Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1238333.pdf
Größe
233 kB
Erstellt
03.01.17, 12:00
Aktualisiert
02.05.17, 12:50
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03633
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Sport
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie)
Beschlussvorschlag:
1.
Die Ratsversammlung beschließt die Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig
(Sportförderungsrichtlinie), die auf den Festlegungen des „Sportprogramms 2024 für die Stadt
Leipzig“, Beschluss Nr. VI-DS-02503-NF-06 und der „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von
Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
(Zuwendungsrichtlinie)“, Beschluss VI-DS 01241-NF-05 beruht.
2.
Der Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-553/10 vom 20.10.2010 wird aufgehoben.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Die Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie) wurde auf Grundlage der
Festlegungen des „Sportprogramms 2024 für die Stadt Leipzig“, Beschluss Nr VI-DS-02503-NF-06
und der „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der
Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)“, Beschluss VI-DS 01241-NF-05
angepasst.
Anlagen:
Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie)
Prüfkatalog
Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig
(Sportförderungsrichtlinie)
Gliederung
Präambel
1 Grundlagen der Zuwendungsvergabe
2 Zuwendungszweck
3 Gegenstand der Förderung
4 Zuwendungsempfänger/innen
5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung
6 Verfahren
6.1. Antragsfrist/-verfahren
6.2 Bewilligungsverfahren
6.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
6.4 Auszahlungsverfahren
6.5 Mitteilungspflichten
6.6 Abrechnungsverfahren / Verwendungsnachweisprüfung
6.7 Ausschluss vom Fördermittelverfahren, Rückforderung der Zuwendung und
Verzinsung
6.8 Sonstige Verfahrensbestimmungen
7 Institutionelle Sportförderung
7.1 Spezielle Voraussetzungen für eine Institutionelle Förderung von Leipziger
Sportvereinen
7.1.1 Kinder- und Jugendarbeit
7.1.2 Übungsleiter/innen
7.1.3 Fahrtkosten
7.1.4 Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik
7.1.5 Vereinsfusionen/-verschmelzungen
7.1.6 Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung
8 Projektförderung
8.1 Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke
8.1.1 Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände
8.1.2 Projekte im Nachwuchsleistungssport
8.1.3 Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport
8.1.4 Ehrungen
8.1.5 Sportgroßveranstaltungen
8.1.6 Kleinsportgeräte
8.1.7 Dachorganisationen des Leistungssports mit besonderer
Aufgabenstellung
8.1.8 Projekt Pädagogische Internatsbetreuung
8.2 Projektförderung für investive Zuwendungszwecke
8.2.1 Gegenstand der Förderung
8.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
8.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
8.2.3.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Höhe der
Zuwendung
8.2.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
8.2.3.3 Eigenleistungen
1
8.2.3.4 Verhältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten
(Subsidiaritätsprinzip)
9 Übergangsregelungen
10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Anlage
Anti-Doping-Aktionsplan des DOSB: „Zehn Punkte für Sport und Staat“
Impressum
Ansprechpartner des Amtes für Sport
2
Präambel
Die vorliegende Sportförderungsrichtlinie ist ein Instrument zur Gestaltung der Sportlandschaft in Leipzig.
Neben der nachfolgend geschilderten direkten finanziellen Förderung des Sports unterstützt die Stadt Leipzig die Leipziger Vereine auch indirekt mit anderen Vergünstigungen oder Maßnahmen. So stellen zum Beispiel der nicht kostendeckende Eigenbeitrag der erwachsenen Sportler/innen für die Nutzung kommunaler Sportstätten
(außer Sportbäder) sowie deren kostenfreie Nutzung durch den Kinder- und
Jugendsport einen bewussten Beitrag der Stadt Leipzig zur Sportförderung dar (siehe
Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig für die Nutzung von
kommunalen Sportstätten – derzeit Beschluss des Stadtrates Nr. DS-00610/14 vom
20.05.2015).
1 Grundlagen der Zuwendungsvergabe
Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen als Zuschüsse zur Förderung des Sports als
freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Basis nachfolgend
ausgewiesener Grundlagen, insbesondere:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der jeweils geltenden Fassung,
der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils
geltenden Fassung,
des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils
geltenden Fassung,
der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (SächsKomHVODoppik) in der jeweils geltenden Fassung,
der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie),
Beschluss-Nr. VI-DS-01241-NF-05 vom 18.05.2016,
des Sportprogramms 2024 für die Stadt Leipzig, Beschluss-Nr. VI-DS-02503NF-06 vom 21.09.2016,
der Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung
bzw. der Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven Sportförderung, die
auf der Homepage der Stadt Leipzig jährlich veröffentlicht werden.
2 Zuwendungszweck
Die Zuschüsse zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung des organisierten
Sports werden durch die Stadt Leipzig im Rahmen der jährlich im kommunalen
Haushalt eingestellten und bestätigten Mittel gewährt.
Die Zuwendung der Sportfördermittel erfolgt stets vorbehaltlich der Genehmigung der
Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie
sowie auf der Basis der unter Punkt 1 ausgewiesenen Grundlagen.
Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht.
Eine Untersetzung des Gesamtbudgets erfolgt in jährlicher Abstimmung mit dem
Fachausschuss Sport des Stadtrates durch die Handlungshinweise zur Umsetzung
3
der nicht investiven Sportförderung bzw. die Handlungshinweise zur Umsetzung der
investiven Sportförderung.
3 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, welche die sportpolitischen Leitlinien der Stadt Leipzig umsetzen.
Dabei werden folgende Prioritäten in der Sportförderung gesetzt:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
die vorrangige Förderung des Kinder- und Jugendsports,
die gezielte und nachhaltige Förderung der ehrenamtlichen Sportarbeit,
die ausgewogene Förderung des Freizeit- und Breitensports,
die konzentrierte Förderung des Nachwuchsleistungssports,
die spezielle Förderung von inklusiven Sportangeboten sowie von integrativen
Sportangeboten für Behinderte, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren,
die ausgerichtete Förderung von Sportgroßveranstaltungen und
die kontinuierliche und verstärkte Förderung der verpachteten kommunalen baulichen Infrastruktur und des beweglichen Anlagevermögens für das Sporttreiben
(Investitionsförderung).
4 Zuwendungsempfänger/innen
Zuwendungsberechtigt sind Sportvereine und Sportverbände, die eine vom Finanzamt
anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, in das Vereinsregister des Amtsgerichts
Leipzig eingetragen und in Leipzig aktiv und ansässig sind. Die Antragsteller/innen
müssen dem Stadtsportbund Leipzig e. V. (SSB) angehören und Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V. (LSB) sein.
Weiterhin können Sportverbände, die Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund
(DOSB) sind, sowie Dachverbände wie der SSB und der Olympiastützpunkt Leipzig
e. V. (OSP) eine Förderung erhalten.
