigentümer/Erben von Grundstücken Die Tarifstelle 3 wird geändert und erhält eine neue Struktur. Der bisherige Gebührentatbestand 3.2 „Verwahrung des Kaufpreises“ entfällt, da eine Rechtsgrundlage für die Erhebung von Verwaltungsgebühren in diesen Fällen nicht besteht. Neben Verwaltungsgebühren für die Bestallung eines gesetzlichen Vertreters werden zukünftig auch Kosten für den Widerruf der Bestallung erhoben, wenn dieser nicht wegen dem Wegfall des Vertretungsbedürfnisses, sondern aus anderen Gründen erfolgt. In diesen Fällen ist regelmäßig von Amts wegen ein gesetzlicher Vertreter einzusetzen, so dass weitere Bestallungskosten anfallen, die nicht unter den Tatbestand des 3.1 fallen. Darüber hinaus werden Gebühren für alle genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte erhoben. Insofern war der Tatbestand neu zu fassen. (Anlage 4 Kalkulation Tarifstelle 3) Tarifstelle 4 Diese Tarifstelle wird durch das Amt für Umweltschutz genutzt. Die Kosten der Akteneinsicht werden nunmehr einheitlich mit 5,00 EUR pro Akte abgerechnet. Darüber hinaus konnten nach Prüfung die Tarifstellen 4.1.2 Vervielfältigung mit Fotokopierer und 4.1.3 Portogebühren bei Versand gestrichen werden. Beide Kostenpositionen können unter Rückgriff auf bereits existierende Gebührentatbestände erhoben werden. Die Kopierkosten können nach Tarifstelle 9.1 und die Portogebühren gem. §§ 25 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG in der tatsächlich anfallenden Höhe beim Kostenschuldner geltend gemacht werden. Die Streichung beider Tarifstellen ist daher nicht mit einem Gebührenausfall verbunden. Die Einfügung der kostenfreien einfachen und schriftlichen Auskunft ist eine Kodifizierung der Gesetzeslage und beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Umweltinformationsgesetz. Tarifstelle 10 Die Kostenstelle 10.3 „Mitteilung zu Straßenbenennungen“ wurde gestrichen. Im Rahmen der Tarifstelle 10.4 wurde die Gebühr pro Datum im Bereich der kommerziellen Nutzung von 0,50 EUR auf 0,25 EUR gesenkt. Damit wird dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung Rechnung getragen, in dessen Folge auch bei kommerzieller Nutzung der wirtschaftliche Wert von Einzeldaten sinkt. (Anlage 5 Kalkulation Tarifstelle 10) Das in Tarifstelle 12.3 des KVZ bisher erfasste Bauunternehmer- und Ingenieurverzeichnis mit allen Untergliederungen (12.3.1 – 12.3.4) wird vollständig gestrichen. Das Verzeichnis wird zwischenzeitlich vom Freistaat geführt. Die Gebühren werden infolge dessen vom Freistaat unmittelbar erhoben. Tarifstelle 13 Unter der Tarifstelle 13.2 KVZ wurde neu aufgenommen eine Regelung zur „Erteilung einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung nach § 169 BauGB für sämtliche Rechtsgeschäfte im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung (-maßnahme)“ mit einer Gebühr in Höhe von 20,00 EUR. Hierdurch kommt es nachfolgend zu einer Verschiebung der Tarifstellen. 4/7 Die Tarifstellen 13.3 – 13.11 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Tarifstellen 13.2 – 13.10. Lediglich in der Tarifstelle 13.9 KVZ wurde der Bezug zu auf § 19 Abs. 2 BauGB gestrichen, da mit der Neufassung der Vorschrift die Regelung zur Teilungsgenehmigung entfallen ist. Zudem war in der Tarifstelle 13.11 (bisher 13.10) infolge einer Änderung der Vorschrift des § 172 I BauGB „§ 22 V BauGB“ einzufügen. – Es handelt sich um die Genehmigung für die die Begründung von Sondereigentum gem. § 172 Abs. 1 BauGB . Bei der Tarifstelle 13.12 (bisher 13.11) ist infolge einer gesetzlichen Änderung der Wortlaut von bisher „§ 20 II BauGB“ in „§ 22 V BauGB“ zu ändern. Die Tarifstelle 13.12 musste infolge des Wegfalls der Regelung zur Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB geändert werden. Nunmehr werden die Gebühren für ein sonstiges Zeugnis gem. § 22 V BauGB nach dieser Tarifstelle erhoben. Tarifstelle 14 In der Tarifstelle 14 werden diverse Ergänzungen und Differenzierungen im Zusammenhang mit Amtshandlungen zur Bescheinigung von Vorkaufsrechten oder der Erteilung von Negativzeugnissen eingefügt. So wurden die Tarifstellen 14.1.1 – 14.1.6 sowie 14.5 diversifiziert. Die Gebührenhöhe wurden hierbei soweit erforderlich angepasst. (Anlagen 6A / 6B Kalkulation Tarifstelle 14) Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar: In der Tarifstelle 14.1.1 wird neu aufgenommen eine Regelung, die bei Vorkaufsrechten die Höhe der Verwaltungsgebühren abhängig von der Zahl der betroffenen Grundstücke regelt. In der Tarifstelle 14.1.2 wird der Ausschluss des Vorkaufsrecht nach § 26 BauGB aufgenommen (bisher 14.1.1). Die Gebühr wird von 12,00 EUR auf 35,00 EUR erhöht. In der Tarifstelle 14.1.3 wird die Erteilung des Negativzeugnisses nach § 24 II BauGb (bisher 14.1.2) behandelt. Die Gebühr hierfür wird von 12,00 EUR auf 35,00 EUR angehoben. In der Tarifstelle 14.2 wird der bisher in 14.5 enthaltene allgemeine Gebührentatbestand für die Erteilung sonstiger Negativzeugnisse für bestimmte Grundstücke explizit aufgenommen. Die Gebühr für diese Amtshandlung verringert sich dabei von 30,00 EUR auf 15,00 EUR. In der Tarifstelle 14.6 werden nunmehr alle sonstigen Negativzeugnisse erfasst (bisher 14.5). Die Gebühr hierfür erhöht sich von bisher 30 EUR auf nunmehr 55 EUR. Tarifstelle 16 Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung wurden dem ABD im Bereich der Denkmalspflege Aufgaben zusätzlich übertragen. Durch die Ausstellung einer steuerlichen Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b EStG durch das ABD und deren Vorlage beim Finanzamt hat der Adressat der Bescheinigung die Möglichkeit, denkmalbedingte Steuervergünstigungen zu erhalten. Die mit der Bescheinigung anerkannte Summe der steuerbegünstigten Aufwendungen in die Sanierung denkmalgeschützter Gebäude ist für das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Höhe des zu gewährenden Steuervorteils. Diese neu eingeführte Aufgabe wurde in Tarifstelle 16 angesiedelt. (Anlage 7 Kalkulation Tarifstelle 16) Die Tarifstelle 17 – Genehmigungen (unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen) nach §§ 51 Abs. 1 und 4 BauGB, § 6 Abs. 4 BoSoG – mit den Untertarifstellen 17.1 – 17.12 wurde gestrichen. Wegen des konkreten Inhalts der einzelnen Tarifstellen in der bisherigen Fassung darf auf die Synopse verwiesen werden. Es ist festgestellt worden, dass die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei Umlegungsverfahren nicht mit den § 79 Abs. 1 BauGB bzw. § 108 