Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1255398.pdf
Größe
30 MB
Erstellt
28.02.17, 12:00
Aktualisiert
08.05.17, 12:36
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03896
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der straßenseitigen
Erschließungsanlagen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und
zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch die Aufstellung des
Bebauungsplanes Nr. 426 "Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/
Hahnekamm" in Leipzig mit der Krystallpalastareal GmbH & Co. KG
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der Krystallpalastareal
GmbH & Co. KG zur Regelung der Planung und Herstellung der straßenseitigen
Erschließungsanlagen und sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen durch die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 426
„Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ in Leipzig wird seitens der
Stadt Leipzig geschlossen.
2. Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von 2.620 €/ Jahr für die
öffentlichen Verkehrsflächen (PSP- Element 1.100.54.1.0.01), 2.680 €/ Jahr für die
Oberflächenentwässerung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01), 510 €/ Jahr für die Straßenbeleuchtung
(PSP-Element 1.100.54.1.0.01.09) werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes
und in Höhe von 1.439,64 € pro Jahr für Straßenbäume (PSP-Element 1.100.551.001) und 3.213 €
pro Jahr für Sitzbänke (PSP-Element 1.100.55.1.0.01) werden innerhalb des Budget des Amtes für
Stadtgrün und Gewässer finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der
Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch diese beiden
Fachämter anzumelden.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
X
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
X
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
öff.Verkehrs-flächen
ca. 2.620 €/ a
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Oberflächenentwässerung 2.680
€/ a ca.
Ergeb. HH Erträge
siehe
Sachverhalt
Beleuchtung 510 €/a
ca.
1.100.54.1.0.01
1.100.54.1.0.01
Konto 42419150
1.100.54.1.0.01.09
1.100.551.001
Straßenbäumeca.
1.439,64 €/a
Bänke ca. 3.213 €/a
1.100.55.1.0.01
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
X
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
wenn ja,
Beteiligung Personalrat
X
nein
ja,
Sachverhalt:
Der Erschließungsträger hat einen aufschiebend bedingten Erbbaurechtsvertrag nebst Nachtrag
dazu über die Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig abgeschlossen, die
vollumfänglich bzw. teilweise im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426
„Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ (Aufstellungsbeschluss vom
11.11.2015, Beschluss-Nr. VI-DS-01647/2015 sowie Billigung und Auslegung des Entwurfs, Vorlage
vom 24.05.2016, Nr. VI-DS-02466) liegen. Der Eintritt aller Wirksamkeitsvoraussetzungen des
Erbbaurechtsvertrages ist vom zuständigen Notar bestätigt worden.
Das Plangebiet befindet sich in Leipzig-Mitte, im Ortsteil Zentrum-Ost, östlich des Hauptbahnhofes
auf der Brachfläche des ehemaligen Krystallpalastareals und wird von den öffentlichen Straßen
Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ Rosa-Luxemburgstraße und
Hahnekamm umgrenzt. Der Erschließungsträger plant auf den ca. 2 ha großen, unbebauten Flächen
des rund 2,7 ha großen Plangebiets die stufenweise Entwicklung eines nutzungsgemischten
Stadtquartiers mit unterschiedlichen Büro-, Hotel-, Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Die im
Rahmen einer städtebaulichen Werkstatt empfohlene städtebauliche Idee wurde zu einem
Quartiersentwicklungskonzept weiterbearbeitet, das mit dem Bebauungsplan Nr. 426 und Abschluss
dieses städtebaulichen Vertrages umgesetzt werden soll. Hierzu treffen der Erschließungsträger und
die Stadt in diesem Vertrag auch Vereinbarungen zur Gestaltung der Gebäude und Außenanlagen.
Der städtebauliche Vertrag befördert die stadtentwicklungspolitischen Ziele auf den im
Geltungsbereich des Bebaungsplanes Nr. 426 liegenden Flächen des Erschließungsträgers, wonach
die Straßen und Plätze wieder zu attraktiven Lebensräumen für die Bewohner gestaltet werden.
Dazu regelt der Vertrag die Verpflichtungen des Erschließungsträgers zur Planung und
Durchführung von Erschließungsmaßnahmen an den vorhandenen Straßen Brandenburger Straße,
Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ Rosa-Luxemburgstraße und Hahnekamm sowie zur Planung
und erstmaligen Herstellung der Planstraße auf der Grundlage der am 25.10.2016 mit Bedingungen
genehmigten Entwurfsplanung im zeitlichen Zusammenhang mit der Wiederbebauung des Areals.
Eine abschnittsweise Herstellung der Erschließungsanlagen ist in funktional selbständigen
Abschnitten gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption möglich. Die Straßen werden
zum Teil mit Straßenbäumen, insgesamt 27 Stück, ausgestattet. Im öffentlichen Bereich der
Einmündung der Hofmeisterstraße in die Rosa-Luxemburg-Straße entsteht ein kleiner
Quartiersplatz, ein weiterer Quartiersplatz entsteht an der Einmündung der Planstraße in die
Hofmeisterstraße.
Es ist auch erklärtes Ziel des Bebauungsplanes, ein autoarmes Quartier zu schaffen, in dem der
motorisierte Individualverkehr weiter zugunsten des öffentlichen Verkehrs und des Fuß- und
Radverkehrs reduziert wird. Die Stadt und der Erschließungsträger haben sich darauf verständigt,
autoarmes Wohnen und Arbeiten zu fördern. Dies wird in Umsetzung des Mobilitätskonzeptes durch
den Erschließungsträger erreicht, in dem eine Förderung des Fahrradverkehrs und von Carsharing
durch den Erschließungsträger mit Abschluss dieses Vertrages erfolgt, private Kfz-Stellflächen nur
reduziert erstellt und angeboten werden, zudem umfangreiche Zuwegungen durch das Quartier
durch den Erschließungsträger geschaffen und rechtlich über entsprechende Dienstbarkeiten
gesichert werden, die der Erschließungsträger bzw. der Eigentümer zugunsten der Stadt für die
Nutzung durch die Allgemeinheit einräumt.
Dieser städtebauliche Vertrag regelt auch die Umsetzung des grünordnerischen
Freiflächenkonzepts, das im Wesentlichen die Begrünung des östlichen Wohnhofes mit mindestens
50 Bäumen einer festgelegten Pflanzqualität (sogenanntes „Arboretum“), die Mindestbegrünung der
übrigen Höfe, eine extensive Dachbegrünung laut Festsetzungen und die schon erwähnte Pflanzung
von Straßenbäumen an den öffentlichen Straßen umfasst.
Das Vertragsgebiet ist nicht identisch mit dem Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr.
426. Es sind auch außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Nr. 426
Erschließungsleistungen zu erbringen, die durch die Entwicklung und Bebauung des geplanten
autoarmen Stadtquartiers bedingt sind (z.B. Erweiterung der westlichen Zufahrt des Knotens
Mecklenburger Straße/ Friedrich -List-Platz, Teile des Quartiersplatzes Hofmeisterstraße/ Planstraße
und teilweise der Straßenausbau der Hofmeisterstraße).
Gemäß städtebaulichem Vertrag sind Leistungen in Höhe von insgesamt 1.617.497,75 Euro zu
erbringen. Der Erschließungsträger sichert diese vertraglichen Verpflichtungen über eine
Vertragserfüllungsbürgschaft einer Bank, Sparkasse bzw. eines Kreditversicherungsunternehmens
oder durch Einzahlung des Sicherungsbetrages auf ein Verwahrkonto der Stadt ab.
Folgekosten
Gemäß der Ermittlungen der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt der
jährliche erforderliche Unterhaltungsaufwand für die Anliegerstraßen 1,10 Euro/ m2. Die
voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten in Höhe von 2.620 €/ Jahr für
die öffentlichen Verkehrsflächen (PSP- Element 1.100.54.1.0.01), 2.680 €/ Jahr für die
Oberflächenentwässerung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01) und 510 €/ Jahr für die
Straßenbeleuchtung (PSP-Element 1.100.54.1.0.01.09) werden innerhalb des Budgets des
Verkehrs- und Tiefbauamtes und in Höhe von 3.213 € pro Jahr für drei Sitzbänke (PSP-Element
1.100.55.1.0.01) innerhalb des Budget des Amtes für Stadtgrün und Gewässer finanziert.
Für 27 neu gepflanzte Straßenbäume im Vertragsgebiet werden Folgekosten in Höhe von 1.439,64
€ pro Jahr (PSP-Element 1.100.551.001) nach Beendigung der Entwicklungspflege, voraussichtlich
ab 2020 entstehen.
Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden.
Die Mittel sind dann entsprechend durch diese beiden Fachämter anzumelden.
Da eine abschnittsweise Entwicklung des neuen Stadtquartiers durch den Erschließungsträger
möglich ist, können die Folgekosten für die Stadt auch später entstehen. Dies ist bei der
Mittelanmeldung hierfür entsprechend zu berücksichtigen.
Im Zuge der Erweiterung der Linksabbiegespur Mecklenburger Straße werden 4 Bäume gefällt und
hierfür 4 Bäume neu gepflanzt. Dafür entstehen keine Folgekosten.
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt /die Schaffung von Arbeitsplätzen
Der Vertragspartner sichert mit der Erschließung und Bebauung sein eigenes Tätigkeitsfeld und
schafft mit der Durchführung seines Vorhabens auch Effekte für andere beauftragte Unternehmen im
Hinblick auf die Sicherung von Arbeitsplätzen. Der Vertragsabschluss dient der Entwicklung eines
nutzungsgemischten Stadtquartiers mit unterschiedlichen Büro-, Hotel-, Wohn- und
Dienstleistungsnutzungen. Dadurch wird insgesamt eine Verbesserung der Arbeitsmarktsituation
erreicht.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur – Das Handeln
der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus.
Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass die Infrastruktur der Stadt Leipzig ausgebaut und
verbessert wird. Dies wirkt auch einer Abwanderung von Familien ins Umland der Stadt entgegen.
Anlagen:
Formular Prüfkatalog
Formular Mitzeichnungen
Entwurf Städtebaulicher Vertrag (Stand: 28.02.2017)
Vertragsanlagen:
Anlage 1 a - Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, Lageplan 1
Anlage 1 b - Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, Lageplan 2
Anlage 1 c - Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, Lageplan 3
Anlage 1 d - Legende der Lagepläne 1-3
Anlage 2 a - Planzeichnung Bebauungsplan Nr. 426
Anlage 2 b- Planzeichenerklärung Bebauungsplan Nr. 426
Anlage 2 c - Nebenzeichnung 1 Bebauunsplan Nr. 426
Anlage 2 d - Nebenzeichnung 2 Bebauungsplan Nr. 426
Anlage 2 e - textliche Festsetzungen Bebauungsplan Nr. 426
Anlage 2 f - Mobilitätskonzept
Anlage 3 - Grunderwerbsplan
Anlage 4 - zeichnerische Darstellung der Fassadengestaltung
Anlage 5 a - Anlage IV zum künftigen Bebauungsplan Nr. 426
Anlage 5 b - Lageplan Geh- und Fahrrechte- Dienstbarkeiten
Anlage 6 a – Genehmigung Entwurfsplanung
Anlage 6 b - Erläuterungsbericht Entwurfsplanung
Anlage 6 c - LageplanEntwurfsplanung
Anlage 6 d - Lageplan Mecklenburger Straße
Anlage 6 e - Höhenplan
Anlage 6 f - Schnitte A-D
Anlage 6 g - Schnitt E
Anlage 6 h - Querprofile
Anlage 6 i - Lageplan Beschilderung
Anlage 6 j - Lageplan mit der Bebauungsplangrenze
Anlage 7 a - Lageplan östlicher Wohninnenhof- „Arboretum“
Anlage 7 b - Pflanzliste „Arboretum“
Anlage 8 - Standards der Stadt Leipzig für Straßenbegleitgrün
Anlage 9 - Regelanforderungen für die Schlussdokumentation
Anlage 10 - Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft
Anlage 11 - Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft
Anlage 12 - Muster der Abtretungserklärung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
ja
1)
Stad
t
Leip
niedrig
nein
ja
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Leip
zig
01.1
5/01
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Stand: 31.03.2017
Städtebaulicher Vertrag
Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau,
- nachfolgend Stadt genannt und
die Krystallpalastareal GmbH & Co. KG
Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen,
vertreten durch die SX Immobilienmanagement und Verwaltung GmbH
Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen,
diese vertreten durch die Geschäftsführer
Michael Dettling und Michael Straub
- nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB:
Präambel
Der Erschließungsträger schließt diesen städtebaulichen Vertrag im
Einvernehmen mit dem Eigentümer der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der
Gemarkung Leipzig. Der Eigentümer beider Flurstücke hat am 17. und
18.04.2015 einen Erbbaurechtsvertrag (Notar Rainer Krick in München, URNr. K 1270/ 2015) und am 22.12.2016 eine Nachtragsvereinbarung dazu
(Notar Rainer Krick in München, UR-Nr. K 3506/2016) geschlossen. Im
Grundbuch der Stadt Leipzig sind für diese beiden Flurstücke jeweils für den
Erschließungsträger Vormerkungen zur Sicherung des aufschiebend
bedingten Anspruchs auf Einräumung eines Gesamterbbaurechts und
Vormerkungen zur Sicherung des bedingten und befristeten Anspruchs auf
Übertragung des Eigentums am 26.08.2015 eingetragen worden. Mit
Schreiben vom 23.01.2017 hat der Notar Rainer Krick bestätigt, dass mit
Eintritt der aufschiebenden Bedingung der Erbbaurechtsvertrag samt
Nachtragsvereinbarung hierzu wirksam geworden ist.
Das Flurstück 1853/10 der Gemarkung Leipzig liegt vollumfänglich, das
Flurstück 1853/9 zum Teil im Geltungsbereich des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/
Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ (Aufstellungsbeschluss vom 11.11.2015,
Beschluss-Nr. VI-DS-01647/2015 sowie Billigung und Auslegung des
-2Entwurfs, Vorlage vom 24.05.2016, Nr. VI-DS-02466). Das Plangebiet
befindet sich in Leipzig-Mitte, im Ortsteil Zentrum-Ost, östlich des
Hauptbahnhofes auf der Brachfläche des ehemaligen Krystallpalastareals und
wird von den öffentlichen Straßen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße,
Wintergartenstraße/ Rosa-Luxemburgstraße und Hahnekamm umgrenzt. Der
Erschließungsträger plant auf den ca. 2 ha großen, unbebauten Flächen des
rund 2,7 ha großen Plangebiets die stufenweise Entwicklung eines
nutzungsgemischten Stadtquartiers mit unterschiedlichen Büro-, Hotel-,
Wohn- und Dienstleistungsnutzungen. Die im Rahmen einer städtebaulichen
Werkstatt
empfohlene
städtebauliche
Idee
wurde
zu
einem
Quartiersentwicklungskonzept weiterbearbeitet, das mit dem Bebauungsplan
Nr. 426 und Abschluss dieses städtebaulichen Vertrages umgesetzt werden
soll. Hierzu treffen der Erschließungsträger und die Stadt in diesem Vertrag
auch Vereinbarungen zur Gestaltung der Gebäude und Außenanlagen
(architektonischer und landschaftsplanerischer Entwurf/ Baumliste).
Der städtebauliche Vertrag befördert die stadtentwicklungspolitischen Ziele
auf den im Geltungsbereich des Bebaungsplanes Nr. 426 liegenden Flächen
des Erschließungsträgers, wonach die Straßen und Plätze wieder zu
attraktiven Lebensräumen für die Bewohner gestaltet werden. Dazu regelt der
Vertrag die Verpflichtungen des Erschließungsträgers zur Planung und
Durchführung von Erschließungsmaßnahmen an den vorhandenen Straßen
Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ RosaLuxemburgstraße und Hahnekamm sowie zur Planung und erstmaligen
Herstellung der Planstraße auf der Grundlage der am 26.10.2016
genehmigten Entwurfsplanung im zeitlichen Zusammenhang mit der
Wiederbebauung des Areals. Eine abschnittsweise Herstellung der
Erschließungsanlagen ist in funktional selbständigen Abschnitten gemäß
einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption möglich. Die Straßen
werden zum Teil mit Straßenbäumen, insgesamt 27 Stück, ausgestattet. Im
öffentlichen Bereich der Einmündung der Hofmeisterstraße in die RosaLuxemburg-Straße entsteht ein kleiner Quartiersplatz, ein weiterer
Quartiersplatz entsteht an der Einmündung der Planstraße in die
Hofmeisterstraße.
Es ist auch erklärtes Ziel des Bebauungsplanes, ein autoarmes Quartier zu
schaffen, in dem der motorisierte Individualverkehr weiter zugunsten des
öffentlichen Verkehrs und des Fuß- und Radverkehrs reduziert wird. Die Stadt
und der Erschließungsträger haben sich darauf verständigt, autoarmes
Wohnen und Arbeiten zu fördern. Dies wird in Umsetzung des
Mobilitätskonzeptes durch den Erschließungsträger erreicht, in dem eine
Förderung des Fahrradverkehrs und von Carsharing durch den
Erschließungsträger mit Abschluss dieses Vertrages erfolgt, private KfzStellflächen nur reduziert erstellt und angeboten werden, zudem
umfangreiche
Zuwegungen
durch
das
Quartier
durch
den
Erschließungsträger geschaffen und rechtlich über entsprechende
Dienstbarkeiten gesichert werden, die der Erschließungsträger bzw. der
2
-3Eigentümer zugunsten der Stadt für die Nutzung durch die Allgemeinheit
einräumt.
Dieser städtebauliche Vertrag regelt auch die Umsetzung des
grünordnerischen Freiflächenkonzepts, das im Wesentlichen die Begrünung
des östlichen Wohnhofes mit mindestens 50 Bäumen einer festgelegten
Pflanzqualität (sogenanntes „Arboretum“), die Mindestbegrünung der übrigen
Höfe, eine extensive Dachbegrünung laut Festsetzungen und die schon
erwähnte Pflanzung von Straßenbäumen an den öffentlichen Straßen umfasst.
Neben Regelungen zum Bodenschutz und Artenschutz enthält der Vertrag
auch Regelungen zum Lärmschutz. Entsprechend der schalltechnischen
Beurteilung der Lärmbelastung durch den Anlieferverkehr über die Innenhöfe
führt die nächtliche Anlieferung zu einer erheblichen Überschreitung der
Richtwerte nach TA Lärm von 45 dB (A). Daraus folgen vertragliche Pflichten
des Erschließungsträgers, dafür zu sorgen, dass nächtliche Anlieferungen
zwischen 22:00 Uhr und 6:00 Uhr über entsprechende Regelungen in
notariellen Kaufverträgen, Mietverträgen oder sonstigen Verträgen mit
Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten auszuschließen sind.
Zugunsten der Träger der öffentlichen Entsorgung werden sowohl der
Eigentümer als auch der Erschließungsträger entsprechende durchgängige
Fahrrechte und zugunsten der Stadt ein Gehrecht für die Allgemeinheit
gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes (insbesondere Anlage IV
des Bebauungsplanes 426) durch das Quartier im Bereich Hahnekamm zur
Planstraße
sowie
eine
Emissionsunterlassungsverpflichtung
vor
Vertragsabschluss einräumen.
Der Vertrag regelt auch eine kosten- und lastenfreie Übertragung von noch zu
vermessenden Teilflächen der künftig öffentlichen Verkehrsfläche der
Planstraße und der weiteren nach diesem städtebaulichen Vertrag
auszubauenden öffentlichen Straßen auf die Stadt. Soweit der
Erschließungsträger bei Abschluss dieses Vertrages nicht Eigentümer der
Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig ist, ist die Vorlage der
unwiderruflichen
Widmungszustimmung
des
Eigentümers
Wirksamkeitsvoraussetzung für diesen Vertrag.
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die Erschließung
auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes
ergibt sich aus den als Anlagen 1 a bis 1 d beigefügten Plänen (inklusive
Planlegende).
(2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der Erschließung sind
maßgebend
3
-4a) der zukünftige Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger
Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ (Aufstellungsbeschluss vom
11.11.2015, Beschluss-Nr. VI-DS-01647/2015 sowie Billigung und Auslegung
des Entwurfs, Vorlage vom 24.05.2016, Nr. VI-DS-02466) (Anlagen 2 a bis
2 e – Bebauungsplan mit textlichen Festsetzungen) und das Mobilitätskonzept
(Anlage 2 f),
b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die
die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu
diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.
(3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der
Erschließungsanlagen gemäß §§ 2 und 3 dieses Vertrages.
(4) Die Stadt verpflichtet sich, die öffentlichen und künftig öffentlichen
Erschließungsanlagen bei Vorliegen der in § 8 dieses Vertrages genannten
Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht zu
übernehmen.
Die Stadt ist Eigentümerin der öffentlichen Straßen-/ Wege- und
Straßenbegleitgrünflächen
der
vorhandenen
öffentlichen
Straßen
Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Wintergartenstraße/ RosaLuxemburg-Straße und Hahnekamm. Gemäß als Anlage 3 beigefügtem
Grunderwerbsplan sind die künftig öffentlichen Straßen-, Wege- und
Straßenbegleitgrünflächen
der
Planstraße
aufgrund
eines
noch
abzuschließenden Notarvertrages kosten- und lastenfrei an die Stadt zu
übertragen. Sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt der Erschließungsträger.
Dieser Städtebauliche Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die hierdurch
entstehenden Kosten trägt ebenfalls der Erschließungsträger.
Die privat verbleibenden Flächen (private Wege, Grünpflanzungen z.B. in den
Innenhöfen usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt
hierfür auch keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der
Erschließungsträger hat entsprechende Verpflichtungen in geeigneter Form (z.
B. über notarielle Verträge) nachweislich an die zukünftigen Eigentümer
weiterzuleiten.
(5) Der Erschließungsträger schließt mit dem Versorgungsträger gesonderte
Vereinbarungen zu den leitungsgebundenen Erschließungsanlagen
(Abwasser, Wasser, Strom, Gas, Fernwärme, Telekommunikation) ab. Die
leitungsgebundenen Erschließungsanlagen sind nicht Gegenstand dieses
Vertrages.
Dem abgestimmten Energiekonzept entsprechend ist jedoch eine
Fernwärmeversorgung anzustreben und der Einsatz von festen Brennstoffen
4
-5und die Errichtung einer KWK-Anlage bei erfolgter Fernwärmeanbindung im
Vertragsgebiet zu unterlassen.
Über die Ausrüstung von Stellplätzen in der Hofmeisterstraße mit
Elektroladesäulen schließt der Erschließungsträger eine gesonderte
Vereinbarung mit der Stadtwerke Leipzig GmbH ab.
