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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1262771.pdf
Größe
74 kB
Erstellt
23.03.17, 12:00
Aktualisiert
02.05.17, 11:30

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Inhalt der Datei

Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-HP-03700-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit FA Stadtentwicklung und Bau 06.06.2017 Vorberatung SBB Südwest 14.06.2017 Vorberatung Ratsversammlung 21.06.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Einrichtung von Radfahr-Schutzstreifen in der Erich-Zeigner-Allee ( A 0075/ 17) Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre X Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln X Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Alternativ schlägt die Verwaltung folgenden Beschluss vor: Die Verwaltung wird beauftragt im 2. Halbjahr 2017 die Anordnung von Schutzstreifen in der ErichZeigner-Allee zu prüfen und bei positiven Ergebnis im 1. Halbjahr 2018 zu markieren. Sachverhalt: Im Antrag wird aufgeführt, dass in der Erich-Zeigner-Allee bis Mitte 2017 die Markierung von Schutzstreifen erfolgen soll. Die Anordnung von Schutzstreifen erfolgt auf Grundlage der bundeseinheitlich geltenden Straßenverkehrs-Ordnung (StVO). Die Ausführung dieser Verordnung obliegt den Straßenverkehrsbehörden als Pflichtaufgabe nach Weisung im übertragenen Wirkungskreis und unterliegt der Fachaufsicht der oberen Straßenverkehrsbehörde (Landesamt für Straßenbau und Verkehr). Somit ist die Straßenverkehrs-Ordnung kein Mittel der kommunalen Selbstverwaltung. Eine Weisung des Amtes durch einen Stadtratsbeschluss ist daher nicht möglich. Die Gemeinde ist insoweit in ihrer Entscheidungskompetenz eingeschränkt. Deshalb wird vorgeschlagen, einen Prüfauftrag an die Verwaltung zu beschließen. Bei der Prüfung der Anlage von Schutzstreifen in der Erich-Zeigner-Allee sind komplexe Umfeldbedingungen zu beachten und umfangreiche Abstimmungen zu führen. Sie kann deshalb erst Ende des 2.Halbjahres abgeschlossen werden. Zu beachten sind bei der Entscheidung neben den Belangen der Sicherheit des Radverkehrs auch die des ruhenden Verkehrs, einschließlich der Andienung und des Bringe- und Holverkehrs an der Schule und den Kitas. Auch wechseln im Verlauf der Erich-Zeigner-Allee die Fahrbahnbreiten so, dass die Anlage durchgehender Radverkehrsanlagen fraglich erscheint. Zu beachten wäre weiterhin das abschnittsweise praktizierte ordnungswidrige Parken auf dem Gehweg und die Überprüfung des angeordneten Gehwegparkens auf seine Zulässigkeit. In jedem Fall hätte die Anordnung von Schutzstreifen einen Wegfall von Stellplätzen zur Folge. Im Abwägungsprozess wäre zu entscheiden, ob dies angemessen ist und ob mit der Anordnung von Schutzstreifen im konkreten Fall ein maßgeblicher Sicherheitsgewinn für den Radverkehr erreicht werden kann. Im Vorgriff auf die Neuregelung der StVO zu Geschwindigkeitsbeschränkungen wurde im Bereich der Grundschule bereits Tempo 30, Mo - Fr in der Zeit von 06:00 – 18:00 Uhr realisiert.