Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1253706.pdf
Größe
110 kB
Erstellt
17.02.17, 12:00
Aktualisiert
16.08.17, 09:55
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03856
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Jugendhilfeausschuss
FA Finanzen
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Verwaltungsausschuss
07.06.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Überplanmäßige Aufwendungen nach § 78 SächsGemO in Anlehnung an § 79 (1)
SächsGemO im Haushaltsjahr 2017 in Höhe von 474.000 € aus Rechtsanspruch über
die Bereitstellung eines Betreuungsplatzes und die damit verbundene
Kostenübernahme bei Unterbringung in privaten Kindertageseinrichtungen
Beschlussvorschlag:
1.
Die überplanmäßigen Aufwendungen nach § 79 (1) SächsGemO in Höhe von 474.000 €
werden in der Budgeteinheit 51_365_8ZW "private Kita's" (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.01.30)
Kostenart 4317 1000 "Zuschüsse Kita's priv." zur Verfügung gestellt.
2.
Die Deckung erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der unterjährigen Entwicklung aus der
Budgeteinheit 51_365_7ZW "Kindertagespflege, freie Träger" (PSP-Element 1.100.36.5.0.01.02.20,
Kostenart 43180000).
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
01/2017
12/2017
474.000
1.100.36.5.0.01.01.30
Erträge
Aufwendungen
Sachkonto: 4317 1000
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
nein
von
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
1. Ausgangssituation
Seit dem 01.08.2013 besteht gem. § 24 Abs. 2 und 3 SGB VIII (sowie § 3 SächsKitaG) ein
Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz für alle Kinder ab dem 1. Lebensjahr. Es gehört
zu den Pflichtaufgaben des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, ein bedarfsgerechtes Angebot für die Kinder in dessen Zuständigkeit vorzuhalten. Kann die Behörde diesen
Rechtsanspruch nicht erfüllen, obwohl dieser vorher rechtzeitig durch die Sorgeberechtigten
beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe angezeigt wurde (i. d. R. mit einer Frist von 6 Monaten vor dem gewünschten Betreuungsbeginn), ist eine Kostenübernahme auch in einer Einrichtung außerhalb des Bedarfsplanes durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zu prüfen. Dies kann immer nur als Einzelfallentscheidung in Abstimmung mit der Fachabteilung erfolgen.
Gemäß § 36 a Abs. 3 SGB VIII ist die Stadt Leipzig als Träger der öffentlichen Jugendhilfe
verpflichtet, die Aufwendungen für selbst beschaffte Betreuung zu übernehmen, wenn sie
Kenntnis vom Betreuungsbedarf hatte, der Anspruch gemäß § 24 SGB VIII besteht und die
Erfüllung des Anspruches bis zur Entscheidung der Stadt Leipzig, hier das Unterbreiten eines
Platzangebotes, keinen zeitlichen Aufschub geduldet hat. Nur bei Erfüllung dieser Voraussetzungen erfolgt eine Kostenübernahme aktuell bis max. 31.12.2017 oder kürzer.
2. Private Kindereinrichtungen der Stadt Leipzig und der Stadt Markkleeberg
Innerhalb der Stadt Leipzig befinden sich 6 Kindereinrichtungen in privater Trägerschaft. Diese sind:
• „Villa Kindertraum“ in der Birkenstraße 18 und der Ludwig-Erhard-Straße 55, derzeit 15
Kinder,
• „Leipziger Löwenkids“ in der Schwägerichenstraße 9, derzeit 21 Kinder,
• Kinderhaus „Sonnenmond“ in der Ziolkowskistraße 25, derzeit 13 Kinder,
• „Die kleine Gesellschaft mbH“ in der Ferdinand-Rhode-Straße 16, derzeit 31 Kinder, für
die die Stadt Leipzig die anfallenden Mehrkosten trägt,
• K.I.T.Z. Verwaltung GmbH, in der Karl-Heine-Straße 27 (Kapazität 18 Krippenkinder und
30 Kindergartenkinder).
Eine private Einrichtung in Markkleeberg befindet sich am Ring 24, in welcher für 2 Kinder die
Mehraufwendungen erstattet werden.