(6) Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz muss
mindestens 96 m³/h über einen Löschzeitraum von 2 Stunden betragen. Es ist
eine entsprechende Kennzeichnung der Unterflurhydranten nach DIN 4066
vorzunehmen. Diesbezüglich ist jeweils ein entsprechender Nachweis
vorzulegen.
(7) Das Vertragsgebiet liegt in einem Bereich von hoher archäologischer
Relevanz und hat besondere Bedeutung für die Bodendenkmalpflege. Vor
Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten
müssen im von Bautätigkeit betroffenen Areal archäologische Grabungen
durchgeführt werden. Auftretende Befunde sind sachgerecht auszugraben
und zu dokumentieren. Diese archäologische Grabung muss vor Baubeginn
auf der Grundlage einer zwischen dem Landesamt für Archäologie Sachsen
und
dem
Erschließungsträger/
Vorhabenträger
abzuschließenden
Vereinbarung für die von den Erschließungsflächen betroffenen Flächen
durchgeführt werden.
(8) Im Vertragsgebiet wurden innerhalb der Auffüllmassen lokal
Bodenverunreinigungen unterschiedlicher Art nachgewiesen, die eines
entsprechenden Entsorgungsweges bedürfen. Belegt sind Verunreinigungen
mit Zuordnung bis DK I (= mäßige Belastung). Punktuell liegen die
festgestellten Konzentrationen aber deutlich über den Schwellenwerten der
LAGA-Zuordnung bis Z2.
Da im Erschließungsgebiet gesamtheitlich Auffüllboden existiert, der im
Rahmen der Baugrubenherstellung bis auf den gewachsenen Boden
ausgehoben und entsorgt wird, sind weitere Untersuchungen nicht
erforderlich. Der Erschließungsträger wird während der Tiefbauarbeiten ein
baubegleitendes Deklarationsmanagement für alle Aushubböden durchführen.
Zu Tage getretene Auffälligkeiten sind unverzüglich den zuständigen
Behörden der Stadt Leipzig zu melden.
(9) Im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 wurden 10
Bäume mit potentiellen Habitatstrukturen für Fledermaus- und Brutvogelarten
erfasst (hochfrequent 2014). Ein Höhlenbaum ist inzwischen abgängig, 6
Höhlenbäume sind im Kataster der geschützten Teile von Natur und
Landschaft gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 2 SächsNatSchG verzeichnet. Der
Erschließungsträger verpflichtet sich zur Vermeidung artenschutzrechtlicher
Konfliktlagen zur Durchführung folgender Maßnahmen:
5
-6- Berücksichtigung der Schutzzeiten gemäß § 39 (5) BNatSchG bei der
Durchführung notwendiger Rodungen und Baufeldfreimachung;
- Berücksichtigung des Brutgeschäfts gemeinschaftlich geschützter
Vogelarten, indem Maßnahmen der Vegetationsbeseitigung grundsätzlich
außerhalb der Fortpflanzungsperiode durchzuführen sind und vor
Durchführung von Rodungen und Baufeldfreimachung eine fachkundige
Kontrolle durchgeführt wird (Die Kontrollergebnisse sind dem Amt für
Umweltschutz vorzulegen.);
- Lebensstätten höhlenbrütender Vogelarten und Fledermausarten sind zu
schützen. Für die Beseitigung, Beschädigung oder Zerstörung dieser
Lebensstätten bedarf es zwingend einer Genehmigung der unteren
Naturschutzbehörde. Die Genehmigung muss rechtzeitig vorher beim Amt für
Umweltschutz der Stadt Leipzig beantragt werden.
- Kontrolle zu fällender Bäume auf Quartiere von Fledermäusen und ggf.
Umsetzen der Tierpopulation in Ersatzquartiere in Abstimmung mit dem Amt
für Umweltschutz.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, diese Maßnahmen des
Artenschutzes in geeigneter Form (z. B. über notarielle Verträge) auch an die
Käufer weiterzugeben und dies der Stadt gegenüber nachzuweisen.
(10) Ausweislich der Verkehrslärmkartierung der Stadt sind die das
Bebauungsplangebiet umgebenden Straßen derzeit hoch belastet. Die
nächtliche Lärmbelastung liegt zwischen 60 und 70 dB (A). Die künftige
Belastung dieses Gebietes innerhalb und außerhalb der straßenbegleitenden
Bebauung wurde mittels einer schalltechnischen Prognose (Dr. Brenner
Ingenieurgesellschaft Dresden vom 09.09.2015) ermittelt. Entsprechend der
schalltechnischen Beurteilung der Lärmbelastungen durch Anlieferverkehr
über die Innenhöfe führt die nächtliche Anlieferung zu einer erheblichen
Überschreitung der Richtwerte nach der TA Lärm von 45 dB (A). Für den
angenommenen Lieferverkehr von maximal 18 LKW bzw. Lastzügen am Tag
treten keine Überschreitungen der Richtwerte nach der TA Lärm (60 dB (A))
auf.
Als notwendige Maßnahme zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen von Gewerbelärm verpflichtet sich der
Erschließungsträger innerhalb der in Anlage 5 b rot umrandeten Fläche die
Anlieferung im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr auf Dauer zu unterlassen
und mit allen Käufern, Mietern oder sonstigen Nutzungsberechtigten
nachweislich vertraglich jeglichen Andienungsverkehr in der Zeit von 22:00
Uhr bis 6:00 Uhr dauerhaft zu untersagen. Die Sicherung dieses
Unterlassungsanspruchs hat auf Kosten des Erschließungsträgers durch
beschränkte persönliche Dienstbarkeiten für die Stadt lastend auf den
Grundstücken und auf dem Erbbaurecht, im Rang maximal nach dem
6
-7Erbbaurecht und im Rang nach den gemäß § 1 (15) dieses Vertrages zu
bestellenden Geh- und Fahrrechten sowie nach dem Leitungs- und
Anlagenrecht für die Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH, Leipzig, zu erfolgen.
Die Lärmimmissionen der sich innerhalb des B- Plangebietes künftig
ansiedelnden gewerblichen Nutzungen und deren Auswirkungen auf
schutzbedürftige Nutzungen innerhalb und außerhalb des B-Plangebiets
sowie daraus resultierende erforderliche Schallschutzmaßnahmen baulicher
und organisatorischer Art sind im jeweiligen Baugenehmigungsverfahren zu
bewerten
und
zu
dokumentieren
(gegebenenfalls
mittels
Schallimmissionsprognose nach TA Lärm-Technische Anleitung zum Schutz
gegen Lärm vom 26. August 1998).
Der anlagenbezogene Verkehr auf nicht öffentlichen Verkehrswegen
(Lieferverkehr
innerhalb
des
Plangebietes)
ist
im
jeweiligen
Baugenehmigungsverfahren nach TA Lärm zu ermitteln und zu bewerten und
den gewerblichen Einrichtungen, die beliefert bzw. entsorgt werden sollen,
zuzurechnen.
(11) Der Erschließungsträger ist verpflichtet, an den Lichtsignalanlagen
– Brandenburger Straße/ Hans-Poeche-Straße
– Brandenburger Straße/ Sachsenseite/ Planstraße
– Brandenburger Straße/ Friedrich-List-Platz
Maßnahmen gemäß der genehmigten Entwurfsplanung (Anlagen 6 a bis 6 j)
durchzuführen.
(12) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die westliche Zufahrt des
Knotens Mecklenburger Straße/ Friedrich-List-Platz durch Verlängerung der
Linksabbiegespur und den Ausbau der Mittelinsel zu erweitern. Maßgeblich ist
die genehmigte Entwurfsplanung (Anlage 6 a bis 6 j). Die Vertragsparteien
sind sich einig, dass die Erforderlichkeit dieses Ausbaus nur teilweise auf das
Verkehrsaufkommen zurück zu führen ist, dass durch das Vorhaben des
Erschließungsträgers verursacht ist. Die Stadt Leipzig verpflichtet sich daher,
sich an den Kosten des Ausbaus hälftig (50 %) zu beteiligen. Zu den hälftig zu
teilenden Kosten zählen auch alle Kosten für damit verbundene Leistungen
wie Planung, Ausschreibung, Genehmigung, Auflagen, Umleitungen,
Dokumentation, Vermessung etc. sowie die Ersatzmaßnahmen im Bereich
der Baumpflanzung. Nach derzeitiger Kostenaufstellung betragen die Kosten
voraussichtlich 73.000,00 Euro.
Die Rechnungslegung erfolgt durch den Erschließungsträger an die Stadt
nach der Herstellung seitens des Erschließungsträgers und Übernahme der
verlängerten Linksabbiegespur und der Mittelinsel seitens der Stadt in ihre
Unterhaltung und Verkehrssicherungspflicht. Nach der Prüfung der Rechnung
und Feststellung der rechnerischen und sachlichen Richtigkeit erfolgt die
Zahlung seitens der Stadt an den Erschließungsträger innerhalb von drei
Wochen nach Rechnungslegung.
7
-8(13) Die Stadt und der Erschließungsträger sind sich darüber einig, dass mit
der Umsetzung der Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426
„Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ und
auf der Grundlage des parallel erarbeiteten Mobilitätskonzeptes vom April
2016 ein autoarmes Stadtquartier entstehen soll. Um einen minimierten KfzStellplatzbedarf zu befördern, werden durch den Erschließungsträger
folgende Maßnahmen realisiert:
•Herstellung von mindestens 2 Fahrradabstellplätzen pro Wohnung und
mindestens 2 Abstellplätzen pro 40 bis 80 m² für Büro-, Verwaltungsund Praxisräume und Wohnheime sowie einem Abstellplatz je
Wohnheimbett,
•überdachte Herstellung aller Fahrradabstellplätze (für die Bewohner und
Nutzer) mit einer, von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdigen,
über Rampen oder über Treppen mit Rampen gut zugänglichen und
verkehrssicheren Erreichbarkeit,
•Einhaltung einer Mindestfläche pro ebenerdigen Fahrradabstellplatz von
1,2 m²,
•Anordnung von maximal 20% der hergestellten Fahrradabstellplätze
außerhalb der Hauptgebäude (Außenbereich) ohne Überdachung,
•Bereitstellung von Abstellplätzen für Leihfahrräder und Lastenbikes,
•mietkostenfreie Bereitstellung von mindestens 8 Carsharingplätzen für
den Carsharingbetreiber,
•Um einen erhöhten Zeitaufwand und lange Laufwege für die Bewohner
bzw. sonstigen Nutzer möglichst zu vermeiden, sind an den
Treppenhäusern dezentrale Kfz-Lieferparkplätze entsprechend dem
Mobilitätskonzept vorgesehen. Dies gilt nicht für Treppenhäuser mit
rein gewerblicher Nutzungsowie ausschließlich für überzählige KfzStellplätze.
•Schaffung von Ladestationen für Elektroautos in der Tiefgarage,
•Herstellung einer öffentlichen Durchwegung des Quartiers gemäß
Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426.
(14) Die Vertragspartner treffen nachfolgende Regelungen zur Umsetzung der
Architektur und der Außengestaltung. Der Erschließungsträger hat als
Auslober eine Architekturwerkstatt mit fünf Planungsbüros und einem
Gutachtergremium durchgeführt. Die Ergebnisse der Architekturwerkstatt sind
als grundsätzliches Gestaltungsvorbild verbindlich und Bestandteil der
Planurkunde zum Bebauungsplan Nr. 426.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauanträge oder Bauvoranfragen
gemäß
den
zeichnerischen
und
textlichen
Festsetzungen
des
Bebauungsplanes Nr. 426, insbesondere den zeichnerischen Darstellungen
zur Fassadengestaltung – Blatt 2 (Anlage 4) zu stellen, soweit nachfolgend
nichts Anderes geregelt ist.
8
-9Den Vertragspartnern ist bewusst, dass es im Zuge der Weiterbearbeitung zu
Abweichungen von den Werkstattergebnissen und Empfehlungen des
Gutachtergremiums kommen kann. Der Erschließungsträger und die Stadt
sind sich darüber einig, dass solche Abweichungen zulässig sein sollen,
soweit diese in den funktionalen Anforderungen (z. B. Raumprogramm,
Gestaltung der Andienung) der geplanten Quartiersentwicklung begründet
sind und die von der Stadt formulierten Zielsetzungen bezüglich der
städtebaulichen Einbindung in die Umgebung und die architektonische
Qualität gewahrt sind.
Über geplante Abweichungen wird der Erschließungsträger die Stadt
umgehend und frühzeitig vor Baubeginn und umfassend unterrichten.
Feststellungen über ihre Zulässigkeit sind zwischen der Stadt und dem
Erschließungsträger im Einvernehmen innerhalb einer Frist von 3 Monaten zu
erzielen.
Das
Einvernehmen
zwischen
der
Stadt
und
dem
Erschließungsträger bei Abweichungen von den zeichnerischen und
textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426 gilt als hergestellt,
wenn das Gestaltungsforum der Stadt Leipzig den Abweichungen zustimmt
oder die Architekturleistungen durch das Ergebnis eines ordentlichen
Wettbewerbs gemäß „Richtlinien für Planungswettbewerbe/ RPW 2013“
zustande gekommen sind. Die bauordnungsrechtliche Genehmigungspflicht
bleibt hiervon unberührt.
(15) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, gemäß den zeichnerischen
und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes Nr. 426 zu Gunsten der
Stadt ein Gehrecht für die Allgemeinheit sowie ein Fahrrecht für eine
Blockdurchfahrt vom Hahnekamm zur Planstraße für die Träger der
öffentlichen Entsorgung gemäß Anhang IV zum Bebauungsplan (Lageplan
Geh-und Fahrrechte- Anlage 5 a) eintragen zu lassen.
Auf den in Anlage 5 b mit „GF“ und „G“ dargestellten Flächen ist auf einer
Breite von maximal 5,50 m das Geh- und Fahrrecht unter Sicherstellung der
Tragfähigkeit der Geschossdecken von Tiefgaragen für typische Lasten durch
Ver- und Entsorgungsfahrzeuge über die Eintragung entsprechender
beschränkt persönlicher Dienstbarkeiten im Grundbuch und im
Erbbaugrundbuch an der nachfolgend beschriebenen Rangstelle sichern zu
lassen. Die ebenerdige Fläche für das Gehrecht soll eine Breite von
mindestens 4,00 m und die ebenerdige Fläche für das Geh- und Fahrrecht
soll eine Breite von mindestens 4,50 m haben.
Im Erdgeschoss von Gebäuden sind die Flächen für das Fahrrecht für eine
Blockdurchfahrt vom Hahnekamm zur Planstraße ebenerdig als
Durchgänge/Durchfahrten mit einer lichten Höhe von mindestens 4,20 m
herzustellen; außerhalb von Gebäuden sind sie ebenerdig weiterzuführen und
von oberirdischer Bebauung freizuhalten. Im Erdgeschoss von Gebäuden
sind die Flächen für das allgemeine Gehrecht ebenerdig als Durchgänge mit
einer lichten Höhe von mindestens 3,50 m herzustellen; außerhalb von
9
- 10 Gebäuden sind sie ebenerdig weiterzuführen und von oberirdischer
Bebauung freizuhalten.
Gemäß § 12 fünfter Spiegelanstrich ist die Bewilligung der vorgenannten
Dienstbarkeiten zur Eintragung im Erbbaugrundbuch durch den künftigen
Erbbauberechtigten und zur Eintragung im Grundbuch durch den jeweiligen
Eigentümer im Rang maximal nach dem Erbbaurecht zu Gunsten des
Erschließungsträgers und nach dem Leitungs- und Anlagenrecht für die
Leipziger Verkehrsbetriebe GmbH, Leipzig, in grundbuchmäßiger Form (§ 29
GBO) und die Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des amtierenden
Notars darüber, dass der Eintragung dieser beschränkt persönlichen
Dienstbarkeiten
in
den
Grundbüchern
nichts
entgegensteht,
Wirksamkeitsvoraussetzung für diesen städtebaulichen Vertrag. Die
grundbuchmäßige Bewilligung der beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten
erfolgt durch den Eigentümer zur Eintragung im Grundbuch und durch den
Erschließungsträger zur Eintragung im Erbbaurechtsgrundbuch.
(16) Die Neubebauung im Vertragsgebiet wird zu einer Verschlechterung des
Luftaustausches führen. In der Prognose für die Belastung der Außenluft an
Feinstaub und Stickstoffdioxid geht das Amt für Umweltschutz davon aus,
dass keine Verminderung der hohen Belastung eintreten wird. Ausweislich
der vom Amt für Umweltschutz durchgeführten Ursachenanalyse sind
Kleinfeuerungsanlagen
zu
einem
wesentlichen
Teil
an
der
Luftschadstoffbelastung mit Feinstaub (PM 10) beteiligt. Um die
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig diesbezüglich zu unterstützen und
damit zur Vorsorge und zum Schutz vor erhöhter Schadstoffbelastung, soll
der Betrieb von handbeschickten Befeuerungsanlagen für feste Brennstoffe
untersagt werden. Der Erschließungsträger verpflichtet sich daher, das
Betreiben
von
handbeschickten
Feuerungsanlagen,
die
dem
Anwendungsbereich der 1. BImSchV unterliegen und für den Einsatz fester
Brennstoffen vorgesehen sind, im Vertragsgebiet zu unterlassen und diese
Verpflichtung
etwaigen
Rechtsnachfolgern
nachweislich
vertraglich
aufzuerlegen. Der Einsatz von festen Brennstoffen für die zentrale
Wärmeversorgung des Vertragsgebietes ist ebenfalls unzulässig. Diese
Verpflichtung ist etwaigen Rechtsnachfolgern nachweislich vertraglich
aufzuerlegen.
(17) Der Erschließungsträger erkennt die Festsetzungen des künftigen
Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/
Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ hiermit an und verzichtet auf eventuell sich
hieraus ergebende Übernahme- und Geldentschädigungsansprüche nach den
§§ 40-44 BauGB. Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 BauGB besteht kein Anspruch auf
Aufstellung von Bauleitplänen und städtebaulichen Satzungen; ein solcher
Anspruch kann auch nicht durch diesen Vertrag begründet werden. Eine
Haftung der Stadt für etwaige Aufwendungen des Erschließungsträgers, die
dieser im Hinblick auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes und den
10
- 11 Vollzug dieses Vertrages tätigt, ist ausgeschlossen. Der Erschließungsträger
trägt die Kosten dieses Vertrages.
(18) Für den Fall, dass innerhalb von einem Jahr nach dem wirksamen
Vertragsabschluss der Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger
Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ nicht rechtsverbindlich wird, ist der
Erschließungsträger berechtigt, von diesem Vertrag zurückzutreten. Ein
Rücktritt ist durch schriftliche Erklärung gegenüber der Stadt zu erklären. Ein
Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn bereits eine Baugenehmigung erteilt
wurde. Auch im Falle des Rücktritts bleibt es bei der in § 1 Abs. 17 Satz 3 und
4 getroffenen Kostenregelung.
§2
Fertigstellung der Anlagen
(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die in den beigefügten Plänen
dargestellte Entwässerung sowie die Straßen-, Platz- und Wegeflächen und
die Grünanlagen in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der
Stadt genehmigten Entwurfsplanung (Anlagen 6 a bis 6 j) und der daraus zu
entwickelnden Ausführungsplanung ergibt. Die Erschließungsanlagen müssen
zeitlich entsprechend den Erfordernissen der Bebauung hergestellt,
spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar
sein. Der Erschließungsträger plant eine Realisierung im Zeitraum von.. bis... .
Die stufenweise Entwicklung des Areals erfordert ggf. auch eine Herstellung
der Erschließungsanlagen in funktional selbständigen Abschnitten. Der
Erschließungsträger hat hierzu eine entsprechende Erschließungskonzeption
für die abschnittsweise Entwicklung im Rahmen der Entwurfsplanung
einzureichen, die der Genehmigung durch die Stadt bedarf.
(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft,
so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur
Ausführung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum
Ablauf dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt
berechtigt, die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen,
ausführen zu lassen. Bei Nichterfüllung der vertraglichen Pflichten durch den
Erschließungsträger ist die Stadt zum Rücktritt von diesem Vertrag berechtigt,
solange der Erschließungsträger noch nicht mit seinem Bauvorhaben im
Bebauungsplangebiet Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/
Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ begonnen hat.
§3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
und grünordnerische Maßnahmen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst:
11
- 12 a) die Freilegung der öffentlichen Erschließungsflächen
b) die Herstellung der öffentlichen Straßen, Plätze und Wege
einschließlich
- Fahrbahnen
- Gehwege/ Radwege
- Stellflächen für PKW
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenbegleitgrün
- Anpassungen an Lichtsignalanlagen
- Pflanzung von Straßenbäumen (27 Stck.)
- Straßenverkehrszeichen
- Verkehrseinrichtungen
- Fahrbahnmarkierungen
- 4 Parkscheinautomaten
c) die Herstellung der Zufahrten
d) die Pflanzung von mindestens 50 standortgerechten einheimischen
Bäumen (Stammumfang 20-25 cm) im östlichen Wohninnenhof- sog.
„Arboretum“ unter Anrechnung vorhandener Bäume, die der
beschriebenen Qualität entsprechen (Lageplan- Anlage 7 a und
Pflanzliste- Anlage 7 b) auf der Grundlage einer mit der Stadt
abgestimmten Planung. Der Erschließungsträger hat abgängige
Bäume zu ersetzen und diese Verpflichtung auch an etwaige
Rechtsnachfolgter mit einer ebensolchen Weitergabeverpflichtung
vertraglich weiterzugeben und dies gegenüber der Stadt nachzuweisen.
e) die Erweiterung der westlichen Zufahrt des Knotens Mecklenburger
Straße/ Friedrich-List-Platz durch Verlängerung der Linksabbiegespur
und den Ausbau der Mittelinsel
nach Maßgabe der von der Stadt am 26.10.2016 mit Bedingungen
genehmigten
Entwurfsplanung
und
daraus
zu
entwickelnden
Ausführungsplanung.
Alle Pflanzmaßnahmen erfolgen gemäß den „Standards der Stadt Leipzig für
die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ (Anlage 8) und
gemäß Artenliste für Baumpflanzungen (Anhang II Hinweise 2. des
Bebauungsplanes Nr. 426).
Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 HOAI) die
Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbauamt) zu beantragen.
Für alle Verkehrszeichen ist eine straßenverkehrsrechtliche Anordnung beim
Verkehrsund
Tiefbauamt,
Abteilung
Straßenverkehrsbehörde/Verkehrsmanagement zu beantragen.