Andere Antragsteller/innen, die im Interesse der Sportförderung der Stadt Leipzig liegende Aufgaben erfüllen, können Zuschüsse als Projektförderung erhalten. Fördervereine sind von einer Förderung ausgeschlossen.
5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung
Eine Zuwendung kann erfolgen, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt
sind:
(1)
(2)
4
Es werden grundsätzlich gemeinnützige Interessen verfolgt.
Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere der
Nachweis des Amtsregisterauszugs, der Satzung und des Freistellungsbescheids, muss gegeben sein.
(3)
Die Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin müssen in allen Förderkriterien in angemessenem Verhältnis zur
beantragten Förderung stehen (Subsidiaritätsprinzip).
(4) Die Gewähr einer zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen
Verwendung der Mittel wird versichert.
(5) Wird die Maßnahme bereits von anderen Bereichen der Stadt gefördert, erfolgt
keine Förderung über die Sportförderungsrichtlinie.
(6) Die Gesamtfinanzierung jeder beantragten Maßnahme muss gesichert sein.
(7) Die Verwendungsnachweise aller Förderungen werden termingerecht vorgelegt.
(8) Jede Maßnahme der Projektförderung muss einen detaillierten, schlüssigen
und vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten.
(9) Die Antragsteller/innen erkennen die Sportförderungsrichtlinie und deren
Bewilligungsbedingungen an.
(10) Die Antragsteller/innen pflegen oder verbreiten kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut.
Dies gilt bspw. für die Leugnung des Holocaust, die Benachteiligung,
Diskriminierung oder Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres
Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer
sexuellen Orientierung oder wegen einer Behinderung. Ein Verstoß wird mit
sofortigem Ausschluss des Vereins aus der Sportförderung und der
Rückforderung erhaltener finanzieller Mittel geahndet.
(11) Die geförderten Sportvereine und -verbände sowie die sonstigen Antragsteller/innen unterwerfen sich der Ethik eines dopingfreien Sports, erkennen den
vom DOSB beschlossenen „Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und
Staat“ an (siehe Anlage) und unterstützen gleichzeitig dessen Umsetzung.
Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht.
Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
den Empfänger der Förderung,
die Art der Zuwendung,
die vom Empfänger beantragten Mittel,
die dem Empfänger bewilligten Mittel,
die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie
die Verwendung der abgerufenen Mittel.
Der Zuwendungsempfänger wird bei der Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis
zur Veröffentlichung.
Ein Antrag ohne Zustimmung zur Veröffentlichung wird als unvollständig angesehen
und kann somit im Verfahren der Zuwendungsvergabe nicht berücksichtigt werden.
5
6 Verfahren
6.1 Antragsfrist/-verfahren
Zuschüsse können nur auf schriftlich begründeten Antrag gewährt werden. Generell
sind Anträge auf den entsprechenden Formularen des Amtes für Sport vorzunehmen
(http://www.leipzig.de → Bürgerservice und Verwaltung → Ämter und Behördengänge
→ Formulare → Formulare nach Ämtern und Einrichtungen → A – Amt für Sport) und
bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Später eingehende
Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden,
wenn noch Fördermittel vorhanden sind.
Abweichend von der genannten Antragsfrist können im Rahmen der investiven
Sportförderung Zuwendungen bis zu 3.000,00 EUR, bei Gesamtkosten von maximal
10.000,00 EUR, auch unterjährig für das laufende Haushalts- bzw. Förderjahr
beantragt werden.
Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge werden dem / der Antragsteller/in zur
Überarbeitung zurückgegeben.
Anträge sind nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch nur mit Unterschrift von den gemäß
den jeweiligen Vereinssatzungen nach außen vertretungsberechtigten Personen des
Vereins gültig.
6.2 Bewilligungsverfahren
Die Prüfung und Bewilligung der Fördermittelanträge erfolgt als laufendes Verfahren
durch das Amt für Sport. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vor einer
Bewilligung bei investiver Förderung und ausgewählter Projektförderung muss in der
Regel die Beteiligung der – gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig – einzubeziehenden Gremien vorliegen.
Die Stadt Leipzig entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausschlaggebend sind insbesondere die vorhandenen Haushaltsmittel, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie mögliche Zuwendungen von Dritten.
6.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Institutionelle und die Projektförderung können auf dem Wege der
(1)
(2)
(3)
(4)
Fehlbedarfsfinanzierung,
Anteilsfinanzierung,
Festbetragsfinanzierung oder
Vollfinanzierung (Ausnahmefall)
erfolgen.
Die Modalitäten der Förderung sowie die konkreten finanziellen Untersetzungen und
Festlegungen zu den beiden Zuwendungsarten werden durch die Handlungshinweise
zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt, die jährlich aktualisiert
werden.
Die Zuwendung bei der investiven Sportförderung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der auf einen Höchstbetrag begrenzten Anteilsfinanzierung in Form
6
eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Weiterführende Regelungen sind
unter Punkt 8.2.3.1 aufgeführt.
6.4 Auszahlungsverfahren
Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig
geworden ist und gegebenenfalls darin enthaltene Nebenbestimmungen erfüllt sind.
Zuwendungsempfänger/innen können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides
vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch Rechtsbehelfsverzicht herbeiführen und damit
die Auszahlung beschleunigen. Zur Auszahlung der Zuwendung ist eine
Mittelabforderung einzureichen. Gleiches gilt für Abschlagszahlungen, sofern diese im
Zuwendungsbescheid festgelegt sind.
Die Zuwendungen können nur abgefordert werden, wenn und soweit diese voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im
Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden bzw. hierfür bereits angefallen
sind.
Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung für nachfolgende Förderkategorien einmal
jährlich auf Antrag und / oder entsprechend der Regelungen des jeweiligen
Zuwendungsbescheides:
7.1.1
7.1.2
7.1.3
7.1.4
7.1.5
8.1.1
8.1.2
8.1.3
8.1.4
8.1.5
8.1.6
Kinder- und Jugendarbeit,
Übungsleiter/innen,
Fahrtkosten
Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik,
Vereinsfusionen/-verschmelzungen,
Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände,
Projekte im Nachwuchsleistungssport,
Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport,
Ehrungen
Sportgroßveranstaltungen,
Kleinsportgeräte.
Die entsprechenden Formulare zum Rechtsbehelfsverzicht, zur Mittelabforderung und
zur Abrechnung einzelner Förderkategorien sind zu finden unter: http://www.leipzig.de
→ Bürgerservice und Verwaltung → Ämter und Behördengänge → Formulare →
Formulare nach Ämtern und Einrichtungen → A – Amt für Sport.
