Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1253780.pdf
Größe
21 MB
Erstellt
20.02.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:06
Stichworte
Inhalt der Datei
Verwaltungsausschuss
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03864
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
Verwaltungsausschuss
03.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Städtebaulicher Vertrag zur Planung und Herstellung der öffentlichen und privaten
straßenseitigen Erschließung sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung
und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen der Vorhaben im Bereich des in
Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.2 "Westlich der Olbrichtstraße - Teil Nord"
(sog. Heeresbäckerei)
Beschlussvorschlag:
1. Der beigefügte städtebauliche Vertrag zwischen der Stadt Leipzig und der GRK Real Estate
GmbH & Co. KG zur Sicherung der Durchführung der straßenseitigen Erschließung und der
grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum
Ausgleich nachteiliger Auswirkungen bezüglich des Naturhaushalts innerhalb und außerhalb des
Plangebiets für die Vorhaben im Bereich des in Aufstellung befindlichen B-Planes Nr. 357.2
„Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ (sog. Heeresbäckerei) wird seitens der Stadt
abgeschlossen.
2. Die ab dem Haushaltsjahr 2018 anfallenden Folgekosten i.H.v. 14.519 € werden innerhalb des
Budgets des Verkehrs- und Tiefbauamtes finanziert.
Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 ff. zu entscheiden.
Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt anzumelden.
3. Der Oberbürgermeister wird ermächtigt, gegebenenfalls Detailfragen im Vertrag noch
nachzuverhandeln.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Schaffung von Rahmenbedingungen für Arbeitsplätze
(siehe Anlage Prüfkatalog)
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
nein
von
bis
wenn ja,
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
1.100.54.1.0.01
Öff.
Verkehrsflächen
, ca. 5005 €/a
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Oberflächenent
wässerung, ca.
6794 €/a
1.100.54.1.0.01 (Konto
42419150)
s. Sachverhalt
Beleuchtung, ca.
1.100.541.001.09
1600 €/a
(Konto 42211000)
unterhaltung
Beleuchtung
Strom, ca. 1120
€/a
1.100.5410.01 (Konto
42711200)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
x
Vorgesehener Stellenabbau:
nein
wenn ja,
Beteiligung Personalrat
x
nein
ja,
Sachverhalt:
Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung der Flurstücke 563/7 und
242/4 der Gemarkung Möckern, die sich in seinem Eigentum befinden und im Bereich des in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße -Teil Nord“ (sog.
Heeresbäckerei) liegen.
Geplant ist die Sanierung von acht drei- bis sechsgeschossigen Gebäuden und die Nachverdichtung
durch sieben vier- bis fünfgeschossige Neubauten mit insgesamt ca. 410 Wohneinheiten und der
Errichtung von zwei Tiefgaragen mit ca. 370 Stellplätzen.
Mit dem städtebaulichen Vertrag verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und
Herstellung der öffentlichen Hauptachse in Anbindung an die Olbrichtstraße sowie der geplanten
Privatwege. Weiterhin verpflichtet sich der Erschließungsträger zur Planung und Durchführung der
grünordnerischen Maßnahmen sowie der Maßnahmen innerhalb und außerhalb des Plangebietes
zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen auf die Leistungsund Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts durch die Aufstellung/Umsetzung des Bebauungsplanes.
Die Geschäftsführung des Erschließungsträgers hat der Vertragsfassung noch nicht endgültig
zugestimmt. Zu einigen Details wird noch verhandelt, deshalb wurde der Beschlusspunkt 3 in den
Beschlussvorschlag aufgenommen.
Das Vertragsvolumen umfasst ca. 1.016.934,00 €. Der Betrag der Sicherheitsleistung setzt sich
zusammen aus 879.244 € für die straßenseitige Erschließung, 113.000 € für die Baumpflanzungen
entsprechend § 1 Abs. 4, 11.900 € für die Anpassung Steuerung Lichtsignalanlage gemäß § 1 Abs.
1, 6.000 € Sicherung Pacht und 2.000 € Sicherung Grubbern gemäß § 1 Abs. 6 k) und 4.790 € für
die Maßnahmen zur Vermeidung/Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen
(10 Nistkästen Mauersegler 800 €, 5 Nistkästen Hausrotschwanz 400 €, 3 Nistkästen Kohlmeise 240
€, 1 Nistkasten Star 80 €, 1 Nistkasten Turmfalke 200 €, 1 Nistkasten Schleiereule 250 €, 20
Fledermausspaltquartiere 3000 €).
Der Vertrag wird nach Beschlussfassung erst wirksam, wenn er notariell beurkundet wurde, die
erforderliche Sicherheitsleistung übergeben wurde und die sonstigen Wirksamkeitsvoraussetzungen
gemäß § 12 des Vertrages erfüllt wurden. Da sich hieraus und aus noch laufenden Prüfvorgängen
auch noch nach Beschlussfassung Änderungen zum Vertragsinhalt und seinen Anlagen ergeben
können wird in Beschlussvorschlag Ziffer 3 ein Nachverhandlungsauftrag formuliert.
Folgekosten
Für die in Privateigentum verbleibenden Flächen entstehen für die Stadt keine Folgekosten.
Gemäß der Ergebnisse der Forschungsgesellschaft für Straßen- und Verkehrswesen beträgt der
Unterhaltungsbedarf für Anliegerstraßen ca. 1,10 €/m² pro Jahr. Hier entstehen ca. 4550 m²
öffentliche Straßenverkehrsfläche, damit ergibt sich ein Bedarf in Höhe von ca. 5005 € pro Jahr
(PSP 1.100.54.1.0.01). Für die Oberflächenentwässerung entsteht ein Bedarf in Höhe von ca. 6794
€ pro Jahr (PSP 1.100.54.1.0.01, Konto 42419150). Als Unterhaltungskosten für die Beleuchtung
(16 Leuchten) (1600 €, PSP 1.100.54.1.0.01.09) und den erforderlichen Strom (1120 €, PSP
1.100.54.1.01, Konto 42711100) fallen ca. 2720 € pro Jahr an. Die ab dem Haushaltsjahr 2018
anfallenden Folgekosten i.H.v. 14.519 € werden innerhalb des Budgets des Verkehrs- und
Tiefbauamtes finanziert. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung
2019 ff. zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Verkehrs- und Tiefbauamt
anzumelden.
Da die weiteren Zeitabläufe der möglichen Übernahme öffentlicher Erschließungsanlagen von der
Vermarktung und Realisierung und Unterlagenübergabe des Erschließungsträgers abhängen, gehen
die unter „Finanzielle Auswirkungen“ aufgeführten Folgekosten mit 2018 von dem frühesten
Zeitpunkt einer Übernahme seitens der Stadt aus. Dieser Zeitpunkt kann auch wesentlich später
liegen.
Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Schaffung von Arbeitsplätzen
Der Vertragspartner sichert mit der Durchführung seines Vorhabens seinen eigenen
Tätigkeitsbereich, aber durch die Bauarbeiten und die Vermarktung der Häuser auch die
Tätigkeitsfelder anderer Unternehmen. Damit werden auch Effekte für andere Unternehmen im
Hinblick auf die Sicherung der Arbeitsplätze und Verbesserung der Arbeitsmarktsituation erreicht.
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichene Altersstruktur - Das Handeln der Stadt
richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus
Das geplante Vorhaben trägt dazu bei, dass das Wohnangebot und die Infrastruktur der Stadt
ausgebaut werden. Damit kann insbesondere einer Abwanderung von Familien ins Umland
entgegengewirkt werden.
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
1 Arbeitsplatzsituation
s. Anlage
Sachverhalt
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
s. Anlage
Sachverhalt
hoch
mittel
5 Finanzierung
ja
Stad
t
Leip
nein
keine
Auswirkung
niedrig
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
1)
negative
Auswirkung
positive Auswirkung
ja
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
S.
Anlage
Sachver
halt
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Leip
zig
01.1
5/01
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
-1Stand 17.02.2017
Städtebaulicher Vertrag
Die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
vertreten durch den Oberbürgermeister,
dieser vertreten durch die Beigeordnete für Stadtentwicklung und Bau,
- nachfolgend Stadt genannt und
die GRK Real Estate GmbH & Co. KG, diese vertreten durch die GRK Verwaltungs GmbH als persönlich haftende Gesellschafterin, diese vertreten
durch die einzelvertretungsberechtigen Geschäftsführer Torsten Kracht und
Andreas Rühle, Wächterstraße 15, 04107 Leipzig
- nachfolgend Erschließungsträger genannt schließen folgenden Vertrag gemäß § 11 BauGB:
Präambel
Der Erschließungsträger beabsichtigt die Entwicklung und Erschließung seiner Vorhaben auf den Flurstücken 563/7 und 242/4 der Gemarkung Möckern,
die sich in seinem Eigentum befinden.
Die Vorhaben befinden sich im Bereich des in Aufstellung befindlichen Be bauungsplanes Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil Nord“. Bei dem
ca. 3,6 ha großen Gebiet handelt es sich um ein ehemaliges Kasernengelän de (Areal der sog. Heeresbäckerei) und es soll zu einem Wohnstandort entwi ckelt werden unter Erhalt der denkmalgeschützten Bausubstanz und Ergänzung durch Neubebauung.
Vorgesehen ist die Sanierung von acht drei- bis sechsgeschossigen Gebäuden und die Nachverdichtung durch sieben vier- bis fünfgeschossige Neubauten mit insgesamt ca. 410 Wohneinheiten sowie die Errichtung von zwei Tiefgaragen mit ca. 370 Stellplätzen unterhalb der als Grünfläche zu gestaltenden Quartiersmitte sowie unterhalb von zwei Neubauten im Südwesten des
Plangebietes und weitere ca. 50 oberirdische Stellplätze.
Das Plangebiet bindet an von der Max-Liebermann-Straße über die Olbrichtstraße über eine zukünftig öffentliche Hauptachse mit Fahrbahn und einseitigem Fußweg. Weiterhin entstehen im Gebiet Privatwege zur Erschließung
von Vorhaben und zur Gewährleistung der Belange des Brandschutzes.
Im Anbindungsbereich der 435 m langen Hauptachse zum Bebauungsplan
357.1 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil Süd“ ist ein Wendebereich herzustel-
-2len, um zu gewährleisten, dass der Verkehr auch ohne eine Entwicklung des
sich anschließenden Plangebietes abgewickelt werden kann.
Gegenstand des Vertrages ist die Verpflichtung zur Planung und Herstellung
der öffentlichen Straße und der privaten Wege sowie die Planung und Durchführung der Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
nachteiliger Auswirkungen auf die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes durch die Aufstellung/Umsetzung des Bebauungsplanes und
der Durchführung der Vorhaben innerhalb und außerhalb des Plangebietes.
Der Erschließungsträger hat mit UR-Nr. 2429/2016 des Notars Dr. Matthias
Wagner, Leipzig, eine Teilfläche von noch zu vermessenden 1500 m² des
Flurstücks 563/7 veräußert (s. § 1 Abs. 10).
§1
Gegenstand des Vertrages
(1) Die Stadt überträgt nach § 11 Baugesetzbuch (BauGB) die straßenseitige
Erschließung sowie die Ausgleichs-/Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen auf den Erschließungsträger. Die Umgrenzung des Erschließungsgebietes bezüglich der Maßnahmen im Bebauungsplangebiet ergibt sich aus der
Anlage 1 Lageplan 1 und 2 Verkehrstechnische Erschließung Heeresbäckerei
westlich der Olbrichtstraße, Stand 01.07.2016.
(2) Für die Art, den Umfang und die Ausführung der straßenseitigen Erschließung sind maßgebend
a) der Entwurf des B-Planes Nr. Nr. 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße- Teil
Nord“ mit Stand vom 15.12.2016
b) die Erschließungsprojekte auf der Grundlage der Ausbauplanungen, für die
die Voraussetzungen des § 125 Abs. 2 BauGB vorliegen müssen, soweit zu
diesem Zeitpunkt noch kein rechtskräftiger Bebauungsplan vorliegt.
(3) Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Planung und Herstellung der
Erschließungsanlagen gem. §§ 2 und 3 dieses Vertrages.
(4) Die Stadt übernimmt nur die straßenseitigen zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen bei Vorliegen der Voraussetzungen der in § 8 Abs. 1 dieses Vertrages genannten Voraussetzungen in ihre Unterhaltung und die Verkehrssicherungspflicht.
Eine Übertragung von zukünftig öffentlichen Grundstücksflächen an die Stadt
aufgrund eines noch abzuschließenden Notarvertrages hat kosten- und lastenfrei für die Stadt zu erfolgen. Sämtliche diesbezüglichen Kosten trägt der
Erschließungsträger.
Die privat verbleibenden Flächen (private Straßen und Wege, Grünflächen
usw.) werden nicht von der Stadt übernommen und diese trägt hierfür auch
-3keine Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten. Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die zukünftigen Erwerber in den notariellen Kaufverträgen auf die Übernahme der Verkehrssicherungs- und Unterhaltungspflichten
der privat verbleibenden Flächen hinzuweisen mit Weitergabeverpflichtung an
eventuelle Rechtsnachfolger. Für die bereits verkauften Häuser 5, 6, 7 und 8
hat der Erschließungsträger mit Nachweis gegenüber der Stadt die Erwerber
schriftlich auf genau dieselben Verpflichtungen hinzuweisen.
Die Regelungen in den Kaufverträgen sind diesbezüglich als Nachweis der
Weitergabe der Verpflichtungen der Stadt Leipzig vorzulegen.
Das gilt auch für die Grundstücke, auf denen entsprechend Bebauungsplan
Festsetzungen zu Bepflanzungen liegen. Der Erschließungsträger hat die zukünftigen Erwerber in den Kaufverträgen darauf hinzuweisen, dass es im in
Aufstellung befindlichen Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen zu
den Anpflanzungen geben wird, die dauerhaft von den Käufern einzuhalten
sind mit Weitergabeverpflichtung an eventuelle Rechtsnachfolger.
Zur Sicherung der Weitergabeverpflichtung in den Notarverträgen mit den
Käufern und Durchsetzung der Pflanzverpflichtungen gegenüber dem Erschließungsträger wird ein Betrag zur Sicherung in Höhe von 1000,00 € pro
Baum, damit 118.000 € vereinbart, der als Wirksamkeitsvoraussetzung laut §
12 als Sicherheitsleistung durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens,
das eine entsprechende Gewähr bietet bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand: ).
Mit Nachweis der Weitergabeverpflichtung im jeweiligen Notarvertrag und mit
Nachweis der Erfüllung der Pflanzverpflichtungen durch den Erschließungsträger werden pro Baum 700,00 Euro freigegeben und die restlichen 300,00 €
nach Durchführung der Entwicklungspflege entsprechend der Regelungen
nach § 7 Abs. 2 für die öffentlichen Bäume.
Grundlage der Ermittlung der Anzahl der erforderlichen Baumpflanzungen
sind die Textfestsetzungen 6.3 (80 Bäume), 6.4 (13 Bäume) und 6.2 (max. 25
Bäume). Sollte eine vollständige Pflanzung der Bäume im Bebauungsplangebiet nicht möglich sein, hat der Erschließungsträger geeignete Ersatzstandorte in Abstimmung mit dem Stadtplanungsamt und dem Amt für Stadtgrün
und Gewässer zu finden, die Pflanzungen dort durchzuführen und die Flächen für diesen Zweck rechtlich zu sichern.
(5) Leitungsgebundene Erschließungsanlagen (Abwasser, Wasser, Strom,
Gas, Telekommunikation) sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Hierüber
hat der Erschließungsträger mit den zuständigen Versorgungsträgern gesonderte Vereinbarungen abzuschließen.
(6) Innerhalb des Gebietes des o.g. Bebauungsplanes sind die mit der Herstellung der Erschließungsanlagen und der Bebauung der Grundstücke ver-
-4bundenen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes wie folgt durch den Erschließungsträger zu vermeiden, zu verringern oder zu kompensieren:
a) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, den Baumbestand einschließlich
vier gesetzlich geschützter Biotope (höhlenreiche Einzelbäume) am nördlichen Rand des Gebietes langfristig zu erhalten, es sei denn, es wurde eine
naturschutzrechtliche Befreiung/Genehmigung zur Vornahme von Eingriffen
bzw. eine Fällgenehmigung erteilt.
b) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, insgesamt mindestens 118 Bäume (Stammdurchmesser 16 – 18 cm) im Plangebiet zu pflanzen, zu pflegen
und dauerhaft zu erhalten. Sollte dies im Einzelfall nicht möglich sein, sind in
Abstimmung mit Stadtplanungsamt und Amt für Stadtgrün und Gewässer geeignete Ersatzstandorte zu finden und die erforderlichen Schritte einzuleiten
zur rechtlichen Klärung dieser Frage z.B. über eine Befreiung.
Allerdings sind darüber hinaus noch Baumpflanzungen geregelt, die Anrechnungsmöglichkeiten durch zu erhaltende Bäume ermöglichen. Im Zuge der
Ausführungsplanung ist ein Lageplan/Freiflächenplan zu fertigen, in dem alle
laut Bebauungsplan festgesetzten Baupflanzungen dargestellt sind. Ergeben
sich hieraus Abweichungen bezüglich der hier benannten Anzahl von 118
Baumpflanzungen, wird dies bei der Reduzierung der Vertragserfüllungsbürgschaft/Sicherheitsleistung aufgrund des Baufortschritts berücksichtigt entweder durch zusätzlichen Einbehalt oder durch Freigabe zuviel gebundener Be träge.
c) Im Rahmen des artenschutzrechtlichen Kompensationskonzepts hat der
Erschließungsträger einen Schleiereulenkasten im Dachbereich Gebäude Nr.
