Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1262699.pdf
Größe
3,1 MB
Erstellt
23.03.17, 12:00
Aktualisiert
22.08.18, 08:48
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03982
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Umwelt und Ordnung
FA Stadtentwicklung und Bau
SBB Mitte
Ratsversammlung
21.06.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe";
Stadtbezirk Mitte, Ortsteil Zentrum-Südost;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1. Die zum Entwurf des Bebauungsplanes vorgebrachten Stellungnahmen hat die Ratsversammlung
der Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in Kapitel 8 der
Begründung zum Bebauungsplan sowie dem beiliegenden Abwägungsvorschlag angegeben ist.
2. Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3. Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im
Sitzungssaal des Stadtrates ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
7 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
8 Bebauungsplan Teil B: Text
9 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
✘
2 Ausbildungsplatzsituation
✘
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
✘
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
hoch
✘ mittel
5 Finanzierung
✘ ja
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
Stadt Leipzig
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
01.15/016/01.12
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
1
verschlechtert
ja
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
✘ nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll der Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt werden.
Es wurde keine Änderung des Planinhaltes nach den Beteiligungen zum Entwurf vorgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass durch die Ansiedlung des Fahrradfachmarktes neue Arbeitsplätze geschaffen werden.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
Der Stadtbezirksbeirat Mitte hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 05.01.2017 behandelt und befürwortet.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet nicht vorhanden.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung
des B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen
zum Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz), sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen nicht zu erwarten.
Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt,
• den B-Plan bei der Landesdirektion zur Genehmigung einreichen,
• den genehmigten Bebauungsplan dem Oberbürgermeister zur Ausfertigung vorlegen und danach
• die Erteilung der Genehmigung im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Mitte wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten unmittelbar
nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
15.03.2017
Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
Übersichtskarte - Lage des Plangebietes
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Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1:8000, Stand: 10/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
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Bebauungsplan Nr. 421 "Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
Übersichtsplan - Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
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Produktinformationsblatt DSGKL1000
Datengrundlage: ALK Leipzig, M 1:1400, Stand: 02/2016
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung Leipzig
Grenze des Plangebietes
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 1 von 6
Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die wesentlichen Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen eingegangenen Stellungnahmen
der Träger öffentlicher Belange (TöB) – nur, soweit es einer Abwägungsentscheidung bedarf –,
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen – soweit erforderlich –.
Weitere Ergebnisse der Beteiligungen sind Kapitel 8 der Begründung zum Bebauungsplan zu entnehmen.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
X
-
-
15.03.2017
Wird berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung
von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung ganz oder
teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt
aus den dargelegten
Gründen
Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung.
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV dargelegt.
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil
der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt
ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte außerhalb des
Planverfahrens
räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich nicht relevant oder
widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren,
oder dieser Bauleitplan steht einer entsprechenden Realisierung
nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich – in der
Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-1.
Handwerkskammer zu Leipzig
Stellungnahme vom 11.08.2016
I-1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 6.000 m² ist keineswegs ausreichend um die Vielfalt des Angebotes im Stadtgebiet möglichst umfänglich zu erhalten. Die Auswirkungen der
Ansiedlung auf die bestehenden systemähnlichen Anbieter werden so gravierend sein, dass
es zu zahlreichen Betriebsschließungen kommen wird.
berücksichtigt
J
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Den Chancen zur Profilierung des oberzentralen Einzelhandelsstandortes Leipzig durch die
Verlagerung des Standortes aus dem Altstandort an der A 9 in die Alte Messe Leipzig stehen auch erkennbare Risiken gegenüber. Diese wurden – neben anderen Punkten – in einem entsprechenden Gutachten beleuchtet. Eine Reduzierung der Verkaufsfläche, wie sie
praktisch in der vorliegenden Stellungnahme gefordert wird, würde zwar die Zahl der potenziell gefährdeten Einzelhandelsbetriebe reduzieren, aber nicht vollumfänglich eine Gefährdung vermeiden können. So wäre selbst bei einer Verkleinerung der zulässigen Verkaufsfläche auf 5.000 m² der verlagerte Markt dann immer noch um ein Vielfaches größer
als der zweitgrößte Anbieter in Leipzig. Die umverteilungsrelevanten Umsätze würden
zwar reduziert sein, aufgrund des Maßstabssprungs aber nicht in proportionalem Umfang.
Die Auswirkungen wären insofern geringer, aber eben nicht vollständig ausgeschlossen.
Auch würde dies dem angestrebten, für den Investor typischen, Konzept zur Warenpräsentation und der beabsichtigten Sortimentsbreite/-tiefe entgegenstehen. Eine weitergehende
Reduzierung der zulässigen Verkaufsfläche soll daher nicht erfolgen.
Näheres siehe auch in Kap. 6.3 der Begründung zum Bebauungsplan.
I-1.2
Inhalt der Stellungnahme:
Der Argumentation, die Teststrecke und die Werkstatt nicht mit zur Verkaufsfläche zu rechnen, wird nicht gefolgt. Es wird für eine Hinzurechnung entsprechend der Urteile des
BVerwG plädiert.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Da die konzeptionelle Aufteilung eine Einbeziehung der Teststrecke in die Verkaufsfläche
– unter Beibehalten der Obergrenze der Verkaufsfläche von 6.000 m² – zulässt, soll die
Teststrecke als Teil der Verkaufsfläche betrachtet werden. Die Teststrecke wird daher in die
Definition der zulässigen Verkaufsfläche in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 aufgenommen.
Für die Werkstatt kann jedoch, da auf ihrer Fläche kein Verkauf im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG erfolgt, eine Anrechnung zur Verkaufsfläche nicht geschehen.
I-2.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Stellungnahme vom 18.08.2016
I-2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel werden in der Begründung zum Bebauungsplan teilweise vermischt und falsch interpretiert. Insbesondere bezüglich des Kongruenzgebots (Ziel 2.3.2.4) und des Beeinträchtigungsverbots (Ziel 2.3.2.5) des Landeentwicklungsplans Sachsen (LEP 2013) sollte eine Richtigstellung und fehlerfreie Prüfung erfolgen.
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N
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 3 von 6
berücksichtigt
J
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die Formulierungen in dem betreffenden Kapitel 6.1 der Begründung zum Bebauungsplan
wurden geprüft und korrigiert.
I-2.2
Inhalt der Stellungnahme:
Der Bebauungsplan kann nicht aus dem wirksamen, den Standort als gewerbliche Baufläche darstellenden, Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt werden. Es bedarf einer Änderung in eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Eine Änderung der Darstellung des FNP ist, um der Systematik der Darstellung der großflächigen Einzelhandelsstandorte im Leipziger FNP zu folgen, bereits vorgesehen gewesen.
Dies auch, obwohl die Stadt Leipzig bisher von der Möglichkeit ein Sondergebiet für einen
großflächigen Einzelhandelsbetrieb – der letztlich auch eine gewerbliche Nutzung darstellt
– aus der Darstellung als gewerblicher Baufläche entwickeln zu können ausgegangen ist.
Das Verfahren zur Änderung des FNP wird nunmehr betrieben. Aus Gründen der Beschleunigung des Vorhabens und da das Verfahren gegenüber dem FNP verfahrensmäßig bereits
weiter ist, soll der Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan zur Rechtskraft kommen.
Er ist also der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung vorzulegen.
I-2.3
Inhalt der Stellungnahme:
Die Teststrecke wird als Teil der Verkaufsfläche gesehen, da die Fläche dem Kunden zugänglich ist und sie der Verkaufsabwicklung dient. Für die Werkstatt wird eine Prüfung der
Anrechnung als Verkaufsfläche angeregt auf Basis der Rechtsprechung des BVerwG zur
Definition von Verkaufsflächen angeregt.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Da die konzeptionelle Aufteilung eine Einbeziehung der Teststrecke in die Verkaufsfläche
– unter Beibehalten der Obergrenze der Verkaufsfläche von 6.000 m² – zulässt, soll die
Teststrecke als Teil der Verkaufsfläche betrachtet werden.
Für die Werkstatt kann jedoch, da auf ihrer Fläche kein Verkauf im Sinne der Rechtsprechung des BVerwG erfolgt, eine Anrechnung zur Verkaufsfläche nicht geschehen.
I-2.4
Inhalt der Stellungnahme:
In der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bilden neben Fahrrädern und Sportgroßgeräten technisches Zubehör, Fahrradteile, Fahrradbekleidung, Nahrungsergänzungsmittel,
Sportnahrung sowie Fahrradzeitschriften und -reiseführer das Kernsortiment. Fahrräder
und Sportgroßgeräte werden in Leipzig den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet – alle anderen Sortimente entfallen auf den zentrenrelevanten Sortimentsbereich der
Leipziger Sortimentsliste. Durch die Vermischung von zentren- und nicht zentrenrelvanten
Sortimenten innerhalb des Kernsortiments ist unklar, welche weiteren Sortimente das
Randsortiment umfassen soll.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Da die Fragestellung auf das Ziel des LEP 2013 zentrenrelevante Sortimente außerhalb von
festgelegten Zentren nur bis zur Grenze der Großflächigkeit anzusiedeln abzielt bzw. es
praktisch um eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf
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X
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 4 von 6
berücksichtigt
J
höchstens 800 m² geht, wird die betreffende Festsetzung noch einmal klarer formuliert.
Eine eindeutige Beschränkung der Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente auf maximal 800 m² wird ergänzt.
I-3.
Landesdirektion Sachsen
Stellungnahme vom 12.09.2016
I-3.1
Inhalt der Stellungnahme:
Eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Anpassung an das raumordnerische Kongruenzgebot (Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013) Z 2.3.2.4), wie auch an
das Beeinträchtigungsverbot (LEP 2013 Z 2.3.2.5), kann nicht erfolgen, da die gutachterlichen Betrachtungen nicht vorliegen bzw. auch nicht auszugsweise in der Begründung zum
Bebauungsplan Eingang gefunden haben.
Ergänzungs- bzw. Korrekturbedarf in der Begründung zum Bebauungsplan um die Auswirkungen der Planung ausreichend abschätzen zu können besteht hinsichtlich folgender
Punkte:
• des Einzugsgebietes des Fahrradfachmarktes, aus dem sich die Anpassung an das Ziel
2.3.2.4 des Landesentwicklungsplanes Sachsen 2013 (LEP 2013) ableiten lässt
• der Ziele der Raumordnung zum Handel des LEP 2013, die mit ihren Inhalten verwechselt und vermischt sowie teilweise inhaltlich fehlerhaft interpretiert werden
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Die diesbezüglichen gutachterlichen Betrachtungen wurden der Landesdirektion zwischenzeitlich übergeben und die Inhalte zwischen Stadt und Landesdirektion mehrfach besprochen. Die geforderten Änderungen, Ergänzungen und Korrekturen an der Begründung zum
Bebauungsplan werden in Kap. 6.1 vorgenommen.
I-3.2
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird eingeschätzt, dass die geplante Teststrecke – anders als dies seitens der Stadt Leipzig mit Verweis auf die im Fahrradeinzelhandel übliche Vorgehensweise dargelegt wurde –
doch der Verkaufsfläche zuzurechnen ist, da in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der einschlägigen Handlungsanleitung des Freistaates auf ihr
Verkaufshandlungen erfolgen. Für die Werkstattfläche ist eine Einzelbewertung notwendig.
X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Nach nochmaligen intensiven Abstimmungen zwischen der Landesdirektion und der Stadt
wurde sich darauf verständigt, die Teststrecke als Teil der Verkaufsfläche anzurechnen; die
Teststrecke wird in die Definition der zulässigen Verkaufsfläche in der textlichen Festsetzung Nr. 1.1.2 aufgenommen . Die Werkstatt hingegen wird, da auf deren Flächen für die
Kunden im Grunde nicht sichtbar handwerkliche Leistungen erbracht werden und diese
von ihnen aus verschiedenen Gründen nicht betreten werden dürfen, nicht als Verkaufsfläche eingestuft.
I-3.3
Inhalt der Stellungnahme:
Fahrräder und Zubehör sowie Sportgroßgeräte werden in Leipzig den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet. Sportbekleidung, Sportschuhe, Bücher, Getränke, Nahrungsund Genussmittel sowie Zeitungen und Zeitschriften sind dagegen laut Leipziger Sortimentsliste zentrenrelevante Sortimente. Diese Differenzierung bleibt bei der textlichen
Festsetzung 1.1.2 unberücksichtigt. Das auf 6.000 m² Verkaufsfläche zulässige Kernsortiment umfasst zentren- als auch nicht zentrenrelevante Sortimente; als Folge kann innerhalb
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 6
berücksichtigt
J
der 6.000 m² Verkaufsfläche planungsrechtlich das zentrenrelevante Sortiment unbegrenzt,
auch auf einer Fläche größer 800 m², angeboten werden.
Die nicht näher beschriebenen Randsortimente werden mit 800 m² festgesetzt. Bekanntermaßen ordnen sich Randsortimente dem Kernsortiment unter und stehen zu ihm in Beziehung. Sie sollten 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Nach Abstimmung mit der Landesdirektion wird die betreffende textliche Festsetzung geändert bzw. präzisiert um so die notwendige Begrenzung der Sortimente und Flächen planungsrechtlich zu erreichen und mehr Klarheit über die Definition der Sortimente zu erlangen. Die geänderte Festsetzung soll die Gesamtverkaufsfläche inklusive der Teststrecke auf
6.000 m² limitieren und darin die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Leipziger Sortimentsliste 2014 auf insgesamt 800 m² begrenzen.
Eine Reduzierung der zulässigen Fläche für Randsortimente auf eine geringere Fläche bzw.
einen kleineren Flächenanteil soll nicht erfolgen. Dies vor allem, weil es sich um kein festes Limit handelt, sondern eine in der Praxis als Orientierung dienende Zahl ist, und auch
weil es dem geplanten Nutzungskonzept des Vorhabenträgers entgegenstehen würde. Weitergehende Auswirkungen als die bereits durch die Ansiedlung des Marktes an sich festzustellenden auf andere Händler, die Zentrenstruktur Leipzigs usw. sind daraus ebenfalls
nicht zu befürchten.
I-3.4
Inhalt der Stellungnahme:
Im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig ist die Plangebietsfläche als gewerbliche Baufläche dargestellt. Wird ein Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen – ein Fahrradfachmarkt mit 6.000 m² Verkaufsfläche ist ein großflächiger Einzelhandel, dessen Planung
nur über § 11 BauNVO - Sonstige Sondergebiete erfolgen kann –, so weicht diese Festsetzung wesentlich vom wirksamen Flächennutzungsplan ab. Der aufzustellende Bebauungsplan kann nicht aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan ist entweder im Parallelverfahren zu ändern oder der Bebauungsplan müsste genehmigt werden.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
In der Begründung zum Bebauungsplan war zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem
Fahrradfachmarkt grundsätzlich um einen „Gewerbebetrieb aller Art“ handelt, der wiederum als großflächiger Einzelhandelsbetrieb wegen seiner Größe ausschließlich in einem
sonstigen Sondergebiet nach § 11 BauNVO zulässig ist. Aus dieser Folge heraus erfolgte
letztlich die Festsetzung als sonstiges Sondergebiet. Auch war ausgeführt, dass bei nächster
Gelegenheit eine Änderung des Flächennutzungsplanes hin zu Sonderbaufläche durchgeführt werde, da ein sich deutlich abzeichnendes Nachbarvorhaben ebenfalls eine Änderung
des Flächennutzungsplanes bedingt und beide Änderungen so miteinander verbunden werden könnten und ein effektiveres Handeln erfolgen würde.
Angestoßen durch die o.g. Stellungnahme soll nunmehr die Änderung des Flächennutzungsplanes doch im Parallelverfahren erfolgen. Die ersten Verfahrensschritte sind bereits
erfolgt; es wird davon ausgegangen, dass bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan – der deshalb nun einer Genehmigung bedarf – ein ausreichender Verfahrensstand der
Flächennutzungsplan-Änderung erreicht werden kann. Der Bebauungsplan wäre damit aus
den zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt und die Inhalte der
beiden Bauleitpläne wieder zueinander stimmig.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Lfd.
Nr.
Inhalt der Stellungnahme,
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-4.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 08.08.2016
I-4.1
Inhalt der Stellungnahme:
Als Bemessungsgrundlage ist ein fünfjähriger Regen (n=0,2) zugrunde zu legen. Die Mengenberechnungen erfolgten für ein zweijähriges Regenereignis (n=0,5). Die ist anzupassen.
Seite 6 von 6
berücksichtigt
J
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X
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Das Kap. 9.3.2 „Ver- und Entsorgungskonzept“ der Begründung zum Bebauungsplan wird
entsprechend angepasst. Im Ergebnis bleibt die Erschließung bzgl. der Ver- und Entsorgung
gewährleistet.
I-4.2
Inhalt der Stellungnahme:
Die Aussagen zur Flächenaufteilung auf S. 52 und 53 der Begründung zum Bebauungsplan
für die Straße des 18. Oktobers und die Puschstraße sind zu streichen, da sich diese im
Rahmen der konkreten Objektplanung ändern können.
X
BV: Wird nicht berücksichtigt aus den dargelegten Gründen
Begründung:
Das Kap. 9.3.2 „Ver- und Entsorgungskonzept“ zeigt eine Möglichkeit zur zukünftigen Verund Entsorgung auf. Die Inhalte fließen nicht in die Festsetzungen des Bebauungsplanes
und haben daher informativen Charakter. Zum besseren Verständnis bleibt der Vorschlag
zur Flächenaufteilung im Begründungstext erhalten.
I-4.3
Inhalt der Stellungnahme:
Die Aussagen zur Puschstraße auf S. 53 beziehen sich ausschließlich auf die Dachflächen.
Es sind in diesem Bereich derzeit jedoch auch die Außenflächen (Anlieferstraßen) versiegelt, so dass sich vermutlich eine Versiegelung von 100% ergibt. Es ist davon auszugehen,
dass hier keine wesentlichen Änderungen erfolgen, so dass keine ungedrosselte Ableitung
des Regenwassers in die Puschstraße möglich ist.
-
BV: Ist bereits berücksichtigt
Begründung:
Aus der Beschreibung der Flächenaufteilung wird deutlich, dass das anfallende Regenwasser der Außenflächen (Anlieferstraßen) in die Straße des 18. Oktober eingeleitet werden
soll. Mit der Reduzierung allein auf die Dachfläche der Halle 15 wird der Forderung nachgekommen, jeweils die Hälfte des anfallenden Regenwassers in die anliegenden Straßen
einzuleiten.
I-4.4
Inhalt der Stellungnahme:
Bei der Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser sollte beachtet werden, dass Regenwasser entsprechend seiner Schadstoffbelastung vom Gesetzgeber als Abwasser eingestuft wird. Wir verweisen deshalb in diesem Zusammenhang auf das Technische Regelwerk
,,Trinkwasserversorgung" Pkt. 9 bzw. das Technische Regelwerk Abwasserableitung
(01/2007) Pkt. 3.10.
BV: Wird berücksichtigt
Begründung:
Der Hinweis wird im Anhang I der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
15.03.2017
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Teil A: Planzeichnung
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Projekt:
Bebauungsplan Nr. 421
"Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
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Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig, Stand 25.03.2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
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3
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seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
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Planzeichnung M 1:1000
SATZUNG
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Planinhalt:
15.03.2017
II. Nachrichtliche Übernahme
Planzeichenerklärung
[entsprechend PlanZV]
I.
Festsetzungen
Einzelanlage (unbewegliches Kulturdenkmal),
die dem Denkmalschutz unterliegt
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
D
III. Darstellungen ohne Normcharakter
1. Planungsrechtliche Festsetzungen
Höhe 129,0 m ü. NHN
Lage Poller
1.1 Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
SO
GE
6,0m
Sonstiges Sondergebiet,
Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel
(gemäß § 11 Abs. 3 BauNVO)
Baugebiet
GRZ
1.2 Maß der baulichen Nutzung
0,6
OK
Bemaßung
Erläuterung Nutzungschablone
Gewerbegebiet (gemäß § 8 BauNVO)
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
bekannte Höhe in Metern über NHN
Höhe Oberkante baulicher Anlagen
Grundflächenzahl (GRZ), hier z.B. 0,6
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO]
Höhe Oberkante baulicher Anlagen über Bezugshöhe
als Höchstmaß bzw. als Mindest- und Höchstmaß
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO]
IV. Darstellungen der Plangrundlage (Auszug)
Flurstücksgrenze mit Flurstücksnummer
159
61
1
1.3 Baulinien, Baugrenzen
(26)
Gebäudebestand
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB]
Baumbestand
Baulinie
[§ 23 BauNVO]
Baugrenze
[§ 23 BauNVO]
1.4 Verkehrsflächen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Ein- und Ausfahrten
1.5 Grünordnerische Festsetzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 BauGB]
Fläche zum Anpflanzen von Bäumen
1.6 Sonstige Planzeichen
GR
mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit zu belastende Fläche
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Umgrenzung von Flächen für oberirdische Stellplätze
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 22 BauGB]
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
[§ 9 Abs. 7 BauGB]
II. Nachrichtliche Übernahme
D
Einzelanlage (unbewegliches Kulturdenkmal),
die dem Denkmalschutz unterliegt
[§ 9 Abs. 6 BauGB]
III. Darstellungen ohne Normcharakter
bekannte Höhe in Metern über NHN
Lage Poller
Projekt:
Bebauungsplan Nr. 421
"Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe"
Planinhalt:
Planzeichnung M 1:1000
SATZUNG
Planer:
Bemaßung
Erläuterung Nutzungschablone
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14
D - 04179 Leipzig
Phone: +49 (0) 341 / 48 40 511
Fax: +49 (0) 341 / 48 40 520
eMail: leipzig@seecon.de
web: www.seecon.de
15.03.2017
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Teil B: Text
Seite 1 von 5
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1
Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel
[§ 11 BauNVO]
1.1.1
Das sonstige Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel dient der
Unterbringung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von
Fahrrädern, technischem Zubehör und Sportgroßgeräte.
1.1.2
Für das sonstige Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel gilt:
a) Ausschließlich zulässig ist ein Fahrradfachmarkt mit einer
Gesamtverkaufsfläche inklusive Teststrecke von insgesamt maximal 6.000 m².
b) Als Kernsortiment sind ausschließlich zulässig:
– Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile),
– Sportgroßgeräte
c) Ergänzend zum Kernsortiment nach b) sind ausschließlich fahrradfachmarkttypische Randsortimente zulässig.
d) Randsortimente nach c), bei denen es sich um zentrenrelevante Sortimente
gemäß der Leipziger Sortimentsliste 2014 (s.u.) handelt, wie Fahrradbekleidung,
Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung, Fahrradzeitschriften und -reiseführer,
dürfen nur auf einer Verkaufsfläche von insgesamt maximal 800 m² der
Gesamtverkaufsfläche nach a) angeboten werden.
Leipziger Sortimentsliste 2014:
15.03.2017
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Teil B: Text
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zentrenrelevante Sortimente
nahversorgungsrelevante Sortimente
Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Back- und Konditoreiwaren
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Fleischwaren
Getränke1
Nahrungs- und Genussmittel2
Sanitätsartikel
Schnittblumen
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
Zeitungen/Zeitschriften
Zoologische Artikel, lebende Tiere
Bekleidung
Bettwaren³
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel4
Computer und Zubehör
Elektrogroßgeräte
Elektrokleingeräte
Fotoartikel
Glas/Porzellan/Keramik5
Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/Wolle
Haushaltswaren6
Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bettund Tischwäsche
Hörgeräte
Kinderwagen
Kunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel/Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken
und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel/Sportgeräte7
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren, Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
nicht zentrenrelevante Sortimente (beispielhafte, nicht abschließende Auflistung)
Anglerartikel und Waffen8
Bauelemente, Baustoffe9
Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware)
Eisenwaren/Beschläge
Elektroinstallationsmaterial
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Farben/Lacke
Fliesen
Gartenartikel und -geräte10
Kamine/Kachelöfen
Kfz-11, Caravan-12 und Motorradzubehör
Maschinen/Werkzeuge
Matratzen
Möbel13
Pflanzen/Samen
Rollläden/Markisen
Sanitärartikel
Sportgroßgeräte14
Tapeten
Teppiche (Einzelware)
bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung
von Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika
Erläuterungen:
1. inkl. Wein/Sekt/Spirituosen
2. inkl. Kaffee/Tee/Tabakwaren
3. Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
4. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne
Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
5. Glas/Porzellan/Keramik ohne Pflanzgefäße
6. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren,
Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
7. Sportartikel/-geräte ohne Sportgroßgeräte
8. inkl. sonstigen Jagdartikeln; ohne Schuhe und Bekleidung
9. inkl. Holz
10. Gartengeräte und -artikel beinhalten auch Pflanzgefäße (Terrakotta), Gartenhäuser sowie Grillgeräte
und -zubehör
11. Kfz-Zubehör inkl. Autokindersitze
12. zum Caravanzubehör zählen u. a. Markisen, Vorzelte, Wohnwagenheizungen
13. Möbel inkl. Badmöbel, Küchenmöbel, Büromöbel und Gartenmöbel/Polsterauflagen sowie antike Möbel
14. Sportgroßgeräte umfassen u. a. Crosstrainer, Ergometer, Fitnessstationen, Großhanteln, Fußball-,
Hockey- oder Handballtore, Hantelbänke, Heimtrainer, Kickertische, Laufbänder, Trampolin, Turnmatten,
Schlauchboote, Boote und Zubehör (im Facheinzelhandel mit Sportbooten, Yachten)
15.03.2017
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Teil B: Text
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e)
In dem Fahrradfachmarkt sind zudem ausschließlich folgende Nutzungen
zulässig:
– die, für den Einzelhandelsbetrieb notwendigen Lagerräume inklusive der
Anlieferung,
– eine Werkstatt,
– Büro- und Technikräume,
– Schank- und Speisewirtschaften in deutlich untergeordnetem Umfang.
f)
Werbeanlagen sind in dem sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung
Fahrradeinzelhandel ausschließlich wie folgt zulässig:
– Zulässig ist ein Werbepylon von maximal 11 m Höhe, 3 m Breite und 3 m Tiefe.
– Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind unzulässig.
g)
Abweichend von 1.1.1 und Buchstabe a) sind bis zu 64 Stellplätze für das mit
diesem Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet zulässig.
1.2
Gewerbegebiet
1.2.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts
anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) öffentliche Betriebe,
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
d) Anlagen für sportliche Zwecke,
e) Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke
[§ 1 Abs. 6 BauNVO]
1.2.2
Anlagen für soziale Zwecke sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung
nichts anderes ergibt) ausnahmsweise zulässig.
1.2.3
Unzulässig sind:
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Lagerhäuser,
c) Lagerplätze,
d) Tankstellen,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen,
f) Vergnügungsstätten,
g) Anlagen für kirchliche Zwecke
h) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
2
Abweichendes Maß der baulichen Nutzung
2.1
Überschreitung der zulässigen Grundfläche
Die zulässige Grundfläche im sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung
Fahrradeinzelhandel darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu 50 vom
Hundert überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 BauNVO]
15.03.2017
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Teil B: Text
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2.2
Überschreitung der zulässigen maximalen Gebäudehöhe
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der zulässigen
maximalen Höhe baulicher Anlagen durch Dachaufbauten, installationstechnische
Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise
zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
3
Stellplätze
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze und den
überbaubaren Grundstücksflächen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
4
Anschluss an die Verkehrsflächen
Ein- und Ausfahrten von und zu den angrenzenden Verkehrsflächen sind nur
innerhalb der in der Planzeichnung festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche
zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
5
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft [§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
5.1
Befestigung von Oberflächen
Für die Herstellung sämtlicher versiegelter Flächen, die nicht durch Gebäude
überbaut oder als Fahrgassen beansprucht werden, sind ausschließlich helle
Oberflächenbeläge zulässig.
5.2
Versickerung des Niederschlagswassers
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit
es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu
mindestens 20 % auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
6
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Für die Auswahl der Gehölze, sonstigen Pflanzen und Pflanzqualitäten wird auf
Anhang II: Pflanzempfehlungen der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
6.1
15.03.2017
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter
großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm,
Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zwischen den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu
pflanzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer
Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die
Baumscheiben sind mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu
pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu
bepflanzender Fläche. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche
Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Bäume und Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Teil B: Text
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6.2
Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen gilt:
a) Es sind mindestens 14 standortgerechte großkronige hochstämmige
Laubbäume einer Art (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5
m Höhe) in orthogonalem Raster über die gesamte Fläche verteilt zu pflanzen. Die
Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
b) Abweichend ist die Errichtung des Werbepylons zulässig.
6.3
Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Flächen sind zu 30% mit
standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu
erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.4
Im Gewerbegebiet ist je angefangene 250 m² nichtüberbaubarer
Grundstücksfläche ein standortgerechter Laubbaum (Stammumfang mindestens
20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
6.5
Im Gewerbegebiet sind Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5 ° auf
mindestens 50 % der Dachfläche auf einer Substratschichtdicke von mindestens
10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
7
Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i. V. m. § 89 SächsBO]
7.1
Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5 ° zulässig.
7.2
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der
Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile,
Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig.
7.3
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind
unzulässig.
15.03.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 421
„Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Stadtbezirk:
Mitte
Ortsteil:
Zentrum-Südost
Grenze des räumlichen
Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
15.03.2017
seecon Ingenieure GmbH
Gemeinsam | Zukunft | Planen
Spinnereistraße 7, Halle 14, 04179 Leipzig
www.seecon.de
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 2
INHALTSVERZEICHNIS
A.
EINLEITUNG...................................................................................................................... 5
1.
Lage und Größe des Plangebietes.....................................................................................5
2.
Planungsanlass und -erfordernis........................................................................................5
3.
Ziele und Zwecke der Planung...........................................................................................5
4.
Verfahrensdurchführung.....................................................................................................6
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG........................................................................................7
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes.......................................................7
5.1
Topografie........................................................................................................................... 7
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen..............................................................................7
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung..........................................................................................8
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung.........................................................................8
5.5
Soziale Infrastruktur............................................................................................................ 8
5.6
Technische Infrastruktur.....................................................................................................8
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur..........................................................................................................8
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen............................................................................................8
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen..............................................................................9
6.1
Ziele der Raumordnung......................................................................................................9
6.1.1
Flächennutzungsplan........................................................................................................12
6.1.2
Landschaftsplan............................................................................................................... 12
6.1.3
Zulässigkeit von Bauvorhaben..........................................................................................13
6.2
Sonstige Planungen......................................................................................................... 13
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept.............................................................................13
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren.........................................................................................14
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen ..............................................................................17
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen..............................................................17
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum.....................................................17
6.2.6
Städtebauliches Rahmenkonzept „Altes Messegelände“..................................................17
6.2.7
Strategiepapier 2013 Alte Messe Leipzig..........................................................................17
6.3
Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung..........................................................................18
7.
Umweltbericht................................................................................................................... 22
7.1
Einleitung.......................................................................................................................... 22
7.1.1
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)..................................................................22
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes.............................................................................................22
7.1.1.2 Inhalte des Planes............................................................................................................ 22
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes.....................................................23
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG.......................................................23
7.1.2.2 Landschaftsplan............................................................................................................... 23
7.1.2.3 Grünordnungsplan............................................................................................................ 23
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 3
7.1.2.4 Eingriffsregelung............................................................................................................... 23
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes........................................25
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange 27
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der
Planung............................................................................................................................ 29
7.2.1
Boden / Altlasten............................................................................................................... 29
7.2.1.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 29
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................30
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 30
7.2.2
Klima / Luft....................................................................................................................... 30
7.2.2.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 30
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................31
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 32
7.2.3
Pflanzen........................................................................................................................... 32
7.2.3.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 32
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................33
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 34
7.2.4
Tiere................................................................................................................................. 34
7.2.4.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 34
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................36
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 36
7.2.5
Menschen......................................................................................................................... 37
7.2.5.1 Bestandsaufnahme........................................................................................................... 37
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung.......................................37
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen................................................................................................................... 38
7.2.6
Wechselwirkungen........................................................................................................... 39
7.3
Anderweitige Planungsmöglichkeiten...............................................................................39
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ......................................................39
7.5
Zusammenfassung........................................................................................................... 39
8.
Ergebnisse der Beteiligungen...........................................................................................41
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit.........................................................................41
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange ..................................................45
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf ................................................50
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf.......................................................................53
8.5
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Bürgervereine zum Entwurf.....53
8.6
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf..........................................................54
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 4
9.
Städtebauliches Konzept..................................................................................................54
9.1
Gliederung des Gebietes..................................................................................................54
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept..........................................................................................54
9.3
Erschließungskonzept......................................................................................................55
9.3.1
Verkehr............................................................................................................................. 55
9.3.2
Ver- und Entsorgung.........................................................................................................57
9.4
Grünordnerisches Konzept...............................................................................................58
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES.............................................................................58
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches....................................................................58
11.
Gliederung des Plangebietes............................................................................................59
12.
Baugebiete....................................................................................................................... 60
12.1
Art der baulichen Nutzung................................................................................................60
12.2
Maß der Baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche.........................................66
13.
Oberirdische Stellplätze....................................................................................................68
14.
Anschluss an die Verkehrsflächen....................................................................................69
15.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft........................................................................................................................ 69
16.
Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Flächen..........................................................70
17.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
......................................................................................................................................... 70
18.
Örtliche Bauvorschriften...................................................................................................72
19.
Nachrichtliche Übernahmen.............................................................................................72
D.
Städtebauliche Kalkulation...............................................................................................73
20.
Flächenkalkulation............................................................................................................ 73
21.
Kosten für die Stadt Leipzig..............................................................................................73
Anhang I:
15.03.2017
Hinweise
II:
Pflanzempfehlungen
III:
Zusammenfassende Erklärung
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 5
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Mitte1 und dort im Ortsteil
Zentrum-Südost. Der Geltungsbereich grenzt im Südwesten an die Puschstraße, welche an der rückwärtigen Grundstücksgrenze liegt. Nordöstlich befindet sich die Deutsche Bundesbank – Hauptverwaltung in Sachsen und Thüringen und südöstlich die Halle 14 – Pavillon der Hoffnung. Im Nordwesten grenzt ein Lebensmittelmarkt an den Geltungsbereich. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 2,3
ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung
entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Bestrebungen eines Fahrradeinzelhändlers,
die denkmalgeschützte ehemalige Messehalle 15 für den Fahrradfachhandel zu nutzen. Angestrebt
wird eine Verkaufsfläche von ca. 6.000 m².
Das Erfordernis für die Aufstellung des Bebauungsplanes begründet sich insbesondere daraus, dass
das Vorhaben für die Halle 15 aufgrund des geplanten Umfangs der Verkaufsfläche nicht der Eigenart der näheren Umgebung entspricht und somit nicht auf der Grundlage des § 34 BauGB
zugelassen werden kann,
eine dem Vorhaben und dessen Umfeld angemessene städtebauliche Ordnung und Entwicklung
gewährleistet werden soll,
eine angemessene Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft bei der Entwicklung
sichergestellt werden soll und
die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Genehmigung des Vorhabens geschaffen werden sollen.
Darüber hinaus ergibt sich das Planungserfordernis aus der Ermittlung und Prüfung der Auswirkungen aus dem beabsichtigten ca. 6.000 m² Verkaufsfläche umfassenden Fahrradfachmarktes in Bezug
auf dessen Ansiedlung innerhalb des Stadtgebietes von Leipzig.
