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Vorlage-Sammeldokument

Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1259768.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
13.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:13

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Inhalt der Datei

Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03941 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters Ratsversammlung 12.04.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Finanzen Betreff Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen der Stadt Leipzig und ähnlichen Zuwendungen gem. § 73 Abs. 5 SächsGemO für den Zeitraum bis Februar 2017 Beschlussvorschlag: Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (siehe Anlage) werden angenommen. Sachverhalt: Mit Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. DBV-857/14 vom 15.07.2014 wurde festgelegt, dass das Dezernat Finanzen über die monatlich erhaltenen Zuwendungsangebote der Stadt Leipzig eine Vorlage zu deren Annahme durch den Stadtrat erstellt. Die vorliegende Vorlage umfasst die der Stadt Leipzig angebotenen Zuwendungen bis Februar 2017. Spenden für Asylbewerber sind nicht zu verzeichnen. Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Anlage "Übersicht Spenden, Schenkungen, ähnliche Zuwendungen bis Februar 2017 für den Stadtrat" nicht im Internet einsehbar. Im Sekretariat des Büros für Ratsangelegenheiten (Neues Rathaus, Zimmer 265, Telefon-Nr. 123-2119) liegt diese Aufstellung zur Einsicht bereit. Die Nichtannahme der Zuwendungsangebote hätte zur Folge, dass die schon entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten und viele Projekte oder Angebote mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden können. Anlagen: - Übersicht Spenden, Schenkungen, ähnliche Zuwendungen bis Februar 2017 für den Stadtrat - Begründung Nichtöffentlichkeit der Anlage VI-DS-03941 Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen der Stadt Leipzig und ähnliche Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO Nichtöffentlichkeit der Anlage zur Vorlage im ALLRIS Gemäß § 4 Abs. 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist die Verarbeitung (mithin also auch die Veröffentlichung) personenbezogener Daten nur zulässig sofern sie durch eine Rechtsvorschrift explizit erlaubt ist oder die betreffende Person ihre Einwilligung erklärt hat. Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Auffassung der Stadtverwaltung und in Abstimmung mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten die allgemeine Veröffentlichung der Übersicht der angebotenen Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im Internet via ALLRIS. So ist die Übermittlung der personenbezogenen Daten der potentiellen Spender/Zuwendungsgeber im Zuge der o.g. Übersicht an den Stadtrat zur Beratung in öffentlicher Sitzung zulässig. Dies resultiert aus der Notwendigkeit zur Beschlussfassung über die Annahme gemäß der Regelung im § 73 Abs. 5 Sächsische Gemeindeordnung, welcher somit als legitimierende Rechtsvorschrift dient. Für die allgemeine Veröffentlichung der betreffenden personenbezogenen Daten im ALLRIS, die eine unbegrenzte Zugänglichkeit für Jedermann über das Internet zur Folge hat, fehlt eine solche gesetzliche Grundlage. Somit ist sie nicht zulässig. Infolgedessen wurde das praktizierte Verfahren gewählt, die Vorlage öffentlich ins ALLRIS einzustellen und zugleich die Anlage als nichtöffentlich zu kennzeichnen.