5 (Gebäudenummerierung vgl. Bestandsplan Grünordnungsplan, Anlage 5)
einzubauen und zu erhalten.
d) Weiterhin ist von ihm der Einbau und die Erhaltung eines Turmfalkenkas tens im Dachbereich Gebäude Nr. 07 (Gebäudenummerierung vgl. Bestandsplan Grünordnungsplan, Anlage 5) durchzuführen.
e) An bestehenden Bäumen innerhalb des Plangebietes sind drei Nistkästen
für die Kohlmeise und ein Nistkasten für den Star anzubringen.
f) An unterschiedlichen Gebäuden innerhalb des Plangebietes sind fünf Nistkästen für den Hausrotschwanz und zehn Nistkästen für den Mauersegler anzubringen.
g) Darüber hinaus sind 20 Fledermaus-Spaltenkästen an den Gebäuden Nr.
07 bis 10 (Gebäudenummerierung vgl. Bestandsplan Grünordnungsplan, Anlage 5) zu je fünf Stück mit unterschiedlicher Ausrichtung anzubringen.
h) Dachstuhl/Dachboden der Gebäude 05 und 06 (Gebäudenummerierung
vgl. Bestandsplan Grünordnungsplan, Anlage 5) sind fledermausgerecht mit
Einflugmöglichkeiten und Hangplätzen zu sanieren.
-5i) Vor der Baufeldräumung sind zwischen März und September die Zauneidechsen im Plangebiet abzufangen und auf die Flurstücke 563/6 und 297/2
(jetzt Teilfläche der ehemaligen Bahnfläche teilweise 297/9, Teilfläche des
Flurstücks 563/9 und Teilfläche des Flurstücks 242/14) der Gemarkung Möckern umzusetzen. Diese Flächen befinden sich im Eigentum des Erschließungsträgers des angrenzenden Bebauungsplangebietes. Diese Flächen
sind für diesen Zweck rechtlich zu sichern. Ein Nachweis der rechtlichen Si cherung ist Wirksamkeitsvoraussetzung des städtebaulichen Vertrages.Sollte
alternativ eine Abfangung und Umsetzung auf eine andere Fläche in Betracht
kommen, ist dies durch die untere Naturschutzbehörde inklusive der Maßnahmen zur Sicherung des Erhaltungszustandes der Zauneidechsenpopulation in
einem Bescheid vollumfänglich zu regeln, der dann als Anlage zum städte baulichen Vertrag aufgenommen wird. Der Bescheid ist Wirksamkeitsvoraussetzung des städtebaulichen Vertrages.
j) Der Erschließungsträger darf Baumfällungen und Baufeldfreistellungen sowie Gebäudeabrisse nur zwischen dem 01.Oktober und 28. Februar durchführen. Ein Beginn der Sanierung des Gebäudes Nr. 07 (Brutplatz Turmfalke)
darf nur in der Zeit von September bis Februar erfolgen, Verschluss Brutnische.
Zu fällende Bäume sind auf Fledermausbesatz zu kontrollieren. Weiterhin hat
eine fortlaufenden Kontrolle vor Abriss- und Sanierungsmaßnahmen von Gebäuden auf Besatz mit Brutvögeln und Fledermäusen im Hinbllick auf Sommer- und Winterquartiere zu erfolgen. Beim Auffinden von Fledermausquartieren können Abriss-/Sanierungsmaßnahmen am jeweiligen Gebäude nur in
eingeschränktem Umfang erfolgen und müssen mit fachlich geeigneten Personen/ökologischer Baubegleitung abgestimmt werden. Das Baupersonal ist
nachweislich auf die artenschutzfachlichen und – rechtlichen Belange hin zu
belehren. Entsprechende Befunde (Tiere, auch Totfunde, Brutplätze etc.) sind
unverzüglich der zuständigen Naturschutzbehörde zu melden.
Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur Übergabe von Dokumentationen
als Nachweis für die Durchführung der vorgenannten Maßnahmen und Verpflichtungen.
k) Bezüglich der Zauneidechse und Blauflügeligen Ödlandschrecke wird zur
Kompensation von nicht im Geltungsbereich des Bebauungsplanes ausgleichbaren Beeinträchtigungen bezüglich des Artenschutzes eine Maßnahme herangezogen, die dem Plangebiet insgesamt zugeordnet wird:
Die Umwandlung von Acker in eine Naturschutz-Ackerbrache auf dem Flurstück 118 der Gemarkung Burghausen.
Im Bereich des dort befindllichen südwestlichen, vollbesonnten Kiefernwaldrandes mit teilweise vegetationsfreien Sandbereichen wurden in den letzten
Jahren regelmäßig Zauneidechsen nachgewiesen. Zur Erhöhung des Entwicklungspotentials der dort ansässigen Zauneidechsenpopulation ist im
Grenzbereich der Fläche ein 6,5 m breiter und 100 m langer Streifen aus der
ackerbaulichen Intensiv- Nutzung zu nehmen. Auf dieser Fläche dürfen Pflan-
-6zen nicht mehr angebaut oder gesät werden, der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln (Herbizide, Insektizide etc.) ist zu unterlassen, Die Flächen dürfen
nicht gemäht werden, sondern sind zu mulchen. Düngungen oder das Ausbringen von Gülle sind zu unterlassen, ebenso Kalkungen.
Einmal pro Jahr im Januar/Februar oder Oktober/November/Dezember sind
die Flächen zu pflügen oder zu grubbern.
Die sonst zur Sicherung der Fläche und ihrer dauerhaften Nutzungsermöglichung sowie der Verpflichtungen zu den oben beschriebenen Maßnahmen
oder Unterlassungen erforderliche Bestellung und Eintragung von Grunddienstbarkeiten und beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten ist in diesem
Ausnahmefall nicht erforderlich und möglich. Die Fläche befindet sich im Eigentum von Herrn Markus Quellmalz, der Verkäufer dieser Fläche hat in seinem Kaufvertrag Belastungen der Flächen mit dinglichen Rechten nicht erlaubt und wird dies auch zukünftig nicht gestatten. Daher werden nunmehr
die beschriebenen Verpflichtungen in einem Pachtvertrag zwischen dem Erschließungsträger und dem Flächeneigentümer geregelt mit einer Laufzeit bis
zum 31.12.2036. Die zu zahlende Pacht für die Gesamtlaufzeit von 20 Jahren
in Höhe von 6.000 € (20 Jahre x 300 €) wird auf den Vertragsgegenstand VG:
.. bei der Stadt als Sicherheit hinterlegt. Ebenso die Kosten des jährlichen
Grubberns in Höhe von 2000,00 € (1000m² x 0,10 € x 20Jahre) für die Dauer
von 20 Jahren.
Der Grundstückseigentümer der Fläche wird gegenüber der Stadt die Erklärung abgeben, dass er sich verpflichtet, die oben beschriebenen Verpflichtungen zum Handeln und Unterlassen für mindestens 20 Jahre einzuhalten, für
Kontrollen oder bei Nichterfüllung/Kündigung des Pachtvertrages oder sonstigen Verletzungen der Verpflichtungen seitens des Erschließungsträgers der
Stadt oder einem von ihr beauftragten Dritten das Betreten/Befahren der Flächen zu gestatten und diese Verpflichtung auch bei einer Veräußerung an
Rechtsnachfolger weiterzugeben. Er erklärt seine Zustimmung, dass bei
Nichteinhaltung der Verpflichtungen durch ihn oder den Erschließungsträger
auch der hinterlegte Pachtbetrag/Sicherungsbetrag Grubbern zur Durchsetzung der Verpflichtungen seitens der Stadt verwendet werden darf.
Diese Erklärung ist Wirksamkeitsvorausssetzung des städtebaulichen Vertrages.
Diese Ausnahme der dinglichen Sicherung ist hier möglich, da die Untere Naturschutzbehörde auch im Wege einer Anordnung die Unterlassung der beschriebenen Maßnahmen durchsetzen könnte und daher der Pachtvertrag als
ausreichende Grundlage für die Inaussichtstellung der Ausnahme von den
Verboten des § 44 BNatschG nach 45 Abs. 7 BNatSchG angesehen wird.
Das Abfangen der Zauneidechsen hat vor Baufeldräumung zwischen März
und September zu erfolgen.
Aufgrund der vergleichbaren Habitatanforderungen von Zauneidechse und
Blauflügeliger Ödlandschrecke kommen die Maßnahmen für die Zauneidech-
-7se auch der Blauflügeleigen Ödlandschrecke zugute. Daher sind für diese Art
keine gesonderten Maßnahmen erforderlich.
(l) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die gemäß textlicher Festsetzung
Ziffer 6.6 des Bebauungsplanes geregelte private Grünfläche und die darauf
bestehenden Baumpflanzungen als Baumgruppe dauerhaft zu erhalten. 15
Bäume mit einem Stammumfang von mehr als 100 cm in einem Meter Höhe
sind dauerhaft zu erhalten und bei Abgang zu ersetzen. Durchforstungsmaßnahmen sind zulässig, wenn Ersatzpflanzungen mit heimischen standortgerechten Bäumen der Pflanzklasse B den Erhalt der Baumgruppe langfristig sichern. Dazu müssen stets mindestens 30 Bäume mit einem Stammumfang
von mindestens 16 cm in einem Meter Höhe innerhalb der privaten Grünfläche stehen bleiben, zusätzlich zu den 15 zum Erhalt festgesetzten Bäumen.
Diese Verpflichtung ist in den notariellen Kaufverträgen an die Erwerber weiterzugeben mit Weitergabeverpflichtung an deren Rechtsnachfolger. Bei Abweichungen/Befreiungen ist bezüglich deren Prüfung und Entscheidung mit
dem Stadtplanungsamt und dem Amt für Stadtgrün und Gewässer Kontakt
aufzunehmen.
(7) Um die Vorhaben in den benachbarten Bebauungsplangebieten 357.1 und
357.2 unabhängig voneinander entwickeln zu können, wird im allgemeinen
Wohngebiet WA 2 ein temporärer Wendehammer vorgesehen, der eine Befahrung mit einem dreiachsigen Müllfahrzeug und Fahrzeugen Rettungsdienst
und Branddirektion ermöglicht. Diese vom Erschließungsträger herzustellende Wendeanlage ist rechtlich zu sichern über eine Baulast oder eine be schränkt persönliche Dienstbarkeit zugunsten der Stadt Leipzig und der Allgemeinheit. Die Stadt verpflichtet sich, der Löschung der jeweiligen rechtlichen
Sicherheit zuzustimmen, wenn die aufeinandertreffenden Straßen beider
Plangebiete in diesem Bereich hergestellt wurden und damit eine durchgängige Verbindung faktisch vorhanden ist und die Stadt die Straßen ab- und übernommen hat. Danach ist auch der temporäre Wendehammer zurückzubauen.
(8) Um aufgrund der geplanten Vorhaben und den dadurch ausgelösten Verkehr die Leistungsfähigkeit des Knotens Max-Liebermann-Straße/Olbrichtstraße zu verbessern, ist die vorhandene Signalisierung dieses Kontenpunktes zu ändern und damit die Verträglichkeit der Gebietsentwicklung zu gewährleisten. Aufgrund der Verursachung durch die zu realisierenden Vorhaben in den beiden in Aufstellung befindlichen Bebauungsplangebieten 357.1
und 357.2 sind die Kosten der erforderlichen Signalisierungsänderung von
beiden Erschließungsträgern zu tragen. Derzeitiger Vereinbarungsstand ist,
dass die GRK Real Estate GmbH & Co. KG den gesamten Betrag an die
Stadt Leipzig überweist und sich beide Partner im Innenverhältnis bezüglich
der Kostenanteile verständigen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich zur
Übernahme der erforderlichen Kosten in Höhe von 11.900,00 € brutto und
zahlt den entsprechenden Betrag ein auf das städtische Verwahrkonto, Vertragsgegenstand....
-8Mit Eingang des vereinbarten Betrages auf dem städtischen Verwahrkonto
werden beide Erschließungsträger von ihren Verpflichtungen diesbezüglich
frei. Die Umsetzung der Regelungen zur Finanzierung im Innenverhältnis der
beiden Erschließungsträger obliegt diesen beiden Partnern. Die Stadt hat
diesbezüglich keine Verpflichtungen. Die Stadt verwendet die Mittel zur Änderung/Anpassung der Signalanlage an die sich durch die erfolgende Bebauung/Innutzungnahme der beiden Bebauungsplangebiete ergebenden Erforderlichkeiten. Sie weist dem Erschließungsträger die Höhe der verwendeten
Mittel nach. Sollten diese nicht vollständig verwendet werden, zahlt die Stadt
einen verbleibenden Restbetrag an den Erschließungsträger zurück. Maßgeblicher Zeitpunkt für eine eventuelle Rückzahlung ist eine Beobachtungszeit
von 5 Jahren nach Abschluss und weitgehendem Bezug der geplanten Bebauung beider Gebiete
(9) Im Bereich des Flurstücks 242/4 und 242/14 der Gemarkung Möckern ist
für die durchgängige zukünftige öffentliche Straßenverbindung Fehmarner
Straße eine Inanspruchnahme von Flächen beider Erschließungsträger der
Vorhaben im Bereich BP 357.1 und 357.2 erforderlich. Um eine Herstellung
der Straßenfläche in diesem Bereich dauerhaft zu sichern, ist eine rechtliche
Sicherung der für die Herstellung der öffentlichen Erschließungsanlage benötigten Flächen durch beide Erschließungsträger für den jeweils anderen Erschließungsträger und zugunsten der Stadt erforderlich, die Wirksamkeitsvoraussetzung des städtebaulichen Vertrages ist. Mit vertragskonformer Herstellung der Erschließungsanlage kann nach deren Abnahme und Vorliegen der
Voraussetzungen gemäß § 8 Abs. 1 dieses Vertrages die jeweilige Sicherung
wieder gelöscht werden.
(10) Der Erschließungsträger hat mit UR-Nr. 2429/2016 des Notars Dr. Matthias Wagner, Leipzig, eine Teilfläche von noch zu vermessenden 1500 m² des
Flurstücks 563/7 veräußert. Hiervon betroffen sind Flächen für Baumpflanzungen auf der Nordseite der herzustellenden Erschließungsstraße (Pflanzfläche P 3), Stellplatzflächen und ein Bestandsbaum (besonders geschütztes
Biotop). Der Erschließungsträger hat in notariell beurkundeter Form die Verpflichtungen aus dem Bebauungsplan an den Rechtsnachfolger mit Weitergabeverpflichtung weiterzugeben, ebenso Regelungen, die die Durchführung
der Maßnahmen und Pflege der Pflanzungen und die dauerhafte Erhaltung
der Maßnahmen rechtlich sichern. Dies ist Wirksamkeitsvoraussetzung des
städtebaulichen Vertrages.
(11) Bezüglich der definierten Zwangspunkte im Erläuterungsbericht (S. 11)
ist „Einmündung Anbindung Viertelsweg (Knoten)“ aufzunehmen und gutachterlich zu untersuchen aufgrund der neuen Zufahrt Olbrichtstraße mit Verkehrsaufkommen in Höhe Einmündung Viertelsweg.
Bis zur Baufreigabe zur Ausführungsplanung ist diese Frage einer Lösung zuzuführen.
(12) Dieser städtebauliche Vertrag ist notariell zu beurkunden. Die Kosten der
Beurkundung trägt der Erschließungsträger.
-9§2
Fertigstellung der Anlagen
(1) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, die Straßen- und Wegeflächen
in dem Umfang fertigzustellen, der sich aus der von der Stadt
genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung (Anlage 1) ergibt. Die straßenseitigen Erschließungsanlagen müssen zeitlich entsprechend den Erfordernissen
der Bebauung hergestellt, spätestens bis zur Fertigstellung der anzuschließenden Bauten benutzbar sein.
(2) Erfüllt der Erschließungsträger seine Verpflichtungen nicht oder fehlerhaft,
so ist die Stadt berechtigt, ihm schriftlich eine angemessene Frist zur Ausfüh rung der Arbeiten zu setzen. Erfüllt der Erschließungsträger bis zum Ablauf
dieser Frist die vertraglichen Verpflichtungen nicht, so ist die Stadt berechtigt,
die Arbeiten auf Kosten des Erschließungsträgers auszuführen, ausführen zu
lassen, oder von diesem Vertrag zurückzutreten.
§3
Art und Umfang der Erschließungsanlagen
(1) Die Erschließung nach diesem Vertrag umfasst insbesondere:
a) die Freilegung der öffentlichen und privaten Erschließungsflächen
b) die erstmalige Herstellung der öffentlichen und privaten Straßen und
Wege
einschließlich - Fahrbahn mit einseitigem Gehweg
- Gehwege zur Anbindung in angrenzende Gebiete
- Privatstraßen als Mischverkehrsflächen
- Parkstellflächen
- Einmündungsbereich in die Olbrichtstraße inklusive
Anpassungsbereiche Gehweg und Fahrbahn
- Straßenentwässerung
- Straßenbeleuchtung
- Straßenverkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen
- Straßennamensschilder
- Wendeanlage im Übergangsbereich zum Flurstück
242/14 der Gemarkung Möckern für Belange Brandschutz und Stadtreinigung sowie Rückbau, wenn nicht
mehr benötigt
- Gestaltung der Überdeckung der Tiefgaragen (im
Mittel mindestens 60 cm starke, durchwurzelbare Substratschicht) mit Aufenthalts- und Spielangeboten
– Zufahrtsbereich Tiefgarage
– Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
- 10 nach Maßgabe der von der Stadt genehmigten/bestätigten Entwurfsplanung
(Anlage 1) und der daraus zu entwickelnden Ausführungsplanung.
