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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1238333.pdf
Größe
233 kB
Erstellt
03.01.17, 12:00
Aktualisiert
02.05.17, 12:50

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03633 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Sport Ratsversammlung 17.05.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie) Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie), die auf den Festlegungen des „Sportprogramms 2024 für die Stadt Leipzig“, Beschluss Nr. VI-DS-02503-NF-06 und der „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)“, Beschluss VI-DS 01241-NF-05 beruht. 2. Der Beschluss der Ratsversammlung Nr. RBV-553/10 vom 20.10.2010 wird aufgehoben. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Sachverhalt: Die Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie) wurde auf Grundlage der Festlegungen des „Sportprogramms 2024 für die Stadt Leipzig“, Beschluss Nr VI-DS-02503-NF-06 und der „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie)“, Beschluss VI-DS 01241-NF-05 angepasst. Anlagen: Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie) Prüfkatalog Fachförderrichtlinie Sport der Stadt Leipzig (Sportförderungsrichtlinie) Gliederung Präambel 1 Grundlagen der Zuwendungsvergabe 2 Zuwendungszweck 3 Gegenstand der Förderung 4 Zuwendungsempfänger/innen 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung 6 Verfahren 6.1. Antragsfrist/-verfahren 6.2 Bewilligungsverfahren 6.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung 6.4 Auszahlungsverfahren 6.5 Mitteilungspflichten 6.6 Abrechnungsverfahren / Verwendungsnachweisprüfung 6.7 Ausschluss vom Fördermittelverfahren, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung 6.8 Sonstige Verfahrensbestimmungen 7 Institutionelle Sportförderung 7.1 Spezielle Voraussetzungen für eine Institutionelle Förderung von Leipziger Sportvereinen 7.1.1 Kinder- und Jugendarbeit 7.1.2 Übungsleiter/innen 7.1.3 Fahrtkosten 7.1.4 Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik 7.1.5 Vereinsfusionen/-verschmelzungen 7.1.6 Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung 8 Projektförderung 8.1 Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke 8.1.1 Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände 8.1.2 Projekte im Nachwuchsleistungssport 8.1.3 Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport 8.1.4 Ehrungen 8.1.5 Sportgroßveranstaltungen 8.1.6 Kleinsportgeräte 8.1.7 Dachorganisationen des Leistungssports mit besonderer Aufgabenstellung 8.1.8 Projekt Pädagogische Internatsbetreuung 8.2 Projektförderung für investive Zuwendungszwecke 8.2.1 Gegenstand der Förderung 8.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen 8.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung 8.2.3.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Höhe der Zuwendung 8.2.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben 8.2.3.3 Eigenleistungen 1 8.2.3.4 Verhältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) 9 Übergangsregelungen 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Anlage Anti-Doping-Aktionsplan des DOSB: „Zehn Punkte für Sport und Staat“ Impressum Ansprechpartner des Amtes für Sport 2 Präambel Die vorliegende Sportförderungsrichtlinie ist ein Instrument zur Gestaltung der Sportlandschaft in Leipzig. Neben der nachfolgend geschilderten direkten finanziellen Förderung des Sports unterstützt die Stadt Leipzig die Leipziger Vereine auch indirekt mit anderen Vergünstigungen oder Maßnahmen. So stellen zum Beispiel der nicht kostendeckende Eigenbeitrag der erwachsenen Sportler/innen für die Nutzung kommunaler Sportstätten (außer Sportbäder) sowie deren kostenfreie Nutzung durch den Kinder- und Jugendsport einen bewussten Beitrag der Stadt Leipzig zur Sportförderung dar (siehe Entgelt- und Sportstättenvergabeordnung der Stadt Leipzig für die Nutzung von kommunalen Sportstätten – derzeit Beschluss des Stadtrates Nr. DS-00610/14 vom 20.05.2015). 1 Grundlagen der Zuwendungsvergabe Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen als Zuschüsse zur Förderung des Sports als freiwillige Leistung nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Basis nachfolgend ausgewiesener Grundlagen, insbesondere: (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) der Hauptsatzung der Stadt Leipzig in der jeweils geltenden Fassung, der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) in der jeweils geltenden Fassung, des Sächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) in der jeweils geltenden Fassung, der Sächsischen Kommunalhaushaltsverordnung-Doppik (SächsKomHVODoppik) in der jeweils geltenden Fassung, der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (Zuwendungsrichtlinie), Beschluss-Nr. VI-DS-01241-NF-05 vom 18.05.2016, des Sportprogramms 2024 für die Stadt Leipzig, Beschluss-Nr. VI-DS-02503NF-06 vom 21.09.2016, der Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung bzw. der Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven Sportförderung, die auf der Homepage der Stadt Leipzig jährlich veröffentlicht werden. 2 Zuwendungszweck Die Zuschüsse zur Förderung, Entwicklung und Qualifizierung des organisierten Sports werden durch die Stadt Leipzig im Rahmen der jährlich im kommunalen Haushalt eingestellten und bestätigten Mittel gewährt. Die Zuwendung der Sportfördermittel erfolgt stets vorbehaltlich der Genehmigung der Haushaltssatzung durch die Rechtsaufsichtsbehörde nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie auf der Basis der unter Punkt 1 ausgewiesenen Grundlagen. Ein Rechtsanspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Eine Untersetzung des Gesamtbudgets erfolgt in jährlicher Abstimmung mit dem Fachausschuss Sport des Stadtrates durch die Handlungshinweise zur Umsetzung 3 der nicht investiven Sportförderung bzw. die Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven Sportförderung. 3 Gegenstand der Förderung Gegenstand der Förderung sind Maßnahmen und Projekte, welche die sportpolitischen Leitlinien der Stadt Leipzig umsetzen. Dabei werden folgende Prioritäten in der Sportförderung gesetzt: (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) die vorrangige Förderung des Kinder- und Jugendsports, die gezielte und nachhaltige Förderung der ehrenamtlichen Sportarbeit, die ausgewogene Förderung des Freizeit- und Breitensports, die konzentrierte Förderung des Nachwuchsleistungssports, die spezielle Förderung von inklusiven Sportangeboten sowie von integrativen Sportangeboten für Behinderte, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren, die ausgerichtete Förderung von Sportgroßveranstaltungen und die kontinuierliche und verstärkte Förderung der verpachteten kommunalen baulichen Infrastruktur und des beweglichen Anlagevermögens für das Sporttreiben (Investitionsförderung). 