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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1213095.pdf
Größe
150 kB
Erstellt
13.10.16, 12:00
Aktualisiert
17.05.17, 10:40

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Informationsvorlage Nr. VI-DS-03383 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Jugendhilfeausschuss Ratsversammlung 17.05.2017 Information zur Kenntnis Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Personal- und Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der Stadt Leipzig während der Vor- und Anlaufphase Die Ratsversammlung nimmt die Vorlage zur Kenntnis. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Hinweis: Finanzielle Auswirkungen Finanzielle Auswirkungen nein x Kostengünstigere Alternativen geprüft Folgen bei Ablehnung x Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt von nein bis wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung nein nein x x ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge Aufwendungen Finanzhaushalt Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE nein wenn ja, von bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt 01.07.17 31.12.17 93.000 1.100.36.5.0.01.01.20 01.01.18 31.12.18 180.000 1.100.36.5.0.01.01.20 01.01.19 31.12.19 97.000 1.100.36.5.0.01.01.20 Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme zu erwarten Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: x 1 Anlass der Vorlage Mit Stadtratsbeschluss vom 24.02.2016 zum Antrag VI-A-02075-NF-02 wurde die Stadtverwaltung beauftragt, dem Stadtrat bis zum Ende des 2. Quartals 2016 eine Richtlinie zur Beschlussfassung vorzulegen, die die Übernahme der Personal- und Sachkosten in der Vor- und Anlaufphase der Eröffnung einer neuen Kindertagesstätte in freier Trägerschaft regelt. 2 Erläuterung des Sachverhalts 2.1 Grundsatz Um den gesetzlichen Anspruch auf Betreuung in einer frühkindlichen Bildungseinrichtung jedes Kindes in Leipzig gemäß § 24 SGB VIII i. V. m. § 3 SächsKitaG erfüllen zu können, bedarf es weiterhin eines Ausbaus der Kapazitäten an Betreuungsplätzen in Leipzig zur Umsetzung dieser Pflichtaufgabe. In der Anfangsphase einer Kindertageseinrichtung nach der Inbetriebnahme können über die Regelfinanzierung hinausgehende Personal- und Sachkosten entstehen. Es gilt der Grundsatz: „Die Personal- und Sachkosten im Sinne des SächsKitaG sind solche, die für den ordnungsgemäßen Betrieb einer Kindertageseinrichtung erforderlich sind.“ Demnach sind vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe grundsätzlich Kosten im Rahmen des Gemeindeanteils zu finanzieren, die angemessen sind. Angemessene Kosten sind solche Kosten, die dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei eigenen kommunalen Kindertageseinrichtungen ebenfalls entstehen. Somit sind die typischen Anlaufkosten an sich Kosten, die die Stadt Leipzig als Pflichtleistung an die freien Träger zu leisten hat. 2.2 Erläuterung zu den Zuschussvoraussetzungen Die zu fördernde Kindertageseinrichtung muss in der Bedarfsplanung der Stadt Leipzig aufgenommen sein und eine gültige Betriebserlaubnis zur Inbetriebnahme aufweisen. Andernfalls übernimmt der Träger keine Pflichtaufgabe der Stadt Leipzig, aus der sich eine zusätzlichen Finanzierung ergeben würde. Ab 75 Betreuungsplätzen ist eine Kindertageseinrichtung hinsichtlich der Folgekosten annähernd