Politik bei uns wird nicht mehr aktiv betreut, eine Datenaktualisierung findet genausowenig statt wie Support.

Wir würden gerne weitermachen. Aber die Ansprüche an die Plattform passen nicht zum vollständig ehrenamtlichen Betrieb. Hintergründe und Ideen zur Rettung finden Sie in diesem Blogartikel.

Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1190462.pdf
Größe
3,8 MB
Erstellt
01.08.16, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 15:08

öffnen download melden Dateigröße: 3,8 MB

Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03083 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen FA Wirtschaft und Arbeit Ratsversammlung 17.05.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Wirtschaft und Arbeit Betreff Fachförderrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Rahmen der Wirtschaftsförderung (Fachförderrichtlinie Wirtschaft) Beschlussvorschlag: 1. Die Ratsversammlung beschließt die Fachförderrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Rahmen der Wirtschaftsförderung. 2. Mit diesem Beschluss tritt die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig für den Bereich des Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing (Beschluss RBIV-1485/09 vom 21.01.2009) außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe Anlage Prüfkatalog) Begründung Die vorliegende Fachförderrichtlinie Wirtschaft bringt die Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig im Rahmen der Wirtschaftsförderung auf einen aktuellen Regelungsstand. Der Auftrag zur Neuregelung ergibt sich aus Ziff. 16 der Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen (VI-DS-01241-NF05, Ratsbeschluss vom 18.Mai 2016, nachfolgend: „Zuwendungsrichtlinie“. Die Fachförderrichtlinie ergänzt die Regelungen der Zuwendungsrichtlinie um spezielle Regelungen, die auf die Zielgruppen und den Zweck der Wirtschaftsförderung ausgerichtet sind. Außerdem ersetzt die neue Fachförderrichtlinie die bisherige Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig für den Bereich des Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing (Beschluss RBIV-1485/09 vom 21.01.2009). Damit beruhen künftig alle Zuwendungen der Wirtschaftsförderung auf einer einheitlichen Entscheidungsgrundlage. Gegenüber der Zuwendungsrichtlinie konkretisiert die vorliegende Fachförderrichtlinie die Zuwendungszwecke (Ziff. 1). Die Förderung der Gründung, der Ansiedlung und des Bestandes an kleinen und mittleren Unternehmen ist erster Förderzweck. Zweiter Förderzweck ist die Clusterförderung. Dritter Förderzweck ist die Standort- und Strukturförderung. Der vierte Förderzweck zielt auf das Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing. Der Kreis der Zuwendungsempfänger (Ziff. 2) wird gegenüber der Zuwendungsrichtlinie präzisiert. Im Rahmen der Wirtschaftsförderung sind Gewerbetreibende, Freie Berufe, natürliche Personen und Institutionen, die der Wirtschaftsförderung dienen, förderfähig. In den Zuwendungsvoraussetzungen (Ziff. 3) stellt die Fachförderrichtlinie klar, dass kommunale Förderung nachrangig zu anderen Förderungen ist. Ziel der Förderung ist, den Zugang zu anderen Fördermaßnahmen zu eröffnen, nicht diese zu ersetzen. In geeigneten Fällen ist eine ergänzende Förderung mit Hilfe kommunaler Mittel möglich. Die Regelungen zu Zuwendungs- und Finanzierungsarten und zur Bemessung der Zuwendung (Ziff. 4) erleichtert den Antragstellern und Zuwendungsempfängern den Umgang mit der Fachförderung. Die Fachförderrichtlinie regelt neben der Förderung einzelner Vorhaben die Einrichtung von Fördermaßnahmen, die wie kleine Förderprogramme wirken. Da nicht alle Einzelheiten der Förderung generell und abstrakt in einer Richtlinie geregelt werden können, dienen Fördermaßnahmen dazu, die Förderung laufend an die Gegebenheiten und den Bedarf anzupassen. Über Fördermaßnahmen wird im Fachausschuss Wirtschaft berichtet und das Einvernehmen hergestellt. Ausführlich ist auch das Antragsverfahren (Ziff. 5) und das Bewilligungsverfahren (Ziff. 6) in der Fachförderrichtlinie geregelt, wobei die Regelungen im Wesentlichen denen der Zuwendungsrichtlinie entsprechen. Eine unterjährige Antragstellung und eine Antragstellung für zweijährige Vorhaben ist zulässig. Außerhalb des Zeitraums eines Doppelhaushaltes sind durch den Antragsteller zwei Anträge nach Jahren der Aufwendung zu stellen und zu bescheiden. Im Gegensatz zur Zuwendungsrichtlinie bestimmt die Fachförderrichtlinie Leasingkosten für gewerblich genutzte Fahrzeuge als zuwendungsfähige Aufwendungen. Dies soll insbesondere im Bereich der Förderung der Elektromobilität in der Stadt Leipzig genutzt werden, bei den kleineren und mittleren Unternehmen die Möglichkeit gegeben werden soll die betriebliche Alltagstauglichkeit von E-Fahrzeugen zu testen. Das Bewilligungsverfahren (Ziff. 6) bestimmt das Verfahren zur Vergabe von Zuwendungen mittels Zuwendungsbescheid und im Ausnahmefall mittels Zuwendungsvertrag. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Zuwendungsbescheid. Nach Rechtskraft des Haushaltes wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt. Danach sind die Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers geregelt (Ziff. 7). Im Auszahlungsverfahren (Ziff. 8) ist die Erstattung bezahlter Kosten der Regelfall, eine Vorfinanzierung die Ausnahme. Der Nachweis über die ordnungsgemäße Mittelverwendung (Ziff. 9) erfolgt mittels Verwendungsnachweis gemäß den Anforderungen der Zuwendungsrichtlinie. Da es sich bei der überwiegenden Mehrzahl von Förderfällen im Amt für Wirtschaftsförderung um Zuwendungen kleiner als 15.000 EUR handelt, wird das „Einfache Verfahren“ zum Verwendungsnachweis genauer beschrieben. Die Prüfung der Mittelverwendung erfolgt durch das Amt für Wirtschaftsförderung. In den abschließenden Regelungen (Ziff. 10 - 12) werden Rückforderung und Verzinsung, die Transparenz und Öffentlichkeit der Förderung nach dieser Richtlinie und das Außerkrafttreten der Richtlinie auf deren Grundlage bisher das Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing gefördert wurde, geregelt. Die Fachförderrichtlinie und die Formulare werden vollständig im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht, um potentiellen Zuwendungsempfängern den Zugang zur Förderung zu erleichtern. Als zusätzliche Hilfe werden Merkblätter zu den einzelnen Fördermaßnahmen, zur Antragstellung und zum Verwendungsnachweis auf den Internetseiten der Wirtschaftsförderung veröffentlicht. Anlage: Fachförderrichtlinie Dezernat Wirtschaft und Arbeit Amt für Wirtschaftsförderung Fachförderrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Rahmen der Wirtschaftsförderung (Fachförderrichtlinie Wirtschaft) Entwurf vom 24.03.2017 Seite 1/18 Inhaltsverzeichnis 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen......................................................................................... 3 1.1 Zuwendungszweck..................................................................................................................... 3 1.1.1 KMU-Förderung.................................................................................................................. 3 1.1.2 Clusterförderung................................................................................................................. 3 1.1.3 Standort- und Strukturförderung......................................................................................... 3 1.1.4 Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing................................................................3 1.2 Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich........................................................................................... 4 1.2.1 Rechtsgrundlagen............................................................................................................... 4 1.2.2 Geltungsbereich der Fachförderrichtlinie............................................................................4 2 Zuwendungsempfänger...................................................................................................................... 5 2.1 Kreis der Zuwendungsempfänger............................................................................................... 5 2.2 Qualifikation der Zuwendungsempfänger...................................................................................5 2.3 Ausschluss von Zuwendungsempfängern..................................................................................6 3 Zuwendungsvoraussetzungen............................................................................................................ 6 4 Zuwendungs- und Finanzierungsarten................................................................................................ 7 4.1 Projektförderung......................................................................................................................... 7 4.2 Institutionelle Förderung.............................................................................................................. 7 4.3 Finanzierungsarten..................................................................................................................... 7 4.3.1 Teilfinanzierung................................................................................................................... 8 4.3.1.1 Anteilsfinanzierung...................................................................................................... 8 4.3.1.2 Festbetragsfinanzierung............................................................................................. 8 4.