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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1255398.pdf
Größe
30 MB
Erstellt
28.02.17, 12:00
Aktualisiert
08.05.17, 12:36

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03896 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Stadtentwicklung und Bau Ratsversammlung 17.05.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Stadtentwicklung und Bau Betreff Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließungsanlagen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 426 "Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm" in Leipzig mit der Krystallpalastareal GmbH & Co. KG Beschlussvorschlag: 1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Krystallpalastareal GmbH & Co. KG zur Regelung der Planung und Herstellung der straßenseitigen Erschließungsanlagen und sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ in Leipzig wird seitens der Stadt Leipzig geschlossen. 2. Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von 2.620 €/ Jahr für die öffentlichen Verkehrsflächen (PSP- Element 1.100.54.1.0.01), 2.680 €/ Jahr für die Oberflächenentwässerung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01), 510 €/ Jahr für die Straßenbeleuchtung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01.09) werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes und in Höhe von 1.439,64 € pro Jahr für Straßenbäume (PSP-Element 1.100.551.001) und 3.213 € pro Jahr für Sitzbänke (PSP-Element 1.100.55.1.0.01) werden innerhalb des Budget des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch diese beiden Fachämter anzumelden. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein X wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE X nein von bis wenn ja, Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand öff.Verkehrs-flächen ca. 2.620 €/ a Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Oberflächenentwässerung 2.680 €/ a ca. Ergeb. HH Erträge siehe Sachverhalt Beleuchtung 510 €/a ca. 1.100.54.1.0.01 1.100.54.1.0.01 Konto 42419150 1.100.54.1.0.01.09 1.100.551.001 Straßenbäumeca. 1.439,64 €/a Bänke ca. 3.213 €/a 1.100.55.1.0.01 Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: X Vorgesehener Stellenabbau: nein wenn ja, Beteiligung Personalrat X nein ja, Sachverhalt: Der Erschließungsträger hat einen aufschiebend bedingten Erbbaurechtsvertrag nebst Nachtrag dazu über die Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig abgeschlossen, die vollumfänglich bzw. teilweise im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ (Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2015, Beschluss-Nr. VI-DS-01647/2015 sowie Billigung und Auslegung des Entwurfs, Vorlage vom 24.05.2016, Nr. VI-DS-02466) liegen. Der Eintritt aller Wirksamkeitsvoraussetzungen des Erbbaurechtsvertrages ist vom zuständigen Notar bestätigt worden. Das Plangebiet befindet sich in Leipzig-Mitte, im Ortsteil Zentrum-Ost, östlich des Hauptbahnhofes auf der Brachfläche des ehemaligen Krystallpalastareals und wird von den öffentlichen Straßen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ Rosa-Luxemburgstraße und Hahnekamm umgrenzt. Der Erschließungsträger plant auf den ca. 2 ha großen, unbebauten Flächen des rund 2,7 ha großen Plangebiets die stufenweise Entwicklung eines nutzungsgemischten Stadtquartiers mit unterschiedlichen Büro-, Hotel-, Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Die im Rahmen einer städtebaulichen Werkstatt empfohlene städtebauliche Idee wurde zu einem Quartiersentwicklungskonzept weiterbearbeitet, das mit dem Bebauungsplan Nr. 426 und Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages umgesetzt werden soll. Hierzu treffen der Erschließungsträger und die Stadt in diesem Vertrag auch Vereinbarungen zur Gestaltung der Gebäude und Außenanlagen. Der städtebauliche Vertrag befördert die stadtentwicklungspolitischen Ziele auf den im Geltungsbereich des Bebaungsplanes Nr. 426 liegenden Flächen des Erschließungsträgers, wonach die Straßen und Plätze wieder zu attraktiven Lebensräumen für die Bewohner gestaltet werden. Dazu regelt der Vertrag die Verpflichtungen des Erschließungsträgers zur Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen an den vorhandenen Straßen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ Rosa-Luxemburgstraße und Hahnekamm sowie zur Planung und erstmaligen Herstellung der Planstraße auf der Grundlage der am 25.10.2016 mit Bedingungen genehmigten Entwurfsplanung im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederbebauung des Areals. Eine abschnittsweise Herstellung der Erschließungsanlagen ist in funktional selbständigen Abschnitten gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption möglich. Die Straßen werden zum Teil mit Straßenbäumen, insgesamt 27 Stück, ausgestattet. Im öffentlichen Bereich der Einmündung der Hofmeisterstraße in die Rosa-Luxemburg-Straße entsteht ein kleiner Quartiersplatz, ein weiterer Quartiersplatz entsteht an der Einmündung der Planstraße in die Hofmeisterstraße. Es ist auch erklärtes Ziel des Bebauungsplanes, ein autoarmes Quartier zu schaffen, in dem der motorisierte Individualverkehr weiter zugunsten des öffentlichen Verkehrs und des Fuß- und Radverkehrs reduziert wird. Die Stadt und der Erschließungsträger haben sich darauf verständigt, autoarmes Wohnen und Arbeiten zu fördern. Dies wird in Umsetzung des Mobilitätskonzeptes durch den Erschließungsträger erreicht, in dem eine Förderung des Fahrradverkehrs und von Carsharing durch den Erschließungsträger mit Abschluss dieses Vertrages erfolgt, private Kfz-Stellflächen nur reduziert erstellt und angeboten werden, zudem umfangreiche Zuwegungen durch das Quartier durch den Erschließungsträger geschaffen und rechtlich über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert werden, die der Erschließungsträger bzw. der Eigentümer zugunsten der Stadt für die Nutzung durch die Allgemeinheit einräumt. Dieser städtebauliche Vertrag regelt auch die Umsetzung des grünordnerischen Freiflächenkonzepts, das im Wesentlichen die Begrünung des östlichen Wohnhofes mit mindestens 50 Bäumen einer festgelegten Pflanzqualität (sogenanntes „Arboretum“), die Mindestbegrünung der übrigen Höfe, eine extensive Dachbegrünung laut Festsetzungen und die schon erwähnte Pflanzung von Straßenbäumen an den öffentlichen Straßen umfasst. Das Vertragsgebiet ist nicht identisch mit dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426. Es sind auch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 426 Erschließungsleistungen zu erbringen, die durch die Entwicklung und Bebauung des geplanten autoarmen Stadtquartiers bedingt sind (z.B. Erweiterung der westlichen Zufahrt des Knotens Mecklenburger Straße/ Friedrich -List-Platz, Teile des Quartiersplatzes Hofmeisterstraße/ Planstraße und teilweise der Straßenausbau der Hofmeisterstraße). Gemäß städtebaulichem Vertrag sind Leistungen in Höhe von insgesamt 1.617.497,75 Euro zu erbringen. Der Erschließungsträger sichert diese vertraglichen Verpflichtungen über eine Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank, Sparkasse bzw. eines Kreditversicherungsunternehmens oder durch Einzahlung des Sicherungsbetrages auf ein Verwahrkonto der Stadt ab. Folgekosten Gemäß der Ermittlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt der jährliche erforderliche Unterhaltungsaufwand für die Anliegerstraßen 1,10 Euro/ m2. Die voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von 2.620 €/ Jahr für die öffentlichen Verkehrsflächen (PSP- Element 1.100.54.1.0.01), 2.680 €/ Jahr für die Oberflächenentwässerung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01) und 510 €/ Jahr für die Straßenbeleuchtung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01.09) werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes und in Höhe von 3.213 € pro Jahr für drei Sitzbänke (PSP-Element 1.100.55.1.0.01) innerhalb des Budget des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert. Für 27 neu gepflanzte Straßenbäume im Vertragsgebiet werden Folgekosten in Höhe von 1.439,64 € pro Jahr (PSP-Element 1.100.551.001) nach Beendigung der Entwicklungspflege, voraussichtlich ab 2020 entstehen. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch diese beiden Fachämter anzumelden. Da eine abschnittsweise Entwicklung des neuen Stadtquartiers durch den Erschließungsträger möglich ist, können die Folgekosten für die Stadt auch später entstehen. Dies ist bei der Mittelanmeldung hierfür entsprechend zu berücksichtigen. Im Zuge der Erweiterung der Linksabbiegespur Mecklenburger Straße werden 4 Bäume gefällt und hierfür 4 Bäume neu gepflanzt. Dafür entstehen keine Folgekosten. Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt /die Schaffung von Arbeitsplätzen Der Vertragspartner sichert mit der Erschließung und Bebauung sein eigenes Tätigkeitsfeld und schafft mit der Durchführung seines Vorhabens auch Effekte für andere beauftragte Unternehmen im Hinblick auf die Sicherung von Arbeitsplätzen. Der Vertragsabschluss dient der Entwicklung eines nutzungsgemischten Stadtquartiers mit unterschiedlichen Büro-, Hotel-, Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Dadurch wird insgesamt eine Verbesserung der Arbeitsmarktsituation erreicht. Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur – Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass die Infrastruktur der Stadt Leipzig ausgebaut und verbessert wird. Dies wirkt auch einer Abwanderung von Familien ins Umland der Stadt entgegen. Anlagen: Formular Prüfkatalog Formular Mitzeichnungen Entwurf Städtebaulicher Vertrag (Stand: 28.02.2017) Vertragsanlagen: Anlage 1 a - Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, Lageplan 1 Anlage 1 b - Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, Lageplan 2 Anlage 1 c - Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, Lageplan 3 Anlage 1 d - Legende der Lagepläne 1-3 Anlage 2 a - Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 426 Anlage 2 b- Planzeichenerklärung Bebauungsplan Nr. 426 Anlage 2 c - Nebenzeichnung 1 Bebauunsplan Nr. 426 Anlage 2 d - Nebenzeichnung 2 Bebauungsplan Nr. 426 Anlage 2 e - textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 426 Anlage 2 f - Mobilitätskonzept Anlage 3 - Grunderwerbsplan Anlage 4 - zeichnerische Darstellung der Fassadengestaltung Anlage 5 a - Anlage IV zum künftigen Bebauungsplan Nr. 426 Anlage 5 b - Lageplan Geh- und Fahrrechte- Dienstbarkeiten Anlage 6 a – Genehmigung Entwurfsplanung Anlage 6 b - Erläuterungsbericht Entwurfsplanung Anlage 6 c - LageplanEntwurfsplanung Anlage 6 d - Lageplan Mecklenburger Straße Anlage 6 e - Höhenplan Anlage 6 f - Schnitte A-D Anlage 6 g - Schnitt E Anlage 6 h - Querprofile Anlage 6 i - Lageplan Beschilderung Anlage 6 j - Lageplan mit der Bebauungsplangrenze Anlage 7 a - Lageplan östlicher Wohninnenhof- „Arboretum“ Anlage 7 b - Pflanzliste „Arboretum“ Anlage 8 - Standards der Stadt Leipzig für Straßenbegleitgrün Anlage 9 - Regelanforderungen für die Schlussdokumentation Anlage 10 - Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft Anlage 11 - Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft Anlage 12 - Muster der Abtretungserklärung Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 negative Auswirkung keine Auswirkung 1 Arbeitsplatzsituation 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel ja 1) Stad t Leip niedrig nein ja Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau hat stattgefunden ist vorgesehen verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Stad t Leip zig 01.1 5/01 Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1 Stand: 31.03.2017 Städtebaulicher Vertrag Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig vertreten durch den Oberbürgermeister, dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau, - nachfolgend Stadt genannt und die Krystallpalastareal GmbH & Co. KG Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen, vertreten durch die SX Immobilienmanagement und Verwaltung GmbH Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen, diese vertreten durch die Geschäftsführer Michael Dettling und Michael Straub - nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB: Präambel Der Erschließungsträger schließt diesen städtebaulichen Vertrag im Einvernehmen mit dem Eigentümer der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig. Der Eigentümer beider Flurstücke hat am 17. und 18.04.2015 einen Erbbaurechtsvertrag (Notar Rainer Krick in München, URNr. K 1270/ 2015) und am 22.12.2016 eine Nachtragsvereinbarung dazu (Notar Rainer Krick in München, UR-Nr. K 3506/2016) geschlossen. Im Grundbuch der Stadt Leipzig sind für diese beiden Flurstücke jeweils für den Erschließungsträger Vormerkungen zur Sicherung des aufschiebend bedingten Anspruchs auf Einräumung eines Gesamterbbaurechts und Vormerkungen zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs auf Übertragung des Eigentums am 26.08.2015 eingetragen worden. Mit Schreiben vom 23.01.2017 hat der Notar Rainer Krick bestätigt, dass mit Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Erbbaurechtsvertrag samt Nachtragsvereinbarung hierzu wirksam geworden ist. Das Flurstück 1853/10 der Gemarkung Leipzig liegt vollumfänglich, das Flurstück 1853/9 zum Teil im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ (Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2015, Beschluss-Nr. VI-DS-01647/2015 sowie Billigung und Auslegung des -2Entwurfs, Vorlage vom 24.05.2016, Nr. VI-DS-02466). Das Plangebiet befindet sich in Leipzig-Mitte, im Ortsteil Zentrum-Ost, östlich des Hauptbahnhofes auf der Brachfläche des ehemaligen Krystallpalastareals und wird von den öffentlichen Straßen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ Rosa-Luxemburgstraße und Hahnekamm umgrenzt. Der Erschließungsträger plant auf den ca. 2 ha großen, unbebauten Flächen des rund 2,7 ha großen Plangebiets die stufenweise Entwicklung eines nutzungsgemischten Stadtquartiers mit unterschiedlichen Büro-, Hotel-, Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Die im Rahmen einer städtebaulichen Werkstatt empfohlene städtebauliche Idee wurde zu einem Quartiersentwicklungskonzept weiterbearbeitet, das mit dem Bebauungsplan Nr. 426 und Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages umgesetzt werden soll. Hierzu treffen der Erschließungsträger und die Stadt in diesem Vertrag auch Vereinbarungen zur Gestaltung der Gebäude und Außenanlagen (architektonischer und landschaftsplanerischer Entwurf/ Baumliste). Der städtebauliche Vertrag befördert die stadtentwicklungspolitischen Ziele auf den im Geltungsbereich des Bebaungsplanes Nr. 426 liegenden Flächen des Erschließungsträgers, wonach die Straßen und Plätze wieder zu attraktiven Lebensräumen für die Bewohner gestaltet werden. Dazu regelt der Vertrag die Verpflichtungen des Erschließungsträgers zur Planung und Durchführung von Erschließungsmaßnahmen an den vorhandenen Straßen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ RosaLuxemburgstraße und Hahnekamm sowie zur Planung und erstmaligen Herstellung der Planstraße auf der Grundlage der am 26.10.2016 genehmigten Entwurfsplanung im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederbebauung des Areals. Eine abschnittsweise Herstellung der Erschließungsanlagen ist in funktional selbständigen Abschnitten gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption möglich. Die Straßen werden zum Teil mit Straßenbäumen, insgesamt 27 Stück, ausgestattet. Im öffentlichen Bereich der Einmündung der Hofmeisterstraße in die RosaLuxemburg-Straße entsteht ein kleiner Quartiersplatz, ein weiterer Quartiersplatz entsteht an der Einmündung der Planstraße in die Hofmeisterstraße. Es ist auch erklärtes Ziel des Bebauungsplanes, ein autoarmes Quartier zu schaffen, in dem der motorisierte Individualverkehr weiter zugunsten des öffentlichen Verkehrs und des Fuß- und Radverkehrs reduziert wird. Die Stadt und der Erschließungsträger haben sich darauf verständigt, autoarmes Wohnen und Arbeiten zu fördern. Dies wird in Umsetzung des Mobilitätskonzeptes durch den Erschließungsträger erreicht, in dem eine Förderung des Fahrradverkehrs und von Carsharing durch den Erschließungsträger mit Abschluss dieses Vertrages erfolgt, private KfzStellflächen nur reduziert erstellt und angeboten werden, zudem umfangreiche Zuwegungen durch das Quartier durch den Erschließungsträger geschaffen und rechtlich über entsprechende Dienstbarkeiten gesichert werden, die der Erschließungsträger bzw. der 2 -3Eigentümer zugunsten der Stadt für die Nutzung durch die Allgemeinheit einräumt. Dieser städtebauliche Vertrag regelt auch die Umsetzung des grünordnerischen Freiflächenkonzepts, das im Wesentlichen die Begrünung des östlichen Wohnhofes mit mindestens 50 Bäumen einer festgelegten Pflanzqualität (sogenanntes „Arboretum“), die Mindestbegrünung der übrigen Höfe, eine extensive Dachbegrünung laut Festsetzungen und die schon erwähnte Pflanzung von Straßenbäumen an den öffentlichen Straßen umfasst. Neben Regelungen zum Bodenschutz und Artenschutz enthält der Vertrag auch Regelungen zum Lärmschutz. Entsprechend der schalltechnischen Beurteilung der Lärmbelastung durch den Anlieferverkehr über die Innenhöfe führt die nächtliche Anlieferung zu einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte nach TA Lärm von 45 dB (A). Daraus folgen vertragliche Pflichten des Erschließungsträgers, dafür zu sorgen, dass nächtliche Anlieferungen zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr über entsprechende Regelungen in notariellen Kaufverträgen, Mietverträgen oder sonstigen Verträgen mit Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuschließen sind. Zugunsten der Träger der öffentlichen Entsorgung werden sowohl der Eigentümer als auch der Erschließungsträger entsprechende durchgängige Fahrrechte und zugunsten der Stadt ein Gehrecht für die Allgemeinheit gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes (insbesondere Anlage IV des Bebauungsplanes 426) durch das Quartier im Bereich Hahnekamm zur Planstraße sowie eine Emissionsunterlassungsverpflichtung vor Vertragsabschluss einräumen. Der Vertrag regelt auch eine kosten- und lastenfreie Übertragung von noch zu vermessenden Teilflächen der künftig öffentlichen Verkehrsfläche der Planstraße und der weiteren nach diesem städtebaulichen Vertrag auszubauenden öffentlichen Straßen auf die Stadt. Soweit der Erschließungsträger bei Abschluss dieses Vertrages nicht Eigentümer der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig ist, ist die Vorlage der unwiderruflichen Widmungszustimmung des Eigentümers Wirksamkeitsvoraussetzung für diesen Vertrag. §1 Gegenstand des Vertrages (1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die Erschließung auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes ergibt sich aus den als Anlagen 1 a bis 1 d beigefügten Plänen (inklusive Planlegende). (2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind maßgebend 3 -4a) der zukünftige Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ (Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2015, Beschluss-Nr. VI-DS-01647/2015 sowie Billigung und Auslegung des Entwurfs, Vorlage vom 24.05.2016, Nr. VI-DS-02466) (Anlagen 2 a bis 2 e – Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen) und das Mobilitätskonzept (Anlage 2 f), b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt. (3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages. (4) Die Stadt verpflichtet sich, die öffentlichen und künftig öffentlichen Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu übernehmen. Die Stadt ist Eigentümerin der öffentlichen Straßen-/ Wege- und Straßenbegleitgrünflächen der vorhandenen öffentlichen Straßen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ RosaLuxemburg-Straße und Hahnekamm. Gemäß als Anlage 3 beigefügtem Grunderwerbsplan sind die künftig öffentlichen Straßen-, Wege- und Straßenbegleitgrünflächen der Planstraße aufgrund eines noch abzuschließenden Notarvertrages kosten- und lastenfrei an die Stadt zu übertragen. Sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt der Erschließungsträger. Dieser Städtebauliche Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die hierdurch entstehenden Kosten trägt ebenfalls der Erschließungsträger. Die privat verbleibenden Flächen (private Wege, Grünpflanzungen z.B. in den Innenhöfen usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der Erschließungsträger hat entsprechende Verpflichtungen in geeigneter Form (z. B. über notarielle Verträge) nachweislich an die zukünftigen Eigentümer weiterzuleiten. (5) Der Erschließungsträger schließt mit dem Versorgungsträger gesonderte Vereinbarungen zu den leitungsgebundenen Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Fernwärme, Telekommunikation) ab. Die leitungsgebundenen Erschließungsanlagen sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Dem abgestimmten Energiekonzept entsprechend ist jedoch eine Fernwärmeversorgung anzustreben und der Einsatz von festen Brennstoffen 4 -5und die Errichtung einer KWK-Anlage bei erfolgter Fernwärmeanbindung im Vertragsgebiet zu unterlassen. Über die Ausrüstung von Stellplätzen in der Hofmeisterstraße mit Elektroladesäulen schließt der Erschließungsträger eine gesonderte Vereinbarung mit der Stadtwerke Leipzig GmbH ab. (6) Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz muss mindestens 96 m³/h über einen Löschzeitraum von 2 Stunden betragen. Es ist eine entsprechende Kennzeichnung der Unterflurhydranten nach DIN 4066 vorzunehmen. Diesbezüglich ist jeweils ein entsprechender Nachweis vorzulegen. (7) Das Vertragsgebiet liegt in einem Bereich von hoher archäologischer Relevanz und hat besondere Bedeutung für die Bodendenkmalpflege. Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten müssen im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen durchgeführt werden. Auftretende Befunde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren. Diese archäologische Grabung muss vor Baubeginn auf der Grundlage einer zwischen dem Landesamt für Archäologie Sachsen und dem Erschließungsträger/ Vorhabenträger abzuschließenden Vereinbarung für die von den Erschließungsflächen betroffenen Flächen durchgeführt werden. (8) Im Vertragsgebiet wurden innerhalb der Auffüllmassen lokal Bodenverunreinigungen unterschiedlicher Art nachgewiesen, die eines entsprechenden Entsorgungsweges bedürfen. Belegt sind Verunreinigungen mit Zuordnung bis DK I (= mäßige Belastung). Punktuell liegen die festgestellten Konzentrationen aber deutlich über den Schwellenwerten der LAGA-Zuordnung bis Z2. Da im Erschließungsgebiet gesamtheitlich Auffüllboden existiert, der im Rahmen der Baugrubenherstellung bis auf den gewachsenen Boden ausgehoben und entsorgt wird, sind weitere Untersuchungen nicht erforderlich. Der Erschließungsträger wird während der Tiefbauarbeiten ein baubegleitendes Deklarationsmanagement für alle Aushubböden durchführen. Zu Tage getretene Auffälligkeiten sind unverzüglich den zuständigen Behörden der Stadt Leipzig zu melden. (9) Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 wurden 10 Bäume mit potentiellen Habitatstrukturen für Fledermaus- und Brutvogelarten erfasst (hochfrequent 2014). Ein Höhlenbaum ist inzwischen abgängig, 6 Höhlenbäume sind im Kataster der geschützten Teile von Natur und Landschaft gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG verzeichnet. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Konfliktlagen zur Durchführung folgender Maßnahmen: 5 -6- Berücksichtigung der Schutzzeiten gemäß § 39 (5) BNatSchG bei der Durchführung notwendiger Rodungen und Baufeldfreimachung; - Berücksichtigung des Brutgeschäfts gemeinschaftlich geschützter Vogelarten, indem Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung grundsätzlich außerhalb der Fortpflanzungsperiode durchzuführen sind und vor Durchführung von Rodungen und Baufeldfreimachung eine fachkundige Kontrolle durchgeführt wird (Die Kontrollergebnisse sind dem Amt für Umweltschutz vorzulegen.); - Lebensstätten höhlenbrütender Vogelarten und Fledermausarten sind zu schützen. Für die Beseitigung, Beschädigung oder Zerstörung dieser Lebensstätten bedarf es zwingend einer Genehmigung der unteren Naturschutzbehörde. Die Genehmigung muss rechtzeitig vorher beim Amt für Umweltschutz der Stadt Leipzig beantragt werden. - Kontrolle zu fällender Bäume auf Quartiere von Fledermäusen und ggf. Umsetzen der Tierpopulation in Ersatzquartiere in Abstimmung mit dem Amt für Umweltschutz. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, diese Maßnahmen des Artenschutzes in geeigneter Form (z. B. über notarielle Verträge) auch an die Käufer weiterzugeben und dies der Stadt gegenüber nachzuweisen. (10) Ausweislich der Verkehrslärmkartierung der Stadt sind die das Bebauungsplangebiet umgebenden Straßen derzeit hoch belastet. Die nächtliche Lärmbelastung liegt zwischen 60 und 70 dB (A). Die künftige Belastung dieses Gebietes innerhalb und außerhalb der straßenbegleitenden Bebauung wurde mittels einer schalltechnischen Prognose (Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft Dresden vom 09.09.2015) ermittelt. Entsprechend der schalltechnischen Beurteilung der Lärmbelastungen durch Anlieferverkehr über die Innenhöfe führt die nächtliche Anlieferung zu einer erheblichen Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm von 45 dB (A). Für den angenommenen Lieferverkehr von maximal 18 LKW bzw. Lastzügen am Tag treten keine Überschreitungen der Richtwerte nach der TA Lärm (60 dB (A)) auf. Als notwendige Maßnahme zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen von Gewerbelärm verpflichtet sich der Erschließungsträger innerhalb der in Anlage 5 b rot umrandeten Fläche die Anlieferung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf Dauer zu unterlassen und mit allen Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten nachweislich vertraglich jeglichen Andienungsverkehr in der Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr dauerhaft zu untersagen. Die Sicherung dieses Unterlassungsanspruchs hat auf Kosten des Erschließungsträgers durch beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Stadt lastend auf den Grundstücken und auf dem Erbbaurecht, im Rang maximal nach dem 6 -7Erbbaurecht und im Rang nach den gemäß § 1 (15) dieses Vertrages zu bestellenden Geh- und Fahrrechten sowie nach dem Leitungs- und Anlagenrecht für die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH, Leipzig, zu erfolgen. Die Lärmimmissionen der sich innerhalb des B- Plangebietes künftig ansiedelnden gewerblichen Nutzungen und deren Auswirkungen auf schutzbedürftige Nutzungen innerhalb und außerhalb des B-Plangebiets sowie daraus resultierende erforderliche Schallschutzmaßnahmen baulicher und organisatorischer Art sind im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu bewerten und zu dokumentieren (gegebenenfalls mittels Schallimmissionsprognose nach TA Lärm-Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm vom 26. August 1998). Der anlagenbezogene Verkehr auf nicht öffentlichen Verkehrswegen (Lieferverkehr innerhalb des Plangebietes) ist im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren nach TA Lärm zu ermitteln und zu bewerten und den gewerblichen Einrichtungen, die beliefert bzw. entsorgt werden sollen, zuzurechnen. (11) Der Erschließungsträger ist verpflichtet, an den Lichtsignalanlagen – Brandenburger Straße/ Hans-Poeche-Straße – Brandenburger Straße/ Sachsenseite/ Planstraße – Brandenburger Straße/ Friedrich-List-Platz Maßnahmen gemäß der genehmigten Entwurfsplanung (Anlagen 6 a bis 6 j) durchzuführen. (12) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die westliche Zufahrt des Knotens Mecklenburger Straße/ Friedrich-List-Platz durch Verlängerung der Linksabbiegespur und den Ausbau der Mittelinsel zu erweitern. Maßgeblich ist die genehmigte Entwurfsplanung (Anlage 6 a bis 6 j). Die Vertragsparteien sind sich einig, dass die Erforderlichkeit dieses Ausbaus nur teilweise auf das Verkehrsaufkommen zurück zu führen ist, dass durch das Vorhaben des Erschließungsträgers verursacht ist. Die Stadt Leipzig verpflichtet sich daher, sich an den Kosten des Ausbaus hälftig (50 %) zu beteiligen. Zu den hälftig zu teilenden Kosten zählen auch alle Kosten für damit verbundene Leistungen wie Planung, Ausschreibung, Genehmigung, Auflagen, Umleitungen, Dokumentation, Vermessung etc. sowie die Ersatzmaßnahmen im Bereich der Baumpflanzung. Nach derzeitiger Kostenaufstellung betragen die Kosten voraussichtlich 73.000,00 Euro. Die Rechnungslegung erfolgt durch den Erschließungsträger an die Stadt nach der Herstellung seitens des Erschließungsträgers und Übernahme der verlängerten Linksabbiegespur und der Mittelinsel seitens der Stadt in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. Nach der Prüfung der Rechnung und Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit erfolgt die Zahlung seitens der Stadt an den Erschließungsträger innerhalb von drei Wochen nach Rechnungslegung. 7 -8(13) Die Stadt und der Erschließungsträger sind sich darüber einig, dass mit der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ und auf der Grundlage des parallel erarbeiteten Mobilitätskonzeptes vom April 2016 ein autoarmes Stadtquartier entstehen soll. Um einen minimierten KfzStellplatzbedarf zu befördern, werden durch den Erschließungsträger folgende Maßnahmen realisiert: •Herstellung von mindestens 2 Fahrradabstellplätzen pro Wohnung und mindestens 2 Abstellplätzen pro 40 bis 80 m² für Büro-, Verwaltungsund Praxisräume und Wohnheime sowie einem Abstellplatz je Wohnheimbett, •überdachte Herstellung aller Fahrradabstellplätze (für die Bewohner und Nutzer) mit einer, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdigen, über Rampen oder über Treppen mit Rampen gut zugänglichen und verkehrssicheren Erreichbarkeit, •Einhaltung einer Mindestfläche pro ebenerdigen Fahrradabstellplatz von 1,2 m², •Anordnung von maximal 20% der hergestellten Fahrradabstellplätze außerhalb der Hauptgebäude (Außenbereich) ohne Überdachung, •Bereitstellung von Abstellplätzen für Leihfahrräder und Lastenbikes, •mietkostenfreie Bereitstellung von mindestens 8 Carsharingplätzen für den Carsharingbetreiber, •Um einen erhöhten Zeitaufwand und lange Laufwege für die Bewohner bzw. sonstigen Nutzer möglichst zu vermeiden, sind an den Treppenhäusern dezentrale Kfz-Lieferparkplätze entsprechend dem Mobilitätskonzept vorgesehen. Dies gilt nicht für Treppenhäuser mit rein gewerblicher Nutzungsowie ausschließlich für überzählige KfzStellplätze. •Schaffung von Ladestationen für Elektroautos in der Tiefgarage, •Herstellung einer öffentlichen Durchwegung des Quartiers gemäß Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426. (14) Die Vertragspartner treffen nachfolgende Regelungen zur Umsetzung der Architektur und der Außengestaltung. Der Erschließungsträger hat als Auslober eine Architekturwerkstatt mit fünf Planungsbüros und einem Gutachtergremium durchgeführt. Die Ergebnisse der Architekturwerkstatt sind als grundsätzliches Gestaltungsvorbild verbindlich und Bestandteil der Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 426. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauanträge oder Bauvoranfragen gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426, insbesondere den zeichnerischen Darstellungen zur Fassadengestaltung – Blatt 2 (Anlage 4) zu stellen, soweit nachfolgend nichts Anderes geregelt ist. 8 -9Den Vertragspartnern ist bewusst, dass es im Zuge der Weiterbearbeitung zu Abweichungen von den Werkstattergebnissen und Empfehlungen des Gutachtergremiums kommen kann. Der Erschließungsträger und die Stadt sind sich darüber einig, dass solche Abweichungen zulässig sein sollen, soweit diese in den funktionalen Anforderungen (z. B. Raumprogramm, Gestaltung der Andienung) der geplanten Quartiersentwicklung begründet sind und die von der Stadt formulierten Zielsetzungen bezüglich der städtebaulichen Einbindung in die Umgebung und die architektonische Qualität gewahrt sind. Über geplante Abweichungen wird der Erschließungsträger die Stadt umgehend und frühzeitig vor Baubeginn und umfassend unterrichten. Feststellungen über ihre Zulässigkeit sind zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger im Einvernehmen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu erzielen. Das Einvernehmen zwischen der Stadt und dem Erschließungsträger bei Abweichungen von den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426 gilt als hergestellt, wenn das Gestaltungsforum der Stadt Leipzig den Abweichungen zustimmt oder die Architekturleistungen durch das Ergebnis eines ordentlichen Wettbewerbs gemäß „Richtlinien für Planungswettbewerbe/ RPW 2013“ zustande gekommen sind. Die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht bleibt hiervon unberührt. (15) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, gemäß den zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426 zu Gunsten der Stadt ein Gehrecht für die Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für eine Blockdurchfahrt vom Hahnekamm zur Planstraße für die Träger der öffentlichen Entsorgung gemäß Anhang IV zum Bebauungsplan (Lageplan Geh-und Fahrrechte- Anlage 5 a) eintragen zu lassen. Auf den in Anlage 5 b mit „GF“ und „G“ dargestellten Flächen ist auf einer Breite von maximal 5,50 m das Geh- und Fahrrecht unter Sicherstellung der Tragfähigkeit der Geschossdecken von Tiefgaragen für typische Lasten durch Ver- und Entsorgungsfahrzeuge über die Eintragung entsprechender beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch und im Erbbaugrundbuch an der nachfolgend beschriebenen Rangstelle sichern zu lassen. Die ebenerdige Fläche für das Gehrecht soll eine Breite von mindestens 4,00 m und die ebenerdige Fläche für das Geh- und Fahrrecht soll eine Breite von mindestens 4,50 m haben. Im Erdgeschoss von Gebäuden sind die Flächen für das Fahrrecht für eine Blockdurchfahrt vom Hahnekamm zur Planstraße ebenerdig als Durchgänge/Durchfahrten mit einer lichten Höhe von mindestens 4,20 m herzustellen; außerhalb von Gebäuden sind sie ebenerdig weiterzuführen und von oberirdischer Bebauung freizuhalten. Im Erdgeschoss von Gebäuden sind die Flächen für das allgemeine Gehrecht ebenerdig als Durchgänge mit einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen; außerhalb von 9 - 10 Gebäuden sind sie ebenerdig weiterzuführen und von oberirdischer Bebauung freizuhalten. Gemäß § 12 fünfter Spiegelanstrich ist die Bewilligung der vorgenannten Dienstbarkeiten zur Eintragung im Erbbaugrundbuch durch den künftigen Erbbauberechtigten und zur Eintragung im Grundbuch durch den jeweiligen Eigentümer im Rang maximal nach dem Erbbaurecht zu Gunsten des Erschließungsträgers und nach dem Leitungs- und Anlagenrecht für die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH, Leipzig, in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) und die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des amtierenden Notars darüber, dass der Eintragung dieser beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten in den Grundbüchern nichts entgegensteht, Wirksamkeitsvoraussetzung für diesen städtebaulichen Vertrag. Die grundbuchmäßige Bewilligung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten erfolgt durch den Eigentümer zur Eintragung im Grundbuch und durch den Erschließungsträger zur Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch. (16) Die Neubebauung im Vertragsgebiet wird zu einer Verschlechterung des Luftaustausches führen. In der Prognose für die Belastung der Außenluft an Feinstaub und Stickstoffdioxid geht das Amt für Umweltschutz davon aus, dass keine Verminderung der hohen Belastung eintreten wird. Ausweislich der vom Amt für Umweltschutz durchgeführten Ursachenanalyse sind Kleinfeuerungsanlagen zu einem wesentlichen Teil an der Luftschadstoffbelastung mit Feinstaub (PM 10) beteiligt. Um die Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig diesbezüglich zu unterstützen und damit zur Vorsorge und zum Schutz vor erhöhter Schadstoffbelastung, soll der Betrieb von handbeschickten Befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe untersagt werden. Der Erschließungsträger verpflichtet sich daher, das Betreiben von handbeschickten Feuerungsanlagen, die dem Anwendungsbereich der 1. BImSchV unterliegen und für den Einsatz fester Brennstoffen vorgesehen sind, im Vertragsgebiet zu unterlassen und diese Verpflichtung etwaigen Rechtsnachfolgern nachweislich vertraglich aufzuerlegen. Der Einsatz von festen Brennstoffen für die zentrale Wärmeversorgung des Vertragsgebietes ist ebenfalls unzulässig. Diese Verpflichtung ist etwaigen Rechtsnachfolgern nachweislich vertraglich aufzuerlegen. (17) Der Erschließungsträger erkennt die Festsetzungen des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ hiermit an und verzichtet auf eventuell sich hieraus ergebende Übernahme- und Geldentschädigungsansprüche nach den §§ 40-44 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch auf Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen; ein solcher Anspruch kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden. Eine Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Erschließungsträgers, die dieser im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes und den 10 - 11 Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen. Der Erschließungsträger trägt die Kosten dieses Vertrages. (18) Für den Fall, dass innerhalb von einem Jahr nach dem wirksamen Vertragsabschluss der Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ nicht rechtsverbindlich wird, ist der Erschließungsträger berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein Rücktritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt zu erklären. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Baugenehmigung erteilt wurde. Auch im Falle des Rücktritts bleibt es bei der in § 1 Abs. 17 Satz 3 und 4 getroffenen Kostenregelung. §2 Fertigstellung der Anlagen (1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen dargestellte Entwässerung sowie die Straßen-, Platz- und Wegeflächen und die Grünanlagen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der Stadt genehmigten Entwurfsplanung (Anlagen 6 a bis 6 j) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung ergibt. Die Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein. Der Erschließungsträger plant eine Realisierung im Zeitraum von.. bis... . Die stufenweise Entwicklung des Areals erfordert ggf. auch eine Herstellung der Erschließungsanlagen in funktional selbständigen Abschnitten. Der Erschließungsträger hat hierzu eine entsprechende Erschließungskonzeption für die abschnittsweise Entwicklung im Rahmen der Entwurfsplanung einzureichen, die der Genehmigung durch die Stadt bedarf. (2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft, so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu lassen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den Erschließungsträger ist die Stadt zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt, solange der Erschließungsträger noch nicht mit seinem Bauvorhaben im Bebauungsplangebiet Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ begonnen hat. §3 Art und Umfang der Erschließungsanlagen und grünordnerische Maßnahmen (1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst: 11 - 12 a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen b) die Herstellung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege einschließlich - Fahrbahnen - Gehwege/ Radwege - Stellflächen für PKW - Straßenentwässerung - Straßenbeleuchtung - Straßenbegleitgrün - Anpassungen an Lichtsignalanlagen - Pflanzung von Straßenbäumen (27 Stck.) - Straßenverkehrszeichen - Verkehrseinrichtungen - Fahrbahnmarkierungen - 4 Parkscheinautomaten c) die Herstellung der Zufahrten d) die Pflanzung von mindestens 50 standortgerechten einheimischen Bäumen (Stammumfang 20-25 cm) im östlichen Wohninnenhof- sog. „Arboretum“ unter Anrechnung vorhandener Bäume, die der beschriebenen Qualität entsprechen (Lageplan- Anlage 7 a und Pflanzliste- Anlage 7 b) auf der Grundlage einer mit der Stadt abgestimmten Planung. Der Erschließungsträger hat abgängige Bäume zu ersetzen und diese Verpflichtung auch an etwaige Rechtsnachfolgter mit einer ebensolchen Weitergabeverpflichtung vertraglich weiterzugeben und dies gegenüber der Stadt nachzuweisen. e) die Erweiterung der westlichen Zufahrt des Knotens Mecklenburger Straße/ Friedrich-List-Platz durch Verlängerung der Linksabbiegespur und den Ausbau der Mittelinsel nach Maßgabe der von der Stadt am 26.10.2016 mit Bedingungen genehmigten Entwurfsplanung und daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung. Alle Pflanzmaßnahmen erfolgen gemäß den „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ (Anlage 8) und gemäß Artenliste für Baumpflanzungen (Anhang II Hinweise 2. des Bebauungsplanes Nr. 426). Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 HOAI) die Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbauamt) zu beantragen. Für alle Verkehrszeichen ist eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung beim Verkehrsund Tiefbauamt, Abteilung Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsmanagement zu beantragen. 