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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1268436.pdf
Größe
413 kB
Erstellt
12.04.17, 12:00
Aktualisiert
23.05.17, 08:31

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Inhalt der Datei

Informationsvorlage Nr. VI-DS-04070 Status: öffentlich Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff: Methode zur Bildung der Wahlkreise für die Stadtratswahl 2019 Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten): Gremium Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Allgemeine Verwaltung Ratsversammlung voraussichtlicher Sitzungstermin Zuständigkeit 21.06.2017 Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Information zur Kenntnis Die Methode zur Bildung der Wahlkreise für die Stadtratswahl 2019 wird zur Kenntnis genommen. 1/3 Übereinstimmung mit strategischen Zielen: nicht relevant Finanzielle Auswirkungen nein wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Ergebnishaushalt Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Ergeb. HH Erträge Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: Beteiligung Personalrat 2/3 Sachverhalt: Anlagen: 3/3 Begründung Gemäß RBV-1758/13 soll die Verwaltung 2016 einen Bericht mit Vorschlägen zur Bildung der Stadtratswahlkreise für 2019 vorlegen. Der Beschlusstext lautet: „Analog der Tätigkeit der Wahlkreiskommissionen bei Landtags- und Bundestagswahlen wird die Stadtverwaltung 2016 einen Bericht vorlegen, der Analysen und Vorschläge zur Bildung der Wahlkreise für die Stadtratswahl 2019 beinhaltet und der nach Befassung im Fachausschuss Allgemeine Verwaltung als Grundlage für die Erarbeitung der Entscheidungsvorlage in 2018 dient.“ Angesichts der dynamischen Bevölkerungsentwicklung wird der Bericht 2017 vorgelegt, damit ihm die Einwohnerzahlen vom 31.12.2016 zugrunde gelegt werden können. Die endgültige Festlegung der Stadtratswahlkreise muss laut Kommunalwahlgesetz (KomWG) auf Basis der Einwohnerzahl vom 31.12. des zweiten der Wahl vorhergehenden Jahres (hier: 2017) erfolgen. Gesetzliche Grundlagen für die Bildung der Stadtratswahlkreise Die Bildung von Wahlkreisen ist in § 2 KomWG geregelt: (1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde. Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. (2) Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen. Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden. Bewertung der Wahlkreiseinteilung von 2004, 2009, 20014 Für die letzten drei Stadtratswahlen 2004, 2009 und 2014 ist die Wahlkreiseinteilung der Stadt Leipzig unverändert geblieben, nur die Neuzuordnung eines Teilgebietes des Ortsteils Heiterblick (Ortsteil 25) zu Engelsdorf (Ortsteil 27) führte 2014 zu einer Grenzänderung zwischen Wahlkreis 1 und 2. Die Wahlkreise setzen sich somit seit nunmehr drei Wahlperioden aus den 63 Ortsteilen zusammen und orientieren an den 10 Stadtbezirken. Ob diese Wahlkreiseinteilung für die kommende Stadtratswahl noch den gesetzlichen Vorgaben entspricht und somit übernommen werden könnte, muss überprüft werden. Das heißt es muss geprüft werden, ob die Einwohnerzahl in den Wahlkreisen nicht mehr als 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Wahlkreis abweicht. Abweichung von der jeweiligen durchschnittlichen Einwohnerzahl Wahlkreise Aktuelle 31.12.2017 2004, 2009, Einwohnerzahl 31.12.2016 31.12.2013 31.12.2008 31.12.2003 verfügbar 2014 hier: 31.12.2016 (Wahl2019) (Wahl 2014) (Wahl 2009) (Wahl 2004) 01/2018 (Wahl 2019) 68 745 18,6% 0 17,2% 12,4% 3,0% 58 673 1,2% 1 -4,1% -5,1% -2,2% 54 099 -6,6% 2 -7,4% -2,7% 1,0% 59 147 2,1% 3 2,8% 3,0% 2,0% 59 410 2,5% 4 6,5% 5,4% 0,8% 57 678 -0,5% 5 2,0% 1,3% -4,0% 46 679 -19,5% 6 -19,8% -11,3% 0,8% 58 810 1,5% 7 -0,1% -3,7% -3,7% 58 991 1,8% 8 3,3% 2,7% 2,1% 57 290 -1,1% 9 -0,5% -2,0% 0,2% Quelle: Ordnungsamt/Melderegister Amt für Statistik und Wahlen Leipzig Nennenswerte Abweichungen gibt es in den Wahlkreisen 0 und 6. Da jedoch keine Einwohnerzahl eines Wahlkreises mehr als 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl (57 953) abweicht, könnte nach jetzigem Stand (Jahresende 2016) die bisherige Wahlkreiseinteilung auch für 2019 übernommen werden. 