Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1190462.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
01.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:08
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03083
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
FA Wirtschaft und Arbeit
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Betreff
Fachförderrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb
der Stadtverwaltung stehende Stellen im Rahmen der Wirtschaftsförderung
(Fachförderrichtlinie Wirtschaft)
Beschlussvorschlag:
1. Die Ratsversammlung beschließt die Fachförderrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der
Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Rahmen der
Wirtschaftsförderung.
2. Mit diesem Beschluss tritt die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig für den Bereich des
Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing (Beschluss RBIV-1485/09 vom 21.01.2009) außer
Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Begründung
Die vorliegende Fachförderrichtlinie Wirtschaft bringt die Vergabe von Zuwendungen der Stadt
Leipzig im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf einen aktuellen Regelungsstand. Der Auftrag zur
Neuregelung ergibt sich aus Ziff. 16 der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt
Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (VI-DS-01241-NF05, Ratsbeschluss
vom 18.Mai 2016, nachfolgend: „Zuwendungsrichtlinie“.
Die Fachförderrichtlinie ergänzt die Regelungen der Zuwendungsrichtlinie um spezielle Regelungen,
die auf die Zielgruppen und den Zweck der Wirtschaftsförderung ausgerichtet sind. Außerdem
ersetzt die neue Fachförderrichtlinie die bisherige Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig für den
Bereich des Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing (Beschluss RBIV-1485/09 vom
21.01.2009). Damit beruhen künftig alle Zuwendungen der Wirtschaftsförderung auf einer
einheitlichen Entscheidungsgrundlage.
Gegenüber der Zuwendungsrichtlinie konkretisiert die vorliegende Fachförderrichtlinie die
Zuwendungszwecke (Ziff. 1). Die Förderung der Gründung, der Ansiedlung und des Bestandes an
kleinen und mittleren Unternehmen ist erster Förderzweck. Zweiter Förderzweck ist die
Clusterförderung. Dritter Förderzweck ist die Standort- und Strukturförderung. Der vierte
Förderzweck zielt auf das Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing.
Der Kreis der Zuwendungsempfänger (Ziff. 2) wird gegenüber der Zuwendungsrichtlinie präzisiert.
Im Rahmen der Wirtschaftsförderung sind Gewerbetreibende, Freie Berufe, natürliche Personen und
Institutionen, die der Wirtschaftsförderung dienen, förderfähig.
In den Zuwendungsvoraussetzungen (Ziff. 3) stellt die Fachförderrichtlinie klar, dass kommunale
Förderung nachrangig zu anderen Förderungen ist. Ziel der Förderung ist, den Zugang zu anderen
Fördermaßnahmen zu eröffnen, nicht diese zu ersetzen. In geeigneten Fällen ist eine ergänzende
Förderung mit Hilfe kommunaler Mittel möglich.
Die Regelungen zu Zuwendungs- und Finanzierungsarten und zur Bemessung der Zuwendung (Ziff.
4) erleichtert den Antragstellern und Zuwendungsempfängern den Umgang mit der Fachförderung.
Die Fachförderrichtlinie regelt neben der Förderung einzelner Vorhaben die Einrichtung von
Fördermaßnahmen, die wie kleine Förderprogramme wirken. Da nicht alle Einzelheiten der
Förderung generell und abstrakt in einer Richtlinie geregelt werden können, dienen
Fördermaßnahmen dazu, die Förderung laufend an die Gegebenheiten und den Bedarf anzupassen.
Über Fördermaßnahmen wird im Fachausschuss Wirtschaft berichtet und das Einvernehmen
hergestellt.
Ausführlich ist auch das Antragsverfahren (Ziff. 5) und das Bewilligungsverfahren (Ziff. 6) in der
Fachförderrichtlinie geregelt, wobei die Regelungen im Wesentlichen denen der
Zuwendungsrichtlinie entsprechen. Eine unterjährige Antragstellung und eine Antragstellung für
zweijährige Vorhaben ist zulässig. Außerhalb des Zeitraums eines Doppelhaushaltes sind durch den
Antragsteller zwei Anträge nach Jahren der Aufwendung zu stellen und zu bescheiden.
Im Gegensatz zur Zuwendungsrichtlinie bestimmt die Fachförderrichtlinie Leasingkosten für
gewerblich genutzte Fahrzeuge als zuwendungsfähige Aufwendungen. Dies soll insbesondere im
Bereich der Förderung der Elektromobilität in der Stadt Leipzig genutzt werden, bei den kleineren
und mittleren Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll die betriebliche Alltagstauglichkeit
von E-Fahrzeugen zu testen.
Das Bewilligungsverfahren (Ziff. 6) bestimmt das Verfahren zur Vergabe von Zuwendungen mittels
Zuwendungsbescheid und im Ausnahmefall mittels Zuwendungsvertrag. Liegt zu Beginn eines
neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig
gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen.
Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. Nach Rechtskraft des Haushaltes wird die
vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt.
Danach sind die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers geregelt (Ziff. 7).
Im Auszahlungsverfahren (Ziff. 8) ist die Erstattung bezahlter Kosten der Regelfall, eine
Vorfinanzierung die Ausnahme.
Der Nachweis über die ordnungsgemäße Mittelverwendung (Ziff. 9) erfolgt mittels
Verwendungsnachweis gemäß den Anforderungen der Zuwendungsrichtlinie. Da es sich bei der
überwiegenden Mehrzahl von Förderfällen im Amt für Wirtschaftsförderung um Zuwendungen kleiner
als 15.000 EUR handelt, wird das „Einfache Verfahren“ zum Verwendungsnachweis genauer
beschrieben. Die Prüfung der Mittelverwendung erfolgt durch das Amt für Wirtschaftsförderung.
In den abschließenden Regelungen (Ziff. 10 - 12) werden Rückforderung und Verzinsung, die
Transparenz und Öffentlichkeit der Förderung nach dieser Richtlinie und das Außerkrafttreten der
Richtlinie auf deren Grundlage bisher das Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing gefördert
wurde, geregelt.
Die Fachförderrichtlinie und die Formulare werden vollständig im Internetportal der Stadt Leipzig
veröffentlicht, um potentiellen Zuwendungsempfängern den Zugang zur Förderung zu erleichtern.
Als zusätzliche Hilfe werden Merkblätter zu den einzelnen Fördermaßnahmen, zur Antragstellung
und zum Verwendungsnachweis auf den Internetseiten der Wirtschaftsförderung veröffentlicht.
