Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1203179.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
13.09.16, 12:00
Aktualisiert
23.05.17, 08:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03283
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
4. Satzung zur Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
21.06.2017
Bestätigung
Vorberatung
Beschlussfassung
Beschlussvorschlag:
Der 4. Änderung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung) gemäß
Anlage 1 wird zugestimmt.
1/7
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
X
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
X
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
X
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
von
bis
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
nein
wenn ja,
X
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/7
Sachverhalt:
I. Einleitung
Die Stadt Leipzig ist auf der Grundlage von § 25 Verwaltungskostengesetz des Freistaates
Sachsen (SächsVwKG) in Verbindung mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
berechtigt, eine Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten zu erlassen. Hiervon hat
die Stadt Leipzig zuletzt im Jahr 2003 Gebrauch gemacht. In der Ratsversammlung vom
10.12.2003 wurde die Neufassung der Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten beschlossen und am 20.12.2003 im
Leipziger Amtsblatt bekannt gemacht. Auf dieser Grundlage ist die Stadt Leipzig in den in
der Satzung geregelten Fällen berechtigt, für Tätigkeiten in weisungsfreien Angelegenheiten,
die sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten
(Verwaltungsgebühren und Auslagen) zu erheben. Die bisherigen Änderungen der
Verwaltungskostensatzung betrafen im Jahr 2012 § 3 sowie die Tarifstelle 22.1 sowie im
Jahr 2013 die Gebührenfreiheit für Sondernutzungen im Wahlkampf. Mit der 3. Änderung der
Verwaltungskostensatzung im Jahr 2015 wurde die Tarifstelle 26. für die Gebührenerhebung
für Amtshandlungen nach der Informationsfreiheitssatzung eingefügt.
Diverse rechtliche und tatsächliche Änderungen in den letzten Jahren, u.a. bedingt durch die
Erweiterung des Serviceangebotes, die Übernahme von zusätzlichen Aufgaben, u.a. im
Zusammenhang mit dem Sächsischen Verwaltungsneuordnungsgesetz und hierdurch
entstandene neue Gebührentatbestände, haben es erforderlich gemacht, die Satzung bzw.
das Kostenverzeichnis zu überarbeiten. Entsprechend wurden die Fachdezernate und
Fachämter gebeten, ggf. erforderlich werdende Änderungen und Ergänzungen von
Verwaltungsgebühren bzw. eines Gebührenrahmens festzustellen.
II. Aktualisierung der Satzung
Im Rahmen der Verwaltungskostensatzung (Anlage 1 Text Verwaltungskostensatzung)
selbst wird zum einen eine Änderung in § 2 Abs. 4 der Satzung vorgenommen, wonach
ergänzend auch § 6 Abs. 1 SächsVwKG bei der Gebührenerhebung zugrunde gelegt
werden darf. Diese Änderung erfolgt im Zusammenhang mit den rechtlichen Hinweisen des
OVG Bautzen im Rahmen einer verwaltungsgerichtlichen Streitigkeit über einen Leistungsund Kostenbescheid der Stadt Leipzig. Zum anderen wird eine Ergänzung in § 3 der Satzung
vorgenommen, die auf einem Vorschlag des Sozialamtes beruht. Ausgangspunkt war das
Erfordernis, Empfängern von Leistungen nach SGB II und SGB XII von der gesetzlichen
Gebührenpflicht bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen zu befreien, da
diesem Personenkreis aus finanziellen Gründen die Aufbringung der Gebühren nicht
zugemutet werden kann. Überdies könnte der Leistungsempfänger, der Gebühren zahlen
musste diese u.U. Nach §
22 Abs. 3 SGB II bzw. § 29 Abs. 1 SGB XII als
Wohungsbeschaffungskosten von der Stadt Leipzig ersetzt verlangen. Dies bedeutet letztlich
nur einen deutlich erhöhten Arbeitsaufwand für die Stadt.
Aus diesen Gründen wurde in § 3 der Verwaltungskostensatzung Absatz 3 eingefügt, der für
den o.g. Personenkreis bei der Ausstellung von Wohnberechtigungsscheinen eine Befreiung
von der grundsätzlich bestehenden Gebührenpflicht vorsieht.
III. Aktualisierung im Kostenverzeichnis
Ergänzend zu der verbalen Begründung zur Änderung einzelner Tarifstellen des
Kostenverzeichnisses wurde dem Begründungstext als Anlage eine synoptische
Gegenüberstellung der jeweiligen Tarifstellen in der bisherigen und der geänderten Fassung
des Kommunalen Kostenverzeichnisses beigefügt (Anlage 2 Synopse) , um einen
erleichterten Überblick über die in die Neufassung des Kostenverzeichnisses
aufgenommenen Änderungen zu geben.
3/7
Alle Positionen werden durch die anliegenden Kostenkalkulationen konkret als erforderliche
Positionen dargestellt. Die Erhebung ist zum Ausgleich der tatsächlich anfallenden Kosten
der Verwaltung zwingend.
Ein Änderungs- bzw. Ergänzungsbedarf im Kommunalen Kostenverzeichnis (KVZ) bzw. den
darin enthaltenen einzelnen Tarifstellen ergab sich unter folgenden Gesichtspunkten:
Die Tarifstelle 2, Beglaubigungen hat eine Änderung erfahren. Entsprechend des
wirtschaftlichen Wertes und des erforderlichen Arbeitsaufwandes erfolgte eine Staffelung
nach der Anzahl der benötigten Beglaubigungen. Dabei wurde insbesondere berücksichtigt,
dass eine sog. amtliche Beglaubigung nach §§ 33, 34 VwVfG bzw. §§ 29, 30 SGB X nicht
den inhaltlichen Wert einer sog. öffentlichen Beglaubigung besitzt. (Anlage 3, Kalkulation
Tarifstelle 2)
Tarifstelle 3
Gesetzliche Vertretung unbekannter Eigentümer/Erben von Grundstücken
Die Tarifstelle 3 wird geändert und erhält eine neue Struktur. Der bisherige
Gebührentatbestand 3.2 „Verwahrung des Kaufpreises“ entfällt, da eine Rechtsgrundlage für
die Erhebung von Verwaltungsgebühren in diesen Fällen nicht besteht. Neben
Verwaltungsgebühren für die Bestallung eines gesetzlichen Vertreters werden zukünftig auch
Kosten für den Widerruf der Bestallung erhoben, wenn dieser nicht wegen dem Wegfall des
Vertretungsbedürfnisses, sondern aus anderen Gründen erfolgt. In diesen Fällen ist
regelmäßig von Amts wegen ein gesetzlicher Vertreter einzusetzen, so dass weitere
Bestallungskosten anfallen, die nicht unter den Tatbestand des 3.1 fallen. Darüber hinaus
werden Gebühren für alle genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfte erhoben. Insofern war
der Tatbestand neu zu fassen. (Anlage 4 Kalkulation Tarifstelle 3)
Tarifstelle 4
Diese Tarifstelle wird durch das Amt für Umweltschutz genutzt. Die Kosten der Akteneinsicht
werden nunmehr einheitlich mit 5,00 EUR pro Akte abgerechnet. Darüber hinaus konnten
nach Prüfung die Tarifstellen 4.1.2 Vervielfältigung mit Fotokopierer und 4.1.3 Portogebühren
bei Versand gestrichen werden. Beide Kostenpositionen können unter Rückgriff auf bereits
existierende Gebührentatbestände erhoben werden. Die Kopierkosten können nach
Tarifstelle 9.1 und die Portogebühren gem. §§ 25 Abs. 2 Satz 2 SächsVwKG in der
tatsächlich anfallenden Höhe beim Kostenschuldner geltend gemacht werden. Die
Streichung beider Tarifstellen ist daher nicht mit einem Gebührenausfall verbunden. Die
Einfügung der kostenfreien einfachen und schriftlichen Auskunft ist eine Kodifizierung der
Gesetzeslage und beruht auf § 13 Abs. 1 S. 2 Sächsisches Umweltinformationsgesetz.
Tarifstelle 10
Die Kostenstelle 10.3 „Mitteilung zu Straßenbenennungen“ wurde gestrichen. Im Rahmen
der Tarifstelle 10.4 wurde die Gebühr pro Datum im Bereich der kommerziellen Nutzung von
0,50 EUR auf 0,25 EUR gesenkt. Damit wird dem Trend zur zunehmend kostenfreien
Datenbereitstellung Rechnung getragen, in dessen Folge auch bei kommerzieller Nutzung
der wirtschaftliche Wert von Einzeldaten sinkt. (Anlage 5 Kalkulation Tarifstelle 10)
Das in Tarifstelle 12.3 des KVZ bisher erfasste Bauunternehmer- und Ingenieurverzeichnis
mit allen Untergliederungen (12.3.1 – 12.3.4) wird vollständig gestrichen. Das Verzeichnis
wird zwischenzeitlich vom Freistaat geführt. Die Gebühren werden infolge dessen vom
Freistaat unmittelbar erhoben.
Tarifstelle 13
Unter der Tarifstelle 13.2 KVZ wurde neu aufgenommen eine Regelung zur „Erteilung einer
entwicklungsrechtlichen Genehmigung nach § 169 BauGB für sämtliche Rechtsgeschäfte im
Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung (-maßnahme)“ mit einer Gebühr in Höhe von
20,00 EUR. Hierdurch kommt es nachfolgend zu einer Verschiebung der Tarifstellen.
