Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1063620.pdf
Größe
12 MB
Erstellt
23.05.16, 12:00
Aktualisiert
11.02.18, 20:41
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-02876
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Stadtentwicklung und Bau
FA Umwelt und Ordnung
SBB Südost
Ratsversammlung
17.05.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Betreff
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg";
Stadtbezirk Südost", Ortsteil Meusdorf;
Satzungsbeschluss
Beschlussvorschlag:
1.
Die während der öffentlichen Auslegung des Entwurfs des Bebauungsplanes vorgebrachten
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit hat die Ratsversammlung der
Stadt Leipzig mit dem Ergebnis geprüft, sie insoweit zu berücksichtigen, wie es in der beiliegenden
Auflistung (Abwägungsvorschlag) angegeben ist.
2.
Aufgrund des § 10 Abs. 1 des BauGB sowie § 4 der SächsGemO beschließt die
Ratsversammlung der Stadt Leipzig den Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung (Teil A)
und dem Text (Teil B), als Satzung.
3.
Die Begründung zum Bebauungsplan wird gebilligt.
4.
Die voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2019 ff. anfallenden Folgekosten für Pflege und
Wartung der öffentlichen Straßen werden zunächst zur Kenntnis genommen. Über eine zusätzliche
Bereitstellung ist im Rahmen der Haushaltsplanung 2019 / 2020 zu entscheiden. Die Mittel sind dann
entsprechend durch das Fachamt anzumelden.
Hinweis: Die in der Vorlage enthaltenen Pläne dienen lediglich der Information. Maßgebend ist der zum Zeitpunkt des Beschlusses im Sitzungssaal des Stadtrates
ausgehängte Plan.
Prüfung der Übereinstimmung mit den strategischen Zielen:
Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur.
Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien mit Kindern aus. (siehe
Anlage Prüfkatalog)
Sachverhalt:
Siehe Anlage „Beschreibung des Sachverhaltes“.
Anlagen:
1 Prüfkatalog
2 Beschreibung des Sachverhaltes
3 Übersichtskarte
4 Übersichtsplan
5 Abwägungsvorschlag
6 Namens- und Adressenliste zum Abwägungsvorschlag
- Aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben!
7 Bebauungsplan Teil A: Planzeichnung
8 Bebauungsplan, Planzeichenerklärung
9 Bebauungsplan Teil B: Text
10 Begründung zum Bebauungsplan
Prüfkatalog
Prüfung der Übereinstimmung mit dem strategischen Ziel: Schaffung von Rahmenbedingungen für eine
ausgeglichenere Altersstruktur. Das Handeln der Stadt richtet sich auf Kinder, Jugendliche und Familien
mit Kindern aus.
Wenn relevant angekreuzt wurde, dann bitte alle folgenden Indikatoren bewerten:
Indikatoren
verbessert
auf
bisherigen
Niveau
verschlechtert
keine
Auswirkung
1 Vorschulische Bildungs-
Begründung in
Vorlage Seite 1
und Betreuungsangebote
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
2 Schulische
Bildungsangebote,
Ausbildung und Studium
(Qualität, Vielfalt,
Erreichbarkeit,
Quantität/Umfang)
3 Wohnbedingungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien (Angebot,
Attraktivität, Vielfalt,
Infrastruktur)
4 Kultur- und
Freizeitangebote,
Möglichkeiten zum
Spielen, Sporttreiben und
Treffen sowie
Naturerfahrungen für
Kinder, Jugendliche und
Familien
5 Gesundheit und Sicherheit
von Kindern und
Jugendlichen/Schutz vor
Gefahren
6 Integration von Kindern
und Jugendlichen mit
Behinderungen oder
Migrationshintergrund
7 Finanzielle Bedingungen
von Familien
Indikator
hat stattgefunden
ist
vorgesehen
8 Beteiligung von Kindern,
Jugendlichen und Familien
bei der zu treffenden
Entscheidung
Stadt Leipzig
01.15/016/01.12
1
) Das Ausfüllen der Seitenangabe ist dem Einreicher freigestellt.
ist nicht vorgesehen
Begründung in
Vorlage, Seite 1
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Satzungsbeschluss
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Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Satzungsbeschluss
Mit dieser Vorlage soll, nach dem der Planentwurf 2011 öffentlich ausgelegen hatte, nunmehr der
Satzungsbeschluss über den Bebauungsplan (B-Plan) herbeigeführt werden. Die Unterbrechung im
Planverfahren beruht insbesondere auf der vom Planbegünstigten damals noch als ungünstig
eingeschätzten Marktlage im Segment der Einfamilienhäuser. Zur Sicherung der mit dem B-Plan
angestrebten Erschließungs- und Kompensationsmaßnahmen sollte vor Satzungsbeschluss zudem
ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen und per Bürgschaft gegenüber der Stadt abgesichert
werden. Aufgrund anderer unternehmerischer Prioritäten wurde dem zügigen Abschluss des
städtebaulichen Vertrages einschl. der Hinterlegung der notwendigen Sicherungsbürgschaft sowie
des Planverfahrens nicht die erforderliche Priorität eingeräumt.
Anfang 2016 wurde seitens der Verwaltung auf den Planbegünstigten wieder zugegangen. Dies
geschah vor dem Hintergrund einer gewissen zeitlichen Gültigkeit für die im Rahmen eines
Bauleitplanverfahrens erarbeiteten und der Planung zugrundeliegenden Gutachten und
eingegangenen Stellungnahmen sowie einer sich mittlerweile erheblich verbesserten Marktlage und
steigenden Nachfrage im Segment der Einfamilienhäuser. Um das Baurecht auf den Flächen zu
halten bzw. über den Satzungsbeschluss dieses abschließend zu erlangen, wurde dem
Planbegünstigten die Fortführung des Planverfahrens empfohlen. Da ein städtebaulicher Vertrag
keine zwingende rechtliche Voraussetzung für den Satzungsbeschluss darstellt und noch im Rahmen
des Vollzugs des Bebauungsplanes abgeschlossen werden kann, hat sich die Verwaltung
insbesonderer auch vor dem Hintergrund der besonderen Eigentumsverhältnisse, die Fläche gehört
einem städtischen Tochterunternehmen, dazu entschlossen, die Vorlage einzubringen.
Die im Planentwurf 2011 enthaltenen Ziele haben nach Einschätzung der Verwaltung nach wie vor
Bestand, die heute maßgeblichen planerischen Grundlagen einschl. der stadtentwicklungsplanerischen Ziele würden heute zu keinen anderen Planinhalten führen. Dies gilt auch für die
nochmals erfolgte Überprüfung der eingegangenen Stellungnahmen aus den Beteiligungsverfahren.
Veränderte Betroffenheiten sind nicht erkennbar.
Hinsichtlich der örtlichen Bedingungen haben sich durch eine regelmäßige Pflege des Gebietes
keine wesentlichen planrelevanten Veränderungen, insbesondere in Bezug auf den ökologischen
Zustand und Wert der Fläche eingestellt. Daraus folgt, dass die auf Basis des damals und heute
gültigen Leipziger Bewertungsmodells zur Ermittlung der Eingriffe bilanzierten Kompensationsmaßnahmen auch heute rechnerisch ausreichend und fachlich angemessen sind.
Hinsichtlich der artenschutzrechtlichen Fragestellungen, die bereits 2011 Gegenstand des
Planentwurfs waren, ergeben sich ebenfalls keine neuen Sachverhalte. Die Aussagen zum
ökologischen Zustand und der artenschutzrechtlichen Bedeutung beruhen auf einer erneuten
Begutachtung des Plangebietes, die in 2016 durchgeführt wurde.
Deshalb kann auf der Grundlage des 2011 öffentlich ausgelegten Planentwurfs trotz des mittlerweile
vergangenen Zeitraums nunmehr der Satzungsbeschluss herbeigeführt werden.
Unabhängig von den vorstehenden Ausführungen wurden folgende Änderungen des Planinhaltes
nach den Beteiligungen zum Entwurf aus den nachfolgend genannten Gründen vorgenommen:
1. Die Nummerierung der textlichen Festsetzungen TF 16a bis TF 20 wurde der
Übersichtlichkeit wegen geändert in TF 17 bis TF 21.
2. Die Hinweise wurden aufgrund der Stellungnahme des Sächsischen Oberbergamtes vom
13.1.2012 um den Hinweis III-3 zum Altbergbau ergänzt.
01.02.2017
Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Satzungsbeschluss
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3. Die Hinweise wurden aus Gründen der Rechtssicherheit um den Hinweis III-4 zur
Möglichkeit der Einsichtnahme von Vorschriften, die der Planung zugrunde liegen,
ergänzt.
4. Die textliche Festsetzung TF 17 (ehemals TF 16a) wurde geändert. Die Höhe der
Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss darf nunmehr maximal nicht mehr um
0,50 m, sondern nur noch um 0,30 m überschritten werden. Damit soll ausgeschlossen
werden, dass im Kellergeschoss Wohnräume errichtet werden. Die LWB als alleinig
betroffener Eigentümer hat dieser Änderung am 24.4.2012 zugestimmt.
5. Um den unverbindlichen Charakter der Pflanzempfehlungen zu verdeutlichen, wurde die
Verweisung auf Anhang I der Begründung in den textlichen Festsetzungen TF 12, TF 13
und TF 14 gestrichen und stattdessen als Hinweis III-5 aufgenommen.
Übereinstimmung mit den Strategischen Zielen der Kommunalpolitik ist wie folgt gegeben:
• Schaffung von Rahmenbedingungen für den Erhalt bzw. die Neuschaffung von Arbeitsplätzen
Das Ziel wird durch die Planung nicht berührt.
• Schaffung von Rahmenbedingungen für eine ausgeglichenere Altersstruktur
In Folge der Aufstellung des B-Planes ist davon auszugehen, dass dass sich die Wohnbedingungen
für Kinder, Jugendliche und Familien durch das Angebot zusätzlicher Bauplätze für
Einfamilienhäuser verbessern werden.
Die Belange der Kreativwirtschaft werden durch die Planung nicht berührt.
Landwirtschaftliche Flächen sind von der Planung nicht betroffen.
Der Stadtbezirksbeirat Südost hat den Entwurf des B-Planes in seiner Sitzung am 13.09.2011
behandelt und die Planung befürwortet.
Maßnahmen der Stadt zur Umsetzung der Planung bzw. Kosten, die infolge der Aufstellung des
B-Planes auf die Stadt zukommen können (einschließlich Maßnahmen auf städtischen Flächen zum
Ausgleich von Eingriffen im Rahmen der Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz),
sind im Ergebnis der durchgeführten Ermittlungen wie folgt zu erwarten:
– Die durch die LWB als Planveranlasser durchzuführenden Ausgleichsmaßnahmen nach dem
Bundesnaturschutzgesetz werden zum Teil auf einer außerhalb des Plangebiets liegenden
städtischen Fläche (Teilfläche des Flurstück 1/7, Gemarkung Meusdorf) vorgenommen. Die
Fläche gehört zu dem vom Amt 67 verwalteten Ausgleichsflächenpool.
– Um die Durchführung der Planung zu ermöglichen, veräußerte die Stadt im Jahr 2009 eine
Teilfläche des Flurstücks 884/14 an die LWB (neue Flurstücksbezeichnung: 884/15). Der
dadurch erzielte Erlös betrug 15.052,50 €.
Die Herstellung der zukünftig öffentlichen Erschließungsanlagen wird im Rahmen eines
städtebaulichen Vertrages gesichert. Sonstige Maßnahmen der Stadt Leipzig zur Umsetzung der
Planung sind nicht zu erwarten. Die voraussichtlich ab dem Haushaltsjahr 2019 ff. anfallenden
Folgekosten in Höhe von ca. 2.900 €/Jahr für Pflege und Wartung der öffentlichen Straßen werden
zunächst zur Kenntnis genommen. Über eine zusätzliche Bereitstellung ist im Rahmen der
Haushaltsplanung 2019/20 zu entscheiden. Die Mittel sind dann entsprechend durch das Fachamt
anzumelden.
Flächen im Eigentum der Stadt sind im Plangebiet vorhanden; es finden jedoch keine
Veränderungen der bestehenden Verhältnisse statt.
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Beschreibung des Sachverhaltes
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Satzungsbeschluss
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Die weitere Vorgehensweise ist wie folgt vorgesehen:
Nach der Beschlussfassung durch die Ratsversammlung wird das Dezernat Stadtentwicklung und
Bau, Stadtplanungsamt, den Beschluss im Leipziger Amtsblatt bekannt machen.
Dem Stadtbezirksbeirat Südost wird die Vorlage durch das Büro für Ratsangelegenheiten
unmittelbar nach der Bestätigung in der Dienstberatung des OBM zugeleitet.
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Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Übersichtskarte – Lage des Plangebietes
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 10000, Stand: 12/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des Plangebietes
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Übersichtskarte – Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Datengrundlage: Stadtkarte Leipzig (DSK 5), M 1 : 5000, Stand: 12/2015
Herausgeber: Amt für Geoinformation und Bodenordnung
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
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Abwägungsvorschlag zum
B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg
In diesem Abwägungsvorschlag sind aufbereitet:
o die für die Abwägung relevanten Inhalte der im Rahmen der Beteiligungen zum Entwurf eingegangenen
- Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange (TöB) und
- Stellungnahmen aus der Öffentlichkeit (Bürger/Dritte),
o die Beschlussvorschläge (BV) zu den einzelnen, in den Stellungnahmen genannten Inhalten sowie
o die Begründungen der Stadt zu den Beschlussvorschlägen (soweit erforderlich).
Diejenigen durch die Stadt beteiligten TöB, die keine Stellungnahme oder keine Stellungnahme mit abwägungserheblichen Inhalten abgegeben haben oder die lediglich mitgeteilt haben, dass ihre Belange von der Planung
nicht berührt werden, dass sie der Planung zustimmen (ohne weitere inhaltliche Stellungnahme) oder dass sie
keine Bedenken gegen die Planung haben, sind in der Begründung zum B-Plan, Kap. 8 „Ergebnisse der Beteiligungen“ genannt.
Erläuterung der Beschlussvorschläge:
berücksichtigt
J
Beschlussvorschlag (BV)
Erläuterung
N
X
Wird berücksichtigt
X
Der genannte Sachverhalt wird durch Änderung oder Ergänzung von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung
ganz oder teilweise berücksichtigt.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der vorgeschlagenen
Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Wird nicht berücksichtigt Der genannte Sachverhalt wird nicht berücksichtigt und führt
somit nicht zu Änderungen oder Ergänzungen von Inhalten
aus den dargelegten
des Planes und/oder seiner Begründung.
Gründen
Die maßgeblichen Gründe sind in der Begründung des BV
dargelegt.
-
-
01.02.2017
Ist bereits berücksichtigt
Der genannte Sachverhalt führt nicht zu Änderungen oder
Ergänzungen von Inhalten des Planes und/oder seiner Begründung, weil der jeweilige Sachverhalt darin bereits ausreichend berücksichtigt ist.
Auf Art und Weise bzw. Fundstelle der gegebenen Berücksichtigung wird in der Begründung des BV hingewiesen.
Ist nicht Gegenstand dieses Planverfahrens
Der genannte Sachverhalt ist nicht Gegenstand dieses Bauleitplanverfahrens, sondern bezieht sich auf Sachverhalte
außerhalb des räumlichen Geltungsbereiches, ist inhaltlich
nicht relevant oder widersprüchlich für das vorliegende Bauleitplanverfahren, ist Sache anderer oder späterer Genehmigungs- oder Planverfahren, oder dieser Bauleitplan steht
einer entsprechenden Realisierung nicht entgegen.
Die maßgeblichen Hintergründe sind – soweit erforderlich –
in der Begründung des BV dargelegt.
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
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I. Träger öffentlicher Belange (TöB)
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-1
Landesamt für Archäologie
Stellungnahme vom 26.10.2011
I-1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Das Landesamt für Archäologie bittet in seiner Eigenschaft als Fachbehörde um
die Aufnahme der nachstehenden Auflagen, Gründe und Hinweise.
berücksichtigt
J
-
Auflagen
Vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten muss im von Bautätigkeit betroffenen Areal durch das Landesamt für Archäologie eine archäologische Grabung [1]
durchgeführt werden. Diese besteht in der Flächenplanierung, d.h. Abtragung des
Oberbodens mittels eines exakt arbeitenden Großgerätes (Hydraulikbagger mit
Böschungshobel). Zur Überwachung der Flächenabtragung muss ein Facharchäologe des Landesamtes für Archäologie ständig zugegen sein. Auftretende Befunde
und Funde sind sachgerecht auszugraben und zu dokumentieren; Bauverzögerungen sind dadurch nicht auszuschließen. Der Termin für Grabung [1] ist mit dem
Landesamt für Archäologie im Rahmen einer Vereinbarung abzustimmen (s. Hinweise).
Gründe
1. Die Genehmigungspflicht für o.g. Vorhaben ergibt sich aus § 14 SächsDSchG.
Danach bedarf der Genehmigung der Denkmalschutzbehörde, wer Erdarbeiten etc.
an einer Stelle ausführen will, von der bekannt oder den Umständen nach zu vermuten ist, dass sich dort Kulturdenkmale befinden.
2. Die archäologische Relevanz des Vorhabenareales belegen aus dem Umfeld
bekannte archäologische Kulturdenkmale (Hofwüstung/Mittelalter), die nach § 2
SächsDSchG Gegenstand des Denkmalschutzes sind.
Hinweise
Das Ergebnis der Grabung [1] kann weitere archäologische Untersuchungen
(Grabung [2]) erforderlich machen. Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung abzuschließen, die den
Zeit- und Kostenrahmen benennt.
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Ausführungen entsprechen den Erläuterungen zum Denkmalschutz in der Begründung Kap Nr. 5.7 Denkmalschutz sowie den Hinweisen III-1 im Teil B des
Bebauungsplans.
I-2
Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
Stellungnahme vom 22.11.2011
I-2.1
Inhalt der Stellungnahme:
Es wird darauf hingewiesen, dass im LfULG nur die Belange
- Fluglärm
- Anlagensicherheit / Störfallvorsorge
- natürliche Radioaktivität
- Fischartenschutz / Fisch- und Teichwirtschaft und
01.02.2017
-
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
- Geologie
Gegenstand der Prüfung sind. Es wird ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht,
dass neben den oben genannten Belangen keine weiteren Belange geprüft wurden.
Die Prüfung und Einschätzung erfolgte auf der Grundlage des Inhalts der nachfolgenden Unterlagen:
[1] Schreiben der Stadt Leipzig, Stadtplanungsamt, Unsere Zeichen 61.61.03-ze
vom 21.10.2011
[2] mit [1] überreichte Unterlagen:
Entwurf des Bebauungsplanes mit Begründung, Fassung: Okt./2011; Planverfasser: Integral GmbH / Freie Planungsgruppe Berlin GmbH
[3] Stellungnahme des Sächsischen Landesamtes für Umwelt und Geologie (LfUG)
als Träger öffentlicher Belange vom 07.09.2007, Az.: 53-4805.10/2581/2007, HKN
2007/ 001967 Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg", Stadtbezirk Südost, Ortsteil
Meusdorf (Ihr Schreiben vom 07.08.2007,.Az: 61.61.03-ze)
[4] Sächsisches Gesetz und Verordnungsblatt Nr. 9 vom 15. Juni 1999 – Gesetz zur
Änderung des Ersten Gesetzes zur Abfallwirtschaft und zum Bodenschutz im Freistaat Sachsen (SächsABG) vom 20. Mai 1999
Prüfungsergebnis
Nach Prüfung der zu vertretenden öffentlichen Belange bestehen von Seiten des
LfULG aus geologischer Sicht keine Bedenken gegen den vorgelegten Entwurf des
Bebauungsplanes.
Die Belange der Anlagensicherheit/Störfallvorsorge, der Vorsorge vor Fluglärm,
des Strahlenschutzes und des Fischartenschutzes einschließlich Fisch- und Teichwirtschaft werden vom geplanten Vorhaben nicht berührt.
Die Hinweise der Abteilung Geologie aus der Stellungnahme vom 07.09.2007 [3]
wurden im vorgelegten Entwurf des Bebauungsplanes nur zum Teil berücksichtigt.
Aus diesem Grund wird empfohlen, im Rahmen der weiteren Planbearbeitung den
nachfolgenden Hinweis zu berücksichtigen.
Hinweis
Im Punkt 5.1 Topografie und Baugrundverhältnisse / Versickerung in [2] wird auf
ein im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstelltes Baugrundgutachten (Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Umweltgeologie mbH: Baugrundgutachten im
Auftrag der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, April 2004) und auf
GUD Geotechnik und Umweltgeologie mbH: Bericht zur Versickerungsfähigkeit
der anstehenden Böden im Auftrag der Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft
mbH, März 2008 verwiesen, die beide dem LfULG nicht vorliegen.
Es wird von der Stadt Leipzig erbeten, dem LfULG die beiden oben genannten Gutachten zur Verfügung zu stellen und in diesem Zusammenhang wird auf § 11 (Geowissenschaftliche Landesaufnahme) des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes (SächsABG) vom 20. Mai 1999 [4] hingewiesen.
BV: keine Änderung
Begründung:
Es wurden keine Bedenken geäußert. Die angeforderten Gutachten wurden durch
das Stadtplanungsamt am 07.12.2011 an das Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie übersandt.
01.02.2017
Seite 3 von 14
berücksichtigt
J
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
I-3
Lausitzer und Mitteldeutsche Bergbau-Verwaltungsgesellschaft mbH, Betrieb
Mitteldeutschland
Stellungnahme vom 28.11.2011
I-3.1
Inhalt der Stellungnahme:
Nach Prüfung der uns übergebenen Unterlagen in den zuständigen Fachabteilungen zum Entwurf des o. g. Bebauungsplanes mit Stand Oktober 2011 werden zum
dargestellten Plangebiet folgende Hinweise mitgeteilt:
Grundstückseigentum der LMBV mbH wird durch das Planvorhaben nicht
berührt.
Das Plangebiet befindet sich außerhalb der Sanierungsbereiche der LMBV
mbH, jedoch im Bereich des großräumigen Grundwasserwiederanstieges nach
Einstellung der bergbaubedingten Grundwasserabsenkung im ehemaligen Tagebau Espenhain. Innerhalb des Bereiches sind keine flurnahen Grundwasserstände ausgewiesen. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass lokal verbreitete Schmelzwassersande, die nach Lage, Mächtigkeit und in Abhängigkeit
vom Niederschlagsdargebot wasserführend sein können, nicht auszuschließen
sind.
Im Zusammenhang mit geplanten Bauvorhaben wird empfohlen, auf der
Grundlage objektspezifischer Baugrunduntersuchungen die geologischen und
hydrologischen Verhältnisse zu klären. Genauere Angaben sind nur unter Betrachtung der höhenmäßigen Situation Vor-Ort, einschließlich detaillierter
Kenntnisse zum Baugrund möglich.
Vor Beginn einer geplanten Baumaßnahme wird empfohlen, objektkonkrete
Baugrunduntersuchungen unter Berücksichtigung der aktuellen und prognostischen hydrogeologischen Randbedingungen sowie Untersuchungen zur Beschaffenheit des Grundwassers durchzuführen. Im ausgewiesenen Planbereich
befindet sich kein aktiver bergbaulicher Anlagen und Leitungsbestand der
LMBV mbH.
Eigene Maßnahmen innerhalb des bezeichneten Gebietes sind nicht vorgesehen bzw. geplant.
Aus Sicht der LMBV mbH bestehen keine Bedenken bzw. Einwände zu o. g.
Bebauungsplan.
Seite 4 von 14
berücksichtigt
J
N
-
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Erläuterungen betreffen bauausführende Maßnahmen. Inhalte des Bebauungsplans sind nicht betroffen.
I-4
Polizeidirektion Leipzig
Stellungnahme vom 15.11.2011
I-4.1
Inhalt der Stellungnahme:
Von Seiten des Polizeivollzugsdienstes wird die Zustimmung zum Vorhaben mitgeteilt.
Bei der Fortführung der Planung ist die Anbindung der Verkehrsflächen A bis F an
den Cervantesweg mittels eines durchgezogenen abgesenkten Bord im Sinne einer
Grundstückszufahrt auszuführen. Der Cervantesweg sollte an den Barclayweg und
Schwarzenbergweg, wie im Bestand, als Einmündung erfolgen. Hierbei ist im unmittelbaren Einmündungsbereich auf abweichende Beläge oder durchgezogene
Borde zu verzichten. Nur so können nach Inbetriebnahme der neuen Verkehrsflächen Missverständnisse hinsichtlich der Vorrangregelungen vermieden und die
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-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 5 von 14
berücksichtigt
J
Verkehrssicherheit ohne zusätzliche Verkehrszeichen gewährleistet werden.
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Ausführungen enthalten verkehrsordnende Maßnahmen und sind im Rahmen
der Realisierung des Vorhabens bzw. des Ausbaus der Verkehrsflächen zu berücksichtigen. Inhalte des Bebauungsplans sind nicht betroffen.
I-5
Sächsisches Oberbergamt, Referat 31 Steine-Erden-Bergbau
Stellungnahme vom 13.01.2012
I-5.1
Inhalt der Stellungnahme vom 13.01.2012:
Das B-Plan-Gebiet liegt im Gültigkeitsbereich des Betriebsplanes „Folgen des
Grundwasserwiederanstieges, Braunkohletagebau Espenhain". Infolge der Einstellung von Braunkohlentagebauen in der Umgebung von Leipzig vollzieht sich zurzeit
ein großräumiger Wiederanstieg des Grundwassers. Es ist davon auszugehen, dass
nach dem Ende des Grundwasserwiederanstieges, d.h. nach dem Erreichen des
stationären Endzustandes, teilweise wieder die vorbergbaulichen Grundwasserstände und Grundwasserflurabstände erreicht werden. Dies muss bei der Gründung
(insbesondere Gründungstiefe) von Bauwerken berücksichtigt werden. Es wird
außerdem darauf hingewiesen, dass zusätzlich zu diesen bergbaubedingten Grundwasserveränderungen auch klimatologisch bedingte (natürliche) Schwankungen
des Grundwasserspiegels auftreten können. Durch die Veränderungen des Grundwasserstandes kann es auch zu geringen Veränderungen der Tagesoberfläche (Hebungen, Senkungen) kommen.
Es wird unbedingt darum gebeten, die LMBV mbH, Walter-Köhn-Str. 2, 04356
Leipzig am B-Plan-Verfahren zu beteiligen, um von ihr präzise Angaben zu den zu
erwartenden bergbaubedingten Grundwasserveränderungen, insbesondere zu den
Grundwasser-Flurabständen einzuholen und diese im B-Plan-Verfahren berücksichtigen zu können.
Das B-Plan-Gebiet liegt außerdem in der Nähe des ehemaligen Braunkohlebergwerkes Dölitz. Im unmittelbaren Bereich des B-Plan-Gebietes sind jedoch nach den
bekannten Unterlagen keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen vorhanden, die
Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen. Trotzdem ist
das Vorhandensein bislang unbekannter Grubenbaue in Tagesoberflächennähe
nicht auszuschließen. Bei Bauvorhaben wird deshalb empfohlen, Baugruben von
einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein von
Spuren alten Bergbaus überprüfen zu lassen. Über eventuell angetroffene Spuren
alten Bergbaus ist das Sächsische Oberbergamt gemäß § 4 SächsHohlrVO in
Kenntnis zu setzen.
