Daten
Kommune
Leipzig
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1192117.pdf
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235 kB
Erstellt
10.08.16, 12:00
Aktualisiert
10.05.17, 06:14
Stichworte
Inhalt der Datei
Ratsversammlung
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119
Status: öffentlich
Beratungsfolge:
Gremium
Termin
Zuständigkeit
Dienstberatung des Oberbürgermeisters
FA Finanzen
FA Umwelt und Ordnung
Ratsversammlung
12.04.2017
Beschlussfassung
Eingereicht von
Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport
Betreff
Gewässerunterhaltungssatzung - Fortschreibung 2016
Beschlussvorschlag:
1.
Die Neufassung der Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig gemäß Anlage I wird
beschlossen.
2.
Die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig tritt nach Bekanntgabe rückwirkend
zum 01.01.2017 in Kraft.
3.
Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig, Ratsbeschluss Nr.
RBV-1573/13 vom 20.03.2013, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 06.04.2013, mit
Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Begründung:
I
Veranlassung
Die Stadt Leipzig ist nach § 32 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) Träger der
Unterhaltungslast für Gewässer II. Ordnung. Der Umfang der Aufgaben ist in den §§ 31 ff. SächsWG
und § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) konkretisiert.
Die wesentlichen, gesetzlich vorgegebenen Aufgaben sind:
Erhalten, Räumen und Reinigen des Gewässerbettes zur Sicherung eines
ordnungsgemäßen Wasserabflusses
Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neupflanzung einer standortgerechten
Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss
Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen
Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen
Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere
als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen
Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung
von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen
entspricht
Die Erfüllung dieser Aufgaben wurde entsprechend dem kommunalen Produktplan der Stadt Leipzig
dem Amt für Stadtgrün und Gewässer übertragen.
Zur teilweisen Deckung der laufenden Gewässerunterhaltungskosten hat der Stadtrat der Stadt
Leipzig
am
20.03.2013
(Beschluss-Nr.
RBV-1573/13)
eine
neue
überarbeitete
Gewässerunterhaltungssatzung beschlossen, die die Vorgängersatzung ablöste. Die
Rechtsgrundlage der Gewässerunterhaltungssatzung bildet der § 37 SächsWG i. V. m. den §§ 39
und 40 Abs. 1 des WHG. Es handelt sich hier nicht um Gebühren im Sinne der §§ 9 ff. des
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), sondern um sonstige öffentlich-rechtliche
Abgaben im Sinne des § 36 SächsKAG. Hierunter fallen Geldleistungen, die dem Bürger durch
einen einseitigen Hoheitsakt zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt werden
und denen eine Finanzierungsfunktion für öffentliche Aufgaben zukommt. Die §§ 9 ff. SächsKAG
sind infolgedessen nicht unmittelbar anwendbar.
Gegenstand der Gewässerunterhaltungsabgabe ist die Abschöpfung des Vorteils, der den
Anliegern, Hinterliegern, Nutzern und Einleitern dadurch entsteht, dass die Stadt Leipzig die
Gewässerunterhaltung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zunächst im öffentlichen Interesse
vornimmt. Dies schlägt sich in der Satzung dadurch nieder, dass vom Gesamtaufwand zur
Ermittlung des umlegungsfähigen Aufwandes von vorneherein 35 % abgezogen werden. Angesichts
des Umstandes, dass es für den Eigenanteil keinen gesetzlichen Rahmen, wie beispielsweise in §
28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG gibt, stellt sich der Ansatz von 35 % Eigenanteil als fehlerfreie
Ausübung des eingeräumten Ermessens dar (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14-, Rn. 47;
Bell, ZfW 2015, 185, 202f).
