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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1228239.pdf
Größe
206 kB
Erstellt
28.11.16, 12:00
Aktualisiert
27.06.17, 14:16

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Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsstandpunkt Nr. VI-A-03403-VSP-01 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit FA Allgemeine Verwaltung 16.05.2017 Vorberatung Ratsversammlung 17.05.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Änderung der Entschädigungssatzung Rechtliche Konsequenzen Der gemäß Ursprungsantrag gefasste Beschluss wäre X Rechtswidrig und/oder Nachteilig für die Stadt Leipzig. Zustimmung Ablehnung Zustimmung mit Ergänzung Ablehnung, da bereits Verwaltungshandeln X Alternativvorschlag Sachstandsbericht Beschlussvorschlag: Der Oberbürgermeister unterstützt die Stadträtinnen und Stadträte jeweils im Einzelfall bei der Klärung sozialversicherungsrechtlicher Fragen im Zusammenhang mit Zahlungen nach der Entschädigungssatzung. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Die Verwaltung bittet, den Antrag in seiner Ursprungsfassung abzulehnen und den hier vorgelegten Alternativvorschlag zu beschließen. Denn die beantragte Satzungsregelung fällt nicht in den Kreis der städtischen Angelegenheiten, weil sich die Sozialversicherungspflicht einheitlich aus Bundesrecht ergibt. Die Kommunen haben keine Kompetenz, dies satzungsrechtlich zu regeln. Auch das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Verbraucherschutz sieht in seiner Antwort Drs.-Nr.: 6/4290 keine gesetzliche Grundlage, dass die Städte und Gemeinden im Freistaat die Sozialversicherungspflicht von Aufwandsentschädigungen qua Satzung festlegen oder freistellen können. Es hat auf Grund der Unterschiedlichkeit existierender Entschädigungssatzungen (lediglich) keine allgemein gültige Aussage zur Sozialversicherungspflicht getroffen (s. Anlage 1). Der Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 21. August 2009 (siehe Anlage 2) legt die steuerrechtliche Behandlung kommunaler Aufwandsentschädigungen fest. Hier wird unter Buchstabe C. festgestellt, dass es sich bei den Sitzungsgeldern um Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit i. S. d. EStG handelt, die bei Überschreitung von Höchstgrenzen grundsätzlich der Steuerpflicht unterliegen und im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung anzugeben sind. Die Sozialversicherung folgt i. d. R. dem Steuerrecht. Maßgeblich sind die sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften. Demnach können die Einnahmen als Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit ggf. bei der Beitragsberechnung zur Krankenversicherung relevant werde. (z. B. bei einer freiwilligen Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung gem. § 240 SGB V). Dies fällt jedoch nicht in die Entscheidung der Stadt Leipzig, sondern in den Bereich des Kassenrechts. Mit einer Satzungsregelung können keine Festlegungen zur Lohnsteuer- und Sozialversicherungspflicht von Einkünften getroffen werden, die den gesetzlichen Vorschriften zuwiderlaufen. Insofern besteht keine Möglichkeit zur beantragten Änderung der Entschädigungssatzung. Die Ehrenamtlichkeit der Stadtratstätigkeit ergibt sind unmittelbar aus der Sächsischen Gemeindeordnung. Die Festlegung zur Sozialversicherungsfreiheit widerspricht gesetzlichen Vorschriften und fällt nicht in die Entscheidungsbefugnis der Stadt. Ein entsprechender Beschluss würde ggf. Haftungsansprüche nach sich ziehen, wenn die Stadt Zusagen macht, für die sie keine gesetzliche Grundlage hat und sich die Stadträtinnen und Stadträten auf solch eine Regelung verlassen. Weil die individuellen Steuer- und Sozialversicherungssachverhalte jeder Stadträtin oder jedes Stadtrates im Einzelfall bei Bedarf geprüft werden müssen und es sich um rechtlich anspruchsvolle Materien handelt, anerkannt die Stadt Beratungs- und Unterstützungsbedarf der ehrenamtlich Tätigen. Sie wird deshalb im Rahmen der Möglichkeiten beratend und auch in Verwaltungsverfahren unterstützend tätig werden und über neue Entwicklungen und ggf. Urteile auf diesem Gebiet informieren. Steuerliche Behandlung von Entschädigungen bei kommunalen Wahlbeamten Erlass des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen Steuerliche Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden Az.: 32-S 2337-15/176-39369 Az.: 32-S 2337-19/80-39371 Vom 21. August 2009 A. Allgemeines Entschädigungen an kommunale Wahlbeamte und an Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund kommunalrechtlicher Bestimmungen