Weitere Belange des Sächsischen Oberbergamtes sind nicht berührt.
Aus Sicht des Oberbergamtes sollte im Teil B - Text – des Bebauungsplanes der
Abschnitt III („Hinweise") der Punkt 111-2 (entsprechend auch in der Begründung,
Seite 18 Abschnitt 7.2.3 letzter Absatz) wie folgt geändert werden:
„Das Plangebiet liegt im Gültigkeitsbereich des „Bergrechtlichen Betriebsplanes
..." der LMBV. Bauherren wird dringend empfohlen, präzise Angaben zu den bergbaubedingten Veränderungen der Grundwasserverhältnisse von der LMBV mbH,
Walter-Köhn-Str. 2, 04356 Leipzig einzuholen.
Bitte fügen Sie einen Punkt III-3 hinzu, in dem Sie auf den unweit gelegenen Altbergbau hinweisen und deshalb empfehlen, Baugruben von einem Fachkundigen
(Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das Vorhandensein Spuren alten Bergbaues
überprüfen zu lassen., konkreter Textvorschlag s.o.
BV: Ergänzung der Begründung (s. Kapitel 7.2.3)
01.02.2017
X
N
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 6 von 14
berücksichtigt
J
N
Begründung:
Die Begründung wird hinsichtlich der Auswirkungen infolge der Einstellung von
Braunkohlentagebauen im Kapitel 7.2.3 sowie hinsichtlich bergbaulicher Anlagen
geändert. Dem Hinweis auf Beteiligung des LMBV zu den bergbaubedingten
Grundwasserveränderungen wurde nachgekommen. Wie die LMBV mit Schreiben
vom 2.4.2012 mitteilte, ist trotz Grundwasseranstiegs nicht mit flurnahen Grundwasserständen zu rechnen.
Der Hinweis III-3 wird in den Bebauungsplan aufgenommen.
I-6
Stadtreinigung Leipzig, Abteilung Abfallentsorgung
Stellungnahme vom 04.11.2011
I-6.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Stadtreinigung Leipzig stimmt o. g. Bebauungsplanung zu.
Es wird um Beachtung nachfolgender Hinweise gebeten.
Die privaten Stichwege werden nicht von den Abfallsammelfahrzeugen befahren, da
kein Wenden möglich ist.
Die Abfallbehälter müssen am jeweiligen Entsorgungstag durch die Grundstückseigentümer im öffentlichen Bereich des Cervantesweges, in Höhe der Einmündungsbereiche der Stichwege bereitgestellt werden.
-
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Äußerungen betreffen die Bewirtschaftung der Grundstücke. Inhalte des Bebauungsplans sind nicht betroffen.
I-7
Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 03.11.2011
I-7.1
Inhalt der Stellungnahme:
Wasserversorgung
Hinsichtlich der Trinkwasserversorgung gibt es zu den übergebenen Unterlagen
derzeitig keine weiteren Hinweise und Forderungen.
Bei der weiteren Planung der trinkwasserseitigen Erschließung ist unser Technisches Regelwerk „Trinkwasserversorgung" sowie die AVB Wasser V, insbesondere
bezüglich der Herstellung der Grundstücksanschlüsse, zu berücksichtigen.
Die vorgesehene Versorgungslösung ist zur Prüfung beim Versorgungsunternehmen, Unternehmensbereich Markt, Team Erschließung vorzulegen.
-
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Äußerungen betreffen Hinweise zur Realisierung des Vorhabens. Inhalte des
Bebauungsplans sind nicht betroffen.
I-7.2
01.02.2017
Inhalt der Stellungnahme:
Abwasserentsorgung
S. 4- Punkt 5.6.2. - Ver- und Entsorgungsanlagen
Es wird darum gebeten, die Aussage zur „Abwasserbeseitigung" wie folgt zu präzisieren: Die Schmutzwasserentsorgung erfolgt über neu zu verlegende Schmutzwasserleitungen im Cervantesweg und in den neu geplanten Stichstraßen.
S. 36 - 1 2.6.1. Versickerung des Niederschlagwassers
Die ausgewiesene Festsetzung TF 6, dass Regenwasser, welches nicht auf den
Grundstücken zurückgehalten und versickert werden kann, über einen Überlauf in
die straßeneigenen Versickerungsanlagen eingeleitet werden kann, ist zwingend mit
-
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Seite 7 von 14
berücksichtigt
J
N
dem Verkehrs- und Tiefbauamt der Stadt Leipzig zu klären.
Es wird um eine Aussage gebeten, ob die benannte Möglichkeit der Ableitung von
Regenwasser in den Leinegraben den künftigen Erschließungsträger dazu verpflichtet, die entsprechenden Regenwasseranlagen bis zur Einbindung in den Leinegraben im Zuge der Erschließung des B-Plangebiets zu errichten.
Bei der Planung der Entsorgungsnetze, insbesondere bei der Gestaltung der
Grundstücksanschlüsse ist das Technische Regelwerk „Abwasserableitung" sowie
die AEB-A zu beachten.
Die vorgesehene Entsorgungslösung ist zur Prüfung beim Versorgungsunternehmen, ebenfalls im Unternehmensbereich Markt, Team Erschließung vorzulegen.
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Festsetzung Nr. 6 sichert verschiedene Möglichkeiten zum Umgang mit Niederschlagswasser. Die Umsetzung der Maßnahmen erfolgt im Rahmen der Realisierung durch den Grundstückseigentümer. Dies gilt auch für einen möglichen Überlauf in den Leingraben. Der Grundstückseigentümer wird bei Umsetzung der Maßnahmen die entsprechenden Fachbehörden in die Planung einbinden.
I-7.3
Inhalt der Stellungnahme:
Technische Voraussetzungen
Der Bestand an wasserwirtschaftlichen Anlagen ist aus beiliegenden Lageplanauszügen - Wasser- und Abwasser - ersichtlich. Gemäß Sächsischem Wassergesetz §
109 besitzen diese Anlagen Bestandsschutz. Sie dürfen weder überbaut noch mit
Gehölzen und Bäumen bepflanzt werden. Bei Baumpflanzungen ist ein Mindestabstand von 2,50 m zu gewährleisten.
Der sichere Betrieb, der ungehinderte Zugang für Wartung und Instandhaltung
sowie eine spätere Aufnahme und Neuverlegung müssen deshalb bereits bei der
Planung berücksichtigt werden.
Leitungstrassen in privaten Anliegerwegen bzw. nicht öffentlichen Flächen sind
durch Grunddienstbarkeiten zu sichern. Die Mindestbreite der betreffenden öffentlichen oder privaten Straßen oder Wege soll im Regelfall 3,00 m nicht unterschreiten.
Für die wasserwirtschaftliche Erschließung von Grundstücken, die keine Anliegerschaft an öffentlichen Straßen haben, sind gegebenenfalls Leitungsrechte bzw.
Dienstbarkeiten zu sichern.
Die Anforderungen bezüglich der Trassierung von Ver- und Entsorgungsleitungen
für wasserwirtschaftliche Anlagen sind in den Technischen Regelwerken enthalten.
Je nach Fortschrittsstand des Vorhabens bitten wir nachfolgend aufgeführte Unterlagen dem Team Erschließung vorzulegen:
Entwurfsplanung
Genehmigungsplanung (2fach)
Ausführungsplanung
Die Planungsunterlagen werden danach den zuständigen Fachbereichen zur Prüfung und technischen Stellungnahme zugeleitet.
BV: keine Änderung
Begründung:
Vorhandene Leitungen wurden bei der Planung berücksichtigt. Wie in der Begründung unter Kapitel 5.6.2 erläutert, soll die vorhandene Abwasserleitung im südlichen Teil des Geltungsbereichs künftig entfallen. Die Abwasserentsorgung für die
neuen Baugebiete soll dann über den Cervantes geführt werden.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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Die Erschließung aller künftigen nicht direkt an öffentliche Verkehrsflächen angrenzenden Grundstücke ist durch Festsetzung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten gesichert. Die Beteiligung der entsprechenden Behörden für die Wasserver- und
entsorgung erfolgt im Rahmen der Realisierung der Maßnahmen durch den Grundstückseigentümer.
I-7.4
Inhalt der Stellungnahme:
Weitere zu beachtende Hinweise
Die in dieser Stellungnahme erfolgte Feststellung der technischen Möglichkeiten
verpflichtet die Kommunalen Wasserwerke Leipzig GmbH nicht, die Wasserversorgung und Abwasserentsorgung zu einem bestimmten Zeitpunkt auch tatsächlich
durchzuführen.
Dazu bedarf es des Abschlusses eines Erschließungsvertrages zwischen dem Erschließungsträger und den Kommunalen Wasserwerken Leipzig GmbH. In dem
Erschließungsvertrag sind u. a. die technischen Voraussetzungen und Bedingungen
für die Ver- und Entsorgung und die mit der Planung und Ausführung verbundene
Kostenübernahme zu vereinbaren. Von Seiten der Kommunalen Wasserwerke
Leipzig GmbH wird davon ausgegangen, dass die Erschließungskosten vom Erschließungsträger im vollen Umfang getragen werden.
Erste Abstimmungen gab es hierzu bereits zwischen der Leipziger Wohnungsbaugesellschaft, den beauftragten Ingenieurbüro und der KWL.
Ansprechpartner für die Bearbeitung des Erschließungsvertrages ist Frau Heike
Tobiaschek, im Unternehmensbereich Markt, Team Erschließung, Tel. 0341/ 969
2243).
Unter der Voraussetzung der Einhaltung und Beachtung der in dieser Stellungnahme aufgeführten Bedingungen und Hinweise dem Entwurf des Bebauungsplanes
zugestimmt.
Abschließend wird darum gebeten,, den Abwägungsbescheid zum Bebauungsplan/
und den bestätigten Bebauungsplan an die KWL zu übersenden.
Die hiermit abgegebene Stellungnahme wurde dem derzeitigen Kenntnisstand entsprechend ausgefertigt. Änderungen von Ver- und Entsorgungskonzeptionen können nach Abgabe der Stellungnahme bis zum Ende des Bauleitplanverfahrens leider nicht automatisch nachgereicht werden.
Die Stellungnahme erfolgt unsererseits kostenfrei.
-
BV: keine Änderung
Begründung:
Der Erschließungsvertrag ist zwischen dem Grundstückseigentümer und der KWL
vor Realisierung der Maßnahmen abzuschließen.
I-8
Stadtwerke Leipzig GmbH
Stellungnahme vom 28.11.2011
I-8.1
Inhalt der Stellungnahme:
Die Stadtwerke Leipzig Netz GmbH gibt im Auftrag der Stadtwerke Leipzig GmbH
und im eigenen Namen folgende Stellungnahme ab:
Dem Bebauungsplan wird unter Berücksichtigung u.g. Belange in der vorliegenden
Fassung zugestimmt
Das Planungsgebiet kann mit Strom und Gas versorgt werden. Es wird in diesem
Zusammenhang auf die Stellungnahme vom 25.02.2010 an die L. P. Bauplanung
GmbH zur Erschließung Cervantesweg (Anlage) verwiesen. Die Aussagen haben
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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weiterhin Gültigkeit.
Anträge auf Anschluss an das Versorgungsnetz bzw. zum Abschluss von Erschließungsverträgen sind bei der Stadtwerke Leipzig Netz GmbH einzureichen. Ansprechpartner für Abstimmungen ist Herr Linnert, Tel.: 0341 121 -6169.
Sollte das Verlegen oder Errichten von Energieversorgungsanlagen, die nicht den
Verordnungen über allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen
Nutzung unterliegen, auf Privatgrundstücke erforderlich werden, beabsichtigen die
Stadtwerke Leipzig, diese durch den Abschluss von Gestattungsverträgen, die das
Eintragen von beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten vorsehen, zu sichern..
Die Standort- und Anlagensicherung für Energieversorgungsanlagen auf städtischen Grundstücken regelt sich nach den Festlegungen der Konzessionsverträge
Strom und Gas zwischen den Stadtwerken Leipzig und der Stadt Leipzig.
Für Rückfragen steht Ihnen der Verfasser des Schreibens ebenfalls gern zur Verfügung.
BV: keine Änderung
Begründung:
Das o.g. Schreiben vom 25.02.2010 bezieht sich auf die Entwurfsplanung zur
strom- und gastechnischen Erschließung und enthält entsprechende Hinweise. Der
für die Erschließung erforderliche Erschließungsvertrag ist noch abzuschließen.
Inhalte des Bebauungsplans sind nicht betroffen.
I-9
Landesdirektion Leipzig
Stellungnahme vom 29.11.2011
I-9.1
Inhalt der Stellungnahme:
Das Plangebiet umfasst eine ehemals mit Geschosswohnungsbau belegte Fläche
von ca. 2,5 ha und liegt im Stadtbezirk Südost, Ortsteil Meusdorf. Mit dem Bebauungsplan Nr. 311 soll Planungsrecht für die städtebaulich geordnete Ansiedlung
von Einzel- und Doppelhäusern geschaffen werden. Vorgesehen ist innerhalb zweier Baugebiete (WA 1 und WA 2) die Etablierung von 43 Einzel- und Doppelhäusern
als Familieneigenheime.
Als obere Raumordnungsbehörde hat die Landesdirektion Leipzig die Planungsabsicht geprüft. Die Prüfung erfolgte auf der Grundlage
• des Landesentwicklungsplanes des Freistaates Sachsen vom 16. Dezember
2003, verbindlich seit 01. Januar 2004 (LEP 2003) und
• des seit 25. Juli 2008 verbindlichen Regionalplanes Westsachsen (RPIWS 2008).
Im Ergebnis der Prüfung wird festgestellt, dass die planungsrechtliche Vorbereitung und Sicherung von 43 Einzel- und Doppelhäusern am Standort Cervantesstraße gemäß § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung entspricht und nach § 1
Abs. 7 BauGB die Grundsätze und sonstigen raumordnerischen Erfordernisse gerecht mit den anderen privaten und öffentlichen Belangen abwägt und in die Planung einstellt. Vorausgesetzt wird dabei, dass die Entwicklung des Wohnstandortes
Cervantesstraße weiterhin in dem Teilplan Wohnungsbau als Wohnstandort mit
Entwicklungspriorität eingestuft ist.
Die stadträumliche Lage und Einordnung des Plangebietes als auch die Orientierung auf Einfamilien- und Doppelhausbau sprechen aus Sicht der Raumordnung
für die Planungsabsicht der Stadt Leipzig. Nach LEP 2003 Ziel 5.1.6 kann das
Plangebiet über vorhandene Netze der technischen Infrastruktur versorgt werden.
Der Anschluss an den ÖPNV ist ebenfalls gesichert, ebenso der Anschluss an das
Fuß- und Radwegenetz. Ausreichend ist auch das Netz der sozialen Infrastruktur.
Bestehende Schul- und Kindereinrichtungen, Sport- und Sozialeinrichtungen können den mit dem neuen Wohnstandort zu erwartenden Bedarf aufnehmen.
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der TöB
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
Nach RPIWS 2008 Ziel 5.1.4 ist das Angebot an Wohnformen den differenzierten
Ansprüchen hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und Wohnungsausstattungen anzupassen. Einfamilien- und Doppelhausbau sind in der Stadt Leipzig nachgefragt. Für den am Standort vorhandenen Geschosswohnungsbau, seine Sanierung und Wiederherrichtung fehlte demgegenüber die Nachfrage.
Im Raumordnungskataster des Direktionsbezirks Leipzig wurde der Bebauungsplan
Nr. 311 in seiner Entwurfsfassung vom 17. Oktober 2011 geprüft und eingetragen.
Die Prüfung ergab gegenüber der Beteiligung nach § 4 Abs. 1 BauGB im Jahr
2007 keine Veränderungen beim Plangebietsumgriff und im Planungsziel. Reduziert wurden jedoch zu Gunsten des Großgrünerhalts die geplanten Wohneinheiten
von 65 im Jahr 2007 auf 43 im Jahr 2011. Die Eintragung des Planentwurfs vom
17. Oktober 2011 erfolgte unter der Nummer 200/07.
Nach § 18 Abs. 1 Sächsisches Landesplanungsgesetz vom 11. Juni 2010 (SächsLPIG) ist die Stadt Leipzig verpflichtet, bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Nr.
311 die obere Raumordnungsbehörde über den in Kraft gesetzten Planungsinhalt
und den Geltungsbereich zu informieren. Um die Angabe der Katasternummer
200/07 wird dabei gebeten.
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Ausführungen zur Entwicklung aus übergeordneten Planungen bestätigen die
Aussagen in der Begründung.
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berücksichtigt
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Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
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II. Öffentlichkeit (Bürger / Dritte)
Hinweis:
Im Folgenden ist aus Datenschutzgründen anstelle des Namens und der Anschrift des Bürgers/Dritten jeweils eine Nummer
angegeben. Anhand dieser Nummer sind der Name und die Anschrift des jeweiligen Bürgers/Dritten aus der Namens- und
Adressenliste zu ersehen, die der Vorlage – aus Datenschutzgründen nicht zur Veröffentlichung freigegeben! – beigefügt
ist.
lfd.Nr.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Bürger / Dritte)
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
II-1
Stellungnahme vom 02.12.2011
II-1.1
Inhalt der Stellungnahme:
Zunächst wird angemerkt, dass in den Planunterlagen teilweise auf veraltete
Rechtsvorschriften Bezug genommen wird. Dies ist zu korrigieren.
berücksichtigt
J
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X
BV: Überprüfung der Begründung
Begründung:
Die Begründung zum Bebauungsplan wurde auf alle Rechtsvorschriften überprüft
und sofern erforderlich geändert.
II-1.2
Inhalt der Stellungnahme:
Gegen die oben genannte Planung bestehen aus naturschutzrechtlicher Sicht teilweise Bedenken.
Die Stellungnahme wendet sich zunächst gegen die Fällung des überwiegenden
Baumbestandes im Plangebiet. Ausweislich der Planunterlagen ist vorgesehen, von
den bestehenden 87 Bäumen lediglich 39 zu erhalten. Es wird gefordert, die Erhaltungsmöglichkeiten weiterer Bäume zu prüfen. Insbesondere wird gefordert, den
Erhalt der Gehölze mit Tierquartierstrukturen zu sichern. Die diesbezüglich vorgesehenen Ersatzmaßnahmen werden als unzureichend erachtet.
X
BV: Ergänzung der Begründung (s. Kapitel 12.10)
Begründung:
Die Planung sieht nicht den Erhalt von 39, sondern von 41 Bäumen vor. Der
größtmögliche Erhalt des vorhandenen Baumbestandes ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umfangreich geprüft worden. Kriterien für die Prüfung waren
insbesondere der Vitalitätszustand der Bäume sowie die Standorte der Bäume innerhalb des städtebaulichen Konzeptes. Das städtebauliche Konzept wurde mit
Blick auf den Erhalt von Bäumen intensiv diskutiert. Wie dem Konfliktplan (Anlage
II zur Begründung) zu entnehmen ist, wurden die Baufelder so gewählt, dass insbesondere Bäume mit einer hohen Erhaltungsbedürftigkeit zum großen Teil gesichert
werden können. Trotz nochmaliger Prüfung konnten keine weiteren Bäume zum
Erhalt festgesetzt werden, da dies einen unter dem Aspekt der städtebaulichen Ordnung nicht nachvollziehbaren Verzicht auf einzelne Gebäude zur Folge gehabt hätte. Das vorliegende Konzept leitet sich demnach aus einem Kompromiss zwischen
geordnetem Städtebau und größtmöglichem Erhalt vorhandener Bäume ab. Darauf
wird durch eine Ergänzung der Begründung zum Bebauungsplan in Kapitel 12.10
hingewiesen.
II-1.3
Inhalt der Stellungnahme:
Für den Fall, dass die vorgesehene Anzahl an Bäumen tatsächlich gefällt werden
soll, sind die festgesetzten Ausgleichpflanzungen mit 33 Bäumen viel zu gering festgesetzt. Es wird hier die Anordnung umfangreicher Pflanzungen gefordert.
BV: keine Änderung
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X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Bürger / Dritte)
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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N
Begründung:
Der Bebauungsplan sieht als Ausgleichsmaßnahmen nicht nur die Verpflichtung
zur Anpflanzung von Bäumen vor (TF 12), sondern verpflichtet den Eigentümer zu
weiteren Maßnahmen. Innerhalb des Geltungsbereichs müssen 80% der Grundstücksflächen gärtnerisch angelegt werden (TF 13) sowie die festgesetzten Bäume
bei Abgang nachgepflanzt werden (TF 11) und die vorhandenen Hecken erhalten
und ergänzt werden. Darüber hinaus sind außerhalb des Geltungsbereichs externe
Kompensationsmaßnahmen zu realisieren. Das Vorgehen folgt dem Prinzip, Eingriffe zu vermeiden und wenn dies nicht möglich ist, diese primär innerhalb des
Geltungsbereichs und sekundär außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans auszugleichen. Alle Maßnahmen sind im Rahmen der Eingriffsbewertung
ermittelt worden und führen in der Summe zu einer vollständigen Kompensation. In
die Bewertung ist die erforderliche Fällung eines Teils des Baumbestandes eingeflossen. Weitere Baumpflanzungen würden dazu führen, dass das Gebiet kaum bebaubar wäre.
II-1.4
Inhalt der Stellungnahme:
In den Planunterlagen wird davon ausgegangen, dass betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere nicht zu erwarten seien, da keine Zunahme des Verkehrs erwartet werde. Diese Annahme wird für unrealistisch gehalten.
Es handelt sich derzeit beim Plangebiet um eine beräumte Fläche, auf der keinerlei
Zu- und Abgangsverkehr stattfindet. Nun ist vorgesehen. die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Realisierung von Wohnbebauung in Form von Einfamilienhäusern (Doppel- und Einzelhäuser als Eigenheime) zu schaffen, wobei die Anzahl
der zu schaffenden Objekte sich der Planung nicht zweifelsfrei entnehmen lässt. In
jedem Fall ist damit zu rechnen. dass es zu einer Steigerung des Zu- und Abgangsverkehrs kommen wird. Diesbezüglich sind die Annahmen der Planung fehlerhaft,.
da stets eine pessimale Betrachtung anzustellen ist. Aus eigener Sicht kann damit
eine Beeinträchtigung des Biotopverbundes entlang des Meusdorfer Teiches nicht
ausgeschlossen werden. In jedem Fall wird dies im Rahmen der Planung nicht untersucht. Es wird gefordert, die Auswirkungen der Planungen auf den Biotopverbund entlang des Meusdorfer Teiches ordnungsgemäß zu untersuchen.
X
BV: keine Änderung
Begründung:
Der Umweltbericht geht von einem worst-case-Ansatz aus. Allerdings sind im Rahmen der Umweltprüfung nur erhebliche Umweltauswirkungen zu berücksichtigen.
Durch die Planung wird es zu einer Zunahme des Ziel- und Quellverkehrs kommen, diese ist aber als nicht erheblich bezogen auf die Biotopverbundfunktion zu
beurteilen. Wanderungsbewegungen werden durch diese Verkehrszunahme nicht
erheblich eingeschränkt. Die Verkehrsentwicklung ist gleichzusetzen mit der Frequentierung auf den angrenzenden Straßen im Quartier. Auch hier werden Wanderungsbewegungen für Amphibien nicht eingeschränkt.
II-1.5
01.02.2017
Inhalt der Stellungnahme:
Die festgesetzten Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich
der nachteiligen Auswirkungen sind unzureichend. Insbesondere wird es für unzureichend gehalten, die notwendigen Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag
zu regeln. Wie der Planung zu entnehmen ist, war dem Vorhabensträger bei Gewährung der Befreiung vom Verbot des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG (jetzt: § 44
Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) aufgegeben worden, 27 Haussperlingsnistkästen, 2 Meisennistkästen sowie 6 Fledermausnistkästen unter Anleitung einer fachkundigen
Person dauerhaft anzubringen und dies durch Vorlage einer Dokumentation der
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Bürger / Dritte)
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
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berücksichtigt
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Nisthilfen der Naturschutzbehörde bis spätestens 31.3.2007 anzuzeigen. Der entsprechende Nachweis steht ausweislich der Planunterlagen noch aus. Unter diesen
Voraussetzungen wird es für unzureichend gehalten, die Ausgleichsmaßnahmen für
die vorliegende Planung lediglich in einem öffentlich-rechtlichen Vertrag zu regeln.
Hier ist aus eigener Sicht ein bescheidmäßiges Vorgehen angezeigt, um die Erfüllung der Verpflichtungen gegebenenfalls in der gebotenen Geschwindigkeit durchsetzen zu können.
BV: keine Änderung
Begründung:
Nach nochmaliger Überprüfung des Sachverhalts wurde festgestellt, dass die in
Verbindung mit dem Gebäudeabbruch geforderten Ersatzlebensstätten ordnungsgemäß geschaffen wurden. Eine dementsprechende Bestätigung der Naturschutzbehörde wurde am 2.10.2007 erteilt.
Die Sicherung der mit der Neubaumaßnahme erforderlichen Ausgleichsmaßnahmen im Rahmen eines städtebaulichen Vertrags ist eine rechtlich bewährte und
anerkannte Vorgehensweise, so dass die vorgebrachten Bedenken nicht geteilt werden können.
II-2
Stellungnahme vom 04.12.2011
Inhalt der Stellungnahme:
Die Bebauung befindet sich in einem Siedlungsgebiet. Die Anliegerstraßen sind auf
5t begrenzt.
Ein Gutachten zu den Straßen liegt nicht vor. Deshalb die Anfrage zum Umgang
mit den Schäden, welche durch den Bauverkehr mit schwersten Fahrzeugen entstehen werden. Als die Bebauung vor Jahren durch die LWB vorgestellt wurde, sagte
diese eine Zufahrt zum Baugebiet über die Chemnitzer Str. zu. Diese wurde aber
dann verhindert, indem diese Grundstücke vorab bebaut wurden. Hier wurden die
Anlieger zum ersten Mal böse gelinkt.
Infolge dieser fehlenden direkten Zufahrt wird der gesamte Verkehr über den
Schwarzenbergweg (von der Prager Str. durch das Siedlungsgebiet) und ggf. den
H.-Mann-Weg erfolgen. Dies geschah auch schon beim Bauvorhaben am ehemaligen Markt. Problem: Die Straßen sind nur für 5t zugelassen.
Diese Begrenzung hat die bauwilligen Grundstückseigentümer bisher natürlich
nicht interessiert. Viele Baufahrzeuge und Schwerlasttransporte nahmen die kürzesten Wege z.B. von der Autobahn oder dem Betonwerk in Großpösna. Bei "Bau"stau
wurden die Fahrzeuge (Schwertransporte mit Fertigteilhaus, Kipper für Erdaushub
.... ) zudem auf dem Schwarzenbergweg bzw. H.-Mann-Weg geparkt. Auch das
komplizierte Wenden erfolgte dann auf der Kreuzung der beiden Straßen. Der ehemalige Markt als Wendeschleife bzw. Parkmöglichkeit wurde mit einem Erdhügel
überbaut. Damit waren die anliegenden Baugrundstücke sicher attraktiver. Aber
die 2 Straßen wurden verstärkt durch schwerste Fahrzeuge befahren.
