Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1247575.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
30.01.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:01
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03773
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen,
Verbänden und Selbsthilfegruppen
Beschlussvorschlag:
1. Die Neufassung der Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen,
Verbänden und Selbsthilfegruppen wird bestätigt.
2. Die Fachförderrichtlinie für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig über die Förderung von
Vereinen,Verbänden und Selbsthilfegruppen – RBIII-1417/03 vom 17.09.2003 tritt gleichzeitig außer
Kraft.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
nicht relevant
Sachverhalt:
Mit Beschlussfassung zur „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an
außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen“ (Zuwendungsrichtlinie) mit RB VI-DS-01241-NF-05
vom 18.05.2016 sind entsprechend Pkt. 16 die Fachförderrichtlinien anzupassen.
Aus diesem Grund wurde die „Fachförderrichtlinie für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig über die
Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen“, Beschluss Nr. III-1417/03 vom
17.09.2003 überarbeitet und diese tritt nach Beschlussfassung außer Kraft.
Die überarbeitete Fachförderrichtlinie legt die Grundlagen der durch das Gesundheitsamt
auszureichenden Fördermittel fest. Es sind Ergänzungen und Konkretisierungen enthalten, die sich
vor allem auf den inhaltlichen Zuwendungszweck und das Förderverfahren beziehen.
Anlagen:
1
Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden
und Selbsthilfegruppen
1.1
Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für das Jahr ___
1.2
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für das Jahr _____ aus dem Haushalt der Stadt
Leipzig und aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen (für Selbsthilfegruppen)
1.3
Rechtsbehelfsverzicht
1.4
Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung
1.5
Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung und Zuwendung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden
und Selbsthilfegruppen
Beschluss Nr. ______________ der Ratsversammlung vom _______
(veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. ___________ vom ________)
1.
Vorbemerkungen
Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Stadt Leipzig. Ein Rechtsanspruch auf die
Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen müssen zweckgebunden sein
und dürfen nur gewährt werden, wenn
•
•
•
•
•
an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der Stadt Leipzig besteht oder
gemeinnützige Ziele verfolgt werden und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder
nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann,
die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt werden
die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und
Sparsamkeit gesichert ist,
die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel
steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint,
eine angemessene Eigenbeteiligung erfolgt.
Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der
Verwendung sowie ggf. die erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheides und die
Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen dieser Fachförderrichtlinie.
2.
Zuwendungszweck
Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie können für Maßnahmen in folgenden Bereichen
gewährt werden:
• Beratung und niedrigschwellige Hilfsangebote für chronisch Kranke und deren
Angehörige
• Prävention, Beratung und Hilfeleistung für Personen mit besonderen sozialen
Schwierigkeiten und/oder akuter Suchtgefährdung sowie Suchtkranker und deren
Angehörige
• Hilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten und psychosozialen Problemen sowie
deren Angehörige
• Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung, Schwangerschafts-,
Partnerschafts- und Sexualberatung sowie Schwangerschaftskonfliktberatung
• Hilfe zur Selbsthilfe und / oder Hilfe bei der Gestaltung einer selbstbestimmten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ehrenamtliche soziale Betreuung (Dienste, die
nicht durch andere Kostenträger finanziert werden); Begegnungsstätten
• strukturelle Prävention (Aufklärung, Motivation, Nachsorge) bei bestimmten
Erkrankungen
• Gesundheitsförderung
3.
Zuwendungsempfänger
Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen und andere
juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die unter
Punkt 2. genannten Aufgaben erfüllen und ihren Sitz und/oder Zielgruppe in Leipzig haben.
4.
Zuwendungs- und Finanzierungsarten
4.1.
Zuwendungsart
Seite 1
Projektförderung
Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie werden im Regelfall als Projektförderung
gewährt. Ein Projekt ist ein einzelnes, sachlich und zeitlich begrenztes Vorhaben.
Institutionelle Förderung
Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten
Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des
Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. Institutionelle
Förderung wird nur in Ausnahmefällen gewährt.
4.2.
Finanzierungsarten
Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss
auf die Höhe der Zuwendung. Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie werden als
•
Anteilsfinanzierung
•
Festbetragsfinanzierung
•
Fehlbedarfsfinanzierung gewährt.
Nach dem Subsidiaritätsprinzip kommt in der Regel eine Teilfinanzierung in Betracht.
Der Antragsteller soll sich mit einem angemessenen Eigenanteil (mindestens 10 % der
förderfähigen Ausgaben) an den förderfähigen Gesamtkosten beteiligen. Der Eigenanteil ist
zur Finanzierung von als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben einzusetzen.
Für Selbsthilfegruppen, die nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für
Soziales zur Förderung der sozialen Arbeit im Rahmen der Projektförderung und
Anteilsfinanzierung förderfähig sind, übernimmt die Stadt Leipzig höchstens die darin
vorgeschriebene kommunale Kofinanzierung, wenn dieser Anteil nicht durch Eigenmittel
oder Dritte aufgebracht werden kann.
