Daten
Kommune
Leipzig
Dateiname
1253496.pdf
Größe
82 kB
Erstellt
16.02.17, 12:00
Aktualisiert
10.03.17, 10:44
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Informationsvorlage Nr. VI-DS-03844
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Ratsversammlung
12.04.2017
Information zur Kenntnis
Eingereicht von
Dezernat Jugend, Soziales, Gesundheit und Schule
Betreff
Information zur Querschnittsprüfung im Bereich SGB XII Eingliederungshilfe Prüfungsbericht
Beschlussvorschlag:
Die Ratsversammlung nimmt die Information zur Querschnittsprüfung im Bereich SGB XII
Eingliederungshilfe durch den Sächsischen Rechnungshof zur Kenntnis.
Anlagen:
- Sachverhalt
- Anlage 1 Prüfbericht (im AllRIS einsehbar)
- Anlage 2 Bescheid Landesdirektion (im AllRIS einsehbar)
1. Vorbemerkung
Der Sächsische Rechnungshof (SRH) führte im Zeitraum Juni bis Juli 2015 eine
Querschnittsprüfung im Bereich des SGB XII, Eingliederungshilfe durch.
In Sachsen sind 10 Landkreise und 3 kreisfreie Städte örtliche Träger der Eingliederungshilfe.
Überörtlicher Träger ist der Kommunale Sozialverband Sachsen (KSV), (vgl. § 3 Abs. 2 S 1 SGB
XII i.V.m. § 10 SächsAGSGB).
Die örtlichen Träger der Sozialhilfe sind im Rahmen der Eingliederungshilfe (Sechstes Kapitel
SGB XII) zuständig für
• alle ambulanten Leistungen (ausgenommen ambulant betreutes Wohnen)
• Leistungen für Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre und
• Leistungen für Menschen über 65 Jahre (§ 97 Abs. 1 i.V.m. § 13 Abs. SächsAGSGB).
Der überörtliche Sozialhilfeträger KSV ist zuständig für
• alle Leistungen in teilstationären und stationären Einrichtungen für Personen von 18 bis
unter 65 Jahre und
• das ambulant betreute Wohnen für Menschen bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres (§
97 Abs. 2 SGB XII).
Die Prüfung wurde durch den SRH mittels Onlinefragebogen durchgeführt. An dieser OnlineAbfrage nahm das Sozialamt der Stadt Leipzig teil. Die nachfolgende Vor-Ort-Prüfung betraf
lediglich die drei Landkreise Bautzen, Leipzig und Meißen und somit nicht die Stadt Leipzig.
Mit Schreiben vom 20.09.2016 wurde der Prüfungsbericht des SRH an die Stadt Leipzig
übersandt. Gemäß § 64 SächsLKrO i. V. m. § 109 Abs. 4 S. 2 SächsGemO sowie gemäß
Beschluss der Ratsversammlung vom 12.12.2012 (RB V-1446/12) ist der Prüfungsbericht dem
Stadtrat vorzulegen. Mit Bescheid vom 23.02.2017 wurde der Abschluss der überörtlichen Prüfung
durch die Landesdirektion Sachsen bestätigt.
Der Prüfbericht ist für die Stadträte im ALLRis als nichtöffentliche Anlage einsehbar.
2. Prüfungsgegenstand
Ziel der Prüfung war es lt. SRH, „die finanziellen Belastungen aus den Sozialhilfeleistungen,
insbesondere der Eingliederungshilfe, unter fachübergreifendem Ansatz näher daraufhin zu
untersuchen, ob sich hier Einsparpotentiale ergeben könnten. Weiterhin war zu prüfen, ob die
Organisation der Sozialhilfeträger eine sach- und fachgerechte sowie effiziente
Aufgabenwahrnehmung gewährleistet.“
Der Prüfungszeitraum umfasste die Jahre 2012 bis 2014. Die Online-Erhebungsbögen enthielten
u. a. Fragen zum Personal, zur Entwicklung der Fallzahlen und Ausgaben sowie zur eingesetzten
Software.