Es stellt sich die Frage:
Wie wird mit dem wiederholten Befahren der auf 5t begrenzten Straßen verfahren?
Wie wird die Begrenzung durch die Stadt tatsächlich sichergestellt?
Wer wird die Wiederherstellung der zerfahrenen Straßen bezahlen?
Eine kleine Bemerkung in der Baugenehmigung reicht hier nicht. Die Bauherren
haben andere Probleme, als sich um die Kosten für den Bau der Anliegerstraßen zu
interessieren. Außerdem sind es nicht die Probleme der Bauherren. Sie müssen die
Straßen bei Zerstörung nicht bezahlen.
Es wird um eine genaue Antwort zu den Fragen gebeten.
01.02.2017
X
Abwägungsvorschlag zum B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg“
lfd.Nr.
Stellungnahmen der Öffentlichkeit (Bürger / Dritte)
Beschlussvorschlag (BV) mit Begründung
BV: keine Änderung
Begründung:
Die Realisierung der Planung obliegt dem Grundstückseigentümer. Dieser muss in
Abstimmung mit der Stadt Leipzig die möglichen Bauzufahrten wählen. Ggf. auftretende Schäden an vorhandenen Straßen sind mit der Stadt zu klären. Bebauungsplaninhalte sind nicht betroffen.
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berücksichtigt
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Bebauungsplan Nr. 311
"Cervantesweg"
Teil A: Planzeichnung
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Bebauungsplan Nr. 311
"Cervantesweg"
Teil A: Planzeichnung
01.02.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
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Teil B: Text
Die der Planung zugrunde liegenden Vorschriften (Gesetze, Verordnungen, Erlasse, DIN-Vorschriften, VDI-Richtlinien und ähnliche Regelungen) können bei der Stadt Leipzig im Neuen
Rathaus, Martin-Luther-Ring 4-6, 04109 Leipzig, Stadtplanungsamt, Zimmer 499, während
der Sprechzeiten eingesehen werden.
I. Festsetzungen [§ 9 Abs. 1 BauGB]
1. Art der baulichen Nutzung
TF 1
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil
dieses Bebauungsplans.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]
2. Garagen, Stellplätze, Terrassen und Nebenanlagen
TF 2
Garagen einschließlich Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und innerhalb der Flächen St zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
TF 3
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nach § 14 BauNVO
nicht zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für Terrassen sowie für die der Erschließung und
Versorgung des Gebiets dienenden Nebenanlagen.
[§ 14 Abs. 1 BauNVO]
3. Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
TF 4
Wohngebäude dürfen nicht mehr als 2 Wohneinheiten haben.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB]
4. Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft
TF 5
Die Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen ist so auszuführen, dass das auf der
jeweiligen Fläche anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen
versickern kann.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
TF 6
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für
Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen
Baugrundstück zu versickern.
Niederschlagswasser, das nicht versickert oder über eine Vorratshaltung einer Nutzung zugeführt werden kann, kann über einen Überlauf in die straßenbegleitenden Versickerungsanlagen oder naturraumverträglich in den südlich nahe des Plangebiets gelegenen Leinegraben
abgeleitet werden.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
TF 7
Aus Gründen des Artenschutzes (Insekten) sind für die Außenbeleuchtungen (Wege, Hauseingänge, Grundstücksflächen) umweltfreundliche Lampen in geschlossenen Leuchtkörpern
01.02.2017
Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
Seite 2
mit einem geringen UV-Anteil (wie Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Lampen mit einem
gleichwertigen technischen Standard) zu verwenden.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
5. Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
TF 8
Die Flächen A, B, C, D, E und F sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Eigentümer und Nutzer angrenzender Grundstücke sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Versorgungsträger zu belasten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
6. Immissionsschutz
TF 9
Für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile sind nach DIN 4109 folgende
Lärmpegelbereiche maßgebend:
Baulinie 1:
Lärmpegelbereich III
Baulinie 2:
Lärmpegelbereich II
Baugrenze 1:
Lärmpegelbereich II
Im Bereich der Baulinie 1 sind nach VDI 2719 die Fenster von Schlaf- und Ruheräumen mit
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
7. Festsetzungen für den Erhalt und das Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen
TF 10
Die vorhandenen Bäume an den zeichnerisch festgesetzten Standorten sind zu erhalten. Bei
Abgang ist als Ersatz ein standortgerechter Laubbaum (StU mindestens 14-16 cm) auf dem
Grundstück zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25 b BauGB]
TF 11
Auf jedem Baugrundstück ist je 240 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger
Obstbaum oder ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (StU mind. 14-16 cm) anzupflanzen. Vorhandene Bäume werden angerechnet. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu
pflegen und bei Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
TF 12
Mindestens 80 % der gemäß Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile
der Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen. Bei der Bepflanzung sind standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
TF 13
Innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind die vorhandenen Hecken zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu
ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25 b BauGB]
TF 14 Innerhalb der Flächen für Stellplätze sind nicht für Stellplätze genutzte Flächen gärtnerisch
anzulegen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
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8. Externe Kompensationsmaßnahmen / Zuordnungsfestsetzung
TF 15 Zur Kompensation für nicht im räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes auszugleichende Beeinträchtigungen wird den Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 311
eine Teilfläche von 4.647 m² mit der Kompensationsmaßnahme „Aufforstung nördlich des
Meusdorfer Teiches“ (Flurstück 1/7 der Gemarkung Meusdorf) aus dem Flächenpool der
Stadt Leipzig zugeordnet. Die Maßnahme beinhaltet Ergänzungspflanzungen mit Wildobst sowie Aufforstungen mit heimischen Laubgehölzen.
[§ 9 Abs.1a BauGB]
9. Höhenlage
TF 16 Die Höhe der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss muss mindestens höhengleich zur festgesetzten Bezugshöhe liegen und darf diese maximal um 0,30 m überschreiten. Bezugshöhe für die Festsetzung der Höhenlage ist die mittlere Höhe der Oberkante
der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
[§ 9 Abs. 3 BauGB]
10. Örtliche Bauvorschriften [§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. § 89 SächsBO]
TF 17
TF 18
TF 19
TF 20
Als besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sind bei Doppelhäusern die Dächer bezüglich Dachneigung sowie Traufhöhe bei beiden Doppelhaushälften
einheitlich auszuführen.
Für die Hauptbaukörper im WA sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von
35 - 45 Grad zulässig.
Die in den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen befindlichen Hecken dürfen eine Höhe
von 1,50 m nicht überschreiten.
Für die Farbgebung der Dacheindeckungen sind nur rote bis rotbraune, nicht glänzende
Materialien zulässig. Das gilt nicht für Solarenergieanlagen.
II. Hinweise
II-1
Archäologischer Denkmalschutz - Bodendenkmalpflege
Das Plangebiet liegt in einem archäologischen Relevanzbereich. Bezüglich des archäologischen Denkmalschutzes sind die Forderungen des Landesamtes für Archäologie zu beachten. Demgemäß wurde folgende Auflage erteilt:
Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies betrifft auch Einzelbaugesuche – ist in den von Bautätigkeit betroffenen Arealen durch das Landesamt für Archäologie zu entscheiden, ob eine archäologische Grabung durchgeführt werden muss. Auftretende Befunde sind zu dokumentieren und Funde sachgerecht auszugraben. Das Landesamt für Archäologie ist vom exakten Baubeginn mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zu informieren. In der Bauanzeige sind die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen Telefonnummern zu nennen.
Das Ergebnis der Grabung kann weitere Untersuchungen erforderlich machen. Für die Grabungen ist zwischen dem Bauherren und dem Landesamt für Archäologie eine Vereinbarung
abzuschließen, die den Zeit- und Kostenrahmen definiert.
Für alle Erd- und Bodenarbeiten ist die Beantragung einer denkmalschutzrechtlichen Genehmigung nach § 14 Abs. 1 SächsDschG bei der Stadt Leipzig, Amt für Bauordnung und Denkmalpflege, Abteilung Denkmalpflege notwendig.
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Teil B: Text
Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“
II-2
Seite 4
Grundwasserwiederanstieg
Das Plangebiet befindet sich im Gültigkeitsbereich des „Bergrechtlichen Betriebsplans für die
Folgen des Grundwasserwiederanstiegs im Bereich der zukünftigen Tagebauseen Markkleeberg und Störmthal des Tagebaus Espenhain“ der LMBV mbH. Bauherren wird dringend
empfohlen, präzise Angaben zu den bergbaubedingten Veränderungen der Grundwasserverhältnisse von der LMBV mbH, Walter-Köhn-Str. 2 in 04356 Leipzig einzuholen.
II-3
Altbergbau
Das Plangebiet liegt in der Nähe des ehemaligen Braunkohlebergwerkes Dölitz. Bei Bauvorhaben wird empfohlen, Baugruben auf das Vorhandensein von Spuren alten Bergbaus überprüfen zu lassen. Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaus ist das Sächsische
Oberbergamt gemäß § 4 SächsHohlrVO in Kenntnis zu setzen.
II-4
Pflanzempfehlungen
Für die Auswahl der Gehölze und sonstigen Pflanzen wird auf Anhang I Pflanzempfehlungen
der Begründung zum Bebauungsplan verwiesen.
01.02.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311
Cervantesweg
Stadtbezirk:
Südost
Ortsteil:
Meusdorf
Übersichtskarte:
Umgebung des Bebauungsplangebietes
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Dezernat Stadtentwicklung und Bau
Stadtplanungsamt
Planverfasser:
Integral GmbH
Carnotstraße 7
10587 Berlin
Freie Planungsgruppe Berlin GmbH
Giesebrechtstraße 10
10629 Berlin
01.02.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
A. EINLEITUNG ................................................................................................................................................. 1
1. Lage und Größe des Plangebietes ....................................................................................................... 1
2. Planungsanlass und -erfordernis ......................................................................................................... 1
3. Ziele und Zwecke der Planung .............................................................................................................. 1
4. Verfahren ................................................................................................................................................. 2
B. GRUNDLAGEN DER PLANUNG ................................................................................................................. 3
5. Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes ...................................................................... 3
5.1 Topografie und Baugrundverhältnisse / Versickerung ................................................................... 3
5.2 Vorhandene Bebauung und Nutzungen ......................................................................................... 4
5.3 Vorhandene Wohnbevölkerung...................................................................................................... 4
5.4 Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung .................................................................................... 4
5.5 Soziale Infrastruktur ....................................................................................................................... 4
5.6 Technische Infrastruktur................................................................................................................. 5
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur ......................................................................................................... 5
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen .......................................................................................... 5
5.7 Denkmalschutz ............................................................................................................................... 5
6. Planerische und rechtliche Grundlagen .............................................................................................. 6
6.1 Planungsrechtliche Grundlagen ..................................................................................................... 6
6.1.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 und Regionalplan .............................................. 6
6.1.2 Flächennutzungsplan ........................................................................................................ 6
6.1.3 Landschaftsplan ................................................................................................................ 6
6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben .......................................................................................... 7
6.2 Sonstige Planungen ....................................................................................................................... 7
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo) ........................................... 7
6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren ......................................................................................... 7
6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen ................................................................................ 7
6.2.4 Sonstige Stadtentwicklungspläne ..................................................................................... 8
7. Umweltbericht ......................................................................................................................................... 8
7.1 Einleitung........................................................................................................................................ 8
7.1.1 Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung) ................................................................ 9
7.1.1.1 Wichtigste Ziele des Planes ............................................................................... 9
7.1.1.2 Inhalte des Planes ............................................................................................. 9
7.1.2 Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen ........................................ 9
7.1.2.1 Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG ....................................... 9
7.1.2.2 Sonstige Ziele des Umweltschutzes .................................................................. 9
7.1.2.3 Sonstige fachliche Grundlagen ........................................................................10
7.2 Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung ...........11
7.2.1 Pflanzen und Tiere ..........................................................................................................11
7.2.1.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................11
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen ...................................14
7.2.1.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ..............................................................................15
7.2.2 Boden ..............................................................................................................................17
7.2.2.1 Bestandsaufnahme ..........................................................................................17
7.2.2.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen ...................................18
7.2.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der
nachteiligen Auswirkungen ..............................................................................19
01.02.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
7.3
7.4
7.5
7.6
7.2.3 Wasser ............................................................................................................................20
7.2.4 Klima und Luft .................................................................................................................20
7.2.5 Landschaftsbild ...............................................................................................................21
7.2.6 Biologische Vielfalt ..........................................................................................................22
7.2.7 Menschen, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung ...............................................22
7.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter .......................................................................................23
7.2.9 Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen ............................................................23
Eingriffsregelung ..........................................................................................................................23
7.3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation ...........................................................................23
7.3.2 Vermeidung .....................................................................................................................24
7.3.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich (BNatSchG) ...............................................................24
Anderweitige Planungsmöglichkeiten ..........................................................................................25
7.4.1 Alternative 1 (Geänderte städtebauliche Figur) ..............................................................25
7.4.2 Alternative 2 (Geändertes Maß der Nutzung) .................................................................25
7.4.3 Alternative 3 (Änderung von städtebaulicher Figur und Maß der Nutzung) ....................25
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen ..................................................................25
Zusammenfassung .......................................................................................................................26
8. Ergebnisse der Beteiligungen .............................................................................................................27
8.1 Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4
Abs. 1 BauGB...............................................................................................................................27
8.2 Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB ..........................................27
8.3 Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB28
8.4 Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB .............................................................28
8.5 Erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB ....................................................29
9. Städtebauliches Konzept .....................................................................................................................29
9.1 Bebauungs-/ Nutzungskonzept ....................................................................................................29
9.2 Erschließungskonzept ..................................................................................................................30
9.3 Grünkonzept .................................................................................................................................30
10. Grenze des räumlichen Geltungsbereiches ......................................................................................31
11. Gliederung des Plangebietes ..............................................................................................................31
12. Baugebiete ............................................................................................................................................31
12.1 Art der baulichen Nutzung............................................................................................................31
12.2 Maß der baulichen Nutzung .........................................................................................................32
12.2.1 Grundflächenzahl (GRZ) .................................................................................................32
12.2.2 Zahl der Vollgeschosse und Höhenlage .........................................................................32
12.3 Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen ...................................33
12.3.1 Bauweise .........................................................................................................................33
12.3.2 Überbaubare Grundstücksfläche ....................................................................................33
12.3.3 Stellung baulicher Anlagen .............................................................................................33
12.4 Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen ..................................................................34
12.5 Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden ..........................................................34
12.6 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ..35
12.6.1 Versickerung des Niederschlagwassers .........................................................................35
12.6.2 Artenschutz .....................................................................................................................35
12.7 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte ...................................................................................................36
12.8 Immissionsschutz .........................................................................................................................36
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
12.9 Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen..........................................37
12.10 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen
Bepflanzungen .............................................................................................................................37
13. Verkehrsflächen....................................................................................................................................38
14. Externe Kompensationsmaßnahme / Zuordnungsfestsetzung .......................................................38
15. Örtliche Bauvorschriften .....................................................................................................................39
16. Städtebauliche Kalkulation .................................................................................................................40
17. Kostenbilanz .........................................................................................................................................40
Anhang
I:
Pflanzempfehlungen
II:
Konfliktplan Baumbestand
III.
Baumbestandsliste
IV:
Biotoptypen Bestand
V:
Gestaltungsplan
VI:
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Leipziger Modell
VII:
Ausführungsplanung Aufforstung am Meusdorfer Teich (als Ausgleichsmaßnahme)
VIII:
Zusammenfassende Erklärung [gemäß § 10 Abs. 4 BauGB]
01.02.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
Seite 1
A.
EINLEITUNG
1.
Lage und Größe des Plangebietes
Das Plangebiet dieses Bebauungsplanes befindet sich im Stadtbezirk Südost, Ortsteil Meusdorf.
Es wird umgrenzt im Norden von den südlich des Klabundeweges gelegenen Wohnbaugrundstücken, im Osten durch die Heinrich-Mann-Straße und den Schwarzenbergweg, im Süden durch die
zum Meusdorfer Gut gehörenden Grünflächen sowie im Westen durch das südliche Ende des
Barclayweges.
Das Gebiet hat eine Größe von ca. 2,5 ha.
Die räumliche Lage des Plangebietes ist aus der Übersichtskarte bzw. aus der Planzeichnung zu
ersehen. Der genaue Verlauf der Grenze des räumlichen Geltungsbereiches und die betroffenen
Flurstücke bzw. Flurstücksteile können aus der Planzeichnung bzw. aus dem Kap. 10 dieser Begründung entnommen werden.
2.
Planungsanlass und -erfordernis
Planungsanlass ist die Absicht des Eigentümers der Baugrundstücke, die Leipziger Wohnungsund Baugesellschaft mbH (LWB), das Gebiet zu einem Eigenheimstandort zu entwickeln.
Die bis zum Herbst 2006 auf dem Gelände vorhandenen zweigeschossigen Mehrfamilienhäuser
aus der Zeit um 1938 waren vollständig unbewohnt und auf Grund der fehlenden Nachfrage nach
Wohnungen mit geringer Größe und Ausstattungsqualität auf absehbare Zeit nicht mehr vermietbar. Der Eigentümer hatte die Möglichkeit geprüft, den vorhandenen Bestand für künftige Wohnnutzungen zu sanieren. Im Ergebnis wurde die Sanierung der Objekte auf Grund erforderlicher
umfangreicher Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen als nicht rentabel eingestuft, da weder die Mieterwartung realistisch war noch Fördermöglichkeiten (u.a. Investitionszulage) zur Verfügung standen. Ein Umbau zu Eigentumswohnungen war ebenfalls als nicht marktkonform anzusehen. Die LWB hat daher die vorhandenen Wohngebäude abräumen lassen, um die Fläche einer
neuen Nutzung zu zuführen. Geplant ist nunmehr eine Einfamilienhausbebauung in Form von Einzel- und Doppelhäusern, die sich an den angrenzenden Wohngebieten orientiert.
Das Plangebiet ist auf Grund seiner zur Einleitung des Verfahrens vorhandenen Bebauung sowie
seiner baulich geprägten Umgebung als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einzuordnen, so
dass die planungsrechtliche Beurteilung demnach gemäß § 34 BauGB erfolgt. Hiernach ist die
beabsichtigte Wohnbebauung grundsätzlich genehmigungsfähig. Das Planungserfordernis begründet sich aus der Notwendigkeit, die geplante Wohnbebauung in das vorhandene Siedlungsgefüge im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung einzuordnen und insbesondere die
städtebauliche Struktur zu steuern. Darüber hinaus soll die Erschließung durch den Cervantesweg
sowie die interne Erschließung der Baugebiete gesichert werden.
Die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH als Eigentümer der Baugrundstücke sowie
Projektentwickler hat daher mit Schreiben vom 10. August 2006 die Einleitung eines Verfahrens
zur Aufstellung eines Bebauungsplanes beantragt.
3.
Ziele und Zwecke der Planung
Der Bebauungsplan soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Realisierung der geplanten
Wohnbebauung schaffen. Der erforderliche Abriss des vorhandenen Geschosswohnungsbaus ist
bereits im Vorfeld zur Realisierung einer Einfamilienhausbebauung in Form von Doppel- und Einzelhäusern als Eigenheime erfolgt. Die geplante Bebauung soll den heutigen individuellen Wohn01.02.2017
Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
Seite 2
bedürfnissen und der Eigentumsbildung entgegenkommen und das vorhandene Siedlungsgefüge
ergänzen. Zugleich ist der Erhalt des prägenden und schützenswerten Großgrüns Ziel der Planung, so dass die Siedlung optisch aufgelockert wird und ihrer städtebaulichen Lage als Verbindungselement zwischen der vorhandenen Siedlung Meusdorf und dem angrenzenden Landschaftsraum gerecht wird.
4.
Verfahren
Folgende Verfahrensschritte wurden zur Vorbereitung des Satzungsbeschlusses durchgeführt:
Aufstellungsbeschluss vom
12.10.2011
Beschluss Nr. RB V-981/11,
bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr. 19/2011 vom 22.10.2011
frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
(§ 3 Abs. 1 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
19/2007 vom 13.10.2007, Erörterung am
24.10.2007
frühzeitige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
(§ 4 Abs. 1 BauGB), mit Schreiben vom
07.08.2007
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Entwurf
(§ 4 Abs. 2 BauGB), mit Schreiben vom
21.10.2011
Öffentliche Auslegung des Entwurfes
02.11.2011 bis
01.12.2011
(§ 3 Abs. 2 BauGB), bekannt gemacht im Leipziger Amtsblatt Nr.
19/2011 vom 22.10.2011
erneute Beteiligung der Betroffenen zum Entwurf (§ 4a Abs. 3
BauGB) mit Schreiben vom
20.04.2012
Folgende Besonderheiten der Durchführung des Verfahrens sind zu nennen:
Durchführung erneuter Beteiligungen zum Entwurf
Aufgrund einer Änderung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf, wurden
erneute Beteiligungen zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Geringfügig geändert wurde die Festsetzung zur Höhenlage des Rohfußbodens im Erdgeschoss. Hier wurde die maximale Höhe über der Bezugshöhe von 0,50 m auf 0,30 m reduziert. (Näheres siehe Kap. 12.2.2 dieser Begründung)
Die Grundzüge der Planung wurden durch die Änderung nicht berührt, sodass die Einholung der Stellungnahmen auf die betroffene Öffentlichkeit beschränkt werden konnte (§ 4a
Abs. 3 Satz 4 BauGB).
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
Seite 3
Da durch die Änderung ausschließlich die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers, nicht aber die der Öffentlichkeit insgesamt betroffen waren, wurde eine erneute Beteiligung nur des betroffenen Grundstückseigentümers durchgeführt.
Näheres zu den Ergebnissen der durchgeführten Beteiligungen siehe Kap. 8 dieser Begründung.
B.
GRUNDLAGEN DER PLANUNG
5.
Beschreibung des Plangebietes und seines Umfeldes
5.1
Topografie und Baugrundverhältnisse / Versickerung
Das Gelände ist durch eine ebene Topografie geprägt. Das im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens erstellte Baugrundgutachten1 stellt hiernach folgendes fest:
Die Untersuchungen zeigen einen ungleichmäßigen Schichtenaufbau und -verlauf. Unter einer
Auffüllung aus mit Ziegelbruch vermengten Mutterboden bzw. Mutterboden bis zu einer Mächtigkeit von 0,8 m wurden Geschiebeböden angetroffen. Im oberen Bereich handelt es sich um Geschiebelehm, dessen Kalkgehalt mit der Tiefe zunimmt, so dass er dann als Geschiebemergel zu
bezeichnen ist. In diesem sind in unregelmäßiger Form und Mächtigkeit Schmelzwassersande
eingelagert. Diese sind als mitteldicht bis dicht zu bezeichnen.
Die angetroffenen Schmelzwassersande waren teilweise schichtwasserführend. Auf Grund der
unregelmäßigen Ausdehnung und Mächtigkeit dieser Schicht und der damit fehlenden langjährigen
Beobachtung sind keine präzisen Angaben zu den Schichtwasserständen möglich. Auf Grund von
Erfahrungen bei anderen Bauvorhaben ist der höchste Schichtwasserstand in Höhe der Geländeoberkante anzugeben. Wegen der bindigen Überdeckung können somit gespannte Grundwasserverhältnisse auftreten.
Bei einer Nichtunterkellerung der Neubauten und Gründung in frostfreier Tiefe, ca. –1 m unter der
derzeitigen Geländeoberkante, liegen die Gründungssohlen überwiegend im weichen bis steifen
Geschiebelehm, der als nicht tragfähig zu bezeichnen ist. Hier sind bereichsweise Bodenaustauschmaßnahmen bzw. technische Lösungen erforderlich. Die Gründungssohlen bei einer Unterkellerung der Gebäude, ca. 2,5 m, liegen überwiegend in dem steifen bis halbfesten Geschiebelehm bzw. mitteldicht gelagerten Schmelzwassersanden.
Somit ist bei beiden Gründungstiefen eine Flachgründung der Gebäude über Streifenfundamente
bzw. eine Stahlbetonbodenplatte möglich. Sowohl die Baugruben für die Gebäude als auch die
Rohrgräben können in geböschter Form ausgeführt werden.
Ergänzend zu den durchgeführten Baugrunduntersuchungen wurden im Februar 2008 Versickerungsversuche2 im oberflächennah anstehenden Geschiebelehm durchgeführt. Die Auswertung
der Versickerungsversuche ergab Durchlässigkeitsbeiwerte zwischen 4,5 x 10-5 und 9,7 x 10-5 m/s.
Wegen der Vielzahl von Wurzelröhren bzw. Wurmgängen stellt dieser Wert den oberen Grenzwert
dar. Die ermittelte Durchlässigkeit des oberflächennahen anstehenden Geschiebelehms liegt im
Bereich des unteren Grenzwertes für eine mögliche Versickerungsanlage. Damit ist unabhängig
von der Menge des zu versickernden Wassers und der Größe der für die Versickerung zur Verfü___________________________________________
1.
2.
Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Umweltgeologie mbH: Baugrundgutachten im Auftrag der Leipziger Wohnungs- und
Baugesellschaft mbH, April 2004
GuD Geotechnik und Umweltgeologie GmbH: Bericht zur Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden im Auftrag der
Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, März 2008
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
Seite 4
gung stehenden Fläche eine oberflächennahe Versickerung als Flächen-, Mulden- bzw. Rigolenund Rohrversickerung möglich. Eine Schachtversickerung wird als nicht wirtschaftlich eingeordnet.
5.2
Vorhandene Bebauung und Nutzungen
Das Gelände war in der Vergangenheit durch zweigeschossige Zeilenbauten mit hohem Walmdach geprägt. Die Dachräume waren nicht ausgebaut. Die Gebäude standen vor ihrem Abriss teilweise mehrere Jahre leer. Durch die Aufgabe der Wohnnutzung ergaben sich mit der Zeit Vandalismusspuren an den Gebäuden und den Außenanlagen. Im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens sowie zur Aufbereitung des Areals für eine künftige Bebauung wurden die Gebäude abgeräumt und das Gelände mit einer Raseneinsaat temporär begrünt.
Nördlich grenzen an den Geltungsbereich Wohnbaugrundstücke der zu Beginn der 30er Jahre
entstandenen Kleinsiedlung Meusdorf an. Auf der südlichen Seite befindet sich der Gutshofkomplex „Alte Schäferei“. Begründet wahrscheinlich im 12. Jahrhundert und auf einer vielleicht aus
dem 17. Jahrhundert stammenden Grundrissanlage, dürfte seine überlieferte Bausubstanz im Wesentlichen aus der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts stammen. Sie ist als archäologisches Kulturdenkmal geschützt. In Folge des langen Leerstands war der Gutshof in einem sehr schlechten
baulichen Zustand, wies Nässeschäden und reparaturbedürftige Fassaden- und Dachflächen auf
und musste deswegen zum Großteil abgerissen werden. Der Komplex wurde an einen Privateigentümer verkauft, der mit der Aufwertung des verwahrlosten Geländes begonnen hat. Das Areal ist
durch große vegetationsbestandene Freiflächen geprägt und bildet den Übergang des baulich geprägten Geltungsbereichs zum Landschaftsraum. Auf der westlichen Seite grenzt der Barclayweg
mit weiteren Wohnbaugrundstücken, die derzeit bebaut werden, an den Geltungsbereich an. Östlich angrenzend befindet sich eine Grünfläche, die Teil eines Platzes am Schwarzenbergweg ist.
