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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1247575.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
30.01.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:01

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03773 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Ratsversammlung 17.05.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule Betreff Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen Beschlussvorschlag: 1. Die Neufassung der Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen wird bestätigt. 2. Die Fachförderrichtlinie für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig über die Förderung von Vereinen,Verbänden und Selbsthilfegruppen – RBIII-1417/03 vom 17.09.2003 tritt gleichzeitig außer Kraft. Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen: nicht relevant Sachverhalt: Mit Beschlussfassung zur „Rahmenrichtlinie zur Vergabe von Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen“ (Zuwendungsrichtlinie) mit RB VI-DS-01241-NF-05 vom 18.05.2016 sind entsprechend Pkt. 16 die Fachförderrichtlinien anzupassen. Aus diesem Grund wurde die „Fachförderrichtlinie für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen“, Beschluss Nr. III-1417/03 vom 17.09.2003 überarbeitet und diese tritt nach Beschlussfassung außer Kraft. Die überarbeitete Fachförderrichtlinie legt die Grundlagen der durch das Gesundheitsamt auszureichenden Fördermittel fest. Es sind Ergänzungen und Konkretisierungen enthalten, die sich vor allem auf den inhaltlichen Zuwendungszweck und das Förderverfahren beziehen. Anlagen: 1 Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen 1.1 Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für das Jahr ___ 1.2 Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für das Jahr _____ aus dem Haushalt der Stadt Leipzig und aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen (für Selbsthilfegruppen) 1.3 Rechtsbehelfsverzicht 1.4 Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung 1.5 Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung und Zuwendung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen Beschluss Nr. ______________ der Ratsversammlung vom _______ (veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. ___________ vom ________) 1. Vorbemerkungen Zuwendungen sind freiwillige Leistungen der Stadt Leipzig. Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Zuwendungen müssen zweckgebunden sein und dürfen nur gewährt werden, wenn • • • • • an der Erfüllung der Maßnahme ein Interesse der Stadt Leipzig besteht oder gemeinnützige Ziele verfolgt werden und das Vorhaben ohne die Zuwendung nicht oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden kann, die fachlichen Voraussetzungen für die geplante Maßnahme erfüllt werden die Gesamtfinanzierung im Rahmen der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gesichert ist, die ordnungsgemäße Geschäftsführung des Zuwendungsempfängers außer Zweifel steht und der Nachweis über die Mittelverwendung gesichert erscheint, eine angemessene Eigenbeteiligung erfolgt. Für die Gewährung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung, für Nachweis und Prüfung der Verwendung sowie ggf. die erforderliche Aufhebung des Zuwendungs-bescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Regelungen dieser Fachförderrichtlinie. 