12 - 13 Das Verkehrskonzept zur Führung des Verkehrs während der Bauzeit ist rechtzeitig vor Baubeginn beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Abteilung Straßenverkehrsbehörde/ Verkehrsmanagement zur Prüfung und Entscheidung einzureichen. Eine abschnittsweise Herstellung der Erschließungsanlagen ist in funktional selbständigen Abschnitten gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption möglich. Gemäß dieser seitens der Stadt bestätigten Abschnitte sind Teilabnahmen und -übernahmen gemäß §§ 7 und 8 dieses städtebaulichen Vertrages möglich. Die Anträge auf Zustimmung des Straßenbaulastträgers (Aufgrabungszustimmung/ Sondernutzungserlaubnis) sowie der Antrag auf Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen sind mindestens zwei Wochen vor Baubeginn beim Verkehrs- und Tiefbauamt einzureichen. (2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche, denkmalschutzrechtliche, artenschutzrechtliche sowie sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der Stadt vorzulegen. §4 Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung (1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet. (2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nach Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/ Teil C) in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung ausführen zu lassen. (3) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung, Bauabsteckung, Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster, Bestandsvermessung) werden an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher abzustimmen. §5 Baudurchführung (1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die 13 - 14 Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und Abwasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen. (2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu veranlassen. (3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich anzuzeigen. Vor Baubeginn ist gemeinsam mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt eine Beweissicherung bezüglich des Zustandes der das Vertragsgebiet anbindenden vorhandenen Straßen durchzuführen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen. Sämtlich durch die Bautätigkeit entstandenen Schäden sind nach Abschluss der Baumaßnahmen seitens des Erschließungsträgers auf seine Kosten zu beseitigen. (4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf. Leitungsschutzmaßnahmen vorzusehen. (5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen. (6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die vorhandenen öffentlichen Straßen möglichst frühzeitig wieder für den öffentlichen Verkehr benötigt werden. 14 - 15 Der Erschließungsträger ist daher berechtigt, die vertraglich vereinbarten Maßnahmen an den vorhandenen öffentlichen Straßen auch vor Beendigung der Hochbaumaßnahmen im Vertragsgebiet dieses städtebaulichen Vertrages (Anlage 1) fertigzustellen und der Stadt gemäß § 7 Abs. 3 dieses städtebaulichen Vertrages die vertragsgemäße Herstellung anzuzeigen. Unbeschadet einer Abnahme der entsprechenden Leistungen gemäß § 7 dieses städtebaulichen Vertrages ist der Erschließungsträger allerdings verpflichtet, solche Schäden an den hergestellten öffentlichen Straßen auf eigene Kosten zu beseitigen, die durch die Bautätigkeit im Vertragsgebiet dieses städtebaulichen Vertrages (Anlage 1) verursacht werden. Der Erschließungsträger sichert das Zerfahrungs- und Aufgrabungsrisiko der vor Beendigung der Hochbaumaßnahmen hergestellten öffentlichen Straßen ab, indem 20 % der Baukosten für diese Straßen von der Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zur rohbaufertigen Herstellung aller Hochbauten im Vertragsgebiet, die seitens des Erschließungsträger der Stadt schriftlich angezeigt wird, einbehalten werden. Abweichend von den vorstehenden Regelungen soll die Planstraße erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen fertiggestellt werden, es sei denn der Erschließungsträger übernimmt auch insoweit die vorstehende Verpflichtung zur Beseitigung von Schäden und sichert das Zerfahrungsrisiko ebenso über die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß der vorstehenden Regelung ab. (7) Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 – „Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 – „Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten. Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt. Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012). Werden im Vorfeld oder im Verlauf von Baumaßnahmen altlasten- bzw. umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) das Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für 15 - 16 Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die vom Erschließungsträger zu realisieren sind. Kosten im Zuge einer Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu tragen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 KrWG vom 24.02.2012, nachdem die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung/ Beseitigung ihrer Abfälle verpflichtet sind sowie § 4 BBodSchG und § 12 SächsABG. Die bei den Baumaßnahmen anfallenden Aushubmassen sind analytisch zu bewerten und entsprechend den Untersuchungsergebnissen in dafür zugelassenen Anlagen zu verwerten/entsorgen. Die Ergebnisse der analytischen Untersuchungen sowie der Nachweis über die ordnungsgemäße Verwertung/Entsorgung sind dem Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall/Bodenschutzbehörde nach Beendigung der Baumaßnahme zu übergeben (§ 12 SächsABG). (8) Im Plangebiet bzw. unmittelbar angrenzend befinden sich mehrere Grundwasseraufschlüsse/-messstellen. Falls Grundwasseraufschlüsse/messstellen von baulichen Maßnahmen betroffen sind, ist das weitere Vorgehen mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig abzustimmen. Sofern ein Rückbau erforderlich wird, ist dieser mindestens 4 Wochen vorher schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig zu beantragen. §6 Haftung und Verkehrssicherung (1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht im Sinne des Absatzes 2. (2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen, längstens bis zu ihrer Verkehrsfreigabe für jeden Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder ansonsten verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages ist der Erschließungsträger verpflichtet, das Verkehrskonzept zur Führung des Verkehrs während der Bauzeit rechtzeitig vor Baubeginn beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Abteilung Straßenverkehrsbehörde/ Verkehrsmanagement zur Prüfung und Entscheidung einzureichen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten ergibt sich aus diesem städtebaulichen Vertrag, der genehmigten Entwurfsplanung, dem Bauablauf und den damit verbundenen straßenrechtlichen Anordnungen. 16 - 17 §7 Gewährleistung und Abnahme (1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern. (2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB/Teil B in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung. Die Frist für die Gewährleistung wird auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen Erschließungsanlage ohne wesentliche Mängel durch die Stadt. Besonders abgenommen und kontrolliert werden folgende Teile der Leistung: das Straßenbegleitgrün (einschließlich Straßenbäume - Abnahme) und das „Arboretum“ (Kontrolle der Fertigstellung) - Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als ordnungsgemäße Anlage, - Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter Fertigstellungspflege ab 30. September nach der Pflanzung (gemäß ZTV La StB 05) - Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2 Jahre). Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün beginnt nach Ablauf der Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre. (3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung der Anlagen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen Abnahmetermin innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige. Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen. (4) Auf Verlangen des Erschließungsträgers sind Teilübernahmen einzelner abgenommener Erschließungsanlagen als funktional selbständiger Abschnitt gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption durchzuführen, soweit für diese die Übernahmevoraussetzungen vorliegen. §8 Übernahme der Erschließungsanlagen 17 - 18 (1) Im Anschluss an die Abnahme der abnahmefähigen Erschließungsanlagen (ohne die besonders abzunehmenden Teile der Leistung im Sinne des § 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz) übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist und der Erschließungsträger vorher a) in einfacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der Bestandspläne übergeben hat, b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene grafische Informationssystem und dessen Inhalt, übergeben hat. Der Erschließungsträger trägt auch die Kosten, die der Stadt durch die Übertragung der gelieferten Vermessungsdaten in die digitale Stadtkarte entstehen. c) auf Anforderung Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien. Sollten die nach Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten. Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe sämtlicher vorgenannten Unterlagen als Bestandteile der gemäß Anlage 9 zu übergebenden Schlussdokumentation. (2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt. (3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich. (4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt. Der Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu. Soweit der Erschließungsträger nicht selbst Eigentümer der nach Satz 1 zu widmenden Flächen ist, legt er der Stadt die unwiderrufliche Widmungszustimmung des Eigentümers vor. 18 - 19 (5) Auf Verlangen des Erschließungsträgers sind Teilübernahmen einzelner abgenommener Erschließungsanlagen als funktional selbständiger Abschnitt gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption durchzuführen. §9 Sicherheitsleistungen (1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 1.617.497,75 Euro (in Worten: einemillionsechshundertsiebzehntausendvierhundertsiebenundneunzig Euro und fünfundsiebzig Cent) durch Übergabe einer unbefristeten selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder eines Kreditversicherungsunternehmens oder Einzahlung dieses Betrages auf ein Verwahrkonto der Stadt unter Angabe des Vertragsgegenstandes VG 5.8052.000171.5. Die Bürgschaft wird freigegeben bzw. die Rückzahlung vom Verwahrkonto erfolgt durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt unter Berücksichtigung des Erfüllungsstandes aller vertraglichen Leistungen. Bis zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben/ Rückzahlungen höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1. Gemäß § 5 Abs. 6 dieses städtebaulichen Vertrages werden bei der Freigabe 20 % der Baukosten der hergestellten öffentlichen Straßen im Vertragsgebiet für das bestehende Zerfahrungs- und Aufgrabungsrisiko an den fertiggestellten Straßen auf Grund des Baustellenverkehrs oder noch herzustellender Anschlüsse der zu errichtenden Hochbauten einbehalten. (2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu befriedigen. Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaftsumme freigegeben bzw. ausgezahlt. (3) Die Bürgschaften sind entsprechend den dieser Vereinbarung beigefügten, einvernehmlich verhandelten Entwürfen (Anlagen 10 und 11) auszustellen. (4) Der Erschließungsträger kann diesbezüglich auch seine Gewährleistungsansprüche (Gewährleistungsbürgschaft/en) gegen die ausführenden Unternehmen an die Stadt abtreten. Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger bleiben 19 - 20 bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nach vorheriger Rückabtretung der vom Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt (vgl. Muster Abtretungserklärung- Anlage 12. (4) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. § 10 Bestandteile des Vertrages Bestandteile dieses Vertrages sind: a) der Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, bestehend aus dem Lageplan 1 (Anlage 1 a), dem Lageplan 2 (Anlage 1 b), dem Lageplan 3 (Anlage 1c) und der Legende der Lagepläne 1-3 (Anlage 1 d), b) der Bebauungsplan Nr. 426, bestehend aus der Planzeichnung (Anlage 2 a), der Planzeichenerklärung (Anlage 2 b), der Nebenzeichnung 1 (Anlage 2 c) und der Nebenzeichnung 2 (Anlage 2 d), die textlichen Festsetzungen (Anlage 2 e), das Mobilitätskonzept (Anlage 2 f), c) der Grunderwerbsplan (Anlage 3), d) die zeichnerische Darstellung der Fassadengestaltung (Anlage 4) e) die Anlage IV zum künftigen Bebauungsplan Nr. 426 (Anlage 5 a), der Lageplan Geh- und Fahrrechte- Dienstbarkeiten (Anlage 5 b), f) die genehmigte Entwurfsplanung mit Baubeschreibungen, bestehend aus der Genehmigung (Anlage 6 a), dem Erläuterungsbericht (Anlage 6 b), dem Lageplan (Anlage 6 c), dem Lageplan Mecklenburger Straße (Anlage 6 d), dem Höhenplan (Anlage 6 e), den Schnitten A-D (Anlage 6 f), dem Schnitt E (Anlage 6 g), den Querprofilen (Anlage 6 h), dem Lageplan Beschilderung (Anlage 6 i), dem Lageplan mit der Bebauungsplangrenze (Anlage 6 j), g) der Lageplan östlicher Wohninnenhof- sog. „Arboretum“ (Anlage 7 a), die Pflanzliste „Arboretum“ (Anlage 7 b), h) die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 8), i) die Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 9), j) der Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 10), k) der Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 11), l) das Muster der Abtretungserklärung (Anlage 12). 20 - 21 § 11 Schlussbestimmungen (1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung. (2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen. § 12 Wirksamwerden Der Vertrag ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB). Er wird erst wirksam, wenn - die gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig für diesen städtebaulichen Vertrag notwendige Beschlussfassung, dass der Vertrag seitens der Stadt Leipzig abgeschlossen wird, in dem zuständigen Gremium der Stadt (Verwaltungsausschuss bzw. Stadtrat) erfolgt ist, - die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 9 dieses städtebaulichen Vertrages hinterlegt wurde bzw. der entsprechende Betrag auf dem Verwahrkonto der Stadt Leipzig eingegangen ist, - der Erbbaurechtsvertrag vom 17. und 18.04.2015 (Notar Rainer Krick in München, UR-Nr. K 1270/2015) wirksam geworden ist und die notarielle Bestätigung hierüber sowie die Zustimmung des Eigentümers der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig zu diesem städtebaulichen Vertrag der Stadt vorliegt, - die Widmungszustimmung gemäß § 8 Abs. 4 dieses städtebaulichen Vertrages der Stadt vorliegt und - durch den Erschließungsträger als künftigen Erbbauberechtigten hinsichtlich der nach § 1 Abs. 10 und 15 dieses städtebaulichen Vertrages geschuldeten dinglichen Sicherungen Eintragungsbewilligungen des jeweiligen Eigentümers zur Eintragung im Grundbuch sowie Eintragungsbewilligungen zur Eintragung im Erbbaugrundbuch in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) beim Grundbuchamt eingereicht und jeweils die Erklärung des amtierenden Notars vorliegt, dass der ranggerechten Eintragung keine Voreinträge entgegenstehen. 21 - 22 - Leipzig, den ............................... Tübingen, den ....................... ................................................... Für die Stadt Leipzig .......................................................... Für den Vertragspartner Michael Dettling und Michael Straub 22 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 1 Teil B: Text Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während der Sprechzeiten eingesehen werden. I. Festsetzungen 1. Art der baulichen Nutzung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB] 1.1 Für das Teil-Baugebiet MI 1 gilt: 1.1.1 Allgemein zulässig sind: a) Geschäfts- und Bürogebäude, b) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ anbieten, c) Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“; beim Betriebs- bzw. Anlagetyp „Leipziger Laden“ handelt es sich um ein Ladengeschäft, welches als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder bedarfsgruppenorientiertes Sortiment führt oder zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in seinem Einzugs- und Nahbereich dient und eine Größe der Verkaufsfläche von 150 m² nicht überschreitet, d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) sonstige Gewerbebetriebe, f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.1.2 Unzulässig sind: a) Wohnungen, b) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ und einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m², c) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops; beim Betriebs- bzw. Anlagetyp „Sex-Shop“ handelt es sich um ein Ladengeschäft, das überwiegend Erotik- und Sexartikel anbietet, d) Vergnügungsstätten, e) Bordelle und bordellartige Betriebe, f) Tankstellen, Gartenbaubetriebe, g) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8, 9 BauNVO] 1.2 Für das Teil-Baugebiet MI 2.1 gilt: 1.2.1 Allgemein zulässig sind: a) Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses, b) Geschäfts- und Bürogebäude, Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 2 Teil B: Text c) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ anbieten, d) Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“, e) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, f) sonstige Gewerbebetriebe, g) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.2.2 Unzulässig sind: a) Wohnungen im Erdgeschoss, b) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ und einer Verkaufsfläche von mehr als 150 m², c) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops, d) Vergnügungsstätten, e) Bordelle und bordellartige Betriebe, f) Tankstellen, Gartenbaubetriebe, g) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, Abs. 7, 8, 9 BauNVO] 1.3 Für das Teil-Baugebiet MI 2.2 gilt: 1.3.1 Allgemein zulässig sind Wohnungen. 1.3.2 Ausschließlich im Erdgeschoss sind (neben Wohnungen) die folgenden baulichen oder sonstigen Anlagen oder Nutzungen zulässig: a) Büros, b) sonstige Gewerbebetriebe, c) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. Ausschließlich im Erdgeschoss und bis zu einer Tiefe von 14,0 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie zur Hofmeisterstraße / Planstraße, sind Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“ zulässig; zugehörige Stellplätze sind auch außerhalb der festgesetzten Tiefe zulässig. 1.3.3 Unzulässig sind: a) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.3.2 zulässig sind, b) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops, c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, d) Vergnügungsstätten, e) Bordelle und bordellartige Betriebe, Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 3 Teil B: Text f) Tankstellen, Gartenbaubetriebe, g) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, Abs. 7, 8, 9 BauNVO] 1.4 Für das Teil-Baugebiet MI 3 gilt: 1.4.1 Allgemein zulässig sind: a) Geschäfts- und Bürogebäude, b) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ anbieten, c) Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“, d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes, e) sonstige Gewerbebetriebe, f) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke. 1.4.2 Wohnungen sind nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig. 1.4.3 Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ sind (ergänzend zu 1.4.1) zulässig, wenn sie innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ABCDA errichtet werden und mindestens 90 % ihrer Verkaufsfläche für das Angebot nahversorgungsrelevanter Sortimente gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ verwenden. 1.4.4 Unzulässig sind: a) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops, b) Vergnügungsstätten, c) Bordelle und bordellartige Betriebe, d) Tankstellen, Gartenbaubetriebe, e) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, Abs. 7, 8, 9 BauNVO] 2. Maß der baulichen Nutzung; Stellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 BauGB] 2.1 Zulässige Grundfläche baulicher Anlagen; Staffelung [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 4 BauNVO, § 31 BauGB] 2.1.1 Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO entspricht derjenigen Fläche, die sich innerhalb der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen befindet. Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 4 Teil B: Text 2.1.2 Die festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO darf durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8 überschritten werden. Weitere Überschreitungen der Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO durch die in § 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen können ausnahmsweise bis zu einer Grundflächenzahl von 1,0 zugelassen werden, wenn rechtlich gesichert ist (z.B. durch Baulast), dass diese Überschreitungen durch entsprechende Unterschreitungen an anderer Stelle im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeglichen werden. 2.1.3 Abweichend von den festgesetzten Baulinien mit Ausrichtung zu Innenhöfen ist dort für Geschosse oberhalb von 18,0 m über der Bezugshöhe eine Staffelung zulässig. 2.2 Höhe baulicher Anlagen 2.2.1 Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des jeweiligen Baugrundstückes. Soweit ein Baugrundstück mehr als ein Teil-Baugebiet umfasst, ist die Bezugshöhe die mittlere Höhe der Oberkante der an das Teil-Baugebiet angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des jeweiligen Teil-Baugebietes. Die festgesetzten Höhen gelten einschließlich notwendiger Brüstungen, Geländer oder Einfassungen von Dachbegrünung. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO] 2.2.2 Überschreitungen der zeichnerisch festgesetzten Höhen können für Gebäudeteile wie Fahrstuhlschächte oder technische Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn  die Grundfläche dieser Aufbauten insgesamt 10% der auf dem Baugrundstück tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreitet,  die bauliche Höhe der Aufbauten 4,00 m über der unter ihnen realisierten Geschossdecke nicht überschreitet und  die Aufbauten gegenüber der ausgebildeten Oberkante des darunter befindlichen Geschosses ohne Berücksichtigung von Brüstungen, Geländern oder Einfassungen an allen straßenseitigen Außenseiten der Gebäude so weit zurücktreten, dass der Neigungswinkel der Tangente an der ausgebildeten Oberkante des darunterliegenden Geschosses und an der Oberkante der Aufbauten der Haustechnik einen Winkel von 60 Grad nicht überschreitet. [§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 6 BauNVO] 2.3 Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche [§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 2, 3 BauNVO] Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen, Kellergeschosse) dürfen auch außerhalb der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen errichtet werden. Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 5 Teil B: Text 2.4 Stellplätze [§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB] Stellplätze und Garagen mit Ausnahme von Behindertenstellplätzen sind nur in Geschossen unterhalb der Erdoberfläche zulässig (Tiefgaragen). Ausnahmsweise können auf dem Grundstück Brandenburger Straße 2 (Flurstück 1864) auch oberirdische Stellplätze oder Garagen, die keine Behindertenstellplätze sind, bis zu einer Gesamtfläche dieser Stellplätze und Garagen von 600 m² zugelassen werden. 3. Sonstige Festsetzungen 3.1 Geh- und Fahrrechte [§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB] 3.1.1 Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen Nr. 15.5 der PlanZV festgesetzten und mit den Buchstaben „GF“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Träger der öffentlichen Entsorgung zu belasten. 3.1.2 Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen Nr. 15.5 der PlanZV festgesetzten und mit dem Buchstaben „G“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten. 3.1.3 Die Belastung mit einem Gehrecht sowie ggf. mit einem Fahrrecht umfasst die Befugnis der Stadt Leipzig, dort Wege in einer Breite von bis zu 5,5 m zugunsten der Allgemeinheit sowie ggf. zugunsten der Träger der öffentlichen Entsorgung anzulegen und zu unterhalten. 3.2 Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen [§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB] 3.2.1 An allen in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden und Dachflächen sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen, indem die Außenbauteile einschließlich der Fenster luftschalldämmend ausgeführt werden. Für erforderliche resultierende Luftschalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109* sind an den festgesetzten Baulinien Lärmpegelbereiche entsprechend dem Eintrag in der Nebenzeichnung 1 zur Planzeichnung maßgebend. 3.2.2 Für Wohnungen gilt: Schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109*, die nur Fenster zu Fassaden mit einer Lärmbelastung > 50 dB(A) nachts besitzen, sind nach VDI-Richtlinie 2719* mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. Für die Lüftung dieser Räume sind auch andere technische Lösungen zulässig, wenn das resultierende Luftschalldämmmaß gemäß 3.2.1 nicht wesentlich verringert wird. * Fundstelle siehe Vorbemerkung Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 6 Teil B: Text 3.3 Beschränkung der Stellplätze [§ 9 Abs. 4 BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO i.V.m. VwVSächsBO 49.2.1] Die Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge wird wie folgt beschränkt: Die höchstens zulässige Zahl der Stellplätze ergibt sich aus der um die Hälfte (50%) reduzierten Mindestzahl der notwendigen Stellplätze, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift zur Sächsischen Bauordnung* ohne Reduktion der Mindestzahl durch die zuständige Behörde ermittelt wurde. * Fundstelle siehe Vorbemerkung 3.4. Grünordnerische Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 20, 25 BauGB] 3.4.1 Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind mindestens 50 standortgerechte Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 2025 cm zu pflanzen. Für mindestens die Hälfte der Pflanzungen nach Satz 1 müssen heimische Arten verwendet werden; höchstens 10 % der nach Satz 1 zu pflanzenden Bäume dürfen Nadelbäume sein. Vorhandene Bäume mit mindestens dem in Satz 1 genannten Stammumfang werden angerechnet. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Fußwege zulässig. 3.4.2 Soweit Teile der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen durch Tiefgaragen oder Kellergeschosse unterbaut werden sollen, sind diese unterirdischen baulichen Anlagen mit einer mindestens 100 cm mächtigen Bodenschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Ausnahmsweise können auf bis zu 20 % der unterbauten Flächen geringere Überdeckungen zugelassen werden. 3.4.3 Alle Dachflächen bis zu einer Neigung von 15° sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen auf diesen Dächern. 3.4.4 Entlang der zeichnerisch festgesetzten Linien für Baumpflanzungen ist mindestens die jeweils in der zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbäume (Stammumfang von mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) anzupflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. 3.4.5 Für neu angelegte ebenerdige Stellplätze ist je angefangene vier Stellplätze mindestens ein standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang von mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen. Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 7 Teil B: Text 3.4.6 Die Befestigung oberirdischer Stellplätze und ihrer Zufahrten auf den Baugrundstücken ist so auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann. 4. Örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 SächsBO] 4.1 Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich Maßstab, Material und Farbigkeit in die äußere Gestalt des jeweiligen Gebäudes und Fassadenabschnittes einfügen. Werbeanlagen dürfen nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen. 4.2 Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses zulässig. Das Anbringen von Hausnamen oberhalb des ersten Obergeschosses kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies nicht verunstaltend wirkt. 4.3 Im Teil-Baugebiet MI 1 kann in den Bereichen, die an die öffentliche Verkehrsfläche grenzen, die Errichtung von Dachwerbeanlagen (Werbung auf den Gebäuden) aus Einzelbuchstaben und Signets unter Überschreitung der festgesetzten Oberkante der Gebäude ausnahmsweise zugelassen werden, wenn die festgesetzte Oberkante des Gebäudes durch die Dachwerbeanlage um nicht mehr als 1,5 m überschritten wird und dies nicht verunstaltend wirkt. 4.4 Werbeanlagen über 8,0 m² Ansichtsfläche sind unzulässig. Die Ansichtsfläche von Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben umgrenzenden Rechtecke. 4.5 Werbeanlagen, die vor die Fassade oder die Schaufensterebene vortreten, sind nur in Form selbst leuchtender Einzelbuchstaben zulässig. Werbeanlagen müssen blendfrei sein. Anstrahlungen sind unzulässig. 4.6 Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht, Digitalbildanlagen, Bild- oder Filmprojektionen sind unzulässig. 5. Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.§ 89 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SächsBO] 5.1 Grundsatz 5.1.1 Die textlichen Vorschriften unter Nr. 5 gelten in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen zur Fassadengestaltung auf Blatt 2 der Planurkunde. Alle Vorschriften unter Nr. 5 gelten nur für die zum öffentlichen Straßenraum ausgerichteten Gebäudeseiten. 5.1.2 Die zeichnerischen Darstellungen auf Blatt 2 der Planurkunde sind grundsätzlich als Gestaltungsvorbild verbindlich. Sie dienen auch der räumlichen Zuordnung unterschiedlicher Vor- Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 8 Teil B: Text schriften für die Fassadengestaltung in den vier Abschnitten der zum öffentlichen Straßenraum ausgerichteten Fassaden. 5.2 Erdgeschosszone 5.2.1 Die optisch wahrnehmbare Höhe des Erdgeschosses muss ab Oberkante Gehweg mindestens 4,0 m betragen. 5.2.2 Die Abstände der Eingänge untereinander – auch zum nächstgelegenen Eingang im benachbarten Abschnitt – dürfen (gemessen von Mittelachse zu Mittelachse entlang der Straßenbegrenzunglinie) folgende Höchstmaße nicht überschreiten: a) für Eingänge im Abschnitt 1: 75 m b) für Eingänge in den Abschnitten 2 und 4: 15 m. Innerhalb jedes Abschnittes sind mindestens 3 Eingänge zu realisieren. 5.2.3 Die Breite der Tiefgaragenzufahrten bzw. -ausfahrten darf das nach Bauordnungsrecht erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten. 5.3 Fassaden 5.3.1 Fensterlose Fassaden sind unzulässig. 5.3.2 Balkone sind unzulässig. 5.3.3 Erker und andere Vorsprünge dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die festgesetzten straßenseitigen Baulinien vorspringen. 5.3.4 Fassaden dürfen nicht durch auskragende gebäudetechnische Einrichtungen (insbesondere Rohre, Leitungen) verunstaltet werden. 5.3.5 Fenster sind in der Form des stehenden rechteckigen Einzelfensters auszubilden. Die Fenster müssen als senkrechte Achsen angeordnet werden. 5.3.6 Fassaden dürfen weder verspiegelt noch mit grellen oder fluoreszierenden Farben versehen werden. 5.4 Markisen, Jalousien, Rollläden und Einbruchsicherungen 5.4.1 Sonnenschutzeinrichtungen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren. Markisen sind nur über Ladeneingängen und Schaufenstern im Erdgeschoss zulässig. Verspiegelte Fensterflächen sind unzulässig. 5.4.2 Markisen müssen an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m haben. Die Vorderkante muss mindestens 0,7 m von der Bordsteinkante entfernt sein. Verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt. Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 9 Teil B: Text 5.4.3 Zulässig sind einfarbige, nicht glänzende Materialien. Grelle und glänzende Farben und Materialien für Markisen sind nicht zulässig. 5.4.4 Jalousien und Rollläden dürfen in den Obergeschossen das lichte Maß der Fensteröffnungen nicht überschreiten. Die dazugehörigen Kästen dürfen nicht auskragen. 5.4.5 Einbruchsicherungen im Erdgeschoss müssen so gestaltet werden, dass dahinterliegende Fenster- und Türöffnungen sichtbar sind. Geschlossene Roll- und Fensterläden sind nicht zulässig. Sämtliche Sicherheitskonstruktionen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren. 5.5 Staffelgeschosse und Dächer 5.5.1 Dächer, mit denen an das Dach des denkmalgeschützten Hauses Brandenburger Straße 2 in geschlossener Bauweise nach Nordosten oder Süden (in dem Bereich, für den in Teil A: Nebenzeichnung 1 zur Planzeichnung Traufhöhen festgesetzt sind) angeschlossen wird, müssen als Schrägdächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 70° ausgebildet werden. 5.5.2 Soweit kein Schrägdach gemäß Nr. 5.5.1 zu errichten ist, ist nur ein Staffelgeschoss als oberstes Geschoss zulässig, außer im Abschnitt 1, wo bis zu zwei Staffelgeschosse als oberste Geschosse zulässig sind. Der Rücksprung des bzw. der Staffelgeschosse zur Baulinie darf nicht mehr als insgesamt 1,0 m betragen. 5.5.3 Die Fläche vor einem Staffelgeschoss darf nicht eingehaust oder überdacht werden. 5.5.4 Dacheinschnitte bei geneigten Dächern sind unzulässig. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind. 5.5.5 Dachaufbauten dürfen insgesamt durch ihre Größe, Anzahl und Form die Dachlandschaft nicht verunstalten. 5.5.6 Antennen/Satellitenempfangsanlagen sind unter Dach oder an einer von den öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen abgewandten Dachfläche anzubringen. 5.5.7 Staffelgeschosse und Dächer dürfen weder verspiegelt noch mit grellen oder fluoreszierenden Farben versehen werden. 5.6 Zulässigkeit von Abweichungen Abweichungen vom Gestaltungsvorbild nach Nr. 5.1 und von den Festsetzungen Nr. 5.2 bis Nr. 5.5 können zugelassen werden, wenn das Gestaltungsforum der Stadt Leipzig ihnen zustimmt oder wenn die Architekturleistungen durch das Ergebnis eines ordentlichen Wettbewerbs gemäß „Richtlinien für Planungswettbewerbe / RPW 2013“ zustande gekommen sind. Stand: 28.09.2016 Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ 10 Teil B: Text II. Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014* zentrenrelevante Sortimente nahversorgungsrelevante Sortimente Apothekenwaren (freiverkäuflich) Sanitätsartikel Back- und Konditoreiwaren Schnittblumen Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und Vasen Fleischwaren Zeitungen/ Zeitschriften Getränke1 Nahrungs- und Zoologische Artikel, lebende Tiere Genussmittel2 Bekleidung Bettwaren3 Bild- und Tonträger Bücher Camping- und Outdoorartikel4 Computer und Zubehör Elektrogroßgeräte Elektrokleingeräte Fotoartikel Glas/ Porzellan/ Keramik5 Handarbeitswaren/ Kurzwaren/ Meterware/ Wolle Kunstgewerbe/ Bilder/ Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel Künstlerartikel/ Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen Lampen, Leuchten, Leuchtmittel Lederwaren/ Taschen/ Koffer/ Regenschirme Musikinstrumente und Zubehör Optik, Augenoptik Papier, Büroartikel, Schreibwaren Schuhe Spielwaren Sportartikel/ Sportgeräte7 Haushaltswaren6 Sportbekleidung Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-, Bett- und Tischwäsche Sportschuhe Hörgeräte Uhren, Schmuck Kinderwagen Unterhaltungselektronik und Zubehör Telekommunikation und Zubehör * bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung von Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika Erläuterungen: 1. inkl. Wein/ Sekt/ Spirituosen 2. inkl. Kaffee/ Tee/ Tabakwaren 3. Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner 4. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne Wohnwagenzubehör, Bekleidung und Schuhe) 5. Glas/ Porzellan/ Keramik ohne Pflanzgefäße 6. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren, Besteck, Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln 7. Sportartikel/ -geräte ohne Sportgroßgeräte Stand: 28.09.2016 MOBILITÄTSKONZEPT für das Neubauvorhaben auf dem ehemaligen Krystallpalast-Areal, Leipzig Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 1/23 Inhaltsverzeichnis Präambel ........................................................................................................................................................ 3 Projektbeschreibung des Neubauvorhabens ......................................................................................... 4 Standortanalyse/ Mobilitätssituation .......................................................................................................... 8 Konzept für die Stellplatzanlagen ............................................................................................................. 11 erweiterte Mobilitätsangebote der Vermietungsgesellschaft ........................................................... 15 Sicherstellung der reduzierten Parkplatzbenutzung ............................................................................. 16 ANLAGEN....................................................................................................................................................... 17 2/23 Auftraggeber: Krystallpalastareal GmbH & Co.KG (KPA) Bearbeitung: Dipl. Ing. Andre Jaschke – enersyngy UG Mitwirkende: Verkehrsplanungsbüro: Dr. Brenner Ingenieursgesellschaft Städtebau und Architektur: Grunwald & Grunwald Architekten Kalkof Architekten deluse architects RKW Architektur + Städtebau ZILA Architekten Landschaftsplanung: Atelier Loidl/Landschaftsarchitekten Berlin GmbH TGA und Statik, Brandschutz: S&P Sahlmann und Partner , für das Stadtplanungsamt der Stadt Leipzig: Marcus Herget Leipzig, April 2016 Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 3/23 Präambel Zwischen Hauptbahnhof und Friedrich-List-Platz, im östliche Zentrum von Leipzig entsteht ein neues Stadtquartier. Das Areal zwischen der Brandenburger Straße und der Rosa-Luxemburg-Straße in Leipzig soll zu einem innovativen, nutzungsgemischten Stadtquartier mit unterschiedlichen Büro-, Hotel- und Wohnnutzungen entwickelt werden. Das Vorhabengebiet liegt südlich des Leipziger Hauptbahnhofes im Stadtteil Zentrum Ost. Es wird umgrenzt durch die Brandenburger Straße im Norden, die H.-Poeche- Straße im Osten, die R.-Luxemburg-Straße im Süden und die Straße Hahnekamm im Westen. Das Gesamtkonzept für das Areal ist mit der Stadt Leipzig kooperativ abgestimmt. Mit dem Neubauvorhaben soll in der östlichen Vorstadt ein neues und urban gemischtes Stadtquartier entstehen. Dieses Mobilitätskonzept stellt die gemeinsame Grundlage her, um die verkehrs- und umweltpolitischen Ziele der Stadt Leipzig und die Interessen der Projektentwicklung miteinander zu verbinden. Die durch den Leipziger Stadtrat gefassten Beschlüsse zielen auf eine umweltgerechte und klimaschützende bauliche Weiterentwicklung der Stadt Leipzig. Vor diesem Hintergrund unterstützt und befördert die Stadtverwaltung die Entwicklung von verkehrsberuhigten Wohngebieten mit minimiertem Stellplatzbedarf. In autoarmen Quartieren kann sich die Lebensqualität der Bewohner erhöhen, denn:      die Nahstrukturen für den Einkauf, sonstige Dienstleistungen und Freizeitangeboten werden gestärkt, eingesparte Parkplätze, reduzierte Infrastruktur und bauliche Verdichtung führen zu Flächengewinn ohne Verlust an Wohnqualität, der Wegfall von ebenerdigen Stellplätzen und Garagen ermöglicht mehr Gestaltungsspielraum für Grün- und Freiraumplanung, der motorisierter Verkehr auf lokalem Straßennetz wird reduziert, Bewohnende bewegen sich mehr dank Förderung des Fahrrad- und Fußverkehrs. Auch für die Bauherren ist die Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes und die Reduzierung der Stellplätze attraktiv. Bei der Realisierung von autoreduzierten Projekten können Bauherren bei gleichbleibender Qualität günstiger bauen. Die Kostenvorteile können sie den Mietenden weitergeben und in alternative Mobilitätsangebote investieren. Sie erhalten zusätzliche Gestaltungsfreiheit, weil Restriktionen durch den zu erstellenden Parkierungsraum teilweise wegfallen. Die Bewohnenden – insbesondere Kinder und ältere Menschen – profitieren von reduzierten Gefahren durch fahrende Motorfahrzeuge. Kinder finden mehr Platz zum Spielen. Die Vermarktung wird verbessert und das 4/23 Vermietungsrisiko für nicht genutzte, aber finanzierte und gebaute unterirdische Kfz-Stellplätze wird minimiert. Die im Nachfolgenden erläuterten Maßnahmen für das Neubauvorhaben auf dem Krystallpalast-Areal weisen nach, dass eine Reduzierung der Stellplätze für Kfz und Fahrräder unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs sowie der Erschließung durch den öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist. Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 5/23 Projektbeschreibung des Neubauvorhabens Im Quartier des Krystallpalast-Areals soll eine vielfältige Mischung aus unterschiedlichen Wohnnutzungen, Hotel und Beherbergung, Büros und Dienstleistungen sowie Einzelhandel und Gastronomie realisiert werden. Darüber hinaus werden Straßenneubau- und -umbaumaßnahmen durchgeführt. Der Vorhabenträger hat sich bereit erklärt, die Gehwege sowie die Hofmeisterstrasse deutlich aufzuwerten. Quelle: Büro G&G, Ausschnitt Schwarzplan Quartiersentwicklung, Stand August 2015 Die Stadt Leipzig hat dazu am 11.11.2015 einen Aufstellungsbeschluss zur Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst. Damit sich die unterschiedlichen Nutzungen sich so wenig wie möglich beeinträchtigen und die hohe Lärmvorbelastung an der Brandenburger Straße möglichst wenig auf die schutzwürdigen Nutzungen einwirkt, soll das Areal in folgendem Nutzungskanon gegliedert werden:  im nördlichen Bereich sollen nur gewerblichen Nutzungen und kein Wohnen zugelassen werden,  im mittleren Bereich soll nur Wohnen ermöglicht werden, 6/23  im südlichen Bereich sollen Wohnungen und gewerbliche Nutzungen sowie ein Lebensmittel-Nahversorger zugelassen werden. Ein begrünter und mit unterschiedlichen Baumarten bepflanzter Wohnhof (Arboretum) liegt in der Mitte des Quartiers. Dieser Hof soll den Bewohnern vorbehalten sein. Die anderen Höfe besitzen eine Erschließungsfunktion und sollen als öffentliche Durchwegung und als Pausenhöfe nutzbar sein. Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 7/23 Nutzungskonzept der Projektentwicklungsgesellschaft Ausgehend von den stadtplanerischen Vorgaben sieht die Projektentwicklung folgende Nutzungen und Kapazitäten im Quartier vor. Nutzung (überwiegend) Hotel Hotel Büro/Service-Wohnen Büro/Service-Wohnen Hotel stud. Wohnen Wohnen BGF m² ca. 5.810 7.310 3.950 1.970 5.760 8.000 19.400 Anzahl Zimmer ca. 140 180 68 16 127 164 Summe 52.200 695 Anzahl WE ca. 175 175 eigene Tabelle, Enersyngy UG , Stand Dezember 2015 Quelle: Büro G&G, Ausschnitt Schwarzplan Quartiersentwicklung, Stand August 2015 8/23 Im Bereich der Wohnnutzungen sollen unterschiedliche Wohnraumangeboten für Familien, Paare, Alleinerziehende, Singles und Wohngemeinschaften umgesetzt werden. Die Kategorisierung der Wohnungen erfolgt in der Systematik des kommunalen Wohnraumversorgungskonzeptes der Stadt Leipzig. Wohnungen bis 60 m² Wohnungen 60 bis 90 m² Wohnungen mehr als 90 m² eigene Grafik, enersyngy UG, Stand Dezember 2015 Wohnungsschlüssel 1 bis 2 Raum Wohnung 2 bis 3 Raum Wohnung 3 bis 4 Raum Wohnung klein 3 bis 4 Raum Wohnung normal 3 und mehr größer 90 qm Summe Anzahl Bewohner ca. 65 27 70 60 18 60 20 80 45 175 180 450 eigene Tabelle, enersyngy UG, Stand Dezember 2015 Baubegleitend werden Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu gehört der Umbau und die Verbreiterung der Hofmeisterstraße und des Hahnekamm. Im Bereich entlang der Rosa-Luxemburg Straße und der Wintergartenstraße werden die Gehwege instand gesetzt. Nordöstlich des neuen Quartiers wird der Knotenpunkt Brandenburger Straße/ Sachsenseite vierarmig ausgebaut. Diese Anbindung wird an die Hofmeisterstraße herangeführt (Planstraße). Damit gelingt die vollständige Erschließung des Quartiers von der Brandenburger Straße. Trotz der veränderten Verkehrsführung und einer Aufwertung der Straßen soll das Quartier weitgehend von Durchgangsverkehr freigehalten werden. Vorbehaltlich der verkehrsbehördlichen Zustimmungen soll die Planungen so ausgerichtet werden, dass die quartiersinternen Straßen als verkehrsberuhigte Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 9/23 Wohnstraßen oder mindestens im Sinne einer Tempo 30 Zone ausgewiesen werden können. Dabei wird der dreiteilig gegliederte Straßenraum grundsätzlich beibehalten. Die Fahrbahnbreiten werden auf Grundlage der EAE 85 und der RASt 06 auf das technisch erforderliche Maß dimensioniert, so dass eine Einordnung von Straßenbäumen und Stellplätzen möglich wird. Im Sinne eines autoarmen Stadtquartiers wird ebenerdiges Parken in den Blockinnenbereichen nicht zugelassen. Das Parken für Kraftfahrzeuge wird nur in der Tiefgarage möglich sein. Die geplanten Tiefgaragen werden über die Hofmeisterstraße, den Hahnekamm und die Planstraße angebunden. Die Verund Entsorgung des inneren Wohnriegels und die Belieferung der gewerblichen Nutzungen wird über die innere Erschließung gewährleistet. Für die in der Nutzungskonzeption angegebenen Nutzungen wurde eine Verkehrsuntersuchung sowie ein Verkehrsmodell erarbeitet. Der Neuverkehr im Krystallpalast-Areal wird darin auf 1.800 Kfz/24h und 160 Lkw/24h beziffert. (siehe Verkehrsuntersuchung, Büro Brenner) Als Grundlage wurde vom Dr. Brenner Ingenieure, NL Dresden, ein Umfangreiches Verkehrsgutachten erstellt. Dieses wurde ein enger Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig erstellt und ist Basis für die verkehrstechnische Entwicklung im gesamten inneren Osten. Eine kompetente Verkehrs- und Straßennetzplanung im Quartier sowie die Anbindung des Quartiers über die Kreuzung Brandenburger Straße / Sachsenseite wurden darin untersucht und vorgeplant. Maßgeblich dabei 10/23 waren neben der Aufnahme des neuen Verkehrs auf die Brandenburger Straße auch: - Die Neugestaltung der Hofmeisterstraße Parkbuchten - Die Sicherstellung der Anbaufreiheit an der Brandenburger Straße
 - Die Vermeidung von Durchgangsverkehr in der Hofmeisterstraße
 - Die Anbindung des Quartiers an das vorhandene Fuß- und Radwegenetz 
 - Die Einordnung von neuen Baumpflanzungen in den Straßenraum
 - Die Optimierung des vorhandenen Fuß- und Radwegenetz - Auch die Instandsetzung bzw. Sanierung der Hofmeisterstrasse - Die Instandsetzung der Fußwege um das gesamte Quartier Hinzu kommt der Neubau der „Planstraße“. Diese soll die Brandenburger Straße und Hofmeisterstrasse miteinander verbinden und das Quartier an die Brandenburger Straße anschließen. Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 11/23 Standortanalyse/ Mobilitätssituation Das Krystallpalast-Areal befindet sich im Stadtbezirk Leipzig Mitte, Stadtteil Zentrum-Ost in unmittelbarer Nähe des Leipziger Hauptbahnhofs. Das Leipziger Stadtzentrum ist vom Plangebiet in wenigen Minuten fußläufig erreichbar. Die Größe des Areals beträgt ca. 17.300 m². Das Gelände liegt seit vielen Jahren brach. Das einzige erhaltene Gebäude ist das Baudenkmal Brandenburger Straße 2 (ehemaliges Bahnpostamt). Es wird heute als Hostel genutzt. Im rückwärtigen Bereich des Hostels befindet sich ein eingeschossiges Remise. Auf dem westlichen Teil des Areals steht ein Trafogebäude. Vor dem Trafogebäude liegt eine versiegelte Fläche, die als gewerblich bewirtschafteter Parkplatz genutzt wird. Quelle: www.googlemaps.com Bestandsituation Bereich Hahnekamm - westlicher Gehweg ca. 1,5 m bis 1,7 m; östlicher Gehweg 1,50 m, zur Brandenburger Straße hin aufgeweitet (> 5,0 m) - Fahrbahnbreite zwischen 8,2 m und 12,1 m - Verkehrsstärken Querschnitt: DTVw ca. 2.600 Kfz/24h, Spitzenstunde ca. 205 Kfz/h - kein ÖPNV - längsseitiges Parken beidseits im Straßenraum, gewerblich bewirtschafteter Parkplatzflächen mit ca: 40 Parkplätzen Bestandsituation Bereich Wintergartenstraße - nördlicher Gehweg ca. 5 m (an der schmalsten Stelle) - Fahrbahnbreite ca. 10 m - Verkehrsstärken Querschnitt: DTV 255 Kfz/24h, Spitzenstunde ca. 30 Kfz/h 12/23 - kein Parken erlaubt Bestandsituation Bereich Hofmeisterstraße - westlicher Gehweg ca. 1,8 m bis 2,20 m - östlicher Gehweg ca. 2,0 m - Fahrbahnbreite 8,6 m -längsseitiges Parken beidseits im Straßenraum erlaubt Bestandsituation Bereich Brandenburger Straße - südlicher Gehweg ca. 2 m - Radverkehrsanlage ca. 2 m - Fahrbahnbreite ca. 18,30 - Verkehrsstärken Querschnitt: DTV 13186 Kfz/24h, Spitzenstunde ca. 1195 Kfz/h - kein Parken erlaubt öffentliche Verkehrsanbindung Das Quartier ist sehr gut an das lokale, regionale und überregionale Netz des Öffentlichen Personenverkehrs angebunden. In der unmittelbaren Umgebung des Krystallpalast-Areals befinden sich zwei Straßenbahnhaltestellen sowie der Leipziger Hauptbahnhof der Deutschen Bahn. Den zukünftigen Nutzern des Quartiers stehen dabei die quartiersnahen Haltestellen Hofmeisterstraße und Wintergartenstraße, die durch 3 Straßenbahnlinien und 2 Buslinien bedient werden, zur Verfügung. Diese Haltestellen werden auch außerhalb der Hauptverkehrszeit, d.h. auch an den Wochenenden sowie Feiertagen und in den Nachtstunden bedient. Damit besteht ein gesicherter und leistungsfähiger Anschluss an den ÖPNV in zumutbarer Entfernung. Unmittelbar am Quartier befinden sich Taxihaltepunkte am Leipziger Hauptbahnhof. Quelle: www.LVB.de Ausschnitt Netzplan Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 13/23 Die quartiersnaheste Haltestelle des ÖPNV ist die Haltestelle Hofmeisterstraße. (max. 1-3 Gehminuten) wird durch folgende Linien bedient: Straßenbahnlinie 1, 3, 8 Bus 72, 73 Das Quartier ist damit sehr gut an das lokale, regionale und überregionale Netz des Öffentlichen Personenverkehrs angebunden, sodass eine Automobilnutzung ökologisch und ökonomisch eher unvorteilhaft ist. Fahrradverkehr Zwei Routen mit Wegweisung des Leipziger Hauptnetzes für den Radverkehr grenzen an das Areal. Die Route entlang der Brandenburger Straße ist Teil der Hauptziele Leipzig – Bad Düben. Die Route entlang der Rosa-Luxemburg Straße ist Teil des Unterziels Leipzig – Eilenburg. Über diese Routen ist die Innenstadt direkt zu erreichen. Steigungen gibt es keine. Einzig die Brandenburger Straße als Haupterschließungsstraße besitzt eine Radverkehrsanlage. In der Rosa-Luxemburg Straße und in den Anliegerstraßen werden die Radfahrenden im Mischverkehr geführt. Besonders die enge Fahrbahn auf der Rosa-Luxemburg Straße ist problematisch. Damit sind die Voraussetzungen zum Fahrradfahren als optimierungsfähig einzuschätzen.Lt Aussage VTA ist im Rahmen der Gleissanierung eine generelle Aufwertung der Rosa-Luxemburg-Strasse in Planung. Öffentliche Fahrabstellplätze befinden sich weder auf dem Wintergartenplatz noch im Geschäftsbereich der Rosa-Luxemburg Straße. Quelle: Radverkehrsentwicklungplan der Stadt Leipzig, 2010-2020 14/23 motorisierter Individualverkehr Nördlich des Krystallpalast-Areals befindet sich die hoch frequentierte Brandenburger Straße, die als Bundesstraße klassifiziert ist (B 87). Von der Brandenburger Straße kann das Quartier derzeit an den Knotenpunkten Brandenburger Straße/ Hahnekamm, Brandenburger Straße/ H.-PoecheStraße und Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße erschlossen werden. Somit ist das Quartier an vier Verknüpfungspunkten an das übergeordnete Straßennetz angebunden. Über den westlich gelegenen Hahnekamm wird vorrangig Verkehr in Richtung Georgiring abgewickelt, da am W.-Brandt-Platz kein direktes Linksabbiegen besteht. Zurzeit ist in der Hofmeisterstraße und im Hahnekamm längsseitiges Parken beidseits des Straßenraums erlaubt. Erreichbarkeit von Dienstleistungen des täglichen Bedarfs Aufgrund der Zentralität des Areals sind u.a. folgende Ziele in unter 15 Minuten Fußweg erreichbar:  Hauptbahnhof (in 2-4 Minuten),Promenaden , Problem Querung Brandenburger Strasse  Leipziger Innenstadt (in 5 min), Geschäfte, Problem Querung Innenstadtring  Leipziger Markt (in 10-12 Minuten) Wochenmarkt Der nächste Lebensmittel-Nahversorger befindet sich in der Kreuzstrasse und Inselstrasse mit einer Entfernung von jeweils knapp einem Kilometer. Des Weiteren befinden sich ein Baumarkt und ein Fahrradgeschäft in der Nähe. Im beschriebenen Bauvorhaben wird ein Nahversorger realisiert. Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 15/23 Konzept für die Stellplatzanlagen Fahrradabstellplätze Im Krystallpalast-Areal wird die Anzahl der Fahrradabstellplätze auf mindestens 2 Abstellplätze pro Wohnung festgeschrieben. Die Anzahl für Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen und für Wohnheime wird auf mindestens 2 Abstellplätze pro 40 bis 80 m² bzw. 1 Abstellplatz je Wohnheimbett erhöht. Alle Abstellplätze für die Bewohner und Nutzer werden überdacht sein. Der Abstellort wird von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über Rampen oder über Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu erreichen sein. Für den Besucheranteil werden Abstellplätze im Außenbereich und in unmittelbarer Nähe der Eingangsbereiche der Bauvorhaben angeordnet werden. Der Flächenbedarf eines Fahrrades beträgt z.B. laut E. Neufert mindestens 2,0 m Länge x 0,6 m Breite = 1,2 m². Jeder Abstellplatz muss von einer ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Bei Senkrechtaufstellung ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,75 m Tiefe vorzusehen, bei anderer Aufstellung entsprechend (mindestens jedoch 1,40 m). Tabelle der Abstellplätze für Fahrräder Verkehrsquelle/ Richtzahl Richtzahl Bemessungsnach nach grundlage VwVSäch MobilitätssBO konzept Wohngebäude/ je Wohnung Wohnungen (WE) und Flächen gemäß Nutzungskonzept ca. ermittelte Anzahl 1 bis 2 2 175 WE 350 1 2 168 Betten 168 Gebäude mit Büro,Verwaltungs- und Praxisräumen/ je 40 bis 80 m² Nutzfläche 1 2 je 60m² 4.500 m² 150 Verkaufsstätten/ je 60 bis 80 m² Verkaufsnutzfläche 1 1 500 m² 6 Sonstige Wohnheime (Studenten)/ je 2 Betten 16/23 Gaststätten / je 8 bis 12 Sitzplätze 1 1 Nicht vorgesehen - Beherbergungsstätten/ je 20 bis 30 Betten 1 1 470 Betten 19 SUMME 693 Die Aufteilung der Abstellplätze für die Fahrräder erfolgt auf ebenerdig zugänglichen Abstellplätzen, in den Tiefgaragen oder im Außenbereich. Aktuell ist folgende Verteilung vorgesehen: Wohnen UG EG Außen Gesamt Plan 0 351 80 431 350 Büro Hotel 15 0 36 51 150 Studenten 15 0 20 35 25 0 160 20 180 168 30 511 156 697 693 Änderungen im Rahmen der weiteren Planung vorbehalten Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 17/23 Kfz-Stellplätze Für das Quartier sollen Maßnahmen ergriffen werden, die eine autoarme Quartiersentwicklung ermöglichen sollen. Ziel der im nachfolgenden erläuterten Maßnahmen ist, dass die nach Sächsischer Bauordnung (Rechtsstand vom 1.3.2012) notwendigen Stellplätze auf unbefristete Zeit auf 50% der erforderlichen Anzahl verringert werden. Die Aufstellung des B-Planes Nr. 426 befördert das stadtentwicklungspolitische Ziel, den motorisierten Individualverkehr langfristig zu reduzieren. Aufgrund der innenstadtnahen Lage neben dem Hauptbahnhof und der sehr günstigen Anbindung an das ÖPNV-Netz ist das Plangebiet in besonderer Weise geeignet, dieses Ziel exemplarisch umzusetzen. Autoarme Quartiere können dazu beitragen, den Verkehr in innerstädtischen Lagen zu minimieren und damit die Lebensqualität der Bewohner zu erhöhen. Damit die vorgesehene bauliche Dichte nicht in einem starken Ansteigen des privaten motorisierten Ziel-oder Quellverkehrs mündet, sind oberirdische Stellplätze und Garagen ausgeschlossen und es wird die Zahl der zulässigen Stellplätze begrenzt. Damit wird die Errichtung autoaffiner Bauvorhaben erschwert und eine wichtige planerische Voraussetzung – nämlich der Schutz der oberirdischen Freiflächen vor der Inanspruchnahme durch Kfz – wird planerisch abgesichert. Diese Einschränkungen sind zumutbar, da die Verkehrserschließung des Gebietes durch den ÖPNV ausgezeichnet ist. Die Gestaltung der Tiefgarage wird als Stellplatzangebot an die Bewohner so erstellt, das von dort eine optimale Anbindung an die Wohnungen entsteht. Zudem werden Systeme geprüft, eine Doppelnutzung der Stellplätze (Tags Gewerbe, nachts Wohnungsmieter). Zudem wird es Stellplätze für CarSharing, sowie für Behinderte geben. Tabelle der Stellplätze für Kfz Verkehrsquelle/ Richtzahl Bemessungsgrundl nach age VwVSächsB O Wohngebäude/ je Wohnung Sonstige Wohnheime (Studenten)/ je 2 Betten Richtzahl nach Mobilitätskonzept Wohnungen ermittelte und Flächen Anzahl gemäß Nutzungskonzept 1 bis 2 0,7 175 WE 123 1 0,4 168 Betten 34 18/23 Gebäude mit Büro-,Verwaltungs- und Praxisräumen/ je 30 bis 40 m² Nutzfläche Verkaufsstätten/ je 30 bis 40 m² Verkaufsnutzfläche 1 0,2 4.500 m² 26 1 0,5 500 m² 7 noch nicht vorgesehen - 470 Betten 39 SUMME 229 4. Gaststätten/ je 8 bis 12 Sitzplätze 1 0,5 Beherbergungsstätten/ 2 bis 6 Betten 1 0,5 Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 19/23 Parkraumbewirtschaftung Aktuell befinden sich im Südwesten des Areals eine versiegelte Parkplatzflächen mit ca 40 Parkplätzen. Im öffentlichen Straßenraum des Hahnekamm und der Hofmeisterstraße darf längsseitig ohne Zeitbeschränkung geparkt werden. Die vorhanden Stellplätze in erheblichen Umfang durch den „Fremdverkehr“ belegt, z.B. durch Arbeitspendler, Besucher von Gaststätten, Sportereignissen oder Veranstaltungen oder durch Ausweichverkehr aus innerstädtischen parkraumbewirtschafteten Straßen. Um den Grundsatz des autoarmen Quartiers konsequent umzusetzen, soll in Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig eine geeignete Form der Parkraumbewirtschaftung geschaffen werden. Vorrangig sollen straßenseitig Stellplätze nur noch z.B. Parkscheibe oder kostenpflichtiges Parken mit Ausnahmeberechtigung zur Verfügung gestellt werden. Quelle: Landeshauptstadt München - Ausnahmegenehmigungen 20/23 erweiterte Mobilitätsangebote der Vermieters Carsharing Die Bewohner/Nutzer des Quartiers sollen die Möglichkeit zur bequemen Anmietung eines Carsharing-Fahrzeuges haben. In den im Quartier geplanten Tiefgaragen werden 2 x 4 Carsharingplätze an zentraler Stelle angeboten. Ein erhöhter Zeitaufwand und lange Laufwege für die Bewohner bzw. sonstigen Nutzer wird minimiert, indem dezentrale Lieferparkplätze an den Treppenhäusern vorgesehen werden. Herkömmliche Studien zum Carsharing gehen von einem Verhältnis 1:6 bzw. 1:8 aus. Das heißt durch ein Carsharing-Fahrzeug werden 6-8 Privatfahrzeuge ersetzt. Beziehungsweise teilen sich 42 Kunden durchschnittlich ein CarsharingFahrzeug und ersetzen so bis zu 10 private Pkw, ermittelte der Bundesverband Carsharing e.V. Für die Ermittlung im Quartier Krystallpalast-Areal könnten mit dem angestrebten Angebot von 8 Carsharingplätzen bei einem Verhältnis von 1:8 somit ca. 64 Privatfahrzeuge ersetzt werden. Die Büros und Hotels werden ebenfalls in die Mobilitätskonzeption mit einbezogen. Durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof ist davon auszugehen, dass Hotelgäste und Angestellte vorrangig mit dem ÖPNV anreisen. Für die mit Pkw anreisenden Hotelgäste und Angestellten ist zu berücksichtigen, dass zusätzlich zu den Hotel- und Büro sind zudem in der näheren Umgebung ein öffentliches Parkhaus (Hans-Poeche Str. 26-28) vorhanden und ein weiteres Parkhaus am Hauptbahnhof Ost ist bereits in Planung. Daher wird für die Hotel- und Büronutzungen ein Schlüssel von 1:10 angenommen. Die Stellplätze werden 24 Stunden/Tag öffentlich zugänglich sein, damit die Carsharing-Nutzung allen Menschen im Quartier möglich ist. Die Projektentwicklungsgesellschaft wird die 8 Carsharingplätze in der Tiefgarage den Betreibern kostenfrei zur Verfügung stellen damit der Betreiber seine Mietfahrzeuge den Bewohnern des Quartieres sehr kostengünstig anbieten kann. Bikesharing Sowohl im Außenbereich des Quartieres als auch in der Tiefgarage werden wir Standorte der Leihfahrräder / Lastenbikes anbieten, diese können dann mittels Anruf, App ausgeliehen und zurückgegeben werden. Diesbezüglich werden wir hier mit dem Vorreiter in Sachen Bike Sharing, der Firma Nextbike in Kooperation stehen. Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 21/23 Elektromobilität In der Tiefgararge werden Elektrolademöglichkeiten für die Bewohner vorgesehen. Eine öffentliche Elektroladesäule im Quartier soll hier auch Besitzern von Elektroautos die Möglichkeit zur Aufladung geben. Die Stadtwerke Leipzig haben bisher 47 Ladestationen errichtet „Die durch die Stadtwerke Leipzig betriebenen Ladestationen im öffentlichen Bereich* werden aus 100% Erneuerbare Energien erzeugten Strom versorgt.“ Die Errichtung einer Leipziger Mobilitätsstation wird angestrebt 22/23 Sicherstellung der reduzierten Parkplatzbenutzung Die Projektentwicklungsgesellschaft verpflichtet sich, durch die zielgerichtete Vermarktung und durch gesonderte Hinweise in den Mietverträgen, dafür zu sorgen, dass umweltbewussten Mieter und Nutzer angesprochen werden. Eine formale Verpflichtung von Wohnungseigentümern (Eigentumswohnungen und selbstgenutzten Gewerbeeinheiten) und Mieter (Mietwohnungen und Gewerbe) zum Verzicht auf ein eigenes Auto kann rechtlich nicht gefordert werden. Jedoch werden attraktive Angebote geschaffen bzw. stehen zur Verfügung, die dem Mobilitätsverhalten in einem autoarmen Quartier gerecht werden. Bestandteil dieser Erklärung ist ein Nachweis einer möglichen Vertragspartnerschaft (LOI) mit einem Car- Sharing Anbieter. Diese Verpflichtungserklärung bindet die Projektentwicklungsgesellschaft und deren Rechtsnachfolger. Bei einem Wechsel der verfügungsberechtigten Person werden wir diese Verpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin oder den Rechtsnachfolger übertragen. 
