Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1242193.pdf
Größe
1,6 MB
Erstellt
13.01.17, 12:00
Aktualisiert
27.10.17, 12:20
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03674
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Leipziger Mietspiegel 2016
Beschlussvorschlag:
1. Der Leipziger Mietspiegel 2016 wird als qualifizierter Mietspiegel nach § 558d BGB bestätigt.
2. Der Leipziger Mietspiegel 2016 tritt am Tag nach der Beschlussfassung in Kraft und löst den
Mietspiegel 2014 ab.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Hinweis: Finanzielle Auswirkungen
Finanzielle Auswirkungen
nein
x
wenn ja,
Kostengünstigere Alternativen geprüft
nein
ja, Ergebnis siehe Anlage zur
Begründung
Folgen bei Ablehnung
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
nein
ja, Erläuterung siehe Anlage zur
Begründung
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
2017
3.000,00
2018
1.000,00
PSP-Element
1.100.52.2.0.02
SK 34210000
2017
12.000,00
2018
50.000,00
Erträge
PSP-Element
1.100.52.2.0.02
SK 42711200
Aufwendungen
Finanzhaushalt
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR
(jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach Durchführung
der Maßnahme zu
erwarten
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus
jährl. Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau:
x
Sachverhalt:
siehe Anlagen
Anlagen:
1
2
Stellungnahme der Stadtverwaltung zur Position der Vermietervertreter – nichtöffentlich
Leipziger Mietspiegel 2016
Die folgenden Anlagen sind für die Stadträtinnen und Stadträte nur im ALLRis einsehbar:
2.1 Adressverzeichnis der Wohnanlagen zum Mietspiegel 2016 – nichtöffentlich
2.2 Dokumentation zum Mietspiegel 2016 – nichtöffentlich
Hinweis:
Der Leipziger Mietspiegel 2016 ist gegen eine Schutzgebühr von 4,00 € (zzgl. Versandkosten) im
Sozialamt erhältlich.
1. Notwendigkeit der Qualifizierung des Mietspiegels
Die Stadt Leipzig verfügt bislang nicht über einen qualifizierten Mietspiegel nach § 558d
BGB. Nach übereinstimmender Auffassung der Interessenvertreter von Mietern und Vermietern war in der Vergangenheit die Erstellung eines qualifizierten Mietspiegels nicht erforderlich. Der Leipziger Wohnungsmarkt war von hohem Leerstand und einem großen Wohnungsangebot geprägt. Der einfache Mietspiegel war als Instrument zur Bestimmung der ortsüblichen Vergleichsmiete gut geeignet.
Aufgrund des Einwohnerzuwachses der letzten Jahre und der damit verbundenen Entwicklung des Wohnungsmarktes vom Mieter- zum Vermietermarkt ist die Qualifizierung des kommenden Mietspiegels aus Sicht der Stadtverwaltung notwendig. Bei Vorhandensein eines
qualifizierten Mietspiegels treten besondere Rechtsfolgen ein:
•
Mitteilungsverpflichtung: Enthält ein qualifizierter Mietspiegel Angaben für eine bestimmte Wohnung, deren Miete der Vermieter im gesetzlichen Mieterhöhungsverlangen erhöhen will, so hat der Vermieter diese Angaben in seinem Mieterhöhungsverfahren auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel stützt.
•
Vermutungswirkung: Im gerichtlichen Verfahren wird widerlegbar vermutet, dass die
im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete
wiedergeben.
Aufgrund dieser erheblichen rechtlichen Wirkung bestehen im Vergleich zu einem einfachen
Mietspiegel zusätzliche Anforderungen an die Qualifizierung eines Mietspiegels. Ein qualifizierter Mietspiegel muss nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von
der Gemeinde oder von den Interessenvertretern der Vermieter und Mieter anerkannt worden sein. Außerdem ist er im Abstand von zwei Jahren an die Marktentwicklung anzupassen
und nach vier Jahren neu zu erstellen.
Die mit einem einfachen Mietspiegel ermittelte Vergleichsmiete kann – im Gegensatz zu einer Vergleichsmiete aus einem qualifizierten Mietspiegel – bei Mieterhöhungen leicht umgangen werden, indem Vermieter ihr Mieterhöhungsbegehren auf drei Vergleichswohnungen
stützen. Damit sind bei Vorhandensein eines einfachen Mietspiegels Mieten über der ortsüblichen Vergleichsmiete bei der Anpassung von Bestandsmieten realisierbar. Das ist bei Vorliegen eines qualifizierten Mietspiegels nicht möglich, da im Gerichtsprozess vermutet wird,
dass die enthaltenen Mietpreise die ortsübliche Vergleichsmiete zutreffend wiedergeben.
2. Zur Validität des Mietspiegels
Der Mietspiegel 2016 wurde erneut als Regressionsmietspiegel berechnet. Dazu wurde ein
lineares Regressionsmodell verwendet. Ein Regressionsmodell ist ein statistisches Verfahren, das den Mietpreis durch eine Reihe unabhängiger Variablen (hier: Ausstattungsmerkmale der Wohnung, Lagemerkmale etc.) erklärt. Wie gut das statistische Modell die erhobenen
Mietwerte erklärt, gibt die so genannte Anpassungsgüte an. Sie wird in Prozent angegeben.
Im vorliegenden Mietspiegel wurde eine sehr gute Anpassungsgüte von 87 Prozent erreicht.
Anhand einer Dokumentation werden die einzelnen Schritte der Mietspiegelerstellung nachvollziehbar dargelegt. Die Dokumentation wird den Stadträten zur Einsicht zur Verfügung gestellt.
Seite 1
3. Wohnlageneinteilung
Die Qualifizierung eines Mietspiegels hält einer gerichtlichen Überprüfung nur stand, wenn
dieser neben Größe, Ausstattung und Beschaffenheit der Wohnung auch Aussagen zur Abhängigkeit der Miete von der Lage einer Wohnung enthält (§ 558 Abs. 2 BGB). Um die den
Wohnwert kennzeichnenden Merkmale und die Auswirkungen der stadträumlichen Wohnlage
untersuchen zu können, wurde die Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt
Leipzig (VI-DS-01883) Ende 2015 neu gefasst.
Im Juni 2016 fand ein Expertenforum zu verschiedenen Aspekten des Leipziger Mietspiegels
wie der Darstellung von Lagemerkmalen im Stadtgebiet statt, an dem neben den Mitgliedern
des Arbeitskreises Mietspiegel weitere Wohnungsmarktakteure und -experten teilnahmen. Im
Ergebnis bestand bei den Teilnehmerinnen und Teilnehmern Konsens über die Notwendigkeit
der Wohnlagedarstellung in einem qualifizierten Mietspiegel für Leipzig.
Zur Einordnung der Wohnlage wurde in der Berechnung für den kommenden Mietspiegel –
mit Unterstützung des Amtes für Geoinformation und Bodenordnung – auf die Bodenrichtwerte 2015 zurückgegriffen. Die Entscheidung, die Lageabhängigkeit der Mieten unter Berücksichtigung der Bodenrichtwerte zu untersuchen, wurde getroffen, da die Ermittlung derselben an gesetzliche Vorgaben gebunden ist, objektiv von einem unabhängigen Gutachtergremium erfolgt und flächendeckend über das gesamte Stadtgebiet wiederkehrend zeitnah
zur Verfügung steht. Statistische Analysen haben bestätigt, dass anhand der Bodenrichtwerte der Einfluss der Wohnlage auf den Mietpreis im Stadtgebiet gut erklärt werden kann. Erfolgt keine Berücksichtigung stadträumlicher Wohnlagen, kann im gesamten Stadtgebiet auf
Basis eines einfachen Mietspiegels für Wohnungen gleicher Größe, Ausstattung und Beschaffenheit derselbe Mietpreis verlangt werden. Dies kann zu Nachteilen für Mieter in einfachen und mittleren Wohnlagen führen.