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes übereinstimmt, wonach Geschäfte und Verhandlungen, die der Durchführung des Bodensonderungsgesetzes bzw. des Flurbereinigungsgesetzes dienen, von Gebühren und Auslagen befreit sind. 5/7 In Tarifstelle 18 – Verwaltung und Verwahrung von Fundgegenständen – wird künftig die Mindestgebühr von 5 EUR nicht mehr explizit aufgeführt. Stattdessen wird in der Tarifstelle 18.1 statt „bei einem Schätzwert von 5 – 50 EUR“ formuliert „bei Schätzwert bis 50 EUR“ wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben. An der Gebührenhöhe ändert sich hierdurch nichts. Die Tarifstelle 22 wurde im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Sondernutzungssatzung neu strukturiert. In Tarifstelle 22.1 wurden nunmehr die Verwaltungsgebühren eingefügt, die bei Erlaubniserteilungen, Verlängerungen von Sondernutzungserlaubnissen bzw. der Erweiterung einer bestehenden Sondernutzungserlaubnis auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung durch das Verkehrs- und Tiefbauamt, das Marktamt oder das Ordnungsamt erhoben werden. (Anlage 8 – Kalkulation Tarifstelle 22). Die nunmehr in den Untertarifstellen 22.1.1 – 22.1.4 differenziert dargestellten Verwaltungs- (bzw. Sondernutzungs-) gebühren wurden in der alten Satzungsfassung aus den Tarifstellen 6 und 22 der Verwaltungskostensatzung abgeleitet. Wegen des genauen Inhalts der einzelnen neu eingefügten Tarifstellen wird auf die Synopse verwiesen. Die nunmehr als Auffangtatbestand formulierte Tarifstelle 22.2 – Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer sonstigen kommunalen Satzung – war in der bisherigen Fassung in der Tarifstelle 22 angesiedelt. Die Tarifstelle 25 bedarf einer Änderung, da das Sächsische Belegungsrechtsgesetz, auf dass sich die Tarifstelle bezieht, mit dem 31.12.2013 außer Kraft getreten ist. Im Zuge der Änderung war in der Tarifstelle auch der neu eingefügte § 3 Abs. 3 der Verwaltungskostensatzung zu berücksichtigen und für die Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II bzw. SGB XII eine Gebührenbefreiung vorzusehen. Unter Tarifstelle 26 werden die angepassten Verwaltungsgebühren für die Einzeltatbestände aus der Informationsfreiheitssatzung aufgeführt. Die Gebühren sind weiterhin in Form von Rahmengebühren aufgeführt. Die unteren Gebührengrenzen haben hierbei eine Anhebung erfahren. Einfache schriftliche und mündliche Auskünfte sind weiterhin gem. § 25 Abs. 1, 2 i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKostG gebührenfrei. Unter Tarifstelle 27 (Untertarifstellen 27.1 – 27.2) werden künftig Gebühren für die Beglaubigung von Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen und der Beglaubigung von Kopien gemäß § 6 Abs. 5 Betreuungsbehördengesetz aufgeführt. (Anlage 9 – Kalkulation Tarifstelle 27) Tarifstelle 28 behandelt die bisher nicht festgesetzten Gebühren für die Bearbeitung von Durchlaufspenden. Die Gebührenerhebung beschränkt sich hierbei auf die Mindestgebühr i.H.v. 5,00 EUR. Die Tarifstelle 29 behandelt die Fälle in denen das Verkehrs- und Tiefbauamt bisher ohne die Möglichkeit seine Kosten erheben zu können, tätig geworden ist. Diese Positionen wurden auf Wunsch des Amtes neu eingefügt. (Anlage 10) Die Tarifstelle 30 erfasst künftig die Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der Ausgabe von Ersatz-Hunderegistermarken nach § 8 Abs. 3 der Hundesteuersatzung und wurden auf Wunsch der Stadtkämmerei eingefügt. (Anlage 11 – Kalkulation Tarifstelle 30) Die entsprechend geänderte Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft. 6/7 Anlagen: Anlage 1:Text der geänderten Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) Anlage 2: Synopse Anlage 3: Kalkulation Tarifstelle 2 Anlage 4: Kalkulation Tarifstelle 3 Anlage 5: Kalkulation Tarifstelle 10 Anlage 6A/6B: Kalkulation Tarifstelle 14 Anlage 7: Kalkulation Tarifstelle 16 Anlage 8: Kalkulation Tarifstelle 22 Anlage 9: Kalkulation Tarifstelle 27 Anlage 10: Kalkulation Tarifstelle 29 Anlage 11: Kalkulation Tarifstelle 30 7/7 Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten Die Stadt Leipzig erlässt aufgrund von § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung die folgende Satzung: §1 Erhebung von Kosten für Amtshandlungen (1) Die Stadt Leipzig erhebt für Tätigkeiten in weisungsfreien Angelegenheiten, die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten (Verwaltungsgebühren und Auslagen). (2) Unberührt bleiben Gebührenregelungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie Gebührenregelungen, die bereits in anderen städtischen Satzungen getroffen sind. §2 Höhe der Verwaltungsgebühren (1) Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis, das Anlage dieser Satzung ist. (2) Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht. (3) Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist. (4) Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Verwaltungsgebühr nach § 25 SächsVwKG i. V. mit § 6 II SächsVwKG erhoben. Ergänzend ist § 6 I SächsVwKG heranzuziehen. §3 Nichterhebung von Kosten wegen Unbilligkeit (1) Erscheint aus Gründen der Billigkeit oder wegen eines überragenden öffentlichen Interesses unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze die Erhebung von Kosten nicht geboten und zweckmäßig, kann von der Erhebung von Kosten im Einzelfall abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft der jeweils zuständige Beigeordnete, soweit nach der Gebührenhöhe nicht der Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in seiner jeweils gültigen Fassung zuständig ist. (2) Für alle Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse in der Vorwahlzeit bis 1 Woche nach dem Abstimmungs- oder Wahltag anlässlich von Wahlen und Stand 06.12.2016 Bürgerentscheiden nach § 7 der Sondernutzungssatzung und alle Anträge nach der Wahlwerbesatzung werden keine Verwaltungskosten nach dieser Satzung erhoben. Die Vorwahlzeit beginnt am 43. Tag vor dem Wahltag (Samstag) um 00:00 Uhr und endet am Wahltag mit Schließung der Wahllokale. (3) Bei der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines für Empfänger von Leistungen nach dem SGB II und SGB XII werden die Antragsteller von der grundsätzlichen Gebührenpflicht befreit. §4 Sonstiges Die in § 25 II SächsVwKG genannten Bestimmungen des SächsVwKG finden bei der Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung. §5 Inkrafttreten (1) Diese Satzung mit dem zugehörigen Kommunalen Kostenverzeichnis tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten vom 13.12.2003 (veröffentlicht am 20.12.2003) geändert mit Beschluss RBV1457/12 vom 12.12.2012, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2013; zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1705/13 vom 10.07.2013, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 15 vom 24.08.2013 außer Kraft. Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Stand 06.12.2016 Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz) Tarif Gegenstand stelle 1 Anordnung für den Einzelfall 2 Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien Unterschriften, Handzeichen etc. gem. §§ 33, 34 VwVfG und §§ 29, 30 SGB X 1. Beglaubigung 2. - 6. Beglaubigung ab der 7. Beglaubigung Gebühren in € 5 - 250 € 6€ je 3 € je 1 € 3 Gesetzliche Vertretung unbekannter Eigentümer/Erben von Grundstücken 3.1 Bestellung eines gesetzlichen Vertreters Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestallung eines gesetzlichen Vertreters für unbekannte Eigentümer/ Eigentümer unbekannten Aufenthaltes nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG werden Gebühren erhoben. 3.1.1. Die Gebühr beträgt für die Bestellung 250 € nach einem im Grundbuch eingetragenen nicht feststellbaren Grundstückseigentümer 3.1.2. Für jeden weiteren zu vertretenen 90 € Grundbucheigentümer bzw. die Erweiterung einer bestehenden gesetzlichen Vertretung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von jeweils Insgesamt beträgt die Gebühr nach 970 € dieser Tarifstelle maximal (9 Grundbucheigentümer: 250 + (8 x 90)) 3.2 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte Für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für ein vom gesetzlichen Vertreter abgeschlossenes, genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft werden Gebühren nach 3 Tarif stelle Gegenstand Gebühren in € dem anteiligen Wert des Rechtsgeschäftes erhoben. Für die Entscheidung über mehrere genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte in einem Vertrag wird nur eine Gebühr erhoben. 1,95 % des anteiligen Die Gebühr wird in Höhe von Gegenstandswertes des Rechtsgeschäftes erhoben. 25 € Die Gebühr beträgt mindestens 3.3 110 € Widerruf der Bestallung Für den Widerruf der Bestallung, die nicht wegen Wegfall des Vertretungsbedürfnisses erfolgt, werden Gebühren erhoben in Höhe von 4 Einsicht in Akten und amtliche Bücher und Umweltinformationen 4.1 Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird 5 € je Akte oder Buch, Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. 4.2 Einsicht in Bauakten 15 € je Band und Tag 4.3 Auskünfte nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte Erteilung einer schriftlichen Auskunft kostenfrei 4.3.1 4.3.2 4.3.3 Zur Verfügung stellen von Akten oder sonstigen Informationsträgern - in einfachen Fällen - bei umfangreichen Anfragen bei außergewöhnlich 4 25 - 500 € 10 - 100 € 50 - 1.000 € 250 - 2.500 € Tarif stelle Gegenstand Gebühren in € umfangreichen Anfragen 5 6 6.1 6.2 7 Andere Auskünfte bei umfangreichen Anfragen bei außergewöhnlich umfangreichen Anfragen 20 - 30 € 40 - 60 € Fristverlängerungen Verlängerung einer Frist, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Genehmigung, Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich machen würde Fristverlängerung in anderen Fällen Zweitschriften Erteilung einer Zweitschrift 1/10 bis 1/4 der für die Genehmigung, Erlaubnis, Zulassung oder Bewilligung vorgesehenen Gebühr, mindestens 5 € 5 - 25 € 1/2 der für die Erstschrift vorgesehenen Gebühr, mindestens 5€ Ist die Erteilung der Erstschrift gebührenfrei, so beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €. 8 8.1 Niederschriften Niederschriften 8.2 Niederschriften über die Erhebung von Rechtsbehelfen 9 9.1 Vervielfältigungen mit Fotokopierer und ähnlichen Geräten bis Format A 4 im Format A 3 größer als Format A 3 0,10 - 0,50 € 0,25 - 1,00 € bis 12,50 € mit Computer und ähnlichen Geräten bis Format A 4 (fortlaufend) bis 10 Stück je Seite bis 50 Stück je Seite bis 100 Stück je Seite 1-2€ 1,50 - 3 € 1,75 - 3,50 € 9.2 - bis 500 Stück je angefangene 100 Stück je Seite 5 5 - 25 € für jede angefangene Stunde Kostenfrei 1,25 € Tarif stelle Gegenstand Gebühren in € über 500 Stück je angefangene 100 Stück je Seite Kartenauszüge des Umweltamtes A4 A3 A2 A1 A0 digitale Karten - 9.3 1€ 25,50 € 30,50 € 35,50 € 40,50 € 46 € pro Quadratdezimeter 10 € bei einer Karte im Maßstab 1:5000, mindestens jedoch 25 € 9.4 9.4.1 Komplexe Leitungskarten des Verkehrsund Tiefbauamtes - A 4-Auszug ohne Montage 28 € - A 4-Auszug mit Montage aus 2 Karten- 40,50 € blättern jede weitere Kopie 0,25 € 9.4.2 -A3-Auszug ohne Montage -A3-Auszug mit Montage Kartenblättern jede weitere Kopie aus 43 € 2 56 € 0,50 € 9.4.3 1 Kartenblatt jede weitere Kopie 127 € 2,50 € 9.4.4 Zuschlag für Folien je Auszug/Kopie A4 A3 Kartenblatt 1,50 € 2,50 € 12,50 € 10 10.1 Leistungen des Amtes für Statistik und Wahlen Veröffentlichungen in Form von Büchern, Broschüren u. a. 5 - 100 € Abgabe von elektronischen Formaten: weiterverarbeitbare andere dreifache Gebühr einfache Gebühr 10.2. Abgabe von Gebietsgliederungen je Gebietseinheit 0,02 - 25 €, mindestens jedoch 5€ 10.3 Gutachten, Analysen, Auswertungen, 6 Tarif stelle 10.4 10.5 11 Gegenstand Gebühren in € Bestätigungen, Recherchen je angefangene Viertelstunde Abgabe von Einzeldaten statistische Auswertungen von Dateien pro Datum (Einzelnutzung) pro Datum (kommerzielle Nutzung) Festsetzung von Hausnummern mittels Bescheid je Hausnummer im Bescheid Rechtsbehelfe Entscheidungen über förmliche Rechtsbehelfe, soweit der Rechtsbehelf erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf Erfolg hat, aber die angefochtene Entscheidung aufgrund unrichtiger oder unvollständiger Angaben getroffen worden ist. 10 € 7,50 - 25.000 € 0,05 € 0,25 € 30 € wie § 11 I SächsVwKG 12 Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen 12.1 Bescheinigungen, Genehmigungen, Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommenen Amtshandlungen, wenn keine andere Gebühr vorgeschrieben ist (z.B. Drehund Filmgenehmigungen, Trassen- und Aufgrabungszustimmung, Zustimmung für Grundstückszufahrten u.