Nach Abzug des Anteils des öffentlichen Interesses ist der verbleibende Unterhaltungsaufwand auf
die verschiedenen Gruppen von Abgabenpflichtigen (Einleiter, Nutzer, Anlieger, Hinterlieger und
Besitzer) zu verteilen. Die Satzung geht davon aus, dass vor der eigentlichen Verteilung der
abgabenpflichtigen Kosten auf die Abgabenpflichtigen Kostenmassen nach § 4 Abs. 1 der Satzung
für die verschiedenen Kategorien von Unterhaltungsmaßnahmen gebildet werden. Diese werden wie
folgt prozentual auf die Abgabenpflichtigen verteilt:
Kostenmassen
Teilkostenmasse 1:
Einleiter
Teilkostenmasse 2:
Nutzer
Teilkostenmasse 3:
Anlieger,
Hinterlieger,
Besitzer
37 %
1%
62 %
1%
52 %
Pflege
Gewässerrandstreifen
(Böschungen, Ufer)
Pflege und Sicherung der
Gewässerbetten und der
Ufer
47 %
Entschlammung
79 %
1%
20 %
Pflege und Instandhaltung
wasserwirtschaftlicher
Anlagen
64 %
3%
33 %
Sinn und Zweck dieser Vorverteilung auf die einzelnen in der Satzung definierten Gruppen von
Abgabenpflichtigen ist eine pauschalierende Zuordnung der Kosten nach dem Verursacherprinzip.
Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass einzelne Gruppen von Abgabenpflichtigen mit
Kosten von Unterhaltungsmaßnahmen belastet werden, die ihnen nicht oder nicht in
nennenswertem Maße zu Gute kommen. Demnach haben Einleiter von Abwasser, durch den mit der
Einleitung verbundenen Stoffeintrag, einen größeren Nutzen von Entschlammungsmaßnahmen und
der damit verbundenen Sicherung der Abwasserableitung als von der Pflege der
Gewässerrandstreifen. Daher wird der Aufwand für Entschlammung überwiegend auf die Einleiter
und nur zu einem geringen Teil auf die Anlieger, Hinterlieger und Besitzer bzw. die Nutzer umgelegt.
Eine den Prinzipien des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes genügende Verteilung
des entstehenden abgabenfähigen Aufwandes erforderte die Festlegung eines sachgerechten
Verteilungsmaßstabs entsprechend der jeweiligen Vorteilssituation.
Der auf die Gruppe der Einleiter entfallende Aufwand wird nach der Kubikmetermenge des
eingeleiteten Abwassers verteilt, wobei eine Gewichtung nach der Art des eingeleiteten Abwassers
erfolgt:
Abwasserkategorie
Gewichtungsfaktor
Niederschlagswasser
1
regelgerecht behandeltes Abwasser (Einleitungen
aus Kläranlagen)
10
nicht regelgerecht behandeltes Abwasser
20
Die eingeleitete Abwassermenge wird bei der Berechnung der Gewässerunterhaltungsabgabe mit
dem jeweiligen Faktor multipliziert.
Die Gewichtung unterstellt, dass die Einleitung von reinem Niederschlagswasser geringere
Aufwendungen im Rahmen der Gewässerunterhaltung verursacht als die Einleitung von Abwasser
aus Kläranlagen bzw. die Einleitung nicht regelgerecht vorbehandelten Abwassers.
Ausgehend vom Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität wird nur eine grobe Differenzierung
(Faktor 1, 10, 20) vorgenommen, um zu vermeiden, dass ein unvertretbar hoher Ermittlungsaufwand
erbracht werden muss, der sich im Ergebnis in der Höhe der zu entrichtenden Abgabe nur
unwesentlich auswirken würde.
Der Aufwand für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer wird entsprechend der Frontlänge des an das
Gewässer angrenzenden Anliegergrundstücks bzw. der Frontlänge des an das Anliegergrundstück
angrenzenden Hinterliegergrundstücks verteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besitzer keine
eigene Kategorie darstellen, sondern anstelle der Eigentümer von Anlieger- bzw.
Hinterliegergrundstücken veranlagt werden können, weil sie das Grundstück zum Beispiel im
Rahmen eines Pachtverhältnisses nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 d der Satzung).
Als Nutzer gelten u. a. die gewerblichen Betreiber einer Fahrgastschifffahrt bzw. eines
Bootsverleihes. Auf die Gruppe der Nutzer wird der Aufwand entsprechend der Wasserverdrängung
der Boote verteilt. Neu hinzugekommen sind in der vorliegenden Satzung die gewerblichen Betreiber
eines Bootsverleihs. Bisher wurden nur die Betreiber einer Fahrgastschifffahrt bei der
Abgabenerhebung mit herangezogen. Die gewerblichen Betreiber von Verleihbooten konnten bisher
nicht mit veranlagt werden, da die Frage des Gemeingebrauchs im Jahr 2013 wasserrechtlich noch
nicht eindeutig geklärt war. Erst Ende 2015 wurde laut Anordnung der Landesdirektion festgelegt,
dass gewerblicher Bootsverleih nicht zum Gemeingebrauch gezählt werden darf. Damit war eine
Einbeziehung der Bootsverleiher möglich.