Im Rahmen des Planverfahrens ist dafür eine sachgerechte Abwägungsentscheidung zum angestrebten Vorhaben herbeizuführen. Eine solche Abwägungsentscheidung kann nur auf der Grundlage eines Bauleitplanverfahrens herbeigeführt werden.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Mit der Aufstellung des Bebauungsplanes sollen, unter Beachtung der Vorgaben des Rahmenplanes
„Altes Messegelände“, die folgenden Planungsziele erreicht werden:
Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern
und technischem Zubehör.
Änderung des gegebenen Zulässigkeitsmaßstabes, um damit die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Zulässigkeit des Vorhabens zu sichern.
1
Stadtbezirks- und Ortsteilbezeichnungen lt. Ratsbeschluss 423/92, zuletzt geändert durch Ratsbeschluss III-411/00
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 6
Umsetzung des Strategiepapiers Alte Messe 2013 (RB V-2006/14 vom 19. März 2014), nach
dem alle Denkmäler auf dem Markt angeboten werden sollen und über den Umgang mit den
Denkmälern im Detail einzelfallbezogen und bei Vorliegen eines konkreten Projektes entschieden werden soll. Dabei ist weiterer Handel unter Beachtung von stadtentwicklungsplanerischer
Verträglichkeit und in räumlicher Abgrenzung zu den Nutzungen im „Kernbereich“ möglich.
Der sogenannte „Kernbereich“, in dem sich die Halle 15 befindet, dient ansonsten in erster Linie der Unterbringung von Nutzungen, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort (Life
Science Cluster) als imageprägenden Faktor stützen.
Die Planung erfolgt mit dem Zweck, die Verträglichkeit des beabsichtigten Vorhabens am Standort
Alte Messe Leipzig nachzuweisen.
4.
Verfahrensdurchführung
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
Beschluss Nr. DS-00749/14,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 05/2015 vom 07.03.2015
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt
Nr. 13/2015 vom 27.06.2015
25.02.2015
30.06.2015 bis
17.07.2015
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
11.06.2015
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
27.06.2016
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
13/2016 vom 02.07.2016
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4a Abs. 3 BauGB), mit Schreiben vom
Erneute öffentliche Auslegung des Entwurfs
(§ 4a Abs. 3 BauGB) bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
02/2017 vom 28.01.2017
12.07.2016 bis
11.08.2016
02.02.2017
07.02.2017 bis
21.02.2017
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund Änderung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurden erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Geändert wurden:
die textliche Festsetzung Nr. 1.1.2 (Näheres siehe Kap. 12.1 dieser Begründung)
Die textliche Festsetzung wurde präzisiert, um so die notwendige Begrenzung der Sortimente und
Flächen planungsrechtlich zu erreichen und mehr Klarheit über die Definition der Sortimente zu erlangen. Die geänderte Festsetzung limitiert die Gesamtverkaufsfläche inklusive der Teststrecke auf
6.000 m² und begrenzt darin die zentrenrelevanten Sortimente gemäß Leipziger Sortimentsliste
2014 auf insgesamt 800 m². Zudem wird die beabsichtigte Teststrecke Teil der Verkaufsfläche.
Weiterhin wird ergänzend die Unterbringung von Stellplätzen des Gewerbegebietes auf der Fläche
des Sonstigen Sondergebietes planungsrechtlich ermöglicht.
Aufgrund des geringen Änderungsumfangs und im Interesse einer zügigen Verfahrensdurchführung
erfolgte dabei eine Verkürzung der Dauer der Auslegung und der Frist zur Stellungnahme auf zwei
Wochen (§ 4a Abs. 2 Satz 3 BauGB) sowie eine Beschränkung dahingehend, dass Stellungnahmen
nur zu den geänderten Teilen des Bebauungsplan-Entwurfs abgegeben werden konnten (§ 4a Abs. 3
Satz 2 BauGB).
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
Zu den umweltrelevanten Grundlagen siehe Kapitel 7. Umweltbericht.
5.1
Topografie
Das Gelände ist weitestgehend eben. In der Stadtlandschaft Leipzig ist die Bodenoberfläche weitgehend überbaut und versiegelt.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Plangebiet ist zurzeit geprägt durch den karreebildenden Bestand der ehemaligen Messehallen
der Alten Messe. Die denkmalgeschützte Halle 15, welche brach liegt und entwickelt werden soll,
ordnet sich zwischen der Halle 11, dem angrenzenden Lebensmittelmarkt, und der Halle 14, dem
Pavillon der Hoffnung, ein. Die nördlich der Halle 15 liegenden Freiflächen sind komplett versiegelt
und liegen ebenso brach. Die eben dort bestehende Baracke ist ungenutzt und soll abgerissen werden.
Eine Nutzung der Halle 15 und der Freiflächen findet gegenwärtig nicht statt.
Die Halle 15 wurde 1928 als eingeschossige Halle erbaut. Die Dachkonstruktion soll zum damaligen Zeitpunkt über die weltweit größte freitragende Spannweite verfügt haben. Nach dem Zweiten
Weltkrieg waren drei der sieben Binderachsen durch Kriegsschäden stark in Mitleidenschaft gezogen. Deshalb wurden diese 1950 zurückgebaut und der resultierende Flächenverlust durch den Einbau von Galerieebenen ausgeglichen.
Das Gebäude steht unter Denkmalschutz und ist derzeit ungenutzt.
Die nördlichen Pavillons sind unsaniert. Für den Pavillon 10.13 liegt eine bis zum 31.12.2018 befristete Baugenehmigung für die Nutzung als Unterkunft für asylsuchende Menschen mit einer maximalen Belegungszahl von 40 Personen vor. Die anderen beiden Pavillons sind ungenutzt.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Die beiden Pavillons wurden eingehend daraufhin geprüft, ob sie die Voraussetzungen eines Kulturdenkmals im Sinne von § 2 Abs. I SächsDSchG erfüllen. Dabei wurde festgestellt, dass den Pavillonbauten zwar eine gewisse wirtschafts- und baugeschichtliche Bedeutung nicht abzusprechen ist,
ein darauf gerichtetes öffentliches Erhaltungsinteresse jedoch nicht vorliegt. Insofern wurde eine
Denkmaleigenschaft nicht bestätigt.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Im Gebiet und dessen direkter Umgebung sind bis auf zwei genehmigte Betriebswohnungen in der
Messehalle 14 keine Wohnnutzungen vorhanden.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Die vorhandenen Freiflächen vor der Messehalle 15 sind ungenutzt.
5.5
Soziale Infrastruktur
In direkter Nachbarschaft befindet sich im Pavillon der Hoffnung die August-Hermann-FranckeGrundschule, das Kulturwerk M14, eine Musik- und Kreativschule und das Jona-Familienzentrum.
Mit der Planung werden diese Nachbarnutzungen berücksichtigt.
5.6
Technische Infrastruktur
Der Standort der Alten Messe befindet sich innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Leipzig und ist
auch aufgrund seiner bisherigen Nutzung grundsätzlich in alle Netze der technischen Infrastruktur
eingebunden.
5.6.1
Verkehrsinfrastruktur
Die Halle 15 liegt im Zentrum des innenstadtnahen, ca. 50 ha umfassenden Alten Messegeländes
von Leipzig. Dies wird durch die Richard-Lehmann-Straße in Süden, die Prager Straße im Osten
und die Zwickauer Straße im Westen tangiert. Demnach kann von einer gut entwickelten Verkehrsinfrastruktur ausgegangen werden. Unterstrichen wird die gute Lage durch die geringe Entfernung
zur Innenstadt (ca. drei Kilometer bis zum Zentrum). Der Standort ist hervorragend mit dem PKW
und den öffentlichen Verkehrsmitteln zu erreichen.
Der Geltungsbereich grenzt im Norden an die Straße des 18. Oktober, im Süden an die Puschstraße
und im Westen an die private Szendreistraße.
An der Prager Straße, Ecke Philipp‐Rosenthal‐Straße befindet sich die Haltestelle „Altes Messegelände“, an der die Tram‐Linien 2 (Richtung Naunhofer Str./Grünau‐Süd) und 15 (Richtung
Miltitz/Meusdorf) sowie die Busse 70 (Richtung Connewitz/Mockau‐West) und 74 (Richtung Lindenau/Holzhausen, Sophienhöhe) jeweils im 10‐Minuten- bzw. der Bus 74 im 20‐Minuten‐Takt verkehren. Weiterhin verkehren die Linien S1 und S4 an der 500 m entfernten S-Bahn‐Haltestelle
„Völkerschlachtdenkmal“ im 10‐Minuten‐Takt.
Es wird davon ausgegangen, dass das gesamte Verkehrsnetz ausreichend leistungsfähig ist, den zusätzlichen Verkehr der im Bebauungsplangebiet entstehenden Nutzungen aufzunehmen.
5.6.2
Ver- und Entsorgungsanlagen
Das Plangebiet gilt als erschlossen.
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Wasserversorgung
Das Plangebiet mit der ehemaligen Messehalle 15 hat eine Anliegerschaft zur Puschstraße, in der
eine Trinkwasserleitung DN 150 GGG verläuft. Somit ist für den südlichen Teil des Plangebietes ein
direkter Anschluss an diese Versorgungsleitung möglich.
Entlang der Straße des 18. Oktober verläuft die Hauptversorgungsleitung (DN 1000 St). An diese
Leitung kann keinerlei Anbindung erfolgen.
In der nördlichen Fahrbahn der Straße des 18. Oktober wurde eine Trinkwasserleitung DN 150
GGG mit Stichleitung DN 100 GGG nach Süden (zur Versorgung der Deutschen Bundesbank) neu
verlegt.
Bei Abriss der Pavillonbauten und einer Neubebauung in diesem Bereich wird eine Weiterführung
der trinkwasserseitigen Erschließung auf der Südseite der Straße des 18. Oktober sowie entlang
bzw. innerhalb des Plangebietes erforderlich.
Über das im Rahmen der Erschließung des Rahmenplangebietes Alte Messe neu hergestellte Trinkwassernetz ist eine Löschwasserbereitstellung in Höhe von 96 m3/h möglich.
Abwasserentsorgung
Grundsätzlich gilt für das gesamte Plangebiet, dass eine ungedrosselte Ableitung des Regenwassers
nur bis zu einer versiegelbaren Fläche von 80 % der Gesamtgrundstücksfläche erfolgen kann.
Für die Regenwasserentsorgung muss je eine Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die
Straße des 18. Oktobers und die Puschstraße abgeleitet werden. Das ergibt sich aus dem Gesamtkonzept der abwasserseitigen Entsorgung der Alten Messe.
Bereich Puschstraße
In der Puschstraße befindet sich ein Mischwassersammler DN 800. Das Regen- und Schmutzwasser
der vorhandenen Messehalle 15 kann über diesen Mischwassersammler, unter Beachtung der oben genannten allgemeinen Grundlagen, abgeleitet w erden.
Bereich Straße des 18. Oktober
Im unmittelbaren Umfeld des B-Plangebietes befinden sich keine öffentlichen Abwasseranlagen.
Die künftige Entsorgung des B-Plangebietes ist grundsätzlich nur über eine neu zu verlegende
Mischwasserleitung in der südlichen Fahrbahn der Straße des 18. Oktober möglich. Die Mischwasserleitung muss in westliche Richtung verlegt werden. Der Anbindepunkt an das vorhandene Mischwassernetz der Leipziger Wasserwerke befindet sich in der Straße des 18. Oktober.
Versorgung mit Strom und Fernwärme
Derzeit wird das Gelände über die Puschstraße mit Strom versorgt. Eine Versorgung mit Fernwärme
ist ebenfalls über die Puschstraße möglich.
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Ziele der Raumordnung
Der Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ ist aus folgenden übergeordneten Planungen entwickelt:
Landesentwicklungsplan des Freistaates Sachsen (LEP 2013), verbindlich seit dem 31.08.2013
Regionalplan Westsachsen (RplWS), verbindlich seit dem 25.07.2008
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Gemäß LEP 2013 Ziel 1.3.6 ist die Stadt Leipzig als überregionales Wirtschafts-, Innovations-, Bildungs-, Kultur- und Verwaltungszentrum weiter zu entwickeln. Der Bebauungsplan entspricht dieser
Zielsetzung.
Das Plangebiet auf dem Standort Alte Messe befindet sich im Versorgungs‐ und Siedlungskern des
Oberzentrums Leipzig. Das Plangebiet ist städtebaulich integriert, jedoch nicht Teil eines schutzwürdigen Zentralen Versorgungsbereichs nach dem vom Stadtrat beschlossenen STEP Zentren.
Bei der Plangebietsfläche handelt es sich um eine innerhalb der bebauten Ortslage liegende brachliegende Fläche, die über den Fahrradfachmarkt und über Bauvorhaben zur Entwicklung des Standortes „Alte Messe" als Wissenschafts- und Forschungsstandort einer städtebaulich geordnete Nutzung wieder zugeführt werden soll. Brachflachen sollen nach LEP 2013 in den Städten und Gemeinden einer neuen Nutzung zugeführt werden (LEP 2013 G 2.2.2.2, 3. Anstrich). Brachliegende und
brachfallende Bauflächen sind nach LEP 2013 zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen
Nutzung zuzuführen, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flachen keine
siedlungsklimatische Funktion zukommt (LEP 2013 Ziel 2.2.1.7). Siedlungsklimatische Funktionen
sind dem Standort nicht zugeordnet. Zudem wird der Standort von einem Unternehmen des Fahrradfacheinzelhandels nachgefragt.
Als Oberzentrum im System der Zentralen Orte des Freistaates Sachsen (LEP 2013 Ziel 1.3.6) ist
die Stadt Leipzig nach LEP 2013 Ziel 2.3.2.1 (Konzentrationsgebot) berechtigt großflächigen, § 11
Abs. 3 BauNVO unterliegenden Einzelhandel anzusiedeln. Mit einer geplanten Verkaufsflache von
6.000 m² und einer geplanten Geschossfläche von ca. 9.600 m² ist der Fahrradfachmarkt ein großflächiger, § 11 Abs. 3 BauNVO unterliegender Einzelhandelshandelsbetrieb.
Das Ziel 2.3.2.1 des LEP 2013 regelt die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen in
Zentralen Orten (Konzentrationsgebot LEP 2013 Ziel 2.3.2.1).
Dem Integrationsgebot in Ziel 2.3.2.3 des LEP 2013 zufolge ist bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder bei einer Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente von mehr als 800
m² die Ansiedlung nur in städtebaulich integrierter Lage zulässig. In den zentralen Orten, in denen
zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, sind diese Vorhaben nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Der Standort „Alte Messe“ liegt in keinem zentralen Versorgungsbereich der
Stadt Leipzig. Entsprechend werden die innenstadtrelevanten Sortimente, abgeglichen an der Leipziger Sortimentsliste“, auf eine Verkaufsfläche von maximal 800 m² begrenzt. Danach sind Fahrräder und technisches Zubehör, sowie Sportgroßgeräte nicht zentrenrelevant, Fahrradbekleidung,
Fahrradliteratur und – Bücher sowie Nahrungs- und Genussmittel, Getränke demgegenüber zentrenrelevant. Dem Ziel 2.3.2.3 des LEP 2013 wird damit entsprochen.
Das Ziel 2.3.2.5 des LEP 2013 beinhaltet das Beeinträchtigungsverbot, wonach die Planung und
Umsetzung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen weder negative Auswirkungen auf die
Funktionsfähigkeit von zentralörtlichen Versorgungszentren noch auf die verbrauchernahe Versorgung haben darf.
Der Einzugsbereich großflächiger Einzelhandelseinrichtungen soll nach Ziel 2.3.2.4 des LEP 2013
(Kongruenzgebot) auf den Verflechtungsbereich des Zentralen Ortes beschränkt bleiben und diesen
nicht wesentlich überschreiten. Darüber hinaus haben benachbarte Zentrale Orte ihre Planungen untereinander abzustimmen.
Die „Gutachterliche Bewertung zu einer möglichen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels
auf dem Gelände der Alten Messe Leipzig – Halle 15“ (Stadt + Handel, 2014) führt zum Einzugsgebiet aus:
„Das Kerneinzugsgebiet des Fachmarktes umfasst das Leipziger Stadtgebiet sowie Teile des Leipzi15.03.2017
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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ger Umlandes (Landkreise Leipzig und Nordsachsen). Der Verflechtungsbereich des Oberzentrums
Leipzig wird somit nicht wesentlich überschritten, womit das Verlagerungsvorhaben eine Kongruenz zum Ziel Z 2.3.2.4. aufweist.“
Der Mittelbereich der Stadt Leipzig wird im LEP 2013, Karte 2 und im RPLWS 2008, Karte 3 ausgewiesen. Er umfasst neben der Stadt Leipzig die Umlandkommunen der Landkreise Nordsachsen
und Leipzig. Die durchgeführte Gutachterliche Bewertung bestätigt daher raumordnungskonform,
dass das Kongruenzgebot erfüllt wird.
Während das Kongruenzgebot die Auswirkungen der großflächigen Einzelhandelseinrichtung auf
den jeweiligen Verflechtungsbereich beschränkt, normiert das Beeinträchtigungsverbot ausdrücklich
den Schutz des städtebaulichen Gefüges und des zentralörtlichen Versorgungssystems.
Gemäß dem Beeinträchtigungsverbot (Ziel 2.3.2.5 LEP 2013) soll der Schutz des zentralörtlichen
Versorgungssystems gewährleistet werden. Durch eine falsche Standortwahl oder eine falsche Größenordnung können großflächige Einzelhandelseinrichtungen die verbrauchernahe Versorgung der
Bevölkerung und die Funktionsfähigkeit der Stadt- und Ortskerne nachteilig beeinflussen. Dem soll
vorgebeugt werden, indem die Auswirkungen auf den jeweiligen Versorgungsbereich beschränkt
und darüber hinausgehende Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden.
Die Gutachterliche Bewertung hat die Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung sowie der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums durch das Vorhaben in
Form einer absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Einordnung des Vorhabens geprüft und
kommt zum Ergebnis, dass das Ziel Z 2.3.2.5 des LEP 2013 demnach erfüllt wird.
Zur Vermeidung von Beeinträchtigungen der Funktionsfähigkeit des zentralörtlichen Versorgungszentrums sowie der verbrauchernahen Versorgung werden entsprechende Festsetzungen zu den
zentrenrelevanten Randsortimenten (max. 800 m² der Verkaufsflache) im vorliegenden Bebauungsplan getroffen.
Die geplante Ansiedlung entspricht demnach dem Konzentrations‐ und Integrationsgebot (Ziel
2.3.2.1 und Ziel 2.3.2.3), dem Kongruenzgebot (Ziel 2.3.2.4) sowie dem Beeinträchtigungsverbot
(Ziel 2.3.2.5) des LEP 2013.
In diesem Zusammenhang ist weiter auszufuhren, dass mit dem Vorhaben eine Verlagerung von einem Standort beabsichtigt ist, der in seiner gegenwärtigen Ausprägung nicht im Einklang mit verschiedenen Zielen der Raumordnung steht, hin zu einem diesbezüglich deutlich besser integrierten
Standort.
Mit dem Bebauungsplan wird weiterhin neben den handelsspezifischen Zielen folgenden Grundsätzen der Raumordnung entsprochen:
Bei der Ansiedlung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen soll eine ausreichende Anbindung an den OPNV gewährleistet werden (LEP 2013 G 2.3.2.6).
Der Raum ist im Hinblick auf eine langfristig wettbewerbsfähige und räumlich ausgewogene
Wirtschaftsstruktur und wirtschaftsnahe Infrastruktur sowie auf ein ausreichendes und vielfältiges Angebot an Arbeits- und Ausbildungsplätzen zu entwickeln. (ROG § 2 Abs. 2 Nr. 4).
Die erstmalige Inanspruchnahme von Freiflächen ist insbesondere durch die vorrangige Ausschöpfung der Potentiale für die Wiedernutzbarmachung von Flächen zu vermeiden (ROG § 2
Abs. 2 Nr. 6).
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Begründung zum Bebauungsplan
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Die Entwicklung der Städte soll so erfolgen, dass die Brachflächen einer neuen Nutzung zugeführt werden und eine energiesparende und energieeffiziente, integrierte Siedlungs- und Verkehrsflächenentwicklung gewährleistet ist (LEP 2013 G 2.2.2.2, 3. und 4. Anstrich).
Der Bebauungsplan entspricht ebenfalls den Erfordernissen des Regionalplanes Westsachsen.
Die wirtschaftliche Sicherung und Stärkung der Stadt Leipzig für die Schaffung von Arbeitsplatzen
und als Versorgungszentrum werden als Ziel (Z 2.3.1) benannt.
Als Grundlage für eine wachsende Wirtschaftsentwicklung der Region werden die Sicherung und
Verbesserung von Rahmenbedingungen und Standortqualitäten für Unternehmen, vor allem in den
zentralen Orten der Region, angesehen. Die Revitalisierung und Umnutzung von Brachflächen
durch die Ansiedlung von Industrie und Gewerbe als Ziele der Raumordnung wird vor allem im
Oberzentrum angestrebt (Z 6.1.5). Dabei sind die Innenstädte und die Stadtteilzentren als Standorte
des Einzelhandels zu entwickeln und zu stärken (RPlWS 2008 Ziel 6.2.2).
Im Ziel 6.2.4 des RPLWS 2008 heißt es:
„Die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder mit einem Anteil von mehr als 800
m² Verkaufsflache für innenstadtrelevante Sortimente soll in den Versorgungs‐ und Siedlungskernen
der Mittel‐ und Oberzentren erfolgen. Dabei soll die Ansiedlung, Erweiterung oder wesentliche Änderung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen mit einem Anteil von mehr als 800 m² Verkaufsflache für innenstadtrelevante Sortimente nur in städtebaulich integrierter Lage erfolgen“.
(RPlWS 2008 Ziel 6.2.4). Mit diesem Ziel formt der RPlWS 2008 nochmals das landesplanerische
Integrationsgebot aus. Seine Beachtung mit Hilfe der Begrenzung der zentrenrelevanten Beisortimente ist gewährleistet.
6.1.1
Flächennutzungsplan
Mit der Aufstellung des Bebauungsplans wird der Flächennutzungsplan (FNP) im Parallelverfahren
geändert.
Der räumliche Geltungsbereich des Bebauungsplanes ist im wirksamen FNP als “Gewerbliche Baufläche“ dargestellt. Das Entwicklungsgebot nach § 8 Abs. 2 Satz 1 BauGB ist mit der Festsetzung
als „Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel“ für den überwiegenden Teil
des Geltungsbereiches nicht vollständig erfüllt.
Für das Plangebiet mit der Zweckbestimmung „Fahrradeinzelhandel“ wird eine Änderung des FNP
hin zu „Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung Fahrradfachmarkt“ durchgeführt.
Das Verfahren zur Änderung des FNP wird nunmehr betrieben. Der Stand der Planungsarbeiten lässt
annehmen, dass der Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des FNP entwickelt sein wird.
Aus Gründen der Beschleunigung des Vorhabens und da das Verfahren gegenüber dem FNP verfahrensmäßig bereits weiter ist, soll der Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan zur Rechtskraft
kommen (§ 8 Abs. 3 BauGB). Er ist dazu der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung vorzulegen.
6.1.2
Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Für das Plangebiet stellt das
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplanes einen bebauten Bereich dar und sieht eine
Entwicklung bzw. Anreicherung von Lebensräumen sowie eine Grünverbindung vor.
Mit dem Landschaftsplan wird für das Plangebiet das Leitbild 11 für Gebiete und Komplexe mit
Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs wie Bildung, Kliniken, Kultur,
Sport/Freizeit verfolgt. Darin sollen die mit den Baukörpern korrespondierenden Freiräume als integrierte Bestandteile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nutzungsvielfalt und öffentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh‐ und Radwegenetz erhalten und entwickelt werden.
Da es durch die Planung zu einer Umnutzung/Wiedernutzung eines bereits bebauten Bereiches
kommt, werden die Grundzüge der Zielsetzung des Landschaftsplanes durch die vorliegende Planung nicht beeinträchtigt.
6.1.3
Zulässigkeit von Bauvorhaben
Gegenwärtig existiert für das Plangebiet kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan.
Planungsrechtlich erfolgt für diesen Bereich eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage
des § 34 BauGB. Die Gebietsprägung entspricht einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Danach
wären innerhalb des Geltungsbereiches Gewerbebetriebe aller Art, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, Tankstellen und Anlagen für sportliche Zwecke allgemein zulässig.
Nordwestlich grenzt der 2004 genehmigte vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 223 „Umbau Messehalle 11 in ein SB-Warenhaus“ an, der eine Sondergebiet Handel ausweist. Sein Geltungsbereich
reicht bis an die Fassade der Halle 15 und überplant damit auch die niedrigen Anbauten der Halle
15.
Die Sicherung der Halle 15 mit ihren erforderlichen Abstandsflächen soll innerhalb des Geltungsbereiches geregelt werden. Demnach wird der bestehende vB-Plan Nr. 223 vom Geltungsbereich des
Bebauungsplanes Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ überlagert. Im Überschneidungsbereich weist der vB-Plan Nr. 223 Flächen für ca. 40 Stellplätze und 13 zu pflanzende Bäume aus.
Beide Festsetzungen wurden bis heute nicht umgesetzt, was auch durch den Bebauungsplan Nr. 421
nicht geplant ist.
Die im Überschneidungsbereich durch den vB-Plan Nr. 223 festgesetzten Bäume und Stellplätze,
deren Umsetzung wegen des Erhaltes der Halle 15 nicht vollzogen werden konnten, wurden bereits
mit dem Parkplatz an der Straße des 18. Oktobers angelegt. Damit ist der naturschutzrechtliche bzw.
grünordnerische Ausgleich als auch der Stellplatznachweis geleistet.
Innerhalb des Überschneidungsbereiches werden zukünftig überbaubare und nichtüberbaubare
Grundstücksflächen ausgewiesen sein.
Weiterhin befindet sich nordöstlich der vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr. 379 „Einrichtungshaus auf der Alten Messe“ dessen Flächen als SondergebietEinrichtungshaus und als Gewerbegebiet
ausgewiesen sind.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1
Integriertes Stadtentwicklungskonzept
Das Integrierte Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des BauGB (§ 1 Abs. 6 Nr. 11) vom Stadtrat beschlossen worden (RB IV –
1595-09). Im SEKo wird eine fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig
bis 2020 formuliert. Auf Basis der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und
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Fachplanungen) benennt es inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie
zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung.
Laut Ratsbeschluss vom 20.05.2009 sind die im SEKo benannten neun Schwerpunkträume räumliche Schwerpunkte eines abgestimmten Verwaltungshandelns. Ziel ist die ressortübergreifende Konzentration von Ressourcen in diesen Räumen und die Stärkung der spezifischen Potentiale der
Schwerpunkträume in Zusammenarbeit mit den Akteuren vor Ort.
Das Plangebiet befindet sich im „Südostraum“ des Stadtentwicklungskonzeptes. Dieser umfasst den
Bereich zwischen Bayerischem Bahnhof, Völkerschlachtdenkmal und Panometer und liegt damit in
räumlicher Nähe zu den Ortsteilen, die den höchsten Bevölkerungsanteil aufweisen und sich als Arbeitsplatzschwerpunkte der Stadt definieren lassen.
Großes Potenzial bietet hier die hohe Konzentration von Betrieben und Einrichtungen, die sich auf
den Themengebieten Wissenschaft, Forschung, Gesundheit, Biotechnologie und Medien, in enger
Verbindung mit der Wirtschaft, bewegen.
Der Standort Alte Messe gilt, neben weiteren Standorten, als potenzielle Fläche zur Entwicklung
von Freiraum‐ und Wirtschaftsnutzungen. Das Stadtentwicklungskonzept verfolgt hier das Ziel der
bestmöglichen Ausnutzung und des optimalen Ausbaus der vorhandenen Potenziale, damit dieser
Raum seine ihm zugesprochene überkommunale Bedeutung erlangen kann.
Konkret wird im Bereich des Handlungsfeldes Wirtschaft und Beschäftigung die Sicherung von Flächen auf dem Standort Alte Messe als Ziel verfolgt. Darüber hinaus sollen Barrieren, die durch die
sich hier befindlichen großen Brachflächen hervorgerufen werden, reduziert werden, um einen Beitrag zum Handlungsfeld Stadtbild und -funktion zu leisten. Dazu wird die Verbesserung der öffentlichen Durchwegung, v. a. zu benachbarten Wohngebieten und zwischen Südvorstadt und dem Standort Alte Messe, angestrebt. So soll der Standort als Adresse für die Wirtschaft einen identitätsstiftenden Charakter erhalten.
6.2.2
Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan (STEP) „Zentren“ ist seit 1999 das räumlich-funktionale Ordnungskonzept der Stadt Leipzig zur Erhaltung und Entwicklung ihrer zentralen Versorgungsbereiche. Er wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 18.03.2009 (RB IV-1544/09) fortgeschrieben. Damit liegt ein
städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB vor, das Aussagen über
die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche der Stadt enthält. Der
STEP „Zentren“ fördert bewusst eine Konzentration von Einzelhandel und weiteren Nutzungen an
geeigneten Standorten, um eine räumliche Diversifizierung von Einzelhandelsstandorten an nicht
bzw. nicht ausreichend integrierten Standorten zu vermeiden.
Dazu weist er auf der Basis eines abgestuften integrierten Zentrensystems zentrale Versorgungsbereiche verschiedener Größe in entsprechender räumlicher Verteilung im Stadtgebiet aus. Für den Bebauungsplan relevant ist das im STEP „Zentren“ formulierte Ziel, die zentralen Versorgungsbereiche
zu stabilisieren und die wohnortnahe Grundversorgung sicherzustellen. Die „Leipziger Sortimentsliste“ ist Bestandteil des STEP „Zentren“. Ihre fortgeschriebene Fassung wurde am 18.06.2014 vom
Stadtrat (RB V-2107/14) beschlossen. In ihr sind die in Leipzig nahversorgungs- und zentren- sowie
nicht-zentrenrelevanten Sortimente zusammengestellt. Sie stellt für den Bebauungsplan die Grundlage für Festsetzungen zum Ausschluss bzw. zur Beschränkung der Zulässigkeit von Einzelhandelsbetrieben für zentrenrelevante Sortimente dar.
Das Plangebiet des Bebauungsplanes liegt außerhalb der im STEP „Zentren“ ausgewiesenen zentra-
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len Versorgungsbereiche. Mit dem Bebauungsplan sollen städtebaulich nachteilige Auswirkungen
auf die Zentrenstruktur Leipzigs vermieden werden.
Folgende stadtweit geltenden Ziele des STEP Zentren (vgl. STEP Zentren, S. 3‐4) werden durch diesen Bebauungsplan umgesetzt bzw. unterstützt:
Stabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche und Sicherung der wohnortnahen Nahversorgung
Durch den Bebauungsplan wird die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet – und damit außerhalb der zentralen Versorgungsbereiche – verhindert. Dadurch werden Kaufkraftabflüsse aus den im Einzugsbereich des Planbereiches liegenden
zentralen Versorgungsbereichen verhindert und daraus resultierende negative Auswirkungen auf diese zentralen Versorgungsbereiche vermieden. Dies dient der Stabilisierung der zentralen Versorgungsbereiche und damit auch der Sicherung der wohnortnahen Versorgung.
Realisierung von Planungs‐ und Investitionssicherheit durch einen verbindlichen Orientierungsrahmen
Das Ziel wird insofern unterstützt, indem in den zentralen Versorgungsbereichen bereits getätigte
oder zukünftig vorgesehene Investitionen und Maßnahmen vor konkurrierenden Entwicklungen im
Plangebiet geschützt werden. Dieses Ziel bezieht sich allerdings ausschließlich auf die zentralen
Versorgungsbereiche und die dort vorhandenen Nutzungen in ihrer städtebaulichen Bedeutung.
Außerdem werden die geltenden Grundsätze zur Steuerung von Einzelhandelsvorhaben (vgl.
STEP Zentren, S. 75 ff.) durch den Bebauungsplan umgesetzt. Hierzu zählt insbesondere, dass
○
der Einzelhandel mit zentrenrelevanten Sortimenten entsprechend den Zielen des STEP
Zentren generell nur in den abgegrenzten zentralen Versorgungsbereichen anzusiedeln ist,
○
die Ansiedlung von Lebensmittelmärkten (Supermarkt, Discounter, Verbrauchermarkt) in
den Stadtteil‐ und Nahversorgungszentren (C-Zentren und D-Zentren) zur Stärkung ihrer
Nahversorgungsfunktion Vorrang hat, neue Einzelhandelsstandorte mit zentrenrelevanten
Hauptsortimenten außerhalb der im STEP Zentren ausgewiesenen zentralen Versorgungsbereiche grundsätzlich nicht zu entwickeln sind.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes befindet sich am Südrand des Versorgungsraumes Mitte.
Im näheren Umfeld der Alten Messe Leipzig findet sich überwiegend keine Wohnnutzung, so dass
eine weitere Versorgung dieses Stadtbereiches mit zentrenrelevanten Einzelhandelssortimenten nicht
notwendig ist. Um zentrale Versorgungsbereiche nicht zu schwächen, sind zentrenrelevante Sortimente, die die Unternehmen anbieten, zu begrenzen. Die zentrenrelevanten Sortimente sind auf
800 m² Verkaufsfläche zu beschränken.
Auch dies wird durch den Bebauungsplan berücksichtigt und umgesetzt bzw. unterstützt. Da durch
den Bebauungsplan die weitere Ansiedlung bzw. Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen im Plangebiet – und damit außerhalb der abgegrenzten zentralen Versorgungsbereiche – verhindert wird, trägt er dazu bei, dass das innerstädtische Zentrengefüge gestärkt und nicht etwa durch
die Ansiedlung bzw. weitere Verfestigung zentrenrelevanter Einzelhandelsnutzungen außerhalb der
zentralen Versorgungsbereiche geschwächt wird.
Zur Zeit findet parallel zu diesem Bauleitplanverfahren das Verfahren zum erneut fortgeschriebenen
STEP „Zentren“ 2016 statt. Mit Zustimmung des Stadtrates zum Entwurf des STEP Zentren,
Fortschreibung 2016 zu Beginn des Jahres 2017 wird voraussichtlich im 3. Quartal 2017 ein
aktualisiertes städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB
vorliegen, das Aussagen über die zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen
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Versorgungsbereiche der Stadt sowie sonstige ergänzende Versorgungsstrukturen des Einzelhandels
enthält. Da das Verfahren zum STEP Zentren zeitlich parallel zum Bebauungsplan und dem FNPÄnderungsverfahren geführt wird, bilden bereits die Zielaussagen des STEP Zentren 2016 die
Grundlage für dieses Bauleitplanverfahren.
Bestandteil des STEP Zentren 2016 (Entwurf) ist ein „Fachmarktkonzept“. Das Konzept widmet
sich den großflächigen Einzelhandelsbetrieben außerhalb der Zentren, die in der Regel dem
Betriebstyp Fachmarkt zuzuordnen sind. Dabei werden drei verschiedene Typen unterschieden. Der
Fahrradfachmarkt, der Gegenstand dieser Planung ist, zählt dabei zum Typ „großflächiger
Einzelstandort mit nicht-zentrenrelevanten Hauptsortimenten“.
Im STEP Zentren 2016 (Entwurf) werden folgendes Leitziel und weitere räumliche Ziele mit
Relevanz für das Bauleitplanverfahren formuliert:
Die oberzentrale Versorgungsfunktion Leipzigs ist weiter zu stärken.