ä.) 5 - 1.020 € 12.2 Erteilung einer sonstigen Bescheinigung 5 - 51 € 13 Genehmigungen, Genehmigungen unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 22, § 144 I, II, § 145 IV und § 169 BauGB 13.1 Baumaßnahmen nach § 144 I Ziff. 1 BauGB bei einem Bauvolumen: bis 50.000 € bis 500.000 € ab 500.000 € 7 30 € 60 € 85 € Tarif stelle 13.2 Gegenstand Gebühren in € Erteilung einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung nach § 169 BauGB für sämtliche Rechtsgeschäfte im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung (-Maßnahme) 13.3 Vereinbarungen im Sinne von § 144 I Ziff. 2 BauGB (Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge) 13.4 Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks § 144 II Ziff. 1 BauGB bei einem Verkehrswert: bis 50.000 € bis 500.000 € ab 500.000 € 20 € 15 € 30 € 60 € 85 € 13.5 Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer Eigentumswohnung § 144 II Ziff. 1 BauGB 30 € je Vorgang 13.6 Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts, § 144 II Ziff. 1 BauGB 15 € 13.7 Belastungen i. S. von § 144 II Zi. 2 BauGB (Grundschuld, Hypothek, Grunddienstbarkeit u. a.) 30 € 13.8 Schuldrechtliche Verträge im Sinne von § 144 II Ziff. 3 BauGB (Grundstückskaufverträge oder sonstige Überlassungsverträge ohne Auflassungserklärung) bei einem Verkehrswert: bis 50.000 € bis 500.000 € ab 500.000 € 30 € 60 € 85 € 13.9 Begründung, Änderung, Aufhebung einer Baulast, § 144 II Ziff. 4 BauGB 15 € 13.10 Grundstücksteilungen § 144 II Ziffer 5 30 € 8 Tarif stelle Gegenstand Gebühren in € BauGB 13.11 Genehmigung für die Begründung von Sondereigentum gem. §§ 172 I, 22 V BauGB 60 € 13.12 Zeugnis gem. § 22 V BauGB 15 - 30 € 13.13 Genehmigung für die Errichtung, Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung baulicher Anlagen gem. § 172 BauGB bei Baukosten bis 100 € bis 1.000 € ab 1.000 € 50 € 100 € 150 € 14 Vorkaufsrechtzeugnisse / Negativzeugnisse 14.1. Vorkaufsrechtszeugnisse/ Negativzeugnisse gem. § 24, 25, 27a i. V. m. § 28 BauGB, § 27 SächsWaldG (Gebühr je Flurstück/Zeugnis) 14.1.1 Vorkaufsrecht für mehrere örtlich zusammen hängende Flurstücke - für das erste Flurstück - für jedes weitere Flurstück - für Miteigentumsanteile an jeweils weiterem Flurstück 55 € 55 € 20 € 10 € 14.1.2 Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB 35 € 14.1.3 Negativzeugnis nach § 24 II BauGB (Vorkaufsrecht steht der Stadt nicht zu) 35 € 14.1.4 Ausstellung sonstiger Negativzeugnisse für einzelne Flurstücke durch das Stadtplanungsamt 14.2 Genehmigungsfreie Grundschuldbestellung gem. § 144 II Ziff. 2 HS 2 und § 148 II BauGB 14.3 Genehmigungsfreie Tatbestände gem. § 144 IV Ziff. 1 – 5 BauGB 55 € 9 30 € 12 € Tarif stelle Gegenstand Gebühren in € 14.4 Genehmigungsfreie Tatbestände gem. § 51 II BauGB (Unterhaltungsarbeiten, Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung) 12 € 14.5 Sonstige Negativzeugnisse, z.B. Grundstück liegt nicht im Sanierungsgebiet, kein Vorkaufsrecht bei Eigentumswohnungen 30 € 15 Abgeschlossenheitserklärung gem. § 163 BauGB 60 € 16 Bescheinigungen nach dem EStG 16.1 Bescheinigungen gem. § 7 h EStG 125 – 800 € 16.2 79 – 4.000 € 18 Ausstellung von Bescheinigungen gem. §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b EStG Genehmigungen, Genehmigungen (unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen) nach § 51 I, IV BauGB, § 6 IV BoSoG Verwaltung von Fundgegenständen 18.1 bei einem Schätzwert bis 50 € 5€ 18.2 bei einem Schätzwert ab 50 € 18.3 Negativbescheinigung für Versicherungszwecke 10 vom Hundert des Schätzwertes bis max. 500 € 10 € 19 Herabsetzung des Verkaufspreises auf den Verkehrswert § 28 III BauGB kostenfrei 20 Gebote nach §§ 176 - 179 BauGB kostenfrei 21 Befreiung vom Anschluss- und/oder Benutzungszwang 5 - 150 € 22 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund kommunaler Satzungen 17 10 Entfällt Tarif Gegenstand stelle 22.1 Erlaubniserteilung auf Grundlage der Sondernutzungssatzung Gebühren in € 22.1.1 Grunderlaubnis 72 – 315 € 22.1.2 Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Erlaubnis erforderlich macht 1/4 der für die Grunderlaubnis festgesetzten Gebühr 22.1.3 Erweiterung einer bestehenden Erlaubnis 1/2 der für die Grunderlaubnis festgesetzten Gebühr 22.1.4 Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Rückzahlung von Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer die Sondernutzung nicht in Anspruch nimmt bzw. diese vorzeitig beendet 10 – 50 € 22.1.5 Sonstige Änderungsanträge im Rahmen einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis (bspw. Änderung von Anschrift, Termin) 22.1.6 Anträge nach § 7 der Sondernutzungssatzung, die nicht unter § 3 Abs. 2 fallen 22.2 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer sonstigen kommunalen Satzung 26,50 € 23 Nachträgliche Auflagen, Rücknahme bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung nach Tarifstelle 22 5 - 250 € 24 Anordnung zur Erfüllung einer satzungsmäßigen Verpflichtung 5 - 250 € 25 Amtshandlungen der Wohnraumversorgung 25.1 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines 11 Erstantrag 20,- €, jeder inhaltsgleiche, aber zeitlich abweichende Folgeantrag 10,- € 5 – 500 € Tarif stelle Gegenstand - allgemein - für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II/XII 25.2 Erteilung sonstiger Wohnberechtigungsbescheinigungen - allgemein - für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II/XII Gebühren in € 5€ kostenfrei 5€ kostenfrei 26 Gebühren für Einzeltatbestände der Informationsfreiheitssatzung – Aktenauskunft 26.1 Einfache mündliche oder schriftliche Auskunft kostenfrei 26.2 Schriftliche bzw. umfangreichere schriftliche Auskunft (nach Verwaltungsaufwand) 50 – 250 € 26.3 Schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 250 – 500 € 26.4 Akteneinsicht 26.4.1 Einfache Akteneinsicht 5 – 100 € 26.4.2 Akteneinsicht, die umfangreichen 100 – 500 € Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.4.