12
- 13 Das Verkehrskonzept zur Führung des Verkehrs während der Bauzeit ist
rechtzeitig vor Baubeginn beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Abteilung
Straßenverkehrsbehörde/
Verkehrsmanagement
zur
Prüfung
und
Entscheidung einzureichen.
Eine abschnittsweise Herstellung der Erschließungsanlagen ist in funktional
selbständigen Abschnitten gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten
Konzeption möglich. Gemäß dieser seitens der Stadt bestätigten Abschnitte
sind Teilabnahmen und -übernahmen gemäß §§ 7 und 8 dieses
städtebaulichen Vertrages möglich.
Die
Anträge
auf
Zustimmung
des
Straßenbaulastträgers
(Aufgrabungszustimmung/ Sondernutzungserlaubnis) sowie der Antrag auf
Anordnung verkehrsregelnder Maßnahmen sind mindestens zwei Wochen vor
Baubeginn beim Verkehrs- und Tiefbauamt einzureichen.
(2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche,
denkmalschutzrechtliche,
artenschutzrechtliche
sowie
sonstige
Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und der
Stadt vorzulegen.
§4
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(1) Mit der Ausschreibung,
Bauleitung
und Abrechnung der
Erschließungsanlagen
beauftragt
der
Erschließungsträger
ein
leistungsfähiges Ingenieurbüro, das die Gewähr für die technisch beste und
wirtschaftlichste Abwicklung der Baumaßnahme bietet.
(2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen nach
Ausschreibung auf der Grundlage der Vergabe- und Vertragsordnung für
Bauleistungen (VOB/ Teil C) in der bei Vertragsabschluss aktuellen Fassung
ausführen zu lassen.
(3) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung,
Bauabsteckung,
Gebäudeaufnahme
für
das
Liegenschaftskataster,
Bestandsvermessung)
werden
an
einen
öffentlich
bestellten
Vermessungsingenieur in Auftrag gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach
Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher
abzustimmen.
§5
Baudurchführung
(1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern
und
sonstigen
Leitungsträgern
sicherzustellen,
dass
die
13
- 14 Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für
Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Fernwärme-, Wasser- und
Abwasserleitung) so rechtzeitig in die Verkehrsflächen verlegt werden, dass
die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein
Aufbruch fertiggestellter Anlagen ausgeschlossen wird. Das Gleiche gilt für
die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss
unterirdisch erfolgen.
(2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu
veranlassen.
(3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich
anzuzeigen. Vor Baubeginn ist gemeinsam mit dem Verkehrs- und
Tiefbauamt eine Beweissicherung bezüglich des Zustandes der das
Vertragsgebiet anbindenden vorhandenen Straßen durchzuführen. Die Stadt
oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, die ordnungsgemäße
Ausführung der Arbeiten zu überwachen und die unverzügliche Beseitigung
festgestellter Mängel zu verlangen. Sämtlich durch die Bautätigkeit
entstandenen Schäden sind nach Abschluss der Baumaßnahmen seitens des
Erschließungsträgers auf seine Kosten zu beseitigen.
(4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume
als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten
Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt
für Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf.
Leitungsschutzmaßnahmen vorzusehen.
(5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den
für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden
Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen
sowie
die
Untersuchungsbefunde
der
Stadt
vorzulegen.
Der
Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem
Vertrag nicht entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu
entfernen.
(6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und
die vorgesehenen Straßen als Baustraßen herzustellen. Schäden,
einschließlich der Straßenaufbrüche an den Baustraßen sind vor
Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den Erschließungsträger zu
beseitigen.
Die Vertragsparteien gehen davon aus, dass die vorhandenen öffentlichen
Straßen möglichst frühzeitig wieder für den öffentlichen Verkehr benötigt
werden.
14
- 15 Der Erschließungsträger ist daher berechtigt, die vertraglich vereinbarten
Maßnahmen an den vorhandenen öffentlichen Straßen auch vor Beendigung
der Hochbaumaßnahmen im Vertragsgebiet dieses städtebaulichen Vertrages
(Anlage 1) fertigzustellen und der Stadt gemäß § 7 Abs. 3 dieses
städtebaulichen Vertrages die vertragsgemäße Herstellung anzuzeigen.
Unbeschadet einer Abnahme der entsprechenden Leistungen gemäß § 7
dieses städtebaulichen Vertrages ist der Erschließungsträger allerdings
verpflichtet, solche Schäden an den hergestellten öffentlichen Straßen auf
eigene Kosten zu beseitigen, die durch die Bautätigkeit im Vertragsgebiet
dieses städtebaulichen Vertrages (Anlage 1) verursacht werden.
Der Erschließungsträger sichert das Zerfahrungs- und Aufgrabungsrisiko der
vor Beendigung der Hochbaumaßnahmen hergestellten öffentlichen Straßen
ab, indem 20 % der Baukosten für diese Straßen von der Sicherheitsleistung
für Vertragserfüllung bis zur rohbaufertigen Herstellung aller Hochbauten im
Vertragsgebiet, die seitens des Erschließungsträger der Stadt schriftlich
angezeigt wird, einbehalten werden.
Abweichend von den vorstehenden Regelungen soll die Planstraße erst nach
Beendigung der Hochbaumaßnahmen fertiggestellt werden, es sei denn der
Erschließungsträger übernimmt auch insoweit die vorstehende Verpflichtung
zur Beseitigung von Schäden und sichert das Zerfahrungsrisiko ebenso über
die Erbringung einer Sicherheitsleistung gemäß der vorstehenden Regelung
ab.
(7) Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher
Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DIN-Vorschriften 18300 –
„Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 – „Schutz von Bäumen,
Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 –
„Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten.
Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in
nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu
schützen.
Seine
Verbringung
und
Verwertung
außerhalb
des
Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete
Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der
Beseitigung (§ 7 Abs. 2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012).
Werden im Vorfeld oder im Verlauf von Baumaßnahmen altlasten- bzw.
umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des
Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) das
Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für
15
- 16 Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die vom
Erschließungsträger zu realisieren sind.
Kosten im Zuge einer Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger
zu tragen. Dies ergibt sich aus § 7 Abs. 2 KrWG vom 24.02.2012, nachdem
die Erzeuger oder Besitzer von Abfällen zur Verwertung/ Beseitigung ihrer
Abfälle verpflichtet sind sowie § 4 BBodSchG und § 12 SächsABG.
Die bei den Baumaßnahmen anfallenden Aushubmassen sind analytisch zu
bewerten und entsprechend den Untersuchungsergebnissen in dafür
zugelassenen Anlagen zu verwerten/entsorgen. Die Ergebnisse der
analytischen Untersuchungen sowie der Nachweis über die ordnungsgemäße
Verwertung/Entsorgung sind dem Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Abfall/Bodenschutzbehörde nach Beendigung der Baumaßnahme zu übergeben (§
12 SächsABG).
(8) Im Plangebiet bzw. unmittelbar angrenzend befinden sich mehrere
Grundwasseraufschlüsse/-messstellen.
Falls
Grundwasseraufschlüsse/messstellen von baulichen Maßnahmen betroffen sind, ist das weitere
Vorgehen mit der Unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig abzustimmen.
Sofern ein Rückbau erforderlich wird, ist dieser mindestens 4 Wochen vorher
schriftlich bei der Unteren Wasserbehörde der Stadt Leipzig zu beantragen.
§6
Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger
im
gesamten
Erschließungsgebiet
die
Verkehrssicherungspflicht im Sinne des Absatzes 2.
(2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen, längstens
bis zu ihrer Verkehrsfreigabe für jeden Schaden, der durch die Verletzung der
bis dahin ihm obliegenden allgemeinen Verkehrssicherungspflicht entsteht
und für solche Schäden, die infolge der Erschließungsmaßnahmen an bereits
verlegten
Leitungen
oder
ansonsten
verursacht
werden.
Der
Erschließungsträger
stellt
die
Stadt
insoweit
von
allen
Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der
Eigentumsverhältnisse.
Gemäß § 3 Abs. 1 dieses Vertrages ist der Erschließungsträger verpflichtet,
das Verkehrskonzept zur Führung des Verkehrs während der Bauzeit
rechtzeitig vor Baubeginn beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Abteilung
Straßenverkehrsbehörde/
Verkehrsmanagement
zur
Prüfung
und
Entscheidung einzureichen. Der Umfang der Verkehrssicherungspflichten
ergibt sich aus diesem städtebaulichen Vertrag, der genehmigten
Entwurfsplanung, dem Bauablauf und den damit verbundenen
straßenrechtlichen Anordnungen.
16
- 17 §7
Gewährleistung und Abnahme
(1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur
Zeit der Abnahme durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften
hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst entspricht und nicht
mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem
Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder mindern.
(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB/Teil B in der bei
Vertragsabschluss aktuellen Fassung. Die Frist für die Gewährleistung wird
auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme der einzelnen
Erschließungsanlage ohne wesentliche Mängel durch die Stadt.
Besonders abgenommen und kontrolliert werden folgende Teile der Leistung:
das Straßenbegleitgrün (einschließlich Straßenbäume - Abnahme)
und das „Arboretum“ (Kontrolle der Fertigstellung)
- Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als
ordnungsgemäße Anlage,
- Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter
Fertigstellungspflege ab 30. September nach der Pflanzung (gemäß
ZTV La StB 05)
- Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2
Jahre).
Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün beginnt nach Ablauf der
Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre.
(3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung
der Anlagen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen Abnahmetermin
innerhalb von vier Wochen nach der Anzeige. Die Bauleistungen sind von der
Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen. Das Ergebnis
dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu
unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so sind diese
innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu
beseitigen. Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf
Kosten des Erschließungsträgers beseitigen zu lassen.
(4) Auf Verlangen des Erschließungsträgers sind Teilübernahmen einzelner
abgenommener Erschließungsanlagen als funktional selbständiger Abschnitt
gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption durchzuführen,
soweit für diese die Übernahmevoraussetzungen vorliegen.
§8
Übernahme der Erschließungsanlagen
17
- 18 (1)
Im
Anschluss
an
die
Abnahme
der
abnahmefähigen
Erschließungsanlagen (ohne die besonders abzunehmenden Teile der
Leistung im Sinne des
§ 7 Abs. 2, 2. Unterabsatz) übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn
sie Eigentümerin der öffentlichen Erschließungsflächen geworden ist und der
Erschließungsträger vorher
a) in einfacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch
und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der
Bestandspläne übergeben hat,
b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines
öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen
übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen
sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der
öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und
digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene grafische
Informationssystem
und
dessen
Inhalt,
übergeben
hat.
Der
Erschließungsträger trägt auch die Kosten, die der Stadt durch die
Übertragung der gelieferten Vermessungsdaten in die digitale Stadtkarte
entstehen.
c) auf Anforderung Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der
nach der Ausbauplanung geforderten Materialien.
Sollten die nach Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten
Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und
Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom
Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe sämtlicher vorgenannten
Unterlagen als Bestandteile der gemäß Anlage 9 zu übergebenden
Schlussdokumentation.
(2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.
(3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre
Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
(4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt. Der
Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu. Soweit
der Erschließungsträger nicht selbst Eigentümer der nach Satz 1 zu
widmenden Flächen ist, legt er der Stadt die unwiderrufliche
Widmungszustimmung des Eigentümers vor.
18
- 19 (5) Auf Verlangen des Erschließungsträgers sind Teilübernahmen einzelner
abgenommener Erschließungsanlagen als funktional selbständiger Abschnitt
gemäß einer hierzu von der Stadt bestätigten Konzeption durchzuführen.
§9
Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger
ergebenden Verpflichtungen leistet er Sicherheit in Höhe von 1.617.497,75
Euro
(in
Worten:
einemillionsechshundertsiebzehntausendvierhundertsiebenundneunzig Euro
und
fünfundsiebzig
Cent)
durch
Übergabe
einer
unbefristeten
selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Bank, Sparkasse oder eines
Kreditversicherungsunternehmens oder Einzahlung dieses Betrages auf ein
Verwahrkonto der Stadt unter Angabe des Vertragsgegenstandes VG
5.8052.000171.5.
Die Bürgschaft wird freigegeben bzw. die Rückzahlung vom Verwahrkonto
erfolgt durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt unter
Berücksichtigung des Erfüllungsstandes aller vertraglichen Leistungen. Bis
zur Vorlage der Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben/
Rückzahlungen höchstens bis zu 90 % der Bürgschaftssumme nach Satz 1.
Gemäß § 5 Abs. 6 dieses städtebaulichen Vertrages werden bei der Freigabe
20 % der Baukosten der hergestellten öffentlichen Straßen im Vertragsgebiet
für das bestehende Zerfahrungs- und Aufgrabungsrisiko an den
fertiggestellten Straßen auf Grund des Baustellenverkehrs oder noch
herzustellender Anschlüsse der zu errichtenden Hochbauten einbehalten.
(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt
berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den
Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft zu
befriedigen.
Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit
Anlagen
ist
für
die
Dauer
der
Gewährleistungsfrist
eine
Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen. Nach
Eingang
wird
die
verbliebene
Vertragserfüllungsbürgschaftsumme
freigegeben bzw. ausgezahlt.
(3) Die Bürgschaften sind entsprechend den dieser Vereinbarung beigefügten,
einvernehmlich verhandelten Entwürfen (Anlagen 10 und 11) auszustellen.
(4)
Der
Erschließungsträger
kann
diesbezüglich
auch
seine
Gewährleistungsansprüche (Gewährleistungsbürgschaft/en) gegen die
ausführenden
Unternehmen
an
die
Stadt
abtreten.
Die
Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger bleiben
19
- 20 bestehen. Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den
Erschließungsträger erfolgt nach vorheriger Rückabtretung der vom
Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt
(vgl. Muster Abtretungserklärung- Anlage 12.
(4) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die
Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
§ 10
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) der Lageplan mit den Grenzen des Erschließungsgebietes, bestehend aus
dem Lageplan 1 (Anlage 1 a),
dem Lageplan 2 (Anlage 1 b),
dem Lageplan 3 (Anlage 1c) und
der Legende der Lagepläne 1-3 (Anlage 1 d),
b) der Bebauungsplan Nr. 426, bestehend aus
der Planzeichnung (Anlage 2 a),
der Planzeichenerklärung (Anlage 2 b),
der Nebenzeichnung 1 (Anlage 2 c) und
der Nebenzeichnung 2 (Anlage 2 d),
die textlichen Festsetzungen (Anlage 2 e),
das Mobilitätskonzept (Anlage 2 f),
c) der Grunderwerbsplan (Anlage 3),
d) die zeichnerische Darstellung der Fassadengestaltung (Anlage 4)
e) die Anlage IV zum künftigen Bebauungsplan Nr. 426 (Anlage 5 a),
der Lageplan Geh- und Fahrrechte- Dienstbarkeiten (Anlage 5 b),
f) die genehmigte Entwurfsplanung mit Baubeschreibungen, bestehend aus
der Genehmigung (Anlage 6 a),
dem Erläuterungsbericht (Anlage 6 b),
dem Lageplan (Anlage 6 c),
dem Lageplan Mecklenburger Straße (Anlage 6 d),
dem Höhenplan (Anlage 6 e),
den Schnitten A-D (Anlage 6 f),
dem Schnitt E (Anlage 6 g),
den Querprofilen (Anlage 6 h),
dem Lageplan Beschilderung (Anlage 6 i),
dem Lageplan mit der Bebauungsplangrenze (Anlage 6 j),
g) der Lageplan östlicher Wohninnenhof- sog. „Arboretum“ (Anlage 7 a),
die Pflanzliste „Arboretum“ (Anlage 7 b),
h) die Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von
Straßenbegleitgrün (Anlage 8),
i) die Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 9),
j) der Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 10),
k) der Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 11),
l) das Muster der Abtretungserklärung (Anlage 12).
20
- 21 § 11
Schlussbestimmungen
(1)
Vertragsänderungen
oder
-ergänzungen
bedürfen
zu
ihrer
Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der
Vertrag ist zweifach ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger
erhalten je eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§ 12
Wirksamwerden
Der Vertrag ist aufschiebend bedingt (§ 158 Abs. 1 BGB). Er wird erst
wirksam, wenn
- die gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig für diesen städtebaulichen
Vertrag notwendige Beschlussfassung, dass der Vertrag seitens der Stadt
Leipzig abgeschlossen wird, in dem zuständigen Gremium der Stadt
(Verwaltungsausschuss bzw. Stadtrat) erfolgt ist,
- die Vertragserfüllungsbürgschaft gemäß § 9 dieses städtebaulichen
Vertrages hinterlegt wurde bzw. der entsprechende Betrag auf dem
Verwahrkonto der Stadt Leipzig eingegangen ist,
- der Erbbaurechtsvertrag vom 17. und 18.04.2015 (Notar Rainer Krick in
München, UR-Nr. K 1270/2015) wirksam geworden ist und die notarielle
Bestätigung hierüber sowie die Zustimmung des Eigentümers der Flurstücke
1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig zu diesem städtebaulichen
Vertrag der Stadt vorliegt,
- die Widmungszustimmung gemäß § 8 Abs. 4 dieses städtebaulichen
Vertrages der Stadt vorliegt und
- durch den Erschließungsträger als künftigen Erbbauberechtigten hinsichtlich
der nach § 1 Abs. 10 und 15 dieses städtebaulichen Vertrages geschuldeten
dinglichen Sicherungen Eintragungsbewilligungen des jeweiligen Eigentümers
zur Eintragung im Grundbuch sowie Eintragungsbewilligungen zur Eintragung
im Erbbaugrundbuch in grundbuchmäßiger Form (§ 29 GBO) beim
Grundbuchamt eingereicht und jeweils die Erklärung des amtierenden Notars
vorliegt, dass der ranggerechten Eintragung keine Voreinträge
entgegenstehen.
21
- 22 -
Leipzig, den ...............................
Tübingen, den
.......................
...................................................
Für die Stadt Leipzig
..........................................................
Für den Vertragspartner
Michael Dettling und Michael Straub
22
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
1
Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DINVorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im
Neuen Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499,
während der Sprechzeiten eingesehen werden.
I.
Festsetzungen
1.
Art der baulichen Nutzung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB]
1.1
Für das Teil-Baugebiet MI 1 gilt:
1.1.1
Allgemein zulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der
unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ anbieten,
c) Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“; beim Betriebs- bzw. Anlagetyp „Leipziger
Laden“ handelt es sich um ein Ladengeschäft, welches als Fachgeschäft ein branchenspezifisches oder bedarfsgruppenorientiertes Sortiment führt oder zur ergänzenden Versorgung der Bevölkerung in seinem Einzugs- und Nahbereich dient und eine Größe der
Verkaufsfläche von 150 m² nicht überschreitet,
d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) sonstige Gewerbebetriebe,
f)
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.1.2
Unzulässig sind:
a) Wohnungen,
b) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ und einer Verkaufsfläche
von mehr als 150 m²,
c) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops; beim Betriebs- bzw. Anlagetyp „Sex-Shop“ handelt
es sich um ein Ladengeschäft, das überwiegend Erotik- und Sexartikel anbietet,
d) Vergnügungsstätten,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f)
Tankstellen, Gartenbaubetriebe,
g) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 8, 9 BauNVO]
1.2
Für das Teil-Baugebiet MI 2.1 gilt:
1.2.1
Allgemein zulässig sind:
a) Wohnungen oberhalb des Erdgeschosses,
b) Geschäfts- und Bürogebäude,
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
2
Teil B: Text
c) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der
unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ anbieten,
d) Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“,
e) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
f)
sonstige Gewerbebetriebe,
g) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.2.2
Unzulässig sind:
a) Wohnungen im Erdgeschoss,
b) Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ und einer Verkaufsfläche
von mehr als 150 m²,
c) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops,
d) Vergnügungsstätten,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
f)
Tankstellen, Gartenbaubetriebe,
g) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, Abs. 7, 8, 9 BauNVO]
1.3
Für das Teil-Baugebiet MI 2.2 gilt:
1.3.1
Allgemein zulässig sind Wohnungen.
1.3.2
Ausschließlich im Erdgeschoss sind (neben Wohnungen) die folgenden baulichen oder sonstigen Anlagen oder Nutzungen zulässig:
a) Büros,
b) sonstige Gewerbebetriebe,
c) Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
Ausschließlich im Erdgeschoss und bis zu einer Tiefe von 14,0 m, gemessen von der Straßenbegrenzungslinie zur Hofmeisterstraße / Planstraße, sind Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“ zulässig; zugehörige Stellplätze sind auch außerhalb der festgesetzten Tiefe
zulässig.
1.3.3
Unzulässig sind:
a) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie nicht nach 1.3.2 zulässig sind,
b) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops,
c) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
d) Vergnügungsstätten,
e) Bordelle und bordellartige Betriebe,
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
3
Teil B: Text
f)
Tankstellen, Gartenbaubetriebe,
g) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, Abs. 7, 8, 9 BauNVO]
1.4
Für das Teil-Baugebiet MI 3 gilt:
1.4.1
Allgemein zulässig sind:
a) Geschäfts- und Bürogebäude,
b) Einzelhandelsbetriebe, soweit sie keine zentrenrelevanten Hauptsortimente gemäß der
unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ anbieten,
c) Einzelhandelsbetriebe als „Leipziger Laden“,
d) Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
e) sonstige Gewerbebetriebe,
f)
Anlagen für Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und
sportliche Zwecke.
1.4.2
Wohnungen sind nur oberhalb des Erdgeschosses zulässig.
1.4.3
Einzelhandelsbetriebe mit zentrenrelevanten Hauptsortimenten gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ sind (ergänzend zu 1.4.1) zulässig, wenn sie innerhalb der zeichnerisch festgesetzten Fläche ABCDA errichtet werden und
mindestens 90 % ihrer Verkaufsfläche für das Angebot nahversorgungsrelevanter Sortimente
gemäß der unter II. festgesetzten „Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014“ verwenden.
1.4.4
Unzulässig sind:
a) Einzelhandelsbetriebe als Sex-Shops,
b) Vergnügungsstätten,
c) Bordelle und bordellartige Betriebe,
d) Tankstellen, Gartenbaubetriebe,
e) Werbeanlagen, die selbständige bauliche Anlagen im Sinne des § 2 SächsBO sind, sowie Werbeanlagen, die für Fremdwerbung bestimmt sind.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 4 Nr. 1, Abs. 5, 6 Nr. 1, Abs. 7, 8, 9 BauNVO]
2.
Maß der baulichen Nutzung; Stellplätze
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1, 2 BauGB]
2.1
Zulässige Grundfläche baulicher Anlagen; Staffelung
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 16 Abs. 2 Nr. 1, § 19 Abs. 4 BauNVO, § 31 BauGB]
2.1.1
Die zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO entspricht derjenigen Fläche,
die sich innerhalb der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen befindet.