Der Planstandort wird als Teil der Standortgemeinschaft „Alte Messe“ deren bereits vorhandene
überörtliche Versorgungsbedeutung weiter stärken und die Einzelhandelszentraltät Leipzigs
insgesamt im langfristigen Bedarfssegment weiter erhöhen.
Die Kongruenz mit den Zentren hat höchste Priorität.
Auf Grund der besonderen Bedeutung der zentralen Versorgungsbereiche ist eine
Einzelhandelsentwicklung auch mit nicht-zentrenrelevanten Sortimenten vorrangig auf Standorten
in der Leipziger City oder im Bereich der beiden B-Zentren „Stuttgarter Allee“ und „Paunsdorf
Center“ anzustreben. Hier standen geeignete Flächen für den großflächigen Fachmarkt zu
betriebswirtschaftlich und städtebaulich vertretbaren Bedingungen jedoch nicht zur Verfügung. Die
Wahl eines Plangebietes außerhalb der Zentren ist damit vertretbar. Um zu gewährleisten, dass dem
Fachmarktstandort eine verträgliche Ergänzungsfunktion insbesondere auch für die Leipziger City
zukommt, werden im verbindlichen Bauleitplanverfahren die zentrenrelevanten Nebensortimente
zentrenverträglich begrenzt.
Eine dezentrale Konzentration ist anzustreben
Außerhalb der Zentren sind durch Lenkung an städtebaulich und versorgungsstrukturell sinnvollen
Standorten Verbünde mit Agglomerationsvorteilen für Kunden und Betriebe zu schaffen, Wege zu
reduzieren und Belastungen des kommunalen Haushalts durch effiziente Ausnutzung von
Infrastrukturen zu minimieren. Eine gesamtstädtische Orientierung auf leistungsfähige
Sonderstandorte schafft aus Kundensicht attraktivere und damit auch für das überörtliche
Nachfragepotential interessantere Standorte. Das Plangebiet des Fahrradfachmarktes fügt sich in
diesem Fall in eine Standortgemeinschaft auf dem Gelände der „Alten Messe“ ein und stärkt diese
maßgeblich. Andererseits werden auch keine klassischen Gewerbebetriebe verdrängt, da das
Planvorhaben als unterstützender bzw. ergänzender Teil einer langfristigen Ansiedlungsstrategie mit
Schwerpunkt der Beförderung des Life Sciences Clusters als Schwerpunkt zu verstehen ist.
Die Erreichbarkeit ist ein wesentlicher Aspekt der Standortsteuerung.
Im Hinblick auf die verkehrliche Erreichbarkeit und Beeinträchtigungen durch den Verkehr sollen
die Standorte über einen ÖPNV-Anschluss (nach Möglichkeit schienengebunden) verfügen. Dies
entspricht auch der Anforderung aus der Landes- und Regionalplanung (vgl. Pkt. 6.1).
Da der Standort an die Straßenbahn fußläufig mit 400 Metern angebunden ist, entspricht er auch
diesem Ziel.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Insofern stimmt der vorliegende Bauleitplan mit den Zielen des fortgeschriebenen STEP Zentren
2016 (Entwurf) überein.
6.2.3
Strategische Konzepte zum Wohnen
Da sich im räumlichen Geltungsbereich des Bebauungsplanes keine Wohnbauflächen befinden, werden weder die Belange des strategischen Konzeptes berührt, noch sind dessen Aussagen von Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
6.2.4
Stadtentwicklungsplan Gewerbliche Bauflächen
Der Stadtentwicklungsplan „Gewerbliche Bauflächen“ (STEP „Gewerbliche Bauflächen“) ist die
planerische Zielkonzeption der Stadt Leipzig für die Entwicklung der gewerblichen Bauflächen im
Stadtgebiet. Er wurde 1999 vom Stadtrat beschlossen und 2005 fortgeschrieben (Beschlussnummer
RB IV 330/05).
Da der Geltungsbereich des Bebauungsplanes weder als Bestandsgebiet noch als Entwicklungsfläche im Zielplan geführt wird, sind die Belange dieses Stadtentwicklungsplanes nicht berührt, noch
sind dessen Aussagen von Bedeutung für diesen Bebauungsplan.
6.2.5
Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum
In der Ratsversammlung vom 25. Februar 2015 wurde der Stadtentwicklungsplan Verkehr und öffentlicher Raum nach intensiver Beratung durch den Stadtrat beschlossen.
Das Gelände der Alten Messe ist verkehrlich sehr gut angebunden. Mit der Prager Straße und der
Richard‐Lehmann‐Straße tangieren wichtige Bundesstraßen das Gelände der Alten Messe im Osten
und im Süden. Die Zwickauer Straße als wichtige Hauptverkehrsstraße verläuft zentral durch die
westlichen Bereiche des ehemaligen Messegeländes. Eine der möglichen Trassen des Mittleren Ringes könnte – einen positiven Ausgang des Planfeststellungsverfahrens vorausgesetzt – zukünftig
über die heutigen Bahnanlagen verlaufen.
Optimal eingebunden ist das Gelände der Alten Messe in das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs: Entlang der Prager Straße verlaufen die tagsüber im 10‐Minuten‐Takt verkehrenden Stadtbahnlinien 2 und 15 bzw. entlang der Zwickauer Straße die Stadtbahnlinie 16. In kurzer Entfernung
zur Straße Alte Messe befindet sich der S‐Bahn‐Haltepunkt „Völkerschlachtdenkmal“, an dem die
Linien S1 und S3 im 10‐Minuten‐Takt verkehren. Darüber hinaus führt über die Richard‐Lehmann‐
Straße die Buslinie 70 (10‐Minuten‐Takt) und über die Prager Straße die Buslinie 74 im Bereich der
Alten Messe und Semmelweisstraße (20‐Minuten‐Takt).
6.2.6
Städtebauliches Rahmenkonzept „Altes Messegelände“
Im Bereich des Deutschen Platzes hat sich das Life Sciences Cluster (Bio City, Max-Planck-Institut,
Fraunhofer Institut etc.) als Forschungs- und Entwicklungsstandort etabliert. Für den Bereich des
zukünftigen Gewerbegebietes wird das Ziel verfolgt, möglichst Nutzungen anzusiedeln, die den
Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen.
Im städtebaulichen Rahmenkonzept wird die Halle 15, welche als Denkmal erhalten bleiben soll,
dem Kernbereich der Alten Messe zugeordnet.Weiterhin ist an der Straße des 18. Oktober eine
räumliche Kante zu schaffen. Mit dem Bebauungsplan wird der Planung entsprochen.
6.2.7
Strategiepapier 2013 Alte Messe Leipzig
Ziel des am 19. März 2014 beschlossenen Papiers (RB V – 2006/14) ist es, die Vermarktung und die
Erschließungsmaßnahmen auf dem Gelände der Alten Messe bis spätestens 2020 abzuschließen.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Dabei werden folgende Punkte verfolgt:
Beförderung des Life Sciences Clusters (Bio City, Max-Planck-Institut, Fraunhofer Institut etc.)
Auf den noch zu vermarktenden Flächen der Alte Messe, welche sich in unmittelbarer Nachbarschaft zum bereits bestehenden Forschungs- und Entwicklungsstandort der Life Sciences am
Deutschen Platz befinden, soll diese Entwicklung fortgesetzt und ausreichend Flächen vorgehalten werden. Im restlichen Kernbereich der Alten Messe ist darauf zu achten, dass möglichst
Nutzungen angesiedelt werden, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen.
Sicherstellung Finanzierung und Nutzungsöffnung
Der Randbereich, d.h. die Restflächen der Alten Messe außerhalb des Kernbereichs können eine
Nutzungsöffnung erfahren, um aus deren Vermarktung die gesamte notwendige infrastrukturelle
Erschließung bis 2020 abschließen zu können.
Umgang mit den Denkmälern
Über den Umgang mit den Denkmälern im Detail kann nur einzelfallbezogen und bei Vorliegen
eines konkreten Projektes entschieden werden. Auch die Halle 15 soll verstärkt am Markt angeboten werden.
Mit dem Bebauungsplan wird dem Strategiepapier entsprochen.
6.3
Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung
Im Rahmen der Aufstellung des Bebauungsplanes ist die Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung
zu prüfen, mit Hilfe von Festsetzungen zu reglementieren und im Ergebnis sicherzustellen.
Die Frage der Verträglichkeit stellt sich vor allem unter der Betrachtung folgender Aspekte:
a) die Größe und Zusammensetzung der maximalen Verkaufsfläche,
b) deren Anteil des zentrenrelevanten Sortimentes,
c) die daraus resultierende Umsatzprognose und entstehenden Kaufkraftabflüsse
d) und die damit verbundenen Auswirkungen auf die bestehende Händlerschaft.
Zur Untersuchung wurde ein Einzelhandelsgutachten („Gutachterliche Bewertung zu einer möglichen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels“ auf dem Gelände der Alten Messe Leipzig –
Halle 15 vom 01. Oktober 2014) erstellt, welches die Verträglichkeit des Planungsvorhabens gemäß
§ 11 Abs. 3 BauNVO sowie gemäß LEP Sachsen bestätigte. Dies stellt die Bewertungsgrundlage für
den Bebauungsplan dar. Im Weiteren wird vom Gutachten Nr. 1 gesprochen.
Im Rahmen der frühzeitigen Beteiligungen nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB ist eine Stellungnahme zum o.g. Gutachten Nr. 1 eingegangen, die die o.g. Aspekte thematisierte (Stellungnahme zu
einer Offenlage der gutachterlichen Bewertung der Ansiedlung eines großflächigen Fahrradeinzelhandels auf dem Gelände der Alten Messe). Diese Stellungnahme wird aufgrund Ihres Umfangs und
Inhalts im Weiteren als Gutachten Nr. 2 bezeichnet. Zu den Inhalten des Gutachtens Nr. 2 siehe Kapitel 8.
Zusammengefasst kann aufgrund folgender Punkte die Verträglichkeit für das Vorhaben bestätigt
werden.
zu a) Größe und Zusammensetzung der maximalen Verkaufsfläche
Das Objekt Halle 15 der Alten Messe Leipzig bietet grundsätzlich die räumliche Möglichkeit deutlich größere Verkaufsflächen auf der Gesamtnutzfläche zu realisieren. Dies ist jedoch nicht von Relevanz da mit dem Bebauungsplan eine Verkaufsflächenobergrenze vom 6.000 m² festgesetzt wird.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Diese Flächenaufteilung ist durch entsprechende Festsetzung im Bebauungsplan bindend für den Investor. Eine befürchtete „Salamitaktik“ des Betreibers in Form einer sukzessiven Verkaufsflächenerweiterung ist vor dem Hintergrund der Verkaufsflächenfestsetzung im Bebauungsplan nicht zu befürchten.
Ergänzend zur Verkaufsfläche von insgesamt max. 6.000 m² werden auch Lagerräume inklusive der
Anlieferung, eine Werkstatt, Büro und Technikräume sowie Schank- und Speisewirtschaften zugelassen.
Die, unter Berufung auf die Urteile des BVerwG vom 24. November 2005, 4 C 10.04 und 4 C 14.04,
erfolgte Hinzurechnung der Fläche für die Werkstatt (250 m²) in die Verkaufsfläche wird mit Blick
auf die Verträglichkeit als nicht zielführend erachtet.
Als wesentlicher Dienstleistungsfaktor ist die flächenmäßig großzügige Fahrradreparaturwerkstatt
zu sehen, welche ebenfalls in die Ladenfläche des Fachmarktes implementiert ist. Es werden alle
Arten von Fahrrädern repariert, auch Räder, die nicht vor Ort erworben wurden. Dieser Bereich
dient allein dem Aufbau und der Reparatur von Fahrrädern. Ein Verkauf von Ersatzteilen und fertiggestellten Fahrrädern findet an dieser Stelle nicht statt. Es handelt sich dabei um eine, wegen der
Unfallgefahr durch Kunden nicht zu betretende Fläche, die nicht der Verkaufsfläche hinzuzurechnen
ist.
Mit der Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze auf 6.000 m² ohne Werkstattfläche wird eine
schleichende Umnutzung von Nebenflächen verhindert. Im Rahmen der Gesamtabwägung trägt die
Verkaufsflächenobergrenze zum Schutz konkurrierender Nutzungen in Leipzig und zur Erhaltung
der Vielfalt des Angebotes im Stadtgebiet bei.
zu b) Anteil des zentrenrelevanten Sortimentes
Dem Integrationsgebot in Ziel 2.3.2.3 des LEP 2013 zufolge ist bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder bei einer Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente von mehr als 800
m² die Ansiedlung nur in städtebaulich integrierter Lage zulässig. In den zentralen Orten, in denen
zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, sind diese Vorhaben nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Der Standort „Alte Messe“ liegt in keinem zentralen Versorgungsbereich der
Stadt Leipzig. Entsprechend wurden die zentrenrelevanten Sortimente, abgeglichen an der Leipziger
Sortimentsliste“, auf eine Verkaufsfläche von maximal 800 m² begrenzt. Danach sind Fahrräder und
technisches Zubehör, sowie Sportgroßgeräte nicht zentrenrelevant, Fahrradbekleidung, Fahrradliteratur und – Bücher sowie Nahrungs- und Genussmittel, Getränke demgegenüber zentrenrelevant.
Aufgrund der Definition des Sortiments Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile) in
der Stadt Leipzig als nicht zentrenrelevant, sind hier lediglich die Sortimente Bekleidung und ggf.
sonstige Beisortimente (wie Nahrungs- und Genussmittel oder Kleinelektro) als zentrenrelevant
einzustufen.
Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf maximal
800 m² beschränkt. Damit wird eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abgesichert und
somit eine Konformität zu den Zielen der Raumordnung gewährleistet.
zu c) Umsatzprognose, Kaufkraftabflüsse
Es wird bezogen auf das Hauptsortiment Fahrräder ein Umsatz i.H.v. 8,4 bis 9,6 Mio. € prognostiziert. Für das gesamte Vorhaben wird im Gutachten Nr. 1 ein Umsatz in Höhe von 10,6 Mio. € per
anno (u.a. inklusive Randsortimente) bzw. eine Flächenproduktivität von ca. 1.800 €/m² angesetzt.
Das Gutachten Nr. 1 legt weiterhin eine Spanne von 1.800 bis 2.000 €/m² Verkaufsfläche zu Grunde, welche sich anhand des Marktanteilskonzepts, abgeleiteten Umsatzprognosen bzw. die daraus
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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ableitbaren Flächenproduktivitäten unter dem Aspekt eines worst case-Ansatzes zur Ermittlung der
maximal zu erwartenden vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen orientiert. Diese Umsatzprognose des Marktes wurde anhand eines Marktanteilsmodells hergeleitet und zusätzlich anhand der Durchschnittswerte der Flächenproduktivitäten und anhand der
Werte des Bundesanzeigers plausibilisiert. Diese Methodik leitet anhand der realen Situation vor Ort
einen realistisch erzielbaren Umsatz ab.
Durch die Verlagerung des derzeit außerhalb von Leipzig in einem Einkaufszentrum in Günthersdorf angesiedelten Fahrradhändlers wird zusätzlich Kaufkraft aus dem Umland in die Stadt gezogen.
Liegt der Kaufkraftabfluss aus Leipzig Richtung Fahrradhändler im Einkaufszentrum in Günthersdorf gegenwärtig bei 2,7 Mio. € (31 % des Gesamtumsatzes) wird geschätzt, dass am Standort Alte
Messe infolge der veränderten Einzugsbereiche aus dem Leipziger Stadtgebiet ein Umsatz von 3,8
bis 4,5 Mio. € erreicht werden könnte (rund 45 bis 47 % des Gesamtumsatzes des Vorhabens im
Sortiment Fahrräder). Abzüglich der aktuell durch den Altstandort gebundenen Kaufkraft aus Leipzig, ergibt sich nach Aussage des Gutachtens Nr. 1 für Leipzig im Sortiment Fahrräder eine zusätzlich gebundene Kaufkraft in Höhe von rund 1,1 – 1,8 Mio. €. Dies entspricht einem Anteil von 7 bis
12 % am gegenwärtig erwirtschafteten Gesamtumsatz im Sortiment Fahrräder in Leipzig.
Mit dem Vorhaben erfolgt ein Kaufkraftabfluss aus dem Umland in die Stadt Leipzig. Dieser Aussage kann entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine Reduzierung, sondern allenfalls um
eine Umverteilung des Kaufkraftabflusses handeln wird. Baurechtlich könnten die frei werdenden
Flächen am Standort in Günthersdorf jederzeit einer Nachnutzung zugeführt werden und dies unabhängig vom Sortiment. Falls Kaufkraft im Bereich Fahrräder tatsächlich zurückgewonnen wird, so
würde Kaufkraft in anderen Sortimenten wieder verloren gehen.
Es ist nicht zulässig und auch nicht zielführend die zahlreichen leerstehenden, und aufgrund bestehender Nutzungsrechte schnell reaktivierbaren Ladengeschäfte und Einzelhandelsobjekte im Großraum Leipzig in eine derartige Betrachtung im Sinne eines worst case einzubeziehen.
Verträglichkeitsuntersuchungen bewegen sich stets in einem Spannungsfeld, in dem sie einerseits
einen worst case-Ansatz aufzeigen, ohne jedoch andererseits die Auswirkungen in unrealistischer
Art zu überzeichnen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil OVG NW, 02.10.2013 – 7 D 18/13.NE). Eine
Nachnutzung des Altstandortes (wie aufgeführt) kann dabei prinzipiell einen Bestandteil eines worst
case-Ansatzes bilden. Dabei ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Nachnutzung im Blick zu behalten. Geschieht dies nicht, würde u.U. eine absatzwirtschaftliche Auswirkungsbetrachtung hinsichtlich seiner Auswirkungen überzeichnet und im schlimmsten Falle sogar ad absurdum geführt werden.
zu d) Auswirkungen auf die bestehende Händlerschaft/Arbeitsplatzeffekte
In der Folge des Vorhabens sind betriebsbedingte Standortaufgaben nicht ausgeschlossen. Unter Berücksichtigung der Methodik der Hochrechnung in der je nach Betriebstypus deutliche Unterschiede
hinsichtlich der Anzahl der Mitarbeiter auftreten (Fachgeschäfte ohne Spezialisierung: etwa 3 Mitarbeiter je Betrieb vs. Fachmärkte/große Fachgeschäfte mit etwa 12 Mitarbeitern je Betrieb)“ (vgl.
Gutachten Nr. 1, S. 66) wird konstatiert, dass durch eine stattfindende Umsatzumverteilung und Flächenbereinigung 12-17 Zweiradhändler potentiell gefährdet sein könnten. Ferner werden durch diesen Ansatz keine umverteilungsmildernde Effekte berücksichtigt, welche entstehen, sofern ein
Marktteilnehmer den Standort aufgibt und die dadurch „frei werdenden“ Umsätze auf die restlichen
Marktteilnehmer verteilt werden.
Vor dem Hintergrund erhält man durch die Ermittlung eines Flächenüberhangs, welcher in diesem
Marktsegment durch die Umsiedlung ins Leipziger Stadtgebiet entstehen würde, deutlich realitätsnähere Ergebnisse. Vor dem Hintergrund der im Gutachten Nr. 1 durchgeführten generalisierenden
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Begründung zum Bebauungsplan
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Berechnungen ergeben sich negative Folgeeffekte in einer Größenordnung von etwa 15 bis 24 Mitarbeitern (im moderate bzw. worst case), die im Saldo mit der Verlagerung zumindest auf lokaler
Ebene rein quantitativ zu positiven Effekten führen dürften.
Weiter ist mit einer zusätzlichen Überlagerung von Umsatzumverteilungen durch distanzempfindliche Angebote, wie beispielsweise Werkstattleistungen in den angrenzenden Ortsteilen zu rechnen.
Die größten monetären Effekte haben mit großer Wahrscheinlichkeit bestehende Fachmärkte als systemähnliche Anbieter zu erwarten. Bei nicht-spezialisierten Anbietern wird davon ausgegangen,
dass insbesondere die Werkstattleistungen von der Ansiedlung auf der Alten Messe negativ betroffen sein können. Dagegen geht das Gutachten Nr. 1 davon aus, dass spezialisierte Anbieter aufgrund
ihrer partiellen Ausrichtung auf Marktnischen kaum von der potentiellen Ansiedlung betroffen sein
werden.
Es geht somit um die Abwägung zwischen der Wiedernutzung einer denkmalgeschützten Halle auf
der Alten Messe, der damit verbundenen Aufwertung des Geländes und der Bindung von derzeit
noch nach außen fließender Kaufkraft in Leipzig auf der einen Seite und den zu erwartenden negativen Auswirkungen auf den örtlichen Fahrradeinzelhandel auf der anderen Seite.
Vor dem Hintergrund, dass der Umsatz des Sortiments Fahrräder und technisches Zubehör zukünftig
weiter wachsen dürfte, wird eingeschätzt, dass unter Einhaltung der im Bebauungsplan getroffenen
Festsetzung die Verträglichkeit der geplanten Ansiedlung am Standort Alte Messe Leipzig gewährleistet ist. Dies beruht auf folgende Annahmen:
die zunehmende Beliebtheit des Radfahrens,
In Deutschland lässt sich ein anhaltender Trend zum Fahrradfahren beobachten. Abgesehen von
hohen Spritpreisen sind es sowohl das steigende ökologische Bewusstsein der Bevölkerung als
auch der Bedeutungsgewinn von Outdoor-Aktivitäten welcher das Fahrradfahren für alle Bevölkerungs- und Altersgruppen beliebt macht. Leipzig ist im Vergleich mit Mobilitätskennziffern
anderer Städte bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Umweltverbundes weiterhin leicht
vorn. Vor allem die Nutzung des Verkehrsmittels Fahrrad ist im Durchschnitt reichlich 3% höher als die vergleichbarer Städte. Die Resultate des SrV-Befragungsteils 2013 (Systems repräsentativer Verkehrsbefragungen) zeigen weiter, dass sich das Mobilitätsverhalten der Leipzigerinnen und Leipziger weiter, wenn auch langsam, in die Richtung bewegt, die der vom Stadtrat
beschlossene Stadtentwicklungsplan "Verkehr und öffentlicher Raum" anvisiert. So steigen der
Anteil des Fußgänger- und der des Radverkehrs, während der Anteil des motorisierten Individualverkehrs (MIV) um weitere 1,3 Prozentpunkte zurückgeht.
die Trends zu spezialisierten Rädern (z.B. E-Bikes, Lastenräder),
Der Anteil an E-Bikes hat in den letzten Jahren auf bundesdeutscher Ebene beständig zugenommen und umfasste im Jahre 2012 bereits nahezu 10 % der umgesetzten Fahrräder. Gleichzeitig
erwirtschafteten die E-Bikes im Jahr 2012 bereits 34 % des Gesamtumsatzes im Fahrradsegment.
die zunehmende Einwohnerzahl der Stadt
Die Wanderungsgewinne haben sich im Vergleich zu 2010 verdoppelt. Insbesondere die Altersgruppe der 18-35-Jährigen wächst, darunter sind auch viele Familien mit Kindern. In allen Varianten der Leipziger Bevölkerungsvorausschätzung 2016 besteht über den gesamten Prognosezeitraum ein Geburtenüberschuss, der altersstrukturelle Ursachen hat. Zum Prognosehorizont
2030 steigt in der mittleren Variante (Hauptvariante) die Einwohnerzahl Leipzigs kontinuierlich
an und überschreitet zum Ende des Prognosehorizonts die Grenze von 720 000, was einem
Wachstum von 27 Prozent entspricht.
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Dazu wird wie folgt vorgegangen:
a) Einschätzung aufgrund einer überschlägigen Prüfung, auf welche Umweltbelange der Bauleitplan voraussichtlich erhebliche Auswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen wären.
b) Festlegung der Stadt, in welchem Umfang und Detaillierungsgrad die Ermittlung der Umweltbelange für diesen Bauleitplan für die Abwägung erforderlich ist, auf der Grundlage der Einschätzung (siehe dazu Kap. 7.1.3).
c) Ermittlung der Umweltbelange in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad.
d) Beschreibung und Bewertung der ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen im Umweltbericht (siehe Kap. 7.2).
e) Ergänzung der Ermittlungen und des Umweltberichtes, soweit im Ergebnis der Beteiligungen
zum Entwurf erforderlich.
7.1.1
Ziele und Inhalt des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes
Ziel dieses Bebauungsplanes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Revitalisierung des ca. 1,95 ha großen, ungenutzten Areals hin zu einem Einzelhandelsstandort mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern und technischem Zubehör. Vorgesehen
ist die Sanierung der Messehalle 15. Dabei sollen u. a. eine weitreichende Berücksichtigung der Belange von Natur und Landschaft, eine denkmalgerechte Gestaltung und Entwicklung des Gebietes,
eine Sicherung der nutzungsangemessenen Verkehrsführung und Parkierung sowie eine angemessene Begrünung der unversiegelten Flächen erfolgen.
Weiteres zu den Zielen und Zwecken der Planung ist dem Kap. 3 zu entnehmen.
7.1.1.2 Inhalte des Planes
Umweltrelevante Inhalte des Planes sind die Sanierung der Halle 15, der mögliche Abriss der im
Gebiet befindlichen weiteren Gebäude sowie die Beseitigung der Gehölze im Geltungsbereich.
Die zukünftigen Stellflächen des Besucherstellplatzes werden aus wasserdurchlässigem Materialien,
die Fahrgasse der Hauptzufahrt wie im Bestand aus Betonsteinpflaster hergestellt. Die für Besucher
vorgesehene Vorplatzfläche wird aus hellem Betonsteinpflaster hergestellt.
Das Plangebiet ist gegliedert in.
a) eine Baufläche für den Fahrradfachmarkt,
b) eine Parkplatzfläche nördlich der Halle 15,
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c) eine Freifläche mit Zufahrt an der Straße des 18. Oktobers und
d) eine Gewerbegebietsfläche.
Weitere Ausführungen sind vor allem dem Kap. 3 „Ziele und Zwecke der Planung“ und dem Abschnitt C. "Inhalte der Planung" zu entnehmen.
7.1.2
Fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
Nachfolgend werden die für diesen Bebauungsplan bedeutsamen fachlichen Grundlagen und Ziele
des Umweltschutzes genannt.
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Im Bereich des Vorhabens und näheren Umfeld sind keine Schutzgebiete gemäß BNatSchG vorhanden. Die nächstgelegenen befinden sich in einer Mindestentfernung von 1,5 km zum Vorhabenstandort:
Naturschutzgebiet (NSG) „Elster- und Pleiße-Auewald“ (3 km westlich vom Geltungsbereich);
Landschaftsschutzgebiete (LSG) „Leipziger Auwald“ (2,5 km westlich), „Lößnig-Dölitz“ (1,5 km
südlich), „Etzoldsche Sandgrube und Rietzschketal Zweinaundorf“ (1,5 km östlich bzw. südöstlich)
und „östliche Rietzschke - Stünz“ (1,3 km nordöstlich) sowie die Natura 2000-Gebiete Nr. 50 E
„Leipziger Auensystem“ (FFH-Gebiet, EU 4639-301) und Nr. 5 „Leipziger Auwald“ (SPA, EU
4639-451) (jeweils 2,5 km westlich).Aufgrund der großen Entfernungen des Untersuchungsgebietes
zu den vorgenannten Schutzgebieten kann eine aus dem Vorhaben resultierende Beeinträchtigung
der Schutzgebiete ausgeschlossen werden.
Geschützte Landschaftsbestandteile
Gemäß Landesrecht (§ 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG) sind, sofern nicht andere öffentlich-rechtliche Vorschriften (z. B. des Denkmal- oder Naturschutzes bzw. des Wasserrechtes) entgegenstehen,
auf mit Gebäuden bebauten Grundstücken Pappeln, Birken, Baumweiden, Nadel- und Obstgehölze
(unabhängig vom Stammumfang) nicht durch eine Satzung (hier: Baumschutzsatzung Leipzig) geschützt. Die im Geltungsbereich vorhandenen Bäume (1 Pappel, 2 Nadelgehölze) unterliegen somit
gemäß den landesrechtlichen Regelungen nicht der Baumschutzsatzung.
7.1.2.2 Landschaftsplan
Im Integrierten Entwicklungskonzept des Landschaftsplans, welcher am 16.10.2013 vom Stadtrat
beschlossen wurde, wird das Plangebiet dem teilräumlichen Leitbild LB 11 - Gebiete und Komplexe
mit Prägung durch bauliche Einrichtungen des Gemeinbedarfs (Bildung, Kliniken, Kultur,
Sport/Freizeit) zugeordnet. Folgendes Planungsziel ist formuliert:
Erhaltung, Entwicklung mit den Baukörpern korrespondierender Freiräume als integrierte Bestandteile des städtischen Grünsystems mit spezifischen Gestaltungsmerkmalen, Nutzungsvielfalt und öffentlichen Durchwegungen mit Anschluss an das Geh- und Radwegenetz.
7.1.2.3 Grünordnungsplan
Für diesen Bebauungsplan wird ein Grünordnungsplan (§ 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG)
aufgestellt. (seecon Ingenieure GmbH, 2015) Seine Inhalte sind ökologische Grundlage für diesen
Bebauungsplan. Näheres siehe Pkt. 7.2.
7.1.2.4 Eingriffsregelung
Planungsrechtlich erfolgt für die Flächen eine Beurteilung von Bauvorhaben auf der Grundlage des
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§ 34 BauGB. Die Gebietsprägung entspricht einem Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO. Nach § 1a
Abs. 3 BauGB ist ein naturschutzrechtlicher Ausgleich für diesen Bereich nicht erforderlich, da die
Eingriffe bereits vor der planerischen Entscheidung zulässig waren.
Dennoch wurde für die Flächen der Baugebiete im Bebauungsplan wird die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt. Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung erfolgt auf Basis einer Flächenbilanz unter Beachtung der vorhandenen Biotope auf Seiten des Bestandes und der
für den gesamten Geltungsbereich festgelegten Grundflächenzahl auf Planungsseite. In nachfolgender Tabelle sind die im Geltungsbereich des Bebauungsplans derzeit vorhandenen Biotoptypen aufgeführt und beschrieben und der anteilige Versiegelungsgrad im Gebiet angegeben.
Biotop
Erläuterung
völlig versiegelte
Fläche
Gebäude Messehalle 15
(Gebäude Nr. 1)
Größe
(ca., m²)
Anteil am
Geltungsbereich in %
9.800
54
498
2,6
ungenutzt,
seit längerer Zeit leerstehend
völlig versiegelte
Fläche
Gebäude Nr. 2
Bemerkung
Versiegelung auf
17.505 m² / = ca. 89,7 %
des Geltungsbereiches
Befindet sich derzeit in Nutzung
Bürgerverein, soziales Möbelprojekt
stark versiegelte
Flächen
Weg/Straße voll versiegelt/gepflastert 3.089
16
stark versiegelte
Flächen
Oberhalb wasserdurchlässige Befesti- 4.118
gung/sonstiger Platz/geschottert
17
im Untergrund vorhandenes Fundament (Reste der ursprünglichen Gebäudeausdehnung Halle 15)
wasserdurchlässige Wasserdurchlässige Befestigung/sons- 1.533
Befestigung
tiger Platz/geschottert/starke Verdichtung
7,9
Weitere befestigte Bereiche
(wasserdurchlässig) auf ca.
8 % des Geltungsbereiches
sonstige Grünfläche/Gehölze
143
0,7
Unversiegelte Bereiche auf
473 m² / = ca. 2,4 % des
Geltungsbereiches
Intensiv gepflegte Grünfläche entlang 330
der Gebäude 1 und 2
1,7
Summe
100
Grünfläche entlang des Gebäudes,
dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung aus
Anpflanzung und Wildwuchs
Koniferen, Kirschlorbeer, Kieferaufwuchs, Rhododendron, Bergahorn,
Spitzahorn
Sonstige Grünfläche
Gras- und Krautflur
19.511
Tabelle 1: Naturschutzfachliche Eingriffsregelung: Ist-Zustand Sonstiges Sondergebiet
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Begründung zum Bebauungsplan
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Im Ist-Zustand sind gemäß obiger Tabelle ca. 89,7 % des Geltungsbereiches des Bebauungsplans
versiegelt, 2,4 % unversiegelt und zusätzlich ca. 7,9 % sonstig befestigt (geschottert, im Sinne einer
Teilversiegelung). Für knapp 98 % der Fläche des Bebauungsplans ist also eine
Versiegelung/Teilversiegelung /Starkverdichtung anzusetzen.
Für den Geltungsbereich des Bebauungsplans wird eine GRZ von 0,6 für das sonstige Sondergebiet
und 0,8 für das Gewerbegebiet festgesetzt. Unter Berücksichtigung der erforderlichen Stellplätze
dürfen maximal 90 % der Fläche des sonstigen Sondergebietes versiegelt werden.
Die im gegenwärtigen Zustand teilversiegelte/geschotterte Teilfläche des auf dem Areal befindlichen
Platzes (1.533 m²) wird entsiegelt und begrünt.
Die im sonstigen Sondergebiet verlustig gehenden Gehölze (Gehölze 1-3, siehe Tabelle 2) unterliegen aufgrund der Lage innerhalb von mit Gebäuden bebauten Grundstücken gemäß der landesrechtlichen Regelung nach § 19 Abs. 2 Nr. 3 SächsNatSchG nicht der Baumschutzsatzung Leipzig. Gleiches gilt auch für die Bäume (Nr. 4-11, siehe Tabelle 2) und Gebüsch-Bestände im Gewerbegebiet.
Nummer
Gehölzart
Bemerkung(en)
Durchmesser stärkster
Stamm (cm)
Bereich Sonstiges Sondergebiet
1
Populus x canadensis
keine Baumhöhlen, freistehend
7 Stämme
45
2
Zypressenbaum
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
50
3
Kiefer
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
20
Bereich Gewerbegebiet
4
Zeder
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
30
5
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
40
6
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
30
7
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
50
8
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
40
9
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
20
10
Spitz-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
30
11
Robinie
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
45
Tabelle 2: Bäume im Geltungsbereich
Mit Durchführung der mit dem Bebauungsplan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein Kompensationsdefizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
7.1.2.5 Sonstige fachliche Grundlagen und Ziele des Umweltschutzes
a) Bodengutachten
Für das Gelände der Alten Messe, Halle 15 in 04103 Leipzig, wurden umwelttechnische Bodenuntersuchungen durchgeführt. Die Befunde wurden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der
Umwelt und des Menschen sowie auf etwaige kontaminationsbedingte Mehrkosten durch Bodenent15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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sorgung im Rahmen von Tiefbauarbeiten und Sanierung des Gebäudes bewertet (CELLS Bauwelt
GmbH vom 31.07.2015).
b) Lärmgutachten
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Nutzungen auf der Alten Messe
wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt (Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015).
c) Bundes- und landesrechtliche Regelungen
Baugesetzbuch (Baugesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004
(BGBl. I S. 2414), das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I S.
1722) geändert worden ist
Gemäß den ergänzenden Vorschriften nach § 1a Abs. 1 BauGB ist folgendes bei der Aufstellung eines Bebauungsplanes zu berücksichtigen.
„Mit Grund und Boden soll sparsam und schonend umgegangen werden; dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Inanspruchnahme von Flächen für bauliche Nutzungen die Möglichkeiten der
Entwicklung der Gemeinde insbesondere durch Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelung auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Landwirtschaftlich, als Wald oder für Wohnzwecke genutzte Flächen sollen nur im notwendigen Umfang umgenutzt werden. […].“ (§ 1a Abs. 2 BauGB)
„Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts in seinen in § 1 Abs.