5.3
Vorhandene Wohnbevölkerung
Innerhalb des Geltungsbereichs wohnen derzeit keine Menschen, da das Areal komplett beräumt
ist und brach liegt.
5.4
Vorhandene Freiflächen und ihre Nutzung
Das beräumte und regelmäßig gepflegte Gelände ist vor allem durch großen Baumbestand und
teilweise straßenbegleitende Heckenstrukturen geprägt. Näheres siehe Umweltbericht.
5.5
Soziale Infrastruktur
Die nächstgelegene Grundschule ist die Heinrich-Mann-Schule im Schwarzenbergweg, ca. 500m
entfernt. Das nächste Gymnasium (Neue Nikolaischule in der Schönbachstraße) liegt in ca. 3,5 km
Entfernung. Die nächstgelegenen Oberschulen befinden sich in Stötteritz ca. 3,5 km bzw. Liebertwolkwitz ca. 2,5 km entfernt.
Die nächstgelegene Kindertagesstätte befindet sich in der Seidelstraße in ca. 1,1 km Entfernung.
Die Entfernung zum Jugendfreizeitzentrum an der Franzosenallee beträgt rund 1,9 km.
Die nächsten Spielplätze und Spielflächen befinden sich in jeweils ca. 500 m Entfernung im Bereich der Grundschule und Parkanlage Meusdorf sowie in der östlich vom Plangebiet gelegenen
Grünverbindung am Logauweg.
Das nächste Sportstadion ist das ca. 2,2 km entfernte Bruno-Plache-Stadion. Die nächste
Schwimmhalle befindet sich in der Kolmstraße und ist rund 3,4 km entfernt.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
Seite 5
5.6
Technische Infrastruktur
5.6.1 Verkehrsinfrastruktur
Der Cervantesweg wird über den Barclayweg und den Schwarzenbergweg an das übergeordnete
Straßennetz – Höltystraße, Prager Straße und Chemnitzer Straße – angebunden. Die Chemnitzer
Straße und die Prager Straße stellen die Verbindung zur Leipziger Innenstadt und ins Umland her.
Der nächste Zugang zum öffentlichen Personennahverkehr besteht für die späteren Bewohner des
Cervanteswegs durch mehrere Linienbusse – 108, 141 und 172, die auf der Chemnitzer Straße
verkehren. Die Entfernung zu den Haltestellen Pahlenweg und Schwarzenbergweg beträgt ca.
500 m.
5.6.2 Ver- und Entsorgungsanlagen
Im Cervantesweg befinden sich Trinkwasserleitungen. Öffentliche Schmutzwasserleitungen sind
hingegen nicht vorhanden. Die abwassertechnische Versorgung des ehemaligen Wohngebiets
erfolgte in der Vergangenheit über eine im südlichen Teil des Geltungsbereichs vorhandene Abwasserleitung. Nach Auskunft des Vorhabenträgers soll die künftige Abwasserbeseitigung über
den Cervantesweg erfolgen.
Das Niederschlagswasser wird soweit wie möglich auf den Grundstücken versickert.
Im Cervantesweg befinden sich eine Mitteldruck-Gasversorgungsleitung sowie ein Niederspannungskabel der Stadtwerke Leipzig GmbH. Eine Versorgung der geplanten Bebauungen innerhalb
des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes kann über die Beantragung von einzelnen Hausanschlüssen entsprechend Baufortschritt realisiert werden.
5.7
Denkmalschutz
Das Plangebiet ist Teil eines fundreichen Altsiedelgebietes. Im direkten Umfeld befinden sich zahlreiche archäologische Kulturdenkmale. Sie zeigen die hohe archäologische Relevanz des gesamten Gebietes und sind nach § 2 SächsDschG Gegenstand des Denkmalschutzes.
Vor Beginn von Bodeneingriffen im Rahmen von Erschließungs- und Bauarbeiten – dies betrifft
auch Einzelbaugesuche – ist in den von Bautätigkeit betroffenen Arealen durch das Landesamt für
Archäologie zu entscheiden, ob eine archäologische Grabung durchgeführt werden muss. Auftretende Befunde sind zu dokumentieren und Funde sachgerecht auszugraben. Das Landesamt für
Archäologie ist vom exakten Baubeginn mindestens 3 Wochen vorher schriftlich zu informieren. In
der Bauanzeige sind die ausführenden Firmen, der verantwortliche Bauleiter und die jeweiligen
Telefonnummern zu nennen.
Der Vorhabenträger wird gemäß § 14 SächsDschG im Rahmen des Zumutbaren an den Grabungskosten beteiligt. Der zeitliche und finanzielle Rahmen der Ausgrabungen sowie das Vorgehen werden in einer zwischen Vorhabenträger und Landesamt für Archäologie abzuschließenden
Vereinbarung verbindlich festgehalten.
Ein entsprechender Hinweis wurde unter Teil B / II. in den Bebauungsplan aufgenommen.
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Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
Seite 6
6.
Planerische und rechtliche Grundlagen
6.1
Planungsrechtliche Grundlagen
6.1.1 Landesentwicklungsplan Sachsen 2013 und Regionalplan
Der B-Plan ist gem. § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst. Im Landesentwicklungsplan Sachsen und im Regionalplan Westsachsen sind Aussagen, die gegen die Festsetzungen dieses B-Planes sprechen würden, nicht enthalten.
Folgende Ziele des LEP 2013 waren im Rahmen der Planaufstellung insbesondere zu berücksichtigen:
Neuinanspruchnahme von Freiflächen für Siedlungs- und Verkehrszwecke soll vermindert
werden (Grundsatz 2.2.1.1)
brachliegende Bauflächen sind zu beplanen und die Flächen wieder einer baulichen Nutzung zuzuführen, wenn die Marktfähigkeit des Standortes gegeben ist und den Flächen
keine siedlungsklimatische Funktion zukommt (Ziel 2.2.1.7)
ist eine Zersiedelung der Landschaft zu vermeiden (Ziel 2.2.1.9)
Folgende Ziele des Regionalplans waren im Rahmen der Planaufstellung insbesondere zu berücksichtigen:
durch die vorrangige Nutzung des vorhandenen innerörtlichen Bauflächenpotenzials soll
auf den sparsamen Umgang mit Flächen und Bodenmaterial hingewirkt werden (Ziel 4.4.1)
Anpassung des Wohnraumangebots an die künftigen Anforderungen vor dem Hintergrund
der demografischen Entwicklung und unter Berücksichtigung der differenzierten Ansprüche
hinsichtlich Wohnformen, Wohnungsgrößen und -ausstattung (Ziel 5.1.4)
in besiedelten Gebieten sollen die Landschaftsbestandteile erhalten, gepflegt und entwickelt werden, die eine besondere Bedeutung für das Ortsbild, die Gliederung von Siedlungsflächen und die Wohnumfeldqualität aufweisen oder die Verbindung zur freien Landschaft herstellen ziel 5.1.9).
Das Plangebiet befindet sich in keinem festgesetzten Überschwemmungsgebiet.
6.1.2 Flächennutzungsplan
Im wirksamen Flächennutzungsplan (FNP) ist das Plangebiet den Baugebietsfestsetzungen des BPlanes entsprechend als „Wohnbaufläche“ dargestellt. Der B-Plan ist damit aus dem FNP entwickelt.
6.1.3 Landschaftsplan
Gemäß § 11 BNatSchG ist für die örtlichen Ziele des Umweltschutzes im Stadtgebiet Leipzig ein
Landschaftsplan als ökologische Grundlage für den Flächennutzungsplan aufgestellt worden (bestätigt durch den Stadtrat am 16.10.2013). Er enthält neben den Zielen die für ihre Verwirklichung
erforderlichen Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Für das Plangebiet stellt das Integrierte Entwicklungskonzept des Landschaftsplans den zu beplanenden Bereich als (Wohn)Baufläche mit dem integrierten landschaftsräumlichen Leitbild Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser (LB 9) dar. Außerdem ist die Entwicklung von
Lebensräumen in bebauten Gebieten zugunsten des Schutzgutes Arten/Biotope bei weiteren Planungen zu berücksichtigen.
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6.1.4 Zulässigkeit von Bauvorhaben
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 311 ist auf Grund seiner baulich geprägten Umgebung zwar als ein im Zusammenhang bebauter Ortsteil einzuordnen, so dass die planungsrechtliche Beurteilung demnach gemäß § 34 BauGB erfolgt. Es besteht jedoch ein Planungserfordernis,
das sich aus der Notwendigkeit, die geplante Wohnbebauung in das vorhandene Siedlungsgefüge
im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung einzuordnen und insbesondere die städtebauliche Struktur zu steuern, begründet. Darüber hinaus soll die interne Erschließung der Baugebiete gesichert werden.
6.2
Sonstige Planungen
6.2.1 Integriertes Stadtentwicklungskonzept Leipzig 2020 (SEKo)
Das SEKo ist als städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB am
20.5.2009 vom Stadtrat beschlossen worden (Beschluss-Nr. RB IV–1595/09). Im SEKo wird eine
fachübergreifende Stadtentwicklungsstrategie für die Stadt Leipzig bis 2020 formuliert. Auf Basis
der Vernetzung sektoraler Planungen (Stadtentwicklungspläne und Fachplanungen) benennt es
inhaltliche und stadträumliche Ziele und Handlungsschwerpunkte sowie zentrale Maßnahmeschwerpunkte zu deren Umsetzung. Den im SEKo formulierten gesamtstädtischen Zielen – insbesondere will die Stadt Leipzig mittels einer aktiven, nachhaltigen Flächenpolitik die Eigentumsbildung stärken und Leipzig als familienfreundlichen und generationenverbindenden Wohnort profilieren – entspricht die Zielstellung dieses Bebauungsplanes mit der Ausweisung als Eigenheimstandort auf einer brach gefallenen Wohnbaufläche.
6.2.2 Stadtentwicklungsplan Zentren
Der Stadtentwicklungsplan Zentren 2009 (RB IV – 1544/09) sieht für die Flächen des Plangebietes keine Einzelhandelsentwicklung vor. Das nächstgelegene Nahversorgungszentrum befindet
sich an der Franzosenallee in einer Entfernung von ca. 1.200 m. Zusätzlich befinden sich Versorgungsmöglichkeiten in dem außerhalb von Leipzig gelegenen Gewerbepark Wachau in einer Entfernung von ca. 700 m.
6.2.3 Strategische Konzepte zum Wohnen
Das Wohnungspolitische Konzept, Fortschreibung 2015 (VI-DS-1475-NF) wurde am 28.10.2015
durch den Stadtrat beschlossen. Es definiert vor dem Hintergrund der Veränderungen auf dem
Wohnungsmarkt die wohnungspolitischen Leitlinien der Stadt und benennt Instrumente sowie
Maßnahmen zur Umsetzung des Konzepts. Mit dem Wohnungspolitischen Konzept werden folgende Zielsetzungen verfolgt: Ausweitung des Wohnungsangebots, Schaffung eines qualitativ vielfältigen Wohnungsangebots, Schaffung bezahlbaren Wohnraums, Unterstützung von kooperativen
Wohnformen, besondere Unterstützung der Schaffung des Wohnraums für Familien, Seniorinnen
und Senioren sowie Menschen mit Behinderungen, Schaffung von sozial- und nutzungsstrukturell
gemischten Stadtteilen, nachhaltiges Wachstum und Steigerung der Energieeffizienz.
Der Stadtentwicklungsplan Wohnungsbau und Stadterneuerung (STEP W+S) legt in seinem Teilplan Wohnungsbau (RB V-771/11 vom 20.04.2011) die im Sinne einer flächensparenden, ökologischen und ökonomischen, aber auch nachfragerechten Siedlungsentwicklung mit Priorität zu entwickelnden Standorte des Wohnungsneubaus fest. Der Teilplan Wohnungsbau liefert die analytischen Grundlagen und entwickelt strategische Aussagen zur Wohnbauflächenentwicklung und
leitet hieraus sowie aus der rechtlichen Situation seine Zielkategorien für die Standortentwicklung
ab. Der Teilplan ist auf den Eigenheimbau ausgerichtet.
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
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Mit Beschluss zum Wohnungspolitischen Konzept sind die im Teilplan Wohnungsbau formulierten
Einschränkungen bezüglich des Geschosswohnungsbaus aufgehoben. Vor dem Hintergrund steigender Nachfrage nach Wohnungen und einer effizienten Flächennutzung wird Geschosswohnungsneubau an infrastrukturell gut erschlossenen Standorten insbesondere im Einzugsbereich
des schienengebundenen öffentlichen Nahverkehrs priorisiert. Für den gleichzeitigen Erhalt einer
Vielfalt an Wohnformen wird daneben auch eine ausreichende Bereithaltung von Flächen für Eigenheime und eigenheimähnliche Wohnformen angestrebt.
6.2.4 Sonstige Stadtentwicklungspläne
Die Stadtentwicklungspläne „Verkehr und Öffentlicher Raum“ (DS-00523/14) sowie „Gewerbliche Bauflächen“ (RB IV 330/05) enthalten keine Aussagen zum Plangebiet und sind für diesen BPlan ohne Bedeutung
7.
Umweltbericht
7.1
Einleitung
Bei der Aufstellung von Bauleitplänen sind die Belange des Umweltschutzes einschließlich des
Naturschutzes und der Landschaftspflege zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB). Die Berücksichtigung dieser Belange erfolgt im Rahmen einer sogenannten Umweltprüfung. Die Umweltprüfung als unselbstständiges Verfahren im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens wurde mit
dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau (EAG Bau) eingeführt. Das Bebauungsplanverfahren
wird damit zum Trägerverfahren aller Umweltbelange. Die bislang separat betrachteten Instrumente der Umweltfolgenabschätzung und -bewältigung wie Projekt-UVP und Eingriffsregelung werden
auf diese Weise stärker zusammengefasst und um die Umweltprüfung für Pläne (Plan-UP) ergänzt.
Es ist ein Umweltbericht zum Bebauungsplan zu erarbeiten, dessen Inhalt in § 1 Abs. 6 Nr. 7, § 2
Abs. 4 BauGB und in der zugehörigen Anlage dargestellt ist. Im Umweltbericht müssen die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen ermittelt, beschrieben und bewertet werden (§ 2
Abs. 4 BauGB). Das Ergebnis des Umweltberichts ist in der Umweltprüfung zu berücksichtigen.
Der Umweltbericht bildet einen gesonderten Teil der Begründung (§ 2 a BauGB).
Der Inhalt der Umweltprüfung richtet sich nach den Anforderungen des Baugesetzbuches (§ 1 Abs.
6 Nr. 7 sowie § 2 Abs. 4 und 2a und die Anlage § 2 Abs. 4 und 2a BauGB).
Die Umweltprüfung bezieht sich auf die in § 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB genannten Belange des Umweltschutzes einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege. Diese Belange sind
insbesondere
1. die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima und das Wirkungsgefüge
zwischen ihnen sowie auf die Landschaft u. auf die biologische Vielfalt
2. die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und
der europäischen Vogelschutzgebiete im Sinne des BNatSchG
3. umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt
4. umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter
5. Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und Abwässern
6. die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von Energie
7. die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts
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8. die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsverordnung
zur Erfüllung von bindenden Beschlüssen der europäischen Gemeinschaft festgelegten Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden
9. die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den oben
genannten Nrn. 1, 3 und 4.
7.1.1 Ziele und Inhalte des Planes (Kurzdarstellung)
7.1.1.1
Wichtigste Ziele des Planes
Die Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft als Vorhabenträger und Eigentümer der Siedlung
hat zweigeschossige leer stehende Mehrfamilienhäuser aufgrund der fehlenden Nachfrage abgerissen, um das Gebiet einer neuen Nutzung zuzuführen. Die Fläche soll als Wohngebiet mit Doppelhäusern und freistehenden Einfamilienhäuser entwickelt werden (vgl. Kap. 3).
7.1.1.2
Inhalte des Planes
Das Planungsgebiet wird durch einen reichhaltigen und zum Teil wertvollen Grünbestand geprägt.
Aus diesem Grund soll die Bebauung weitgehend auf den Flächen der ehemaligen Zeilenbebauung vollzogen werden. Der Baumbestand soll, soweit es möglich ist, in die Planung integriert werden. Negative Umweltauswirkungen auf Natur und Landschaft können so vermieden bzw. reduziert
werden. Die Bereiche mit noch relativ natürlichen Bodenverhältnissen bleiben so erhalten. Die zusätzliche mögliche Neuversiegelung über den Bestand hinaus beträgt 3.305 m².
Durch die Neubebauung wird die Baumasse gegenüber dem Bestand erhöht. Die Höhe der baulichen Anlagen soll die Höhe des abgerissenen Geschosswohnungsbaus nicht überschreiten.
Durch das Bebauungskonzept wird eine kleinteilige Grundstücks- und Baustruktur mit einem weitgehenden Schutz der Wohnruhe angestrebt. Störende Nutzungen (z.B. Tankstellen) werden ausgeschlossen. Auf diese Weise können Beeinträchtigungen des Menschen ausgeschlossen werden
(vgl. Kap. 9).
7.1.2 Ziele des Umweltschutzes und sonstige fachliche Grundlagen
Im Folgenden werden die in einschlägigen Fachgesetzen und Fachplänen festgelegten Ziele des
Umweltschutzes, die für den Bauleitplan von Bedeutung sind, sowie der sonstigen fachlichen
Grundlagen dargestellt.
7.1.2.1
Schutzgebiete und Schutzobjekte gemäß BNatSchG
Das Planungsgebiet liegt in keinem Schutzgebiet. Südlich des Planungsgebietes verläuft um den
Meusdorfer Teich das Landschaftsschutzgebiet Lößnig–Dölitz. Durch die Planung sind keine erheblichen Beeinträchtigungen des Landschaftsschutzgebietes zu erwarten.
Im Bereich des Meusdorfer Teiches befinden sich auch gesetzlich geschützte Biotope nach § 26
SächsNatSchG. Durch die Planung sind keine Beeinträchtigungen der Biotope zu erwarten.
7.1.2.2
Sonstige Ziele des Umweltschutzes
Landschaftsplan
Gemäß § 7 SächsNatSchG liefert der Landschaftsplan die ökologische Grundlage für die Bauleitplanung. Die Bauleitplanung ist über die §§ 1 und 1a BauGB (Allgemeine Vorschriften und umweltbeschützende Belange) verpflichtet, ihre Pläne den Zielen der Raumordnung und Landesplanung anzupassen. In der Abwägung sind nach § 1 a BauGB die Darstellungen von Landschaftsplänen zu berücksichtigen. Der Landschaftsplan (Stand 2013) befindet sich in der Überarbeitung.
Soweit möglich wurde auf die aktuellen Darstellungen des Entwurfs Bezug genommen.
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Im Integrierten Entwicklungskonzept (IEKO) des Landschaftsplanes (2013) wird das Planungsgebiet als LB 9 – Siedlungsgebiete der Einfamilien- und Reihenhäuser dargestellt. Für diese Bereiche
wurden folgende landschaftsplanerische Ziele formuliert:
- Erhaltung und Entwicklung von Siedlungsgebieten mit hohem Durchgrünungsgrad durch unbebaute Freiräume der Zier- und Nutzgärten.
- Wahrung ihres typischen grüngeprägten Ortsbildcharakters
- Schaffung von Gliederungs- und Identifikationsmerkmalen durch Mittel der Freiflächengestaltung
- Erhaltung ihrer Erholungsfunktion, ihrer Bedeutung für Stadtklima und Biotopverbund
- Schaffung durchgehender Grün- und Radwegeverbindungen mit Anschluss an das Wegenetz
der Stadt und Herstellung der Verbindung zu den städtischen und stadtnahen Erholungsräumen.
Umweltqualitätsziele der Stadt Leipzig
Die Stadt Leipzig hat Umweltqualitätsziele und -standards beschlossen, um eine nachhaltige
Stadtentwicklung zu sichern.
Durch die Planung kann ein sehr wichtiges Umweltqualitätsziel der Stadt Leipzig umgesetzt werden. Mit der Planung wird eine brachliegende Fläche reaktiviert und einer neuen Nutzung zugeführt. Diese Reaktivierung hat absoluten Vorrang vor Ausweisung und Inanspruchnahme neuer
Flächen. Die zusätzliche Neuversiegelung ist daher diesem übergeordneten Ziel unterzuordnen.
7.1.2.3
Sonstige fachliche Grundlagen
Grünordnungsplan
Der § 6 (2) SächsNatSchG sieht als ökologische Grundlage für die verbindliche Bauleitplanung die
Aufstellung eines Grünordnungsplans vor, wenn bei dem Eingriff die Belange von Naturschutz und
Landschaftspflege betroffen sind. Dieser soll eine Bewertung des Zustandes von Natur und Landschaft im Planungsgebiet sowie Maßnahmen zur Verwirklichung der örtlichen Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege enthalten.
Die grundsätzlichen Arbeitsschritte bei der Erarbeitung des GOP sind:
- Bestandsaufnahme und Bewertung des gegebenen Zustandes von Natur und Landschaft
- Darstellung des geplanten Eingriffs und Bewertung seiner Auswirkungen auf Natur und Landschaft
- Darstellung der Entwicklungsziele für Natur und Landschaft einschließlich der ggf. auftretenden
Konflikte
- Darstellung der Vermeidungs-, Minderungs- und Ausgleichsmaßnahmen innerhalb des Planungsgebiets
- Eingriffs-/ Ausgleichsbilanzierung mit Benennung ggf. erforderlicher planexterner Ausgleichsmaßnahmen
- Empfehlungen für grünordnerische Festsetzungen
Der Grünordnungsplan für den Bebauungsplan Nr. 311 wird nicht als separater Fachbeitrag erarbeitet. Die Inhalte, die im Rahmen eines Grünordnungsplanes zu erarbeiten sind, werden in den
Umweltbericht integriert, da sich viele Überschneidungsbereiche zu Inhalten des Umweltberichts
ergeben. Hierzu zählen insbesondere die Bestandserfassung und -bewertung, Darstellung der
Auswirkungen der Planung, Darstellung der Vermeidungs- und Ausgleichsmaßnahmen sowie die
Ergebnisse der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung. In einem separaten Kapitel Grünkonzept
(Kap. 9.3) wird die grünordnerische Einordnung des Gebietes dargestellt.
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Eingriffsregelung
Gesetzliche Grundlagen für die Bewertung von Eingriffen und deren Ausgleich bilden die §§ 18-21
BNatSchG, § 1a BauGB und §§ 8-11 des SächsNatSchG. Das Leipziger Modell wird als erforderliche Grundlage zur Erstellung der Eingriffs-/Ausgleichsbilanz benutzt. Auf die besondere planungsrechtliche Situation, die durch die bestehenden Baurechte bedingt ist, wird im Kapitel 7.3.1 eingegangen.
7.2
Beschreibung und Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen der Planung
Im Folgenden werden die voraussichtlichen erheblichen Umweltauswirkungen der Planung
schutzgutbezogen beschrieben und bewertet. Im Rahmen der Untersuchung wird zunächst der
Zustand schutzgutbezogen dargestellt. Hieraus wird die Empfindlichkeit des Schutzgutes gegenüber den zu erwartenden Veränderungen abgeschätzt (Veränderungsbewertung). Der maßgebliche Bezugszeitraum für die Bestandssituation ist der Zustand zum Zeitpunkt der Einleitung des
Verfahrens, als die Fläche noch vollständig bebaut war. Der in der Zwischenzeit erfolgte Abbruch
der Gebäude erfolgte nur in Hinblick auf die Entwicklung und kann dem Eigentümer der Flächen
nicht angelastet werden.
Die Grundlage hierfür bilden u.a. Begehungen des Gebietes in 2006 und 2008 sowie noch einmal
in 2016 durch das Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen. Die nochmalige Begehung diente
der Überprüfung der dem Planentwurf zugrundeliegenden Ermittlung und Bewertung des Bestandes. Aufgrund des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums war eine artenschutzfachliche Nachprüfung3 von Gehölzen, Amphibien und Reptilien erforderlich.
7.2.1 Pflanzen und Tiere
7.2.1.1
Bestandsaufnahme
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Vor dem Abbruch der Gebäude wurde eine artenschutzfachliche Begutachtung vorgenommen4.
Sämtliche relevanten Innen- und Außenflächen der Gebäude wurden, soweit zugänglich, am
23.06.2006 auf geeignete Quartiermöglichkeiten für Gebäude besiedelnde Vögel, Säuger und
Hautflügler untersucht, Spalten und Öffnungen soweit möglich ausgeleuchtet und visuell beurteilt.
An nicht direkt einsehbaren Bereichen erfolgte eine Einschätzung von außen mit Hilfe des Fernglases und durch Beobachtung von Tieraktivitäten. Außerdem wurde auf Lautäußerungen, Kotspuren und Fraßreste der in Frage kommenden Tierarten geachtet. Sämtliche Funde wurden dokumentiert.
In der Morgendämmerung wurden mittels Ultraschalldetektor Fledermausrufe verhört, um eventuell
vorhandene Wochenstuben festzustellen.
Im Rahmen einer Ortsbegehung erfolgte im September 2006 eine Biotoptypenaufnahme mit der
Biotoptypenliste des Leipziger Modells. Die vorliegende Baumkartierung wurde aktualisiert und die
Vitalität der Bäume neu bewertet. Die Gebäude waren zu diesem Zeitpunkt bereits abgerissen und
es wurde eine Rasenansaat vorgenommen. Für die Beschreibung des Bestandes wird der Zustand
___________________________________________
3.
4.
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2016): Artenschutzfachliche Nachprüfung von
Geholzen, Amphibien und Reptilien, Fortführung des Planverfahrens für den Entwurf des B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg““
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2006): Artenschutzfachliches Grobgutachten –
Cervantesweg / Schwarzenbergweg in Leipzig-Meusdorf
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mit der Bebauung zu Grunde gelegt. Ergänzt wurde die Bestandsaufnahme durch Daten des
Landschaftsplanes. Der aktuelle Landschaftsplan wurde eingesehen.
Im Laufe des Planverfahrens wurde eine Erweiterung des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes vorgenommen. Für diesen Bereich lag keine Bestandserfassung vor. Die Bewertung der im
Bereich dieser Fläche stehenden drei Sträucher erfolgte anhand der Kartierung der Entwicklungsgesellschaft Dr. Kuhn von 1998. Da es sich um nicht einheimische und nicht standortgerechte
Sträucher handelt, die nicht erhalten werden sollen und nicht unter die Baumschutzverordnung
fallen, wurde diese Vorgehensweise als vertretbar angesehen.
Seitens des Amtes für Umwelt wurden im Rahmen der frühzeitigen Behördenbeteiligung zwei Gutachten zu Amphibien / Reptilien und zu Höhlen bewohnenden Arten gefordert, die im Mai 2008
erarbeitet wurden.
Im Rahmen des Gutachtens zu möglichen Wanderbewegungen von Amphibien und Reptilien wurden der Schwarzenbergweg und der Cervantesweg an fünf Tagen nach feuchter Witterung untersucht5. Die Straßen und Straßenränder wurden visuell nach Totfunden von Amphibien und Reptilien abgesucht, in einem Lageplan festgehalten und fotodokumentiert.