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
4
Teil B: Text
2.1.2
Die festgesetzte zulässige Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO darf durch die in
§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen bis zu einer Grundflächenzahl von 0,8
überschritten werden.
Weitere Überschreitungen der Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO durch die in
§ 19 Abs. 4 Satz 1 BauNVO bezeichneten Anlagen können ausnahmsweise bis zu einer
Grundflächenzahl von 1,0 zugelassen werden, wenn rechtlich gesichert ist (z.B. durch Baulast), dass diese Überschreitungen durch entsprechende Unterschreitungen an anderer Stelle
im Geltungsbereich des Bebauungsplans ausgeglichen werden.
2.1.3
Abweichend von den festgesetzten Baulinien mit Ausrichtung zu Innenhöfen ist dort für Geschosse oberhalb von 18,0 m über der Bezugshöhe eine Staffelung zulässig.
2.2
Höhe baulicher Anlagen
2.2.1
Bezugshöhe ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des
jeweiligen Baugrundstückes. Soweit ein Baugrundstück mehr als ein Teil-Baugebiet umfasst,
ist die Bezugshöhe die mittlere Höhe der Oberkante der an das Teil-Baugebiet angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenze des
jeweiligen Teil-Baugebietes.
Die festgesetzten Höhen gelten einschließlich notwendiger Brüstungen, Geländer oder Einfassungen von Dachbegrünung.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4, § 18 BauNVO]
2.2.2
Überschreitungen der zeichnerisch festgesetzten Höhen können für Gebäudeteile wie Fahrstuhlschächte oder technische Aufbauten ausnahmsweise zugelassen werden, wenn
die Grundfläche dieser Aufbauten insgesamt 10% der auf dem Baugrundstück tatsächlich überbauten Grundfläche im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO nicht überschreitet,
die bauliche Höhe der Aufbauten 4,00 m über der unter ihnen realisierten Geschossdecke nicht überschreitet und
die Aufbauten gegenüber der ausgebildeten Oberkante des darunter befindlichen Geschosses ohne Berücksichtigung von Brüstungen, Geländern oder Einfassungen an allen
straßenseitigen Außenseiten der Gebäude so weit zurücktreten, dass der Neigungswinkel der Tangente an der ausgebildeten Oberkante des darunterliegenden Geschosses
und an der Oberkante der Aufbauten der Haustechnik einen Winkel von 60 Grad nicht
überschreitet.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i. V. m. § 16 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 6 BauNVO]
2.3
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche
[§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 2 BauGB i.V. mit § 23 Abs. 2, 3 BauNVO]
Anlagen unterhalb der Geländeoberfläche (Tiefgaragen, Kellergeschosse) dürfen auch außerhalb der festgesetzten Baulinien und Baugrenzen errichtet werden.
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
5
Teil B: Text
2.4
Stellplätze
[§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB, § 31 Abs. 1 BauGB]
Stellplätze und Garagen mit Ausnahme von Behindertenstellplätzen sind nur in Geschossen
unterhalb der Erdoberfläche zulässig (Tiefgaragen). Ausnahmsweise können auf dem Grundstück Brandenburger Straße 2 (Flurstück 1864) auch oberirdische Stellplätze oder Garagen,
die keine Behindertenstellplätze sind, bis zu einer Gesamtfläche dieser Stellplätze und Garagen von 600 m² zugelassen werden.
3.
Sonstige Festsetzungen
3.1
Geh- und Fahrrechte
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
3.1.1
Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen Nr. 15.5 der PlanZV festgesetzten und mit
den Buchstaben „GF“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der
Allgemeinheit sowie einem Fahrrecht zugunsten der Träger der öffentlichen Entsorgung zu
belasten.
3.1.2
Die in der Planzeichnung mit dem Planzeichen Nr. 15.5 der PlanZV festgesetzten und mit
dem Buchstaben „G“ gekennzeichneten Flächen sind mit einem Gehrecht zugunsten der Allgemeinheit zu belasten.
3.1.3
Die Belastung mit einem Gehrecht sowie ggf. mit einem Fahrrecht umfasst die Befugnis der
Stadt Leipzig, dort Wege in einer Breite von bis zu 5,5 m zugunsten der Allgemeinheit sowie
ggf. zugunsten der Träger der öffentlichen Entsorgung anzulegen und zu unterhalten.
3.2
Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
3.2.1
An allen in der Planzeichnung gekennzeichneten Fassaden und Dachflächen sind Vorkehrungen zum Schutz vor Außenlärm am Gebäude zu treffen, indem die Außenbauteile einschließlich der Fenster luftschalldämmend ausgeführt werden. Für erforderliche resultierende
Luftschalldämmmaße der Außenbauteile nach DIN 4109* sind an den festgesetzten Baulinien
Lärmpegelbereiche entsprechend dem Eintrag in der Nebenzeichnung 1 zur Planzeichnung
maßgebend.
3.2.2
Für Wohnungen gilt: Schutzbedürftige Räume im Sinne der DIN 4109*, die nur Fenster zu
Fassaden mit einer Lärmbelastung > 50 dB(A) nachts besitzen, sind nach VDI-Richtlinie
2719* mit schallgedämmten fensterunabhängigen Lüftungseinrichtungen auszustatten. Für
die Lüftung dieser Räume sind auch andere technische Lösungen zulässig, wenn das resultierende Luftschalldämmmaß gemäß 3.2.1 nicht wesentlich verringert wird.
* Fundstelle siehe Vorbemerkung
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
6
Teil B: Text
3.3
Beschränkung der Stellplätze
[§ 9 Abs. 4 BauGB, § 12 Abs. 6 BauNVO i.V.m. VwVSächsBO 49.2.1]
Die Anzahl der Stellplätze für Kraftfahrzeuge wird wie folgt beschränkt:
Die höchstens zulässige Zahl der Stellplätze ergibt sich aus der um die Hälfte (50%) reduzierten Mindestzahl der notwendigen Stellplätze, die auf der Grundlage der Verwaltungsvorschrift
zur Sächsischen Bauordnung* ohne Reduktion der Mindestzahl durch die zuständige Behörde ermittelt wurde.
* Fundstelle siehe Vorbemerkung
3.4.
Grünordnerische Festsetzungen
[§ 9 Abs. 1 Nrn. 1, 20, 25 BauGB]
3.4.1
Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
sind mindestens 50 standortgerechte Bäume mit einem Stammumfang von mindestens 2025 cm zu pflanzen. Für mindestens die Hälfte der Pflanzungen nach Satz 1 müssen heimische Arten verwendet werden; höchstens 10 % der nach Satz 1 zu pflanzenden Bäume dürfen Nadelbäume sein.
Vorhandene Bäume mit mindestens dem in Satz 1 genannten Stammumfang werden angerechnet. Innerhalb der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen sind Fußwege zulässig.
3.4.2
Soweit Teile der Fläche zum Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen durch Tiefgaragen oder Kellergeschosse unterbaut werden sollen, sind diese unterirdischen baulichen Anlagen mit einer mindestens 100 cm mächtigen Bodenschicht zu überdecken und intensiv zu begrünen. Ausnahmsweise können auf bis zu 20 % der unterbauten
Flächen geringere Überdeckungen zugelassen werden.
3.4.3
Alle Dachflächen bis zu einer Neigung von 15° sind extensiv zu begrünen. Davon ausgenommen sind die Flächen notwendiger technischer Anlagen auf diesen Dächern.
3.4.4
Entlang der zeichnerisch festgesetzten Linien für Baumpflanzungen ist mindestens die jeweils
in der zeichnerischen Festsetzung angegebene Anzahl standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbäume (Stammumfang von mindestens 20-25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) anzupflanzen. Die Bäume sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu
ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche
von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch
geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen.
3.4.5
Für neu angelegte ebenerdige Stellplätze ist je angefangene vier Stellplätze mindestens ein
standortgerechter großkroniger hochstämmiger Laubbaum (Stammumfang von mindestens
20-25 cm, Kronenansatz in mindestens 2,5 m Höhe) zu pflanzen. Die Bäume sind dauerhaft
zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Jeder Baum ist in eine offene Bodenfläche (Baumscheibe) mit einer Mindestfläche von 6 m² und einem Mindestquerschnitt von 2 m zu pflanzen. Die Baumscheiben sind durch geeignete bauliche Maßnahmen vor Überfahren zu schützen.
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
7
Teil B: Text
3.4.6
Die Befestigung oberirdischer Stellplätze und ihrer Zufahrten auf den Baugrundstücken ist so
auszuführen, dass das auf den jeweiligen Flächen anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
4.
Örtliche Bauvorschriften zu Werbeanlagen
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.§ 89 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 2 SächsBO]
4.1
Werbeanlagen müssen sich hinsichtlich Maßstab, Material und Farbigkeit in die äußere Gestalt des jeweiligen Gebäudes und Fassadenabschnittes einfügen. Werbeanlagen dürfen
nicht auf Fassaden benachbarter Gebäude übergreifen.
4.2
Werbeanlagen sind nur im Erdgeschossbereich sowie im Brüstungsbereich des ersten Obergeschosses zulässig. Das Anbringen von Hausnamen oberhalb des ersten Obergeschosses
kann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn dies nicht verunstaltend wirkt.
4.3
Im Teil-Baugebiet MI 1 kann in den Bereichen, die an die öffentliche Verkehrsfläche grenzen,
die Errichtung von Dachwerbeanlagen (Werbung auf den Gebäuden) aus Einzelbuchstaben
und Signets unter Überschreitung der festgesetzten Oberkante der Gebäude ausnahmsweise
zugelassen werden, wenn die festgesetzte Oberkante des Gebäudes durch die Dachwerbeanlage um nicht mehr als 1,5 m überschritten wird und dies nicht verunstaltend wirkt.
4.4
Werbeanlagen über 8,0 m² Ansichtsfläche sind unzulässig. Die Ansichtsfläche von Werbeanlagen aus Einzelbuchstaben errechnet sich aus der Summe der die einzelnen Buchstaben
umgrenzenden Rechtecke.
4.5
Werbeanlagen, die vor die Fassade oder die Schaufensterebene vortreten, sind nur in Form
selbst leuchtender Einzelbuchstaben zulässig. Werbeanlagen müssen blendfrei sein. Anstrahlungen sind unzulässig.
4.6
Werbeanlagen mit Lauf-, Wechsel- oder Blinklicht, Digitalbildanlagen, Bild- oder Filmprojektionen sind unzulässig.
5.
Örtliche Bauvorschriften zur Gestaltung der Gebäude
[§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m.§ 89 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 SächsBO]
5.1
Grundsatz
5.1.1
Die textlichen Vorschriften unter Nr. 5 gelten in Verbindung mit den zeichnerischen Darstellungen zur Fassadengestaltung auf Blatt 2 der Planurkunde. Alle Vorschriften unter Nr. 5 gelten nur für die zum öffentlichen Straßenraum ausgerichteten Gebäudeseiten.
5.1.2
Die zeichnerischen Darstellungen auf Blatt 2 der Planurkunde sind grundsätzlich als Gestaltungsvorbild verbindlich. Sie dienen auch der räumlichen Zuordnung unterschiedlicher Vor-
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
8
Teil B: Text
schriften für die Fassadengestaltung in den vier Abschnitten der zum öffentlichen Straßenraum ausgerichteten Fassaden.
5.2
Erdgeschosszone
5.2.1
Die optisch wahrnehmbare Höhe des Erdgeschosses muss ab Oberkante Gehweg mindestens 4,0 m betragen.
5.2.2
Die Abstände der Eingänge untereinander – auch zum nächstgelegenen Eingang im benachbarten Abschnitt – dürfen (gemessen von Mittelachse zu Mittelachse entlang der Straßenbegrenzunglinie) folgende Höchstmaße nicht überschreiten:
a) für Eingänge im Abschnitt 1: 75 m
b) für Eingänge in den Abschnitten 2 und 4: 15 m.
Innerhalb jedes Abschnittes sind mindestens 3 Eingänge zu realisieren.
5.2.3
Die Breite der Tiefgaragenzufahrten bzw. -ausfahrten darf das nach Bauordnungsrecht erforderliche Mindestmaß nicht überschreiten.
5.3
Fassaden
5.3.1
Fensterlose Fassaden sind unzulässig.
5.3.2
Balkone sind unzulässig.
5.3.3
Erker und andere Vorsprünge dürfen nicht mehr als 1,0 m vor die festgesetzten straßenseitigen Baulinien vorspringen.
5.3.4
Fassaden dürfen nicht durch auskragende gebäudetechnische Einrichtungen (insbesondere
Rohre, Leitungen) verunstaltet werden.
5.3.5
Fenster sind in der Form des stehenden rechteckigen Einzelfensters auszubilden. Die Fenster müssen als senkrechte Achsen angeordnet werden.
5.3.6
Fassaden dürfen weder verspiegelt noch mit grellen oder fluoreszierenden Farben versehen
werden.
5.4
Markisen, Jalousien, Rollläden und Einbruchsicherungen
5.4.1
Sonnenschutzeinrichtungen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren. Markisen sind nur
über Ladeneingängen und Schaufenstern im Erdgeschoss zulässig. Verspiegelte Fensterflächen sind unzulässig.
5.4.2
Markisen müssen an Gehwegen eine lichte Durchgangshöhe von mindestens 2,5 m haben.
Die Vorderkante muss mindestens 0,7 m von der Bordsteinkante entfernt sein. Verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben unberührt.
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
9
Teil B: Text
5.4.3
Zulässig sind einfarbige, nicht glänzende Materialien. Grelle und glänzende Farben und Materialien für Markisen sind nicht zulässig.
5.4.4
Jalousien und Rollläden dürfen in den Obergeschossen das lichte Maß der Fensteröffnungen
nicht überschreiten. Die dazugehörigen Kästen dürfen nicht auskragen.
5.4.5
Einbruchsicherungen im Erdgeschoss müssen so gestaltet werden, dass dahinterliegende
Fenster- und Türöffnungen sichtbar sind. Geschlossene Roll- und Fensterläden sind nicht zulässig. Sämtliche Sicherheitskonstruktionen sind in die Fassadengestaltung zu integrieren.
5.5
Staffelgeschosse und Dächer
5.5.1
Dächer, mit denen an das Dach des denkmalgeschützten Hauses Brandenburger Straße 2 in
geschlossener Bauweise nach Nordosten oder Süden (in dem Bereich, für den in Teil A: Nebenzeichnung 1 zur Planzeichnung Traufhöhen festgesetzt sind) angeschlossen wird, müssen als Schrägdächer mit einer Dachneigung zwischen 30° und 70° ausgebildet werden.
5.5.2
Soweit kein Schrägdach gemäß Nr. 5.5.1 zu errichten ist, ist nur ein Staffelgeschoss als
oberstes Geschoss zulässig, außer im Abschnitt 1, wo bis zu zwei Staffelgeschosse als
oberste Geschosse zulässig sind. Der Rücksprung des bzw. der Staffelgeschosse zur Baulinie darf nicht mehr als insgesamt 1,0 m betragen.
5.5.3
Die Fläche vor einem Staffelgeschoss darf nicht eingehaust oder überdacht werden.
5.5.4
Dacheinschnitte bei geneigten Dächern sind unzulässig. Sie können ausnahmsweise zugelassen werden, wenn sie vom öffentlichen Verkehrsraum aus nicht sichtbar sind.
5.5.5
Dachaufbauten dürfen insgesamt durch ihre Größe, Anzahl und Form die Dachlandschaft
nicht verunstalten.
5.5.6
Antennen/Satellitenempfangsanlagen sind unter Dach oder an einer von den öffentlich zugänglichen Straßen und Plätzen abgewandten Dachfläche anzubringen.
5.5.7
Staffelgeschosse und Dächer dürfen weder verspiegelt noch mit grellen oder fluoreszierenden Farben versehen werden.
5.6
Zulässigkeit von Abweichungen
Abweichungen vom Gestaltungsvorbild nach Nr. 5.1 und von den Festsetzungen Nr. 5.2 bis
Nr. 5.5 können zugelassen werden, wenn das Gestaltungsforum der Stadt Leipzig ihnen zustimmt oder wenn die Architekturleistungen durch das Ergebnis eines ordentlichen Wettbewerbs gemäß „Richtlinien für Planungswettbewerbe / RPW 2013“ zustande gekommen sind.
Stand: 28.09.2016
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
10
Teil B: Text
II.
Leipziger Liste zentrenrelevanter Sortimente 2014*
zentrenrelevante Sortimente
nahversorgungsrelevante Sortimente
Apothekenwaren (freiverkäuflich)
Sanitätsartikel
Back- und Konditoreiwaren
Schnittblumen
Drogeriewaren, Parfümerie- und Kosmetikartikel
Topf- und Zimmerpflanzen, Blumentöpfe und
Vasen
Fleischwaren
Zeitungen/ Zeitschriften
Getränke1
Nahrungs- und
Zoologische Artikel, lebende Tiere
Genussmittel2
Bekleidung
Bettwaren3
Bild- und Tonträger
Bücher
Camping- und Outdoorartikel4
Computer und Zubehör
Elektrogroßgeräte
Elektrokleingeräte
Fotoartikel
Glas/ Porzellan/ Keramik5
Handarbeitswaren/ Kurzwaren/ Meterware/
Wolle
Kunstgewerbe/ Bilder/ Bilderrahmen, Wohndekorationsartikel
Künstlerartikel/ Bastelzubehör, Sammlerbriefmarken und -münzen
Lampen, Leuchten, Leuchtmittel
Lederwaren/ Taschen/ Koffer/ Regenschirme
Musikinstrumente und Zubehör
Optik, Augenoptik
Papier, Büroartikel, Schreibwaren
Schuhe
Spielwaren
Sportartikel/ Sportgeräte7
Haushaltswaren6
Sportbekleidung
Heimtextilien, Gardinen, Dekostoffe, Haus-,
Bett- und Tischwäsche
Sportschuhe
Hörgeräte
Uhren, Schmuck
Kinderwagen
Unterhaltungselektronik und Zubehör
Telekommunikation und Zubehör
* bezogen auf den Einzelhandel im engeren Sinne (inkl. Lebensmittelhandwerk), d. h. ohne Berücksichtigung von
Kfz-, Brenn-, Kraft- und Schmierstoffhandel sowie rezeptpflichtigen Pharmazeutika
Erläuterungen:
1. inkl. Wein/ Sekt/ Spirituosen
2. inkl. Kaffee/ Tee/ Tabakwaren
3. Bettwaren umfassen u. a. Kissen, Bettdecken, Matratzenschoner
4. zu Camping- und Outdoorartikeln zählen u. a. Zelte, Isomatten und Schlafsäcke (ohne Wohnwagenzubehör,
Bekleidung und Schuhe)
5. Glas/ Porzellan/ Keramik ohne Pflanzgefäße
6. Haushaltswaren umfassen: Küchenartikel und -geräte (ohne Elektrokleingeräte); Messer, Scheren, Besteck,
Eimer, Wäscheständer und -körbe, Besen, Kunststoffbehälter und -schüsseln
7. Sportartikel/ -geräte ohne Sportgroßgeräte
Stand: 28.09.2016
MOBILITÄTSKONZEPT
für das Neubauvorhaben
auf dem ehemaligen Krystallpalast-Areal,
Leipzig
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 1/23
Inhaltsverzeichnis
Präambel ........................................................................................................................................................ 3
Projektbeschreibung des Neubauvorhabens ......................................................................................... 4
Standortanalyse/ Mobilitätssituation .......................................................................................................... 8
Konzept für die Stellplatzanlagen ............................................................................................................. 11
erweiterte Mobilitätsangebote der Vermietungsgesellschaft ........................................................... 15
Sicherstellung der reduzierten Parkplatzbenutzung ............................................................................. 16
ANLAGEN....................................................................................................................................................... 17
2/23
Auftraggeber:
Krystallpalastareal GmbH & Co.KG (KPA)
Bearbeitung:
Dipl. Ing. Andre Jaschke – enersyngy UG
Mitwirkende:
Verkehrsplanungsbüro:
Dr. Brenner Ingenieursgesellschaft
Städtebau und Architektur:
Grunwald & Grunwald Architekten
Kalkof Architekten
deluse architects
RKW Architektur + Städtebau
ZILA Architekten
Landschaftsplanung:
Atelier Loidl/Landschaftsarchitekten Berlin GmbH
TGA und Statik, Brandschutz:
S&P Sahlmann und Partner ,
für das Stadtplanungsamt der Stadt Leipzig:
Marcus Herget
Leipzig, April 2016
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 3/23
Präambel
Zwischen Hauptbahnhof und Friedrich-List-Platz, im östliche Zentrum von
Leipzig entsteht ein neues Stadtquartier. Das Areal zwischen der
Brandenburger Straße und der Rosa-Luxemburg-Straße in Leipzig soll zu einem
innovativen, nutzungsgemischten Stadtquartier mit unterschiedlichen Büro-,
Hotel- und Wohnnutzungen entwickelt werden. Das Vorhabengebiet liegt
südlich des Leipziger Hauptbahnhofes im Stadtteil Zentrum Ost. Es wird
umgrenzt durch die Brandenburger Straße im Norden, die H.-Poeche- Straße
im Osten, die R.-Luxemburg-Straße im Süden und die Straße Hahnekamm im
Westen.
Das Gesamtkonzept für das Areal ist mit der Stadt Leipzig kooperativ
abgestimmt. Mit dem Neubauvorhaben soll in der östlichen Vorstadt ein
neues und urban gemischtes Stadtquartier entstehen.
Dieses Mobilitätskonzept stellt die gemeinsame Grundlage her, um die
verkehrs- und umweltpolitischen Ziele der Stadt Leipzig und die Interessen der
Projektentwicklung miteinander zu verbinden.
Die durch den Leipziger Stadtrat gefassten Beschlüsse zielen auf eine
umweltgerechte und klimaschützende bauliche Weiterentwicklung der Stadt
Leipzig. Vor diesem Hintergrund unterstützt und befördert die Stadtverwaltung
die Entwicklung von verkehrsberuhigten Wohngebieten mit minimiertem
Stellplatzbedarf.
In autoarmen Quartieren kann sich die Lebensqualität der Bewohner
erhöhen, denn:
die Nahstrukturen für den Einkauf, sonstige Dienstleistungen und
Freizeitangeboten werden gestärkt,
eingesparte Parkplätze, reduzierte Infrastruktur und bauliche
Verdichtung führen zu Flächengewinn ohne Verlust an Wohnqualität,
der Wegfall von ebenerdigen Stellplätzen und Garagen ermöglicht
mehr Gestaltungsspielraum für Grün- und Freiraumplanung,
der motorisierter Verkehr auf lokalem Straßennetz wird reduziert,
Bewohnende bewegen sich mehr dank Förderung des Fahrrad- und
Fußverkehrs.
