Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1254360.pdf
Größe
167 kB
Erstellt
22.02.17, 12:00
Aktualisiert
19.04.17, 13:07
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03876
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Verwaltungsausschuss
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Allgemeine Verwaltung
Betreff
Übertragung höherwertiger Tätigkeit
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung stimmt der Regelung zur Bezahlung vorübergehend übertragener
höherwertiger Tätigkeit zu.
2. Der Beschluss der Ratsversammlung RBV-2145/14 vom 16.07.2014 wird geändert.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
x
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
x
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
x
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
x
ja,
Sachverhalt:
siehe Begründung
Anlagen:
Regelungstext
Begründung
Mit Beschluss Nr. RBV-2145/14 vom 16. Juli 2014 hat der Stadtrat eine Regelung zur Bezahlung
vorübergehend übertragener höherwertiger Tätigkeit getroffen. Diese ergänzt die tariflichen
Vorschriften (§ 14 TVöD) um Sachverhalte, die dort nicht bzw. unzureichend berücksichtigt sind.
Zum einen beinhaltet der Beschluss unter Nr. 1 die Festlegung der Zulagenhöhe bei
vorübergehender Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit, die vom TVöD nicht erfasst und
daher außertariflich vergütet wird. Diesbezüglich ergibt sich kein Änderungebedarf, d. h. die
Bestimmungen unter 1. bleiben unverändert. Lediglich der Betrag von 400 Euro wird auf den
Stand vom 1. Januar 2017 angepasst; aufgrund der bisherigen Tarifsteigerungen ergibt sich zu
diesem Zeitpunkt eine Zulage von 444,19 Euro.
Unter Nr. 2 sind Regelungen für die Fälle getroffen, in denen Beschäftigten im mittleren Dienst
eine Tätigkeit im gehobenen Dienst vorübergehend übertragen wird. Zur Berechnung der Zulage
für die höherwertige Tätigkeit wird auf die Tabellenwerte der Entgeltgruppe E 9 Bezug genommen.
Mit Inkrafttreten der Entgeltordnung zum 1. Januar 2017 wurde die Entgeltgruppe E 9 durch die
Entgeltgruppen E 9a, E 9b und E 9c ersetzt. Des Weiteren ist die Entgeltgruppe S 10 im Ergebnis
der letzten Tarifrunde im Sozial- und Erziehungsdienst nicht mehr besetzt. In diesen Punkten ist
der o. g. Ratsbeschluss anzupassen.
Grundsätzlich werden die bisherigen Regelungen fortgeführt. Zusätzlich zu der tariflich
vorgesehenen Zulage von 4,5 % des individuellen Tabellenentgelts erhalten die Beschäftigten im
mittleren Dienst, wenn ihnen eine Tätigkeit im gehobenen Dienst vorübergehend übertragen wird,
eine weitere Zulage. Bezugspunkt für die Berechnung der Zulage war bisher die Entgeltgruppe E
9 – an deren Stelle tritt nun die neue Entgeltgruppe E 9b, deren Tabellenwerte denen der
bisherigen E 9 entsprechen. Bei Übertragung einer Tätigkeit bis zur Entgeltgruppe E 9c bzw. S 9
berechnet sich die weitere Zulage somit aus der Differenz zwischen Stufe 1 und Stufe 2 der
Entgeltgruppe E 9b bzw. S 9. Wird eine Tätigkeit in einer darüber liegenden Entgeltgruppe
übertragen, erhält der/die Beschäftigte die Differenz zwischen Stufe 2 der Entgeltgruppe E 9b bzw.
S 9 und Stufe 2 der jeweils übertragenen Entgeltgruppe als weitere Zulage.
Diese Regelung soll die bisherige rückwirkend zum 1. Januar 2017 ersetzen. Die Zuständigkeit
des Stadtrates ergibt sich aus § 28 SächsGemO i. V. m. § 8 Abs. 3 Nr. 3 der Hauptsatzung der
Stadt Leipzig – demnach entscheidet der Stadtrat über Entgelte, auf die kein Anspruch aufgrund
eines Tarifvertrages besteht.
Häufigkeit und Dauer der vorübergehenden Übertragung höherwertiger Tätigkeiten in den
genannten Fällen ist nicht voraussagbar; insofern können auch die finanziellen Auswirkungen nicht
konkret beziffert werden. Aufgrund der Erfahrungswerte ist aber eher von wenigen Fällen
auszugehen. Derzeit fallen 40 Beschäftigte unter die Regelung. Der finanzielle Aufwand ist jedoch
in jedem Fall geringer als bei dauerhafter Übertragung.
Regelungensinhalt
1
Zahlung einer Zulage nach § 14 TVöD bei Übertragung einer Position, die vom
TVöD nicht erfasst wird
1.1 Sachverhalt
Der § 14 TVöD gilt nur für die Entgeltgruppen bis E 14 und erfasst nur die Übertragung von
Tätigkeiten, die maximal mit E 15 bewertet sind. Wenn die vorübergehend übertragene
Position nicht mehr unter den TVöD fällt, d. h. außertariflich bezahlt wird, kann eine persönliche Zulage aus dem Tarifvertrag nicht errechnet werden.