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich 250 – 500 € umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert, weil z. B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 27 Beglaubigungen nach § 6 V Betreuungsbehördengesetz (BtBG) 12 Tarif stelle Gegenstand Gebühren in € 27.1 Gebühr für Beglaubigung einer Vorsorge- 10 € vollmacht oder Betreuungsverfügung 27.2 Beglaubigung einer solchen weiteren Kopie, gem. § 6 V Betreuungsbehördengesetz 5€ 28 Bearbeitung von Durchlaufspenden 5€ 29 Amtshandlungen des Verkehrs- und Tiefbauamtes 29.1 Amtshandlungen im Rahmen unerlaubt ausgeübter Sondernutzung (auch soweit eine Sondernutzung vom erlassenen Bescheid nicht gedeckt ist) 11 bis 500 € 29.2 Erlaubnis auf Grund einer Satzung im Rahmen der Gefahrenabwehr 53 bis 500 € 29.3 Anordnungen gemäß § 20 Abs. 1 SächsStrG 53 bis 500 € 29.4 Anordnung von Zwangsmitteln nach § 20 53 bis 500 € Abs. 1 S. 1 SächsVwVG, soweit dies nicht mit einem anderen Verwaltungsakt verbunden worden ist 29.5 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG 29.6 Leistungsbescheide zur Festsetzung von 53 bis 500 € Ersatzvornahmekosten 29.7 Amtshandlung im Rahmen der Festsetzung von Verwahrkosten 53 bis 500 € 29.8 Verwahrung von Gegenständen im Anschluss an eine Ersatzvornahme, je nach Größe und pro Gegenstand 5 bis 175 € 29.9 Bearbeitung von Anträgen auf 53 bis 500 € Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand 13 53 bis 500 € Tarif Gegenstand Gebühren in € stelle 30 Ausgabe von ErsatzHunderegistriermarken nach § 8 Abs. 3 Hundesteuersatzung 30.1 Bei Rückgabe einer beschädigten Hunderegistriermarke 8€ 30.2 Bei Verlust einer Hunderegistriermarke 20 € 14 Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 Synopse der Änderungen des Kommunales Kostenverzeichnisses Tarif- alt, Stand 10.12.2003 stelle Gebührentatbestand (alt) 2 Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien und dgl. von eigenen Urkunden neu, Stand 06.12.2016 Gebührenhöhe (alt) Gebührentatbestand (neu) 0,50 € je angefangene Seite, höchstens die für die Erteilung des Originals vorgesehene Gebühr, mindestens 5 €. Beglaubigungen: Beglaubigungen von Abschriften, Fotokopien Unterschriften, Handzeichen etc., gem. §§ 33, 34 VwVfG und §§ 29, 30 SGB X 1. Beglaubigung 2. - 6. Beglaubigung ab der 7. Beglaubigung Gebührenhöhe (neu) 6€ je 3 € je 1 € (Anlage 3) Ist die Erteilung des Originals gebührenfrei, beträgt die Gebühr 0,50 € je angefangene Seite, mindestens 5 €. Werden mehrere gleichlautende Abschriften, Fotokopien und dgl. gleichzeitig beglaubigt, so kann die für die zweite und jede weitere Beglaubigung zu erhebende Gebühr 1 Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 auf die Hälfte, jedoch nicht auf weniger als 5 € ermäßigt werden 3 Gesetzliche Vertretung unbekannter Eigentümer/ Erben von Grundstücken 3.1 Genehmigung der Veräußerung des Grundstücks durch den gesetzlichen Vertreter Gesetzliche Vertretung unbekannter Eigentümer/Erben von Grundstücken 150 – 1.000 € Bestellung eines gesetzlichen Vertreters Für die Entscheidung über den Antrag auf Bestallung eines gesetzlichen Vertreters für unbekannte Eigentümer/ Eigentümer unbekannten Aufenthaltes nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG werden Gebühren erhoben. 3.1.1 Die Gebühr beträgt für die Bestellung nach einem im Grundbuch eingetragenen nicht feststellbaren Grundstückseigentümer 3.1.2.Für jeden weiteren zu vertretenen Grundbucheigentümer bzw. die Erweiterung einer bestehenden gesetzlichen Vertretung wird eine Gebühr erhoben in Höhe von jeweils 3.2 Verwahrung des Kaufpreiserlöses (Anlage 4) 250 € 90 € Insgesamt beträgt die Gebühr nach dieser Tarifstelle maximal 970 € 1,5 % des Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte D Die Gebühr wird in verwahrten Geldes, Höhe von 1,95 % des Für die Entscheidung über den Antrag auf höchstens 2.500 € anteiligen Erteilung einer Genehmigung für ein vom Gegenstandswertes gesetzlichen Vertreter abgeschlossenes, 2 Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft des Rechtsgeschäftes werden Gebühren nach dem anteiligen Wert erhoben. des Rechtsgeschäftes erhoben. Für die Die Gebühr beträgt Entscheidung über mehrere mindestens 25 € genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte in einem Vertrag wird nur eine Gebühr erhoben. 3.3 Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit 125 - 1.000 € der Bestellung einer Person zum gesetzlichen Vertreter 4. Einsicht in Akten und amtliche Bücher und Umweltinformationen 4.1. Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen Verfahren gewährt wird Widerruf der Bestallung Für den Widerruf der Bestallung, die nicht 110 € wegen Wegfall des Vertretungsbedürfnisses erfolgt, werden Gebühren erhoben in Höhe von Einsicht in Akten, amtliche Bücher und Umweltinformationen Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese nicht in einem gebührenpflichtigen 0,50 € je Akte oder Buch, mindestens Verfahren gewährt wird 5€ Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre 3 5 € je Akte oder Buch Die Gebühr erhöht sich um die Hälfte, wenn seit dem Abschluss der Akten oder Bücher mehr als zehn Jahre vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 vergangen sind. Gebührenfrei ist die Einsicht in Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. 4.3. Rechtsvorschriften, Flächennutzungspläne und ähnliche für die Unterrichtung der Öffentlichkeit bestimmte Schriftstücke oder Pläne. Umweltinformationen Auskünfte nach dem Sächsischen Umweltinformationsgesetz 25 – 500 € 4.3.1 Erteilung einer umfassenden schriftlichen Auskunft 4.3.2 Zur Verfügung stellen von Akten oder sonstigen Informationsträgern – in einfachen Fällen – bei umfangreichen Anfragen – bei außergewöhnlich umfangreichen Anfragen 10.3 Gutachten, Analysen, Auswertungen, Bestätigungen Mitteilungen zu Straßenbenennungen 10.5 10 – 100 € 50 – 1.000 € 250 – 2.500 € je angefangene Viertelstunde 10 € 5€ 4.3.1 Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte 4.3.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft 4.3.3 Zur Verfügung stellen von Akten oder sonstigen Informationsträgern – in einfachen Fällen – bei umfangreichen Anfragen – bei außergewöhnlich umfangreichen Anfragen kostenfrei Gutachten, Analysen, Auswertungen, Bestätigungen, Recherchen je angefangene Viertelstunde 10 € 25 – 500 € 10 – 100 € 50 – 1.000 € 250 – 2.500 € (Anlage 5) Festsetzen von Hausnummern mittels Bescheid Festsetzung von Hausnummern mittels Bescheid 4 Änderungssynopse KommKVz - erste Hausnummer im Bescheid - jede weitere Hausnummer im Bescheid 12.3 Bauunternehmer-, Architekten-, Ingenieurverzeichnis 12.3.1 Bescheinigung Erstaufnahme Laufzeit 1 Jahr 12.3.2 Bescheinigung über die Verlängerung 12.3.3 Neuausstellung der Bescheinigung bei Änderung des Firmennamens oder der Rechtsform des Unternehmens 12.3.4 Neuausstellung der Bescheinigung bei Änderung des Firmensitzes oder bei Gewerkeerweiterung Stand 06.12.2016 15 € 5€ - je Hausnummer im Bescheid 30 € (Anlage 5) entfällt 76,50 € 76,50 € 76,50 € 10 € 13.2 Vereinbarungen im Sinne von § 144 I Ziff. 2 15 € BauGB (Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge) Erteilung einer entwicklungsrechtlichen Genehmigung nach § 169 BauGB für sämtliche Rechtsgeschäfte im Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung (-Maßnahme) 20 € 13.3 Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks § 144 II Ziff. 1 BauGB bei einem Verkehrswert: - bis 50.000 € - bis 500.000 € - ab 500.000 € Vereinbarungen im Sinne von § 144 I Ziff. 2 BauGB (Miet-, Pacht- oder sonstige Nutzungsverträge) (vorher 13.2) 15 € 13.4 Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer Eigentumswohnung, § 144 II Ziff. 1 BauGB 30 € 60 € 85 € 30 € je Vorgang Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Grundstücks § 144 II Ziff. 1 BauGB bei einem Verkehrswert: bis 50.000 € bis 500.000 € 5 30 € 60 € Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 ab 500.000 € (vorher 13.3) 85 € 13.5 Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts, § 144 II Ziff. 1 BauGB 15 € Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer Eigentumswohnung § 144 II Ziff. 1 BauGB (vorher 13.4) 30 € je Vorgang 13.6 13.6 Belastungen i. S. von § 144 II Zi. 2 BauGB (Grundschuld, Hypothek, Grunddienstbarkeit u. a.) 30 € Bestellung und Veräußerung eines Erbbaurechts, § 144 II Ziff. 1 BauGB (vorher 13.5) 15 € 13.7 Schuldrechtliche Verträge im Sinne von § 144 II Ziff. 3 BauGB (Grundstückskaufverträge oder sonstige Überlassungsverträge ohne Auflassungserklärung) bei einem Verkehrswert: - bis 50.000 € - bis 500.000 € - ab 500.000 € Belastungen i. S. von § 144 II Ziff. 2 BauGB (Grundschuld, Hypothek, Grunddienstbarkeit u. a.) (vorher 13.6) 30 € 13.8 13.9 Begründung, Änderung, Aufhebung einer Baulast, § 144 II Ziff. 4 BauGB 30 € 60 € 85 € 15 € Schuldrechtliche Verträge im Sinne von § 144 II Ziff. 3 BauGB (Grundstückskaufverträge oder sonstige Überlassungsverträge ohne Auflassungserklärung) bei einem Verkehrswert: bis 50.000 € bis 500.000 € ab 500.000 € (vorher 13.7) Grundstücksteilungen § 144 II Ziff. 5, § 19 II 30 € BauGB Begründung, Änderung, Aufhebung einer Baulast, § 144 II Ziff. 4 BauGB (vorher 13.8) 6 30 € 60 € 85 € 15 € Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 13.10 13.10 Genehmigung für die Begründung von Sondereigentum, gem. § 172 I BauGB 60 € Grundstücksteilungen § 144 II Ziffer 5 BauGB 30 € 13.11 Zeugnis gem. § 20 II BauGB 15 - 30 € Genehmigung für die Begründung von Sondereigentum gem. §§ 172 I, 22 V BauGB 60 € 13.12 Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB 30 - 1.550 € Zeugnis gem. § 22 V BauGB 15 – 30 € 14 Negativzeugnisse 14.1 Vorkaufsrecht gem. § 24, 25, 27a i. V. m. § 28 BauGB Vorkaufsrechtzeugnisse / Negativzeugnisse Vorkaufsrecht /Negativzeugnisse gem. §§ 24, 25, 27a i. V. m. § 28 BauGB, § 27 SächsWaldG (Gebühr je Flurstück/Zeugnis) 30 € 14.1.1 Ausschluss des Vorkaufsrechts nach 12 € § 26 BauGB 14.1.2 Negativzeugnis nach § 24 II BauGB 16 Bescheinigung gem. § 7 h EStG 14. 1.1 Vorkaufsrecht für mehrere örtlich zusammen hängende Flurstücke - für das erste Flurstück - für jedes weitere Flurstück - für Miteigentumsanteile an jeweils weiterem Flurstück 12 € 125 – 800 € (Anlage 6) 55 € 55 € 20 € 10 € 14.1.2. Ausschluss des Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB 35 € 14.1.3. Negativzeugnis nach § 24 II BauGB (Vorkaufsrecht steht der Stadt nicht zu) 35 € 14.1.4. Ausstellung sonstiger Negativzeugnisse für einzelne Flurstücke durch das Stadtplanungsamt 55 € Bescheinigungen nach dem EStG 16.1 Bescheinigung gem. § 7 h EStG 7 125 – 800 € Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 16.2 Ausstellung von Bescheinigungen gem. §§ 7i, 79 – 4.000 € 10 f,10 g und 11 b EStG (Anlage 7) 17 Genehmigungen, Genehmigungen unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 51 I, IV BauGB, § 6 IV BoSoG 17.1 Genehmigungen, Genehmigungen unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen nach § 51 I, IV BauGB, § 6 IV BoSoG Grundstücksteilung § 51 I Zi. 1 BauGB 17.2 Verfügungen über Grundstücke i. S. von § 51 I Ziff. 1 BauGB, § 6 IV BoSoG a) rechtsgeschäftliche Veräußerung bei einem Verkehrswert: - bis 50.000 € - bis 500.000 € - ab 500.000 € b) Belastung mit einem Recht (Grundschuld, Hypothek, Grunddienstbarkeit u. a.) 17.3 17.3 Verfügungen über grundstücksgleiche Rechte i. S. von § 51 I Ziff. 1, § 200 II BauGB, § 6 IV BoSoG: - Bestellung und Veräußerung - Belastung mit einem Recht Entfällt 30 € 30 € 60 € 90 € 30 € 15 € 30 € 17.4 Wohnungs- und Teileigentum § 51 I Ziff.1 Bau-GB, § 6 IV BoSoG 30 € je Vorgang 17.5 Wohnungs- und Teilerbbaurecht § 51 I Ziff. 1 Bau-GB, § 6 IV BoSoG 15 € je Vorgang 8 Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 17.6 Verfügungen über Rechte an Grundstücken 30 € und grundstücksgleichen Rechten, § 51 I Ziff. 1 Bau-GB, § 6 IV BoSoG (Übertragung, Aufhebung, Änderung, Kündigung) 17.7 Vereinbarungen im Sinne von § 51 I Ziff. 1 BauGB 17.7.1 zum Erwerb - rechtsgeschäftliche Veräußerung (rein schuldrechtliche Kauf-/Überlassungsverträge u. a.) bei einem Verkehrswert: - bis 50.000 € - bis 500.000 € - ab 500.000 € - Belastung mit einem Recht (Auflassungsvormerkung u. a.) 30 € 60 € 90 € 30 € 17.7.2 zur Nutzung (Verträge über Vermietung und Verpachtung u. a.) 15 € 17.7.3 zur Bebauung (schuldrechtliche Gestattungsverträge u. a.) 15 € 17.8 Begründung, Änderung und Aufhebung von 15 € Baulasten § 51 I Ziff. 1 BauGB 17.9 Erhebliche Veränderung der Erdoberfläche § 51 I Nr. 2 BauGB 17.10 Wesentlich wertsteigernde sonstige Veränderungen der Grundstücke im Sinne 30 € 9 Änderungssynopse KommKVz von § 51 I Ziff. 2 BauGB bei einer Wertsteigerung: - bis 50.000 € - bis 500.000 € - ab 500.000 € 17.11 18 Baumaßnahmen im Sinne von § 51 I Ziff. 3 und Ziff. 4 BauGB bei einem Bauvolumen: - bis 50.000 € - bis 500.000 € - ab 500.000 € 17.12 Änderung und Ergänzung von Genehmigungen nach Ziff. 17.1 bis 17.11 Stand 06.12.2016 30 € 60 € 90 € 30 € 60 € 90 € 12 € Verwahrung von Fundgegenständen Mindestgebühr Höchstgebühr 5€ 500 € Verwaltung und Verwahrung von Fundgegenständen 18.1 18.1 bei einem Schätzwert von 5 - 50 € 5€ bei einem Schätzwert bis 50 € 5€ 18.2 bei einem Schätzwert ab 50 € 10 von Hundert des Schätzwertes bei einem Schätzwert ab 50 € 10 vom Hundert des Schätzwertes; bis max. 500 € 22 Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer Satzung 5- 500 € Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund kommunaler Satzungen (Anlage 8) 22.1 22.01. 