6 Nr. 7 Buchstabe a bezeichneten Bestandteilen (Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7 zu berücksichtigen. Der Ausgleich erfolgt durch geeignete Darstellungen und Festsetzungen nach §§ 5 und 9 als Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich. Soweit dies mit einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der Landschaftspflege vereinbar ist, können die Darstellungen
und Festsetzungen auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs erfolgen. […].“ (§ 1a Abs. 3
BauGB)
Bundesnaturschutzgesetz ("Bundesnaturschutzgesetz vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542), das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 13. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2258) geändert worden
ist")
Das Bundesnaturschutzgesetz bildet als Rahmengesetz die Grundlage des Landesnaturschutzrechts.
§ 11 des Bundesnaturschutzgesetzes gibt Auskunft über die Anwendung von Grünordnungsplänen.
„Die für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen des Naturschutzes
und der Landschaftspflege werden auf der Grundlage der Landschaftsrahmenpläne […] für Teile eines Gemeindegebiets in Grünordnungsplänen dargestellt. Die Ziele der Raumordnung sind zu beachten; die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse der Raumordnung sind zu berücksichtigen. Die
Pläne sollen die in § 9 Absatz 3 genannten Angaben enthalten, soweit dies für die Darstellung der
für die örtliche Ebene konkretisierten Ziele, Erfordernisse und Maßnahmen erforderlich ist. […].“ (§
11 Abs. 1 BNatschG)
Der dritte Abschnitt des Bundesnaturschutzgesetzes beschäftigt sich mit dem Allgemeinen Schutz
von Natur und Landschaft. Der § 14 behandelt dabei den Punkt „Eingriffe in Natur und Landschaft“,
welcher innerhalb des Grünordnungsplans hinsichtlich der Auswirkungen des Vorhabens auf Natur
und Landschaft betrachtet wird. Konkretisiert wird der § 14 des BNatSchG durch die jeweiligen Ge-
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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setzesvorgaben der Länder.
Sächsisches Naturschutzgesetz (Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege im Freistaat
Sachsen (Sächsisches Naturschutzgesetz – SächsNatSchG) vom 6. Juni 2013 (SächsGVBl. S. 451)),
rechtsbereinigt mit Stand vom 9. Mai 2015
Es gelten die Grundsätze des Naturschutzes und der Landschaftspflege gemäß § 1a Abs. 1 SächsNatSchG.
„Eingriffe in Natur und Landschaft sind Veränderungen der Gestalt oder der Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild
erheblich oder nachhaltig beeinträchtigen können.“ (§ 8 Abs. 1 SächsNatSchG)
Die nach Sächsischen Naturschutzgesetz aufgeführten Eingriffe, werden in § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 12
SächsNatSchG beschrieben.
„Der Verursacher ist verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchtigungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landespflege vorrangig auszugleichen (Ausgleichsmaßnahmen) oder in sonstiger
Weide zu kompensieren (Ersatzmaßnahmen). Eine Beeinträchtigung ist ausgeglichen, wenn nach
Beendigung des Eingriffs keine Beeinträchtigung des Naturhaushaltes zurückbleibt und das Landschaftsbild wiederhergestellt oder landschaftsgerecht neu gestaltet ist. In sonstiger Weise kompensiert ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushaltes in gleichwertiger Weise ersetzt sind oder das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu gestaltet ist.
[…].“ (§ 9 Abs. 2 SächsNatSchG)
d) Umweltqualitätsziele der Stadt
Die Umweltqualitätsziele und -standards wurden zum Zwecke einer nachhaltigen Stadtentwicklung
als Handlungsrichtlinie erarbeitet. Sie werden seit Beschlussfassung am 18.06.2003 (Beschluss Nr.
III-1356/03) als Leitlinie und Prüfinstrument im Rahmen von Fachplanungen eingesetzt.
Die darin enthaltenen Ziele und Standards betreffen in Bezug auf das vorliegende Vorhaben insbesondere die Schutzgüter Klima/Luft und Boden (Flächenversiegelung). Erläuterungen dazu erfolgen
im Rahmen der Betrachtung der einzelnen Schutzgüter.
d) sonstige Ziele
Sonstige fachlichen Ziele zum Umweltschutz ergeben sich aus dem Regionalplan Westsachsen, zuletzt geändert am 25.7.2008, dem Klimaschutzbericht der Stadt Leipzig (Ratsbeschluss vom
16.9.2005), der Leipziger Agenda 21 („Visionen und Programm für eine dauerhaft lebenswerte und
lebendige Stadt") aus dem Jahr 2000 (informelle Ziele, von Stadt Leipzig mitgezeichnet) sowie dem
Luftreinhalteplan für die Stadt Leipzig 2009.
7.1.3
Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen der Bebauungsplan möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die
in der Abwägung zu berücksichtigen sind.
Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlung der Umweltbelange werden im Ergebnis dessen
wie folgt festgelegt:
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Belang/Teilaspekt
mögliche
erhebliche Umweltauswirkungen
Art, Umfang und Detaillierungsgrad der Ermittlungen
1. Boden/Altlasten
Versiegelung, Reduzierung der Versickerungsfähigkeit
- Auswertung vorliegender Daten,
Flächenvergleich zwischen Planung
und Bestand
- Bodengutachten zu
Schadstoffuntersuchung,
umwelttechnische Bodenuntersuchungen CELLS Bauwelt GmbH
vom 31.07.2015
2. Pflanzen
Beeinträchtigung und Zerstörung
vorhandener Gehölzstrukturen und
Brachflächen
Einzelbaumkartierung/ Kartierung Biotope
3. Klima/Luft (inkl. Ge- Versiegelung, Emissionen, lokalklimarüche)
tische Effekte
- Auswertung vorliegender Daten,
Flächenvergleich zwischen Planung
und Bestand
4.Tiere
Beeinträchtigung und Zerstörung von
Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten in der alten
Gebäudesubstanz, in den
Gehölzstrukturen sowie im
unmittelbaren Umfeld
- faunistische Kartierungen mit
Schwerpunkt auf den gebäudebewohnenden Arten: Artengruppen Fledermäuse-Quartiersuche, bioakustische Erfassungen, Vögel-Revierkartierung
- Erstellung eines artenschutzrechtlichen Fachbeitrages
5.1 Verkehrslärm
Beeinträchtigung schutzbedürftiger
Nutzungen durch Verkehrslärm
Schallgutachten (Dr. Kiebs und Partner,
Juli 2015)
5.2 Gewerbelärm
Beeinträchtigung schutzbedürftiger
Nutzungen durch Gewerbelärm
Schallgutachten (Dr. Kiebs und Partner,
Juli 2015)
5. Menschen:
Die weiteren Ermittlungen und Darlegungen konzentrieren sich auf die oben angeführten Punkte.
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen sind erforderlich zu:
Belang/Teilaspekt
76. Wasser
Plangebiet ist bereits stark versiegelt, die natürliche Bodendecke ist abgetragen,
der Beitrag zur Grundwasserneubildung ist sehr gering;
Oberflächengewässer sind im Untersuchungsraum nicht vorhanden.
7. Landschaft
Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Stadtlandschaftsbild
nicht beeinträchtigt wird.
8. Erholungspotenzial
Nicht erheblich, da mit der Durchführung der Planung das Erholungspotenzial
nicht beeinträchtigt wird (nicht relevant).
9. Kulturgüter und sons- Nicht erheblich, da mit dem Erhalt und der Sanierung denkmalgeschützter Bautige Sachgüter
substanz eine Verbesserung zu erwarten ist. Die Halle 15 unterliegt gemäß dem
Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem Baudenkmalschutz. In Abstimmung mit
der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Leipzig hat die Instandsetzung und
der Umbau nach denkmalpflegerischen Maßstäben zu erfolgen.
Tabelle 3: Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange
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Begründung zum Bebauungsplan
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7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
Nachfolgend werden die aufgrund der Festlegung des Umfanges und Detaillierungsgrades der Ermittlung der Umweltbelange (siehe Kap. 7.1.3) ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen beschrieben und bewertet.
7.2.1
Boden / Altlasten
7.2.1.1 Bestandsaufnahme
In der Stadtlandschaft Leipzig ist die Bodenoberfläche weitgehend überbaut und versiegelt; anstelle
natürlicher Böden kommen „Stadtböden“ mit Oberflächenversiegelung vor. Diese sogenannten „anthropogenen Rohböden“ aus künstlichen Festsubstraten (Syroseme, 37,6 % der Gebietsfläche) sowie
Regosole und Kolluvisole aus anthropogen umgelagerten Substraten haben einen schnellen, kanalisierten Abfluss.
Gemäß den Umweltqualitätszielen der Stadt Leipzig ist der Anteil versiegelter Flächen zu minimieren und der Bestand an Frei- und Grünflächen (inkl. Straßenbegleitgrün) zu erhöhen und dauerhaft
zu unterhalten.
Das Plangebiet ist derzeit großflächig durch Bebauungen und Bodenversiegelungen geprägt. Bodenfunktionen nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 und 2 BBodSchG sind nur noch kleinräumig vorhanden. Den größten Teil der Fläche nimmt das Gebäude der ehemaligen Messehalle 15 ein (0,98 ha). Darüber hinaus
wird der Geltungsbereich dominiert durch gepflasterte Wege (ca. 0,26 ha) und geschotterte Flächen
(ca. 0,485 ha). Unter ca. 0,41 ha der geschotterten Bereiche befindet sich jedoch noch das Fundament, das aus der ehemaligen Ausdehnung der Messehalle 15 resultiert. Die weiteren Flächen im
Geltungsbereich werden ebenfalls von versiegelten Bereichen (Straße, Fußweg auf ca. 900 m² und
kleineres, genutztes Gebäude auf ca. 500 m²) sowie den mit ca. 470 m² im Gebiet deutlich unterrepräsentierten Grünflächen (Gras- und Krautsaum entlang der Gebäude, Sträucher) eingenommen.
Die Fläche des Geltungsbereiches ist nicht im Sächsischen Altlastenkataster erfasst (SALKA).
Im Juli 2015 wurde ein Bodengutachten erstellt.
Für das Gelände der Halle 15 wurden dafür umwelttechnische Bodenuntersuchungen durchgeführt.
Die Befunde wurden im Hinblick auf mögliche Gefährdungen der Umwelt und des Menschen sowie
auf etwaige kontaminationsbedingte Mehrkosten durch Bodenentsorgung im Rahmen von Tiefbauarbeiten und Sanierung des Gebäudes bewertet (CELLS Bauwelt GmbH vom 31.07.2015).
Die Ergebnisse der Untersuchung sind nachfolgend kurz erläutert, Details und Übersichtspläne mit
den Sondierungspunkten sind dem Bodengutachten zu entnehmen. Die Sondierpunkte wurden in 3
Teilbereichen abgeteuft:
–
Innenbereich der Halle 15 (4 Rammkernsondierungen, K13-K16)
–
Parkplatz, nordwestlich der Halle 15 (8 Sondierungen, K1-K8)
–
Bereich der Rampe, unmittelbar östlich der Halle 15 (4 Sondierungen, K9 – K12)
In den 3 untersuchten Bereichen des Geländes wurden großflächig erhöhte bis stark erhöhte PAKKonzentrationen in der Auffüllung nachgewiesen. Untergeordnet traten in der Auffüllung ebenso
Schwermetallbelastungen auf. Lediglich im Süden des Rampenbereiches (K12) wurde keine Überschreitung des Prüfwertes der LAWA für die PAK-Summe festgestellt. Im Liegenden der Auffüllungen wurden allerdings für das gesamte Gelände keine erhöhten Schadstoffkonzentrationen nachgewiesen. Die Schadstoffe wurden lediglich in der Auffüllung nachgewiesen. Gemäß Bodengutachten
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kann insbesondere für den Bereich der Rampe aufgrund der festgestellten Schadstoffkonzentrationen und der fehlenden Versiegelung eine Gefahr für das Schutzgut Grundwasser nicht gänzlich ausgeschlossen werden. In den restlichen Bereichen ist diese Gefahr durch vollständige Versiegelung
(Halle 15) ausgeschlossen oder durch die Mächtigkeit des Geschiebelehms wenig wahrscheinlich
(Bereich Parkplatz nordwestlich der Halle 15).
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Bei der Festlegung einer GRZ von 0,8 im Gewerbegebiet und 0,6 im sonstigen Sondergebiet erfährt
das Gebiet mit Umsetzung des Bebauungsplans gegenüber der Bestandssituation keine erhebliche
Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation (ca. 98 % Versiegelung bzw.
Starkverdichtung/Teilversiegelung im gegenwärtigen Zustand).
Im Rahmen der Bodenuntersuchungen ergaben die Mischproben der Auffüllungen eine Einstufung
des Bodens nach LAGA in die Zuordnungsklasse Z 2 bis > Z 2. Demzufolge sind Einschränkungen
in der Verwertbarkeit des Aushubs bei Tiefbauarbeiten zu erwarten (Aushub aus geotechnischer
Sicht zum Wiedereinbau ungeeignet).
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Die Maßnahmen des grünordnerischen Konzeptes sind als Minimierungsmaßnahmen nachteiliger
Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu werten:
Entsiegelung und Begrünung einer derzeit stark verdichteten/teilversiegelten Fläche,
Herstellung der Parkplatz-Stellflächen aus wasserdurchlässigen Materialien und
Reduzierung der Stellplatzflächen auf ein Mindestmaß,
extensive Dachbegrünung im Gewerbegebiet
7.2.2
Klima / Luft
7.2.2.1 Bestandsaufnahme
Mesoklima
Klimatisch gehört der Naturraum zur Klimaregion des subkontinentalen Ostdeutschen BinnenlandKlimas. Das Gebiet befindet sich im Klimabezirk der Leipziger Bucht, die durch Wärmebegünstigung, relative Niederschlagsarmut und eine vergleichsweise lange Vegetationsperiode gekennzeichnet ist (Met. u. Hydr. Dienst d. DDR 1953). Die Jahresmitteltemperatur liegt bei 8,5 – 9,5º C, die
Mittel der Extremmonate bei 19º C im Juli und -1 bis 0º C im Januar. Die Dauer der Vegetationsperiode (Tage mit mind. 5º C Temperaturmittel) liegt etwa bei 230 Tagen. Die Jahressumme der Niederschläge beträgt im Leipziger Land zwischen 500 und 620 mm/ Jahr (ausklingender Lee-Einfluß
des Harzes). Durch die ausgeprägte Trockenheit im Winterhalbjahr und den hohen Verdunstungsgrad im Sommerhalbjahr kann das Winter-Feuchtedefizit nicht ausgeglichen werden, so dass der
Untersuchungsraum einen Übergangscharakter zu Trockengebieten zeigt. Hauptwindrichtung ist
Südwest.
Gelände- /Mikroklima
Gemäß Umweltqualitätsziele und -standards (UQZ) der Stadt Leipzig ist das Lokalklima in der
Stadt so zu beeinflussen, dass eine anthropogen-klimatisch bedingte Stressbelastung für den Menschen weitgehend reduziert wird. Ziel ist der Abbau von Wärmeinseln und Förderung von natürlichen Temperaturschwankungen zur Vermeidung von Überhitzung und Wärmestau. Weiterhin ist der
Anteil versiegelter Flächen zu minimieren und der Bestand an Frei- und Grünflächen (Inkl. Straßen15.03.2017
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begleitgrün) zu erhöhen und dauerhaft zu unterhalten.
Das Gebiet befindet sich im Stadtbereich innerhalb der Gebäude- und Freiflächenkomplexe der Alten Messe und besitzt aufgrund des hohen Versiegelungsgrades keine Funktion als Frisch- oder
Kaltluftentstehungsgebiet. Der Anteil von Grün (Bäume, Rasenflächen) ist im Untersuchungsraum
bzw. unmittelbaren Umfeld deutlich unterrepräsentiert. Der hohe Versiegelungsanteil trägt deutlich
zur Aufheizung und Wärmeabstrahlung bei. Nächstgelegene Grünstrukturen bilden die Parkflächen
des Wilhelm-Külz-Parkes sowie die sich direkt anschließenden Flächen des Südfriedhofes in einer
Mindestentfernung von ca. 300 m südöstlich des Geltungsbereiches. Gemäß der Klimafunktionskarte der Stadtklimauntersuchung Leipzig 2010 befindet sich der Geltungsbereich innerhalb der Einteilung „Intensiver städtischer Überwärmungsbereich“ (Klimatop Innenstadtklima), welcher gekennzeichnet ist durch: hohe Tages- und Nachttemperaturen, geringe nächtliche Abkühlung, geringe relative Feuchte, stark reduzierter Luftaustausch, stark turbulentes Windfeld mit Böigkeit und Zugerscheinungen. Das Gebiet weist eine bioklimatisch starke Belastung auf.
Lufthygiene
Für Feinstaub (PM10) gilt seit dem 01.01.2005 ein Grenzwert von 40 μg/m³ (Jahresmittelwert). Für
Stickstoffoxid (NO2) gilt seit 01.01.2010 ebenfalls ein Jahresmittel-Grenzwert von 40 μg/m³.
Für die Beurteilung der lufthygienischen Situation im Betrachtungsraum werden die Ergebnisse der
Modellierung der Luftschadstoffbelastung aus dem Luftreinhalteplan der Stadt Leipzig (2009) herangezogen. Die Modellrechnungen wurden durchgeführt, um eine flächendeckende Immissionsbelastung sowie eine linienförmige Belastung an den Hauptstraßen und an stark befahrenen Straßen
mit mehr als 5.000 Fahrzeugen/Tag im Plangebiet abzuschätzen. Die Modellierung kann jedoch nur
als Orientierung für die Belastungssituation dienen. Für den Planbereich werden die flächigen Angaben in den Karten 10-12 des Luftreinhalteplans der Stadt Leipzig für die Beurteilung der Belastungssituation herangezogen.
Die modellierten Jahresmittelwerte für die PM10-Belastung (Mittel 2001-2005) liegen für den Betrachtungsraum gemäß Karte 10 in der Anlage des Luftreinhalteplans flächig im Grenzbereich bei
20-24 bzw. 24-28 μg/m³ und damit unterhalb der Jahresmittel-Grenze. Gemäß Karte 12 in der Anlage des Luftreinhalteplans sind im Betrachtungsraum für NO2 modellierte Jahresmittelwerte (Mittel 2001-2005) unterhalb des Grenzwertes von 20-25 bzw. 25-30 μg/m³ angegeben.
Die modellierten Jahresmittelwerte liegen für NO2 und Feinstaub über den Zielwerten/Standards
der UQZ für die Stadt Leipzig, die für 2015 mit NO2 bei 20 μg/m³ und für Feinstaub mit <20 angegeben sind.
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Im Geltungsbereich wird eine GRZ von 0,6 im Sonstigen Sondergebiet und 0,8 im Gewerbegebiet
festgesetzt. Bereits im gegenwärtigen Zustand ist das Gebiet geprägt durch einen hohen Versiegelungsgrad durch die im Gebiet vorhandenen Gebäude, Platzbereiche und Wege (ca. 87 % verdichtet
bzw. teilversiegelt/versiegelt). Mit Umsetzung der mit dem Bebauungsplan verbundenen Bauvorhaben erfährt das Gebiet keine erhebliche Verschlechterung in Hinblick auf das Lokalklima.
Mit Umsetzung der Maßnahmen des Bebauungsplans erhöhen sich durch den verstärkten Besucherverkehr die Emissionen im Gebiet. Auswirkungen auf die Wohnfunktion sind nicht zu erwarten, im
näheren Umfeld befinden sich keine Wohngebiete. Der Autoverkehr wird sich in den im Umfeld
stattfindenden Besucherverkehr auf dem Gelände der Alten Messe eingliedern, die Frequentierung
im Gebiet erhöht sich zwar, aber nicht signifikant gegenüber dem Ist-Zustand.
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7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Mit den festgesetzten grünordnerischen Maßnahmen kann den im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegengewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Betonsteinpflasters
im Bereich des Vorplatzes trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodenoberfläche bei. Durch die Pflanzung von je einem Laubbaum pro 4 Stellplätzen wird eine Beschattung der PKW-Stellflächen gewährleistet. Im Bereich westlich der Hauptzufahrt werden zur weiteren Beschattung parallel zur Straße des 18. Oktober standortgerechte großkronige hochstämmige
Laubbäume (Stammumfang mindestens 20 – 25 cm, Kronenansatz in 2,50 m Höhe) gepflanzt.
Die Grundstücksflächen werden im sonstigen Sondergebiet jeweils zu mindestens 10% begrünt, im
Gewerbegebiet zu jeweils 20 %. Von diesen Flächen sind jeweils mindestens 30 % mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu bepflanzender Fläche. Dachflächen des Gewerbegebietes sind zu 50 % extensiv zu begrünen.
Die avisierte Stellplatzzahl ist mit 84 oberirdischen Stellplätzen für das sonstige Sondergebiet und
weiteren 64 oberirdischen Stellplätzen für das Gewerbegebiet auf ein Mindestmaß beschränkt.
7.2.3
Pflanzen
7.2.3.1 Bestandsaufnahme
Zur Erfassung der im Geltungsbereich des Bebauungsplans vorhandenen Biotope/Gehölzbestände
erfolgten im Juni 2015 Vor-Ort-Begehungen des Plangebietes.
Gesetzlich geschützte Biotope nach § 30 BNatSchG und § 21 SächsNatSchG befinden sich nicht im
Untersuchungsgebiet.
Die folgenden Biotope befinden sich innerhalb des Plangebiets:
Biotop
Erläuterung
Größe (ca., m²)
Bereich Sonstiges Sondergebiet
völlig versiegelte Fläche
Gebäude Messehalle 15
ungenutzt, seit längerer Zeit leerstehend
9.800
völlig versiegelte Fläche
Gebäude Bürgerverein, soziales Möbelprojekt
Befindet sich derzeit in Nutzung
498
stark versiegelte Flächen
Weg/Straße vollversiegelt/gepflastert
3.089
stark versiegelte Flächen
oberhalb wasserdurchlässige Befestigung/sonstiger Platz/geschottert
4.118
im Untergrund vorhandenes Fundament (Reste der ursprünglichen Gebäudeausdehnung Halle 15)
wasserdurchlässige Befestigung
wasserdurchlässige Befestigung/sonstiger Platz/geschottert
1.533
sonstige Grünfläche/Gehölze Grünfläche entlang des Gebäudes,
dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung
aus Anpflanzung und jungem Gehölzaufwuchs
Koniferen, Kirschlorbeer, Kieferaufwuchs, Rhododendron, Eibe,
Bergahorn, Spitzahorn
143
sonstige Grünfläche
Gras- und Krautflur entlang
der Gebäude 1 und 2
330
Bereich Gewerbegebiet
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intensiv gepflegte Grünfläche
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Völlig versiegelte Fläche
Ehemalige Pavillonbauten (2 Gebäude), genutzt
1600
Stark versiegelte Fläche
Weg/Straße vollversiegelt, gepflastert
782
Wasserdurchlässige Befestigung
Wasserdurchlässige/sonstiger Platz/geschottert – Bereich Pavillonbauten
Sonstige Grünfläche/Gehölze Grünflächen entlang der Pavillonbauten
dominiert durch standortfremde nichtheimische Sträucher, Mischung
aus Anpflanzung und jungem Gehölzaufwuchs, vorwiegend Ziersträucher, Flieder, Koniferen, Felsenmispel, Feuerdorn, Weigelien
Bäume 4-11 innerhalb der Grünflächen (siehe Tabelle 3): keine geeigneten Baumhöhlen für Brutvögel/Fledermäuse und keine sonstigen
Strukturen (Spalten, Risse, Ausfaulungen), die für Fledermäuse Quartiereignung besitzen in den Bäumen
Tabelle 4: Biotopbestand
Die folgenden Bäume befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplans (siehe auch Kapitel 7.1.2.4).
Nummer
Gehölzart
Bemerkung(en)
Durchmesser stärkster
Stamm (cm)
Bereich Sonstiges Sondergebiet
1
Populus x canadensis
keine Baumhöhlen, freistehend
7 Stämme
45
2
Zypressenbaum
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
50
3
Kiefer
Keine Baumhöhlen, direkt am Gebäude
20
Bereich Gewerbegebiet
4
Zeder
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
30
5
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
40
6
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
30
7
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
50
8
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
40
9
Berg-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
20
10
Spitz-Ahorn
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
30
11
Robinie
Keine Baumhöhlen, Grünfläche Pavillonbauten
45
Tabelle 5: zu fällende Einzelbäume im Geltungsbereich des Bebauungsplans
7.2.3.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans gehen Grünflächen und Gehölzbestände verloren. Die Bestände besitzen überwiegend einen geringen naturschutzfachlichen Wert (intensive Grünflächen, standortfremde, teils nichtheimische Gehölze). Einzig die im geplanten Gewerbegebiet vorhandenen
Bäume (Ahorn-Bestand) sind als höherwertig einzustufen. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung einer derzeit
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stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der
entsiegelten Flächen und des Vorplatzes gegenüber.
Erhebliche Auswirkungen durch die Baumaßnahme sind nicht zu erwarten.
7.2.3.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Maßnahmen im Sinne einer Kompensation sind nicht erforderlich. Die Gehölze im Planbereich unterliegen nicht der Gehölzschutzsatzung der Stadt Leipzig.
Dem Verlust der Gehölze und Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung
einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz sowie die Neupflanzung von Gehölzen
im Bereich der entsiegelten Flächen, des Vorplatzes und im Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen gegenüber.
7.2.4
Tiere
7.2.4.1 Bestandsaufnahme
Für die im Stadtgebiet von Leipzig vorkommenden national besonders geschützten Heuschreckenarten Blauflügelige Ödlandschrecke (Oedipoda caerulescens) und Blauflügelige Sandschrecke
(Sphingonotus caerulans) ist das Untersuchungsgebiet aufgrund der anthropogenen Überprägung
und dem hohen Versiegelungsgrad von untergeordneter Bedeutung. Im Rahmen der Begehungen
wurde kein Vorkommen der Arten registriert.
Es wurde ein Artenschutzrechtlicher Fachbeitrag (Seecon Ingenieure GmbH, September 2015) erarbeitet, in dem das Eintreten der Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG abgeprüft wurde. Die Inhalte
des Artenschutz-Gutachtens sind nachfolgend zusammenfassend erläutert.
Eine wesentliche Grundlage für den Artenschutzrechtlichen Fachbeitrag bilden die Kartierungen der
Artengruppen Vögel und Fledermäuse im Zeitraum April-Juli 2015, mit Schwerpunkt auf den gebäudebewohnenden Arten.
Konkret wurden 5 Fledermausarten im Gebiet nachgewiesen, 2 weitere (Myotis und Nyctaloid)
konnten nicht bis auf Artniveau bestimmt werden, weshalb von mindestens einer weiteren Spezies
ausgegangen werden muss.
Das Gebiet wird von den Fledermausarten lediglich als Jagdhabitat frequentiert. Die Halle 15 weist
gemäß den Kartierungen kaum geeignete Strukturen für gebäudebewohnende Tierarten auf. Das
Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegenwärtig ausgeschlossen.
Art
Erfassungsnächte 2015
08.04./09.04.
10.05./11.05.
09.06./10.06.
06.07./07.07.
X
X
X
X
Breitflügelfledermaus
X
X
X
Zwergfledermaus
X
X
X
Mückenfledermaus
X
Abendsegler
Rauhautfledermaus
X
X
Myotis spec.
Nyctaloid spec.
X
X
X
X
Tabelle 6: nachgewiesene Fledermäuse
Im Allgemeinen wurde im Rahmen der Kartierungen eine sehr geringe Fledermausaktivität im Bereich der Freiflächen des Untersuchungsgebietes festgestellt. Weitaus geeignetere Jagdhabitat-Struk15.03.2017
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turen befinden sich südlich bzw. südöstlich des Untersuchungsgebietes in Richtung Völkerschlachtdenkmal im Wilhelm-Külz-Park und den parkartigen Strukturen des Südfriedhofes. Das Vorhabengebiet ist aufgrund des geringen Grünanteils und hohen Versiegelungsgrades als Jagdhabitat von untergeordneter Bedeutung für Fledermäuse.
Im Bereich der Gebäude wurde keine Quartiernutzung registriert. Die ehemalige Messehalle 15
weist auch nur sehr geringes Lebensraumpotenzial auf (Metall-Glas-Deckenkonstruktion). Die übrigen sich noch in regelmäßiger Nutzung befindlichen Gebäude im Untersuchungsgebiet, also die
ehemaligen Pavillonbauten sowie das Gebäude des Bürgervereins „soziales Möbelprojekt“ sind
ebenfalls von untergeordneter Bedeutung für gebäudebewohnende Arten.
Die Gehölzbestände des Plangebietes bieten keine für eine Besiedlung durch Fledermäuse geeigneten Strukturen.
Da im Rahmen der Erfassungen keine Hinweise auf eine Nutzung der Gebäude als Fortpflanzungsoder Ruhestätte für Fledermäuse festgestellt wurde, wird nach Abstimmung mit der Unteren
Naturschutzbehörde auf weitere Kartierungen verzichtet.
Die Nachweise der Vögel beschränken sich weitestgehend auf die Außenbereiche und weiterhin auf
die Gehölzstrukturen im Plangebiet:
Status: B – wahrscheinlicher oder sicherer Brutvogel, DZ – Durchzügler, NG – Nahrungsgast, üf - überfliegend.
Bestand: a – 1 BP (Brut möglich), b – 2-4 BP (Brut möglich), c – 1 BP (Brut wahrscheinlich o. erwiesen), d – 2-4 BP
(Brut wahrscheinlich oder erwiesen), e – 5-20 BP, f – 21-100 BP, Ind. – Individuum bzw. Individuen.
Nomenklatur
Status
Bestand
Deutscher Artname
Wissenschaftlicher Artname
Stockente
Anas platyrhynchos
üf
max. 3 Ind.
Graureiher
Ardea cinerea
üf
max. 1 Ind.
Ringeltaube
Columba palumbus
NG
max. 4 Ind.
Mauersegler
Apus apus
NG
max. 5 Ind.
Grünspecht
Picus viridis
NG
max. 1 Ind.
Elster
Pica pica
NG
max. 6 Ind.
Rabenkrähe
Corvus corone
NG
max. 10 Ind.
Blaumeise
Parus caeruleus
B
d
Kohlmeise
Parus major
B
d
Rauchschwalbe
Hirundo rustica
NG
max. 1 Ind.
Mönchsgrasmücke
Sylvia atricapilla
DZ
max. 1 Ind.
Star
Sturnus vulgaris
NG
max. 5 Ind.
Amsel
Turdus merula
B
d
Hausrotschwanz
Phoenicurus ochruros
B
d
Kernbeißer
Coccothraustes coccothraustes
DZ
max. 1 Ind.
Girlitz
Serinus serinus
B
c
Grünfink
Carduelis chloris
B
c
Stieglitz
Carduelis carduelis
NG
max. 4 Ind.
Tabelle 7: nachgewiesene Vogelarten
Die vorliegenden Ergebnisse lassen ein durchschnittliches Niveau der Artzahl im Vergleich mit ähnlichen Siedlungsausschnitten in Leipzig erkennen.
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Seite 36
Die überwiegende Zahl der nachgewiesenen Brut- bzw. Reviervögel wurden im Bereich der Grünbestände (Heckenstrukturen, Bäume) an den Pavillonbauten im Untersuchungsgebiet registriert.
Das Gebäude der Messehalle selbst befindet sich in einem guten Zustand. Aufgrund glatter Oberflächen und fehlender nutzbarer Nischen sind die Gebäudewände für gebäudebrütende Vogelarten (z.B.
Star, Haussperling, Bachstelze) ungeeignet. In den Innenbereichen der Alten Messehalle 15 und den
kleineren Nebengebäuden wurden keine Präsenznachweise festgestellt, die auf eine aktuelle oder
zurückliegende Besiedlung durch Vögel schließen lassen. Durch zerstörte Fenster und offene Lüftungsanlagen am Gebäude der Messehalle ist es jedoch grundsätzlich möglich, dass Vögel in das Innere des Gebäudes gelangen könnten. Daher ist nicht gänzlich auszuschließen, dass weitere Spezies
(z.B. Straßentaube, Türkentaube, Mauersegler, Haussperling, Bachstelze) das Plangebit jahrweise
als Brutplatz erschließen.
7.2.4.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Mit Umsetzung des Bebauungsplans gehen Grünflächen und Gehölzbestände als Habitat für Tiere
verloren. Die Bestände besitzen überwiegend einen geringen naturschutzfachlichen Wert. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht die Entsiegelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/eines befestigten Platzes sowie die Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen und des Vorplatzes als relevante Habitatstrukturen der Fauna gegenüber.
Im Untersuchungsgebiet gelten die Gehölzbestände, insbesondere im Bereich der ehemaligen Pavillonbauten im geplanten Gewerbegebiet, als Bruthabitat von Vogelarten. Durch zerstörte Fenster und
offene Lüftungsanlagen am Gebäude der ehemaligen Messehalle 15 ist es darüber hinaus grundsätzlich möglich, dass Vögel in das Innere des Gebäudes gelangen könnten. Mit der Baufeldfreimachung durch Gehölzschnitte und –rodungen außerhalb der Brutzeit wird gewährleistet, dass keine
Gehölzbrüter erheblich beeinträchtigt werden. Bzgl. der Gebäudebrüter ist das Gebäude vorab auf
den Besatz von ggf. vorkommenden Tieren zu kontrollieren. Bei Abwesenheit der Arten ist das Gebäude vor einem möglichen Einflug ins Innere zu Sichern. Auch von außen erreichbare Nischen
sind zu verschließen.
Mit der Pflanzung von Gehölzen im Geltungsbereich des Bebauungsplans (siehe „Grünordnerische
Festsetzung“: Gehölze im Bereich Vorplatz und im Bereich der Entsiegelungsfläche) wird neues Habitatpotenzial für die Gehölzbrüter geschaffen. Für die häufigen und ubiquitären Vogelarten sind in
den angrenzenden Bereichen ausreichend Brutplätze vorhanden.
Das Plangebiet unterliegt aufgrund der innerstädtischen Lage einer großen Vorbelastung durch die
hohe Störungsfrequenz. Es ist davon auszugehen, dass sich die mit Umsetzung des Bebauungsplans
verbundenen Baumaßnahmen in die momentan vorhandene, aus den umliegenden Straßen resultierende Geräuschkulisse eingliedern werden und zu keinen erhöhten Belastungen für umliegende Lebensräume von Vögeln und Fledermäusen führen.
7.2.4.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Um zu verhindern, dass im Plangebiet das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst wird und um die Verbotstatbestände des § 44 BNatSchG vollständig ausschließen zu können,
sind Maßnahmen zur Vermeidung von Tötung und Störung vorkommender Tierarten umzusetzen.