1 Stadtwahlkreise 2004, 2009, 2014 Grundsätze für die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlkreise Die gesetzliche Vorgabe zur Größenbeschränkung der einzelnen Wahlkreise dient der Chancengleichheit der Bewerber. Um diese zu wahren, soweit dies vorausschauend möglich ist, empfiehlt sich ein ausgeglichener Zuschnitt der Wahlkreise bezogen auf die Einwohnerzahl und unter Beachtung der räumlichen Zusammensetzung. Die Wahlkreise sind bei der Zuteilung der Stadtratsmandate von Bedeutung. Diese wird in einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die die Partei bzw. die Wählervereinigung in der Stadt insgesamt erzielt hat, werden zuerst alle für die Partei/Wählervereinigung insgesamt erzielten Sitze berechnet. In einem zweiten Schritt erfolgt die Verteilung dieser Sitze auf die Wahlkreise entsprechend der in ihnen erhaltenen Stimmen. Das Verfahren für die Sitzverteilung im Stadtrat sieht somit keine feste Sitzanzahl je Wahlkreis vor. Demzufolge können sehr große Abweichungen der Einwohnerzahl ebenso wie sehr unterschiedliche Wahlbeteiligungen in den Wahlkreisen Folgen für die Zahl der je Wahlkreis erreichten Sitze haben, wie es 2014 erkennbar war. Damals wurden 13 Bewerber aus dem Wahlkreis 0 in den Stadtrat gewählt, aus Wahlkreis 6 lediglich 4, in beiden Fällen verstärkte die Wahlbeteiligung den Gebietseffekt (Wahlkreis 0: 49,0%, Wahlkreis 6: 34,1%). Keine Bedeutung haben Wahlkreise für den Hauptwohnsitz der Bewerber: sie können im gesamten Stadtgebiet wohnen. Wahlberechtigte müssen in dem Wahlkreis wählen, in dem sich ihr Hauptwohnsitz befindet. 2 Ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 2 KomWG zur Bildung der Stadtratswahlkreise: 1. (Soll): Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden. 2. (Muss): Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden. 3. (Muss): Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen. ist für die Stadtratswahl 2019 zu überlegen, wie eine zweckmäßige Wahlkreiseinteilung erreicht werden kann. Unter Berücksichtigung der ersten Soll-Vorgabe wird vorgeschlagen, die Wahlkreiseinteilung für 2019 wieder an den 10 Stadtbezirken auszurichten, da diese als Grundlage für viele Einteilungen des Stadtgebietes den Wahlberechtigten allgemein bekannt und Orientierung gebend sind. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, wie bisher Ortsteile bei der Wahlkreiszuordnung nicht zu teilen, um so für die Wahlberechtigten und für die Bewerber den allgemein vertrauten historischen und räumlichen Zusammenhang zu wahren. Die Ortsteil- und Stadtbezirksgrenzen finden im Übrigen auch bei den zwei parlamentarischen Wahlen mit Wahlkreisen Beachtung. Bei der bevorstehenden Bundestagswahl besteht jeder der zwei Leipziger Wahlkreise aus fünf Stadtbezirken, bei der Landtagswahl 2014 wurden den sieben Wahlkreisen stets komplette Ortsteile zugeordnet, ihre räumliche Ausrichtung orientiert sich an den zehn Stadtbezirken. Die zweite Muss-Vorgabe betrifft die Zahl der Wahlkreise. Von ihr hängt insbesondere die Zahl der Bewerber ab, die ein Wahlvorschlag maximal enthalten kann (§ 6a Abs. 1 KomWG). Bei 6 Wahlkreisen wären maximal 18 Bewerber je Wahlvorschlag aufstellbar, bei 10 Wahlkreisen maximal 11 Bewerber und bei 12 maximal 9 Bewerber. Insgesamt ist mit einer kleinen Abweichung stets dieselbe Anzahl von Bewerbern aufstellbar (110 bzw. 108). Denkt man aus Sicht der Wahlberechtigten und der Wahlhelfer an Umfang und Übersichtlichkeit des Stimmzettels, so ist eine höhere Zahl an Wahlkreisen einer geringeren vorzuziehen. Auf die dritte Muss-Vorgabe wurde bereits eingegangen. Es wird vorgeschlagen, dass bei der Einteilung in Wahlkreise eine möglichst gute Ausgeglichenheit der Einwohnerzahlen angestrebt wird. Eine völlige Gleichheit anzustreben macht schon wegen der sich stets ändernden Einwohnerzahlen keinen Sinn; letztendlich entscheiden die Wähler mit ihrer Wahlteilnahme und Stimmenvergabe über die Sitzverteilung. Weiteres Vorgehen Dieses Papier dient als Diskussionsgrundlage für den Stadtrat. Unter Einbeziehung der Diskussionsergebnisse wird nach Vorlage der Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 seitens der Verwaltung Anfang 2018 eine Wahlkreiseinteilung für 2019 vorgeschlagen. 3