Eine Vollfinanzierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des
Zuwendungsempfängers an der Erfüllung des Zwecks nur gering oder überhaupt nicht
feststellbar ist. Das städtische Interesse ist hierbei so erheblich, dass die Übernahme
sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stadt Leipzig geboten scheint.
5.
Ausgaben
5.1.
Zwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben, soweit sie notwendig und
angemessen sind:
Personalausgaben
– Personalausgaben und Honorare, Arbeitgeberanteile zzgl. Berufsgenossenschaften
(Fachkräfte sowie Fachkraftanteile bei Personalstellen, kurzzeitig und geringfügig
Beschäftigte, Freiwilligendienste)
– Weiterbildungsausgaben
Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und
die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der
öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten
finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach dem Tarifvertrag des
öffentlichen Dienstes (TVöD). Hierfür sind Unterlagen für relevante Qualifikationen
(Fachkraftnachweise) einzureichen und Angaben entsprechend dem Antrag auf
Gewährung von Zuwendungen / Anlage 3 „Berechnung der Gesamtpersonalausgaben“ zu
machen. Auf Anforderung sind dem Zuwendungsgeber Arbeitsplatzbeschreibungen
einzureichen.
Seite 2
Sachausgaben
– Betreiberausgaben (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Reinigung, Energie, Wasser)
– Telefonkosten, Büro- und Verbrauchsmaterial, Porto
– Fachliteratur
– Reisekosten auf Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes in der gültigen
Fassung
– Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit
– Ausgaben für Supervisionen
– Kfz-Haltung ist gesondert auszuweisen und zu begründen
– Versicherungen soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind
– Anschaffung und Reparaturen von Ausstattungsgegenständen
– Instandhaltungskosten (mit entsprechender Begründung in der Antragstellung)
– Geschäftsstellenumlagen werden in der Regel in Höhe von höchstens 15 % der
Personalausgaben der als zuwendungsfähig anerkannten Fachkräfte (Ausgaben für
Leitung/Geschäftsführung, Verwaltung inklusive Personalnebenkosten zzgl.
Berufsgenossenschaft) anerkannt.
investive Ausgaben
– Ausstattungsgegenständen ab einem Betrag von 410,00 € Anschaffungs- oder
Herstellungskosten sind einzeln im Antrag aufzuführen
5.2.
Nicht zuwendungsfähige Ausgaben
Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig:
- anteilige Mietkosten für Privaträume
- Rücklagen und Rückstellungen
- Abschreibungen
- Leasingkosten für Fahrzeuge
- Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen
- Darlehen an Dritte
- Mahngebühren
- Ausgaben für Repräsentationen (Bewirtungskosten)
- Mitgliedsbeiträge
- Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsstreitigkeiten
- Stornogebühren.
6.
Antragsverfahren
6.1
Städtische Zuwendungen
Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages an das
Gesundheitsamt unter Verwendung der vom Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellenden
Formulare (Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für das Jahr ___ ). Der
Antrag ist bis zum 31.08. eines Jahres für die Zuwendung im Folgejahr zu stellen. Im
Antrag sind Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsvorschläge, die
Höhe der erforderlichen Auszahlungen, die Mitfinanzierung Dritter und der erzielbare
Nutzen anzugeben. Dem Antrag sind zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und
Notwendigkeit der Förderung geeignete Unterlagen beizufügen. Das Gesundheitsamt ist
berechtigt, weitere Informationen vom Antragsteller abzufordern und/oder über ihn
einzuholen. Sind weitere Zuwendungsanträge (z.B. andere Ämter der Stadt Leipzig,
Antrag auf Landesmittel, Anträge bei Krankenkassen) für den selben Zuwendungszweck beantragt, sind diese Anträge in Kopie dem Antrag beizulegen, um eine
Doppelförderung auszuschließen.
6.2
Gemeinsame Zuwendungen des Freistaates Sachsen und der Stadt Leipzig
Seite 3
Werden Zuwendungen, die die Stadt Leipzig vom Freistaat Sachsen zur Weiterleitung an
Dritte erhält (z. B. für Selbsthilfegruppen), gemeinsam mit städtischen Fördermitteln für
denselben Zuwendungszweck gewährt, so richtet sich das Zuwendungsverfahren
nach den landesrechtlichen Vorschriften.
Unabhängig davon ist der Zuwendungsantrag in jedem Fall schriftlich beim
Gesundheitsamt bis zum 31.08. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Werden
Landesfördermittel nicht in der beantragten Höhe gewährt, kann die Stadt Leipzig den
daraus entstehenden Fehlbetrag ganz oder teilweise ausgleichen, um den Zuwendungszweck dennoch zu erreichen. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht jedoch nicht.
Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben
zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der
Antragsteller die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der
zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen.
6.3.
Vorzeitiger Maßnahmebeginn
Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen.
Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht
zulässig.
Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung
zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu werten.