3. Prüfungsergebnisse
Zahlreiche Folgerungen des Prüfungsberichtes beziehen sich auf übergreifende Problemlagen der
Leistungsgewährung in der Eingliederungshilfe, die künftig im Rahmen der Reform der
Eingliederungshilfe (vgl. Bundesteilhabegesetz ab 2017) umgesetzt werden und somit nicht stadtoder landkreisspezifisch sind. Weitere Folgerungen des Prüfungsberichtes richten sich explizit an
Landkreise sowie den überörtlichen Träger KSV.
Nachfolgend werden nur Ergebnisse des Prüfungsberichtes mit Bezug zur Stadt Leipzig
aufgenommen.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Leistungsgewährung der Eingliederungshilfe in der
Stadt Leipzig nicht beanstandet wird und Leipzig, anders als z. B. die drei Landkreise oder der
KSV, nicht explizit bezüglich Handlungs- oder Änderungserfordernissen benannt wird. Unabhängig
davon enthält der Prüfungsbericht Vorschläge zur Optimierung von Arbeitsprozessen, die
1
kontinuierlich auch im Sozialamt berücksichtigt werden sollen. Diese werden in Punkt 4
Handlungserfordernisse zusammengefasst.
Folgend wird zum jeweiligen Sachverhalt Stellung genommen. Die Bezugsstellen zum Text des
Prüfungsberichtes sind in der Klammer angegeben.
3.1 Erstattungsansprüche gegenüber Krankenkassen (II 1. und III 4., S. 11, 25/26)
Eingliederungshilfe wird nachrangig gegenüber anderen Sozialleistungen gewährt. Folglich kann
fallbezogen gegenüber mehreren Kostenträgern, wie z. B. den Krankenkassen, ein
Erstattungsanspruch bestehen.
Zitat S. 11:
Die Sozialhilfeträger (SHT) haben Erstattungsansprüche gegen die eigentlich
leistungspflichtigen Krankenversicherungen geltend zu machen und durchzusetzen.
Als Basis sollte eine einheitliche aussagefähige EDV gestützte Dokumentation der
Erstattungsfälle der jeweiligen Träger dienen. (...)
Stellungnahme der Stadt Leipzig
Im Rahmen der Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen zum Bezug von Leistungen der
Eingliederungshilfe werden in jedem Einzelfall Erstattungsansprüche geprüft. Die
Geltendmachung gegenüber anderen Rehabilitationsträgern ist gängige Verwaltungspraxis. Das
Sozialamt wird prüfen, inwieweit im Fachverfahren Prosoz die Erstattungsbeträge gegenüber den
Krankenkassen künftig erfasst und statistisch ausgewertet werden können.
3.2 Finanzierung von Schulbegleitern in Sachsen (II 2. und III 5., S. 11, 30)
Zitat S. 11:
Inklusion darf nicht von Fragen der Kostenträgerschaft abhängen. Deswegen sollten die
Beteiligten auf Seiten des SMK, des SMS und der SHT sich zu einer auf den
Inklusionserfolg zielenden Lösung verständigen. Zweifelsfragen sollten in einem
abgestimmten Schiedsverfahren geklärt und Meinungsverschiedenheiten so nach
Möglichkeit beigelegt werden. (...)
Stellungnahme der Stadt Leipzig
Kostensteigerungen in der (Jugend- und) Sozialhilfe für Schulbegleitung sind auch in Leipzig
vorhanden. Die gesetzlichen Regelungen sehen bisher keine Übernahme der Kosten oder
Refinanzierung durch das für Bildung zuständige SMK vor. Insofern ist diese Folgerung im
Prüfungsbericht eher als ein Appell an die politische Landesebene zur Regelung im Sinne der
Kosteneindämmung für die Städte und Landkreise anzusehen. Diesbezüglich wird sich die Stadt
Leipzig über die Interessenvertretung (Sächsischer Städte- und Gemeindetag) weiterhin für eine
Lösung einsetzen.
3.3 Kooperationsvereinbarungen zwischen Sozial- und Jugendhilfe
(II 5. und III 6.3, Seite 13 und 38)
Zitat S. 13:
Soweit bisher keine Kooperationsvereinbarungen zwischen Sozialamt und Jugendamt und
ggf. weiteren Sozialpartnern bestehen, sollten diese geschlossen werden.
Stellungnahme der Stadt Leipzig
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In Leipzig gibt es bisher Festlegungen zur Leistungsabgrenzung zwischen Sozial- und
Jugendhilfe. Der Abschluss darüber hinausgehender Kooperationsvereinbarungen wird nach den
Anregungen des Berichtes geprüft.
