Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1268436.pdf
Größe
413 kB
Erstellt
12.04.17, 12:00
Aktualisiert
23.05.17, 08:31
Stichworte
Inhalt der Datei
Informationsvorlage Nr. VI-DS-04070
Status: öffentlich
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff:
Methode zur Bildung der Wahlkreise für die Stadtratswahl 2019
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Allgemeine Verwaltung
Ratsversammlung
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
21.06.2017
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Information zur Kenntnis
Die Methode zur Bildung der Wahlkreise für die Stadtratswahl 2019 wird zur Kenntnis
genommen.
1/3
Übereinstimmung mit strategischen Zielen:
nicht relevant
Finanzielle Auswirkungen
nein
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Ergebnishaushalt
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung der
Ergeb. HH Erträge
Maßnahme zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
Beteiligung Personalrat
2/3
Sachverhalt:
Anlagen:
3/3
Begründung
Gemäß RBV-1758/13 soll die Verwaltung 2016 einen Bericht mit Vorschlägen zur Bildung
der Stadtratswahlkreise für 2019 vorlegen. Der Beschlusstext lautet:
„Analog der Tätigkeit der Wahlkreiskommissionen bei Landtags- und Bundestagswahlen wird
die Stadtverwaltung 2016 einen Bericht vorlegen, der Analysen und Vorschläge zur Bildung
der Wahlkreise für die Stadtratswahl 2019 beinhaltet und der nach Befassung im
Fachausschuss Allgemeine Verwaltung als Grundlage für die Erarbeitung der
Entscheidungsvorlage in 2018 dient.“
Angesichts der dynamischen Bevölkerungsentwicklung wird der Bericht 2017 vorgelegt,
damit ihm die Einwohnerzahlen vom 31.12.2016 zugrunde gelegt werden können.
Die endgültige Festlegung der Stadtratswahlkreise muss laut Kommunalwahlgesetz
(KomWG) auf Basis der Einwohnerzahl vom 31.12. des zweiten der Wahl vorhergehenden
Jahres (hier: 2017) erfolgen.
Gesetzliche Grundlagen für die Bildung der Stadtratswahlkreise
Die Bildung von Wahlkreisen ist in § 2 KomWG geregelt:
(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Gemeinde. Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt.
(2) Die Kreisfreien Städte werden in mehrere Wahlkreise unterteilt.
Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche
Zusammenhang berücksichtigt werden.
Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl
aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent abweichen.
Der Gemeinderat beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald
der Wahltag und die Zahl der zu wählenden Gemeinderäte feststehen.
Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.
Bewertung der Wahlkreiseinteilung von 2004, 2009, 20014
Für die letzten drei Stadtratswahlen 2004, 2009 und 2014 ist die Wahlkreiseinteilung der
Stadt Leipzig unverändert geblieben, nur die Neuzuordnung eines Teilgebietes des Ortsteils
Heiterblick (Ortsteil 25) zu Engelsdorf (Ortsteil 27) führte 2014 zu einer Grenzänderung
zwischen Wahlkreis 1 und 2. Die Wahlkreise setzen sich somit seit nunmehr drei
Wahlperioden aus den 63 Ortsteilen zusammen und orientieren an den 10 Stadtbezirken.
Ob diese Wahlkreiseinteilung für die kommende Stadtratswahl noch den gesetzlichen
Vorgaben entspricht und somit übernommen werden könnte, muss überprüft werden. Das
heißt es muss geprüft werden, ob die Einwohnerzahl in den Wahlkreisen nicht mehr als 25 %
von der durchschnittlichen Einwohnerzahl je Wahlkreis abweicht.
Abweichung von der jeweiligen durchschnittlichen Einwohnerzahl
Wahlkreise
Aktuelle
31.12.2017
2004, 2009, Einwohnerzahl
31.12.2016 31.12.2013 31.12.2008 31.12.2003
verfügbar
2014
hier: 31.12.2016
(Wahl2019) (Wahl 2014) (Wahl 2009) (Wahl 2004)
01/2018
(Wahl 2019)
68 745
18,6%
0
17,2%
12,4%
3,0%
58 673
1,2%
1
-4,1%
-5,1%
-2,2%
54 099
-6,6%
2
-7,4%
-2,7%
1,0%
59 147
2,1%
3
2,8%
3,0%
2,0%
59 410
2,5%
4
6,5%
5,4%
0,8%
57 678
-0,5%
5
2,0%
1,3%
-4,0%
46 679
-19,5%
6
-19,8%
-11,3%
0,8%
58 810
1,5%
7
-0,1%
-3,7%
-3,7%
58 991
1,8%
8
3,3%
2,7%
2,1%
57 290
-1,1%
9
-0,5%
-2,0%
0,2%
Quelle: Ordnungsamt/Melderegister
Amt für Statistik und Wahlen Leipzig
Nennenswerte Abweichungen gibt es in den Wahlkreisen 0 und 6. Da jedoch keine
Einwohnerzahl eines Wahlkreises mehr als 25 % von der durchschnittlichen Einwohnerzahl
(57 953) abweicht, könnte nach jetzigem Stand (Jahresende 2016) die bisherige
Wahlkreiseinteilung auch für 2019 übernommen werden.