4 Zuwendungsempfänger/innen Zuwendungsberechtigt sind Sportvereine und Sportverbände, die eine vom Finanzamt anerkannte Gemeinnützigkeit nachweisen, in das Vereinsregister des Amtsgerichts Leipzig eingetragen und in Leipzig aktiv und ansässig sind. Die Antragsteller/innen müssen dem Stadtsportbund Leipzig e. V. (SSB) angehören und Mitglied im Landessportbund Sachsen e. V. (LSB) sein. Weiterhin können Sportverbände, die Mitglied im Deutschen Olympischen Sportbund (DOSB) sind, sowie Dachverbände wie der SSB und der Olympiastützpunkt Leipzig e. V. (OSP) eine Förderung erhalten. Andere Antragsteller/innen, die im Interesse der Sportförderung der Stadt Leipzig liegende Aufgaben erfüllen, können Zuschüsse als Projektförderung erhalten. Fördervereine sind von einer Förderung ausgeschlossen. 5 Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung Eine Zuwendung kann erfolgen, wenn insbesondere nachfolgende Bedingungen erfüllt sind: (1) (2) 4 Es werden grundsätzlich gemeinnützige Interessen verfolgt. Der Nachweis einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung, insbesondere der Nachweis des Amtsregisterauszugs, der Satzung und des Freistellungsbescheids, muss gegeben sein. (3) Die Eigenleistungen des Zuwendungsempfängers / der Zuwendungsempfängerin müssen in allen Förderkriterien in angemessenem Verhältnis zur beantragten Förderung stehen (Subsidiaritätsprinzip). (4) Die Gewähr einer zweckentsprechenden, wirtschaftlichen und sparsamen Verwendung der Mittel wird versichert. (5) Wird die Maßnahme bereits von anderen Bereichen der Stadt gefördert, erfolgt keine Förderung über die Sportförderungsrichtlinie. (6) Die Gesamtfinanzierung jeder beantragten Maßnahme muss gesichert sein. (7) Die Verwendungsnachweise aller Förderungen werden termingerecht vorgelegt. (8) Jede Maßnahme der Projektförderung muss einen detaillierten, schlüssigen und vollständigen Kosten- und Finanzierungsplan enthalten. (9) Die Antragsteller/innen erkennen die Sportförderungsrichtlinie und deren Bewilligungsbedingungen an. (10) Die Antragsteller/innen pflegen oder verbreiten kein gewalttätiges, rassistisches, antisemitisches oder anderweitig diskriminierendes Gedankengut. Dies gilt bspw. für die Leugnung des Holocaust, die Benachteiligung, Diskriminierung oder Beleidigung von Personen aufgrund ihrer Herkunft, ihres Geschlechts, ihrer Hautfarbe, ihrer religiösen Überzeugung oder ihrer sexuellen Orientierung oder wegen einer Behinderung. Ein Verstoß wird mit sofortigem Ausschluss des Vereins aus der Sportförderung und der Rückforderung erhaltener finanzieller Mittel geahndet. (11) Die geförderten Sportvereine und -verbände sowie die sonstigen Antragsteller/innen unterwerfen sich der Ethik eines dopingfreien Sports, erkennen den vom DOSB beschlossenen „Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und Staat“ an (siehe Anlage) und unterstützen gleichzeitig dessen Umsetzung. Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Die zu veröffentlichenden Daten beinhalten (1) (2) (3) (4) (5) (6) den Empfänger der Förderung, die Art der Zuwendung, die vom Empfänger beantragten Mittel, die dem Empfänger bewilligten Mittel, die vom Empfänger abgerufenen Mittel sowie die Verwendung der abgerufenen Mittel. Der Zuwendungsempfänger wird bei der Antragstellung über die beabsichtigte Veröffentlichung informiert und erklärt mit der Unterschrift zum Antrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. Ein Antrag ohne Zustimmung zur Veröffentlichung wird als unvollständig angesehen und kann somit im Verfahren der Zuwendungsvergabe nicht berücksichtigt werden. 5 6 Verfahren 6.1 Antragsfrist/-verfahren Zuschüsse können nur auf schriftlich begründeten Antrag gewährt werden. Generell sind Anträge auf den entsprechenden Formularen des Amtes für Sport vorzunehmen (http://www.leipzig.de → Bürgerservice und Verwaltung → Ämter und Behördengänge → Formulare → Formulare nach Ämtern und Einrichtungen → A – Amt für Sport) und bis zum 30.09. des laufenden Jahres für das Folgejahr zu stellen. Später eingehende Anträge werden als Nachanträge behandelt und können nur berücksichtigt werden, wenn noch Fördermittel vorhanden sind. Abweichend von der genannten Antragsfrist können im Rahmen der investiven Sportförderung Zuwendungen bis zu 3.000,00 EUR, bei Gesamtkosten von maximal 10.000,00 EUR, auch unterjährig für das laufende Haushalts- bzw. Förderjahr beantragt werden. Unvollständig oder fehlerhaft ausgefüllte Anträge werden dem / der Antragsteller/in zur Überarbeitung zurückgegeben. Anträge sind nach § 26 Bürgerliches Gesetzbuch nur mit Unterschrift von den gemäß den jeweiligen Vereinssatzungen nach außen vertretungsberechtigten Personen des Vereins gültig. 6.2 Bewilligungsverfahren Die Prüfung und Bewilligung der Fördermittelanträge erfolgt als laufendes Verfahren durch das Amt für Sport. Die Bewilligung erfolgt durch schriftlichen Bescheid. Vor einer Bewilligung bei investiver Förderung und ausgewählter Projektförderung muss in der Regel die Beteiligung der – gemäß Hauptsatzung der Stadt Leipzig – einzubeziehenden Gremien vorliegen. Die Stadt Leipzig entscheidet dabei nach pflichtgemäßem Ermessen. Ausschlaggebend sind insbesondere die vorhandenen Haushaltsmittel, die finanzielle Leistungsfähigkeit des Empfängers sowie mögliche Zuwendungen von Dritten. 6.3 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Die Institutionelle und die Projektförderung können auf dem Wege der (1) (2) (3) (4) Fehlbedarfsfinanzierung, Anteilsfinanzierung, Festbetragsfinanzierung oder Vollfinanzierung (Ausnahmefall) erfolgen. Die Modalitäten der Förderung sowie die konkreten finanziellen Untersetzungen und Festlegungen zu den beiden Zuwendungsarten werden durch die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt, die jährlich aktualisiert werden. Die Zuwendung bei der investiven Sportförderung wird als Projektförderung grundsätzlich im Wege der auf einen Höchstbetrag begrenzten Anteilsfinanzierung in Form 6 eines nicht rückzahlbaren Zuschusses bewilligt. Weiterführende Regelungen sind unter Punkt 8.2.3.1 aufgeführt. 