3.4 Gesamtplan (II. 6 und III 6.4 , Seite 13/14 und 44/45)
Zitat S. 13/14
Die für Gesamtpläne zuständigen SHT sollten sich auf Leitlinien verständigen, um die
Verfahren auf Landesebene optimiert zu strukturieren und zu standardisieren.
Die Gesamtplanverfahren sind auf einer solchen Grundlage im Hinblick auf die gesetzliche
Zielstellung so auszurichten, dass insbesondere die Tätigkeit mehrerer Leistungsträger im
Interesse der behinderten (von Behinderung bedrohten) Menschen besser vernetzt und
zugleich eine möglichst effektive (bedarfsgerechte) und wirtschaftliche Gesamtleistung
erreicht wird.
Die Beteiligung der behinderten (von Behinderung bedrohten) Menschen bzw. deren
Vertreter am Verfahren ist zwingend zu gewährleisten.
Gesamtpläne müssen eine Verfahrensdokumentation beinhalten, die eine sachgerechte
Evaluation und eine einheitliche Auswertung so umfassend ermöglicht, dass sie ihren
Nutzen als Steuerungsinstrument auch tatsächlich erfüllen können (vgl. Pkt. III 6.4
Gesamtplanverfahren).
Stellungnahme der Stadt Leipzig
Alle Folgerungen des Prüfberichts zur Vereinheitlichung des Gesamtplanverfahrens in Sachsen
werden vollumfänglich durch das Sozialamt Leipzig unterstützt.
Der Gesamtplan ist Bestandteil der Leistungsakte und kann wiederum verschiedene Anlagen1
enthalten. Das Sozialamt wird prüfen, inwieweit im Fachverfahren Prosoz ein Modul für das
Gesamtplanverfahren eingerichtet werden kann.
3.5 Definition des „Falls“ und statistische Datenerhebung (II 9., S. 14 Pkt. 9)
Im Prüfbericht wird an verschiedenen Stellen die fehlende Vergleichbarkeit der Daten in den
statistischen Berichten des KSV bemängelt (z. B. S. 22 Tab. 1, S. 41 Tab. 2, S. 64 Tab. 9 und S.
65 Tab. 10). Das Sozialamt Leipzig stimmt den Folgerungen zur Erarbeitung einheitlicher Kriterien
im Freistaat Sachsen zu (S. 14 Pkt. 9 und S. 52/53) und wird Anregungen in diesen Prozess
einbringen (z. B. Definition Fallbeginn und -ende, Erfassung durch Stichtags- bzw.
Jahresverlaufsdaten).
4. Handlungsbedarf im Sozialamt der Stadt Leipzig
Aus den Folgerungen des Prüfungsberichtes ergibt sich folgender Handlungsbedarf:
-
-
Prüfung, inwieweit im Fachverfahren Prosoz die Erstattungsbeträge gegenüber den
Krankenkassen künftig erfasst und statistisch ausgewertet werden können.
Zuarbeit fachlicher Stellungnahmen für die Interessenvertretung der Städte (z. B.
Sächsischer Städte- und Gemeindetag) in Bezug auf die Regelung der Kostenübernahme
für Leistungen der Schulbegleitung.
Prüfung der Notwendigkeit des Abschlusses von Kooperationsvereinbarungen zwischen
Sozialamt und Amt für Jugend, Familie und Bildung in Bezug auf die Leistungsgewährung
der Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche.
1 Z. B. kann der Förder- und Behandlungsplan nach § 9 der Komplexleistungsverordnung des Freistaates Sachsen eine Anlage sein
(vgl. Rahmenvereinbarung im Freistaat Sachsen zur Umsetzung der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung behinderter
und von Behinderung bedrohter Kinder - Landesregelung Komplexleistung vom 01.09.2012)
3
-
Prüfung, inwieweit im Fachverfahren Prosoz ein Modul für das Gesamtplanverfahren
eingerichtet werden kann.
Beteiligung des Sozialamtes Leipzig bei der Definition eines einheitlichen Fallbegriffs und
der Erarbeitung vergleichbarer Statistiken im Freistaat Sachsen.
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