6.5 Mitteilungspflichten
Der / die Zuwendungsempfänger/in ist verpflichtet, dem Amt für Sport unverzüglich
anzuzeigen, wenn
− er/sie nach Vorlage des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes
weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von
ihnen erhält,
− sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben/-aufwendungen oder eine Änderung
der Finanzierung ergibt,
− der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
7
− sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist,
− die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach
festen Zeitpunkten bestimmt wurde,
− Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht
mehr benötigt werden,
− es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,
− er/sie seine/ihre Organisationsstruktur, wie z. B. personelle Änderungen im
Vorstand, die Satzung und die Beitragsordnung ändert oder die Gemeinnützigkeit
des Vereins wegfällt,
− sich die Kontaktdaten des Vereins, wie Anschriftsänderungen, Änderung der
Kontoverbindung, ändern,
− sich die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers / der Antragstellerin
ändert,
− ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird,
− sich die Zuwendungsvoraussetzungen nach Punkt 4 ändern.
6.6 Abrechnungsverfahren / Verwendungsnachweisprüfung
Ist eine städtische Förderung gewährt worden, haben Zuwendungsempfänger/innen
bis zu dem vom Zuwendungsgeber gesetzten Abrechnungstermin über die
Verwendung der Mittel einen vollständigen und prüffähigen Nachweis zu erbringen.
Die Stadt Leipzig ist berechtigt, die erforderlichen Unterlagen der Zuwendungsempfänger/innen einzusehen.
Näheres ist in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), die den jeweiligen Zuwendungsbescheiden beigefügt sind, geregelt.
Für Sportgroßveranstaltungen gilt zusätzlich: Beim Abschluss aller veranstaltungsbezogenen Verträge und Vereinbarungen hat der / die Zuwendungsempfänger/in
sicherzustellen, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen die Prüfrechte von Bewilligungsbehörde und Rechnungsprüfungsamt berücksichtigen.
6.7 Ausschluss vom Fördermittelverfahren, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung
Zuwendungsempfänger/innen können zeitweilig von der Förderung ausgeschlossen
werden, wenn sie trotz Mahnung ihren Bewilligungsauflagen nicht termingemäß nachkommen oder den mit der Zuwendung beabsichtigten Zweck durch unrichtige oder
unvollständige Angaben im Antrag hintergehen und damit eine ungerechtfertigte Zuwendung der Stadt erhalten haben.
In diesem Fall erfolgen die Rückforderung und Verzinsung entsprechend der ANBest
zum Zuwendungsbescheid.
6.8 Sonstige Verfahrensbestimmungen
Im Übrigen gelten, sofern mit dieser Fachförderrichtlinie keine weitergehenden Regelungen bezüglich des Verfahrens, wie Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, getroffen sind, grundsätzlich die einschlägigen Regelungen der Zuwendungsrichtlinie.
8
7 Institutionelle Sportförderung
7.1 Spezielle Voraussetzungen für eine Institutionelle Förderung von
Leipziger Sportvereinen
(1)
Sportvereinen können Fördermittel zur Deckung eines nichtabgegrenzten Teils
ihrer Ausgaben / Aufwendungen für die sportliche Tätigkeit bewilligt werden,
wenn sie neben den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen des Punktes 5
a) auf der Grundlage der Bestandserhebung des SSB zu Beginn des Förderjahres über einen Mitgliederbestand von mehr als 100 Mitgliedern verfügen und
einen Kinder- und Jugendanteil von mindestens 10 % am Gesamtmitgliederbestand nachweisen oder über eine Mitgliederzahl von 50 bis 100 Mitgliedern verfügen und einen Kinder- und Jugendanteil von mindestens 50 % am Gesamtmitgliederbestand nachweisen,
b) einen durchschnittlichen Mindestmitgliedsbeitrag von 5,00 EUR für
Erwachsene und 3,00 EUR für Kinder und Jugendliche pro Monat erheben –
davon ausgenommen sind Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung
– und
c) den Vereinsmitgliedern, sofern diese Leipzig-Pass-Inhaber sind, 50 % Ermäßigung auf den in der Beitragsordnung des Vereins festgelegten Mitgliedsgrundbeitrag und auf Eintrittsgelder von Sportveranstaltungen gewähren.
(2)
Vereine, welche die Voraussetzungen nach Ziffer (1) a) bis c) nicht erfüllen,
können in begründeten Fällen gefördert werden, wenn sie besondere Aufgaben
im leistungssportlichen Bereich entsprechend der sportpolitischen Schwerpunktsetzung oder für Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte,
Migrantinnen und Migranten, unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren
oder andere besondere Aufgabenstellungen wahrnehmen.
(3)
Für neu in den SSB aufgenommene Vereine beginnt die Förderfähigkeit erst mit
dem Jahr, welches der Aufnahme des Vereins in den SSB folgt.
7.1.1 Kinder- und Jugendarbeit
Für jedes beim SSB gemeldete Vereinsmitglied im Kinder- und Jugendbereich kann
ein Zuschuss gezahlt werden, dessen Höhe in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich neu festgelegt wird. Für Kinder und Jugendliche im Behindertenbereich kann bei entsprechendem Nachweis eine Zuschusserhöhung gewährt werden. Als Jugendliche/r gilt, wer zum Stichtag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
9
7.1.2 Übungsleiter/innen
Für ehrenamtlich tätige Übungsleiter/innen können gemäß eines Teilerschlüssels
(durchschnittliches Verhältnis von Übungsleiter/innen und betreuten Athleten/Athletinnen 1:15 im Kinder- und Jugendbereich bzw. 1:25 im Erwachsenenbereich)
Zuschüsse gewährt werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz bzw. eines Zertifikates des DOSB sowie eines gültigen Vertrages mit dem jeweiligen Verein sind.
Für Übungsleiter/innen im Behindertenbereich kann bei entsprechendem Nachweis
eine Zuschusserhöhung erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Verein mindestens
10 % Eigenmittel einsetzt. Der Einsatz von Drittmitteln wie der Zuschuss vom LSB
darf nicht als Eigenmittel ausgewiesen werden.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
7.1.3 Fahrtkosten
Vereinen, deren Sportler/innen an förderwürdigen Wettkämpfen innerhalb Deutschlands teilnehmen, können Zuschüsse für Fahrtkosten gewährt werden, wenn der
Sportverband in der entsprechenden Sportart Mitglied im DOSB ist. In Ausnahmefällen
können im Kinder- und Jugendbereich Fahrten zu internationalen Wettkämpfen im
europäischen Ausland sowie zu Wettkämpfen in anerkannte Partnerschaftsstädte
gefördert werden.
Näheres zur Förderhöhe und den förderwürdigen Wettkämpfen regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen
Förderjahres.
7.1.4 Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik
Zur Absicherung eines ordnungsgemäßen und regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetriebes können für die Anmietung von Sporteinrichtungen Zuschüsse gewährt
werden. Der Zuschuss beschränkt sich auf sportlich genutzte Räume bzw. Flächen,
deren Anmietung zwingend erforderlich ist, weil keine kommunalen Sportstätten bzw.