4/7
Die Tarifstellen 13.3 – 13.11 entsprechen im Wesentlichen den bisherigen Tarifstellen 13.2
– 13.10. Lediglich in der Tarifstelle 13.9 KVZ wurde der Bezug zu auf § 19 Abs. 2 BauGB
gestrichen, da mit der Neufassung der Vorschrift die Regelung zur Teilungsgenehmigung
entfallen ist. Zudem war in der Tarifstelle 13.11 (bisher 13.10) infolge einer Änderung der
Vorschrift des § 172 I BauGB „§ 22 V BauGB“ einzufügen. – Es handelt sich um die
Genehmigung für die die Begründung von Sondereigentum gem. § 172 Abs. 1 BauGB . Bei
der Tarifstelle 13.12 (bisher 13.11) ist infolge einer gesetzlichen Änderung der Wortlaut von
bisher „§ 20 II BauGB“ in „§ 22 V BauGB“ zu ändern.
Die Tarifstelle 13.12 musste infolge des Wegfalls der Regelung zur Teilungsgenehmigung
nach §
19 BauGB geändert werden. Nunmehr werden die Gebühren für ein sonstiges
Zeugnis gem. §
22 V BauGB nach dieser Tarifstelle erhoben.
Tarifstelle 14
In der Tarifstelle 14 werden diverse Ergänzungen und Differenzierungen im Zusammenhang
mit Amtshandlungen zur Bescheinigung von Vorkaufsrechten oder der Erteilung von
Negativzeugnissen eingefügt. So wurden die Tarifstellen 14.1.1 – 14.1.6 sowie 14.5
diversifiziert. Die Gebührenhöhe wurden hierbei soweit erforderlich angepasst. (Anlagen 6A
/ 6B Kalkulation Tarifstelle 14) Im Einzelnen stellen sich die Änderungen wie folgt dar:
In der Tarifstelle 14.1.1 wird neu aufgenommen eine Regelung, die bei Vorkaufsrechten die
Höhe der Verwaltungsgebühren abhängig von der Zahl der betroffenen Grundstücke regelt.
In der Tarifstelle 14.1.2 wird der Ausschluss des Vorkaufsrecht nach § 26 BauGB
aufgenommen (bisher 14.1.1). Die Gebühr wird von 12,00 EUR auf 35,00 EUR erhöht.
In der Tarifstelle 14.1.3 wird die Erteilung des Negativzeugnisses nach § 24 II BauGb (bisher
14.1.2) behandelt. Die Gebühr hierfür wird von 12,00 EUR auf 35,00 EUR angehoben.
In der Tarifstelle 14.2 wird der bisher in 14.5 enthaltene allgemeine Gebührentatbestand für
die Erteilung sonstiger Negativzeugnisse für bestimmte Grundstücke explizit aufgenommen.
Die Gebühr für diese Amtshandlung verringert sich dabei von 30,00 EUR auf 15,00 EUR.
In der Tarifstelle 14.6 werden nunmehr alle sonstigen Negativzeugnisse erfasst (bisher 14.5).
Die Gebühr hierfür erhöht sich von bisher 30 EUR auf nunmehr 55 EUR.
Tarifstelle 16
Mit dem Gesetz zur Neuordnung der Sächsischen Verwaltung wurden dem ABD im Bereich
der Denkmalspflege Aufgaben zusätzlich übertragen. Durch die Ausstellung einer
steuerlichen Bescheinigung nach §§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b EStG durch das ABD und deren
Vorlage beim Finanzamt hat der Adressat der Bescheinigung die Möglichkeit,
denkmalbedingte Steuervergünstigungen zu erhalten. Die mit der Bescheinigung anerkannte
Summe der steuerbegünstigten Aufwendungen in die Sanierung denkmalgeschützter
Gebäude ist für das Finanzamt die Bemessungsgrundlage für die Höhe des zu gewährenden
Steuervorteils. Diese neu eingeführte Aufgabe wurde in Tarifstelle 16 angesiedelt. (Anlage 7
Kalkulation Tarifstelle 16)
Die Tarifstelle 17 – Genehmigungen (unter Auflagen, Bedingungen und Befristungen) nach
§§ 51 Abs. 1 und 4 BauGB, § 6 Abs. 4 BoSoG – mit den Untertarifstellen 17.1 – 17.12 wurde
gestrichen. Wegen des konkreten Inhalts der einzelnen Tarifstellen in der bisherigen
Fassung darf auf die Synopse verwiesen werden. Es ist festgestellt worden, dass die
verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung bei Umlegungsverfahren nicht mit den § 79 Abs. 1
BauGB bzw. § 108 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes übereinstimmt, wonach Geschäfte
und Verhandlungen, die der Durchführung des Bodensonderungsgesetzes bzw. des
Flurbereinigungsgesetzes dienen, von Gebühren und Auslagen befreit sind.
5/7
In Tarifstelle 18 – Verwaltung und Verwahrung von Fundgegenständen – wird künftig die
Mindestgebühr von 5 EUR nicht mehr explizit aufgeführt. Stattdessen wird in der Tarifstelle
18.1 statt „bei einem Schätzwert von 5 – 50 EUR“ formuliert „bei Schätzwert bis 50 EUR“
wird eine Gebühr von 5,00 EUR erhoben. An der Gebührenhöhe ändert sich hierdurch
nichts.
Die Tarifstelle 22 wurde im Zusammenhang mit der Überarbeitung der
Sondernutzungssatzung neu strukturiert. In Tarifstelle 22.1 wurden nunmehr die
Verwaltungsgebühren eingefügt, die bei Erlaubniserteilungen, Verlängerungen von
Sondernutzungserlaubnissen
bzw.
der
Erweiterung
einer
bestehenden
Sondernutzungserlaubnis auf der Grundlage der Sondernutzungssatzung durch das
Verkehrs- und Tiefbauamt, das Marktamt oder das Ordnungsamt erhoben werden. (Anlage
8 – Kalkulation Tarifstelle 22). Die nunmehr in den Untertarifstellen 22.1.1 – 22.1.4
differenziert dargestellten Verwaltungs- (bzw. Sondernutzungs-) gebühren wurden in der
alten Satzungsfassung aus den Tarifstellen 6 und 22 der Verwaltungskostensatzung
abgeleitet. Wegen des genauen Inhalts der einzelnen neu eingefügten Tarifstellen wird auf
die Synopse verwiesen.
Die nunmehr als Auffangtatbestand formulierte Tarifstelle 22.2 – Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung aufgrund einer sonstigen kommunalen Satzung – war in der
bisherigen Fassung in der Tarifstelle 22 angesiedelt.
Die Tarifstelle 25 bedarf einer Änderung, da das Sächsische Belegungsrechtsgesetz, auf
dass sich die Tarifstelle bezieht, mit dem 31.12.2013 außer Kraft getreten ist.
Im Zuge der Änderung war in der Tarifstelle auch der neu eingefügte § 3 Abs. 3 der
Verwaltungskostensatzung
zu
berücksichtigen
und
für
die
Empfänger
von
Grundsicherungsleistungen nach SGB II bzw. SGB XII eine Gebührenbefreiung vorzusehen.
Unter Tarifstelle 26 werden die angepassten Verwaltungsgebühren für die
Einzeltatbestände aus der Informationsfreiheitssatzung aufgeführt. Die Gebühren sind
weiterhin in Form von Rahmengebühren aufgeführt. Die unteren Gebührengrenzen haben
hierbei eine Anhebung erfahren.
Einfache schriftliche und mündliche Auskünfte sind weiterhin gem. § 25 Abs. 1, 2 i.V.m. § 3
Abs. 1 Nr. 4 SächsVwKostG gebührenfrei.
Unter Tarifstelle 27 (Untertarifstellen 27.1 – 27.2) werden künftig Gebühren für die
Beglaubigung von Vorsorgevollmachten bzw. Betreuungsverfügungen und der Beglaubigung
von Kopien gemäß § 6 Abs. 5 Betreuungsbehördengesetz aufgeführt. (Anlage 9 –
Kalkulation Tarifstelle 27)
Tarifstelle 28 behandelt die bisher nicht festgesetzten Gebühren für die Bearbeitung von
Durchlaufspenden. Die Gebührenerhebung beschränkt sich hierbei auf die Mindestgebühr
i.H.v. 5,00 EUR.
Die Tarifstelle 29 behandelt die Fälle in denen das Verkehrs- und Tiefbauamt bisher ohne
die Möglichkeit seine Kosten erheben zu können, tätig geworden ist. Diese Positionen
wurden auf Wunsch des Amtes neu eingefügt. (Anlage 10)
Die Tarifstelle 30 erfasst künftig die Verwaltungsgebühren im Zusammenhang mit der
Ausgabe von Ersatz-Hunderegistermarken nach § 8 Abs. 3 der Hundesteuersatzung und
wurden auf Wunsch der Stadtkämmerei eingefügt. (Anlage 11 – Kalkulation Tarifstelle 30)
Die entsprechend geänderte Verwaltungskostensatzung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen
Bekanntmachung in Kraft.