Mit Einreichung des Zuwendungsantrages kann die Genehmigung für einen vorzeitigen
Maßnahmebeginn beantragt werden. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich
erteilt wird, kann mit dem Projekt begonnen werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt
sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides.
7.
Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren
Über die Zuwendung entscheidet das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem
Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule.
Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid.
Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides
(Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) angefordert und ausgezahlt werden. Verzichtet der
Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage
Rechtsbehelfsverzicht) , führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des
Zuwendungsbescheides.
8.
Bei einer Projektförderung richtet sich der Bewilligungszeitraum nach der
Projektdauer. Diese darf den Zeitraum des Haushaltsjahres jedoch nicht überschreiten. Bei
der institutionellen Förderung ist der Bewilligungszeitraum das Haushaltsjahr.
Die Auszahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Zuwendungsbescheides geregelt.
Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte
anzuzeigen, wenn
•
•
er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes bzw. Finanzplanes weitere
Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen
erhält,
sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung
ergibt,
Seite 4
•
•
•
•
•
•
•
9.
der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche
Umstände sich ändern oder wegfallen,
sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten
Zuwendung nicht zu erreichen ist,
die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung
verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen
Zeitpunkten bestimmt wurde,
Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht
mehr benötigt werden,
es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt,
er seine Organisationsstruktur ändert
ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird.
Nachweisverfahren
Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist dem Gesundheitsamt
der Stadt Leipzig ein Verwendungsnachweis (Anlage Verwendungs-nachweis) vorzulegen. Der
Abgabetermin wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Verwendungsnachweis besteht aus
einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis.
Die Form des Verwendungsnachweises (z.B. einfacher Verwendungsnachweis ohne
Originalbelege) wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die
Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die
Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen.
Die Stadt Leipzig kann im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises
eine vor Ort Prüfung vornehmen. Hierfür sind durch den Zuwendungsempfänger die
Belege, Personalunterlagen und sonstige angeforderte Unterlagen bereit zu halten und
Auskünfte zu erteilen.
Bei Gruppen, die keinen eigenen Rechtsstatus besitzen ist der Verwendungsnachweis von
2 Gruppenmitgliedern zu bestätigen.
Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr
gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen
verwendet werden, deren zugrundliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und
die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind
(Poststempel).
10.
Rückforderung
Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die
Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung – auch wenn sie
bereits verwendet worden ist – (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung wird
durch schriftlichen Bescheid festgesetzt.
11.
Veröffentlichung im Zuwendungsbericht
Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen
werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten
datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Die Zustimmung zur
Veröffentlichung ist im Rahmen des Zuwendungsantrages zu erklären.
Seite 5
12.
In-Kraft-Treten
Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und setzt
damit die „Fachförderrichtlinie für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig über die
Förderung von Vereinen,Verbänden und Selbsthilfegruppen“ Beschluss der Ratsversammlung Nr. III-1417/03 vom 17.09.2003 außer Kraft.
Die „Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen,
Verbänden und Selbsthilfegruppen“ wird im Internetportal der Stadt Leipzig unter
www.leipzig.de veröffentlicht.
Anlagen
Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für das Jahr ___
Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für das Jahr _____ aus dem Haushalt der Stadt Leipzig
und aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen (für Selbsthilfegruppen)
Rechtsbehelfsverzicht
Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung
Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung und Zuwendung des Sächsischen
Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz
Seite 6
▼ Bitte senden an:
Stadt Leipzig
Gesundheitsamt
53. .3 SG Verwaltung
04092 Leipzig
Eingangsvermerk
Rechtsbehelfsverzicht
Zuwendungsempfänger/in
Zuwendungszweck
bewilligte Summe
Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides
Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides
Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides
Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um
dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu
beschleunigen.
Leipzig,
Rechtsverbindliche Unterschriften
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw.
die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
verbessert
gesichert
verschlechtert
Begründung
keine
in Vorlage
Auswirkung
Seite 1
negative
Auswirkung
keine
Auswirkung
1 Arbeitsplatzsituation
2 Ausbildungsplatzsituation
3 finanzielle Situation der
Unternehmen: sie wird
durch städtische
Entscheidung (z. B. zu
Steuern, Gebühren,
Preisen für Gas-WasserStrom)
4 Bedeutung des
Vorhabens für
wirtschaftliche
Entwicklung
positive Auswirkung
hoch
mittel
5 Finanzierung
Drittmittel/
Fördermittel
private Mittel
ja
1)
Stad
t
Leip
niedrig
nein
ja
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
nein
finanzielle
Folgewirkungen
für die Stadt
ja
nein
keine
Auswirkung
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
verschlechtert
keine
Auswirkung
Begründung in
Vorlage Seite 1
1 Vorschulische Bildungs-
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum Spielen,
Sporttreiben und Treffen
sowie Naturerfahrungen
für Kinder, Jugendliche
und Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
1)
Stad
t
Leip
zig
01.1
5/01
Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1