Es ist demzufolge eine außertarifliche Lösung zu finden. Diese wird in der Weise festgelegt,
dass zur Eingruppierung in der E 15 eine einheitliche Zulage in Höhe des festgelegten
Abstandes zwischen AT I und AT II (400 Euro lt. Ratsbeschlüssen RBIV-785/07 und RBIV970/07) gezahlt wird. Dieser beträgt zum 1. Januar 2017 aufgrund der bisherigen
Tarifsteigerungen 444,19 Euro.
Für Beschäftigte unterhalb der Entgeltgruppe E 15, soweit sie eine derartige Position
übertragen bekommen, muss eine weitere Lücke geschlossen werden. Diese Beschäftigten
werden zunächst nach dem Wortlaut von § 14 TVöD erfasst, die Regel greift gleichwohl
nicht weit genug. Die Entgeltgruppe E 15Ü kann nicht herangezogen werden, da diese
ausschließlich für die Überleitung aus dem BAT in den TVöD galt und nur in diesen Fällen
fortgilt.
1.2 Festlegungen
(1) Die Zulage wird zum 1. Januar 2017 mit 444,19 Euro für jede über Entgeltgruppe E 15
hinausgehende Ebene (AT I, AT II) festgelegt. Nach diesem Zeitpunkt erfolgende
Tariferhöhungen führen zu einer entsprechenden Steigerung des Betrages.
(2) Für Beschäftigte unterhalb der Entgeltgruppe E 15 wird die persönliche Zulage analog
der allgemeinen Regelung bei Überspringen einer Entgeltgruppe in der Weise bestimmt,
dass zunächst der Differenzbetrag zur E 15 nach der üblichen Stufenfindung ermittelt
und dieser anschließend wiederum um den sich nach Abs. 1 ergebenden Betrag erhöht
wird.
(3) Ein etwaig gezahlter Strukturausgleich bleibt unberührt.
(4) Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
2
Übertragung höherwertiger Tätigkeit bei Beschäftigten im mittleren Dienst
2.1 Sachverhalt
Für die vorübergehende Übertragung einer höherwertigen Tätigkeit wird Beschäftigten der
Entgeltgruppen bis E 8 bzw. S 8 eine Zulage in Höhe von 4,5 Prozent ihres individuellen
Tabellenentgeltes gezahlt. Damit sind übertragene Tätigkeiten innerhalb des mittleren
Dienstes (bis E 8 bzw. S 8) und darüber hinaus bis zur Entgeltgruppe E 9a bzw. S 9 erfasst.
Tätigkeiten ab Entgeltgruppe E 9b bzw. S 9 sind dem gehobenen Dienst zugeordnet; die
Entgeltgruppe E 9a ist betragsmäßig ebenfalls dort einzuordnen. Beschäftigte der
Entgeltgruppen bis E 8 bzw. S 8, denen eine mindestens der Entgeltgruppe E 9a bzw. S 9
entsprechende Tätigkeit übertragen wird, erhalten eine übertarifliche Zulage.
2.2 Festlegung
(1) Beschäftigten, die eine Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD erhalten, wird eine weitere
Zulage gewährt, wenn die übertragene höherwertige Tätigkeit mindestens der Entgeltgruppe E 9a bzw. S 9 entspricht. Die Zulage bemisst sich
a) bei Übertragung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe E 9a, E 9b, E 9c bzw. S 9 aus
dem Unterschiedsbetrag zwischen den Stufen 1 und 2 der Entgeltgruppe E 9b bzw.
S 9. Die Höhe der Gesamtzulage beläuft sich höchstens auf den Betrag, der sich bei
dauerhafter Übertragung gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 – 3 TVöD ergeben würde. Ist
dieser niedriger als die Zulage nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TVöD, bleibt es bei der
Zahlung von 4,5 v. H. des individuellen Tabellenentgelts.
b) bei Übertragung einer Tätigkeit in der Entgeltgruppe E 10 bzw. S 11 oder höher aus
dem Unterschiedsbetrag zwischen der Entgeltgruppe E 9b Stufe 2 bzw. S 9 Stufe 2
und der Stufe 2 der jeweilig übertragenen Entgeltgruppe. Die Höhe der Gesamtzulage beläuft sich höchstens auf den Betrag, der sich bei dauerhafter Übertragung
gem. § 17 Abs. 4 Satz 1 – 3 TVöD ergeben würde.
(2) Ein etwaig gezahlter Strukturausgleich bleibt unberührt.
(3) Die Zulage ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
3
Inkrafttreten
Diese Regelung tritt zum 1. Januar 2017 in Kraft. Sie tritt außer Kraft, sobald eine anderslautende tarifliche Regelung greift.