Zur Umsetzung der grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes
ist im Rahmen der Ausführungsplanung ein qualifizierter Freiflächenplan sowie eine Kostenberechnung für die Maßnahmen zu übergeben, da diese in
der Entwurfsplanung noch nicht enthalten waren.
Insbesondere sind in der Ausführungsplanung alle im Bebauungsplan festge setzten öffentlichen und privaten Verkehrsflächen darzustellen sowie die Verkehrsflächen, die zur Erschließung einzelner Vorhaben erforderlich sind, ohne
im Bebauungsplan festgesetzt zu sein (derzeit fehlt insbesondere der Gehweg entlang Haus 8).
Vor Baubeginn ist mit der Ausführungsplanung (Leistungsphase 5 gemäß §
47 Abs. 1 Nr. 5 HOAI) die Baufreigabe bei der Stadt (Verkehrs- und Tiefbau amt) zu beantragen. Bei den Straßennamensschildern hat eine Abstimmung
mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt, Sachgebiet Verkehrsleiteinrichtungen zu
erfolgen.
Es ist ein Beschilderungs- und Markierungsplan beim Verkehrs- und Tiefbauamt, Straßenverkehrsbehörde, Verkehrsmanagement einzureichen und ein
Antrag auf straßenverkehrsbehördliche Anordnung nach StVO. Dieser Antrag
hat auch die Straßennamensschilder zu umfassen.
Für die Anpflanzungen/Baumpflanzungen gelten die Standards der Stadt
Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage
2).
(2) Der Erschließungsträger hat notwendige bau-, wasserrechtliche sowie
sonstige Genehmigungen bzw. Zustimmungen vor Baubeginn einzuholen und
der Stadt vorzulegen.
(3) Mutterboden, der bei der Errichtung und Änderung baulicher Anlagen und
Erschließungsanlagen im Erschließungsgebiet ausgehoben wird, ist in nutzbarem Zustand zu erhalten und vor Vernichtung oder Vergeudung zu schützen. Seine Verbringung und Verwertung außerhalb des Erschließungsgebietes bedarf der Zustimmung der Stadt.
(4) Vor Erteilung einer ersten Bestätigung der Vollständigkeit der Unterlagen
bzw. Erteilung einer ersten Baugenehmigung mit geplanter straßenseitiger Erschließung über eine Privatstraße/Privatweg ist entsprechend § 4 SächsBO
i.V. m. § 2 Abs. 12 SächsBO gegenüber der Stadt nachzuweisen, dass die
Grundstücke der Bauherren eine gesicherte Zufahrt zur öffentlichen Verkehrsfläche haben (durch Baulasteintragung oder Eintragung als beschränkt persönliche Dienstbarkeit zu Gunsten der Bauaufsichtsbehörde und Grunddienstbarkeiten).
Für die medienseitige Erschließung von Baugrundstücken über
Privatstraßen/Privatwege ist eine rechtliche Sicherung zugunsten der betref-
- 11 fenden Grundstücke durch Eintragung einer Dienstbarkeit nach § 1018 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) erforderlich. Die entsprechenden Nachweise
sind mit den Antragsunterlagen zur Erlangung des Baurechts der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
Hiervon sind insgesamt alle Flächen betroffen, die laut Bebauungsplan mit einem Geh-, Fahr- und Leitungsrecht belegt sind sowie Flächen, die zur Erschließung von Bauvorhaben rechtlich zu sichern sind, ohne im Bebauungsplan festgesetzt zu sein.
(5) Bezüglich der Anforderungen des Brandschutzes sind folgende Punkte zu
gewährleisten und nach Abschluss der Maßnahme gegenüber der Stadt
nachzuweisen durch entsprechende Bestätigungen oder Dokumentationen.
Die Löschwasserbereitstellung aus dem öffentlichen Hydrantennetz muss
mindestens 96 m³/h über einen Löschzeitraum von zwei Stunden betragen.
Der Abstand der Hydranten untereinander sollte ca. 100 m betragen.
Geplante Poller müssen herausnehmbar gestaltet werden (mit Euro-Dreikantschloss nach DIN 3223).
Die Nachweispflicht gilt auch für die in der Genehmigung zur Entwurfsplanung aufgeführten Punkte zu Belangen der Branddirektion.
(6) Für den Privatweg 5 und die private provisorische Wendefläche ist durch
den Erschließungsträger bzw. die Eigentümergemeinschaft eine Genehmigung zur Einfahrt zu erteilen. Alle anderen Privatwege werden nicht von den
Abfallsammelfahrzeugen befahren. Die Abfallbehälter der betreffenden Häuser sind am jeweiligen Entsorgungstag an der öffentlichen Planstraße bereitzustellen.
§4
Ausschreibungen, Vergabe und Bauleitung
(1) Mit der Ausschreibung, Bauleitung und Abrechnung der Erschließungsanlagen beauftragt der Erschließungsträger ein leistungsfähiges Ingenieurbüro,
das die Gewähr für die technisch beste und wirtschaftlichste Abwicklung der
Baumaßnahme bietet.
(2) Der Erschließungsträger verpflichtet sich, Bauleistungen auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) ausführen zu lassen.
(2) Die erforderlichen Vermessungsarbeiten (wie Lageplanfertigung, Bauabsteckung, Gebäudeaufnahme für das Liegenschaftskataster, Bestandsmessung) werden an einen öffentlich bestellten Vermessungsingenieur in Auftrag
gegeben. Die Vermessungsarbeiten nach Satz 1 sind mit dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung vorher abzustimmen.
- 12 §5
Baudurchführung
(1) Der Erschließungsträger hat durch Abstimmung mit Versorgungsträgern
und sonstigen Leitungsträgern sicherzustellen, dass die Versorgungseinrichtungen für das Erschließungsgebiet (z. B. Kabel für Telefon- und Antennenanschluss, Strom-, Gas-, Wasser- und Abwasserleitung) so rechtzeitig in die
Verkehrsflächen verlegt werden, dass die zügige Fertigstellung der Erschließungsanlagen nicht behindert und ein Aufbruch fertiggestellter Anlagen aus geschlossen wird. Das Gleiche gilt für die Herstellung jeglicher Hausanschlüsse. Die Verlegung von Kabeln muss unterirdisch erfolgen.
Gemäß § 8 der Abwassersatzung der Stadt Leipzig ist für private Entwässerungsanlagen, die nicht an die KWL übertragen werden, eine Genehmigung
einzuholen.
(2) Die Herstellung der Straßenbeleuchtung hat der Erschließungsträger in
Abstimmung mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt/ Abt. Stadtbeleuchtung zu
veranlassen.
(3) Der Baubeginn ist der Stadt, Verkehrs- und Tiefbauamt vorher schriftlich
anzuzeigen. Die Stadt oder ein von ihr beauftragter Dritter ist berechtigt, zur
Prüfung der ordnungsgemäßen Ausführung der Arbeiten das Grundstück des
Erschließungsträgers zu betreten und die unverzügliche Beseitigung festgestellter Mängel zu verlangen.
(4) Bereits bei der Leitungskoordinierung sind die geplanten Straßenbäume
als auch der Baumbestand zu berücksichtigen. Können die geforderten Mindestabstände nicht eingehalten werden, sind Abstimmungen mit dem Amt für
Stadtgrün und Gewässer und den Leitungsträgern zu führen sowie ggf. Lei tungsschutzmaßnahmen vorzusehen.
(5) Der Erschließungsträger hat im Einzelfall auf Verlangen der Stadt von den
für den Bau der Anlage verwendeten Materialien nach den hierfür geltenden
technischen Richtlinien Proben zu entnehmen und diese in einem von beiden
Vertragsparteien anerkannten Baustofflaboratorium untersuchen zu lassen
sowie die Untersuchungsbefunde der Stadt vorzulegen. Der Erschließungsträger verpflichtet sich weiter, Stoffe oder Bauteile, die diesem Vertrag nicht
entsprechen, innerhalb einer von der Stadt bestimmten Frist zu entfernen.
(6) Vor Beginn der Hochbaumaßnahmen sind die Entwässerungsanlagen und
die vorgesehene Straße als Baustraßen herzustellen. Schäden, einschließlich
Straßenaufbrüche, sind vor Fertigstellung der Straßen fachgerecht durch den
Erschließungsträger zu beseitigen. Mit der Fertigstellung der Erschließungsanlagen darf erst nach Beendigung der Hochbaumaßnahmen begonnen werden.
- 13 (7) Die Fläche des Geltungsbereichs ist im Sächsischen Altlastenkataster
(SALKA) unter der Altlastenkennziffer 65 801 502 registriert. Bei orientierenden Bodenvoruntersuchungen wurden Belastungen des Bodens mit Polyzyklischen aromatischen Kohlenwasserstoffen (PAK) gefunden. Daher ist Bodenaushub nicht uneingeschränkt wieder verwendbar. Für die betroffenen Bereiche ist eine behördliche Prüfung erforderlich, ob und inwieweit ein Wiedereinbau möglich ist bzw. welche technischen Sicherungsmaßnahmen erforderlich
sind.Die nutzungsbezogene Gefährdungsabschätzung der zu erhaltenden
Gebäude ergab verschiedene Verschmutzungen bzw. Verunreinigungen.
Diesbezüglich wird ein Abbruch- und Entsorgungskonzept erstellt, die festgelegten Maßnahmen sind einzuhalten. Die zu erhaltenden Gebäude sind entsprechend zu säubern und die kontaminierte Bausubstanz ist sach- und fachgerecht zu entsorgen. Auf der Grundlage des Berichtes zu Orientierenden Bodenvoruntersuchungen, erstellt von Buchholz + Partner, GmbH, 12.06.2014
kann nicht ausgeschlossen werden, dass sich unter der Freifläche im Zentral teil der Liegenschaft noch Tankanlagen befinden. Mit den von GEOTECH
GmbH im Juni 2016 durchgeführten Sondierungen kann das Vorhandensein
von unterirdischen Tankanlagen an den gekennzeichneten Bereichen (VP1
und VP2) nicht ausgeschlossen werden. Diese Verdachtspunkte sind durch
Suchschürfe näher zu überprüfen. Durch den Erschließungsträger ist der Verdacht im Zuge des Baugrubenaushubes zu konkretisieren. Die Entsorgungsvorgänge und Rückbaumaßnehmen einschließlich Suchschürfe sind durch
ein fachlich anerkanntes, unabhängiges Ingenieurbüro zu begleiten, zu überwachen und zu dokumentieren. Im Interesse der Vermeidung und Minimierung baubetrieblicher Bodenbelastungen sind bei den Bauarbeiten die DINVorschriften 18300 – „Erdarbeiten“, 18915 – „Bodenarbeiten“, 18920 –
„Schutz von Bäumen, Pflanzbeständen und Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen“ und 19731 – „Verwertung von Bodenmaterial“ einzuhalten.
Das im Verlauf der baulichen Maßnahme anfallende unbelastete Bodenmaterial ist zu verwerten. Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs.
2 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) vom 24.02.2012 in der zur Zeit gültigen
Fassung).
Werden bei der Vorbereitung oder der Durchführung von Baumaßnahmen/Erschließungsarbeiten altlasten- bzw. umweltrelevante Sachverhalte festgestellt, ist gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Boden schutzgesetzes (SächsABG) das Amt für Umweltschutz umgehend zu informieren. Durch das Amt für Umweltschutz werden die erforderlichen Maßnahmen festgelegt, die vom Erschließungsträger zu realisieren sind.
Kosten im Zuge der Altlastensituation sind durch den Erschließungsträger zu
tragen. Dies ergibt sich aus § 4 BBodSchG, § 12 SächsABG.
Der Erschließungsträger plant die Untersuchung von noch im Boden befindlichen Tankanlagen, was grundsätzlich möglich ist. Sollten sich diesbezüglich
aufgrund ggf. erforderlicher Maßnahmen (z.B. Tankbergung, weitere Untersu-
- 14 chungen, Bodenaushub usw.) Verzögerungen im Bauablauf ergeben, sind
diese durch den Erschließungsträger zu verantworten.
§6
Haftung und Verkehrssicherung
(1) Vom Tage des Beginns der Erschließungsarbeiten an übernimmt der Erschließungsträger im gesamten Erschließungsgebiet die Verkehrssicherungspflicht.
(2) Der Erschließungsträger haftet bis zur Übernahme der Anlagen für jeden
Schaden, der durch die Verletzung der bis dahin ihm obliegenden allgemei nen Verkehrssicherungspflicht entsteht und für solche Schäden, die infolge
der Erschließungsmaßnahmen an bereits verlegten Leitungen oder sonstwie
verursacht werden. Der Erschließungsträger stellt die Stadt insoweit von allen
Schadensersatzansprüchen frei. Diese Regelung gilt unbeschadet der Eigentumsverhältnisse. Vor Beginn der Baumaßnahmen ist das Bestehen einer
ausreichenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen.
§7
Gewährleistung und Abnahme
(1) Der Erschließungsträger übernimmt die Gewähr, dass seine Leistung zur
Zeit der Abnahme entsprechend VOB durch die Stadt die vertraglich vereinbarten Eigenschaften hat, den anerkannten Regeln der Technik und Baukunst
entspricht und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten Zweck aufheben oder min dern.
(2) Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für
die Gewährleistung wird auf 5 Jahre festgesetzt. Sie beginnt mit der Abnahme
der mangelfreien Erschließungsanlagen durch die Stadt.
Für die privat verbleibenden Flächen findet keine Abnahme statt, sondern lediglich eine Feststellung der Fertigstellung.
Für die Baumpflanzungen auf privaten Grundstücken gelten folgende Regellungen entsprechend.
Besonders abgenommen werden folgende Teile der Leistung:
das öffentliche Straßenbegleitgrün (einschließlich Straßenbäume),
- Technische Kontrollprüfung unmittelbar nach ihrer Herstellung als ordnungsgemäße Anlage,
- 15 - Abnahme (Anwuchs- und Austriebskontrolle) nach absolvierter Fertigstellungspflege ab 30. September nach der Pflanzung, deren Herstellung als ordnungsgemäße Anlage bis spätestens zum vorhergehenden 30. April erfolgt ist
(gemäß ZTV La StB 05)
- Schlussabnahme nach Beendigung der Entwicklungspflege (Dauer 2 Jahre).
Die Gewährleistungsfrist für das Straßenbegleitgrün beginnt nach Ablauf der
Fertigstellungspflege und beträgt 2 Jahre.
(3) Der Erschließungsträger zeigt der Stadt die vertragsgemäße Herstellung
und Durchführung der Maßnahmen schriftlich an. Die Stadt vereinbart einen
Abnahmetermin/Termin zur Feststellung der Fertigstellung innerhalb von vier
Wochen nach der Anzeige.
Die Bauleistungen sind von der Stadt und dem Erschließungsträger gemeinsam abzunehmen.
Das Ergebnis dieser Abnahme ist zu protokollieren und von beiden Vertragsparteien zu unterzeichnen. Werden bei der Abnahme Mängel festgestellt, so
sind diese innerhalb einer angemessenen Frist durch den Erschließungsträger zu beseitigen.
Im Falle des Verzuges ist die Stadt berechtigt, die Mängel auf Kosten des Er schließungsträgers beseitigen zu lassen. Wird die Abnahme wegen wesentlicher Mängel abgelehnt, kann für jede weitere Abnahme ein Entgelt von 150,EURO angefordert werden.
Dies gilt auch, wenn der Erschließungsträger beim Abnahmetermin nicht erscheint.
§8
Übernahme der Erschließungsanlagen
(1) Im Anschluss an die Abnahme (s. § 7) der Erschließungsanlage übernimmt die Stadt diese in ihre Baulast, wenn und soweit sie Eigentümerin der
öffentlichen Erschließungsflächen ist und der Erschließungsträger vorher
a) in zweifacher Ausfertigung die vom Ingenieurbüro sachlich, fachtechnisch
und rechnerisch richtig festgestellten Schlussrechnungen einschließlich der
Bestandspläne übergeben hat,
b) die Schlussvermessung durchgeführt und eine Bescheinigung eines öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs über die Einhaltung der Grenzen übergeben hat, aus der sich weiterhin ergibt, dass sämtliche Grenzzeichen sichtbar sind sowie einen Bestandsplan (Topografie) zur Dokumentation der öffentlichen/privaten Straßen und Erschließungsflächen in analoger und digitaler Form, abgestimmt auf das bei der Stadt vorhandene graphische Informati-
- 16 onssystem und dessen Inhalt, übergeben hat. Der Erschließungsträger trägt
auch die Kosten, die der Stadt durch die Übernahme der gelieferten Vermes sungsdaten in die digitale Stadtkarte entstehen.
c) Nachweise erbracht hat über Untersuchungsbefunde der nach der Ausbauplanung geforderten Materialien.
Sollten die nach § 8 Abs. 1b) geforderten Unterlagen nicht in der abgestimmten Form übergeben werden, sind die dem Amt für Geoinformation und Bodenordnung durch die Nachbearbeitung entstehenden Mehrkosten vom Erschließungsträger an die Stadt nach Aufforderung zu erstatten.
Die Vertragsparteien vereinbaren die Übergabe der vorgenannten Unterlagen
als Bestndteile im Rahmen der gemäß Anlage 4 der Stadt zu übergebenden
Schlussdokumentation.
(2) Vorgelegte Unterlagen und Pläne werden Eigentum der Stadt.
(3) Die Stadt bestätigt die Übernahme der Erschließungsanlagen in ihre Verwaltung und Unterhaltung schriftlich.