Zur Klassifizierung der Wohnlagen wurden die Bodenrichtwerte 2015 in vier verschiedene
Lageklassen eingeteilt. Die Festlegung der Klassengrenzen (einfach, mittel, gut und sehr
gut) erfolgte durch ein Optimierungsverfahren, dessen Ziel die höchstmögliche Anpassungsgüte des verwendeten Regressionsmodells war. Eine Berechnung unter Berücksichtigung
von nur drei Lageklassen (einfach, mittel, gut) führte zu einem statistisch schlechteren Ergebnis, das die Ausdifferenzierung der einzelnen Wohnlagen nicht ausreichend abbildete.
Eine parallel vorgenommene Untersuchung der Wohnlage auf Grundlage der Zentralität (Entfernung zum Stadtzentrum) führte zu einer geringeren Anpassungsgüte des Regressionsmodells.
4. Position der Interessenvertreter der Vermieter und Mieter
Zur Qualifizierung eines Mietspiegels ist nach § 558d Abs. 1 BGB die Anerkennung durch die
Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter notwendig. Anders als
in den vergangenen Jahren, in denen ein gemeinsames Arbeitsergebnis im Arbeitskreis Mietspiegel verabschiedet wurde, konnte trotz intensiver Beratungen kein Konsens erreicht werden. Während der Mieterverein Leipzig e.V. die Qualifizierung des Mietspiegels und eine
Klassifizierung der Wohnlage auf Basis von Bodenrichtwerten grundsätzlich unterstützt, lehnen Haus und Grund Leipzig e.V. als Verband der Vermieter und die Plattform von Leipziger
Wohnungsgenossenschaften die Qualifizierung und eine Lageeinteilung anhand von Bodenrichtwerten ab.
Seite 2
Diesen Vermietervertretern ist bekannt, dass der vorliegende Mietspiegel mit Berücksichtigung einer Wohnlageneinteilung auf Basis der Bodenrichtwerte zum statistisch besten Ergebnis geführt hat. Die vorgetragenen Ablehnungsgründe sind in der Anlage 1 dargestellt.
Der Mieterverein Leipzig e.V. unterstützt die Qualifizierung des Mietspiegels 2016, will sich
aber bei einer Wohnlagenkategorisierung nicht auf eine Einteilung von vier Lageklassen festlegen. Er befürwortet ein Modell mit drei Lagekategorien auf Basis von Bodenrichtwerten.
Dieses Modell wurde von der Stadtverwaltung ebenfalls berechnet, führte aber zu statistisch
schlechteren Ergebnissen, die bei einer gerichtlichen Überprüfung des Mietspiegels wahrscheinlich keinen Bestand haben werden. Daher wurde dieser Anregung nicht gefolgt.
Die Wohnungsgenossenschaft Lipsia eG und die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft
mbH haben dem vorliegenden Mietspiegel zugestimmt.
5. Folgen bei Ablehnung
Wird der vorliegende Mietspiegel nicht beschlossen, verfügt die Stadt Leipzig auch künftig
über einen einfachen Mietspiegel, der aber eine Einteilung der Wohnlage in vier Kategorien
auf Basis der Bodenrichtwerte aufweist. Die Qualifizierung des Mietspiegels wird jedoch dringend empfohlen, da andernfalls weiterhin Mieterhöhungen auf Basis von drei Vergleichswohnungen durchgesetzt werden können. Angesichts der aktuellen Diskrepanz zwischen Angebots- und Bestandsmieten ist ein qualifizierter Mietspiegel für die Mieter ein wichtiges Instrument zur Dämpfung von Mietsteigerungen. Dies ist für die Leipzigerinnen und Leipziger in einer Stadt mit einem Mieteranteil von weit über 80 Prozent von hoher Bedeutung.
Dennoch werden im Mietspiegel 2016 auch die Mietsteigerungen der letzten Jahre abgebildet. Dieser dient den Vermietern als fundiertes Begründungsmittel zur Durchsetzung von
Mietanpassungen.
Seite 3
Leipziger Mietspiegel 2016
Dezernat Jugend, Soziales,
Gesundheit und Schule
Sozialamt
Vorwort
Liebe Leipzigerinnen und Leipziger,
ich freue mich, Ihnen erstmals einen qualifizierten Mietspiegel
nach § 558d Bürgerliches Gesetzbuch für die Stadt Leipzig präsentieren zu können. Auf Grundlage dieses Mietspiegels kann
die ortsübliche Vergleichsmiete ermittelt werden. Er leistet damit
einen wichtigen Beitrag, langwierige Auseinandersetzungen um
die zulässige Miethöhe zu vermeiden.
Das erfreuliche Wachstum unserer Stadt und der anhaltende
Zuzug neuer Einwohnerinnen und Einwohner ist verbunden mit
einer dynamischen Entwicklung auf dem Wohnungsmarkt. Der
Rückgang des Wohnungsleerstandes und tendenziell steigende
Mieten führen zu Diskussionen über die zulässige Miethöhe.
Dennoch bleiben die Wohnungen der unterschiedlichen Marktsegmente nach den Leipziger Einkommensverhältnissen weiterhin bezahlbar.
Mit dem Mietspiegel 2016 erhalten Sie eine gute Grundlage, sich über die ortsübliche Miete Ihrer
Wohnung zu informieren und die zulässige Miete Ihrer Wohnung im freifinanzierten Wohnungsmarkt
anhand vorgegebener Merkmale zu ermitteln. Als Vermieter bekommen Sie ein aussagekräftiges
Instrument zur Vermarktung Ihres Wohnungsbestandes.
Das städtische Wohnungsmarktmonitoring der vergangenen Jahre belegt, dass sich die Mieten für
gleichartige Wohnungen innerhalb des Stadtgebietes unterschiedlich entwickeln. Die stadträumliche
Lage einer Wohnung hat Einfluss auf den Mietpreis. Während der Erarbeitung des Mietspiegels wurden diese Erkenntnisse in die Auswertung einbezogen. Das Ergebnis ist ein Mietspiegel, der die Auswirkungen der Wohnlage auf den Mietpreis abbildet.
Mein Dank gilt all jenen Mietern und Vermietern, die Daten zu ihrem Mietobjekt und ihrem Mietverhältnis zur Verfügung gestellt haben. Nur mit ihrer Unterstützung war es möglich, die notwendigen
Daten für die Auswertung zu erhalten.
Darüber hinaus möchte ich meinen besonderen Dank den Interessenvertretern im Arbeitskreis Mietspiegel, dem Deutschen Mieterbund Mieterverein Leipzig e.V. und dem Haus-, Wohnungs- und
Grundeigentümer-Verein Leipzig und Umgebung e. V., den Vertretern der Wohnungswirtschaft, der
Wissenschaft und der Justiz für die konstruktive und zeitaufwändige Mitwirkung aussprechen.