Anlage:
Fachförderrichtlinie
Dezernat Wirtschaft und Arbeit
Amt für Wirtschaftsförderung
Fachförderrichtlinie
zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig
an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
im Rahmen der Wirtschaftsförderung
(Fachförderrichtlinie Wirtschaft)
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 1/18
Inhaltsverzeichnis
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen......................................................................................... 3
1.1 Zuwendungszweck..................................................................................................................... 3
1.1.1 KMU-Förderung.................................................................................................................. 3
1.1.2 Clusterförderung................................................................................................................. 3
1.1.3 Standort- und Strukturförderung......................................................................................... 3
1.1.4 Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing................................................................3
1.2 Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich........................................................................................... 4
1.2.1 Rechtsgrundlagen............................................................................................................... 4
1.2.2 Geltungsbereich der Fachförderrichtlinie............................................................................4
2 Zuwendungsempfänger...................................................................................................................... 5
2.1 Kreis der Zuwendungsempfänger............................................................................................... 5
2.2 Qualifikation der Zuwendungsempfänger...................................................................................5
2.3 Ausschluss von Zuwendungsempfängern..................................................................................6
3 Zuwendungsvoraussetzungen............................................................................................................ 6
4 Zuwendungs- und Finanzierungsarten................................................................................................ 7
4.1 Projektförderung......................................................................................................................... 7
4.2 Institutionelle Förderung.............................................................................................................. 7
4.3 Finanzierungsarten..................................................................................................................... 7
4.3.1 Teilfinanzierung................................................................................................................... 8
4.3.1.1 Anteilsfinanzierung...................................................................................................... 8
4.3.1.2 Festbetragsfinanzierung............................................................................................. 8
4.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung............................................................................................. 8
4.3.2 Vollfinanzierung.................................................................................................................. 8
4.4 Bemessungsgrundlage............................................................................................................... 9
5 Antragsverfahren................................................................................................................................ 9
5.1 Antragstellung............................................................................................................................. 9
5.2 Zuständigkeitsmehrheit............................................................................................................. 10
5.3 Antragsfristen............................................................................................................................ 10
5.4 Inhalt des Antrags..................................................................................................................... 11
5.5 Vorhabensbeginn...................................................................................................................... 12
6 Bewilligungsverfahren....................................................................................................................... 12
6.1 Antragsprüfung und Bewilligung................................................................................................ 12
6.2 Zuwendungsbescheid............................................................................................................... 12
6.3 Zuwendungsvertrag.................................................................................................................. 13
6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen........................................................................................... 13
7 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers.............................................................................14
8 Auszahlungsverfahren...................................................................................................................... 15
8.1 Bestandskraft............................................................................................................................ 15
8.2 Zeitpunkt der Auszahlung......................................................................................................... 15
9 Nachweis- und Prüfverfahren............................................................................................................ 15
9.1 Verwendungsnachweis............................................................................................................. 15
9.2 Einfaches Verfahren................................................................................................................. 16
9.3 Vorlagefrist................................................................................................................................ 16
9.4 Prüfung der Verwendung.......................................................................................................... 17
10 Rückforderung und Verzinsung....................................................................................................... 17
11 Öffentlichkeit, Transparenz............................................................................................................. 18
12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten......................................................................................................... 18
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 2/18
1
Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungszweck
Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen im Bereich Wirtschaftsförderung als
freiwillige Leistungen nach Maßgabe dieser Fachförderrichtlinie und mit den
nachfolgenden Zuwendungszwecken.
1.1.1 KMU-Förderung
Erster Förderschwerpunkt ist die Entwicklung einer starken mittelständischen
Wirtschaft in Leipzig mit wachsender Anzahl, Größe und Wettbewerbsfähigkeit der
Unternehmen. Dazu unterstützt das Amt für Wirtschaftsförderung Maßnahmen und
Vorhaben zur Entwicklung des vorhandenen Bestandes an Unternehmen, für die
Gründung von Unternehmen und zur Ansiedlung neuer Unternehmen im Stadtgebiet.
1.1.2 Clusterförderung
Zweiter Förderschwerpunkt ist die Entwicklung von Wirtschaftsclustern und
Netzwerken, um die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Dazu unterstützt
das Amt für Wirtschaftsförderung die Kooperation von Unternehmen untereinander
und mit unterstützenden Institutionen der Wissenschaft und Wirtschaft. Gefördert
werden effiziente Netzwerkstrukturen sowie Einrichtungen, Strukturen und Vorhaben,
die zum Entstehen und zur Entwicklung von Clustern und Netzwerken beitragen.
1.1.3 Standort- und Strukturförderung
Dritter Förderschwerpunkt ist die Gestaltung von Standortfaktoren, Strukturen und
Institutionen,
die
zusätzlich zur Clusterentwicklung auch
die
lokale
gesamtwirtschaftliche Entwicklung begünstigen.
Dazu unterstützt das Amt für Wirtschaftsförderung die verbesserte Forschung und
Entwicklung in Leipziger Unternehmen durch den Ausbau des Wissens- und
Technologietransfers, die Bereitstellung von Gewerbeflächen und -immobilien, sowie
gute Bedingungen für die Ansiedlung neuer Unternehmen und für die Anwerbung
von Investoren und Fachkräften. Zuwendungszweck ist auch die Ansiedlung von
Einrichtungen der Forschung und Wissenschaft und die Entwicklung von
strukturfördernden
regionalen
und
überregionalen
Kooperationen
der
Wirtschaftsförderung.
1.1.4 Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing
Die Förderung richtet sich außerdem auf die Entwicklung der Stadt als Standort und
Ziel für Tourismus, Messen, Kongresse und Veranstaltungen. Unterstützt wird die
Imagekommunikation, die Standortwerbung und das Wirtschaftsmarketing für die
Stadt Leipzig und die Region. Geförderte Organisationen und Einrichtungen sollen
allgemein in die Lage versetzt werden, ihrem Unternehmensgegenstand bzw.
Gesellschaftszweck entsprechend den Tourismus, das Veranstaltungs- und
Kongresswesen sowie die Imagekommunikation, die Wirtschafts- und
Standortwerbung weiterzuentwickeln und zu verbessern. Sie sollen auch in die Lage
versetzt werden, zur Profilierung Leipzigs als Tourismusstandort nach innen wie
nach außen, eine gemeinnützige Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte in Leipzig
zu stärken.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 3/18
1.2 Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich
Zuwendungen der Wirtschaftsförderung werden in entsprechender Anwendung der
§§ 23 und 44 i.V.m. § 105 Abs. 1 SäHO nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt .
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch. Sie werden nur im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und vorbehaltlich einer genehmigten und
rechtskräftigen Haushaltssatzung sowie nach Maßgabe folgender Rechtsgrundlagen
gewährt.
1.2.1 Rechtsgrundlagen
•
Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003
(in der Fassung vom 01.05.2014)
•
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die
kommunale
Haushaltswirtschaft
nach
den
Regeln
der
Doppik
(SächsKomHVO-Doppik) vom 08.02.2008 (in der Fassung vom 10.12.2013)
•
Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (in der Fassung vom
20.11.2015)
•
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19.03.1991 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016
•
Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (in der Fassung vom 03.12.2015)
•
Umsatzsteuergesetz
02.11.2015)
•
Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV)
•
Verordnung (EU) 651/2014 der EU-Kommission zur Feststellung der
Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (Allg.
Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO)
•
Verordnung (EU) 1407/2013 der EU-Kommission vom 18.12.2013 über die
Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen an kleine und
mittlere Unternehmen (de minimis Regelung – Abl EU Nr. L352/1 v.
24.12.2013) und Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der
staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die
Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01)
•
Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) vom 9. Juli 2014, das
durch die Verordnung vom 4. April 2015 geändert worden ist
•
Hauptsatzung der Stadt Leipzig vom 16.07.2014 in der aktuell gültigen
Fassung
(UStG)
vom
21.02.2005
(in
der
Fassung
vom
1.2.2 Geltungsbereich der Fachförderrichtlinie
Die Fachförderrichtlinie Wirtschaft gilt für alle Zuwendungen der Stadt Leipzig im
Rahmen der Wirtschaftsförderung an außerhalb der Stadtverwaltung stehende
Stellen.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 4/18
Die Wirtschaftsbetriebe, Eigenbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art der Stadt
Leipzig sind keine außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Sinne dieser
Richtlinie.
2
Zuwendungsempfänger
2.1 Kreis der Zuwendungsempfänger
Als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Fachförderrichtlinie kommt in Betracht,
wer eine gewinnorientierte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt.
Zuwendungsempfänger können auch Einrichtungen sein, die gemeinnützig im Sinne
von § 52 AO oder im öffentlichen Interesse mit wirtschaftsfördernder Wirkung tätig
sind.
Zuwendungsempfänger
müssen
den
Gewerbebetrieb
in
Form
einer
Hauptniederlassung oder einer rechtlich selbstständigen Betriebsstätte in Leipzig
angemeldet haben. Zuwendungsempfänger, die nicht gewerblich tätig sind, müssen
im Gebiet der Stadt Leipzig niedergelassen sein, bzw. den Sitz in Leipzig haben oder
als natürliche Person mit Wohnsitz in der Stadt Leipzig angemeldet sein. Mögliche
Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, Personengesellschaften,
Kapitalgesellschaften, freiberuflich Tätige, Stiftungen, Verbände und Vereine.