13 Anträge nach § 6 Abs. 3 g der Sondernutzungssatzung, die nicht unter § 3 Abs. 2 fallen Für den Erstantrag 20,- €, für jeden inhaltsgleichen, aber zeitlich abweichenden Folgeantrag 10,- € Erlaubniserteilung auf Grundlage der Sondernutzungssatzung 22.1.1 Grunderlaubnis 22.1.2 Verlängerung der Sondernutzungserlaubnis, deren Ablauf einen neuen Antrag auf Erteilung einer gebührenpflichtigen Erlaubnis erforderlich macht 22.1.3 Erweiterung einer 10 25 – 500 € 1/4 der für die Grunderlaubnis festgesetzten Gebühr 1/2 der für die Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 bestehenden Erlaubnis Grunderlaubnis festgesetzten Gebühr 22.1.4 Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Rückzahlung von Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer die Sondernutzung nicht in Anspruch nimmt bzw. diese vorzeitig beendet 10 – 50 € 22.1.5 Sonstige Änderungsanträge im Rahmen einer bereits erteilten Sondernutzungserlaubnis (bspw. Änderung von Anschrift, Termin) 26,50 € 22.1.6 Anträge nach § 7 der Sondernutzungssatzung, die nicht unter § 3 Abs. 2 fallen (vorher 22.01) Für den Erstantrag 20,- €, für jeden inhaltsgleichen, aber zeitlich abweichenden Folgeantrag 10,- € 5 – 500 € 22.2 - nicht besetzt -- Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung aufgrund einer sonstigen kommunalen Satzung 25 Amtshandlungen nach dem SächsBelG Amtshandlungen der Wohnraumversorgung 25.1 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines nach § 7 SächsBelG 5€ Erteilung einer Leerstandsgenehmigung nach § 10 SächsBelG 10 € je Antrag 25.2 Erteilung eines Wohnberechtigungsscheines - allgemein - für Empfänger von Grundsicherungsleistungen nach SGB II/XII Erteilung sonstiger Wohnberechtigungsbescheinigungen - allgemein - für Empfänger von 11 5€ kostenfrei 5€ kostenfrei Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 Grundsicherungsleistungen nach SGB II/XII 25.3 Erteilung einer zweckentfremdungsrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 10 SächsBelG 150 - 500 € je Antrag entfällt 25.4 Erteilung eines Freistellungsbescheides nach § 8 SächsBelG 15 € je Wohnung entfällt 25.5 Bescheinigung gemäß § 6 IV SächsBelG 5 € je Wohnung entfällt 25.6 Verlängerung einer Frist aus Entscheidungen nach §§ 8, 10 SächsBelG 1/4 der Gebühr für den Ausgangsbescheid entfällt 25.7 Erteilung sonstiger Wohnberechtigungsbescheinigungen 5€ (nunmehr 25.1) 26. Amtshandlungen nach der Informationsfreiheitssatzung 26.1 Aktenauskunft 26.1.1 mündliche und einfache schriftliche Auskunft, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften 26.1.2 umfangreiche schriftliche Auskunft 26.1.3 schriftliche Auskunft, die einen außergewöhnlichen hohen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind. 26.2 Gebühren für Einzeltatbestände der Informationsfreiheitssatzung – Aktenauskunft Einfache mündliche oder schriftliche Auskunft kostenfrei schriftliche bzw. umfangreiche schriftliche 50 – 250 € Gebührenfrei 30 – 250 € 60 – 500 € Akteneinsicht 12 Änderungssynopse KommKVz 26.2.1 einfache Akteneinsicht 26.2.2 Akteneinsicht, die umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B.geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.2.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich umfangreichen Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind Stand 06.12.2016 5 – 100 € 30 – 250 € Auskunft (nach Verwaltungsaufwand) 60 – 500 € 26.3 - nicht besetzt - Schriftliche Auskunft, die einen 250 – 500 € außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand verursacht 26.4 - nicht besetzt - Akteneinsicht 26.4.1 Einfache Akteneinsicht 5 – 100 € 26.4.2 Akteneinsicht, die umfangreichen 100 – 500 € Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B. geheimhaltungsbedürftige Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 26.4.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich 250 – 500 € umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert, weil z. B. eine Vielzahl geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind 27 - nicht besetzt - Beglaubigungen nach § 6 V Betreuungsbehördengesetz (BtBG) (Anlage 9) 27.1 Gebühr für Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung 10 € 27.2 Beglaubigung einer solchen weiteren Kopie, gem. § 6 V Betreuungsbehördengesetz 5€ 13 Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 28 - nicht besetzt - Bearbeitung von Durchlaufspenden 5€ 29 - nicht besetzt - Amtshandlungen des Verkehrs- und Tiefbauamtes (Anlage 10) 29.1 Amtshandlungen im Rahmen unerlaubt ausgeübter Sondernutzung (auch soweit Sondernutzung von erlassenem Bescheid nicht gedeckt ist) 11 – 500 € 29.2 Erlaubnis auf Grund einer Satzung im Rahmen der Gefahrenabwehr 53 – 500 € 29.3 Anordnungen gemäß § 20 Abs. 1 SächsStrG 53 – 500 € 29.4 Anordnung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 53 – 500 € 1 S. 1 SächsVwVG, soweit dies nicht mit einem anderen Verwaltungsakt verbunden worden ist 29.5 Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs. 2 SächsVwVG 53 – 500 € 29.6 Leistungsbescheide zur Festsetzung von Ersatzvornahmekosten 53 – 500 € 29.7 Amtshandlung im Rahmen der Festsetzung von Verwahrkosten 53 – 500 € 29.8 Verwahrung von Gegenständen im Anschluss 5 – 175 € an eine Ersatzvornahme, je nach Größe und pro Gegenstand 29.9 Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand 53 – 500 € Ausgabe von ErsatzHunderegistriermarken nach § 8 Abs.3 Hundesteuersatzung (Anlage 11) Bei Rückgabe einer beschädigten Hunderegistriermarke 5€ 30. - nicht besetzt - 30.1 14 Änderungssynopse KommKVz Stand 06.12.2016 30.2 Bei Verlust einer Hunderegistriermarke 15 20 € Kalkulation Verwaltungskosten Beglaubigungen gem. §§ 33, 34 VwVfG und §§ 29, 30 SGB X 1. Beglaubigung Stundensatz Personal: 52,69 EUR Kopierkosten: 0,10 EUR / A4-Seite durchschnittliche Dauer/ Beglaubigungsvorgang: 7 min durchschnittliche Kopiezahl/ Beglaubigungsvorgang: 1,5 St. Kosten: 6,30 EUR Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes (eingeschränkte Nutzbarkeit): 6,00 EUR 2. - 6. Beglaubigung durchschnittliche Dauer/ weiterer Beglaubigungsvorgang: 4 min durchschnittliche Kopiezahl/ weiterer Beglaubigungsvorgang: 1,5 St. Kosten: 3,66 EUR Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes: 3,00 EUR Ab der 7. Beglaubigung Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzbarkeit und der bereits angefallenen Gebühren i.H.v. 21,00 EUR wird ab der 7. Beglaubigung nur noch eine Gebühr in Höhe von 1,00 EUR /Beglaubigung erhoben. Amt für Statistik und Wahlen Gebührenkalkulation zur Verwaltungskostensatzung Stand: Dezember 2016 Die Gebühren sind auf Grundlage des KGSt.