6/7
Anlagen:
Anlage 1:Text der geänderten Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für
Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten (Verwaltungskostensatzung)
Anlage 2:
Synopse
Anlage 3:
Kalkulation Tarifstelle 2
Anlage 4:
Kalkulation Tarifstelle 3
Anlage 5:
Kalkulation Tarifstelle 10
Anlage 6A/6B: Kalkulation Tarifstelle 14
Anlage 7:
Kalkulation Tarifstelle 16
Anlage 8:
Kalkulation Tarifstelle 22
Anlage 9:
Kalkulation Tarifstelle 27
Anlage 10:
Kalkulation Tarifstelle 29
Anlage 11:
Kalkulation Tarifstelle 30
7/7
Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten für Amtshandlungen in
weisungsfreien Angelegenheiten
Die Stadt Leipzig erlässt aufgrund von § 25 Verwaltungskostengesetz des
Freistaates Sachsen (SächsVwKG) i. V. mit § 4 der Sächsischen Gemeindeordnung
die folgende Satzung:
§1
Erhebung von Kosten für Amtshandlungen
(1)
Die Stadt Leipzig erhebt für Tätigkeiten in weisungsfreien Angelegenheiten, die
sie in Ausübung hoheitlicher Gewalt vornimmt (Amtshandlungen), Kosten
(Verwaltungsgebühren und Auslagen).
(2)
Unberührt bleiben Gebührenregelungen in Bundes- und Landesgesetzen sowie
Gebührenregelungen, die bereits in anderen städtischen Satzungen getroffen
sind.
§2
Höhe der Verwaltungsgebühren
(1)
Die Höhe der Verwaltungsgebühren bemisst sich nach dem Kostenverzeichnis,
das Anlage dieser Satzung ist.
(2)
Sind für die Festlegung von Gebühren Mindest- und Höchstsätze bestimmt, so
sind die Gebührensätze so zu bemessen, dass zwischen der den
Verwaltungsaufwand berücksichtigenden Höhe der Gebühr einerseits und der
Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der
Amtshandlung andererseits ein angemessenes Verhältnis besteht.
(3)
Für Amtshandlungen, die nicht im Kostenverzeichnis enthalten sind, wird eine
Verwaltungsgebühr erhoben, die nach den im Kostenverzeichnis bewerteten
vergleichbaren Amtshandlungen zu bemessen ist.
(4)
Fehlt eine vergleichbare Amtshandlung, so wird eine Verwaltungsgebühr nach
§ 25 SächsVwKG i. V. mit § 6 II SächsVwKG erhoben. Ergänzend ist § 6 I
SächsVwKG heranzuziehen.
§3
Nichterhebung von Kosten wegen Unbilligkeit
(1) Erscheint aus Gründen der Billigkeit oder wegen eines überragenden
öffentlichen Interesses unter Beachtung der Haushaltsgrundsätze die
Erhebung von Kosten nicht geboten und zweckmäßig, kann von der Erhebung
von Kosten im Einzelfall abgesehen werden. Die Entscheidung hierüber trifft
der jeweils zuständige Beigeordnete, soweit nach der Gebührenhöhe nicht der
Stadtrat entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in seiner jeweils
gültigen Fassung zuständig ist.
(2) Für alle Anträge auf Sondernutzungserlaubnisse in der Vorwahlzeit bis 1
Woche nach dem Abstimmungs- oder Wahltag anlässlich von Wahlen und
Stand 06.12.2016
Bürgerentscheiden nach § 7 der Sondernutzungssatzung und alle Anträge
nach der Wahlwerbesatzung werden keine Verwaltungskosten nach dieser
Satzung erhoben. Die Vorwahlzeit beginnt am 43. Tag vor dem Wahltag
(Samstag) um 00:00 Uhr und endet am Wahltag mit Schließung der
Wahllokale.
(3) Bei der Ausstellung eines Wohnberechtigungsscheines für Empfänger von
Leistungen nach dem SGB II und SGB XII werden die Antragsteller von der
grundsätzlichen Gebührenpflicht befreit.
§4
Sonstiges
Die in § 25 II SächsVwKG genannten Bestimmungen des SächsVwKG finden bei der
Erhebung von Kosten nach dieser Satzung entsprechende Anwendung.
§5
Inkrafttreten
(1)
Diese Satzung mit dem zugehörigen Kommunalen Kostenverzeichnis tritt am
Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Satzung der Stadt Leipzig über die Erhebung von
Verwaltungskosten für Amtshandlungen in weisungsfreien Angelegenheiten
vom 13.12.2003 (veröffentlicht am 20.12.2003) geändert mit Beschluss RBV1457/12 vom 12.12.2012, veröffentlicht im Amtsblatt Nr. 2 vom 26.01.2013;
zuletzt geändert mit Beschluss RBV-1705/13 vom 10.07.2013, veröffentlicht im
Amtsblatt Nr. 15 vom 24.08.2013 außer Kraft.
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
Stand 06.12.2016
Kommunales Kostenverzeichnis (KommKVz)
Tarif Gegenstand
stelle
1
Anordnung für den Einzelfall
2
Beglaubigungen:
Beglaubigungen von Abschriften,
Fotokopien Unterschriften, Handzeichen
etc. gem. §§ 33, 34 VwVfG und §§ 29,
30 SGB X
1.
Beglaubigung
2. - 6. Beglaubigung
ab der 7. Beglaubigung
Gebühren in €
5 - 250 €
6€
je 3 €
je 1 €
3
Gesetzliche Vertretung unbekannter
Eigentümer/Erben von Grundstücken
3.1
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters
Für die Entscheidung über den Antrag
auf Bestallung eines gesetzlichen
Vertreters für unbekannte Eigentümer/
Eigentümer unbekannten Aufenthaltes
nach Art. 233 § 2 Abs. 3 EGBGB bzw.
§ 11b
VermG
werden
Gebühren
erhoben.
3.1.1.
Die Gebühr beträgt für die Bestellung 250 €
nach
einem
im
Grundbuch
eingetragenen
nicht
feststellbaren
Grundstückseigentümer
3.1.2.
Für jeden weiteren zu vertretenen 90 €
Grundbucheigentümer
bzw.
die
Erweiterung
einer
bestehenden
gesetzlichen Vertretung wird eine Gebühr
erhoben in Höhe von jeweils
Insgesamt beträgt die Gebühr nach 970 €
dieser
Tarifstelle
maximal
(9
Grundbucheigentümer: 250 + (8 x 90))
3.2 Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
Für die Entscheidung über den Antrag
auf Erteilung einer Genehmigung für ein
vom
gesetzlichen
Vertreter
abgeschlossenes,
genehmigungsbedürftiges
Rechtsgeschäft werden Gebühren nach
3
Tarif stelle
Gegenstand
Gebühren in €
dem
anteiligen
Wert
des
Rechtsgeschäftes erhoben. Für die
Entscheidung
über
mehrere
genehmigungsbedürftige
Rechtsgeschäfte in einem Vertrag wird
nur eine Gebühr erhoben.
1,95 % des anteiligen
Die Gebühr wird in Höhe von
Gegenstandswertes
des Rechtsgeschäftes erhoben.
25 €
Die Gebühr beträgt mindestens
3.3
110 €
Widerruf der Bestallung
Für den Widerruf der Bestallung, die nicht
wegen
Wegfall
des
Vertretungsbedürfnisses erfolgt, werden
Gebühren erhoben in Höhe von
4
Einsicht in Akten und amtliche
Bücher und Umweltinformationen
4.1
Einsicht in Akten und Bücher, soweit
diese nicht in einem gebührenpflichtigen
Verfahren gewährt wird
5 € je Akte oder Buch,
Die Gebühr erhöht sich um die
Hälfte, wenn seit dem Abschluss
der Akten oder Bücher mehr als
zehn Jahre vergangen sind.
Gebührenfrei ist die Einsicht in
Rechtsvorschriften,
Flächennutzungspläne und
ähnliche für die Unterrichtung der
Öffentlichkeit bestimmte
Schriftstücke oder Pläne.
4.2
Einsicht in Bauakten
15 € je Band und Tag
4.3
Auskünfte nach dem Sächsischen
Umweltinformationsgesetz
Mündliche und einfache schriftliche
Auskünfte
Erteilung einer schriftlichen Auskunft
kostenfrei
4.3.1
4.3.2
4.3.3
Zur Verfügung stellen von Akten oder
sonstigen Informationsträgern
- in einfachen Fällen
- bei umfangreichen Anfragen
bei außergewöhnlich
4
25 - 500 €
10 - 100 €
50 - 1.000 €
250 - 2.500 €
Tarif stelle
Gegenstand
Gebühren in €
umfangreichen Anfragen
5
6
6.1
6.2
7
Andere Auskünfte
bei umfangreichen Anfragen
bei außergewöhnlich
umfangreichen
Anfragen
20 - 30 €
40 - 60 €
Fristverlängerungen
Verlängerung einer Frist, deren Ablauf
einen neuen Antrag auf Erteilung einer
gebührenpflichtigen Genehmigung,
Erlaubnis oder Bewilligung erforderlich
machen würde
Fristverlängerung in anderen Fällen
Zweitschriften
Erteilung einer Zweitschrift
1/10 bis 1/4 der für die
Genehmigung, Erlaubnis,
Zulassung oder Bewilligung
vorgesehenen Gebühr,
mindestens 5 €
5 - 25 €
1/2 der für die Erstschrift
vorgesehenen Gebühr,
mindestens
5€
Ist die Erteilung der Erstschrift
gebührenfrei, so beträgt die
Gebühr 0,50 € je angefangene
Seite, mindestens 5 €.