wirtschaftlich betreibbar. Bei kleineren Größen sind insbesondere die Bereitstellung von jederzeit ausreichend Personal (Urlaub, Krankheit, Fortbildung) und sehr hohe Fixkosten im Sachkostenbereich problematisch für die effiziente Betreibung von Kindertageseinrichtungen. Eine wirtschaftlich effiziente Kapazitätsgröße umfasst nach gegenwärtiger Auffassung der Verwaltung 165 Plätze. Die Festsetzung, dass die zusätzliche Finanzierung nur für Einrichtungen mit einer entsprechenden Mindestkapazität von 75 Betreuungsplätzen wirksam wird, soll einen Anreiz 1 bilden, Einrichtungen im Vorhinein mit einer wirtschaftlich vertretbaren Platzanzahl zu planen. Ab einer Kapazitätserweiterung (auch bei Ersatzneubauten) in Höhe von mindestens 40 % gegenüber der ursprünglichen Kapazität von Bestandseinrichtungen ist davon auszugehen, dass die Erhöhung der fixen Sachkosten in den Monaten nach Inbetriebnahme nicht durch die Finanzierung der Bestandseinrichtung abgefangen werden kann. Die Antragsfrist wird auf drei Monate nach Inbetriebnahme festgelegt. Sollte innerhalb dieser Frist kein Antrag des Trägers eingegangen sein, ist davon auszugehen, dass dieser die Anlaufkosten über den Eigenanteil finanzieren kann. Hierbei sind die einschlägigen Regelungen hinsichtlich des Verfahrensrechts des SGB X zu beachten. 2.3 Regelungen zur Vorlauffinanzierung Aus fachlicher Sicht ist es erforderlich einen Monat vor Inbetriebnahme einer Kindertageseinrichtung eine Leitung einzustellen, um folgende Aufgaben wahrzunehmen: • • • • Abnahme der Einrichtung durch die verschiedenen Ämter (Landesjugendamt, Unfallkasse Sachsen, Gesundheitsamt, Brandschutz, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege) Übernahme des Objektes und aller Anlagen (Brandmeldeanlage, Hausalarm, Küche, etc.) Entgegennahme aller Möbellieferungen /Warenlieferungen Vertragsgespräche, Organisation und Wahrnahme von Besichtigungs- und Kontaktterminen mit Eltern, Erstgespräche mit den Eltern (Priorisierung der Interessenbekundung) Darüber hinaus sind aus fachlicher Sicht zwei Wochen vor der Inbetriebnahme die Einstellungen von Erzieher/innen in einem Umfang von zwei bis drei VZÄ notwendig, um folgende Aufgaben umzusetzen: • • • Herrichten der Gruppenzimmer (Einräumen von Spielen, Spielgeräten, Arbeitsmaterialien) Erstgespräche mit den Eltern Konzeptionserarbeitung Diese hieraus entstehenden und nachgewiesenen Personalkosten können dem Träger bei Stellung eines entsprechenden Antrages erstattet werden. Ebenfalls können vor Inbetriebnahme der Einrichtungen in einem geringem Umfang Sachkosten entstehen. Unter Heranziehung der kommunal betriebenen Neubaueinrichtungen Gohliser Straße 5, Thietmarstraße 13 und Rathenaustraße 5 zeigt sich, dass im Durchschnitt pro neu geschaffenem Betreuungsplatz rund 26 Euro an Sachkosten vor der Inbetriebnahme notwendig waren. Die anfallenden Sachkosten können z. B. Grundreinigung, Einräumen der Kita, Strom, Wasser, Heizung, Büroaufwand inkl. Fernmedien, Pflege der Freifläche, Winterdienst etc. umfassen. Die Erstellung, Trennung und Prüfung der einzelnen Abrechnungen dieser Leistungen stellt einen immensen Verwaltungsaufwand sowohl für den Träger als auch für die Stadtverwaltung dar. Daher wird im Sinne der Verhältnismäßigkeit ein einmaliger pauschaler Sachkostenzuschuss in Höhe von 26 Euro pro ge2 schaffenem Betreuungsplatz in Anlehnung an die Einrichtungen des kommunalen Trägers auf Antrag gewährt. Zuschüsse zur Kaltmiete oder vergleichbare Aufwendungen im Sinne des SächsKitaG werden erst ab Inbetriebnahme finanziert und sind von der Erstattung von Vorlaufkosten ausgeschlossen. Hierbei konnte in den vergangenen Jahren meist eine einvernehmliche Lösung auch mit den Vermietern gefunden werden. 