 ANLAGEN Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig Stand: 07.04.2016 Mobilitätskonzept 23/23 Blatt 2: Zeichnerische Darstellungen zur Fassadengestaltung Ausfertigung Blatt 2: Zeichnerische Darstellungen zur Fassadengestaltung als Bestandteil des Bebauungs planes Nr. 426 hiermit ausgefertigt. (Gestaltungsvorbild) Leipzig, den Abschnitt 1: Brandenburger Straße / Planstraße Abschnitt 3: Planstraße / Hofmeisterstraße (Siegel) ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- 1854 5 1854 3 1 Burkhard Jung Oberb rgermeister 1854 1 ße ra nst Pla 1860 8 3918 38 1853 8 B8 7 3967 MI 2.1 1860 4 3918 10 5 10 15 20 m 1853 9 nb ur 10 ge rS tra MI 1 1812/e de 1864 D MI 2.2 1812/d straß e Br 2 an 0 1813/a ße 20 m 3780 m eister 1853 10 MI 3 Bebauungsplan Nr. 426 1812/a Abschnitt 4: Wintergartenstraße / Rosa-Luxemburg-Straße / Hofmeisterstraße 3 Abschnitt 2: Hahnekamm / Wintergartenstraße 3780 2 3960 15 Blatt 2 Stadt Leipzig 1812/c Hofm ekam Hahn 3960 11 3961 r- 1853 1 R garten straße3965 3966 7 4961 Grenze des Geltungsbereiches 1783 Hauptbahnhof 1785 1612 2 1611 1785/b 3966 4 Zentrum-Ost 1785/a Hofm Br an de n bu rg er 1614 e Winte Ortsteile: raß eister straß 1868 1 b xem u L osa 1852 1 13 -St urg raß e 3964 Stadtbezirk: Mitte 3966 e 8 St 1869 12 15 2a 10 4 5 12 0 Str gbur aße m e Lux saRo e rtenstraß Winterga Dezernat Stadtentwicklung und Bau Stadtplanungsamt Planverfasser: 0 5 10 15 Datum: 28.09.2016 Plan und Recht GmbH 20 m Bauleitplanung - Entwicklungsplanung - Regionalplanung 0 5 10 15 20 m 10435 Berlin Dau tmU / ne ts rch tfir Dau tmU / ne ts rch tfir Dau tmU / ne ts rch tfir Dau tmU / ne ts rch tfir Dau tmU / ne ts rch tfir Seite 2 Gliederung des Erläuterungsberichtes 0. Unterlagen und Arbeitsgrundlagen 1. Darstellung der Baumaßnahme 1.1. Planerische Beschreibung 1.2. Straßenbauliche Beschreibung 2. Notwendigkeit der Baumaßnahme 3. Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Wahl der Linie 4. Technische Gestaltung der Baumaßnahme 5. Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen 6. Erläuterung zur Kostenberechnung 7. Verfahren 8. Durchführung der Baumaßnahme 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 2 von 25 Seite 3 ERLÄUTERUNGSBERICHT 0. Arbeitsgrundlagen – Auftrag vom 15.03.2016 – digitale Vermessungsunterlagen des Vermessungsbüros Roland Meyer vom Mai 2016 – Geotechnischer Bericht (Baugrundhauptuntersuchung und Gründungsberatung) der FCB GmbH vom 07.06.2016 – Leitungs- und Kabelbestandsunterlagen der Versorgungsträger vom Juli 2015/März 2016 – Abstimmungen mit den Ämtern der Stadt Leipzig – Abstimmungen mit Leipziger Wasserwerken, Leipziger Stadtwerken, TELEKOM + LVB – Gestaltungsplan des Architekturbüros Grunwald & Grunwald vom 08.07.2015 – KPA-Gebäudekomplex vom 20.05.2016, 23.05.2016 und 24.05.2016 – Vorplanung Freianlagen des Ateliers LOIDL Landschaftsarchitekten vom 19.02.2016 – Verkehrsuntersuchung Hauptbahnhof Ostseite der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Stand: 31.07.2015/ergänzt 01.02.2016 – Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ (Entwurf vom 30.03.2016) 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 3 von 25 Seite 4 1. Darstellung der Baumaßnahme 1.1 Planerische Beschreibung Die Baumaßnahme befindet sich im Zentrum von Leipzig, unmittelbar östlich des Innenstadtrings. Sie umfasst das Areal zwischen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Rosa-Luxemburg-Straße, Wintergartenstraße und Hahnekamm. Privatinvestoren wollen auf diesem Gebiet mehrere Hotels, große Wohnflächen (ca. 200 WE) sowie Büros errichten. Mit Anschluss an die Wintergartenstraße wird ein Nahversorgungszentrum gebaut. Das gesamte Areal erhält eine Tiefgarage. Im Innenbereich werden mehrere Galerie- bzw. Pausenhöfe gestaltet. Der Komplex schließt beidseitig an das ehemalige Bahnpostamt (jetzt A & O Hotel and Hostel) an. Innerhalb des Objektes wird eine Feuerwehrdurchfahrt vom Hahnekamm bis zur südlichen Sachsenseite ausgebaut. Die Zufahrt vom Hahnekamm wird ebenfalls vom Lieferverkehr für den Nahversorger als auch von den Müllfahrzeugen genutzt. Die Müllfahrzeuge nutzen gleichzeitig die Zufahrt von der Sachsenseite. Die Stadt stellt für das Gebiet zurzeit den Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ auf. Er befindet sich im Verfahren. Am 13.07.2016 endete die öffentliche Auslegung. Die vorliegende Entwurfsplanung umfasst die öffentlichen Verkehrsflächen des B-Planes sowie öffentliche Flächen östlich des B-Planes. Die öffentlichen Flächen des B-Planes beinhalten die Anschlüsse an die Brandenburger Straße, die südliche Sachsenseite, die südliche Hofmeisterstraße, den Anschluss RosaLuxemburg-Straße einschließlich nördlichem Gehweg, das Gleiche im Bereich Wintergartenstraße und den Hahnekamm sowie den Straßenplatz Rosa-Luxemburg. Außerhalb des B-Planes beinhaltet die Entwurfsplanung die nördliche Hofmeisterstraße sowie den Anschluss Dohnanyistraße und den Straßenplatz Hanns Eisler. Die Fahrbahn und der südliche Gehweg der Rosa-Luxemburg-Straße und Wintergartenstraße bleiben weitgehend unverändert bestehen. Das Gleiche trifft auf die Brandenburger Straße in diesem Bereich zu. Der Hahnekamm und die Hofmeisterstraße werden aufgeweitet. Die südliche Sachsenseite ist ein kompletter Neubau. Weiterhin beinhaltet die Entwurfsplanung die Verlängerung des nördlichen Linksabbiegestreifens der Mecklenburger Straße im westlichen Zufahrtsbereich zum Knotenpunkt Lagerhofstraße/Mecklenburger Straße, bedingt durch die Erreichung der Kapazitätsgrenze. Bedingt durch die Veränderung der Straßenraumgestaltung sowie durch die festgesetzten Baumpflanzungen müssen Kabel- und Leitungstrassen umverlegt werden. Durch den geplanten Neubaukomplex besteht Handlungsbedarf der Versorgungsträger bei unterirdischen Kabel- und Leitungsverlegungen. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 4 von 25 Seite 5 1.2 Straßenbauliche Beschreibung Die Erschließung des gesamten Neubaukomplexes soll über die umgebenden öffentlichen Straßen erfolgen. Die Hofmeisterstraße besitzt auf der östlichen Seite wenige Grundstücke mit einer vorhandenen Altbebauung, die sich bis in die Dohnanyistraße ziehen. Auf der westlichen Seite des Hahnekamms ist ein Grundstück bebaut. Im Eckbereich Hahnekamm/Brandenburger Straße steht das Objekt des ehemaligen Bahnpostamtes, dass jetzt ein A & O Hotel and Hostel beherbergt. Diese vorhandenen Objekte bilden die Zwangspunkte für die Straßenraumgestaltung. Im Süden bildet die Gleisanlage der LVB in der Rosa-Luxemburg-Straße/Wintergartenstraße den Zwangspunkt. Der neue Bord wurde mit einem Abstand von 3 m eingeordnet, wie in der RosaLuxemburg-Straße bereits vorhanden. Um die, im B-Plan festgesetzten, Breiten der Straßenverkehrsflächen zu ermöglichen, wird die Hofmeisterstraße nach Westen und der Hahnekamm nach Osten erweitert. Der nördliche Anschluss der Hofmeisterstraße an die Brandenburger Straße erfolgt im spitzen Winkel. Er kann lediglich als Ausfahrt (rechts raus) auf die Brandenburger Straße genutzt werden. Dies wird durch die Einbahnstraßenbeschilderung markant festgelegt und bleibt auch zukünftig so. Um die Ein- bzw. Ausfahrt des Neubaukomplexes zum übergeordneten Straßennetz (Brandenburger Straße = Bundesstraße 87 als Teil des Hauptstraßennetzes von Leipzig) zu ermöglichen, erfolgt der Neubau der südlichen Sachsenseite. Dabei handelt es sich um einen kompletten Straßenneubau. Die Anbindung an die Brandenburger Straße erfolgt rechtwinklig. Auf der nördlichen Seite bindet bereits jetzt die Sachsenseite an. Mit der Vervollständigung des vierarmigen Knotenpunktes ist eine Verkehrsbeziehung in alle Richtungen möglich. Der Neubau der südlichen Sachsenseite ermöglicht die rechtwinklige Einmündung der Dohnanyistraße sowie die rechtwinklige Einmündung der nördlichen Hofmeisterstraße an die Dohnanyistraße. Der Anschluss des Hahnekamms an die Brandenburger Straße bleibt weitgehend unverändert. Hier ist nach wie vor nur ein Ausfahren nach rechts (Richtung Osten) möglich. Im Bereich Rosa-Luxemburg-Straße/Wintergartenstraße wird der nördliche Gehweg in seiner Breite vergrößert und mit Flaniercharakter umgestaltet. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 5 von 25 Seite 6 Im B-Plan wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Dies betrifft den Platzbereich in der Einmündung Hofmeisterstraße/Rosa-Luxemburg-Straße. Dieser vorhandene Fußgängerbereich soll als gestalteter begrünter Platzbereich der Erholung der Bevölkerung dienen, zum Zwischenstopp einladen und das Stadtklima verbessern. Als Gegenstück dazu wird im Einmündungsbereich südliche Sachsenseite/ Dohnanyi- straße/Hofmeisterstraße ebenfalls ein Straßenplatz mit Begrünung zur Erholung neu geschaffen. Umlaufend um den Neubaukomplex wird entlang der Erschließungsstraßen, entsprechend Festsetzungen des B-Planes und je nach den Möglichkeiten der unterirdischen Wirtschaft, Verkehrsgrün gepflanzt. Zur Verbesserung der Frequenz des abfließenden Verkehrs in Richtung Norden wird der nördliche Linksabbiegestreifen im westlichen Knotenpunktarm Mecklenburger Straße/Lagerhofstraße verlängert. Im parallel verlaufenden Grünstreifen werden wieder Bäume eingeordnet. Die Straßenplätze werden in folgenden Größen gestaltet: » Straßenplatz Rosa-Luxemburg: 15 m x 24 m » Straßenplatz Hanns-Eisler: 14 m x 22 m. Durch die Zwangspunkte der vorhandenen Bebauung und den Festlegungen im B-Plan zu den Verbreiterungen der Anliegerstraßen stellt sich die Querschnittsaufteilung wie folgt dar: • nördliche Hofmeisterstraße » Fahrstreifen 2 x 2,75 m : 5,50 m (Einbahnstraße 1 x 3,00 m) • » westliche Stellflächen : 2,00 m » westlicher Gehweg : 3,20 … 5,20 m » östlicher Gehweg : 2,15 … 2,70 m Straßenbreite : 12,85 … 13,40 m südliche Hofmeisterstraße » Fahrstreifen 2 x 2,75 m : 5,50 m » beidseitig Stellflächen 2 x 2,00 m : 4,00 m » westlicher Gehweg : 3,40 … 5,80 m » östlicher Gehweg : 2,50 m Straßenbreite 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig : 15,40 … 17,80 m Seite 6 von 25 Seite 7 • • südliche Sachsenseite » Fahrstreifen » 2 x 3,00 m + 3,50 m : 9,50 m westliche Busstellfläche : 3,00 m » westlicher Gehweg : 2,50 … 5,50 m » östlicher Gehweg : 2,50 m Straßenbreite : 17,50 m 2 x 2,75 m : 5,50 m Hahnekamm » Fahrstreifen » westlicher Gehweg : 2,50 m » östliche Stellflächen : 2,00 m » östlicher Gehweg : 2,35 … 3,40 m : 12,35 … 13,40 m Straßenbreite Im nördlichen Bereich (Richtung Brandenburger Straße) Aufweitung der Fahrstreifen und des östlichen Gehweges. • Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße » • Ausbau nördlicher Gehweg : 4,75 … 11,00 m : 3,25 m Mecklenburger Straße » 35029 Linksabbiegestreifen KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 7 von 25 Seite 8 2. Notwendigkeit der Baumaßnahme Die geplante Neubebauung im benannten Gebiet entspricht den Stadtentwicklungskonzepten und den Stadtentwicklungsplänen von Leipzig. Die Erschließung dieser Neubebauung soll über die umgebenden Straßen erfolgen. Diese befinden sich zum Teil in einem desolaten Zustand und entsprechen nicht den Anforderungen zur Bewältigung der zukünftigen Verkehrsströme. Die Fahrbahnen bestehen aus unzähligen Flickstellen. Bei Regen ist Pfützenbildung sichtbar. Die Gehwege bestehen aus einem Materialmix und bilden durch Unebenheiten und Stolperstellen eine Unfallgefahr für Fußgänger. Teilweise gibt es keinen Fußweg. Weiterhin sind die vorhandenen Fußwege für die kommende Anforderung viel zu schmal. Eine Anbindung des Gebietes von der Brandenburger Straße ist nur über den Hahnekamm möglich. Dabei sind nicht alle Fahrbeziehungen vorhanden. Im Platzbereich an der Einmündung Hofmeisterstraße/Rosa-Luxemburg-Straße wird unmotiviert geparkt. In den vorhandenen Straßenraumbereichen ist kaum Grün vorhanden. In Spitzenzeiten besteht schon jetzt Rückstau in der westlichen Zufahrt zum Knotenpunkt Mecklenburger Straße/Lagerhofstraße. Die Kapazitätsgrenze ist erreicht. Durch die Baumaßnahme werden folgende Zielstellungen realisiert: » Herstellung eines Ausbaustandards mit eindeutigem Querschnitt » Stadtgerechter Umbau des Straßenraumes » Straßenraumgestaltung mit höhenmäßig eindeutig getrenntem Gehweg » eindeutige Ausweisung von Stellflächen » Herstellung eindeutiger Einmündungsbereiche » Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer » Schaffung von Aufenthaltsqualität und Erholungsmöglichkeiten in den Platzbereichen » Wiederherstellung begrünter Straßenräume 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 8 von 25 Seite 9 3. Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Wahl der Linie Wie bereits beschrieben, sind die Trassierungen der Bordlagen durch die Straßenbreiten, die vorhandene Bebauung sowie die Neubebauung festgelegt. Die Fahrstreifen haben in der Regel eine Breite von 2,75 m. Lediglich in der nördlichen Sachsenseite weiten sich die Fahrstreifen in Richtung Knotenpunkt auf. Maßgebend für die Einmündungen und Anschlussbereiche ist das 3-achsige Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug. Für die Durchfahrt durch die Neubebauung vom Hahnekamm bis zur südlichen Sachsenseite wurde weiterhin die Schleppkurve der Feuerwehr sowie deren Aufstellflächen betrachtet. Die Andienung der Nahversorger erfolgt von der Brandenburger Straße und dem Hahnekamm durch den Innenhof. Die Ausfahrt der Lastzüge erfolgt ebenfalls zum Hahnekamm. Für das Hotel im Eckbereich Wintergartenstraße/Hahnekamm gibt es keine separate Vorfahrt. Im Hahnekamm sind Stellflächen angeordnet. Das Hotel an der Brandenburger Straße erhält in der südlichen Sachsenseite einen Busparkplatz zum Ein- und Aussteigen bzw. Abstellen des Fahrzeuges. Die Neubebauung ist komplett unterkellert. Die Tiefgaragenein- und –ausfahrten münden auf die Hofmeisterstraße. In der Hofmeisterstraße, der südlichen Sachsenseite sowie dem Hahnekamm werden, entsprechend Möglichkeit, Längsstellflächen eingeordnet. Davon werden je zwei Stellflächen an der RosaLuxemburg-Straße und der nördlichen Hofmeisterstraße als E-Ladestationen ausgewiesen und bestückt. Den Fußgängern wird ein bequemes und vor allem sicheres Nutzen der Gehwege ermöglicht. Die Gehwege haben entlang des Neubaukomplexes eine Breite von 3,00 … 11,00 m. Der östliche Gehweg der Hofmeisterstraße erhält 2,50 m Gehwegbreite. Von der Wintergartenstraße ermöglicht ein ebenerdiger Durchgang die Begehbarkeit der Innenhöfe. Umlaufend um den Neubaukomplex werden Baumstandorte geplant. Damit erfolgt eine erhebliche Aufwertung der Straßenabschnitte. Die gewählte Linie entstand unter Abwägung von Zielstellungen und örtlichen Möglichkeiten (Zwangspunkte). Die Verlängerung des Linksabbiegestreifens erfolgt in Anpassung an die vorhandenen Fahrstreifen. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 9 von 25 Seite 10 4. Technische Gestaltung Gemäß RAST 06 wird die Hofmeisterstraße und die südliche Sachsenseite in die Straßenkategorie ES IV (nahräumige Erschließungsstraße) eingeordnet. Da im Planungsbereich nur relativ geringe Richtungsänderungen auftreten, ist die Einhaltung von maximalen Entwurfsparametern nicht relevant. Die Gestaltung der Einmündungsbereiche erfolgt mittels Schleppkurven der Bemessungsfahrzeuge. Höhenmäßig fallen die Brandenburger Straße und die Rosa-Luxemburg-Straße von Ost nach West. Die Hofmeisterstraße und die südliche Sachsenseite haben ihren Hochpunkt im Einmündungsbereich Dohnanyistraße und fallen dann nach Norden bzw. Süden ab. Die nördliche Hofmeisterstraße sowie der Hahnekamm liegen ca. eben. Die höhenmäßige Einordnung der Straßen erfolgt auf dem vorhandenen Niveau. Die Entwässerung der Straßen und Plätze erfolgt über Quer- und Längsgefälle in Straßenabläufe. Die Straßenachsen ergeben sich zwangsläufig aus den neuen Querschnitten sowie den anschließenden Fahrbahnbereichen. Zwangspunkte ergeben sich aus: » Höhenlagen der vorhandenen Bebauung » Lage und Höhe der Eingänge und Kellerfenster » Anschlusshöhen und –breiten an den Leistungsgrenzen » Lage der Neubebauung Die räumliche Linienführung ist durch diese Zwangspunkte vorgegeben. Querschnitt Die Hofmeisterstraße, der Einmündungsbereich Dohnanyistraße und ein Teil des Hahnekamms erhalten einen durchgängig gleichbleibenden Querschnitt. » Fahrbahnstreifenbreite : 2 x 2,75 m = 5,50 m » Stellflächenbreite : je 2,00 m 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 10 von 25 Seite 11 Die südliche Sachsenseite erhält als Zufahrt zum Knotenpunkt: Fahrstreifenbreite » : 2 x 3,00 m = 6,00 m 1 x 3,50 m = 3,50 m Stellflächenbreite PKW : » Bus 2,00 m : 3,00 m Die Gehwegbreiten gleichen die Abstände zu den Flurstücksgrenzen aus. Entsprechend der Verkehrsbelastung werden die Straßen lt. RSTO 12 in die Belastungsklasse 1.8 eingeordnet. Sie müssen den Ver- und Entsorgungsverkehr sowie die Durchfahrt der Busse und Anlieferungen aufnehmen. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Frostsicherheit richten sich nach der RSTO 12 (FGSV): Richtwert für Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nach Tabelle 6: • Frostempfindlichkeitsklasse F 3 • Belastungsklasse 1.8 : 60 cm : + 5 cm : ±0 cm sowie Mehr- und Minderdicken aus Tabelle 7: • Frosteinwirkung → Zone II • kleinräumige Klimaunterschiede → keine besondere Klimaeinflüsse → günstige Klimaeinflüsse bei geschlossener seitlicher Bebauung : • Wasserverhältnisse im Untergrund → lt. Baugrundgutachten: kein Grund- und Schichtenwasser bis in eine Tiefe von 1,5 m unter Planum • ± 0 cm : ± 0 cm : - 5 cm Lage der Gradiente → Geländehöhe bis Damm < 2,0 m • : Entwässerung/Randbereiche → über Rinnen bzw. Abläufe + Rohrleitungen Dicke des frostsicheren Oberbaus 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig 60 cm Seite 11 von 25 Seite 12 Die beiden Durchfahrten werden ebenfalls der Belastungsklasse 1,8 zugeordnet. Die Grundstückszufahrten und die Stellflächen werden in die Belastungsklasse 0,3 eingeordnet. Sie benötigen einen frostsicheren Aufbau von 50 + 5 ± 0 ± 0 ±0 – 5 = 50 cm Die Befestigungsaufbauten nach RSTO 12 ergeben folgende Konstruktionsschichten: Fahrbahn– Belastungsklasse BK 1,8 (Tafel 1; Zeile 3) 4 cm Asphaltdeckschicht aus Asphaltbeton AC 11 DN; 50/70 12 cm Asphalttragschicht AC 32 TN; 50/70 15 cm Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 29 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 60 cm Oberbau 30 cm Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm auf Geovlies IV; > 250 g/m² bei Bedarf (Ausgleich Packlage, Trümmerbereiche, Auffülle etc.) Durchfahrten – Belastungsklasse BK 1,8 (Tafel 3; Zeile 1 mit Anpassung Pflasterdicke) 16 cm Natursteingroßpflaster Granit – Gehbahnband (Rhyolit – Ober- und Unterstreifen) 4 cm Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung 15 cm Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 25 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 60 cm Oberbau 30 cm Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm auf Geovlies IV; > 250 g/m² bei Bedarf (Ausgleich Packlage, Trümmerbereiche, Auffülle etc.) 