Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1262771.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
23.03.17, 12:00
Aktualisiert
02.05.17, 11:30
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-HP-03700-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
FA Stadtentwicklung und Bau
06.06.2017
Vorberatung
SBB Südwest
14.06.2017
Vorberatung
Ratsversammlung
21.06.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Einrichtung von Radfahr-Schutzstreifen in der Erich-Zeigner-Allee ( A 0075/ 17)
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
X Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
X Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Alternativ schlägt die Verwaltung folgenden Beschluss vor:
Die Verwaltung wird beauftragt im 2. Halbjahr 2017 die Anordnung von Schutzstreifen in der ErichZeigner-Allee zu prüfen und bei positiven Ergebnis im 1. Halbjahr 2018 zu markieren.
Sachverhalt:
Im Antrag wird aufgeführt, dass in der Erich-Zeigner-Allee bis Mitte 2017 die Markierung von
Schutzstreifen erfolgen soll.
Die Anordnung von Schutzstreifen erfolgt auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden
Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den
Straßenverkehrsbehörden als Pflichtaufgabe nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis und
unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und
Verkehr). Somit ist die Straßenverkehrs-Ordnung kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung.
Eine Weisung des Amtes durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist
insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Deshalb wird vorgeschlagen, einen
Prüfauftrag an die Verwaltung zu beschließen.
Bei der Prüfung der Anlage von Schutzstreifen in der Erich-Zeigner-Allee sind komplexe
Umfeldbedingungen zu beachten und umfangreiche Abstimmungen zu führen. Sie kann deshalb erst
Ende des 2.Halbjahres abgeschlossen werden.
Zu beachten sind bei der Entscheidung neben den Belangen der Sicherheit des Radverkehrs auch
die des ruhenden Verkehrs, einschließlich der Andienung und des Bringe- und Holverkehrs an der
Schule und den Kitas. Auch wechseln im Verlauf der Erich-Zeigner-Allee die Fahrbahnbreiten so,
dass die Anlage durchgehender Radverkehrsanlagen fraglich erscheint. Zu beachten wäre weiterhin
das abschnittsweise praktizierte ordnungswidrige Parken auf dem Gehweg und die Überprüfung des
angeordneten Gehwegparkens auf seine Zulässigkeit. In jedem Fall hätte die Anordnung von
Schutzstreifen einen Wegfall von Stellplätzen zur Folge. Im Abwägungsprozess wäre zu
entscheiden, ob dies angemessen ist und ob mit der Anordnung von Schutzstreifen im konkreten
Fall ein maßgeblicher Sicherheitsgewinn für den Radverkehr erreicht werden kann.
Im Vorgriff auf die Neuregelung der StVO zu Geschwindigkeitsbeschränkungen wurde im Bereich
der Grundschule bereits Tempo 30, Mo - Fr in der Zeit von 06:00 – 18:00 Uhr realisiert.