2.4 Regelungen zur Anlauffinanzierung 2.4.1 Gründe für das Entstehen einer Einlaufkurve Es ist das Ziel der Stadt Leipzig, schnellstmöglich die neu geschaffenen Kindertagesstättenplätze zu belegen. Andererseits gibt es für das Entstehen der Einlaufkurve nach Inbetriebnahme einer Kindertageseinrichtung Gründe. Diese sind vielfältig und können sowohl pädagogischer als auch praktischer Natur sein. Mit der Aufnahme in der Einrichtung bedürfen die Kinder einer Eingewöhnung, die individuell gestaltet werden muss und die in ihrem zeitlichen Umfang abhängig ist vom einzelnen Kind. In der Regel umfasst eine Eingewöhnung 14 Tage, bis die Kinder ein Geborgenheitsgefühl in der neuen Umgebung und zu der neuen Bezugsperson (Erzieher/in) entwickelt haben. Dieser Wechsel der vertrauten Umgebung stellt für die Kinder (insbesondere für Unter-Drei-Jährige) eine erhebliche Belastungssituation dar. Dadurch entsteht ein großer Stressfaktor für Eltern und das jeweilige Kind. Aufgrund der hohen Belastung kann eine Eingewöhnung der Kinder nur zeitversetzt erfolgen. Eine gleichzeitige Aufnahme der Kinder ist nicht umsetzbar und entspricht nicht den wissenschaftlichen Erkenntnissen der Bindungsforschung. In den Interessenbekundungsverfahren bei der Vergabe von neu geschaffenen Betreuungsplätzen gibt es überwiegend Anmeldungen von ein- und dreijährigen Kindern. Bei den dreijährigen Kindern handelt es sich in der Regel um Kinder, die im Jahresverlauf drei Jahre alt geworden sind, vorher in Kindertagespflegestellen betreut wurden und bisher keinen Betreuungsplatz in einer anderen Einrichtung erhalten konnten. Für die anderen Alterskategorien gibt es vergleichsweise wenig Anfragen. Daher sind die Krippenplätze in der Regel in den ersten Monaten nach der Inbetriebnahme voll ausgelastet. Plätze für ältere Kindergartenkinder werden hingegen kaum nachgefragt. In diesem Bereich wird der Betreuungsbedarf der Kinder erfüllt. Hierbei handelt es sich vorwiegend um Zuzüge oder Einrichtungswechsel, die einen Betreuungsplatz benötigen. Insofern die Kindergartenplätze vorwiegend mit dreijährigen Kindern besetzt werden, entsteht in den zukünftigen Jahren ein größeres Problem. Bei einer nicht ausgeglichenen Altersstruktur in einer Kindertageseinrichtung können die Krippenkinder, nachdem diese drei geworden sind, nicht auf einen Kindergartenplatz nachrutschen. Denn es gibt nicht ausreichend Schulabgänger, deren Plätze zum Schuljahreswechsel frei werden. Dadurch können wiederum keine neuen Krippenkinder aufgenommen werden. Um diesen Umstand entgegenzuwirken, wird seit mehreren Jahren gemeinschaftlich durch freie Träger und die Stadt Leipzig beim Landesjugendamt eine befristete Betriebserlaubnis erwirkt, die zumindest in den ersten ein bis zwei Jahren des Betriebs eine höhere Kapazität an Krippenplätzen zu Lasten der Kindergartenplätze ausweist, als ursprünglich geplant, wenn die baulichen und räumlichen Möglichkeiten wie z. B. im Sanitärbereich, Schlafraum gegeben sind. 3 Darüber hinaus gibt es gegenwärtig zwar noch ausreichend Fachkräfte im Erzieherbereich. Allerdings ist festzustellen, dass saisonal (Zeitraum Januar bis Juli) nicht immer ausreichend Fachkräfte zur Erfüllung des gesetzlichen Mindestbetreuungsschlüssels zur Verfügung stehen und dadurch die Aufnahme von Kindern bzw. eine zeitnahe Platzbelegung erschwert werden. 