Antragsteller, die nicht dem Kreis der Zuwendungsempfänger gem. Ziff. 3.1
zugehören, kommen als Zuwendungsempfänger nur im Ausnahmefall in Betracht,
wenn das Erreichen des Zuwendungszwecks anders nicht möglich ist und wenn das
geförderte Vorhaben wirtschaftsfördernde Wirkung überwiegend in Leipzig entfaltet.
2.2 Qualifikation der Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger müssen über die für die Durchführung des geförderten
Vorhabens notwendige fachliche Qualifikation (Gewerbeanmeldung, Meisterbrief,
Diplom etc.) sowie über ausreichende finanzielle, personelle und organisatorische
Ausstattung verfügen. Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und
einen bestimmungsgemäßen Nachweis der verwendeten Mittel gewährleisten
können. Insofern Subunternehmer eingesetzt werden, müssen diese die selben
Qualifikationsnachweise erbringen. Zuwendungsempfänger, die öffentlicher
Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
(GWB) sind, haben das öffentliche Vergaberecht einschließlich der einschlägigen
Regelungen der Stadt Leipzig zu beachten, wenn sie Aufträge nach § 99 GWB aus
Zuwendungen finanzieren.
2.3 Ausschluss von Zuwendungsempfängern
Nicht als Zuwendungsempfänger kommen Antragsteller in Betracht, die mit dem
Verwendungsnachweis zu anderen Zuwendungen im Verzug sind, gegen die ein
nicht erfüllter Rückforderungsanspruch besteht, über deren Vermögen ein
Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt ist oder bei denen aus anderen Gründen
zu erwarten ist, dass die Zuwendung nicht der Bewilligung entsprechend verwendet
wird.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 5/18
3
Zuwendungsvoraussetzungen
Gefördert werden vorrangig Vorhaben,
▪ deren Träger die Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger gem. Ziff. 2
dieser Fachförderrichtlinie erfüllen,
▪ die ohne Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie nicht oder nicht in
notwendigem Umfang durchführbar wären,
▪ deren Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Zuwendung im
Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert
ist,
▪ die nachhaltige Wirkung entfalten,
▪ die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Zuwendung nach dieser
Fachförderrichtlinie noch nicht begonnen wurden,
▪ von denen nicht Ehegatten oder Verwandte 1. Grades des Antragstellers
begünstigt sind,
▪ bei denen die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung gem. Ziff. 9
bis 11 dieser Fachförderrichtlinie nachgewiesen und kontrolliert werden
kann,
▪ bei denen eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers erfolgt.
Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch
unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Begründung und
Anerkennung durch das Amt für Wirtschaftsförderung zulässig.
Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und bei Anschaffungen muss der Empfänger
auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und
Unterhaltung der Anlagen bieten.
Neben der Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie ist zur Gesamtfinanzierung
des geförderten Vorhabens in der Regel eine Kofinanzierung erforderlich. Die
Kofinanzierung kann durch den Zuwendungsempfänger selbst (Eigenanteil) oder
durch eine zu Gunsten des Zuwendungsempfängers bereitgestellte Finanzierung
Dritter (Drittmittel) erbracht werden.
Zuwendungen anderer Stellen, insbesondere Förderleistungen der EU, des Bundes
und des Freistaates Sachsen sind bei gleicher Eignung und Verfügbarkeit vorrangig
in Anspruch zu nehmen. Eine Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie kann in
begründeten Fällen ergänzend gewährt werden.
4
Zuwendungs- und Finanzierungsarten
Das Amt für Wirtschaftsförderung vergibt Zuwendungen für Vorhaben als
Projektförderung oder als institutionelle Förderung. Eine Kombination verschiedener
Zuwendungsarten oder die Förderung mehrerer Projekte desselben Empfängers ist
grundsätzlich zulässig, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelförderung kommt.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 6/18
Vorhaben müssen einen oder mehrere der Zuwendungszwecke gem. Ziff. 1.1 dieser
Richtlinie verfolgen und einen definierten Beitrag zum Erreichen dieser Zwecke
leisten.
Das Amt für Wirtschaftsförderung kann Typen von Vorhaben, die zum Erreichen von
Zuwendungszwecken besonders geeignet sind, als Maßnahmen definieren und
beschreiben. Soweit mit Maßnahmebeschreibungen der Gegenstand der Förderung
konkretisiert ist, sind Vorhaben nur förderfähig, wenn sie diesen Beschreibungen
entsprechen.
Maßnahmebeschreibungen wirken als kleine Förderprogramme, mit denen die
Förderfähigkeit von Vorhaben systematisiert und konkretisiert wird. Maßnahmebeschreibungen enthalten eine Ausrichtung auf bestimmte Zuwendungsempfänger,
Zuwendungszwecke oder Förderschwerpunkte. Sie regeln die sich daraus
ergebenden Voraussetzungen für Zuwendungen und für deren Art, Umfang und
Höhe. Die Maßnahmebeschreibungen sind daher ein Instrument zur Bewertung. Sie
werden im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht und können darüber hinaus
über andere Werbekanäle bekannt gemacht werden.
4.1 Projektförderung
Als Projektförderung werden einmalige Zuwendungen zur Deckung von
Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich
abgegrenzte Vorhaben bezeichnet.
Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die
Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich
auf die Beschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes bezieht.
4.2 Institutionelle Förderung
Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht
abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten
Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die
Institution als solche.
4.3 Finanzierungsarten
Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie können als Teil- oder in begründeten
Fällen als Vollfinanzierung gewährt werden.
4.3.1 Teilfinanzierung
Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der
zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder
Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen.
4.3.1.1 Anteilsfinanzierung
Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 7/18
zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt.
Der Vomhundertsatz wird nach dem Grad der Förderwürdigkeit des Vorhabens oder
der Maßnahme festgesetzt. Maßgeblich ist, zu welchem Anteil eine Maßnahme im
öffentlichen Interesse liegt und zu welchem Anteil es Eigeninteressen des
Zuwendungsempfängers dient. Das öffentliche Interesse ist im Rahmen der
Wirtschaftsförderung auch danach zu beurteilen, inwieweit ein Vorhaben zum
Erreichen der Zuwendungszwecke beiträgt und welche Priorität der mit dem
Vorhaben verfolgte Zuwendungszweck für die Stadt Leipzig hat.
4.3.1.2 Festbetragsfinanzierung
Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an
den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Eine Festbetragsfinanzierung wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der
Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren
späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist.
4.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung
Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem
Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen
Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei
wird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt.
4.3.2 Vollfinanzierung
Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten
zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus
nachvollziehbaren Gründen weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen
kann.
Die Vollfinanzierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des
Zuwendungsempfängers an der Erfüllung des Zwecks nur gering oder überhaupt
nicht feststellbar ist, und das städtische Interesse so erheblich ist, dass die
Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Aufwendungen durch die Stadt Leipzig
geboten erscheint. Der Zuwendungsempfänger darf mit dem vollfinanzierten
Vorhaben keine Gewinne erzielen oder ein anderes eigenes wirtschaftliches
Interesse verfolgen.
Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen.
4.4 Bemessungsgrundlage
Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen sind die
geplanten Einnahmen und Ausgaben.
Bei Projektförderung sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben
vorhabensbezogen darzustellen. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung im
Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sind das Eigeninteresse und die
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 8/18
Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die Finanzierungsbeteiligung
Dritter entsprechend zu berücksichtigen.
Wirtschaftliche Vorteile, die der Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben erreicht
und die nicht als Einnahmen ein Bestandteil der Finanzierung sind, werden bei der
Bestimmung der Finanzierungsart und des Umfangs der Finanzierung berücksichtigt.
Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie
nicht zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen.
Bei institutioneller Förderung hat der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren für die Bemessung
durch Vorlage eines vollständigen Wirtschaftsplanes für den Zuwendungszeitraum die Verwendung der Zuwendung zu erläutern,
schriftlich darzustellen, welchen Beitrag die geförderte Institution zum
Erreichen einschlägiger Ziele, Strategien, Konzepte und Ratsbeschlüsse der
Stadt Leipzig erbringt,
durch Vorlage der Geschäftsberichte der 3 Vorjahre vor Antragstellung den
Bedarf nachzuweisen.