(4) Die Widmung der Straßen, Wege und Plätze erfolgt durch die Stadt; der
Erschließungsträger stimmt hiermit der Widmung unwiderruflich zu.
§9
Sicherheitsleistungen
(1) Zur Sicherung aller sich aus diesem Vertrag für den Erschließungsträger
ergebenden Verpflichtungen leistet er gesamt Sicherheit in Höhe von
1.016.934,00 EURO (in Worten: eine Million sechzehntausendneunhundertvierunddreißig EURO) durch Übergabe einer unbefristeten, unwiderruflichen
und selbstschuldnerischen Bankbürgschaft eines in der Bundesrepublik
Deutschland zugelassenen Kreditinstituts oder Versicherungsunternehmens,
das eine entsprechende Gewähr bietet bzw. durch Einzahlung des entsprechenden Betrages auf das städtische Verwahrkonto (Vertragsgegenstand:...).
Der Betrag der Sicherheitsleistung setzt sich zusammen aus 879.244 € für
die straßenseitige Erschließung, 113.000 € für die Baumpflanzungen entsprechend § 1 Abs. 4, 11.900 € für die Anpassung Steuerung Lichtsignalanlage
gemäß § 1 Abs. 1, 6.000 € Sicherung Pacht und 2.000 € Sicherung Grubbern
gemäß § 1 Abs. 6 k) und 4.790 € für die Maßnahmen zur Vermeidung/Verrin gerung und zum Ausgleich der nachteiligen Auswirkungen (10 Nistkästen
Mauersegler 800 €, 5 Nistkästen Hausrotschwanz 400 €, 3 Nistkästen Kohlmeise 240 €, 1 Nistkasten Star 80 €, 1 Nistkasten Turmfalke 200 €, 1
Nistkasten Schleiereule 250 €, 20 Fledermausspaltquartiere 3000 €).
Die Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung ist noch nicht endgültig ermittelt, da entweder die Zahlen noch nicht endgültig geprüft sind (derzeit noch
- 17 fehlende Genehmigung der Entwurfsplanung) oder noch Unterlagen zum
Nachweis fehlen (z.B. Feststellung der Anzahl der zu pflanzenden Bäume in §
1 Abs. 4). Daher vereinbaren die Vertragspartner, dass bezüglich des Wirksamwerdens des Vertrages gemäß § 12 die dann aktuell seitens der Stadt
bestätigten Zahlen maßgeblich sind.
Die Sicherheitsleistung wird durch die Stadt entsprechend dem Baufortschritt
freigegeben. Bei der Freigabe der Sicherheitsleistung ist der Erfüllungsstand
aller vertraglichen Verpflichtungen zu berücksichtigen. Bis zur Vorlage der
Gewährleistungsbürgschaft erfolgen die Freigaben höchstens bis zu 90 % der
Bürgschaftssumme nach Satz 1.
Bei der Reduzierung der Sicherheitsleistung wird berücksichtigt, dass die
Kosten für die Umsetzung der grünordnerischen Maßnahmen in dem Betrag
Sicherheitsleistung noch nicht enthalten sind und daher ein im Rahmen der
Ausführungsplanung im Rahmen der Kostenberechnung ermittelter Betrag
einbehalten wird, bis durch die Übergabe des Leistungsverzeichnisses, der
Schlussrechnungen und einer entsprechenden Fotodokumentation der Nachweis der Erfüllung zur Prüfung durch die Fachbereiche übergeben wurde und
von diesen bestätigt wird, dass die grünordnerischen Maßnahmen umgesetzt
wurden.
(2) Im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Erschließungsträgers ist die Stadt
berechtigt, noch offenstehende Forderungen Dritter gegen den Erschließungsträger für Leistungen aus diesem Vertrag aus der Bürgschaft bzw. Sicherheitsleistung auf dem Verwahrkonto zu befriedigen.
Nach Abnahme der Maßnahme und Vorlage der Schlussrechnungen mit Anlagen ist für die Dauer der Gewährleistungsfrist eine Gewährleistungsbürgschaft in Höhe von 5 % der Baukosten vorzulegen.
Nach Eingang wird die verbliebene Vertragserfüllungsbürgschaft freigegeben.
Der Erschließungsträger kann diesbezüglich auch seine Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen an die Stadt abtreten.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger
bleiben bestehen.
Eine Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt nach vorheriger Rückabtretung der vom Erschließungsträger abgetretenen Gewährleistungsansprüche durch die Stadt (vgl. Entwurf
Abtretungserklärung Anlage 3).
(3) Mehrere Vertragspartner der Stadt haften gesamtschuldnerisch für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen.
- 18 (4) Die Bürgschaften sind entsprechend den dieser Vereinbarung beigefügten
zwischen den Vertragspartnern einvernehmlich verhandelten Entwürfen gemäß Anlage 7 und 8 auszustellen.
§ 10
Bestandteile des Vertrages
Bestandteile dieses Vertrages sind:
a) die genehmigte/bestätigte Entwurfsplanung (Anlage 1),
b) Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün (Anlage 2)
c) Entwurf einer Abtretungserklärung (Anlage 3)
d) Regelanforderungen für die Schlussdokumentation (Anlage 4)
e) Gebäudenummerierung, s. Bestandsplan Grünordnungsplan (Anlage 5)
f) Verpflichtungserklärung des Eigentümers des Flurstücks 118 der Gemarkung Burghausen (Anlage 6)
g) Entwurf der Vertragserfüllungsbürgschaft (Anlage 7)
h) Entwurf der Gewährleistungsbürgschaft (Anlage 8)
§ 11
Schlussbestimmungen
(1) Vertragsänderungen oder -ergänzungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Nebenabreden bestehen nicht. Der Vertrag ist zweifach
ausgefertigt. Die Stadt und der Erschließungsträger erhalten je eine Ausfertigung.
(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der
übrigen Regelungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien verpflichten
sich, unwirksame Bestimmungen durch solche zu ersetzen, die dem Sinn und
Zweck des Vertrages rechtlich und wirtschaftlich entsprechen.
§ 12
Wirksamwerden
(1) Der Vertrag tritt in Kraft, wenn der Vertrag nach Bestätigung im zuständigen Gremium seitens der Stadt bestätigt wurde, in einem Termin zur notariellen Beurkundung durch beide Partner unterzeichnet wurde und die Vertragserfüllungsbürgschaften/Sicherheitsleistungen gemäß § 1 Abs. 8, § 1 Abs. 4
- 19 und § 9 dieses Vertrages übergeben wurde bzw. die entsprechenden Sicherheitsleistungen bei der Stadt auf den benannten Verwahrkonten eingegangen
sind und die rechtliche Sicherung gemäß § 1 Abs. 7 und § 1 Abs. 9, § 1 Abs.
6 k), § 1 Abs. 10 sowie § 1 Abs. 6 i) vorliegt bzw. zu letztem Punkt der Be scheid der unteren Naturschutzbehörde. Bei einer Sicherung durch beschränkt persönliche Dienstbarkeiten reicht die notarielle Bestellung der
Dienstbarkeiten und die Bestätigung des beauftragten Notars, dass einer Eintragung an rangerster Stelle nichts im Wege steht.
Leipzig, den .................................... Leipzig, den...................................
...................................................
Für die Stadt Leipzig
..........................................................
Für den Vertragspartner
Verkehrstechnische Erschließung
Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in
Leipzig
Entwurfsplanung
GRK Real Estate GmbH & Co. KG
Wächterstraße 15
04107 Leipzig
Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Impressum
Impressum
Herausgeber:
GRK Real Estate GmbH
Redaktion, Satz und Gestaltung:
seecon Ingenieure GmbH, Spinnereistraße 7, Halle 14, 04179 Leipzig
Stand bzw. Redaktionsschluss:
26.07.2016
Anmerkung:
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung männlicher und
weiblicher Sprachformen verzichtet. Alle geschlechtsspezifischen Bezeichnungen, die in
männlicher oder weiblicher Form benutzt wurden, gelten für beide Geschlechter gleichermaßen ohne jegliche Wertung oder Diskriminierungsabsicht.
Seite 2
seecon Ingenieure I 26.07.2016
Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Inhaltsverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
1.
1.1
1.2
1.3
2.
2.1
2.2
2.3
2.4
2.4.1
2.4.2
2.4.3
2.5
2.6
3.
3.1
3.2
4.
4.1
4.1.1
4.1.2
4.1.3
4.2
4.3
4.3.1
4.3.2
4.3.3
4.3.4
4.3.5
4.4
4.4.1
4.4.2
4.4.3
4.4.4
4.5
4.5.1
4.5.2
4.5.3
Darstellung des Vorhabens ...................................................................................5
Veranlassung ........................................................................................................5
Planerische Beschreibung .....................................................................................5
Straßenbauliche Beschreibung .............................................................................6
Begründung des Vorhabens ..................................................................................6
Vorgeschichte der Planung, vorausgegangene Untersuchungen und Verfahren ...6
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ..............................................................7
Besonderer naturschutzfachlicher Planungsauftrag (Bedarfsplan) ........................7
Verkehrliche und raumordnerische Bedeutung des Vorhabens .............................7
Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung ..............................................................7
Bestehende und zu erwartende Verkehrsverhältnisse ...........................................8
Verbesserung der Verkehrssicherheit ...................................................................8
Verringerung bestehender Umweltbeeinträchtigungen ..........................................8
Zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses ............................8
Vergleich der Varianten und Wahl der Linie ..........................................................9
Beschreibung des Untersuchungsgebietes ...........................................................9
Beschreibung der untersuchten Varianten.............................................................9
Technische Gestaltung der Baumaßnahme ..........................................................9
Ausbaustandard ....................................................................................................9
Entwurfs- und Betriebsmerkmale ..........................................................................9
Vorgesehene Verkehrsqualität ..............................................................................9
Gewährleistung der Verkehrssicherheit ............................................................... 10
Bisherige/zukünftige Netzgestaltung ................................................................... 10
Linienführung ...................................................................................................... 11
Beschreibung des Trassenverlaufes ................................................................... 11
Zwangspunkte ..................................................................................................... 11
Linienführung im Lageplan .................................................................................. 12
Linienführung im Höhenplan................................................................................ 14
Räumliche Linienführung und Sichtweiten ........................................................... 14
Querschnittsgestaltung........................................................................................ 15
Querschnittselemente und Querschnittsbemessung ........................................... 15
Fahrbahnbefestigung .......................................................................................... 16
Böschungsgestaltung .......................................................................................... 20
Hindernisse in Seitenräumen .............................................................................. 20
Knotenpunkte, Weganschlüsse und Zufahrten .................................................... 20
Anordnung von Knotenpunkten ........................................................................... 20
Gestaltung und Bemessung der Knotenpunkte ................................................... 20
Führung und Bemessung der Knotenpunkte ....................................................... 21
seecon Ingenieure I 26.07.2016
Seite 3
Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Inhaltsverzeichnis
4.5.4
4.6
4.7
4.8
4.9
4.10
4.11
4.11.1
4.12
4.13
5.
6.
7.
Seite 4
Führung von Wegverbindungen in Knotenpunkten und Querungsstellen,
Zufahrten............................................................................................................. 21
Besondere Anlagen ............................................................................................. 21
Ingenieurbauwerke.............................................................................................. 21
Lärmschutzanlagen ............................................................................................. 21
Öffentliche Verkehrsanlagen ............................................................................... 22
Leitungen ............................................................................................................ 22
Baugrund/Erdarbeiten ......................................................................................... 22
Allgemeine Angaben ........................................................................................... 22
Entwässerung ..................................................................................................... 25
Straßenausstattung ............................................................................................. 25
Kosten ................................................................................................................. 25
Verfahren ............................................................................................................ 27
Durchführung der Baumaßnahme ....................................................................... 27
seecon Ingenieure I 26.07.2016
Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Darstellung des Vorhabens
1.
Darstellung des Vorhabens
1.1 Veranlassung
Gegenstand der vorliegenden Entwurfsplanung ist die verkehrstechnische Erschließung eines Grundstückes, das sich auf einem ehemaligen Kasernengelände befindet. Die Kaserne
wurde zwischen 1895 und 1897 nahe dem Dorf Möckern gebaut. Es entstand ein städtebaulich-freiräumlich hochwertiges Gesamtensemble, das heute zu Teilen unter Denkmalschutz
steht.
Zum ehemaligen Kasernengelände gehörte unter anderem das Proviantamt. Es handelt sich
dabei um das Areal der sogenannten „Heeresbäckerei“. Da das Grundstück seit längerem
brachliegt und die ursprüngliche Nutzung nicht mehr vorhanden ist, ist für dieses Areal ein
vordringlicher städtebaulicher Planungsbedarf gegeben. Das Areal soll reaktiviert und einer
sinnvollen Nutzung zugeführt werden.
Die Eigentümerin der Flächen beabsichtigt in enger Abstimmung mit der Stadt Leipzig, ihr
Grundstück zu einem Wohnstandort zu entwickeln. Vorgesehen ist die Sanierung des Gebäudebestandes und die behutsame Nachverdichtung und Erweiterung durch Neubebauung.
Geplant ist auch der Bau von 2 Tiefgaragen.
1.2 Planerische Beschreibung
Das Plangebiet befindet sich im Leipziger Stadtteil Möckern und wird umgrenzt von privaten
Grundstücken im Norden, von der Olbrichtstraße im Osten, dem Geltungsbereich der in Aufstellung befindlichen Bebauungspläne 357.2 „Westlich Olbrichtstraße-Teil Nord“ und 357.1
„Westlich Olbrichtstraße-Teil Süd“ im Süden sowie einem brachliegenden Gelände im Westen. Das Gebiet hat eine Größe von ca. 3,6 ha.
Der Vorhabensträger ist die GRK Real Estate GmbH & Co. KG.
Die Haupterschließung des Planungsgebietes erfolgt an der Olbrichtstraße gegenüber vom
Viertelsweg. Sie soll das Plangebiet „Heeresbäckerei“ mit dem südlich angrenzenden Plangebiet „Werk Motor“ verbinden.
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Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Begründung des Vorhabens
B-Plangebiet 357.2
„Heeresbäckerei“
B-Plangebiet 357.1
„Werk Motor“
Abb. 1
städtebauliches Konzept
1.3 Straßenbauliche Beschreibung
Das Planungsgebiet wird verkehrstechnisch erschlossen durch eine Hauptachse, beginnend
an der Olbrichtstraße. Diese endet an der nördlichen Grenze des B-Planes 357.1 „Werk Motor“. Die Straße wird im Plangebiet „Werk Motor“ weitergeführt. Die Ausbaulänge beträgt ca.
435 m. Die Straße wird, bis auf die rechtsseitig angelagerten Länksparkstellplätze, nachgehend öffentlich gewidmet.
Alle anderen zu errichtenden Straßen und Wege befinden sich in Privateigentum. Geplant
sind unter anderem der Bau von Feuerwehrwegen und einem Parkplatz.
2.
Begründung des Vorhabens
2.1 Vorgeschichte der Planung, vorausgegangene
Untersuchungen und Verfahren
Der Entwurfsplanung vorausgegangen ist die Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 357.2
„Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ sowie nachfolgend eine Vorplanung vom Dezember
2015.
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Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Begründung des Vorhabens
Durch das Büro seecon Ingenieure wurde im September 2015 eine Verkehrsuntersuchung
zu den Bebauungsplänen 357.1 und 2 sowie einer geplanten Westerweiterung des Gebietes
durchgeführt. Dabei wurde unter anderem das sich einstellende Verkehrsaufkommen nach
Beendigung der Baumaßnahme untersucht. Im Plangebiet und an den umliegenden Knotenpunkten ist mit einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens und der Wartezeit an Knotenpunkten zu rechnen.
2.2 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Nicht belegt.
2.3 Besonderer naturschutzfachlicher
Planungsauftrag (Bedarfsplan)
Nicht belegt.
2.4 Verkehrliche und raumordnerische Bedeutung
des Vorhabens
2.4.1 Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung
Die Grundlage für die Entwurfsplanung bildet der Bebauungsplan 357.2 „Westlich der Olbrichtstraße – Teil Nord“ der seecon Ingenieure mit Stand 04.08.2015.
Die Hauptzuwegung zum Plangebiet erfolgt über die Olbrichtstraße. Der Querschnitt der Olbrichtstraße teilt sich auf in einen 2,50 m breiten Gehweg, eine 5,50 m breite Fahrbahn und
neben den Fahrstreifen angeordnete 15 Längsparkflächen von ca. 2,00 m Breite sowie 10
Stellflächen in Senkrechtaufstellung. Ein Anschluss der Olbrichtstraße an das Bundesfernstraßennetz besteht direkt über die Max-Liebermann-Straße (B6).
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Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Begründung des Vorhabens
2.4.2 Bestehende und zu erwartende Verkehrsverhältnisse
Für den zu erwartenden Verkehr wurde im Vorfeld der Planung ein Verkehrsgutachten erstellt und mit der Stadt Leipzig abgestimmt. Daraus wurde die erforderliche Belastungsklasse
der Hauptachse ermittelt. Die Ermittlung der Belastungsklasse ist der Unterlage 14 zu entnehmen. Die Belastungsklassen der Feuerwehrwege und des Parkplatzes wurden anhand
der RASt 06 [1] festgelegt.
2.4.3 Verbesserung der Verkehrssicherheit
Die Planung der Straßen erfolgt auf Grundlage der gültigen technischen Vorschriften und
Abstimmungen mit dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig (VTA) sowie der zuständigen Brandschutzbehörde.
2.5 Verringerung bestehender Umweltbeeinträchtigungen
Nicht belegt.