2.4.2 Herleitung einer angemessenen Anlauffinanzierung im Pauschalfinanzierungssystem Das Pauschalfinanzierungssystem in Leipzig ist darauf ausgelegt, dass die Kindertageseinrichtungen im Regelbetrieb arbeiten und danach finanziert werden (Aufwand pro Kind). Dementsprechend schafft das System den Anreiz bei den freien Trägern die Einrichtungen möglichst frühzeitig in den Regelbetrieb (das heißt eine zügige Eingewöhnungsphase) zu überführen. Dieser Anreiz soll weiterhin Bestand haben und wird durch die vorgeschlagene Anlauffinanzierung gestärkt. Damit soll ebenso verhindert werden, dass über einen längeren Zeitraum leere Plätze finanziert werden. Gemäß §§ 14 Abs. 1 i. V. m. 12, 23 Abs. 1 SächsKitaG bemessen sich die erforderlichen Personalkosten einer Kindertageseinrichtung an dem gesetzlich festgelegten Mindestpersonalschlüssel. Dieser Mindestpersonalschlüssel ist bei den Platzkostenpauschalen der freien Träger entsprechend berücksichtigt. Eine über den Mindestpersonalschlüssel hinausgehende Finanzierung schreibt das SächsKitaG nicht vor und wird daher auch nicht von der Stadt Leipzig finanziell bezuschusst. Den Einsatz des Personals und damit die einhergehenden Kosten kann der Träger anhand des Mindestpersonalschlüssels ausrichten und entsprechend seiner Möglichkeiten steuern. Die Sachkosten einer Kindertageseinrichtung untergliedern sich in fixe Kosten, die von der betreuten Kinderanzahl weitestgehend unabhängig sind (Hausmeister, Strom, Heizung, Wartung, Reinigung, Versicherungen, etc.), und in variable Kosten, die abhängig von der tatsächlich betreuten Kinderanzahl sind (Wirtschaftskräfte, Arbeits- und Gesundheitsschutz, Büroaufwand, Overheadkosten, Verbrauchsmaterial, pädagogisches Material, Wasser, Abwasser, Ersatzbeschaffung, Fortbildung, etc.). Das Verhältnis liegt im Durchschnitt ca. bei 65 zu 35 %. Bei dem neuen Pauschalfinanzierungssystem werden die fixen Sachkosten während der Einlaufkurve der Kindertageseinrichtungen nicht vollständig abgedeckt, so dass es eines zusätzlichen Sachkostenzuschusses bedarf. Die Kaltmiete, Abschreibungen und Zinsen im Sinne des § 14 Abs. 2 SächsKitaG finden grundsätzlich mit der vollen Höhe Eingang in den Gemeindeanteil unabhängig von der Anzahl der betreuten Kinder und sind im Zuge dieser Vorlage zu vernachlässigen. Die durchschnittliche Kapazitätsauslastung in den ersten sechs Monaten nach der Inbetriebnahme von Kindertageseinrichtungen im Jahr 2015 lag bei 65,52 %. Laut Betriebskostenbekanntmachung 2015 in Leipzig lag der Sachkostenaufwand für Krippe bei 237,91 Euro und bei Kindergarten bei 111,23 Euro und Monat. Bei der Berechnung des zusätzlichen Sachkostenzuschusses wird von einer Standardverteilung 1/3 für Krippen und zu 2/3 bei Kindergärten ausgegangen. 