Vermeidungsmaßnahmen sind:
Bautätigkeit außerhalb der Aktivitätsphase der Fledermausarten (Störungsverbot) / Einhalten
der Bauzeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang
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Kontrolle der Halle 15 auf Hinweise einer Nutzung durch gebäudebrütende Arten und Verschließen des Gebäudes sowie von außen zu erreichende Nischen
Baufeldfreimachung durch Gehölzrückschnitt und -rodungen im Plangebiet außerhalb der Brutzeit von Brutvogel-Arten (1. März – 30. September)
Die Durchführung der Maßnahmen steht in der Verantwortung des Vorhabenträgers. Die Maßnahmen sind rechtzeitig vor Baubeginn einzuleiten und das Baupersonal ist zu unterwiesen. Bei der
Umsetzung der Maßnahmen kommt der ökologischen Baubegleitung eine kontrollierende Funktion
zu. Die Maßnahmenumsetzung und der Maßnahmenerfolg werden dokumentiert. Eine abweichende
Baudurchführung ist der UNB mitzuteilen und es sind ggf. weitere Maßnahmen zu ergreifen.
7.2.5
Menschen
7.2.5.1 Bestandsaufnahme
Unter Berücksichtigung der Vorbelastung durch die bestehenden Gewerbebetriebe sowie der schutzbedürftigen Nutzungen auf der Alten Messe wurde eine schalltechnische Untersuchung durchgeführt
(Dr. Kiebs und Partner, Juli 2015).
Zur angemessenen Berücksichtigung der Vorbelastungen aus dem Gebiet und dessen Umgebung
(andere Messehallen, Lebensmittelmarkt, Möbelmarkt, Parkdeck) wird angestrebt, die Orientierungswerte/Immissionsrichtwerte um mindestens 6 dB(A) zu unterschreiten.
Als Maßgebliche Immissionsorte sind die bereits genehmigten und die in der Genehmigungsphase
befindlichen schutzbedürftigen Räume der Messehalle 14 (Pavillon der Hoffnung) betrachtet worden. Das betrifft Pensionszimmer, Betriebswohnungen, Räume für Kinderbetreuung und Schule sowie Büros und Konferenzräume. Laut Schallgutachten wurde die Einhaltung der Orientierungswerte
eines Mischgebietes (60dB(A)) angestrebt. Nach sächsischem Erlass (Bekanntmachung einer Empfehlung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zu den räumlichen Anforderungen an Kindertageseinrichtungen vom 2. Juni 2005) sind jedoch für die Kitanutzung 50 dB(A) einzuhalten.
Für den betreffenden Immissionsort der Kitanutzung ist ein Beurteilungspegel von 45 dB(A) ermittelt worden, welcher durch die geplanten Nutzungen und den damit verbundenen Fahrzeugverkehr
erzeugt wird. Damit werden die Orientierungswerte aus dem sächsischem Erlass eingehalten.
7.2.5.2 Entwicklungsprognose / erhebliche Auswirkungen der Planung
Im Ergebnis der schalltechnischen Untersuchung wurden die folgenden Feststellungen gemacht
(Auszug aus Schallgutachten):
Die folgenden schallschutzrelevanten Rahmenbedingungen wurden dem Schallgutachten zugrunde
gelegt:
Die Anlieferung erfolgt zu Saisonbeginn jeden Tag durch einen Lkw innerhalb der Halle hinter
verschlossenen Toren
Umschlag (Entladung) in der Halle per Hand
Kleinlieferverkehr 7 Transporter am Tag in der Saison sowie ein hauseigenes Fahrzeug 1-2 mal
pro Woche als Reparaturfahrt. Die Lieferabwicklung erfolgt ausschließlich im Haus hinter verschlossenen Toren.
Die Zufahrt erfolgt über die Privatstraße östlich der Halle
Kundenparkplatz nördlich der Halle beschränkt auf 84 oberirdische Stellplätze
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Kundenzufahrt ausschließlich über die Straße des 18. Oktober bzw. Szendreistraße
Öffnungszeiten: Mo-Sa 10-20 Uhr
Gewerbegebiet gem. § 8 BauNVO zur Unterbringung von nicht erheblich belästigenden Gewerbebetrieben
weitere 64 oberirdische Stellplätze für das zukünftige Gewerbegebiet
1.) Als Hauptemissionsquellen sind der Parkverkehr der Kunden und Beschäftigten sowie der
Andienverkehr im Zusammenhang mit dem geplanten Fahrradfachmarkt anzusehen. Die Schallabstrahlung über die Bauhülle des Baukörpers spielt bei den beabsichtigten Nutzungen eine untergeordnete Rolle. Eine Realisierung von technischen Anlagen unter Berücksichtigung und Gewährleistung der Anforderungen des Immissionsschutzes ist nach dem Stand der Technik auch an diesem
Standort möglich.
2.) Aus der Sicht des Schallimmissionsschutzes kann eine Verträglichkeit zwischen der geplanten
Nutzung des Fahrradfachmarktes und den schutzbedürftigen Nutzungen in der Nachbarschaft im Tageszeitraum unter den zugrundegelegten Nutzungsbedingungen gewährleistet werden.
3.) Ein Ersatzneubau im nördlichen Bereich des Plangebietes ist aus schalltechnischer Sicht möglich. Die Schutzbedürftigkeit der zukünftigen Nutzungen sollte dem Gewerbegebietscharakter (Immissionsrichtwert: tags 65 dB(A) und nachts 50 dB(A)) entsprechen.
4.) Die maximalen Schalldruckpegel, die von Einzelereignissen verursacht werden können, überschreiten den Immissionsrichtwert am Tage um weniger als 30 dB(A). Das "Spitzenpegelkriterium"
kann eingehalten werden.
5.) Ein Nachtbetrieb der Handelseinrichtung ist nicht vorgesehen. Sonderveranstaltungen wären im
Sinne von seltenen Ereignissen einer Einzelfallprüfung zu unterziehen.
6.) Die anlagenbezogenen Verkehrslärmimmissionen auf öffentlichen Verkehrsflächen im Abstand
von 500 m zum Betriebsgrundstück haben im konkreten Fall aus der Sicht des Immissionsschutzes
keine Bedeutung, da davon ausgegangen wird, dass es zu einer ausreichenden Vermischung mit dem
übrigen Verkehr im Gebiet kommen wird.
Für das zukünftige Gewerbegebiet kann der Schutz künftiger schutzbedürftiger Nutzungen (z.B. Büros) gewährleistet werden.
Hinsichtlich der Warenanlieferung wurde bei den schalltechnischen Berechnungen von der Anlieferung mit einem Lkw und 10 Transportern im Tageszeitraum ausgegangen. Somit ist sichergestellt,
das in Spitzenzeiten auch täglich eine Anlieferung durch einen Lkw erfolgen kann. Maßgebend ist
der Beurteilungszeitraum am Tage von 6.00 bis 22.00 Uhr.
Gemäß Schallgutachten bestehen gegen den Bebauungsplan und die geplanten Vorhaben demzufolge aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken.
7.2.5.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
Unter Berücksichtigung/Einhaltung der Rahmenbedingungen (siehe Kap. 7.2.5.2) sind keine weiteren Maßnahmen notwendig.
15.03.2017
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Seite 39
7.2.6
Wechselwirkungen
Die Wirkungen auf die einzelnen Schutzgüter können sich auf Grund der bestehenden Wechselwirkungen innerhalb und zwischen den Schutzgütern gegenseitig verstärken bzw. es können Beeinträchtigungen auf Grund von Wirkungsverlagerungen entstehen. Beeinträchtigungen infolge der
Wechselwirkungen zwischen den Schutzgütern sind in erster Linie innerhalb des Boden-Wasserhaushaltes zu erwarten. Die Versiegelung von Böden und der damit einhergehende Verlust der Bodenfunktion wirken sich auf die Bodenwasserverhältnisse und Grundwasserneubildungsrate aus.
Eine dauerhafte erhebliche Veränderung der Standortbedingungen wird auf Grund der gegenüber
dem Ist-Zustand geringen Änderung des Verhältnisses des Versiegelungsanteils nicht erwartet.
In der nachfolgenden Matrix sind die wesentlichen Wechselwirkungen der betrachtungsrelevanten
Schutzgüter zusammenfassend dargestellt.
Schutzgüter
Wechselwirkungen (schutzgutübergreifende Prozesse)
M
Mensch (M) (Lärm)
F
B
W
K
X
X
X
X
X
X
X
Pflanzen, Tiere, biologische Vielfalt (F)
X
Boden (B)
X
X
Wasser (W)
X
X
Klima u. Luft (K)
X
X
7.3
X
X
X
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
Anderweitige Planungsmöglichkeiten bestehen nach jetzigem Kenntnisstand nicht.
7.4
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe zu
ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen nach sich ziehen wird. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung zu planen und im Umweltbericht
zu beschreiben.
Auf die gesetzliche Pflicht der Behörden zur Unterrichtung der Stadt (§ 4 Abs. 3 BauGB) wird hingewiesen.
Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
7.5
Zusammenfassung
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, auf welche Umweltbelange oder Teilaspekte von Umweltbelangen die Durchführung des Bebauungsplanes möglicherweise erhebliche Umweltauswirkungen haben kann, die in der Abwägung zu berücksichtigen sind. Erhebliche Auswirkungen waren
zunächst für die Schutzgüter Klima, Mensch (Verkehrs-, Gewerbelärm), Biotope/Tiere und Boden
15.03.2017
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 40
zu erwarten.
Klimarelevante Auswirkungen und Maßnahmen:
Durch Maßnahmen der Grünordnung (Entsiegelung und Begrünung der geschotterten Fläche, Gehölzpflanzungen) kann den im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegengewirkt
werden. Weitere Maßnahmen sind: Verwendung eines hellen Betonsteinpflasters im Bereich des
Vorplatzes, Förderung der Beschattung durch Pflanzung von Laubbäumen im Bereich Parkplatz und
im Vorplatzbereich, Begrünung der Grundstücksflächen.
Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Boden:
Gegenüber der Bestandssituation (ca. 87 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung)
erfährt das Gebiet mit Umsetzung des Bebauungsplans keine erhebliche Verschlechterung in Hinblick auf den Boden. Im Planzustand wird eine GRZ von 0,6 % für das sonstige Sondergebiet und
0,8 im Gewerbegebiet festgesetzt. Die Maßnahmen des grünordnerischen Konzeptes (Entsiegelung
und Begrünung einer derzeit stark verdichteten/teilversiegelten Fläche, Parkplatz-Stellflächen aus
wasserdurchlässigem Materialien, Reduzierung Stellplatzflächen auf ein Mindestmaß) sind als
Minimierungsmaßnahmen nachteiliger Auswirkungen auf das Schutzgut Boden zu werten.
Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Flora/Fauna:
Mit Umsetzung der Maßnahmen des Bebauungsplans gehen kleinflächig Grünflächen und Gehölzbestände verloren. Die Bestände besitzen einen geringen naturschutzfachlichen Wert (intensive
Grünflächen, standortfremde, teils nichtheimische Gehölze). Die Gehölze im Planbereich unterliegen nicht der Baumschutzsatzung der Stadt Leipzig. Maßnahmen im Sinne einer Kompensation sind
nicht erforderlich. Dem Verlust der Gehölze und kleinräumig auch der Grünflächen im Gebiet steht
die Entsiegelung und Wiederbegrünung einer derzeit stark verdichteten Teilfläche/befestigter Platz
sowie die Neupflanzung von Gehölzen im Bereich der entsiegelten Flächen, des Vorplatzes und im
Bereich der nicht überbaubaren Grundstücksflächen gegenüber.
Die Halle 15 weist gemäß den Kartierungen kaum geeignete Strukturen für gebäudebewohnende
Tierarten auf, Brutnachweise liegen lediglich für Vögel in den Gehölzbeständen des Plangebiets vor.
Die dort nachgewiesenen Brutvogel-Arten sind von allgemeiner artenschutzrechtlicher Bedeutung.
Um zu verhindern, dass durch die Baufeldfreimachung infolge von Gehölzrückschnitt und -rodungen das Tötungsverbot gemäß § 44 Abs.1 Nr.1 BNatSchG ausgelöst wird, sind diese Arbeiten außerhalb der Brutzeit (1. März – 30. September) durchzuführen.
Das Gebiet wird darüber hinaus lediglich als Jagdhabitat von Fledermäusen frequentiert, das Vorhandensein von Fortpflanzungs- und Ruhestätten ist gegenwärtig ausgeschlossen. Bautätigkeiten
während der Aktivitätsphase der Tiere, d.h. zur Dämmerung und nachts werden durch die Einhaltung der täglichen Bauzeit zwischen Sonnenauf- und Sonnenuntergang vermieden.
Relevante Auswirkungen und Maßnahmen Schutzgut Mensch (Verkehrs-, Gewerbelärm):
Es wurde ein Lärmgutachten durchgeführt. Es bestehen gegen den Bebauungsplan und das geplante
Vorhaben aus schalltechnischer Sicht keine Bedenken. Unter Berücksichtigung/Einhaltung der Rahmenbedingungen (kein Nachtbetrieb, Anlieferung hinter verschlossenen Toren) sind keine weiteren
Maßnahmen notwendig.
Mit Durchführung der mit dem Bebauungsplan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein
Kompensationsdefizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
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Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 41
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Mit der öffentlichen Bekanntmachung im Leipziger Amtsblatt Nr. 13/2015 vom 27.06.2015 wurde
zu einer Öffentlichkeitsveranstaltung eingeladen.
Im Rahmen der Veranstaltung wurde die Planung von den anwesenden ca. 40 Bürgern im Wesentlichen begrüßt.
Insbesondere wurden die folgenden Punkte durch die Gäste angesprochen:
Reglementierung der zukünftigen Verkaufsfläche
Es wird eine Verkaufsflächenobergrenze festgesetzt. Weiterhin werden zentrenrelevante Randsortimente flächenmäßig begrenzt.
Einbeziehung der vorgesehenen Nutzungen in die Verkaufsfläche (Teststrecke, Werkstatt)
Im Rahmen der Erarbeitung der Entwurfsfassung wurden die Notwendigkeit der Einbeziehung der
einzelnen Nutzungen in die maximale Verkaufsfläche sowohl bezüglich der Betriebsabläufe als auch
hinsichtlich der vorliegenden Rechtssprechung geprüft und durch Festsetzungen zur Art der Nutzung geregelt.
Standort/Lage der zukünftigen Anlieferzone
Aufgrund einer bestehenden Dienstbarkeit des angrenzenden Lebensmittelmarktes ist eine Verlagerung auf die Westseite der ehemaligen Messehalle 15 rechtlich nicht möglich. Die Verträglichkeit der Lage der Anlieferzone an der Ostseite, d.h. gegenüber den schutzwürdigen Nutzungen in der
ehemaligen Messehalle 14 (Pavillon der Hoffnung) wurde im Rahmen eines Schallgutachtens sowie
einer verkehrstechnischen Prüfung bestätigt.
Infragestellung der Annahmen des vorliegenden Gutachtens Nr. 1 (zur Erklärung siehe Kap.
6.3) zur Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels auf dem Gelände der Alten Messe
Der Hinweis wurde mit Berücksichtigung der eingegangenen Stellungnahmen geprüft (siehe folgende Abschnitte).
Die Planunterlagen konnten in der Zeit vom 30.06.2015 bis 17.07.2015 im Stadtplanungsamt sowie
über das Internetportal der Stadt Leipzig eingesehen werden.
Von einem Bürger wurden daraufhin Hinweise zur Planung vorgebracht, die sich allein auf die
„Gutachterliche Bewertung zu einer möglichen Ansiedlung eines großflächigen Fahrradhandels“
(Gutachten Nr. 1) auf dem Gelände der Alten Messe Leipzig – Halle 15 vom 01. Oktober 2014 bezogen und wie folgt in die Planung eingestellt wurden:
Das Unternehmen verfügt heute im Einkaufszentrum im Ortsteil Günthersdorf der Stadt Leuna
nach eigenen Angaben über eine Verkaufsfläche von ca. 6.700 m². (…)
Im Erdgeschoss werden insgesamt ca. 11.000 bis 11.500 m² Nutzfläche an das Unternehmen untervermietet, davon nach Aussagen der ECE ca. 8.500 m² als Gesamtverkaufsfläche (G-VKF).
Damit besteht ein gravierender Unterschied zwischen der Verkaufsflächenangabe des Vermieters und den Aussagen des Unternehmens, welche dem Gutachten Nr. 1 zugrunde liegen. (…)
Welche Verkaufsflächendefinition legt das Gutachten Nr. 1 in der vorliegenden Analyse an, und
warum weicht sie von den üblichen und per Rechtsprechung festgelegten Vorgaben der Zuordnung ab? Eine Abweichung, z. B. durch fehlende Berücksichtigung von Eingangsbereichen,
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 42
Gängen oder anderen Kunden zugänglichen Flächen hätte zur Folge, dass übergeordnete Vorgaben missachtet werden, sondern würde auch die Vergleichbarkeit bzw. Anwendbarkeit branchenüblicher Flächenleistungen einschränken.
Das Gutachten Nr. 1 bezieht sich hier nicht auf die Angaben des Betreibers (wie im Gutachten Nr. 2
angenommen (zur Erklärung siehe Kap. 6.3)) sondern auf die Bestandsdaten der Erhebungen für
den Handelsatlas der IHK Halle-Dessau. Diese legen ihren Untersuchungen die durch die Bundesverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung untersetzte Verkaufsflächendefinition zu Grunde. Diese
umfasst u.a. auch die angegebenen Eingangsbereiche, Gänge sowie andere vom Kunden zugängliche Flächen wie bspw. Lagerflächen. Demnach ist bei der Angabe der ca. 8.500 m² nicht von der
Verkaufsfläche auszugehen. Der Anteil der Verkaufsfläche liegt lediglich, wie durch das Unternehmen angegeben bei ca. 6.700 m² inkl. Teststrecke.
Die Gesamtnutzfläche dieser Halle wird vom Gutachten Nr. 1 mit ca. 9.500 m² angegeben, während im Exposé der Halle 15 der Alten Messe Leipzig eine Brutto-Grundfläche von ca. 17.700
m² aufgeführt ist. Unter Ansatz einer 70 %-igen Ausschöpfung, die im Einzelhandel im Minimum angesetzt werden kann, ergibt sich eine mögliche Verkaufsfläche von ca. 12.400 m². (…)
Warum und ob dort tatsächlich nur ca. 6.000 m² Verkaufsfläche geplant sind, wird im Gutachten Nr. 1 nicht erläutert und kann somit nicht nachvollzogen werden. (…)
Zudem kann vor dem Hintergrund der ausgedehnten Flächen am neuen Standort nicht ausgeschlossen werden, dass weitere Flächen sukzessive (sog. „Salamitaktik“) zur Verkaufsfläche
umgewidmet würden. Auch Flächenbelegungen durch andere Einzelhandels- oder Dienstleistungsanbieter, die Kopplungseffekte auslösen, wären am Standort grundsätzlich denkbar. Beide
Varianten, die als „worst case“ einzustufen wären, werden jedoch nicht untersucht.
Die im Gutachten Nr. 1 angesetzten 6.000 m² Verkaufsfläche stellen die seitens des Betreibers angestrebte Dimensionierung dar. Das im Objekt deutlich größere Verkaufsflächen realisierbar sind, ist
im Zusammenhang des Prüfauftrages nicht von vordergründiger Relevanz. Eine Verkaufsflächenobergrenze wird definiert. So ist seitens der Stadt Leipzig die Festsetzung eines sonstigen Sondergebietes geplant, in welchem die Verkaufsflächenanteile konkret festgesetzt werden. Auch die im Zitat
befürchtete „Salamitaktik“ des Betreibers in Form einer sukzessiven Verkaufsflächenerweiterung ist
vor dem Hintergrund der angestrebten Verkaufsflächenfestsetzung im Bebauungsplan (vgl. Vorentwurf zum Bebauungsplan) nicht zu befürchten. Dies würde jeweils eine Änderung des Bebauungsplans und damit eine erneute Auswirkungsbetrachtung erfordern.
Die Darstellung der künftigen Wettbewerbsveränderungen bezieht sich ausschließlich auf die
möglichen und als gering dargestellten Umsatzveränderungen des Unternehmens. Nicht betrachtet wurde eine Folgenutzung am Altstandort durch einen vergleichbaren Anbieter, welche
die Wettbewerbswirkung in der Region gravierend verstärken würde. Die Rahmenbedingungen
(u. a. Flächenverfügbarkeit, eingeführter Standort für einen Fahrradfachmarkt, voraussichtliches Auslaufen des Mietvertrages mit dem Hauptmieter) lassen dies eher erwarten als ausschließen. Eine solche Wettbewerbsverschärfung würde sich auch dann ergeben, wenn ein
Fahrradfachmarkt nicht in dem separaten Gebäude, sondern im Einkaufszentrum platziert würde. (…)
Keinesfalls erfüllt dieser Untersuchungsansatz die Anforderungen an eine in der Rechtsprechung erwartete „worst case“-Betrachtung.
In Szenario 2, das eine mittelfristige auf ca. 8.500 m² erweiterte Verkaufsfläche am neuen
Standort vorsieht – analog zum Marktauftritt des Unternehmens an vielen Standorten – würde
die Verkaufsfläche im Vergleich mit dem heute angegebenen Verkaufsflächenwert von ca. 6.700
m² um ca. 1.800 m² erweitert.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 43
In Szenario 3 ergibt sich durch die Folgenutzung oder Ansiedlung eines Fahrradfachmarktes
im Einkaufszentrum in Günthersdorf die Situation, dass die zusätzliche Verkaufsfläche der Ansiedlung am Standort Alte Messe Leipzig vollumfänglich in die Berechnungen einzustellen
wäre. Dies wären mindestens 6.000 m², realistisch eher 8.500 m² Verkaufsfläche oder mehr.
Die Szenarien 2 und 3, die wesentlich stärkere Wettbewerbseffekte auslösen würden, werden
vom Gutachten Nr. 1 nicht betrachtet.
Verträglichkeitsuntersuchungen bewegen sich stets in einem Spannungsfeld, in dem sie einerseits
einen worst case- Ansatz aufzeigen, ohne jedoch andererseits die Auswirkungen in unrealistischer
Art zu überzeichnen (vgl. hierzu u.a. auch Urteil OVG NW, 02.10.2013 – 7 D 18/13.NE). Eine
Nachnutzung des Altstandortes (wie aufgeführt) kann dabei prinzipiell einen Bestandteil eines worst
case- Ansatzes bilden. Dabei ist jedoch die Wahrscheinlichkeit der Nachnutzung im Blick zu behalten. Geschieht dies nicht, würde u.U. eine absatzwirtschaftliche Auswirkungsbetrachtung möglicherweise hinsichtlich seiner Auswirkungen überzeichnet und im schlimmsten Falle sogar ad absurdum geführt werden. So ist es beispielsweise nicht zulässig die zahlreichen leer stehenden, und aufgrund bestehender Nutzungsrechte schnell reaktivierbaren Ladengeschäfte und Einzelhandelsobjekte im Großraum Leipzig in eine derartige Betrachtung im Sinne eines worst case einzubeziehen.
Betreiberseitig: Es gibt am deutschen Einzelhandelsmarkt Deutschland nur wenige Teilnehmer, die
Fahrradfachmärkte in einer vergleichbaren Dimensionierung betreiben. Bei Betrachtung der Standorte wird offenbar, dass diese im Wesentlichen in den Ballungsräumen verortet sind und hinsichtlich
der Standortwahl eine entsprechende Konkurrenzmeidung existiert, da jeweils eine hohe Kundenanzahl für eine absatzwirtschaftlich tragfähige Nutzung der großen Fachmärkte vonnöten ist. Bei kleineren Marktgebieten bzw. ausgeprägten Konkurrenzeffekten werden zumeist kleinere Einheiten realisiert. Die im Gutachten Nr. 2 angenommenen möglichen Nachnutzungen in Form eines vergleichbar großen Fahrradfachmarktes am Altstandort erscheinen nur bedingt realistisch. Ein anderer
Fahrradanbieter hat bereits zwei Standorte in Leipzig und realisiert tendenziell kleinere Konzepte
(durchschnittlich 1.600 m² G-VKF je Standort). Sofern dieser ein weiteren Markt realisieren würde,
wären die Auswirkungen auf den Leipziger Markt somit vergleichsweise gering einzuschätzen, da
lediglich ein geringer Anteil der Leipziger Konsumenten aus dem westlichen Stadtgebiet zum Kerneinzugsbereich des Marktes gezählt werden dürfte. In diesem Zusammenhang ist ferner zu betrachten, dass die Neueröffnung eines Marktes am Standort in Günthersdorf voraussichtlich mit einer generellen regionalen Neupositionierung des Unternehmens einhergehen würde. Die vor dem
Hintergrund einer starken Umsatzumverteilung gegenüber dem Bestandsstandort an der Alten
Messe nicht unwahrscheinliche „Standortverlagerung“ eines Marktes von der Alten Messe nach
Günthersdorf würde im Saldo der Effekte tendenziell positive Auswirkungen auf das Leipziger
Stadtgebiet erwarten lassen.
Die ebenfalls im Gutachten Nr. 2 angeführte dritte Fahrradanbieterfirma hat von ihren 26 Filialen
bislang keine einzige in den Neuen Bundesländern realisiert. Eine weiter Anbieter wiederum hat 4
Standorte in den Neuen Bundesländern, wobei alle ostdeutschen Märkte laut Betreiberangaben mit
Verkaufsflächen von 2.000 m² (Dresden 1 und 2, Halle) bis 2.500 m² G-VKF (Chemnitz) deutlich
kleiner dimensioniert sind, als der bislang hier bestehende Fachmarkt. Lediglich in den Ballungsräumen der alten Bundesländer werden in Teilen vergleichbare Größenordnungen wie beim Unternehmen erreicht. Eine Realisierung eines 6.000 m² Marktes kann vor dem Hintergrund der nach der
Verlagerung vorherrschenden Rahmenbedingungen (das Unternehmen mit höherer Standortgunst an
der Alten Messe, eine weitere Filiale in Halle) aus fachgutachterlicher Sicht als unwahrscheinlich
eingestuft werden.
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Begründung zum Bebauungsplan
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Marktseitig: Nach einer möglichen Realisierung des Marktes an der Alten Messe, wäre das Unternehmen der hinsichtlich Angebotsbreite und –tiefe mit Abstand am besten aufgestellte Fahrradfachmarkt in der Region. Die Wahrscheinlichkeit, dass ein großflächiger Fachmarkt den Standort in
Günthersdorf nachnutzt ist vor dem Hintergrund der dann erreichten Marktsättigung (welche auch
die Berechnungsergebnisse des Gutachtens Nr. 1 aufzeigen) vergleichsweise gering - zumal die
Rahmenbedingungen nicht optimal sind (unterdurchschnittliche Kaufkraft in der Region) und sich
am Standort in Günthersdorf tendenziell noch verschlechtern dürften (degressive Einwohnerentwicklung im Kerneinzugsgebiet südliches Sachsen-Anhalt). Das Unternehmen sorgt zudem für eine
deutlich größere Kaufkraftbindung in Leipzig und dementsprechend einen geringeren Kundenanteil
(als bislang) am Standort Günthersdorf. Somit wirken sich die dynamischen Positiveffekte durch die
Einwohnerentwicklung des Oberzentrums Leipzig perspektivisch nur bedingt auf den Altstandort in
Leuna aus.
Das im Gutachten Nr. 2 entworfene Szenario einer worst case-Annahme mit Nachnutzung des Altstandortes im leistungsfähigen Fachmarktbereich (Annahme 6.000 m² G-VKF) und die damit verbundenen Berechnungsansätze sind vor dem Hintergrund als eine unzulässige Überzeichnung der
Auswirkungen zu betrachten.
Die Berechnungsmethode (über Kaufkraft und Marktanteile) zur Ermittlung des Umsatzes am
Altstandort und am Planstandort wird von den Gutachterbüros allenfalls zu Plausibilitätsprüfung verwendet. Im Abgleich mit den Verkaufsflächen ergeben sich Flächenleistungen, deren
Höhen nicht in Einklang stehen mit den Branchenveröffentlichungen. Keinesfalls genügen die
eingesetzten Daten den Anforderungen einer worst case-Betrachtung.
Der Vergleich der Kennwerte verdeutlicht, das der Betrieb auch im Fachmarktsegment eine Sonderrolle hinsichtlich der Verkaufsflächengrößen und der Umsätze zukommt. Eine ausschließliche Ableitung der Umsatzwerte anhand der Flächenleistungen wäre demnach wenig zielführend und würde
deutlich verzerrend wirken. Auch die regionale Situation darf nicht unberücksichtigt bleiben. Gutachten Nr. 1 hat mit dem Marktanteilskonzept eine deutlich detailliertere und vor allem anhand der
realen Rahmenbedingungen orientierte Methode zur Ableitung der Umsatzleistungen gewählt und
diese danach an den Flächenleistungen und den Real-Daten aus der Kundenherkunftserhebung zusätzlich plausibilisiert.
Ergänzend wurden die ermittelten Werte anhand von Angaben aus dem Bundesanzeiger plausibilisiert (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 43). Die vom Gutachten Nr. 2 geforderte ausschließliche Ableitung
aus betreiberunabhängigen bundesweiten Werten verzerrt an dieser Stelle und ist methodisch deutlich ungenauer. Dessen ungeachtet wurden im Gutachten Nr. 1 ergänzend deutschlandweite Vergleichswerte als Absicherung zugrunde gelegt (vgl. Gutachten Nr. 1, S. 42). Demnach ist der Hinweis aus dem Gutachten Nr. 2 nicht zutreffend. Die Methodik einer Ableitung anhand von RealDaten und einer anschließenden Prüfung anhand von Branchenkennwerten ist durchaus üblich vor
dem Hintergrund dieser Konstellationen (mit Abstand leistungsfähigster Anbieter in einem eher
kleinteilig strukturierten Markt) und deutlich besser geeignet als das Heranziehen deutschlandweiter
Vergleichswerte.
In diesem Zusammenhang sei ergänzend auf die Aussagen zu den Anmerkungen der Industrie- und
Handelskammer zu Leipzig verwiesen.
Aus der gutachterlichen Einschätzung, dass eine Umverteilung in Höhe von ca. 1,1 bis 1,8 Mio.
EUR einer Flächenbereinigung um ca. 500 bis 800 m² entspricht, lässt sich ableiten, dass der
tatsächliche Rückgang an Verkaufsfläche und Betriebsstätten wesentlich höher ausfallen wird
als dargestellt. Aus der hier vorgelegten Modellrechnung ergibt sich eine Flächenbereinigung
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von ca. 2.400 m². Betroffen wären nicht 12 bis 17, sondern mindestens die dreifache Zahl von
Händlern.
Die Berechnungsschritte des Gutachtens Nr. 2werden aufgrund der nicht zutreffenden Grundlagenparameter nicht einzeln kommentiert. Die finale Einschätzung, dass die Flächenbereinigungen bzw.
die Zahl der betroffenen Händler um das mindestens dreifache ausfallen dürften, als die im Gutachten Nr. 1 ermittelte Größenordnung von 12 bis 17 (also mindestens 36 bis 51), zeigt bei insgesamt 52 Händlern im Leipziger Stadtgebiet auf, dass die Auswirkungen als deutlich zu hoch angesetzt wurden und unzulässig überzeichnet sind.
8.2
Frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
Mit Schreiben vom 11.06.2015 wurden die Träger öffentlicher Belange (TöB) gemäß § 4 Abs.1
BauGB zur Abgabe einer Stellungnahme zum Vorentwurf des Bebauungsplanes aufgefordert.
Von den insgesamt 27 Beteiligten sind 24 Stellungnahmen eingegangen.
Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen:
Handwerkskammer zu Leipzig
Die Handwerkskammer zu Leipzig weist vor allem auf auf folgende Punkte hin:
Mit der Standortverlagerung wird laut Bebauungsplan eine Verkaufsfläche von max. 6.000 m²
angestrebt. Die aktuelle Verkaufsfläche im Einkaufszentrum in Günthersdorf beträgt 6.700 m².
Das Exposé der Halle 15 (www.alte-messe-leipzig.de) weist eine Brutto-Grundfläche von ca.
17.700 m² aus. Das Gutachten Nr. 1 konstatiert eine Nutzungsfläche von ca. 9.500 m². Die Verkaufsfläche des Unternehmens am innerstädtischen Standort Berlin, Prenzlauer Berg umfasst
10.700 m² (16.000 m² Nutzfläche).
Das Gutachten Nr. 2 sieht berechtigte Zweifel hinsichtlich der Verkaufsflächenangaben – sowohl am jetzigen Standort als auch am geplanten Standort Alte Messe. Wir empfehlen deshalb
eine gewissenhafte Überprüfung.
Die Stadt Leipzig strebt eine Kontingentierung der Verkaufsfläche am Neustandort Alte Messe auf
insgesamt 6.000 m² an. Dabei wird die Verkaufsfläche entsprechend der Festsetzungsmöglichkeiten
in einem sonstigen Sondergebiet im Abgleich mit dem angestrebten Flächenprogramm sowie in Einklang mit der Sortimentliste der Stadt Leipzig nach Einzelsortimenten differenziert. Diese Flächenaufteilung ist bindend für den Investor. Dementsprechend wird eine Prüfung der Verkaufsfläche am
Vorhabenstandort Alte Messe als nicht notwendig und nicht zielführend erachtet.
Mit Verweis auf das Gutachten Nr. 2 wird seitens der Handwerkskammer ferner eine gewissenhafte
Überprüfung der Verkaufsflächen am Altstandort empfohlen. Die Verkaufsfläche des Altstandortes
wurde, entsprechend der Inhalte der gutachterlichen Bewertung (Gutachten Nr. 1), dem Handelsatlas
der Industrie- und Handelskammer Halle-Dessau Ausgabe 2012/2013) entnommen (und nicht wie
im Gutachten Nr. 2 angeführt vom Betreiber übernommen). Von einer systematischen Unterschätzung - wie im Gutachten Nr. 2 angedeutet - kann somit nicht per se ausgegangen werden. Eine höhere Verkaufsfläche am Standort in Günthersdorf würde ferner nicht zwangsläufig relevante Auswirkungen auf die Berechnungsergebnisse haben bzw. nicht zu höheren Auswirkungen führen. Durch
größere Verkaufsflächengrößen würde vielmehr eine noch größere Verkaufsflächenreduktion im Zusammenhang mit der Verlagerung vom Standort in Günthersdorf zum Standort Alte Messe dokumentiert.
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Somit besteht aufgrund der Festschreibung der Verkaufsflächengröße und der Irrelevanz möglicher
Verkaufsflächengrößen am Altstandort auf die Auswirkungen des neuen Standortes keine Veranlassung zur Überprüfung der Verkaufsflächenannahmen.
Die angegebene Umsatzprognose liegt bei 8,4-9,6 Mio. €, und wird von uns als eher zu niedrig
eingeschätzt. Auch hier sollte eine Überprüfung anhand der Ist-Umsätze stattfinden.
In der Folge sind – analog Berlin – betriebsbedingte Standortaufgaben nicht ausgeschlossen.
Das Gutachten Nr. 1 konstatiert, dass durch eine in Folge stattfindende Umsatzumverteilung
und Flächenbereinigung 12-17 Zweiradhändler potentiell gefährdet sein könnten (Anteil von
21- 30%). Bei einer durchschnittlichen Mitarbeiterzahl von 5 sind das Maximum 85 Beschäftigte. Die Betreiberin gibt an, zwischen 70 - 75 Stellen im Stadtgebiet neu schaffen zu wollen (de
facto ist es aber mehrheitlich eine reine Verlagerung von Arbeitsplätzen).