Sämtliche Gehölze wurden im Mai 2008 aus der Nähe und aus größerer Entfernung aus 3 Richtungen mit und ohne Fernglas in Augenschein genommen, um mögliche Tierquartierstrukturen, wie
Nester von Freibrütern oder Brut- bzw. Quartierhöhlen in den Stammbereichen zu ermitteln. Auch
der Boden in den Traufbereichen wurde hinsichtlich möglicher Bodenbrüter untersucht. Neben der
visuellen Einschätzung waren auch revieranzeigende Lautäußerungen möglicher Brutvögel Gegenstand der Untersuchung6.
Das gesamte Baugebiet wurde hinsichtlich Eigenschaften von geschützten Biotopen gem. § 26
SächsNatSchG untersucht7.
Im Rahmen der verbal-argumentativen Untersuchungsmethode wird zunächst der gegenwärtige
Zustand des Schutzgutes Pflanzen und Tiere beschrieben. Hieraus wird die Empfindlichkeit des
Schutzgutes gegenüber den zu erwartenden Veränderungen abgeschätzt (Veränderungsbewertung).
Auf der Grundlage der Darstellung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens werden außerdem
die zu erwartenden Beeinträchtigungen und Wirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere aufgezeigt und zum Bestand und zur Empfindlichkeit in Relation gesetzt. Zusammenfassend werden
dann Empfehlungen zur Vermeidung, zur Verringerung sowie ggf. zum Ausgleich der festgestellten
Umweltauswirkungen abgeleitet.
Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Das Planungsgebiet wurde zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens durch die mehrgeschossige Bebauung und den damit verbundenen hohen Versiegelungsgrad geprägt. Zwischen den
Grundflächen, die ehemals durch die Baukörper eingenommen wurden, findet sich ein zum Teil
erhaltenswerter Baumbestand. Es wurden 87 Bäume kartiert. Der überwiegende Teil (61 Bäume)
der kartierten Bäume ist heimisch und standortgerecht. Es handelt sich vorwiegend um Birken und
Ahorn sowie Eschen. Nur sehr vereinzelt treten Obstbäume auf (3 Kirschen, 1 Apfel, 2 Birnen).
Von den nicht einheimischen Baumarten sind insbesondere Rosskastanien und Hybrid-Pappeln
vertreten.
___________________________________________
5.
6.
7.
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2008): Artenschutzfachliche Vorprüfung der Amphibien- und Reptilienpopulation im Bebauungsplangebiet „Am Schäferteich zu Meusdorf“
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2008): Artenschutzfachliche Vorprüfung des Gehölzbestandes im Bebauungsplangebiet „Am Schäferteich zu Meusdorf“
ebd.
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Die Bäume wurden hinsichtlich ihrer Erhaltungsbedürftigkeit (gering-mittel-hoch) bewertet. Kriterien
hierfür waren die Vitalität, vorhandenen Schäden sowie die Standortgerechtigkeit. Danach ist der
überwiegende Teil der Bäume als erhaltenswert eingestuft (58 Bäume) worden. 12 Bäume haben
eine mittlere Erhaltungsbedürftigkeit und 17 Bäume haben eine geringe Erhaltungsbedürftigkeit.
Entlang des Cervantesweges und im Gebiet befinden sich einzelne Heckenstrukturen. Die Hecken
setzen sich überwiegend aus einheimischen und standortgerechten Arten zusammen. Vereinzelt
befinden sich auch Sträucher im Gebiet.
Die Flächen zwischen den Grundflächen, die ehemals durch die Baukörper eingenommen wurden,
sind neben den Gehölzen durch einen Extensivrasen geprägt. Seltene bzw. schützenswerte Tieroder Pflanzenarten wurden im Rahmen der Begehung nicht nachgewiesen. Das Vorkommen ist
auch nicht bekannt. Südlich des Planungsgebietes befindet sich mit dem Meusdorfer Teich ein
wichtiges Element des Biotopverbundes.
Das Artenschutzgrobgutachten8, das vor Abbruch der Gebäude erstellt wurde, ergab den Nachweis von besonders und streng geschützten Tierarten. Es wurde der Haussperling mit 13 aktuellen
Bruten, 56 Nistbereichen ohne aktuellen Brutnachweis und einem Totfund nachgewiesen. Es wurde ein Totfund eines Stares gefunden. Es wurde ein aktueller Nistplatz der Blaumeise aufgenommen. Des Weiteren wurde das Vorkommen von Fledermäusen nachgewiesen. Es wurden vier
Fraßplätze der Gattung Plecotus (Langohren) mit Nutzung im Jahre 2006 nachgewiesen. Wochenstuben wurden mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Auch Faltenwespen wurden nachgewiesen. Es wurde ein aktuell genutztes Nest der Gattung Dolichovespula kartiert.
Das Planungsgebiet hat insbesondere für Ringelnatter und Erdkröten Bedeutung als9:
Wanderkorridor vom Winterlebensraum zum Laichgewässer ab Februar/März und vom Laichgewässer zum Sommerlebensraum zwischen März bis Mai
Sommerlebensraum ab Mai
Winterlebensraum ab Okt./Nov.
An acht bzw. zehn Gehölzen (Erhöhung aufgrund der Nachprüfung 2016) wurden potenzielle oder
aktuell genutzte Tierquartierstrukturen festgestellt. Hierbei handelte es sich um potenzielle Fledermausquartiere, Krähennester oder potenzielle Kleinvogelbruthöhlen. Im Planungsgebiet wurden
durch revieranzeigende Lautäußerungen Grünfink, Buchfink, Amsel, Gartengrasmücke, Girlitz,
Ringeltaube, Stare, Zilpzalp, Kohlmeise, Mönchsgrasmücke und Grünspecht nachgewiesen.
Die dem Planentwurf zugrundeliegende Ermittlung und Bewertung des Bestandes wurde wegen
des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums überprüft und eine artenschutzfachliche Nachprüfung10 von Gehölzen, Amphibien und Reptilien durchgeführt.
Hierbei wurde festgestellt, dass sich das regelmäßig gepflegte Gebiet (es erfolgten durch den
Grundstückseigentümer fortwährend Rückschnitte am Gehölzbestand sowie sonstige entsprechende Pflegemaßnahmen) hinsichtlich seines in den Unterlagen von 2006 und 2008 aufgenommenen Zustandes nicht wesentlich verändert hat. Hinsichtlich der festgestellten Brut- und Quartierhöhlen haben sich keine wesentlichen Veränderungen ergeben. Insgesamt kann daher davon
ausgegangen werden, dass sich die Rahmenbedingungen seit der vorangegangenen Bestandsaufnahme nicht maßgeblich verändert haben.
___________________________________________
8.
9.
10.
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2006): Artenschutzfachliches Grobgutachten –
Cervantesweg / Schwarzenbergweg in Leipzig-Meusdorf.
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2008): Artenschutzfachliche Vorprüfung der Amphibien- und Reptilienpopulation im Bebauungsplangebiet „Am Schäferteich zu Meusdorf“
Dipl.-Ing. Friedhelm Hensen, Büro für Naturschutz & ökologisches Bauen (2016): Artenschutzfachliche Nachprüfung von
Geholzen, Amphibien und Reptilien, Fortführung des Planverfahrens für den Entwurf des B-Plan Nr. 311 „Cervantesweg““
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Für die Beseitigung der Gehölze mit Quartierstrukturen für geschützte Tierarten wurde mittlerweile
die befristet Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten nach § 44 BNatSchG durch die
untere Naturschutzbehörde erteilt.
Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Der Arten- und Biotopschutz hat für das Plangebiet eine hohe Bedeutung. Er dient unmittelbar dem
Erhalt nachgewiesener streng geschützter Arten sowie der Erfüllung der im Landschaftsplan enthaltenden Zielstellung, eine Entwicklung und Anreicherung von Arten in bebauten Gebieten zu
erreichen.
7.2.1.2 Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die ursprünglich vorhandene mehrgeschossige Bebauung wurde abgerissen. Ohne die Planung
wäre das verwahrloste Erscheinungsbild der leer stehenden Gebäude erhalten geblieben. Bei
Nichtdurchführung der Planung wird insgesamt nicht von einer erheblichen Veränderung des vorhandenen Tierarten- und Pflanzeninventars ausgegangen, insbesondere nicht von einer kurz- bis
mittelfristigen Erhöhung der Bedeutung des Plangebietes für besonders bedeutende Arten der
Flora-Fauna-Habitat- und Vogelschutzrichtlinie, der Roten Listen sowie nach Bundesartenschutzverordnung.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Planung führte zum Abriss der Bestandsgebäude und bereitet die planungsrechtlichen Vorraussetzungen für einen Neubau von Einfamilien- und Doppelhäusern vor. Die Baufenster orientieren sich an den ehemaligen Bestandsgebäuden. Damit kann der besonders erhaltenswerte Baumbestand weitgehend erhalten und in die Planung integriert werden. Der Extensivrasen wird in strukturreiche Hausgärten umgewandelt.
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Durch die Planung kann das Ziel einer Anreicherung des Artenbestandes nur bedingt erreicht werden. Es ist zwar von einer höheren Strukturvielfalt gegenüber der Bestandssituation auszugehen,
da die Hausgärten mehr Arten einen Lebensraum bieten, als die Rasenflächen im Bestand. Mehrere gewachsene Strauch- und Heckenstrukturen sowie Bäume werden aber durch die Planung beseitigt.
Prognose der Auswirkungen der Planung
Durch die Planung werden erhebliche Umweltauswirkungen auf Tiere und Pflanzen vorbereitet, da
mit der Neuversiegelung ein Vegetationsverlust verbunden ist.
Anlagebedingt werden durch die Planung insgesamt erhebliche negative Umweltauswirkungen
hervorgerufen. Dies ist darauf zurück zu führen, dass innerhalb der Baugebiete in der Summe eine
zusätzliche Neuversiegelung um ca. 3.305 m² ermöglicht wird. Mit der Neuversiegelung ist ein Vegetationsverlust verbunden.
Positiv zu bewerten ist, dass sich die Anordnung der Baufelder weitgehend an den Bestandsgebäuden und am wertvollen Baumbestand orientiert. So kann ein Teil des erhaltenswerten Baumbestandes erhalten werden. Geplant ist, mindestens 41 Bäume zu erhalten. In Abstimmung mit der
Stadt Leipzig wurden die Bäume mit der größten Erhaltungsbedürftigkeit bestimmt und in die Planung integriert sowie durch Einzelbaumfestsetzung gesichert. Die Bäume befinden sich in einem
ausreichenden Puffer zu den festgesetzten Baufeldern, so dass Beeinträchtigungen ausgeschlossen werden können (Krone + 1,5 m Puffer).
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Für die Bäume, die in den Baufenstern liegen, bzw. diese tangieren, ist nicht vorhersehbar, ob diese tatsächlich gefällt werden. Es wäre auch möglich und sinnvoll, diese in die Planung zu integrieren. Da im Rahmen der Umweltprüfung jedoch vom worst case auszugehen ist, wird vom Erhalt
des Baumbestandes in den Baufenstern nicht ausgegangen. Die vorhandenen Bäume werden
durch Neupflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen ergänzt. Die Einteilung der Grundstücke ist nicht Gegenstand des Bebauungsplanes. Unter Zugrundelegung des aktuellen städtebaulichen Konzeptes und der Festsetzung, dass auf jedem Baugrundstück je 240 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (StU mind. 14-16 cm) anzupflanzen ist, wobei vorhandene Bäume angerechnet werden,
wären 33 Bäume zu pflanzen. Der Erhalt eines Teils des Baumbestandes und die Festsetzung von
Neupflanzungen führen zu einer intensiven Durchgrünung des geplanten Wohngebietes.
Die Hecken entlang des Cervantesweges bleiben weitgehend erhalten und werden partiell ergänzt,
um ein einheitliches Bild zu erzeugen. Dies wird mit einer textlichen und zeichnerischen Festsetzung gesichert. Die Hecken auf den Baugrundstücken orientierten sich im Bestand an den Bestandsgebäuden und sind durch die zu erwartende Parzellierung funktionslos. Sie werden daher
nicht gesichert.
Die Strauchpflanzungen im Bestand werden als wenig erhaltenswert eingestuft, da es sich überwiegend um nicht einheimische Sträucher handelt. Daher wird der Erhalt nicht gesichert.
Die nicht überbaubaren Grundstücksflächen werden gärtnerisch angelegt. Es wird davon ausgegangen, dass sich entsprechend der angrenzenden Gebiete Hausgärten entwickeln, die einen hohen Ziergartenanteil aufweisen.
Der Biotopverbund entlang des Meusdorfer Teiches wird durch die Planung nicht beeinträchtigt.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Pflanzen und Tiere sind auf der Grundlage des
gegenwärtigen Kenntnisstandes nicht zu erwarten, da keine Zunahme des Verkehrs zu erwarten
ist. Um Beeinträchtigungen von Amphibien und Reptilien während der Bautätigkeit zu vermeiden,
ist eine bauzeitliche Sicherung durch einen Amphibienschutzzaun erforderlich. Beim Bau müssen
die Bäume vor Beeinträchtigungen durch entsprechende Schutzmaßnahmen geschützt werden.
Haussperling, Star und Blaumeise sind Tiere der besonders geschützten Arten11. Alle heimischen
Fledermäuse sind Tiere der besonders und streng geschützten Arten12. Es ist verboten, wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen, oder
ihre Entwicklungsformen, Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten der Natur zu entnehmen, zu
beschädigen oder zu zerstören (§ 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG) sowie wild lebende Tiere der streng
geschützten Arten und der europäischen Vogelarten an ihren Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten zu stören (§ 42 Abs. 1 Nr. 3 BNatSchG). Durch den Gebäudeabbruch ist es zu einem Verlust der festgestellten Haussperlingsnester sowie der Fledermaushangplätze gekommen, so dass
der o.g. Verbotstatbestand erfüllt war. Es wurde daher vor dem Abbruch ein Antrag auf Befreiung
von artenschutzrechtlichen Verboten gestellt. Dessen Gewährung erfolgte am 02.08.2006 mit Auflagen.
7.2.1.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Festgesetzte Maßnahmen
Durch die Orientierung der Baufelder am ehemaligen Bestand können negative Umweltauswirkungen auf Pflanzen und Tiere vermindert werden. Die Anordnung der Baufelder erfolgte so, dass ein
Großteil des erhaltenswerten Baumbestandes gesichert wird. Der zu erhaltende Baumbestand
___________________________________________
11.
12.
siehe § 10 Abs. 2 Nr. 10bb BNatSchG i.V.m. § 10 Abs. 2 Nr. 9 und dem Artikel 1 der Richtlinie 79/409/EWG
siehe § 10 Abs. 2 Nr. 11 BNatSchG i.V.m. Anhang IV der Richtlinie 92/43/EWG
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wird um neu zu pflanzende Bäume auf den privaten Grundstücken ergänzt. Die Hecken entlang
des Cervantesweges werden erhalten und ergänzt.
Regelung von Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag
Vertragliche Regelungen über planexterne Maßnahmen sind notwendig. Hierbei sind Art und Umfang der Maßnahmen festzulegen. Es wird eine planexterne Maßnahme am Schwarzenbergweg
umgesetzt werden (Vgl. Kap. 7.3.3).
Der Vorhabenträger hat vor dem Abriss der Gebäude einen Antrag auf Befreiung vom Verbot des
§ 42 Abs. 1 Nr 1. BNatSchG Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtstätten wild lebender Tiere der besonders geschützten Arten der Natur zu entnehmen bzw. zu zerstören gestellt, der am 02.08.2006
gewährt wurde. Die Befeiung wurde unter der Bedingung gewährt, dass 27 Haussperlingsnistkästen, 2 Meisennistkästen sowie 6 Fledermausnistkästen unter Anleitung einer fachkundigen Person
dauerhaft angebracht werden und dies durch Vorlage einer Dokumentation der Nisthilfen der Naturschutzbehörde bis spätestens 31.03.2007 angezeigt wird. Die Naturschutzbehörde bestätigte
am 2.10.2007 die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Bedingung.
Das faunistische Gutachten zu Amphibien und Reptilien empfiehlt für die Bauphase die Errichtung
eines Krötenzauns:
1. Die jeweils im Zusammenhang bearbeiteten Baufelder werden 2 bis 3 Monate vor Baubeginn
so mit einem einseitig durchlässigen Krötenzaun u-förmig umschlossen, dass die U-Öffnungen
stets zum Cervantesweg zeigen.
2. Gegenüber liegende Krötenzäune sind stets spiegelbildlich ohne seitlichen Versatz angeordnet.
3. In jedem Fall ist dafür zu sorgen, dass mind. die drei gekennzeichneten Sommerlebensräume
bzw. Wanderkorridore gleichzeitig während der Bautätigkeit und auch später ihre Funktion erfüllen.
4. Für innerhalb des Zaunes befindliche Tiere ist der Zaun überwindbar, so dass ein Verlassen
des betreffenden Baufeldes möglich ist.
5. Von außerhalb auf den Zaun stoßende Tiere sind zum Umwandern desselben gezwungen.
6. Straßenseitig bleiben die Baufelder offen, so dass die technologische Zugänglichkeit in jedem
Fall gewährleistet bleibt.
7. Nach Abschluss der Bautätigkeit innerhalb eines Baufeldes wird der Krötenzaun entfernt.
Diese Regelungen sind vertraglich zu sichern.
Vier der acht Gehölze mit Tierquartierstrukturen sind nicht zum Erhalt vorgesehen (98, 246, 250,
254). Es ist vertraglich zu sichern, dass im Falle einer Fällung als Ersatzmaßnahmen 1 Kleinvogelnistkasten, 2 Nistkörbe und 6 Fledermausflachkasten angebracht werden müssen.
Sonstige Empfehlungen (z.B. für die bauliche Umsetzung)
Die evtl. notwendige Entfernung von Vegetation sollte außerhalb der Brutzeit, zwischen September
und Februar, erfolgen. Deckungsreiche Gebüschgruppen und Bäume, die eines längeren Zeitraumes (5-10 Jahre) bis zur Wiederherstellung bedürfen, sollten, wenn möglich, erhalten bleiben.
Für Neupflanzungen sollten heimische und standortgerechte Arten, u. a. Beeren tragende Gehölze, verwendet werden. Hecken bzw. Gebüschgruppen sollten so gestaltet werden, dass sie eine
hohe Lebensraumfunktion haben. Das heißt, großflächigere und deckungsreiche sind kleinen Einzelgruppen vorzuziehen. Eine Empfehlung von Pflanzen für die privaten Hausgärten wird vorgenommen (siehe Anhang I).
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Begründung zum
Bebauungsplan Nr. 311 "Cervantesweg"
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7.2.2 Boden
7.2.2.1
Bestandsaufnahme
Beschreibung der verwendeten Methodik und etwaiger Schwierigkeiten
Im Rahmen der verbal–argumentativen Untersuchungsmethode wird zunächst der gegenwärtige
Zustand des Schutzgutes Boden beschrieben. Hieraus wird die Empfindlichkeit des Schutzgutes
gegenüber den zu erwartenden Veränderungen abgeschätzt (Veränderungsbewertung).
Auf der Grundlage der Darstellung der Auswirkungen des geplanten Vorhabens werden außerdem
die zu erwartenden Beeinträchtigungen und Wirkungen auf das Schutzgut Boden aufgezeigt und
zum Bestand und zur Empfindlichkeit in Relation gesetzt. Zusammenfassend werden dann Empfehlungen zur Vermeidung, zur Verringerung sowie ggf. zum Ausgleich der festgestellten Umweltauswirkungen abgeleitet.
Daten zum Bestand wurden im Amt für Umweltschutz eingesehen. Im Jahr 2002 wurde ein Baugrundgutachten13 erstellt, das zur Beurteilung der Bestandssituation herangezogen werden kann.
Ermittlung und Bewertung des Bestandes
Leipzig liegt im Naturraum Leipziger Land, der als Bucht zum Norddeutschen Tiefland gehört. Die
Hauptmerkmale dieses Naturraums sind sein ebenes Relief, die geringmächtigen geschlossenen
Sandlößdecken und eine beachtliche Heterogenität der Böden. Das Planungsgebiet liegt auf der
Südostplatte14.
Regionalgeologisch befindet sich das Untersuchungsgebiet innerhalb der Leipzig-NaunhoferGrundmoränenplatte. Der Schichtenaufbau und –verlauf ist im Gebiet sehr unregelmäßig. Unter
einer Auffüllung aus mit Ziegelbruch vermengten Mutterboden bzw. Mutterboden bis zu einer
Mächtigkeit von 0,8 m unter Sondieransatzpunkt wurden Geschiebeböden angetroffen. Im oberen
Bereich handelt es sich dabei um Geschiebelehm, dessen Kalkgehalt mit der Tiefe zunimmt, so
dass er dann als Geschiebemergel zu bezeichnen ist. In diesem sind in unregelmäßiger Form und
Mächtigkeit Schmelzwassersande eingelagert.
Die angetroffenen Schmelzwassersande waren teilweise schichtwasserführend. Aufgrund der unregelmäßigen Ausdehnung und Mächtigkeit dieser Schicht sind keine präzisen Angaben zu den
Schichtenwasserständen möglich. Bei der Planung ist jedoch von einem höchsten Schichtenwasserstand in Höhe der Geländeoberkante auszugehen. Der eigentliche Grundwasserstand liegt in
einer für das Bauvorhaben nicht relevanten Tiefe.
Der kartierte Leitbodentyp (mehr als 50% der Fläche) im Planungsgebiet ist ein LessivePseudogley. Der kartierte Begleitbodentyp (mehr als 25 % der Fläche) sind die Versiegelungsflächen. Es handelt sich sowohl um nacheiszeitliche als auch um Quartärsbildungen15.Im Planungsgebiet sind die natürlichen Böden im Bereich der versiegelten Flächen anthropogen beeinflusst.
Die natürliche Horizontierung des Bodens wurde auf einem Großteil des Geländes durch Aufschüttungs- und Abtragungsprozesse gestört und verändert. Bei der Realisierung der Bestandsgebäude
wurden bereits Auffüllungen über den Geschiebelehm / -mergel vorgenommen. Durch die Versiegelung im Bestand (ca. 8.700 m²) zum Zeitpunkt der Einleitung des Planverfahrens sind bereits die
Bodenfunktionen sehr stark beeinträchtigt. Für die verbliebenen unversiegelten Flächen ist von
Bodenverdichtungen auszugehen.
___________________________________________
13.
14.
15.
Ingenieurgesellschaft für Geotechnik und Umweltgeologie mbH (GuD) (2002): Baugrundgutachten, Bauvorhaben LeipzigMeusdorf, Siedlung Cervantesweg.
Landschaftsplan (1999): Naturräumliche Gliederung.
Dateneinsichtnahme bei Herrn Dohmen, Amt für Umweltschutz, Sachgebiet Stadtökologie / Energie, 16.10.06; Aufnahme der
Böden, zwischen 1991-1993.
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Bewertung der relevanten Ziele des Umweltschutzes
Die Planung entspricht dem Ziel des § 1a Abs. 2 BauGB, nach dem mit Grund und Boden sparsam
umgegangen werden soll. Dabei sind zur Verringerung der zusätzlichen Flächeninanspruchnahme
von Flächen für bauliche Nutzungen die Wiedernutzbarmachung von Flächen, Nachverdichtung
und andere Maßnahmen zur Innenentwicklung zu nutzen sowie Bodenversiegelungen auf das
notwendige Maß zu begrenzen. Ein Umweltqualitätsziel der Stadt Leipzig ist die Reaktivierung von
brachliegenden, bereits bebauten bzw. versiegelten Wohn- und Gewerbestandorten. Dieses Ziel
erhält Vorrang vor Ausweisung und Inanspruchnahme neuer Flächen.
7.2.2.2
Entwicklungsprognose / Auswirkungen der Planungen
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Nichtdurchführung der Planung
Die früher vorhandenen Wohngebäude wurden im Hinblick auf die vorliegende Planung abgerissen. Ohne diese Planung wäre das verwahrloste Erscheinungsbild erhalten geblieben. Bei Nichtdurchführung der Planung wird insgesamt nicht von einer Veränderung bzgl. des Schutzgutes Boden ausgegangen.
Prognose der Entwicklung des Bestandes bei Durchführung der Planung
Die Planung führte zum Abriss der Bestandsgebäude und zu einer planungsrechtlichen Vorbereitung des Neubaus von Einzel- und Doppelhäusern. Die Baufenster orientieren sich weitgehend an
den ehemaligen Bestandsgebäuden. Damit können Beeinträchtigungen des Bodens reduziert werden. Durch die Planung wird jedoch auch eine zusätzliche Neuversiegelung von max. 3.305m²
ermöglicht.
Prognose der Einhaltung der relevanten Ziele des Umweltschutzes bei Plandurchführung
Ziel der Planung ist es, brachliegende Gebäude abzureißen und das Planungsgebiet einer neuen
Entwicklung zuzuführen. Der Abriss ist im Hinblick auf die Entwicklung der Flächen bereits erfolgt.
Auf Grundlage der für die Wohngebiete WA 1 und WA 2 festgesetzten Grundflächenzahlen inklusive der nach § 19 Abs. BauNVO zulässigen Überschreitung durch Nebenanlagen ergibt sich für den
Bebauungsplan „Cervantesweg“ eine zulässige Grundfläche von 9.365 m². Die Versiegelung im
Plangebiet beträgt inklusive der Straßenverkehrsfläche 11.988 m². Durch die Planung können
3.305 m² neu versiegelt werden. Diese maximal mögliche Versiegelung von 3.305 m² wird zu
Grunde gelegt.
Die Planung ermöglicht zwar eine Neuversiegelung gegenüber dem Zustand zum Zeitpunkt der
Einleitung des Planverfahrens, aber dennoch ist die Versiegelung an einem bereits genutzten
Standort positiv gegenüber einer Planung auf einer bisher ungenutzten Fläche zu beurteilen. Insbesondere ist positiv hervorzuheben, dass sich die Ausrichtung der Baufelder weitgehend an den
Bestandsgebäuden orientiert. Es werden daher überwiegend bereits stark vorgeprägte Böden für
die Planung in Anspruch genommen.
Ein großer Teil der bisher unversiegelten Grünflächen wird außerdem durch den textlich festgesetzten Ausschluss von Garagen und Carports (TF 2) sowie Nebenanlagen (TF 3) auf nicht überbaubaren Grundstücksflächen auch weiterhin vor Versiegelung geschützt.
Prognose der Auswirkungen der Planung
Tabelle : Flächenbilanz (ohne Straßenverkehrsfläche)
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Seite 19
Bestand
Wege u.