1
Stadtwahlkreise 2004, 2009, 2014
Grundsätze für die Einteilung des Stadtgebietes in Wahlkreise
Die gesetzliche Vorgabe zur Größenbeschränkung der einzelnen Wahlkreise dient der
Chancengleichheit der Bewerber. Um diese zu wahren, soweit dies vorausschauend möglich
ist, empfiehlt sich ein ausgeglichener Zuschnitt der Wahlkreise bezogen auf die
Einwohnerzahl und unter Beachtung der räumlichen Zusammensetzung.
Die Wahlkreise sind bei der Zuteilung der Stadtratsmandate von Bedeutung. Diese wird in
einem mehrstufigen Verfahren ermittelt. Auf der Grundlage der Anzahl der Stimmen, die die
Partei bzw. die Wählervereinigung in der Stadt insgesamt erzielt hat, werden zuerst alle für
die Partei/Wählervereinigung insgesamt erzielten Sitze berechnet. In einem zweiten Schritt
erfolgt die Verteilung dieser Sitze auf die Wahlkreise entsprechend der in ihnen erhaltenen
Stimmen. Das Verfahren für die Sitzverteilung im Stadtrat sieht somit keine feste Sitzanzahl
je Wahlkreis vor. Demzufolge können sehr große Abweichungen der Einwohnerzahl ebenso
wie sehr unterschiedliche Wahlbeteiligungen in den Wahlkreisen Folgen für die Zahl der je
Wahlkreis erreichten Sitze haben, wie es 2014 erkennbar war. Damals wurden 13 Bewerber
aus dem Wahlkreis 0 in den Stadtrat gewählt, aus Wahlkreis 6 lediglich 4, in beiden Fällen
verstärkte die Wahlbeteiligung den Gebietseffekt (Wahlkreis 0: 49,0%, Wahlkreis 6: 34,1%).
Keine Bedeutung haben Wahlkreise für den Hauptwohnsitz der Bewerber: sie können im
gesamten Stadtgebiet wohnen. Wahlberechtigte müssen in dem Wahlkreis wählen, in dem
sich ihr Hauptwohnsitz befindet.
2
Ausgehend von den gesetzlichen Vorgaben in § 2 Abs. 2 KomWG zur Bildung der
Stadtratswahlkreise:
1. (Soll): Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der
räumliche Zusammenhang berücksichtigt werden.
2. (Muss): Es sind mindestens sechs und höchstens zwölf Wahlkreise zu bilden.
3. (Muss): Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen
Einwohnerzahl aller Wahlkreise der Kreisfreien Stadt um höchstens 25 Prozent
abweichen.
ist für die Stadtratswahl 2019 zu überlegen, wie eine zweckmäßige Wahlkreiseinteilung
erreicht werden kann.
Unter
Berücksichtigung
der
ersten
Soll-Vorgabe
wird
vorgeschlagen,
die
Wahlkreiseinteilung für 2019 wieder an den 10 Stadtbezirken auszurichten, da diese als
Grundlage für viele Einteilungen des Stadtgebietes den Wahlberechtigten allgemein bekannt
und Orientierung gebend sind. Darüber hinaus wird vorgeschlagen, wie bisher Ortsteile bei
der Wahlkreiszuordnung nicht zu teilen, um so für die Wahlberechtigten und für die Bewerber
den allgemein vertrauten historischen und räumlichen Zusammenhang zu wahren.
Die Ortsteil- und Stadtbezirksgrenzen finden im Übrigen auch bei den zwei
parlamentarischen Wahlen mit Wahlkreisen Beachtung. Bei der bevorstehenden
Bundestagswahl besteht jeder der zwei Leipziger Wahlkreise aus fünf Stadtbezirken, bei der
Landtagswahl 2014 wurden den sieben Wahlkreisen stets komplette Ortsteile zugeordnet,
ihre räumliche Ausrichtung orientiert sich an den zehn Stadtbezirken.
Die zweite Muss-Vorgabe betrifft die Zahl der Wahlkreise. Von ihr hängt insbesondere die
Zahl der Bewerber ab, die ein Wahlvorschlag maximal enthalten kann (§ 6a Abs. 1 KomWG).
Bei 6 Wahlkreisen wären maximal 18 Bewerber je Wahlvorschlag aufstellbar, bei 10
Wahlkreisen maximal 11 Bewerber und bei 12 maximal 9 Bewerber. Insgesamt ist mit einer
kleinen Abweichung stets dieselbe Anzahl von Bewerbern aufstellbar (110 bzw. 108). Denkt
man aus Sicht der Wahlberechtigten und der Wahlhelfer an Umfang und Übersichtlichkeit
des Stimmzettels, so ist eine höhere Zahl an Wahlkreisen einer geringeren vorzuziehen.
Auf die dritte Muss-Vorgabe wurde bereits eingegangen. Es wird vorgeschlagen, dass bei
der Einteilung in Wahlkreise eine möglichst gute Ausgeglichenheit der Einwohnerzahlen
angestrebt wird. Eine völlige Gleichheit anzustreben macht schon wegen der sich stets
ändernden Einwohnerzahlen keinen Sinn; letztendlich entscheiden die Wähler mit ihrer
Wahlteilnahme und Stimmenvergabe über die Sitzverteilung.
Weiteres Vorgehen
Dieses Papier dient als Diskussionsgrundlage für den Stadtrat. Unter Einbeziehung der
Diskussionsergebnisse wird nach Vorlage der Einwohnerzahlen vom 31.12.2017 seitens der
Verwaltung Anfang 2018 eine Wahlkreiseinteilung für 2019 vorgeschlagen.
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