Räume oder Flächen zu nutzen sind. Berechnet wird der Zuschuss generell auf die
Kaltmiete.
Darüber hinaus können für die Anmietung von Medientechnik in kommunalen
Wettkampfhallen mit Zuschauerkapazität Zuschüsse gezahlt werden, wenn die
vorhandene Medientechnik defekt bzw. nicht mehr nutzbar ist.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
7.1.5 Vereinsfusionen/-verschmelzungen
Vereine und Abteilungen, die sich zu größeren Organisationseinheiten zusammenschließen, können nach einer Fusion / Verschmelzung gemäß nachfolgender
Staffelung einen einmaligen Zuschuss erhalten:
- bis zu 4.000,00 EUR
- bis zu 6.000,00 EUR
10
ab 300 bis 400 Mitgliedern,
ab 401 bis 600 Mitgliedern,
- bis zu 8.000,00 EUR
- bis zu 10.000,00 EUR
- bis zu 12.000,00 EUR
ab 601 bis 800 Mitgliedern,
ab 801 bis 1.000 Mitgliedern,
ab 1.001 Mitgliedern.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
7.1.6 Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung
Der SSB mit seiner Sportjugend als Dachorganisation der eingetragenen und gemeinnützigen Sportvereine der Stadt Leipzig kann für seine Vereinsarbeit und den Geschäftsbetrieb eine Förderung erhalten.
Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Vermittlung inklusiver und interkultureller
Kompetenzen. Deshalb können für Weiterbildungsangebote für Übungsleiter und
Vorstände durch den SSB und Sportverbände sowie für in diesem Zusammenhang
notwendige personelle Ressourcen auf konzeptioneller Grundlage jährlich bis zu
30.000,00 EUR zur Verfügung gestellt werden.
Ebenso kann der OSP als Serviceeinrichtung des Leistungs- und Spitzensports in der
Stadt Leipzig für seine Aufgabenerfüllung eine Förderung erhalten.
Begriffliche, organisatorische oder strukturelle Änderungen, die im Rahmen der noch
umzusetzenden DOSB-Leistungssportreform diese Richtlinie tangieren, werden bis zu
einer Neufassung dieser Richtlinie in den jährlichen Handlungshinweisen zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt.
8 Projektförderung
8.1 Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke
Auf dem Wege der Projektförderung können an Zuwendungsempfänger/innen unter
Beachtung der Punkte 4 und 5 Fördermittel zur Deckung ihrer Ausgaben /
Aufwendungen für folgende einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Projekte bzw.
Veranstaltungen bewilligt werden:
8.1.1 Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände
Gefördert werden können Sportveranstaltungen der Leipziger Sportvereine und -verbände, des SSB und seiner Sportjugend sowie alle weiteren unter Punkt 4 genannten
Antragsteller, wenn diese als Ausrichter fungieren und die Sportveranstaltungen in
Leipzig ausgetragen werden. Das sind schwerpunktmäßig:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
11
nationale und internationale Wettbewerbe mit Meisterschaftscharakter,
Pokalwettbewerbe auf Bundesebene,
Sportveranstaltungen mit integrativem und inklusivem Charakter im Kinder- und
Jugendbereich, für Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie Seniorinnen und Senioren,
Sportbegegnungen mit Teilnehmern / Teilnehmerinnen aus Städten anerkannter
Städtepartnerschaften,
traditionelle Sportfeste, die sowohl der Entwicklung der jeweiligen Sportart
als auch der Mitgliedergewinnung dienen.
Nicht gefördert werden Profisportveranstaltungen, die ausschließlich kommerziellen
bzw. gewinnorientierten Zwecken dienen.
Für förderwürdige Sportveranstaltungen, bei denen Leipziger Sportvereine Ausrichter
sind, kann im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Fachausschuss Sport eine Förderung erfolgen, wenn diese Veranstaltungen aufgrund nicht vorhandener Spezialsportstätten oder fehlender Voraussetzungen wie Loipen oder Berge nur außerhalb
Leipzigs durchgeführt werden können.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
8.1.2 Projekte im Nachwuchsleistungssport
Gefördert werden können Vereine in ihrer Projektdurchführung im Nachwuchsleistungssport in den für einen Olympiazyklus anerkannten Schwerpunktsportarten der
Stadt Leipzig. Förderfähig ist nur der jeweils leistungstragende Sportverein.
Schwerpunktsportarten sind solche, die jeweils alle drei nachfolgend beschriebenen
Kriterien erfüllen:
Schwerpunktsportarten Gruppe I
Olympische Sportarten, die am DOSB-Stützpunktsystem teilnehmen
(1)
(2)
(3)
Anerkennung der Sportart als Bundesstützpunkt in Leipzig sowie des leistungstragenden Vereins als Landesstützpunkt,
Anzahl an bestätigten Bundeskadersportler/innen (A-C-Kader), die einem Leipziger Verein angehören,
Leistungsnachweise/ Wettkampfergebnisse im Juniorenbereich bei Juniorenweltmeisterschaften bzw. Junioreneuropameisterschaften und Deutschen Meisterschaften der Junioren sowie Leistungsnachweise / Wettkampfergebnisse im
Seniorenbereich bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften
Schwerpunktsportarten Gruppe II
Olympische Sportarten, die nicht am DOSB-Stützpunktsystem teilnehmen bzw. ein
verbandseigenes Stützpunktsystem praktizieren
(1)
(2)
(3)
Anerkennung als Schwerpunktsportart am Standort Leipzig durch den Spitzensportverband sowie des leistungstragenden Vereins als Landesstützpunkt,
Anzahl an bestätigten Bundeskadersportler/innen (A-C-Kader), die einem Leipziger Verein angehören,
Leistungsnachweise / Wettkampfergebnisse im Juniorenbereich bei Juniorenweltmeisterschaften bzw. Junioreneuropameisterschaften und Deutschen
Meisterschaften der Junioren sowie Leistungsnachweise/ Wettkampfergebnisse
im Seniorenbereich bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften
Schwerpunktsportarten Gruppe III
Paralympische und Deaflympische Sportarten
12
(1)
Anerkennung als Paralympischer bzw. Deaflympischer Stützpunkt am Standort
Leipzig,
(2) Anzahl an bestätigten Bundeskadersportler/innen (A-C-Kader), die einem
Leipziger Verein angehören,
(3) Leistungsnachweise / Wettkampfergebnisse im Juniorenbereich und Seniorenbereich
Spezielle Voraussetzungen für eine Projektförderung in den Schwerpunktsportarten
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
Für jede bestätigte Schwerpunktsportart ist nur der leistungssporttragende
Sportverein förderfähig.
Das Projekt ist zeitlich befristet und kann jährlich in maximal vier aufeinanderfolgenden Jahren gemäß dem aktuellen Olympiazyklus gefördert werden.