4 Berechnung des zusätzlichen Sachkostenzuschuss in der Anlaufphase in den ersten sechs Monaten gewichtet 1/3 Krippe und 2/3 Kindergarten (9h) erforderliche Sachkosten lt. Bekanntmachung 2015 pro Platz (237,91 Euro*1+111,23 Euro*2)/3= durchschnittlicher Anteil fixe Kosten an gesamten Sachkosten: 65 % 153,46 Euro*65%= Belegung in der Einlaufkurve in ersten 6 Monaten im Durchschnitt 65,52 % Kindertageseinrichtungen mit Inbetriebnahme 2015 – erforderlicher Sachkostenzuschuss pro unbelegtem Platz 99,75 Euro*(100%-65,52%)= Umrechnung der erforderlichen Fixkosten von Sachkostenzuschuss pro unbelegtem Platz auf pro tatsächlich belegten Platz: 34,39 Euro/65,52%*(100%-65,52%)= 153,46 € 99,75 € 34,39 € 18,10 € Eine Ausreichung des zusätzlichen Sachkostenzuschusses pro tatsächlich belegten 9 Stunden-Platz (zum jeweils 16. des Monats) erzeugt den Anreiz, möglichst zügig für die unbelegten Plätze Betreuungsverträge mit Eltern abzuschließen und die Versorgung des Betreuungsanspruches der Kinder sicherzustellen. Die Berechnung basiert auf den durchschnittlichen Sachkosten im Jahr 2015, daher ist die Sachkostenentwicklungen anhand der jährlich bekannt zu machenden durchschnittlichen Sachkosten in Form einer Anpassung jeweils zum 01.07. abzubilden. Im Gegensatz zur Finanzierung nach einem pauschalen Ansatz würde bei einer Abrechnung aller Ist-Sachkosten dieser Anreiz verloren gehen. Des Weiteren widerspricht diese Herangehensweise dem Pauschalfinanzierungssystem und kommt einer jährlichen IST-Abrechnung für das erste Jahr des Betriebes sehr nahe. Ein hoher zusätzlicher Verwaltungsaufwand sowohl für den Träger als auch für die Stadtverwaltung wäre hier die Folge, was sich wiederum in den Sachkosten niederschlagen würde. Eine Auszahlung der Leistungen erfolgt nur rückwirkend und auf Nachweis der tatsächlich betreuten Kinder. Eine Vorauszahlung bzw. ein Abschlag der Leistung erfolgt nicht. Zudem ist das Risiko von möglichen Rückforderungen bei der Auszahlung von Abschlägen als wahrscheinlich einzustufen. 3 Finanzielle Auswirkungen Bei einer Kindertageseinrichtungen mit 165 Plätzen könnten im Durchschnitt bei Umsetzung dieser Regelungen rund 25.000 Euro zusätzliche Kosten pro Einrichtung erforderlich werden. Nach gegenwärtiger Planung sollen in den kommenden drei Jahren jeweils zwischen 1.000 und 1.500 neue Plätze in Betrieb gehen. 5 Bei Umsetzung der Regelungen könnte dies rein rechnerisch einen Mehrbedarf für die Stadt Leipzig in Höhe von 151.515 Euro bis 227.272 Euro bedeuten. Der Mehrbedarf ist abhängig von den genauen Prüfungen, der dann entsprechenden Belegung der Einrichtung, der Erfüllung der Fördervoraussetzung und der tatsächlich geschaffenen Betreuungsplätze. Unter Berücksichtigung dieser Faktoren erscheint ein Mehrbedarf im zweiten Halbjahr 2017 mit 93.000 Euro, in 2018 mit 180.000 Euro und in 2019 mit 97.000 Euro als realistisch. Der potenzielle finanzielle Mehrbedarf ist nicht im Doppelhaushalt 2017/2018 geplant. Vorerst sind die zusätzlichen finanziellen Aufwendungen über das Budget 51_365_3ZW zu finanzieren. Mit dem V-Ist zum 30.06.2017 ist zu bewerten, ob diese zusätzlichen Kosten über Minderaufwendungen im benannten Budget ausgeglichen werden können. Andernfalls ist eine andere Deckung durch das Amt für Jugend, Familie und Bildung zur Verfügung zu stellen. 4 Weitere Schritte Nach Beschluss des Umfangs und des Verfahrens über einen zusätzlichen Personal- und Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen bei freien Trägern in der Stadt Leipzig werden die Träger schriftlich darüber informiert. 