Gebäude Nebenanl. Summe
WA1
2.222
1.090 3.312
WA2
1.555
1.194 2.748
Summe
3.777
2.283 6.060
Gesamtsumme
geplante Festsetzungen
Abweichung
Wege, Zufahrten,
Wege, Zufahrten,
Nebenanlagen,
Gebäude / Nebenanlagen,
Gebäude Stellplatzflächen Summe Baufelder
Stellplatzflächen Summe
3.692
1.846 5.538
1.470
756
2.226
2.551
1.276 3.827
996
82
1.078
6.243
3.122 9.365
2.466
838
3.305
Anlagebedingt werden durch die Planung in einigen Baufenstern z.T. erhebliche negative Umweltauswirkungen hervorgerufen. Dies ist darauf zurück zu führen, dass in der Summe eine zusätzliche Neuversiegelung ermöglicht wird. Positiv zu bewerten ist, dass sich die Anordnung der Baufenster an den ehemals vorhandenen Bestandsgebäuden orientiert. Das heißt, dass durch die Planung im Wesentlichen keine bisher unbebauten Flächen genutzt werden, sondern dass die Nutzung auf bereits beeinträchtigten Böden erfolgt. Auch wenn der anthropogene Einfluss auf den
Boden bereits im Bestand sehr hoch war, führt die Neuversiegelung zu einer erheblichen Beeinträchtigung der natürlichen Bodenfunktionen.
Betriebsbedingte Auswirkungen auf das Schutzgut Boden sind nicht zu erwarten. Baubedingte
Auswirkungen sind zu vernachlässigen, da durch die Vorprägung des Standorts bereits von verdichteten Böden auszugehen ist und keine natürliche Horizontierung des Bodens besteht.
7.2.2.3
Maßnahmen zur Vermeidung, Verringerung und zum Ausgleich der nachteiligen
Auswirkungen
Festgesetzte Maßnahmen
Die maximal zulässige Grundflächenzahl von 0,25 und 0,3 folgt dem Gebot eines sparsamen Umganges mit dem Gut Boden, da die gemäß § 17 BauNVO zulässige Obergrenze nicht ausgeschöpft wurde. Die Durchgrünung der Siedlung kann so gewährleistet werden.
Durch Baulinien und Baugrenzen werden dem städtebaulichen Konzept entsprechend die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Die Lage der Baufenster berücksichtigt die Lage der
ehemaligen Bestandsbebauung und des schützenwerten Baumbestandes. Die Baufenster nehmen
die Linearität der Bestandsbebauung auf und nehmen eine behutsame an dem ehemaligen Bestand orientierte Verdichtung vor.
Um dem ökologischen Wert der natürlich gewachsenen Böden am nördlichen Rand des Landschaftsschutzgebietes „Lößnig–Dölitz“ weitestgehend zu erhalten, wird – orientiert an der geringen
Anzahl der zu erschließenden Grundstücke – die Fläche für den Bau der Erschließungswege mit 4
Metern Breite auf das notwendige Maß begrenzt.
Die Herstellung von Wegen, Zufahrten und Stellflächen ist in wasserdurchlässiger Bauweise
(Schotterrasen, Rasengittersteine, breitfugiges Pflaster, wassergebundene Decke, Ökopflaster)
vorgesehen.
Regelung von Maßnahmen in einem städtebaulichen Vertrag
Vertragliche Regelungen sind für die planexternen Ausgleichsmaßnahmen notwendig.
Sonstige Empfehlungen (z.B. für die bauliche Umsetzung)
Bei einer Nichtunterkellerung der Neubauten und Gründung in frostfreier Tiefe, ca. -1 m unter derzeitiger Geländeoberkante, liegen die Gründungssohlen überwiegend im weichen bis steifen Geschiebelehm, der als nicht tragfähig zu bezeichnen ist. Hier sind bereichsweise Bodenaustauschmaßnahmen bzw. Magerbetontieferführungen der Fundamente bis in den steifen Geschiebelehm
bzw. die mitteldicht gelagerten Schmelzsande erforderlich. Die Gründungssohlen bei einer Unterkellerung der Gebäude, ca. -2,5 m liegen überwiegend in dem steifen bis halbfesten Geschiebe-
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lehm bzw. mitteldicht gelagerten Schmelzwassersanden. Bei beiden Gründungstiefen ist eine
Flachgründung der Gebäude über Streifenfundamente bzw. eine Stahlbetonbodenplatte möglich.
Sowohl die Baugruben für die Gebäude als auch die Rohrgräben können in geböschter Form ausgeführt werden. Wasserhaltungsmaßnahmen sind in Form einer offenen Wasserhaltung erforderlich. Sowohl die Gebäude als auch die Bauwerke der Erschließungsmaßnahmen sind gegen drückendes Wasser abzudichten.
7.2.3 Wasser
Durch die Planung werden keine erheblichen negativen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Wasser vorbereitet. Das Niederschlagswasser, das auf den privaten Grundstücksflächen in den
Wohngebieten anfällt, soll auch dort zur Versickerung gebracht werden. Es ist eine effektive Vermeidung von Beeinträchtigungen, durch die Versickerung der Niederschläge (TF 6) und die Festsetzung wasserdurchlässiger Befestigungen (TF 5) möglich. Die Versickerungsfähigkeit des Untergrundes wurde gutachterlich bestätigt. Die Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen
ist so auszuführen, dass das auf der jeweiligen Fläche anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb der Fläche versickern kann. Durch die zukünftige Nutzung als Eigenheimgrundstücke, einschließlich der Gestaltung von Hausgärten, kann anfallendes Niederschlagswasser entsprechend den individuell vorhandenen Möglichkeiten in Zisternen oder auf andere Weise zurückgehalten werden, um es zur Bewässerung oder Brauchwassernutzung einzusetzen. Sofern eine
Rückhaltung und Nutzung von Niederschlagswasser nicht vollständig möglich ist, kann auch eine
naturräumliche Einleitung in den Leinegraben in Erwägung gezogen werden. Dies setzt eine überschlägige Bemessung der möglichen Einleitmenge in den Leingraben voraus. Somit kann sämtliches Niederschlagswasser verwertet bzw. in den Naturkreislauf zurück geführt werden, so dass
einer sparsamer und ökologischer Umgang mit Wasser erfolgen kann. Grundsätzlich ist jedoch
davon auszugehen, dass das anfallende Niederschlagswasser vor Ort (ggf. mittels Rückhaltung)
versickert werden kann.
Neben den quantitativen Auswirkungen der Planung auf den Wasserhaushalt sind die qualitativen
Folgen zu betrachten. Der erste Grundwasserleiter steht bei 5-8 m unter Geländeoberkante an16.
Bei der Realisierung der Bestandsgebäude wurden bereits Auffüllungen über den Geschiebelehm /
-mergel vorgenommen. Die Verschmutzungsempfindlichkeit des Grundwassers ist durch die bindigen Materialien nur mäßig17. Altlastenverdachtsflächen im Planungsgebiet gibt es nicht. Durch die
Planung sind keine erheblichen Auswirkungen zu erwarten.
Im Planungsgebiet selbst befinden sich keine Oberflächengewässer. Südlich liegt der Meusdorfer
Teich, der aber nicht durch die Planung tangiert wird.
Die bau- oder betriebsbedingten Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser (z.B. Bodenverdichtung) führen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen.
Infolge des Einstellens der Tagebautätigkeit im Großraum Leipzig ist das Ansteigen der Grundwasserstände im Plangebiet nicht auszuschließen. Es befindet sich im Gültigkeitsbereich des
„Bergrechtlichen Betriebsplans für die Folgen des Grundwasserwiederanstiegs im Bereich der zukünftigen Tagebauseen Markkleeberg und Störmthal des Tagebaus Espenhain“ der LMBV mbH.
Bauherren wird dringend empfohlen, präzise Angaben zu den bergbaubedingten Veränderungen
der Grundwasserverhältnisse von der LMBV mbH, Walter-Köhn-Str. 2 in 04356 Leipzig einzuholen.
7.2.4 Klima und Luft
Durch die Planung werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Klima vorbereitet. Das Planungsgebiet liegt stadtklimatisch in einem Übergangsbereich zwischen Freiland
___________________________________________
16.
17.
Dateneinsichtnahme bei Herrn Richter, Amt für Umweltschutz, Untere Wasserbehörde, 16.10.06
Landschaftsplan Leipzig (1999): Hauptgrundwasserleiter, Grundwassergeschützheitsklassen (Maßstab 1:15.000).
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und Bebauung (sog. Gartenklima). Charakteristikum dieses Gebietes ist ein kaum spürbarer Einfluss auf die Temperatur, Feuchte und Wind. Es findet eine merkliche nächtliche Abkühlung statt.
Der Luftaustausch ist sehr gut. Es handelt sich um einen bioklimatisch günstigen Raum. Es liegt
eine mittlere Veränderungsempfindlichkeit gegenüber Nutzungsintensivierung vor. Westlich des
Planungsgebietes grenzt ein städtischer Überwärmungsbereich an das Planungsgebiet an. Südlich
des Planungsgebietes befindet sich ein Kaltluftentstehungsgebiet. Dieses Gebiet wirkt auch als
klimatischer Ausgleichsraum gegenüber dem Planungsgebiet. Da es durch die Planung zu keiner
wesentlichen Nutzungsintensivierung kommen wird, sind keine erheblichen Umweltauswirkungen
durch die Planung zu erwarten.
Stadtklimatisch wirkt sich die Planung also nicht erheblich aus. Das Planungsgebiet verbleibt in
dem Übergangsbereich zwischen Freiland und Bebauung. Die baubedingten Beeinträchtigungen
führen ggf. durch Staubbildung und erhöhtes Verkehrsaufkommen zu einer bioklimatischen Belastung. Da diese jedoch nicht nachhaltig ist, stellt sie keine erhebliche Beeinträchtigung dar. Die betriebsbedingten Auswirkungen der Planung führen nicht zu erheblichen Beeinträchtigungen des
Schutzgutes Klima und der Lufthygiene.
Auch auf das lokale Geländeklima wirkt sich die Planung nicht erheblich aus. Der Vegetationsanteil
ist auch nach Durchführung der Planung hoch. Um die Bedingungen für das lokale Klima langfristig
zu stabilisieren, kann dem Verlust an Vegetation durch Neuversiegelung durch die Erhaltung von
standortgerechtem Großgrün und durch individuelle Begrünungsmaßnahmen auf den entstehenden Eigenheimgrundstücken entgegengewirkt werden.
Zum Schutz des globalen Klimas ist durch geeignete bauliche Maßnahmen der Gebäudeenergiebedarf möglichst gering zu halten.
Durch eine südliche Ausrichtung der Hauptwohnräume kann ein hoher Anteil der benötigten Energie für Raumwärme durch passive Sonnenenergienutzung bereitgestellt werden.
Die Nutzung von Solarenergie wird durch die Festsetzung der Firstrichtung in Ost-West-Richtung
für zwei Drittel der Baufenster besonders begünstigt. Durch die zukünftigen Grundstückseigentümer ist im Interesse des Klimaschutzes über die Verwendung weiterer alternativer bzw. erneuerbarer Energieträger (z.B. Erdwärme) zu entscheiden.
Für das Gebiet der Stadt Leipzig ist ein erhebliches lufthygienisches Belastungspotenzial hinsichtlich Feinstaub festzustellen. Um die Verwendung luftverunreinigender Stoffe nicht oder nur eingeschränkt zuzulassen und damit einen Beitrag zu einer – auf einer planerischen Gesamtkonzeption
(Luftreinhalteplan) beruhenden – wirkungsvollen Reduzierung der Immissionskonzentration an
luftverunreinigenden Stoffen im gesamtstädtischen Raum zu erzielen, wurde die Festsetzung einer
Verwendungsbeschränkung für den Einsatz fester Brennstoffe in den am 15.09.2005 in Kraft getretenen „Luftreinhalteplan für Leipzig“ (LRP) verpflichtend zur Aufnahme in alle neu zu erstellenden
B-Pläne der Stadt Leipzig aufgenommen. Nach § 47 Abs. 6 BImSchG haben die zuständigen Planungsträger die im Luftreinhalteplan vorgesehenen planungsrechtlichen Festlegungen zu berücksichtigen.
7.2.5 Landschaftsbild
Unter Berücksichtigung der Bestandssituation zum Zeitpunkt der Einleitung des Planverfahrens
werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaftsbild vorbereitet. Im
Bestand war das Gebiet zum Zeitpunkt der Einleitung des Planverfahrens durch leer stehende
mehrgeschossige Gebäude geprägt. Entsprechend dem Leipziger Modell lagen drei Beeinträchtigungen vor. Die Vegetationsstrukturen waren wenig vielfältig, der Baumbestand war z.T. beeinträchtigt durch Schäden und es lagen Verbrachungs- und Verwahrlosungstendenzen vor. Die
Landschaftsbildqualität war somit im Bestand gering beeinträchtigt (vgl. Leipziger Modell).
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Seite 22
Laut Landschaftsplan sind strukturelle Nachbesserungen im Bestand erforderlich. Der Grünanteil
hat eine hohe ästhetische Bedeutung, ist aber niedriger gewichtet gegenüber der massiven Bebauung. Durch die Planung, den Standort in eine Einfamilienhausbebauung umzubauen, sind positive Effekte auf das Landschaftsbild zu erwarten. Das Gebiet wird zu einer städtebaulichen Einheit
mit den angrenzenden Eigenheimen. Der Umbau entspricht dem landschaftsplanerischen Ziel, ein
Siedlungsgebiet mit Einzel- und Doppelhäusern zu schaffen18.
Der Ortsteil Meusdorf ist durch eine sehr gute Versorgung mit öffentlichem Grün geprägt. Die Versorgung mit Kleingärten ist gering und mit Stadtwald, Sportanlagen und Frei- und Naturbädern
nicht vorhanden19. Durch die Planung wird die Versorgungssituation nicht verändert.
Durch den Erhalt der prägenden Bäume sowie der charakteristischen Heckenstruktur entlang des
Cervantesweges sowie durch die Beseitigung des Landschaftsbildschadens im Bestand sind keine
erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
7.2.6 Biologische Vielfalt
Durch die Planung werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die biologische Vielfalt vorbereitet. Das Planungsgebiet ist im Landschaftsplan als LB 9 - Siedlungsgebiete der Einfamilienund Reihenhäuser - dargestellt20. Ein Teil des erhaltenswerten Baumbestandes kann durch die
Planung erhalten werden.
7.2.7 Menschen, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung
Durch die Planung sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten. Das Planungsgebiet
liegt in einem bioklimatisch günstigen Bereich. Dies wird durch die Planung nicht erheblich beeinträchtigt. Im Bebauungsplan wird die Festsetzung (TF 9) getroffen, dass bei der Errichtung neuer
oder wesentlich geänderter Feuerungsanlagen für feste Brennstoffe eine abweichende Festlegung
zu den in der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (1.
BImSchV) vom 26. Januar 2010 genannten Emissionsgrenzwerten für Staub gilt. Danach dürfen
die staubförmigen Emissionen im Abgas aller Festbrennstoff-Feuerungsanlagen die Massenkonzentrationen der Stufe 2 der 1. BImSchV nicht überschreiten.
Damit leistet der Bebauungsplan einen Beitrag zur Vermeidung von Feinstaubbelastungen, die in
Leipzig insgesamt relativ hoch sind.
Aus lufthygienischer Sicht sind durch die Planung keine Auswirkungen zu erwarten.
Beeinträchtigungen durch Lärm sind auf der westlichen Seite des Geltungsbereichs nicht zu erwarten. Zur Beurteilung der Lärmimmissionen, die durch den Verkehr auf der Chemnitzer Straße verursacht werden, wurde im Rahmen der Baumaßnahmen für die an die westliche Straßenseite des
Barclayweges angrenzenden Grundstücke eine Untersuchung durchgeführt.21 Die darin enthaltenen Immissionskarten beinhalten auch die westlichen Teilflächen des Geltungsbereichs des Bebauungsplanes Nr. 311. Hiernach sind keine Überschreitungen der für die Bauleitplanung maßgeblichen Orientierungswerte des DIN 18005 festzustellen. Das für Immissionen zuständige Amt für
Umweltschutz hat mit Schreiben vom 29. Januar 2008 bestätigt, dass das vorliegende Gutachten
plausibel ist und zeigt, dass die Schallimmissionen der Chemnitzer Straße die Orientierungswerte
der DIN 18005 einhalten. Die Lärmkartierung der Stadt Leipzig stellt für das erste Baufeld am
Schwarzenbergweg Beurteilungspegel tags von 61 bis 65 dB(A) und nachts über 50 dB(A) dar.
Den damit verbundenen Überschreitungen der Orientierungswerte der DIN 18005 wird mit Lärm___________________________________________
18.
19.
20.
21.
Landschaftsplan-Entwurf: Karte Integriertes Entwicklungskonzept, Stand 15.09.06
Landschaftsplan Leipzig (1999): Versorgungsgrad der Ortsteile mit Grünflächen.
Landschaftsplan, Integration des Schutzgutes Biodiversität. Bearbeitung: Planungsgruppe agl im Auftrag des Stadtplanungsamtes Leipzig, Stand: 26.09.05. Karte: 11, Maßnahmen Siedlungsbereich
MFPA Leipzig GmbH: Gutachten: Schallimmissionsprognose für den Geltungsbereich des Bebauungsplanes Barcleyweg in
Leipzig-Meusdorf, Leipzig 03. Juli 2002
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schutzfestsetzungen (TF 10) begegnet, so dass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können.
7.2.8 Kultur- und sonstige Sachgüter
Durch die Planung werden keine erheblichen Umweltauswirkungen auf Kulturgüter vorbereitet. Im
Planungsgebiet selbst ist kein Vorkommen von Bodendenkmälern oder anderen Kulturgütern bekannt. Die mehrgeschossige Bebauung, die bereits abgerissen wurde, hatte selbst keine kulturhistorische Bedeutung. Angrenzend befindet sich das Gut Meusdorf, das ein Archäologisches Kulturdenkmal22 darstellt. Dieser Gutshof befand sich aufgrund eines Brandes in einem sehr schlechten
Zustand und wurde zum Großteil abgerissen. Durch die Planung sind keine negativen Umweltauswirkungen auf das Gut zu erwarten.
Da das Areal Teil eines fundreichen Altsiedlungsgebietes ist, muss vor Beginn von Bodeneingriffen
im Rahmen von Erschließungs- und Baumaßnahmen durch das Landesamt für Archäologie eine
archäologische Grabung durchgeführt werden. Auftretende Befunde und Funde sind sachgerecht
auszugraben und zu dokumentieren.
Durch die Planung werden auch keine negativen Umweltauswirkungen auf angrenzende Sachgüter hervorgerufen.
7.2.9 Wechselwirkungen zwischen den o.g. Belangen
Die Schutzgüter stehen untereinander in einem Wirkungszusammenhang. Die durch die Planung
verursachte Neuversiegelung führt zu einem Verlust natürlicher Bodenfunktionen wie der Fähigkeit
zur Filterung, Pufferung und Umwandlung von Schadstoffen und zu einem Verlust von Lebensraum für Tiere und Pflanzen. Der Vegetationsverlust führt zu einem Lebensraumverlust für Tiere
sowie zu einem Verlust staubbindender Strukturen.
Die wasserdurchlässige Gestaltung von Oberflächenbefestigungen verfolgt neben dem Ziel der
Versickerung von Niederschlagswasser, eine Begrenzung der Flächenversiegelung zur Vermeidung von Wärmeinseln, zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit und zum Erhalt bzw. zur Verbesserung
des örtlichen Kleinklimas. Sie minimiert die negativen Auswirkungen einer Versiegelung auf den
Bodenlufthaushalt sowie auf die Bodenfunktionen und sichert damit auch wichtige Voraussetzungen für die Aufrechterhaltung von Lebensräumen für Bodenorganismen.
7.3
Eingriffsregelung
7.3.1 Planungsrechtliche Ausgangssituation
Der Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“ bereitet einen Eingriff in Natur und Landschaft vor.
Die Vermeidung und der Ausgleich voraussichtlich erheblicher Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes sowie der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes in seinen Bestandteilen (Eingriffsregelung nach Bundesnaturschutzgesetz) sind in der Abwägung nach § 1 Abs. 7
BauGB zu berücksichtigen (§ 1a Abs. 3 BauGB). Die Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung sowie der Kultur- und Sachgüter finden im
Rahmen der Eingriffsregelung keine Berücksichtigung.
Das Plangebiet liegt in einem im Zusammenhang bebauten Ortsteil. Im Planungsgebiet wird der
aktuelle Zustand von Natur und Landschaft durch Planungsrecht überlagert. Die planungsrechtliche Beurteilung erfolgt zurzeit nach § 34 BauGB. Für die Eingriffsbilanzierung ist entsprechend §
1a Abs. 3 Satz 5 BauGB das nach § 34 BauGB zulässige Maß der Nutzung als Vor-EingriffsZustand zu Grunde zu legen. Nur das über § 34 BauGB hinausgehende Maß ist für die Eingriffsbilanzierung zu betrachten. Es wird daher die Bestandsversiegelung in der Betrachtung zu Grunde
___________________________________________
22.
Landschaftsplan (1996): Schutzgebiete und /objekte.
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gelegt. Die Straßenverkehrsfläche wird als eingriffsneutral betrachtet, da hier keine Veränderungen
zu erwarten sind bzw. die gleiche Qualität durch die Planung wiederhergestellt wird.
Die in den vorangegangenen Kapiteln dargestellte verbal-argumentative Beschreibung des Bestandes und der Auswirkungen der Planung wird zur Ermittlung des Kompensationsumfangs durch
eine quantitative Bewertung ergänzt. Grundlage hierfür ist das Leipziger Bewertungsmodell23.
7.3.2 Vermeidung
Nach der gesetzlichen Entscheidungskaskade der Eingriffsregelung ist bei Vorliegen eines Eingriffstatbestandes der Verursacher von Beeinträchtigungen primär verpflichtet, vermeidbare Beeinträchtigungen zu unterlassen.
Um die Eingriffe zu mindern und die Durchgrünung der Siedlung zu gewährleisten, folgt die zulässige Grundflächenzahl dem Gebot eines sparsamen Umganges mit dem Gut Boden, indem die
gemäß § 17 BauNVO zulässige Obergrenze nicht ausgeschöpft wurde.
Durch Baulinien und Baugrenzen werden dem städtebaulichen Konzept entsprechend die überbaubaren Grundstücksflächen festgesetzt. Die Lage der Baufenster berücksichtigt die Lage der
ehemaligen Bestandsbebauung und des erhaltenswerten Baumbestandes. Die Versiegelung erfolgt großteils auf bereits gestörtem Boden. Der wertvolle Baumbestand kann durch diese Vorgehensweise zum großen Teil gesichert werden. Es werden weitere Baumpflanzungen auf den privaten Grundstücksflächen festgesetzt.
Die Hecken entlang des Cervantesweges werden erhalten und ergänzt.
Durch die Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers können Beeinträchtigungen des
lokalen Wasserhaushaltes vermieden werden.
7.3.3 Naturschutzrechtlicher Ausgleich (BNatSchG)
Der Kompensationsumfang wurde mit Hilfe des Leipziger Bewertungsmodells ermittelt. Grundlage
für die Bewertung waren die Bestandserfassung und -bewertung sowie der Bebauungsplan mit
seinen Festsetzungen.
In der Tabelle im Anhang wird die Eingriffsbewertung und -bilanzierung nach dem Leipziger Modell
dargestellt (vgl. auch Bestandsplan Biotoptypen und Planung). Für die Schutzgüter Boden, Klima,
Wasser, Flora/ Fauna verbleibt eine negative Bilanz. Für die abiotischen Schutzgüter erfolgt jeweils eine Verschlechterung gegenüber der Bestandssituation um 20%. Für Flora und Fauna erfolgt durch die Planung eine Verschlechterung um 40%. Für das Schutzgut Landschaftsbild kann
durch die Planung und die im Bestand vorliegende Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ein
Ausgleich erzielt werden. Für die Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft und Flora/Fauna ist ein
Ausgleich der Beeinträchtigungen erforderlich. Da dieser Ausgleich nicht im Plangebiet erfolgen
kann, sind planexterne Maßnahmen durchzuführen. Um einen räumlichen Zusammenhang zum
Eingriff herzustellen, wird der Ausgleich aus dem Kompensationsflächenpool des Amtes für Stadtgrün und Gewässer in unmittelbarer Nähe des Vorhabens - Umfeld Meusdorfer Teich - realisiert
werden.
Auf der Grundlage der Gesamtbilanzierung für die städtische Kompensationsfläche am Schwarzenbergweg, nördlich des Meusdorfer Teiches, Flurstück 1/7, wurde in einem Gutachten24 die als
Ausgleich für den Bebauungsplan Nr. 311 erforderliche Fläche ermittelt. Die Gesamtmaßnahme
erreicht ein Aufwertungspotenzial von 224.400 Wertpunkten auf einer Fläche von 10.910 m². Für
___________________________________________
23.
24
Stadt Leipzig, Amt für Umweltschutz (2002): Leipziger Bewertungsmodell.
Adrian Landschaftsplanung – Büro für Landschaftsökologie und -planung (2010): Externe Ausgleichsflächenplanung einer
Teilfläche der städtischen Kompensationsfläche am „Schwarzenbergweg“ hier: nördlich des Meusdorfer Teiches, Flurstück 1/7
zum Bebauungsplan Nr. 311 „Cervantesweg“ in Leipzig-Meusdorf
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den Bebauungsplan Nr. 311 ist ein Ausgleich von 95.582 Wertpunkten erforderlich. Es wird daher
eine Fläche von 4.647 m² benötigt.
Als externe Ausgleichsfläche wurde eine Fläche gewählt, die als Streuobstwiese zu entwickeln ist.
Auf der Fläche sind Ergänzungspflanzungen mit Wildobst wie Wildapfel, Wildbirne und Vogelkirsche vorzunehmen. Vorhandene Obstgehölze werden erhalten. Die Trümmerfläche soll aufgrund
ihrer ökologischen Bedeutung als trockenwarme Ruderalflur im jetzigen Zustand erhalten werden,
ebenso der vorhandene Fußweg aufgrund seiner Funktion als Verbindungs- und Spazierweg. Da
mit der Entwicklung der Streuobstwiese das Kompensationsdefizit nicht gedeckt ist, wird ein Teil
einer Aufforstungsfläche in die Maßnahme integriert. Hier werden Stieleiche, untergeordnet Hainbuche und Winterlinde gepflanzt werden. Die dem Bebauungsplan zugeordneten planexternen
Maßnahmen sind dem Plan im Anhang zu entnehmen.
Die zu beseitigenden Bäume wurden im Rahmen der Eingriffsbewertung und -bilanzierung berücksichtigt. Mit den grünordnerischen Festsetzungen und den planexternen Maßnahmen zur Kompensation, ist ein gesonderter Ausgleich nach Baumschutzsatzung nicht erforderlich.
7.4
Anderweitige Planungsmöglichkeiten
7.4.1 Alternative 1 (Geänderte städtebauliche Figur)
Eine Planungsvariante bestünde in einer Einzel- und Doppelhausbebauung, die sich von der Ausrichtung der ehemaligen Zeilenbebauung löst. Als Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche könnte man unter Beibehaltung des Maßes der baulichen Nutzung eine flächige Festsetzung
wählen. Diese Festsetzung wäre zwar prinzipiell denkbar, würde aber von der straßenbegleitenden
Bebauung in der näheren Umgebung abweichen und ließe auch keine geordnete städtebauliche
Entwicklung zu. Die städtebauliche Figur würde sich dadurch grundlegend ändern. Die bisher vorgesehene Wahrung der bestehenden hochwertigen Grünflächen und die Öffnung zur südlich angrenzenden freien Landschaft würden entfallen. Diese Planung würde zu wesentlich höheren erheblichen Umweltauswirkungen führen und wird daher verworfen.