Die Höhe der Abgabe bei Fahrgastschifffahrt und Bootsverleihern wird aufgrund der
Wasserverdrängung der Boote und der Anzahl der Nutzungstage ermittelt. In diesem
Zusammenhang war eine Veränderung im Satzungstext in Hinblick auf die Nutzungstage
erforderlich. Bisher wurden pauschal für alle Fahrgastschiffsbetreiber 180 Tage als Nutzungsdauer
angesetzt. Dies entspricht einer Saisonlänge von sieben Monaten von April bis Oktober (210 Tage)
mit einem Abzug von rund 15 % für "Schlechtwettertage". Der Abzug von 15 % von den ermittelten
Nutzungstagen wird auch in der vorliegenden Satzung beibehalten, allerdings können nicht mehr
generell 180 Tage angesetzt werden. In der vorliegenden Satzung wird von den tatsächlichen
Nutzungstagen ausgegangen, um der individuellen Situation der Bootsverleiher und
Fahrgastschiffsbetreiber gerecht zu werden. Die Öffnungszeiten sind verschieden. Nicht alle
Betreiber haben an sieben Tagen pro Woche geöffnet, sondern einige beispielsweise nur an drei bis
vier Tagen pro Woche oder nur am Wochenende. Manche nicht in Leipzig ansässige Verleiher sind
zum Beispiel auch nur drei bis vier Tage pro Jahr auf Leipziger Gewässern unterwegs.
Bezüglich der Umlage des Defizits ist die Gruppe der Nutzer davon ausgenommen. Durch einen
Fehler bei der Berechnung der Wasserverdrängung wurde in der Satzung 2013 die Abgabe für die
Fahrgastschifffahrt zu niedrig angesetzt. Die Unterdeckung ist durch einen Fehler zustande
gekommen, den die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt Leipzig bereits vor Erlass der Satzung
zum Jahr 2013 hätte erkennen können. Die Unterdeckung war auch nicht auf Grundlage des § 73
Abs. 2 Nr. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), dem Vertretbarkeitsgrundsatz, geplant.
Ohne rechtlichen Zwang in Kauf genommene Kostenunterdeckungen sind vom Ausgleich
ausgeschlossen.
Die aktuelle Fortschreibung der Satzung beinhaltet eine Neukalkulation der Gebühren, eine
Anpassung an das neue Sächsische Wassergesetz und inhaltliche Änderungen zur Verbesserung
der Anwendbarkeit der Satzung.
Die Nachkalkulation der aktuell gültigen Satzung hat ergeben, dass auf der Ertragsseite seit 2013
ein Defizit in Höhe von 726.111 EUR entstanden ist. Dies ist größtenteils auf geringere
Einleitmengen bei den Leipziger Wasserwerken zurückzuführen. Da die Leipziger Wasserwerke
mengenmäßig der größte Einleiter sind, hat eine verringerte Einleitmenge erhebliche Auswirkungen
auf die Abgabenhöhe und die somit zu erzielenden Erträge.
Zusätzlich wurde das Defizit durch den gestiegenen finanziellen Unterhaltungsaufwand verursacht,
da in den vergangenen Jahren diverse Maßnahmen zur Entschlammung und Böschungssicherung
umgesetzt werden mussten, die mittels Mehrbedarfsvorlagen angezeigt und bestätigt wurden.
Aufwand
2013 in €
Ertrag
2013 in €
Aufwand
2014 in €
Ertrag
2014 in €
Aufwand
2015 in €
Ertrag
2015 in €
Aufwand
2016 in €
Ertrag
2016 in €
Gesamtdefizit 2013
bis einschl.