5
Antragsverfahren
5.1 Antragstellung
Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den
notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag
muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung
erforderlichen Angaben enthalten.
Der Antrag auf Projektförderung umfasst insbesondere:
• Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en),
Kurzprofil, Rechtsform),
• Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des
Vorhabens unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und
ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung des Vorhabens bewertet werden
soll,
• Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens (aufgegliedert nach einzelnen
Positionen und einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen)
sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel) in Form eines
Kosten- und Finanzierungsplans.
Der Antrag auf institutionelle Förderung umfasst insbesondere:
• Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en),
Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung, Organisations- und Stellenplan,
aktueller Jahresabschluss, aktueller Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht),
• Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Aufgabenund Tätigkeitsbereichs des Empfängers unter Erläuterung der angestrebten
Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung der
Tätigkeit bewertet werden soll,
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 9/18
•
Angaben zu den Aufwendungen der Einrichtung bzw. des zu fördernden
Teilbereichs in Form einer aufgegliederten Darstellung der einzelnen
Positionen sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel),
beispielsweise in Form eines Haushalts- oder Wirtschaftsplans, Angaben zu
vorhandenen Mitteln (z.B. Rücklagen), die ggf. voll oder anteilig für den zu
fördernden Aufgabenbereich zur Verfügung stehen.
Die Formulare können beim Amt für Wirtschaftsförderung abgefordert bzw. im
Internetportal der Stadt Leipzig heruntergeladen werden.
Der Antrag ist bei der
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
04092 Leipzig
einzureichen.
Hat ein Antragsteller für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen bei
einer anderen Bewilligungsbehörde der Stadt Leipzig oder von dritter Seite
beantragt, so ist der entsprechende Zuwendungsantrag sowie ggf. ein bereits
ergangener Zuwendungsbescheid ebenfalls beizufügen.
Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über einen Zeitraum mehrerer
Jahre erwächst kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in jedem Jahr.
5.2 Zuständigkeitsmehrheit
Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung
Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen
Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen.
5.3 Antragsfristen
Anträge auf eine Zuwendung können nach Bedarf gestellt werden und werden nach
der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln beschieden. Der vollständige Antrag ist
rechtzeitig, in der Regel spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des
Vorhabens, zu stellen.
Anträge können nur für Zuwendungen gestellt werden, die innerhalb eines
Haushaltsjahres der Stadt Leipzig ausgereicht werden. Bei Vorliegen eines
Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des
Doppelhaushaltes gestellt werden. Ist ein Vorhaben nicht innerhalb eines
Haushaltsjahres durchführbar und liegt kein Doppelhaushalt für diese Jahre vor, so
ist für jedes Haushaltsjahr ein gesonderter Antrag zu stellen.
5.4 Inhalt des Antrags
Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Feststellung der
Zuwendungsvoraussetzungen gem. Ziff. 3 und die Bestimmung von Art, Umfang und
Höhe der Zuwendung gem. Ziff. 4 dieser Fachförderrichtlinie erforderlich sind.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 10/18
Anstelle der Erklärung des Antragstellers über das Vorliegen der
Zuwendungsvoraussetzungen kann auch generell oder im begründeten Einzelfall die
Glaubhaftmachung oder der Nachweis gefordert werden. Zum Nachweis können
auch Bestätigungen Dritter oder betriebswirtschaftliche oder vorhabensbezogene
Unterlagen, einschließlich detaillierter, schlüssiger und vollständiger Kosten- und
Finanzierungspläne angefordert werden.
Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären,
ob er allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach
§ 15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat er die sich ergebende
Vorsteuer auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen
Ausgaben abzusetzen.
das Einverständnis mit Maßnahmen zur Öffentlichkeit und Transparenz der
Förderung gem. Ziff. 12 dieser Fachförderrichtlinie.
Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der
Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108
des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen
(ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), ist im Antrag zu erklären, ob und ggf. welche
Zuwendungen der Antragsteller gemäß der de-minimis-Regelung der EU
Kommission im aktuellen und den zwei dem Antrag vorausgehenden Jahren erhalten
hat.
Unvollständige Anträge werden dem Antragsteller zur Überarbeitung zurückgegeben.
Daraus resultierende Fristversäumnisse gehen zu Lasten des Antragstellers.
Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung nur gewährt, wenn die
Gesamtfinanzierung der Institution ausweislich der Wirtschaftsplanung für den
Förderzeitraum gesichert ist. Im Rahmen einer institutionellen Förderung ist die
Vorlage der Jahresrechnung bzw. der Jahresabschlüsse für die dem Antrag
vorangegangenen
drei
Jahre
erforderlich.
Die
Zuwendung
ist
eine
Ergänzungsfinanzierung, um die vom Zuwendungsempfänger zu erfüllenden
Aufgaben teilweise mit zu finanzieren.
Voraussetzung bei institutioneller Förderung ist, dass die geförderte Institution so
überwiegend Zwecke der Wirtschaftsförderung gem. Ziff. 1 dieser Richtlinie erfüllt,
dass mit einer Vielzahl von Projektförderungen der Förderzweck schlechter erreicht
wird, als wenn der Betrieb der Institution als solcher gefördert wird.
5.5 Vorhabensbeginn
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu
erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist
grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsteller muss mit Antragsstellung erklären,
dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 11/18
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu
werten.
Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis der
Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und der Bewilligungszeitraum
begonnen hat. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn für einen vorzeitigen
Maßnahmebeginn ein begründeter Anlass besteht und dies mit Einreichen des
Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde beantragt wurde. Erst nach
schriftlicher Genehmigung der Bewilligungsbehörde und ohne Rechtsanspruch auf
eine spätere Zuwendung kann mit dem Projekt begonnen werden.
6
Bewilligungsverfahren
6.1 Antragsprüfung und Bewilligung
Über die Zuwendung für Vorhaben nach dieser Fachförderrichtlinie entscheidet im
Einzelfall das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig nach pflichtgemäßem
Ermessen.
Zur Begutachtung besonderer Zuwendungsvoraussetzungen kann das Amt für
Wirtschaftsförderung fachkundige Gremien, insbesondere aus Vertretern von
Kammern, Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen einbeziehen.
Über die Veränderung von Antragsfristen und über den förderunschädlichen Beginn
von Vorhaben vor Erteilung des Zuwendungsbescheides entscheidet das Amt für
Wirtschaftsförderung auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen.
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid
oder im Ausnahmefall durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen
Zuwendungsvertrages.
6.2 Zuwendungsbescheid
Der Zuwendungsbescheid wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig.
Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch
kann auch in qualifizierter elektronischer Form oder mittels absenderbestätigter DeMail
eingelegt
werden
(SächsEGovG).
Widerspruchsbehörde
ist
die
Bewilligungsbehörde. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die
Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides.
Aus der Gewährung einer Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung
geschlossen werden.
Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor,
werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an
die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 12/18
Zuwendungsbescheid. Nach Rechtskraft des Haushaltes wird die vorläufige in eine
endgültige Bewilligung umgewandelt.
6.3 Zuwendungsvertrag
Für einen Zuwendungsvertrag gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch
Bescheid sinngemäß.
Zuwendungsverträge werden nur geschlossen, wenn die Mitwirkung des
Zuwendungsempfängers an der Gestaltung der Zuwendung die Erfüllung des
Zuwendungszwecks und die Wirtschaftlichkeit der Zuwendung verbessert und das
Zuwendungsverfahren vereinfacht.
6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen
Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören Personal- und Sachkosten, die
während des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks
unmittelbar erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der
Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen sind.
Die Angemessenheit von Reisekosten ist unter Berücksichtigung des sächsischen
Reisekostenrechts (SächsRKG), die Angemessenheit von Personalaufwendungen
unter Berücksichtigung des TvÖD zu beurteilen. Soweit aus der Zuwendung
Auszahlungen
für
Personalaufwendungen
geleistet
werden
und
die
Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine
Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TvöD
(Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag
TvöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt
werden. Bei institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell.
Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert
werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist.