Die von der Handwerkskammer ausgewiesenen Arbeitsplatzeffekte beziehen sich auf eine Hochrechnung, welche die Anzahl der im Gutachten Nr. 1 ausgewiesenen potenziell gefährdeten Betriebe
mit den durchschnittlichen Mitarbeiterzahlen multipliziert. Wie jedoch bereits im Gutachten Nr. 1
ausgewiesen, gestaltet sich „eine Hochrechnung, welche die Anzahl der (…) potenziell gefährdeten
Betriebe mit der Anzahl der durchschnittlichen Mitarbeiter je Betrieb multipliziert (…) in diesem
Zusammenhang nicht zielführend, da je nach Betriebstypus deutliche Unterschiede hinsichtlich der
Anzahl der Mitarbeiter auftreten (Fahrradgeschäft ohne Spezialisierung: etwa 3 Mitarbeiter je Betrieb vs. Fachmärkte/ große Fachgeschäfte mit etwa 12 Mitarbeitern je Betrieb)“ (vgl. Gutachten Nr.
1; 2014, S. 66). Ferner werden durch diesen Ansatz nicht umverteilungsmildernde Effekte berücksichtigt, welche entstehen, sofern ein Marktteilnehmer den Standort aufgibt und die dadurch „frei
werdenden“ Umsätze auf die restlichen Marktteilnehmer verteilt werden.
Vor dem Hintergrund erhält man durch die Ermittlung eines Flächenüberhangs, welcher in diesem
Marktsegment durch die Umsiedlung im Leipziger Stadtgebiet entstehen würde, deutlich realitätsnähere Ergebnisse. Vor dem Hintergrund der im Gutachten Nr. 1 durchgeführten generalisierenden
Berechnungen ergeben sich negative Folgeeffekte in einer Größenordnung von etwa 15 bis 24 Mitarbeitern (im moderate bzw. worst case), die im Saldo mit der Verlagerung zumindest auf lokaler
Ebene rein quantitativ zu positiven Effekten führen dürften.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK)
Die IHK weist vor allem auf folgende Punkte hin:
Zur Übereinstimmung mit dem STEP Zentren der Stadt Leipzig wurden mit der 1. Fortschreibung vom 18. Juni 2014 Fahrräder und technisches Zubehör der Gruppe der nicht zentrenrelevanten Hauptsortimente zugeordnet. Nach Grundsatz 4 des STEP Zentren ist bei neuen Einzelhandelsstandorten mit nicht zentrenrelevantem Hauptsortiment die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf 10 % der Verkaufsfläche bzw. bis maximal 800 m² zu beschränken.
Die Einhaltung dieses Grundsatzes ist im weiteren Bebauungsplanverfahren zu berücksichtigen.
Mit dem Bebauungsplan wird die Zulässigkeit der zentrenrelevanten Randsortimente auf 800 m² beschränkt, was der Grenze zur Großflächigkeit entspricht. Damit wird der Hinweis berücksichtigt.
Die im Gutachten Nr. 2 ausgeführten möglichen Verdrängungseffekte gegenüber dem Fahrradeinzelhandel in zentralen Versorgungsbereichen sowie in integrierten Lagen wurde zur Kenntnis genommen. Im Ergebnis der Abwägung der einzelnen Aspekte wurde festgestellt, dass die positiven Effekte (Wiedernutzung einer denkmalgeschützten Halle, Aufwertung des Alten Messegeländes, Bindung
bislang abfließender Kaufkraft) gegenüber den negativen (Verdrängungseffekte) überwiegen.
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Das Gutachten Nr. 1 bestätigt eine Reduzierung des Kaufkraftabflusses aus der Stadt Leipzig in
das Umland. Dieser Aussage muss entgegengehalten werden, dass es sich nicht um eine Reduzierung, sondern allenfalls um eine Umverteilung des Kaufkraftabflusses handeln wird. Baurechtlich können die frei werdenden Flächen am Standort in Günthersdorf jederzeit einer Nachnutzung zugeführt werden und dies unabhängig vom Sortiment. Falls Kaufkraft im Bereich
Fahrräder tatsächlich zurückgewonnen wird, so wird Kaufkraft in anderen Sortimenten wieder
verloren gehen. Mit der Etablierung des Fahrradfachmarktes am Standort Alte Messe kann
also nicht generell von einer Schwächung des Standortes in Günthersdorf ausgegangen werden.
Dies ist eine Fehlinterpretation.
Das Gutachten Nr. 1 weist bereits auf die seitens der Industrie- und Handelskammer aufgezeigten
Effekte hin: „Durch die Verlagerung erfolgt prinzipiell eine Schwächung des größten Konkurrenzstandortes des Leipziger Einzelhandels durch die Reduzierung der Angebotsvielfalt und somit indirekt auch der Auswahlmöglichkeiten für den Konsumenten. In diesem Zusammenhang sind jedoch
mögliche Nachnutzungspotenziale des potenziellen Leerstandes durch andere Einzelhandelsnutzungen mit beispielsweise zentrenrelevanten Sortimenten zu berücksichtigen“ (vgl. Gutachten Nr. 1; S.
72).
Neben der Verkaufsfläche und Zentralität dienen auch die Umsatzzahlen zur Verdeutlichung der
neuen Marktsituation, die mit der Ansiedlung entstehen wird. Gegenwärtig beträgt der jährliche Umsatz im Leipziger Fahrradhandel ca. 16,9 Mio. €. Die Umsatzprognose für das Unternehmen im Sortiment Fahrräder auf der Alten Messe beläuft sich laut Gutachten Nr. 1 auf 8,4
bis 9,6 Mio. €. Die dabei zugrunde gelegte Flächenproduktivität (ca. 1.600 €/m²) ist zu niedrig
angesetzt und damit fällt auch die berechnete Umsatzprognose zu niedrig aus. Realistische
Einschätzungen, ausgehend von Vergleichen mit anderen Standorten des Unternehmens und
von Branchenexperten bestätigt, gehen von einer durchschnittlichen Flächenproduktivität von
ca. 2.300 €/m² aus. Damit ergibt sich ein tatsächlicher Umsatz, der sich auf ca. 15 Mio. € belaufen dürfte. Im Vergleich zum o. g. aktuellen Jahresumsatz im Leipziger Fahrradhandel ist
nahezu eine Verdopplung festzustellen. Diese wird einen sich beschleunigenden Verdrängungswettbewerb von Unternehmen zur Folge haben, der sich insbesondere im Leipziger Westen bereits nachvollziehen lässt. Rund 30 % seines Umsatzes generiert das Unternehmen aus diesem
Gebiet. Dieser Trend wird sich mit der Standortverlagerung auf das gesamte Stadtgebiet ausdehnen.
Die von der IHK zitierten Kennwerte aus dem Gutachten Nr. 1 i.H.v. 8,4 bis 9,6 Mio. € beziehen
sich lediglich auf das Hauptsortiment Fahrräder, anhand dessen eine Marktanteilsprognose hergeleitet wurde. Für das gesamte Vorhaben wird im Gutachten Nr. 1 ein Umsatz in Höhe von 10,6 Mio. €
per anno (u.a. inklusive Randsortimente) bzw. eine Flächenproduktivität von ca. 1.800 €/m² angesetzt. Das Gutachten Nr. 1 legt weiterhin eine Spanne von 1.800 bis 2.000 €/m² Verkaufsfläche zu
Grunde, welche sich anhand des Marktanteilskonzepts abgeleiteten Umsatzprognosen bzw. die daraus ableitbaren Flächenproduktivitäten unter dem Aspekt eines worst case Ansatzes zur Ermittlung
der maximal zu erwartenden vorhabenbedingten absatzwirtschaftlichen und städtebaulichen Auswirkungen orientiert. Die seitens der Industrie- und Handelskammer angeführte Datenquelle gibt für
Fachmärkte eine Flächenproduktivitätsspanne von mindestens 1.900 €/m² VKF, über durchschnittlich 2.300 €/m² bis maximal 2.700 €/m² Verkaufsfläche an. Diese Studie wurde ebenfalls im Rahmen des Gutachtens Nr. 1 auf S. 42 zitiert. Somit zeigt sich, dass die in die Berechnungen eingestellten Werte durchaus in den anhand deutschlandweiter Werte ermittelten Spannen liegen und im
worst case Szenario sogar die Mindest-Flächenproduktivitäten übersteigen.
In diesem Zusammenhang sind folgende Anmerkungen zu ergänzen. Die zitierte Studie bezieht sich
auf deutschlandweit hergeleitete Referenzwerte und wurde im Auftrag des Bayrischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Energie und Technologie erstellt. Aufgrund der unterdurchschnittlichen
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Kaufkraftwerte im Leipziger Stadtgebiet (rd. 90 % des Bundesdurchschnitts) und der ausgeprägten
Konkurrenzstrukturen ist im Leipziger Marktgebiet (bezogen auf alle Anbieter) tendenziell mit einer
unterdurchschnittlichen Flächenleistung zu rechnen.
Dieser Aspekt wird dadurch verstärkt, dass das Unternehmen eine Sonderrolle im Fahrradsegment
einnimmt und laut Gutachten Nr. 1 die hinsichtlich der Dimensionierung größten Fachmarktkonzepte auf dem deutschen Fahrradeinzelhandelsmarkt realisiert, welche sich durch eine hohe Sortimentstiefe und –breite auszeichnen. So weisen diverse Standorte (teilweise deutlich) über 5.000 m² Gesamtverkaufsfläche (G-VKF) und damit häufig ein Vielfaches vergleichbarer Fachmarktkonzepte
auf. In der zitierten BBE-Studie fließen bereits Fachmärkte ab einer Größenordnung von 800 m² GVKF ein. Aufgrund eines stets nicht linearen Verlaufs des relativen Wertes der Flächenleistung, weisen kleinere Fachgeschäfte zumeist deutlich größere Flächenproduktivitäten auf als größere Angebotsstrukturen. Besonders große Anbieter weisen daher auch innerhalb eines Betriebstypensegments
häufig geringere Flächenleistungen auf als kleinere Anbieter - daraus ergibt sich eine Orientierung
der Flächenleistung an den Mindest-Flächenproduktivitäten.
Ferner ist zu erwähnen, dass das Unternehmen gehalten ist für einzelne Märkte die Real-Umsatzzahlen im Bundesanzeiger zu publizieren und somit ihre Bilanzen der einzelnen Standorte offenzulegen. Entsprechende Kennwerte finden sich im Bundesanzeiger für die Filialen in Nürnberg, Mannheim und Berlin-Prenzlauer Berg. Die hieraus ableitbaren Flächenproduktivitäten liegen allesamt signifikant unterhalb der durchschnittlichen Flächenproduktivitäten für Fahrradfachmärkte i.H.v.
2.300 €/je m² und tendieren eher zu den angegebenen Mindestschwellen i.H.v. 1.900 €/m² VKF.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die Umsatzprognose des Marktes anhand eines Marktanteilsmodells hergeleitet wurde und noch zusätzlich anhand der Durchschnittswerte der Flächenproduktivitäten und anhand der Werte des Bundesanzeigers plausibilisiert wurde. Diese Methodik ist
gegenüber dem Flächenproduktivitätsansatz deutlich belastbarer, da sie sich nicht auf deutschlandweite Vergleichswerte bezieht (welche die Ergebnisse verzerren können), sondern vielmehr anhand
der realen Situation vor Ort einen realistisch erzielbaren Umsatz ableitet.
Würde man die von der IHK angesetzten Umsatzannahmen in das Marktanteilsmodell einspielen,
müsste der Fahrradfachmarkt mit 15 Millionen € mehr als die gesamte vorhandene Kaufkraft der
Stadt Leipzig abschöpfen und würde demnach immer noch auf Kaufkraftzuflüsse aus den Umlandkommunen angewiesen sein. Das Gutachten Nr. 1 geht hier immerhin von einem signifikanten
Marktanteil im Leipziger Stadtgebiet von 30 – 35 % aus. Die Höhe der in der Stellungnahme der
IHK geäußerten Annahme erscheint somit vor dem Hintergrund der Vergleichswerte (Bundesanzeiger, Situation in anderen Kommunen, in denen das Unternehmen bereits verortet ist, aber auch
der notwendige hohe Marktanteil) nicht realistisch und überhöht.
Landesdirektion Sachsen
Die Landesdirektion Sachsen weist vor allem auf folgendes hin.
Zentren-(Innenstadt) Relevanz nach LEP 2013 liegt vor, wenn überwiegend innenstadtrelevantes Sortiment angeboten wird oder wenn die auf das innenstadtrelevante Sortiment entfallende
Verkaufsfläche den von der ständigen Rechtsprechung der Großflächigkeit entwickelten Schwellenwert von 800 m² überschreitet. (LEP 2013 Begründung zu Ziel 2.3.2.3)
Fahrräder und technisches Zubehör gehören in der Stadt Leipzig zu der Gruppe der nicht zentrenrelevanten Hauptsortimente (STEP Handel, 1. Fortschreibung vom 18. Juni 2014). Zentrenrelevanz bei den Beisortimenten ist dann zu erwarten, wenn die auf die innenstadt- (zentrenrelevanten) Beisortimente entfallende Verkaufsfläche 800 m² überschreitet.
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Gemäß dem im Bebauungsplanentwurf angesetzten maximalen Gesamtverkaufsflächenangaben in
Höhe von 6.000 m² sowie dem im Gutachten Nr. 1 hergeleiteten Flächenprogramm des Vorhabens
ist nicht mit einer Überschreitung der im LEP Sachsen in Ziel 2.3.2.3. definierten Obergrenzen zur
Erfüllung des Integrationsgebotes zu rechnen. Aufgrund der Definition des Sortiments Fahrräder
und Zubehör in der Stadt Leipzig als nicht zentrenrelevant, sind hier lediglich die Sortimente Bekleidung und ggf. sonstige Beisortimente (wie Nahrungs- und Genussmittel oder Kleinelektro) als
zentrenrelevant einzustufen. Vor dem Hintergrund der nicht abschließend bestimmbaren Sortimentszusammensetzung der sog. Sonstigen Sortimente, kann eine Überschreitung jedoch nicht vollumfänglich ausgeschlossen werden. Es werden daher die Möglichkeiten zur Festlegung sortimentsspezifischer Verkaufsflächenobergrenzen im Rahmen der Aufstellung eines sonstigen Sondergebietes
genutzt, um eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abzusichern und somit eine Konformität zu den Zielen der Raumordnung zu gewährleisten.
Neben den o.g. Hinweisen der Träger öffentlicher Belange wurden folgende zwei Sachverhalte in
mehreren Stellungnahmen genannt. Dies betraf die Stellungnahmen der Landesdirektion Sachsen,
des Regionalen Planungsverbands, die Industrie- und Handelskammer zu Leipzig (IHK) und der
Handwerkskammer zu Leipzig.
Insbesondere von der IHK Leipzig mit Schreiben vom 17.07.2015 sind Zweifel an der Richtigkeit
der Definition und Festsetzung der Größe der Verkaufsfläche geäußert worden. Es wird darin unter
Berufung auf die Urteile der BVerwG vom 24. November 2005, 4 C 10.04 und 4 C 14.04 die Hinzurechnung der Flächen für die Teststrecke (300 m²) und die Werkstatt (250 m²) für erforderlich erachtet.
Mit Blick auf die zu untersuchenden städtebaulichen Auswirkungen des Vorhabens insgesamt wurde
eine Berücksichtigung dieser Auffassung zunächst für nicht zielführend erachtet:
Der Definition der Verkaufsfläche in o.g. Urteilen lag der Fall einer Umwandlung einer Getränkelagerfläche in Verkaufsfläche eines Selbstbedienungs-Lebensmittelmarktes zu Grunde. Das BVerwG
hatte sich vor dem Hintergrund der Abgrenzung der Verkaufsform eines Selbstbedienungsmarktes
von einem Markt mit durch Personal erfolgender Bedienung für den Einkauf von Lebensmitteln befasst und dabei die bekannten Feststellungen getroffen.
Gleichwohl muss bezogen auf den hier geplanten Fahrradhandel ein erheblicher Unterschied Berücksichtigung finden. Zum Einen werden - wie beim Autohandel auch – vor der Entscheidung zum
Kauf Probefahrten und andere Tests und Vorführungen durchgeführt, die entweder auf öffentlichen
Straßen, Wegen und Plätzen oder separat auf dafür vorgesehenen privaten Flächen möglich sind.
Maßgeblich ist insoweit die Mobilität des Produktes, sein Komfort, Belastbarkeit usw. vor dem eigentlichen Kauf zu testen. Je nach Länge einer Probefahrt mit dem PKW auf öffentlichen Straßen
müsste z.B. bei o.g. Auffassung die befahrene Fläche als Verkaufsfläche gewertet werden. Dies ist
aber mangels Handhabbarkeit unzweckmäßig. Auch bei in Leipzig bestehenden Fahrradhändlern ist
es durchaus üblich, Testfahrten in der Nähe der Verkaufseinrichtung auf Parkplätzen oder öffentlichen Verkehrsflächen zuzulassen. Dabei wird diese Fläche grundsätzlich nicht als Verkaufsfläche erfasst, da sie auch mangels einer Abgrenzbarkeit und Verfügbarkeit häufig durch andere Nutzungen
wie das Abstellen von PKW o.ä. überlagert ist. Diese Praxis soll nicht zu Lasten des hier in Planung
befindlichen Vorhabens verändert werden.
Zum Anderen ist fraglich, ob – wie behauptet – in der Fläche für Werkstatt tatsächlich Fahrräder an
den Kunden übergeben werden. Allein aus versicherungsrechtlichen Gründen ist in solchen Bereichen mit erhöhter Unfallgefahr zu rechnen, so dass es sich nicht um eine vom Kunden frei betretbare Fläche handeln wird, die der Verkaufsfläche hinzuzurechnen wäre. Dass Kunden möglicherweise eine Blick in die Werkstatt werfen können, vielleicht sogar sollen – zum Zwecke der Vertrau15.03.2017
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ensbildung zwischen Unternehmen und Kunden – führt zu keiner anderen Sichtweise. Verkaufsfläche, wie beim Autohandel auch, ist eine Werkstatt nach hiesiger Auffassung insoweit nicht.
8.3
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
Die Träger der öffentlichen Belange (TöB) wurden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom
27.06.2016 beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme zum Entwurf des Bebauungsplans bis
zum 11.08.2016 gebeten.
Von den insgesamt 13 Beteiligten sind 12 Stellungnahmen eingegangen.
Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind vor allem wie folgt zu nennen:
Handwerkskammer zu Leipzig
Die Begrenzung der Verkaufsfläche auf 6.000 m² ist keineswegs ausreichend um die Vielfalt des
Angebotes im Stadtgebiet möglichst umfänglich zu erhalten. Die Auswirkungen der Ansiedlung
auf die bestehenden systemähnlichen Anbieter werden so gravierend sein, dass es zu zahlreichen Betriebsschließungen kommen wird.
Den Chancen zur Profilierung des oberzentralen Einzelhandelsstandortes Leipzig durch die Verlagerung des Standortes aus dem Altstandort an der A 9 in die Alte Messe Leipzig stehen auch erkennbare Risiken gegenüber. Diese wurden – neben anderen Punkten – in einem entsprechenden
Gutachten beleuchtet. Eine Reduzierung der Verkaufsfläche, wie sie praktisch in der vorliegenden
Stellungnahme gefordert wird, würde zwar die Zahl der potenziell gefährdeten Einzelhandelsbetriebe reduzieren, aber nicht vollumfänglich eine Gefährdung vermeiden können. So wäre selbst bei einer Verkleinerung der zulässigen Verkaufsfläche auf 5.000 m² der verlagerte Markt dann immer
noch um ein Vielfaches größer als der zweitgrößte Anbieter in Leipzig. Die umverteilungsrelevanten
Umsätze würden zwar reduziert sein, aufgrund des Maßstabssprungs aber nicht in proportionalem
Umfang. Die Auswirkungen wären insofern geringer, aber eben nicht vollständig ausgeschlossen.
Auch würde dies dem angestrebten, für den Investor typischen, Konzept zur Warenpräsentation und
der beabsichtigten Sortimentsbreite/-tiefe entgegenstehen. Eine weitergehende Reduzierung der zulässigen Verkaufsfläche soll daher nicht erfolgen.
Der Argumentation, die Teststrecke und die Werkstatt nicht mit zur Verkaufsfläche zu rechnen,
wird nicht gefolgt. Es wird für eine Hinzurechnung entsprechend der Urteile des BVerwG plädiert.
Da die konzeptionelle Aufteilung eine Einbeziehung der Teststrecke in die Verkaufsfläche – unter
Beibehalten der Obergrenze der Verkaufsfläche von 6.000 m² – zulässt, soll die Teststrecke als Teil
der Verkaufsfläche betrachtet werden.
Für die Werkstatt hingegen ist eine Einordnung erst anhand der konkreten Betriebsmerkmale zum
Zeitpunkt des Bauantrages möglich.
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Die Ziele der Raumordnung zum Einzelhandel werden in der Begründung zum Bebauungsplan
teilweise vermischt und falsch interpretiert. Insbesondere bezüglich des Kongruenzgebots (Ziel
2.3.2.4) und des Beeinträchtigungsverbots (Ziel 2.3.2.5) des Landeentwicklungsplans Sachsen
(LEP 2013) sollte eine Richtigstellung und fehlerfreie Prüfung erfolgen.
Die Formulierung in dem betreffenden Kapitel der Begründung zum Bebauungsplan wurden geprüft
und korrigiert.
Der Bebauungsplan kann nicht aus dem wirksamen, den Standort als gewerbliche Baufläche
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Begründung zum Bebauungsplan
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darstellenden, Flächennutzungsplan (FNP) entwickelt werden. Es bedarf einer Änderung in
eine Sonderbaufläche mit der Zweckbestimmung „Fahrradfachmarkt“.
Eine Änderung der Darstellung des FNP ist, um der Systematik der Darstellung der großflächigen
Einzelhandelsstandorte im Leipziger FNP zu folgen, bereits vorgesehen gewesen. Dies auch, obwohl die Stadt Leipzig bisher von der Möglichkeit ein sonstiges Sondergebiet für einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb – der letztlich auch eine gewerbliche Nutzung darstellt – aus der Darstellung als gewerblicher Baufläche entwickeln zu können ausgegangen ist. Das Verfahren zur Änderung des FNP wird nunmehr betrieben. Aus Gründen der Beschleunigung des Vorhabens und da das
Verfahren gegenüber dem FNP verfahrensmäßig bereits weiter ist, soll der Bebauungsplan als vorzeitiger Bebauungsplan zur Rechtskraft kommen. Es ist also der Landesdirektion Sachsen zur Genehmigung vorzulegen.
Die Teststrecke wird als Teil der Verkaufsfläche gesehen, da die Fläche dem Kunden zugänglich
ist und sie der Verkaufsabwicklung dient. Für die Werkstatt wird eine Prüfung der Anrechnung
als Verkaufsfläche angeregt auf Basis der Rechtsprechung des BVerwG zur Definition von Verkaufsflächen angeregt.
Da konzeptionelle Aufteilung eine Einbeziehung der Teststrecke in die Verkaufsfläche – unter Beibehalten der Obergrenze der Verkaufsfläche von 6.000 m² – zulässt, soll die Teststrecke als Teil der
Verkaufsfläche betrachtet werden.
Für die Werkstatt hingegen ist eine Einordnung erst anhand der konkreten Betriebsmerkmale zum
Zeitpunkt des Bauantrages möglich.
In der Festsetzung der Art der baulichen Nutzung bilden neben Fahrrädern und Sportgroßgeräten technisches Zubehör, Fahrradteile, Fahrradbekleidung, Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung sowie Fahrradzeitschriften und -reiseführer das Kernsortiment. Fahrräder und Sportgroßgeräte werden in Leipzig den nicht zentrenrelevanten Sortimenten zugeordnet – alle anderen Sortimente entfallen auf den zentrenrelevanten Sortimentsbereich der Leipziger Sortimentsliste. Durch die Vermischung von zentren- und nicht zentrenrelvanten Sortimenten innerhalb des
Kernsortiments ist unklar, welche weiteren Sortimente das Randsortiment umfassen soll.
Da die Fragestellung auf das Ziel des LEP 2013 zentrenrelevante Sortimente außerhalb von festgelegten Zentren nur bis zur Grenze der Großflächigkeit anzusiedeln abzielt bzw. es praktisch um
eine Begrenzung der Verkaufsfläche für zentrenrelevante Sortimente auf höchstens 800 m² geht,
wird die betreffende Festsetzung noch einmal klarer formuliert. Eine eindeutige Beschränkung der
Verkaufsfläche zentrenrelevanter Sortimente auf maximal 800 m² wird ergänzt.
Landesdirektion Sachsen
Eine abschließende Beurteilung hinsichtlich der Anpassung an das raumordnerische Kongruenzgebot (Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 (LEP 2013) Z 2.3.2.4), wie auch an das Beeinträchtigungsverbot (LEP 2013 Z 2.3.2.5) kann nicht erfolgen, da die gutachterlichen Betrachtungen nicht vorliegen bzw. auch nicht auszugsweise in der Begründung zum Bebauungsplan Eingang gefunden haben.
Ergänzungs- bzw. Korrekturbedarf in der Begründung zum Bebauungsplan um die Auswirkungen der Planung ausreichend abschätzen zu können besteht hinsichtlich folgender Punkte:
○
des Einzugsgebietes des Fahrradfachmarktes, aus dem sich die Anpassung an das Ziel
2.3.2.4 des Landesentwicklungsplanes Sachsen 2013 (LEP 2013) ableiten lässt
○
der Ziele der Raumordnung zum Handel des LEP 2013, die mit ihren Inhalten verwechselt
und vermischt sowie teilweise inhaltlich fehlerhaft interpretiert werden
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Begründung zum Bebauungsplan
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Die diesbezüglichen gutachterlichen Betrachtungen wurden der Landesdirektion zwischenzeitlich
übergeben und die Inhalte zwischen Stadt und Landesdirektion mehrfach besprochen. Die geforderten Änderungen, Ergänzungen und Korrekturen an der Begründung zum Bebauungsplan werden
vorgenommen.
Es wird eingeschätzt, dass die geplante Teststrecke – anders als dies seitens der Stadt Leipzig
mit Verweis auf die im Fahrradeinzelhandel übliche Vorgehensweise dargelegt wurde – doch
der Verkaufsfläche zuzurechnen ist, da in Anbetracht der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. der einschlägigen Handlungsanleitung des Freistaates auf ihr Verkaufshandlungen erfolgen. Für die Werkstattfläche ist eine Einzelbewertung notwendig.
Nach nochmaligen intensiven Abstimmungen zwischen der Landesdirektion und der Stadt wird die
Teststrecke als Teil der Verkaufsfläche angesehen; für die Werkstatt hingegen ist eine Einordnung
erst anhand der konkreten Betriebsmerkmale zum Zeitpunkt des Bauantrags möglich.
Fahrräder und Zubehör sowie Sportgroßgeräte werden in Leipzig den nicht zentrenrelevanten
Sortimenten zugeordnet. Sportbekleidung, Sportschuhe, Bücher, Getränke, Nahrungs- und Genussmittel sowie Zeitungen und Zeitschriften sind dagegen laut Leipziger Sortimentsliste
zentrenrelevante Sortimente. Diese Differenzierung bleibt bei der textlichen Festsetzung 1.1.2
unberücksichtigt. Das auf 6.000 m² Verkaufsfläche zulässige Kernsortiment umfasst zentren- als
auch nicht zentrenrelevante Sortimente; als Folge kann innerhalb der 6.000 m² Verkaufsfläche
planungsrechtlich das zentrenrelevante Sortiment unbegrenzt, auch auf einer Fläche größer
800 m², angeboten werden.
Die nicht näher beschriebenen Randsortimente werden mit 800 m² festgesetzt. Bekanntermaßen
ordnen sich Randsortimente dem Kernsortiment unter und stehen zu ihm in Beziehung. Sie sollten 10 % der Verkaufsfläche nicht überschreiten.
Nach Abstimmung mit der Landesdirektion wird die betreffende textliche Festsetzung geändert bzw.
präzisiert, um so die notwendige Begrenzung der Sortimente und Flächen planungsrechtlich zu erreichen und mehr Klarheit über die Definition der Sortimente zu erlangen. Die geänderte Festsetzung soll die Gesamtverkaufsfläche inklusive der Teststrecke auf 6.000 m² limitieren und darin die
zentrenrelevanten Sortimente gemäß Leipziger Sortimentsliste 2014 auf insgesamt 800 m² begrenzen.
Eine Reduzierung der zulässigen Fläche für Randsortimente auf eine geringere Fläche bzw. einen
kleineren Flächenanteil soll nicht erfolgen. Dies vor allem, weil es sich um kein festes Limit handelt, sondern eine in der Praxis als Orientierung dienende Zahl ist, und auch weil es dem geplanten
Nutzungskonzept des Vorhabenträgers entgegenstehen würde. Weitergehende Auswirkungen als die
bereits durch die Ansiedlung des Marktes an sich festzustellenden auf andere Händler, die Zentrenstruktur Leipzigs usw. sind daraus ebenfalls nicht zu befürchten.
Im Flächennutzungsplan der Stadt Leipzig ist die Plangebietsfläche als gewerbliche Baufläche
dargestellt. Wird ein Bebauungsplan als Sondergebiet ausgewiesen – ein Fahrradfachmarkt mit
6.000 m² Verkaufsfläche ist ein großflächiger Einzelhandel, dessen Planung nur über § 11
BauNVO - Sonstige Sondergebiete erfolgen kann –, so weicht diese Festsetzung wesentlich vom
wirksamen Flächennutzungsplan ab. Der aufzustellende Bebauungsplan kann nicht aus dem
Flächennutzungsplan entwickelt werden. Der Flächennutzungsplan ist entweder im Parallelverfahren zu ändern oder der Bebauungsplan müsste genehmigt werden.
In der Begründung zum Bebauungsplan war zunächst ausgeführt, dass es sich bei dem Fahrradfachmarkt grundsätzlich um einen „Gewerbebetrieb aller Art“ handelt, der wiederum als großflächiger
Einzelhandelsbetrieb wegen seiner Größe ausschließlich in einem sonstigen Sondergebiet nach § 11
BauNVO zulässig ist. Aus dieser Folge heraus erfolgte letztlich die Festsetzung als sonstiges Son15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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dergebiet. Auch war ausgeführt, dass bei nächster Gelegenheit eine Änderung des Flächennutzungsplanes hin zu Sonderbaufläche durchgeführt werde, da ein sich deutlich abzeichnendes Nachbarvorhaben ebenfalls eine Änderung des Flächennutzungsplanes bedingt und beide Änderungen so miteinander verbunden werden könnten und ein effektiveres Handeln erfolgen würde.
Angestoßen durch die o.g. Stellungnahme soll nunmehr die Änderung des Flächennutzungsplanes
doch im Parallelverfahren erfolgen. Die ersten Verfahrensschritte sind bereits erfolgt; es wird davon
ausgegangen, dass bis zum Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan – der deshalb nun einer Genehmigung bedarf – ein ausreichender Verfahrensstand der Flächennutzungsplan-Änderung erreicht
werden kann. Der Bebauungsplan wäre damit aus den zukünftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes entwickelt und die Inhalte der beiden Bauleitpläne wieder zueinander stimmig.
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Als Bemessungsgrundlage ist ein fünfjähriger Regen (n=0,2) zugrunde zu legen.
Das Kap. 9.3.2 „Ver- und Entsorgungskonzept“ der Begründung zum Bebauungsplan wird entsprechend angepasst. Im Ergebnis bleibt die Erschließung bzgl. der Ver- und Entsorgung gewährleistet.
Die Aussagen zur Flächenaufteilung für die Straße des 18. Oktobers und die Puschstraße sind
zu streichen, da sich diese im Rahmen der konkreten Objektplanung ändern können.
Das Kap. 9.3.2 „Ver- und Entsorgungskonzept“ zeigt eine Möglichkeit zur zukünftigen Ver- und
Entsorgung auf. Die Inhalte fließen nicht in die Festsetzungen des Bebauungsplanes und haben daher informativen Charakter. Zum besseren Verständnis bleibt der Vorschlag zur Flächenaufteilung
im Begründungstext erhalten.
Es sind im Bereich Puschstraße auch die Außenflächen (Anlieferstraßen)versiegelt, so dass sich
vermutlich eine Versiegelung von 100% ergibt. Es ist davon auszugehen, dass hier keine wesentlichen Änderungen erfolgen, so dass keine ungedrosselte Ableitung des Regenwassers in die
Puschstraße möglich ist.
Aus der Beschreibung der Flächenaufteilung wird deutlich, dass das anfallende Regenwasser der
Außenflächen (Anlieferstraßen) in die Straße des 18. Oktober eingeleitet werden soll. Mit der Reduzierung allein auf die Dachfläche der Halle 15 wird der Forderung nachgekommen jeweils die Hälfte des anfallenden Regenwassers in die anliegenden Straßen einzuleiten.
Bei der Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser sollte beachtet werden, dass Regenwasser entsprechend seiner Schadstoffbelastung vom Gesetzgeber als Abwasser eingestuft wird.
Wir verweisen deshalb in diesem Zusammenhang auf das Technische Regelwerk ,,Trinkwasserversorgung", Pkt. 9 bzw. das Technische Regelwerk Abwasserableitung (01/2007) Pkt. 3.10.
Der Hinweis wird im Anhang I der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte durch öffentliche Auslegung des Entwurfes
des Bebauungsplanes, seiner Begründung sowie der wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen im Zeitraum vom 12.07.2016 bis zum 11.08.2016 (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Durch die Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben.
8.5
Erneute Beteiligung der Träger öffentlicher Belange und Bürgervereine zum
Entwurf
Die betroffenen Träger der öffentlichen Belange (TöB) sowie ein Bürgerverein wurden gemäß § 4a
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Begründung zum Bebauungsplan
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Abs. 3 BauGB mit Schreiben vom 02.02.2017 beteiligt und um Abgabe einer Stellungnahme zum
Entwurf des Bebauungsplans bis zum 21.02.2017 gebeten.
Von den insgesamt 6 Beteiligten sind 5 Stellungnahmen eingegangen.
Die Planung wurde befürwortet. Planungsrelevante Anregungen und Hinweise sind nicht vorgebracht worden.
Die Landesdirektion Sachsen teilte mit, dass der geänderte Planentwurf in der Fassung vom Januar
2017, ausgehend von der oberzentralen Funktion der Stadt Leipzig (LEP 2013 Ziel 1.3.6), die fachlichen Ziele der Raumordnung zur Ansiedlung großflächigen, § 11 Abs. 3 BauNVO unterliegenden,
Einzelhandels gemäß § 1 Abs. 4 BauGB beachtet und die Grundsätze und sonstigen Erfordernisse,
die durch die Ansiedlung des Fachmarktes am Standort „Alte Messe“ berührt werden, nach § 1 Abs.
7 BauGB angemessen berücksichtigt. Insbesondere gewährleistet die nunmehrige Planfassung, anders als der Planentwurf im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2
BauGB, die Anpassung an das Integrationsgebot nach Ziel 2.3.2.3 des LEP 2013, das Kongruenzgebot nach Ziel 2.3.2.4 des LEP 2013 und das Beeinträchtigungsverbot nach Ziel 2.3.2.5 des LEP
2013. Der geänderte Planentwurf berücksichtigt des Weiteren die Hinweise des Referates Baurecht
der Landesdirektion Sachsen zur Notwendigkeit der Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Leipzig.
Damit sind die wesentlichen Hinweise der Offenlage berücksichtigt worden.