2. Zuwendungszweck Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie können für Maßnahmen in folgenden Bereichen gewährt werden: • Beratung und niedrigschwellige Hilfsangebote für chronisch Kranke und deren Angehörige • Prävention, Beratung und Hilfeleistung für Personen mit besonderen sozialen Schwierigkeiten und/oder akuter Suchtgefährdung sowie Suchtkranker und deren Angehörige • Hilfe für Menschen mit psychischen Krankheiten und psychosozialen Problemen sowie deren Angehörige • Familienberatung und Beratung bei der Familienplanung, Schwangerschafts-, Partnerschafts- und Sexualberatung sowie Schwangerschaftskonfliktberatung • Hilfe zur Selbsthilfe und / oder Hilfe bei der Gestaltung einer selbstbestimmten Teilnahme am gesellschaftlichen Leben, ehrenamtliche soziale Betreuung (Dienste, die nicht durch andere Kostenträger finanziert werden); Begegnungsstätten • strukturelle Prävention (Aufklärung, Motivation, Nachsorge) bei bestimmten Erkrankungen • Gesundheitsförderung 3. Zuwendungsempfänger Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände, Gruppen, Initiativen, Privatpersonen und andere juristische Personen sowie Körperschaften des öffentlichen Rechts, welche die unter Punkt 2. genannten Aufgaben erfüllen und ihren Sitz und/oder Zielgruppe in Leipzig haben. 4. Zuwendungs- und Finanzierungsarten 4.1. Zuwendungsart Seite 1 Projektförderung Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie werden im Regelfall als Projektförderung gewährt. Ein Projekt ist ein einzelnes, sachlich und zeitlich begrenztes Vorhaben. Institutionelle Förderung Bei institutioneller Förderung wird die Zuwendung zur Deckung eines nicht abgegrenzten Teils oder in besonderen Ausnahmefällen der gesamten Aufwendungen des Zuwendungsempfängers eingesetzt. Gefördert wird die Institution als solche. Institutionelle Förderung wird nur in Ausnahmefällen gewährt. 4.2. Finanzierungsarten Die Finanzierungsart entscheidet über den Umfang einer Förderung und hat damit Einfluss auf die Höhe der Zuwendung. Zuwendungen nach dieser Fachförderrichtlinie werden als • Anteilsfinanzierung • Festbetragsfinanzierung • Fehlbedarfsfinanzierung gewährt. Nach dem Subsidiaritätsprinzip kommt in der Regel eine Teilfinanzierung in Betracht. Der Antragsteller soll sich mit einem angemessenen Eigenanteil (mindestens 10 % der förderfähigen Ausgaben) an den förderfähigen Gesamtkosten beteiligen. Der Eigenanteil ist zur Finanzierung von als zuwendungsfähig anerkannten Ausgaben einzusetzen. Für Selbsthilfegruppen, die nach der Richtlinie des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales zur Förderung der sozialen Arbeit im Rahmen der Projektförderung und Anteilsfinanzierung förderfähig sind, übernimmt die Stadt Leipzig höchstens die darin vorgeschriebene kommunale Kofinanzierung, wenn dieser Anteil nicht durch Eigenmittel oder Dritte aufgebracht werden kann. Eine Vollfinanzierung kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des Zuwendungsempfängers an der Erfüllung des Zwecks nur gering oder überhaupt nicht feststellbar ist. Das städtische Interesse ist hierbei so erheblich, dass die Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch die Stadt Leipzig geboten scheint. 5. Ausgaben 5.1. Zwendungsfähige Ausgaben Zuwendungsfähig sind insbesondere folgende Ausgaben, soweit sie notwendig und angemessen sind: Personalausgaben – Personalausgaben und Honorare, Arbeitgeberanteile zzgl. Berufsgenossenschaften (Fachkräfte sowie Fachkraftanteile bei Personalstellen, kurzzeitig und geringfügig Beschäftigte, Freiwilligendienste) – Weiterbildungsausgaben Soweit aus der Zuwendung Auszahlungen für Personalaufwendungen geleistet werden und die Gesamtausgaben des Zuwendungsempfängers überwiegend aus Zuwendungen der öffentlichen Hand bestritten werden, darf der Zuwendungsempfänger seine Beschäftigten finanziell nicht besser stellen als vergleichbare Bedienstete nach dem Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes (TVöD). Hierfür sind Unterlagen für relevante Qualifikationen (Fachkraftnachweise) einzureichen und Angaben entsprechend dem Antrag auf Gewährung von Zuwendungen / Anlage 3 „Berechnung der Gesamtpersonalausgaben“ zu machen. Auf Anforderung sind dem Zuwendungsgeber Arbeitsplatzbeschreibungen einzureichen. Seite 2 Sachausgaben – Betreiberausgaben (z.B. Miete, Mietnebenkosten, Reinigung, Energie, Wasser) – Telefonkosten, Büro- und Verbrauchsmaterial, Porto – Fachliteratur – Reisekosten auf Grundlage des Sächsischen Reisekostengesetzes in der gültigen Fassung – Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit – Ausgaben für Supervisionen – Kfz-Haltung ist gesondert auszuweisen und zu begründen – Versicherungen soweit diese gesetzlich vorgeschrieben sind – Anschaffung und Reparaturen von Ausstattungsgegenständen – Instandhaltungskosten (mit entsprechender Begründung in der Antragstellung) – Geschäftsstellenumlagen werden in der Regel in Höhe von höchstens 15 % der Personalausgaben der als zuwendungsfähig anerkannten Fachkräfte (Ausgaben für Leitung/Geschäftsführung, Verwaltung inklusive Personalnebenkosten zzgl. Berufsgenossenschaft) anerkannt. investive Ausgaben – Ausstattungsgegenständen ab einem Betrag von 410,00 € Anschaffungs- oder Herstellungskosten sind einzeln im Antrag aufzuführen 5.2. Nicht zuwendungsfähige Ausgaben Folgende Ausgaben sind nicht zuwendungsfähig: - anteilige Mietkosten für Privaträume - Rücklagen und Rückstellungen - Abschreibungen - Leasingkosten für Fahrzeuge - Zinsen und andere Ausgaben für selbst in Anspruch genommene Darlehen - Darlehen an Dritte - Mahngebühren - Ausgaben für Repräsentationen (Bewirtungskosten) - Mitgliedsbeiträge - Zahlungsverpflichtungen aus Rechtsstreitigkeiten - Stornogebühren. 6. Antragsverfahren 6.1 Städtische Zuwendungen Für die Bewilligung einer Zuwendung bedarf es eines schriftlichen Antrages an das Gesundheitsamt unter Verwendung der vom Gesundheitsamt zur Verfügung zu stellenden Formulare (Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für das Jahr ___ ). Der Antrag ist bis zum 31.08. eines Jahres für die Zuwendung im Folgejahr zu stellen. Im Antrag sind Ziele und Dringlichkeit des Vorhabens, alternative Lösungsvorschläge, die Höhe der erforderlichen Auszahlungen, die Mitfinanzierung Dritter und der erzielbare Nutzen anzugeben. Dem Antrag sind zur Beurteilung der Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der Förderung geeignete Unterlagen beizufügen. Das Gesundheitsamt ist berechtigt, weitere Informationen vom Antragsteller abzufordern und/oder über ihn einzuholen. Sind weitere Zuwendungsanträge (z.B. andere Ämter der Stadt Leipzig, Antrag auf Landesmittel, Anträge bei Krankenkassen) für den selben Zuwendungszweck beantragt, sind diese Anträge in Kopie dem Antrag beizulegen, um eine Doppelförderung auszuschließen. 6.2 Gemeinsame Zuwendungen des Freistaates Sachsen und der Stadt Leipzig Seite 3 Werden Zuwendungen, die die Stadt Leipzig vom Freistaat Sachsen zur Weiterleitung an Dritte erhält (z. B. für Selbsthilfegruppen), gemeinsam mit städtischen Fördermitteln für denselben Zuwendungszweck gewährt, so richtet sich das Zuwendungsverfahren nach den landesrechtlichen Vorschriften. Unabhängig davon ist der Zuwendungsantrag in jedem Fall schriftlich beim Gesundheitsamt bis zum 31.08. eines Jahres für das Folgejahr zu stellen. Werden Landesfördermittel nicht in der beantragten Höhe gewährt, kann die Stadt Leipzig den daraus entstehenden Fehlbetrag ganz oder teilweise ausgleichen, um den Zuwendungszweck dennoch zu erreichen. Ein Anspruch auf Ausgleich besteht jedoch nicht. Im Antrag ist zu erklären, ob der Antragsteller allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt ist. Ist dies der Fall, so hat der Antragsteller die sich ergebenden Vorteile auszuweisen und bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Aufwendungen abzusetzen. 6.3. Vorzeitiger Maßnahmebeginn Zuwendungen werden zukunftsbezogen bewilligt, um einen bestimmten Zweck zu erfüllen. Eine Förderung bereits begonnener oder durchgeführter Projekte ist grundsätzlich nicht zulässig. Als Vorhabensbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages (ohne Rücktrittsrecht) zu werten. Mit Einreichung des Zuwendungsantrages kann die Genehmigung für einen vorzeitigen Maßnahmebeginn beantragt werden. Erst nach dieser Genehmigung, die schriftlich erteilt wird, kann mit dem Projekt begonnen werden. Diese Ausnahmeregelung erstreckt sich auf den Zeitraum zwischen Antragstellung und Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 7. Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren Über die Zuwendung entscheidet das Gesundheitsamt im Einvernehmen mit dem Fachausschuss Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule. Die Bewilligung einer Zuwendung erfolgt durch einen schriftlichen Zuwendungsbescheid. Die bewilligte Zuwendung darf erst nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides (Ablauf der Rechtsbehelfsfrist) angefordert und ausgezahlt werden. Verzichtet der Zuwendungsempfänger schriftlich auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs (Anlage Rechtsbehelfsverzicht) , führt dies zur vorzeitigen Bestandskraft des Zuwendungsbescheides. 8. Bei einer Projektförderung richtet sich der Bewilligungszeitraum nach der Projektdauer. Diese darf den Zeitraum des Haushaltsjahres jedoch nicht überschreiten. Bei der institutionellen Förderung ist der Bewilligungszeitraum das Haushaltsjahr. Die Auszahlungsmodalitäten werden im Rahmen des Zuwendungsbescheides geregelt. Mitteilungspflicht des Zuwendungsempfängers Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Fachamt unverzüglich Sachverhalte anzuzeigen, wenn • • er nach Vorlage des Haushalts- oder Wirtschaftsplanes bzw. Finanzplanes weitere Zuwendungen für denselben Zweck bei anderen Stellen beantragt oder von ihnen erhält, sich eine Ermäßigung der Gesamtausgaben oder eine Änderung der Finanzierung ergibt, Seite 4 • • • • • • • 9. der Verwendungszweck oder sonstige für die Bewilligung der Zuwendung maßgebliche Umstände sich ändern oder wegfallen, sich herausstellt, dass der Zuwendungszweck nicht oder mit der bewilligten Zuwendung nicht zu erreichen ist, die ausgezahlten Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung verbraucht werden können, soweit die Auszahlung der Zuwendung nicht nach festen Zeitpunkten bestimmt wurde, Gegenstände nicht mehr entsprechend dem Zuwendungszweck genutzt bzw. nicht mehr benötigt werden, es bei der Durchführung der Maßnahme terminliche Verschiebungen gibt, er seine Organisationsstruktur ändert ein Insolvenzverfahren von bzw. gegen ihn beantragt oder eröffnet wird. Nachweisverfahren Zum Nachweis der zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung ist dem Gesundheitsamt der Stadt Leipzig ein Verwendungsnachweis (Anlage Verwendungs-nachweis) vorzulegen. Der Abgabetermin wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis. Die Form des Verwendungsnachweises (z.B. einfacher Verwendungsnachweis ohne Originalbelege) wird im Zuwendungsbescheid festgelegt. Der Zuwendungsempfänger hat im Verwendungsnachweis zu bestätigen, dass die Ausgaben notwendig waren, dass wirtschaftlich und sparsam verfahren worden ist und die Angaben mit den Büchern und Belegen übereinstimmen. Die Stadt Leipzig kann im Zusammenhang mit der Prüfung des Verwendungsnachweises eine vor Ort Prüfung vornehmen. Hierfür sind durch den Zuwendungsempfänger die Belege, Personalunterlagen und sonstige angeforderte Unterlagen bereit zu halten und Auskünfte zu erteilen. Bei Gruppen, die keinen eigenen Rechtsstatus besitzen ist der Verwendungsnachweis von 2 Gruppenmitgliedern zu bestätigen. Zuwendungen werden grundsätzlich nur für kassenmäßige Auszahlungen im Haushaltsjahr gewährt. In begründeten Ausnahmefällen darf die Zuwendung auch für Rechnungen verwendet werden, deren zugrundliegende Leistung im Haushaltsjahr erbracht wurde und die bis zum 15. Januar des dem Haushaltsjahr folgenden Jahres eingegangen sind (Poststempel). 