Daten
Kommune
Leipzig
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1228239.pdf
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206 kB
Erstellt
28.11.16, 12:00
Aktualisiert
27.06.17, 14:16
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Inhalt der Datei
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03403-VSP-01
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
FA Allgemeine Verwaltung
16.05.2017
Vorberatung
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Änderung der Entschädigungssatzung
Rechtliche Konsequenzen
Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre
X Rechtswidrig und/oder
Nachteilig für die Stadt Leipzig.
Zustimmung
Ablehnung
Zustimmung mit Ergänzung
Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln
X Alternativvorschlag
Sachstandsbericht
Beschlussvorschlag:
Der Oberbürgermeister unterstützt die Stadträtinnen und Stadträte jeweils im Einzelfall bei der
Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Zahlungen nach der
Entschädigungssatzung.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Die Verwaltung bittet, den Antrag in seiner Ursprungsfassung abzulehnen und den hier vorgelegten
Alternativvorschlag zu beschließen. Denn die beantragte Satzungsregelung fällt nicht in den Kreis
der städtischen Angelegenheiten, weil sich die Sozialversicherungspflicht einheitlich aus
Bundesrecht ergibt. Die Kommunen haben keine Kompetenz, dies satzungsrechtlich zu regeln.
Auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sieht in seiner Antwort
Drs.-Nr.: 6/4290 keine gesetzliche Grundlage, dass die Städte und Gemeinden im Freistaat die
Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen qua Satzung festlegen oder freistellen
können. Es hat auf Grund der Unterschiedlichkeit existierender Entschädigungssatzungen (lediglich)
keine allgemein gültige Aussage zur Sozialversicherungspflicht getroffen (s. Anlage 1).
Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 2009 (siehe Anlage
2) legt die steuerrechtliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigungen fest.
Hier wird unter Buchstabe C. festgestellt, dass es sich bei den Sitzungsgeldern um Einkünfte aus
sonstiger selbständiger Tätigkeit i. S. d. EStG handelt, die bei Überschreitung von Höchstgrenzen
grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung
anzugeben sind.
Die Sozialversicherung folgt i. d. R. dem Steuerrecht. Maßgeblich sind die
sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Demnach können die Einnahmen als Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit ggf. bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung relevant werde. (z.
B. bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 240 SGB V).
Dies fällt jedoch nicht in die Entscheidung der Stadt Leipzig, sondern in den Bereich des
Kassenrechts.
Mit einer Satzungsregelung können keine Festlegungen zur Lohnsteuer- und
Sozialversicherungspflicht von Einkünften getroffen werden, die den gesetzlichen Vorschriften
zuwiderlaufen. Insofern besteht keine Möglichkeit zur beantragten Änderung der
Entschädigungssatzung.
Die Ehrenamtlichkeit der Stadtratstätigkeit ergibt sind unmittelbar aus der Sächsischen
Gemeindeordnung. Die Festlegung zur Sozialversicherungsfreiheit widerspricht gesetzlichen
Vorschriften und fällt nicht in die Entscheidungsbefugnis der Stadt. Ein entsprechender Beschluss
würde ggf. Haftungsansprüche nach sich ziehen, wenn die Stadt Zusagen macht, für die sie keine
gesetzliche Grundlage hat und sich die Stadträtinnen und Stadträten auf solch eine Regelung
verlassen.
Weil die individuellen Steuer- und Sozialversicherungssachverhalte jeder Stadträtin oder jedes
Stadtrates im Einzelfall bei Bedarf geprüft werden müssen und es sich um rechtlich anspruchsvolle
Materien handelt, anerkannt die Stadt Beratungs- und Unterstützungsbedarf der ehrenamtlich
Tätigen. Sie wird deshalb im Rahmen der Möglichkeiten beratend und auch in Verwaltungsverfahren
unterstützend tätig werden und über neue Entwicklungen und ggf. Urteile auf diesem Gebiet
informieren.
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen bei kommunalen Wahlbeamten
Erlass
des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen,
die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler
Volksvertretungen gewährt werden
Az.: 32-S 2337-15/176-39369
Az.: 32-S 2337-19/80-39371
Vom 21. August 2009
A.
Allgemeines
Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt. Für kommunale Wahlbeamte
(Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von
Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in
entsprechenden Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) festgelegt. Die
Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden
aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt.
Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen
Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich, daher wird im Folgenden die steuerliche
Behandlung der Aufwandsentschädigung für
–
Kommunale Wahlbeamte und
–
Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
unterschieden.
B.