Zuwendungsfähig sind zudem Aufwendungen für:
• Dienstleistungen,
• Geschäftsaufwendungen (Porto, Telefon),
• Reisekosten,
• Aufwendungen für Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern
sofern sie dem Zuwendungszweck dienen,
• Mietkosten für Gewerberaum, sofern dies im besonderen Interesse der Stadt
Leipzig steht,
• Miet- bzw. Leasingkosten für gewerblich genutzte Fahrzeuge und Anlagen,
sofern dies im besonderen Interesse der Stadt Leipzig steht.
• Investitionen
Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen:
• die auch dann angefallen wären, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt
worden wäre,
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 13/18
die nicht mit dem Vorhaben in Verbindung stehen,
die nicht im vorgelegten Finanzplan enthalten und nicht nachträglich
genehmigt sind,
• deren Entstehen und Bezahlung nicht durch entsprechende Nachweise belegt
werden können,
• die außerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen oder bezahlt sind,
• für Umlagen und Mitgliedsbeiträge des Zuwendungsempfängers,
• für Grundstücksanschaffungen und Immobiliengeschäfte aller Art,
• für Zinsen oder in Anspruch genommene Darlehen, sofern nicht die
Beschreibung einer Fördermaßnahme anderes bestimmt,
• für Steuern und Abgaben, für die eine Abzugsberechtigung oder Erstattungsberechtigung besteht,
• die zahlungsunwirksam sind, insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung
von Rücklagen und Rückstellungen , sonstiger kalkulatorischer Aufwand.
Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig.
•
•
7
Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber unverzüglich
mitzuteilen, wenn
• er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen
beantragt oder von ihnen erhält,
• sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der
Finanzierung ergibt,
• der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung
maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen,
• sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
• die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach
festen Zeitpunkten bestimmt wurde,
• Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw.
nicht mehr benötigt werden,
• es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,
insbesondere, wenn der Bewilligungszeitraum überschritten wird,
• er seine Adresse, Firma, Bankverbindung oder Organisationsstruktur ändert,
• ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
8
Auszahlungsverfahren
8.1 Bestandskraft
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der
Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden.
Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die
Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 14/18
Durch Unterzeichnung eines Rechtsbehelfsverzichtes kann die Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides vorzeitig herbeigeführt und damit die Auszahlung der
Fördermittel beschleunigt werden.
8.2 Zeitpunkt der Auszahlung
Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt, wenn im Zuwendungsbescheid nicht anders
bestimmt,
nach
Abschluss
des
Vorhabens
und
mit
Vorlage
des
Verwendungsnachweises.
9
Nachweis- und Prüfverfahren
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit die Verwendung der
Zuwendung nach den Maßgaben dieser Fachförderrichtlinie und des
Zuwendungsbescheides sicherzustellen und entsprechende Belege, Erklärungen
und Mitteilungen zum Nachweis der Verwendung abzugeben.
9.1 Verwendungsnachweis
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der
Zuwendungsempfänger
dem
Amt
für
Wirtschaftsförderung
einen
Verwendungsnachweis vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis.
Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis
und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-,
Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und
dergleichen sind ggf. beizufügen.
Im zahlenmäßigen Nachweis bei Projektförderung sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen
entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten
Finanzierungsplanes summarisch darzustellen.
Im zahlenmäßigen Nachweis bei institutioneller Förderung sind sämtliche mit dem
Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen
entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushaltsoder Wirtschaftsplans summarisch darzustellen. Der Nachweis kann bei einer
Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den
geförderten Bereich begrenzt werden. Bucht der Zuwendungsempfänger nach
Einnahmen und Ausgaben, so ist dem Verwendungsnachweis die letzte
Jahresrechnung
beizufügen,
bei
kaufmännischer
Buchführung
des
Zuwendungsempfängers der letzte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und
Verlustrechnung).
Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und
Auszahlungsbelege, Zahlungsnachweise) über die Einzelzahlungen und die Verträge
über die Vergabe von Aufträgen beizufügen.
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 15/18
Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist
und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt im Amt für Wirtschaftsförderung.
9.2 Einfaches Verfahren
Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist
unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren
möglich. Bei Mischförderung ist das einfache Verfahren bis zu einer
Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro möglich.
Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem
zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck
zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der
Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in
summarischer Gliederung dargestellt werden.
Im Rahmen einer institutionellen Förderung ist zusätzlich die Vorlage der letzten
Jahresrechnung bzw. des letzten Jahresabschlusses erforderlich.
Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht der
Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt.
Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des
Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene
Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere
juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der
Nachweis dieses Prüfungsergebnisses.
9.3 Vorlagefrist
Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des
Bewilligungszeitraumes bzw. nach Fertigstellung der Maßnahme vom
Zuwendungsempfänger unaufgefordert beim Amt für Wirtschaftsförderung
vorzulegen. Dabei ist ggf. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben.
Abweichende Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises können durch
das Amt für Wirtschaftsförderung getroffen werden. Fristverlängerungen können im
Ausnahmefall auf schriftlichen Antrag gewährt werden.
Die nicht fristgerechte Vorlage bzw. die Nichtvorlage des Verwendungsnachweises
oder die nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel führt zur Rückforderung
bzw. Nichtauszahlung der Zuwendung.
9.4 Prüfung der Verwendung
Das Amt für Wirtschaftsförderung ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige
Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 16/18
örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der
Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die
notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden,
dass sie prüfungsfähig sind.
Vorgelegte und geprüfte Originalbelege werden nach der Einsichtnahme mit einem
Kontrollvermerk versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückgegeben. Das
Amt für Wirtschaftsförderung kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn
diese bereits vor Abschluss der Prüfung beim Amt für Wirtschaftsförderung an den
Zuwendungsempfänger zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben werden.
Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist unabhängig von der Prüfung des
Fachamtes zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt. Es kann hierzu
Bücher und Belege anfordern und einsehen sowie eigene Erhebungen vornehmen,
die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind.
10
Rückforderung und Verzinsung
Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung - auch wenn
sie bereits verwendet worden ist - (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung
wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
Dies gilt insbesondere, wenn
• eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der
Finanzierung eingetreten ist (auflösende Bedingung),
• der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt
hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren,
• die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder
nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird,
• der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Amt für
Wirtschaftsförderung nicht rechtzeitig und vollständig nachkommt,
• der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt oder nicht
rechtzeitig vorgelegt wird,
• die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird.
Der Erstattungsanspruch wird mit seiner Entstehung fällig. Er wird gemäß § 49
VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr
verzinst.
11
Öffentlichkeit, Transparenz
Das Amt für Wirtschaftsförderung stellt in geeigneter Weise sicher, das potenzielle
Zuwendungsempfänger und die Fachöffentlichkeit über den Zugang zur Förderung,
die geförderten Vorhaben sowie deren Ergebnisse und Wirkung informiert sind.
Öffentliche Präsentationen oder Veröffentlichungen des Zuwendungsempfängers,
die sich auf ein gefördertes Vorhaben oder dessen Ergebnisse beziehen, sollen
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 17/18
Hinweise auf die Förderung durch die Stadt Leipzig, Amt für Wirtschaftsförderung
enthalten.
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Berichterstattung und öffentliche
Diskussion über das aus öffentlichen Mitteln geförderte Vorhaben und dessen
Ergebnis zu unterstützen.
Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende
Stellen werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten
datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Antragsteller
erklärt mit der Unterschrift zum Zuwendungsantrag sein Einverständnis zur
Veröffentlichung.
12
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig in Kraft.
Mit Inkrafttreten dieser Fachförderrichtlinie tritt die Fachförderrichtlinie der Stadt
Leipzig für Zuschüsse im Bereich des Wirtschafts-, Standort und Tourismusmarketings vom 22.01.2009, beschlossen in der 53. Sitzung der Ratsversammlung
vom 21.09.2009 (Beschluss-Nr. RB IV-1485/09) außer Kraft.