Ihr
Prof. Dr. Thomas Fabian
Bürgermeister und Beigeordneter für Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
1
Inhaltsverzeichnis
Vorwort
1
Vorbemerkungen zum Mietspiegel
4
Gültigkeit des Mietspiegels und Geltungsbereich
5
Datengrundlage und Berechnungsmethode
5
Berechnung der individuellen Miete einschließlich Mietpreisspannen
6
Einordnung in den Spannbereich
7
Wohnlage
8
Mietspiegeltabellen
Tabelle 1: Grundbetrag sowie Zu- und Abschläge pro Quadratmeter
10
Tabelle 2: Mittelwert der Miete
11
Tabelle 3: Untere und obere Spannwerte der Miete (Zwei-Drittel-Spanne)
11
Stichwortverzeichnis
12
Bestandsschutz von Mieten
15
Auskünfte zum Mietspiegel
15
Anlage: Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
16
Impressum
Herausgeber:
Stadt Leipzig, Sozialamt
Verantwortlich:
Martina Kador-Probst, Sozialamt
Redaktion:
Tom Hübner, Sozialamt
Gabriele Jackisch-Tetzel, Sozialamt
Johannes Heinemann, Amt für Statistik und Wahlen
Dr. Andrea Schultz, Amt für Statistik und Wahlen
Mitarbeit:
Kerstin Lehmann, Amt für Statistik und Wahlen
Layout/Druck:
Stadt Leipzig, Hauptamt
Bildnachweis Cover:
Bertram Kober/ PUNCTUM
Redaktionsschluss:
22.12.2016
Schutzgebühr:
4,- € (zuzüglich Versandkosten)
Alle Rechte vorbehalten.
Es ist nicht gestattet, ohne ausdrückliche Genehmigung des Sozialamtes diese Veröffentlichung oder
Teile daraus für gewerbliche Zwecke zu vervielfältigen oder in elektronische Systeme einzuspeichern.
Die Vervielfältigung dieser Veröffentlichung oder von Teilen daraus - auch in elektronischen
Systemen - ist für nicht gewerbliche Zwecke mit Angabe der Quelle gestattet.
Hinweis
Der Leipziger Mietspiegel 2016 und die dazugehörige Dokumentation
www.leipzig.de/mietspiegel zum kostenfreien Download zur Verfügung.
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
stehen
unter
3
Vorbemerkungen zum Mietspiegel
Der Mietspiegel ist eine der gesetzlichen Möglichkeiten für die Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete nach §§ 558 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB).1 Die Ermittlung von Preisen und Merkmalen
der Wohnungen beruht auf der Satzung über die Erhebung von Mietwerten in der Stadt Leipzig (Mietwerterhebungssatzung) vom 16.12.2015.
Der Mietspiegel wurde durch das Sozialamt und das Amt für Statistik und Wahlen der Stadt Leipzig
auf der Grundlage einer repräsentativen Stichprobenerhebung nicht preisgebundener Wohnungen
erarbeitet. Dabei waren Wohnungen, deren Mieten in den letzten vier Jahren vor dem 01.01.2016
nicht geändert wurden, gemäß § 558 Abs. 2 BGB ausgeschlossen.
Die Erstellung des Mietspiegels wurde vom Arbeitskreis Mietspiegel fachlich begleitet. Dem Arbeitskreis gehören an:
• Deutscher Mieterbund - Mieterverein Leipzig e. V.
• Haus & Grund Leipzig Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer-Verein Leipzig und Umgebung e. V.
• Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH
• Wohnungsgenossenschaft „Lipsia“ eG
• Baugenossenschaft Leipzig eG
(Vertreter der Plattform der Leipziger Wohnungsgenossenschaften)
• Amtsgericht Leipzig
• Hochschule Anhalt, Fachbereich Wirtschaft, SG Immobilienwirtschaft
• Amt für Statistik und Wahlen
• Stadtplanungsamt
• Amt für Geoinformation und Bodenordnung
• Sozialamt
Das Bürgerliche Recht unterscheidet zwischen einem “einfachen Mietspiegel” und einem “qualifizierten Mietspiegel”. Ein einfacher Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete,
die von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt
oder anerkannt worden ist. Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der darüber hinaus nach
anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt worden ist.
Der Leipziger Mietspiegel 2016 wurde vom Stadtrat der Stadt Leipzig als qualifizierter Mietspiegel anerkannt.
Gemäß § 558a Abs. 3 BGB hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungsverlangen die Angaben für die
Wohnung nach dem qualifizierten Mietspiegel auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf
ein anderes Begründungsmittel als den qualifizierten Mietspiegel stützt (siehe Anhang).
1
4
Dabei handelt es sich um die monatliche Netto-Kaltmiete. Dies ist die Miete einschließlich etwaiger
Modernisierungszuschläge, jedoch ohne Heiz-, Warmwasser- und allgemeine (kalte) Betriebskosten.
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
Gültigkeit des Mietspiegels und Geltungsbereich
Dieser Mietspiegel gilt ab xxxxxxxx für Mietwohnungen im Stadtgebiet von Leipzig2 zum gegenwärtigen Gebietsstand und löst den Mietspiegel 2014 ab.
Dieser Mietspiegel gilt nicht für (§§ 549, 558 ff. BGB ):
• Wohnungen, welche mit Mitteln aus öffentlichen Haushalten gefördert wurden und deshalb einer Begrenzung der Miethöhe unterliegen,
• Wohnraum in Heimen und heimähnlichen Unterkünften unterschiedlicher Art (z. B. Alten- und
Pflegeheime, Studenten- und Jugendheime, Internate),
• Wohnungen im Betreuten Wohnen, es sei denn, dass Betreuungs- oder Zusatzleistungen
durch gesonderte Verträge erfasst sind,
• gewerblich oder teilgewerblich genutzte Räume,
• Werks-, Dienst- und Hausmeisterwohnungen,
• Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
• möbliert vermieteten Wohnraum,
• Wohnungen, deren Küche, Toilette und Badezimmer - soweit vorhanden - von anderen Mietparteien mit benutzt werden und
• Wohnungen, für die eine Gefälligkeitsmiete vereinbart wurde3.
Weiterhin kann der Mietspiegel nicht für Wohnungen
•
•
•
•
•
•
ohne Toilette (innerhalb der Wohnung) oder
ohne Küche oder
ohne Sammelheizung4 oder
ohne vom Vermieter gestellte Möglichkeit zur Wassererwärmung oder
mit einer Wohnfläche von weniger als 20 m² sowie
in einem Gebäude mit mehr als 16 Geschossen
angewandt werden.5
Datengrundlage und Berechnungsmethode
Datengrundlage für die Berechnung waren die Adressen von 11.564 Mietern (Bruttostichprobe), die
über ein Zufallsverfahren ermittelt wurden. Von diesen waren 9.994 für die Befragung über Interviewer und 1.570 Adressen für die Befragung von Vermietern vorgesehen. Erstmals bestand für die Mieter die Möglichkeit der Beantwortung des Fragebogens über das Internet.
Die Befragung durch Interviewer fand im Zeitraum von Februar bis Mai 2016 statt. Erfragt wurden die
im Januar 2016 zu entrichtende Grundmiete, die Vorauszahlung für die Betriebs- und Heizkosten sowie die Merkmale der Wohnung.
Nach Ausschluss von Wohnungen, für die der Mietspiegel nicht gilt, unplausiblen Antworten sowie extremen „Ausreißern“ 6 verblieben 2.729 Datensätze für die Auswertung. Die Fragen zur Energieeffizienz und den Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen der Wohnung konnten überwiegend nur von
Vermieterseite hinreichend präzise beantwortet werden, da den Mietern die energetischen Kennwerte
2
Der Leipziger Mietspiegel 2016 könnte in angrenzenden Gemeinden aufgrund der Berücksichtigung spezifischer örtlicher Wohnlagen nicht mehr anwendbar sein.