2016
in €
Gesamtaufwand
696.950
1.314.225
1.317.619
1.199.748
Σ 4.528.543
Abzüglich
Eingenantei
l der Stadt
Leipzig von
35 %
243.933
459.979
461.167
419.912
Σ 1.584.990
Umlagefähiger
Aufwand
453.018
854.246
856.453
779.836
Σ 2.943.553
Gesamterträge
503.166
575.185
216.414
216.414 Σ 1.511.178
Zuzüglich
Anteil am
Gebührena
uf-kommen
für
städtische
Liegenschaften an
Gewässern
176.566
176.566
176.566
176.566 Σ 706.264
Potenzieller
Gesamtertr
ag
679.732
751.751
392.980
392.980 Σ 2.217.442
Defizit
226.715
-102.495
-463.473
-386.856 Σ -726.111
Laut § 10 des SächsKAG sind Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des
Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Dadurch erhöht
sich der tatsächliche jährliche Unterhaltungsaufwand in der Vorkalkulation in diesem Zeitraum um
1/5 des Defizits in Höhe von 145.222 EUR pro Jahr. Dies führt zu höheren Abgaben für Anlieger/
Hinterlieger, Einleiter und Nutzer. Daher ist eine Anpassung der derzeitigen Abgabensätze
erforderlich, um die kommunalen Aufgaben, die über die Gewässerunterhaltungssatzung refinanziert
werden, auch bewältigen zu können.
Für die Aufwandsermittlung der neuen Satzung bilden die Haushaltsjahre 2012, 2013, 2014 und
2015 die Grundlage. Aufgrund von Schwankungen beim jährlichen Unterhaltungsaufwand wurde ein
Durchschnittswert gebildet. Nach Abzug des Eingenanteils von 35 % und der Umlage des Defizits
ergibt
sich
in
der
Vorkalkulation
ein
durchschnittlicher
umlagefähiger
jährlicher
Unterhaltungsaufwand von 957.667 EUR. Dieser Wert beinhaltet auch eine Preissteigerung von 2,5
% pro Jahr innerhalb des Kalkulationszeitraumes von 2017 bis 2021 (siehe Anlage II).
II
Wesentliche Unterschiede zur bisherigen Satzung
Die Überarbeitung und Neukalkulation der Satzung im Jahr 2016 führt zu folgenden Änderungen:
1)
Formale Anpassung der Satzung aufgrund der Änderungen des SächsWG im Juni 2013
2)
Inhaltliche Änderungen einschließlich veränderter Abgabensätze
Zu II 1) Formale Anpassung der Satzung aufgrund der Änderungen des SächsWG im Juni
2013:
Änderung 1
Alte Satzung: Einleitungssatz:
Auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit
§ 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt
Leipzig am 20.03.2013 folgende Satzung beschlossen:
Neue Satzung:Einleitungssatz:
Auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit
§ 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt
Leipzig am … folgende Satzung beschlossen:
Änderung 2
Alte Satzung § 1 Abs. 1:
Die Stadt Leipzig erhebt für alle Fließ- und Standgewässer zweiter Ordnung und die in ihrer
Unterhaltslast stehenden natürlichen und künstlichen Gewässer (im Folgenden: Leipziger
Gewässer) zur teilweisen Deckung des für die laufende Unterhaltung der Gewässer anfallenden und
im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 SächsWG erforderlichen Aufwands gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 9 SächsWG eine jährlich wiederkehrende Abgabe (Beitrag nach § 76 Abs. 1 SächsWG); im
Folgenden: Gewässerunterhaltungsabgabe.
Neue Satzung § 1 Abs. 1:
Die Stadt Leipzig erhebt für alle Fließ- und Standgewässer zweiter Ordnung und die in ihrer
Unterhaltslast stehenden natürlichen und künstlichen Gewässer (im Folgenden: Leipziger
Gewässer) zur teilweisen Deckung des für die laufende Unterhaltung der Gewässer anfallenden und
im Sinne von § 31 Abs. 1 SächsWG erforderlichen Aufwands gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6
SächsWG eine jährlich wiederkehrende Abgabe (Beitrag nach § 37 Abs. 1 SächsWG); im
Folgenden: Gewässerunterhaltungsabgabe.
Änderung 3
Alte Satzung § 1 Abs. 2:
Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 der Leipziger Gewässer ist umzulegen
auf die Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die Inhaber von
Wasserbenutzungsrechten
und
wasserwirtschaftlichen
Anlagen
im
Sinne
des
§ 76 Abs. 1 SächsWG sind und denen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile im Sinne des § 76
Abs. 1 SächsWG zuwachsen.
Neue Satzung § 1 Abs. 2:
Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 der Leipziger Gewässer ist umzulegen
auf die Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die Inhaber von
Wasserbenutzungsrechten
und
wasserwirtschaftlichen
Anlagen
im
Sinne
des
§ 37 Abs. 1 SächsWG sind und denen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile im Sinne des § 37
Abs. 1 SächsWG zuwachsen.