6.4 Auszahlungsverfahren Die Zuwendung wird erst ausgezahlt, wenn der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und gegebenenfalls darin enthaltene Nebenbestimmungen erfüllt sind. Zuwendungsempfänger/innen können die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vor Ablauf der Rechtsbehelfsfrist durch Rechtsbehelfsverzicht herbeiführen und damit die Auszahlung beschleunigen. Zur Auszahlung der Zuwendung ist eine Mittelabforderung einzureichen. Gleiches gilt für Abschlagszahlungen, sofern diese im Zuwendungsbescheid festgelegt sind. Die Zuwendungen können nur abgefordert werden, wenn und soweit diese voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden bzw. hierfür bereits angefallen sind. Abweichend hiervon erfolgt die Auszahlung für nachfolgende Förderkategorien einmal jährlich auf Antrag und / oder entsprechend der Regelungen des jeweiligen Zuwendungsbescheides: 7.1.1 7.1.2 7.1.3 7.1.4 7.1.5 8.1.1 8.1.2 8.1.3 8.1.4 8.1.5 8.1.6 Kinder- und Jugendarbeit, Übungsleiter/innen, Fahrtkosten Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik, Vereinsfusionen/-verschmelzungen, Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände, Projekte im Nachwuchsleistungssport, Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport, Ehrungen Sportgroßveranstaltungen, Kleinsportgeräte. Die entsprechenden Formulare zum Rechtsbehelfsverzicht, zur Mittelabforderung und zur Abrechnung einzelner Förderkategorien sind zu finden unter: http://www.leipzig.de → Bürgerservice und Verwaltung → Ämter und Behördengänge → Formulare → Formulare nach Ämtern und Einrichtungen → A – Amt für Sport. 6.5 Mitteilungspflichten Der / die Zuwendungsempfänger/in ist verpflichtet, dem Amt für Sport unverzüglich anzuzeigen, wenn − er/sie nach Vorlage des Haushalts- und Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, − sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben/-aufwendungen oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, − der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, 7 − sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, − die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde, − Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden, − es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt, − er/sie seine/ihre Organisationsstruktur, wie z. B. personelle Änderungen im Vorstand, die Satzung und die Beitragsordnung ändert oder die Gemeinnützigkeit des Vereins wegfällt, − sich die Kontaktdaten des Vereins, wie Anschriftsänderungen, Änderung der Kontoverbindung, ändern, − sich die Vorsteuerabzugsberechtigung des Antragstellers / der Antragstellerin ändert, − ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird, − sich die Zuwendungsvoraussetzungen nach Punkt 4 ändern. 6.6 Abrechnungsverfahren / Verwendungsnachweisprüfung Ist eine städtische Förderung gewährt worden, haben Zuwendungsempfänger/innen bis zu dem vom Zuwendungsgeber gesetzten Abrechnungstermin über die Verwendung der Mittel einen vollständigen und prüffähigen Nachweis zu erbringen. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, die erforderlichen Unterlagen der Zuwendungsempfänger/innen einzusehen. Näheres ist in den Allgemeinen Nebenbestimmungen (ANBest), die den jeweiligen Zuwendungsbescheiden beigefügt sind, geregelt. Für Sportgroßveranstaltungen gilt zusätzlich: Beim Abschluss aller veranstaltungsbezogenen Verträge und Vereinbarungen hat der / die Zuwendungsempfänger/in sicherzustellen, dass Vertraulichkeitsvereinbarungen die Prüfrechte von Bewilligungsbehörde und Rechnungsprüfungsamt berücksichtigen. 6.7 Ausschluss vom Fördermittelverfahren, Rückforderung der Zuwendung und Verzinsung Zuwendungsempfänger/innen können zeitweilig von der Förderung ausgeschlossen werden, wenn sie trotz Mahnung ihren Bewilligungsauflagen nicht termingemäß nachkommen oder den mit der Zuwendung beabsichtigten Zweck durch unrichtige oder unvollständige Angaben im Antrag hintergehen und damit eine ungerechtfertigte Zuwendung der Stadt erhalten haben. In diesem Fall erfolgen die Rückforderung und Verzinsung entsprechend der ANBest zum Zuwendungsbescheid. 6.8 Sonstige Verfahrensbestimmungen Im Übrigen gelten, sofern mit dieser Fachförderrichtlinie keine weitergehenden Regelungen bezüglich des Verfahrens, wie Antrags-, Bewilligungs- und Abrechnungsverfahren, getroffen sind, grundsätzlich die einschlägigen Regelungen der Zuwendungsrichtlinie. 8 7 Institutionelle Sportförderung 7.1 Spezielle Voraussetzungen für eine Institutionelle Förderung von Leipziger Sportvereinen (1) Sportvereinen können Fördermittel zur Deckung eines nichtabgegrenzten Teils ihrer Ausgaben / Aufwendungen für die sportliche Tätigkeit bewilligt werden, wenn sie neben den allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen des Punktes 5 a) auf der Grundlage der Bestandserhebung des SSB zu Beginn des Förderjahres über einen Mitgliederbestand von mehr als 100 Mitgliedern verfügen und einen Kinder- und Jugendanteil von mindestens 10 % am Gesamtmitgliederbestand nachweisen oder über eine Mitgliederzahl von 50 bis 100 Mitgliedern verfügen und einen Kinder- und Jugendanteil von mindestens 50 % am Gesamtmitgliederbestand nachweisen, b) einen durchschnittlichen Mindestmitgliedsbeitrag von 5,00 EUR für Erwachsene und 3,00 EUR für Kinder und Jugendliche pro Monat erheben – davon ausgenommen sind Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung – und c) den Vereinsmitgliedern, sofern diese Leipzig-Pass-Inhaber sind, 50 % Ermäßigung auf den in der Beitragsordnung des Vereins festgelegten Mitgliedsgrundbeitrag und auf Eintrittsgelder von Sportveranstaltungen gewähren. (2) Vereine, welche die Voraussetzungen nach Ziffer (1) a) bis c) nicht erfüllen, können in begründeten Fällen gefördert werden, wenn sie besondere Aufgaben im leistungssportlichen Bereich entsprechend der sportpolitischen Schwerpunktsetzung oder für Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten, unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren oder andere besondere Aufgabenstellungen wahrnehmen. (3) Für neu in den SSB aufgenommene Vereine beginnt die Förderfähigkeit erst mit dem Jahr, welches der Aufnahme des Vereins in den SSB folgt. 7.1.1 Kinder- und Jugendarbeit Für jedes beim SSB gemeldete Vereinsmitglied im Kinder- und Jugendbereich kann ein Zuschuss gezahlt werden, dessen Höhe in Abhängigkeit der verfügbaren Haushaltsmittel jährlich neu festgelegt wird. Für Kinder und Jugendliche im Behindertenbereich kann bei entsprechendem Nachweis eine Zuschusserhöhung gewährt werden. Als Jugendliche/r gilt, wer zum Stichtag das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 9 7.1.2 Übungsleiter/innen Für ehrenamtlich tätige Übungsleiter/innen können gemäß eines Teilerschlüssels (durchschnittliches Verhältnis von Übungsleiter/innen und betreuten Athleten/Athletinnen 1:15 im Kinder- und Jugendbereich bzw. 1:25 im Erwachsenenbereich) Zuschüsse gewährt werden, wenn sie im Besitz einer gültigen Lizenz bzw. eines Zertifikates des DOSB sowie eines gültigen Vertrages mit dem jeweiligen Verein sind. Für Übungsleiter/innen im Behindertenbereich kann bei entsprechendem Nachweis eine Zuschusserhöhung erfolgen. Voraussetzung ist, dass der Verein mindestens 10 % Eigenmittel einsetzt. Der Einsatz von Drittmitteln wie der Zuschuss vom LSB darf nicht als Eigenmittel ausgewiesen werden. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 7.1.3 Fahrtkosten Vereinen, deren Sportler/innen an förderwürdigen Wettkämpfen innerhalb Deutschlands teilnehmen, können Zuschüsse für Fahrtkosten gewährt werden, wenn der Sportverband in der entsprechenden Sportart Mitglied im DOSB ist. In Ausnahmefällen können im Kinder- und Jugendbereich Fahrten zu internationalen Wettkämpfen im europäischen Ausland sowie zu Wettkämpfen in anerkannte Partnerschaftsstädte gefördert werden. Näheres zur Förderhöhe und den förderwürdigen Wettkämpfen regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 7.1.4 Anmietung Sportstätten Dritter / Medientechnik Zur Absicherung eines ordnungsgemäßen und regelmäßigen Übungs- und Wettkampfbetriebes können für die Anmietung von Sporteinrichtungen Zuschüsse gewährt werden. Der Zuschuss beschränkt sich auf sportlich genutzte Räume bzw. Flächen, deren Anmietung zwingend erforderlich ist, weil keine kommunalen Sportstätten bzw. Räume oder Flächen zu nutzen sind. Berechnet wird der Zuschuss generell auf die Kaltmiete. Darüber hinaus können für die Anmietung von Medientechnik in kommunalen Wettkampfhallen mit Zuschauerkapazität Zuschüsse gezahlt werden, wenn die vorhandene Medientechnik defekt bzw. nicht mehr nutzbar ist. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 7.1.5 Vereinsfusionen/-verschmelzungen Vereine und Abteilungen, die sich zu größeren Organisationseinheiten zusammenschließen, können nach einer Fusion / Verschmelzung gemäß nachfolgender Staffelung einen einmaligen Zuschuss erhalten: - bis zu 4.000,00 EUR - bis zu 6.000,00 EUR 10 ab 300 bis 400 Mitgliedern, ab 401 bis 600 Mitgliedern, - bis zu 8.000,00 EUR - bis zu 10.000,00 EUR - bis zu 12.000,00 EUR ab 601 bis 800 Mitgliedern, ab 801 bis 1.000 Mitgliedern, ab 1.001 Mitgliedern. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 7.1.6 Dachorganisationen mit besonderer Aufgabenstellung Der SSB mit seiner Sportjugend als Dachorganisation der eingetragenen und gemeinnützigen Sportvereine der Stadt Leipzig kann für seine Vereinsarbeit und den Geschäftsbetrieb eine Förderung erhalten. Dabei liegt ein Schwerpunkt auf der Vermittlung inklusiver und interkultureller Kompetenzen. Deshalb können für Weiterbildungsangebote für Übungsleiter und Vorstände durch den SSB und Sportverbände sowie für in diesem Zusammenhang notwendige personelle Ressourcen auf konzeptioneller Grundlage jährlich bis zu 30.000,00 EUR zur Verfügung gestellt werden. Ebenso kann der OSP als Serviceeinrichtung des Leistungs- und Spitzensports in der Stadt Leipzig für seine Aufgabenerfüllung eine Förderung erhalten. Begriffliche, organisatorische oder strukturelle Änderungen, die im Rahmen der noch umzusetzenden DOSB-Leistungssportreform diese Richtlinie tangieren, werden bis zu einer Neufassung dieser Richtlinie in den jährlichen Handlungshinweisen zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt. 8 Projektförderung 8.1 Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke Auf dem Wege der Projektförderung können an Zuwendungsempfänger/innen unter Beachtung der Punkte 4 und 5 Fördermittel zur Deckung ihrer Ausgaben / Aufwendungen für folgende einzelne, sachlich und zeitlich abgegrenzte Projekte bzw. Veranstaltungen bewilligt werden: 8.1.1 Sportveranstaltungen der Vereine / Verbände Gefördert werden können Sportveranstaltungen der Leipziger Sportvereine und -verbände, des SSB und seiner Sportjugend sowie alle weiteren unter Punkt 4 genannten Antragsteller, wenn diese als Ausrichter fungieren und die Sportveranstaltungen in Leipzig ausgetragen werden. Das sind schwerpunktmäßig: (1) (2) (3) (4) (5) 11 nationale und internationale Wettbewerbe mit Meisterschaftscharakter, Pokalwettbewerbe auf Bundesebene, Sportveranstaltungen mit integrativem und inklusivem Charakter im Kinder- und Jugendbereich, für Menschen mit Behinderungen, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie Seniorinnen und Senioren, Sportbegegnungen mit Teilnehmern / Teilnehmerinnen aus Städten anerkannter Städtepartnerschaften, traditionelle Sportfeste, die sowohl der Entwicklung der jeweiligen Sportart als auch der Mitgliedergewinnung dienen. Nicht gefördert werden Profisportveranstaltungen, die ausschließlich kommerziellen bzw. gewinnorientierten Zwecken dienen. Für förderwürdige Sportveranstaltungen, bei denen Leipziger Sportvereine Ausrichter sind, kann im Einzelfall und in Abstimmung mit dem Fachausschuss Sport eine Förderung erfolgen, wenn diese Veranstaltungen aufgrund nicht vorhandener Spezialsportstätten oder fehlender Voraussetzungen wie Loipen oder Berge nur außerhalb Leipzigs durchgeführt werden können. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 8.1.2 Projekte im Nachwuchsleistungssport Gefördert werden können Vereine in ihrer Projektdurchführung im Nachwuchsleistungssport in den für einen Olympiazyklus anerkannten Schwerpunktsportarten der Stadt Leipzig. Förderfähig ist nur der jeweils leistungstragende Sportverein. Schwerpunktsportarten sind solche, die jeweils alle drei nachfolgend beschriebenen Kriterien erfüllen: Schwerpunktsportarten Gruppe I Olympische Sportarten, die am DOSB-Stützpunktsystem teilnehmen (1) (2) (3) Anerkennung der Sportart als Bundesstützpunkt in Leipzig sowie des leistungstragenden Vereins als Landesstützpunkt, Anzahl an bestätigten Bundeskadersportler/innen (A-C-Kader), die einem Leipziger Verein angehören, Leistungsnachweise/ Wettkampfergebnisse im Juniorenbereich bei Juniorenweltmeisterschaften bzw. Junioreneuropameisterschaften und Deutschen Meisterschaften der Junioren sowie Leistungsnachweise / Wettkampfergebnisse im Seniorenbereich bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften Schwerpunktsportarten Gruppe II Olympische Sportarten, die nicht am DOSB-Stützpunktsystem teilnehmen bzw. ein verbandseigenes Stützpunktsystem praktizieren (1) (2) (3) Anerkennung als Schwerpunktsportart am Standort Leipzig durch den Spitzensportverband sowie des leistungstragenden Vereins als Landesstützpunkt, Anzahl an bestätigten Bundeskadersportler/innen (A-C-Kader), die einem Leipziger Verein angehören, Leistungsnachweise / Wettkampfergebnisse im Juniorenbereich bei Juniorenweltmeisterschaften bzw. Junioreneuropameisterschaften und Deutschen Meisterschaften der Junioren sowie Leistungsnachweise/ Wettkampfergebnisse im Seniorenbereich bei Olympischen Spielen, Welt- und Europameisterschaften Schwerpunktsportarten Gruppe III Paralympische und Deaflympische Sportarten 12 (1) Anerkennung als Paralympischer bzw. Deaflympischer Stützpunkt am Standort Leipzig, (2) Anzahl an bestätigten Bundeskadersportler/innen (A-C-Kader), die einem Leipziger Verein angehören, (3) Leistungsnachweise / Wettkampfergebnisse