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 12 von 25 Seite 13 Grundstückszufahrten/Tiefgaragenzufahrten – Belastungsklasse BK 0,3 (Tafel 3; Zeile 1 mit Anpassung Pflasterdicke) 16 cm Natursteingroßpflaster Granit – Gehbahnband (Rhyolit – Ober- und Unterstreifen) 4 cm Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung 15 cm Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 15 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 50 cm Oberbau Stellflächen – Belastungsklasse BK 0,3 (Tafel 3; Zeile 1 mit Anpassung Pflasterdicke) 14 cm Betonsteinpflaster 16 x 16 cm; Farbe: Anthrazit (Abgrenzung der Stellflächen zueinander: jeder 2. Stein mit Farbe: Weiß) 4 cm Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung 15 cm Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 17 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 50 cm Oberbau 30 cm Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm auf Geovlies GRK IV; > 250 g/m² bei Bedarf (Ausgleich Packlage, Trümmerbereiche, Auffülle etc.) Gehwege und Straßenplätze 10 - 14 cm 4 cm 26 - 22 cm 40 cm Granitplatten (neu und vorhanden) Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm Oberbau sowie Ober- und Unterstreifen 6 cm Mosaikpflaster als Quarzporphyr 4 cm Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung 30 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 40 cm Oberbau und Traufbereiche 35029 6 cm Mosaikpflaster (Fugen mit „Pflasterfugenmörtel enge Fuge vdw 805’“ schließen) 4 cm Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung 30 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 40 cm Oberbau KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 13 von 25 Seite 14 Im Baubereich werden Einmündungen in den Anliegerstraßen sowie zum übergeordneten Straßennetz ausgebildet. Maßgebend für die Gestaltung der Einmündungen ist das 3-achsige Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug. Eine Ausnahme bildet die Einfahrt von der Brandenburger Straße in die Sachsenseite. Hier wurde die Schleppkurve des 15 m-Busses zugrunde gelegt. Die Rosa-Luxemburg-Straße/Wintergartenstraße und die Brandenburger Straße bleiben unverändert vorfahrtsberechtigte Straßen gegenüber den einmündenden Anliegerstraßen. Im Zuge des Neubaus der südlichen Sachsenseite wird der Knotenpunkt Brandenburger Straße/Sachsenseite ein vierarmiger Knotenpunkt. Er ist lichtsignalgesteuert. In der südlichen Sachsenseite (westlich) wird ein LSA-Mast, der bisher ohne Register war, für die Signalisierung genutzt. Auf die östliche Seite wird ein neuer Mast mit 8 m-Ausleger und neuer Signalisierung gesetzt. Die Sachsenseite erhält neue Induktionsschleifen. Bedingt durch die Schleppkurve des Reisebusses muss die Haltelinie der Linksabbieger um ca. 12 m zurückgesetzt werden. Für die Kabellegung der Signalisierung muss ein Kabelschacht umgesetzt und zwei Kabelschächte neu gesetzt werden. Im Gehwegverlauf der Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße und der Brandenburger Straße wird ein Blindenleitsystem geplant. Der Knotenpunkt Brandenburger Straße/Sachsenseite erhält allseitig Blindenleitsystem. Die Fahrbahn erhält beidseitig Begrenzungen mit Granitborden B = 21 – 23 cm vorhanden bzw. B = 20 cm neu. Die Borde werden mit folgendem Bordanschlag eingebaut: » Granitbord (Fahrbahn): 10 cm » Granitbord (Fahrbahn – abgesenkt): 3 cm Als wichtiges Gestaltungselement werden im Verlauf der Gehwege, je nach Möglichkeit der unterirdischen Kabel und Leitungen, Baumstandorte eingeplant. Auf dem Straßenplatz Hanns Eisler und im Eckbereich Wintergartenstraße/Hahnekamm werden als Blickfang und als Aufenthaltsmöglichkeit großkronige Bäume neu gepflanzt. In der Baumaßnahme können gepflanzt werden: 4 Stück 23 Stück Platanus acerifolia – Platane Acer platanoides 'Columnare‘ (Typ 1) – Spitzahorn Die Bäume werden in offenen Baumscheiben gepflanzt, die mit Lavalit abgedeckt werden. Im Bereich annähernder Kabel oder Leitungen werden Wurzelschutzplatten eingebaut. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 14 von 25 Seite 15 Mecklenburger Straße Die Mecklenburger Straße ist eine hochbelastete und hochfrequentierte Hauptverkehrsstraße. Entsprechend den Angaben zur Verkehrsbelastung im Verkehrsgutachten mit 15890 Kfz/24 h, davon 11.050 Kfz/24 h für beide Linksabbiegestreifen als Analyse 2014 sowie 14.590 Kfz/24 h, davon 9.470 Kfz/24 h für beide Linksabbiegestreifen als Prognosenullfall 2025 und den Ergebnissen der Baugrunduntersuchungen mit 26 – 28 cm Asphaltoberbau wird die Verlängerung des Linksabbiegestreifens lt. RSTO 12 in die Belastungsklasse 32 eingeordnet. Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Frostsicherheit richten sich nach der RSTO 12 (FGSV): Richtwert für Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nach Tabelle 6: • Frostempfindlichkeitsklasse F 3 • Belastungsklasse 32 : 65 cm : + 5 cm : ±0 cm sowie Mehr- und Minderdicken aus Tabelle 7: • Frosteinwirkung → Zone II • kleinräumige Klimaunterschiede → keine besondere Klimaeinflüsse → günstige Klimaeinflüsse bei geschlossener seitlicher Bebauung : • Wasserverhältnisse im Untergrund → lt. Baugrundgutachten: kein Grund- und Schichtenwasser bis in eine Tiefe von 1,5 m unter Planum • ± 0 cm : ± 0 cm : - 5 cm Lage der Gradiente → Geländehöhe bis Damm < 2,0 m • : Entwässerung/Randbereiche → über Rinnen bzw. Abläufe + Rohrleitungen Dicke des frostsicheren Oberbaus 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig 65 cm Seite 15 von 25 Seite 16 Die Befestigungsaufbauten nach RSTO 12 ergeben folgende Konstruktionsschichten: Fahrbahn– Belastungsklasse BK 32 (Tafel 1; Zeile 3) 4 cm Asphaltdeckschicht aus Splittmastixasphalt SMA 11 S 25/55 – 55 8 cm Asphaltbinderschicht AC 22 BS, 25/55 – 55 14 cm Asphalttragschicht AC 32 TS; 50/70 15 cm Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 24 cm Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm 65 cm Oberbau 30 cm Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm auf Geovlies IV; > 250 g/m² Die Abgrenzung zum Grünstreifen erfolgt mit Betonhochbord. Der Bord wird mit folgendem Bordanschlag eingebaut: » Betonbord – Fahrbahn : 10 cm » Betonbord – Fahrbahn – abgesenkt : 3 cm Die vier Bäume, die durch die Verlängerung des Linksabbiegestreifens gefällt werden müssen, werden im verbleibenden Grünstreifen neu gepflanzt. Es werden gepflanzt: 4 Stück Tilia vulgaris "Pallida" – Kaiserlinde Die Bäume werden in offenen Baumscheiben gepflanzt, die mit Lavalit abgedeckt werden. Zur besseren Wachstumsmöglichkeit werden Belüftungsgräben geplant. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 16 von 25 Seite 17 Leitungen a) unterirdische Versorgungssysteme Der Leitungsbestand der einzelnen Versorgungsunternehmen wurde abgefordert und in einen koordinierten Leitungsbestandslageplan eingetragen. Auf der gesamten Baulänge ist ein sehr dichter Leitungs- und Kabelbestand vorhanden. Im Zuge der Straßenraumneugestaltung einschließlich der zugehörigen Baumpflanzungen sowie der Neubebauung wurden Abstimmungen mit den Versorgungsträgern zu Um- und Neuverlegungen geführt. F o lg en d e M aß n ah men w erd en realisiert : • Leipziger Wasserwerke » Abwas s er > Neuverlegung Mischwasserleitung in der südlichen Sachsenseite > Neuverlegung Mischwasserleitung in der Brandenburger Straße Die Dimensionierungen der Leitungen sind von den Leipziger Wasserwerken noch nicht endgültig festgelegt. Die Sanierung des Maulprofiles 850/1300 in der Hofmeisterstraße erfolgt in geschlossener Bauweise im Vorfeld der Baumaßnahme. » T r ink was s er > Auswechslung Brandenburger Straße DN 300 bzw. DN 250 > Auswechslung Hahnekamm DN 250 > Auswechslung Hofmeisterstraße DN 200 > Neuverlegung südliche Sachsenseite DN 150 > Auswechslung Dohnanyistraße DN 200 > Auswechslung Hans-Poeche-Straße DN 200 bzw. DN 250 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 17 von 25 Seite 18 • Netz Leipzig » Str om Innerhalb der Neubebauung Krystallpalastareal werden 2 neue Trafostationen gesetzt, im Bereich des geplanten Hochbaues eine 3. Trafostation. Die Versorgung der Einzelobjekte erfolgt zum großen Teil über die Innenhöfe sowie innerhalb der Bebauung. Im öf f entlic hen Raum wer den ver legt: > 2 Mittelspannungskabel von Brandenburger Straße über Hahnekamm in den Innenhof (Trafo 1) > 1 Niederspannungskabel von Brandenburger Straße über Hahnekamm in den Innenhof (Trafo 1) > 1 Niederspannungskabel von Trafo 1 bis Rosa-Luxemburg-Straße, Verlegung Hahnekamm, Wintergartenstraße bis Rosa-Luxemburg-Straße > 1 Niederspannungskabel von Rosa-Luxemburg-Straße bis Trafo 3, Verlegung Hofmeister straße, südliche Sachsenseite > 2 Niederspannungskabel von Brandenburger Straße über südl. Sachsenseite bis Trafo 3. Die Hausanschlusskabel sind noch nicht dargestellt. » F er nwär m e > Neuverlegung 2 x KMR DN 80 südl. Sachsenseite > Neuverlegung 11 Hausanschlüsse je 2 x KMR 65/40/32/25 • Leipziger Verkehrsbetriebe » Abbau Maststandorte 1 – 5, Setzen provisorischer Maste während der Bauphase, Montage Wandabspannungen 2 – 5 am neuen Gebäude » Umverlegung Kabeltrasse im Schutzrohr 6 x DN 110 Wintergartenstraße/Hahnekamm » Setzen eines neuen Mastes im Hahnekamm in die Flucht der Bäume » Umsetzen Kabelverteilerschrank im Hahnekamm in Flucht der Bäume BEMERKUNG: Die Fahrleitungsabspannungen im Zusammenhang mit der Neupflanzung der Bäume wurden mit LVB und ASG abgestimmt. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 18 von 25 Seite 19 • • TELEKOM/Kabel Deutschland » Umverlegung Kabeltrasse einschließlich 3 Schächte Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Str. » Umverlegung Kabeltrasse einschließlich 1 Schacht Hahnekamm » Umverlegung Kabeltrasse Hofmeisterstraße » Neuverlegung Kabeltrasse und 1 Schacht südliche Sachsenseite » Umsetzen TELELEKOM-Schrank und Schacht Rosa-Luxemburg-Straße in Hofmeisterstr. Verkehrs- und Tiefbauamt LSA » > Neuverlegung Leerrohr DN 100 > Einbau/Umsetzen Kabelschächte > Setzen LSA-Mast mit Ausleger 7,5 m > Verlegung von Induktionsschleifen b) Stadtbeleuchtung Die Stadtbeleuchtungsanlage wird auf in allen Straßen neu verlegt. Es werden Stadtbeleuchtungskabel NYY-J 5 x 16 mm² verlegt. Straßen- und Zufahrtsquerungen erfolgen im Schutzrohr DN 100. c) • • Maste LVB » Setzen von Abspannmast 1 Stück » Demontage von Abspannmasten 5 Stück Stadtbeleuchtung » 35029 Setzen von Beleuchtungsmasten 21 Stück KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 19 von 25 Seite 20 Baugrund Für den Planungsbereich wurden 2 Stück Schurf-Rammkernsondierungen bis 5 m Tiefe in der Brandenburger Straße, 8 Stück Schürf-Rammkernsondierungen bis 3 m Tiefe, 2 Stück bis 2 m Tiefe und 3 Stück bis 1,50 m Tiefe von der FCB GmbH ausgeführt und im Geotechnischen Bericht vom 07.06.2016 beschrieben und ausgewertet. Es wurde folgende Baugrundschichtung festgestellt: • Brandenburger Straße Asphaltschichten • 26 – 28 cm Schotter 7 – 37 cm Sand/Kies/Feinsand bis 5,00 m Hans-Poeche-Straße/Dohnanyistraße/Hofmeisterstraße Schlackepflaster 16 cm Bettung 9 cm Schotter/Kies • Tiefe 7 – 16 cm Packlage 17 – 21 cm (Grobschlag, Steine, Auffüllung, Betonreste Ziegelschutt) Sand/Auffüllung 30 – 60 cm (z. T. verunreinigt mit Betonresten, Ziegelschutt, Asphaltresten) Sand/Feinsand bis 3,00 m Tiefe Wintergartenstraße (Gehweg) Pflaster 8 cm / Asphalt 6 cm Bettung 8 cm / Beton 7 cm Auffüllung, vermischt mit Kies/Sand 102 – 184 cm • Hahnekamm (Gehweg) Pflaster 6 cm Bettung 3 cm Sand/Auffüllung Sand/Feinsand 1,21 cm bis 2,00 m (Schotter-, Ziegel- Keramikreste) Tiefe Der Asphalt wurde nach den durchgeführten Laboruntersuchungen der Verwertungsklasse A zugeordnet. Die Auffüllungen/Boden im Hahnekamm, Wintergartenstraße und Brandenburger Straße erhielten eine Zuordnung Z 1.2. Lediglich die Dohnanyistraße und Hans-Poeche-Straße konnten eine Zuordnung Z 0 erhalten. In der Hofmeisterstraße ergab die Zuordnung > Z 2 (Blei, Sulfat) in die Deponieklasse 1. Grundwasser wurde erst in einer Tiefe von ca. 4,00 m angetroffen → detaillierte Angaben sind der Anlage 3 zu entnehmen 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 20 von 25 Seite 21 Entwässerung Die Straßenentwässerung erfolgt über Längs- und Quergefälle in Straßenabläufe, die mit neuen Anschlussleitungen an vorhandene Stutzen der Mischwasser-Ei- bzw. –Maul-Profile und an vorhandene Öffnungen der Schächte der Leipziger Wasserwerke angebunden werden. Eine Ausnahme bilden 4 Straßenabläufe in der Wintergartenstraße. Sie werden an vorhandene Anschlussleitungen angebunden, da bei einem Anschluss an die vorhandenen Maulprofile die Gleisanlage der Leipziger Verkehrsbetriebe gequert bzw. berührt werden müsste. Es werden 38 neue Straßenabläufe mit Aufsätzen 500 x 500 mm eingebaut. Straßenausstattung Die Brandenburger Straße und die Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße sind als Hauptverkehrsstraßen vorfahrtsberechtigt. In den Einmündungen ist Vorfahrt zu beachten. Die Hofmeisterstraße wird teilweise als Einbahnstraße beschildert, da von dort nur eine Ausfahrt auf die Brandenburger Straße möglich ist. Weiterhin wird die zwingend vorgeschriebene Fahrtrichtung in der Ausfahrt auf die Brandenburger Straße sowie im Knotenpunkt Wintergartenstraße/Hahnekamm beschildert. Im Bereich der Stellflächen werden die E-Ladestationen sowie der Busparkplatz beschildert. In der Verlängerung des Linksabbiegestreifens in der Mecklenburger Straße steht ein Vorwegweiser (Bauwerk 410 – 32). Eine Umsetzung ist, entsprechend den geltenden Vorschriften, nicht möglich. Es muss ein neues Bauwerk mit einer Riegellänge von 9,00 m und eine Siellänge von 7,50 m errichtet werden. Die Sachsenseite erhält eine Markierung in der Zufahrt zur Lichtzeichenanlage. Weiterhin werden die Markierungen, die durch den Straßenbau zerstört wurden, wieder hergestellt. Der verlängerte Linksabbiegestreifen Mecklenburger Straße erhält die zugehörige Markierung. In der Hofmeisterstraße/Sachsenseite sowie in der Wintergartenstraße konnten insgesamt 57 Fahrradbügel eingeordnet werden. Die Radbügel in der östlichen Hofmeisterstraße stehen zum Teil auf vorhandenen Fernwärmeleitungen. Auf Anfrage hat Netz Leipzig die Zustimmung erteilt, wenn zwischen Fundament der Radbügel und den Fernwärmeleitungen ein Abstand von 0,50 m eingehalten wird. Je 2 Stellflächen in der nördlichen und südlichen Hofmeisterstraße werden als E-Ladestationen ausgewiesen und von Netz Leipzig entsprechend ausgestattet. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 21 von 25 Seite 22 Im gesamten Baubereich wird eine neue Beleuchtungsanlage errichtet. Es werden neue Beleuchtungsmaste als Stahlmaste mit einer Lichtpunkthöhe von 8 m gesetzt. Sie erhalten die Technische Leuchte Luma 1. Eine Ausnahme bildet der Hahnekamm. Dort werden Stahlmaste mit niedrigerer Lichtpunkthöhe und einer dekorativen Leuchte gesetzt. Die spezielle Festlegung erfolgt in der weiteren Planungsphase. Im Planungsbereich werden insgesamt 3 Rundbänke aufgestellt, die für die Fußgänger einen Ruhepol darstellen und zum Verweilen einladen sollen. Auf dem Hans-Eisler-Platz erhält eine Platane eine vollständige Rundbank. Die vorhandene Platane auf dem Straßenplatz Rosa Luxemburg erhält eine Dreiviertelbank und die Platane im Eckbereich Wintergartenstraße/Hahnekamm soll zwei Halbbänke erhalten. Es werden Holzrundbänke, zum Teil mit Rückenlehne, aufgestellt. Spezielle Festlegungen werden in der weiteren Planungsphase abgestimmt. Angedacht ist das Fabrikat Binga der Fa. Runge oder die neu für Leipzig konzipierte Bank, die individuell angefertigt werden soll (nach Vorgabe Werkzeichnung). 5. Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen Die Baumaßnahme zieht keinen Eingriff in Natur und Landschaft nach sich. Die vorhandenen Bäume im Neubauareal wurden im Zuge der Baufeldfreimachung gerodet und durch den Investor ausgeglichen. In der Mecklenburger Straße müssen noch 4 Bäume gefällt werden. Innerhalb der Straßenbaumaßnahmen werden 31 Bäume neu gepflanzt. Die geplanten baulichen Änderungen in der südlichen Hofmeisterstraße führen zu einem Abrücken des Kfz-Verkehrs von der vorhandenen Bebauung. In der nördlichen Hofmeisterstraße und dem Hahnekamm gibt es keine wesentlichen Änderungen der Fahrstreifen. Bei der südlichen Sachsenseite handelt es sich um einen Neubau der Straße. Es ist beidseitig keine Bebauung vorhanden. Maßnahmen zur Lärmvorsorge werden mit der Errichtung der Neubaukomplexe getroffen. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 22 von 25 Seite 23 6. Erläuterung zur Kostenberechnung Die Kosten der Baumaßnahme der öffentlichen Verkehrserschließung wurden auf Grundlage der vorliegenden Dokumentation ermittelt. Baukosten öffentliche Verkehrserschließung: Netto Brutto 1.019.480,00 € 1.213.181,20 € Bereich außerhalb B – Plan 239.140,00 € 284.576,60 € Bereich Mecklenburger Straße 109.400,00 € 130.186,00 € 1.368.020,00 € 1.627.943,80 € Bereich B – Plan Baukosten gesamt Die Kosten für die Planung und Realisierung der beschriebenen Leistungen werden vollständig vom Vorhabenträger getragen. 7. Verfahren Die vorliegende Dokumentation beinhaltet die Entwurfsplanung. Die Entwurfsplanung wird Grundlage für die Ausführungsplanung und bildet die Anlage zum Städtebaulichen Vertrag der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger. 8. Durchführung der Baumaßnahme Bauabschnitte Die Baumaßnahme wird in mehreren Bauabschnitten durchgeführt. Im Zuge der Bauabschnitte ist die Neuverlegung bzw. Umverlegung der Versorgungsträger zu koordinieren. Weiterhin sind die gleichzeitig laufenden Hochbaumaßnahmen zu beachten. Zeitliche Einordnung Nach heutigem Stand wird die Realisierung ab III. Quartal 2017 geplant. Die Baumaßnahme soll 2018 fertiggestellt werden. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 23 von 25 Seite 24 Verkehrsregelung während der Bauzeit Hahnekamm Der Hahnekamm wird voll gesperrt. Die Gehwege/Stellflächen werden wechselseitig gebaut. Die Fußgängerführung erfolgt jeweils auf der zur Verfügung stehenden freien Gehbahn. Es wird keine Umleitung geführt. Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße Der Bau des nördlichen Gehweges soll unter Aufrechterhaltung des Fußgängerverkehrs auf dem nördlichen Baustellengelände mittels Provisorium erfolgen. Die stadteinwärtige Fahrtrichtung wird für den MIV gesperrt. Die Umleitung des MIV könnte über Schützenstraße/Querstraße/Grimmaischer Steinweg/ Georgiring bzw. bereits von der Hans-Poeche-Straße/Chopinstraße zur Schützenstraße erfolgen. Die Straßenbahn bleibt in Betrieb. Bei einer Führung der Fußgänger auf der südlichen Gehwegseite ist die Errichtung einer LSA mit Zeitinselfunktion notwendig. Hofmeisterstraße/Anschluss Dohnanyistraße Die Gehwege werden wechselseitig gebaut. Der Fußgängerverkehr wird immer aufrechterhalten. Die Fahrbahn wird voll gesperrt. Es wird in 2 Abschnitten realisiert. 1. Zwischen Wintergartenstraße und Dohnanyistraße 2. Zwischen Dohnanyistraße und Brandenburger Straße. Bedingt durch die geringe Bebauung wird keine Umleitung ausgewiesen. Anschluss Sachsenseite an die Brandenburger Straße Die Sachsenseite ist ein Straßenneubau. Dafür ist keine Umleitung erforderlich. Der Anschluss an die Brandenburger Straße wird mit Fahrspurreduzierung gebaut. Der rechte stadtauswärtige Fahrstreifen wird gesperrt. Es sind zwei stadtauswärtige Fahrstreifen aufrecht zu erhalten. Dafür wird der Linksabbiegestreifen in Geradeaus-Links gewandelt. Der Geradeausverkehr aus diesem Streifen wird auf den noch ungenutzten Linksabbiegestreifen der stadtwärtigen Richtungsfahrbahn geführt und über die Mittelinsel auf die stadtauswärtige Fahrbahn zurückgeführt. Die Mittelinsel ist dafür in diesem Bereich vorab befahrbar herzustellen. Fußgänger- und Radfahrverkehr verbleiben auf der stadtauswärtigen Seite und werden an der Baustelle vorbeigeführt. Am Knotenpunkt Brandenburger Straße/Sachsenseite ist eine temporäre LSA zu errichten. 