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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1254360.pdf
Größe
167 kB
Erstellt
22.02.17, 12:00
Aktualisiert
19.04.17, 13:07

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03876 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Verwaltungsausschuss Ratsversammlung 17.05.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Allgemeine Verwaltung Betreff Übertragung höherwertiger Tätigkeit Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung stimmt der Regelung zur Bezahlung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit zu. 2. Der Beschluss der Ratsversammlung RBV-2145/14 vom 16.07.2014 wird geändert. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein x ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, Vorgesehener Stellenabbau: nein x ja, Sachverhalt: siehe Begründung Anlagen: Regelungstext Begründung Mit Beschluss Nr. RBV-2145/14 vom 16. Juli 2014 hat der Stadtrat eine Regelung zur Bezahlung vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit getroffen. Diese ergänzt die tariflichen Vorschriften (§ 14 TVöD) um Sachverhalte, die dort nicht bzw. unzureichend berücksichtigt sind. Zum einen beinhaltet der Beschluss unter Nr. 1 die Festlegung der Zulagenhöhe bei vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die vom TVöD nicht erfasst und daher außertariflich vergütet wird. Diesbezüglich ergibt sich kein Änderungebedarf, d. h. die Bestimmungen unter 1. bleiben unverändert. Lediglich der Betrag von 400 Euro wird auf den Stand vom 1. Januar 2017 angepasst; aufgrund der bisherigen Tarifsteigerungen ergibt sich zu diesem Zeitpunkt eine Zulage von 444,19 Euro. Unter Nr. 2 sind Regelungen für die Fälle getroffen, in denen Beschäftigten im mittleren Dienst eine Tätigkeit im gehobenen Dienst vorübergehend übertragen wird. Zur Berechnung der Zulage für die höherwertige Tätigkeit wird auf die Tabellenwerte der Entgeltgruppe E 9 Bezug genommen. Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 wurde die Entgeltgruppe E 9 durch die Entgeltgruppen E 9a, E 9b und E 9c ersetzt. Des Weiteren ist die Entgeltgruppe S 10 im Ergebnis der letzten Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst nicht mehr besetzt. In diesen Punkten ist der o. g. Ratsbeschluss anzupassen. Grundsätzlich werden die bisherigen Regelungen fortgeführt. Zusätzlich zu der tariflich vorgesehenen Zulage von 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts erhalten die Beschäftigten im mittleren Dienst, wenn ihnen eine Tätigkeit im gehobenen Dienst vorübergehend übertragen wird, eine weitere Zulage. Bezugspunkt für die Berechnung der Zulage war bisher die Entgeltgruppe E 9 – an deren Stelle tritt nun die neue Entgeltgruppe E 9b, deren Tabellenwerte denen der bisherigen E 9 entsprechen. Bei Übertragung einer Tätigkeit bis zur Entgeltgruppe E 9c bzw. S 9 berechnet sich die weitere Zulage somit aus der Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der Entgeltgruppe E 9b bzw. S 9. Wird eine Tätigkeit in einer darüber liegenden Entgeltgruppe übertragen, erhält der/die Beschäftigte die Differenz zwischen Stufe 2 der Entgeltgruppe E 9b bzw. S 9 und Stufe 2 der jeweils übertragenen Entgeltgruppe als weitere Zulage. Diese Regelung soll die bisherige rückwirkend zum 1. Januar 2017 ersetzen. Die Zuständigkeit des Stadtrates ergibt sich aus § 28 SächsGemO i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung der Stadt Leipzig – demnach entscheidet der Stadtrat über Entgelte, auf die kein Anspruch aufgrund eines Tarifvertrages besteht. Häufigkeit und Dauer der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in den genannten Fällen ist nicht voraussagbar; insofern können auch die finanziellen Auswirkungen nicht konkret beziffert werden. Aufgrund der Erfahrungswerte ist aber eher von wenigen Fällen auszugehen. Derzeit fallen 40 Beschäftigte unter die Regelung. Der finanzielle Aufwand ist jedoch in jedem Fall geringer als bei dauerhafter Übertragung. Regelungensinhalt 1 Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD bei Übertragung einer Position, die vom TVöD nicht erfasst wird 1.1 Sachverhalt Der § 14 TVöD gilt nur für die Entgeltgruppen bis E 14 und erfasst nur die Übertragung von Tätigkeiten, die maximal mit E 15 bewertet sind. Wenn die vorübergehend übertragene Position nicht mehr unter den TVöD fällt, d. h. außertariflich bezahlt wird, kann eine persönliche Zulage aus dem Tarifvertrag nicht errechnet werden. Es ist demzufolge eine außertarifliche Lösung zu finden. Diese wird in der Weise festgelegt, dass zur Eingruppierung in der E 15 eine einheitliche Zulage in Höhe des festgelegten Abstandes zwischen AT I und AT II (400 Euro lt. Ratsbeschlüssen RBIV-785/07 und RBIV970/07) gezahlt wird. Dieser beträgt zum 1. Januar 2017 aufgrund der bisherigen Tarifsteigerungen 444,19 Euro. Für Beschäftigte unterhalb der Entgeltgruppe E 15, soweit sie eine derartige Position übertragen bekommen, muss eine weitere Lücke geschlossen werden. Diese Beschäftigten werden zunächst nach dem Wortlaut von § 14 TVöD erfasst, die Regel greift gleichwohl nicht weit genug. Die Entgeltgruppe E 15Ü kann nicht herangezogen werden, da diese ausschließlich für die Überleitung aus dem BAT in den TVöD galt und nur in diesen Fällen fortgilt. 1.2 Festlegungen (1) Die Zulage wird zum 1. Januar 2017 mit 444,19 Euro für jede über Entgeltgruppe E 15 hinausgehende Ebene (AT I, AT II) festgelegt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgende Tariferhöhungen führen zu einer entsprechenden Steigerung des Betrages. (2) Für Beschäftigte unterhalb der Entgeltgruppe E 15 wird die persönliche Zulage analog der allgemeinen Regelung bei Überspringen einer Entgeltgruppe in der Weise bestimmt, dass zunächst der Differenzbetrag zur E 15 nach der üblichen Stufenfindung ermittelt und dieser anschließend wiederum um den sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag erhöht wird. (3) Ein etwaig gezahlter Strukturausgleich bleibt unberührt. (4) Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 2 Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Beschäftigten im mittleren Dienst 2.1 Sachverhalt Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird Beschäftigten der Entgeltgruppen bis E 8 bzw. S 8 eine Zulage in Höhe von 4,5 Prozent ihres individuellen Tabellenentgeltes gezahlt. Damit sind übertragene Tätigkeiten innerhalb des mittleren Dienstes (bis E 8 bzw. S 8) und darüber hinaus bis zur Entgeltgruppe E 9a bzw. S 9 erfasst. Tätigkeiten ab Entgeltgruppe E 9b bzw. S 9 sind dem gehobenen Dienst zugeordnet; die Entgeltgruppe E 9a ist betragsmäßig ebenfalls dort einzuordnen. Beschäftigte der Entgeltgruppen bis E 8 bzw. S 8, denen eine mindestens der Entgeltgruppe E 9a bzw. S 9 entsprechende Tätigkeit übertragen wird, erhalten eine übertarifliche Zulage. 2.2 Festlegung (1) Beschäftigten, die eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD erhalten, wird eine weitere Zulage gewährt, wenn die übertragene höherwertige Tätigkeit mindestens der Entgeltgruppe E 9a bzw. S 9 entspricht. Die Zulage bemisst sich a) bei Übertragung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe E 9a, E 9b, E 9c bzw. S 9 aus dem Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 der Entgeltgruppe E 9b bzw. S 9. Die Höhe der Gesamtzulage beläuft sich höchstens auf den Betrag, der sich bei dauerhafter Übertragung gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 – 3 TVöD ergeben würde. Ist dieser niedriger als die Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD, bleibt es bei der Zahlung von 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts. b) bei Übertragung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe E 10 bzw. S 11 oder höher aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe E 9b Stufe 2 bzw. S 9 Stufe 2 und der Stufe 2 der jeweilig übertragenen Entgeltgruppe. Die Höhe der Gesamtzulage beläuft sich höchstens auf den Betrag, der sich bei dauerhafter Übertragung gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 – 3 TVöD ergeben würde. (2) Ein etwaig gezahlter Strukturausgleich bleibt unberührt. (3) Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. 3 Inkrafttreten Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald eine anderslautende tarifliche Regelung greift.