Auch für die Bauherren ist die Umsetzung eines Mobilitätskonzeptes und die
Reduzierung der Stellplätze attraktiv. Bei der Realisierung von autoreduzierten
Projekten können Bauherren bei gleichbleibender Qualität günstiger bauen.
Die Kostenvorteile können sie den Mietenden weitergeben und in alternative
Mobilitätsangebote investieren. Sie erhalten zusätzliche Gestaltungsfreiheit,
weil Restriktionen durch den zu erstellenden Parkierungsraum teilweise
wegfallen.
Die Bewohnenden – insbesondere Kinder und ältere Menschen – profitieren
von reduzierten Gefahren durch fahrende Motorfahrzeuge. Kinder finden
mehr Platz zum Spielen. Die Vermarktung wird verbessert und das
4/23
Vermietungsrisiko für nicht genutzte, aber finanzierte und gebaute
unterirdische Kfz-Stellplätze wird minimiert.
Die im Nachfolgenden erläuterten Maßnahmen für das Neubauvorhaben auf
dem Krystallpalast-Areal weisen nach, dass eine Reduzierung der Stellplätze
für Kfz und Fahrräder unter Berücksichtigung der Sicherheit und Leichtigkeit
des Verkehrs, der Bedürfnisse des ruhenden Verkehrs sowie der Erschließung
durch den öffentlichen Personennahverkehrs möglich ist.
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 5/23
Projektbeschreibung des Neubauvorhabens
Im Quartier des Krystallpalast-Areals soll eine vielfältige Mischung aus unterschiedlichen Wohnnutzungen, Hotel und Beherbergung, Büros und
Dienstleistungen sowie Einzelhandel und Gastronomie realisiert werden.
Darüber hinaus werden Straßenneubau- und -umbaumaßnahmen
durchgeführt. Der Vorhabenträger hat sich bereit erklärt, die Gehwege sowie
die Hofmeisterstrasse deutlich aufzuwerten.
Quelle: Büro G&G, Ausschnitt Schwarzplan Quartiersentwicklung, Stand August 2015
Die Stadt Leipzig hat dazu am 11.11.2015 einen Aufstellungsbeschluss zur
Durchführung eines Bebauungsplanverfahrens gefasst.
Damit sich die unterschiedlichen Nutzungen sich so wenig wie möglich
beeinträchtigen und die hohe Lärmvorbelastung an der Brandenburger
Straße möglichst wenig auf die schutzwürdigen Nutzungen einwirkt, soll das
Areal in folgendem Nutzungskanon gegliedert werden:
im nördlichen Bereich sollen nur gewerblichen Nutzungen und kein
Wohnen zugelassen werden,
im mittleren Bereich soll nur Wohnen ermöglicht werden,
6/23
im südlichen Bereich sollen Wohnungen und gewerbliche
Nutzungen sowie ein Lebensmittel-Nahversorger zugelassen werden.
Ein begrünter und mit unterschiedlichen Baumarten bepflanzter Wohnhof
(Arboretum) liegt in der Mitte des Quartiers. Dieser Hof soll den Bewohnern
vorbehalten sein. Die anderen Höfe besitzen eine Erschließungsfunktion und
sollen als öffentliche Durchwegung und als Pausenhöfe nutzbar sein.
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 7/23
Nutzungskonzept der Projektentwicklungsgesellschaft
Ausgehend von den stadtplanerischen Vorgaben sieht die Projektentwicklung
folgende Nutzungen und Kapazitäten im Quartier vor.
Nutzung (überwiegend)
Hotel
Hotel
Büro/Service-Wohnen
Büro/Service-Wohnen
Hotel
stud. Wohnen
Wohnen
BGF m²
ca.
5.810
7.310
3.950
1.970
5.760
8.000
19.400
Anzahl Zimmer
ca.
140
180
68
16
127
164
Summe
52.200
695
Anzahl WE
ca.
175
175
eigene Tabelle, Enersyngy UG , Stand Dezember 2015
Quelle: Büro G&G, Ausschnitt Schwarzplan Quartiersentwicklung, Stand August 2015
8/23
Im Bereich der Wohnnutzungen sollen unterschiedliche Wohnraumangeboten für Familien, Paare, Alleinerziehende, Singles und
Wohngemeinschaften umgesetzt werden. Die Kategorisierung der
Wohnungen erfolgt in der Systematik des kommunalen Wohnraumversorgungskonzeptes der Stadt Leipzig.
Wohnungen bis 60 m²
Wohnungen 60 bis 90 m²
Wohnungen mehr als 90 m²
eigene Grafik, enersyngy UG, Stand Dezember 2015
Wohnungsschlüssel
1 bis 2 Raum Wohnung
2 bis 3 Raum Wohnung
3 bis 4 Raum Wohnung
klein
3 bis 4 Raum Wohnung
normal
3 und mehr größer 90
qm
Summe
Anzahl
Bewohner ca.
65
27
70
60
18
60
20
80
45
175
180
450
eigene Tabelle, enersyngy UG, Stand Dezember 2015
Baubegleitend werden Straßenbaumaßnahmen durchgeführt. Dazu gehört
der Umbau und die Verbreiterung der Hofmeisterstraße und des Hahnekamm.
Im Bereich entlang der Rosa-Luxemburg Straße und der Wintergartenstraße
werden die Gehwege instand gesetzt. Nordöstlich des neuen Quartiers wird
der Knotenpunkt Brandenburger Straße/ Sachsenseite vierarmig ausgebaut.
Diese Anbindung wird an die Hofmeisterstraße herangeführt (Planstraße).
Damit gelingt die vollständige Erschließung des Quartiers von der
Brandenburger Straße.
Trotz der veränderten Verkehrsführung und einer Aufwertung der Straßen soll
das Quartier weitgehend von Durchgangsverkehr freigehalten werden.
Vorbehaltlich der verkehrsbehördlichen Zustimmungen soll die Planungen so
ausgerichtet werden, dass die quartiersinternen Straßen als verkehrsberuhigte
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 9/23
Wohnstraßen oder mindestens im Sinne einer Tempo 30 Zone ausgewiesen
werden können. Dabei wird der dreiteilig gegliederte Straßenraum
grundsätzlich beibehalten. Die Fahrbahnbreiten werden auf Grundlage der
EAE 85 und der RASt 06 auf das technisch erforderliche Maß dimensioniert, so
dass eine Einordnung von Straßenbäumen und Stellplätzen möglich wird.
Im Sinne eines autoarmen Stadtquartiers wird ebenerdiges Parken in den
Blockinnenbereichen nicht zugelassen. Das Parken für Kraftfahrzeuge wird nur
in der Tiefgarage möglich sein. Die geplanten Tiefgaragen werden über die
Hofmeisterstraße, den Hahnekamm und die Planstraße angebunden. Die Verund Entsorgung des inneren Wohnriegels und die Belieferung der gewerblichen Nutzungen wird über die innere Erschließung gewährleistet.
Für die in der Nutzungskonzeption angegebenen Nutzungen wurde eine
Verkehrsuntersuchung sowie ein Verkehrsmodell erarbeitet. Der Neuverkehr im
Krystallpalast-Areal wird darin auf 1.800 Kfz/24h und 160 Lkw/24h beziffert.
(siehe Verkehrsuntersuchung, Büro Brenner)
Als Grundlage wurde vom Dr. Brenner Ingenieure, NL Dresden, ein
Umfangreiches Verkehrsgutachten erstellt. Dieses wurde ein enger
Zusammenarbeit mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig erstellt
und ist Basis für die verkehrstechnische Entwicklung im gesamten inneren
Osten.
Eine kompetente Verkehrs- und Straßennetzplanung im Quartier sowie die
Anbindung des Quartiers über die Kreuzung Brandenburger Straße /
Sachsenseite wurden darin untersucht und vorgeplant. Maßgeblich dabei
10/23
waren neben der Aufnahme des neuen Verkehrs auf die
Brandenburger Straße auch:
-
Die Neugestaltung der Hofmeisterstraße Parkbuchten
-
Die Sicherstellung der Anbaufreiheit an der Brandenburger Straße
-
Die Vermeidung von Durchgangsverkehr in der Hofmeisterstraße
-
Die Anbindung des Quartiers an das vorhandene Fuß- und Radwegenetz
-
Die Einordnung von neuen Baumpflanzungen in den Straßenraum
-
Die Optimierung des vorhandenen Fuß- und Radwegenetz
-
Auch die Instandsetzung bzw. Sanierung der Hofmeisterstrasse
-
Die Instandsetzung der Fußwege um das gesamte Quartier
Hinzu kommt der Neubau der „Planstraße“. Diese soll die Brandenburger
Straße und Hofmeisterstrasse miteinander verbinden und das Quartier an die
Brandenburger Straße anschließen.
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 11/23
Standortanalyse/ Mobilitätssituation
Das Krystallpalast-Areal befindet sich im Stadtbezirk Leipzig Mitte, Stadtteil
Zentrum-Ost in unmittelbarer Nähe des Leipziger Hauptbahnhofs. Das
Leipziger Stadtzentrum ist vom Plangebiet in wenigen Minuten fußläufig
erreichbar. Die Größe des Areals beträgt ca. 17.300 m². Das Gelände liegt seit
vielen Jahren brach. Das einzige erhaltene Gebäude ist das Baudenkmal
Brandenburger Straße 2 (ehemaliges Bahnpostamt). Es wird heute als Hostel
genutzt. Im rückwärtigen Bereich des Hostels befindet sich ein eingeschossiges
Remise.
Auf dem westlichen Teil des Areals steht ein Trafogebäude. Vor dem
Trafogebäude liegt eine versiegelte Fläche, die als gewerblich
bewirtschafteter Parkplatz genutzt wird.
Quelle: www.googlemaps.com
Bestandsituation Bereich Hahnekamm
- westlicher Gehweg ca. 1,5 m bis 1,7 m; östlicher Gehweg 1,50 m, zur
Brandenburger Straße hin aufgeweitet (> 5,0 m)
- Fahrbahnbreite zwischen 8,2 m und 12,1 m
- Verkehrsstärken Querschnitt: DTVw ca. 2.600 Kfz/24h, Spitzenstunde ca. 205
Kfz/h
- kein ÖPNV
- längsseitiges Parken beidseits im Straßenraum, gewerblich bewirtschafteter
Parkplatzflächen mit ca: 40 Parkplätzen
Bestandsituation Bereich Wintergartenstraße
- nördlicher Gehweg ca. 5 m (an der schmalsten Stelle)
- Fahrbahnbreite ca. 10 m
- Verkehrsstärken Querschnitt: DTV 255 Kfz/24h, Spitzenstunde ca. 30 Kfz/h
12/23
- kein Parken erlaubt
Bestandsituation Bereich Hofmeisterstraße
- westlicher Gehweg ca. 1,8 m bis 2,20 m
- östlicher Gehweg ca. 2,0 m
- Fahrbahnbreite 8,6 m
-längsseitiges Parken beidseits im Straßenraum erlaubt
Bestandsituation Bereich Brandenburger Straße
- südlicher Gehweg ca. 2 m
- Radverkehrsanlage ca. 2 m
- Fahrbahnbreite ca. 18,30
- Verkehrsstärken Querschnitt: DTV 13186 Kfz/24h, Spitzenstunde ca. 1195 Kfz/h
- kein Parken erlaubt
öffentliche Verkehrsanbindung
Das Quartier ist sehr gut an das lokale, regionale und überregionale Netz des
Öffentlichen Personenverkehrs angebunden. In der unmittelbaren Umgebung
des Krystallpalast-Areals befinden sich zwei Straßenbahnhaltestellen sowie der
Leipziger Hauptbahnhof der Deutschen Bahn.
Den zukünftigen Nutzern des Quartiers stehen dabei die quartiersnahen
Haltestellen Hofmeisterstraße und Wintergartenstraße, die durch 3
Straßenbahnlinien und 2 Buslinien bedient werden, zur Verfügung. Diese
Haltestellen werden auch außerhalb der Hauptverkehrszeit, d.h. auch an den
Wochenenden sowie Feiertagen und in den Nachtstunden bedient. Damit
besteht ein gesicherter und leistungsfähiger Anschluss an den ÖPNV in
zumutbarer Entfernung.
Unmittelbar am Quartier befinden sich Taxihaltepunkte am Leipziger
Hauptbahnhof.
Quelle: www.LVB.de Ausschnitt Netzplan
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 13/23
Die quartiersnaheste Haltestelle des ÖPNV ist die Haltestelle Hofmeisterstraße.
(max. 1-3 Gehminuten) wird durch folgende Linien bedient:
Straßenbahnlinie 1, 3, 8
Bus 72, 73
Das Quartier ist damit sehr gut an das lokale, regionale und überregionale
Netz des Öffentlichen Personenverkehrs angebunden, sodass eine
Automobilnutzung ökologisch und ökonomisch eher unvorteilhaft ist.
Fahrradverkehr
Zwei Routen mit Wegweisung des Leipziger Hauptnetzes für den Radverkehr
grenzen an das Areal. Die Route entlang der Brandenburger Straße ist Teil der
Hauptziele Leipzig – Bad Düben. Die Route entlang der Rosa-Luxemburg
Straße ist Teil des Unterziels Leipzig – Eilenburg. Über diese Routen ist die
Innenstadt direkt zu erreichen. Steigungen gibt es keine. Einzig die
Brandenburger Straße als Haupterschließungsstraße besitzt eine
Radverkehrsanlage. In der Rosa-Luxemburg Straße und in den Anliegerstraßen
werden die Radfahrenden im Mischverkehr geführt. Besonders die enge
Fahrbahn auf der Rosa-Luxemburg Straße ist problematisch.
Damit sind die Voraussetzungen zum Fahrradfahren als optimierungsfähig
einzuschätzen.Lt Aussage VTA ist im Rahmen der Gleissanierung eine
generelle Aufwertung der Rosa-Luxemburg-Strasse in Planung.
Öffentliche Fahrabstellplätze befinden sich weder auf dem Wintergartenplatz
noch im Geschäftsbereich der Rosa-Luxemburg Straße.
Quelle: Radverkehrsentwicklungplan der Stadt Leipzig, 2010-2020
14/23
motorisierter Individualverkehr
Nördlich des Krystallpalast-Areals befindet sich die hoch frequentierte
Brandenburger Straße, die als Bundesstraße klassifiziert ist (B 87). Von der
Brandenburger Straße kann das Quartier derzeit an den Knotenpunkten
Brandenburger Straße/ Hahnekamm, Brandenburger Straße/ H.-PoecheStraße und Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße erschlossen werden.
Somit ist das Quartier an vier Verknüpfungspunkten an das übergeordnete
Straßennetz angebunden. Über den westlich gelegenen Hahnekamm wird
vorrangig Verkehr in Richtung Georgiring abgewickelt, da am W.-Brandt-Platz
kein direktes Linksabbiegen besteht.
Zurzeit ist in der Hofmeisterstraße und im Hahnekamm längsseitiges Parken
beidseits des Straßenraums erlaubt.
Erreichbarkeit von Dienstleistungen des täglichen Bedarfs
Aufgrund der Zentralität des Areals sind u.a. folgende Ziele in unter 15
Minuten Fußweg erreichbar:
Hauptbahnhof (in 2-4 Minuten),Promenaden , Problem Querung
Brandenburger Strasse
Leipziger Innenstadt (in 5 min), Geschäfte, Problem Querung
Innenstadtring
Leipziger Markt (in 10-12 Minuten) Wochenmarkt
Der nächste Lebensmittel-Nahversorger befindet sich in der Kreuzstrasse und
Inselstrasse mit einer Entfernung von jeweils knapp einem Kilometer. Des
Weiteren befinden sich ein Baumarkt und ein Fahrradgeschäft in der Nähe. Im
beschriebenen Bauvorhaben wird ein Nahversorger realisiert.
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 15/23
Konzept für die Stellplatzanlagen
Fahrradabstellplätze
Im Krystallpalast-Areal wird die Anzahl der Fahrradabstellplätze auf
mindestens 2 Abstellplätze pro Wohnung festgeschrieben. Die Anzahl für
Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen und für Wohnheime wird
auf mindestens 2 Abstellplätze pro 40 bis 80 m² bzw. 1 Abstellplatz je
Wohnheimbett erhöht.
Alle Abstellplätze für die Bewohner und Nutzer werden überdacht sein. Der
Abstellort wird von der öffentlichen Verkehrsfläche aus ebenerdig, über
Rampen oder über Treppen mit Rampen gut zugänglich und verkehrssicher zu
erreichen sein.
Für den Besucheranteil werden Abstellplätze im Außenbereich und in
unmittelbarer Nähe der Eingangsbereiche der Bauvorhaben angeordnet
werden.
Der Flächenbedarf eines Fahrrades beträgt z.B. laut E. Neufert mindestens 2,0
m Länge x 0,6 m Breite = 1,2 m². Jeder Abstellplatz muss von einer
ausreichenden Bewegungsfläche direkt zugänglich sein. Bei
Senkrechtaufstellung ist eine Bewegungsfläche von mindestens 1,75 m Tiefe
vorzusehen, bei anderer Aufstellung entsprechend (mindestens jedoch 1,40
m).
Tabelle der Abstellplätze für Fahrräder
Verkehrsquelle/
Richtzahl
Richtzahl
Bemessungsnach
nach
grundlage
VwVSäch MobilitätssBO
konzept
Wohngebäude/
je Wohnung
Wohnungen
(WE) und
Flächen
gemäß Nutzungskonzept ca.
ermittelte
Anzahl
1 bis 2
2
175 WE
350
1
2
168 Betten
168
Gebäude mit Büro,Verwaltungs- und
Praxisräumen/
je 40 bis 80 m²
Nutzfläche
1
2 je 60m²
4.500 m²
150
Verkaufsstätten/
je 60 bis 80 m²
Verkaufsnutzfläche
1
1
500 m²
6
Sonstige
Wohnheime
(Studenten)/
je 2 Betten
16/23
Gaststätten /
je 8 bis 12 Sitzplätze
1
1
Nicht vorgesehen
-
Beherbergungsstätten/
je 20 bis 30 Betten
1
1
470 Betten
19
SUMME
693
Die Aufteilung der Abstellplätze für die Fahrräder erfolgt auf ebenerdig
zugänglichen Abstellplätzen, in den Tiefgaragen oder im Außenbereich.
Aktuell ist folgende Verteilung vorgesehen:
Wohnen
UG
EG
Außen
Gesamt
Plan
0
351
80
431
350
Büro
Hotel
15
0
36
51
150
Studenten
15
0
20
35
25
0
160
20
180
168
30
511
156
697
693
Änderungen im Rahmen der weiteren Planung vorbehalten
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 17/23
Kfz-Stellplätze
Für das Quartier sollen Maßnahmen ergriffen werden, die eine autoarme
Quartiersentwicklung ermöglichen sollen.
Ziel der im nachfolgenden erläuterten Maßnahmen ist, dass die nach
Sächsischer Bauordnung (Rechtsstand vom 1.3.2012) notwendigen Stellplätze
auf unbefristete Zeit auf 50% der erforderlichen Anzahl verringert werden.
Die Aufstellung des B-Planes Nr. 426 befördert das stadtentwicklungspolitische
Ziel, den motorisierten Individualverkehr langfristig zu reduzieren. Aufgrund der
innenstadtnahen Lage neben dem Hauptbahnhof und der sehr günstigen
Anbindung an das ÖPNV-Netz ist das Plangebiet in besonderer Weise
geeignet, dieses Ziel exemplarisch umzusetzen. Autoarme Quartiere können
dazu beitragen, den Verkehr in innerstädtischen Lagen zu minimieren und
damit die Lebensqualität der Bewohner zu erhöhen.
Damit die vorgesehene bauliche Dichte nicht in einem starken Ansteigen des
privaten motorisierten Ziel-oder Quellverkehrs mündet, sind oberirdische
Stellplätze und Garagen ausgeschlossen und es wird die Zahl der zulässigen
Stellplätze begrenzt. Damit wird die Errichtung autoaffiner Bauvorhaben
erschwert und eine wichtige planerische Voraussetzung – nämlich der Schutz
der oberirdischen Freiflächen vor der Inanspruchnahme durch Kfz – wird
planerisch abgesichert. Diese Einschränkungen sind zumutbar, da die
Verkehrserschließung des Gebietes durch den ÖPNV ausgezeichnet ist.
Die Gestaltung der Tiefgarage wird als Stellplatzangebot an die Bewohner so
erstellt, das von dort eine optimale Anbindung an die Wohnungen entsteht.
Zudem werden Systeme geprüft, eine Doppelnutzung der Stellplätze (Tags
Gewerbe, nachts Wohnungsmieter). Zudem wird es Stellplätze für CarSharing,
sowie für Behinderte geben.
Tabelle der Stellplätze für Kfz
Verkehrsquelle/
Richtzahl
Bemessungsgrundl
nach
age
VwVSächsB
O
Wohngebäude/
je Wohnung
Sonstige
Wohnheime
(Studenten)/
je 2 Betten
Richtzahl
nach
Mobilitätskonzept
Wohnungen ermittelte
und Flächen Anzahl
gemäß
Nutzungskonzept
1 bis 2
0,7
175 WE
123
1
0,4
168 Betten
34
18/23
Gebäude mit
Büro-,Verwaltungs- und
Praxisräumen/
je 30 bis 40 m²
Nutzfläche
Verkaufsstätten/
je 30 bis 40 m²
Verkaufsnutzfläche
1
0,2
4.500 m²
26
1
0,5
500 m²
7
noch nicht
vorgesehen
-
470 Betten
39
SUMME
229
4. Gaststätten/
je 8 bis 12
Sitzplätze
1
0,5
Beherbergungsstätten/
2 bis 6 Betten
1
0,5
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 19/23
Parkraumbewirtschaftung
Aktuell befinden sich im Südwesten des Areals eine versiegelte
Parkplatzflächen mit ca 40 Parkplätzen. Im öffentlichen Straßenraum des
Hahnekamm und der Hofmeisterstraße darf längsseitig ohne
Zeitbeschränkung geparkt werden. Die vorhanden Stellplätze in erheblichen
Umfang durch den „Fremdverkehr“ belegt, z.B. durch Arbeitspendler,
Besucher von Gaststätten, Sportereignissen oder Veranstaltungen oder durch
Ausweichverkehr aus innerstädtischen parkraumbewirtschafteten Straßen.