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung............................................................................................. 8 4.3.2 Vollfinanzierung.................................................................................................................. 8 4.4 Bemessungsgrundlage............................................................................................................... 9 5 Antragsverfahren................................................................................................................................ 9 5.1 Antragstellung............................................................................................................................. 9 5.2 Zuständigkeitsmehrheit............................................................................................................. 10 5.3 Antragsfristen............................................................................................................................ 10 5.4 Inhalt des Antrags..................................................................................................................... 11 5.5 Vorhabensbeginn...................................................................................................................... 12 6 Bewilligungsverfahren....................................................................................................................... 12 6.1 Antragsprüfung und Bewilligung................................................................................................ 12 6.2 Zuwendungsbescheid............................................................................................................... 12 6.3 Zuwendungsvertrag.................................................................................................................. 13 6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen........................................................................................... 13 7 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers.............................................................................14 8 Auszahlungsverfahren...................................................................................................................... 15 8.1 Bestandskraft............................................................................................................................ 15 8.2 Zeitpunkt der Auszahlung......................................................................................................... 15 9 Nachweis- und Prüfverfahren............................................................................................................ 15 9.1 Verwendungsnachweis............................................................................................................. 15 9.2 Einfaches Verfahren................................................................................................................. 16 9.3 Vorlagefrist................................................................................................................................ 16 9.4 Prüfung der Verwendung.......................................................................................................... 17 10 Rückforderung und Verzinsung....................................................................................................... 17 11 Öffentlichkeit, Transparenz............................................................................................................. 18 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten......................................................................................................... 18 Entwurf vom 24.03.2017 Seite 2/18 1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlagen 1.1 Zuwendungszweck Die Stadt Leipzig gewährt Zuwendungen im Bereich Wirtschaftsförderung als freiwillige Leistungen nach Maßgabe dieser Fachförderrichtlinie und mit den nachfolgenden Zuwendungszwecken. 1.1.1 KMU-Förderung Erster Förderschwerpunkt ist die Entwicklung einer starken mittelständischen Wirtschaft in Leipzig mit wachsender Anzahl, Größe und Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen. Dazu unterstützt das Amt für Wirtschaftsförderung Maßnahmen und Vorhaben zur Entwicklung des vorhandenen Bestandes an Unternehmen, für die Gründung von Unternehmen und zur Ansiedlung neuer Unternehmen im Stadtgebiet. 1.1.2 Clusterförderung Zweiter Förderschwerpunkt ist die Entwicklung von Wirtschaftsclustern und Netzwerken, um die regionale Wettbewerbsfähigkeit zu erhöhen. Dazu unterstützt das Amt für Wirtschaftsförderung die Kooperation von Unternehmen untereinander und mit unterstützenden Institutionen der Wissenschaft und Wirtschaft. Gefördert werden effiziente Netzwerkstrukturen sowie Einrichtungen, Strukturen und Vorhaben, die zum Entstehen und zur Entwicklung von Clustern und Netzwerken beitragen. 1.1.3 Standort- und Strukturförderung Dritter Förderschwerpunkt ist die Gestaltung von Standortfaktoren, Strukturen und Institutionen, die zusätzlich zur Clusterentwicklung auch die lokale gesamtwirtschaftliche Entwicklung begünstigen. Dazu unterstützt das Amt für Wirtschaftsförderung die verbesserte Forschung und Entwicklung in Leipziger Unternehmen durch den Ausbau des Wissens- und Technologietransfers, die Bereitstellung von Gewerbeflächen und -immobilien, sowie gute Bedingungen für die Ansiedlung neuer Unternehmen und für die Anwerbung von Investoren und Fachkräften. Zuwendungszweck ist auch die Ansiedlung von Einrichtungen der Forschung und Wissenschaft und die Entwicklung von strukturfördernden regionalen und überregionalen Kooperationen der Wirtschaftsförderung. 1.1.4 Wirtschafts-, Standort- und Tourismusmarketing Die Förderung richtet sich außerdem auf die Entwicklung der Stadt als Standort und Ziel für Tourismus, Messen, Kongresse und Veranstaltungen. Unterstützt wird die Imagekommunikation, die Standortwerbung und das Wirtschaftsmarketing für die Stadt Leipzig und die Region. Geförderte Organisationen und Einrichtungen sollen allgemein in die Lage versetzt werden, ihrem Unternehmensgegenstand bzw. Gesellschaftszweck entsprechend den Tourismus, das Veranstaltungs- und Kongresswesen sowie die Imagekommunikation, die Wirtschafts- und Standortwerbung weiterzuentwickeln und zu verbessern. Sie sollen auch in die Lage versetzt werden, zur Profilierung Leipzigs als Tourismusstandort nach innen wie nach außen, eine gemeinnützige Zusammenarbeit aller beteiligten Kräfte in Leipzig zu stärken. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 3/18 1.2 Rechtsgrundlagen, Geltungsbereich Zuwendungen der Wirtschaftsförderung werden in entsprechender Anwendung der §§ 23 und 44 i.V.m. § 105 Abs. 1 SäHO nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt . Zuwendungen sind freiwillige Leistungen ohne Rechtsanspruch. Sie werden nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel und vorbehaltlich einer genehmigten und rechtskräftigen Haushaltssatzung sowie nach Maßgabe folgender Rechtsgrundlagen gewährt. 1.2.1 Rechtsgrundlagen • Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) vom 18.03.2003 (in der Fassung vom 01.05.2014) • Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern über die kommunale Haushaltswirtschaft nach den Regeln der Doppik (SächsKomHVO-Doppik) vom 08.02.2008 (in der Fassung vom 10.12.2013) • Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) vom 25.05.1976 (in der Fassung vom 20.11.2015) • Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.03.1991 zuletzt geändert durch Gesetz vom 11.10.2016 • Abgabenordnung (AO) vom 01.10.2002 (in der Fassung vom 03.12.2015) • Umsatzsteuergesetz 02.11.2015) • Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) • Verordnung (EU) 651/2014 der EU-Kommission zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt (Allg. Gruppenfreistellungsverordnung - AGVO) • Verordnung (EU) 1407/2013 der EU-Kommission vom 18.12.2013 über die Anwendung der Art. 107 und 108 AEUV auf staatliche Beihilfen an kleine und mittlere Unternehmen (de minimis Regelung – Abl EU Nr. L352/1 v. 24.12.2013) und Bekanntmachung der Kommission zum Begriff der staatlichen Beihilfe im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (2016/C 262/01) • Sächsisches E-Government-Gesetz (SächsEGovG) vom 9. Juli 2014, das durch die Verordnung vom 4. April 2015 geändert worden ist • Hauptsatzung der Stadt Leipzig vom 16.07.2014 in der aktuell gültigen Fassung (UStG) vom 21.02.2005 (in der Fassung vom 1.2.2 Geltungsbereich der Fachförderrichtlinie Die Fachförderrichtlinie Wirtschaft gilt für alle Zuwendungen der Stadt Leipzig im Rahmen der Wirtschaftsförderung an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 4/18 Die Wirtschaftsbetriebe, Eigenbetriebe oder Betriebe gewerblicher Art der Stadt Leipzig sind keine außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen im Sinne dieser Richtlinie. 2 Zuwendungsempfänger 2.1 Kreis der Zuwendungsempfänger Als Zuwendungsempfänger im Sinne dieser Fachförderrichtlinie kommt in Betracht, wer eine gewinnorientierte gewerbliche oder freiberufliche Tätigkeit ausübt. Zuwendungsempfänger können auch Einrichtungen sein, die gemeinnützig im Sinne von § 52 AO oder im öffentlichen Interesse mit wirtschaftsfördernder Wirkung tätig sind. Zuwendungsempfänger müssen den Gewerbebetrieb in Form einer Hauptniederlassung oder einer rechtlich selbstständigen Betriebsstätte in Leipzig angemeldet haben. Zuwendungsempfänger, die nicht gewerblich tätig sind, müssen im Gebiet der Stadt Leipzig niedergelassen sein, bzw. den Sitz in Leipzig haben oder als natürliche Person mit Wohnsitz in der Stadt Leipzig angemeldet sein. Mögliche Zuwendungsempfänger sind natürliche Personen, Personengesellschaften, Kapitalgesellschaften, freiberuflich Tätige, Stiftungen, Verbände und Vereine. Antragsteller, die nicht dem Kreis der Zuwendungsempfänger gem. Ziff. 3.1 zugehören, kommen als Zuwendungsempfänger nur im Ausnahmefall in Betracht, wenn das Erreichen des Zuwendungszwecks anders nicht möglich ist und wenn das geförderte Vorhaben wirtschaftsfördernde Wirkung überwiegend in Leipzig entfaltet. 