5 Folgen bei Ablehnung Die freien Träger übernehmen weiterhin die Kosten der Vor- und Anlaufphase vollständig über ihren Eigenanteil. Im Rahmen der neuen Vereinbarung zum 01.07.2017 könnten die Träger diese Aufgabe über Ihren Eigenanteil nicht mehr erfüllen. 6 Festlegung über den Umfang und das Verfahren über einen zusätzlichen Personal- und Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen bei freien Trägern in der Stadt Leipzig während der Vor- und Anlaufphase 1 Zweck und Geltungsbereich Diese Verfahrensfestlegung regelt den Umfang und das Verfahren der städtischen Finanzierung im Vorfeld der Inbetriebnahme (Vorlaufkosten) sowie in der Anlaufphase (Anlaufkosten) von neuen Kindertageseinrichtungen in freier Trägerschaft in der Stadt Leipzig. Die Inbetriebnahme im Sinne dieser Verfahrensfestlegung stellt die tatsächliche Betreuung des ersten Kindes in den neu geschaffenen Einrichtungen dar. Die Zahlungen basieren auf § 9 i. V. m. § 14ff SächsKitaG und ergänzen das in Leipzig praktizierte Pauschalfinanzierungssystem der freien Träger in der Vor- und Anlaufphase einer Kindertageseinrichtung. 2 Zuschussberechtigte Zuschussberechtigte sind anerkannte Träger der freien Jugendhilfe. 3 Voraussetzungen für eine Finanzierung Die zu finanzierende Kindertageseinrichtung muss folgende Voraussetzungen erfüllen: a) Aufnahme der Kindertageseinrichtung in die Bedarfsplanung der Stadt Leipzig gemäß § 9 SächsKitaG, b) Vorlage einer gültigen Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII, c) Schaffung von mindestens 75 zusätzlichen Plätzen bei Neubauten, d) Schaffung von mindestens 40 % zusätzlichen Plätzen im Vergleich zur Ursprungskapazität bei Erweiterungen und Ersatzneubauten, e) aktive Nutzung von KIVAN (aktuelle Vertrags- und Belegungserfassung). 4 Finanzierung der Vorlaufkosten In der Vorlaufphase können auf Antrag folgende Kosten finanziert werden: a) nachgewiesene Personalkosten für eine Leitungsstelle im Umfang des maximal möglichen Leitungsanteils nach § 12 SächsKitaG für bis zu einem Monat vor Inbetriebnahme der Kindertageseinrichtung in Höhe des trägereigenen Tarifvertrags bei Neubauten b) nachgewiesene Personalkosten für Erzieher/innen für maximal zwei Wochen vor der Inbetriebnahme für neu geschaffene Plätze - bei einer Kapazität/Kapazitätserweiterung von bis zu 100 Plätzen 2 VZÄ - bei einer Kapazität/Kapazitätserweiterung von über 100 Plätzen 3 VZÄ c) einmalig ein pauschaler Betrag in Höhe von 26 Euro pro geschaffenem Platz für Sachkosten (z. B. Grundreinigung, Einräumen der Kita, Strom, Wasser, Heizung, Büroaufwand inkl. Fernmedien, Pflege der Freifläche, Winterdienst etc.) Seite 1 von 2 Zuschüsse zur Kaltmiete oder vergleichbare Aufwendungen im Sinne des SächsKitaG werden erst ab Inbetriebnahme finanziert und sind von der Erstattung von Vorlaufkosten ausgeschlossen. 5 Finanzierung der Anlaufkosten a) Für die Anlaufphase einer Kindertageseinrichtung kann auf Antrag für maximal sechs Monate nach Inbetriebnahme ein zusätzlicher Sachkostenzuschuss in Höhe von 18,10 Euro pro Monat und tatsächlich belegtem 9 h Platz gewährt werden. b) Die Belegung der Kindertageseinrichtung zum jeweils 16. des anzurechnenden Monats ist maßgebend für die Höhe des städtischen Sachkostenzuschusses. Der Nachweis ist aus der KIVAN-Anwendung zu erbringen. c) Sobald eine Vollauslastung der Kindertageseinrichtung eintritt, ist die