Änderung 4
Alte Satzung § 2 Abs. 1 a:
Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen; auch soweit es sich um
Inhaber alter Rechte im Sinne des § 136 SächsWG handelt,
Neue Satzung § 2 Abs. 1a:
Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen; auch soweit es sich um
Inhaber alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG handelt,
Änderung 5
Alte Satzung § 3 Abs. 2 g:
Zahlungen, zu denen die Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 77 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist.
Neue Satzung § 3 Abs. 2g:
Zahlungen, zu denen die Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 38 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist.
Änderung 6
Alte Satzung § 5 Abs. 2:
Bei Einleitern und Nutzern im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sowie bei Inhabern alter Rechte
im Sinne des § 136 SächsWG, deren Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen sich nicht aus
der Genehmigung ergeben, werden die maßgeblichen Einleitungs- bzw. Entnahmemengen
geschätzt.
Neue Satzung § 5 Abs. 2:
Bei Einleitern und Nutzern im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sowie bei Inhabern alter Rechte
im Sinne des § 14 SächsWG, deren Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen sich nicht aus
der Genehmigung ergeben, werden die maßgeblichen Einleitungs- bzw. Entnahmemengen
geschätzt.
Änderung 7
Alte Satzung § 5 Abs. 4 Satz 3:
Die Uferlinie bestimmt sich nach § 27 SächsWG.
Neue Satzung § 5 Abs. 4 Satz 3:
Die Uferlinie bestimmt sich nach § 23 SächsWG.
Zu II 2) Inhaltliche Änderungen:
Änderung 1
Alte Satzung § 2 Abs. 1 b:
Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die Ufer der Gewässer
angrenzen,
Neue Satzung § 2 Abs. 1 b:
Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die in § 1 Abs. 1
aufgeführten Gewässer angrenzen,
Begründung:
Der Begriff Ufer ist zu unbestimmt, da die Definition Ufer laut § 24 SächsWG von der Uferlinie bis zur
Böschungsoberkante reicht. Oftmals ist die Böschungsoberkante nicht in den Karten eingetragen.
Fehlt die Böschungsoberkante tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Besser
ist der Bezug auf das Gewässer, das laut § 23 SächsWG eindeutig als der Bereich vom
Gewässerbett bis zur Uferlinie definiert wird.
Änderung 2
Alte Satzung § 4 Abs. 3 b:
Für gewerbliche Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines
Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit 180.
Bootsverleihes
in
m³
Neue Satzung § 4 Abs. 3 b:
Für gewerbliche Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes
Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit den Nutzungstagen.
in
m³
Begründung:
Bei der Veranlagung der Bootsverleiher kann nicht von einer grundsätzlichen Nutzungsdauer von
180 Tagen pro Saison ausgegangen werden, da einige Verleiher beispielsweise nur am
Wochenende, andere nur drei bis vier Tage pro Woche und einige nicht in Leipzig ansässige
Anbieter nur an drei Tagen pro Saison auf den Leipziger Gewässern verkehren. Auch einer der
Fahrgastschiffsbetreiber hat nur am Wochenende geöffnet. Daher ist es nicht verhältnismäßig, für
alle Nutzer gleichermaßen eine Nutzungsdauer von 180 Tagen anzusetzen.
Änderung 3
Alte Satzung § 4 Abs. 4 Satz 2:
Dabei gilt als Frontlänge
a)
b)
die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite.
bei Grundstücken,
•
deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Uferlinie verlaufen oder
•
deren längste parallel zur Uferlinie verlaufende Ausdehnung länger als die
gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück und der Uferlinie ist, bzw.
•
bei Hinterliegergrundstücken
die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der
Grundstücksseiten, die der Uferlinie zugekehrt sind, auf der Uferlinie errichtet werden (vgl. Anlage
1).
Die so ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet.
Neue Satzung § 4 Abs. 4 Satz 2:
Dabei gilt als Frontlänge
a)
bei Anliegergrundstücken die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite.
b)
bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von den
äußeren Punkten der an das Anliegergrundstück angrenzenden Grundstücksseite auf der Uferlinie
errichtet werden.
c)
bei Grundstücken, die in Teilen unter Punkt a) und unter Punkt b) fallen, die Summe der
Frontlänge nach Punkt a) und b) (vgl. Anlage 1).
Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet.