im Juniorenbereich und Seniorenbereich Spezielle Voraussetzungen für eine Projektförderung in den Schwerpunktsportarten (1) (2) (3) (4) (5) (6) Für jede bestätigte Schwerpunktsportart ist nur der leistungssporttragende Sportverein förderfähig. Das Projekt ist zeitlich befristet und kann jährlich in maximal vier aufeinanderfolgenden Jahren gemäß dem aktuellen Olympiazyklus gefördert werden. Der Antrag auf Projektförderung muss eine Projektkonzeption und einen Projektfinanzierungsplan enthalten. Projekte müssen auf konkret zu benennende Zielgruppen (namentliche Benennung der maximal 15 Sportler/innen) und umzusetzende Maßnahmen ausgerichtet sein. Die Abrechnung des Projektes hat jährlich rechnerisch und schriftlich mittels Verwendungsnachweis und entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu erfolgen. Personalkosten können unter Wahrung des Besserstellungsverbots gefördert werden. Begriffliche, organisatorische oder strukturelle Änderungen, die im Rahmen der noch umzusetzenden DOSB-Leistungssportreform diese Richtlinie tangieren, werden bis zu einer Neufassung dieser Richtlinie in den jährlichen Handlungshinweisen zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt. 8.1.3 Projekte für ausgewählte Gruppen im Freizeit- und Breitensport Es können integrative und inklusive Vereinsprojekte für Menschen mit Behinderung, sozial Benachteiligte, Migrantinnen und Migranten sowie unterstützungsbedürftige Seniorinnen und Senioren gefördert werden. Spezielle Voraussetzungen für eine Projektförderung der ausgewählten Gruppen im Freizeit- und Breitensport (1) (2) (3) (4) (5) 13 Das Projekt ist zeitlich befristet und kann jährlich in maximal fünf aufeinanderfolgenden Jahren gefördert werden. Der Antrag auf Projektförderung muss eine Projektkonzeption und einen Projektfinanzierungsplan enthalten. Projekte müssen auf konkret zu benennende Zielgruppen ausgerichtet und konkret abzurechnen sein. Für Personalkosten können unter Wahrung des Besserstellungsverbots bis zu 25 % der Projektfördermittel verwendet werden. Die Abrechnung des Projektes hat jährlich rechnerisch und schriftlich mittels Verwendungsnachweis entsprechend der Allgemeinen Nebenbestimmungen zu erfolgen. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 8.1.4 Ehrungen (1) Vereinsjubiläen Leipziger Sportvereinen und Sportverbänden kann folgender Jubiläumszuschuss gewährt werden: Art des Jubiläums bis 500 Mitglieder 501 – 1.500 Mitglieder 1.501 – 2.500 Mitglieder über 2.500 Mitglieder 25 Jahre 200,00 EUR 300,00 EUR 400,00 EUR 500,00 EUR 50 Jahre 400,00 EUR 600,00 EUR 800,00 EUR 1.000,00 EUR 75 Jahre 600,00 EUR 900,00 EUR 1.200,00 EUR 1.500,00 EUR 100 Jahre und alle weiteren 25 Jahre 800,00 EUR 1.200,00 EUR 1.600,00 EUR 2.000,00 EUR (2) Verein des Jahres Leipziger Sportvereinen und Sportverbänden, die sich entsprechend der jährlichen Schwerpunktsetzung im jeweils aktuellen Sportprogramm für die Stadt Leipzig um den Sport besonders verdient gemacht haben, kann die Auszeichnung „Verein des Jahres“ durch die Stadt Leipzig verliehen werden. Die Auszeichnung erfolgt mittels einer Ehrenurkunde, eines Ehrenpokals und einer Förderung in Höhe von 1.000,00 EUR im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel. (3) Freizeit- und Breitensport Persönlichkeiten, die sich um den Leipziger Sport verdient gemacht haben, können in Abstimmung mit dem SSB mit der Ehrenurkunde und der Ehrennadel des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin ausgezeichnet werden. Die Ehrung erfolgt einmal jährlich auf Einladung des OBM. (4) Leistungs- und Spitzensport Erfolgreiche Leistungs- und Spitzensportler/innen werden bei einem offiziellen Empfang der Stadt Leipzig geehrt: - Olympiateilnehmer/innen, Paralympicsteilnehmer/innen und Deaflympicsteilnehmer/innen - Weltmeisterschafts- und Europameisterschaftsteilnehmer/innen Empfang des Oberbürgermeisters / der Oberbürgermeisterin Empfang des Sportbürgermeisters / der Sportbürgermeisterin Im Rahmen der verfügbaren Mittel können dafür Ehrenpreise bereitgestellt werden. Darüber hinaus werden Olympiateilnehmer/innen und Paralympicsteilnehmer/innen mit dem Eintrag ins Goldene Buch der Stadt Leipzig ausgezeichnet. 14 Erfolgreiche Leistungs- und Spitzensportler/innen erhalten Glückwunschschreiben der Stadt Leipzig für die nachstehend aufgeführten Erfolge: a) Olympische / Paralympische Spiele (Plätze 1 bis 6) b) Weltmeisterschaften im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Plätze 1 bis 6) c) Europameisterschaften im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Plätze 1 bis 3) d) Gesamt-Weltcup (Platz 1) e) Deutsche Meisterschaften Einzel / Mannschaft im Behinderten- und Nichtbehindertenbereich (Platz 1) (5) Ehrungsveranstaltungen Ehrungsveranstaltungen, die im besonderen Interesse der Stadt Leipzig liegen, wie die Ehrungsveranstaltungen des SSB und seiner Sportjugend, können entsprechend des verfügbaren Etats gefördert werden. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 8.1.5 Sportgroßveranstaltungen Als Sportgroßveranstaltungen werden internationale und nationale Meisterschaften und Turniere, die für die Außenwerbung und für die Bevölkerung der Stadt sowie für die Entwicklung der einzelnen Sportarten ein großes Potenzial haben, gefördert. Schwerpunkte der Förderung sind: (1) nicht kommerzielle, ohne auf reine Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtete Sportgroßveranstaltungen in den Schwerpunktsportarten. Hier werden besonders unterstützt: Welt- und Europameisterschaften, hochkarätige internationale und nationale Wettbewerbe sowie Deutsche Meisterschaften. (2) Sportveranstaltungen mit starkem regionalen Bezug, Tradition und Verankerung in der Basis, die attraktiv und nachhaltig für den Standort Leipzig sind. Hierzu gehören nationale und internationale Wettbewerbe, z. B. Deutsche Meisterschaften außerhalb der Schwerpunktsportarten oder internationale Turniere. Im Rahmen von Sportgroßveranstaltungen können: (1) (2) Kongresse und Symposien des Sports mit überregionaler Bedeutung, die von besonderem Interesse für die Stadt Leipzig sind und Empfänge anlässlich von Sportgroßveranstaltungen finanziell unterstützt werden, wenn ein städtisches Interesse vorliegt. 8.1.6 Kleinsportgeräte Neuanschaffungen von Kleinsportgeräten können im Kostenrahmen von 200,00 bis 410,00 EUR brutto (abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages) im Wege der 15 Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke beantragt und gefördert werden. Im Förderbereich Kleinsportgeräte werden vorrangig Geräte und Ausstattungen gefördert, die Fairtrade-Produkte sind. Sportgeräte, deren Anschaffungswert 410,00 EUR brutto (abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages) überschreitet, müssen im Rahmen der Projektförderung für investive Zuwendungszwecke beantragt werden (siehe Punkt 8.2). Reparaturen ab 200,00 EUR können, auch bei Kosten über 410,00 EUR brutto (abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages), im Wege der Projektförderung für nicht investive Zuwendungszwecke beantragt und gefördert werden. Näheres regeln die Handlungshinweise zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung des jeweiligen Förderjahres. 