2.6 Zwingende Gründe des überwiegenden
öffentlichen Interesses
Gem. § 1 Abs. 5 BauGB sollen Bauleitpläne eine nachhaltige städtebauliche Entwicklung, die
die sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungen auch in Verantwortung
gegenüber künftigen Generationen miteinander in Einklang bringt, und eine dem Wohl der
Allgemeinheit dienende sozialgerechte Bodennutzung gewährleisten. Sie sollen dazu beitragen, eine menschenwürdige Umwelt zu sichern, die natürlichen Lebensgrundlagen zu schützen und zu entwickeln sowie den Klimaschutz und die Klimaanpassung, insbesondere auch
in der Stadtentwicklung, zu fördern, sowie die städtebauliche Gestalt und das Orts- und
Landschaftsbild baukulturell zu erhalten und zu entwickeln. Hierzu soll die städtebauliche
Entwicklung vorrangig durch Maßnahmen der Innenentwicklung erfolgen.
Ziel des Bebauungsplanes ist die Schaffung der erforderlichen planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung/Revitalisierung des ca. 3,6 ha großen, ehemals militärisch genutzten Areals zu einem hochwertigen Wohnstandort.
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Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Vergleich der Varianten und Wahl der Linie
3.
Vergleich der Varianten und Wahl der Linie
3.1 Beschreibung des Untersuchungsgebietes
Das Plangebiet befindet sich in einem der beliebtesten Stadtteile von Leipzig – in Gohlis –
und wird umgrenzt von privaten Grundstücken im Norden, von der Olbrichtstraße im Osten,
dem Geltungsbereich des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes 357.1 (dem Gelände
„Werk Motor“) im Süden und einem brachliegenden Gelände im Westen. Das Gebiet hat eine
Größe von ca. 3,6 ha.
3.2 Beschreibung der untersuchten Varianten
In der Entwurfsplanung wurden keine Varianten erarbeitet. Grundlage bildet der Bebauungsplan Nr. 357.2.“Westlich Olbrichtstraße-Teil Nord“. Varianten wurden im Zuge der Erstellung
des B-Planes erarbeitet und mit der Stadt Leipzig abgestimmt.
4.
Technische Gestaltung der Baumaßnahme
4.1 Ausbaustandard
4.1.1 Entwurfs- und Betriebsmerkmale
Alle Straßen und Wege des Planungsgebietes werden in ein Gebiet der Zone 30 km/h eingeordnet. Die Anbindung der Hauptachse an die Olbrichtstraße erfolgt gemäß RASt 06, Abschnitt 5.3.2 [1], plangleich als Einmündung. Die Olbrichtstraße befindet sich ebenfalls in
einem Gebiet der Zone 30 km/h.
4.1.2 Vorgesehene Verkehrsqualität
Die Straßen und Wege innerhalb des Planungsgebietes werden dem heute gültigen Ausbaustandard angepasst.
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Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Technische Gestaltung der Baumaßnahme
Die Verkehrsqualität lässt sich aus den Wartezeiten der Verkehrsteilnehmer an Knotenpunkten bestimmen. Im Plangebiet herrscht gemäß der Tempo-30-Regelung die Vorfahrtregelung
„rechts-vor-links“. Die Bemessung der Verkehrsqualität ist gemäß HBS (Handbuch für die
Bemessung von Straßenverkehrsanlagen) an solchen Knotenpunkten nicht geeignet. Es wird
im HBS angegeben, dass eine ausreichende Verkehrsqualität herrscht, wenn die Belastung
800 Kfz/h als Summe über alle vier Zufahrten nicht überschreitet. Im Verkehrsgutachten wird
die Verkehrsbelastung während der Spitzenstunde der Hauptzufahrt mit knapp 200 Kfz/h
angegeben. Da an allen weiteren Knotenpunkten im Plangebiet mit einer noch geringeren
Verkehrsbelastung zu rechnen ist, kann davon ausgegangen werden, dass die zu erwartende bzw. vorgesehene Verkehrsqualität ausreichend ist.
4.1.3 Gewährleistung der Verkehrssicherheit
Siehe 4.1.2.
4.2 Bisherige/zukünftige Netzgestaltung
Die Hauptachse wird als Wohnstraße (ES V) gemäß RASt 06 [1] ausgebildet, Hauptbegegnungsfall Pkw/Müllfahrzeug (VE = 30 km/h). Folgende Eigenschaften entsprechen der Straßenkategorie:
ausschließlich Wohnen
geringe Längenentwicklung: bis ca. 300 m
ausschließlich Erschließungsfunktion
Verkehrsstärke unter 400 Kfz/h
besondere Nutzungsansprüche: Aufenthalt, Parken
Fahrbahnbreiten sollen Pkw/Pkw-Begegnungen ermöglichen, Fahrbahnbreite 4,75 m
ggf. Anordnung von Ausweichstellen für die Begegnung Pkw/Müllfahrzeug
Radverkehrsanlagen nicht erforderlich
keine besonderen Forderungen an Gehwegbreiten
Gemäß Abstimmungen mit dem VTA soll die Fahrbahn mit einer Breite von 5,50 m und der
Gehweg mit einer Breite von 2,50 m ausgebaut werden. Aufgrund der Nutzung der Straße
als Baustraße und der durch das VTA festgelegten Nutzungsdauer von 25 Jahren wird die
Straße gemäß RStO 12 [2] in die Belastungsklasse 1,8 eingeordnet. Die genaue Berechnung
ist der Unterlage 14 zu entnehmen.
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
Die Feuerwehrwege werden gemäß RASt 06 [1] als Wohnwege (ES V) ausgebildet. Die
Hauptmerkmale beinhalten:
vorherrschende Bebauung mit Reihen- und Einzelhäusern
ausschließlich Wohnen
geringe Längenentwicklung: bis ca. 100 m
Verkehrsstärke unter 150 Kfz/h
besondere Nutzungsansprüche: Aufenthalt
Fahrbahnbreiten sollen Pkw/Rad-Begegnungen ermöglichen, Fahrbahnbreite 4,50 m
Aufenthaltsfunktion sollte durch Mischungsprinzip verdeutlicht werden
Die Wege werden gemäß RStO 12 [2] in die Belastungsklasse 0,3 eingeordnet.
Der Parkplatz wird nur für Pkw-Stellplätze ausgebaut und gemäß RStO 12 [2], Abschnitt
2.5.4. in die Belastungsklasse 0,3 eingeordnet.
4.3 Linienführung
4.3.1 Beschreibung des Trassenverlaufes
Die Linienführung der Hauptachse wurde so ausgerichtet, dass das komplette Planungsgebiet von Ost nach West erschlossen und gleichzeitig mit dem südlich angrenzenden Plangebiet „Werk Motor“ verbunden wird.
4.3.2 Zwangspunkte
Zwangspunkte bei der lage- und höhenmäßigen Einordnung der Straßen ergeben sich
durch:
Anbindung an die Olbrichtstraße
vorhandenes Gelände innerhalb des Plangebietes
Zugangshöhen der vorhandenen Gebäude
geplante Tiefgaragen
höhenmäßige Einordnung der geplanten Gebäude
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
geplante Kanäle und Leitungen
Anbindung an andere Plangebiete
vorhandene Grundstücksgrenzen
4.3.3 Linienführung im Lageplan
Die lagemäßige Einordnung der Straßen ist den Lageplänen der Unterlage 5 zu entnehmen.
Hauptachse (öffentliche Straße)
Die Hauptachse beginnt an der Olbrichtstraße gegenüber vom Viertelsweg. Sie wird gemäß
RAST 06 [1] als Einmündung an das übergeordnete Straßennetz angeschlossen. Die Straße
verläuft bis Station 0+62,402 in westliche Richtung und schwenkt dann bis Station 0+99,981
nach Norden, um dann bis Station 0+262,331 wieder in westliche Richtung zu verlaufen.
Dabei werden 5 Neubauten erschlossen. Ab Station 0+262,331 bis Station 0+318,679 verläuft die Straße nach Süden und erschließt dabei die vorhandenen Häuser 2 und 5. Danach
verläuft die Straße entlang Haus 5, um südlich des Gebäudes an das Plangebiet „Werk Motor“ anzuschließen. Die Richtungsänderungen der Straße erfolgen mit den erforderlichen
Radien R = 10 m gemäß RASt 06 [1]. Die Kurvenverbreiterungen wurden unter Berücksichtigung der Kurvenfahrt eines Feuerwehrfahrzeuges vorgenommen. Die Einmündung an der
Olbrichtstraße wird mit Bordausrundungen von R= 8 m (nördlich) und R= 5 m (südlich) ausgebildet. Die südliche Bordausrundung kann aufgrund einer vorhandenen und denkmalgeschützten Mauer nur mit diesem Radius ausgerundet werden.
Am Bauende wird für die Bauphase ein Wendebereich vorgesehen um zu gewährleisten,
dass der Verkehr autark auch ohne Erschließung des Plangebietes „Werk Motor“ abfließen
kann. Die Ausbaulänge der Hauptachse beträgt 435 m.
Feuerwehrwege (Privatwege)
Die Feuerwehrwege unterteilen sich in eine 3,50 m breite Aufstellfläche und in jeweils 2,0 m
breite Freihaltefläche (unterteilt ein- oder beidseitig). Die Aufteilung der Breiten erfolgt in der
verkehrstechnischen Erschließung je nach Notwendigkeit unterschiedlich. Die noch erforderlichen Restbreiten werden durch die Freiflächenplanung realisiert.
Feuerwehrweg 1, 3 und 11
Diese Feuerwehrwege erschließen die Neubauten, Haus 9, 10, 11 und 12 welche senkrecht
entlang der Hauptachse entstehen sollen. Die Wege 1 und 3 beginnen an der Hauptachse,
verlaufen parallel der Häuser und enden am Feuerwehrweg 11. Der Feuerwehrweg 11 ver-
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
läuft südlich der Neubauten und bindet wieder an die Hauptachse an. Die Ausbaulänge der 3
Wege beträgt ca. 200 m.
Feuerwehrweg 4
Der Feuerwehrweg 4 bindet bei Station 0+364,50 an die Hauptachse an und verläuft in nördliche Richtung parallel zum vorhandenen Gebäude (Haus 3) und erschließt unter anderem
auch den Parkplatz. Die Baulänge beträgt 63,70 m. Die Ausbaubreite von 5,50 m wird unterteilt in eine 3,50 m breite Fahrbahn und einen 2,0 m breiten befahrbaren Gehweg.
Feuerwehrweg 5
Dieser Weg verläuft parallel der vorhandenen Gebäude (Häuser 6 bis 8) in westlicher Richtung. Er beginnt bei Station 0+70,00 an der Hauptachse und endet an Station 0+325,00 an
der Hauptachse. Die Ausbaulänge beträgt 178,30 m und die Ausbaubreite 3,50 m. Zu beachten ist, dass unterhalb des Feuerwehrweges eine Tiefgarage geplant ist. An den Feuerwehrweg grenzen 8 Stellplätze in Senkrechtaufstellung an.
Feuerwehrweg 7
Der Weg beginnt an der Hauptachse bei Station 0+405,000 und verläuft in südlicher Richtung zwischen den vorhandenen Gebäuden (Häuser 4, 15 und 16). Die Ausbaulänge beträgt
57,80 m. Die Breite von 3,50 m unterteilt sich in einen 2,0 m breiten befahrbaren Gehweg
und einen 1,50 m breiten freizuhaltenden befahrbaren Streifen.
Feuerwehrwege 8 und 9
Diese Wege beginnen an Station 0+375,86 der Hauptachse verlaufen bis Station 0+19,0 in
westlicher Richtung und teilen sich in den nach Norden verlaufenden Weg 8 (entlang des
vorhandenen Gebäudes 3) und den nach Süden verlaufenden Weg 9 (entlang des Gebäudes 4). Die Baulängen betragen 87,90 m bzw. 121,90 m und die Ausbaubreiten 3,0 m zuzüglich den erforderlichen Kurvenverbreiterungen.
Parkplatz 1
Der Parkplatz beginnt östlich am Bauende des Feuerwehrweges 4. Die Planung der Parkstellflächen erfolgt nach der „SächsGarStellplVO - Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung“ [10] und RASt 06 [1]. Es werden 25 Stellplätze in Senkrechtaufstellung mit den
Abmessungen 2,50 m x 4,30 m zuzüglich 0,70 m Überhang angeordnet. Die Fahrgassenbreite beträgt 6,0 m.
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
4.3.4 Linienführung im Höhenplan
Die höhenmäßige Einordnung der Straßen ist den Höhenplänen der Unterlage 6 zu entnehmen. Grundlage für die höhenmäßige Einordnung der Straßen und Wege bilden die Höhenvorgaben des Büros Fagus mit einem Arbeitsstand vom 14.06.2016.
Grenzwerte für Kuppen- und Wannenausrundungen gemäß RASt 06 [1] wurden eingehalten.
Zwangspunkte bei der höhenmäßigen Einordnung der Straßen ergeben sich durch:
Anbindungen an das übergeordnete Straßennetz
geplante Grundstückszufahrten, Hauseingänge
vorhandene und geplante Bebauung
geplante Kanäle und Leitungen
Anbindung an andere Plangebiete
4.3.5 Räumliche Linienführung und Sichtweiten
Der Nachweis der Schleppkurven in Knotenpunkt-/Einmündungsbereichen als auch im Zufahrtsbereich der Feuerwehraufstellflächen ist der Unterlage 16 zu entnehmen. Als Bemessungsfahrzeuge wurden neben 3-achsigen Müllfahrzeugen Feuerwehrfahrzeuge zugrunde
gelegt. Die verwendeten Schleppkurven entsprechen den Vorgaben des FGSV „Bemessungsfahrzeuge und Schleppkurven zur Überprüfung der Befahrbarkeit von Verkehrsflächen
– (2001)“.
Die Nachweise zur Anfahrsicht gemäß RASt 06 [1] sind in der Unterlage 16 ersichtlich. Die
Anfahrsicht ist die Sicht, die ein Kraftfahrer haben muss, um vom Fahrbahnrand die übergeordnete Straße zu überblicken. Damit wird gewährleistet, dass keine kritischen Situationen
zwischen Kraftfahrzeugen entstehen. Die Größe der Sichtfelder richtet sich nach der zulässigen Geschwindigkeit der übergeordneten Straßen und ist in der Planung mit einer Schenkellänge von 30 m festgelegt.
Aus dem Sichtweitenplan wird ersichtlich, dass parkende Fahrzeuge das erforderliche Sichtfeld blockieren. Es wird dementsprechend notwendig, die vorhandenen Möglichkeiten einer
Längsaufstellung entlang der Olbrichtstraße zu reduzieren.
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
4.4 Querschnittsgestaltung
4.4.1 Querschnittselemente und Querschnittsbemessung
Die Querschnittsgestaltung der Straßen und Wege sind den Straßenquerschnitten der Unterlage 14 zu entnehmen.
Hauptachse
Die Ausbaubreite der Fahrbahn wird mit 5,50 m festgelegt. Einseitig wird ein 2,50 m breiter
Gehweg angelagert. Am rechten Fahrbahnrand entlang der Straße werden insgesamt
10 Senkrechtparkstellplätze (davon 4 Behindertenstellplätze) mit einer Breite von 2,50 m
(3,50 m) und einer Tiefe von 4,80 m zuzüglich 0,70 m Überhang angeordnet. Des Weiteren
werden 15 Längsparkstellplätze mit einer Länge von 5,20 m (unmarkiert) und einer Breite
von 2,0 m, einschließlich eines dahinter angelagerten Gehweges mit einer Breite von 1,50 m,
angeordnet. Die Einfassung der Fahrbahn erfolgt beidseitig mit Hochbord (Bordhöhe 8 cm).
Die Gehwege werden mit einem Tiefbord (Bordhöhe 0 cm) eingefasst.
Gemäß Abstimmungen mit der Stadt Leipzig, Straßenverkehrsbehörde, am 25.04.02016
werden Feuerwehraufstellflächen im Straßenbereich so umgesetzt, dass beidseitig der Fahrbahn der Bordstein auf 3 cm abgesenkt wird. Dies betrifft in der Hauptachse den Bereich
zwischen Haus 13 und 2 und ist auf dem Lageplan 1 der Unterlage 5 ersichtlich.
Die Querneigung der Fahrbahn wird einseitig mit 2,50 % ausgebildet. Die Querneigung der
Gehwege und Parkstellflächen wird mit 3,0 % festgelegt.
Feuerwehrwege
Die Feuerwehrwege (Feuerwehrzufahrt und Freihaltebereich) werden je nach Nutzungsart in
den Breiten zwischen 3,50 m und 5,50 m gemäß „Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“,
neueste Fassung, Anlage 2 [1], hergestellt. Im Bereich von Überfahrten werden die Borde
auf 3 cm abgesenkt.
Parkplatz 1
Am Bauende des Feuerwehrweges 4 ist westlich ein Privatparkplatz geplant. Die Parkplatzzufahrt erhält eine Ausbaubreite von 6,0 m, da beidseitig Senkrechtparkstellplätze angeordnet sind. Die Einfassung der Fahrbahn und Stellplätze erfolgt mit einem Hochbord (Bordhöhe
8 cm). Die Querneigung der Fahrbahn wird einseitig mit 2,50 %, die Querneigung der Stell-
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
plätze mit 3,0 % ausgebildet. Die Abmessungen betragen 2,50 m x 4,30 m zuzüglich 0,70 m
Überhang. Der Parkplatz wird mit 25 Stellplätzen ausgebildet.
4.4.2 Fahrbahnbefestigung
Der Dimensionierung des Befestigungsaufbaus liegt der Bericht vom Baugrundbüro Buchholz + Partner GmbH vom 18.04.2016 zur Verfügung.