8.6
Erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit zum Entwurf erfolgte durch öffentliche Auslegung des
Entwurfes des Bebauungsplanes sowie seiner Begründung im Zeitraum vom 07.02.2017 bis zum
21.02.2017 (§ 4a Abs. 3 BauGB).
Durch die Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahmen zum Entwurf des Bebauungsplanes abgegeben.
9.
Städtebauliches Konzept
9.1
Gliederung des Gebietes
Der Geltungsbereich wird zum einen als „Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel“ und zum anderen als „Gewerbegebiet“ ausgewiesen.
9.2
Bebauungs-/Nutzungskonzept
Das Vorhaben sieht vor, das denkmalgeschützte Gebäude zu sanieren. Durch den geplanten Umbau
wird der ursprüngliche Innenraum wieder sichtbar und deutlich ablesbar. Die niedrigeren, seitlichen
Anbauten werden zum Innenraum geöffnet und die nachträglich hinzugefügten Pendelstützen entfernt. In der Halle ist eine Teilung in einen Verkaufsraum und einen Lagerbereich geplant. Der Verkaufsraum verfügt über Angebotsflächen für die Haupt- und Nebensortimente sowie eine Teststrecke. Darüber hinaus wird
das Café mit separatem Eingangsbereich als gastronomische Einrichtung betrachtet (ca.
100 m²),
die Werkstatt (ca. 250 m²), ohne Zugangsmöglichkeit für Kunden, nicht als Bestandteil der Verkaufsfläche angesehen sowie
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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die im Verkaufsraum in den Randbereichen angelegte Fläche für Lager und Handlager (ca. 250
m²) nicht der Verkaufsfläche zugerechnet.
Das Gebäude verfügt insgesamt über eine Verkaufsfläche von 6.000 m².
Der Hauptteil der Verkaufsfläche wird durch die Fahrradausstellung belegt. Hier wird mit einer hohen Sortimentsbreite und -tiefe ein umfangreiches Angebot dargestellt, das alle verschiedenen Modellarten der Fahrradbranche umfasst. Es erfolgt eine großzügige Präsentation der vormontierten
und fahrbereiten Räder, wobei grundsätzlich je Modell alle Größen sowie die gesamt lieferbare
Farbpalette präsentiert werden. Diese flächenmäßig aufwendige Präsentation bedingt eine entsprechend große Ausstellungsfläche.
Auf der vorgesehenen Teststrecke können die ausgewählten Fahrräder entsprechend ihrem Einsatzzweck witterungsunabhängig Probe gefahren werden. Ebenso werden hier montierte und reparierte
Fahrräder auf Funktion und Sicherheit getestet.
Der 2.700 m² große Lagerbereich beinhaltet neben der innenliegenden Anlieferungszone, Flächen
für Sozial- und Büroflächen. Die genannten Nutzungen sind ausschließlich im Erdgeschoss angeordnet. Für die benötigten Büro- und Technikflächen ist zukünftig im südlichen Bereich ausreichend
Platz. Die Trennung zwischen Verkaufsraum und Lager erfolgt mithilfe einer nicht raumhohen eingestellten Trennwand. Durch einen untergeordneten Anbau (ca. 100 m²) im Norden erhält das Messegebäude auch von außen seine ursprüngliche Typologie wieder.
Durchschnittlich 65 Mitarbeiter sollen zukünftig während der Öffnungszeiten von Mo – Sa von 10 –
20 Uhr den Kunden zur Verfügung stehen. Die Standortverlagerung in die Stadt Leipzig führt zu einer personellen Aufstockung in einer Größenordnung von ca. 40 neuen Arbeitsplätzen inkl. 10-15
Ausbildungsstellen in fast allen Abteilungen.
In der Werkstatt werden zum einen die in Kartons angelieferten und vormontierten Fahrräder für
den Ausstellungsraum bzw. für den Kunden endmontiert und gegebenenfalls mit Anbauteilen versehen. Zum anderen werden in der Werkstatt Service- und Reparaturarbeiten durchgeführt. Hierzu
werden lediglich Handwerkszeuge eingesetzt, keine Großgeräte oder Maschinen.
Entsprechend dem „Strategiepapier 2013 Alte Messe“ ist beabsichtigt, den im Kernbereich liegenden Bereich der zwei Pavillonbauten an der Straße des 18. Oktober zu nutzen, um den Forschungsund Entwicklungsstandort zu unterstützen. Mit einem Neubau in Form eines Institutsgebäudes oder
einer vergleichbaren Nutzung wird diesem Ziel Rechnung getragen. Zudem soll die Möglichkeit bestehen, innerhalb des Neubaus eine gastronomische Einrichtung vorzusehen. Städtebaulich orientiert sich der Neubau am östlich angrenzenden Gebäude der Deutschen Bundesbank.
9.3
Erschließungskonzept
9.3.1
Verkehr
Die Ausweisung von Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereiches ist nicht erforderlich. Mit
Lage des Grundstückes an der Straße des 18. Oktober, der Pusch- und Szendreistraße sowie der Privatstraße zwischen der Halle 15 und der Halle 14 – Pavillon der Hoffnung - gilt das Vorhaben verkehrstechnisch als erschlossen.
Die Anzahl der Stellplätze wurde auf Grundlage des zu erwartenden Verkehrsaufkommens ermittelt.
(Verkehrsanlyse zum Bebauungsplan Dezember 2015). Aufgrund der sehr guten Erschließung durch
den ÖPNV sowie dem Anteil nicht motorisierter Verkehrsteilnehmer liegt der prognostizierte motorisierte Individualverkehr bei 40%.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Weiterhin wurde berücksichtigt, dass der Hauptteil der Verkaufsfläche durch die Fahrradausstellung
belegt wird. Diese flächenmäßig aufwendige Präsentation bedingt eine entsprechend große Ausstellungsfläche. Demnach wurde abweichend zur Stellplatzrichtlinie der sächsischen Bauordnung der
Schlüssel von einem Stellplatz je 50 m² Verkaufsfläche zugrunde gelegt und darüber hinaus eine Reduzierung von 30% aufgrund der guten ÖPNV-Anbindung, insbesondere über S- und Straßenbahn
veranschlagt (6.000m² Verkaufsfläche / 50 m² = 120 Stellplätze; 120 Stellplätze - 30% = 84 Stellplätze).
Die für das sonstige Sondergebiet erforderlichen 84 Stellplätze, inkl. zwei Behindertenstellplätze in
unmittelbarer Nähe zum Haupteingang, werden auf dem Kundenparkplatz vor der Halle angeordnet.
Die Hauptzufahrt des Kundenparkplatzes erfolgt über die Anbindung an die Straße des 18. Oktober.
Eine weitere Zufahrtsmöglichkeit besteht über die Szendreistraße. Hier führen beide Ein- und Ausfahrten auf private Grundstücksflächen. Eine privatrechtliche Regelung ist entsprechend notwendig.
Für das Gewerbegebiet und einer voraussichtlichen Nutzung als Forschungs- und Entwicklungsstandort sowie einer gastronomischen Einrichtung sind ca. 140 Stellplätze erforderlich. Dies basiert
neben der Nutzung auf einer Bruttogeschossfläche, die sich an der Deutschen Bundesbank orientiert
(12.250 m²). Bei der gastronomischen Einrichtung wurde von einer maximalen Größe von 500 m²
ausgegangen. 64 Stellplätze werden auf dem Kundenparkplatz oberirdisch verortet. Die übrigen 76
Stellplätze sollen in einer Tiefgarage unterhalb des Neubaus untergebracht werden. Diese Annahme
basiert auf dem maximalen Maß der baulichen Nutzung.
Fahrradeinzelhandel
Gewerbegebiet
Summe
Stellplätze oberirdisch
84
64
148
Stellplätze unterirdisch
0
76
76
84
140
224
Stellplätze insgesamt
Die Waren des Fahrradeinzelhandels werden im Gebäude angeliefert und hinter verschlossenem Tor
entladen. Es ist beabsichtigt von der Puschstraße auf der Südostseite des Gebäudes mit einem Sattelschlepper einzufahren. Dieser fährt dafür vorwärts auf das Grundstück und stößt dann rückwärts
in die Halle. Nach dem Ladevorgang verlässt er vorwärts die Halle und das Grundstück über die
Puschstraße.
Der Lieferverkehr findet hauptsächlich von Januar bis März und grundsätzlich während der Öffnungszeiten – in der Regel zwischen 10.00 Uhr und 13.00 Uhr – statt. Die Tore der Anlieferung
werden nach Einfahrt aus Sicherheitsgründen geschlossen. Die Fahrräder werden von Hand entladen. Die übrigen Waren werden von Paketdiensten geliefert, dies erfolgt ebenso über den Anlieferbereich. Aus der Anlieferung werden die Fahrräder und die Verkaufsware in die Auszeichnung transportiert, vorsortiert und ausgezeichnet. Nachfolgend werden sie in die jeweiligen Lager gebracht.
Die Lage des Tores und die Torbreite der Halle ist so ausgelegt, dass das Nachbargrundstück während des Ein- und Ausfahrens nicht befahren werden muss. Daher ist die Einsehbarkeit der Verkehrssituation beim Anliefervorgang gewährleistet und stellt keine Problemlage dar.
Die Verortung der Anlieferung an die Szendreistraße ist aufgrund der eigentumsrechtlichen Situation nicht möglich, da hier der Zugang über das Nachbargrundstück erfolgen müsste.
Eine Anlieferung direkt von der Puschstraße ist ebenfalls ungeeignet, da dies die Raumstruktur der
zukünftigen Hallennutzung stark beeinträchtigen würde.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Die Entsorgung durch die Stadtreinigung wird an der Anlieferung erfolgen. Der Müll wird innerhalb
der Halle gesammelt und dort zur Abholung bereitgestellt.
Die Belange des Brandschutzes werden auch bei der Anlage des Besucherstellplatzes berücksichtigt
(Feuerwehrgasse und Feuerwehraufstellfläche). Für die Feuerwehr ist eine Umfahrung der Halle 15
möglich. Dies erfordert im nordöstlichen Bereich die Inanspruchnahme eines privaten Nachbargrundstücks. Zu diesem Zweck wurde bereits eine Dienstbarkeit im Bereich der Szendreistraße im
Grundbuch eingetragen. Durch das zusätzliche Verkehrsaufkommen, welches durch die Vorhaben
erzeugt wird, sind keine nennenswerten Beeinträchtigungen des innerstädtischen Verkehrsablaufs zu
erwarten. Die erforderlichen Anbindungen werden so hergestellt, dass für alle Verkehrsteilnehmergruppen eine hohe Verkehrssicherheit erwartet werden kann. Im Zuge der erforderlichen Umbaumaßnahmen können darüber hinaus Verbesserungen des Angebotes für die nicht motorisierten Verkehrsteilnehmer bspw. in Form von Fahrradstellplätzen realisiert werden.
9.3.2
Ver- und Entsorgung
Trinkwasser:
Die Versorgung mit Trinkwasser wird vorbehaltlich des zukünftigen Trink- sowie Löschwasserbedarfs als gesichert eingeschätzt, da in der Puschstraße und in der Straße des 18. Oktober Trinkwasserversorgungsleitungen anliegen. In der nordöstlichen Ecke des Planungsgebietes liegt bereits ein
Trinkwasserhausanschluss einschl. Zählerschacht an, welcher für den nördlichen Geltungsbereich
auch zukünftig genutzt werden kann. Für die Messehalle 15 im südlichen Geltungsbereich ist ein
neuer Trinkwasserhausanschluss in der Puschstraße geplant.
Derzeitig wird von zukünftig 65 Beschäftigten für den Fahrradfachmarkt und ca. 300 Beschäftigten
für das Gewerbegebiet ausgegangen. Für die Ermittlung des Trinkwasserbedarfs ist gemäß TR
Trinkwasserversorgung der Leipziger Wasserwerke ein durchschnittlicher Tagesverbrauch von
40 l/d je Beschäftigten auszugehen. Bei einem Stundenspitzenbeiwert von 5,5 gemäß DVGW Merkblatt W 403 beträgt der höchste Stundenbedarf an Trinkwasser:
max Qh = 40 l/(BE*d) *5,5 / (24 * 3.600) * 365 BE = 0,93 l/s
Die Ermittlung des Trinkwasserbedarfs für geplante und vorhandene Gebäude im Planungsgebiet erfolgt nach DIN 1988 bzw. DIN 806, sodass eine Abweichung möglich ist.
Nach derzeitigem Kenntnisstand kann der Löschwasserbedarf mit bis zu 96 m³/h durch die vorhandenen Anlagen der Leipziger Wasserwerke gewährleistet werden.
Regenwasser:
Die Einleitmenge des auf dem Plangebiet anfallenden Regenwassers, welches ungedrosselt eingeleitet werden kann, ist nach Angabe der Leipziger Wasserwerke auf 80 % der Fläche der Gesamtfläche
(2,3170 ha Gesamtfläche bzw. 1,8536 ha anzuschließende Fläche) begrenzt. Demnach ergibt sich
eine maximale Einleitmenge von 341,62 l/s. Dem liegt gemäß Stellungnahme vom 09.07.2015 eine
Regenspende nach TR Abwasserableitung der Leipziger Wasserwerke von 184,3 l/(s*ha) für eine
Wiederkehrzeit von T = 5a und eine Regendauer von D = 15 min zugrunde.
A 80% * r = 1,8536 ha * 184,3 l/(s*ha) = 341,62 l/s
Entsprechend dem Gesamtkonzept der abwasserseitigen Entsorgung der Alten Messe muss die Einleitmenge der Hälfte der Gesamtfläche des Plangebietes über die Straße des 18. Oktober (max.
170,81 l/s) und die andere Hälfte über die Puschstraße (max. 170,81 l/s) abgeleitet werden. Derzeit
wird von einer ungedrosselten Einleitung ausgegangen.
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Begründung zum Bebauungsplan
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In der Puschstraße befindet sich ein Mischwasserkanal DN 800, über den das Regen- wie auch
Schmutzwasser anteilig abgeleitet werden kann. In der Straße des 18. Oktober soll, entsprechend
der Stellungnahme der Leipziger Wasserwerke, ein Mischwasserkanal (145 Meter Länge) bemessen
und neu verlegt werden. Anbindepunkt des neuen Mischwasserkanals wäre der in westlicher Richtung befindliche Schacht 27870757 (Beginn Mischwassersammler DN 1000 GFK).
Im Planungsgebiet existiert bereits ein funktionierendes Entwässerungssystem mit Einleitung in das
öffentliche Netz in der Pusch- sowie in der Straße des 18. Oktober, welches weiter genutzt werden
könnte. Durch den Bauherrn wird der sichere Betrieb der vorhandenen Entwässerungsanlagen vorab
durch Inspektionen und ggf. Sanierung sichergestellt. In der weiteren Planung sind dazu weiterführende Abstimmungen mit den Leipziger Wasserwerken zu treffen.
Nach derzeitigem Kenntnisstand wäre folgende Aufteilung der abflusswirksamen Flächen möglich:
Regenwasser der Parkstellflächen, Wege, Dachfläche des Gewerbegebietes etc. → Straße des
18. Oktober
Regenwasser der Dachfläche der Halle 15 → Puschstraße
Schmutzwasser:
Die Anbindung der schmutzwasserseitigen Erschließung soll an den vorhandenen Mischwasserkanal
in der Puschstraße erfolgen. Der Schmutzwasseranfall (1,774 l/s für Ansatz von 120 l/W*d; Reduzierung bei 40 l/EW*d auf ein Drittel) kann in Bezug auf den Regenwasseranfall als unproblematisch betrachtet werden. Die Vorbemessung des Schmutzwasseranfalls erfolgte nach den TR Abwasserableitung der Leipziger Wasserwerke.
Die Ermittlung des Schmutzwasseranfalls für geplante und vorhandene Gebäude im Planungsgebiet
erfolgt nach DIN 1986, sodass eine Abweichung möglich ist.
9.4
Grünordnerisches Konzept
Zur Straße des 18. Oktober soll entsprechend den Zielen des Rahmenkonzeptes Alte Messe eine
räumliche Kante geschaffen werden. Das freiraumplanerische Konzept sieht eine Begrünung in
Form eines Baumpaketes vor, das auf die städtebaulichen Anforderungen im Bereich zwischen der
Straße des 18. Oktober und dem Platz vor der ehemaligen Messehalle 15 vermittelnd reagiert.
Beabsichtigt ist eine Anpflanzung von 14 Bäumen an der Straße des 18. Oktober, welche die Bauflucht, die durch die Deutsche Bundesbank und die Baulinie des Neubaus vorgegeben wird, fortführen soll. Weiterhin sind unterschiedlich breite Grünbereiche zum angrenzenden Grundstück gem.
dem Freiraumkonzept freizuhalten.
Die Stellflächen werden aus wasserdurchlässigem Materialien hergestellt. Die Fahrgasse der Hauptzufahrt wird, wie im Bestand, aus Betonsteinpflaster hergestellt. Auf dem Parkplatz werden 37
Laubbäume (4 Stellplätze =1 Laubbaum) gepflanzt. Die Laubbäume stehen überwiegend in einer
mit Bodendeckern bewachsenen Grünfläche an der zur Fahrgasse abgewandten Stirnseite der Stellplätze.
C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenzen des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich für den Bebauungsplan Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“ liegt
innerhalb des Flurstücks 159/81 der Gemarkung Thonberg und wird folgendermaßen begrenzt:
im Nordosten durch die Straße des 18. Oktober,
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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im Südosten von der nordwestlichen Grenze der Flurstücke 159/6 und 159/48,
im Südwesten von der nördlichen Grenze des Flurstücks 159/65, der Puschstraße und
im Nordwesten vom Flurstück 159/3, der Szendreistraße.
In den räumlichen Geltungsbereich des Aufstellungsbeschlusses wurden alle diejenigen Flurstücksteile aufgenommen, für die zum jetzigen Zeitpunkt aufgrund der vorgenannten Sachverhalte und
aufgrund der Ziele und Zwecke der Planung ein Planungserfordernis anzunehmen war.
11.
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet ist gegliedert in
ein Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel (Flächengröße:
19.500 m²) und
ein Gewerbegebiet (Flächengröße: 3.670 m²).
Das Sonstiges Sondergebiet mit der Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel ist gegliedert in
eine überbaubare Grundstücksfläche (Flächengröße: 10.374 m²), die im Wesentlichen die bereits
vorhandene ehemalige Messerhalle umfasst,
eine Fläche für Stellplätze (Flächengröße: 4.850 m²),
eine Fläche zum Anpflanzen von Bäumen (Flächengröße: 1.035 m²) sowie
nicht überbaubare Grundstücksflächen (Flächengröße: 3.241 m²)
eine Fläche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit (Flächengröße: 360 m²)
Das Gewerbegebiet ist gegliedert in
eine überbaubare Grundstücksfläche (Flächengröße: 2.936 m²), die zu rund 50% die bereits vorhandenen Gebäude umfasst, sowie
nicht überbaubare Grundstücksflächen (Flächengröße: 734 m²), die der Erschließung und der
Begrünung des Gewerbegebietes sowie der öffentlichen Durchwegung dienen soll.
eine Fläche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der Allgemeinheit (Flächengröße: 150 m²)
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Begründung zum Bebauungsplan
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12.
Baugebiete
Im Folgenden werden die in der Planzeichnung festgesetzten Baugebiete und alle dazu im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt,
erläutert und begründet. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes sind
in der Begründung sinngemäß wiedergegeben und zum besseren Verständnis kursiv aufgeführt.
12.1
Art der baulichen Nutzung
Planzeichnung
Es wird zeichnerisch ein Sonstiges Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel nach § 11
Abs. 3 BauNVO festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 1.1.1
Das sonstige Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel dient der Unterbringung eines
großflächigen Einzelhandelsbetriebes zum Verkauf von Fahrrädern, technischem Zubehör und
Sportgroßgeräte.
[§ 11 Abs. 2 BauNVO]
Textfestsetzung Nr. 1.1.2
Für das sonstige Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel gilt:
a) Ausschließlich zulässig ist ein Fahrradfachmarkt mit einer Gesamtverkaufsfläche
inklusive Teststrecke von insgesamt maximal 6.000 m².
b) Als Kernsortiment sind ausschließlich zulässig:
– Fahrräder und technisches Zubehör (inkl. Fahrradteile)
– Sportgroßgeräte
c) Ergänzend zum Kernsortiment nach b) sind ausschließlich fahrradfachmarkt-typische
Randsortimente zulässig.
d) Randsortimente nach c), bei denen es sich um zentrenrelevante Sortimente gemäß der
Leipziger Sortimentsliste 2014 (s.u.) handelt, wie Fahrradbekleidung, Nahrungsergänzungsmittel, Sportnahrung, Fahrradzeitschriften und -reiseführer, dürfen nur auf einer
Verkaufsfläche von insgesamt maximal 800 m² der Gesamtverkaufsfläche nach a) angeboten werden.
Leipziger Sortimentsliste 2014:
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Begründung zum Bebauungsplan
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zentrenrelevante Sortimente
nahversorgungsrelevante Sortimente
Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Back- und Konditoreiwaren
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Fleischwaren
Getränke1
Nahrungs- und Genussmittel2
Sanitätsartikel
Schnittblumen
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen
Zeitungen/Zeitschriften
Zoologische Artikel, lebende Tiere
Bekleidung
Bettwaren³
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel4
Computer und Zubehör
Elektrogroßgeräte
Elektrokleingeräte
Fotoartikel
Glas/Porzellan/Keramik5
Handarbeitswaren/Kurzwaren/Meterware/Wolle
Haushaltswaren6
Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und
Tischwäsche
Hörgeräte
Kinderwagen
Kunstgewerbe/Bilder/Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel/Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken
und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren/Taschen/Koffer/Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel/Sportgeräte7
Sportbekleidung
Sportschuhe
Telekommunikation und Zubehör
Uhren, Schmuck
Unterhaltungselektronik und Zubehör
nicht zentrenrelevante Sortimente (beispielhafte, nicht abschließende Auflistung)
Anglerartikel und Waffen8
Bauelemente, Baustoffe9
Bodenbeläge, Teppiche (Auslegware)
Eisenwaren/Beschläge
Elektroinstallationsmaterial
Erotikartikel
Fahrräder und technisches Zubehör
Farben/Lacke
Fliesen
Gartenartikel und -geräte10
Kamine/Kachelöfen
Kfz-11, Caravan-12 und Motorradzubehör
Maschinen / Werkzeuge
Matratzen
Möbel13
Pflanzen/Samen
Rollläden/Markisen
Sanitärartikel
Sportgroßgeräte14
Tapeten
Teppiche (Einzelware)
bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung von
Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika
Erläuterungen:
1. inkl. Wein/Sekt/Spirituosen
2. inkl. Kaffee/Tee/Tabakwaren
3. Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
4. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne
Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe)
5. Glas/Porzellan/Keramik ohne Pflanzgefäße
6. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren,
Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
7. Sportartikel/-geräte ohne Sportgroßgeräte
8. inkl. sonstigen Jagdartikeln; ohne Schuhe und Bekleidung
9. inkl. Holz
10. Gartengeräte und -artikel beinhalten auch Pflanzgefäße (Terrakotta), Gartenhäuser sowie Grillgeräte
und -zubehör
11. Kfz-Zubehör inkl. Autokindersitze
12. zum Caravanzubehör zählen u. a. Markisen, Vorzelte, Wohnwagenheizungen
13. Möbel inkl. Badmöbel, Küchenmöbel, Büromöbel und Gartenmöbel/Polsterauflagen sowie antike Möbel
14. Sportgroßgeräte umfassen u. a. Crosstrainer, Ergometer, Fitnessstationen, Großhanteln, Fußball-,
Hockey- oder Handballtore, Hantelbänke, Heimtrainer, Kickertische, Laufbänder, Trampolin, Turnmatten,
Schlauchboote, Boote und Zubehör (im Facheinzelhandel mit Sportbooten, Yachten)
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Begründung zum Bebauungsplan
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e) In dem Fahrradfachmarkt sind zudem ausschließlich folgende Nutzungen
zulässig:
- die, für den Einzelhandelsbetrieb notwendigen Lagerräume inklusive der
Anlieferung,
- eine Werkstatt,
- Büro- und Technikräume,
- Schank- und Speisewirtschaften in deutlich untergeordnetem Umfang.
f) Werbeanlagen sind in dem sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung
Fahrradeinzelhandel ausschließlich wie folgt zulässig:
- Zulässig ist ein Werbepylon von maximal 11 m Höhe, 3 m Breite und 3 m Tiefe.
- Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung sind unzulässig.
g) Abweichend von 1.1.1 und Buchstabe a) sind bis zu 64 Stellplätze für das mit
diesem Bebauungsplan festgesetzte Gewerbegebiet zulässig.
Begründung:
Der Begriff der Verkaufsfläche stützt sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes
(Urteil Bundesverwaltungsgericht 27.04.1990, bestätigt und ergänzt am 24.11.2005 – BVerwG, U.
4C 10.04). Danach ist unter der Verkaufsfläche der Teil der Geschäftsfläche zu verstehen, auf dem
üblicherweise die Verkäufe abgewickelt werden (einschließlich Kassenzone, Gänge, Schaufenster
und Stellflächen für Einrichtungsgegenstände sowie innerhalb der Verkaufsräume befindliche und
diese miteinander verbindende Treppen und Aufzüge).
Bei der Ermittlung der Verkaufsfläche sind alle Flächen einzubeziehen, die vom Kunden betreten
werden können sowie einsehbare Flächen, die nach der Rechtssprechung der Verkaufsfläche zuzurechnen sind.
Keine Verkaufsflächen sind solche Flächen, die nicht dauerhaft und saisonal, sondern nur kurzfristig zum Verkauf genutzt werden. Zur Verkaufsfläche zählen also auch Thekenbereich, Kassenzone,
Windfang, Packzone und Pfandlager.
Auch die „Handlungsanleitung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die Zulässigkeit von Großflächigen Einzelhandelseinrichtungen im Freistaat Sachsen (HA Großflächige Einzelhandelseinrichtungen)“ vom 3. April 2008 stützt sich auf diese Definition (siehe dort, I. Allgemeines, 4. Begriffe, Buchst. g).
Der geplante Einzelhandelsbetrieb dient dem Verkauf von Fahrrädern und technischem Zubehör,
das der Ausübung des Fahrradfahrens und damit verbundener Sportarten dient.
Hierzu zählt der Verkauf verschiedener Arten von Fahrrädern z.B. elektrisch unterstützter Fahrräder
wie E-Bikes und Pedelecs.
Das technische Zubehör umfasst Artikel, die dem Fahrradfahren zugeordnet sind, wie Transportsysteme für Fahrräder, Fahrradtechnik einschließlich Dynamos und batteriebetriebener Beleuchtung,
Fahrradreifen, Anbau- und Zubehörteile für Fahrräder, Reparatur- und Pflegemittel für Fahrräder
sowie Fahrradtaschen und -rucksäcke.
Zur sportlichen Ergänzung werden Sportgroßgeräte wie Heim- und Crosstrainer und Fitnessgeräte
angeboten.
Das Sortiment dient der Bereitstellung aller für das Fahrradfahren notwendigen Geräte und Hilfsmittel sowie der Bereitstellung von Zubehörartikeln, die typischerweise von Radsportlern verwen15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 63
det werden.
Mit der Festsetzung der Verkaufsflächenobergrenze auf 6.000 m² wird eine schleichende Umnutzung von Nebenflächen verhindert. Im Rahmen der Gesamtabwägung trägt die Verkaufsflächenobergrenze zum Schutz konkurrierender Nutzungen in Leipzig und zur Erhaltung der Vielfalt des
Angebotes im Stadtgebiet bei.
Waren, die diesen beschriebenen Bezug nicht aufweisen, werden mit einer Verkaufsflächen-Obergrenze von 800 m² für zentrenrelevante Randsortimente festgesetzt, um die Leipziger Leitziele für
die Einzelhandels- und Zentrenentwicklung zur Stärkung der Funktion als Oberzentrum und zur
Weiterentwicklung des Stadtzentrums zu unterstützen. Die Flächen-Obergrenze von 800 m² entspricht der Grenze zur Großflächigkeit.
Zu den o.g. Waren, welche mit einer Flächen-Obergrenze von 800 m² festgesetzt sind, zählt
Fahrradbekleidung für verschiedene Witterungsverhältnisse zur Nutzung der Fahrräder sowie zur
Ausübung der verschiedenen Fahrradsportarten. Neben der Bekleidung werden Fahrradzeitschriften
und -reiseführer sowie Sportnahrung wie Energieriegel und Getränkepulver zur Mitnahme beim
Fahrradfahren angeboten.
Dem Integrationsgebot in Ziel 2.3.2.3 des LEP 2013 zufolge ist bei überwiegend innenstadtrelevanten Sortimenten oder bei einer Verkaufsfläche für innenstadtrelevante Sortimente von mehr als 800
m² die Ansiedlung nur in städtebaulich integrierter Lage zulässig. In den zentralen Orten, in denen
zentrale Versorgungsbereiche ausgewiesen sind, sind diese Vorhaben nur in zentralen Versorgungsbereichen zulässig. Der Standort „Alte Messe“ liegt in keinem zentralen Versorgungsbereich der
Stadt Leipzig. Entsprechend wurden die zentrenrelevanten Sortimente, abgeglichen an der Leipziger Sortimentsliste“, auf eine Verkaufsfläche von maximal 800 m² begrenzt. Damit wird eine summarische Erfüllung des Integrationsgebotes abgesichert und somit eine Konformität zu den Zielen
der Raumordnung gewährleistet.
Neben der Verkaufsfläche sind weitere Nutzungen zulässig, die dem Betrieb des Fahrradmarktes
dienen. Die Notwendigkeit verdeutlicht sich durch den üblichen Verkaufsablauf. Der Kunde sucht
sich zusammen mit dem Verkaufsberater sein Fahrrad innerhalb der Ausstellung aus. Dabei hat er
die Möglichkeit, sein Fahrrad nach eigenen Bedürfnissen und Vorstellungen zusammenzustellen
und von der Werkstatt montieren zu lassen. Im Anschluss wird das entsprechende Fahrrad vom
Lager in die Werkstatt gegeben. Hier wird das Fahrrad montiert und gegebenenfalls mit An- oder
Umbauten entsprechend dem Kundenwunsch fertiggestellt. Die Werkstatt kann durch den Kunden
nicht betreten werden. An der Fahrradausgabe, die sich vor dem Eingang zur Werkstatt befindet,
wird das fertig montierte Fahrrad an den Kunden übergeben. Der Kunde kann sein Fahrrad hier abholen, es auf der vorgesehenen Teststrecke testen und den Kauf an der Kasse abschließen.
Außerdem sind die für den Fahrradeinzelhandel notwendigen Lagerräume sowie die für den Betrieb
erforderlichen Büro- und Technikräume zulässig. Weiterhin sind Schank‐ und Speisewirtschaften
zulässig, wenn diese dem Fahrradeinzelhandel deutlich untergeordnet sind.
Der Werbepylon ist notwendig um die Hauptnutzung an der Straße des 18. Oktober präsentieren zu
können. Es ist vorgesehen den Pylon im nordöstlichen Bereich des Plangebietes zu errichten. Die
zulässigen Maße liegen unterhalb der Gebäudehöhen im Gebiet.
Das sonstige Sondergebiet soll nicht als potentielle Fläche für das Aufstellen von Werbeanlagen
ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung dienen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung widersprechen den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes und werden deshalb ausgeschlossen.
Zur Konzentration der Stellplatzflächen wird im Sondergebiet eine Fläche für oberirdische Stell15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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plätze festgesetzt in der Stellplätze sowohl für den Fahrradfachmarkt als auch für das nördlich angrenzende Gewerbegebiet untergebracht werden können (näheres siehe Kap. 13).
Planzeichnung
Es wird zeichnerisch ein Gewerbegebiet nach § 8 BauNVO festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 1.2.1
Allgemein zulässig sind (soweit sich aus den nachfolgenden Festsetzungen nichts anderes ergibt):
a) Gewerbebetriebe aller Art,
b) öffentliche Betriebe,
c) Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude,
d) Anlagen für sportliche Zwecke,
e) Anlagen für kulturelle und gesundheitliche Zwecke.
[§ 1 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Mit den Festsetzungen wird der für das Baugebiet beabsichtigte Nutzungscharakter bestimmt und
auf die künftige Nutzung im Baugebiet ausgerichtet. Die Stadt Leipzig hat aus Gründen der Schaffung und Sicherung von Arbeitsplätzen im gewerblichen Bereich ein berechtigtes Interesse an der
Ansiedlung neuer Gewerbebetriebe. Ziel ist es, die genannten Nutzungsarten zu etablieren und damit dem Ziel des städtebaulichen Rahmenkonzeptes zu entsprechen. Darin wird für den Bereich des
zukünftigen Gewerbegebietes das Ziel verfolgt, möglichst Nutzungen anzusiedeln, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen und das Life Scienes Cluster befördern.
Textfestsetzung Nr. 1.2.2
Anlagen für soziale Zwecke sind (soweit sich aus der nachfolgenden Festsetzung nichts anderes ergibt) ausnahmsweise zulässig.
Begründung:
Die BauGB-Novelle 2014 II hat durch eine Ergänzung planungsrechtlicher Vorschriften die erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden ermöglicht. Diese beinhaltet neue
Regelungen, die einzelne Vorschriften des BauGB und der BauNVO für die erleichterte Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden öffnet. Nach § 246 Abs. 10 BauGB kann bis zum 31.
Dezember 2019 in Gewerbegebieten (§ 8 der Baunutzungsverordnung, auch in Verbindung mit § 34
Absatz 2) für Aufnahmeeinrichtungen, Gemeinschaftsunterkünfte oder sonstige Unterkünfte für
Flüchtlinge oder Asylbegehrende von den Festsetzungen des Bebauungsplans befreit werden, wenn
an dem Standort Anlagen für soziale Zwecke als Ausnahme zugelassen werden können oder allgemein zulässig sind.
Die Festsetzung steht also der derzeitigen Nutzung der Pavillons als Unterbringung von Flüchtlingen und Asylbegehrenden nicht entgegen.
Weiterhin soll den einzuhaltenden Rahmenbedingungen bzgl. des Schallschutzes und der Verträglichkeit gegenüber schutzwürdigen Nutzungen entsprochen werden. Eine Prüfung soll im Einzelfall
vorgenommen werden und kann bei positivem Ergebnis zur Zulässigkeit solcher Nutzungen als
Ausnahme führen.
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Textfestsetzung Nr. 1.2.3
Unzulässig sind:
a) Einzelhandelsbetriebe,
b) Lagerhäuser,
c) Lagerplätze,
d) Tankstellen,
e) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter,
f) Vergnügungsstätten,
g) Anlagen für kirchliche Zwecke,
h) Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung.
[§ 1 Abs. 5, 6 und 9 BauNVO]
Begründung:
Grundsätzlich wird für den Bereich des zukünftigen Gewerbegebietes das Ziel verfolgt, möglichst
Nutzungen anzusiedeln, die den Forschungs- und Entwicklungsstandort unterstützen und das Life
Scienes Cluster befördern.
Einzelhandelsbetriebe werden generell ausgeschlossen, um Entwicklungen zu vermeiden, die städtebaulich negative oder gar schädliche Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche Leipzigs nach sich ziehen würden. Die Festsetzung dient der Erhaltung und Entwicklung der genannten
zentralen Versorgungsbereiche sowie der im STEP Zentren vorgesehenen Zentrenstruktur in Leipzig.