2.2 Qualifikation der Zuwendungsempfänger Zuwendungsempfänger müssen über die für die Durchführung des geförderten Vorhabens notwendige fachliche Qualifikation (Gewerbeanmeldung, Meisterbrief, Diplom etc.) sowie über ausreichende finanzielle, personelle und organisatorische Ausstattung verfügen. Sie müssen eine ordnungsgemäße Geschäftsführung und einen bestimmungsgemäßen Nachweis der verwendeten Mittel gewährleisten können. Insofern Subunternehmer eingesetzt werden, müssen diese die selben Qualifikationsnachweise erbringen. Zuwendungsempfänger, die öffentlicher Auftraggeber im Sinne von § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) sind, haben das öffentliche Vergaberecht einschließlich der einschlägigen Regelungen der Stadt Leipzig zu beachten, wenn sie Aufträge nach § 99 GWB aus Zuwendungen finanzieren. 2.3 Ausschluss von Zuwendungsempfängern Nicht als Zuwendungsempfänger kommen Antragsteller in Betracht, die mit dem Verwendungsnachweis zu anderen Zuwendungen im Verzug sind, gegen die ein nicht erfüllter Rückforderungsanspruch besteht, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt ist oder bei denen aus anderen Gründen zu erwarten ist, dass die Zuwendung nicht der Bewilligung entsprechend verwendet wird. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 5/18 3 Zuwendungsvoraussetzungen Gefördert werden vorrangig Vorhaben, ▪ deren Träger die Voraussetzungen für Zuwendungsempfänger gem. Ziff. 2 dieser Fachförderrichtlinie erfüllen, ▪ die ohne Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie nicht oder nicht in notwendigem Umfang durchführbar wären, ▪ deren Gesamtfinanzierung unter Berücksichtigung der Zuwendung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist, ▪ die nachhaltige Wirkung entfalten, ▪ die zum Zeitpunkt der Antragstellung auf eine Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie noch nicht begonnen wurden, ▪ von denen nicht Ehegatten oder Verwandte 1. Grades des Antragstellers begünstigt sind, ▪ bei denen die ordnungsgemäße Verwendung der Zuwendung gem. Ziff. 9 bis 11 dieser Fachförderrichtlinie nachgewiesen und kontrolliert werden kann, ▪ bei denen eine angemessene Eigenbeteiligung des Zuwendungsempfängers erfolgt. Der Ersatz des eigenen Finanzierungsanteils des Zuwendungsempfängers durch unbare Eigenleistungen ist nur nach vorheriger sachgerechter Begründung und Anerkennung durch das Amt für Wirtschaftsförderung zulässig. Bei Zuwendungen für Baumaßnahmen und bei Anschaffungen muss der Empfänger auch in finanzieller Hinsicht die Gewähr für eine ordnungsgemäße Verwendung und Unterhaltung der Anlagen bieten. Neben der Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie ist zur Gesamtfinanzierung des geförderten Vorhabens in der Regel eine Kofinanzierung erforderlich. Die Kofinanzierung kann durch den Zuwendungsempfänger selbst (Eigenanteil) oder durch eine zu Gunsten des Zuwendungsempfängers bereitgestellte Finanzierung Dritter (Drittmittel) erbracht werden. Zuwendungen anderer Stellen, insbesondere Förderleistungen der EU, des Bundes und des Freistaates Sachsen sind bei gleicher Eignung und Verfügbarkeit vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Zuwendung nach dieser Fachförderrichtlinie kann in begründeten Fällen ergänzend gewährt werden. 4 Zuwendungs- und Finanzierungsarten Das Amt für Wirtschaftsförderung vergibt Zuwendungen für Vorhaben als Projektförderung oder als institutionelle Förderung. Eine Kombination verschiedener Zuwendungsarten oder die Förderung mehrerer Projekte desselben Empfängers ist grundsätzlich zulässig, sofern es dadurch nicht zu einer Doppelförderung kommt. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 6/18 Vorhaben müssen einen oder mehrere der Zuwendungszwecke gem. Ziff. 1.1 dieser Richtlinie verfolgen und einen definierten Beitrag zum Erreichen dieser Zwecke leisten. Das Amt für Wirtschaftsförderung kann Typen von Vorhaben, die zum Erreichen von Zuwendungszwecken besonders geeignet sind, als Maßnahmen definieren und beschreiben. Soweit mit Maßnahmebeschreibungen der Gegenstand der Förderung konkretisiert ist, sind Vorhaben nur förderfähig, wenn sie diesen Beschreibungen entsprechen. Maßnahmebeschreibungen wirken als kleine Förderprogramme, mit denen die Förderfähigkeit von Vorhaben systematisiert und konkretisiert wird. Maßnahmebeschreibungen enthalten eine Ausrichtung auf bestimmte Zuwendungsempfänger, Zuwendungszwecke oder Förderschwerpunkte. Sie regeln die sich daraus ergebenden Voraussetzungen für Zuwendungen und für deren Art, Umfang und Höhe. Die Maßnahmebeschreibungen sind daher ein Instrument zur Bewertung. Sie werden im Internetportal der Stadt Leipzig veröffentlicht und können darüber hinaus über andere Werbekanäle bekannt gemacht werden. 4.1 Projektförderung Als Projektförderung werden einmalige Zuwendungen zur Deckung von Aufwendungen des Zuwendungsempfängers für einzelne zeitlich und inhaltlich abgegrenzte Vorhaben bezeichnet. Die Projektförderung erfolgt auch für den investiven Bereich. Hier wird die Zuwendung zur Deckung von Aufwendungen für eine Investition gewährt, die sich auf die Beschaffung oder Herstellung eines Vermögensgegenstandes bezieht. 4.2 Institutionelle Förderung Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. 4.3 Finanzierungsarten Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie können als Teil- oder in begründeten Fällen als Vollfinanzierung gewährt werden. 4.3.1 Teilfinanzierung Eine Teilfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung nur einen Teil der zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt. Sie kann als Anteils-, Festbetrags- oder Fehlbedarfsfinanzierung erfolgen. 4.3.1.1 Anteilsfinanzierung Die Anteilsfinanzierung wird nach einem bestimmten Vomhundertsatz oder Anteil der Entwurf vom 24.03.2017 Seite 7/18 zuwendungsfähigen Aufwendungen berechnet und auf einen Höchstbetrag begrenzt. Der Vomhundertsatz wird nach dem Grad der Förderwürdigkeit des Vorhabens oder der Maßnahme festgesetzt. Maßgeblich ist, zu welchem Anteil eine Maßnahme im öffentlichen Interesse liegt und zu welchem Anteil es Eigeninteressen des Zuwendungsempfängers dient. Das öffentliche Interesse ist im Rahmen der Wirtschaftsförderung auch danach zu beurteilen, inwieweit ein Vorhaben zum Erreichen der Zuwendungszwecke beiträgt und welche Priorität der mit dem Vorhaben verfolgte Zuwendungszweck für die Stadt Leipzig hat. 4.3.1.2 Festbetragsfinanzierung Die Zuwendung besteht bei der Festbetragsfinanzierung aus einem festen Betrag an den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Eine Festbetragsfinanzierung wird nicht gewährt, wenn zum Zeitpunkt der Bewilligung konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass mit nicht bestimmbaren späteren Finanzierungsbeiträgen Dritter oder mit Einsparungen zu rechnen ist. 4.3.1.3 Fehlbedarfsfinanzierung Bei der Fehlbedarfsfinanzierung berechnet sich die Zuwendung nach dem Fehlbedarf des Zuwendungsempfängers in Bezug auf die zuwendungsfähigen Gesamtaufwendungen nach Abzug der eingebrachten Eigen- und Drittmittel. Dabei wird die Zuwendung auf einen Höchstbetrag begrenzt. 4.3.2 Vollfinanzierung Eine Vollfinanzierung liegt vor, wenn die Zuwendung die gesamten zuwendungsfähigen Aufwendungen deckt und der Zuwendungsempfänger aus nachvollziehbaren Gründen weder Eigenmittel noch sonstige Mittel Dritter einbringen kann. Die Vollfinanzierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des Zuwendungsempfängers an der Erfüllung des Zwecks nur gering oder überhaupt nicht feststellbar ist, und das städtische Interesse so erheblich ist, dass die Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Aufwendungen durch die Stadt Leipzig geboten erscheint. Der Zuwendungsempfänger darf mit dem vollfinanzierten Vorhaben keine Gewinne erzielen oder ein anderes eigenes wirtschaftliches Interesse verfolgen. Die Zuwendung ist auf einen Höchstbetrag zu begrenzen. 4.4 Bemessungsgrundlage Bemessungsgrundlage für die Höhe der zuwendungsfähigen Aufwendungen sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben. Bei Projektförderung sind die geplanten Einnahmen und Ausgaben vorhabensbezogen darzustellen. Bei der Bemessung der Höhe der Zuwendung im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel sind das Eigeninteresse und die Entwurf vom 24.03.2017 Seite 8/18 Leistungskraft des Zuwendungsempfängers als auch die Finanzierungsbeteiligung Dritter entsprechend zu berücksichtigen. Wirtschaftliche Vorteile, die der Zuwendungsempfänger durch das Vorhaben erreicht und die nicht als Einnahmen ein Bestandteil der Finanzierung sind, werden bei der Bestimmung der Finanzierungsart und des Umfangs der Finanzierung berücksichtigt. Soweit die Umsatzsteuer nach § 15 UStG als Vorsteuer abziehbar ist, gehört sie nicht zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen. Bei institutioneller Förderung hat der Zuwendungsempfänger im Bewilligungsverfahren für die Bemessung  durch Vorlage eines vollständigen Wirtschaftsplanes für den Zuwendungszeitraum die Verwendung der Zuwendung zu erläutern,  schriftlich darzustellen, welchen Beitrag die geförderte Institution zum Erreichen einschlägiger Ziele, Strategien, Konzepte und Ratsbeschlüsse der Stadt Leipzig erbringt,  durch Vorlage der Geschäftsberichte der 3 Vorjahre vor Antragstellung den Bedarf nachzuweisen. 