10. Rückforderung Wird der Zuwendungsbescheid (teilweise) unwirksam oder mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen oder widerrufen, ist die Zuwendung – auch wenn sie bereits verwendet worden ist – (anteilig) zu erstatten. Die zu erstattende Leistung wird durch schriftlichen Bescheid festgesetzt. 11. Veröffentlichung im Zuwendungsbericht Alle Zuwendungen der Stadt Leipzig an außerhalb der Stadtverwaltung stehende Stellen werden jährlich im Zuwendungsbericht unter Einhaltung der festgelegten datenschutzrechtlichen Bestimmungen erfasst und veröffentlicht. Die Zustimmung zur Veröffentlichung ist im Rahmen des Zuwendungsantrages zu erklären. Seite 5 12. In-Kraft-Treten Die Fachförderrichtlinie tritt mit Beschlussfassung der Ratsversammlung in Kraft und setzt damit die „Fachförderrichtlinie für das Gesundheitsamt der Stadt Leipzig über die Förderung von Vereinen,Verbänden und Selbsthilfegruppen“ Beschluss der Ratsversammlung Nr. III-1417/03 vom 17.09.2003 außer Kraft. Die „Fachförderrichtlinie des Gesundheitsamtes über die Förderung von Vereinen, Verbänden und Selbsthilfegruppen“ wird im Internetportal der Stadt Leipzig unter www.leipzig.de veröffentlicht. Anlagen Antrag auf Gewährung einer städtischen Zuwendung für das Jahr ___ Antrag auf Gewährung von Zuwendungen für das Jahr _____ aus dem Haushalt der Stadt Leipzig und aus dem Haushalt des Freistaates Sachsen (für Selbsthilfegruppen) Rechtsbehelfsverzicht Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung Verwendungsnachweis – städtische Zuwendung und Zuwendung des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Verbraucherschutz Seite 6 ▼ Bitte senden an: Stadt Leipzig Gesundheitsamt 53. .3 SG Verwaltung 04092 Leipzig Eingangsvermerk Rechtsbehelfsverzicht Zuwendungsempfänger/in Zuwendungszweck bewilligte Summe Aktenzeichen des Zuwendungsbescheides Ausstellungsdatum des Zuwendungsbescheides Eingangsdatum des Zuwendungsbescheides Wir verzichten auf die Einlegung eines Rechtsbehelfs gegen den Zuwendungsbescheid, um dessen Bestandskraft vorzeitig herbeizuführen und damit die Auszahlung der Mittel zu beschleunigen. Leipzig, Rechtsverbindliche Unterschriften Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: verbessert gesichert verschlechtert Begründung keine in Vorlage Auswirkung Seite 1 negative Auswirkung keine Auswirkung 1 Arbeitsplatzsituation 2 Ausbildungsplatzsituation 3 finanzielle Situation der Unternehmen: sie wird durch städtische Entscheidung (z. B. zu Steuern, Gebühren, Preisen für Gas-WasserStrom) 4 Bedeutung des Vorhabens für wirtschaftliche Entwicklung positive Auswirkung hoch mittel 5 Finanzierung Drittmittel/ Fördermittel private Mittel ja 1) Stad t Leip niedrig nein ja Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. nein finanzielle Folgewirkungen für die Stadt ja nein keine Auswirkung Prüfkatalog Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten: Indikatoren verbessert auf bisherigen Niveau hat stattgefunden ist vorgesehen verschlechtert keine Auswirkung Begründung in Vorlage Seite 1 1 Vorschulische Bildungs- und Betreuungsangebote (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 2 Schulische Bildungsangebote, Ausbildung und Studium (Qualität, Vielfalt, Erreichbarkeit, Quantität/Umfang) 3 Wohnbedingungen für Kinder, Jugendliche und Familien (Angebot, Attraktivität, Vielfalt, Infrastruktur) 4 Kultur- und Freizeitangebote, Möglichkeiten zum Spielen, Sporttreiben und Treffen sowie Naturerfahrungen für Kinder, Jugendliche und Familien 5 Gesundheit und Sicherheit von Kindern und Jugendlichen/Schutz vor Gefahren 6 Integration von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen oder Migrationshintergrund 7 Finanzielle Bedingungen von Familien Indikator 8 Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Familien bei der zu treffenden Entscheidung 1) Stad t Leip zig 01.1 5/01 Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt. ist nicht vorgesehen Begründung in Vorlage, Seite 1