3
Der Mietvereinbarung können Umstände zu Grunde liegen, die mit den üblichen Marktverhältnissen nichts zu
tun haben. So kann zwischen Verwandten eine besonders niedrige Miete vereinbart worden sein, weil damit
eine Art Unterhaltungszahlung erfolgt oder weil sonst familiäre Gesichtspunkte im Vordergrund stehen. Man
bezeichnet dies als sog. „Gefälligkeitsmieten“ (vgl. Börstinghaus, in: Schmidt-Futterer, Mietrecht, 12. Aufl.,
2015, § 558 BGB Rdnr. 130).
4
Erklärung dazu: siehe Stichwortverzeichnis
5
Für so ausgestattete Wohnungen standen keine oder zu wenig Datensätze zur Verfügung.
6
vgl. Stichwortverzeichnis
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
5
in der Regel nicht bekannt sind und sie diese den Interviewern nicht mitteilen konnten. Aufgrund der
unvollständigen Aussagen mussten die Angaben zur Energieeffizienz und den Betriebs- und Heizkostenvorauszahlungen aus den Berechnungen ausgeschlossen werden.
Die Berechnung des Mietspiegels erfolgte mittels eines (multiplen linearen) Regressionsmodells. Die
in Tabelle 1 und 2 angegebenen Einflussvariablen wurden unter den Prämissen ermittelt, dass sie die
höchste Anpassungsgüte des gewählten Regressionsmodells gewährleisten, einen signifikanten7 Einfluss auf die Miethöhe haben und plausibel sind. Einige Merkmale hatten nur in Kombination mit anderen Merkmalen einen signifikanten Einfluss auf die Miethöhe. Im Ergebnis kann aus den Tabellen
für jede Baualtersklasse der Mittelwert der Miete berechnet werden. Dieser Wert stellt die ortsübliche
Vergleichsmiete für eine Wohnung dar.
Darüber hinaus werden für jede Baualtersklasse Zwei-Drittel-Mietpreisspannen gebildet. Für deren
Berechnung wurden die Differenzen zwischen tatsächlichen und nach Regressionsgleichung berechneten Mieten je Quadratmeter ermittelt und der Größe nach sortiert. Danach wurden alle Differenzwerte abgeschnitten, die sich am unteren und oberen Ende befanden. Die Anzahl der
abgeschnittenen Werte an jedem Ende der Rangfolge entsprach dabei einem Sechstel der Anzahl aller Werte. Innerhalb des so gebildeten Mietspannbereichs liegen demzufolge zwei Drittel der erhobenen Mietpreise, die für den ausgewiesenen Mietspannbereich relevant sind. Dieser Spannbereich ist
in Tabelle 3 angegeben.
Berechnung der individuellen Miete einschließlich Mietpreisspannen
Die Mietspiegeltabellen lassen sich nur richtig anwenden, wenn dieses Kapitel, die Ausführungen zur
Wohnlage (Seite 8) und das zugehörige Stichwortverzeichnis (Seite 12) beachtet werden.
Der Leipziger Mietspiegel setzt sich aus drei Tabellen zusammen. In jeder Tabelle befinden sich in
der jeweils letzten Spalte Felder (durchgezogene Linien), in die in der Regel Euro-Beträge einzutragen sind. Diese Werte sind entweder aus der davor stehenden Spalte zu übernehmen bzw. müssen im Falle der Wohnungsgröße - bekannt sein oder sie ergeben sich durch Berechnungen; dann befindet sich davor ein Gleichheitszeichen.
In Tabelle 1 (Seite 10) wird ein Mietbetrag pro Quadratmeter ermittelt, der abhängig ist von der Art,
der Ausstattung, der Beschaffenheit und der Lage der Wohnung. Ausgehend von einem Grundbetrag, dessen Höhe vom Baujahr abhängt, werden weitere Zu- und Abschläge hinzugerechnet.
Wenn ein angeführtes Merkmal auf die Wohnung zutrifft, muss der zugehörige Zu- bzw. Abschlag in
der angegebenen Höhe berücksichtigt und in die letzte Spalte übernommen werden. (Weil dabei einige Felder leer bleiben können, sind hier zur optischen Kennzeichnung gepunktete Linien vorhanden.)
Es ist zu beachten, dass einige Merkmale als Indikator für eine bestimmte Wohnungsausstattung stehen und der zugehörige Zu- bzw. Abschlag demzufolge nicht nur den Wert dieses Indikators widerspiegelt, sondern ein Anzeiger für das Niveau der Wohnungsausstattung ist. Ebenso sind diese
Beträge nicht mit Modernisierungszuschlägen gleichzusetzen.
Am Ende von Tabelle 1 muss die Summe aus Grundbetrag sowie Zu- und Abschlägen gebildet werden.
Diese Summe wird in Tabelle 2 (Seite 11) mit der Wohnfläche (in Quadratmeter) multipliziert und ergibt den Anteil A der Miete, der proportional zur Größe der Wohnung ist. Weiterhin ermittelte das Rechenmodell noch einen von der Fläche der Wohnung unabhängigen Betrag 8 (Konstante / Anteil B),
der bei Wohnungen mit mehr als 90 m² höher ausfällt. Das Additionsergebnis ergibt den Mittelwert
der Miete.
Mit Hilfe von Tabelle 3 (Seite 11) werden der untere und der obere Spannwert (Zwei-Drittel-Spanne)
der Miete berechnet. Dazu sind die Abweichungen nach unten und oben pro Quadratmeter in Abhän7
8
6
Erklärung dazu: siehe Stichwortverzeichnis
Kleinere Wohnungen sind - relativ zur Wohnfläche - teurer als größere. Durch den Anteil B der Mietspiegeltabelle wird diese Tatsache rechnerisch ausgeglichen.
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
gigkeit vom Baujahr des Gebäudes mit der Wohnfläche zu multiplizieren. Anschließend werden die
sich daraus ergebenden Gesamtabweichungen nach unten und oben vom Mittelwert der Miete subtrahiert bzw. addiert.
Auf diese Weise ist für eine Wohnung der untere Spannwert, der Mittelwert und der obere Spannwert
der Miete bestimmt.
Einordnung in den Spannbereich
Als anfänglicher Ausgangswert für die Miethöhe einer Wohnung wird sich zunächst regelmäßig der
Mittelwert der Miete empfehlen.
Der Einfluss des Marktes auf den Mietpreis kann bewirken, dass selbst völlig identische Wohnungen
verschiedene Mieten haben. Weiterhin gibt es mietpreisbestimmende Merkmale, die in den Tabellen
1 und 2 deshalb nicht vorhanden sind, weil sie entweder für eine zahlenmäßig exakte Darstellung
nicht signifikant waren oder mit einer statistischen Erhebung überhaupt nicht eindeutig erfasst werden können (beispielsweise unterschiedliche Qualitäten von Ausstattungsmerkmalen).
Bei der Regressionsanalyse zeigten einige Merkmale mit nicht ausreichender Signifikanz dennoch
Tendenzen in negativer oder positiver Richtung. Diese können deshalb als wohnwerterhöhend bzw.
wohnwertmindernd dargestellt werden. Da bei der Mietspiegelerhebung zudem nicht alle Merkmale,
die den Mietwert einer Wohnung ausmachen, erfasst werden konnten, kann die folgende Aufstellung
nicht abschließend sein:
Beispiele für wohnwerterhöhende Merkmale
•
•
•
•
•
•
•
zusätzlicher Kamin oder Kachelofen
barrierefrei innerhalb Haus und Wohnung
Bidet
einbruch- und/oder feuerhemmende Wohnungstür
Multimediaanschluss im Bad
Loftwohnung
zusätzliches Badezimmer mit Badewanne oder Dusche
Beispiele für wohnwertmindernde Merkmale
•
•
•
•
•
•
•
Erdgeschoss- oder Souterrainwohnung
Badfußboden nicht gefliest
überwiegend keine Isolierverglasung
Wohnungstür aus Wabenkernmaterial
Küche ohne Fenster
Lage an einer stark befahrenen Durchgangsstraße
Sanitärleitungen über Putz
Wohnwerterhöhende bzw. wohnwertmindernde Merkmale können zur Begründung für Abweichungen
nach unten oder oben vom Mittelwert der Miete innerhalb des Spannbereiches herangezogen werden. Selbstverständlich dürfen Merkmale, die bereits in die Berechnung des Mittelwertes der Miete
nach Tabelle 1 und 2 einfließen, nicht noch einmal zur Einordnung in den Spannbereich herangezogen werden. Für eine volle Ausschöpfung des oberen Spannbereiches (vom Mittelwert bis zum oberen Spannwert) der Miete sollten mehrere wohnwerterhöhende Merkmale gleichzeitig vorliegen.
