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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1253706.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
17.02.17, 12:00
Aktualisiert
16.08.17, 09:55

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Inhalt der Datei

Verwaltungsausschuss Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03856 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Jugendhilfeausschuss FA Finanzen FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Verwaltungsausschuss 07.06.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Überplanmäßige Aufwendungen nach § 78 SächsGemO in Anlehnung an § 79 (1) SächsGemO im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 474.000 € aus Rechtsanspruch über die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und die damit verbundene Kostenübernahme bei Unterbringung in privaten Kindertageseinrichtungen Beschlussvorschlag: 1. Die überplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 474.000 € werden in der Budgeteinheit 51_365_8ZW "private Kita's" (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.01.30) Kostenart 4317 1000 "Zuschüsse Kita's priv." zur Verfügung gestellt. 2. Die Deckung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der unterjährigen Entwicklung aus der Budgeteinheit 51_365_7ZW "Kindertagespflege, freie Träger" (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.02.20, Kostenart 43180000). Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x wenn ja, Kostengünstigere Alternativen geprüft nein ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung Folgen bei Ablehnung nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? nein ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von bis Höhe in EUR wo veranschlagt 01/2017 12/2017 474.000 1.100.36.5.0.01.01.30 Erträge Aufwendungen Sachkonto: 4317 1000 Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein von wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x 1. Ausgangssituation Seit dem 01.08.2013 besteht gem. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII (sowie § 3 SächsKitaG) ein Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr. Es gehört zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ein bedarfsgerechtes Angebot für die Kinder in dessen Zuständigkeit vorzuhalten. Kann die Behörde diesen Rechtsanspruch nicht erfüllen, obwohl dieser vorher rechtzeitig durch die Sorgeberechtigten beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angezeigt wurde (i. d. R. mit einer Frist von 6 Monaten vor dem gewünschten Betreuungsbeginn), ist eine Kostenübernahme auch in einer Einrichtung außerhalb des Bedarfsplanes durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zu prüfen. Dies kann immer nur als Einzelfallentscheidung in Abstimmung mit der Fachabteilung erfolgen. Gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII ist die Stadt Leipzig als Träger der öffentlichen Jugendhilfe verpflichtet, die Aufwendungen für selbst beschaffte Betreuung zu übernehmen, wenn sie Kenntnis vom Betreuungsbedarf hatte, der Anspruch gemäß § 24 SGB VIII besteht und die Erfüllung des Anspruches bis zur Entscheidung der Stadt Leipzig, hier das Unterbreiten eines Platzangebotes, keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfolgt eine Kostenübernahme aktuell bis max. 31.12.2017 oder kürzer. 2. Private Kindereinrichtungen der Stadt Leipzig und der Stadt Markkleeberg Innerhalb der Stadt Leipzig befinden sich 6 Kindereinrichtungen in privater Trägerschaft. Diese sind: • „Villa Kindertraum“ in der Birkenstraße 18 und der Ludwig-Erhard-Straße 55, derzeit 15 Kinder, • „Leipziger Löwenkids“ in der Schwägerichenstraße 9, derzeit 21 Kinder, • Kinderhaus „Sonnenmond“ in der Ziolkowskistraße 25, derzeit 13 Kinder, • „Die kleine Gesellschaft mbH“ in der Ferdinand-Rhode-Straße 16, derzeit 31 Kinder, für die die Stadt Leipzig die anfallenden Mehrkosten trägt, • K.I.T.Z. Verwaltung GmbH, in der Karl-Heine-Straße 27 (Kapazität 18 Krippenkinder und 30 Kindergartenkinder). Eine private Einrichtung in Markkleeberg befindet sich am Ring 24, in welcher für 2 Kinder die Mehraufwendungen erstattet werden. Diese Einrichtungen haben gegenüber dem Amt für Jugend, Familie und Bildung die vom Landesjugendamt erteilte Betriebserlaubnis und die Kostenkalkulation dargelegt. Im Ergebnis konnten Betreuungskosten in einer Höhe von monatlich 600,00 € bis 866,00 € für die gleiche Betreuungsleistung ermittelt werden. Im Rahmen einer Mischkalkulation werden diese Kosten unabhängig vom Alter der zu betreuenden Kinder, sowohl für Kinderkrippe und Kindergarten erhoben. Im Amt für Jugend, Familie und Bildung erfolgte die Prüfung der einzelnen Bestandteile zur Erhebung der o. g. Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten. Dabei wurde festgestellt, dass in den Betreuungskosten der Sorgeberechtigten je Träger Leistungen enthalten sind, welche gemäß der §§ 14 und 15 SächsKitaG nicht zur Ermittlung der Elternbeiträge zu Grunde gelegt werden dürfen. So sind im jeweiligen Betreuungsbeitrag Leistungen, wie z. B. die Bereitstellung von Windeln oder Mittagessen, Frühstück und Vesper, eingerechnet. Diese Kosten sind von den Betreuungskosten abzusetzen. 