5 Antragsverfahren 5.1 Antragstellung Zuwendungen werden grundsätzlich nur auf einen begründeten und mit den notwendigen Unterlagen versehenen schriftlichen Antrag hin gewährt. Der Antrag muss die zur Beurteilung der Notwendigkeit und Angemessenheit der Zuwendung erforderlichen Angaben enthalten. Der Antrag auf Projektförderung umfasst insbesondere: • Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform), • Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Vorhabens unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung des Vorhabens bewertet werden soll, • Angaben zu den Aufwendungen des Vorhabens (aufgegliedert nach einzelnen Positionen und einschließlich der nicht zuwendungsfähigen Aufwendungen) sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel) in Form eines Kosten- und Finanzierungsplans. Der Antrag auf institutionelle Förderung umfasst insbesondere: • Angaben zum Antragsteller (Kontaktdaten, vertretungsberechtigte Person(en), Kurzprofil, Rechtsform und ggf. Satzung, Organisations- und Stellenplan, aktueller Jahresabschluss, aktueller Geschäfts- oder Tätigkeitsbericht), • Angaben zum Verwendungszweck in Form einer Beschreibung des Aufgabenund Tätigkeitsbereichs des Empfängers unter Erläuterung der angestrebten Ziele und Zielgruppe(n) und ggf. der Faktoren, nach denen die Wirkung der Tätigkeit bewertet werden soll, Entwurf vom 24.03.2017 Seite 9/18 • Angaben zu den Aufwendungen der Einrichtung bzw. des zu fördernden Teilbereichs in Form einer aufgegliederten Darstellung der einzelnen Positionen sowie deren Finanzierung (Einnahmen, Dritt- und Eigenmittel), beispielsweise in Form eines Haushalts- oder Wirtschaftsplans, Angaben zu vorhandenen Mitteln (z.B. Rücklagen), die ggf. voll oder anteilig für den zu fördernden Aufgabenbereich zur Verfügung stehen. Die Formulare können beim Amt für Wirtschaftsförderung abgefordert bzw. im Internetportal der Stadt Leipzig heruntergeladen werden. Der Antrag ist bei der Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung 04092 Leipzig einzureichen. Hat ein Antragsteller für seine Institution oder für ein Vorhaben Zuwendungen bei einer anderen Bewilligungsbehörde der Stadt Leipzig oder von dritter Seite beantragt, so ist der entsprechende Zuwendungsantrag sowie ggf. ein bereits ergangener Zuwendungsbescheid ebenfalls beizufügen. Aus der kontinuierlichen Gewährung einer Förderung über einen Zeitraum mehrerer Jahre erwächst kein Rechtsanspruch auf Förderungsgewährung in jedem Jahr. 5.2 Zuständigkeitsmehrheit Wenn der Antragsteller für dasselbe Vorhaben bzw. die gleiche Einrichtung Zuwendungsanträge bei mehreren Fachämtern stellt, ist er verpflichtet, die jeweiligen Fachämter zur Vermeidung einer Doppelförderung darüber in Kenntnis zu setzen. 5.3 Antragsfristen Anträge auf eine Zuwendung können nach Bedarf gestellt werden und werden nach der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln beschieden. Der vollständige Antrag ist rechtzeitig, in der Regel spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Vorhabens, zu stellen. Anträge können nur für Zuwendungen gestellt werden, die innerhalb eines Haushaltsjahres der Stadt Leipzig ausgereicht werden. Bei Vorliegen eines Doppelhaushaltes kann ein Zuwendungsantrag für beide Haushaltsjahre des Doppelhaushaltes gestellt werden. Ist ein Vorhaben nicht innerhalb eines Haushaltsjahres durchführbar und liegt kein Doppelhaushalt für diese Jahre vor, so ist für jedes Haushaltsjahr ein gesonderter Antrag zu stellen. 5.4 Inhalt des Antrags Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die für die Feststellung der Zuwendungsvoraussetzungen gem. Ziff. 3 und die Bestimmung von Art, Umfang und Höhe der Zuwendung gem. Ziff. 4 dieser Fachförderrichtlinie erforderlich sind. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 10/18 Anstelle der Erklärung des Antragstellers über das Vorliegen der Zuwendungsvoraussetzungen kann auch generell oder im begründeten Einzelfall die Glaubhaftmachung oder der Nachweis gefordert werden. Zum Nachweis können auch Bestätigungen Dritter oder betriebswirtschaftliche oder vorhabensbezogene Unterlagen, einschließlich detaillierter, schlüssiger und vollständiger Kosten- und Finanzierungspläne angefordert werden. Im Antrag hat der Antragsteller zu erklären,  ob er allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat er die sich ergebende Vorsteuer auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben abzusetzen.  das Einverständnis mit Maßnahmen zur Öffentlichkeit und Transparenz der Förderung gem. Ziff. 12 dieser Fachförderrichtlinie. Erfolgt die Zuwendung auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), ist im Antrag zu erklären, ob und ggf. welche Zuwendungen der Antragsteller gemäß der de-minimis-Regelung der EU Kommission im aktuellen und den zwei dem Antrag vorausgehenden Jahren erhalten hat. Unvollständige Anträge werden dem Antragsteller zur Überarbeitung zurückgegeben. Daraus resultierende Fristversäumnisse gehen zu Lasten des Antragstellers. Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung nur gewährt, wenn die Gesamtfinanzierung der Institution ausweislich der Wirtschaftsplanung für den Förderzeitraum gesichert ist. Im Rahmen einer institutionellen Förderung ist die Vorlage der Jahresrechnung bzw. der Jahresabschlüsse für die dem Antrag vorangegangenen drei Jahre erforderlich. Die Zuwendung ist eine Ergänzungsfinanzierung, um die vom Zuwendungsempfänger zu erfüllenden Aufgaben teilweise mit zu finanzieren. Voraussetzung bei institutioneller Förderung ist, dass die geförderte Institution so überwiegend Zwecke der Wirtschaftsförderung gem. Ziff. 1 dieser Richtlinie erfüllt, dass mit einer Vielzahl von Projektförderungen der Förderzweck schlechter erreicht wird, als wenn der Betrieb der Institution als solcher gefördert wird. 5.5 Vorhabensbeginn Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Der Antragsteller muss mit Antragsstellung erklären, dass mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 11/18 Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu werten. Der Antragsteller muss mit dem Beginn des Vorhabens warten, bis der Zuwendungsbescheid bestandskräftig geworden ist und der Bewilligungszeitraum begonnen hat. Ausnahmen hiervon sind nur möglich, wenn für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn ein begründeter Anlass besteht und dies mit Einreichen des Zuwendungsantrages bei der Bewilligungsbehörde beantragt wurde. Erst nach schriftlicher Genehmigung der Bewilligungsbehörde und ohne Rechtsanspruch auf eine spätere Zuwendung kann mit dem Projekt begonnen werden. 6 Bewilligungsverfahren 6.1 Antragsprüfung und Bewilligung Über die Zuwendung für Vorhaben nach dieser Fachförderrichtlinie entscheidet im Einzelfall das Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig nach pflichtgemäßem Ermessen. Zur Begutachtung besonderer Zuwendungsvoraussetzungen kann das Amt für Wirtschaftsförderung fachkundige Gremien, insbesondere aus Vertretern von Kammern, Verbänden und wissenschaftlichen Einrichtungen einbeziehen. Über die Veränderung von Antragsfristen und über den förderunschädlichen Beginn von Vorhaben vor Erteilung des Zuwendungsbescheides entscheidet das Amt für Wirtschaftsförderung auf Antrag nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch schriftlichen Zuwendungsbescheid oder im Ausnahmefall durch den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Zuwendungsvertrages. 6.2 Zuwendungsbescheid Der Zuwendungsbescheid wird nach Ablauf der Rechtsbehelfsfrist bestandskräftig. Gegen den Zuwendungsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch in qualifizierter elektronischer Form oder mittels absenderbestätigter DeMail eingelegt werden (SächsEGovG). Widerspruchsbehörde ist die Bewilligungsbehörde. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs, führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. Aus der Gewährung einer Zuwendung kann nicht auf eine künftige Förderung geschlossen werden. Liegt zu Beginn eines neuen Haushaltsjahres noch kein rechtskräftiger Haushalt vor, werden Zuwendungen vorläufig gewährt, um eine bedarfsgerechte Bereitstellung an die Zuwendungsempfänger zu ermöglichen. Hierzu ergeht ein vorläufiger Entwurf vom 24.03.2017 Seite 12/18 Zuwendungsbescheid. Nach Rechtskraft des Haushaltes wird die vorläufige in eine endgültige Bewilligung umgewandelt. 6.3 Zuwendungsvertrag Für einen Zuwendungsvertrag gelten die Vorschriften für Zuwendungen durch Bescheid sinngemäß. Zuwendungsverträge werden nur geschlossen, wenn die Mitwirkung des Zuwendungsempfängers an der Gestaltung der Zuwendung die Erfüllung des Zuwendungszwecks und die Wirtschaftlichkeit der Zuwendung verbessert und das Zuwendungsverfahren vereinfacht. 6.4 Zuwendungsfähige Aufwendungen Zu den zuwendungsfähigen Aufwendungen gehören Personal- und Sachkosten, die während des Bewilligungszeitraums zur Erreichung des Zuwendungszwecks unmittelbar erforderlich, geschäftsüblich und unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit angemessen sind. Die Angemessenheit von Reisekosten ist unter Berücksichtigung des sächsischen Reisekostenrechts (SächsRKG), die Angemessenheit von Personalaufwendungen unter Berücksichtigung des TvÖD zu beurteilen. Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach TvöD (Besserstellungsverbot). Höhere Vergütungen als im jeweils gültigen Tarifvertrag TvöD sowie sonstige über- und außertarifliche Leistungen dürfen nicht gewährt werden. Bei institutioneller Förderung gilt das Besserstellungsverbot generell. Risiken für Schäden an Personen, Sachen und Vermögen dürfen nur versichert werden, soweit eine Versicherung gesetzlich vorgeschrieben ist. Zuwendungsfähig sind zudem Aufwendungen für: • Dienstleistungen, • Geschäftsaufwendungen (Porto, Telefon), • Reisekosten, • Aufwendungen für Anschaffungen von geringwertigen Wirtschaftsgütern sofern sie dem Zuwendungszweck dienen, • Mietkosten für Gewerberaum, sofern dies im besonderen Interesse der Stadt Leipzig steht, • Miet- bzw. Leasingkosten für gewerblich genutzte Fahrzeuge und Anlagen, sofern dies im besonderen Interesse der Stadt Leipzig steht. • Investitionen Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Aufwendungen: • die auch dann angefallen wären, wenn das Vorhaben nicht durchgeführt worden wäre, Entwurf vom 24.03.2017 Seite 13/18 die nicht mit dem Vorhaben in Verbindung stehen, die nicht im vorgelegten Finanzplan enthalten und nicht nachträglich genehmigt sind, • deren Entstehen und Bezahlung nicht durch entsprechende Nachweise belegt werden können, • die außerhalb des Bewilligungszeitraumes angefallen oder bezahlt sind, • für Umlagen und Mitgliedsbeiträge des Zuwendungsempfängers, • für Grundstücksanschaffungen und Immobiliengeschäfte aller Art, • für Zinsen oder in Anspruch genommene Darlehen, sofern nicht die Beschreibung einer Fördermaßnahme anderes bestimmt, • für Steuern und Abgaben, für die eine Abzugsberechtigung oder Erstattungsberechtigung besteht, • die zahlungsunwirksam sind, insbesondere Abschreibungsaufwand, Bildung von Rücklagen und Rückstellungen , sonstiger kalkulatorischer Aufwand. Finanzierungsaufwendungen sind grundsätzlich nicht zuwendungsfähig. • • 7 Mitteilungspflichten des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Zuwendungsgeber unverzüglich mitzuteilen, wenn • er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. Finanzierungsplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, • sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, • der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, • sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, • die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde, • Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden, • es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt, insbesondere, wenn der Bewilligungszeitraum überschritten wird, • er seine Adresse, Firma, Bankverbindung oder Organisationsstruktur ändert, • ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. 8 Auszahlungsverfahren 8.1 Bestandskraft Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) des Zuwendungsbescheides angefordert und ausgezahlt werden. Ein Teilwiderspruch gegen nicht bewilligte Antragsbestandteile behindert die Bestandskraft des bewilligten Teiles nicht. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 14/18 Durch Unterzeichnung eines Rechtsbehelfsverzichtes kann die Bestandskraft des Zuwendungsbescheides vorzeitig herbeigeführt und damit die Auszahlung der Fördermittel beschleunigt werden. 8.2 Zeitpunkt der Auszahlung Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt, wenn im Zuwendungsbescheid nicht anders bestimmt, nach Abschluss des Vorhabens und mit Vorlage des Verwendungsnachweises. 9 Nachweis- und Prüfverfahren Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, jederzeit die Verwendung der Zuwendung nach den Maßgaben dieser Fachförderrichtlinie und des Zuwendungsbescheides sicherzustellen und entsprechende Belege, Erklärungen und Mitteilungen zum Nachweis der Verwendung abzugeben. 9.1 Verwendungsnachweis Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung legt der Zuwendungsempfänger dem Amt für Wirtschaftsförderung einen Verwendungsnachweis vor. Dieser besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Im Sachbericht sind die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis und seine Auswirkungen darzustellen und im Einzelnen zu erläutern. Tätigkeits-, Geschäfts-, Abschluss- und Prüfungsberichte, etwaige Veröffentlichungen und dergleichen sind ggf. beizufügen. Im zahlenmäßigen Nachweis bei Projektförderung sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Finanzierungsplanes summarisch darzustellen. Im zahlenmäßigen Nachweis bei institutioneller Förderung sind sämtliche mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des der Bewilligung zu Grunde gelegten Haushaltsoder Wirtschaftsplans summarisch darzustellen. Der Nachweis kann bei einer Förderung, die sich nur auf einzelne Sparten der Institution bezieht, auf den geförderten Bereich begrenzt werden. Bucht der Zuwendungsempfänger nach Einnahmen und Ausgaben, so ist dem Verwendungsnachweis die letzte Jahresrechnung beizufügen, bei kaufmännischer Buchführung des Zuwendungsempfängers der letzte Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung). Dem Verwendungsnachweis sind die Originalbelege (Einzahlungs- und Auszahlungsbelege, Zahlungsnachweise) über die Einzelzahlungen und die Verträge über die Vergabe von Aufträgen beizufügen. Entwurf vom 24.03.2017 Seite 15/18 Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Die Prüfung des Verwendungsnachweises erfolgt im Amt für Wirtschaftsförderung. 9.2 Einfaches Verfahren Für Zuwendungen bis einschließlich 15.000 Euro bei Einfachförderung ist unabhängig von der Zuwendungs- und Finanzierungsart ein einfaches Verfahren möglich. Bei Mischförderung ist das einfache Verfahren bis zu einer Gesamtfördersumme von einschließlich 15.000 Euro möglich. Der einfache Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis, in dem alle mit dem Zuwendungszweck zusammenhängenden Einzahlungen und Auszahlungen entsprechend der Gliederung des Haushalts- oder Wirtschaftsplans bzw. des Finanzierungsplans in summarischer Gliederung dargestellt werden. Im Rahmen einer institutionellen Förderung ist zusätzlich die Vorlage der letzten Jahresrechnung bzw. des letzten Jahresabschlusses erforderlich. Auf die Vorlage der Bücher und Belege wird verzichtet. Das Recht der Nachforderung bzw. Einsichtnahme und Prüfung wird davon nicht berührt. Der einfache Verwendungsnachweis ist durch einen Kassenprüfer des Zuwendungsempfängers (Verbände, Vereine) oder ggf. durch eine eigene Prüfungseinrichtung des Zuwendungsempfängers zu bestätigen. Sofern andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eine Prüfung durchführen, genügt der Nachweis dieses Prüfungsergebnisses. 9.3 Vorlagefrist Der Verwendungsnachweis ist spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bzw. nach Fertigstellung der Maßnahme vom Zuwendungsempfänger unaufgefordert beim Amt für Wirtschaftsförderung vorzulegen. Dabei ist ggf. der Zeitpunkt der Inbetriebnahme anzugeben. Abweichende Regelungen zur Vorlage des Verwendungsnachweises können durch das Amt für Wirtschaftsförderung getroffen werden. Fristverlängerungen können im Ausnahmefall auf schriftlichen Antrag gewährt werden. Die nicht fristgerechte Vorlage bzw. die Nichtvorlage des Verwendungsnachweises oder die nicht zweckentsprechende Verwendung der Mittel führt zur Rückforderung bzw. Nichtauszahlung der Zuwendung. 9.4 Prüfung der Verwendung Das Amt für Wirtschaftsförderung ist berechtigt, Bücher, Belege oder sonstige Geschäftsunterlagen anzufordern sowie die Verwendung der Zuwendung durch Entwurf vom 24.03.2017 Seite 16/18 örtliche Erhebung zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen. Der Zuwendungsempfänger hat die erforderlichen Unterlagen bereitzuhalten und die notwendigen Auskünfte zu erteilen. Die Belege müssen so aufgeschlüsselt werden, dass sie prüfungsfähig sind. Vorgelegte und geprüfte Originalbelege werden nach der Einsichtnahme mit einem Kontrollvermerk versehen und an den Zuwendungsempfänger zurückgegeben. Das Amt für Wirtschaftsförderung kann Kopien dieser Originalbelege anfertigen, wenn diese bereits vor Abschluss der Prüfung beim Amt für Wirtschaftsförderung an den Zuwendungsempfänger zur weiteren Aufbewahrung zurückgegeben werden. Das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig ist unabhängig von der Prüfung des Fachamtes zur Prüfung beim Zuwendungsempfänger berechtigt. Es kann hierzu Bücher und Belege anfordern und einsehen sowie eigene Erhebungen vornehmen, die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig sind. 10 Rückforderung und Verzinsung Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung - auch wenn sie bereits verwendet worden ist - (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. Dies gilt insbesondere, wenn • eine nachträgliche Ermäßigung der Ausgaben oder Änderung der Finanzierung eingetreten ist (auflösende Bedingung), • der Zuwendungsempfänger den Zuwendungsbescheid durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren, • die Zuwendung oder aus der Zuwendung beschaffte Gegenstände nicht oder nicht mehr für den vorgesehenen Zweck oder unwirtschaftlich verwendet wird, • der Zuwendungsempfänger seiner Mitteilungspflicht gegenüber dem Amt für Wirtschaftsförderung nicht rechtzeitig und vollständig nachkommt, • der Verwendungsnachweis nicht wie vorgeschrieben geführt oder nicht rechtzeitig vorgelegt wird, • die Zweckbindungsfrist nicht eingehalten wird. Der Erstattungsanspruch wird mit seiner Entstehung fällig. Er wird gemäß § 49 VwVfG mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB für das Jahr verzinst. 