7.4.2 Alternative 2 (Geändertes Maß der Nutzung)
Eine zweite Planungsvariante ginge von einer höheren Dichte aus. Die Festsetzung der GRZ des
Bebauungsplanes Nr. 311 erreicht nicht die in § 17 BauNVO geregelte Obergrenze für ein allgemeines Wohngebiet. Diese städtebaulich vorstellbare Festsetzung würde den offenen Charakter
mindern und eine der Stadtrandlage widersprechende Verdichtung bedeuten. Diese Planung würde zu wesentlich höheren erheblichen Umweltauswirkungen führen und wird daher ebenfalls verworfen.
7.4.3 Alternative 3 (Änderung von städtebaulicher Figur und Maß der Nutzung)
Als dritte Planungsvariante wäre eine straßenbegleitende Bebauung entlang des Cervantesweges
mit Doppelhäusern analog des nördlich benachbarten Klabundweges denkbar. Eine solche Bebauung würde einerseits zu einer deutlich geringeren Baulandausnutzung mit ca. 28 Baugrundstücken führen und ließe sich unter Berücksichtigung des Abbruch- und Planungsaufwandes nicht
mehr wirtschaftlich realisieren. Andererseits würde eine solche Bauform infolge des dann notwendigen Einschlags wertvoller Bäume und Heckenstrukturen am Cervantesweg ebenfalls zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen führen und wird daher auch verworfen.
7.5
Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen
Die Gemeinden sind verpflichtet, die erheblichen Umweltauswirkungen, die aufgrund der Durchführung der Bauleitpläne eintreten, zu überwachen, um insbesondere unvorhergesehene nachteilige
Auswirkungen frühzeitig zu ermitteln und in der Lage zu sein, geeignete Maßnahmen zur Abhilfe
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zu ergreifen (§ 4c BauGB). Die geplanten Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Umweltauswirkungen sind im Umweltbericht zu beschreiben (Nr. 3. b) Anlage zum BauGB).
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Klima/Luft, Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung sowie Kulturgüter und sonstige
Sachgüter nach sich ziehen wird. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur
Überwachung für diese Schutzgüter zu planen.
Im Rahmen der Umweltprüfung für diesen Bebauungsplan wurde festgestellt, dass dessen Durchführung voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen für die Schutzgüter Boden und Pflanzen
und Tiere nach sich ziehen wird. Für deren Überwachung sind die nachfolgend beschriebenen
Maßnahmen vorgesehen:
erhebliche
Umweltauswirkung
1. Pflanzen und Tiere
2. Boden
Überwachungsmaßnahmen
(gemäß § 4 c BauGB)
Überprüfung des Zustands
des Baumbestandes
keine
Unterrichtung durch
Behörden
Anmerkungen
(gemäß § 4 Abs. 3 BauGB)
nach Realisierung der Planung
Bodenversiegelung sind dauerhaft, so dass Maßnahmen zur
Überwachung nicht ergriffen werden können
Sollte es bei der Durchführung dieses Bebauungsplanes Hinweise auf unvorhergesehene Umweltauswirkungen geben, dann werden erforderlichenfalls geeignete Maßnahmen ergriffen werden.
7.6
Zusammenfassung
Die LWB als Vorhabenträger und Grundstückseigentümer hat die ehemals vorhandenen zweigeschossigen Mehrfamilienhäuser aufgrund der fehlenden Nachfrage abreißen lassen um die Fläche
einer neuen Entwicklung zu zuführen und durch Doppelhäuser und freistehende Einfamilienhäuser
zu ersetzen.
Das Planungsgebiet wird im Bestand zum Zeitpunkt der Einleitung des Planverfahrens durch einen
zum Teil erhaltenswerten Grünbestand geprägt. Aus diesem Grund soll die Bebauung weitgehend
auf den Flächen der ehemaligen Zeilenbebauung vollzogen werden. Ein großer Teil des wertvollen
Baumbestandes kann so erhalten werden. Negative Umweltauswirkungen auf Natur und Landschaft können so vermieden bzw. zumindest auf ein geringes Maß reduziert werden. Die Bereiche
mit noch relativ natürlichen Bodenverhältnissen bleiben weitgehend erhalten. Dennoch werden
durch die Planung und die damit mögliche Neuversiegelung von 3.305 m² erhebliche Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Pflanzen und Tiere vorbereitet. Der Eingriff kann im
Plangebiet nicht ausgeglichen werden. Es sind planexterne Maßnahmen infolge der Beeinträchtigungen der Schutzgüter Boden, Wasser, Klima/Luft und Flora/Fauna notwendig, die im Umfeld der
Meusdorfer Teiche realisiert werden sollen.
Die Planung zieht keine erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter Wasser, Klima/Luft,
Mensch, Gesundheit des Menschen und Bevölkerung sowie Kulturgüter und sonstige Sachgüter
nach sich. Für das Schutzgut Landschaftsbild sind sogar positive Umweltauswirkungen zu erwarten. Dementsprechend ist es nicht erforderlich, Maßnahmen zur Überwachung für diese Schutzgüter zu planen. Maßnahmen zur Überwachung werden nur für das Schutzgut Pflanzen und Tiere
vorgeschlagen, da für das Schutzgut Boden keine Maßnahmen sinnvoll sind.
Alternative Planungsmöglichkeiten wurden untersucht und aufgrund der erheblichen negativen zu
erwartenden Umweltauswirkungen verworfen.
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Die dem Planentwurf von 2011 zugrundeliegenden Ermittlungen und Bewertungen des Bestandes
wurden wegen des zwischenzeitlich vergangenen Zeitraums im Jahr 2016 überprüft. Jedoch wurden für das seitdem regelmäßig gepflegte Gebiet keine maßgeblichen Veränderungen festgestellt.
8.
Ergebnisse der Beteiligungen
8.1
Frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB
Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange, Umweltverbände sowie der Stadtbezirksbeirat Südost wurden mit Schreiben vom 07. August 2007 gemäß § 4 Abs. 1 BauGB an der
Planung beteiligt. Bis zum Ende des Beteiligungszeitraums gingen 24 schriftliche Stellungnahmen
ein, die im Wesentlichen folgende Inhalte hatten:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
7.
8.
9.
redaktionelle Hinweise zur Planzeichnung und Begründung
künftige Erschließung der Gebäude im nordöstlichen Teil des Geltungsbereichs
Hinweise zum städtebaulichen Vertrag zum Ausbau des Cervantesweges
Verortung der Flächen für Stellplätze und Garagen
Untersuchung zur Versickerung anfallenden Niederschlagswassers
Bewertung der voraussichtlichen Umweltauswirkungen sowie die Eingriffbilanzierung (insbesondere Eingriff Landschaftsbild und zusätzliche Bodenversiegelung von 28 %), erforderliche Baumfällungen
Forderung nach zusätzlichen planexternen Maßnahme am Meusdorfer Teich
Vorkommen von streng geschützten Arten, hier Lurchen
Beurteilungsgrundlage Lärmimmissionen
Im Ergebnis der frühzeitigen Behördenbeteiligung sind folgende Änderungen an der Planung erfolgt:
1.
2.
3.
4.
5.
6.
8.2
Änderung des städtebaulichen Konzeptes einschließlich der Reduzierung des Maßes der
baulichen Nutzung
Beschränkung der Untergliederung des Plangebietes auf die Wohngebiete WA 1 und WA 2
mit Festsetzung einer einheitlichen GRZ von 0,3 (im WA 1) und 0,25 (im WA 2)
Festsetzung der überbaubaren Flächen in Form von Baufenstern
Erweiterung des Geltungsbereichs an der nordöstlichen Geltungsbereichsgrenze
Modifizierung der Flächen für Stellplätze und Garagen
Aufnahme der Festsetzung der Verwendungsbeschränkung für den Einsatz von Brennstoffen gemäß Luftreinhalteplan
Frühzeitige Information der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB
Die frühzeitige Information über die Ziele und Zwecke der Planung erfolgte im Rahmen einer Erörterungsveranstaltung am 24. Oktober 2007 im Vereinssaal der „Kleinsiedlung Leipzig–Meusdorf“25.
Inhalte der Äußerungen der Anwesenden zum Bebauungsplan betrafen im Wesentlichen die Höhe
der geplanten Bebauung, Abstand der Bebauung zu Grundstücksgrenzen, Umgang mit den vorhandenen Entwässerungsgräben und zum Verfahrensablauf.
___________________________________________
25.
Schwarzenbergweg 9, 04 289 Leipzig
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Es wurden keine Anregungen vorgetragen, die zu Änderungen an den Inhalten der Planung führten.
8.3
Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs.
2 BauGB
Die von der Planung berührten Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4
Abs. 2 BauGB mit Schreiben vom 21.10.2011 an der Planung beteiligt und gleichzeitig von der
öffentlichen Auslegung unterrichtet worden.
Insgesamt gingen neun Stellungnahmen ein. Die eingegangenen Stellungnahmen enthielten Anmerkungen und Hinweise zu folgenden Themen:
1.
Archäologische Grabungen vor Beginn der Erschließungs- und Bauarbeiten
2.
Versickerungsfähigkeit der anstehenden Böden
3.
Objektspezifische Baugrund- sowie Grundwasseruntersuchungen
4.
Ausbau der Verkehrsflächen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit
5.
Bereitstellung von Abfallbehältern auf öffentlichen Wegen
6.
Berücksichtigung der Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung
7.
Forderung nach Angaben zu bergbaubedingten Veränderungen der Grundwasserverhältnisse infolge der Einstellung von Braunkohlentagebauen und bergbaulichen Anlagen
8.
Erschließung mit Energieversorgungsanlagen
Folgende Behörden oder sonstiger Träger öffentlicher Belange haben keine Bedenken geäußert:
Regionaler Planungsverband Leipzig-Westsachsen
Die Äußerungen führten zu redaktionellen Änderungen im Plan und in der Begründung, nicht jedoch zu inhaltlichen Änderungen.
Aufgrund des zurückliegenden Zeitraums wurden sowohl die örtliche Situation wie auch die eingegangenen Stellungnahmen aus 2011 nochmals geprüft. Im Ergebnis kann davon ausgegangen
werden, dass sich die den Stellungnahmen aus 2011 zugrundeliegenden Rahmenbedingungen
nicht verändert haben. So ist insbesondere die Ver- und Entsorgungssituation unverändert, letztlich auch weil es in den angrenzenden Gebieten keine Veränderungen gegeben hat, welche Auswirkungen auf die Kapazitäten der Anlagen hätten.
8.4
Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
Die Beteiligung der Öffentlichkeit fand gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom 02.11.2011 bis
einschließlich 01.12.2011 statt. Zwei Stellungnahmen wurden abgegeben.
Die eingegangenen Stellungnahmen enthielten im Wesentlichen folgende Inhalte:
1.
Aktualisierung der bezugnehmenden Rechtsvorschriften
2.
Forderung eines größtmöglichen Erhalts des vorhandenen Baumbestandes
3.
Forderung nach umfangreichen Ausgleichspflanzungen
4.
Befürchtung einer Steigerung des Zu- und Abgangverkehrs
5.
Forderung der Untersuchung über die Auswirkungen der Planung hinsichtlich der Beeinträchtigung des Biotopverbundes entlang des Meusdorfer Teiches
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6.
Forderung nach Festsetzung der zu leistenden ausgleichenden Maßnahmen in einem
städtebaulichen Vertrag
7.
Ggf. auftretende Schäden an vorhandenen Straßen durch Nutzung als Bauzufahrten
Die eingegangenen Stellungnahmen führten in der Begründung zu redaktionellen Änderungen,
nicht jedoch zu inhaltlichen Änderungen.
Aufgrund des zurückliegenden Zeitraums wurden sowohl die örtliche Situation wie auch die eingegangenen Stellungnahmen aus 2011 nochmals geprüft. Im Ergebnis kann davon ausgegangen
werden, dass sich die den Stellungnahmen aus 2011 zugrundeliegenden Rahmenbedingungen
nicht verändert haben.
Dies gilt insbesondere für den vorhandenen Baum- und Gehölzbestand im Gebiet. Durch regelmäßige Pflegemaßnahmen wurde der Status Quo aus 2011 erhalten, so dass Änderungen am Planinhalt nicht erforderlich sind. Auch deshalb nicht, weil seit 2011 in dem der vorliegenden E/A-Bilanz
zugrundeliegenden Bewertungsmaßstab „Leipziger Modell“ keine Änderungen erfolgt sind.
8.5
Erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB
Aufgrund von Änderung des Planentwurfes nach den Beteiligungen zum Entwurf wurde eine erneute Beteiligung zum Entwurf gemäß § 4a Abs. 3 BauGB durchgeführt.
Die Änderungen und Ergänzungen berührten ausschließlich die Belange des betroffenen Grundstückseigentümers. Folglich wurde nur der von den Planänderungen betroffene Grundstückseigentümer mit Schreiben vom 20.04.2012 erneut beteiligt.
Die Änderung des Planentwurfs besteht in der Reduzierung der festgesetzten Höhenlage des
Rohfußbodens im Erdgeschoss. Hier wurde die maximale Höhe über der Bezugshöhe von
0,50 m auf 0,30 m reduziert.
Der geplanten Änderungen wurde durch den Grundstückseigentümer mit Schreiben vom
26.04.2012 zugestimmt.
9.
Städtebauliches Konzept
Der Geltungsbereich liegt landschaftlich reizvoll an der Stadtgrenze mit dem Übergang von einer
Einfamilienhaussiedlung zu Feldern und Wiesen. Die geplante Siedlung in Meusdorf wird durch
einen reichhaltigen und zum Teil wertvollen Grünbestand geprägt. Aus diesem Grund soll die Bebauung weitgehend auf den Flächen der ehemaligen Zeilenbebauung vollzogen werden. Wertvoller Baumbestand soll weitgehend erhalten (siehe Entwurfsvariante) und gepflegt werden; der parkartige Charakter der Anlage soll dadurch gewahrt werden. Die zukünftige Bebauung soll aus diesem Grund die lineare Ausrichtung der ehemaligen Zeilenbebauung aufnehmen.
Durch die Neubebauung wird die Baumasse gegenüber dem Bestand zum Zeitpunkt der Einleitung
des Planverfahrens erhöht. Das Konzept sieht die Realisierung von Einzel- und Doppelhäusern
vor. Die Höhe der baulichen Anlagen soll die Höhe des ursprünglich vorhandenen Bestandes nicht
überschreiten. Die geplante Ausrichtung der Gebäude erfolgt in Anlehnung an den ursprünglichen
Bestand.
9.1
Bebauungs-/ Nutzungskonzept
Der Vorhabenträger strebt die Entwicklung einer hochwertigen durchgrünten Wohnanlage an. Die
bauliche Struktur soll durch die Errichtung von 43 Einzel- und Doppelhäusern als Familieneigenheime geprägt werden.
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9.2
Erschließungskonzept
Die Erschließung der Einzel- und Doppelhäuser erfolgt vom Cervantesweg über nach Norden und
Süden ausgerichtete private Einschließungswege, die die bestehende Erschließung des Areals
weitgehend aufnehmen, sowie vom Barclayweg und vom Schwarzenbergweg. Die Erschließung
vom Schwarzenbergweg aus muss über eine städtische Fläche erfolgen. Der Eigentümer der Baugrundstücke im Plangebiet (LWB) beabsichtigt den Ankauf der für die Erschließung erforderlichen
Fläche.
9.3
Grünkonzept
Der Planung liegt ein grünordnerisches Konzept zu Grunde. Im Bestand war das Planungsgebiet
nördlich und südlich des Cervantesweges durch die vorhandenen Baukörper im Wesentlichen
durch je drei größere Grünflächen gegliedert. Auf diesen Grünflächen hat sich in der Vergangenheit ein großkroniger Baumbestand entwickeln können. In diesen Bereichen befindet sich auch der
überwiegende Anteil der besonders erhaltenswerten Bäume.
Dieses Grundgerüst wird durch die Planung aufgegriffen und weiter entwickelt. In den vorhandenen Bereichen werden die wertvollsten Bäume erhalten. Die geplante Siedlungsstruktur mit der
Anordnung der Wege sieht eine Gliederung in vier bzw. fünf Bereiche vor. Die somit entstehenden
Grünflächen sind durch Baumpflanzungen zu ergänzen.
Die im Bestand bestehende Einfriedung des Cervantesweges durch Hecken wird erhalten und
partiell ergänzt. Auf diese Weise wird eine räumliche Einfassung des Cervantesweges erhalten.
Die Hecken sind in ihrer Höhe jedoch zu begrenzen, um den offenen Charakter des Gebietes zu
erhalten. Durch Freihalten einer – wenn auch geringfügigen – Vorgartenzone rückt der zu erhaltende Baumbestand stärker ins Blickfeld, da dieser zur Straße hin orientiert ist. Der Charakter eines durchgrünten Wohngebietes wird damit erheblich gestärkt.
Das Grünkonzept soll durch grünordnerische Festsetzungen gesichert werden.
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C.
INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
10.
Grenze des räumlichen Geltungsbereiches
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 311 „Cervantesweg“ umfasst die Flurstücke 849/2,
850, 884/15, 884/16 (tw.) und 885 der Gemarkung Meusdorf und wird wie folgt begrenzt:
im Norden durch die nördliche Grenze des Flurstücks 849/2
im Osten von Nord nach Süd durch die östlichen Grenzen der Flurstücke 849/2, 884/15, die
gradlinige Verbindung zwischen der Südostecke des Flurstücks 884/15 und der Südostecke
des Flurstücks 885 (Cervantesweg) sowie die östliche Grenze des Flurstücks 850
im Süden durch die südliche Grenze des Flurstücks 850
im Westen durch die östliche Grenze des Flurstücks 879/1 (Barclayweg) zwischen den
Schnittpunkten mit der südlichen Grenze des Flurstücks 850 und der nördlichen Grenze des
Flurstücks 849/2
11.
Gliederung des Plangebietes
Das Plangebiet besteht aus zwei Baugebieten (WA1 und WA2), die sich in überbaubare und nicht
überbaubare Grundstücksflächen sowie sechs mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende
Erschließungsflächen gliedern, und durch den Cervantesweg als öffentliche Verkehrsfläche getrennt werden.
12.
Baugebiete
Im Folgenden werden für das Plangebiet alle dazu im Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen
in der sich aus § 9 BauGB ergebenden Reihenfolge dargelegt, erläutert und begründet. Die zeichnerischen und textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes werden hier in der Begründung
zum besseren Verständnis kursiv aufgeführt.
12.1
Art der baulichen Nutzung
TF 1
In den allgemeinen Wohngebieten (WA) sind die gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise
zulässigen Nutzungen (Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltungen, Gartenbaubetriebe, Tankstellen) nicht Bestandteil dieses
Bebauungsplans.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB i.V.m. § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauNVO]
Die beabsichtigte Festsetzung als allgemeines Wohngebiet trägt der Prägung des in der Umgebung vorhandenen Siedlungsbestandes in Meusdorf Rechnung und beugt damit Nutzungskonflikten vor. Sie dient dem Ziel, die in diesen Baugebieten neben dem Wohnen regelmäßig zulässigen
Nutzungen wie die der Versorgung des Gebietes dienenden Läden, Schank- und Speisewirtschaften und nicht störenden Handwerksbetriebe etc. grundsätzlich zu ermöglichen (auch wenn sie in
der Vorhabenplanung bisher nicht vorgesehen sind). Diese Nutzungen unterstützen das Wohnen
durch Verbesserung der infrastrukturellen Ausstattung und Schaffung wohnortnaher Arbeitsplätze,
ohne unzumutbare Beeinträchtigungen der Wohnnutzung zu zulassen. Eine Festsetzung als reines
Wohngebiet gemäß § 3 BauNVO wurde daher verworfen.
Durch das Bebauungskonzept wird eine kleinteilige Grundstücks- und Baustruktur mit einem weitgehenden Schutz der Wohnruhe angestrebt. Diese städtebaulichen Ziele begründen den Ausschluss der gemäß § 4 Abs. 3 BauNVO sonst ausnahmsweise zulässigen Nutzungen (Betriebe
des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für Verwaltun-
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gen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen), da sich diese Nutzungen auf Grund ihrer großen Flächenbedarfe sowie der potenziell von ihnen ausgehenden Beeinträchtigungen durch erhöhtes Verkehrsaufkommen nicht mit der angestrebten Entwicklung eines qualitativ hochwertigen Wohngebiets vereinbaren lassen und das geplante Bebauungskonzept stören würden. Die allgemeine
Zweckbestimmung wird durch den Ausschluss der ausnahmsweise zulässigen Nutzungen nicht
berührt, da die allgemein zulässigen Nutzungen weiterhin zulässig sind.
12.2
Maß der baulichen Nutzung
12.2.1
Grundflächenzahl (GRZ)
Das Maß der Nutzung wird zeichnerisch in den Wohngebieten durch Festsetzung der Grundflächenzahl von
0,3 im nördlichen Wohngebiet WA 1 und 0,25 im südlichen Wohngebiet WA 2 festgesetzt.
Durch Festsetzung der Grundflächenzahl von 0,3 bzw. 0,25 werden i.V.m. der zulässigen Anzahl
von zwei Vollgeschossen und der damit erzielbaren Geschossflächenzahl von 0,6 bzw. 0,5 die
Obergrenzen des § 17 der Baunutzungsverordnung, die im allgemeinen Wohngebiet eine GRZ 0,4
und eine GFZ 1,2 vorsehen, unterschritten. Durch die geplante Festsetzung der überbaubaren
Flächen, die eine Gesamtgröße von ca. 7.000 m² aufweisen, sowie der Vorgabe, dass Stellplätze,
Garagen und Nebenanlagen ausschließlich innerhalb der überbaubaren Flächen zulässig sind
(bzw. Stellplätze auch innerhalb der Flächen St), kann die zulässige Grundfläche in der Gesamtbetrachtung nicht ausgeschöpft werden. Überlegungen, die Grundflächenzahl entsprechend zu reduzieren, wurden jedoch mit Blick auf die beabsichtigte Parzellierung der künftigen Baugrundstücke
verworfen. Das städtebauliche Konzept sieht Baugrundstücke von ca. 300 bis ca. 650 m² vor. Um
auch für die beabsichtigten kleinen Baugrundstücke dem Gesamtkonzept entsprechende Gebäude
zu ermöglichen, wurde die Grundflächenzahl entsprechend festgesetzt. Sie muss nicht voll ausgeschöpft werden.
Die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse orientiert sich am ursprünglichen Bestand. Dieser
war durch eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen geprägt. Die angrenzende Bebauung ist überwiegend durch 1 Vollgeschoss plus Dach geprägt. Die Begrenzung auf zwei Vollgeschosse sichert
eine annähernd gleiche Höhenentwicklung im Geltungsbereich.
12.2.2
Zahl der Vollgeschosse und Höhenlage
Im Bebauungsplan werden als Höchstmaß zwei Vollgeschosse zeichnerisch festgesetzt.
Die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse orientiert sich am ursprünglichen Bestand. Dieser
war durch eine Bebauung mit 2 Vollgeschossen geprägt. Die angrenzende Bebauung ist am
Barclayweg und Schwarzenbergweg überwiegend durch 2 Vollgeschosse, am Klabundweg überwiegend durch 1 Vollgeschoss mit ausgebautem Dachgeschoss geprägt. Die Begrenzung auf zwei
Vollgeschosse sichert eine angemessene Höhenentwicklung im Geltungsbereich.
TF 16 Die Höhe der Oberkante des Rohfußbodens im Erdgeschoss muss mindestens höhengleich zur
festgesetzten Bezugshöhe liegen und darf diese maximal um 0,30 m überschreiten.
Bezugshöhe für die Festsetzung der Höhenlage ist die mittlere Höhe der Oberkante der an das Baugrundstück angrenzenden öffentlichen und privaten Verkehrsflächen, gemessen an den Endpunkten
der anliegenden Grenzen des jeweiligen Baugrundstücks.
[§ 9 Abs. 3 BauGB]
Das Erscheinungsbild der Bebauung im Plangebiet soll nicht durch weit aus dem Erdboden herausragende Kellergeschosse beeinträchtigt werden. Außerdem soll verhindert werden, dass die
Kellergeschosse zum Wohnen genutzt werden. Daher ist eine Festsetzung der Oberkante des
Fußbodens im Verhältnis zur Oberfläche der Verkehrswege notwendig.
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Um dieses Ziel wirksam umsetzen zu können, wurde nach der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 BauGB
in Abstimmung mit dem Grundstückseigentümer die Höhe der Oberkante des Rohfußbodens von
zunächst 0,50 m auf 0,30 m reduziert.
Der Rohfußboden wird als Bezugspunkt gewählt, da der weitere Aufbau in der Stärke sehr unterschiedlich ausfallen kann, jedoch bedeutend weniger Einfluss auf das äußere Erscheinungsbild
des Gebäudes hinsichtlich seines Höhenbezugs zur Geländeoberkante hat. Um die Gebäude in
die vorhandene Topografie einordnen zu können, orientiert sich die Bezugshöhe an den anliegenden Verkehrsflächen.
12.3
Bauweise, überbaubare Grundstücksfläche, Stellung baulicher Anlagen
12.3.1
Bauweise
Im Bebauungsplan wird als Bauweise Einzel- und Doppelhausbebauung zeichnerisch festgesetzt.
Die Festsetzung der Bauweise als Einzel- und Doppelhäuser resultiert aus den geänderten Marktbedingungen und steht in Übereinstimmung mit den städtebaulichen und wohnungspolitischen
Zielen für den Standort, die neue Bebauung besser in die durch Einzel- und Doppelhausbebauung
geprägten Strukturen westlich, nördlich und östlich des Plangebietes einzufügen und den Bau von
Mehrfamilienhäusern im Stadtrandbereich, der durch einen Übergang zur offenen Landschaft geprägt ist, einzuschränken.
12.3.2
Überbaubare Grundstücksfläche
Die überbaubaren Grundstücksflächen werden durch Baugrenzen und Baulinien zeichnerisch festgesetzt.
Die festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen spiegeln den Leitgedanken der städtebaulichen Konzeption wieder, nehmen die Linearität der ursprünglichen Bestandsbebauung auf und
ermöglichen eine behutsame am ehemaligen Bestand orientierte Verdichtung. Die Lage der überbaubaren Grundstücksflächen berücksichtigt auch den schützenswerten Baumbestand.
Die Baulinien halten zum Cervantesweg einen Abstand von 2,0 m ein. Auf diese Weise kann eine
schmale einheitliche Vorgartentiefe gesichert werden. Gleichzeitig rückt der zu erhaltende Baumbestand stärker ins Blickfeld, da dieser zur Straße hin orientiert ist. Der Charakter eines durchgrünten Wohngebietes wird damit erheblich gestärkt. Auch in den Eingangsbereichen am Schwarzenbergweg und Barclayweg sollen Baulinien festgesetzt werden. Ziel der Baulinien ist die Herausbildung einer städtebaulichen Kante, die die Torsituation am Eingangsbereich der Siedlung unterstreichen soll, gleichzeitig kann ein deutlich sichtbares Vor- und Zurücktreten von Gebäudeteilen
vermieden werden.