gezahlt. Für kommunale Wahlbeamte (Landräte, Bürgermeister, Beigeordnete, Ortsvorsteher, Verbandsvorsitzende von Verwaltungsverbänden und Amtsverweser) ist die Höhe der Aufwandsentschädigung in entsprechenden Verordnungen des Sächsischen Staatsministeriums des Innern (SMI) festgelegt. Die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen werden aufgrund eigener Entschädigungsregelungen der jeweiligen Vertretungen festgelegt und gezahlt. Die steuerliche Behandlung der gezahlten Aufwandsentschädigungen ist wegen der unterschiedlichen Aufgaben und Rechtsstellung der Empfänger nicht einheitlich, daher wird im Folgenden die steuerliche Behandlung der Aufwandsentschädigung für – Kommunale Wahlbeamte und – Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen unterschieden. B. Kommunale Wahlbeamte Steuerrechtlich sind die den kommunalen Wahlbeamten gezahlten Entschädigungen den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 Nr. 1 EStG zuzuordnen. Soweit die Entschädigungen steuerpflichtig sind, unterliegen sie damit dem Steuerabzug vom Arbeitslohn (§§ 38 ff. EStG ). Daher ist auch von ehrenamtlichen kommunalen Wahlbeamten eine Lohnsteuerkarte (gegebenenfalls mit der Lohnsteuerklasse VI) vorzulegen. Steuerfrei sind: – nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden – nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Werbungskosten zu berücksichtigen wären. Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes: I. Hauptamtliche kommunale Wahlbeamte (Landräte, hauptamtliche Bürgermeister, hauptamtliche Ortsvorsteher et cetera) Die Höhe der an hauptamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch die Dienstaufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomDAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 LStR in voller Höhe steuerfrei. II. Ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte (ehrenamtliche Bürgermeister und ehrenamtliche Ortsvorsteher) Die Höhe der an ehrenamtliche kommunale Wahlbeamte zu zahlenden Aufwandsentschädigung wird durch Aufwandsentschädigungs-Verordnung des SMI (KomAEVO) bestimmt. Die gewährte Aufwandsentschädigung bleibt nach R 3.12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LStR in Höhe von einem Drittel, mindestens jedoch in Höhe von 175 EUR monatlich, steuerfrei. Ist die Aufwandsentschädigung niedriger als 175 EUR monatlich, so bleibt nur der tatsächlich geleistete Betrag steuerfrei. Die Nachholung von nicht ausgeschöpften Monatsbeträgen in anderen Monaten dieser Tätigkeiten im selben Kalenderjahr ist zulässig; maßgebend für die Ermittlung der in Betracht kommenden Monate http://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2009 Seite 1 von 3 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen bei kommunalen Wahlbeamten ist die Dauer der ehrenamtlichen Funktion beziehungsweise Ausübung im Kalenderjahr (R 3.12 Abs. 3 Satz 8 und 9 LStR). C. Ehrenamtliche Mitglieder kommunaler Volksvertretungen Die den ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährten Aufwandsentschädigungen unterliegen grundsätzlich als Einnahmen aus „sonstiger selbständiger Arbeit“ im Sinne des § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Einkommensteuer. Dies gilt insbesondere für Entschädigungen, die für Verdienstausfall oder Zeitverlust gezahlt werden. Die ehrenamtlichen Mitglieder kommunaler Volksvertretungen haben die erhaltenen Aufwandsentschädigungen in der Einkommensteuererklärung anzugeben. Steuerfrei sind: – nach § 3 Nr. 13 EStG – gegebenenfalls teilweise – die Reisekostenvergütungen, die nach den Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes oder entsprechender Landesgesetze gewährt werden – nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG Aufwandsentschädigungen, soweit sie Aufwendungen abgelten, die einkommensteuerrechtlich als Betriebsausgaben berücksichtigungsfähig wären. Für die Anerkennung steuerfreier Aufwandsentschädigungen gilt Folgendes: I. Ehrenamtliche Mitglieder eines Gemeinderats 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einer Gemeinde oder Stadt mit: monatlich höchstens 20 001 bis jährlich 20 000 Einwohnern 104 EUR 1 248 EUR 50 000 Einwohnern 166 EUR 1 992 EUR 50 001 bis 150 000 Einwohnern 204 EUR 2 448 EUR 150 001 bis 450 000 Einwohnern 256 EUR 3 072 EUR mehr als 450 000 Einwohnern 306 EUR 3 672 EUR Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres. Die Nachholung nicht ausgeschöpfter Monatsbeträge in anderen Monaten desselben Kalenderjahres ist zulässig. Dabei kann jedoch der steuerfreie Jahresbetrag uneingeschränkt nur dann angesetzt werden, wenn die Ratsmitgliedschaft