Leipzig, den XX.XX.2017
Stadt Leipzig
Der Oberbürgermeister
Entwurf vom 24.03.2017
Seite 18/18
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 0341 123-5885
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
04092 Leipzig
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1. Angaben zum Antragsteller/Unternehmen
Angaben zum Antragsteller
Name Unternehmen
Name Geschäftsführer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpartner
Telefon
E-Mail-Adresse
Angaben zum Unternehmen
Branche / wirtschaftliche Tätigkeit
Anzahl Geschäftsführer
Anzahl Vollzeitbeschäftigte
Register/Steuernummer
Anzahl Teilzeitbeschäftigte
Gesamt (inkl. GF)
Gründungsdatum
Bankverbindung
Kontoinhaber
Stadt Leipzig
80/006/01.17
IBAN
BIC
2. Angaben zum Vorhaben
Kurzbeschreibung des Vorhabens (ausführliche Projekt- und Unternehmensbeschreibung bitte als gesonderte Anlage beifügen)
Durchführungszeitraum*
von
bis
Zuschüsse dürfen ausschließlich für noch nicht begonnene Vorhaben gewährt werden. Ein Antrag auf Zuwendung ist in der Regel
spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu stellen. Ein Vorhaben ist grundsätzlich nicht förderbar, wenn es
vor Bewilligung des Antrages auf Zuwendung begonnen wurde. Es sind nur Ausgaben/Leistungen zuwendungsfähig, die innerhalb
des Durchführungszeitraumes entstehen und bezahlt werden.
* Der Durchführungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem das Projekt stattfindet. Darin enthalten ist auch der ggf. notwendige Vorund Nachbereitungszeitraum. Daher müssen z. B. der Abschluss von notwendigen Verträgen (z. B. Auftragsvergabe, Arbeitsverträge,
Mietverträge), Anmeldungen (z. B. für eine Messe), die Bezahlung von Rechnungen / Vergütungen oder das Schaffen von
Arbeitsplätzen ebenfalls in diesem Zeitraum liegen.
3. Gesamtkosten lt. Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Betrag in Euro
(ausführliche Kostenübersicht bitte in der Anlage 1 eintragen)
4. Beantragte Zuwendung
Zu der vorgenannten Maßnahme wird eine Zuwendung in Höhe von
Betrag in Euro
beantragt.
5. Erklärung zum Vorsteuerabzug
Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (förderfähig sind Netto-Ausgaben)
Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Förderfähig sind damit BruttoAusgaben. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen.
6. De-minimis-Beihilfe (nähere Erläuterung siehe Anlage 2 "Merkblatt zur De-minimis-Erklärung")
Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der De-minimisVerordnungen relevant verbundenen Unternehmen im laufenden Jahr sowie in den vorangegangenen zwei
Kalenderjahren folgende de-minimis-Beihilfen erhalten habe/hat:
keine de-minimis-Beihilfen
die in der Anlage 3 aufgeführten Beihilfen
7. KMU Erklärung
Bei meinem Unternehmen handelt es sich um ein
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz
oder einer Jahresbilanz von weniger als 2 Mio. Euro
Kleines Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz
oder einer Jahresbilanz von weniger als 10 Mio. Euro
Mittleres Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von
weniger als 50 Mio. Euro oder weniger als 43 Mio. Euro Jahresbilanz
verbundenes Unternehmen (gemäß Definition in Anlage 2)
kein KMU
8. Erklärungen
Der Antragsteller versichert dass,
8.1 seine Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können,
8.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind,
8.3 der Wirtschafts-/Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
aufgestellt wurde,
8.4 keine weiteren Mittel als im Wirtschafts-/Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden,
8.5 der Eigenanteil an der Finanzierung des Vorhabens gesichert ist,
8.6 Änderungen des Wirtschafts-/Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt
werden,
8.7 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides
oder eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird,
8.8 das Amt für Wirtschaftsförderung und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig die Verwendung der
Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche
Erhebungen kontrollieren können,
8.9 im Falle einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des
Förderprojektes, des Unternehmensnamens und der Förderhöhe zugestimmt wird.
Personenbezogene Daten werden gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften bearbeitet. Eine
Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der
Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
9. Anlagen
Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an:
Anlage 1 Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Handelsregisterauszug/Gewerbeanmeldung/Steuer-Nr.
Nachweis zum Vorsteuerabzug
Kurzvorstellung Unternehmen / Business Plan
Anlage 3 de-minimis-Erklärung
Projektbeschreibung
Angebote/Kostenvoranschläge
weitere Unterlagen zum Projekt
Vertragsentwürfe
wenn erforderlich Lebenslauf inkl. Nachweise
Erklärungen des Antragstellers
Ort, Datum
rechtsverbindliche Unterschrift
Anlage 1
Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Der Finanzierungsplan dient als Berechnungsgrundlage für die zu bewilligende Zuwendung. Nur die hier
angegebenen Ausgaben können am Ende abgerechnet werden.
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
*Angaben bitte einzeln eintragen
Bruttobetrag in €
Auszahlungen gesamt:
Nettobetrag in €
0,00
0,00
Als Anlage bitte beifügen: Angebote/Kostenvoranschläge
Übersicht der Deckungsquellen
in Euro
Eigenmittel
€
Spenden / Sponsoren
€
beantragte Zuwendung
€
andere öffentliche Förderungen
€
andere Einzahlungen
€
€
Gesamt:
0,00
€
Anlage 2
Merkblatt "De-minimis-Erklärung"
im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen
1. Definition und Erläuterung
Der Begriff De-minimis stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel
zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind
staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das
empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine
solche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen
Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung
des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder
bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen,
Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Folgende vier De-minimis-Beihilfen exisitieren:
- Allgemeine-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 200.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) (Schwellenwert
100.000 € für Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig
sind)
- Agrar-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 15.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) (Agrarsektor)
- Fisch-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 30.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bzw. Verordnung (EG) Nr. 875/2007)(Fischereisektor)
- DAWI-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 500.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse erbringen)
Erhält ein Unternehmen de-minimis-Beihilfen nach verschiedenen Verordnungen, müssen
Kumulierungsgrenzen beachtet werden.
Bei der beantragten Zuwendung handelt es sich um eine Allgemeine De-minimis-Behilfe.
In einer Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihr Unternehmen und mit ihm relevant
verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren
erhalten hat.
Relevant verbundene Unternehmen sind für die Zwecke von De-minimins-Beihilfen alle Unternehmen, die
zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
• Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter
eines anderen Unternehmens,
• ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder
Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
• ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung
berechtigt,
einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben,
• ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens
ist,
übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen
Unternehmens
getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen
Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten
Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet.
Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion oder
Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimis-Beihilfen sind
ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die De-minimis-Beihilfen dem
Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen
gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind De-minimis-Beihilfen
unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen.
Anlage 3
"De-minimis-Erklärung des Antragstellers"
Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen:
Antragsteller/Unternehmen
Anschrift
Das Unternehmen ist im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig:
Ja
Nein
Hiermit bestätige ich,
dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der De-minimis-Verordnungen relevant
verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren
die in nachstehender Tabelle aufgeführten Beihilfen erhalten bzw. beantragt habe:
Beihilfe 1
Beihilfe 2
Beihilfe 3
Datum des
Bewilligungsbescheids/
der Zusage
Beihilfegeber
Aktenzeichen
Form der Beihilfe
(Zuschuss, Darlehen,
Bürgschaft, Beteiligung)
Fördersumme in EUR
Beihilfe- / Subventionswert
in EUR
Art der Beihilfe
(Allgemeine-, Agrar-,
Fisch-, DAWI Beihilfe)
Sollten Sie mehr als 3 Beihilfen erhalten haben, füllen Sie das Blatt bitte entsprechend oft aus.
Mir/uns ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des
Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Ich
verpflichte mich, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sobald mir
diese bekannt werden.