Um den Grundsatz des autoarmen Quartiers konsequent umzusetzen, soll in
Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig eine
geeignete Form der Parkraumbewirtschaftung geschaffen werden. Vorrangig
sollen straßenseitig Stellplätze nur noch z.B. Parkscheibe oder kostenpflichtiges
Parken mit Ausnahmeberechtigung zur Verfügung gestellt werden.
Quelle: Landeshauptstadt München - Ausnahmegenehmigungen
20/23
erweiterte Mobilitätsangebote der Vermieters
Carsharing
Die Bewohner/Nutzer des Quartiers sollen die Möglichkeit zur bequemen Anmietung eines Carsharing-Fahrzeuges haben. In den im Quartier geplanten
Tiefgaragen werden 2 x 4 Carsharingplätze an zentraler Stelle angeboten. Ein
erhöhter Zeitaufwand und lange Laufwege für die Bewohner bzw. sonstigen
Nutzer wird minimiert, indem dezentrale Lieferparkplätze an den Treppenhäusern vorgesehen werden.
Herkömmliche Studien zum Carsharing gehen von einem Verhältnis 1:6 bzw.
1:8 aus. Das heißt durch ein Carsharing-Fahrzeug werden 6-8 Privatfahrzeuge
ersetzt. Beziehungsweise teilen sich 42 Kunden durchschnittlich ein CarsharingFahrzeug und ersetzen so bis zu 10 private Pkw, ermittelte der Bundesverband
Carsharing e.V. Für die Ermittlung im Quartier Krystallpalast-Areal könnten mit
dem angestrebten Angebot von 8 Carsharingplätzen bei einem Verhältnis
von 1:8 somit ca. 64 Privatfahrzeuge ersetzt werden.
Die Büros und Hotels werden ebenfalls in die Mobilitätskonzeption mit
einbezogen. Durch die unmittelbare Nähe zum Hauptbahnhof ist davon
auszugehen, dass Hotelgäste und Angestellte vorrangig mit dem ÖPNV
anreisen. Für die mit Pkw anreisenden Hotelgäste und Angestellten ist zu
berücksichtigen, dass zusätzlich zu den Hotel- und Büro sind zudem in der
näheren Umgebung ein öffentliches Parkhaus (Hans-Poeche Str. 26-28)
vorhanden und ein weiteres Parkhaus am Hauptbahnhof Ost ist bereits in
Planung. Daher wird für die Hotel- und Büronutzungen ein Schlüssel von 1:10
angenommen.
Die Stellplätze werden 24 Stunden/Tag öffentlich zugänglich sein, damit die
Carsharing-Nutzung allen Menschen im Quartier möglich ist.
Die Projektentwicklungsgesellschaft wird die 8 Carsharingplätze in der
Tiefgarage den Betreibern kostenfrei zur Verfügung stellen damit der Betreiber
seine Mietfahrzeuge den Bewohnern des Quartieres sehr kostengünstig
anbieten kann.
Bikesharing
Sowohl im Außenbereich des Quartieres als auch in der Tiefgarage werden
wir Standorte der Leihfahrräder / Lastenbikes anbieten, diese können dann
mittels Anruf, App ausgeliehen und zurückgegeben werden. Diesbezüglich
werden wir hier mit dem Vorreiter in Sachen Bike Sharing, der Firma Nextbike
in Kooperation stehen.
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 21/23
Elektromobilität
In der Tiefgararge werden Elektrolademöglichkeiten für die Bewohner
vorgesehen.
Eine öffentliche Elektroladesäule im Quartier soll hier auch Besitzern von
Elektroautos die Möglichkeit zur Aufladung geben. Die Stadtwerke Leipzig
haben bisher 47 Ladestationen errichtet „Die durch die Stadtwerke Leipzig
betriebenen Ladestationen im öffentlichen Bereich* werden aus 100%
Erneuerbare Energien erzeugten Strom versorgt.“
Die Errichtung einer Leipziger Mobilitätsstation wird angestrebt
22/23
Sicherstellung der reduzierten Parkplatzbenutzung
Die Projektentwicklungsgesellschaft verpflichtet sich, durch die zielgerichtete
Vermarktung und durch gesonderte Hinweise in den Mietverträgen, dafür zu
sorgen, dass umweltbewussten Mieter und Nutzer angesprochen werden.
Eine formale Verpflichtung von Wohnungseigentümern
(Eigentumswohnungen und selbstgenutzten Gewerbeeinheiten) und Mieter
(Mietwohnungen und Gewerbe) zum Verzicht auf ein eigenes Auto kann
rechtlich nicht gefordert werden. Jedoch werden attraktive Angebote
geschaffen bzw. stehen zur Verfügung, die dem Mobilitätsverhalten in einem
autoarmen Quartier gerecht werden.
Bestandteil dieser Erklärung ist ein Nachweis einer möglichen
Vertragspartnerschaft (LOI) mit einem Car- Sharing Anbieter.
Diese Verpflichtungserklärung bindet die Projektentwicklungsgesellschaft und
deren Rechtsnachfolger. Bei einem Wechsel der verfügungsberechtigten
Person werden wir diese Verpflichtung auf die Rechtsnachfolgerin oder den
Rechtsnachfolger übertragen.
ANLAGEN
Enersyngy GmbH, Nikolaistraße 33-37, 04109 Leipzig
Stand: 07.04.2016
Mobilitätskonzept 23/23
Blatt 2:
Zeichnerische Darstellungen zur Fassadengestaltung
Ausfertigung
Blatt 2: Zeichnerische Darstellungen zur Fassadengestaltung als Bestandteil des Bebauungs
planes Nr. 426
hiermit ausgefertigt.
(Gestaltungsvorbild)
Leipzig, den
Abschnitt 1: Brandenburger Straße / Planstraße
Abschnitt 3: Planstraße / Hofmeisterstraße
(Siegel)
-------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
1854
5
1854
3
1
Burkhard Jung
Oberb rgermeister
1854
1
ße
ra
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Pla
1860
8
3918
38
1853
8
B8
7
3967
MI 2.1
1860
4
3918
10
5
10
15
20 m
1853
9
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10
ge
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tra
MI 1
1812/e
de
1864
D
MI 2.2
1812/d
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2
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0
1813/a
ße
20 m
3780
m
eister
1853
10
MI 3
Bebauungsplan Nr. 426
1812/a
Abschnitt 4: Wintergartenstraße / Rosa-Luxemburg-Straße / Hofmeisterstraße
3
Abschnitt 2: Hahnekamm / Wintergartenstraße
3780
2
3960
15
Blatt 2
Stadt Leipzig
1812/c
Hofm
ekam
Hahn
3960
11
3961
r-
1853
1
R
garten
straße3965
3966
7
4961
Grenze des
Geltungsbereiches
1783
Hauptbahnhof
1785
1612
2
1611
1785/b
3966
4
Zentrum-Ost
1785/a
Hofm
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n
bu
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1614
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Winte
Ortsteile:
raß
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straß
1868
1
b
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L
osa
1852
1
13
-St
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3964
Stadtbezirk: Mitte
3966
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St
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12
15
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Str
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Lux
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Winterga
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
0
5
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15
Datum:
28.09.2016
Plan und Recht GmbH
20 m
Bauleitplanung - Entwicklungsplanung - Regionalplanung
0
5
10
15
20 m
10435 Berlin
Dau
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Seite 2
Gliederung des Erläuterungsberichtes
0.
Unterlagen und Arbeitsgrundlagen
1.
Darstellung der Baumaßnahme
1.1.
Planerische Beschreibung
1.2.
Straßenbauliche Beschreibung
2.
Notwendigkeit der Baumaßnahme
3.
Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Wahl der Linie
4.
Technische Gestaltung der Baumaßnahme
5.
Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
6.
Erläuterung zur Kostenberechnung
7.
Verfahren
8.
Durchführung der Baumaßnahme
35029
KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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Seite 3
ERLÄUTERUNGSBERICHT
0.
Arbeitsgrundlagen
–
Auftrag vom 15.03.2016
–
digitale Vermessungsunterlagen des Vermessungsbüros Roland Meyer vom Mai 2016
–
Geotechnischer Bericht (Baugrundhauptuntersuchung und Gründungsberatung)
der FCB GmbH vom 07.06.2016
–
Leitungs- und Kabelbestandsunterlagen der Versorgungsträger vom Juli 2015/März 2016
–
Abstimmungen mit den Ämtern der Stadt Leipzig
–
Abstimmungen mit Leipziger Wasserwerken, Leipziger Stadtwerken, TELEKOM + LVB
–
Gestaltungsplan des Architekturbüros Grunwald & Grunwald vom 08.07.2015
–
KPA-Gebäudekomplex vom 20.05.2016, 23.05.2016 und 24.05.2016
–
Vorplanung Freianlagen des Ateliers LOIDL Landschaftsarchitekten vom 19.02.2016
–
Verkehrsuntersuchung Hauptbahnhof Ostseite der Dr. Brenner Ingenieurgesellschaft mbH, Stand:
31.07.2015/ergänzt 01.02.2016
–
Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/Hofmeisterstraße/Hahnekamm“
(Entwurf vom 30.03.2016)
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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1.
Darstellung der Baumaßnahme
1.1
Planerische Beschreibung
Die Baumaßnahme befindet sich im Zentrum von Leipzig, unmittelbar östlich des Innenstadtrings.
Sie umfasst das Areal zwischen Brandenburger Straße, Hofmeisterstraße, Rosa-Luxemburg-Straße, Wintergartenstraße und Hahnekamm.
Privatinvestoren wollen auf diesem Gebiet mehrere Hotels, große Wohnflächen (ca. 200 WE) sowie Büros errichten. Mit Anschluss an die Wintergartenstraße wird ein Nahversorgungszentrum gebaut. Das
gesamte Areal erhält eine Tiefgarage. Im Innenbereich werden mehrere Galerie- bzw. Pausenhöfe gestaltet. Der Komplex schließt beidseitig an das ehemalige Bahnpostamt (jetzt A & O Hotel and Hostel) an.
Innerhalb des Objektes wird eine Feuerwehrdurchfahrt vom Hahnekamm bis zur südlichen Sachsenseite
ausgebaut. Die Zufahrt vom Hahnekamm wird ebenfalls vom Lieferverkehr für den Nahversorger als auch
von den Müllfahrzeugen genutzt. Die Müllfahrzeuge nutzen gleichzeitig die Zufahrt von der Sachsenseite.
Die Stadt stellt für das Gebiet zurzeit den Bebauungsplan Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/
Hofmeisterstraße/Hahnekamm“ auf. Er befindet sich im Verfahren. Am 13.07.2016 endete die öffentliche
Auslegung.
Die vorliegende Entwurfsplanung umfasst die öffentlichen Verkehrsflächen des B-Planes sowie öffentliche
Flächen östlich des B-Planes. Die öffentlichen Flächen des B-Planes beinhalten die Anschlüsse an die
Brandenburger Straße, die südliche Sachsenseite, die südliche Hofmeisterstraße, den Anschluss RosaLuxemburg-Straße einschließlich nördlichem Gehweg, das Gleiche im Bereich Wintergartenstraße und
den Hahnekamm sowie den Straßenplatz Rosa-Luxemburg.
Außerhalb des B-Planes beinhaltet die Entwurfsplanung die nördliche Hofmeisterstraße sowie den Anschluss Dohnanyistraße und den Straßenplatz Hanns Eisler.
Die Fahrbahn und der südliche Gehweg der Rosa-Luxemburg-Straße und Wintergartenstraße bleiben
weitgehend unverändert bestehen. Das Gleiche trifft auf die Brandenburger Straße in diesem Bereich zu.
Der Hahnekamm und die Hofmeisterstraße werden aufgeweitet.
Die südliche Sachsenseite ist ein kompletter Neubau.
Weiterhin beinhaltet die Entwurfsplanung die Verlängerung des nördlichen Linksabbiegestreifens der
Mecklenburger Straße im westlichen Zufahrtsbereich zum Knotenpunkt Lagerhofstraße/Mecklenburger
Straße, bedingt durch die Erreichung der Kapazitätsgrenze.
Bedingt durch die Veränderung der Straßenraumgestaltung sowie durch die festgesetzten Baumpflanzungen müssen Kabel- und Leitungstrassen umverlegt werden.
Durch den geplanten Neubaukomplex besteht Handlungsbedarf der Versorgungsträger bei unterirdischen
Kabel- und Leitungsverlegungen.
35029
KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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Seite 5
1.2
Straßenbauliche Beschreibung
Die Erschließung des gesamten Neubaukomplexes soll über die umgebenden öffentlichen Straßen
erfolgen.
Die Hofmeisterstraße besitzt auf der östlichen Seite wenige Grundstücke mit einer vorhandenen Altbebauung, die sich bis in die Dohnanyistraße ziehen. Auf der westlichen Seite des Hahnekamms ist ein
Grundstück bebaut. Im Eckbereich Hahnekamm/Brandenburger Straße steht das Objekt des ehemaligen Bahnpostamtes, dass jetzt ein A & O Hotel and Hostel beherbergt. Diese vorhandenen Objekte
bilden die Zwangspunkte für die Straßenraumgestaltung.
Im Süden bildet die Gleisanlage der LVB in der Rosa-Luxemburg-Straße/Wintergartenstraße den
Zwangspunkt. Der neue Bord wurde mit einem Abstand von 3 m eingeordnet, wie in der RosaLuxemburg-Straße bereits vorhanden.
Um die, im B-Plan festgesetzten, Breiten der Straßenverkehrsflächen zu ermöglichen, wird die Hofmeisterstraße nach Westen und der Hahnekamm nach Osten erweitert.
Der nördliche Anschluss der Hofmeisterstraße an die Brandenburger Straße erfolgt im spitzen Winkel.
Er kann lediglich als Ausfahrt (rechts raus) auf die Brandenburger Straße genutzt werden. Dies wird
durch die Einbahnstraßenbeschilderung markant festgelegt und bleibt auch zukünftig so.
Um die Ein- bzw. Ausfahrt des Neubaukomplexes zum übergeordneten Straßennetz (Brandenburger
Straße = Bundesstraße 87 als Teil des Hauptstraßennetzes von Leipzig) zu ermöglichen, erfolgt der
Neubau der südlichen Sachsenseite. Dabei handelt es sich um einen kompletten Straßenneubau. Die
Anbindung an die Brandenburger Straße erfolgt rechtwinklig. Auf der nördlichen Seite bindet bereits
jetzt die Sachsenseite an. Mit der Vervollständigung des vierarmigen Knotenpunktes ist eine Verkehrsbeziehung in alle Richtungen möglich.
Der Neubau der südlichen Sachsenseite ermöglicht die rechtwinklige Einmündung der Dohnanyistraße
sowie die rechtwinklige Einmündung der nördlichen Hofmeisterstraße an die Dohnanyistraße.
Der Anschluss des Hahnekamms an die Brandenburger Straße bleibt weitgehend unverändert. Hier ist
nach wie vor nur ein Ausfahren nach rechts (Richtung Osten) möglich.
Im Bereich Rosa-Luxemburg-Straße/Wintergartenstraße wird der nördliche Gehweg in seiner Breite
vergrößert und mit Flaniercharakter umgestaltet.
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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Im B-Plan wird eine Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung festgesetzt. Dies betrifft den Platzbereich in der Einmündung Hofmeisterstraße/Rosa-Luxemburg-Straße. Dieser vorhandene Fußgängerbereich soll als gestalteter begrünter Platzbereich der Erholung der Bevölkerung dienen, zum Zwischenstopp einladen und das Stadtklima verbessern.
Als
Gegenstück
dazu
wird
im
Einmündungsbereich
südliche
Sachsenseite/
Dohnanyi-
straße/Hofmeisterstraße ebenfalls ein Straßenplatz mit Begrünung zur Erholung neu geschaffen.
Umlaufend um den Neubaukomplex wird entlang der Erschließungsstraßen, entsprechend Festsetzungen des B-Planes und je nach den Möglichkeiten der unterirdischen Wirtschaft, Verkehrsgrün gepflanzt.
Zur Verbesserung der Frequenz des abfließenden Verkehrs in Richtung Norden wird der nördliche
Linksabbiegestreifen im westlichen Knotenpunktarm Mecklenburger Straße/Lagerhofstraße verlängert.
Im parallel verlaufenden Grünstreifen werden wieder Bäume eingeordnet.
Die Straßenplätze werden in folgenden Größen gestaltet:
»
Straßenplatz Rosa-Luxemburg:
15 m x 24 m
»
Straßenplatz Hanns-Eisler:
14 m x 22 m.
Durch die Zwangspunkte der vorhandenen Bebauung und den Festlegungen im B-Plan zu den Verbreiterungen der Anliegerstraßen stellt sich die Querschnittsaufteilung wie folgt dar:
•
nördliche Hofmeisterstraße
»
Fahrstreifen
2 x 2,75 m
:
5,50 m
(Einbahnstraße 1 x 3,00 m)
•
»
westliche Stellflächen
:
2,00 m
»
westlicher Gehweg
:
3,20 … 5,20 m
»
östlicher Gehweg
:
2,15 … 2,70 m
Straßenbreite
:
12,85 … 13,40 m
südliche Hofmeisterstraße
»
Fahrstreifen
2 x 2,75 m
:
5,50 m
»
beidseitig Stellflächen
2 x 2,00 m
:
4,00 m
»
westlicher Gehweg
:
3,40 … 5,80 m
»
östlicher Gehweg
:
2,50 m
Straßenbreite
35029
KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
:
15,40 … 17,80 m
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•
•
südliche Sachsenseite
»
Fahrstreifen
»
2 x 3,00 m + 3,50 m
:
9,50 m
westliche Busstellfläche
:
3,00 m
»
westlicher Gehweg
:
2,50 … 5,50 m
»
östlicher Gehweg
:
2,50 m
Straßenbreite
:
17,50 m
2 x 2,75 m
:
5,50 m
Hahnekamm
»
Fahrstreifen
»
westlicher Gehweg
:
2,50 m
»
östliche Stellflächen
:
2,00 m
»
östlicher Gehweg
:
2,35 … 3,40 m
:
12,35 … 13,40 m
Straßenbreite
Im nördlichen Bereich (Richtung Brandenburger Straße) Aufweitung der Fahrstreifen und des östlichen
Gehweges.
•
Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße
»
•
Ausbau nördlicher Gehweg
:
4,75 … 11,00 m
:
3,25 m
Mecklenburger Straße
»
35029
Linksabbiegestreifen
KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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2.
Notwendigkeit der Baumaßnahme
Die geplante Neubebauung im benannten Gebiet entspricht den Stadtentwicklungskonzepten und den
Stadtentwicklungsplänen von Leipzig. Die Erschließung dieser Neubebauung soll über die umgebenden Straßen erfolgen.
Diese befinden sich zum Teil in einem desolaten Zustand und entsprechen nicht den Anforderungen
zur Bewältigung der zukünftigen Verkehrsströme.
Die Fahrbahnen bestehen aus unzähligen Flickstellen. Bei Regen ist Pfützenbildung sichtbar.
Die Gehwege bestehen aus einem Materialmix und bilden durch Unebenheiten und Stolperstellen eine
Unfallgefahr für Fußgänger.
Teilweise gibt es keinen Fußweg. Weiterhin sind die vorhandenen Fußwege für die kommende Anforderung viel zu schmal.
Eine Anbindung des Gebietes von der Brandenburger Straße ist nur über den Hahnekamm möglich.
Dabei sind nicht alle Fahrbeziehungen vorhanden.
Im Platzbereich an der Einmündung Hofmeisterstraße/Rosa-Luxemburg-Straße wird unmotiviert geparkt. In den vorhandenen Straßenraumbereichen ist kaum Grün vorhanden.
In Spitzenzeiten besteht schon jetzt Rückstau in der westlichen Zufahrt zum Knotenpunkt
Mecklenburger Straße/Lagerhofstraße. Die Kapazitätsgrenze ist erreicht.
Durch die Baumaßnahme werden folgende Zielstellungen realisiert:
»
Herstellung eines Ausbaustandards mit eindeutigem Querschnitt
»
Stadtgerechter Umbau des Straßenraumes
»
Straßenraumgestaltung mit höhenmäßig eindeutig getrenntem Gehweg
»
eindeutige Ausweisung von Stellflächen
»
Herstellung eindeutiger Einmündungsbereiche
»
Erhöhung der Verkehrssicherheit für alle Verkehrsteilnehmer
»
Schaffung von Aufenthaltsqualität und Erholungsmöglichkeiten in den Platzbereichen
»
Wiederherstellung begrünter Straßenräume
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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3.
Zweckmäßigkeit der Baumaßnahme / Wahl der Linie
Wie bereits beschrieben, sind die Trassierungen der Bordlagen durch die Straßenbreiten, die vorhandene Bebauung sowie die Neubebauung festgelegt.
Die Fahrstreifen haben in der Regel eine Breite von 2,75 m.
Lediglich in der nördlichen Sachsenseite weiten sich die Fahrstreifen in Richtung Knotenpunkt auf.
Maßgebend für die Einmündungen und Anschlussbereiche ist das 3-achsige Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug.
Für die Durchfahrt durch die Neubebauung vom Hahnekamm bis zur südlichen Sachsenseite wurde
weiterhin die Schleppkurve der Feuerwehr sowie deren Aufstellflächen betrachtet.
Die Andienung der Nahversorger erfolgt von der Brandenburger Straße und dem Hahnekamm durch
den Innenhof. Die Ausfahrt der Lastzüge erfolgt ebenfalls zum Hahnekamm.
Für das Hotel im Eckbereich Wintergartenstraße/Hahnekamm gibt es keine separate Vorfahrt. Im
Hahnekamm sind Stellflächen angeordnet.
Das Hotel an der Brandenburger Straße erhält in der südlichen Sachsenseite einen Busparkplatz zum
Ein- und Aussteigen bzw. Abstellen des Fahrzeuges.
Die Neubebauung ist komplett unterkellert. Die Tiefgaragenein- und –ausfahrten münden auf die Hofmeisterstraße.
In der Hofmeisterstraße, der südlichen Sachsenseite sowie dem Hahnekamm werden, entsprechend
Möglichkeit, Längsstellflächen eingeordnet. Davon werden je zwei Stellflächen an der RosaLuxemburg-Straße und der nördlichen Hofmeisterstraße als E-Ladestationen ausgewiesen und bestückt.
Den Fußgängern wird ein bequemes und vor allem sicheres Nutzen der Gehwege ermöglicht. Die
Gehwege haben entlang des Neubaukomplexes eine Breite von 3,00 … 11,00 m. Der östliche Gehweg
der Hofmeisterstraße erhält 2,50 m Gehwegbreite. Von der Wintergartenstraße ermöglicht ein ebenerdiger Durchgang die Begehbarkeit der Innenhöfe.