Diese Einrichtungen haben gegenüber dem Amt für Jugend, Familie und Bildung die vom
Landesjugendamt erteilte Betriebserlaubnis und die Kostenkalkulation dargelegt. Im Ergebnis
konnten Betreuungskosten in einer Höhe von monatlich 600,00 € bis 866,00 € für die gleiche
Betreuungsleistung ermittelt werden. Im Rahmen einer Mischkalkulation werden diese Kosten
unabhängig vom Alter der zu betreuenden Kinder, sowohl für Kinderkrippe und Kindergarten
erhoben.
Im Amt für Jugend, Familie und Bildung erfolgte die Prüfung der einzelnen Bestandteile zur
Erhebung der o. g. Kostenbeteiligung der Sorgeberechtigten. Dabei wurde festgestellt, dass
in den Betreuungskosten der Sorgeberechtigten je Träger Leistungen enthalten sind, welche
gemäß der §§ 14 und 15 SächsKitaG nicht zur Ermittlung der Elternbeiträge zu Grunde gelegt werden dürfen.
So sind im jeweiligen Betreuungsbeitrag Leistungen, wie z. B. die Bereitstellung von Windeln
oder Mittagessen, Frühstück und Vesper, eingerechnet. Diese Kosten sind von den Betreuungskosten abzusetzen.
1
Seit August 2013 übernimmt bei Nichterfüllung des Rechtsanspruches die Stadt Leipzig die
Mehraufwendungen in den privaten Kitas. In der folgenden Tabelle ist die Entwicklung bis
heute dargestellt:
Jahr
bewilligte Fälle bis
Jahresende
beendete Fälle im laufenden Jahr
Bemerkungen
2013
20
2014
111
26
2015
116
36
2016
77
13
30 Bescheide im Jahr
2016 befristet wegen
Änderung Betreuungsart
Krippe zum Kindergarten
2017 (insgesamt 83)
43
1
39 Bescheide befristet
wegen Wechsel Krippe
zum Kindergarten oder
Beendigung der Betreuung wegen Platzangebot
Dabei ist zu berücksichtigen, dass jährlich neue Anträge dazu kommen, für die die Stadt den
Rechtsanspruch auf Betreuung ab einem Jahr nicht erfüllen kann. Dies erfolgt gerade durch
die Neueröffnung der privaten Kindereinrichtung „K.I.T.Z. Verwaltung GmbH“. Gleichzeitig
stehen noch Verwaltungsgerichtsentscheidungen aus, in denen Sorgeberechtigte gegen eine
Umsetzung in eine andere Einrichtung klagen. Die hier zu erwartenden Entscheidungen werden für das zukünftige Verfahren richtungsweisend sein.
3. Ablauf des Prüfverfahrens
Die Sorgeberechtigten stellen beim Amt für Jugend, Familie und Bildung einen formlosen Antrag auf die Kostenbeteiligung für die Betreuung Ihres Kindes in einer privaten Kindertageseinrichtung.
a) Die Sorgeberechtigten erhalten ein Schreiben, in dem der Prüfungssachstand erläutert
wird und eventuell noch fehlende Unterlagen abgefordert werden. Bei Bedarf erfolgt eine
persönliche Anhörung im Amt.
b) Parallel erfolgen eine Prüfung der Bedarfsanmeldung und nochmals auf Verfügbarkeit von
Plätzen in öffentlichen Betreuungsangeboten.
c) Nach Sichtung aller Unterlagen erfolgt die Entscheidung pro Einzelfall durch Erteilung eines rechtsmittelfähigen befristeten Bescheides. Die Erstattung der Kosten in Höhe der
Differenz zum regulären Elternbeitrag erfolgt direkt monatlich an die Sorgeberechtigten,
auf der Grundlage des Nachweises über die Zahlung an die private Einrichtung.