8
8.1
Niederschriften
Niederschriften
8.2
Niederschriften über die Erhebung von
Rechtsbehelfen
9
9.1
Vervielfältigungen
mit Fotokopierer und ähnlichen Geräten
bis Format A 4
im Format A 3
größer als Format A 3
0,10 - 0,50 €
0,25 - 1,00 €
bis 12,50 €
mit Computer und ähnlichen Geräten bis
Format A 4 (fortlaufend)
bis 10 Stück je Seite
bis 50 Stück je Seite
bis 100 Stück je Seite
1-2€
1,50 - 3 €
1,75 - 3,50 €
9.2
-
bis 500 Stück je angefangene 100
Stück je Seite
5
5 - 25 € für jede angefangene
Stunde
Kostenfrei
1,25 €
Tarif stelle
Gegenstand
Gebühren in €
über 500 Stück je angefangene
100
Stück je Seite
Kartenauszüge des Umweltamtes
A4
A3
A2
A1
A0
digitale Karten
-
9.3
1€
25,50 €
30,50 €
35,50 €
40,50 €
46 €
pro Quadratdezimeter 10 € bei
einer Karte im Maßstab 1:5000,
mindestens jedoch 25 €
9.4
9.4.1
Komplexe Leitungskarten des Verkehrsund Tiefbauamtes
- A 4-Auszug ohne Montage
28 €
- A 4-Auszug mit Montage aus 2 Karten- 40,50 €
blättern
jede weitere Kopie
0,25 €
9.4.2
-A3-Auszug ohne Montage
-A3-Auszug mit Montage
Kartenblättern
jede weitere Kopie
aus
43 €
2 56 €
0,50 €
9.4.3
1 Kartenblatt
jede weitere Kopie
127 €
2,50 €
9.4.4
Zuschlag für Folien je Auszug/Kopie
A4
A3
Kartenblatt
1,50 €
2,50 €
12,50 €
10
10.1
Leistungen des Amtes für Statistik
und Wahlen
Veröffentlichungen in Form von
Büchern, Broschüren u. a.
5 - 100 €
Abgabe von elektronischen Formaten:
weiterverarbeitbare
andere
dreifache Gebühr
einfache Gebühr
10.2.
Abgabe von Gebietsgliederungen je
Gebietseinheit
0,02 - 25 €, mindestens jedoch
5€
10.3
Gutachten, Analysen, Auswertungen,
6
Tarif stelle
10.4
10.5
11
Gegenstand
Gebühren in €
Bestätigungen, Recherchen
je angefangene Viertelstunde
Abgabe von Einzeldaten
statistische Auswertungen von
Dateien
pro Datum (Einzelnutzung)
pro Datum (kommerzielle Nutzung)
Festsetzung von Hausnummern mittels
Bescheid
je Hausnummer im Bescheid
Rechtsbehelfe
Entscheidungen über förmliche
Rechtsbehelfe, soweit der Rechtsbehelf
erfolglos bleibt oder der Rechtsbehelf
Erfolg hat, aber die angefochtene
Entscheidung aufgrund unrichtiger oder
unvollständiger Angaben getroffen
worden ist.
10 €
7,50 - 25.000 €
0,05 €
0,25 €
30 €
wie § 11 I SächsVwKG
12
Bescheinigungen, Genehmigungen,
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen
12.1
Bescheinigungen, Genehmigungen,
Erlaubnisse, Ausnahmebewilligungen
und andere zum unmittelbaren Nutzen
der Beteiligten vorgenommenen
Amtshandlungen, wenn keine andere
Gebühr vorgeschrieben ist (z.B. Drehund Filmgenehmigungen, Trassen- und
Aufgrabungszustimmung, Zustimmung
für Grundstückszufahrten u.ä.)
5 - 1.020 €
12.2
Erteilung einer sonstigen Bescheinigung
5 - 51 €
13
Genehmigungen, Genehmigungen
unter Auflagen, Bedingungen und
Befristungen nach § 22, § 144 I, II, §
145 IV und § 169 BauGB
13.1
Baumaßnahmen nach § 144 I Ziff. 1
BauGB bei einem Bauvolumen:
bis 50.000 €
bis 500.000 €
ab 500.000 €
7
30 €
60 €
85 €
Tarif stelle
13.2
Gegenstand
Gebühren in €
Erteilung einer entwicklungsrechtlichen
Genehmigung nach § 169 BauGB für
sämtliche Rechtsgeschäfte im
Geltungsbereich einer
Entwicklungssatzung
(-Maßnahme)
13.3
Vereinbarungen im Sinne von § 144 I
Ziff. 2 BauGB (Miet-, Pacht- oder
sonstige Nutzungsverträge)
13.4
Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstücks § 144 II Ziff. 1 BauGB bei
einem Verkehrswert:
bis 50.000 €
bis 500.000 €
ab 500.000 €
20 €
15 €
30 €
60 €
85 €
13.5
Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer
Eigentumswohnung § 144 II Ziff. 1
BauGB
30 € je Vorgang
13.6
Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts, § 144 II Ziff. 1 BauGB
15 €
13.7
Belastungen i. S. von § 144 II Zi. 2
BauGB
(Grundschuld, Hypothek,
Grunddienstbarkeit u. a.)
30 €
13.8
Schuldrechtliche Verträge im Sinne von
§ 144 II Ziff. 3 BauGB
(Grundstückskaufverträge oder sonstige
Überlassungsverträge ohne
Auflassungserklärung) bei einem
Verkehrswert:
bis 50.000 €
bis 500.000 €
ab 500.000 €
30 €
60 €
85 €
13.9
Begründung, Änderung, Aufhebung
einer Baulast, § 144 II Ziff. 4 BauGB
15 €
13.10
Grundstücksteilungen § 144 II Ziffer 5
30 €
8
Tarif stelle
Gegenstand
Gebühren in €
BauGB
13.11
Genehmigung für die Begründung von
Sondereigentum gem. §§ 172 I, 22 V
BauGB
60 €
13.12
Zeugnis gem. § 22 V BauGB
15 - 30 €
13.13
Genehmigung für die Errichtung,
Rückbau, Änderung, Nutzungsänderung
baulicher Anlagen gem.
§ 172 BauGB bei Baukosten
bis 100 €
bis 1.000 €
ab 1.000 €
50 €
100 €
150 €
14
Vorkaufsrechtzeugnisse / Negativzeugnisse
14.1.
Vorkaufsrechtszeugnisse/
Negativzeugnisse gem. § 24, 25, 27a i.
V. m. § 28 BauGB, § 27 SächsWaldG
(Gebühr je Flurstück/Zeugnis)
14.1.1 Vorkaufsrecht für mehrere örtlich
zusammen hängende Flurstücke
- für das erste Flurstück
- für jedes weitere Flurstück
- für Miteigentumsanteile an jeweils
weiterem Flurstück
55 €
55 €
20 €
10 €
14.1.2 Ausschluss des Vorkaufsrechts nach
§ 26 BauGB
35 €
14.1.3 Negativzeugnis nach § 24 II BauGB
(Vorkaufsrecht steht der Stadt nicht zu)
35 €
14.1.4 Ausstellung sonstiger Negativzeugnisse
für einzelne Flurstücke durch das
Stadtplanungsamt
14.2
Genehmigungsfreie
Grundschuldbestellung gem. § 144 II
Ziff. 2 HS 2 und § 148 II BauGB
14.3
Genehmigungsfreie Tatbestände gem. §
144 IV Ziff. 1 – 5 BauGB
55 €
9
30 €
12 €
Tarif stelle
Gegenstand
Gebühren in €
14.4
Genehmigungsfreie Tatbestände gem.
§ 51 II BauGB (Unterhaltungsarbeiten,
Fortführung einer bisher ausgeübten
Nutzung)
12 €
14.5
Sonstige Negativzeugnisse, z.B.
Grundstück liegt nicht im
Sanierungsgebiet, kein Vorkaufsrecht
bei Eigentumswohnungen
30 €
15
Abgeschlossenheitserklärung gem.
§ 163 BauGB
60 €
16
Bescheinigungen nach dem EStG
16.1
Bescheinigungen gem. § 7 h EStG
125 – 800 €
16.2
79 – 4.000 €
18
Ausstellung von Bescheinigungen gem.
§§ 7 i, 10 f, 10 g, 11 b EStG
Genehmigungen, Genehmigungen
(unter Auflagen, Bedingungen und
Befristungen) nach § 51 I, IV BauGB,
§ 6 IV BoSoG
Verwaltung von Fundgegenständen
18.1
bei einem Schätzwert bis 50 €
5€
18.2
bei einem Schätzwert ab 50 €
18.3
Negativbescheinigung für
Versicherungszwecke
10 vom Hundert des
Schätzwertes bis max. 500 €
10 €
19
Herabsetzung des Verkaufspreises
auf den Verkehrswert § 28 III BauGB
kostenfrei
20
Gebote nach §§ 176 - 179 BauGB
kostenfrei
21
Befreiung vom Anschluss- und/oder
Benutzungszwang
5 - 150 €
22
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
aufgrund kommunaler Satzungen
17
10
Entfällt
Tarif Gegenstand
stelle
22.1
Erlaubniserteilung auf Grundlage der
Sondernutzungssatzung
Gebühren in €
22.1.1 Grunderlaubnis
72 – 315 €
22.1.2 Verlängerung der
Sondernutzungserlaubnis, deren Ablauf
einen neuen Antrag auf Erteilung einer
gebührenpflichtigen Erlaubnis
erforderlich macht
1/4 der für die Grunderlaubnis
festgesetzten Gebühr
22.1.3 Erweiterung einer bestehenden
Erlaubnis
1/2 der für die Grunderlaubnis
festgesetzten Gebühr
22.1.4 Erhebung von Verwaltungsgebühren für
die Rückzahlung von
Sondernutzungsgebühren, wenn der
Erlaubnisnehmer die Sondernutzung
nicht in Anspruch nimmt bzw. diese
vorzeitig beendet
10 – 50 €
22.1.5 Sonstige Änderungsanträge im Rahmen
einer bereits erteilten
Sondernutzungserlaubnis (bspw.