Umlaufend um den Neubaukomplex werden Baumstandorte geplant. Damit erfolgt eine erhebliche
Aufwertung der Straßenabschnitte.
Die gewählte Linie entstand unter Abwägung von Zielstellungen und örtlichen Möglichkeiten (Zwangspunkte).
Die Verlängerung des Linksabbiegestreifens erfolgt in Anpassung an die vorhandenen Fahrstreifen.
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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4.
Technische Gestaltung
Gemäß RAST 06 wird die Hofmeisterstraße und die südliche Sachsenseite in die Straßenkategorie
ES IV (nahräumige Erschließungsstraße)
eingeordnet.
Da im Planungsbereich nur relativ geringe Richtungsänderungen auftreten, ist die Einhaltung von maximalen Entwurfsparametern nicht relevant. Die Gestaltung der Einmündungsbereiche erfolgt mittels
Schleppkurven der Bemessungsfahrzeuge.
Höhenmäßig fallen die Brandenburger Straße und die Rosa-Luxemburg-Straße von Ost nach West.
Die Hofmeisterstraße und die südliche Sachsenseite haben ihren Hochpunkt im Einmündungsbereich
Dohnanyistraße und fallen dann nach Norden bzw. Süden ab. Die nördliche Hofmeisterstraße sowie
der Hahnekamm liegen ca. eben.
Die höhenmäßige Einordnung der Straßen erfolgt auf dem vorhandenen Niveau.
Die Entwässerung der Straßen und Plätze erfolgt über Quer- und Längsgefälle in Straßenabläufe.
Die Straßenachsen ergeben sich zwangsläufig aus den neuen Querschnitten sowie den anschließenden Fahrbahnbereichen.
Zwangspunkte ergeben sich aus:
»
Höhenlagen der vorhandenen Bebauung
»
Lage und Höhe der Eingänge und Kellerfenster
»
Anschlusshöhen und –breiten an den Leistungsgrenzen
»
Lage der Neubebauung
Die räumliche Linienführung ist durch diese Zwangspunkte vorgegeben.
Querschnitt
Die Hofmeisterstraße, der Einmündungsbereich Dohnanyistraße und ein Teil des Hahnekamms erhalten
einen durchgängig gleichbleibenden Querschnitt.
»
Fahrbahnstreifenbreite
:
2 x 2,75 m = 5,50 m
»
Stellflächenbreite
:
je 2,00 m
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Die südliche Sachsenseite erhält als Zufahrt zum Knotenpunkt:
Fahrstreifenbreite
»
:
2 x 3,00 m = 6,00 m
1 x 3,50 m = 3,50 m
Stellflächenbreite PKW :
»
Bus
2,00 m
:
3,00 m
Die Gehwegbreiten gleichen die Abstände zu den Flurstücksgrenzen aus.
Entsprechend der Verkehrsbelastung werden die Straßen lt. RSTO 12 in die
Belastungsklasse 1.8
eingeordnet.
Sie müssen den Ver- und Entsorgungsverkehr sowie die Durchfahrt der Busse und Anlieferungen aufnehmen.
Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Frostsicherheit richten sich nach der RSTO 12 (FGSV):
Richtwert für Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nach Tabelle 6:
•
Frostempfindlichkeitsklasse F 3
•
Belastungsklasse 1.8
:
60 cm
:
+ 5 cm
:
±0 cm
sowie Mehr- und Minderdicken aus Tabelle 7:
•
Frosteinwirkung → Zone II
•
kleinräumige Klimaunterschiede
→ keine besondere Klimaeinflüsse
→ günstige Klimaeinflüsse bei geschlossener seitlicher Bebauung :
•
Wasserverhältnisse im Untergrund
→ lt. Baugrundgutachten: kein Grund- und Schichtenwasser
bis in eine Tiefe von 1,5 m unter Planum
•
± 0 cm
:
± 0 cm
:
- 5 cm
Lage der Gradiente
→ Geländehöhe bis Damm < 2,0 m
•
:
Entwässerung/Randbereiche
→ über Rinnen bzw. Abläufe + Rohrleitungen
Dicke des frostsicheren Oberbaus
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
60 cm
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Seite 12
Die beiden Durchfahrten werden ebenfalls der
Belastungsklasse 1,8
zugeordnet.
Die Grundstückszufahrten und die Stellflächen werden in die
Belastungsklasse 0,3
eingeordnet.
Sie benötigen einen frostsicheren Aufbau von
50 + 5 ± 0 ± 0 ±0 – 5 = 50 cm
Die Befestigungsaufbauten nach RSTO 12 ergeben folgende Konstruktionsschichten:
Fahrbahn– Belastungsklasse BK 1,8 (Tafel 1; Zeile 3)
4 cm
Asphaltdeckschicht aus Asphaltbeton AC 11 DN; 50/70
12 cm
Asphalttragschicht AC 32 TN; 50/70
15 cm
Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
29 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
60 cm
Oberbau
30 cm
Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm
auf Geovlies IV; > 250 g/m²
bei Bedarf (Ausgleich Packlage, Trümmerbereiche, Auffülle etc.)
Durchfahrten – Belastungsklasse BK 1,8 (Tafel 3; Zeile 1 mit Anpassung Pflasterdicke)
16 cm
Natursteingroßpflaster Granit – Gehbahnband
(Rhyolit – Ober- und Unterstreifen)
4 cm
Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung
15 cm
Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
25 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
60 cm
Oberbau
30 cm
Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm
auf Geovlies IV; > 250 g/m²
bei Bedarf (Ausgleich Packlage, Trümmerbereiche, Auffülle etc.)
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Grundstückszufahrten/Tiefgaragenzufahrten – Belastungsklasse BK 0,3
(Tafel 3; Zeile 1 mit Anpassung Pflasterdicke)
16 cm
Natursteingroßpflaster Granit – Gehbahnband
(Rhyolit – Ober- und Unterstreifen)
4 cm
Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung
15 cm
Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
15 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
50 cm
Oberbau
Stellflächen – Belastungsklasse BK 0,3 (Tafel 3; Zeile 1 mit Anpassung Pflasterdicke)
14 cm
Betonsteinpflaster 16 x 16 cm; Farbe: Anthrazit
(Abgrenzung der Stellflächen zueinander: jeder 2. Stein mit Farbe: Weiß)
4 cm
Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung
15 cm
Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
17 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
50 cm
Oberbau
30 cm
Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm
auf Geovlies GRK IV; > 250 g/m²
bei Bedarf (Ausgleich Packlage, Trümmerbereiche, Auffülle etc.)
Gehwege und Straßenplätze
10 - 14 cm
4 cm
26 - 22 cm
40 cm
Granitplatten (neu und vorhanden)
Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
Oberbau
sowie Ober- und Unterstreifen
6 cm
Mosaikpflaster als Quarzporphyr
4 cm
Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung
30 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
40 cm
Oberbau
und Traufbereiche
35029
6 cm
Mosaikpflaster (Fugen mit „Pflasterfugenmörtel enge Fuge vdw 805’“ schließen)
4 cm
Brechsand-/Splitt-Gemisch als Bettung
30 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
40 cm
Oberbau
KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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Im Baubereich werden Einmündungen in den Anliegerstraßen sowie zum übergeordneten Straßennetz
ausgebildet. Maßgebend für die Gestaltung der Einmündungen ist das 3-achsige Müllfahrzeug als Bemessungsfahrzeug. Eine Ausnahme bildet die Einfahrt von der Brandenburger Straße in die Sachsenseite. Hier wurde die Schleppkurve des 15 m-Busses zugrunde gelegt.
Die Rosa-Luxemburg-Straße/Wintergartenstraße und die Brandenburger Straße bleiben unverändert vorfahrtsberechtigte Straßen gegenüber den einmündenden Anliegerstraßen.
Im Zuge des Neubaus der südlichen Sachsenseite wird der Knotenpunkt Brandenburger Straße/Sachsenseite ein vierarmiger Knotenpunkt. Er ist lichtsignalgesteuert. In der südlichen Sachsenseite
(westlich) wird ein LSA-Mast, der bisher ohne Register war, für die Signalisierung genutzt. Auf die östliche
Seite wird ein neuer Mast mit 8 m-Ausleger und neuer Signalisierung gesetzt.
Die Sachsenseite erhält neue Induktionsschleifen. Bedingt durch die Schleppkurve des Reisebusses
muss die Haltelinie der Linksabbieger um ca. 12 m zurückgesetzt werden. Für die Kabellegung der Signalisierung muss ein Kabelschacht umgesetzt und zwei Kabelschächte neu gesetzt werden.
Im Gehwegverlauf der Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße und der Brandenburger Straße wird
ein Blindenleitsystem geplant. Der Knotenpunkt Brandenburger Straße/Sachsenseite erhält allseitig Blindenleitsystem.
Die Fahrbahn erhält beidseitig Begrenzungen mit Granitborden B = 21 – 23 cm vorhanden bzw. B = 20 cm
neu.
Die Borde werden mit folgendem Bordanschlag eingebaut:
»
Granitbord (Fahrbahn):
10 cm
»
Granitbord (Fahrbahn – abgesenkt):
3 cm
Als wichtiges Gestaltungselement werden im Verlauf der Gehwege, je nach Möglichkeit der unterirdischen
Kabel und Leitungen, Baumstandorte eingeplant.
Auf dem Straßenplatz Hanns Eisler und im Eckbereich Wintergartenstraße/Hahnekamm werden als Blickfang und als Aufenthaltsmöglichkeit großkronige Bäume neu gepflanzt.
In der Baumaßnahme können gepflanzt werden:
4 Stück
23 Stück
Platanus acerifolia – Platane
Acer platanoides 'Columnare‘ (Typ 1) – Spitzahorn
Die Bäume werden in offenen Baumscheiben gepflanzt, die mit Lavalit abgedeckt werden.
Im Bereich annähernder Kabel oder Leitungen werden Wurzelschutzplatten eingebaut.
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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Mecklenburger Straße
Die Mecklenburger Straße ist eine hochbelastete und hochfrequentierte Hauptverkehrsstraße.
Entsprechend den Angaben zur Verkehrsbelastung im Verkehrsgutachten mit 15890 Kfz/24 h,
davon 11.050 Kfz/24 h für beide Linksabbiegestreifen als Analyse 2014 sowie 14.590 Kfz/24 h,
davon 9.470 Kfz/24 h für beide Linksabbiegestreifen als Prognosenullfall 2025 und den Ergebnissen der
Baugrunduntersuchungen mit 26 – 28 cm Asphaltoberbau wird die Verlängerung des Linksabbiegestreifens lt. RSTO 12 in die
Belastungsklasse 32
eingeordnet.
Die Maßnahmen zur Gewährleistung der Frostsicherheit richten sich nach der RSTO 12 (FGSV):
Richtwert für Mindestdicke des frostsicheren Oberbaus nach Tabelle 6:
•
Frostempfindlichkeitsklasse F 3
•
Belastungsklasse 32
:
65 cm
:
+ 5 cm
:
±0 cm
sowie Mehr- und Minderdicken aus Tabelle 7:
•
Frosteinwirkung → Zone II
•
kleinräumige Klimaunterschiede
→ keine besondere Klimaeinflüsse
→ günstige Klimaeinflüsse bei geschlossener seitlicher Bebauung :
•
Wasserverhältnisse im Untergrund
→ lt. Baugrundgutachten: kein Grund- und Schichtenwasser
bis in eine Tiefe von 1,5 m unter Planum
•
± 0 cm
:
± 0 cm
:
- 5 cm
Lage der Gradiente
→ Geländehöhe bis Damm < 2,0 m
•
:
Entwässerung/Randbereiche
→ über Rinnen bzw. Abläufe + Rohrleitungen
Dicke des frostsicheren Oberbaus
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
65 cm
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Die Befestigungsaufbauten nach RSTO 12 ergeben folgende Konstruktionsschichten:
Fahrbahn– Belastungsklasse BK 32 (Tafel 1; Zeile 3)
4 cm
Asphaltdeckschicht aus Splittmastixasphalt SMA 11 S 25/55 – 55
8 cm
Asphaltbinderschicht AC 22 BS, 25/55 – 55
14 cm
Asphalttragschicht AC 32 TS; 50/70
15 cm
Schottertragschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
24 cm
Frostschutzschicht aus gebrochenem Material 0/45 mm
65 cm
Oberbau
30 cm
Untergrundverbesserung als Bodenaustausch mit gebrochenem Material 0/45 mm
auf Geovlies IV; > 250 g/m²
Die Abgrenzung zum Grünstreifen erfolgt mit Betonhochbord.
Der Bord wird mit folgendem Bordanschlag eingebaut:
»
Betonbord – Fahrbahn
:
10 cm
»
Betonbord – Fahrbahn – abgesenkt
:
3 cm
Die vier Bäume, die durch die Verlängerung des Linksabbiegestreifens gefällt werden müssen, werden im
verbleibenden Grünstreifen neu gepflanzt.
Es werden gepflanzt:
4 Stück
Tilia vulgaris "Pallida" – Kaiserlinde
Die Bäume werden in offenen Baumscheiben gepflanzt, die mit Lavalit abgedeckt werden. Zur besseren
Wachstumsmöglichkeit werden Belüftungsgräben geplant.
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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Leitungen
a)
unterirdische Versorgungssysteme
Der Leitungsbestand der einzelnen Versorgungsunternehmen wurde abgefordert und in einen koordinierten
Leitungsbestandslageplan eingetragen. Auf der gesamten Baulänge ist ein sehr dichter Leitungs- und Kabelbestand vorhanden.
Im Zuge der Straßenraumneugestaltung einschließlich der zugehörigen Baumpflanzungen sowie der Neubebauung wurden Abstimmungen mit den Versorgungsträgern zu Um- und Neuverlegungen geführt.
F o lg en d e M aß n ah men w erd en realisiert :
•
Leipziger Wasserwerke
»
Abwas s er
> Neuverlegung Mischwasserleitung in der südlichen Sachsenseite
> Neuverlegung Mischwasserleitung in der Brandenburger Straße
Die Dimensionierungen der Leitungen sind von den Leipziger Wasserwerken noch nicht endgültig
festgelegt.
Die Sanierung des Maulprofiles 850/1300 in der Hofmeisterstraße erfolgt in geschlossener Bauweise im Vorfeld der Baumaßnahme.
»
T r ink was s er
> Auswechslung Brandenburger Straße DN 300 bzw. DN 250
> Auswechslung Hahnekamm DN 250
> Auswechslung Hofmeisterstraße DN 200
> Neuverlegung südliche Sachsenseite DN 150
> Auswechslung Dohnanyistraße DN 200
> Auswechslung Hans-Poeche-Straße DN 200 bzw. DN 250
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KRYSTALLPALASTAREAL in Leipzig
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•
Netz Leipzig
»
Str om
Innerhalb der Neubebauung Krystallpalastareal werden 2 neue Trafostationen gesetzt, im Bereich des geplanten Hochbaues eine 3. Trafostation. Die Versorgung der Einzelobjekte erfolgt
zum großen Teil über die Innenhöfe sowie innerhalb der Bebauung.
Im öf f entlic hen Raum wer den ver legt:
> 2 Mittelspannungskabel
von Brandenburger Straße über Hahnekamm in den Innenhof
(Trafo 1)
> 1 Niederspannungskabel
von Brandenburger Straße über Hahnekamm in den Innenhof
(Trafo 1)
> 1 Niederspannungskabel
von Trafo 1 bis Rosa-Luxemburg-Straße, Verlegung Hahnekamm,
Wintergartenstraße bis Rosa-Luxemburg-Straße
> 1 Niederspannungskabel
von Rosa-Luxemburg-Straße bis Trafo 3, Verlegung Hofmeister straße, südliche Sachsenseite
> 2 Niederspannungskabel
von Brandenburger Straße über südl. Sachsenseite bis Trafo 3.
Die Hausanschlusskabel sind noch nicht dargestellt.
»
F er nwär m e
> Neuverlegung 2 x KMR DN 80 südl. Sachsenseite
> Neuverlegung 11 Hausanschlüsse je 2 x KMR 65/40/32/25
•
Leipziger Verkehrsbetriebe
»
Abbau Maststandorte 1 – 5, Setzen provisorischer Maste während der Bauphase, Montage
Wandabspannungen 2 – 5 am neuen Gebäude
»
Umverlegung Kabeltrasse im Schutzrohr 6 x DN 110 Wintergartenstraße/Hahnekamm
»
Setzen eines neuen Mastes im Hahnekamm in die Flucht der Bäume
»
Umsetzen Kabelverteilerschrank im Hahnekamm in Flucht der Bäume
BEMERKUNG:
Die Fahrleitungsabspannungen im Zusammenhang mit der Neupflanzung der
Bäume wurden mit LVB und ASG abgestimmt.
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•
•
TELEKOM/Kabel Deutschland
»
Umverlegung Kabeltrasse einschließlich 3 Schächte
Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Str.
»
Umverlegung Kabeltrasse einschließlich 1 Schacht
Hahnekamm
»
Umverlegung Kabeltrasse
Hofmeisterstraße
»
Neuverlegung Kabeltrasse und 1 Schacht
südliche Sachsenseite
»
Umsetzen TELELEKOM-Schrank und Schacht
Rosa-Luxemburg-Straße in Hofmeisterstr.
Verkehrs- und Tiefbauamt
LSA
»
> Neuverlegung Leerrohr DN 100
> Einbau/Umsetzen Kabelschächte
> Setzen LSA-Mast mit Ausleger 7,5 m
> Verlegung von Induktionsschleifen
b)
Stadtbeleuchtung
Die Stadtbeleuchtungsanlage wird auf in allen Straßen neu verlegt. Es werden Stadtbeleuchtungskabel
NYY-J 5 x 16 mm² verlegt.
Straßen- und Zufahrtsquerungen erfolgen im Schutzrohr DN 100.
c)
•
•
Maste
LVB
»
Setzen von Abspannmast
1 Stück
»
Demontage von Abspannmasten
5 Stück
Stadtbeleuchtung
»
35029
Setzen von Beleuchtungsmasten
21 Stück
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Baugrund
Für den Planungsbereich wurden 2 Stück Schurf-Rammkernsondierungen bis 5 m Tiefe in der Brandenburger Straße, 8 Stück Schürf-Rammkernsondierungen bis 3 m Tiefe, 2 Stück bis 2 m Tiefe und
3 Stück bis 1,50 m Tiefe von der FCB GmbH ausgeführt und im Geotechnischen Bericht vom 07.06.2016
beschrieben und ausgewertet.
Es wurde folgende Baugrundschichtung festgestellt:
•
Brandenburger Straße
Asphaltschichten
•
26 – 28 cm
Schotter
7 – 37 cm
Sand/Kies/Feinsand
bis 5,00 m
Hans-Poeche-Straße/Dohnanyistraße/Hofmeisterstraße
Schlackepflaster
16 cm
Bettung
9 cm
Schotter/Kies
•
Tiefe
7 – 16 cm
Packlage
17 – 21 cm
(Grobschlag, Steine, Auffüllung, Betonreste Ziegelschutt)
Sand/Auffüllung
30 – 60 cm
(z. T. verunreinigt mit Betonresten, Ziegelschutt, Asphaltresten)
Sand/Feinsand
bis 3,00 m
Tiefe
Wintergartenstraße (Gehweg)
Pflaster
8 cm / Asphalt 6 cm
Bettung
8 cm / Beton
7 cm
Auffüllung, vermischt mit Kies/Sand 102 – 184 cm
•
Hahnekamm (Gehweg)
Pflaster
6 cm
Bettung
3 cm
Sand/Auffüllung
Sand/Feinsand
1,21 cm
bis 2,00 m
(Schotter-, Ziegel- Keramikreste)
Tiefe
Der Asphalt wurde nach den durchgeführten Laboruntersuchungen der Verwertungsklasse A zugeordnet.
Die Auffüllungen/Boden im Hahnekamm, Wintergartenstraße und Brandenburger Straße erhielten eine Zuordnung Z 1.2. Lediglich die Dohnanyistraße und Hans-Poeche-Straße konnten eine Zuordnung Z 0 erhalten.
In der Hofmeisterstraße ergab die Zuordnung > Z 2 (Blei, Sulfat) in die Deponieklasse 1.
Grundwasser wurde erst in einer Tiefe von ca. 4,00 m angetroffen
→ detaillierte Angaben sind der Anlage 3 zu entnehmen
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Entwässerung
Die Straßenentwässerung erfolgt über Längs- und Quergefälle in Straßenabläufe, die mit neuen Anschlussleitungen an vorhandene Stutzen der Mischwasser-Ei- bzw. –Maul-Profile und an vorhandene
Öffnungen der Schächte der Leipziger Wasserwerke angebunden werden.
Eine Ausnahme bilden 4 Straßenabläufe in der Wintergartenstraße. Sie werden an vorhandene Anschlussleitungen angebunden, da bei einem Anschluss an die vorhandenen Maulprofile die Gleisanlage
der Leipziger Verkehrsbetriebe gequert bzw. berührt werden müsste.
Es werden 38 neue Straßenabläufe mit Aufsätzen 500 x 500 mm eingebaut.
Straßenausstattung
Die Brandenburger Straße und die Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße sind als Hauptverkehrsstraßen vorfahrtsberechtigt. In den Einmündungen ist Vorfahrt zu beachten.
Die Hofmeisterstraße wird teilweise als Einbahnstraße beschildert, da von dort nur eine Ausfahrt auf die
Brandenburger Straße möglich ist.
Weiterhin wird die zwingend vorgeschriebene Fahrtrichtung in der Ausfahrt auf die Brandenburger Straße
sowie im Knotenpunkt Wintergartenstraße/Hahnekamm beschildert.
Im Bereich der Stellflächen werden die E-Ladestationen sowie der Busparkplatz beschildert.
In der Verlängerung des Linksabbiegestreifens in der Mecklenburger Straße steht ein Vorwegweiser
(Bauwerk 410 – 32). Eine Umsetzung ist, entsprechend den geltenden Vorschriften, nicht möglich. Es
muss ein neues Bauwerk mit einer Riegellänge von 9,00 m und eine Siellänge von 7,50 m errichtet werden.
Die Sachsenseite erhält eine Markierung in der Zufahrt zur Lichtzeichenanlage.
Weiterhin werden die Markierungen, die durch den Straßenbau zerstört wurden, wieder hergestellt.
Der verlängerte Linksabbiegestreifen Mecklenburger Straße erhält die zugehörige Markierung.