weitere Finanzierung des Zuschusses zu beenden. Von einer Vollauslastung ist im Sinne dieser Verfahrensfestlegung auszugehen, wenn die Einrichtung nach der Inbetriebnahme einen Auslastungsgrad von mindestens 90 % erreicht hat. d) Zum jeweils 01.07. wird die zusätzliche Sachkostenzuwendung angepasst. Die Bemessungsgrundlage für die Höhe der zusätzlichen Sachkostenzuwendung bilden die gemäß § 14 Abs. 2 SächsKitaG jährlich öffentlich bekanntgemachten durchschnittlichen Sachkosten je Betreuungsplatz von Kindertageseinrichtungen in Leipzig. e) Diese Regelung ist nur für tatsächlich neu geschaffene Plätze anwendbar. Bereits bestehende Plätze bei Kapazitätserweiterungen sind von dieser Regelung ausgeschlossen. 6 Verfahren a) Die Antragsstellung auf Finanzierung der Anlaufkosten ist bis spätestens drei Monate nach Inbetriebnahme der Einrichtung formblattgebunden an die Stadt Leipzig vorzunehmen. Der Eingang des Antrages bei der Stadt Leipzig ist dabei maßgebend. Später eintreffende Anträge finden keine Berücksichtigung und werden im Sinne der Verfahrensregelungen des SGB X abschlägig beschieden. Der Antragssteller erhält eine Bestätigung der Antragstellung seitens der Stadt Leipzig. b) Der Antragsteller hat spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme der Stadt Leipzig die erforderlichen Nachweise über erstattungsfähige Vorlaufkosten formblattgebunden vorzulegen. c) Der Antragsteller hat spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme der Stadt Leipzig vorzulegen, wie viele Kinder und in welchem Stundenumfang tatsächlich in den ersten sechs Monaten nach Inbetriebnahme der neuen Platzkapazitäten betreut wurden. Hierfür ist ein entsprechendes Formblatt bzw. der Nachweis anhand der Auswertungsformulare im KIVAN zu verwenden. d) Die Formblätter sowohl für das Antrags- als auch des Nachweisverfahrens sind Bestandteil dieser Verfahrensfestlegung und müssen vom Antragsteller verwendet werden. e) Nach Vorlage der erforderlichen Abrechnungsformulare nach Punkt 6b und 6c und deren Prüfung durch die Stadt Leipzig erfolgt die Bewilligung des Zuschusses in Form eines Bescheids. f) 7 Die Auszahlung der Leistungen an den Antragssteller erfolgt nachdem der Bescheid Bestandskraft erlangt hat. Im Zuge der Bezuschussung werden keine Abschlagszahlungen geleistet. In-Kraft-Treten Dieses Verfahren tritt zum 01.07.2017 in Kraft. Seite 2 von 2 Stadt Leipzig Amt für Jugend, Familie und Bildung Naumburger Str. 26 04229 Leipzig Antrag über einen zusätzlichen Personal- und Sachkostenzuschuss für neue Kindertageseinrichtungen in der Stadt Leipzig während der Vor- und Anlaufphase 1. Anfordernde Stelle Name des Trägers Anschrift (Str., PLZ, Ort) Auskunft erteilt (Name) Telefon/ Fax/ E-Mail 2. Bankverbindung Kontoinhaber IBAN Bankinstitut BIC 3. Adresse der Kindertageseinrichtung: (Straße, Hausnummer) 4. Inbetriebnahme: (mit Datum ab) 5. Bestandteil des Bedarfsplans: ja nein 6. Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII: ja nein 7. Maßnahmenart: Neubau Erweiterungsbau Ersatzneubau 8. Anzahl Plätze unabhängig vom Leistungsbereich (Krippe und Kindergarten) gemäß gültiger Betriebserlaubnis: Anzahl neue Plätze 9. Zeitraum der beantragten Förderung (max. 6 Monate): vom 10. Personaleinsatz vor Inbetriebnahme: Vergütung des pädagogischen Personals nach TVöD-SuE?: Anzahl Bestandsplätze bis VZÄ-Anzahl Leitung Zeitumfang Einsatz in Monaten VZÄ-Anzahl Erzieher Zeitumfang Einsatz in Monaten ja nein Wenn nein, bitte Tarifvertrag Träger angeben und dem Antrag aktuelle Eingruppierungsmerkmale und Entgelttabelle beifügen: 11. Erklärung: Wir erklären die Richtigkeit und Vollständigkeit der vorstehenden Angaben. Datum Unterschrift(en) des/der Zeichnungsberechtigten des Trägers Seite 1 von 1 Amt für Jugend, Familie und Bildung Abt. Verwaltung Abrechnungsblatt für zusätzliche Zuschüsse für Kindertageseinrichtungen während der Vor- und Anlaufphase monatliche Belegungsstatistik Stichtag: 16. des Monats / Abgabe: spätestens neun Monate nach Inbetriebnahme Träger: Kindertageseinrichtung: 1. Nachweis zum Sachkostenzuschuss in der Anlaufphase der Kita Die Zuordnung der angemeldeten Kinder erfolgt nach dem bestehenden Betreuungsvertrag im jeweiligen Monat. Alternativ kann diesem Abrechnungsformular ein entsprechender Nachweis für den Zeitraum des beantragten Zuschusses aus dem Auswertungsmodul von KIVAN beigefügt werden. Monate 1 Summe betreute Kinder im Beantragungszeitraum Plätze gesamt 3* 0 dav.45h/W. u. darüber dav. bis 40h/W. dav. bis 35h/W. dav. bis 30h/W. dav. bis 25h/W. dav.bis 20h/W. dav. I - Kd. dar.I - Kd. mit <45h/W. 4 5 6 7 8 9 10 11** 0 0 0 0 0 0 0 0 * Spalte 3 =Spalte 4+Spalte 5+Spalte 6+Spalte 7+Spalte 8+Spalte 9+Spalte 10 **Spalte 11: Insofern in der Kindertageseinrichtung Integrationkinder mit einer geringeren Betreuungszeit als 9 h betreut werden, ist die 2. Nachweis zum Personalkostenzuschuss in der Vorlaufphase der Kita Dem Abrechnungsbogen sind entsprechende Arbeitsverträge der vor Inbetriebnahme eingestellten Mitarbeiter/innen der Kindertageseinrichtung beizufügen. Darüber hinaus ist ein Zahlungsbeleg beizufügen, der die Höhe der Personalkosten des Trägers im beantragten Zeitraum für die jeweiligen Mitarbeiter/innen darlegt. Bitte benennen Sie im Folgenden die beigefügten Anlagen. Hiermit erklären wir die Richtigkeit und Vollständigkeit der oben stehenden Angaben. Ort, Datum Träger (Stempel / Unterschrift) Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert       2 Ausbildungsplatzsituation       3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom)       negative Auswirkung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung ja niedrig nein ja ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. keine Auswirkung       Drittmittel/ Fördermittel private Mittel Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 1 Arbeitsplatzsituation 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung 1 verschlechtert nein finanzielle keine Folgewirkungen Auswirkung für die Stadt       ja nein Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau verschlechtert keine Auswirkung 1 Vorschulische Bildungs- Begründung in Vorlage Seite 1       und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang)       3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur)       4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien       5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren       6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund       7 Finanzielle Bedingungen von Familien       Indikator hat stattgefunden ist vorgesehen 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung Stadt Leipzig 01.15/016/01.12 1 ) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1