Analog gilt dies für die Ausschöpfung des unteren Spannbereiches.
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
7
Wohnlage
Um die stadträumliche Ausprägung der Mieten zu untersuchen
und darzustellen, wurden die für das Jahr 2015 vom Gutachterausschuss der Stadt Leipzig erarbeiteten Bodenrichtwerte für
die Lageeinordnung herangezogen. In einem ersten Schritt wurde zu jedem der 2.729 Datensätze der jeweilige Bodenrichtwert
ermittelt.
Im Anschluss wurden die ermittelten Bodenrichtwerte in vier verschiedene Lageklassen eingeteilt. Die Festlegung der Klassengrenzen (einfach, mittel, gut und sehr gut) erfolgte durch ein
Optimierungsverfahren, dessen Ziel eine möglichst hohe Anpassungsgüte des Regressionsmietspiegels war. Im Ergebnis entsprechen Grundstücke mit einem Bodenrichtwert
von weniger als 130 €/m² einer einfachen,
mit einem Bodenrichtwert ab 130 €/m² bis weniger als
280 €/m² einer mittleren,
mit einem Bodenrichtwert ab 280 €/m² bis weniger als
400 €/m² einer guten und
einem Bodenrichtwert ab 400 €/m² einer sehr guten
Wohnlage.
Die Entscheidung, die Lageabhängigkeit der Mieten unter Berücksichtigung der Bodenrichtwerte zu untersuchen, wurde getroffen, da die Ermittlung derselben an gesetzliche Grundlagen
gebunden ist, objektiv erfolgt und flächendeckend über das gesamte Stadtgebiet wiederkehrend zeitnah zur Verfügung steht.
Für die Zuordnung zu einer bestimmten Wohnlage ist immer der
bestehende Bodenrichtwert zum Stichtag 31.12.2015 ausschlaggebend. Spätere Anpassungen der Bodenrichtwerte haben für die Dauer der Gültigkeit dieses Mietspiegels keine
Auswirkungen.
Die jeweilige Einordnung einer Wohnung in eine bestimmte Lagekategorie kann für einen groben Überblick der nebenstehenden Wohnlagenkarte oder genauer an Hand der konkreten
Adresse dem Adressverzeichnis (www.leipzig.de/mietspiegel)
entnommen werden. Zusätzlich werden Auskünfte zur adressbezogenen Lageeinordnung telefonisch erteilt (vgl. S. 15).
Lagekategorie
einfach
mittel
gut
sehr gut
Quelle: Stadt Leipzig, Amt für Statistik und Wahlen
8
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
9
Mietspiegeltabellen
Tabelle 1: Grundbetrag sowie Zu- und Abschläge pro Quadratmeter
Grundbetrag
pro m²
Baujahr
Bauform
oder
Lage der
Wohnung
Heizung,
Warmwasser
Küche
Badezimmer
Zu- bzw.
Abschläge
pro m²
Fußböden9
Balkon,
Loggia,
Wintergarten
Terrasse
weitere
Ausstattungsmerkmale
9
10
10
vor 1919
1919 bis 1945
1946 bis 1960
1961 bis 1990 und Plattenbau
1961 bis 1990 und kein Plattenbau
1991 bis 2004
ab 2005
Maisonette
Dachgeschoss (kein Maisonette, Loft, Galerie oder Penthaus)
Ein- oder Zweifamilienhaus
Mehrfamilienhäuser mit weniger als 5 Geschossen
3,60 €
3,48 €
3,60 €
3,27 € ______
3,60 €
3,75 €
4,39 €
+0,26 €
…........
-0,43 €
+0,54 €
…........
+0,10 €
Fußbodenheizung in mindestens einem Wohnraum
+0,38 €
…........
nur dezentrale Warmwasserversorgung
-0,31 €
…........
Fußboden gefliest
ungefliester Arbeitsbereich
amerikanische Küche
Einbauküche
alle Baujahre außer 1961 bis 1990 und Plattenbau
Badezimmer mit Fenster
nur Baujahr 1961 bis 1990 und Plattenbau:
Badezimmer mit Fenster
Gästetoilette, zusätzlich
ungefliester Nassbereich
unverkleideter Spülkasten
Handtuchwandheizkörper
bodengleiche/ ebenerdige Dusche
Doppelwaschbecken
kein vom Vermieter gestellter Belag oder Teppichboden
Parkett
PVC-Belag
hochwertiger Designbelag
alle Baujahre außer 1961 bis 1990 und Plattenbau:
insgesamt mindestens 2 m²
+0,09 €
-0,15 €
+0,13 €
+0,32 €
…........
…........
…........
…........
+0,09 €
…........
+0,64 €
+0,29 €
-0,21 €
-0,17 €
+0,22 €
+0,58 €
+0,23 €
-0,27 €
+0,25 €
-0,22 €
+1,02 €
…........
…........
…........
…........
…........
…........
…........
+0,29 €
nur Baujahre
insgesamt10 mindestens 2 und unter 7 m²
1961 bis 1990
und Plattenbau insgesamt10 mindestens 7 m²
+0,28 €
Terrasse oder Dachterrasse insgesamt10 mindestens 2 m²
überwiegend Isolierglasfenster mit Dreifachverglasung
Außen-Rollläden/Jalousien an allen Fenstern
elektrische Bedienung dieser Rollläden - teilweise
elektrische Bedienung dieser Rollläden - alle Fenster
Videosprechanlage
Deckenspots im Flur
alle Baujahre außer 1961 bis 1990 und Plattenbau:
Elektroleitungen über Putz
+0,36 €
+0,28 €
+0,22 €
+0,44 €
+0,59 €
+0,22 €
+0,15 €
…........
…........
…........
-0,24 €
…........
…........
+0,46 €
…........
…........
…........
überwiegender Belag in den Wohnräumen
tatsächliche Größe
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
Zusatzeinrichtungen
Zustand d.
Gebäudes
Zu- bzw.
Abschläge
pro m²
unmittelbare Wohnumgebung
abschließbarer Kellerraum
Aufzug
Gebäude außen (Fassade, Fenster, Hauseingang, Balkon)
durchgehend gepflegt, renoviert, gut erhalten
wenig oder ungepflegt, Nachbargebäude überwiegend
unsaniert oder verfallen
Lage an einer Straße mit Straßenbahn
+0,20 € …........
+0,24 € …........
+0,09 € …........
-0,17 € …........
-0,11 € …........
-0,22 €
Wohnlage
einfach (Bodenrichtwert geringer 130 €/m²)
(Bodenrichtgut (Bodenrichtwert ab 280 €/m² und unter 400 €/m²)
werte zum
Stichtag
31.12.2015) sehr gut (Bodenrichtwert ab 400 €/m²)
+0,21 € …........