Als Anlage bitte beifügen: Kopie der Bewilligungsbescheide / de-minimis-Bescheinigungen
_____________________
Ort, Datum
______________________________________________
Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers
Eingaben löschen
Drucken
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 0341 123-5885
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
04092 Leipzig
Antrag auf Gewährung einer Zuwendung
Art der Förderung:
Projektförderung im Rahmen des Förderprogramms für Wachstum und
Kompetenz im Leipziger Mittelstand (Mittelstandsförderprogramm)
Finanzierungsart:
Anteils- oder Festbetragsfinanzierung
1. beantragte Maßnahme
Bestandspflege
Gründung & Neuansiedlung
Transfer kreativer Ideen
Prämie für innovative Gründer
Managementhilfe
Meistergründungsprämie (Handwerk)
wachstumsbedingte Standortentwicklung
Mitarbeiterförderung für Gründer
Erschließung neuer Märkte (Messeförderung)
Neuansiedlung in Leipzig
Testen eines Elektro-Fahrzeuges
Innovation
Qualitätsmanagementsysteme in KMU
Innovationen in KMU
Nachfolge / Betriebsübergang
lokaler Wissens-/Technologietransfer
Krisenhilfe
Überregionalisierung / Neustrukturierung
Sonstiges
2. Angaben zum Antragsteller/Unternehmen
Angaben zum Antragsteller
Name Unternehmen
Name Geschäftsführer
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Ansprechpartner
Telefon
Stadt Leipzig
80/001/01.17
E-Mail-Adresse
Angaben zum Unternehmen
Branche / wirtschaftliche Tätigkeit
Anzahl Geschäftsführer
Anzahl Vollzeitbeschäftigte
Register/Steuernummer
Anzahl Teilzeitbeschäftigte
Gesamt (inkl. GF)
Gründungsdatum
Bankverbindung
Kontoinhaber
BIC
IBAN
3. Angaben zum Vorhaben
Kurzbeschreibung des Vorhabens (ausführliche Projekt- und Unternehmensbeschreibung bitte als gesonderte Anlage beifügen)
Durchführungszeitraum
von
bis
Zuschüsse dürfen ausschließlich für noch nicht begonnene Vorhaben gewährt werden. Ein Antrag auf Zuwendung ist in der Regel
spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu stellen. Ein Vorhaben ist grundsätzlich nicht förderbar, wenn es
vor Bewilligung des Antrages auf Zuwendung begonnen wurde. Es sind nur Ausgaben/Leistungen zuwendungsfähig, die innerhalb des
Durchführungszeitraumes entstehen und bezahlt werden.
* Der Durchführungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem das Projekt stattfindet. Darin enthalten ist auch der ggf. notwendige Vorund Nachbereitungszeitraum. Daher müssen z. B. der Abschluss von notwendigen Verträgen (z. B. Auftragsvergabe, Arbeitsverträge,
Mietverträge), Anmeldungen (z. B. für eine Messe), die Bezahlung von Rechnungen / Vergütungen oder das Schaffen von
Arbeitsplätzen ebenfalls in diesem Zeitraum liegen.
Gesamtkosten lt. Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Betrag in Euro
4. Beantragte Zuwendung
Zu der vorgenannten Maßnahme wird eine Zuwendung in Höhe von
EUR beantragt. (Maximalbeträge siehe Maßnahmesteckbrief)
5. Erklärung zum Vorsteuerabzug
Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (förderfähig sind Netto-Ausgaben)
Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Förderfähig sind damit BruttoAusgaben. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen.
6. De-minimis-Beihilfe (nähere Erläuterung siehe Anlage 2 "Merkblatt zur De-minimis-Erklärung")
Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der Deminimis-Verordnungen relevant verbundenen Unternehmen im laufenden Jahr sowie in den
vorangegangenen zwei Kalenderjahren folgende de-minimis-Beihilfen erhalten habe/hat:
keine de-minimis-Beihilfen
die in der Anlage 3 aufgeführten Beihilfen
7. KMU Erklärung
Bei meinem Unternehmen handelt es sich um ein
Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz
oder einer Jahresbilanz von weniger als 2 Mio. Euro
Kleines Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz
oder einer Jahresbilanz von weniger als 10 Mio. Euro
Mittleres Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von
weniger als 50 Mio. Euro oder weniger als 43 Mio. Euro Jahresbilanz
verbundenes Unternehmen (gemäß Definition in Anlage 2)
8. Erklärungen
Der Antragsteller versichert dass,
8.1 seine Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt
werden können,
8.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind,
8.3 der Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit
aufgestellt wurde,
8.4 keine weiteren Mittel als im Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden,
8.5 der Eigenanteil an der Finanzierung des Vorhabens gesichert ist,
8.6 Änderungen des Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt
werden,
8.7 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch bis zur Erteilung des
Zuwendungsbescheides oder eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird,
8.8 das Amt für Wirtschaftsförderung und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig die
Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen
Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen kontrollieren können,
8.9 im Falle einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des
Förderprojektes, des Unternehmensnamens und der Förderhöhe zugestimmt wird.
Personenbezogene Daten werden gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften bearbeitet.
Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich
gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu.
9. Anlagen
Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an:
Anlage 1 Finanzierungsplanung
Handelsregisterauszug/Gewerbeanmeldung/Steuer-Nr.
Nachweis zum Vorsteuerabzug
Kurzvorstellung Unternehmen / Business Plan
Anlage 3 de-minimis-Erklärung
Projektbeschreibung
Angebote/Kostenvoranschläge
weitere Unterlagen zum Projekt
Vertragsentwürfe
wenn erforderlich Lebenslauf inkl. Nachweise
Erklärungen des Antragstellers
Ort, Datum
rechtsverbindliche Unterschrift
Anlage 1 zum Förderantrag "Mittelstandsförderprogramm" der Stadt Leipzig
Finanzierungsplan (Projektförderung)
Der Finanzierungsplan dient als Berechnungsgrundlage für die zu bewilligende Zuwendung! Nur
die hier angegebenen Ausgaben können am Ende abgerechnet werden.
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan*
Bruttobetrag in €
Nettobetrag in €
*Angaben bitte einzeln eintragen
Auszahlungen gesamt:
0,00
0,00
Als Anlage bitte beifügen: Angebote/Kostenvoranschläge
Übersicht der Deckungsquellen
in Euro
Eigenmittel
€
Spenden / Sponsoren
€
beantragte Zuwendung Mittelstandsprogramm
€
andere öffentliche Förderungen
€
andere Einzahlungen
€
€
Gesamt:
0,00 €
Anlage 2 zum Förderantrag "Mittelstandsförderprogramm der Stadt Leipzig"
Merkblatt "De-minimis-Erklärung"
im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen
1. Definition und Erläuterung
Der Begriff De-minimis stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den
Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu
schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie
stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber
Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt
jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen,
deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen
werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission
angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften
oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Folgende vier De-minimis-Beihilfen exisitieren:
- Allgemeine-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 200.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) (Schwellenwert
100.000 € für Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig
sind)
- Agrar-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 15.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) (Agrarsektor)
- Fisch-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 30.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bzw. Verordnung (EG) Nr. 875/2007)(Fischereisektor)
- DAWI-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 500.000 €
(Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem
wirtschaftlichen Interesse erbringen)
Erhält ein Unternehmen de-minimis-Beihilfen nach verschiedenen Verordnungen, müssen
Kumulierungsgrenzen beachtet werden.
Bei der beantragten Zuwendung handelt es sich um eine Allgemeine De-minimis-Behilfe.
In einer Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihr Unternehmen und mit ihm
relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen
zwei Kalenderjahren erhalten hat.
Relevant verbundene Unternehmen sind für die Zwecke von De-minimins-Beihilfen alle
Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen:
• Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter
eines anderen Unternehmens,
• ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen,
• ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung
berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben,
• ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens
ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen
Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der
Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus.
Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der
vorgenannten Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet.
Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion
oder Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimisBeihilfen sind ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die Deminimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für
die die De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind De-minimis-Beihilfen
unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen.