Begründung:
Der Bezug auf die längste parallel zur Uferlinie verlaufende Ausdehnung hat sich als ungünstig
erwiesen. Stattdessen sollte sich auf die an die Uferlinie angrenzende Grundstücksseite bezogen
werden. Das hat den Vorteil, dass die Anlieger die Gewässerfrontmeterlänge (GFL) leichter
überprüfen und nachvollziehen können, indem sie die dem Ufer zugewandte Grundstücksgrenze
abmessen.
Zusätzlich führt die Projektionsmethode der längsten parallel zur Uferlinie verlaufenden Ausdehnung
bei schmalen und schräg zur Uferlinie verlaufenden Flurstücken zu einer finanziellen Belastung ohne
dafür einen entsprechenden Vorteil zu erzielen.
Änderung 4
Alte Satzung § 5 Abs. 3 Satz 1:
Für Betreiber einer Fahrgastschifffahrt werden die maßgeblichen Werte aufgrund einer schriftlichen
Auskunft der Betreiber angesetzt.
Neue Satzung § 5 Abs. 3 Satz 1:
Für Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes werden die maßgeblichen Werte
aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Betreiber angesetzt.
Begründung:
Bisher wurde nur die Betreiber einer Fahrgastschifffahrt veranlagt. Jetzt sollen auch Bootsverleiher
bei der Abgabenerhebung mit herangezogen werden.
Änderung 5
Alte Satzung § 6:
1)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 für die Einleiter beträgt 0,01 € je m³ Abwasser.
2)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 3 für die Nutzer beträgt 0,02 € je m³.
3)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 4 für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer beträgt 0,95 € pro
laufender Meter Frontlänge.
Neue Satzung § 6:
1)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 für die Einleiter beträgt 0,35 € je 10 m³ Abwasser
(entspricht 0,035 € je m³ Abwasser).
2)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 3 für die Nutzer beträgt beträgt 0,47 € je m³.
3)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 4 für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer beträgt 1,16 € pro
laufender Meter Frontlänge.
Begründung:
Auf der Ertragsseite ergeben sich folgende Veränderungen in den abgabenpflichtigen Bereichen
Wassereinleiter, Gewässernutzer und Gewässeranlieger:
Im Bereich der Wassereinleiter reduzieren sich die Erträge im Vergleich zur alten Kalkulation von
527.000 € auf 505.000 €. Da die Einleitmengen insgesamt zurückgegangen sind, fallen hier die
Erträge niedriger aus.
Bei der Glättung des rechnerisch ermittelten Abgabensatzes auf volle Cent (1 m³ zu 0,03521 €)
kommt es bei einer Abrundung zu einer Kostenunterschreitung und bei einer Aufrundung zu einer
Kostenüberdeckung. Angesichts der gegenwärtigen Haushaltssituation sind Abgaben
kostendeckend zu erheben. Da eine kalkulierte Kostenüberdeckung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1
SächsKAG unzulässig ist, wurde die Basis des Abgabesatzes von ursprünglich 1 m³ auf 10 m³
geändert. Damit kann eine weitestgehende Kostendeckung erreicht werden.
Bei den Gewässernutzern wurden bisher nur die Fahrgastschiffe veranlagt. Jetzt werden auch die
Bootsverleiher bei der Abgabenerhebung mit herangezogen. Gleichzeitig wird auf die Umlage des
Defizits bei den Nutzern aus den o. g. Gründen verzichtet. Dadurch und aufgrund der nunmehr
korrigierten Werte der Wasserverdrängung ergibt sich eine Ertragsminderung von 12.000 € auf
9.700 €.
Bei den Anliegergrundstücken erhöhen sich die Erträge im Vergleich zur alten Kalkulation von bisher
384.000 € auf rund 440.000 €.
Erträge
Einleiter
Nutzer
Anlieger/Hinterlieger
Summe Erträge
abzüglich Anteil für städtische
Anliegergrundstücke
Verbleibende Erträge
Erträge alte Satzung
Erträge neue Satzung
527.000 €
505.000 €
12.000 €
9.700 €
384.000 €
440.000 €
923.000 €
954.700 €
176.000 €
213.900 €
747.000 €
740.800 €
Differenz
-22.000 €
-2.300 €
56.000 €
31.700 €
37.900 €
-6.200 €
Nach der neuen Satzung erhöhen sich die Erträge um 31.700 EUR auf 954.700 EUR. Nach Abzug
des Anteils für die Nichtveranlagung städtischer Liegenschaften verbleibt ein Ertrag von rund
740.800 €. Im Vergleich zur alten Kalkulation ergibt sich eine Differenz von 6.200 EUR.