während eines ganzen Kalenderjahres bestanden hat. II. 2. Neben den steuerfreien Beträgen nach Nummer 1 wird die Erstattung der tatsächlichen Fahrtkosten für Fahrten von der Wohnung zum Sitzungsort und zurück, um an Sitzungen des Gemeinderats, der Fraktion des Ortsvereins, Bürgerversammlungen und ähnlichen teilzunehmen, als steuerfreie Aufwandsentschädigung anerkannt. Bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeuges für die Fahrten zwischen Wohnung und Sitzungsort ist die Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz oder nach entsprechenden Landesgesetzen maßgebend. Pauschale Fahrtkostenerstattungen – soweit sie zusammen mit den übrigen Entschädigungen die Höchstbeträge nach Nummer 1 übersteigen – sind dagegen selbst dann steuerpflichtig, wenn sie nach Entfernung oder durchschnittlichen Sitzungszahlen gestaffelt sind. 3. Die steuerfreien Beträge nach Nummer 1 erhöhen sich für Fraktionsvorsitzende, deren Fraktion mindestens zwei Mitglieder umfasst, auf das Doppelte der Beträge nach Nummer 1. Ehrenamtliche Mitglieder eines Kreistages 1. Pauschale Entschädigungen und Sitzungsgelder sind steuerfrei, soweit sie insgesamt während der Dauer der Mitgliedschaft folgende Beträge nicht übersteigen: in einem Landkreis mit: monatlich jährlich höchstens 250 000 Einwohnern 204 EUR 2 448 EUR mehr als 250 000 Einwohnern 256 EUR 3 072 EUR http://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2009 Seite 2 von 3 Steuerliche Behandlung von Entschädigungen bei kommunalen Wahlbeamten Maßgebend ist jeweils die Einwohnerzahl zum Beginn des Kalenderjahres. 2. III. Ziffer I Nr. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Ehrenamtliche Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände Die Regelungen der Ziffer I gelten sinngemäß auch für die Mitglieder von Vertretungen der Verwaltungsverbände. Sie gelten nicht bei kommunalen Zweckverbänden (zum Beispiel Wasserversorgungs- beziehungsweise Abwasserbeseitigungsverband). IV. Ehrenamtliche Mitglieder des Ortschaftsrates Die Regelungen nach Ziffer I Nr. 1 und 2 gelten sinngemäß auch für die ehrenamtlichen Mitglieder des Ortschaftsrates. Dabei ist jedoch nicht die Einwohnerzahl der Gemeinde oder der Stadt, sondern die der Ortschaft maßgebend. V. Steuerpflichtige, die gleichzeitig Mitglieder mehrerer kommunaler Volksvertretungen sind, können steuerfreie Entschädigungen im Sinne der Ziffern I bis IV nebeneinander beziehen. VI. Die pauschalen Entschädigungen und Sitzungsgelder sind mindestens in Höhe des in R 3.12 Abs. 3 Satz 3 LStR genannten Mindestbetrages, derzeit 175 EUR monatlich, steuerfrei. D. Wirkung der steuerfreien Aufwandsentschädigung Mit den nach § 3 Nr. 12 Satz 2 EStG steuerfreien Aufwandsentschädigungen sind alle Aufwendungen, die mit dieser Tätigkeit zusammenhängen – mit Ausnahme der erstatteten, nach § 3 Nr. 13 EStG steuerfreien Reisekosten – abgegolten. Den Empfängern der Aufwandsentschädigungen bleibt es jedoch unbenommen, ihre tatsächlichen Aufwendungen, soweit sie nicht Kosten der Lebensführung sind, die ihre wirtschaftliche und gesellschaftliche Stellung mit sich bringt, gegenüber dem Finanzamt nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. In diesem Fall können die tatsächlichen abziehbaren Aufwendungen insoweit, wie sie die steuerfreien Aufwandsentschädigungen übersteigen, als Werbungskosten beziehungsweise Betriebsausgaben berücksichtigt werden. Die teilweise Anerkennung von pauschalen Steuerfreibeträgen und tatsächlichen Kosten nebeneinander ist nicht möglich; die tatsächlichen Kosten sind nur dann zu berücksichtigen, wenn sie für den gesamten Veranlagungszeitraum und alle Kostenarten einheitlich geltend gemacht werden. E. Anwendung Dieser Erlass ist ab dem Kalenderjahr 2009 anzuwenden. Er ersetzt ab diesem Zeitraum den Erlass vom 23. Januar 2008 zur steuerlichen Behandlung von Entschädigungen, die kommunalen Wahlbeamten und ehrenamtlichen Mitgliedern kommunaler Volksvertretungen gewährt werden, Az. 32-S 2337-15/145-3502/ 32-S 2337-19/75-3504 (MBl. SMF S. 2). Der Erlass ergeht im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und den obersten Finanzbehörden der anderen Länder. Ich bitte, die Finanzämter entsprechend zu unterrichten. Dresden, den 21. August 2009 Sächsisches Staatsministerium der Finanzen Dr. Wolfgang Voß Staatssekretär Zuletzt enthalten in Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen über die geltenden Verwaltungsvorschriften des Staatsministeriums der Finanzen vom 9. Dezember 2015 (SächsABl.SDr. S. S 374) http://www.revosax.sachsen.de Fassung vom 01.01.2009 Seite 3 von 3