+0,52 €
Summe (in Tabelle 2 übertragen)
Tabelle 2: Mittelwert der Miete
Anteil A
Anteil B
= ______
Summe (aus Tabelle 1 übernehmen)
= ______
Wohnfläche (in m²)
x ______
Summe x Wohnfläche
= ______
bis einschließlich 90 m²
größer als 90 m²
Wohnfläche
Mittelwert der Miete
72,64 €
______
96,28 €
Anteil A + Anteil B
= ______
Tabelle 3: Untere und obere Spannwerte der Miete (Zwei-Drittel-Spanne)
Abweichungen
nach unten (–)
und oben (+)
pro m²
Baujahr
vor 1919
(–) 0,78 €
(+) 0,76 €
1919 bis 1945
(–) 0,56 €
(+) 0,64 €
1946 bis 1960
(–) 0,62 €
(+) 0,52 €
1961 bis 1990 und Plattenbau
(–) 0,56 €
(+) 0,46 €
1961 bis 1990 und kein Plattenbau
(–) 0,65 €
(+) 0,36 €
1991 bis 2004
(–) 0,79 €
(+) 0,75 €
2005
(–) 1,04 €
(+) 0,80 €
(–) ____
(+) ____
Gesamtabweichung nach unten
Abweichung nach unten (-) x Wohnfläche
=
______
Gesamtabweichung nach oben
Abweichung nach oben (+) x Wohnfläche
=
______
unterer Spannwert der Miete
Mittelwert der Miete - Gesamtabweichung nach unten
=
______
oberer Spannwert der Miete
Mittelwert der Miete + Gesamtabweichung nach oben
=
______
Hinweise:
In allen Feldern mit durchgehender Linie müssen Werte stehen, in den Feldern mit gepunkteter
Linie können Werte stehen.
Die mittlere Lagekategorie entspricht dem Standard und führt zu keinem Zu- oder Abschlag
(Wirkung +/- 0,00 €).
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
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Stichwortverzeichnis
Amerikanische
Küche
ist eine Küche, die sich nicht in einem separaten Raum befindet, sondern in
einen Wohnraum integriert ist.
Anzahl der
Geschosse
ist die Zahl der Geschosse des Hauses, einschließlich Erd- und eventuell ausgebautem Dachgeschoss. Die Zählung beginnt mit dem Erdgeschoss. Ein eventuell
vorhandenes Souterrain (Kellerwohnung) wird nicht als Geschoss gezählt.
Ausreißer
(im statistischen Sinne) sind Datensätze, die nicht im Erwartungsbereich liegen
und deshalb von der Berechnung ausgeschlossen werden.11
Ausstattung der
Wohnung
sind die Ausstattungsmerkmale, die vom Vermieter gestellt werden. Vom Mieter
auf eigene Kosten geschaffene oder veränderte Ausstattungsgegenstände der
Wohnung zählen nicht. Nähere Angaben können ggf. dem Wohnungsübergabeprotokoll entnommen werden.
Badezimmer
ist ein gesonderter Raum innerhalb der Wohnung, der der Körperreinigung und
-pflege dient und über Duschkabine und/oder Badewanne und in der Regel über
Waschbecken und Toilette verfügt.
barrierefrei
innerhalb Haus und Wohnung bedeutet, dass ein schwellenloser Zugang zu
Haus und Wohnung und in mehrgeschossigen Häusern ein Aufzug bzw. Treppenlift vorhanden sein muss. (Ist ein Aufzug vorhanden, aber der Hauseingang
nicht barrierefrei, gilt auch die Wohnung als nicht barrierefrei.)
Baujahr des
Hauses
ist das Jahr der Fertigstellung des Gebäudes. Bei Modernisierung bzw. Sanierung des Gebäudes ist das ursprüngliche Baujahr des Hauses anzugeben, bei
zwischenzeitlich völlig zerstörten und neu aufgebauten Häusern das Jahr des
Wiederaufbaus. Bei An-, Um- und Ausbau von Räumlichkeiten, die bisher nicht
zum Wohnen bestimmt waren (z.B. Fabrikgebäude, Gewerberäume o.ä.), ist das
Baujahr der Fertigstellung zu Wohnzwecken anzugeben. Aus diesem Grund zählen Loftwohnungen als neu geschaffener Wohnraum (Baujahr ab 1991).
Bidet
ist ein Sitzwaschbecken, das im Bad zusätzlich zum Wasch- bzw. Toilettenbecken vorhanden ist.
bodengleiche/
ebenerdige
Dusche
ist eine stufenlos begeh- oder mit Rollstuhl befahrbare Dusche.
Bodenrichtwert
Für das Stadtgebiet von Leipzig werden gemäß § 196 Baugesetzbuch auf Grund
der Kaufpreissammlung seit 2010 flächendeckend zonale Bodenrichtwerte als
durchschnittliche Lagewerte für Grund und Boden unter Berücksichtigung des
unterschiedlichen Entwicklungsstandes ermittelt. Dabei werden in bebauten Gebieten die Bodenrichtwerte mit dem Wert ermittelt, der sich ergeben würde, wenn
der Boden unbebaut wäre. Für die Zuordnung zu einer bestimmten Wohnlage ist
der bestehende Bodenrichtwert zum Stichtag 31.12.2015 ausschlaggebend.
Spätere Anpassungen der Bodenrichtwerte haben für die Dauer der Gültigkeit
dieses Mietspiegels keine Auswirkungen.
Dachgeschoss
Als Dachgeschoss bezeichnet man Geschosse, die direkt unter dem Dach liegen
und aufgrund der vorhandenen Dachneigung eine kleinere nutzbare Grundfläche
als die darunterliegenden Geschosse aufweisen.
Deckenspots
sind in die Decke eingelassene punktförmige Beleuchtungskörper.
11
12
siehe Dokumentation zum Leipziger Mietspiegel 2016
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
Designbelag
ist ein besonders hochwertiger und strapazierfähiger Fußbodenbelag, der in
Holz-, Stein- oder Metallmuster als Fliese oder Planke verlegt wird und sehr authentisch wirkt. Im Vergleich dazu wird der Standard-PVC von der Rolle verlegt.
dezentrale
Warmwasserversorgung
Warmwasseraufbereitung direkt an der Wasserentnahmestelle (z.B. über Boiler
oder Durchlauferhitzer), Funktion unabhängig vom Heizsystem.
Durchgangsstraße
ist eine Straße, die in beiden Richtungen in eine andere Straße einmündet und
die nicht per Verkehrsschild für den Durchgangsverkehr gesperrt ist. Die Straße
wird nicht nur vorwiegend von Anliegern genutzt.
Einbauküche
Möblierung der Küche mit fest montierten Küchenmöbeln und Elektrogeräten, die
vom Vermieter gestellt werden.
einbruchhemmende
Wohnungstür
ist eine massive Tür, welche durch Mehrfachverriegelung (einschließlich Sicherheitsschloss) gekennzeichnet ist, ggf. liegt ein Zertifikat nach DIN EN 2627 vor.
Fahrradkeller
ist ein im Wohngebäude befindlicher und allen Mietern zugänglicher Gemeinschaftsraum zum Unterstellen von Fahrrädern. Er muss nicht zwingend abschließbar sein, wenn der Keller selbst nur den Mietern zugänglich ist.
feuerhemmende
Wohnungstür
ist eine massive Tür, die durch einen definierten Brandwiderstand gekennzeichnet ist. Sie weist ein entsprechendes Zulassungsschild auf, welches sich im Türfalz der Scharnierseite befindet.
Fußbodenbelag
Damit sind Bodenbeläge unterschiedlicher Materialien (z. B. Laminat, Kork, Dielen, Linoleum) gemeint, die auf dem Rohfußboden aufgebracht sind.