Kommunale Wahlbeamte
Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften
aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Soweit die
Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38
ff. EStG ). Daher ist auch von ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine Lohnsteuerkarte
(gegebenenfalls mit der Lohnsteuerklasse VI) vorzulegen.
Steuerfrei sind:
–
nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach
den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze
gewährt werden
–
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen
abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären.
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I.
Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte
(Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher et cetera)
Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden
Aufwandsentschädigung wird durch die Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung des
SMI (KomDAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12
Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei.
II.
Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte
(ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher)
Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden
Aufwandsentschädigung wird durch Aufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI
(KomAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3
Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 175 EUR
monatlich, steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 EUR monatlich, so
bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung von nicht
ausgeschöpften Monatsbeträgen in anderen Monaten dieser Tätigkeiten im selben
Kalenderjahr ist zulässig; maßgebend für die Ermittlung der in Betracht kommenden Monate
http://www.revosax.sachsen.de
Fassung vom 01.01.2009
Seite 1 von 3
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen bei kommunalen Wahlbeamten
ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion beziehungsweise Ausübung im Kalenderjahr
(R 3.12 Abs. 3 Satz 8 und 9 LStR).
C.
Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen
Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten
Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger
Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für
Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden. Die ehrenamtlichen
Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der
Einkommensteuererklärung anzugeben.
Steuerfrei sind:
–
nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach
den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze
gewährt werden
–
nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen
abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig
wären.
Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes:
I.
Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie
insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einer Gemeinde oder Stadt mit: monatlich
höchstens
20 001 bis
jährlich
20 000 Einwohnern 104 EUR 1 248 EUR
50 000 Einwohnern 166 EUR 1 992 EUR
50 001 bis 150 000 Einwohnern 204 EUR 2 448 EUR
150 001 bis 450 000 Einwohnern 256 EUR 3 072 EUR
mehr als
450 000 Einwohnern 306 EUR 3 672 EUR
Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres. Die
Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben
Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag
uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während
eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat.
II.
2.
Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 1 wird die Erstattung der
tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und
zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, der Fraktion des Ortsvereins,
Bürgerversammlungen und ähnlichen teilzunehmen, als steuerfreie
Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges
für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die
Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach
entsprechenden Landesgesetzen maßgebend.
Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen
Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nummer 1 übersteigen – sind dagegen
selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen
Sitzungszahlen gestaffelt sind.
3.
Die steuerfreien Beträge nach Nummer 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende,
deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge
nach Nummer 1.
Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages
1.
Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie
insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen:
in einem Landkreis mit:
monatlich
jährlich
höchstens
250 000 Einwohnern 204 EUR 2 448 EUR
mehr als
250 000 Einwohnern 256 EUR 3 072 EUR
http://www.revosax.sachsen.de
Fassung vom 01.01.2009
Seite 2 von 3
Steuerliche Behandlung von Entschädigungen bei kommunalen Wahlbeamten
Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres.
2.
III.
Ziffer I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
Ehrenamtliche Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände
Die Regelungen der Ziffer I gelten sinngemäß auch für die Mitglieder von Vertretungen der
Verwaltungsverbände. Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (zum Beispiel
Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasserbeseitigungsverband).
IV.
Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrates
Die Regelungen nach Ziffer I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen
Mitglieder des Ortschaftsrates. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder
der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend.
V.
Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind,
können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der Ziffern I bis IV nebeneinander beziehen.
VI.
Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind mindestens in Höhe des in
R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages, derzeit 175 EUR monatlich,
steuerfrei.
D.
Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung
Mit den nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind alle
Aufwendungen, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen – mit Ausnahme der erstatteten, nach § 3
Nr. 13 EStG steuerfreien Reisekosten – abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigungen
bleibt es jedoch unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der
Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber
dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen
abziehbaren Aufwendungen insoweit, wie sie die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigen,
als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden.
Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten
nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie
für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden.
E.
Anwendung
Dieser Erlass ist ab dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden.
Er ersetzt ab diesem Zeitraum den Erlass vom 23. Januar 2008 zur steuerlichen Behandlung von
Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler
Volksvertretungen gewährt werden, Az. 32-S 2337-15/145-3502/ 32-S 2337-19/75-3504 (MBl. SMF
S. 2).
Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten
Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten.
Dresden, den 21. August 2009
Sächsisches Staatsministerium der Finanzen
Dr. Wolfgang Voß
Staatssekretär
Zuletzt enthalten in
Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden
Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen
vom 9. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. S 374)
http://www.revosax.sachsen.de
Fassung vom 01.01.2009
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