1 Seit August 2013 übernimmt bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches die Stadt Leipzig die Mehraufwendungen in den privaten Kitas. In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung bis heute dargestellt: Jahr bewilligte Fälle bis Jahresende beendete Fälle im laufenden Jahr Bemerkungen 2013 20 2014 111 26 2015 116 36 2016 77 13 30 Bescheide im Jahr 2016 befristet wegen Änderung Betreuungsart Krippe zum Kindergarten 2017 (insgesamt 83) 43 1 39 Bescheide befristet wegen Wechsel Krippe zum Kindergarten oder Beendigung der Betreuung wegen Platzangebot Dabei ist zu berücksichtigen, dass jährlich neue Anträge dazu kommen, für die die Stadt den Rechtsanspruch auf Betreuung ab einem Jahr nicht erfüllen kann. Dies erfolgt gerade durch die Neueröffnung der privaten Kindereinrichtung „K.I.T.Z. Verwaltung GmbH“. Gleichzeitig stehen noch Verwaltungsgerichtsentscheidungen aus, in denen Sorgeberechtigte gegen eine Umsetzung in eine andere Einrichtung klagen. Die hier zu erwartenden Entscheidungen werden für das zukünftige Verfahren richtungsweisend sein. 3. Ablauf des Prüfverfahrens Die Sorgeberechtigten stellen beim Amt für Jugend, Familie und Bildung einen formlosen Antrag auf die Kostenbeteiligung für die Betreuung Ihres Kindes in einer privaten Kindertageseinrichtung. a) Die Sorgeberechtigten erhalten ein Schreiben, in dem der Prüfungssachstand erläutert wird und eventuell noch fehlende Unterlagen abgefordert werden. Bei Bedarf erfolgt eine persönliche Anhörung im Amt. b) Parallel erfolgen eine Prüfung der Bedarfsanmeldung und nochmals auf Verfügbarkeit von Plätzen in öffentlichen Betreuungsangeboten. c) Nach Sichtung aller Unterlagen erfolgt die Entscheidung pro Einzelfall durch Erteilung eines rechtsmittelfähigen befristeten Bescheides. Die Erstattung der Kosten in Höhe der Differenz zum regulären Elternbeitrag erfolgt direkt monatlich an die Sorgeberechtigten, auf der Grundlage des Nachweises über die Zahlung an die private Einrichtung. Die Bescheide gegenüber den Sorgeberechtigten werden maximal auf das laufende Jahr oder bis zum Wechsel von Krippe zu Kindergarten befristet, um ggf. eine Umsteuerung der Betreuung in eine Regeleinrichtung im Bedarfsplan zu ermöglichen. Unabhängig davon entwickelt das Amt für Jugend, Familie und Bildung weitere Aktivitäten um eine zeitnahe Versorgung (unter Beachtung der Kündigungsfristen, die sich in einer Einrichtung auf zwei und drei Monate und in allen anderen Einrichtungen auf Jahresverträge bzw. 24 Monate beziehen) für diese Kinder in Einrichtungen des Bedarfsplanes der Stadt Leipzig sicher zu stellen. 2 Der Umsetzungsstand der Neu- und Erweiterungsvorhaben wird den Gremien monatlich mit Handreichung zur Kenntnis gegeben. Dabei ist festzuhalten, dass sich der Inbetriebnahmetermin mehrerer Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen nach hinten verschoben hat. Daher fehlen erneut zusätzliche Platzkapazitäten, um die Kinder umzulenken. 4. Finanzielle Auswirkungen Zum Stand 13.02.2017 wurde abzüglich des zu leistenden Elternbeitrages und der Kosten für Verpflegung auf der Grundlage der 83 derzeit bewilligten Übernahmeanträge ein durchschnittlicher Kostensatz in Höhe von 468,47 € ermittelt. Zur Kostenübernahme wurden den Sorgeberechtigten befristete Bewilligungsbescheide erteilt. Daraus ergibt sich ein monatlicher finanzieller Aufwand in Höhe von 38.883,01 €. Für das Jahr 2017 ergeben sich damit unter Berücksichtigung der Befristungen Gesamtaufwendungen in Höhe von 373.166,90 €. Mit Stand 13.02.2017 lagen 8 weitere Anträge zur Kostenübernahme und Einzelfallentscheidung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung für die neue Einrichtung K.I.T.Z. GmbH & Co KG vor. Beachtet man ab April die Kosten für 18 Krippen- und 30 Kindergartenkinder ist mit einem Gesamtvolumen 2017 zusätzlich in Höhe von 180.682,92 € (Ausgangsbasis erstes Kind einer Familie) zu rechnen. Die Erstattung für zweite oder eventuell dritte Kinder ist bei dieser Rechnung außer Acht gelassen, obwohl dies höhere Kosten verursachen würde. Beachtet werden müssen ebenfalls weitere zehn Fälle im Widerspruchsverfahren, die bei negativem Ausgang zusätzlich ca. 30.000,00 € Mehrkosten bedeuten könnten sowie zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Würde die Stadt hier das Verfahren verlieren, kämen nochmals ca. 40.000,00 € bereits abgezogen sind die Kosten für Rückstellungen anhängiger Gerichtsverfahren) zusätzliche Kosten für bereits abgeschlossene Jahre und das Jahr 2017 hinzu. Dabei ist zu berücksichtigen, dass täglich neue Anfragen/Anträge zur Übernahme der Zusatzkosten in privaten Kindereinrichtungen im Amt für Jugend, Familie und Bildung eingehen. Im Haushaltsplan 2017 stehen insgesamt 150 T€ zur Verfügung. Auf der Basis der oben dargestellten Berechnung ergibt sich ein vorläufiger Mehrbedarf in Höhe von 474 T€. Die Deckung der Mehraufwendungen für das Jahr 2017 erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der unterjährigen Entwicklung aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kindertagespflege, freie Träger“. Sollte das Deckungspotenzial in Höhe von 474.000 € infolge unterjähriger Entwicklungen nicht oder nicht vollständig gegeben sein, ist im Rahmen einer separaten Vorlage die Rückführung der Vorfinanzierung sicherzustellen. 3