8.1.7 Dachorganisationen des Leistungssports mit besonderer Aufgabenstellung Dachorganisationen des Leistungssports mit besonderer Aufgabenstellung können gefördert werden, sofern sie Athletenbetreuung, Laufbahnberatung und die wissenschaftliche Begleitung von Training und Wettkampf anbieten. Es können anteilig Zuschüsse für Personalkosten von beim Olympia- bzw. Bundesstützpunkt angestellten Trainern / Trainerinnen im Rahmen einer Trainermischfinanzierung in Übereinstimmung mit den anerkannten Schwerpunktsportarten sowie zur Unterstützung von ausgewählten Trainingsmaßnahmen gewährt werden. Begriffliche, organisatorische oder strukturelle Änderungen, die im Rahmen der noch umzusetzenden DOSB-Leistungssportreform diese Richtlinie tangieren, werden bis zu einer Neufassung dieser Richtlinie in den jährlichen Handlungshinweisen zur Umsetzung der nicht investiven Sportförderung geregelt. 8.1.8 Projekt Pädagogische Internatsbetreuung Entsprechend der Stadtratsbeschlüsse VI-DS-01443 und VI-DS-01830 kann die pädagogische Betreuung von minderjährigen Sportschülern im Internatsbetrieb der Schule, sofern es sich um eine kommunale Bildungseinrichtung handelt, gefördert werden. 8.2 Projektförderung für investive Zuwendungszwecke 8.2.1 Gegenstand der Förderung Gefördert werden: (1) (2) (3) Neu-, Um-, Ausbau- und Sanierungsmaßnahmen, Beschaffung von Sport- und Pflegegeräten ab 410,00 EUR brutto abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages, Beschaffung von Ausstattungsgegenständen ab 410,00 EUR brutto abzüglich eines etwaigen Vorsteuerabzugsbetrages. Gefördert werden lediglich investive Maßnahmen entsprechend der haushaltsrechtlichen Bestimmungen (SächsKomHVO-Doppik). Mit Gewinnerzielungsabsicht oder in erheblichem Umfang für den professionellen Sport geplante Maßnahmen werden nicht gefördert. 16 8.2.2 Spezielle Zuwendungsvoraussetzungen Neben der Erfüllung der allgemeinen Zuwendungsvoraussetzungen nach Punkt 5 (Allgemeine Zuwendungsvoraussetzungen der Sportförderung) sind durch den / die Antragsteller/innen nach Punkt 4 (Zuwendungsempfänger/innen) folgende Kriterien zu erfüllen: (1) (2) (3) (4) (5) (6) (7) (8) (9) 17 Die Vollständigkeit der Antragsunterlagen entspricht der Unterlagencheckliste der Handlungshinweise zur Umsetzung der investiven Sportförderung. Ist der / die Antragsteller/in oder das Amt für Sport der Stadt Leipzig nicht Eigentümer der Sportanlage, ist die schriftliche Zustimmung des Eigentümers zum geplanten Vorhaben einzuholen und dem Amt für Sport der Stadt Leipzig bei der Antragstellung vorzulegen. Bei Baumaßnahmen fungieren die Antragsteller/innen als Bauherren. Vereine, denen durch eine Nutzungsvereinbarung mit dem / der Pächter/in einer städtischen Sportanlage ein Nutzungsrecht eingeräumt wird (sog. Unterpächter), sollen nicht als Antragsteller fungieren. Die Nutzung der Maßnahme für den geplanten Zweck ist für einen bestimmten Zeitraum abzusichern (= Zweckbindungsfrist). Bei Baumaßnahmen an Vereinssportstätten mit einem Gesamtwertumfang bis zu 125.000,00 EUR beträgt die Zweckbindung 8 Jahre. Bei einem Gesamtwertumfang ab 125.000,00 EUR beträgt die Zweckbindungsfrist 25 Jahre. Die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften, insbesondere des Bauplanungs- und Bauordnungsrechts, ist durch die Antragsteller/innen sicherzustellen. Die Maßnahme wurde noch nicht begonnen. Als Maßnahmebeginn zählt der Abschluss eines Lieferungs- und Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchungen, Grunderwerb und Herrichten des Grundstücks, zum Beispiel Gebäudeabbruch oder Planieren, entsprechend der Leistungsphasen 1 bis 6 gemäß der HOAI, nicht als Beginn des Vorhabens, es sei denn, sie sind alleiniger Zweck. Für das zu fördernde Vorhaben sind die fachliche Kompetenz der Antragsteller/innen sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten Voraussetzung. Antragsteller/innen haben, durch ein an ihrer Leistungsfähigkeit orientiertes Konzept, die gesicherte Finanzierung des Vorhabens und dessen laufende Nutzung nachzuweisen. Entsprechend des Passivhaus-Standards werden Zuwendungen für Baumaßnahmen an gedeckten Sportstätten mit einem Gesamtwertumfang von über 50.000,00 EUR nur bei besonderer Berücksichtigung von Klimaschutz und Energieeffizienz gewährt. Deshalb ist der vorgeschriebene energetische Standard für zu errichtende Gebäude gemäß § 4 der Verordnung über energiesparenden Wärmeschutz und energiesparende Anlagetechnik bei Gebäuden (Energieeinsparverordnung – EnEV) in der jeweils geltenden Fassung um mindestens 30 % zu unterschreiten. Bei der Sanierung, Modernisierung und dem Umbau von bestehenden Gebäuden ist der vorgeschriebene energetische Standard gemäß § 4 EnEV mindestens einzuhalten. Der Nachweis hierüber ist beim Verwendungsnachweis durch einen Energiebedarfsausweis gemäß § 18 EnEV zu erbringen. Der PassivhausStandard ist anzustreben. Sollte dieser Standard insbesondere aus wirtschaftlichen Erwägungen nicht erreicht werden können, ist dies zu begründen. Es ist anzustreben, den Passivhaus-Standard auch bei denkmalgeschützten Gebäuden – unter Wahrung des Denkmalschutzes – zu erreichen. 8.2.3 Umfang und Höhe der Zuwendung 8.2.3.1 Zuwendungs- und Finanzierungsart sowie Höhe der Zuwendung Bei Vorhaben, die durch das Land mitfinanziert werden und einen Gesamtwertumfang bis zu 125.000,00 EUR aufweisen, soll die Zuwendung maximal 30 % der zuwendungsfähigen Ausgaben / Aufwendungen betragen. Bei Vorhaben über 125.000,00 EUR, die durch das Land mitfinanziert werden, soll die städtische Zuwendung bei gedeckten Sportstätten bis zu 30 % und bei ungedeckten Sportanlagen einschließlich zugehöriger Funktionsgebäude bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben / Aufwendungen betragen. Bei Vorhaben, die durch das Land und den Bund mitfinanziert werden, soll der städtische Anteil nicht mehr als 30 % betragen. Bei Vorhaben, die weder aufgrund von Förderprogrammen des Landes noch des Bundes förderfähig sind, an deren Umsetzung die Stadt Leipzig jedoch ein hohes Förderinteresse hat, kann eine städtische Förderung von bis zu 80 % gewährt werden. In geeigneten Fällen kann die Förderung auch als eine auf einen Höchstbetrag begrenzte Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung gewährt werden. 