Die gem. § 8 BauNVO allgemein zulässigen Nutzungen „Lagerhäuser und Lagerplätze“ sowie
„Tankstellen“ werden grundsätzlich von der Zulässigkeit ausgeschlossen. Diese Nutzungen sind
von ihrem äußeren Erscheinungsbild nicht mit der angestrebten städtebaulichen Qualität des Gebiets zu vereinbaren. Beabsichtigt ist vielmehr die Ausbildung einer möglichst geschlossen wirkenden Gebäudekante entlang der anliegenden Verkehrsflächen.
Wohnungen, auch für Aufsichts- und Bereitschaftspersonal sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, werden von der Zulässigkeit generell ausgeschlossen, da gewerbliche Nutzungen durch benachbarte Wohnungen in ihrem Betrieb sehr stark beschränkt werden.
Weiterhin soll den einzuhaltenden Rahmenbedingungen bzgl. des Schallschutzes und der Verträglichkeit gegenüber schutzwürdiger Nutzungen entsprochen werden. Demnach werden die genannten Nutzungen, die dem Ziel nicht entsprechen, ausgeschlossen.
Die gem. § 8 BauNVO ausnahmsweise zulässigen „Vergnügungsstätten“ werden grundsätzlich von
der Zulässigkeit ausgeschlossen. Damit soll verhindert werden, dass mit der Ansiedlung von Vergnügungsstätten der Gebietscharakter stark einseitig geprägt und in der Folge die Flächenvorhaltung für die gewerbliche Nutzung eingeschränkt wird.
Für Anlagen für kirchliche Zwecke besteht am Standort Alte Messe kein Bedarf, da in der direkten
bzw. näheren Umgebung keine Wohngebiete vorhanden sind, die einen Bedarf generieren.
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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Darüber hinaus soll das gewerbliche Baugebiet nicht als potentielle Flächen für das Aufstellen von
Werbeanlagen ohne Zusammenhang mit der auf den Flächen stattfindenden gewerblichen Nutzung
dienen. Werbeanlagen als eigenständige Hauptnutzung entsprechen nicht den städtebaulichen Zielen des Bebauungsplanes.
12.2
Maß der Baulichen Nutzung, überbaubare Grundstücksfläche
Planzeichnung
Im sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel wird die Grundflächenzahl 0,6
(GRZ 0,6) festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 19 BauNVO]
Im sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel ist eine überbaubare Grundstücksfläche mittels Baugrenzen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 Abs. 1 BauNVO]
Im sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel ist gemäß Planeinschrieb eine
maximale Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von 156,50 m über NHN zulässig.
[§ 16 Abs. 2 Nr.4 BauNVO, § 18 BauNVO]
Textfestsetzung Nr. 2.1
Die zulässige Grundfläche im sonstigen Sondergebiet, Zweckbestimmung Fahrradeinzelhandel
darf durch Stellplätze mit ihren Zufahrten bis zu 50 vom Hundert überschritten werden.
[§ 19 Abs. 4 BauNVO]
Begründung:
Ziel ist eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem
wird mit der Festsetzung der GRZ Rechnung getragen. Dies ist erforderlich, um die notwendigen
baulichen Anlagen komprimiert am Standort zu verorten.
Durch den Hauptbaukörper bleibt die zulässige GRZ von 0,6 eingehalten und wird sogar unterschritten.
Aus dem Flächenbedarf des ruhenden Verkehrs als auch aufgrund der Zielstellung der denkmalgerechten Sanierung des Bestandsgebäudes ergibt sich die Notwendigkeit die zulässige Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 BauNVO für das sonstige Sondergebiet zu überschreiten.
Um dem notwendigen Stellplatzbedarf gerecht zu werden, ist eine Stellplatzanlage im Baugebiet
vorgesehen. In Summe werden gemäß Freiraumkonzept ca. 17.300 m² durch den Hauptbaukörper
und die erforderliche Stellplatzanlage versiegelt. Dies entspricht ca. 88% des Baugebietes. Die
Überschreitung der zulässigen Grundfläche für sonstige Sondergebiete nach §19 Abs. 4 BauNVO
begründet sich wie folgt:
1. Die denkmalgeschützte Halle 15, deren Dimension im Verhältnis zum Grundstück überdurchschnittlich ist soll gesichert und erhalten werden.
2. Die Sicherung der erforderlichen Stellplätze. Diese sind wie im Kap. 9.3.1 beschrieben
schon mit allen möglichen Abschlägen auf das notwendige Mindestmaß reduziert worden.
3. Die Bestandssituation weist einen höheren Versiegelungsgrad auf als durch die Planung erzeugt wird. Damit sind die Auswirkungen auf die natürlichen Funktionen des Bodens nicht
nur als geringfügig zu bewerten sondern werden verbessert.
4. Eine Reduzierung der GRZ hätte zur Folge, dass die zweckentsprechende Grundstücksnut-
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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zung als Fahrradfachmarkt wesentlich erschwert werden würde.
Alle betroffenen Flächen sind also bereits auf das nötigste Maß reduziert, um den Betrieb gewährleisten zu können. Eine weitere Reduzierung würde zu einer wesentlichen Erschwerung der zweckentsprechenden Grundstücksnutzung führen.
Weiterhin wird durch diese Konzentration dafür Sorge getragen, dass an anderer Stelle für diese
Zwecke keine Flächen in Anspruch genommen werden müssen und somit nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden werden.
Die allgemeinen Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse (Belichtung, Besonnung, Belüftung) werden nicht beeinträchtigt.
Das Baugebiet SO Fahrradeinzelhandel weist heute aufgrund der bestehenden Gebäude, Wege und
teilversiegelten, stark verdichteten Schotterplatzbereiche einen Versiegelungsgrad von ca. 98 % auf.
Mit Umsetzung der Planung kann der Zustand verbessert werden. Dabei ist vorgesehen ca. 10 %
der Flächen zukünftig zu entsiegeln.
Mit den weiteren Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung wird die denkmalgeschützte Halle in ihren historischen Ausmaßen planungsrechtlich gesichert. Die Halle wird entsprechend der
Planung in ihren ursprünglichen eingeschossigen Zustand umgebaut.
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch Baugrenzen definiert, die sich aus der Erhaltung
der ehemaligen Messehalle 15 ergeben. Die außerhalb der Baugrenze befindlichen nachträglich errichteten Kopfbauten werden zurückgebaut.
Die maximale Gebäudehöhe orientiert sich an der architektonischen Konzeption der zu sanierenden
Halle 15. Für den Erhalt der Halle wird mit 156,5 m ü NHN eine maximale Gebäudehöhe von
27,50 m festgesetzt. Dabei ist genügend Spielraum vorhanden, um notwendige Sanierungsmaßnahmen bis zum First der Sheddachkonstruktion durchführen zu können. Mit der Kombination der Höhenfestsetzung und der Definition der überbaubaren Grundstücksfläche in Form der Festsetzung
von Baugrenzen wird eine Gebäudekubatur gesichert, die den Anforderungen des Fahrradmarktes
gerecht wird, sich städtebaulich in die Umgebung einfügt und den Erhalt der denkmalgeschützten
Halle 15 ermöglicht.
Planzeichnung
Im Gewerbegebiet wird die Grundflächenzahl 0,8 (GRZ 0,8) festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO, § 19 BauNVO]
Im Gewerbegebiet ist eine Baulinie und eine Baugrenze festgesetzt.
[§ 23 Abs. 2 und 3 BauNVO]
Im Gewerbegebiet ist gemäß Planeinschrieb die Zahl der Vollgeschosse als Mindest- und Höchstmaß von „III - VI“Geschosse festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO, § 20 Abs. 1 BauNVO]
Im Gewerbegebiet ist gemäß Planeinschrieb die Höhe der Oberkante baulicher Anlagen von als
Mindest- und Höchstmaß von „147,0 bis 150,50 m über NHN“ festgesetzt.
[§ 16 Abs. 2 Nr. 4 BauNVO, § 18 BauNVO]
Begründung:
Ziel ist eine optimale Nutzung dieser Flächen für die vorgenannte Art der baulichen Nutzung. Dem
wird mit der Festsetzung der nach Baunutzungsverordnung (BauNVO) zulässigen Obergrenze der
GRZ Rechnung getragen.
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 68
Im Rahmen des Verfahrens wurde geprüft, in welcher Form die Fläche des Gewerbegebietes, das
gegenwärtig durch zwei Pavillonbauten geprägt wird, zukünftig entwickelt werden kann. Aus diesem Grund wurden für die zukünftige Gestaltung des Vorbereichs der Halle 15 städtebauliche Varianten vorgeschlagen, die zum einen den Erhalt der Pavillons und zum anderen den Abriss und eine
anschließende Neubebauung mit einem zeitgemäßen Maß baulicher Nutzung aufzeigen.
Durch die obere Denkmalbehörde wurde bestätigt, dass keine Unterschutzstellung der zwei Pavillons notwendig ist. Entsprechend dem „Strategiepapier 2013 Alte Messe“ ist nun beabsichtigt, die
im sogenannten Kernbereich der Alten Messe liegenden Flächen der zwei Pavillonbauten an der
Straße des 18. Oktober zu nutzen um den Forschungs- und Entwicklungsstandort zu unterstützen.
Mit einem Neubau in Form z. B. eines Institutsgebäudes wird diesem Ziel Rechnung getragen.
Mit der Festsetzung der Baulinie wird dem Ziel entsprochen, an der Straße des 18. Oktober eine
städtebauliche Raumkante zu schaffen. Diese orientiert sich an dem Nachbargebäude der Deutschen
Bundesbank. Die Baugrenzen wurden so festgesetzt, um zum einen die Neubauvariante umsetzen
zu können, aber auch die Möglichkeit offen zu halten, die bestehenden Pavillons erhalten zu können. Die Festsetzung der Geschossigkeit und Höhe baulicher Anlagen richtet sich für das Höchstmaß ebenfalls nach dem Nachbargebäude, der Deutschen Bundesbank, für das Mindestmaß an der
nordwestlich vorhandenen und nördlich geplanten Bebauung (Bebauungsplan Nr. 379 „Einrichtungshaus auf der Alten Messe“) und ermöglicht somit eine städtebaulich sinnvolle Kubatur.
Textfestsetzung Nr. 2.2
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der zulässigen maximalen Höhe
baulicher Anlagen durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB, § 18 BauNVO]
Begründung:
Die Überschreitung der maximal zulässigen Bauhöhe durch technische Aufbauten bis zu maximal
5,0 m als Ausnahme nach Einzelfall-Prüfung der städtebaulichen Auswirkungen ist zulässig, damit
bei Bedarf und technologischer Notwendigkeit die zulässige Gebäudehöhe punktuell überschritten
werden kann. Hierdurch wird auch sichergestellt, dass die Architektur nicht gegenüber den technischen Anlagen in den Hintergrund gerät und die generelle Beschränkung städtebaulich sinnvoll
bleibt. Das maximale Maß von 5,0 m ermöglicht, die vorhandene Antennenanlage weiter betreiben
zu können.
13.
Oberirdische Stellplätze
Textfestsetzung Nr. 3
Oberirdische Stellplätze sind nur innerhalb der Fläche für Stellplätze und den überbaubaren
Grundstücksflächen zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Begründung:
Die Fläche für die oberirdischen Stellflächen ist größer als für die insgesamt 148 oberirdischen
Stellplätze (sonstiges Sondergebiet + Gewerbegebiet) benötigt wird. Dies soll der Entwicklung des
Areals eine gewisse Flexibilität bei der Wahl der Lage der Stellplätze ermöglichen.
Gemäß Erschließungskonzept werden die für das sonstige Sondergebiet, Zweckbestimmung
Fahrradeinzelhandel erforderlichen 84 Stellplätze inkl. zwei Behindertenstellplätze in unmittelbarer
Nähe zum Haupteingang oberirdisch vor der Halle angeordnet.
Für das Gewerbegebiet und einer voraussichtlichen Nutzung als Forschungs- und Entwicklungs15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 69
standort sowie der Möglichkeit einer gastronomischen Einrichtung werden möglicherweise bis zu
ca. 140 Stellplätze erforderlich. Dies basiert neben der Nutzung auf einer Bruttogeschossfläche, die
sich an der Deutschen Bundesbank orientiert (12.250 m²). Bei der gastronomischen Einrichtung
wurde von einer maximalen Größe von 500 m² ausgegangen.
Es werden 64 Stellplätze innerhalb der dafür vorgesehenen Fläche oberirdisch verortet. Die übrigen
Stellflächen (76 Stellplätze) sollen in einer Tiefgarage unterhalb des Neubaus untergebracht werden.
Fahrradeinzelhandel
Gewerbegebiet
Summe
Stellplätze oberirdisch
84
64
148
Stellplätze unterirdisch
0
76
76
84
140
224
Stellplätze insgesamt
14.
Anschluss an die Verkehrsflächen
Planzeichnung
Es sind Bereiche für Ein‐ und Ausfahrten festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 4
Ein- und Ausfahrten von und zu den angrenzenden Verkehrsflächen sind nur innerhalb der in der
Planzeichnung festgesetzten Ein- und Ausfahrtsbereiche zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB]
Begründung:
Für den Kundenverkehr sind zwei Ein‐ bzw. Ausfahrten geplant. Eine von der Straße des 18. Oktober (Hauptzufahrt) sowie eine untergeordnete Zufahrt von der Szendreistraße. Der erforderliche
Anlieferungsverkehr für das sonstige Sondergebiet erfolgt über die Puschstraße. Das Gewerbegebiet
kann über die Straße des 18. Oktober beliefert werden. Die innere Erschließung wird durch die geplanten Stellplatzanlagen für beide Baugebiete gegliedert.
Die zur Durchführung und Realisierung des geplanten Bauvorhabens notwendigen Ausbau- bzw.
Umbaumaßnahmen des Straßennetzes sind über entsprechende Erschließungsverträge sicherzustellen. Dies betrifft eine Anpassung an der Puschstraße im Einfahrbereich an der Südostseite der Messehalle 15. Nach jetzigem Kenntnisstand ist für den Anlieferverkehr ein Stellplatz zurückzubauen
und der Bord entsprechend anzupassen. Weiterhin sind vorhandene baulich abgesetzte Gehwegnasen zur Verbesserung der Querungsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
15.
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur
und Landschaft
Textfestsetzung Nr. 5.1
Für die Herstellung sämtlicher versiegelter Flächen, die nicht durch Gebäude überbaut oder als
Fahrgassen beansprucht werden, sind ausschließlich helle Oberflächenbeläge zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Mit der Festsetzung kann den im Gebiet vorhandenen lokalklimatischen Belastungen entgegengewirkt werden. Die Verwendung eines hellen Belags im Bereich des Vorplatzes, der Hauptzufahrt
und der Stellplätze trägt zur Minimierung einstrahlungsbedingter Aufheizung der Bodenoberfläche
bei. Die Fahrgassen um die Stellplätze werden wegen der starken Fahrzeugbewegungen und den da-
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
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mit einhergehenden Geräuschen in Asphalt hergestellt.
Textfestsetzung Nr. 5.2
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, zu mindestens 20 % auf dem jeweiligen Baugrundstück zu versickern.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB]
Begründung:
Gemäß Entsorgungskonzept (Kap. 9.3.2) werden 80 % des anfallenden Niederschlagswassers technisch über das Leitungsnetz der Leipziger Wasserwerke abgeführt.
Die Herstellung von unversiegelten Freiflächen, die Ausführung der PKW-Stellflächen aus wasserdurchlässigen Materialien und andere Minimierungsmaßnahmen gewährleisten die benötigte Rückhaltung und tragen zur Verbesserung des Zustandes des Schutzgutes Boden bei. Gegenüber der Bestandssituation (ca. 98 % Versiegelung bzw. Starkverdichtung/Teilversiegelung) erfährt das Gebiet
mit Umsetzung des Bebauungsplans keine Verschlechterung sondern eine Verbesserung in Hinblick
auf den Boden. Mit der Versickerung eines Teils des anfallenden Regenwassers auf diesen Flächen
soll erreicht werden, dass der Abfluss verringert wird. In geringem Maße kann dadurch das Oberflächenwasser zur Grundwasserneubildung beitragen.
Die Reduzierung der Versiegelung auf das unbedingt notwendige Maß leistet zudem ihren Beitrag,
die Bodenfunktionen weitgehend zu erhalten. Vollflächig bodenversiegelnde Materialien sollen daher nur dort verwendet werden, wo dies zur Sicherung der tatsächlichen Nutzungsintensität unvermeidlich ist.
16.
Mit Geh- und Radfahrrecht zu belastende Flächen
Planzeichnung
In der Planzeichnung sind Flächen festgesetzt, welche mit Geh- und Radfahrrechten zugunsten der
Allgemeinheit zu belasten zu belasten sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Begründung:
Ziel ist es, die bestehende öffentliche Durchwegung zwischen Puschstraße und Straße des 18. Oktobers dauerhaft zu sichern. Dies erfolgt zugunsten der Allgemeinheit die zu Fuß bzw. mit dem
Fahrrad das Grundstück quert.
Über die Errichtung von Pollern wird sichergestellt, das der motorisierte Verkehr sich auf den Bereich der Stellplätze begrenzt. Bis auf die Befahrung zugunsten der Anlieferung sollen die Flächen
frei vom motorisierten Verkehr bleiben. Die Standorte der Poller werden hinweislich in der Planzeichnung dargestellt.
17.
Festsetzungen zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
Textfestsetzung Nr. 6.1
Je angefangene vier ebenerdige Stellplätze ist mindestens ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zwischen
den Plätzen bzw. unmittelbar am Rand zu pflanzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche
(Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind mit standortgerechten Bodendeckern zu bepflanzen. Zu pflanzen sind
mindestens 40 Bodendecker je angefangene 10 m² zu bepflanzender Fläche. Die Baumscheiben sind
durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Die Bäume und Gehölze sind
dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 71
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Planfestsetzung
In der Planzeichnung sind Flächen zum Anpflanzen festgesetzt.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6.2
Für die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen gilt:
a) Es sind mindestens 14 standortgerechte großkronige hochstämmige Laubbäume einer Art
(Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) in orthogonalem Raster
über die gesamte Fläche verteilt zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei
Abgang zu ersetzen.
b) Abweichend ist die Errichtung des Werbepylons zulässig.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6.3
Die nicht von baulichen Anlagen überdeckten Flächen sind zu 30% mit standortgerechten Sträuchern zu bepflanzen. Die Gehölze sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Textfestsetzung Nr. 6.4
Im Gewerbegebiet ist je angefangene 250 m² nichtüberbaubarer Grundstücksfläche ein standortgerechter
Laubbaum (Stammumfang mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäu-
me sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25a BauGB]
Begründung:
Mit der Begrünung der nicht überbaubaren Flächen wird eine innere Durchgrünung des Baugebietes
gesichert. Auf der Fläche zum Anpflanzen soll ein Baumpaket als städtebaulich-räumliches Element
die Bauflucht der Straße des 18. Oktobers unterstützen, wodurch dem Rahmenkonzept der Alten
Messe und der Bildung von Raumkanten entsprochen wird. Zugleich werden gemäß Pflanzempfehlung (s. Anhang II) Baumarten vorgeschlagen, die für die stadtklimatisch anspruchsvolle Lage zwischen großen Gebäuden besonders geeignet sind und eine gute Anpassungsfähigkeit an den Klimawandel erwarten lassen. Auf Grund der exponierten Lage werden ebenfalls Baumarten vorgeschlagen, die nicht heimisch sind, jedoch in hohem Maße aktuell und zukünftig standortgerecht
sind. Mit der Pflanzung von Bäumen im Bereich der Stellplatzanlage zwischen den Stellplätzen
bzw. an den Rändern der jeweiligen Stellplätze wird die optisch störende Wirkung der versiegelten
Flächen gemindert. Der Schattenwurf der Großbäume wirkt einer extremen Aufheizung der versiegelten Flächen entgegen und ist gleichzeitig mit einer Komfortwirkung für die Nutzer (vorwiegend
im Bereich der Stellplatzanlagen) verbunden. Es werden weiterhin wahrnehmbare flächige und
punktuelle Rasen- und Gehölzflächen geschaffen. Damit verbessern sie die Funktionen von Boden,
Klima, Wasserhaushalt, Pflanzen- und Tierwelt sowie das Ortsbild. Die Pflanzqualitäten wurden so
gewählt, dass die oben beschriebenen positiven Wirkungen auch erreicht werden.
Textfestsetzung Nr. 6.5
Im Gewerbegebiet sind Flachdächer und Dächer mit einer Neigung bis 5 ° auf mindestens 50 % der
Dachfläche auf einer Substratschichtdicke von mindestens 10 cm extensiv zu begrünen. Die Begrünung ist dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
Begrünung:
Begrünte Dächer verzögern den Regenwasserabfluss, verbessern die mikroklimatisch-lufthygienische Situation im direkten Baukörperbereich, binden Staub, filtern Regenwasser und schaffen Le15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 72
bensräume für Pflanzen und Tiere. Festsetzungen zur Dachbegründung tragen deshalb zur Verminderung der Eingriffswirkungen bei. Neben dem ökologischen Wert der Dachbegrünung fügen sich
die baulichen Anlagen auch besser in den angrenzenden Landschaftsraum ein.
Die Beschränkung auf mindestens die Hälfte der Dachflächen wurde vorgenommen, um auf den
verbleibenden Teilen der Dachflächen z.B. Anlagen zur Sonnenenergienutzung errichten oder die
Dachflächen für technische Elemente nutzen zu können. Eine extensive Begrünung mit einer Substratschicht von mind. 10 cm wurde gewählt, um die statischen Anforderungen an die Dachkonstruktion nicht unverhältnismäßig stark zu erhöhen. Dennoch wird dadurch eine erfolgreiche Begrünung mit z.B. trockenresistenten Pflanzenarten ermöglicht.
18.
Örtliche Bauvorschriften
Textfestsetzung Nr. 7.1
Im Plangebiet sind ausschließlich Dächer mit einer Neigung bis zu 5° zulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung:
Üblich sind in den angrenzenden Gebieten der Alten Messe flach geneigte Dächer bis zu 5°. Zur
Sicherstellung einer einheitlichen Dachlandschaft wird diese Dachform auch in diesem Teil festgesetzt.
Textfestsetzung Nr. 7.2
Auf max. 10 % der Gebäudegrundfläche ist eine Überschreitung der Gebäudehöhe durch Dachaufbauten, installationstechnische Bauteile, Filteranlagen und dergleichen um maximal 5,0 m ausnahmsweise zulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 1 SächsBO]
Begründung:
Die Regelung der örtlichen Bauvorschrift neben der Überschreitungszulassung im bauplanungsrechtlichen Sinne (Textliche Festsetzung Nr. 2.2) ist erforderlich für den Fall, dass die maximal zulässige Gebäudehöhe nicht ausgeschöpft wird. Dann würde eine Situation entstehen können, bei der
die benannten Aufbauten höher als die 5 m über die Dachfläche hinausragen. Es wird damit eine mit
der realisierten Gebäudehöhe "mitschwimmende" Grenze für die Aufbauten definiert.
Textfestsetzung Nr. 7.3
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder sich bewegendem Licht sind unzulässig.
[§ 89 Abs.1 Nr. 2 SächsBO]
Begründung:
Um der Messehalle 15 als Denkmal zu entsprechen und eine Beeinträchtigung des Erscheinungsbildes durch ungeordnete Werbeanlagen zu vermeiden, ist die Werbung am Standort zu regeln ohne in
besonderer Weise unverhältnismäßig aktiv oder aggressiv zu wirken. Aus diesem Grund werden
Werbeanlagen mit wechselndem und/oder bewegendem Licht ausgeschlossen.
Für den neuen Fahrradfachmarkt sind mehrere Werbeanlagen vorgesehen, die auch in Form eines
Werbekonzeptes Bestandteil des städtebaulichen Vertrages werden.
Die Werbeanlagen tragen dem legitimen Werbeinteresse der Nutzungen Rechnung, indem damit die
Kunden auf die Lage aufmerksam gemacht werden.
19.
Nachrichtliche Übernahmen
Die Halle 15 unterliegt gemäß dem Sächsischen Denkmalschutzgesetz dem Baudenkmalschutz. In
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Seite 73
Abstimmung mit der Unteren Denkmalschutzbehörde der Stadt Leipzig hat die Instandsetzung und
der Umbau nach denkmalpflegerischen Maßstäben zu erfolgen.
Begründung:
Die Halle 15 wird auch aus Gründen des Denkmalschutzes weiterhin gesichert und erhalten. Die
Denkmalschutzbelange wurden als nachrichtliche Übernahme gemäß § 9 Abs. 6 BauGB übernommen.
D.
STÄDTEBAULICHE KALKULATION
20.
Flächenkalkulation
Grundfläche in m²
Anteil Gesamt
Geltungsbereich
23.170
100,00%
Sonstiges Sondergebiet
19.500
84,00%
Überbaubare Grundstücksfläche
10.374
Nicht überbaubare Grundstücksfläche
9.126
Gewerbegebiet
3.670
Überbaubare Grundstücksfläche
2.936
Nicht überbaubare Grundstücksfläche
21.
16,00%
734
Kosten für die Stadt Leipzig
Bei der Umsetzung dieses Bebauungsplans entstehen für die Stadt Leipzig keine Kosten.
Auch die Kosten für das Bauleitplanverfahren sowie für sämtliche erforderliche Gutachten und
Fachplanungen werden durch den Vorhabenträger getragen.
Leipzig, 29.02.2017
gez.
i.V. St. Heinig
Jochem Lunebach
Leiter des
Stadtplanungsamtes
Anhang
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Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Anhang I: Hinweise, Seite 1
Anhang I: Hinweise
Archäologie
Die ausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von Bodenfunden gem. § 20 des Gesetzes zum
Schutz und zur Pflege der Kulturdenkmale in Freistaat Sachsen (SächsDSchG) hinzuweisen.
Natürliche Radioaktivität
Das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie hat mit Stellungnahme vom 17.07.2015
mitgeteilt:
Aus strahlenschutzfachlicher Sicht bestehen keine rechtlichen Bedenken. „Im Rahmen der weiterenPlanungen zur Bebauung empfehlen wir aber, die fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten.
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen Radonschutz vorzusehen oder von
einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische Situation auf dem Grundstück und den Bedarf
an Schutzmaßnahmen abklären zu lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir, die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und
ggf. Radonschutzmaßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.“
Verwendung von Regenwasser
Bei der Verwendung von Regenwasser als Brauchwasser ist zu beachten, dass Regenwasser entsprechend seiner Schadstoffbelastung vom Gesetzgeber als Abwasser eingestuft wird. In diesem Zusammenhang wird auf das Technische Regelwerk ,,Trinkwasserversorgung", Pkt. 9 bzw. das Technische Regelwerk Abwasserableitung (01/2007) Pkt. 3.10 verwiesen.
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Anhang II: Pflanzempfehlungen, Seite 1
Anhang II: Pflanzempfehlungen
Im Folgenden werden die für den räumlichen Geltungsbereich empfohlenen Pflanzenarten in Form
von Pflanzlisten genannt:
Großkronige Bäume (Textliche Festsetzung Nr. 6.1)
Acer platanoides
Acer pseudoplatanus
Acer saccarinum
Carpinus betulus
Corylus colurna
Fraxinus excelsior
Quercus petraea
Quercus robur
Quercus coccinea
Tilia cordata
Tilia platyphyllos
Platanus acerifolia
Spitz-Ahorn
Berg-Ahorn
Silber-Ahorn
Hainbuche
Baum-Hasel
Gemeine Esche
Trauben-Eiche
Stiel-Eiche
Scharlach-Eiche
Winter-Linde
Sommer-Linde
Ahornblättrige Platane
Bodendeckerstauden (Textliche Festsetzung Nr. 6.1):
Epimedium x warleyense
Geranium spec.
Omphalodes verna
Vinca spec.
Brunnera macrophylla
Pachysandra terminalis
Anemone nemorosa
Teucrium chamaedrys
Elfenblume
Storchenschnabel Arten
Vergissmeinnicht
Immergrün Arten
Kaukasusvergissmeinnicht
Dickmännchen
Buschwindröschen
Zwerg-Gamander
Baumpaket (Textliche Festsetzung Nr. 6.2)
Fraxinus angustifolia 'Raywood'
Gingko biloba 'Princeton Sentry'
Gleditsia triacanthos 'Skyline'
Sophora japonica 'Princeton Upright'
Quercus robur 'Fastigiata'
Quercus robur 'palustris
Schmalblättrige Esche 'Raywood'
Säulen-Fächerbaum
Dornenlose Gletitschie
Schnurbaum
Säuleneiche
Sumpfeiche
Sträucher (Textliche Festsetzung Nr. 6.3)
Cornus mas
Cornus sanguineum
Ligustrum vulgare 'Atrovirens'
Prunus spinosa
Rosa canina
Viburnum lantana
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Kornelkirsche
Blutroter Hartriegel
Gemeiner Liguster
Schlehe
Hunds-Rose
Wolliger Schneeball
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung, Seite 1
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
Die zusammenfassende Erklärung gibt Antworten auf folgende Fragen:
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange im B-Plan berücksichtigt?
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange im B-Plan berücksichtigt?
3. Aus welchen Gründen wurde der B-Plan nach Abwägung mit den geprüften, in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
Dabei wird jeweils auch angegeben, an welchen Stellen in der Begründung zum B-Plan vertiefende
Informationen zu den einzelnen Aspekten zu finden sind.
1. Auf welche Art und Weise wurden die Umweltbelange in diesem Bebauungsplan
berücksichtigt?
Die Berücksichtigung der Umweltbelange erfolgte auf folgende Art und Weise:
Für die Belange des Umweltschutzes wird im Bauleitplanverfahren eine Umweltprüfung durchgeführt, in der
○
die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt und
○
die ermittelten erheblichen Umweltauswirkungen in einem Umweltbericht beschrieben und
bewertet werden (§ 2 Abs. 4 und § 2a Nr. 2 BauGB sowie Anlage 1 zum BauGB).
Die Ermittlung zu den Umweltbelangen erfolgte in dem festgelegten Umfang und Detaillierungsgrad:
○
Umweltbelang Boden / Altlasten: siehe Kapitel 7.2.1 der Begründung
○
Umweltbelang Klima / Luft: siehe Kapitel 7.2.2 der Begründung
○
Umweltbelang Pflanzen: siehe Kapitel 7.2.3 der Begründung
○
Umweltbelang Tiere: siehe Kapitel 7.2.4 der Begründung
○
Umweltbelang Menschen: siehe Kapitel 7.2.5 der Begründung
○
Umweltbelang Wechselwirkungen: siehe Kapitel 7.2.6 der Begründung
Keine weiteren Ermittlungen und Darlegungen waren erforderlich zu:
○
Umweltbelange Wasser, Landschaft, Erholungspotential, Kulturgüter und sonstige Sachgüter (siehe Kapitel 7.1.3 der Begründung)
Zur vertiefenden Untersuchung der Auswirkungen des B-Plans auf die Umwelt wurden folgende
Fachgutachten angefertigt:
○
Bodengutachten
○
Schallgutachten
○
Verkehrsgutachten
○
Artenschutzprüfung
Gem. § 11 BNatSchG i.V.m. § 7 SächsNatSchG wurde für diesen B-Plan ein Grünordnungsplan
aufgestellt, dessen Inhalte ökologische Grundlage für diesen B-Plan sind.
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung, Seite 2
Für diesen B-Plan wurde die Eingriffsregelung gemäß § 1a Abs. 3 BauGB berücksichtigt (vgl. Kap.
7.1.2.4 der Begründung).
Die Berücksichtigung der Eingriffsregelung erfolgt auf Basis einer Flächenbilanz unter Beachtung
der vorhandenen Biotope auf Seiten des Bestandes und der für den gesamten Geltungsbereich festgesetzten Grundflächenzahl auf Planungsseite.
Mit Durchführung der mit dem Bebauungsplan verbundenen Maßnahmen verbleibt kein Kompensationsdefizit. Externe Kompensationsmaßnahmen sind nicht erforderlich.
2. Auf welche Art und Weise wurden die Ergebnisse der Beteiligung der
Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange in
diesem Bebauungsplan berücksichtigt?
2.1 Beteiligung der Öffentlichkeit
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit erfolgt vom 30.06.2015 bis zum 17.07.2015.
Die Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte durch öffentliche Auslegung des
Planentwurfes und seiner Begründung vom 12.07.2016 bis zum 11.08.2016.
Die erneute Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 2 BauGB) erfolgte durch öffentliche Auslegung
des Planentwurfes und seiner Begründung vom 07.02.2017 bis zum 21.02.2017.
2.2 Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (TöB)
Die frühzeitige Beteiligung der TöB (§ 4 Abs. 1 BauGB) erfolgte mit Schreiben vom 11.06.2015.
Mit Schreiben vom 27.06.2016 wurden die TöB zur Stellungnahme zum Planentwurf und seiner Begründung aufgefordert.
Mit Schreiben vom 02.02.2017 wurden die TöB erneut zur Stellungnahme zum Planentwurf und
seiner Begründung aufgefordert.
2.3 Berücksichtigung der Ergebnisse der Beteiligungen
Von folgenden genannten TöB führten die Hinweise zum Entwurf zu einer inhaltlichen Anpassung
des Bebauungsplanes (siehe Kapitel 8 der Begründung):
Handwerkskammer zu Leipzig
Industrie- und Handelskammer zu Leipzig
Landesdirektion Sachsen
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Mit der erneuten Beteiligung stimmten unter anderem die o.g TöB dem geänderten Entwurf zu.
3. Aus welchen Gründen wurde der Plan nach Abwägung mit den geprüften, in
Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten gewählt?
3.1 In Betracht kommende Planungsmöglichkeiten
der B-Plan wird nicht aufgestellt (Nichtdurchführung der Planung)
15.03.2017
Begründung zum Bebauungsplan
Nr. 421 „Fahrradfachmarkt auf der Alten Messe“
Anhang III: Zusammenfassende Erklärung, Seite 3
3.2 Prüfung und Abwägung der Planungsmöglichkeiten
Anlass für die Aufstellung dieses Bebauungsplanes sind Bestrebungen eines Fahrradeinzelhändlers,
die denkmalgeschützte ehemalige Messehalle 15 für den Fahrradfachhandel zu nutzen.
Die Planung erfolgte weiterhin mit dem Zweck, die Verträglichkeit des beabsichtigten Vorhabens
am Standort Alte Messe Leipzig nachzuweisen. Aufgrund der Rahmenbedingungen wird die vorliegende Planung als Vorzugsvariante entwickelt. Vorherige Planungsvarianten bzgl. der Verkaufsflächengröße und Sortimentzusammensetzung wurden im Planungsverlauf verworfen.
Mit der Umsetzung des B-Planes in der vorliegenden Form wird die Entwicklung des Gebietes zu
einem Einzelhandelsstandort mit dem Schwerpunkt des Verkaufs von Fahrrädern und technischem
Zubehör ermöglicht und den Belangen des Umweltschutzes ausreichend Rechnung getragen.
Im Ergebnis dieser Betrachtung und der Abwägung aller öffentlichen und privaten Belange stellen
die anderweitigen Planungsmöglichkeiten keine Planungsalternative zu der vorliegenden Planung
dar. Mit der vorliegenden Planung werden die privaten Interessen zur Entwicklung eines Einzelhandelsstandortes als Revitalisierung der Bestandssituation in geeigneter Weise berücksichtigt.
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