Änderung von Anschrift, Termin)
22.1.6 Anträge nach § 7 der
Sondernutzungssatzung, die nicht unter
§ 3 Abs. 2 fallen
22.2
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
aufgrund einer sonstigen kommunalen
Satzung
26,50 €
23
Nachträgliche Auflagen, Rücknahme
bzw. Widerruf einer Erlaubnis oder
Ausnahmebewilligung nach
Tarifstelle 22
5 - 250 €
24
Anordnung zur Erfüllung einer
satzungsmäßigen Verpflichtung
5 - 250 €
25
Amtshandlungen der
Wohnraumversorgung
25.1
Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheines
11
Erstantrag 20,- €, jeder
inhaltsgleiche, aber zeitlich
abweichende Folgeantrag 10,- €
5 – 500 €
Tarif stelle
Gegenstand
- allgemein
- für Empfänger von
Grundsicherungsleistungen nach SGB
II/XII
25.2
Erteilung sonstiger
Wohnberechtigungsbescheinigungen
- allgemein
- für Empfänger von
Grundsicherungsleistungen nach SGB
II/XII
Gebühren in €
5€
kostenfrei
5€
kostenfrei
26
Gebühren für Einzeltatbestände der
Informationsfreiheitssatzung –
Aktenauskunft
26.1
Einfache mündliche oder schriftliche
Auskunft
kostenfrei
26.2
Schriftliche bzw. umfangreichere
schriftliche Auskunft (nach
Verwaltungsaufwand)
50 – 250 €
26.3
Schriftliche Auskunft, die einen
außergewöhnlich hohen
Verwaltungsaufwand verursacht
250 – 500 €
26.4
Akteneinsicht
26.4.1 Einfache Akteneinsicht
5 – 100 €
26.4.2 Akteneinsicht, die umfangreichen
100 – 500 €
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B.
geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
26.4.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich
250 – 500 €
umfangreichen Verwaltungsaufwand
erfordert, weil z. B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
27
Beglaubigungen nach § 6 V
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
12
Tarif stelle
Gegenstand
Gebühren in €
27.1
Gebühr für Beglaubigung einer Vorsorge- 10 €
vollmacht oder Betreuungsverfügung
27.2
Beglaubigung einer solchen weiteren
Kopie, gem. § 6 V
Betreuungsbehördengesetz
5€
28
Bearbeitung von Durchlaufspenden
5€
29
Amtshandlungen des Verkehrs- und
Tiefbauamtes
29.1
Amtshandlungen im Rahmen unerlaubt
ausgeübter Sondernutzung (auch soweit
eine Sondernutzung vom erlassenen
Bescheid nicht gedeckt ist)
11 bis 500 €
29.2
Erlaubnis auf Grund einer Satzung im
Rahmen der Gefahrenabwehr
53 bis 500 €
29.3
Anordnungen gemäß § 20 Abs. 1
SächsStrG
53 bis 500 €
29.4
Anordnung von Zwangsmitteln nach § 20 53 bis 500 €
Abs. 1 S. 1 SächsVwVG, soweit dies nicht
mit einem anderen Verwaltungsakt
verbunden worden ist
29.5
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22
Abs. 2 SächsVwVG
29.6
Leistungsbescheide zur Festsetzung von 53 bis 500 €
Ersatzvornahmekosten
29.7
Amtshandlung im Rahmen der
Festsetzung von Verwahrkosten
53 bis 500 €
29.8
Verwahrung von Gegenständen im
Anschluss an eine Ersatzvornahme, je
nach Größe und pro Gegenstand
5 bis 175 €
29.9
Bearbeitung von Anträgen auf
53 bis 500 €
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
13
53 bis 500 €
Tarif Gegenstand
Gebühren in €
stelle
30
Ausgabe von ErsatzHunderegistriermarken nach § 8 Abs. 3
Hundesteuersatzung
30.1
Bei Rückgabe einer beschädigten
Hunderegistriermarke
8€
30.2
Bei Verlust einer Hunderegistriermarke
20 €
14
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
Synopse der Änderungen des Kommunales Kostenverzeichnisses
Tarif- alt, Stand 10.12.2003
stelle
Gebührentatbestand (alt)
2
Beglaubigungen:
Beglaubigungen von Abschriften,
Fotokopien und dgl. von eigenen
Urkunden
neu, Stand 06.12.2016
Gebührenhöhe (alt) Gebührentatbestand (neu)
0,50 € je
angefangene Seite,
höchstens die für die
Erteilung des
Originals
vorgesehene
Gebühr, mindestens
5 €.
Beglaubigungen:
Beglaubigungen von Abschriften,
Fotokopien Unterschriften, Handzeichen
etc., gem. §§ 33, 34 VwVfG und §§ 29, 30
SGB X
1.
Beglaubigung
2. - 6. Beglaubigung
ab der 7. Beglaubigung
Gebührenhöhe (neu)
6€
je 3 €
je 1 €
(Anlage 3)
Ist die Erteilung des
Originals
gebührenfrei, beträgt
die Gebühr
0,50 € je
angefangene Seite,
mindestens 5 €.
Werden mehrere
gleichlautende
Abschriften,
Fotokopien und
dgl. gleichzeitig
beglaubigt, so
kann die für die
zweite und jede
weitere
Beglaubigung zu
erhebende Gebühr
1
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
auf die Hälfte,
jedoch nicht auf
weniger als 5 €
ermäßigt werden
3
Gesetzliche Vertretung unbekannter
Eigentümer/
Erben von Grundstücken
3.1
Genehmigung der Veräußerung des
Grundstücks durch den gesetzlichen
Vertreter
Gesetzliche Vertretung unbekannter
Eigentümer/Erben von Grundstücken
150 – 1.000 €
Bestellung eines gesetzlichen Vertreters
Für die Entscheidung über den Antrag auf
Bestallung eines gesetzlichen Vertreters für
unbekannte
Eigentümer/
Eigentümer
unbekannten Aufenthaltes nach Art. 233 § 2
Abs. 3 EGBGB bzw. § 11b VermG werden
Gebühren erhoben.
3.1.1 Die Gebühr beträgt für die Bestellung
nach einem im Grundbuch eingetragenen
nicht feststellbaren Grundstückseigentümer
3.1.2.Für jeden weiteren zu vertretenen
Grundbucheigentümer bzw. die Erweiterung
einer bestehenden gesetzlichen Vertretung
wird eine Gebühr erhoben in Höhe von
jeweils
3.2
Verwahrung des Kaufpreiserlöses
(Anlage 4)
250 €
90 €
Insgesamt beträgt die
Gebühr nach dieser
Tarifstelle
maximal
970 €
1,5 % des
Genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte
D
Die Gebühr wird in
verwahrten Geldes,
Höhe von 1,95 % des
Für die Entscheidung über den Antrag auf
höchstens 2.500 €
anteiligen
Erteilung einer Genehmigung für ein vom
Gegenstandswertes
gesetzlichen Vertreter abgeschlossenes,
2
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
genehmigungsbedürftiges Rechtsgeschäft
des Rechtsgeschäftes
werden Gebühren nach dem anteiligen Wert
erhoben.
des Rechtsgeschäftes erhoben. Für die
Die
Gebühr
beträgt
Entscheidung
über
mehrere
mindestens 25 €
genehmigungsbedürftige Rechtsgeschäfte in
einem Vertrag wird nur eine Gebühr
erhoben.
3.3
Verwaltungstätigkeit im Zusammenhang mit 125 - 1.000 €
der Bestellung einer Person zum
gesetzlichen
Vertreter
4.
Einsicht in Akten und amtliche Bücher
und Umweltinformationen
4.1.
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese
nicht in einem gebührenpflichtigen
Verfahren gewährt wird
Widerruf der Bestallung
Für den Widerruf der Bestallung, die nicht 110 €
wegen Wegfall des Vertretungsbedürfnisses
erfolgt, werden Gebühren erhoben in Höhe
von
Einsicht in Akten, amtliche Bücher und
Umweltinformationen
Einsicht in Akten und Bücher, soweit diese
nicht in einem gebührenpflichtigen
0,50 € je Akte oder
Buch, mindestens
Verfahren gewährt wird
5€
Die Gebühr erhöht
sich um die Hälfte,
wenn seit dem
Abschluss der Akten
oder Bücher mehr
als zehn Jahre
3
5 € je Akte oder Buch
Die Gebühr erhöht sich
um die Hälfte, wenn seit
dem Abschluss der
Akten oder Bücher
mehr als zehn Jahre
vergangen sind.
Gebührenfrei ist die
Einsicht in
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
vergangen sind.
Gebührenfrei ist die
Einsicht in
Rechtsvorschriften,
Flächennutzungspläne
und ähnliche für die
Unterrichtung
der Öffentlichkeit
bestimmte
Schriftstücke oder
Pläne.
4.3.
Rechtsvorschriften,
Flächennutzungspläne und ähnliche
für die Unterrichtung
der Öffentlichkeit
bestimmte
Schriftstücke oder
Pläne.