Der Antrag auf Projektförderung muss eine Projektkonzeption und einen Projektfinanzierungsplan enthalten.
Projekte müssen auf konkret zu benennende Zielgruppen (namentliche
Benennung der maximal 15 Sportler/innen) und umzusetzende Maßnahmen
ausgerichtet sein.
Die Abrechnung des Projektes hat jährlich rechnerisch und schriftlich mittels
Verwendungsnachweis und entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen
zu erfolgen.
Personalkosten können unter Wahrung des Besserstellungsverbots gefördert
werden.
Begriffliche, organisatorische oder strukturelle Änderungen, die im Rahmen der noch
umzusetzenden DOSB-Leistungssportreform diese Richtlinie tangieren, werden bis zu
einer Neufassung dieser Richtlinie in den jährlichen Handlungshinweisen zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt.
8.1.3 Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport
Es können integrative und inklusive Vereinsprojekte für Menschen mit Behinderung,
sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie unterstützungsbedürftige
Seniorinnen und Senioren gefördert werden.
Spezielle Voraussetzungen für eine Projektförderung der ausgewählten Gruppen im
Freizeit- und Breitensport
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
13
Das Projekt ist zeitlich befristet und kann jährlich in maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren gefördert werden.
Der Antrag auf Projektförderung muss eine Projektkonzeption und einen Projektfinanzierungsplan enthalten.
Projekte müssen auf konkret zu benennende Zielgruppen ausgerichtet und konkret abzurechnen sein.
Für Personalkosten können unter Wahrung des Besserstellungsverbots bis zu
25 % der Projektfördermittel verwendet werden.
Die Abrechnung des Projektes hat jährlich rechnerisch und schriftlich mittels
Verwendungsnachweis entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu
erfolgen.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
8.1.4 Ehrungen
(1)
Vereinsjubiläen
Leipziger Sportvereinen und Sportverbänden kann folgender Jubiläumszuschuss
gewährt werden:
Art des
Jubiläums
bis 500
Mitglieder
501 – 1.500
Mitglieder
1.501 – 2.500
Mitglieder
über 2.500
Mitglieder
25 Jahre
200,00 EUR
300,00 EUR
400,00 EUR
500,00 EUR
50 Jahre
400,00 EUR
600,00 EUR
800,00 EUR
1.000,00 EUR
75 Jahre
600,00 EUR
900,00 EUR
1.200,00 EUR
1.500,00 EUR
100 Jahre und
alle weiteren
25 Jahre
800,00 EUR
1.200,00 EUR
1.600,00 EUR
2.000,00 EUR
(2)
Verein des Jahres
Leipziger Sportvereinen und Sportverbänden, die sich entsprechend der
jährlichen Schwerpunktsetzung im jeweils aktuellen Sportprogramm für die Stadt
Leipzig um den Sport besonders verdient gemacht haben, kann die Auszeichnung „Verein des Jahres“ durch die Stadt Leipzig verliehen werden.
Die Auszeichnung erfolgt mittels einer Ehrenurkunde, eines Ehrenpokals und
einer Förderung in Höhe von 1.000,00 EUR im Rahmen verfügbarer
Haushaltsmittel.
(3)
Freizeit- und Breitensport
Persönlichkeiten, die sich um den Leipziger Sport verdient gemacht haben,
können in Abstimmung mit dem SSB mit der Ehrenurkunde und der Ehrennadel
des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin ausgezeichnet werden.
Die Ehrung erfolgt einmal jährlich auf Einladung des OBM.
(4)
Leistungs- und Spitzensport
Erfolgreiche Leistungs- und Spitzensportler/innen werden bei einem offiziellen
Empfang der Stadt Leipzig geehrt:
- Olympiateilnehmer/innen,
Paralympicsteilnehmer/innen und
Deaflympicsteilnehmer/innen
- Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftsteilnehmer/innen
Empfang des Oberbürgermeisters /
der Oberbürgermeisterin
Empfang des Sportbürgermeisters /
der Sportbürgermeisterin
Im Rahmen der verfügbaren Mittel können dafür Ehrenpreise bereitgestellt werden.
Darüber
hinaus
werden
Olympiateilnehmer/innen
und
Paralympicsteilnehmer/innen mit dem Eintrag ins Goldene Buch der Stadt Leipzig ausgezeichnet.
14
Erfolgreiche Leistungs- und Spitzensportler/innen erhalten Glückwunschschreiben der Stadt Leipzig für die nachstehend aufgeführten Erfolge:
a) Olympische / Paralympische Spiele (Plätze 1 bis 6)
b) Weltmeisterschaften im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Plätze 1
bis 6)
c) Europameisterschaften im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Plätze
1 bis 3)
d) Gesamt-Weltcup (Platz 1)
e) Deutsche Meisterschaften Einzel / Mannschaft im Behinderten- und
Nichtbehindertenbereich (Platz 1)
(5)
Ehrungsveranstaltungen
Ehrungsveranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Leipzig liegen,
wie die Ehrungsveranstaltungen des SSB und seiner Sportjugend, können
entsprechend des verfügbaren Etats gefördert werden.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
8.1.5 Sportgroßveranstaltungen
Als Sportgroßveranstaltungen werden internationale und nationale Meisterschaften
und Turniere, die für die Außenwerbung und für die Bevölkerung der Stadt sowie für
die Entwicklung der einzelnen Sportarten ein großes Potenzial haben, gefördert.
Schwerpunkte der Förderung sind:
(1)
nicht kommerzielle, ohne auf reine Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Sportgroßveranstaltungen in den Schwerpunktsportarten. Hier werden besonders
unterstützt: Welt- und Europameisterschaften, hochkarätige internationale und
nationale Wettbewerbe sowie Deutsche Meisterschaften.
(2)
Sportveranstaltungen mit starkem regionalen Bezug, Tradition und Verankerung
in der Basis, die attraktiv und nachhaltig für den Standort Leipzig sind. Hierzu
gehören nationale und internationale Wettbewerbe, z. B. Deutsche
Meisterschaften außerhalb der Schwerpunktsportarten oder internationale Turniere.
Im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen können:
(1)
(2)
Kongresse und Symposien des Sports mit überregionaler Bedeutung, die von
besonderem Interesse für die Stadt Leipzig sind und
Empfänge anlässlich von Sportgroßveranstaltungen
finanziell unterstützt werden, wenn ein städtisches Interesse vorliegt.
8.1.6 Kleinsportgeräte
Neuanschaffungen von Kleinsportgeräten können im Kostenrahmen von 200,00 bis
410,00 EUR brutto (abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages) im Wege der
15
Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke beantragt und gefördert
werden. Im Förderbereich Kleinsportgeräte werden vorrangig Geräte und Ausstattungen gefördert, die Fairtrade-Produkte sind.