-Materials Nr. 7/2016 „Kosten eines Arbeitsplatzes“ mit pauschalen Wertansätzen kalkuliert worden: Entgeltgruppe: Personalkosten pro Jahr E9 E 11 60.800,00 € 77.700,00 € 9.700,00 € 9.700,00 € Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten) pro Jahr 12.160,00 € 15.540,00 € Arbeitsplatzkosten pro Jahr 82.660,00 € 102.940,00 € 50,70 € 63,10 € Sachkosten IT-Arbeitsplatz pro Jahr Arbeitsplatzkosten pro Stunde Tarifstelle 10.1 Gegenstand Gebühren in € Veröffentlichungen von Büchern, Broschüren u. a. 5,00 – 100,00 € Abgabe von elektronischen Formaten: - weiterverarbeitbare - andere dreifache Gebühr einfache Gebühr Diese Tätigkeit beinhaltet die Verfassung von Fachbeiträgen und die Anfertigung der Druckvorlagen und wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt. Der Arbeitsaufwand differiert je nach Inhalt und Umfang der Veröffentlichung sehr stark. Bsp. Statistischer Quartalsbericht: Arbeitsaufwand rund 120 Stunden, Umfang rund 60 Seiten, Auflage 130 Stück Personalkosten: 120 Stunden x 63,10 € (s.o.) Sachkosten Druck insgesamt Gesamtkosten Gesamtkosten pro Exemplar = Gebührenobergrenze 7.572,00 € 386,00 € 7.958,00 € 61,22 € Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten und sowie dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine Gebühr von 7,00 € pro Quartalsbericht festgesetzt. Bsp. Ortsteilkatalog: Arbeitsaufwand rund 350 Stunden, Umfang rund 350 Seiten, Auflage 250 Stück Personalkosten: 350 Stunden x 63,10 € (s.o.) Sachkosten Druck insgesamt Gesamtkosten Gesamtkosten pro Exemplar = Gebührenobergrenze 22.085,00 € 4.330,00 € 26.415,00 € 105,66 € Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten und der wirtschaftlichen Leistungskraft des Kundenkreises (u. a. Studenten) sowie dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine Gebühr von 25,00 € pro Ortsteilkatalog festgesetzt. 10.2 Abgabe von Gebietsgliederungen je Gebietseinheit mindestens jedoch 0,02 – 25,00 € 7,50 € Diese Tätigkeit beinhaltet Auswertungen der Kleinräumigen kommunalen Gebietsgliederung und von (Geo-)Datenbanken und wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt, wobei im Jahresdurchschnitt 0,25 VZÄ mit dieser Tätigkeit befasst sind. Im Jahresdurchschnitt werden insgesamt rund 250.000 Datensätze (Gebietseinheiten) abgegeben, pro Auftrag zwischen 10 (Stadtbezirke) und 70.000 (Adressen) Datensätzen. Arbeitsplatzkosten bei 0,25 VZÄ pro Jahr (s.o.) 25.735,00 € Kosten pro Leistungseinheit/Gebietseinheit = Gebührenobergrenze 0,10 € Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten und dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine Gebührenspanne von 0,02 € bis 25,00 € pro Datum (Gebietseinheit) festgesetzt. Im Einzelfall wird die tatsächliche Gebühr innerhalb dieser Spanne nach der Menge der Datensätze und dem Abgabeformat bemessen. 10.3 Gutachten, Analysen, Auswertungen, Bestätigungen, Recherchen - je angefangene Viertelstunde 10,00 € Diese Tätigkeit wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt. Arbeitsplatzkosten pro Stunde (s.o.) 63,10 € Kosten pro Viertelstunde = Gebührenobergrenze 15,78 € Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten und der wirtschaftlichen Leistungskraft des Kundenkreises (u. a. Studenten) wird eine Gebühr von 10,00 € pro Viertelstunde festgesetzt. 10.4 Abgabe von Einzeldaten - statistische Auswertung von Dateien - pro Datum (Einzelnutzung) - pro Datum (kommerzielle Nutzung) 7,50 – 25.000,00 € 0,05 € 0,25 € Diese Tätigkeit beinhaltet die Auswertung von Datenbanken und wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt, wobei im Jahresdurchschnitt 0,5 VZÄ mit dieser Tätigkeit befasst sind. Im Jahresdurchschnitt werden insgesamt rund 150.000 Datensätze abgegeben. Arbeitsplatzkosten bei 0,5 VZÄ pro Jahr (s.o.) Kosten pro Leistungseinheit/Datum = Gebührenobergrenze 51.470,00 € 0,34 € Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten und dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine Gebühr von 0,05 € pro Datum bei privater Nutzung festgesetzt. Bei kommerzieller Nutzung der Daten wird die fünffache Gebühr festgesetzt, um die gewerbliche Weiterverwendung abzugelten. 10.5 Festsetzung und Bestätigung von Hausnummern mittels Bescheid - je Hausnummer im Bescheid 30,00 € Diese Tätigkeit wird von Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 9 ausgeführt. Durchschnittlich sind für diesen Arbeitsvorgang 2,25 Stunden erforderlich. Arbeitsplatzkosten pro Stunde (s.o.) Kosten pro Leistungseinheit/Vorgang = Gebührenobergrenze 50,70 € 114,07 € Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen Hausnummerierung im Stadtgebiet und im Vergleich mit anderen Großstädten wird eine Gebühr von 30,00 € pro Vorgang festgesetzt. Dies stellt eine Verdoppelung der bisherigen Gebühr dar. VTA Tarifstelle 29 KommKVZ Dezember 2016 - Amtshandlungen des Verkehrs- und Tiefbauamtes Gebührenermittlung für die Bescheiderstellung erfolgt im Wege einer Zeitgebühr pro angefangene 5 Minuten Bearbeitungszeit Grundlage: Kosten eines Büroarbeitsplatzes gem. KGSt-Materialien Nr. 16/2015 SB Baustellen und Werbung EG 8/ EG 9 Personalkosten brutto 2016 53.702,30 EUR Sachkosten 9.700,00 EUR Gemeinkosten (20 % der Personalkosten) Summe gerundet 10.740,46 EUR 74.142,76 EUR 74.143,00 EUR 1.631 Arbeitsstunden 45,4586 EUR/Std. 45,50 EUR/Std. Dies entspricht ca. 3,80 EUR/pro angefangene 5 min Bearbeitungszeit. Tarifstelle 29.1 Mindestbearbeitungszeit: 15 min entspricht 11,40 EUR Mindestgebühr: 11 EUR Tarifstellen 29.2 – 29.7, 29.9 Mindestbearbeitungszeit: ca. 70 min entspricht 53,20 EUR Mindestgebühr: 53 EUR Tarifstellen 29.1 – 29.7 sowie 29.9 Maximale Bearbeitungszeit: ca. 11 Stunden entspricht 501,60 EUR Höchstgebühr: 500 EUR Diese Grenze wurde in der Vergangenheit selbst bei komplexen Sachverhalten nicht überschritten. Berücksichtigt man zudem, dass der Kostenschuldner neben den Kosten für die eigentliche Vorgangsbearbeitung häufig zusätzlich die Kosten der Beseitigung/ Ersatzvornahme/ Zwangsgeld zu tragen hat, ist eine Begrenzung der Kosten auf 500 EUR pro Vorgang angemessen. Tarifstelle 29.8 Der untere Tarifrahmen ergibt sich aus der Mindestgebühr gem. § 6 Abs. 2 SächsVwKG. Die Verwahrung erfolgt regelmäßig in stadteigenen Hallen, für die nur geringe Unterhaltskosten anfallen. Die Gebühr ist daher vor allem durch das Interesse des Gebührenschuldners an der sicheren Aufbewahrung sowie an der Dauer der Verwahrung auszurichten. Bei der Bezifferung der Höchstgebühr war zu berücksichtigen, dass der Stadt die Möglichkeit der Verwertung der sichergestellten Gegenstände gem. § 29 Abs. 2 SächsPolG offen steht, so dass höhere Verwahrkosten regelmäßig nicht zu erwarten sind. Gebühr: 5 EUR – 175 EUR VTA Dezember 2016