35029 KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig Seite 24 von 25 Legende Befestigte Flächen geschliffener Asphalt Kies / wassergebundene Wegedecke Großsteinpflaster/Natursteinplatten IV Spielplatzfläche: grüner Holzhäcksel Grünflächen Rasen / Wiese XII är / VI it kt Sol hpun te c o H onder ges nung Pla Hans-E is ler-Hau s Strauch- oder Staudenfläche VI Baumpflanzung Bestand Straßenplatz Hanns-Eisler e rag a efg Ti na 1.1 .2 /1 erhöhtes Pflanzfäche H Pausenhof KP, HOF 2 Doh Holzrundbank Holzkreuz l ote Planung - Hochstamm e traß nyis Planung - mehrstämmig rt fah rch du ehr erw Feu 42 n- WE Einbauten hne V 510 qm Wo 1.3 Holzbank / Holzmöbel / Austritt Spielgeräte Tie fga rag vic Fahrradbügel IV Grundstücksgrenzen Kinderspielplatz Stangenwald Bearbeitungsgrenzen nd en Tie fg Bra ara ge Feuerw Grüner Hof - Arboretum Anmerkungen Gartenhof / Planstand: - gemeintschaflicher • Deluse Nutzgarten Architekten in Hochbeeten - 23.11.2015 • Grunwald & Grunwald - 02.12.2015 • Kalkof - 02.12.2015 • RKW - 19.10.2015 • ZILA /Grunitz - 26. 11.2015 • Bauplan - 02.11.2015 • Tiefgaragenplanung - gemäß Masteplan, Mai 2015 rrasse - Sammlung verschiedenartiger, oft auch exotischer Gehölze - KP, HOF 1 Dachte lige sB ah np Fassad ost am t enbegr ehrdurc ünung hfahrt / Hecke Tiefga rage IV lange Holzbank 1.2 Wo hnen im bu rge rS Bestan tra ße Tiefgara ge E V erhöhtes Pflanzfäche 1.3 o Bür n d - 35 W VI 2.065 qm 4 / 1. r / Se hne mobile Bestuhlung e Galeriehof KP, HOF 3 o eW ge ara fg Tie erhöhtes Pflanzfäche Hofmeis te rstraße Tiefgara Kinderspielplatz - Hochsitz Tiefgara ge l 2.1 Hote ge ara fg Tie V VI Gastronomie im Hof Tiefgara ge III+D hfahrt ehrdurc Feuerw ge Galerie eh e ma 4. 530qm IV lange Holzbank V Straßenplatz Rosa Luxemburg Tiefgara ge WE 610 qm 2.2 / 2.3 student. - 84 WE Wo r Bar pe um lp nge we sch and Krystallpalast-Areal und Quartier Rosa-Luxemburg-Straße Leipzig H Wohne n mm Hahneka VI .1 VI 1 Holzrundbank 3.1-3.9 erhöhtes Pflanzfäche n - 199 Tiefgara ge Holzkreuze Wohne Pausenhof KP, HOF 4 ies fre iere n hne Dachbe g rünung Dachbe grünun g V Cafe Auftraggeber: ENERSYNGY Nikolaistraße 33-37 04109 Leipzig Wintergartenstraße Planung: Atelier Loidl Landschaftsarchitekten PartG Am Tempelhofer Berg 6 10965 Berlin Tel 030-30024450 Fax 030-300244528 office@atelier-loidl.de www.atelier-loidl.de Leistungsphase: Vorplanung Planbezeichnung: Lageplan Freianlagen - Krystallpalast-Areal Plannummer: 748_2_L_KRYP-A 123 Projektnummer Datum 4 5 - Planungsphase 07.12.2015 6 - Status 78 Teilbereich Abgabe N Index - Datum Änderung 9 - 10 Planart Maßstab - 11 - 1:500 12 13 14 Detailnr. 15 16-21 22 23 24 25 - Detail bzw. Planbezeichnung - Status - Index Bearbeiter ND/IB/TB Blatt- Gr. 0,59/0,7 Krystallpalast-Areal - Baumliste Vorabzug, 21.10.2015 1 Arboterum 100 % 1.1 Pinus sylvestris - Waldkiefer 18 % heimisch 1.2 Betula pendula - Sandbirke 16 % heimisch 1.3 Betula papyrifera - Papierbirke 6 % Nordamerika 1.4 Elaeagnus angustifolia - Ölweide 16 % Mittelmeer 1.5 Liriodendron tulipifera - Tulpenbaum 4 % Nordamerika 1.6 Acer ginalia - Feuerahorn 14 % Asien 1.7 Acer palmatum - Fächerahorn 10 % Asien 1.8 Acer sacharinum - Silberahorn 16 % Nordamerika alternativ 1.a Larix decidua - Europäische Lärche heimisch 1.b Quercus rubra - Amerikanische Rot-Eiche Nordamerika 1.c Liquidamber straciflua - Amberbaum Nordamerika erstellt IB, LOI 1/2 1.d Salix alba - Silber-Weide heimisch 1.e Catalpa bignonioides - Trompetenbaum Nordamerika 2 Feste Höfe 2.1 Pinus sylvestris - Waldkiefer heimisch 2.2 Acer palmatum - Fächerahorn Asien 2.3 Betula papyrifera - Papierbirke Nordamerika 3 Straßenbaum 3.1 Robinia pseudoacacia - Robinie Nordamerika alternativ 3.a Geliditsia triacanthos Nordamerika 3.b Tilia cordata - Winterlinde heimisch erstellt IB, LOI 2/2 Stadt Leipzig ASG Mai 2011 Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98 bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie. Hinweise zur Planung I. 1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind: • Lage und Funktion von Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen • - - Charakter und Wertigkeit der Bebauung, Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und Aufenthaltsqualität Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden: • Ausbau von Baumscheiben in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen, intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen • - Stadtgestalterischer Aspekt Vegetationsstreifen entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und Anliegerstraßen Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes. Sie sind wichtige Punkte der Planung. Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation, Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren. Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen. Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen. Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen. 2. Bäume Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung eine zentrale Bedeutung. Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig: • Allee Betonung des linearen Charakters der Straße • Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des Reihenpflanzungen Straßenraumes und zur Betonung des Straßenverlaufes • Baumgruppen, Blockbildung Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten • Solitärbaum Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal • Baumtor Hervorheben eines Abschnittwechsels Auswahl der Baumarten: Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung. Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen. Seite 1 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Rasen Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum. Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig. 4. Sträucher und Hecken Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen. Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht eingeschränkt werden. 5. Kletterpflanzen Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen. 6. Blumenzwiebeln Verwendung in Rasenflächen 7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich: - Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch) - Beleuchtungsanlagen - Lichtsignalanlagen - Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe, - Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken) - Stadtmobiliar - Werbeanlagen - Haltestellen 8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes während der Unterhaltungspflege erfolgen Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden. Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen: - Arten- und Sortenwahl von Gehölzen - Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste - Rasensaatgut- oder Kräutermischungen - Blumenzwiebeln Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg: - Bodendecker > 0,7 m - mittelhohe Sträucher > 1,5 m - hohe Sträucher, Solitäre > 3,0 m • Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall). • Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten. • Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden. - Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem dauerhaften Belag zu versehen. Seite 2 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 II. Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün 1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig (Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98) Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen: Ausschreibungstext für die Baumlieferung Innere Qualität der Bäume: ausgewogen ernährt in der Baumschule ausreichend akklimatisiert frei von Krankheiten und Schädlingen sortenecht Äußere Qualität der Bäume: Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut maximaler Astdurchmesser 2,5 cm ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader Verlängerung in der Krone Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand, mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis). 2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen 2.1 Baumscheiben • Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm betragen(DIN 18916). Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen vorzusehen: • Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe. • Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben; 2.2 Vegetationsstreifen Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde). Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) 2.3 Aushub Tiefe • Baumgruben mindestens 120 cm • Altbaumscheiben 20 cm Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm) z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Strauchflächen zwischen den Baumstandorten 40 cm • Rasenflächen 10 cm 2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle: 20 cm Seite 3 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 2.5 Einbau Substrat • Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2) Pflanzgrubenbauweise 1 Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein. Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe: pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat) Baumneupflanzung - mindestens 110 cm Gemisch A - Oberboden (siehe Definition) - Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.) - Sand 0/4 - Lavalit 4/16 - Perlit 2/6 45 % 15 % 10 % 15 % 15 % Gemisch B Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie: - Oberboden (siehe Definition) 30 % - Sand 0/4 30 % - Lavalit 4/16 25 % - Perlit 2/6 15 % Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915): Korngrößenzusammensetzung: - Kieskorn > 2 - < 5 mm - Feinbodenanteil < 2 mm (davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %) Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil: - lehmiger Sand mit Feinanteil < 0,06 mm - sandiger Lehm mit Feinanteil < 0,06 mm pH-Wert 6,0 - 7,5 Salzgehalt < 3 g/kg Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile: Phosphor Kalium Magnesium 30 % 70 % 16-20 % 21-25 % 6 - 8 mg/100g 13 - 20 mg/100g 5 - 7 mg/100g Pflanzgrubenbauweise 2 gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2 bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein. • • • Altbaumscheibe Rasenflächen Strauchpflanzung 10 cm Kompost 10 cm Oberboden 30 cm Gemisch: 50 % Kompost 50 % Oberboden 2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen • Baumscheiben 10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer) • Baumscheiben in Rasenflächen 10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer) • Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch Seite 4 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 3. Düngung - Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege. - Strauchpflanzungen: Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten. 4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen • Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand, ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein. • Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden haben. Das Setzmaß ist zu beachten. • Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der Oberseite des Ballens zu lösen. • Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen: Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre) haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen. System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig. Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz) herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten. Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz. • Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind. • Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ: "Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig • Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein. Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden. 5. Baumschutz In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer. Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q). Einbauten: • Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase) aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau • Baumschutzbügel an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck • Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung 6. Leitungsschutzmaßnahmen Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“ (jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen. Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich: • vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren • Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube • Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren 7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege) Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen. Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren. • Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen. Seite 5 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 • • • Der Leittrieb ist frei zu stellen. Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt. Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln. 8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen. 8.1 Fertigstellungspflege Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach DIN 18916 zu erbringen: • Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs • Beseitigung von Unrat • Wässern Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2) 8.2 Entwicklungspflege Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen: • 3 Pflegegänge/Jahr - Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs - Beseitigung von Unrat. • Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang. • Wässern: Jungbäume: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum Sträucher: Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch • Düngung der Jungbäume: pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger: 150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen • Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und Verankerungen zu entfernen. 8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel: • Innenstadtbereich 8 • Alle anderen Flächen 2 9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben • Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten. • Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege. • Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf mindestens 2 Jahre festgesetzt. • Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit. Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung • Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen. 10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten: DIN 18920 Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen RAS-LP 4 Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen ZTV Baumpflege Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Seite 6 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen. Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden. • Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger • Handschachtung • maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe (Suchschachtungen) 11. Vorschriften und Regeln in den jeweils aktuellen Ausgaben DIN 18299 DIN 18300 DIN 18315 DIN 18317 DIN 18318 DIN 18320 DIN 18915 DIN 18916 DIN 18917 DIN 18918 DIN 18919 DIN 18920 DIN 1998 RAS-LP 4 RAS-Q ZTV ZTV ZTV Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art Erdarbeiten Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen Landschaftsbauarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen; Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Grünflächen Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die Planung Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei Baumaßnahmen Teil: Querschnitte Großbaumverpflanzung Baumpflege Baum – StB 04 ZTVE-StB 94 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau FLL FLL FLL Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2 Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit: • SWL • KWL • LVB Seite 7 „Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011 Stadt Leipzig Verkehrs- und Tiefbauamt Stand: 04/2010 Anlage 9 Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße Bauvorhaben Projektnummer Bauherr/Erschließungsträger Generalunternehmer 1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung) 2. Genehmigungen / Abnahmen 2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen / Ergänzungen 2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und Tiefbauamt 2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll 2.4 Abnahmeprotokolle  Grünabnahmeprotokoll  Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung  Bestätigung Mängelbeseitigung GU 2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung Straßenbeleuchtung 2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe oder Erklärung, dass Gewährleistungssicherung über Verwahrkonto läuft 2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien 3. Bestandsdokumentation 3.1 3.2 3.3 3.4 Bebauungsplan Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500 Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung und Plänen 4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate 4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht 4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise 4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial (einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial 4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung) 4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf Anforderung) 5. Kostenzusammenstellung (Übersicht) Vertragserfüllungsbürgschaft Anlage 10 Name und Adresse des Erschließungsträgers: Krystallpalastareal GmbH & Co. KG Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen eingetragen unter HRA 730834 - Amtsgericht Stuttgart Name und Adresse des Bürgen: … … ... Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: 1.617.497,75 Euro in Worten: einemillionsechshundertsiebzehntausendvierhundertsiebenundneunzig Euro und fünfundsiebzig Cent für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag (Stand: 08.02.2017) mit der Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) zur Erschließung der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ in Leipzig. Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen ist. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften Gewährleistungsbürgschaft Anlage 11 Name und Adresse des Erschließungsträgers: Krystallpalastareal GmbH & Co. KG Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen eingetragen unter HRA 730834 - Amtsgericht Stuttgart Name und Adresse des Bürgen: für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag (Stand: 08.02.2017) mit der Stadt Leipzig, MartinLuther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) zur Erschließung der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ in Leipzig. Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von in Ziffern: in Worten: Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen. Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen. Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden. Ort, Datum Siegel/ Stempel, Unterschriften Anlage 12 Abtretungserklärung B-Plan Nr. Titel, Städtebaulicher Vertrag vom Datum Hiermit tritt der Erschließungsträger Name, Anschrift seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen Name, Anschrift aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank) zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig ab. Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus § Gewährleistungsparagraph des Städtebaulichen Vertrages vom Datum bleiben bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt. Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträgers Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Bank Ort, Datum Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig Ort, Datum Anlage Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum Der Werkvertrag ist beizulegen.