Sportgeräte, deren Anschaffungswert 410,00 EUR brutto (abzüglich eines etwaigen
Vorsteuerabzugsbetrages) überschreitet, müssen im Rahmen der Projektförderung für
investive Zuwendungszwecke beantragt werden (siehe Punkt 8.2).
Reparaturen ab 200,00 EUR können, auch bei Kosten über 410,00 EUR brutto
(abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages), im Wege der Projektförderung
für nicht investive Zuwendungszwecke beantragt und gefördert werden.
Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres.
8.1.7 Dachorganisationen des Leistungssports mit besonderer Aufgabenstellung
Dachorganisationen des Leistungssports mit besonderer Aufgabenstellung können
gefördert werden, sofern sie Athletenbetreuung, Laufbahnberatung und die
wissenschaftliche Begleitung von Training und Wettkampf anbieten.
Es können anteilig Zuschüsse für Personalkosten von beim Olympia- bzw.
Bundesstützpunkt angestellten Trainern / Trainerinnen im Rahmen einer Trainermischfinanzierung in Übereinstimmung mit den anerkannten Schwerpunktsportarten
sowie zur Unterstützung von ausgewählten Trainingsmaßnahmen gewährt werden.
Begriffliche, organisatorische oder strukturelle Änderungen, die im Rahmen der noch
umzusetzenden DOSB-Leistungssportreform diese Richtlinie tangieren, werden bis zu
einer Neufassung dieser Richtlinie in den jährlichen Handlungshinweisen zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt.
8.1.8 Projekt Pädagogische Internatsbetreuung
Entsprechend der Stadtratsbeschlüsse VI-DS-01443 und VI-DS-01830 kann die
pädagogische Betreuung von minderjährigen Sportschülern im Internatsbetrieb der
Schule, sofern es sich um eine kommunale Bildungseinrichtung handelt, gefördert
werden.
8.2 Projektförderung für investive Zuwendungszwecke
8.2.1 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden:
(1)
(2)
(3)
Neu-, Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen,
Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten ab 410,00 EUR brutto abzüglich
eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages,
Beschaffung von Ausstattungsgegenständen ab 410,00 EUR brutto abzüglich
eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages.
Gefördert werden lediglich investive Maßnahmen entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (SächsKomHVO-Doppik). Mit Gewinnerzielungsabsicht oder in
erheblichem Umfang für den professionellen Sport geplante Maßnahmen werden nicht
gefördert.
16
8.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen
Neben der Erfüllung der allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Punkt 5 (Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung) sind durch den / die Antragsteller/innen nach Punkt 4 (Zuwendungsempfänger/innen) folgende Kriterien zu
erfüllen:
(1)
(2)
(3)
(4)
(5)
(6)
(7)
(8)
(9)
17
Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen entspricht der Unterlagencheckliste der
Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven Sportförderung.
Ist der / die Antragsteller/in oder das Amt für Sport der Stadt Leipzig nicht
Eigentümer der Sportanlage, ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers
zum geplanten Vorhaben einzuholen und dem Amt für Sport der Stadt Leipzig bei
der Antragstellung vorzulegen.
Bei Baumaßnahmen fungieren die Antragsteller/innen als Bauherren. Vereine,
denen durch eine Nutzungsvereinbarung mit dem / der Pächter/in einer
städtischen Sportanlage ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (sog. Unterpächter),
sollen nicht als Antragsteller fungieren.
Die Nutzung der Maßnahme für den geplanten Zweck ist für einen bestimmten
Zeitraum abzusichern (= Zweckbindungsfrist). Bei Baumaßnahmen an
Vereinssportstätten mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125.000,00 EUR
beträgt die Zweckbindung 8 Jahre. Bei einem Gesamtwertumfang ab
125.000,00 EUR beträgt die Zweckbindungsfrist 25 Jahre.
Die
Einhaltung
öffentlich-rechtlicher
Vorschriften,
insbesondere
des
Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, ist durch die Antragsteller/innen
sicherzustellen.
Die Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Als Maßnahmebeginn zählt der
Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten
Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des
Grundstücks, zum Beispiel Gebäudeabbruch oder Planieren, entsprechend der
Leistungsphasen 1 bis 6 gemäß der HOAI, nicht als Beginn des Vorhabens, es
sei denn, sie sind alleiniger Zweck.
Für das zu fördernde Vorhaben sind die fachliche Kompetenz der
Antragsteller/innen sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten
Voraussetzung.
Antragsteller/innen haben, durch ein an ihrer Leistungsfähigkeit orientiertes
Konzept, die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und dessen laufende
Nutzung nachzuweisen.
Entsprechend des Passivhaus-Standards werden Zuwendungen für
Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten mit einem Gesamtwertumfang von
über 50.000,00 EUR nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und
Energieeffizienz gewährt. Deshalb ist der vorgeschriebene energetische
Standard für zu errichtende Gebäude gemäß § 4 der Verordnung über
energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei
Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV)
in der jeweils geltenden
Fassung um mindestens 30 % zu unterschreiten. Bei der Sanierung,
Modernisierung und dem Umbau von bestehenden Gebäuden ist der
vorgeschriebene energetische Standard gemäß § 4 EnEV mindestens
einzuhalten. Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis durch einen
Energiebedarfsausweis gemäß § 18 EnEV zu erbringen. Der PassivhausStandard ist anzustreben. Sollte dieser Standard insbesondere aus
wirtschaftlichen Erwägungen nicht erreicht werden können, ist dies zu
begründen. Es ist anzustreben, den Passivhaus-Standard auch bei denkmalgeschützten Gebäuden – unter Wahrung des Denkmalschutzes – zu erreichen.
8.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung
8.2.3.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Höhe der Zuwendung
Bei Vorhaben, die durch das Land mitfinanziert werden und einen Gesamtwertumfang
bis zu 125.000,00 EUR aufweisen, soll die Zuwendung maximal 30 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben / Aufwendungen betragen. Bei Vorhaben über
125.000,00 EUR, die durch das Land mitfinanziert werden, soll die städtische
Zuwendung bei gedeckten Sportstätten bis zu 30 % und bei ungedeckten
Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude bis zu 50 % der
zuwendungsfähigen Ausgaben / Aufwendungen betragen.
Bei Vorhaben, die durch das Land und den Bund mitfinanziert werden, soll der städtische Anteil nicht mehr als 30 % betragen.
Bei Vorhaben, die weder aufgrund von Förderprogrammen des Landes noch des Bundes förderfähig sind, an deren Umsetzung die Stadt Leipzig jedoch ein hohes Förderinteresse hat, kann eine städtische Förderung von bis zu 80 % gewährt werden.
In geeigneten Fällen kann die Förderung auch als eine auf einen Höchstbetrag
begrenzte Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden.
8.2.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Als Bemessungsgrundlage für die Maßnahme gelten die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben.