Galeriewohnung
ist eine Wohnung mit einer oberen offenen Ebene, die jedoch nicht die Größe der
unteren Wohnebene aufweist und über eine innenliegende Treppe erreichbar ist.
Gästetoilette
ist ein zusätzlicher Raum mit Toilette innerhalb der Wohnung.
Isolierglasfenster
mit Dreifachverglasung
sind Fenster mit drei fertigungstechnisch verbundenen Glasscheiben.
Küche
ist ein Raum innerhalb der Wohnung, der vorrangig für die Zubereitung von Speisen vorgesehen ist und deshalb über Anschlüsse für Herd und Spüle verfügt.
Lage der Wohnung im Haus
Erstreckt sich die Wohnung über mehrere Geschosse, ist das Geschoss gemeint, in dem sich der (Haupt-)Eingang der Wohnung befindet (trifft z.B. auf Maisonette- und Galeriewohnungen zu). Eine Souterrainwohnung zählt hier wie
Erdgeschoss.
Loftwohnung
ist eine Wohnung, die durch aufwändige Renovierung und Modernisierung in
ehemaligen alten Industriegebäuden entstanden ist.
Maisonettewohnung
ist eine Wohnung, welche sich über zwei Etagen mit einer Treppe innerhalb der
Wohnung erstreckt.
Multimediaanschluss
ist eine Dose mit Anschlussmöglichkeiten für TV, Radio, Internet und Telefon.
Nassbereich
ist der Bereich von Dusche und/oder Badewanne sowie Waschbecken.
ortsübliche
Vergleichsmiete
wird in § 558 Abs. 2 BGB definiert. (siehe Anhang)
Parkett
ist ein Fußbodenbelag aus Hartholzstücken, die nach bestimmten Mustern zusammengesetzt sind. (Zu unterscheiden von Dielung und Laminat.)
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
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Penthaus
ist eine Wohnung in einem freistehenden Wohngebäude auf dem Dach eines
mehrgeschossigen Hauses.
sind Gebäude, die komplett in Betonfertigteilbauweise (Wände und Decken) errichtet wurden (z. B. Bauwerkstyp WBS 70, P2, Wohnhochhäuser WHH, QP).
Plattenbau
Nicht als Plattenbau zählen Gebäude der Baualtersstufe 1961 bis 1990, die in
Blockbauweise und Streifenbauweise errichtet wurden (z. B. Bauwerkstyp 8 kN,
8 kN Q 3 A, Q6, L4, 1 1 kN, 20 kN).
PVC-Belag
ist ein Fußbodenbelag aus dem Kunststoff Polyvinylchlorid. (zu unterscheiden
von Linoleum und Designbelag)
Regression
ist ein statistisches Analyseverfahren, um Beziehungen zwischen einer abhängigen und einer oder mehreren unabhängigen Variablen zu modellieren. Konkret
für die Erstellung des Mietspiegels werden spezifische Merkmale einer Wohnung
(Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage) zu deren Wirkung auf den Mietpreis untersucht.
Rollläden/
Jalousien
Gemeint sind hier Rollläden und Jalousien, welche außen an den Fenstern/ Türen montiert sind.
Sammelheizung
ist eine Zentral-, Fern- bzw. Etagenheizung. Gleichgestellt sind einzelne Öfen mit
Gas-, Elektro- oder Ölbetrieb mit zentraler Versorgung, falls alle Wohnräume
(einschließlich Küche) damit ausgestattet sind.
signifikant
Ein statistisch gemessener Zusammenhang zwischen zwei Variablen (hier: Miethöhe und Wohnmerkmal) tritt in der Stichprobe nicht einfach zufällig auf. (Es
wurde ein Signifikanzniveau von 0,05 angesetzt.)
Souterrain
ist ein Synonym für das Untergeschoss eines Gebäudes, da dieses Geschoss
(mit seinem Fußboden) unterhalb der Erdoberfläche auf der Seite der Straßenfassade liegt.
unverkleideter
Spülkasten
Aufputzspülkasten; der gesamte Spülkasten ist sichtbar montiert.
Videosprechanlage
Wechselsprechanlage/ Türgegensprechanlage mit Türöffner und zusätzlich Kamera und Monitor
Wabenkernwohnungstür
Wohnungseingangstür besteht nicht aus massivem Material, sondern ist mit einer Hohlraumfüllung (Wabe) zwischen den Türblättern gefertigt. Es gibt keine
Holzumfassungszargen (Türrahmen).
Wohnfläche
umfasst die Größe der gesamten Wohnung und ist in der Regel aus dem Mietvertrag zu entnehmen.
Wohnräume
sind Räume mit einer Fläche von mehr als 6 m2.. Badezimmer, Flur, Küche und
Abstellräume werden nicht als Wohnräume (anders als bei der Wohnfläche) gezählt, egal wie groß sie sind. Ein Wohnraum, in den eine Küche integriert ist
(amerikanische Küche), wird als ein Wohnraum gezählt. Bei Angabe von abgeschlossenen halben Räumen im Mietvertrag (mit mehr als 6 m2) wird auf ganze
Zahlen aufgerundet.
Wohnumgebung
ist nicht das Wohnhaus, in dem sich die Wohnung befindet, sondern das in unmittelbarer Sichtweite um das Gebäude befindliche Wohnumfeld.
zusätzliches
ist ein zusätzlich zur Grundausstattung der Wohnung mit Bad und IWC eingeBadezimmer oder
richtetes Bad mit Wanne oder Dusche oder Gästetoilette.
Gästetoilette
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Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
Bestandsschutz von Mieten
Mietentgelte, die in zulässiger Weise durch Mietpreisfestsetzungen oder Mietpreisvereinbarungen
entstanden sind, bleiben auch nach dem Erscheinen dieses Leipziger Mietspiegels bestehen. Der
Mieter kann unter Hinweis auf den aktuell gültigen Leipziger Mietspiegel eine Herabsetzung des
Mietpreises gerichtlich nicht durchsetzen.
Auskünfte zum Mietspiegel
Auskünfte, welche sich im Zusammenhang mit der Anwendung des Mietspiegels und der Einordnung
in die Lagekategorien ergeben, werden erteilt durch
Stadt Leipzig
Sozialamt
Abteilung Soziale Wohnhilfen
Tel.: 0341 123-3997
persönliche Vorsprache nach Vereinbarung
Die adressbezogene Wohnlage können Sie dem Adressverzeichnis (www.leipzig.de/mietspiegel)
entnehmen oder telefonisch beim
Bürgertelefon Leipzig
Tel. 0341 123-0
erfragen.
Im Rahmen ihrer Mitgliedschaft können sich Mieter mietrechtlich beraten und außergerichtlich
vertreten lassen durch
Deutscher Mieterbund - Mieterverein Leipzig e. V.
Hans-Poeche-Straße 9, 04103 Leipzig
Tel.: 0341 2131-277
Sprechzeiten:
Montag – Donnerstag: 8.00 – 19.00 Uhr
Freitag: 8.00 – 12.00 Uhr
und Vermieter bei
Haus & Grund Leipzig
Haus-, Wohnungs- und Grundeigentümer - Verein Leipzig und Umgebung e. V.
Zimmerstraße 1, 04109 Leipzig
Tel.: 0341 960-2648
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
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Anlage: Auszug aus dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)12 zur Vergleichsmieterhöhung in Wohnungsmietverhältnissen
§ 549 Auf Wohnraummietverhältnisse anwendbare Vorschriften
(1) Für Mietverhältnisse über Wohnraum gelten die §§ 535 bis 548, soweit sich nicht aus den §§ 549 bis 577a
etwas anderes ergibt.