Anlage 3 zum Förderantrag "Mittelstandsförderprogramm" der Stadt Leipzig
"De-minimis-Erklärung des Antragstellers"
Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen:
Antragsteller/Unternehmen
Anschrift
Das Unternehmen ist im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig:
Ja
Nein
Hiermit bestätige ich,
dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der De-minimis-Verordnungen
relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen
zwei Kalenderjahren die in nachstehender Tabelle aufgeführten Beihilfen erhalten bzw. beantragt
habe:
Beihilfe 1
Beihilfe 2
Beihilfe 3
Datum des
Bewilligungsbescheids/
der Zusage
Beihilfegeber
Aktenzeichen
Form der Beihilfe
(Zuschuss, Darlehen,
Bürgschaft, Beteiligung)
Fördersumme in EUR
Beihilfe- /
Subventionswert
in EUR
Art der Beihilfe
(Allgemeine-, Agrar-,
Fisch-, DAWI Beihilfe)
Sollten Sie mehr als 3 Beihilfen erhalten haben, füllen Sie das Blatt bitte entsprechend oft aus.
Mir/uns ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des
§ 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift
strafbar ist. Ich verpflichte mich, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu
übermitteln, sobald mir diese bekannt werden.
Als Anlage bitte beifügen: Kopie der Bewilligungsbescheide / de-minimis-Bescheinigungen
_____________________
Ort, Datum
______________________________________________
Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers
Eingaben löschen
Drucken
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
Rechtsbehelfsverzicht
Zuwendungsempfänger/in (Name / Anschrift)
Zuwendungszweck
bewilligte Summe
Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides
Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides
Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um
dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu
beschleunigen.
Leipzig,
Drucken
Stadt Leipzig
80/007/01.17
Rechtsverbindliche Unterschriften
Eingabe löschen
▼Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
Eingangsvermerk
04092 Leipzig
Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns
Antragstellerin/Antragsteller
Name
Straße, Hausnummer
PLZ, Ort
Zu meinem/unserem Antrag vom
beantrage(n) ich/wir die Genehmigung des
vorzeitigen Maßnahmebeginns zum
Die Notwendigkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird wie folgt begründet:
Mir/uns ist bekannt, dass die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen
Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet und ich/wir das volle Finanzrisiko trage(n).
Ort, Datum
Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift
Eingaben löschen
Drucken
Wird vom Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig ausgefüllt.
Dem vorzeitigen Maßnahmebeginn wird ab dem _____________ zugestimmt.
Stadt Leipzig
80/004/02.16
Das Vorhaben kann ab diesem Zeitpunkt starten. Ggf. notwendige Verträge können geschlossen
werden.
Ort, Datum
Unterschrift Projektleitung
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon
0341 123-5885 oder per E-Mail unter
wirtschaft@leipzig.de
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
__________________
04092 Leipzig
Zwischennachweis
Institutionelle Förderung
Projektförderung
1 Zuwendungsempfänger
Name/Anschrift
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Auszahlungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Vorsteuerabzug
Stadt Leipzig
80/010/01.17
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Netto-Beträgen ausgewiesen
nein
5 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom
Wirtschafts-/Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis
sonstige Belege, sofern gefordert
6 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Zahlenmäßiger Nachweis für den Zwischennachweis
* Angaben bitte einzeln eintragen
Auszahlungen
Inhaltliche Auszahlungen lt.
Kostenplan*
Auszahlungen gesamt
lt. Finanzierungsplan
(in Euro)
lt. Abrechnung
(in Euro)
0,00
0,00
0,00
0,00
Einzahlungen
1
Eigenmittel
2
Spenden/Sponsoren
3
bewilligte Zuwendung
4
andere öffentliche Förderungen
5
andere Einzahlungen
Einzahlungen gesamt
Drucken
Eingabe löschen
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
_______________
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 0341-123-5885 oder per E-Mail unter
wirtschaft@leipzig.de
Verwendungsnachweis (Projektförderung)
1 Zuwendungsempfänger
Name/ Anschrift
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Einfacher Verwendungsnachweis
Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen?
ja
nein
5 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in
Stadt Leipzig
80/009/01.17
Netto-Beträgen ausgewiesen.
nein
6 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der
Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom
Wirtschafts-/ Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis (siehe Anlage)
Originalbelege und Zahlungsnachweise
(sofern kein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes festgelegt wurde)
7 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
8
Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
nein
ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer / oder ähnliche Einrichtung
Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt janein
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
(Name, Anschrift)
Zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung
* Angaben bitte einzeln eintragen
Auszahlungen
lt. Finanzierungsplan (Antrag)
Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* (in Euro)
Auszahlungen gesamt
lt. Abrechnung
(in Euro)
0,00
0,00
0,00
0,00
Einzahlungen
1
Eigenmittel
2
Spenden/ Sponsoren
3
bewilligte Zuwendung
Mittelstandsförderprogramm
4
andere öffentliche Mittel
5
andere Einzahlungen
Einzahlungen gesamt
Drucken
Eingabe löschen
▼ Bitte senden an:
Eingangsvermerk
Stadt Leipzig
Amt für Wirtschaftsförderung
________
04092 Leipzig
► Hinweis:
Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter
Telefon 0341 123-5885 oder per E-Mail unter
wirtschaft@leipzig.de
Verwendungsnachweis (Institutionelle Förderung)
1 Zuwendungsempfänger
Name/Anschrift
2 Maßnahme/ Projekt
Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck
3 Angaben zur Zuwendung
Zuwendungsbescheid vom
Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr.
Bewilligungsbetrag in Euro
Anteilsfinanzierung
Fehlbedarfsfinanzierung
Festbetragsfinanzierung
4 Einfacher Verwendungsnachweis
Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen?
ja
nein
5 Vorsteuerabzug
Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt?
Stadt Leipzig
80/008/01.17
Ja, der zahlenmäßige Nachweis
ist in Netto-Beträgen
ausgewiesen.
nein
6 Anlagen
Sachbericht (bitte gesondert anhängen)
Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und
Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid
zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/ Finanzierungsplan
Zahlenmäßiger Nachweis (siehe Anlage)
Originalbelege und Zahlungsnachweise
(sofern kein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen oder im Zuwendungsbescheid andere Festlegungen getroffen
wurden)
7 Bestätigungen
Es wird bestätigt, dass
die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden,
die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im
Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen,
für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte.
8
Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt
nein
ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer oder ähnliche Einrichung (Name, Anschrift)
Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt janein
Leipzig,
- Stempel -
Rechtsverbindliche Unterschriften
Zahlenmäßiger Nachweis
bei institutioneller Förderung
Gesamtdarstellung
► Bitte alle Angaben in Euro eintragen
lt. Abrechnung
Bestand aus dem Vorjahr
+ Einzahlungen
= Summe verfügbare Mittel
0,00
./. Auszahlungen
= Bestand (Übertrag in Folgejahr)
0,00
Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
1
Mitgliedsbeiträge
2
Spenden/ Sponsoren
3
Bewilligte öffentliche Förderung
lt. Wirtschaftsplan
lt. Abrechnung
Gesamt
Gesamt
darunter "bewilligende Stelle"
darunter "bewilligende Stelle"
von Bund/ Land/
Arbeitsverwaltung*
4
Bewilligte Fördermittel der Stadt
Leipzig
(Gewährte Zuwendungen zur
Projektförderung sind einzeln
anzugeben (Anlage I.1, Pkt. 7.10))
5
Andere Einzahlungen*
Gesamt
0,00
0,00
Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen
Position
lt. Wirtschaftsplan
1
Personalausgaben
2
Sachlicher Verwaltungsaufwand
lt. Abrechnung
2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag
2.2 Betriebskosten, wenn nicht
Bestandteil des Mietvertrages
2.3 Energie
2.4 Gebäudereinigung
2.5 Versicherung*
2.6 Büromaterial, Telefon- und
Postgebühren
2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten
2.8 Wartung/ Reparatur
2.9 Sonstige Sachauszahlungen*
Zwischensumme (von 2)
3
0,00
0,00
0,00
0,00
Zwischensumme (von 4)
0,00
0,00
Gesamt (1-4)
0,00
0,00
Anschaffung von Ausstattungsgegenständen*
Zwischensumme (von 3)
4
Inhaltliche Auszahlungen*
Drucken
Eingabe löschen