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die mit der Maßnahme (Fördergegenstand) in
unmittelbarem Zusammenhang stehen und für die Erfüllung des Zuwendungszweckes
unabdingbar sind.
Vorplanungsleistungen sind aus Eigenmitteln des Empfängers / der Empfängerin vorzufinanzieren, sind aber im Rahmen des Gesamtprojektes förderfähig.
Sanierungen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie einen Anteil von 75 % der
Neubaukosten nicht überschreiten und sie insgesamt als wirtschaftlich angesehen
werden können.
Bei Antragstellern / Antragstellerinnen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die
Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig.
Nicht zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen an Vereinsgaststätten oder sonstigen gewerblich genutzten Anlagen, Ausgaben für Zinsen und Kreditbeschaffungsmaßnahmen sowie für Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen.
8.2.3.3 Eigenleistungen
Neben der finanziellen Beteiligung durch den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin können Eigenmittel auch als Arbeitsleistungen erbracht werden.
Hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen gelten folgende Festlegungen:
Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen werden nicht gefördert, ihre
Vergütung ist ausgeschlossen. Sie können allerdings zur Verringerung des finanziellen
18
Eigenanteils des Vereins wertmäßig wie folgt berücksichtigt werden: Arbeitsleistungen
mit einem Geldwertäquivalent von 8,00 EUR pro Stunde und Sachleistungen mit ihrem
tatsächlichen Wert. Dabei können Eigenleistungen allerdings nur bis zur Hälfte des zu
erbringenden Eigenanteils angerechnet werden.
Die kalkulierten Arbeitsleistungen sind bei Antragstellung entsprechend der den Handlungshinweisen zur Umsetzung der investiven Sportförderung beigefügten
Unterlagencheckliste in einer Übersicht, konkretisiert nach Anzahl der Personen,
Stundenanzahl und Arbeitsleistungen, aufzulisten. Eine entsprechende Aufstellung der
tatsächlich durchgeführten Leistungen ist, unterschrieben durch die Personen, welche
die Arbeitsleistungen durchgeführt haben, bei der Abrechnung des Vorhabens
einzureichen.
8.2.3.4 Verhältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip)
Werden andere Fördermöglichkeiten, insbesondere Landesförderung über den Landessportbund, die Sächsische Aufbaubank oder das Sächsische Staatsministerium
des Innern und / oder Bundesförderung, von Antragstellern / Antragstellerinnen
schuldhaft nicht beantragt oder schuldhaft nicht in Anspruch genommen, soll die
Finanzierungslücke nicht durch eine Erhöhung der ursprünglich angedachten städtischen Zuwendungssumme gedeckt werden.
9 Übergangsregelungen
Für Zuwendungen, die für das Haushaltsjahr 2017 auf der Basis der Sportförderungsrichtlinie vom 20.10.2010 (RBV-553/10) beantragt wurden, gilt die vorgenannte Richtlinie fort.
10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten
Diese Sportförderungsrichtlinie tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe im Leipziger
Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportförderungsrichtlinie vom 20.10.2010 (RBV553/10) außer Kraft.
Die Sportförderungsrichtlinie wird auch im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht.
Beschluss-Nr. ................ der Ratsversammlung vom ................. 2017
(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. ... vom .............. 2017)
19
Anlage
Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und Staat
(1) Kontrolldichte erhöhen:
Das System der Doping-Kontrollen durch die NADA muss quantitativ und qualitativ
verbessert werden. Deshalb verdoppelt der DOSB seinen Zuschuss an die NADA im
kommenden Jahr von 260.000,– EUR auf 520.000,– EUR um damit wesentlich mehr
Kontrollen, insbesondere im Trainingsbereich finanzieren zu können. Er erwartet auch
vom Bund eine Ausweitung seiner Zuwendungen zur NADA. Um die NADA mittel- und
langfristig auf eine bessere finanzielle Grundlage zu stellen, ist eine deutliche Erhöhung ihres Stiftungskapitals dringend erforderlich.
Als ersten Schritt begrüßt der DOSB die auf gemeinsame Initiative von Bundestag,
Bundesregierung und Sport beschlossene Erhöhung des Stiftungskapitals um 2 Mio.
EUR aus nicht verbrauchten Mitteln der Kulturstiftung zur Fußball-WM.
Weitere Zustiftungen aus der Wirtschaft sind möglich und erwünscht. Um die Unternehmen – gerade die, die im Sport engagiert sind – stärker zu gewinnen, wird der
DOSB gemeinsam mit der Deutschen Sport-Marketing (DSM) und der NADA ein verbessertes Marketing der NADA initiieren.
(2) Besser vorbeugen:
Der Kampf gegen Doping darf sich nicht auf Kontrollen und Sanktionen beschränken;
er muss stärker präventiv geführt werden – durch Information und Aufklärung. Die
Prävention ist der wichtigste Ansatzpunkt für künftige Verbesserungen. Zu den Kernaufgaben der NADA gehören die Erstellung und Verbreitung von Aufklärungs- und Erziehungsmaterial zum Thema „Doping im Sport“. Die Landessportbünde, die Spitzenverbände und die Sportverbände mit besonderen Aufgaben werden aufgefordert, verpflichtende Angebote zur Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Trainern der
Vereine zu schaffen. Der DOSB wird seine „Anti-Doping-Vertrauensleute“ aktiv in den
Eliteschulen des Sports, in den Olympiastützpunkten und bei Schulungen seiner Mitgliedsverbände in direktem Kontakt mit jungen Athletinnen und Athleten einsetzen. Er
wird auch DDR-Dopingopfer bitten, sich an dieser Aufgabe zu beteiligen, denn niemand kann glaubwürdiger als sie über die schlimmen Folgen des Dopings berichten.
(3) Mindeststandards bei der Dopingbekämpfung verbindlich machen:
Viele Mitgliedsverbände und -organisationen des DOSB (beispielsweise der Deutsche
Schwimmverband, der Bund Deutscher Radfahrer, die Wintersportverbände und die
Stiftung Deutsche Sporthilfe) haben effektive Maßnahmen ergriffen, um den je spezifischen Herausforderungen im Kampf gegen das Doping zu begegnen, insbesondere
durch
- den Abschluss von Athletenvereinbarungen mit empfindlichen finanziellen Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen,
- die Erstellung von Athleten- oder Gesundheitspässen zur langfristigen Dokumentation des sportlichen Werdegangs und medizinischer Untersuchungen,
- qualitativ und quantitativ verbesserte Kontrollsysteme (Datenbanken etc.) und
- aktive Beiträge von Athleten im Kampf gegen Doping.
20
Der DOSB fordert seine Mitgliedsverbände und -organisationen auf, entsprechende
Maßnahmen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu realisieren.
Er appelliert zugleich an die Sponsoren, in ihre Verträge mit Athleten/innen wirksame
Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen aufzunehmen.