8.2.3.2 Zuwendungsfähige Ausgaben Als Bemessungsgrundlage für die Maßnahme gelten die als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben. Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben, die mit der Maßnahme (Fördergegenstand) in unmittelbarem Zusammenhang stehen und für die Erfüllung des Zuwendungszweckes unabdingbar sind. Vorplanungsleistungen sind aus Eigenmitteln des Empfängers / der Empfängerin vorzufinanzieren, sind aber im Rahmen des Gesamtprojektes förderfähig. Sanierungen sind nur dann zuwendungsfähig, wenn sie einen Anteil von 75 % der Neubaukosten nicht überschreiten und sie insgesamt als wirtschaftlich angesehen werden können. Bei Antragstellern / Antragstellerinnen, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, ist die Umsatzsteuer nicht zuwendungsfähig. Nicht zuwendungsfähig sind investive Maßnahmen an Vereinsgaststätten oder sonstigen gewerblich genutzten Anlagen, Ausgaben für Zinsen und Kreditbeschaffungsmaßnahmen sowie für Feierlichkeiten, die im Zusammenhang mit investiven Maßnahmen stehen. 8.2.3.3 Eigenleistungen Neben der finanziellen Beteiligung durch den Zuwendungsempfänger / die Zuwendungsempfängerin können Eigenmittel auch als Arbeitsleistungen erbracht werden. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Eigenleistungen gelten folgende Festlegungen: Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen werden nicht gefördert, ihre Vergütung ist ausgeschlossen. Sie können allerdings zur Verringerung des finanziellen 18 Eigenanteils des Vereins wertmäßig wie folgt berücksichtigt werden: Arbeitsleistungen mit einem Geldwertäquivalent von 8,00 EUR pro Stunde und Sachleistungen mit ihrem tatsächlichen Wert. Dabei können Eigenleistungen allerdings nur bis zur Hälfte des zu erbringenden Eigenanteils angerechnet werden. Die kalkulierten Arbeitsleistungen sind bei Antragstellung entsprechend der den Handlungshinweisen zur Umsetzung der investiven Sportförderung beigefügten Unterlagencheckliste in einer Übersicht, konkretisiert nach Anzahl der Personen, Stundenanzahl und Arbeitsleistungen, aufzulisten. Eine entsprechende Aufstellung der tatsächlich durchgeführten Leistungen ist, unterschrieben durch die Personen, welche die Arbeitsleistungen durchgeführt haben, bei der Abrechnung des Vorhabens einzureichen. 8.2.3.4 Verhältnis zu anderen Finanzierungsmöglichkeiten (Subsidiaritätsprinzip) Werden andere Fördermöglichkeiten, insbesondere Landesförderung über den Landessportbund, die Sächsische Aufbaubank oder das Sächsische Staatsministerium des Innern und / oder Bundesförderung, von Antragstellern / Antragstellerinnen schuldhaft nicht beantragt oder schuldhaft nicht in Anspruch genommen, soll die Finanzierungslücke nicht durch eine Erhöhung der ursprünglich angedachten städtischen Zuwendungssumme gedeckt werden. 9 Übergangsregelungen Für Zuwendungen, die für das Haushaltsjahr 2017 auf der Basis der Sportförderungsrichtlinie vom 20.10.2010 (RBV-553/10) beantragt wurden, gilt die vorgenannte Richtlinie fort. 10 In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten Diese Sportförderungsrichtlinie tritt einen Tag nach ihrer Bekanntgabe im Leipziger Amtsblatt in Kraft. Gleichzeitig tritt die Sportförderungsrichtlinie vom 20.10.2010 (RBV553/10) außer Kraft. Die Sportförderungsrichtlinie wird auch im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht. Beschluss-Nr. ................ der Ratsversammlung vom ................. 2017 (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. ... vom .............. 2017) 19 Anlage Anti-Doping-Aktionsplan: Zehn Punkte für Sport und Staat (1) Kontrolldichte erhöhen: Das System der Doping-Kontrollen durch die NADA muss quantitativ und qualitativ verbessert werden. Deshalb verdoppelt der DOSB seinen Zuschuss an die NADA im kommenden Jahr von 260.000,– EUR auf 520.000,– EUR um damit wesentlich mehr Kontrollen, insbesondere im Trainingsbereich finanzieren zu können. Er erwartet auch vom Bund eine Ausweitung seiner Zuwendungen zur NADA. Um die NADA mittel- und langfristig auf eine bessere finanzielle Grundlage zu stellen, ist eine deutliche Erhöhung ihres Stiftungskapitals dringend erforderlich. Als ersten Schritt begrüßt der DOSB die auf gemeinsame Initiative von Bundestag, Bundesregierung und Sport beschlossene Erhöhung des Stiftungskapitals um 2 Mio. EUR aus nicht verbrauchten Mitteln der Kulturstiftung zur Fußball-WM. Weitere Zustiftungen aus der Wirtschaft sind möglich und erwünscht. Um die Unternehmen – gerade die, die im Sport engagiert sind – stärker zu gewinnen, wird der DOSB gemeinsam mit der Deutschen Sport-Marketing (DSM) und der NADA ein verbessertes Marketing der NADA initiieren. (2) Besser vorbeugen: Der Kampf gegen Doping darf sich nicht auf Kontrollen und Sanktionen beschränken; er muss stärker präventiv geführt werden – durch Information und Aufklärung. Die Prävention ist der wichtigste Ansatzpunkt für künftige Verbesserungen. Zu den Kernaufgaben der NADA gehören die Erstellung und Verbreitung von Aufklärungs- und Erziehungsmaterial zum Thema „Doping im Sport“. Die Landessportbünde, die Spitzenverbände und die Sportverbände mit besonderen Aufgaben werden aufgefordert, verpflichtende Angebote zur Aus- und Fortbildung von Übungsleitern und Trainern der Vereine zu schaffen. Der DOSB wird seine „Anti-Doping-Vertrauensleute“ aktiv in den Eliteschulen des Sports, in den Olympiastützpunkten und bei Schulungen seiner Mitgliedsverbände in direktem Kontakt mit jungen Athletinnen und Athleten einsetzen. Er wird auch DDR-Dopingopfer bitten, sich an dieser Aufgabe zu beteiligen, denn niemand kann glaubwürdiger als sie über die schlimmen Folgen des Dopings berichten. (3) Mindeststandards bei der Dopingbekämpfung verbindlich machen: Viele Mitgliedsverbände und -organisationen des DOSB (beispielsweise der Deutsche Schwimmverband, der Bund Deutscher Radfahrer, die Wintersportverbände und die Stiftung Deutsche Sporthilfe) haben effektive Maßnahmen ergriffen, um den je spezifischen Herausforderungen im Kampf gegen das Doping zu begegnen, insbesondere durch - den Abschluss von Athletenvereinbarungen mit empfindlichen finanziellen Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen, - die Erstellung von Athleten- oder Gesundheitspässen zur langfristigen Dokumentation des sportlichen Werdegangs und medizinischer Untersuchungen, - qualitativ und quantitativ verbesserte Kontrollsysteme (Datenbanken etc.) und - aktive Beiträge von Athleten im Kampf gegen Doping. 