(2) Die Vorschriften über die Mieterhöhung (§§ 557 bis 561) und über den Mieterschutz bei Beendigung des
Mietverhältnisses sowie bei der Begründung von Wohnungseigentum (§ 568 Abs. 2, §§ 573, 573a, 573d
Abs. 1, §§ 574 bis 575, 575a Abs. 1 und §§ 577, 577a) gelten nicht für Mietverhältnisse über
1. Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist,
2. Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter
überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat, sofern der Wohnraum dem Mieter nicht
zum dauernden Gebrauch mit seiner Familie oder mit Personen überlassen ist, mit denen er einen auf
Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt führt,
3. Wohnraum, den eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein anerkannter privater Träger
der Wohlfahrtspflege angemietet hat, um ihn Personen mit dringendem Wohnungsbedarf zu
überlassen, wenn sie den Mieter bei Vertragsschluss auf die Zweckbestimmung des Wohnraums und
die Ausnahme von den genannten Vorschriften hingewiesen hat.
(3) Für Wohnraum in einem Studenten- oder Jugendwohnheim gelten die §§ 557 bis 561 sowie die §§ 573,
573a, 573d Abs. 1 und §§ 575, 575a Abs. 1, §§ 577, 577a nicht.
§ 558 Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
(1) Der Vermieter kann die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete
verlangen, wenn die Miete in dem Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit fünfzehn Monaten
unverändert ist. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung
geltend gemacht werden. Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 werden nicht berücksichtigt.
(2) Die ortsübliche Vergleichsmiete wird gebildet aus den üblichen Entgelten, die in der Gemeinde oder einer
vergleichbaren Gemeinde für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage
einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit in den letzten vier Jahren vereinbart oder,
von Erhöhungen nach § 560 abgesehen, geändert worden sind. Ausgenommen ist Wohnraum, bei dem die
Miethöhe durch Gesetz oder im Zusammenhang mit einer Förderzusage festgelegt worden ist.
(3) Bei Erhöhungen nach Absatz 1 darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren, von Erhöhungen nach den §§
559 bis 560 abgesehen, nicht um mehr als 20 vom Hundert erhöhen (Kappungsgrenze). Der Prozentsatz
nach Satz 1 beträgt 15 vom Hundert, wenn die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit
Mietwohnungen zu angemessenen Bedingungen in einer Gemeinde oder einem Teil der Gemeinde
besonders gefährdet ist und diese Gebiete durch Rechtsverordnung nach Satz 3 bestimmt sind. Die
Landesregierungen werden ermächtigt, diese Gebiete durch Rechtsverordnung für die Dauer von jeweils
höchstens fünf Jahren zu bestimmen.
(4) Die Kappungsgrenze gilt nicht,
1. wenn eine Verpflichtung des Mieters zur Ausgleichszahlung nach den Vorschriften über den Abbau der
Fehlsubventionierung im Wohnungswesen wegen des Wegfalls der öffentlichen Bindung erloschen ist
und
2. soweit die Erhöhung den Betrag der zuletzt zu entrichtenden Ausgleichszahlung nicht übersteigt.
Der Vermieter kann vom Mieter frühestens vier Monate vor dem Wegfall der öffentlichen Bindung
verlangen, ihm innerhalb eines Monats über die Verpflichtung zur Ausgleichszahlung und über deren Höhe
Auskunft zu erteilen. Satz 1 gilt entsprechend, wenn die Verpflichtung des Mieters zur Leistung einer
Ausgleichszahlung nach den §§ 34 bis 37 des Wohnraumförderungsgesetzes und den hierzu ergangenen
landesrechtlichen Vorschriften wegen Wegfalls der Mietbindung erloschen ist.
(5) Von dem Jahresbetrag, der sich bei einer Erhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete ergäbe, sind
Drittmittel im Sinne des § 559a abzuziehen, im Falle des § 559a Abs. 1 mit 11 vom Hundert des
Zuschusses.
(6) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
12
16
Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909;
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 5 G v. 1.10.2013/ 3719
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
§ 558a Form und Begründung der Mieterhöhung
(1) Das Mieterhöhungsverlangen nach § 558 ist dem Mieter in Textform zu erklären und zu begründen.
(2) Zur Begründung kann insbesondere Bezug genommen werden auf
1. einen Mietspiegel (§§ 558c, 558d),
2. eine Auskunft aus einer Mietdatenbank (§ 558e),
3. ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen,
4. entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen; hierbei genügt die Benennung von drei
Wohnungen.
(3) Enthält ein qualifizierter Mietspiegel (§ 558d Abs. 1), bei dem die Vorschrift des § 558d Abs. 2 eingehalten
ist, Angaben für die Wohnung, so hat der Vermieter in seinem Mieterhöhungs-verlangen diese Angaben
auch dann mitzuteilen, wenn er die Mieterhöhung auf ein anderes Begründungsmittel nach Absatz 2 stützt.
(4) Bei der Bezugnahme auf einen Mietspiegel, der Spannen enthält, reicht es aus, wenn die verlangte Miete
innerhalb der Spanne liegt. Ist in dem Zeitpunkt, in dem der Vermieter seine Erklärung abgibt, kein
Mietspiegel vorhanden, bei dem § 558c Abs. 3 oder § 558d Abs. 2 eingehalten ist, so kann auch ein
anderer, insbesondere ein veralteter Mietspiegel oder ein Mietspiegel einer vergleichbaren Gemeinde
verwendet werden.
(5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558b Zustimmung zur Mieterhöhung
(1) Soweit der Mieter der Mieterhöhung zustimmt, schuldet er die erhöhte Miete mit Beginn des dritten
Kalendermonats nach dem Zugang des Erhöhungsverlangens.
(2) Soweit der Mieter der Mieterhöhung nicht bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach dem Zugang
des Verlangens zustimmt, kann der Vermieter auf Erteilung der Zustimmung klagen. Die Klage muss
innerhalb von drei weiteren Monaten erhoben werden.
(3) Ist der Klage ein Erhöhungsverlangen vorausgegangen, das den Anforderungen des § 558a nicht
entspricht, so kann es der Vermieter im Rechtsstreit nachholen oder die Mängel des Erhöhungsverlangens
beheben. Dem Mieter steht auch in diesem Fall die Zustimmungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 zu.
(4) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
§ 558c Mietspiegel
(1) Ein Mietspiegel ist eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete, soweit die Übersicht von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt oder anerkannt worden ist.
(2) Mietspiegel können für das Gebiet einer Gemeinde oder mehrerer Gemeinden oder für Teile von Gemeinden erstellt werden.
(3) Mietspiegel sollen im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung angepasst werden.
(4) Gemeinden sollen Mietspiegel erstellen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem vertretbaren
Aufwand möglich ist. Die Mietspiegel und ihre Änderungen sollen veröffentlicht werden.
(5) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln zu erlassen.
§ 558d Qualifizierter Mietspiegel
(1) Ein qualifizierter Mietspiegel ist ein Mietspiegel, der nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter anerkannt worden
ist.
(2) Der qualifizierte Mietspiegel ist im Abstand von zwei Jahren der Marktentwicklung anzupassen. Dabei kann
eine Stichprobe oder die Entwicklung des vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindexes für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland zugrunde gelegt werden. Nach vier Jahren ist der qualifizierte Mietspiegel neu zu erstellen.
(3) Ist die Vorschrift des Absatzes 2 eingehalten, so wird vermutet, dass die im qualifizierten Mietspiegel bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben.
Stadt Leipzig Sozialamt Leipziger Mietspiegel 2016
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