Die Bescheide gegenüber den Sorgeberechtigten werden maximal auf das laufende Jahr
oder bis zum Wechsel von Krippe zu Kindergarten befristet, um ggf. eine Umsteuerung der
Betreuung in eine Regeleinrichtung im Bedarfsplan zu ermöglichen. Unabhängig davon entwickelt das Amt für Jugend, Familie und Bildung weitere Aktivitäten um eine zeitnahe Versorgung (unter Beachtung der Kündigungsfristen, die sich in einer Einrichtung auf zwei und drei
Monate und in allen anderen Einrichtungen auf Jahresverträge bzw. 24 Monate beziehen) für
diese Kinder in Einrichtungen des Bedarfsplanes der Stadt Leipzig sicher zu stellen.
2
Der Umsetzungsstand der Neu- und Erweiterungsvorhaben wird den Gremien monatlich mit
Handreichung zur Kenntnis gegeben. Dabei ist festzuhalten, dass sich der Inbetriebnahmetermin mehrerer Maßnahmen aus unterschiedlichen Gründen nach hinten verschoben hat.
Daher fehlen erneut zusätzliche Platzkapazitäten, um die Kinder umzulenken.
4. Finanzielle Auswirkungen
Zum Stand 13.02.2017 wurde abzüglich des zu leistenden Elternbeitrages und der Kosten für
Verpflegung auf der Grundlage der 83 derzeit bewilligten Übernahmeanträge ein durchschnittlicher Kostensatz in Höhe von 468,47 € ermittelt. Zur Kostenübernahme wurden den
Sorgeberechtigten befristete Bewilligungsbescheide erteilt.
Daraus ergibt sich ein monatlicher finanzieller Aufwand in Höhe von 38.883,01 €. Für das
Jahr 2017 ergeben sich damit unter Berücksichtigung der Befristungen Gesamtaufwendungen in Höhe von 373.166,90 €.
Mit Stand 13.02.2017 lagen 8 weitere Anträge zur Kostenübernahme und Einzelfallentscheidung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung für die neue Einrichtung K.I.T.Z. GmbH
& Co KG vor. Beachtet man ab April die Kosten für 18 Krippen- und 30 Kindergartenkinder ist
mit einem Gesamtvolumen 2017 zusätzlich in Höhe von 180.682,92 € (Ausgangsbasis erstes
Kind einer Familie) zu rechnen. Die Erstattung für zweite oder eventuell dritte Kinder ist bei
dieser Rechnung außer Acht gelassen, obwohl dies höhere Kosten verursachen würde.
Beachtet werden müssen ebenfalls weitere zehn Fälle im Widerspruchsverfahren, die bei negativem Ausgang zusätzlich ca. 30.000,00 € Mehrkosten bedeuten könnten sowie zwei Klagen vor dem Verwaltungsgericht. Würde die Stadt hier das Verfahren verlieren, kämen nochmals ca. 40.000,00 € bereits abgezogen sind die Kosten für Rückstellungen anhängiger Gerichtsverfahren) zusätzliche Kosten für bereits abgeschlossene Jahre und das Jahr 2017 hinzu.
Dabei ist zu berücksichtigen, dass täglich neue Anfragen/Anträge zur Übernahme der Zusatzkosten in privaten Kindereinrichtungen im Amt für Jugend, Familie und Bildung eingehen.
Im Haushaltsplan 2017 stehen insgesamt 150 T€ zur Verfügung. Auf der Basis der oben dargestellten Berechnung ergibt sich ein vorläufiger Mehrbedarf in Höhe von 474 T€. Die Deckung der Mehraufwendungen für das Jahr 2017 erfolgt zunächst unter dem Vorbehalt der
unterjährigen Entwicklung aus der Budgeteinheit 51_365_3ZW „Kindertagespflege, freie Träger“. Sollte das Deckungspotenzial in Höhe von 474.000 € infolge unterjähriger Entwicklungen nicht oder nicht vollständig gegeben sein, ist im Rahmen einer separaten Vorlage die
Rückführung der Vorfinanzierung sicherzustellen.
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