Umweltinformationen
Auskünfte nach dem Sächsischen
Umweltinformationsgesetz
25 – 500 €
4.3.1 Erteilung einer umfassenden
schriftlichen Auskunft
4.3.2 Zur Verfügung stellen von Akten
oder sonstigen Informationsträgern
–
in einfachen Fällen
–
bei umfangreichen Anfragen
–
bei außergewöhnlich umfangreichen
Anfragen
10.3
Gutachten, Analysen, Auswertungen,
Bestätigungen
Mitteilungen zu Straßenbenennungen
10.5
10 – 100 €
50 – 1.000 €
250 – 2.500 €
je angefangene
Viertelstunde
10 €
5€
4.3.1 Mündliche und einfache schriftliche
Auskünfte
4.3.2 Erteilung einer schriftlichen Auskunft
4.3.3 Zur Verfügung stellen von Akten oder
sonstigen Informationsträgern
–
in einfachen Fällen
–
bei umfangreichen Anfragen
–
bei außergewöhnlich umfangreichen
Anfragen
kostenfrei
Gutachten, Analysen, Auswertungen,
Bestätigungen, Recherchen
je angefangene
Viertelstunde 10 €
25 – 500 €
10 – 100 €
50 – 1.000 €
250 – 2.500 €
(Anlage 5)
Festsetzen von Hausnummern mittels
Bescheid
Festsetzung von Hausnummern mittels
Bescheid
4
Änderungssynopse KommKVz
- erste Hausnummer im Bescheid
- jede weitere Hausnummer im Bescheid
12.3
Bauunternehmer-, Architekten-,
Ingenieurverzeichnis
12.3.1 Bescheinigung Erstaufnahme
Laufzeit 1 Jahr
12.3.2 Bescheinigung über die
Verlängerung
12.3.3 Neuausstellung der Bescheinigung
bei Änderung des Firmennamens oder der
Rechtsform des Unternehmens
12.3.4 Neuausstellung der Bescheinigung
bei Änderung des Firmensitzes oder bei
Gewerkeerweiterung
Stand 06.12.2016
15 €
5€
-
je Hausnummer im Bescheid
30 €
(Anlage 5)
entfällt
76,50 €
76,50 €
76,50 €
10 €
13.2
Vereinbarungen im Sinne von § 144 I Ziff. 2 15 €
BauGB (Miet-, Pacht- oder sonstige
Nutzungsverträge)
Erteilung einer entwicklungsrechtlichen
Genehmigung nach § 169 BauGB für
sämtliche Rechtsgeschäfte im
Geltungsbereich einer Entwicklungssatzung (-Maßnahme)
20 €
13.3
Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstücks § 144 II Ziff. 1 BauGB bei
einem Verkehrswert:
- bis 50.000 €
- bis 500.000 €
- ab 500.000 €
Vereinbarungen im Sinne von § 144 I Ziff. 2
BauGB (Miet-, Pacht- oder sonstige
Nutzungsverträge)
(vorher 13.2)
15 €
13.4
Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer
Eigentumswohnung, § 144 II Ziff. 1 BauGB
30 €
60 €
85 €
30 € je Vorgang
Rechtsgeschäftliche Veräußerung eines
Grundstücks § 144 II Ziff. 1 BauGB bei
einem Verkehrswert:
bis 50.000 €
bis 500.000 €
5
30 €
60 €
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
ab 500.000 €
(vorher 13.3)
85 €
13.5
Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts, § 144 II Ziff. 1 BauGB
15 €
Rechtsgeschäftliche Veräußerung einer
Eigentumswohnung § 144 II Ziff. 1 BauGB
(vorher 13.4)
30 € je Vorgang
13.6
13.6 Belastungen i. S. von § 144 II Zi. 2
BauGB (Grundschuld, Hypothek,
Grunddienstbarkeit u. a.)
30 €
Bestellung und Veräußerung eines
Erbbaurechts, § 144 II Ziff. 1 BauGB
(vorher 13.5)
15 €
13.7
Schuldrechtliche Verträge im Sinne von §
144 II Ziff. 3 BauGB
(Grundstückskaufverträge oder sonstige
Überlassungsverträge ohne
Auflassungserklärung) bei einem
Verkehrswert:
- bis 50.000 €
- bis 500.000 €
- ab 500.000 €
Belastungen i. S. von § 144 II Ziff. 2 BauGB
(Grundschuld, Hypothek,
Grunddienstbarkeit u. a.)
(vorher 13.6)
30 €
13.8
13.9
Begründung, Änderung, Aufhebung einer
Baulast, § 144 II Ziff. 4 BauGB
30 €
60 €
85 €
15 €
Schuldrechtliche Verträge im Sinne von
§ 144 II Ziff. 3 BauGB
(Grundstückskaufverträge oder sonstige
Überlassungsverträge ohne
Auflassungserklärung) bei einem
Verkehrswert:
bis 50.000 €
bis 500.000 €
ab 500.000 €
(vorher 13.7)
Grundstücksteilungen § 144 II Ziff. 5, § 19 II 30 €
BauGB
Begründung, Änderung, Aufhebung einer
Baulast, § 144 II Ziff. 4 BauGB
(vorher 13.8)
6
30 €
60 €
85 €
15 €
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
13.10
13.10 Genehmigung für die Begründung
von Sondereigentum, gem. § 172 I BauGB
60 €
Grundstücksteilungen § 144 II Ziffer 5
BauGB
30 €
13.11
Zeugnis gem. § 20 II BauGB
15 - 30 €
Genehmigung für die Begründung von
Sondereigentum gem. §§ 172 I, 22 V
BauGB
60 €
13.12
Teilungsgenehmigung nach § 19 BauGB
30 - 1.550 €
Zeugnis gem. § 22 V BauGB
15 – 30 €
14
Negativzeugnisse
14.1
Vorkaufsrecht
gem. § 24, 25, 27a i. V. m. § 28 BauGB
Vorkaufsrechtzeugnisse / Negativzeugnisse
Vorkaufsrecht /Negativzeugnisse gem.
§§ 24, 25, 27a i. V. m. § 28 BauGB, § 27
SächsWaldG (Gebühr je Flurstück/Zeugnis)
30 €
14.1.1 Ausschluss des Vorkaufsrechts nach 12 €
§ 26 BauGB
14.1.2 Negativzeugnis nach § 24 II BauGB
16
Bescheinigung gem. § 7 h EStG
14. 1.1 Vorkaufsrecht für mehrere örtlich
zusammen hängende Flurstücke
- für das erste Flurstück
- für jedes weitere Flurstück
- für Miteigentumsanteile an jeweils
weiterem Flurstück
12 €
125 – 800 €
(Anlage 6)
55 €
55 €
20 €
10 €
14.1.2.
Ausschluss des
Vorkaufsrechts nach § 26 BauGB
35 €
14.1.3.
Negativzeugnis nach § 24 II
BauGB (Vorkaufsrecht steht der Stadt nicht
zu)
35 €
14.1.4. Ausstellung sonstiger
Negativzeugnisse für einzelne Flurstücke
durch das Stadtplanungsamt
55 €
Bescheinigungen nach dem EStG
16.1
Bescheinigung gem. § 7 h EStG
7
125 – 800 €
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
16.2
Ausstellung von Bescheinigungen gem. §§ 7i, 79 – 4.000 €
10 f,10 g und 11 b EStG
(Anlage 7)
17
Genehmigungen, Genehmigungen unter
Auflagen, Bedingungen und
Befristungen nach § 51 I, IV BauGB, § 6
IV BoSoG
17.1
Genehmigungen, Genehmigungen unter
Auflagen, Bedingungen und Befristungen
nach § 51 I, IV BauGB, § 6 IV BoSoG
Grundstücksteilung § 51 I Zi. 1 BauGB
17.2
Verfügungen über Grundstücke i. S. von
§ 51 I Ziff. 1 BauGB, § 6 IV BoSoG
a) rechtsgeschäftliche Veräußerung bei
einem Verkehrswert:
- bis 50.000 €
- bis 500.000 €
- ab 500.000 €
b) Belastung mit einem Recht (Grundschuld,
Hypothek, Grunddienstbarkeit u. a.)
17.3
17.3 Verfügungen über grundstücksgleiche
Rechte i. S. von § 51 I Ziff. 1, § 200 II
BauGB, § 6 IV BoSoG:
- Bestellung und Veräußerung
- Belastung mit einem Recht
Entfällt
30 €
30 €
60 €
90 €
30 €
15 €
30 €
17.4
Wohnungs- und Teileigentum § 51 I Ziff.1
Bau-GB, § 6 IV BoSoG
30 € je Vorgang
17.5
Wohnungs- und Teilerbbaurecht § 51 I Ziff.
1 Bau-GB, § 6 IV BoSoG
15 € je Vorgang
8
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
17.6
Verfügungen über Rechte an Grundstücken 30 €
und grundstücksgleichen Rechten, § 51 I
Ziff. 1 Bau-GB, § 6 IV BoSoG (Übertragung,
Aufhebung, Änderung, Kündigung)
17.7
Vereinbarungen im Sinne von § 51 I Ziff. 1
BauGB
17.7.1 zum Erwerb
- rechtsgeschäftliche Veräußerung (rein
schuldrechtliche Kauf-/Überlassungsverträge
u. a.) bei einem Verkehrswert:
- bis 50.000 €
- bis 500.000 €
- ab 500.000 €
- Belastung mit einem Recht
(Auflassungsvormerkung u. a.)
30 €
60 €
90 €
30 €
17.7.2 zur Nutzung (Verträge über
Vermietung und Verpachtung u. a.)
15 €
17.7.3 zur Bebauung (schuldrechtliche
Gestattungsverträge u. a.)