(4) WADA-Code weiter verschärfen:
Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC und
die Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF)), den WADACode so zu verändern, dass in schwerwiegenden Fällen schon bei einem ersten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln eine Höchststrafe von vier Jahren Startverbot verhängt werden kann. Bislang gilt die „Regelstrafe“ von zwei Jahren zugleich als
„Höchststrafe“ bei Erstvergehen; da von dieser Regelstrafe bei besonderen Umständen nach unten abgewichen werden kann, muss auch eine Abweichung nach oben
ermöglicht werden. Der DOSB fordert die Bundesregierung auf, diese Initiative bei den
laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen.
(5) Finanzielle Sanktionen für Doping-Täter einführen:
Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (ebenfalls durch das
IOC und die ASOIF), den WADA-Code um zusätzliche finanzielle Sanktionen für des
Dopings überführte Athletinnen/Athleten zu ergänzen. Solche Geldstrafen waren im
früher geltenden Anti-Doping-Code des IOC vorgesehen, bei der Verabschiedung des
WADA-Codes durch die beteiligten Sportorganisationen und Staaten jedoch nicht
durchsetzbar.
Der DOSB fordert die Bundesregierung auf, auch diese Initiative bei den laufenden
WADA-Konsultationen zu unterstützen.
(6) Die staatlichen Organe im Kampf gegen das Doping stärken:
Das staatliche Instrumentarium im Kampf gegen Doping greift noch zu wenig; es muss
ausgeweitet und künftig vor allem besser und entschiedener vollzogen werden. Der
DOSB bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung von Anti-Doping-SchwerpunktStaatsanwaltschaften. Nur geschulte und auf Doping fokussierte Ermittlungsbehörden,
die personell angemessen ausgestattet sind, können das Doping wirkungsvoll
bekämpfen. Das beste Gesetz ist nutzlos, wenn es nicht umgesetzt wird.
Der DOSB fordert eine Strafverschärfung für das banden- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Dopingsubstanzen. Die Mindeststrafe gemäß §§ 6a und 95 AMG soll
ein Jahr, die Höchststrafe zehn Jahre (statt bislang drei Jahre) sein. Mit diesem Strafmaß können die staatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (wie Telefonüberwachung und
Durchsuchungen) besser ausgeschöpft werden. Der DOSB weist ausdrücklich darauf
hin, dass Athleten/innen, die mit Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den
Verkehr bringen, mit Gefängnisstrafen bedroht sind. Der DOSB hält diese Regelung
für sinnvoll und zielführend und unterstützt sie nachdrücklich.
Der DOSB erneuert die Forderung nach einer besonderen Kennzeichnungspflicht für
relevante Arzneimittel durch Erlass einer Doping-Warnhinweis-Verordnung (§ 6a Abs.
3 Arzneimittelgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberührt
bleiben. Das Verbot soll sich sowohl auf die Einfuhr als auch auf den Bezug im Postversand erstrecken.
Der offensichtlich weit verbreitete Missbrauch von Arzneimitteln in kommerziellen Fitness-Studios unterliegt entgegen landläufiger Meinung nicht den Anti-Doping-Regeln
des organisierten Sports. Um die Weitergabe von Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommerzielle Fitness-Studios und ähnliche
21
Betriebe nach Auffassung des DOSB der Regelüberwachung durch Polizei und
Ordnungsbehörden zu unterwerfen. Dazu soll § 64 AMG verschärft werden. Der
DOSB unterstützt Maßnahmen für nationale Schiedsgerichtsvereinbarungen.
Er legt Wert auf deren Harmonisierung mit dem effektiven unabhängigen und international anerkannten Schiedsgerichtssystem (Court of Arbitration for Sport, CAS).
(7) Dopingtäter/innen schnell, hart und international bestrafen:
Der DOSB macht sich das Ergebnis der Arbeitsgruppe „Besitzstrafbarkeit“ zu eigen,
die nach sorgfältiger Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte
mehrheitlich empfiehlt, eine „Besitzstrafbarkeit“ gesetzlich nicht zu verankern. Die Argumente der Arbeitsgruppe zum umfassenden Schutz des Prinzips der uneingeschränkten Verantwortlichkeit der Athleten/innen („Strict liability“), des unverzichtbaren
Eckpfeilers des Anti-Doping-Kampfes, sind überzeugend. Die Sanktionierung eines
durch positiven Dopingtest überführten Athleten soll weiterhin allein durch die Sportgerichtsbarkeit erfolgen, da nur so eine schnelle, harte und international sofort durchsetzbare Bestrafung möglich ist. Wird der Athlet durch staatliche Maßnahmen der
Weitergabe von oder des Handels mit Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon
jetzt den für alle Bürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (siehe oben Ziffer 6). Der DOSB betont insbesondere noch einmal das Erfordernis
der internationalen Harmonisierung für einen wirksamen Kampf gegen das Doping.
(8) Sport und Strafverfolgung müssen wechselseitig besser informieren:
Der DOSB fordert eine bessere Koordinierung der in Sport und Staat mit dem Kampf
gegen das Doping befassten Stellen. Der DOSB wird seine Mitgliedsverbände verpflichten, Verdachtsmomente auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen unverzüglich der zuständigen (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der DOSB
fordert die NADA auf, sich dieser Informationspflicht ebenfalls zu unterwerfen.
Umgekehrt bittet der DOSB die staatlichen Stellen, dafür Sorge zu tragen, dass die
(Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft ihrerseits für die Sportgerichtsbarkeit wichtige Informationen unverzüglich an die zuständige Sportorganisation übermittelt. Der DOSB
unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC), den WADACode durch die Einführung einer entsprechenden Informationspflicht zu ergänzen, und
fordert die Bundesregierung auf, diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen.
(9) Öffentliche Förderung nur bei aktivem Anti-Doping-Kampf:
Der DOSB unterstützt die Politik des Bundesinnenministers, seine öffentliche Förderung mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Standards im Kampf gegen Doping zu
verknüpfen. Er wird diese Verpflichtung in die Zielvereinbarungen, die er mit dem Bundesinnenministerium, den Verbänden und den Olympiastützpunkten abschließt, verbindlich aufnehmen. Der DOSB begrüßt die Entscheidung des Bundesinnenministers,
die Anti-Doping-Konvention der UNESCO zeitnah zu ratifizieren.
(10) Anti-Doping-Maßnahmen entschlossen umsetzen:
Der DOSB bekräftigt seinen festen Willen, die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit ganzer Kraft entschlossen voran zu treiben. Sein Präsidium wird diesen
Aktionsplan deshalb dem Bundesinnenminister mit dem Ziel eines Schulterschlusses
von Sport und Staat im Kampf gegen Doping unterbreiten. Dabei wird es sich auch in
Zukunft von dem Grundsatz leiten lassen, dass Inhalt vor Form geht.
22