Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1259768.pdf
Größe
76 kB
Erstellt
13.03.17, 12:00
Aktualisiert
06.12.18, 16:13
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03941
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
Ratsversammlung
12.04.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Finanzen
Betreff
Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen der Stadt Leipzig und
ähnlichen Zuwendungen gem. § 73 Abs. 5 SächsGemO für den Zeitraum bis Februar
2017
Beschlussvorschlag:
Die Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen (siehe Anlage) werden angenommen.
Sachverhalt:
Mit Beschluss des Oberbürgermeisters Nr. DBV-857/14 vom 15.07.2014 wurde festgelegt, dass das
Dezernat Finanzen über die monatlich erhaltenen Zuwendungsangebote der Stadt Leipzig eine
Vorlage zu deren Annahme durch den Stadtrat erstellt.
Die vorliegende Vorlage umfasst die der Stadt Leipzig angebotenen Zuwendungen bis Februar
2017.
Spenden für Asylbewerber sind nicht zu verzeichnen.
Aus datenschutzrechtlichen Gründen ist die Anlage "Übersicht Spenden, Schenkungen, ähnliche
Zuwendungen bis Februar 2017 für den Stadtrat" nicht im Internet einsehbar. Im Sekretariat des
Büros für Ratsangelegenheiten (Neues Rathaus, Zimmer 265, Telefon-Nr. 123-2119) liegt diese
Aufstellung zur Einsicht bereit.
Die Nichtannahme der Zuwendungsangebote hätte zur Folge, dass die schon
entgegengenommenen Zuwendungen an die Zuwendungsgeber zurückgegeben werden müssten
und viele Projekte oder Angebote mangels Finanzierbarkeit nicht realisiert werden können.
Anlagen:
- Übersicht Spenden, Schenkungen, ähnliche Zuwendungen bis Februar 2017 für den Stadtrat
- Begründung Nichtöffentlichkeit der Anlage
VI-DS-03941 Entscheidung über die Annahme von Spenden, Schenkungen der Stadt
Leipzig und ähnliche Zuwendungen gemäß § 73 Abs. 5 SächsGemO
Nichtöffentlichkeit der Anlage zur Vorlage im ALLRIS
Gemäß § 4 Abs. 1 des Sächsischen Datenschutzgesetzes ist die Verarbeitung (mithin also
auch die Veröffentlichung) personenbezogener Daten nur zulässig sofern sie durch eine
Rechtsvorschrift explizit erlaubt ist oder die betreffende Person ihre Einwilligung erklärt hat.
Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Auffassung der Stadtverwaltung und in
Abstimmung mit dem städtischen Datenschutzbeauftragten die allgemeine Veröffentlichung
der Übersicht der angebotenen Spenden, Schenkungen und ähnlichen Zuwendungen im
Internet via ALLRIS.
So
ist
die
Übermittlung
der
personenbezogenen
Daten
der
potentiellen
Spender/Zuwendungsgeber im Zuge der o.g. Übersicht an den Stadtrat zur Beratung in
öffentlicher Sitzung zulässig. Dies resultiert aus der Notwendigkeit zur Beschlussfassung
über die Annahme gemäß der Regelung im § 73 Abs. 5 Sächsische Gemeindeordnung,
welcher somit als legitimierende Rechtsvorschrift dient. Für die allgemeine Veröffentlichung
der
betreffenden
personenbezogenen
Daten
im
ALLRIS,
die
eine
unbegrenzte
Zugänglichkeit für Jedermann über das Internet zur Folge hat, fehlt eine solche gesetzliche
Grundlage. Somit ist sie nicht zulässig. Infolgedessen wurde das praktizierte Verfahren
gewählt, die Vorlage öffentlich ins ALLRIS einzustellen und zugleich die Anlage als
nichtöffentlich zu kennzeichnen.