11 Öffentlichkeit, Transparenz Das Amt für Wirtschaftsförderung stellt in geeigneter Weise sicher, das potenzielle Zuwendungsempfänger und die Fachöffentlichkeit über den Zugang zur Förderung, die geförderten Vorhaben sowie deren Ergebnisse und Wirkung informiert sind. Öffentliche Präsentationen oder Veröffentlichungen des Zuwendungsempfängers, die sich auf ein gefördertes Vorhaben oder dessen Ergebnisse beziehen, sollen Entwurf vom 24.03.2017 Seite 17/18 Hinweise auf die Förderung durch die Stadt Leipzig, Amt für Wirtschaftsförderung enthalten. Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, die Berichterstattung und öffentliche Diskussion über das aus öffentlichen Mitteln geförderte Vorhaben und dessen Ergebnis zu unterstützen. Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Der Antragsteller erklärt mit der Unterschrift zum Zuwendungsantrag sein Einverständnis zur Veröffentlichung. 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Diese Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung durch die Ratsversammlung der Stadt Leipzig in Kraft. Mit Inkrafttreten dieser Fachförderrichtlinie tritt die Fachförderrichtlinie der Stadt Leipzig für Zuschüsse im Bereich des Wirtschafts-, Standort und Tourismusmarketings vom 22.01.2009, beschlossen in der 53. Sitzung der Ratsversammlung vom 21.09.2009 (Beschluss-Nr. RB IV-1485/09) außer Kraft. Leipzig, den XX.XX.2017 Stadt Leipzig Der Oberbürgermeister Entwurf vom 24.03.2017 Seite 18/18 ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 0341 123-5885 Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung 04092 Leipzig Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Institutionelle Förderung Projektförderung 1. Angaben zum Antragsteller/Unternehmen Angaben zum Antragsteller Name Unternehmen Name Geschäftsführer Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon E-Mail-Adresse Angaben zum Unternehmen Branche / wirtschaftliche Tätigkeit Anzahl Geschäftsführer Anzahl Vollzeitbeschäftigte Register/Steuernummer Anzahl Teilzeitbeschäftigte Gesamt (inkl. GF) Gründungsdatum Bankverbindung Kontoinhaber Stadt Leipzig 80/006/01.17 IBAN BIC 2. Angaben zum Vorhaben Kurzbeschreibung des Vorhabens (ausführliche Projekt- und Unternehmensbeschreibung bitte als gesonderte Anlage beifügen) Durchführungszeitraum* von bis Zuschüsse dürfen ausschließlich für noch nicht begonnene Vorhaben gewährt werden. Ein Antrag auf Zuwendung ist in der Regel spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu stellen. Ein Vorhaben ist grundsätzlich nicht förderbar, wenn es vor Bewilligung des Antrages auf Zuwendung begonnen wurde. Es sind nur Ausgaben/Leistungen zuwendungsfähig, die innerhalb des Durchführungszeitraumes entstehen und bezahlt werden. * Der Durchführungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem das Projekt stattfindet. Darin enthalten ist auch der ggf. notwendige Vorund Nachbereitungszeitraum. Daher müssen z. B. der Abschluss von notwendigen Verträgen (z. B. Auftragsvergabe, Arbeitsverträge, Mietverträge), Anmeldungen (z. B. für eine Messe), die Bezahlung von Rechnungen / Vergütungen oder das Schaffen von Arbeitsplätzen ebenfalls in diesem Zeitraum liegen. 3. Gesamtkosten lt. Wirtschafts-/Finanzierungsplan Betrag in Euro (ausführliche Kostenübersicht bitte in der Anlage 1 eintragen) 4. Beantragte Zuwendung Zu der vorgenannten Maßnahme wird eine Zuwendung in Höhe von Betrag in Euro beantragt. 5. Erklärung zum Vorsteuerabzug Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (förderfähig sind Netto-Ausgaben) Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Förderfähig sind damit BruttoAusgaben. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen. 6. De-minimis-Beihilfe (nähere Erläuterung siehe Anlage 2 "Merkblatt zur De-minimis-Erklärung") Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der De-minimisVerordnungen relevant verbundenen Unternehmen im laufenden Jahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren folgende de-minimis-Beihilfen erhalten habe/hat: keine de-minimis-Beihilfen die in der Anlage 3 aufgeführten Beihilfen 7. KMU Erklärung Bei meinem Unternehmen handelt es sich um ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von weniger als 2 Mio. Euro Kleines Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von weniger als 10 Mio. Euro Mittleres Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro oder weniger als 43 Mio. Euro Jahresbilanz verbundenes Unternehmen (gemäß Definition in Anlage 2) kein KMU 8. Erklärungen Der Antragsteller versichert dass, 8.1 seine Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können, 8.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind, 8.3 der Wirtschafts-/Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufgestellt wurde, 8.4 keine weiteren Mittel als im Wirtschafts-/Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden, 8.5 der Eigenanteil an der Finanzierung des Vorhabens gesichert ist, 8.6 Änderungen des Wirtschafts-/Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt werden, 8.7 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides oder eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird, 8.8 das Amt für Wirtschaftsförderung und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen kontrollieren können, 8.9 im Falle einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des Förderprojektes, des Unternehmensnamens und der Förderhöhe zugestimmt wird. Personenbezogene Daten werden gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften bearbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. 9. Anlagen Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an: Anlage 1 Wirtschafts-/Finanzierungsplan Handelsregisterauszug/Gewerbeanmeldung/Steuer-Nr. Nachweis zum Vorsteuerabzug Kurzvorstellung Unternehmen / Business Plan Anlage 3 de-minimis-Erklärung Projektbeschreibung Angebote/Kostenvoranschläge weitere Unterlagen zum Projekt Vertragsentwürfe wenn erforderlich Lebenslauf inkl. Nachweise Erklärungen des Antragstellers Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Anlage 1 Wirtschafts-/Finanzierungsplan Der Finanzierungsplan dient als Berechnungsgrundlage für die zu bewilligende Zuwendung. Nur die hier angegebenen Ausgaben können am Ende abgerechnet werden. Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* *Angaben bitte einzeln eintragen Bruttobetrag in € Auszahlungen gesamt: Nettobetrag in € 0,00 0,00 Als Anlage bitte beifügen: Angebote/Kostenvoranschläge Übersicht der Deckungsquellen in Euro Eigenmittel € Spenden / Sponsoren € beantragte Zuwendung € andere öffentliche Förderungen € andere Einzahlungen € € Gesamt: 0,00 € Anlage 2 Merkblatt "De-minimis-Erklärung" im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen 1. Definition und Erläuterung Der Begriff De-minimis stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Folgende vier De-minimis-Beihilfen exisitieren: - Allgemeine-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 200.000 € (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) (Schwellenwert 100.000 € für Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind) - Agrar-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 15.000 € (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) (Agrarsektor) - Fisch-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 30.000 € (Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bzw. Verordnung (EG) Nr. 875/2007)(Fischereisektor) - DAWI-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 500.000 € (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen) Erhält ein Unternehmen de-minimis-Beihilfen nach verschiedenen Verordnungen, müssen Kumulierungsgrenzen beachtet werden. Bei der beantragten Zuwendung handelt es sich um eine Allgemeine De-minimis-Behilfe. In einer Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihr Unternehmen und mit ihm relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten hat. Relevant verbundene Unternehmen sind für die Zwecke von De-minimins-Beihilfen alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, • ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet. Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion oder Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimis-Beihilfen sind ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die De-minimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind De-minimis-Beihilfen unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen. Anlage 3 "De-minimis-Erklärung des Antragstellers" Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen: Antragsteller/Unternehmen Anschrift Das Unternehmen ist im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig: Ja Nein Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der De-minimis-Verordnungen relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren die in nachstehender Tabelle aufgeführten Beihilfen erhalten bzw. beantragt habe: Beihilfe 1 Beihilfe 2 Beihilfe 3 Datum des Bewilligungsbescheids/ der Zusage Beihilfegeber Aktenzeichen Form der Beihilfe (Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft, Beteiligung) Fördersumme in EUR Beihilfe- / Subventionswert in EUR Art der Beihilfe (Allgemeine-, Agrar-, Fisch-, DAWI Beihilfe) Sollten Sie mehr als 3 Beihilfen erhalten haben, füllen Sie das Blatt bitte entsprechend oft aus. Mir/uns ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Ich verpflichte mich, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sobald mir diese bekannt werden. Als Anlage bitte beifügen: Kopie der Bewilligungsbescheide / de-minimis-Bescheinigungen _____________________ Ort, Datum ______________________________________________ Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers Eingaben löschen Drucken ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 0341 123-5885 Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung 04092 Leipzig Antrag auf Gewährung einer Zuwendung Art der Förderung: Projektförderung im Rahmen des Förderprogramms für Wachstum und Kompetenz im Leipziger Mittelstand (Mittelstandsförderprogramm) Finanzierungsart: Anteils- oder Festbetragsfinanzierung 1. beantragte Maßnahme Bestandspflege Gründung & Neuansiedlung Transfer kreativer Ideen Prämie für innovative Gründer Managementhilfe Meistergründungsprämie (Handwerk) wachstumsbedingte Standortentwicklung Mitarbeiterförderung für Gründer Erschließung neuer Märkte (Messeförderung) Neuansiedlung in Leipzig Testen eines Elektro-Fahrzeuges Innovation Qualitätsmanagementsysteme in KMU Innovationen in KMU Nachfolge / Betriebsübergang lokaler Wissens-/Technologietransfer Krisenhilfe Überregionalisierung / Neustrukturierung Sonstiges 2. Angaben zum Antragsteller/Unternehmen Angaben zum Antragsteller Name Unternehmen Name Geschäftsführer Straße, Hausnummer PLZ, Ort Ansprechpartner Telefon Stadt Leipzig 80/001/01.17 E-Mail-Adresse Angaben zum Unternehmen Branche / wirtschaftliche Tätigkeit Anzahl Geschäftsführer Anzahl Vollzeitbeschäftigte Register/Steuernummer Anzahl Teilzeitbeschäftigte Gesamt (inkl. GF) Gründungsdatum Bankverbindung Kontoinhaber BIC IBAN 3. Angaben zum Vorhaben Kurzbeschreibung des Vorhabens (ausführliche Projekt- und Unternehmensbeschreibung bitte als gesonderte Anlage beifügen) Durchführungszeitraum von bis Zuschüsse dürfen ausschließlich für noch nicht begonnene Vorhaben gewährt werden. Ein Antrag auf Zuwendung ist in der Regel spätestens 4 Wochen vor dem geplanten Beginn des Vorhabens zu stellen. Ein Vorhaben ist grundsätzlich nicht förderbar, wenn es vor Bewilligung des Antrages auf Zuwendung begonnen wurde. Es sind nur Ausgaben/Leistungen zuwendungsfähig, die innerhalb des Durchführungszeitraumes entstehen und bezahlt werden. * Der Durchführungszeitraum ist der Zeitraum, in welchem das Projekt stattfindet. Darin enthalten ist auch der ggf. notwendige Vorund Nachbereitungszeitraum. Daher müssen z. B. der Abschluss von notwendigen Verträgen (z. B. Auftragsvergabe, Arbeitsverträge, Mietverträge), Anmeldungen (z. B. für eine Messe), die Bezahlung von Rechnungen / Vergütungen oder das Schaffen von Arbeitsplätzen ebenfalls in diesem Zeitraum liegen. Gesamtkosten lt. Wirtschafts-/Finanzierungsplan Betrag in Euro 4. Beantragte Zuwendung Zu der vorgenannten Maßnahme wird eine Zuwendung in Höhe von EUR beantragt. (Maximalbeträge siehe Maßnahmesteckbrief) 5. Erklärung zum Vorsteuerabzug Der Antragsteller ist zum Vorsteuerabzug berechtigt (förderfähig sind Netto-Ausgaben) Der Antragsteller ist nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Förderfähig sind damit BruttoAusgaben. Ein entsprechender Nachweis ist dem Antrag beizufügen. 6. De-minimis-Beihilfe (nähere Erläuterung siehe Anlage 2 "Merkblatt zur De-minimis-Erklärung") Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der Deminimis-Verordnungen relevant verbundenen Unternehmen im laufenden Jahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren folgende de-minimis-Beihilfen erhalten habe/hat: keine de-minimis-Beihilfen die in der Anlage 3 aufgeführten Beihilfen 7. KMU Erklärung Bei meinem Unternehmen handelt es sich um ein Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von weniger als 2 Mio. Euro Kleines Unternehmen mit weniger als 50 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanz von weniger als 10 Mio. Euro Mittleres Unternehmen mit weniger als 250 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von weniger als 50 Mio. Euro oder weniger als 43 Mio. Euro Jahresbilanz verbundenes Unternehmen (gemäß Definition in Anlage 2) 8. Erklärungen Der Antragsteller versichert dass, 8.1 seine Angaben vollständig und richtig sind und durch entsprechende Unterlagen belegt werden können, 8.2 die eingereichten Anlagen Bestandteil des Antrages sind, 8.3 der Finanzierungsplan nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit aufgestellt wurde, 8.4 keine weiteren Mittel als im Finanzierungsplan angegeben beantragt wurden, 8.5 der Eigenanteil an der Finanzierung des Vorhabens gesichert ist, 8.6 Änderungen des Finanzierungsplanes der Bewilligungsbehörde umgehend mitgeteilt werden, 8.7 mit der Maßnahme noch nicht begonnen wurde und auch bis zur Erteilung des Zuwendungsbescheides oder eines vorzeitigen Maßnahmebeginns nicht begonnen wird, 8.8 das Amt für Wirtschaftsförderung und das Rechnungsprüfungsamt der Stadt Leipzig die Verwendung der Zuwendung durch Einsicht in die Bücher, Belege und sonstigen Geschäftsunterlagen sowie durch örtliche Erhebungen kontrollieren können, 8.9 im Falle einer Förderung der Veröffentlichung der Bezeichnung des Förderprojektes, des Unternehmensnamens und der Förderhöhe zugestimmt wird. Personenbezogene Daten werden gemäß der datenschutzrechtlichen Vorschriften bearbeitet. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt nicht. Nicht mehr erforderliche Daten werden unverzüglich gelöscht. Der Antragsteller stimmt der Verarbeitung seiner personenbezogenen Daten zu. 9. Anlagen Bitte ergänzen Sie Ihren Antrag mit folgenden Unterlagen und kreuzen Sie Zutreffendes an: Anlage 1 Finanzierungsplanung Handelsregisterauszug/Gewerbeanmeldung/Steuer-Nr. Nachweis zum Vorsteuerabzug Kurzvorstellung Unternehmen / Business Plan Anlage 3 de-minimis-Erklärung Projektbeschreibung Angebote/Kostenvoranschläge weitere Unterlagen zum Projekt Vertragsentwürfe wenn erforderlich Lebenslauf inkl. Nachweise Erklärungen des Antragstellers Ort, Datum rechtsverbindliche Unterschrift Anlage 1 zum Förderantrag "Mittelstandsförderprogramm" der Stadt Leipzig Finanzierungsplan (Projektförderung) Der Finanzierungsplan dient als Berechnungsgrundlage für die zu bewilligende Zuwendung! Nur die hier angegebenen Ausgaben können am Ende abgerechnet werden. Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Bruttobetrag in € Nettobetrag in € *Angaben bitte einzeln eintragen Auszahlungen gesamt: 0,00 0,00 Als Anlage bitte beifügen: Angebote/Kostenvoranschläge Übersicht der Deckungsquellen in Euro Eigenmittel € Spenden / Sponsoren € beantragte Zuwendung Mittelstandsprogramm € andere öffentliche Förderungen € andere Einzahlungen € € Gesamt: 0,00 € Anlage 2 zum Förderantrag "Mittelstandsförderprogramm der Stadt Leipzig" Merkblatt "De-minimis-Erklärung" im Sinne der EU-Verordnungen für De-minimis-Beihilfen 1. Definition und Erläuterung Der Begriff De-minimis stammt aus dem Wettbewerbsrecht der Europäischen Union. Um den Handel zwischen den EU-Mitgliedstaaten vor wettbewerbsverfälschenden Beeinträchtigungen zu schützen, sind staatliche Beihilfen bzw. Subventionen an Unternehmen grundsätzlich verboten. Sie stellen für das empfangende Unternehmen einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber Konkurrenzunternehmen dar, die eine solche Zuwendung nicht erhalten. Das EU-Recht lässt jedoch Ausnahmen von diesem grundsätzlichen Verbot zu. Das gilt insbesondere für Förderungen, deren Höhe so gering ist, dass eine spürbare Verzerrung des Wettbewerbs ausgeschlossen werden kann. Diese so genannten De-minimis-Beihilfen müssen weder bei der EU-Kommission angemeldet noch genehmigt werden und können z. B. in Form von Zuschüssen, Bürgschaften oder zinsverbilligten Darlehen gewährt werden. Folgende vier De-minimis-Beihilfen exisitieren: - Allgemeine-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 200.000 € (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 sowie Verordnung (EG) Nr. 1998/2006) (Schwellenwert 100.000 € für Unternehmen, die im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig sind) - Agrar-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 15.000 € (Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 bzw. Verordnung (EG) Nr. 1535/2007) (Agrarsektor) - Fisch-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 30.000 € (Verordnung (EU) Nr. 717/2014 bzw. Verordnung (EG) Nr. 875/2007)(Fischereisektor) - DAWI-De-minimis-Beihilfen: Schwellenwert 500.000 € (Verordnung (EU) Nr. 360/2012 für Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse erbringen) Erhält ein Unternehmen de-minimis-Beihilfen nach verschiedenen Verordnungen, müssen Kumulierungsgrenzen beachtet werden. Bei der beantragten Zuwendung handelt es sich um eine Allgemeine De-minimis-Behilfe. In einer Erklärung sind alle De-minimis-Beihilfen anzugeben, die Ihr Unternehmen und mit ihm relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren erhalten hat. Relevant verbundene Unternehmen sind für die Zwecke von De-minimins-Beihilfen alle Unternehmen, die zueinander in mindestens einer der folgenden Beziehungen stehen: • Ein Unternehmen hält die Mehrheit der Stimmrechte der Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens, • ein Unternehmen ist berechtigt, die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungsoder Aufsichtsgremiums eines anderen Unternehmens zu bestellen oder abzuberufen, • ein Unternehmen ist aufgrund eines Vertrages oder einer Klausel in der Satzung berechtigt, einen beherrschenden Einfluss auf ein anderes Unternehmen auszuüben, • ein Unternehmen, das Anteilseigner oder Gesellschafter eines anderen Unternehmens ist, übt gemäß einer mit anderen Anteilseignern oder Gesellschaftern dieses anderen Unternehmens getroffenen Vereinbarung die alleinige Kontrolle über die Mehrheit der Stimmrechte von dessen Anteilseignern oder Gesellschaftern aus. Auch Unternehmen, die über ein oder mehrere andere Unternehmen zueinander in einer der vorgenannten Beziehungen stehen, werden als "ein einziges Unternehmen" betrachtet. Die