Die Hauptachse wird gemäß Berechnung nach RStO 12 [2] in die Belastungsklasse 1,8 eingeordnet.
Dicke des Aufbaus:
Belastungsklasse
1,8
Frostempfindlichkeitsklasse
F3
60 cm
Mehr- oder Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7
Tab. 1
Mehr- und Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7
Kriterium
Dicke [cm]
Frostempfindlichkeitsklasse F 3 und Belastungsklasse 1,8
60
Frosteinwirkungszone II (nach RStO 12)
+5
Kleinräumige Klimaunterschiede
0
Grund- oder Schichtenwasser dauernd oder zeitweise höher als 1,5 m unter Planum
Lage der Gradiente in Geländehöhe
+5
0
Entwässerung der Fahrbahn und Randbereiche über Rinnen bzw. Abläufe und Rohrleitungen
-5
Gesamtdicke
65
Die Verdichtungsarbeiten des Straßenplanums haben nach ZTVE StB 09 [3] zu erfolgen.
Oberbau Hauptachse Belastungsklasse 1,8 in Anlehnung an RStO 12, Tafel 1, Zeile 3 in
Verbindung mit ZTV - Asphalt - StB 07 [4]
4 cm
12 cm
15 cm
34 cm
65 cm
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Asphaltdeckschicht
Asphalttragschicht
Schottertragschicht
Frostschutzschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
Ev2 = 150 MPa
Ev2 = 120 MPa
Ev2 = 45 MPa
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
Aufgrund der Nutzung der Hauptachse als Baustraße wird der Einbau der bituminösen
schichten in zwei Ausbaustufen vorgeschlagen:
Ausbaustufe bis einschl. Asphalttragschicht
Ausbaustufe Asphaltdeckschicht nach Beendigung der Bauarbeiten
Eventuell ist die Asphalttragschicht anzufräsen und mit einem bituminösen Profilausgleich zu
versehen.
Oberbau der Gehwege in Anlehnung an RStO 12, Tafel 6, Zeile 2
Betonplatten “CARENA“ 25 x 25/12,5 x 25/12,5 x 25 x 35,4
Pflasterbettung
Frostschutzschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
8 cm
4 cm
18 cm
30 cm
Ev2 = 80 MPa
Ev2 = 45 MPa
Die Feuerwehrwege 1, 3 5, 6, 7, 11 und die Freihalteflächen werden in die Belastungsklasse
0,3 eingeordnet.
Die Dicke des Aufbaus beträgt gemäß RStO 12 [2]:
Belastungsklasse
0,3
Frostempfindlichkeitsklasse F 3 50 cm
Mehr- oder Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7
Tab. 2
Mehr- und Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7
Kriterium
Dicke [cm]
Frostempfindlichkeitsklasse F 3 und Belastungsklasse 1,8
50
Frosteinwirkungszone II (nach RStO 12)
+5
Kleinräumige Klimaunterschiede
Grund- oder Schichtenwasser dauernd oder zeitweise höher als 1,5 m unter Planum
0
+5
Lage der Gradiente in Geländehöhe
0
Entwässerung der Fahrbahn über Mulden, Gräben bzw. Böschungen
0
Gesamtdicke
60
Die Verdichtungsarbeiten des Straßenplanums haben nach ZTVE StB 09 [3] zu erfolgen.
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
Oberbau der Feuerwehrwege 6 und 7 in Belastungsklasse 0,3 in Anlehnung an RStO 12,
Tafel 3, Zeile 1
8 cm
4 cm
15 cm
33 cm
60 cm
Betonpflaster Carena
Pflasterbettung
Schottertragschicht
Frostschutzschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
Ev2 = 120 MPa
Ev2 = 100 MPa
Ev2 = 45 MPa
Oberbau der Feuerwehrwege 1, 3, 5 und 11 über der Tiefgarage in Belastungsklasse 0,3 in
Anlehnung an RStO 12, Tafel 3, Zeile 1, in Abstimmung mit dem Büro Fagus
12 cm
4 cm
25 cm
3,8 cm
45 cm
Betonpflaster
Pflasterbettung
Schottertragschicht
Drainageschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
Ev2 = 120 MPa
Oberbau, für die Freihalteflächen der Feuerwehrwege 6, 7 und Feuerwehrwege 8 und 9 in
Anlehnung an FLL „Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen [8]:
4 cm
4 cm
15 cm
37 cm
60 cm
Rasenwabenplatten aus Kunststoff, substratverfüllt
mit Rasenansaat
Pflasterbettung
Schottertragschicht , Einbau 2-lagig
Frostschutzschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
Ev2 = 120 MPa
Ev2 = 100 MPa
Ev2 = 45 MPa
Oberbau, für die Freihalteflächen der Feuerwehrwege 1,3 und 11 über der geplanten Tiefgarage in Anlehnung an FLL „Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen [8]:
4 cm
4 cm
34 cm
3,8 cm
45 cm
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Rasenwabenplatten aus Kunststoff, substratverfüllt
mit Rasenansaat
Pflasterbettung
Schottertragschicht , Einbau 2-lagig
Drainageschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
Ev2 = 120 MPa
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
Der Parkplatz 1, der Feuerwehrweg 4 sowie Gehwegüberfahrten (Grundstückszufahrten)
werden in die Belastungsklasse 0,3 eingeordnet.
Die Dicke des Aufbaus beträgt gemäß RStO 12 [2]:
Belastungsklasse
0,3
Frostempfindlichkeitsklasse
F 3 50 cm
Mehr- oder Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7
Tab. 3
Mehr- und Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7
Kriterium
Dicke [cm]
Frostempfindlichkeitsklasse F 3 und Belastungsklasse 1,8
50
Frosteinwirkungszone II (nach RStO 12)
+5
Kleinräumige Klimaunterschiede
0
Grund- oder Schichtenwasser dauernd oder zeitweise höher als 1,5 m unter Planum
+5
Lage der Gradiente in Geländehöhe
0
Entwässerung der Fahrbahn und Randbereiche über Rinnen bzw. Abläufe und Rohrleitungen
-5
Gesamtdicke
55
Die Verdichtungsarbeiten des Straßenplanums haben nach ZTVE StB 09 [3] zu erfolgen.
Oberbau Fahrbahn in Belastungsklasse 0,3 in Anlehnung an RStO 12, Tafel 3, Zeile 1
10 cm
4 cm
15 cm
26 cm
55 cm
Kleinpflaster 10 x 10
Pflasterbettung
Schottertragschicht
Frostschutzschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
Ev2 = 120 MPa
Ev2 = 100 MPa
Ev2 = 45 MPa
Oberbau Parkstellflächen in Belastungsklasse 0,3 in Anlehnung an RStO 12, Tafel 3, Zeile 1
10 cm
4 cm
15 cm
26 cm
55 cm
Rasenfugenpflaster
Pflasterbettung
Schottertragschicht
Frostschutzschicht
Dicke der Gesamtkonstruktion auf Planum
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Ev2 = 120 MPa
Ev2 = 100 MPa
Ev2 = 45 MPa
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
4.4.3 Böschungsgestaltung
Böschungen als Anpassung an den Bestand werden mit einer Neigung von 1:1,5 ausgebildet. Es erfolgt keine Andeckung mit Oberboden. Dies erfolgt im Zuge der Freiflächengestaltung.
4.4.4 Hindernisse in Seitenräumen
Nicht belegt.
4.5 Knotenpunkte, Weganschlüsse und Zufahrten
4.5.1 Anordnung von Knotenpunkten
Im Zuge des Straßenneubaus entsteht an der Olbrichtstraße gegenüber des Viertelsweges
eine neue Einmündung mit beidseitigen Ausrundungsradien von R = 5 m und R = 8 m. Die
Olbrichtstraße hat eine vorhandene Straßenbreite von 9,50 m. Beidseitig der Straße wird
längsseits geparkt. Die Querneigung ist als Dachgefälle ausgebildet, die Entwässerung der
Straße erfolgt über Straßenabläufe in einen vorhandenen Mischwasserkanal DN 1000/1300.
Linksseitig ist ein ca. 2,50 m breiter Gehweg angelagert. Die Fahrbahn ist asphaltiert, der
Gehweg teilweise unbefestigt oder asphaltiert.
4.5.2 Gestaltung und Bemessung der Knotenpunkte
Im Zuge der verkehrstechnischen Erschließung des Plangebietes erfolgt der Neubau einer
Einmündung auf die Olbrichtstraße. Die Anbindung erfolgt gemäß RASt 06 [1], Abschnitt 6.3
[1]. Die bauliche Anbindung hat gemäß ZTVA StB, Ausgabe 2012 [5] zu erfolgen. Genaue
Angaben zum Ausbau der Einmündung sind dem Lageplan der Unterlage 5 zu entnehmen.
Der Nachweis der Anfahrsicht sowie Schleppkurven für ein 3-achsiges Müllfahrzeug sind in
der Unterlage 16 enthalten.
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
4.5.3 Führung und Bemessung der Knotenpunkte
Im Zuge der Verkehrstechnischen Erschließung des Plangebietes erfolgt der Neubau einer
Einmündung auf die Olbrichtstraße. Die Anbindung erfolgt gemäß RASt 06 [1], Abschnitt 6.3
[1]. Die bauliche Anbindung hat gemäß ZTVA StB, Ausgabe 2012 [5] zu erfolgen. Genaue
Angaben zum Ausbau der Einmündung sind dem Lageplan der Unterlage 5 zu entnehmen.
Der Nachweis der Anfahrsicht sowie Schleppkurven für ein 3-achsiges Müllfahrzeug sind in
der Unterlage 16 enthalten.
4.5.4 Führung von Wegverbindungen in Knotenpunkten
und Querungsstellen, Zufahrten
Der Gehweg aus dem Plangebiet wird an den vorhandenen Gehweg an der Olbrichtstraße
angebunden. An allen Querungsstellen und Grundstückszufahrten wird der Bord auf 3 cm
abgesenkt.
4.6 Besondere Anlagen
Parkstellflächen
Im Plangebiet werden 58 Stellplätze oberirdisch angeordnet. Die Lage der Stellflächen ist der
Unterlage 5 zu entnehmen. Die Stellplätze werden in Senkrechtaufstellung angeordnet. Die
Abmessungen der Stellplätze betragen entweder 2,50 m x 4,30 m oder 2,50 m x 4,80 m zuzüglich 0,70 m Überhang. Die 15 Stellplätze entlang der Hauptachse werden als unmarkierte
Längsparkierungen mit den Abmessungen 5,20 m x 2,0 m ausgebildet.
4.7 Ingenieurbauwerke
Nicht belegt.
4.8 Lärmschutzanlagen
Nicht erforderlich.
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
4.9 Öffentliche Verkehrsanlagen
Nicht belegt.
4.10 Leitungen
Für die medientechnische Erschließung des Plangebietes erfolgt die Neuverlegung folgender
Leitungen und Kanäle:
Schmutz- und Regenwasser
Trinkwasserleitungen
Telekommunikationsanlagen
Anlagen der Stromversorgung
Beleuchtungsanlagen
Fernwärme
Gasversorgung
4.11 Baugrund/Erdarbeiten
4.11.1 Allgemeine Angaben
Durch das Baugrundbüro Buchholz + Partner GmbH wurde am 18.04.2016 ein Baugrundgutachten erstellt.
Das Baugebiet befindet sich in der Olbrichtstraße 5 im Norden der Stadt Leipzig, an der
Grenze der Stadtteile Möckern und Gohlis. Im Bereich der geplanten Bauvorhaben befand
sich die ehemalige Heeresbackerei. Dieses Areal wurde vor der Wiedervereinigung von dem
VEB Getreidehandel genutzt. Entsprechend der Lithofazieskarten Quartär (vgl. Quellenverzeichnis Nr. 2) lagern im Baugebiet unter anthropogenen Auffüllungen Geschiebelehme/mergel der Saalekaltzeit mit zwischengelagerten Schmelzwassersanden. Darunter folgen
mächtige, fluviatile, frühsaalekaltzeitliche Terrassenschotter. Das Liegende wird von tertiären
Sedimenten (Sand, Ton, Schluff, Braunkohle) gebildet.
Im Zuge der Erkundungsarbeiten wurde in den angelegten Aufschlüssen in den Rammkernsondierungen RKS 7 und RKS 9 Grundwasser angetroffen. Der in der Rammkernsondierung
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
RKS 7 in einer Tiefe von 0,92 m u. GOK gemessene Wasserstand beruht vermutlich auf eine
Wasseransammlung infolge undurchlässiger Schichten/Mauerwerk.
Aufgrund der oberflachennah anstehenden bindigen Böden ist in Abhängigkeit von den Niederschlagsverhältnissen im gesamten Baugebiet mit dem Auftreten von Stauwasser zu rechnen. Hierbei ist anzunehmen, dass aufgrund der geringen Durchlässigkeit der anstehenden
Geschiebelehm-/-mergelböden bei Starkregenereignissen sowie Tauperioden das anfallende
Wasser zu langsam versickert. Dies kann einerseits zu einem Aufstau des Wassers bis zur
Geländeoberkante und andererseits zur Ausbildung von Schichtwasserhorizonten führen.
Das Untersuchungsgebiet ist hydrogeologisch durch gering durchlässige Geschiebelehme/
-mergel (Baugrundschicht 2) und schwach durchlässige bis wasserdurchlässige Schmelzwassersande (Baugrundschicht 3) charakterisiert. In der Tabelle 5 auf Seite 9 sind die
Durchlässigkeiten der jeweiligen Baugrundschichten angegeben. Infolge der sporadisch auftretenden Schmelzwassersandlinsen, die erfahrungsgemäß wasserführend sein können,
kann das Bauvorhaben durch Grundwasser beeinflusst werden. Infolge der darunter und
darüber lagernden Geschiebelehm/-mergelböden (Grundwasserstauer) können in diesen
Horizonten lokal gespannte Grundwasserverhältnisse vorherrschen.
Nach den Quellenverzeichnissen Nr. 4 und 5 sind keine Eintragungen von Überschwemmungs- oder Wasserschutzgebieten im Bereich des Bauvorhabens verzeichnet.
Bemessung auf Tragfähigkeit
Gemäß RStO 12 wird auf dem Erdplanum der Verkehrswege ein Verformungsmodul von
mindestens Ev2 ≥ 45 MN/Pa gefordert. Erfahrungsgemäß wird dieser Wert auf der locker gelagerten Auffüllung (Baugrundschicht 1) und dem weich- bis steifplastischen Geschiebelehm/-mergel (Baugrundschicht 2) nicht erreicht werden. Es sind demzufolge tragfähigkeitserhöhende Maßnahmen (Bodenverbesserung) einzuplanen.
Folgende tragfähigkeitserhöhende Maßnahmen können eingesetzt werden:
mechanische Bodenverbesserung durch Einbringen von geeignetem Material (Grobschlag)
Steinskellet - nur bei weichplastischen Erdstoffen möglich
intensive Nachverdichtung
ungebundene Tragschicht verstärken
Einbau eines Geotextils zwischen Erdplanum und Tragschicht
Bodenverbesserung mit Feinkalk oder Kalkhydrat bzw. Bodenverfestigung mit Zement
oder Kalk-Zement-Gemisch
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Technische Gestaltung der Baumaßnahme
Beurteilung der Frostempfindlichkeit
Entsprechend den Erkundungsergebnissen wurde im Planum der Zufahrt meist Geschiebelehm (Baugrundschicht 2) und künstlich aufgefüllter Schluff (Baugrundschicht 1) festgestellt.
Stellenweise sind rollige Auffüllungen vertreten. Aufgrund des hohen Feinkornanteils der
Geschiebelehme/Schluffe ist dieser Boden der Frostempfindlichkeitsklasse F 3 (sehr frostempfindlich) zuzuordnen.
Empfehlung für den frostsicheren Straßenaufbau
Nach RStO 2012 wird das Untersuchungsgebiet in die Frosteinwirkungszone II eingeordnet.
Unter der Berücksichtigung aller Baugrund- und Klimaangaben sowie der Lage der Gradiente, der angenommenen Belastungsklasse Bk1,0 und der Wasserverhältnisse kann eine Mindestdicke des frostsicheren Straßenaufbaues gemäß RStO 2012 angenommen werden.
Straßenentwässerung
Anfallende Oberflächen- und Sickerwasser sind bereits während der Bauphase abzuführen.
Dies ist durch eine Planumsentwässerung zu gewährleisten (Tagwasserhaltung mit Drainagen, Pumpensumpfen und Schmutzwasserpumpen). Zur Planumsentwässerung im Endzustand ist ein ausreichendes Quer- und Längsgefälle, verbunden mit einer Planumsdrainage
erforderlich. Gemäß ZTVE-StB 09 sollte die Planumsneigung bei den im Untersuchungsgebiet anstehenden Böden (wasserempfindliche Boden und Baustoffe) mindestens 4 % betragen. Die Festlegung von Straßenentwässerungsmaßnahmen hat im Zuge der Planung unter
Anwendung der RAS-EW 2005 zu erfolgen.
Generell gilt: Auf dem ordnungsgemäß nachverdichteten Planum ist gemäß ZTVE-StB 09 an
mehreren Stellen ein Verformungsmodul von Ev2 ≥ 45 MN/Pa mittels statischen Lastplattendruckversuchen gemäß DIN 18134 nachzuweisen. Wird dieser Wert nicht erreicht, so ist der
Baugrundgutachter unverzüglich zu benachrichtigen, um die weitere Vorgehensweise abzustimmen.