Die Tiefe der überbaubaren Grundstücksflächen orientiert sich an dem vorliegenden städtebaulichen Konzept und wird einheitlich mit 12 m festgesetzt. Durch die Festsetzung der überbaubaren
Grundstücksflächen mittels Baugrenzen wird die städtebauliche Struktur in ausreichendem Maße
formuliert, ohne die Gestaltungsfreiheit unnötig einzuschränken. Gleichzeitig werden durch die
Begrenzung der Bautiefe ausreichend große zusammenhängende Anteile nicht überbaubarer Fläche für die Gartennutzung gesichert. Im nördlichen sowie im südlichen Wohngebiet soll jeweils
eine überbaubare Grundstücksfläche auf Grund der unmittelbaren Nähe zu Baumbeständen eingeschränkt werden. Die Rücknahme der Baufenster, die sich am Kronenumfang sowie des zusätzlichen Kronenschutzbereiches von 1,5 m angrenzender Bäume orientiert, sichert ausreichend Platz
für die vorhandenen erhaltenswerten Bäume.
Die Abstandflächenregelungen der Sächsischen Bauordnung bleiben unberührt.
12.3.3
Stellung baulicher Anlagen
Im Bebauungsplan wird die Firstrichtung für die Wohngebäude zeichnerisch festgesetzt.
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Um einen unmotivierten Wechsel der Firstrichtung nebeneinander stehender Eigenheime im Plangebiet auszuschließen, wird die Firstrichtung in den Baufenstern mit paralleler oder rechtwinkliger
Ausrichtung zur angrenzenden Erschließungsfläche vorgegeben. Korrespondierend mit der Festsetzung von Baulinien am Schwarzenbergweg und Barclayweg werden dort aus stadtgestalterischen Gründen Firstrichtungen parallel zur angrenzenden Erschließungsfläche vorgegeben. Das
gewählte Ordnungsprinzip für die Hauptfirstrichtung der übrigen Baufenster orientiert sich - entgegen dem ursprünglichen Bestand - an optimalen Bedingungen für die Solarenergienutzung der
Wohngebäude durch südlich angeordnete Dachflächen bzw. Dachflächenanteile. Dafür interessierte Bauherren finden somit Baugrundstücke, um diese erneuerbare Energie effizient erzeugen und
nutzen zu können.
Diese Festsetzungen erwirken die städtebauliche Zusammengehörigkeit der vergleichsweise kleinen Siedlungseinheit und ermöglichen ein städtebaulich harmonisches Ortsbild.
12.4
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze und Garagen
TF 2
Garagen einschließlich Carports sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen zulässig. Stellplätze sind ausschließlich innerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen
und innerhalb der Flächen St zulässig.
[§ 12 Abs. 6 BauNVO]
Diese Festsetzung soll dazu dienen, den Charakter des Gebiets, der vor allem durch eine Begrünung mit prägenden Einzelbäumen gebildet wird, und einen größtmöglichen Anteil an Freiflächen
zu sichern und eine Bebauung des Vorgartenbereichs sowie hinterer Grundstücksflächen zu unterbinden. Darüber hinaus wird das Ziel des behutsamen Übergangs vom Siedlungsbereich zum
Landschaftsraum unterstützt. Die geplante Festsetzung, innerhalb der Flächen St nur Stellplätze
und keine baulichen Anlagen wie Garagen oder sonstige Nebenanlagen zuzulassen, dient dem
Ziel, die beabsichtigte städtebauliche lineare Struktur nicht durch bauliche Anlagen zu beeinträchtigen. Stellplätze wirken nicht in der Höhe und beeinträchtigen damit nicht das städtebauliche Erscheinungsbild.
TF 3
Auf den nicht überbaubaren Grundstücksflächen sind Nebenanlagen nach § 14 BauNVO nicht zulässig. Diese Festsetzung gilt nicht für Terrassen sowie für die der Erschließung und Versorgung des
Gebiets dienenden Nebenanlagen.
[§ 14 Abs. 1 BauNVO]
Terrassen, Einrichtungen für die Regenwasserversickerung (z.B. Mulden, Rigolen oder unterirdische Zisternen für die zeitverzögerte Abgabe) und die zur technischen Ver- und Entsorgung des
Gebiets erforderlichen Nebenanlagen sollen von der Festsetzung ausgenommen werden. Terrassen und Versickerungsanlagen entwickeln keine räumliche Wirkung, die den Vorgartencharakter
bzw. den Eindruck durchgrünter Gartenbereiche wesentlich beeinträchtigt. Einrichtungen der technischen Ver- und Entsorgung des Gebiets sind gemäß § 14 Abs. 2 BauNVO auch ohne ausdrückliche Festsetzung als Ausnahme ohnehin zulässig.
12.5
Höchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden
TF 4
Wohngebäude dürfen nicht mehr als 2 Wohneinheiten haben.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB]
Diese Festsetzung erfolgt, um die geplante Wohnanlage der städtebaulichen Eigenart des umgebenden Siedlungsgebietes anzupassen und den Bau von Mehrfamilienhäusern, für die an diesem
Standort kein Bedarf mehr besteht, im Stadtrandbereich auszuschließen. Gleichzeitig wird der
Möglichkeit Rechnung getragen, dass beispielsweise im eigenen Haus eine Einliegerwohnung für
Familienangehörige oder Gäste entstehen kann.
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12.6
Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und
Landschaft
12.6.1 Versickerung des Niederschlagwassers
TF 5
Die Befestigung von Wegen, Zufahrten und Stellplätzen ist so auszuführen, dass das auf der
jeweiligen Fläche anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb dieser Flächen versickern kann.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
Die Befestigung privater Zuwege, Zufahrten und Stellplätze ist in wasserdurchlässiger Bauweise
auszuführen oder dergestalt, dass das anfallende Niederschlagswasser weitestgehend innerhalb
der Fläche versickern kann. Die Festsetzung dient dem Ziel, den Versiegelungsgrad zu minimieren
und eine Grundwasseranreicherung durch Niederschlagwasser zu sichern. Die Ausführung soll
vorzugsweise als Schotterrasen, Rasenwaben, Ökopflaster oder breitfugiges Kleinpflaster erfolgen. Eine Versickerung / Verdunstung des auf diesen Flächen anfallenden Regenwassers ist im
Ergebnis von Untersuchungen trotz der ungünstigen Bodenverhältnisse möglich.
TF 6
Das auf den Baugrundstücken anfallende Niederschlagswasser ist, soweit es nicht für Brauchwasserzwecke (z.B. Toilettenspülung) verwendet wird, vollständig auf dem jeweiligen Baugrundstück zu
versickern.
Niederschlagswasser, das nicht versickert oder über eine Vorratshaltung einer Nutzung zugeführt
werden kann, kann über einen Überlauf in die straßenbegleitenden Versickerungsanlagen oder naturraumverträglich in den südlich nahe des Plangebiets gelegenen Leinegraben abgeleitet werden.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
Eine Ableitung anfallenden Niederschlagswassers in die Kanalisation soll mit dieser Festsetzung
ausgeschlossen werden. Dieses kann z.B. in Zisternen zurückgehalten werden, um es zur Toilettenspülung oder zur Bewässerung der Gartenflächen einzusetzen. Sofern eine Rückhaltung und
Nutzung von Niederschlagswasser nicht vollständig möglich ist, kann auch ein Überlauf in die
straßenbegleitenden Versickerungsanlagen oder eine naturräumliche Einleitung in den Leinegraben in Erwägung gezogen werden. Dies setzt eine überschlägige Bemessung der möglichen Einleitmenge voraus. Auf diese Weise kann das gesamte Niederschlagswasser verwertet bzw. in den
Naturkreislauf zurückgeführt werden, so dass ein sparsamer und ökologischer Umgang mit Wasser sichergestellt wird.
12.6.2 Artenschutz
TF 7
Aus Gründen des Artenschutzes (Insekten) sind für die Außenbeleuchtungen (Wege, Hauseingänge, Grundstücksflächen) umweltfreundliche Lampen in geschlossenen Leuchtkörpern mit einem geringen UV-Anteil (wie Natriumdampf-Hochdrucklampen oder Lampen mit einem gleichwertigen technischen Standard) zu verwenden.
[§ 9 Abs.1 Nr. 20 BauGB]
Der Geltungsbereich des Bebauungsplans befindet sich am Rande des Landschaftsschutzgebietes
Lößnig–Dölitz, das als Gebiet von besonderer Sensibilität für das Auftreten von dämmerungs- und
nachtaktiven Tieren anzusehen ist. Künstliches Licht mit hohem UV–Anteil übt Störwirkungen auf
die dämmerungs- und nachtaktive Tierwelt aus, die zur Gefährdung ganzer Insektengruppen führen können. Zum Schutz von Insekten sollen daher künftig in den beiden Wohngebieten für die
Außenbeleuchtung nur umweltfreundliche Lampen mit einem geringen UV–Anteil in geschlossenen Leuchtkörpern verwendet werden.
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12.7
Geh-, Fahr- und Leitungsrechte
TF 8
Die Flächen A, B, C, D, E und F sind mit einem Geh- und Fahrrecht zugunsten der Eigentümer und
Nutzer angrenzender Grundstücke sowie mit einem Leitungsrecht zugunsten der zuständigen Versorgungsträger zu belasten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB]
Für die Erschließung der privaten Eigenheimgrundstücke, die nicht vom Barclayweg oder vom
Schwarzenbergweg aus erschlossen werden, ist es nicht erforderlich, eine öffentliche Verkehrsfläche festzusetzen. Stattdessen wird die Erschließung durch sechs mit Geh- und Fahrrechten für die
Allgemeinheit sowie Leitungsrechten für die Ver- und Entsorgungsunternehmen zu belastende
Flächen in Form von Stichwegen gesichert. Die Breite dieser kurzen Stichwege von 4,0 m sichert
die verkehrlichen und auch die medienseitigen Erfordernisse. Diese Erschließungsanlagen sind
sowohl für die Anwohner als auch die Stadt Leipzig städtebaulich als auch wirtschaftlich zweckmäßig.
Die Festsetzung stellt die erforderliche Art der Benutzbarkeit der Fläche je Begünstigten und den
Belasteten klar. Es handelt sich somit um die planerische Vorbereitung der rechtlichen Sicherung
der Begünstigten durch Belastung mit Grunddienstbarkeiten der noch zu bildenden Flurstücke für
die Anliegerwege, die als Gemeinschaftsanlagen der künftigen Anwohner in deren Eigentum anteilig übergehen.
12.8
Immissionsschutz
TF 9
Für erforderliche resultierende Dämmmaße der Außenbauteile sind nach DIN 4109 folgende
Lärmpegelbereiche maßgebend:
Baulinie 1:
Lärmpegelbereich III
Baulinie 2:
Lärmpegelbereich II
Baugrenze 1:
Lärmpegelbereich II
Im Bereich der Baulinie 1 sind nach VDI 2719 die Fenster von Schlaf- und Ruheräumen mit
schallgedämmten Lüftungseinrichtungen auszustatten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB]
Im östlichen Teil des allgemeinen Wohngebiets WA 2 weist die Lärmkartierung der Stadt Leipzig
für das erste Baufeld am Schwarzenbergweg Beurteilungspegel tags von 61 bis 65 dB(A) auf. Im
Nachtbeurteilungszeitraum werden Beurteilungspegel von über 50 dB(A) dargestellt. Die für die
Bauleitplanung maßgeblichen Orientierungswerte, die tags für das Wohngebiet einen Beurteilungspegel von 55 dB(A) und nachts von 45 dB(A) vorsehen, werden damit in beiden Beurteilungszeiträumen überschritten. Aus diesem Grund sollen zum Schutz gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse an den gekennzeichneten Baugrenzen und Baulinien passive Schallschutzmaßnahmen festgesetzt werden. Nach Aussage des Umweltamtes sind für die einzelnen Baugrenzen
und Baulinien folgende differenzierte Lärmpegelbereiche entsprechend der DIN 4109 – Schallschutz im Hochbau – festzustellen:
an der zum Schwarzenbergweg gerichteten Baulinie 1: Lärmpegelbereich III
an der nördlichen Baulinie 2 und der südlichen Baugrenze 1: Lärmpegelbereich II
an der westlichen Baugrenze (ohne Nummer): Lärmpegelbereich I
Mit der geplanten Festsetzung kann sichergestellt werden, dass in den Innenräumen gesunde
Wohn- und Arbeitsverhältnisse gewährleistet werden können. Von einer Grundrissbindung wurde
abgesehen, da auf Grund der Ausrichtung des Baufensters in Ost–West–Richtung und der Planung einer Einfamilienhaussiedlung einseitig ausgerichtete Wohnungen oder Häuser nicht zu erwarten sind.
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12.9
Anpflanzen von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen
TF 11
Auf jedem Baugrundstück ist je 240 m² Grundstücksfläche mindestens ein hochstämmiger Obstbaum oder ein einheimischer, standortgerechter Laubbaum (StU mind. 14-16 cm) anzupflanzen.
Vorhandene Bäume werden angerechnet. Die Anpflanzungen sind dauerhaft zu pflegen und bei
Abgang zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
TF 12
Mindestens 80 % der gemäß Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile der
Baugrundstücke sind gärtnerisch anzulegen. Bei der Bepflanzung sind standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu verwenden.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25a BauGB]
Durch die Festsetzung, pro angefangene 240 m² Grundstücksfläche mindestens einen – wenn
nicht schon vorhanden – Obstbaum oder Laubbaum zu pflanzen sowie durch die Festsetzung, auf
den privaten Grundstücken mindestens 80 % der gemäß Grundflächenzahl (GRZ) nicht überbaubaren Flächenanteile der Baugrundstücke gärtnerisch anzulegen, wird ein hoher Durchgrünungsgrad des Plangebiets und damit die Sicherung des Lebensraumes für Kleintiere und Vögel erreicht.
Weiterhin dienen die Festsetzungen dem Ziel, die Versiegelung zu begrenzen und durch die
Schaffung zusammenhängender Grünbereiche die klimatische Ausgleichsfunktion zu unterstützen.
Die Anpflanzung von einheimischen, standortgerechten Bäumen trägt zur Schaffung ökologischer
Strukturen bei, die durch die Festsetzung der Pflanzqualität schneller erreicht wird. Bäume wirken
für das Landschaftsbild raumbildend und haben Gliederungsfunktion für die Siedlungsflächen. Mit
der Bevorzugung von Obst- und Laubbäumen soll der vertraute Charakter hiesiger Stadtrandsiedlungen bewahrt werden.
TF 14
Innerhalb der Flächen für Stellplätze sind die nicht für Stellplätze genutzten Flächen gärtnerisch
anzulegen.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25 a BauGB]
Da auf den festgesetzten Stellplatzflächen Stellplätze angelegt werden dürfen, aber nicht müssen,
soll verhindert werden, dass dort bei einer Nichtanlage von Stellplätzen ungepflegte Brachflächen
entstehen.
12.10 Bindungen für Bepflanzungen und für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und
sonstigen Bepflanzungen
Im Bebauungsplan werden 41 Einzelbäume zeichnerisch zum Erhalt festgesetzt. Im Falle eines Abgangs
sind diese zu ersetzen.
TF 10
Die vorhandenen Bäume an den zeichnerisch festgesetzten Standorten sind zu erhalten. Bei
Abgang ist als Ersatz ein standortgerechter Laubbaum (StU mind. 14-16 cm) auf dem Grundstück
zu pflanzen und dauerhaft zu erhalten.
[§ 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB]
Das Plangebiet weist einen ortsbild- und gebietsprägenden Altbaumbestand auf. Der größtmögliche Erhalt dieses Baumbestandes ist im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens umfangreich geprüft worden. Kriterien für die Prüfung waren insbesondere der Vitalitätszustand der Bäume sowie
die Standorte der Bäume innerhalb des städtebaulichen Konzeptes. Das städtebauliche Konzept
wurde mit Blick auf den Erhalt von Bäumen intensiv diskutiert. Wie dem Konfliktplan (Anlage II dieser Begründung) zu entnehmen ist, wurden die Baufelder so gewählt, dass insbesondere Bäume
mit einer hohen Erhaltungsbedürftigkeit zum großen Teil gesichert werden können. Dies konnte
nicht in allen Baufeldern berücksichtigt werden, da ansonsten kein ansprechendes städtebauliches
Konzept realisierbar wäre. Eine komplette Berücksichtigung vorhandener Bäume war nicht mit
dem städtebaulichen Konzept vereinbar und hätte zu einer zu großen Einschränkung der zukünftigen privaten Hausgärten geführt. Das vorliegende Konzept leitet sich demnach aus einem Kompromiss zwischen geordnetem Städtebau und größtmöglichem Erhalt vorhandener Bäume ab.
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Zur eindeutigen Sicherung des vorhandenen wertvollen und prägenden Baumbestandes werden
41 Einzelbäume zeichnerisch festgesetzt. Für die innerhalb der Baufenster gelegenen Bestandsbäume wird eine Beseitigung angenommen und diese in der Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung berücksichtigt. Damit erübrigt sich für die Beseitigung von Bäumen im Zuge von Baumaßnahmen
eine gesonderte Entscheidung nach Baumschutzsatzung. Zugleich ist für die Bauherren aus dem
Bebauungsplan unmittelbar ersichtlich, für welche Bäume ggf. Schutzmaßnahmen zu treffen sind.
TF 13
Innerhalb der Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen sind die vorhandenen Hecken zu erhalten, zu pflegen und bei Abgang durch standortgerechte und einheimische Laubgehölze zu ersetzen.
[§ 9 Abs.1 Nr. 25 b BauGB]
Zur Betonung des Vorstadtcharakters sowie zur Sicherung der den Cervantesweg prägenden Hecken sollen die Hecken mit einer Pflanzbindung versehen werden. Sie sollen in ihrem Bestand
erhalten bleiben. Darüber hinaus sollen sie mit Ausnahme der Eingangsbereiche zu den privaten
Stichstraßen ergänzt werden, um am Cervantesweg zum öffentlichen Raum ein einheitliches optisches Erscheinungsbild mit Grünstrukturen zu erzielen. Die Festsetzungen tragen als Kompensationsmaßnahmen zum Ausgleich der zu erwartenden planungsrechtlich relevanten Eingriffe in
Natur und Landschaft bei.
13.
Verkehrsflächen
In der Planzeichnung wird der Cervantesweg als öffentliche Straßenverkehrsfläche zeichnerisch festgesetzt.
Die Sicherung des Cervantesweges erfolgt bestandorientiert als öffentliche Straßenverkehrsfläche
mit Straßenbegrenzungslinien gemäß § 9 Ab. 1 Nr. 11 BauGB. Den Belangen des Verkehrs wird
durch die Festsetzung der öffentlichen Verkehrsfläche Rechnung getragen. Sie dient zur Erschließung der beiden angrenzenden Wohngebiete mittels an die öffentliche Verkehrsfläche anschließender Flächen mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten. Mit Vollzug des Bebauungsplans ist gegenüber dem früheren Zustand der Zeilenbebauung nur eine geringfügige Erhöhung des Verkehrsaufkommens zu erwarten.
14.
Externe Kompensationsmaßnahme / Zuordnungsfestsetzung
TF 15
Zur Kompensation für nicht im räumlichen Geltungsbereich des Plangebietes auszugleichende
Beeinträchtigungen wird den Eingriffen im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 311 eine
Teilfläche von 4.647 m² mit der Kompensationsmaßnahme „Aufforstung nördlich des Meusdorfer
Teiches“ (Flurstück 1/7 der Gemarkung Meusdorf) aus dem Flächenpool der Stadt Leipzig zugeordnet. Die Maßnahme beinhaltet Ergänzungspflanzungen mit Wildobst sowie Aufforstungen mit
heimischen Laubgehölzen.
[§ 9 Abs. 1a BauGB]
Innerhalb des Geltungsbereichs ist nur ein Teilausgleich der planungsrechtlich relevanten Eingriffe
in Natur und Landschaft möglich. Daher soll der verbleibende Kompensationsbedarf (Kompensationsdefizit von 95.582 Wertpunkten) an anderer Stelle auf von der Stadt Leipzig bereitgestellten
Flächen durch funktional geeignete Maßnahmen nachgewiesen werden.
Die dem Bebauungsplan Nr. 311 zugeordnete Maßnahme beinhaltet eine an das Bebauungsplangebiet unmittelbar südlich angrenzende Aufforstung nördlich des Meusdorfer Teiches. Geplant sind
punktuelle Ergänzungspflanzungen auf einer Teilfläche des Flurstücks 1/7 nördlich des Meusdorfer
Teiches, so dass ein direkter räumlicher Zusammenhang gegeben ist.
Geplant sind neben Aufforstungen mit einheimischen Laubgehölzen auch Ergänzungspflanzungen
mit Wildobst auf einer Teilfläche des Flurstücks 1/7. Insbesondere die Wildobstpflanzung kann als
weitgehend gleichartiger Ausgleich bewertet werden. Die Baumfällungen im Geltungsbereich werden mit ergänzenden Wildobstpflanzungen sowie weiteren flächenhaften Baumpflanzungen am
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Meusdorfer Teich anteilsweise ausgeglichen (siehe Anhang VII). Diese stehen damit in einem
weitgehenden funktionalen Zusammenhang mit den geplanten Eingriffen. Mit den geplanten Maßnahmen (Grünfestsetzungen und Zuordnung der Aufforstung) kann eine Vollkompensation der
Eingriffe im Bebauungsplan Nr. 311 erzielt werden. Die konkrete Zuordnungsfestsetzung gewährleistet die Finanzierung der mit dem Vollzug der Maßnahmen verbundenen Kosten, so dass der
Stadt Leipzig keine Herstellungskosten entstehen. Details zu Modalitäten der Ablösung, Kosten,
Fristen, Bürgschaft etc. sind im noch abzuschließenden städtebaulichen Vertrag auf der Grundlage
der Ausführungsplanung zwischen der LWB und der Stadt Leipzig festzulegen.
15.
Örtliche Bauvorschriften
TF 17
Als besondere Anforderungen an die äußere Gestaltung baulicher Anlagen sind bei Doppelhäusern die Dächer bezüglich Dachneigung sowie Traufhöhe bei beiden Doppelhaushälften einheitlich auszuführen.
In Verbindung mit der Wahlfreiheit für die Eigentümerin und die potenziellen Einzelbauherren, neben Einzelhäusern auch Doppelhäuser errichten zu können, besteht bei Doppelhäusern - insbesondere wenn diese nicht zeitgleich errichtet werden - die Gefahr sehr unterschiedlicher Baukörpergestaltung, welche von gestalterischer Unverträglichkeit von Dachneigungen und Traufhöhen
bis zur Verunstaltung führen könnte. Dieser Gefahr kann nur wirksam begegnet werden, indem die
einheitliche Dachneigung und Traufhöhe beider Doppelhaushälften als besondere Anforderung an
die äußere Gestaltung baulicher Anlagen gem. § 89 Abs.1 SächsBO vorgeschrieben wird. Hiermit
wird in vorgenannten Fällen die Wahlmöglichkeit zwischen den grundsätzlich zulässigen Gestaltungsformen eingeschränkt, da mit der Wahl einer bestimmten Dachneigung oder Traufhöhe bei
einer Doppelhaushälfte insoweit die Gestaltung der nachfolgend errichteten Doppelhaushälfte vorgegeben ist. Die Interessen der Eigentümerin sowie der einzelnen Bauherren an einer weitergehenden individuellen Gestaltungsfreiheit ihrer Gebäude wurden in die Abwägung eingestellt. Dem
Interesse an der Wahrung eines harmonischen Erscheinungsbildes bei Doppelhäusern und damit
des gesamten Plangebietes wurde jedoch gegenüber vorgenannten privaten Interessen der Vorrang eingeräumt.
TF 18
Für die Hauptbaukörper im WA sind ausschließlich Satteldächer mit einer Dachneigung von 35 45 Grad zulässig.
In Anlehnung an die angrenzenden Siedlungen sollen für die Wohngebäude ausschließlich Satteldächer zulässig sein. Die Festsetzung dient damit dem Ziel, die Architektursprache des angrenzenden Siedlungsbereiches in zeitgemäßer Weise fortzusetzen.
TF 19
Die in den Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen befindlichen Hecken dürfen eine Höhe von
1,50 m nicht überschreiten.
Die Begrenzung der Höhe von 1,5 m Fördert die Entwicklung eines einheitlichen Erscheinungsbildes im Cervantesweg. Mit der Höhenbegrenzung der straßenbegleitenden Hecken soll auch verhindert werden, dass der Straßenzug einen schluchtähnlichen Charakter erhält. Gleichzeitig kann
durch die Einschränkung des Höhenwachstums die Verkehrssicherheit verbessert werden.
TF 20
Für die Farbgebung der Dacheindeckungen sind nur rote bis rotbraune, nicht glänzende Materialien zulässig. Das gilt nicht für Solarenergieanlagen.
Diese Festsetzung dient dem städtebaulichen Ziel, ein in den wesentlichen Gestaltungselementen
zusammengehöriges, einheitliches Erscheinungsbild des Plangebietes in einem notwendigen Mindestmaß sicher zu stellen. Ausgenommen von der Festsetzung sind Solarenergieanlagen (z.B.
Solarkollektoren, Fotovoltaikanlagen) die als Einzelanlagen auf der Dachhaut, als Teil der Dachhaut oder als gesamte Dachfläche unabhängig von Material und Farbe der Dacheindeckungen
installiert werden können, da sie einen besonderen, zeitgemäßen Beitrag zum klimagerechten
Bauen und zur alternativen Energieerzeugung leisten.
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D.
Auswirkungen des Bebauungsplanes
16.
Städtebauliche Kalkulation26
Allgemeines Wohngebiet
WA1
davon
27
überbaubar
28
bebaubar
29
davon
Flächen mit GFL
davon
Stellplatzflächen
WA2
davon
überbaubar
bebaubar
davon
Flächen mit GFL
davon
Stellplatzflächen
Öffentliche Verkehrsfläche
22.511 m²
12.307 m²
4.271
3.692
599
385
m²
m²
m²
m²
2.719
2.551
229
298
m²
m²
m²
m²
10.204 m²
Gesamtfläche
17.
2.623 m²
25.134 m²
Kostenbilanz
Ausgaben für die Stadt Leipzig sind nicht zu erwarten. Die Kosten für den Ausbau des Cervantesweges übernimmt die LWB als Eigentümerin der angrenzenden Bauflächen, ebenso die Kosten
für die planexternen Ausgleichsmaßnahmen am Meusdorfer Teich. Die Kostenübernahme wird
zwischen der Stadt Leipzig und der LWB durch städtebaulichen Vertrag geregelt.
Leipzig, den 14.02.2017
gez.
Jochem Lunebach
Leiter des Stadtplanungsamtes
Anhang
I:
Pflanzempfehlungen
II:
Baumbestandsplan
III.
Baumbestandsliste
IV:
Biotoptypen Bestand
V:
Gestaltungsplan
VI:
Eingriffs- und Ausgleichsbilanz Leipziger Modell
VII:
Ausführungsplanung Aufforstung am Meusdorfer Teich (als Ausgleichsmaßnahme)
___________________________________________
26.
27.
28.
29.
gerundet
gemäß Baufenster
gemäß zulässiger Grundflächenzahl ohne Nebenanlagen
mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende Flächen
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