im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren durch Fusion oder Übernahme dem neuen bzw. übernehmenden Unternehmen zuzurechnenden De-minimisBeihilfen sind ebenfalls anzugeben. Im Zuge von Unternehmensaufspaltungen werden die Deminimis-Beihilfen dem Unternehmen zugerechnet, welches die Geschäftsbereiche übernimmt, für die die De-minimis-Beihilfen gewährt wurden. Ist dies nicht möglich, so sind De-minimis-Beihilfen unter den neuen Unternehmen anteilig auf Basis des Buchwerts des Eigenkapitals aufzuteilen. Anlage 3 zum Förderantrag "Mittelstandsförderprogramm" der Stadt Leipzig "De-minimis-Erklärung des Antragstellers" Angaben zum Antrag stellenden Unternehmen: Antragsteller/Unternehmen Anschrift Das Unternehmen ist im Bereich des gewerblichen Straßengüterverkehrs tätig: Ja Nein Hiermit bestätige ich, dass ich bzw. das Unternehmen und etwaig mit ihm im Sinne der De-minimis-Verordnungen relevant verbundene Unternehmen im laufenden Kalenderjahr sowie in den vorangegangenen zwei Kalenderjahren die in nachstehender Tabelle aufgeführten Beihilfen erhalten bzw. beantragt habe: Beihilfe 1 Beihilfe 2 Beihilfe 3 Datum des Bewilligungsbescheids/ der Zusage Beihilfegeber Aktenzeichen Form der Beihilfe (Zuschuss, Darlehen, Bürgschaft, Beteiligung) Fördersumme in EUR Beihilfe- / Subventionswert in EUR Art der Beihilfe (Allgemeine-, Agrar-, Fisch-, DAWI Beihilfe) Sollten Sie mehr als 3 Beihilfen erhalten haben, füllen Sie das Blatt bitte entsprechend oft aus. Mir/uns ist bekannt, dass die vorstehend gemachten Angaben subventionserheblich im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches (StGB) sind und dass Subventionsbetrug nach dieser Vorschrift strafbar ist. Ich verpflichte mich, Ihnen unverzüglich Änderungen der vorgenannten Angaben zu übermitteln, sobald mir diese bekannt werden. Als Anlage bitte beifügen: Kopie der Bewilligungsbescheide / de-minimis-Bescheinigungen _____________________ Ort, Datum ______________________________________________ Stempel/rechtsverbindliche Unterschrift des Antragstellers Eingaben löschen Drucken ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung 04092 Leipzig Eingangsvermerk Rechtsbehelfsverzicht Zuwendungsempfänger/in (Name / Anschrift) Zuwendungszweck bewilligte Summe Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen. Leipzig, Drucken Stadt Leipzig 80/007/01.17 Rechtsverbindliche Unterschriften Eingabe löschen ▼Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung Eingangsvermerk 04092 Leipzig Antrag auf Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns Antragstellerin/Antragsteller Name Straße, Hausnummer PLZ, Ort Zu meinem/unserem Antrag vom beantrage(n) ich/wir die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns zum Die Notwendigkeit des vorzeitigen Maßnahmebeginns wird wie folgt begründet: Mir/uns ist bekannt, dass die Genehmigung des vorzeitigen Maßnahmebeginns keinen Rechtsanspruch auf eine spätere Förderung begründet und ich/wir das volle Finanzrisiko trage(n). Ort, Datum Stempel und rechtsverbindliche Unterschrift Eingaben löschen Drucken Wird vom Amt für Wirtschaftsförderung der Stadt Leipzig ausgefüllt. Dem vorzeitigen Maßnahmebeginn wird ab dem _____________ zugestimmt. Stadt Leipzig 80/004/02.16 Das Vorhaben kann ab diesem Zeitpunkt starten. Ggf. notwendige Verträge können geschlossen werden. Ort, Datum Unterschrift Projektleitung ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 0341 123-5885 oder per E-Mail unter wirtschaft@leipzig.de Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung __________________ 04092 Leipzig Zwischennachweis Institutionelle Förderung Projektförderung 1 Zuwendungsempfänger Name/Anschrift 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Auszahlungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Vorsteuerabzug Stadt Leipzig 80/010/01.17 Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Netto-Beträgen ausgewiesen nein 5 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/oder vom Wirtschafts-/Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis sonstige Belege, sofern gefordert 6 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Auszahlungen notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Zahlenmäßiger Nachweis für den Zwischennachweis * Angaben bitte einzeln eintragen Auszahlungen Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* Auszahlungen gesamt lt. Finanzierungsplan (in Euro) lt. Abrechnung (in Euro) 0,00 0,00 0,00 0,00 Einzahlungen 1 Eigenmittel 2 Spenden/Sponsoren 3 bewilligte Zuwendung 4 andere öffentliche Förderungen 5 andere Einzahlungen Einzahlungen gesamt Drucken Eingabe löschen ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung _______________ 04092 Leipzig Eingangsvermerk ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 0341-123-5885 oder per E-Mail unter wirtschaft@leipzig.de Verwendungsnachweis (Projektförderung) 1 Zuwendungsempfänger Name/ Anschrift 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Einfacher Verwendungsnachweis Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen? ja nein 5 Vorsteuerabzug Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Stadt Leipzig 80/009/01.17 Netto-Beträgen ausgewiesen. nein 6 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/ Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis (siehe Anlage) Originalbelege und Zahlungsnachweise (sofern kein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen oder im Zuwendungsbescheid etwas anderes festgelegt wurde) 7 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. 8 Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt nein ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer / oder ähnliche Einrichtung Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt janein Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften (Name, Anschrift) Zahlenmäßiger Nachweis bei Projektförderung * Angaben bitte einzeln eintragen Auszahlungen lt. Finanzierungsplan (Antrag) Inhaltliche Auszahlungen lt. Kostenplan* (in Euro) Auszahlungen gesamt lt. Abrechnung (in Euro) 0,00 0,00 0,00 0,00 Einzahlungen 1 Eigenmittel 2 Spenden/ Sponsoren 3 bewilligte Zuwendung Mittelstandsförderprogramm 4 andere öffentliche Mittel 5 andere Einzahlungen Einzahlungen gesamt Drucken Eingabe löschen ▼ Bitte senden an: Eingangsvermerk Stadt Leipzig Amt für Wirtschaftsförderung  ________ 04092 Leipzig ► Hinweis: Bei Rückfragen erhalten Sie Auskunft unter Telefon 0341 123-5885 oder per E-Mail unter wirtschaft@leipzig.de Verwendungsnachweis (Institutionelle Förderung) 1 Zuwendungsempfänger Name/Anschrift 2 Maßnahme/ Projekt Projektbezeichnung/ Zuwendungszweck 3 Angaben zur Zuwendung Zuwendungsbescheid vom Aktenzeichen/ Bewilligungs-Nr. Bewilligungsbetrag in Euro Anteilsfinanzierung Fehlbedarfsfinanzierung Festbetragsfinanzierung 4 Einfacher Verwendungsnachweis Wurde ein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen? ja nein 5 Vorsteuerabzug Ist der Zuwendungsempfänger für das Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt? Stadt Leipzig 80/008/01.17 Ja, der zahlenmäßige Nachweis ist in Netto-Beträgen ausgewiesen. nein 6 Anlagen Sachbericht (bitte gesondert anhängen) Darstellung der durchgeführten Maßnahme, u. a. Beginn, Maßnahmedauer, Abschluss, Erfolg und Auswirkungen der Maßnahme, etwaige Abweichungen von den dem Zuwendungsbescheid zugrundeliegenden Planungen und/ oder vom Wirtschafts-/ Finanzierungsplan Zahlenmäßiger Nachweis (siehe Anlage) Originalbelege und Zahlungsnachweise (sofern kein einfacher Verwendungsnachweis zugelassen oder im Zuwendungsbescheid andere Festlegungen getroffen wurden) 7 Bestätigungen Es wird bestätigt, dass die Allgemeinen Nebenstimmungen (ANBest) des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die baufachlichen Nebenbestimmungen des Zuwendungsbescheides beachtet wurden, die Ausgaben notwendig waren, wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben im Verwendungsnachweis mit den Büchern und Belegen übereinstimmen, für die durchgeführte Maßnahme kein Vorsteuerabzug erfolgte. 8 Vorprüfung des Verwendungsnachweises erfolgt nein ja, durch den satzungsgemäß bestellten Kassenprüfer oder ähnliche Einrichung (Name, Anschrift) Prüfungsnachweis/ Prüfungsvermerk beigefügt janein Leipzig, - Stempel - Rechtsverbindliche Unterschriften Zahlenmäßiger Nachweis bei institutioneller Förderung Gesamtdarstellung ► Bitte alle Angaben in Euro eintragen lt. Abrechnung Bestand aus dem Vorjahr + Einzahlungen = Summe verfügbare Mittel 0,00 ./. Auszahlungen = Bestand (Übertrag in Folgejahr) 0,00 Einzahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position 1 Mitgliedsbeiträge 2 Spenden/ Sponsoren 3 Bewilligte öffentliche Förderung lt. Wirtschaftsplan lt. Abrechnung Gesamt Gesamt darunter "bewilligende Stelle" darunter "bewilligende Stelle" von Bund/ Land/ Arbeitsverwaltung* 4 Bewilligte Fördermittel der Stadt Leipzig (Gewährte Zuwendungen zur Projektförderung sind einzeln anzugeben (Anlage I.1, Pkt. 7.10)) 5 Andere Einzahlungen* Gesamt 0,00 0,00 Auszahlungen * Angaben bitte einzeln eintragen Position lt. Wirtschaftsplan 1 Personalausgaben 2 Sachlicher Verwaltungsaufwand lt. Abrechnung 2.1 Miete bzw. Pacht lt. Vertrag 2.2 Betriebskosten, wenn nicht Bestandteil des Mietvertrages 2.3 Energie 2.4 Gebäudereinigung 2.5 Versicherung* 2.6 Büromaterial, Telefon- und Postgebühren 2.7 Reisekosten- und Kfz-Kosten 2.8 Wartung/ Reparatur 2.9 Sonstige Sachauszahlungen* Zwischensumme (von 2) 3 0,00 0,00 0,00 0,00 Zwischensumme (von 4) 0,00 0,00 Gesamt (1-4) 0,00 0,00 Anschaffung von Ausstattungsgegenständen* Zwischensumme (von 3) 4 Inhaltliche Auszahlungen* Drucken Eingabe löschen