In der Hofmeisterstraße/Sachsenseite sowie in der Wintergartenstraße konnten insgesamt 57 Fahrradbügel eingeordnet werden. Die Radbügel in der östlichen Hofmeisterstraße stehen zum Teil auf vorhandenen Fernwärmeleitungen. Auf Anfrage hat Netz Leipzig die Zustimmung erteilt, wenn zwischen Fundament der Radbügel und den Fernwärmeleitungen ein Abstand von 0,50 m eingehalten wird.
Je 2 Stellflächen in der nördlichen und südlichen Hofmeisterstraße werden als E-Ladestationen ausgewiesen und von Netz Leipzig entsprechend ausgestattet.
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Im gesamten Baubereich wird eine neue Beleuchtungsanlage errichtet.
Es werden neue Beleuchtungsmaste als Stahlmaste mit einer Lichtpunkthöhe von 8 m gesetzt. Sie erhalten die Technische Leuchte Luma 1.
Eine Ausnahme bildet der Hahnekamm. Dort werden Stahlmaste mit niedrigerer Lichtpunkthöhe und einer
dekorativen Leuchte gesetzt. Die spezielle Festlegung erfolgt in der weiteren Planungsphase.
Im Planungsbereich werden insgesamt 3 Rundbänke aufgestellt, die für die Fußgänger einen Ruhepol
darstellen und zum Verweilen einladen sollen. Auf dem Hans-Eisler-Platz erhält eine Platane eine vollständige Rundbank. Die vorhandene Platane auf dem Straßenplatz Rosa Luxemburg erhält eine Dreiviertelbank und die Platane im Eckbereich Wintergartenstraße/Hahnekamm soll zwei Halbbänke erhalten.
Es werden Holzrundbänke, zum Teil mit Rückenlehne, aufgestellt. Spezielle Festlegungen werden in der
weiteren Planungsphase abgestimmt. Angedacht ist das Fabrikat Binga der Fa. Runge oder die neu für
Leipzig konzipierte Bank, die individuell angefertigt werden soll (nach Vorgabe Werkzeichnung).
5.
Schutz-, Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
Die Baumaßnahme zieht keinen Eingriff in Natur und Landschaft nach sich.
Die vorhandenen Bäume im Neubauareal wurden im Zuge der Baufeldfreimachung gerodet und durch
den Investor ausgeglichen. In der Mecklenburger Straße müssen noch 4 Bäume gefällt werden.
Innerhalb der Straßenbaumaßnahmen werden 31 Bäume neu gepflanzt.
Die geplanten baulichen Änderungen in der südlichen Hofmeisterstraße führen zu einem Abrücken des
Kfz-Verkehrs von der vorhandenen Bebauung. In der nördlichen Hofmeisterstraße und dem Hahnekamm
gibt es keine wesentlichen Änderungen der Fahrstreifen.
Bei der südlichen Sachsenseite handelt es sich um einen Neubau der Straße. Es ist beidseitig keine Bebauung vorhanden.
Maßnahmen zur Lärmvorsorge werden mit der Errichtung der Neubaukomplexe getroffen.
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6.
Erläuterung zur Kostenberechnung
Die Kosten der Baumaßnahme der öffentlichen Verkehrserschließung wurden auf Grundlage der vorliegenden Dokumentation ermittelt.
Baukosten öffentliche Verkehrserschließung:
Netto
Brutto
1.019.480,00 €
1.213.181,20 €
Bereich außerhalb B – Plan
239.140,00 €
284.576,60 €
Bereich Mecklenburger Straße
109.400,00 €
130.186,00 €
1.368.020,00 €
1.627.943,80 €
Bereich B – Plan
Baukosten gesamt
Die Kosten für die Planung und Realisierung der beschriebenen Leistungen werden vollständig vom
Vorhabenträger getragen.
7.
Verfahren
Die vorliegende Dokumentation beinhaltet die Entwurfsplanung.
Die Entwurfsplanung wird Grundlage für die Ausführungsplanung und bildet die Anlage zum Städtebaulichen
Vertrag der Stadt Leipzig und dem Vorhabenträger.
8.
Durchführung der Baumaßnahme
Bauabschnitte
Die Baumaßnahme wird in mehreren Bauabschnitten durchgeführt.
Im Zuge der Bauabschnitte ist die Neuverlegung bzw. Umverlegung der Versorgungsträger zu koordinieren. Weiterhin sind die gleichzeitig laufenden Hochbaumaßnahmen zu beachten.
Zeitliche Einordnung
Nach heutigem Stand wird die Realisierung ab III. Quartal 2017 geplant. Die Baumaßnahme soll 2018
fertiggestellt werden.
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Verkehrsregelung während der Bauzeit
Hahnekamm
Der Hahnekamm wird voll gesperrt.
Die Gehwege/Stellflächen werden wechselseitig gebaut. Die Fußgängerführung erfolgt jeweils auf der zur
Verfügung stehenden freien Gehbahn.
Es wird keine Umleitung geführt.
Wintergartenstraße/Rosa-Luxemburg-Straße
Der Bau des nördlichen Gehweges soll unter Aufrechterhaltung des Fußgängerverkehrs auf dem nördlichen Baustellengelände mittels Provisorium erfolgen. Die stadteinwärtige Fahrtrichtung wird für den MIV
gesperrt. Die Umleitung des MIV könnte über Schützenstraße/Querstraße/Grimmaischer Steinweg/
Georgiring bzw. bereits von der Hans-Poeche-Straße/Chopinstraße zur Schützenstraße erfolgen. Die
Straßenbahn bleibt in Betrieb. Bei einer Führung der Fußgänger auf der südlichen Gehwegseite ist die
Errichtung einer LSA mit Zeitinselfunktion notwendig.
Hofmeisterstraße/Anschluss Dohnanyistraße
Die Gehwege werden wechselseitig gebaut. Der Fußgängerverkehr wird immer aufrechterhalten.
Die Fahrbahn wird voll gesperrt. Es wird in 2 Abschnitten realisiert.
1. Zwischen Wintergartenstraße und Dohnanyistraße
2. Zwischen Dohnanyistraße und Brandenburger Straße.
Bedingt durch die geringe Bebauung wird keine Umleitung ausgewiesen.
Anschluss Sachsenseite an die Brandenburger Straße
Die Sachsenseite ist ein Straßenneubau. Dafür ist keine Umleitung erforderlich. Der Anschluss an die
Brandenburger Straße wird mit Fahrspurreduzierung gebaut. Der rechte stadtauswärtige Fahrstreifen wird
gesperrt. Es sind zwei stadtauswärtige Fahrstreifen aufrecht zu erhalten.
Dafür wird der Linksabbiegestreifen in Geradeaus-Links gewandelt. Der Geradeausverkehr aus diesem
Streifen wird auf den noch ungenutzten Linksabbiegestreifen der stadtwärtigen Richtungsfahrbahn geführt
und über die Mittelinsel auf die stadtauswärtige Fahrbahn zurückgeführt. Die Mittelinsel ist dafür in diesem
Bereich vorab befahrbar herzustellen.
Fußgänger- und Radfahrverkehr verbleiben auf der stadtauswärtigen Seite und werden an der Baustelle
vorbeigeführt.
Am Knotenpunkt Brandenburger Straße/Sachsenseite ist eine temporäre LSA zu errichten.
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Legende
Befestigte Flächen
geschliffener Asphalt
Kies / wassergebundene Wegedecke
Großsteinpflaster/Natursteinplatten
IV
Spielplatzfläche: grüner Holzhäcksel
Grünflächen
Rasen / Wiese
XII är /
VI
it
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Sol hpun te
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H onder
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is
ler-Hau
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Strauch- oder Staudenfläche
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Baumpflanzung
Bestand
Straßenplatz
Hanns-Eisler
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erhöhtes
Pflanzfäche
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Pausenhof
KP, HOF 2
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Holzrundbank
Holzkreuz
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Planung - Hochstamm
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Planung - mehrstämmig
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42
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Einbauten
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510 qm
Wo
1.3
Holzbank / Holzmöbel / Austritt
Spielgeräte
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Fahrradbügel
IV
Grundstücksgrenzen
Kinderspielplatz Stangenwald
Bearbeitungsgrenzen
nd
en
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Bra
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Feuerw
Grüner Hof - Arboretum
Anmerkungen
Gartenhof / Planstand:
- gemeintschaflicher
• Deluse
Nutzgarten
Architekten
in Hochbeeten
- 23.11.2015
• Grunwald & Grunwald - 02.12.2015
• Kalkof - 02.12.2015
• RKW - 19.10.2015
• ZILA /Grunitz - 26. 11.2015
• Bauplan - 02.11.2015
• Tiefgaragenplanung - gemäß Masteplan, Mai 2015
rrasse
- Sammlung verschiedenartiger, oft auch exotischer Gehölze -
KP, HOF 1
Dachte
lige
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Fassad
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hfahrt
/ Hecke
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IV
lange Holzbank
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Tiefgara
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erhöhtes
Pflanzfäche
1.3
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Bür
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2.065 qm
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/ 1.
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/ Se
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mobile Bestuhlung
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Galeriehof
KP, HOF 3
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Tie
erhöhtes Pflanzfäche
Hofmeis
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rstraße
Tiefgara
Kinderspielplatz - Hochsitz
Tiefgara
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2.1 Hote
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Tie
V
VI
Gastronomie im Hof
Tiefgara
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III+D
hfahrt
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Galerie
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4. 530qm
IV
lange Holzbank
V
Straßenplatz
Rosa Luxemburg
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610 qm
2.2 / 2.3
student.
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Krystallpalast-Areal und
Quartier Rosa-Luxemburg-Straße
Leipzig
H
Wohne
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Hahneka
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.1
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Holzrundbank
3.1-3.9
erhöhtes Pflanzfäche
n - 199
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Holzkreuze
Wohne
Pausenhof
KP, HOF 4
ies
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n
hne
Dachbe
g
rünung
Dachbe
grünun
g
V
Cafe
Auftraggeber:
ENERSYNGY
Nikolaistraße 33-37
04109 Leipzig
Wintergartenstraße
Planung:
Atelier Loidl Landschaftsarchitekten PartG
Am Tempelhofer Berg 6 10965 Berlin
Tel 030-30024450 Fax 030-300244528
office@atelier-loidl.de www.atelier-loidl.de
Leistungsphase:
Vorplanung
Planbezeichnung:
Lageplan Freianlagen - Krystallpalast-Areal
Plannummer:
748_2_L_KRYP-A
123
Projektnummer
Datum
4
5
-
Planungsphase
07.12.2015
6
-
Status
78
Teilbereich
Abgabe
N
Index
-
Datum
Änderung
9
-
10
Planart
Maßstab
-
11
-
1:500
12 13 14
Detailnr.
15
16-21
22
23
24
25
-
Detail bzw.
Planbezeichnung
-
Status
-
Index
Bearbeiter
ND/IB/TB
Blatt- Gr.
0,59/0,7
Krystallpalast-Areal - Baumliste
Vorabzug, 21.10.2015
1
Arboterum
100 %
1.1
Pinus sylvestris - Waldkiefer
18 %
heimisch
1.2
Betula pendula - Sandbirke
16 %
heimisch
1.3
Betula papyrifera - Papierbirke
6 %
Nordamerika
1.4
Elaeagnus angustifolia - Ölweide
16 %
Mittelmeer
1.5
Liriodendron tulipifera - Tulpenbaum
4 %
Nordamerika
1.6
Acer ginalia - Feuerahorn
14 %
Asien
1.7
Acer palmatum - Fächerahorn
10 %
Asien
1.8
Acer sacharinum - Silberahorn
16 %
Nordamerika
alternativ
1.a
Larix decidua - Europäische Lärche
heimisch
1.b
Quercus rubra - Amerikanische Rot-Eiche
Nordamerika
1.c
Liquidamber straciflua - Amberbaum
Nordamerika
erstellt IB, LOI
1/2
1.d
Salix alba - Silber-Weide
heimisch
1.e
Catalpa bignonioides - Trompetenbaum
Nordamerika
2
Feste Höfe
2.1
Pinus sylvestris - Waldkiefer
heimisch
2.2
Acer palmatum - Fächerahorn
Asien
2.3
Betula papyrifera - Papierbirke
Nordamerika
3
Straßenbaum
3.1
Robinia pseudoacacia - Robinie
Nordamerika
alternativ
3.a
Geliditsia triacanthos
Nordamerika
3.b
Tilia cordata - Winterlinde
heimisch
erstellt IB, LOI
2/2
Stadt Leipzig
ASG
Mai 2011
Standards der Stadt Leipzig
für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei
Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98
bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie.
Hinweise zur Planung
I.
1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen
Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind:
•
Lage und Funktion von
Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
•
-
-
Charakter und Wertigkeit der Bebauung,
Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und
Aufenthaltsqualität
Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die
Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
•
Ausbau von Baumscheiben
in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen,
intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen
•
-
Stadtgestalterischer Aspekt
Vegetationsstreifen
entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes.
Sie sind wichtige Punkte der Planung.
Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation,
Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren.
Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen.
Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen.
Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung
und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen.
2. Bäume
Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung
eine zentrale Bedeutung.
Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig:
•
Allee
Betonung des linearen Charakters der Straße
•
Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des
Reihenpflanzungen
Straßenraumes und zur Betonung des
Straßenverlaufes
•
Baumgruppen, Blockbildung
Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten
•
Solitärbaum
Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal
•
Baumtor
Hervorheben eines Abschnittwechsels
Auswahl der Baumarten:
Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den
Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung.
Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu
beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer
Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen.
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„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Rasen
Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum.
Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig.
4. Sträucher und Hecken
Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur
Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen
der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen.
Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht
eingeschränkt werden.
5. Kletterpflanzen
Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in
Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen.
6. Blumenzwiebeln
Verwendung in Rasenflächen
7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes
In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich:
- Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch)
- Beleuchtungsanlagen
- Lichtsignalanlagen
- Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe,
- Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken)
- Stadtmobiliar
- Werbeanlagen
- Haltestellen
8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes
während der Unterhaltungspflege erfolgen
Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden.
Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen:
- Arten- und Sortenwahl von Gehölzen
- Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste
- Rasensaatgut- oder Kräutermischungen
- Blumenzwiebeln
Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg:
- Bodendecker
>
0,7 m
- mittelhohe Sträucher
>
1,5 m
- hohe Sträucher, Solitäre
>
3,0 m
•
Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall).
•
Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten.
•
Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden.
- Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem
dauerhaften Belag zu versehen.
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„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
II.
Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig
(Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98)
Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils
aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen:
Ausschreibungstext für die Baumlieferung
Innere Qualität der Bäume:
ausgewogen ernährt
in der Baumschule ausreichend akklimatisiert
frei von Krankheiten und Schädlingen
sortenecht
Äußere Qualität der Bäume:
Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut
maximaler Astdurchmesser 2,5 cm
ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm
keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen
Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader
Verlängerung in der Krone
Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet
regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten
Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt
letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode
Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand,
mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz
bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss
anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis).
2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen
2.1 Baumscheiben
•
Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des
durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm
betragen(DIN 18916).
Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen
vorzusehen:
•
Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und
wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe.
•
Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben;
2.2 Vegetationsstreifen
Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde).
Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur
Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2)
2.3 Aushub
Tiefe
•
Baumgruben mindestens
120 cm
•
Altbaumscheiben
20 cm
Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm)
z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell
auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden.
•
Strauchflächen zwischen den Baumstandorten
40 cm
•
Rasenflächen
10 cm
2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen
Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle:
20 cm
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„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
2.5 Einbau Substrat
•
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für
Baumpflanzungen Teil 2)
Pflanzgrubenbauweise 1
Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig
belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein.
Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe:
pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und
Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat)
Baumneupflanzung - mindestens
110 cm
Gemisch A
- Oberboden (siehe Definition)
- Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.)
- Sand 0/4
- Lavalit 4/16
- Perlit 2/6
45 %
15 %
10 %
15 %
15 %
Gemisch B
Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie:
- Oberboden (siehe Definition)
30 %
- Sand 0/4
30 %
- Lavalit 4/16
25 %
- Perlit 2/6
15 %
Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915):
Korngrößenzusammensetzung:
- Kieskorn
> 2 - < 5 mm
- Feinbodenanteil
< 2 mm
(davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %)
Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil:
- lehmiger Sand mit Feinanteil
< 0,06 mm
- sandiger Lehm mit Feinanteil
< 0,06 mm
pH-Wert
6,0 - 7,5
Salzgehalt
< 3 g/kg
Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile:
Phosphor
Kalium
Magnesium
30 %
70 %
16-20 %
21-25 %
6 - 8 mg/100g
13 - 20 mg/100g
5 - 7 mg/100g
Pflanzgrubenbauweise 2
gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2
bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen
Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein.
•
•
•
Altbaumscheibe
Rasenflächen
Strauchpflanzung
10 cm Kompost
10 cm Oberboden
30 cm Gemisch:
50 % Kompost
50 % Oberboden
2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen
•
Baumscheiben
10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer)
•
Baumscheiben in Rasenflächen
10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer)
•
Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch
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„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Düngung
- Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege.
- Strauchpflanzungen:
Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten.
4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen
•
Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand,
ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein.
•
Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden
haben. Das Setzmaß ist zu beachten.
•
Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der
Oberseite des Ballens zu lösen.
•
Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen:
Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive
Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder
gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre)
haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen.
System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig.
Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum
nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz)
herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten.
Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz.
•
Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die
untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind.
•
Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ:
"Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig
•
Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder
Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein.
Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden.
5. Baumschutz
In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von
Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum
Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer.
Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q).
Einbauten:
•
Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase)
aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau
•
Baumschutzbügel
an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck
•
Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung
6. Leitungsschutzmaßnahmen
Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von
Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die
Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum
Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“
(jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen.
Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich:
•
vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der
Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren
•
Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube
•
Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren
7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege)
Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen.
Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform
Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren.
•
Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende
Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen.
Seite 5
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
•
•
•
Der Leittrieb ist frei zu stellen.
Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt.
Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen
Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln.
8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen.
8.1 Fertigstellungspflege
Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach
DIN 18916 zu erbringen:
•
Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
•
Beseitigung von Unrat
•
Wässern
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet
mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2)
8.2 Entwicklungspflege
Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen:
•
3 Pflegegänge/Jahr
- Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
- Beseitigung von Unrat.
•
Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang.
•
Wässern:
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
•
Düngung der Jungbäume:
pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger:
150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen
•
Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und
Verankerungen zu entfernen.
8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen
Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel:
• Innenstadtbereich
8
• Alle anderen Flächen
2
9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben
• Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten.
• Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege.
• Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf
mindestens 2 Jahre festgesetzt.
• Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit.
Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung
• Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu
ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich
Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten:
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
RAS-LP 4
Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
ZTV
Baumpflege
Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Seite 6
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen.
Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen
nicht verletzt werden.
•
Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger
•
Handschachtung
•
maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe
(Suchschachtungen)
11. Vorschriften und Regeln
in den jeweils aktuellen Ausgaben
DIN 18299
DIN 18300
DIN 18315
DIN 18317
DIN 18318
DIN 18320
DIN 18915
DIN 18916
DIN 18917
DIN 18918
DIN 18919
DIN 18920
DIN 1998
RAS-LP 4
RAS-Q
ZTV
ZTV
ZTV
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Erdarbeiten
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt
Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
Landschaftsbauarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen;
Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und
nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von
Grünflächen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die
Planung
Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
Teil: Querschnitte
Großbaumverpflanzung
Baumpflege
Baum – StB 04
ZTVE-StB 94
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau
ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
FLL
FLL
FLL
Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten
Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate
Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen
Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen
Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und
Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit:
• SWL
• KWL
• LVB
Seite 7
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Stadt Leipzig
Verkehrs- und Tiefbauamt
Stand: 04/2010
Anlage 9
Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße
Bauvorhaben
Projektnummer
Bauherr/Erschließungsträger
Generalunternehmer
1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung)
2. Genehmigungen / Abnahmen
2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen /
Ergänzungen
2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und
Tiefbauamt
2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll
2.4 Abnahmeprotokolle
Grünabnahmeprotokoll
Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung
Bestätigung Mängelbeseitigung GU
2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung
Straßenbeleuchtung
2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe oder Erklärung, dass
Gewährleistungssicherung über Verwahrkonto läuft
2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien
3. Bestandsdokumentation
3.1
3.2
3.3
3.4
Bebauungsplan
Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500
Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros
Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung
und Plänen
4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate
4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht
4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise
4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial
(einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial
4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse
Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung)
4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf
Anforderung)
5. Kostenzusammenstellung (Übersicht)
Vertragserfüllungsbürgschaft
Anlage 10
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Krystallpalastareal GmbH & Co. KG
Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen
eingetragen unter HRA 730834 - Amtsgericht Stuttgart
Name und Adresse des Bürgen:
…
…
...
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern: 1.617.497,75 Euro
in Worten: einemillionsechshundertsiebzehntausendvierhundertsiebenundneunzig Euro und
fünfundsiebzig Cent
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag (Stand: 08.02.2017) mit der Stadt
Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) zur
Erschließung der Flurstücke 1853/9 und 1853/10 der Gemarkung Leipzig im Geltungsbereich
des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426 „Neubebauung Brandenburger Straße/
Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ in Leipzig.
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und
verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der
Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen
ist.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß
§§ 768, 770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des
§ 770 Abs. 2 BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des
Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche
gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften
Gewährleistungsbürgschaft
Anlage 11
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Krystallpalastareal GmbH & Co. KG
Wilhelmstraße 60, 72074 Tübingen
eingetragen unter HRA 730834 - Amtsgericht Stuttgart
Name und Adresse des Bürgen:
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag (Stand: 08.02.2017) mit der Stadt Leipzig, MartinLuther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) zur Erschließung der Flurstücke 1853/9
und 1853/10 der Gemarkung Leipzig im Geltungsbereich des künftigen Bebauungsplanes Nr. 426
„Neubebauung Brandenburger Straße/ Hofmeisterstraße/ Hahnekamm“ in Leipzig.
Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern:
in Worten:
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und
verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum
angegebenen Höchstbetrag zu zahlen.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770,
771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht
dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist
oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den
Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften
Anlage 12
Abtretungserklärung
B-Plan Nr. Titel, Städtebaulicher Vertrag vom Datum
Hiermit tritt der Erschließungsträger
Name, Anschrift
seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen
Name, Anschrift
aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften
Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank)
zur Erfüllung seiner Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an
die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
ab.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus §
Gewährleistungsparagraph des Städtebaulichen Vertrages vom Datum bleiben bestehen.
Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger
erfolgt nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen
Gewährleistungsansprüche durch die Stadt.
Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträgers
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Bank
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig
Ort, Datum
Anlage
Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum
Der Werkvertrag ist beizulegen.