15 €
17.8
Begründung, Änderung und Aufhebung von 15 €
Baulasten § 51 I Ziff. 1 BauGB
17.9
Erhebliche Veränderung der Erdoberfläche
§ 51 I Nr. 2 BauGB
17.10
Wesentlich wertsteigernde sonstige
Veränderungen der Grundstücke im Sinne
30 €
9
Änderungssynopse KommKVz
von § 51 I Ziff. 2 BauGB bei einer
Wertsteigerung:
- bis 50.000 €
- bis 500.000 €
- ab 500.000 €
17.11
18
Baumaßnahmen im Sinne von § 51 I Ziff. 3
und Ziff. 4 BauGB bei einem Bauvolumen:
- bis 50.000 €
- bis 500.000 €
- ab 500.000 €
17.12 Änderung und Ergänzung von
Genehmigungen nach Ziff. 17.1 bis 17.11
Stand 06.12.2016
30 €
60 €
90 €
30 €
60 €
90 €
12 €
Verwahrung von Fundgegenständen
Mindestgebühr
Höchstgebühr
5€
500 €
Verwaltung und Verwahrung von
Fundgegenständen
18.1
18.1 bei einem Schätzwert von 5 - 50 €
5€
bei einem Schätzwert bis 50 €
5€
18.2
bei einem Schätzwert ab 50 €
10 von Hundert des
Schätzwertes
bei einem Schätzwert ab 50 €
10 vom Hundert des
Schätzwertes; bis
max. 500 €
22
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
aufgrund einer Satzung
5- 500 €
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
aufgrund kommunaler Satzungen
(Anlage 8)
22.1
22.01.
13
Anträge nach § 6 Abs. 3 g der
Sondernutzungssatzung, die nicht unter § 3
Abs. 2 fallen
Für den Erstantrag
20,- €, für jeden
inhaltsgleichen, aber
zeitlich
abweichenden
Folgeantrag 10,- €
Erlaubniserteilung auf Grundlage der
Sondernutzungssatzung
22.1.1 Grunderlaubnis
22.1.2 Verlängerung der
Sondernutzungserlaubnis, deren Ablauf
einen neuen Antrag auf Erteilung einer
gebührenpflichtigen Erlaubnis erforderlich
macht
22.1.3
Erweiterung einer
10
25 – 500 €
1/4 der für die Grunderlaubnis festgesetzten Gebühr
1/2 der für die
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
bestehenden Erlaubnis
Grunderlaubnis
festgesetzten Gebühr
22.1.4 Erhebung von Verwaltungsgebühren
für die Rückzahlung von Sondernutzungsgebühren, wenn der Erlaubnisnehmer die
Sondernutzung nicht in Anspruch nimmt
bzw. diese vorzeitig beendet
10 – 50 €
22.1.5 Sonstige Änderungsanträge im
Rahmen einer bereits erteilten
Sondernutzungserlaubnis (bspw. Änderung
von Anschrift, Termin)
26,50 €
22.1.6 Anträge nach § 7 der
Sondernutzungssatzung, die nicht unter § 3
Abs. 2 fallen
(vorher 22.01)
Für den Erstantrag
20,- €, für jeden
inhaltsgleichen, aber
zeitlich
abweichenden
Folgeantrag 10,- €
5 – 500 €
22.2
- nicht besetzt --
Erlaubnis oder Ausnahmebewilligung
aufgrund einer sonstigen kommunalen
Satzung
25
Amtshandlungen nach dem SächsBelG
Amtshandlungen der
Wohnraumversorgung
25.1
Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheines
nach § 7 SächsBelG
5€
Erteilung einer Leerstandsgenehmigung
nach § 10 SächsBelG
10 € je Antrag
25.2
Erteilung eines
Wohnberechtigungsscheines
- allgemein
- für Empfänger von
Grundsicherungsleistungen nach SGB II/XII
Erteilung sonstiger
Wohnberechtigungsbescheinigungen
- allgemein
- für Empfänger von
11
5€
kostenfrei
5€
kostenfrei
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
Grundsicherungsleistungen nach SGB II/XII
25.3
Erteilung einer
zweckentfremdungsrechtlichen
Ausnahmegenehmigung nach § 10
SächsBelG
150 - 500 € je Antrag entfällt
25.4
Erteilung eines Freistellungsbescheides
nach § 8 SächsBelG
15 € je Wohnung
entfällt
25.5
Bescheinigung gemäß § 6 IV SächsBelG
5 € je Wohnung
entfällt
25.6
Verlängerung einer Frist aus
Entscheidungen nach §§ 8, 10 SächsBelG
1/4 der Gebühr für
den
Ausgangsbescheid
entfällt
25.7
Erteilung sonstiger
Wohnberechtigungsbescheinigungen
5€
(nunmehr 25.1)
26.
Amtshandlungen nach der
Informationsfreiheitssatzung
26.1
Aktenauskunft
26.1.1 mündliche und einfache schriftliche
Auskunft, auch bei Herausgabe von
wenigen Abschriften
26.1.2 umfangreiche schriftliche Auskunft
26.1.3 schriftliche Auskunft, die einen
außergewöhnlichen hohen
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.B.
geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind.
26.2
Gebühren für Einzeltatbestände der
Informationsfreiheitssatzung –
Aktenauskunft
Einfache mündliche oder schriftliche Auskunft
kostenfrei
schriftliche bzw. umfangreiche schriftliche
50 – 250 €
Gebührenfrei
30 – 250 €
60 – 500 €
Akteneinsicht
12
Änderungssynopse KommKVz
26.2.1 einfache Akteneinsicht
26.2.2 Akteneinsicht, die umfangreichen
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z.
B.geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
26.2.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich
umfangreichen Verwaltungsaufwand
verursacht, weil z. B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen
sind
Stand 06.12.2016
5 – 100 €
30 – 250 €
Auskunft (nach Verwaltungsaufwand)
60 – 500 €
26.3
- nicht besetzt -
Schriftliche Auskunft, die einen
250 – 500 €
außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand
verursacht
26.4
- nicht besetzt -
Akteneinsicht
26.4.1 Einfache Akteneinsicht
5 – 100 €
26.4.2 Akteneinsicht, die umfangreichen
100 – 500 €
Verwaltungsaufwand verursacht, weil z. B.
geheimhaltungsbedürftige Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind
26.4.3 Akteneinsicht, die außergewöhnlich
250 – 500 €
umfangreichen Verwaltungsaufwand erfordert,
weil z. B. eine Vielzahl
geheimhaltungsbedürftiger Aktenteile
unkenntlich zu machen oder abzutrennen sind
27
- nicht besetzt -
Beglaubigungen nach § 6 V
Betreuungsbehördengesetz (BtBG)
(Anlage 9)
27.1
Gebühr für Beglaubigung einer Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung
10 €
27.2
Beglaubigung einer solchen weiteren Kopie,
gem. § 6 V Betreuungsbehördengesetz
5€
13
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
28
- nicht besetzt -
Bearbeitung von Durchlaufspenden
5€
29
- nicht besetzt -
Amtshandlungen des Verkehrs- und
Tiefbauamtes
(Anlage 10)
29.1
Amtshandlungen im Rahmen unerlaubt
ausgeübter Sondernutzung (auch soweit
Sondernutzung von erlassenem Bescheid
nicht gedeckt ist)
11 – 500 €
29.2
Erlaubnis auf Grund einer Satzung im
Rahmen der Gefahrenabwehr
53 – 500 €
29.3
Anordnungen gemäß § 20 Abs. 1 SächsStrG
53 – 500 €
29.4
Anordnung von Zwangsmitteln nach § 20 Abs. 53 – 500 €
1 S. 1 SächsVwVG, soweit dies nicht mit
einem anderen Verwaltungsakt verbunden
worden ist
29.5
Festsetzung von Zwangsgeld nach § 22 Abs.
2 SächsVwVG
53 – 500 €
29.6
Leistungsbescheide zur Festsetzung von
Ersatzvornahmekosten
53 – 500 €
29.7
Amtshandlung im Rahmen der Festsetzung
von Verwahrkosten
53 – 500 €
29.8
Verwahrung von Gegenständen im Anschluss 5 – 175 €
an eine Ersatzvornahme, je nach Größe und
pro Gegenstand
29.9
Bearbeitung von Anträgen auf
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand
53 – 500 €
Ausgabe von ErsatzHunderegistriermarken nach § 8 Abs.3
Hundesteuersatzung
(Anlage 11)
Bei Rückgabe einer beschädigten
Hunderegistriermarke
5€
30.
- nicht besetzt -
30.1
14
Änderungssynopse KommKVz
Stand 06.12.2016
30.2
Bei Verlust einer Hunderegistriermarke
15
20 €
Kalkulation Verwaltungskosten Beglaubigungen gem. §§ 33, 34 VwVfG und §§ 29, 30
SGB X
1. Beglaubigung
Stundensatz Personal: 52,69 EUR
Kopierkosten:
0,10 EUR / A4-Seite
durchschnittliche Dauer/ Beglaubigungsvorgang: 7 min
durchschnittliche Kopiezahl/ Beglaubigungsvorgang: 1,5 St.
Kosten: 6,30 EUR
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes (eingeschränkte Nutzbarkeit): 6,00 EUR
2. - 6. Beglaubigung
durchschnittliche Dauer/ weiterer Beglaubigungsvorgang: 4 min
durchschnittliche Kopiezahl/ weiterer Beglaubigungsvorgang: 1,5 St.
