Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1273969.pdf
Größe
69 kB
Erstellt
03.05.17, 12:00
Aktualisiert
16.06.17, 12:42
Stichworte
Inhalt der Datei
Anfrage Nr. VI-F-04126
Status: öffentlich
Eingereicht von
Fraktion Bündnis 90/Die Grünen
Betreff:
Ausbildung von Migranten und Migrantinnen: Umsetzung der 3 plus 2-Regelung in
Leipzig
Beratungsfolge (Änderungen vorbehalten):
Gremium
voraussichtlicher
Sitzungstermin
Zuständigkeit
Ratsversammlung
17.05.2017
mündliche Beantwortung
Sachverhalt:
Mit Inkrafttreten des Integrationsgesetzes am 6. August 2016 wurde § 60a Absatz 2 Satz 4ff.
des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) neu gefasst sowie § 18a Absatz 1a und 1b eingefügt.
Damit wurde Geflüchteten mit einer Duldung die Möglichkeit eröffnet, eine Ausbildung zu
absolvieren und bei anschließender Beschäftigung im erlernten Beruf weitere zwei Jahre im
Bundesgebiet bleiben zu dürfen.
Wir fragen an, wie diese neue Regelung bisher in Leipzig umgesetzt werden konnte:
1. In wie vielen Fällen wurde in der Ausländerbehörde Leipzig eine Duldung nach § 60a
Abs. 2 Satz 4 AufenthG beantragt, erteilt oder abgelehnt?
2. In wie vielen Fällen haben Geflüchtete mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4
AufenthG ihre Ausbildung abgebrochen?
3. In wie vielen Fällen haben Geflüchtete mit einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4
AufenthG, die ihre Ausbildung abgebrochen haben, eine neue Ausbildung begonnen?
4. Welche konkret bevorstehende Maßnahmen zur Aufenthaltsbeendigung im Sinne von
§ 60a Abs. 2 Satz 4 letzter Halbsatz AufenthG hindern die Ausländerbehörde an der
Erteilung einer Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG?
Anlagen:
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