20 Der DOSB fordert seine Mitgliedsverbände und -organisationen auf, entsprechende Maßnahmen für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich zu realisieren. Er appelliert zugleich an die Sponsoren, in ihre Verträge mit Athleten/innen wirksame Vertragsstrafen bei Doping-Vergehen aufzunehmen. (4) WADA-Code weiter verschärfen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC und die Association of Summer Olympic International Federations (ASOIF)), den WADACode so zu verändern, dass in schwerwiegenden Fällen schon bei einem ersten Verstoß gegen die Anti-Doping-Regeln eine Höchststrafe von vier Jahren Startverbot verhängt werden kann. Bislang gilt die „Regelstrafe“ von zwei Jahren zugleich als „Höchststrafe“ bei Erstvergehen; da von dieser Regelstrafe bei besonderen Umständen nach unten abgewichen werden kann, muss auch eine Abweichung nach oben ermöglicht werden. Der DOSB fordert die Bundesregierung auf, diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen. (5) Finanzielle Sanktionen für Doping-Täter einführen: Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (ebenfalls durch das IOC und die ASOIF), den WADA-Code um zusätzliche finanzielle Sanktionen für des Dopings überführte Athletinnen/Athleten zu ergänzen. Solche Geldstrafen waren im früher geltenden Anti-Doping-Code des IOC vorgesehen, bei der Verabschiedung des WADA-Codes durch die beteiligten Sportorganisationen und Staaten jedoch nicht durchsetzbar. Der DOSB fordert die Bundesregierung auf, auch diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen. (6) Die staatlichen Organe im Kampf gegen das Doping stärken: Das staatliche Instrumentarium im Kampf gegen Doping greift noch zu wenig; es muss ausgeweitet und künftig vor allem besser und entschiedener vollzogen werden. Der DOSB bekräftigt seine Forderung nach der Einrichtung von Anti-Doping-SchwerpunktStaatsanwaltschaften. Nur geschulte und auf Doping fokussierte Ermittlungsbehörden, die personell angemessen ausgestattet sind, können das Doping wirkungsvoll bekämpfen. Das beste Gesetz ist nutzlos, wenn es nicht umgesetzt wird. Der DOSB fordert eine Strafverschärfung für das banden- und gewerbsmäßige Inverkehrbringen von Dopingsubstanzen. Die Mindeststrafe gemäß §§ 6a und 95 AMG soll ein Jahr, die Höchststrafe zehn Jahre (statt bislang drei Jahre) sein. Mit diesem Strafmaß können die staatlichen Ermittlungsmöglichkeiten (wie Telefonüberwachung und Durchsuchungen) besser ausgeschöpft werden. Der DOSB weist ausdrücklich darauf hin, dass Athleten/innen, die mit Dopingmitteln handeln oder sie anderweitig in den Verkehr bringen, mit Gefängnisstrafen bedroht sind. Der DOSB hält diese Regelung für sinnvoll und zielführend und unterstützt sie nachdrücklich. Der DOSB erneuert die Forderung nach einer besonderen Kennzeichnungspflicht für relevante Arzneimittel durch Erlass einer Doping-Warnhinweis-Verordnung (§ 6a Abs. 3 Arzneimittelgesetz (AMG)). Zusätzlich fordert er, den freien Warenverkehr für Dopingmittel zu verbieten; medizinisch indizierte Substanzen sollen davon unberührt bleiben. Das Verbot soll sich sowohl auf die Einfuhr als auch auf den Bezug im Postversand erstrecken. Der offensichtlich weit verbreitete Missbrauch von Arzneimitteln in kommerziellen Fitness-Studios unterliegt entgegen landläufiger Meinung nicht den Anti-Doping-Regeln des organisierten Sports. Um die Weitergabe von Dopingmitteln in diesen Einrichtungen wirksamer bekämpfen zu können, sind kommerzielle Fitness-Studios und ähnliche 21 Betriebe nach Auffassung des DOSB der Regelüberwachung durch Polizei und Ordnungsbehörden zu unterwerfen. Dazu soll § 64 AMG verschärft werden. Der DOSB unterstützt Maßnahmen für nationale Schiedsgerichtsvereinbarungen. Er legt Wert auf deren Harmonisierung mit dem effektiven unabhängigen und international anerkannten Schiedsgerichtssystem (Court of Arbitration for Sport, CAS). (7) Dopingtäter/innen schnell, hart und international bestrafen: Der DOSB macht sich das Ergebnis der Arbeitsgruppe „Besitzstrafbarkeit“ zu eigen, die nach sorgfältiger Abwägung aller rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkte mehrheitlich empfiehlt, eine „Besitzstrafbarkeit“ gesetzlich nicht zu verankern. Die Argumente der Arbeitsgruppe zum umfassenden Schutz des Prinzips der uneingeschränkten Verantwortlichkeit der Athleten/innen („Strict liability“), des unverzichtbaren Eckpfeilers des Anti-Doping-Kampfes, sind überzeugend. Die Sanktionierung eines durch positiven Dopingtest überführten Athleten soll weiterhin allein durch die Sportgerichtsbarkeit erfolgen, da nur so eine schnelle, harte und international sofort durchsetzbare Bestrafung möglich ist. Wird der Athlet durch staatliche Maßnahmen der Weitergabe von oder des Handels mit Dopingmitteln überführt, unterliegt er schon jetzt den für alle Bürger geltenden gesetzlichen Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes (siehe oben Ziffer 6). Der DOSB betont insbesondere noch einmal das Erfordernis der internationalen Harmonisierung für einen wirksamen Kampf gegen das Doping. (8) Sport und Strafverfolgung müssen wechselseitig besser informieren: Der DOSB fordert eine bessere Koordinierung der in Sport und Staat mit dem Kampf gegen das Doping befassten Stellen. Der DOSB wird seine Mitgliedsverbände verpflichten, Verdachtsmomente auf Verstöße gegen gesetzliche Bestimmungen unverzüglich der zuständigen (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft zu übermitteln. Der DOSB fordert die NADA auf, sich dieser Informationspflicht ebenfalls zu unterwerfen. Umgekehrt bittet der DOSB die staatlichen Stellen, dafür Sorge zu tragen, dass die (Schwerpunkt-) Staatsanwaltschaft ihrerseits für die Sportgerichtsbarkeit wichtige Informationen unverzüglich an die zuständige Sportorganisation übermittelt. Der DOSB unterstützt die Bemühungen auf internationaler Ebene (durch das IOC), den WADACode durch die Einführung einer entsprechenden Informationspflicht zu ergänzen, und fordert die Bundesregierung auf, diese Initiative bei den laufenden WADA-Konsultationen zu unterstützen. (9) Öffentliche Förderung nur bei aktivem Anti-Doping-Kampf: Der DOSB unterstützt die Politik des Bundesinnenministers, seine öffentliche Förderung mit der Verpflichtung zur Einhaltung von Standards im Kampf gegen Doping zu verknüpfen. Er wird diese Verpflichtung in die Zielvereinbarungen, die er mit dem Bundesinnenministerium, den Verbänden und den Olympiastützpunkten abschließt, verbindlich aufnehmen. Der DOSB begrüßt die Entscheidung des Bundesinnenministers, die Anti-Doping-Konvention der UNESCO zeitnah zu ratifizieren. (10) Anti-Doping-Maßnahmen entschlossen umsetzen: Der DOSB bekräftigt seinen festen Willen, die Umsetzung der vorgeschlagenen Maßnahmen mit ganzer Kraft entschlossen voran zu treiben. Sein Präsidium wird diesen Aktionsplan deshalb dem Bundesinnenminister mit dem Ziel eines Schulterschlusses von Sport und Staat im Kampf gegen Doping unterbreiten. Dabei wird es sich auch in Zukunft von dem Grundsatz leiten lassen, dass Inhalt vor Form geht. 22