Kosten: 3,66 EUR
Unter Berücksichtigung des wirtschaftlichen Wertes: 3,00 EUR
Ab der 7. Beglaubigung
Unter Berücksichtigung der eingeschränkten Nutzbarkeit und der bereits angefallenen Gebühren
i.H.v. 21,00 EUR wird ab der 7. Beglaubigung nur noch eine Gebühr in Höhe von
1,00 EUR
/Beglaubigung erhoben.
Amt für Statistik und Wahlen
Gebührenkalkulation zur Verwaltungskostensatzung
Stand: Dezember 2016
Die Gebühren sind auf Grundlage des KGSt.-Materials Nr. 7/2016 „Kosten eines Arbeitsplatzes“ mit
pauschalen Wertansätzen kalkuliert worden:
Entgeltgruppe:
Personalkosten pro Jahr
E9
E 11
60.800,00 €
77.700,00 €
9.700,00 €
9.700,00 €
Verwaltungsgemeinkosten (20 % der Personalkosten) pro Jahr
12.160,00 €
15.540,00 €
Arbeitsplatzkosten pro Jahr
82.660,00 €
102.940,00 €
50,70 €
63,10 €
Sachkosten IT-Arbeitsplatz pro Jahr
Arbeitsplatzkosten pro Stunde
Tarifstelle
10.1
Gegenstand
Gebühren in €
Veröffentlichungen von Büchern, Broschüren u. a.
5,00 – 100,00 €
Abgabe von elektronischen Formaten:
- weiterverarbeitbare
- andere
dreifache Gebühr
einfache Gebühr
Diese Tätigkeit beinhaltet die Verfassung von Fachbeiträgen und die Anfertigung der Druckvorlagen und
wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt. Der Arbeitsaufwand differiert je
nach Inhalt und Umfang der Veröffentlichung sehr stark.
Bsp. Statistischer Quartalsbericht: Arbeitsaufwand rund 120 Stunden, Umfang rund 60 Seiten, Auflage
130 Stück
Personalkosten: 120 Stunden x 63,10 € (s.o.)
Sachkosten Druck insgesamt
Gesamtkosten
Gesamtkosten pro Exemplar = Gebührenobergrenze
7.572,00 €
386,00 €
7.958,00 €
61,22 €
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten
und sowie dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird
eine Gebühr von 7,00 € pro Quartalsbericht festgesetzt.
Bsp. Ortsteilkatalog: Arbeitsaufwand rund 350 Stunden, Umfang rund 350 Seiten, Auflage 250 Stück
Personalkosten: 350 Stunden x 63,10 € (s.o.)
Sachkosten Druck insgesamt
Gesamtkosten
Gesamtkosten pro Exemplar = Gebührenobergrenze
22.085,00 €
4.330,00 €
26.415,00 €
105,66 €
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten
und der wirtschaftlichen Leistungskraft des Kundenkreises (u. a. Studenten) sowie dem Trend zur
zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine Gebühr von 25,00 €
pro Ortsteilkatalog festgesetzt.
10.2
Abgabe von Gebietsgliederungen
je Gebietseinheit
mindestens jedoch
0,02 – 25,00 €
7,50 €
Diese Tätigkeit beinhaltet Auswertungen der Kleinräumigen kommunalen Gebietsgliederung und von
(Geo-)Datenbanken und wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt, wobei
im Jahresdurchschnitt 0,25 VZÄ mit dieser Tätigkeit befasst sind. Im Jahresdurchschnitt werden
insgesamt rund 250.000 Datensätze (Gebietseinheiten) abgegeben, pro Auftrag zwischen 10
(Stadtbezirke) und 70.000 (Adressen) Datensätzen.
Arbeitsplatzkosten bei 0,25 VZÄ pro Jahr (s.o.)
25.735,00 €
Kosten pro Leistungseinheit/Gebietseinheit = Gebührenobergrenze
0,10 €
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten
und dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine
Gebührenspanne von 0,02 € bis 25,00 € pro Datum (Gebietseinheit) festgesetzt. Im Einzelfall wird die
tatsächliche Gebühr innerhalb dieser Spanne nach der Menge der Datensätze und dem Abgabeformat
bemessen.
10.3
Gutachten, Analysen, Auswertungen, Bestätigungen, Recherchen
- je angefangene Viertelstunde
10,00 €
Diese Tätigkeit wird in der Regel von Mitarbeiter/innen der Entgeltgruppe 11 ausgeführt.
Arbeitsplatzkosten pro Stunde (s.o.)
63,10 €
Kosten pro Viertelstunde = Gebührenobergrenze
15,78 €
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten
und der wirtschaftlichen Leistungskraft des Kundenkreises (u. a. Studenten) wird eine Gebühr von
10,00 € pro Viertelstunde festgesetzt.
10.4
Abgabe von Einzeldaten
- statistische Auswertung von Dateien
- pro Datum (Einzelnutzung)
- pro Datum (kommerzielle Nutzung)
7,50 – 25.000,00 €
0,05 €
0,25 €
Diese Tätigkeit beinhaltet die Auswertung von Datenbanken und wird in der Regel von Mitarbeiter/innen
der Entgeltgruppe 11 ausgeführt, wobei im Jahresdurchschnitt 0,5 VZÄ mit dieser Tätigkeit befasst sind.
Im Jahresdurchschnitt werden insgesamt rund 150.000 Datensätze abgegeben.
Arbeitsplatzkosten bei 0,5 VZÄ pro Jahr (s.o.)
Kosten pro Leistungseinheit/Datum = Gebührenobergrenze
51.470,00 €
0,34 €
Unter Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer Herausgabe plausibel aufbereiteter Daten
und dem Trend zur zunehmend kostenfreien Datenbereitstellung von Behörden (Open Data) wird eine
Gebühr von 0,05 € pro Datum bei privater Nutzung festgesetzt. Bei kommerzieller Nutzung der Daten
wird die fünffache Gebühr festgesetzt, um die gewerbliche Weiterverwendung abzugelten.
10.5
Festsetzung und Bestätigung von Hausnummern mittels Bescheid
- je Hausnummer im Bescheid
30,00 €
Diese Tätigkeit wird von Mitarbeiterinnen der Entgeltgruppe 9 ausgeführt. Durchschnittlich sind für
diesen Arbeitsvorgang 2,25 Stunden erforderlich.
Arbeitsplatzkosten pro Stunde (s.o.)
Kosten pro Leistungseinheit/Vorgang = Gebührenobergrenze
50,70 €
114,07 €
Unter Berücksichtigung des hohen öffentlichen Interesses an einer ordnungsgemäßen
Hausnummerierung im Stadtgebiet und im Vergleich mit anderen Großstädten wird eine Gebühr von
30,00 € pro Vorgang festgesetzt. Dies stellt eine Verdoppelung der bisherigen Gebühr dar.
VTA
Tarifstelle 29 KommKVZ
Dezember 2016
- Amtshandlungen des Verkehrs- und Tiefbauamtes
Gebührenermittlung für die Bescheiderstellung erfolgt im Wege einer Zeitgebühr pro angefangene
5 Minuten Bearbeitungszeit
Grundlage: Kosten eines Büroarbeitsplatzes gem. KGSt-Materialien Nr. 16/2015
SB Baustellen und Werbung EG 8/ EG 9
Personalkosten brutto 2016 53.702,30 EUR
Sachkosten
9.700,00 EUR
Gemeinkosten
(20 % der Personalkosten)
Summe
gerundet
10.740,46 EUR
74.142,76 EUR
74.143,00 EUR
1.631 Arbeitsstunden
45,4586 EUR/Std.
45,50 EUR/Std.
Dies entspricht ca. 3,80 EUR/pro angefangene 5 min Bearbeitungszeit.
Tarifstelle 29.1
Mindestbearbeitungszeit: 15 min entspricht 11,40 EUR
Mindestgebühr: 11 EUR
Tarifstellen 29.2 – 29.7, 29.9
Mindestbearbeitungszeit: ca. 70 min entspricht 53,20 EUR
Mindestgebühr: 53 EUR
Tarifstellen 29.1 – 29.7 sowie 29.9
Maximale Bearbeitungszeit: ca. 11 Stunden entspricht 501,60 EUR
Höchstgebühr: 500 EUR
Diese Grenze wurde in der Vergangenheit selbst bei komplexen Sachverhalten nicht überschritten.
Berücksichtigt man zudem, dass der Kostenschuldner neben den Kosten für die eigentliche
Vorgangsbearbeitung häufig zusätzlich die Kosten der Beseitigung/ Ersatzvornahme/ Zwangsgeld
zu tragen hat, ist eine Begrenzung der Kosten auf 500 EUR pro Vorgang angemessen.
Tarifstelle 29.8
Der untere Tarifrahmen ergibt sich aus der Mindestgebühr gem. § 6 Abs. 2 SächsVwKG. Die
Verwahrung erfolgt regelmäßig in stadteigenen Hallen, für die nur geringe Unterhaltskosten
anfallen. Die Gebühr ist daher vor allem durch das Interesse des Gebührenschuldners an der
sicheren Aufbewahrung sowie an der Dauer der Verwahrung auszurichten. Bei der Bezifferung der
Höchstgebühr war zu berücksichtigen, dass der Stadt die Möglichkeit der Verwertung der
sichergestellten Gegenstände gem. § 29 Abs. 2 SächsPolG offen steht, so dass höhere
Verwahrkosten regelmäßig nicht zu erwarten sind.
Gebühr: 5 EUR – 175 EUR
VTA
Dezember 2016