Verbleiben Auffüllungen im Untergrund, können Setzungen und Sackungen, welche aus verbleibenden Hohlräumen oder locker gelagerten Bereichen resultieren, nicht ausgeschlossen
werden. Nur durch vollständiges Auskoffern der künstlichen Auffüllungen und einem Ausgleich der Höhendifferenz durch ein ordnungsgemäß aufgebautes Bodenpolster kann diese
Gefahr ausgeschlossen werden. Alternativ kann zur Vergleichmäßigung ein Geotextil auf
dem Planum verlegt werden.
Generell empfehlen wir im Zuge der Baumaßnahme die Anlage von Probefeldern. Mittels der
Probefelder ist die Tragfähigkeit des Planums und des vorgeschlagenen Aufbaus zu überprüfen, um die Schichtstärke und den Arbeitsablauf ggf. zu optimieren.
Das gesamte Baugrundgutachten ist der Unterlage 20 zu entnehmen.
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Kosten
4.12 Entwässerung
Die Entwässerung der Hauptachse, des Parkplatzes und des Feuerwehrweges 4 erfolgt über
Straßenabläufe 50 x 50 gemäß RAS-EW [6], die an die geplante Regenwasserleitung angeschlossen werden.
Genaue Angaben sind dem Lageplan der Unterlage 5 und den Berechnungen zu den Straßenabläufen der Unterlage 18 zu entnehmen.
4.13 Straßenausstattung
Die Beschilderung ist mit der zuständigen Straßenverkehrsbehörde der Stadt Leipzig abzustimmen.
5.
Kosten
Die Kostenberechnung nach AKS 85 ist wie folgt aufgeschlüsselt und der Unterlage 13 zu
entnehmen:
öffentliche Straße
Hauptachse
Privatstraßen
Feuerwehrwege 1, 3 und 1
Feuerwehrweg 4
Feuerwehrweg 5
Feuerwehrwege 6 und 7
Feuerwehrwege 8 und 9
Parkplatz 1
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Kosten
Die Baukosten setzen sich wie folgt zusammen:
Hauptachse
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
Summe (brutto)
390.814,00 €
74.255,00 €
465.069,00 €
Feuerwehrwege 1, 3 und 11
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
76.923,00 €
14.616,00 €
Summe (brutto)
91.539,00 €
Feuerwehrweg 4
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
Summe (brutto)
43.170,00 €
8.203,00 €
51.373,00 €
Feuerwehrweg 5
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
Summe (brutto)
88.032,00 €
16.726,00 €
104.758,00 €
Feuerwehrwege 6 und 7
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
45.958,00 €
8.732,00 €
Summe (brutto)
54.690,00 €
Feuerwehrwege 8 und 9
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
Summe (brutto)
48.376,00 €
9.191,00 €
57.567,00 €
Parkplatz 1
Summe (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
45.586,00 €
8.662,00 €
Summe (brutto)
54.248,00 €
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Verfahren
Gesamtkosten
Gesamtsumme (netto)
zzgl. 19 % Mehrwertsteuer
Gesamtsumme (brutto)
736.859,00 €
140.385,00 €
879.244,00 €
Die Kosten beruhen auf derzeit marktüblichen Preisen. In den Kostenberechnungen sind
keine Kosten für Abbruch enthalten.
6.
Verfahren
Die Entwurfsplanung wird zur Genehmigung bei der Stadt Leipzig eingereicht.
7.
Durchführung der Baumaßnahme
Die Durchführung der Baumaßnahme richtet sich nach dem Bau der geplanten Gebäude,
der medientechnischen Erschließung sowie dem Bau der Tiefgaragen.
Als erster Abschnitt sollte nach Verlegung der Medien und dem Bau der Tiefgarage die
Hauptachse bis zur ersten Ausbaustufe gebaut werden (siehe Punkt 4.4.2.), da sie als
Baustraße genutzt wird. Der angelagerte Gehweg und die Stellplätze sollten soweit wie möglich im Nachgang gebaut werden, da durch häufiges Überfahren mit Baufahrzeugen das
Pflaster geschädigt werden könnte. Gegebenenfalls könnte der Gehweg nach Verlegung der
Medien an erforderlichen (vorher genau festgelegten Überfahrten aufgeschottert werden.
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Normen, Richtlinien und Vorschriften
Normen, Richtlinien und Vorschriften
[1]
[2]
[3]
[4]
[5]
[6]
[7]
[8]
[9]
[10]
RASt 06 - Richtlinie für die Anlage von Stadtstraßen, Ausgabe 2006
RStO 12 - Richtlinie für die Standardisierung des Oberbaus von Verkehrsflächen,
Ausgabe 2012
ZTV-E-StB 09 - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau, Ausgabe 2009
ZTV Asphalt-StB 07 - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
den Bau von Verkehrsbefestigungen aus Asphalt, Ausgabe 2007
ZTV A StB - Zusätzliche technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Aufgrabungen in Verkehrsflächen, Ausgabe 2012
RAS-EW - Richtlinien für die Anlage von Straßen Teil: Entwässerung, Ausgabe 2005
Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr, neueste Fassung
FLL „Richtlinie für die Planung, Ausführung und Unterhaltung von begrünbaren Flächenbefestigungen, neueste Fassung
„Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr“, neueste Fassung, Anlage 2
„SächsGarStellplVO - Sächsische Garagen- und Stellplatzverordnung
Seite 28
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Heeresbäckerei westlich Olbrichtstraße in Leipzig I Entwurfsplanung
Abbildungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abb. 1
städtebauliches Konzept ......................................................................................... 6
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Seite 29
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Tabellenverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Tab. 1
Tab. 2
Tab. 3
Seite 30
Mehr- und Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7 ..............................................16
Mehr- und Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7 ..............................................17
Mehr- und Minderdicken gemäß RStO 12, Tabelle 7 ..............................................19
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Stadt Leipzig
ASG
Mai 2011
Standards der Stadt Leipzig
für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
Die Ausbaustandards für Stadtstraßen in Leipzig und die Mindeststandards für Bäume bei
Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum wurden im Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. 37/98
bestätigt und dienen als Grundlage der folgenden Richtlinie.
Hinweise zur Planung
I.
1. Allgemeine Gestaltungsgrundsätze bei der Bepflanzung von Straßenräumen
Wesentliche Grundlagen bei der Gestaltung des öffentlichen Straßenraumes sind:
•
Lage und Funktion von
Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
•
-
-
Charakter und Wertigkeit der Bebauung,
Denkmalschutz, Lärmschutz, Wohn- und
Aufenthaltsqualität
Im öffentlichen Straßenraum ist deshalb am konkreten Standort zu prüfen wie die
Vegetationsflächen gestaltet werden. Dabei sind zwei Kategorien zu unterscheiden:
•
Ausbau von Baumscheiben
in Hauptverkehrs- und Haupterschließungsstraßen,
intensiv frequentierten Wohn- und Geschäftsstraßen
•
-
Stadtgestalterischer Aspekt
Vegetationsstreifen
entlang Hauptverkehrs-, Haupterschließungs- und
Anliegerstraßen
Pflanzen sind prägende, wertvolle Elemente des Raumes.
Sie sind wichtige Punkte der Planung.
Bei Rekonstruktion und Neuanlagen von Straßen ist der vorhandene Bestand (Vegetation,
Bausubstanz usw.) zu erfassen, zu analysieren und in die Planung zu integrieren.
Die Kronendurchmesser der Bäume sind im Lageplan maßstabsgerecht darzustellen.
Der Gehölzbestand aus angrenzenden Grundstücken ist ebenfalls im Plan zu erfassen.
Flächige Pflanzungen sind entsprechend der FLL Richtlinie „Leitfaden für die Planung, Ausführung
und Pflege von funktionsgerechten Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich“ zu planen.
2. Bäume
Bei der Gestaltung des Straßenraumes haben Bäume aufgrund ihrer starken raumbildenden Wirkung
eine zentrale Bedeutung.
Die Art der Bepflanzung ist von der gestalterischen Funktion abhängig:
•
Allee
Betonung des linearen Charakters der Straße
•
Baumreihen oder wechselseitige Gestaltungselemente zur Abgrenzung des
Reihenpflanzungen
Straßenraumes und zur Betonung des
Straßenverlaufes
•
Baumgruppen, Blockbildung
Betonung von Gebäuden oder Straßenabschnitten
•
Solitärbaum
Platzgestaltung, Orientierungsmerkmal
•
Baumtor
Hervorheben eines Abschnittwechsels
Auswahl der Baumarten:
Sie richtet sich nach dem Bestand, den vorhandenen räumlichen Bedingungen, den
Standortansprüchen sowie der zu erzielenden gestalterischen Wirkung.
Hierbei sind die Empfehlungen der Straßenbaumliste des GALK-Arbeitskreis Stadtbäume zu
beachten. Eine Festlegung der Baumarten und –sorten hat mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer
Leipzig Sachgebiet Stadtbäume zu erfolgen.
Seite 1
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Rasen
Rasen ist die Vorzugsvariante zur Begrünung von Vegetationsflächen im öffentlichen Straßenraum.
Die Zusammenstellung der Rasensaatgutmischung ist standortabhängig.
4. Sträucher und Hecken
Aufgrund des hohen Pflegeaufwandes sind Sträucher und Hecken in unmittelbarer Angrenzung zur
Straßenfläche nur an ausgewählten Stellen zu pflanzen, z.B. auf Ausgleichsflächen, Randbereichen
der Verkehrsanlagen oder Lärmschutzwällen.
Die Sicht zwischen Gehweg und Fahrbahn an Knotenpunkten und Querungsstellen darf nicht
eingeschränkt werden.
5. Kletterpflanzen
Bei der Begrünung von Fassaden, Wänden und technischen Bauwerken ist die Verwendung in
Abhängigkeit von der gestalterischen Funktion zu prüfen.
6. Blumenzwiebeln
Verwendung in Rasenflächen
7. Technische Ausrüstungs- und Ausstattungselemente des öffentlichen Raumes
In der Vorplanung sind Abstimmungen zur Koordinierung erforderlich:
- Ver- und Entsorgungsanlagen (oberirdisch und unterirdisch)
- Beleuchtungsanlagen
- Lichtsignalanlagen
- Maste und Fahrleitungsanlagen der Leipziger Verkehrsbetriebe,
- Beschilderung (Verkehrszeichen, wegweisende Beschilderung, Schilderbrücken)
- Stadtmobiliar
- Werbeanlagen
- Haltestellen
8. Die Planung muss unter dem Aspekt eines vertretbaren Bewirtschaftungsaufwandes
während der Unterhaltungspflege erfolgen
Bereits in der Planung müssen die Folgekosten für die Unterhaltungspflege ausgewiesen werden.
Folgende Details sind objektkonkret mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer abzustimmen:
- Arten- und Sortenwahl von Gehölzen
- Bäume auf der Grundlage der aktuellen GALK-Straßenbaumliste
- Rasensaatgut- oder Kräutermischungen
- Blumenzwiebeln
Pflanzabstände der Sträucher zu befestigten Flächen Straße, Geh- und Radweg:
- Bodendecker
>
0,7 m
- mittelhohe Sträucher
>
1,5 m
- hohe Sträucher, Solitäre
>
3,0 m
•
Im Straßenrandbereich sind Bodendecker zu pflanzen (Ausnahmefall).
•
Kreuzungsbereiche und Straßenraumsichtfelder sind von Strauchpflanzungen frei zu halten.
•
Straßenmittelstreifen und Kreisverkehrsmittelflächen sind als Rasenflächen auszubilden.
- Flächen mit weiniger als 10 m² sind als Vegetationsflächen nicht geeignet und deshalb mit einem
dauerhaften Belag zu versehen.
Seite 2
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
II.
Anforderungen an die Ausschreibung von Straßenbegleitgrün
1. Mindeststandards für Bäume bei Pflanzungen im öffentlichen Straßenraum der Stadt Leipzig
(Beschluss des OBM der Stadt Leipzig vom 18.05.98)
Qualitätskriterien für Alleebäume (Hochstämme für Straßenbepflanzung); in Ergänzung der jeweils
aktuellen FLL Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen:
Ausschreibungstext für die Baumlieferung
Innere Qualität der Bäume:
ausgewogen ernährt
in der Baumschule ausreichend akklimatisiert
frei von Krankheiten und Schädlingen
sortenecht
Äußere Qualität der Bäume:
Krone arttypisch, gleichmäßig mit Ästen in differenzierter Rangordnung aufgebaut
maximaler Astdurchmesser 2,5 cm
ausgewogenes Verhältnis zwischen Krone und Stamm
keine eingeschlossene Rinde zwischen Stamm und Seitenästen
Stamm gerade, ohne Quirle und Zwiesel, frei von Verletzungen, mit gerader
Verlängerung in der Krone
Bewurzelung der Art/Sorte und dem Alter entsprechend ausgebildet
regelmäßig verpflanzt, nicht unterschnitten
Ballen fest durchwurzelt, Grobwurzeln nicht beschädigt
letzter Aufbauschnitt spätestens in der vorletzten Vegetationsperiode
Alleebaum, 4 x verpflanzt, mit Drahtballen, Stammumfang 20 - 25 cm, aus extra weitem Stand,
mit geradem durchgehenden Leittrieb, einheitlichem Kronenaufbau, einheitlichem Kronenansatz
bei mindestens 2,50 m, aus deutschen oder vergleichbaren Anbaugebieten; Lieferbetrieb muss
anerkannte Markenbaumschule des jeweiligen Lieferlandes sein (Nachweis).
2. Baumscheiben, Vegetationsstreifen
2.1 Baumscheiben
•
Mindestfläche der offenen Baumscheibe 6 m² (Nettofläche). Die Grundfläche des
durchwurzelbaren Raumes soll mindestens 16 m² und die Tiefe mindestens 80 cm
betragen(DIN 18916).
Sollten offene Baumscheiben in der geforderten Größe nicht möglich sein, sind folgende Maßnahmen
vorzusehen:
•
Abdeckung mit Baumrosten, Wurzelbrücken oder einem dauerhaft luft- und
wasserdurchlässigen Belag in analoger Größe.
•
Vergrößerung des durchwurzelbaren Raumes durch Wurzelgräben;
2.2 Vegetationsstreifen
Mindest-Netto-Breite 2,00 m (Brutto-Breite abzüglich Rückenstütze der Borde).
Bei Pflanzungen in Vegetationsstreifen sind zur Verbesserung der Einwachsbedingungen und zur
Erweiterung des Wurzelraumes Wurzelgräben zwischen den einzelnen Baumgruben herzustellen (FLL
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2)
2.3 Aushub
Tiefe
•
Baumgruben mindestens
120 cm
•
Altbaumscheiben
20 cm
Entfernen des alten Erdstoffes (in Vegetationsstreifen L = 300 cm)
z.B. durch Absaugen mit dem Erdstoffsauger. Arbeiten im Wurzelbereich sind manuell
auszuführen. Wurzeln dürfen nicht verletzt werden.
•
Strauchflächen zwischen den Baumstandorten
40 cm
•
Rasenflächen
10 cm
2.4 Lockern der Baumgrubensohle und des Untergrundes der Vegetationsflächen
Lockerungstiefe unter Baumgrubensohle:
20 cm
Seite 3
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
2.5 Einbau Substrat
•
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate (FLL Empfehlungen für
Baumpflanzungen Teil 2)
Pflanzgrubenbauweise 1
Pflanzgrube nicht oder nur freitragend überbaut, ihre Oberfläche nicht oder nur geringfügig
belastet. Der Baugrund und die Verfüllung müssen nicht unterbaufähig sein.
Anforderungen an die einzubauenden Erdstoffe:
pflanzenphysiologisch unbedenklich; frei von Verticilliumerregern, Wurzelunkräutern und
Fremdstoffanteilen (Nachweis - Zertifikat)
Baumneupflanzung - mindestens
110 cm
Gemisch A
- Oberboden (siehe Definition)
- Kompost (Rottegrad 5, Bundesgütegemeinschaft Kompost e.v.)
- Sand 0/4
- Lavalit 4/16
- Perlit 2/6
45 %
15 %
10 %
15 %
15 %
Gemisch B
Für Baumarten, die einen abgemagerten Boden benötigen, wie z.B. Robinie:
- Oberboden (siehe Definition)
30 %
- Sand 0/4
30 %
- Lavalit 4/16
25 %
- Perlit 2/6
15 %
Definition Oberboden (nach DIN 18196 und DIN 18915):
Korngrößenzusammensetzung:
- Kieskorn
> 2 - < 5 mm
- Feinbodenanteil
< 2 mm
(davon Gehalt an Humus / organische Bodensubstanz 3 - 6 %)
Bodengruppe 6 bindiger Boden begrenzt bis auf folgenden Feinanteil:
- lehmiger Sand mit Feinanteil
< 0,06 mm
- sandiger Lehm mit Feinanteil
< 0,06 mm
pH-Wert
6,0 - 7,5
Salzgehalt
< 3 g/kg
Vorhandene verfügbare Nährstoffanteile:
Phosphor
Kalium
Magnesium
30 %
70 %
16-20 %
21-25 %
6 - 8 mg/100g
13 - 20 mg/100g
5 - 7 mg/100g
Pflanzgrubenbauweise 2
gemäß „FLL Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 2
bei ganz oder teilweise als Verkehrsfläche überbauten Pflanzgruben. Darunter müssen
Baugrund und Verfüllung/Vegetationsschicht tragfähig/unterbaufähig sein.
•
•
•
Altbaumscheibe
Rasenflächen
Strauchpflanzung
10 cm Kompost
10 cm Oberboden
30 cm Gemisch:
50 % Kompost
50 % Oberboden
2.6 Abdeckung von Baumscheiben und Strauchflächen
•
Baumscheiben
10 cm Lavalit 4/8 (alternativ Blähschiefer)
•
Baumscheiben in Rasenflächen
10 cm Lavalit 2/4 (alternativ Blähschiefer)
•
Vegetationsflächen mit Strauchpflanzungen 10 cm Rindenmulch
Seite 4
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
3. Düngung
- Jungbäume siehe Punkt 7.2 Entwicklungspflege.
- Strauchpflanzungen:
Vor dem Aufbringen des Rindenmulches ist ein langsam wirkender N-Dünger einzuarbeiten.
4. Hinweise zur Ausführung von Baumpflanzungen
•
Lockeres, überschüssiges Bodenmaterial auf dem Ballen ist vor der Pflanzung von Hand,
ohne Werkzeug zu entfernen. Die Wurzelanläufe sollen sichtbar sein.
•
Die Bäume sind nur so tief zu pflanzen, wie sie vorher in der Baumschule gestanden
haben. Das Setzmaß ist zu beachten.
•
Nach dem Einsetzen des Baumes in die vorbereitete Pflanzgrube ist das Drahtgeflecht auf der
Oberseite des Ballens zu lösen.
•
Stammschutz - Schutz vor Temperaturschwankungen:
Rindenschutz gegen Verdunstung und Sonneneinstrahlung durch Weißanstrich inklusive
Voranstrich herstellen. Stamm mittels Schleifvlies reinigen und mit dem Voranstrich LX 60 oder
gleichwertigem "satt" streichen. Rindenschutz durch deckenden Anstrich mehrjährig (>= 5 Jahre)
haftender Stammschutzfarbe (weiß) vom Stammfuß bis zum Kronenansatz anlegen.
System Arbo-Flex der Fa. Flügel- GmbH Osterode/Harz Tel: 05522/3191-0 oder gleichwertig.
Im Falle niedriger Bearbeitungstemperaturen ist eine Zwischensicherung bis zum
nächstmöglichen Anstrichzeitpunkt mittels Schilfrohrmatten einlagig ( Höhe bis Kronenansatz)
herzustellen. Die Überlappung ist nach Norden auszurichten.
Ausnahme: Eichen und Platanen erhalten keinen Stammschutz.
•
Die Verankerung der neu zu pflanzenden Bäume erfolgt mit je drei Baumpfählen, die
untereinander mit Halblatten zu stabilisieren sind.
•
Als Baumbindung ist ein Baumbindegurt für eine 3-Pfahl-Bindung zu verwenden. Typ:
"Baumbindegurt GEFA 2000" oder gleichwertig
•
Durch die Art der Verbindung von Baum und Verankerung darf keine Verletzung oder
Einschnürung der Rinde entstehen und sie muss am Pfahl gegen Verrutschen gesichert sein.
Die Bindung muss parallel zwischen Stamm und Verankerung ausgeführt werden.
5. Baumschutz
In Abhängigkeit von den Standortverhältnissen ist jeweils am konkreten Fall die Notwendigkeit von
Schutzmaßnahmen vor Anfahrschäden zu prüfen. Festlegungen zur Art des Produktes und zum
Einbau erfolgen in Abstimmung mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer.
Sicherheitsraum: Bei allen Einbauten ist der Sicherheitsraum zur Straße zu beachten (RAS-Q).
Einbauten:
•
Holzpfosten (14 cm x 14 cm x 120 cm, ohne Spitze, mit Fase)
aus Hartholz (Robinie, Lärche, Esche oder Eiche), Einbauhöhe 70 cm über Niveau
•
Baumschutzbügel
an exponierten Standorten mit starkem Parkdruck
•
Poller aus Beton oder Naturstein als Sonderlösung
6. Leitungsschutzmaßnahmen
Bei komplexen Erschließungs- bzw. Neubaumaßnahmen von Straßen sind die Regelabstände von
Leitungen zu Baumstandorten anzustreben. Können diese nicht eingehalten werden, sind die
Festlegungen in der jeweiligen „Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum
Schutz der unterirdischen Ver- und Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände“
(jeweils zwischen Stadt Leipzig und der SWL GmbH / KWL GmbH / LVB GmbH) zu berücksichtigen.
Zum Schutz der Leitungen sind folgende Maßnahmen möglich:
•
vorzugsweise – planmäßiger Schutz der Leitungen durch Wurzelsperren direkt an der
Ver-/Entsorgungsleitung im Leitungsgraben bzw. durch Verlegung in Kabelschutzrohren
•
Einbau von Folien/Platten als maximal einseitige Wurzelsperre je Baumgrube
•
Nachträglicher Einbau von teilbaren Kabelschutzrohren
7. Pflanzschnitt, Erziehungs- und Aufbauschnitt (nach ZTV – Baumpflege)
Abstimmungen zum Schnitt sind mit dem Amt für Stadtgrün und Gewässer zu führen.
Um Schnittflächen möglichst klein zu halten, ist unter Berücksichtigung der arttypischen Wuchsform
Fehlentwicklungen rechtzeitig vorzubeugen bzw. sind diese möglichst früh zu korrigieren.
•
Zur Pflanzung erfolgt der Pflanzschnitt. Zu dicht stehende Äste, nach innen wachsende
Zweige, Konkurrenztriebe und beschädigte Triebe sind zu entfernen.
Seite 5
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
•
•
•
Der Leittrieb ist frei zu stellen.
Nach dem ersten Standjahr beginnen der Aufbau des Lichtraumprofils sowie der Erziehungsund Aufbauschnitt.
Die Schnittflächen sind sofort nach den Schneiden mit einem zugelassenen
Wundverschlussmittel (fungizidhaltig, rindengrau) zu behandeln.
8. Fertigstellungs-, Entwicklungs- und Unterhaltungspflege
Alle Pflegegänge sind rechtzeitig vor der Ausführung dem AG anzukündigen.
8.1 Fertigstellungspflege
Bis zur Abnahme der Pflanzung sind in 3 Pflegegängen die Leistungen der Fertigstellungspflege nach
DIN 18916 zu erbringen:
•
Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
•
Beseitigung von Unrat
•
Wässern
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
Die Fertigstellungspflege dauert mindestens bis zum 30. September nach der Herstellung und endet
mit der Abnahme (gemäß ZTV La-StB 05, Punkt 4.5.2)
8.2 Entwicklungspflege
Für 2 Jahre sind im Leistungsverzeichnis folgende Leistungen zu erfassen:
•
3 Pflegegänge/Jahr
- Entfernen von unerwünschtem Aufwuchs
- Beseitigung von Unrat.
•
Wartung der Baumverankerung: pro Jahr ein Durchgang.
•
Wässern:
Jungbäume:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 100 l/Baum
Sträucher:
Zeitraum Mai bis September 12 Wassergaben je 10 l/Strauch
•
Düngung der Jungbäume:
pro Jahr eine Düngung mit Spezialbaumdünger:
150 g/m² N, P, K mit Mg, Ca und Spurenelementen
•
Am Ende der Entwicklungspflege, falls nicht anders festgelegt, sind Baumbindungen und
Verankerungen zu entfernen.
8.3 Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von Rasenflächen
Die Anzahl der Rasenschnitte pro Jahr erfolgt in Abhängigkeit von der Lage der Flächen in der Regel:
• Innenstadtbereich
8
• Alle anderen Flächen
2
9. Gewährleistung, Abnahmen und Übergaben
• Nach Herstellung erfolgt eine Kontrollprüfung der ausgeführten Pflanzarbeiten.
• Die Abnahme der mangelfreien Leistung erfolgt nach der Fertigstellungspflege.
• Die Gewährleistung richtet sich nach den Regeln der VOB. Die Frist für die Gewährleistung wird auf
mindestens 2 Jahre festgesetzt.
• Die Abnahme der Entwicklungspflegeleistungen erfolgt zum Ende der vertraglichen Pflegezeit.
Gleichzeitig erfolgt eine Endkontrolle zur Mangelfreiheit der Pflanzleistung
• Bei Abnahmen und Kontrollprüfungen ist das Amt für Stadtgrün und Gewässer Leipzig hinzu zu
ziehen. Es ist jeweils ein Protokoll zu fertigen.
10. Schutz von Bäumen im Baustellenbereich
Zum Schutz des Baumbestandes sind folgende Vorschriften und Regelwerke zu beachten:
DIN 18920
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
RAS-LP 4
Teil Landschaftspflege; Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
ZTV
Baumpflege
Baumschutzsatzung - Satzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Seite 6
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Im Baustellenbereich sind die Bäume mit einer Bretterummantelung vor Schäden zu schützen.
Im Näherungsbereich von Wurzeln sind wurzelschonende Maßnahmen anzuwenden. Wurzeln dürfen
nicht verletzt werden.
•
Absaugen von Erdstoff mit dem Erdstoffsauger
•
Handschachtung
•
maschinelle Grabung nur mit Kleintechnik und nach Kenntnis der Wurzelverläufe
(Suchschachtungen)
11. Vorschriften und Regeln
in den jeweils aktuellen Ausgaben
DIN 18299
DIN 18300
DIN 18315
DIN 18317
DIN 18318
DIN 18320
DIN 18915
DIN 18916
DIN 18917
DIN 18918
DIN 18919
DIN 18920
DIN 1998
RAS-LP 4
RAS-Q
ZTV
ZTV
ZTV
Allgemeine Regelungen für Bauarbeiten jeder Art
Erdarbeiten
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten ohne Bindemittel
Verkehrswegebauarbeiten, Oberbauschichten aus Asphalt
Verkehrswegebauarbeiten, Pflasterdecken, Plattenbeläge und Einfassungen
Landschaftsbauarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Bodenarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Pflanzen und Pflanzarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Rasen und Saatarbeiten
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Ingenieurbiologische Sicherungsbauweisen;
Sicherungen durch Ansaaten, Bepflanzungen; Bauweisen mit lebenden und
nichtlebenden Stoffen und Bauteilen, kombinierte Bauweisen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Entwicklungs- und Unterhaltungspflege von
Grünflächen
Vegetationstechnik im Landschaftsbau; Schutz von Bäumen, Pflanzenbeständen und
Vegetationsflächen bei Baumaßnahmen
Unterbringung von Leitungen und Anlagen in öffentliche Flächen; Richtlinien für die
Planung
Teil Landschaftspflege, Schutz von Bäumen, Vegetationsbeständen und Tieren bei
Baumaßnahmen
Teil: Querschnitte
Großbaumverpflanzung
Baumpflege
Baum – StB 04
ZTVE-StB 94
Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im
Straßenbau
ZTV La-StB 05 Zusätzliche Technische Vertragsbedingungen und Richtlinien für
Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
FLL
FLL
FLL
Leitfaden für die Planung, Ausführung und Pflege von funktionsgerechten
Gehölzpflanzungen im besiedelten Bereich
Empfehlungen für Baumpflanzungen Teil 1 Planung, Pflanzarbeiten, Pflege; Teil 2
Standortvorbereitungen für Neupflanzungen; Pflanzgruben und
Wurzelraumerweiterung, Bauweisen und Substrate
Gütebestimmungen für Baumschulpflanzen
Baumschutzsatzung zum Schutz und zur Pflege des Baumbestandes der Stadt Leipzig
Bundesgütegemeinschaft Kompost e.V.: Qualitätskriterien und Güterichtlinien, Substratkompost
Merkblatt über Baumstandorte und unterirdische Ver- und Entsorgungsanlagen
Vereinbarung zum Schutz der Bäume in der Stadt Leipzig und zum Schutz der unterirdischen Ver- und
Entsorgungsanlagen bei Unterschreitung der Regelabstände mit:
• SWL
• KWL
• LVB
Seite 7
„Standards der Stadt Leipzig für die Planung und Ausschreibung von Straßenbegleitgrün“ 2011
Abtretungserklärung
Vorhaben Titel, Erschließungsvertrag vom Datum
Hiermit tritt der Erschließungsträger
Name, Anschrift
ihre Gewährleistungsansprüche gegen das ausführende Unternehmen
Name, Anschrift
aus dem Werkvertrag vom Datum und aus den Bürgschaften
Nummer bzw. Az., Datum, Betrag der Bürgschaft(en) und Name des Bürgen (der Bank)
zur Erfüllung ihrer Gewährleistungspflicht gegenüber der Stadt Leipzig in voller Höhe an
die Stadt Leipzig, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig
ab.
Die Gewährleistungsansprüche der Stadt gegen den Erschließungsträger aus §
Gewährleistungsparagraph Erschließungsvertrages vom Datum bleiben bestehen. Eine
Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gegen den Erschließungsträger erfolgt
nur nach vorheriger Rückabtretung der von dem Erschließungsträger abgetretenen
Gewährleistungsansprüche durch die Stadt.
Unterschrift eines Vertreters des ausführenden Unternehmens
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters des Erschließungsträger
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Bank
Ort, Datum
Unterschrift eines Vertreters der Stadt Leipzig
Ort, Datum
Anlage
Auszug aus dem Werkvertrag vom Datum
Der Werkvertrag ist beizulegen.
Stadt Leipzig
Verkehrs- und Tiefbauamt
Stand: 04/2010
Abnahmedokumentation Erschließungsmaßnahme Straße
Bauvorhaben
Projektnummer
Bauherr/Erschließungsträger
Generalunternehmer
1. Übernahmeerklärung Stadt Leipzig (nach Vertragserfüllung)
2. Genehmigungen / Abnahmen
2.1 Erschließungsvertrag / Städtebaulicher Vertrag, Protokollvereinbarungen /
Ergänzungen
2.2 Plangenehmigung Entwurfsplanung und Baufreigabeerklärung Verkehrs- und
Tiefbauamt
2.3 Nutzungserlaubnis / Verkehrsfreigabeprotokoll
2.4 Abnahmeprotokolle
Grünabnahmeprotokoll
Schlussabnahmeprotokoll inkl. Anlagen GU, Bauleitererklärung
Bestätigung Mängelbeseitigung GU
2.5 Abnahmeprotokoll Straßenbeleuchtung, Installationsbescheinigung
Straßenbeleuchtung
2.6 Gewährleistungsbürgschaften (Kopie) mit Fristangabe
2.7 Abnahmeprotokolle, Vereinbarungen Ver- und Entsorgungsunternehmen / Medien
3. Bestandsdokumentation
3.1
3.2
3.3
3.4
Bebauungsplan
Bestandsvermessung, Lageplan M 1:500
Grenzbescheinigung des Vermessungsbüros
Komplette Ausführungsplanung Erschließung Straßenbau mit Baubeschreibung
und Plänen
4. Qualitätssicherheitsnachweise/Zertifikate
4.1 Verdichtungsnachweise Frostschutz-, bzw. Kiessandtragschicht, Schottertragschicht
4.2 Spülprotokolle Straßenentwässerung / Straßeneinläufe, Versickerungsnachweise
4.3 Zertifikate Betonerzeugnisse, Beton, Mineralbeton, Splitt, Frostschutzmaterial
(einschl. Eignungsprüfung), Recyclingmaterial
4.4 Lieferscheine Asphaltbeton bzw. Gussasphalt, Asphaltbinder, bituminöse
Tragschicht, sonst. Massenbaustoffe (auf Anforderung)
4.5 Eignungsprüfung der Mischanlage für eingebautes bituminöses Material (auf
Anforderung)
5. Kostenzusammenstellung (Übersicht)
Vertragserfüllungsbürgschaft
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Name und Adresse des Bürgen:
Sicherheitsleistung für Vertragserfüllung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern:
in Worten:
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen Vertrag mit der Stadt Leipzig, Martin-LutherRing 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ...........,
„............................................“ im Bereich ................................... im
Ortsteil................................
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung des Städtebaulichen Vertrages und
verpflichten uns, jeden Betrag bis zum angegebenen Höchstbetrag zu zahlen, sofern der
Erschließungsträger seiner Verpflichtung zur vertragsgemäßen Ausführung der Leistung
einschließlich der Abrechnung nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht nachgekommen
ist.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768,
770, 771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2
BGB steht dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des
Hauptschuldners unbestritten ist oder diese rechtskräftig festgestellt wurde.
Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche
gegen den Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften
Gewährleistungsbürgschaft
Name und Adresse des Erschließungsträgers:
Name und Adresse des Bürgen:
Sicherheitsleistung für vertragsgemäße Gewährleistung bis zum Höchstbetrag von
in Ziffern:
in Worten:
für die Ansprüche aus dem Städtebaulichen- bzw. Erschließungsvertrag mit der Stadt Leipzig, MartinLuther-Ring 4-6, 04109 Leipzig (Postanschrift 04092 Leipzig) vom ...............zum B-Plan ...........,
„............................................“ im Bereich ................................... im Ortsteil................................
Hiermit übernehmen wir für den Erschließungsträger gegenüber der Stadt Leipzig die
selbstschuldnerische Bürgschaft für Gewährleistungsansprüche aus dem genannten Vertrag und
verpflichten uns, bei nicht fristgerechter Erfüllung dieser Ansprüche jeden Betrag bis zum
angegebenen Höchstbetrag zu zahlen.
Auf die Einreden der Anfechtung und der Aufrechnung sowie der Vorausklage gemäß §§ 768, 770,
771 BGB wird verzichtet. Bezüglich der Einrede der Aufrechenbarkeit des § 770 Abs. 2 BGB steht
dem Bürgen diese Einrede nur zu, soweit die Gegenforderung des Hauptschuldners unbestritten ist
oder diese rechtskräftig festgestellt wurde. Eine Hinterlegung ist ausgeschlossen.
Nach Rückgabe der Bürgschaftsurkunde an den Erschließungsträger können Ansprüche gegen den
Bürgen nicht mehr geltend gemacht werden.
Ort, Datum
Siegel/ Stempel, Unterschriften