Änderung 6
Alte Satzung § 9:
1)
Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig vom 30.10.1996, in der
Fassung vom 12.12.2001, außer Kraft.
Neue Satzung § 9:
1)
Die Satzung tritt nach Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
2)
Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig, RBV Nr. 1573/13 vom
20.03.2013, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 06.04.2013, mit Inkrafttreten der neuen
Satzung außer Kraft.
III
Folgen bei Ablehnung
Sollte die neue Satzung nicht beschlossen werden, wird das Haushaltsdefizit durch fehlende
Erträge, vor allem bei den Einleitern weiter bestehen bleiben.
Eine Folge des fortdauernden Defizits wäre, dass die Gewässerunterhaltung nicht im erforderlichen
Umfang durchgeführt werden kann, da die entsprechenden Erträge fehlen. Dies wiederum würde zu
einem erhöhten Hochwasserrisiko führen, da notwendige Maßnahmen nicht umgesetzt werden
können.
Andernfalls wäre die Stadt Leipzig gezwungen, die Kosten für die Unterhaltungsmaßnahmen allein
zu tragen, da der Aufwand für die Gewässerunterhaltung nicht zwingend umgelegt werden muss.
Die Gemeinde ist gemäß § 73 SächsGemO dazu angehalten, "die zur Erfüllung ihrer Aufgaben
erforderlichen Einnahmen" aus Entgelten zu beschaffen. Daher ist es im Hinblick auf die
haushalterische Situation unabdingbar, die Leistungen für die Gewässerunterhaltung über Abgaben
zu refinanzieren.
Zusätzlich ist die Rechtssicherheit der Satzung nicht gewährleistet, da in der Satzung auf nicht mehr
gültige Paragraphen des SächsWG Bezug genommen wird.
Anlagen
Anlage I - Gewässerunterhaltungssatzung
•
Anlage 1 zu Anlage I - Ermittlung der Gewässerfrontlänge
•
Anlage 2 zu Anlage I - Berechnungsbeispiele
Anlage II - Kalkulation
Anlage III - Finanzielle Auswirkungen
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119
Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016
Anlage I
Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig
Auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung
mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt
Leipzig am .......... folgende Satzung beschlossen:
§ 1 Erhebung der Gewässerunterhaltungsabgabe
(1) Die Stadt Leipzig erhebt für alle Fließ- und Standgewässer zweiter Ordnung und die in ihrer
Unterhaltslast stehenden natürlichen und künstlichen Gewässer (im Folgenden: Leipziger
Gewässer) zur teilweisen Deckung des für die laufende Unterhaltung der Gewässer anfallenden
und im Sinne von § 31 Abs. 1 SächsWG erforderlichen Aufwands gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
bis 6 SächsWG eine jährlich wiederkehrende Abgabe (Beitrag nach § 37 Abs. 1 SächsWG); im
Folgenden: Gewässerunterhaltungsabgabe.
(2) Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 der Leipziger Gewässer ist
umzulegen auf die Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die
Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinne des
§ 37 Abs. 1 SächsWG sind und denen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile im Sinne des
§ 37 Abs. 1 SächsWG zuwachsen.
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Im Sinne dieser Satzung sind
a) Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen; auch
soweit es sich um Inhaber alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG handelt,
aa) Einleiter, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewillingungen zur
Einleitung von Abwasser oder zum Einbringen und Einleiten von Niederschlagswasser oder
Drainagewasser in Leipziger Gewässer berechtigt sind,
ab) Nutzer, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen berechtigt
sind zur
- Entnahme von Brauch- und/oder Kühlwasser,
- zum gewerblichen Transport von Personen mit Wasserfahrzeugen, einschließlich des
Betriebs einer Fahrgastschifffahrt,
- Gewässernutzung zur Energieerzeugung,
b) Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die in § 1 Abs.
(1) aufgeführten Gewässer angrenzen,
c) Hinterlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Anliegergrundstücke
unmittelbar angrenzen und die berechtigt sind, das Anliegergrundstück zu nutzen, um an
das Gewässer zu gelangen,
d) Besitzer, die, ohne Anlieger oder Hinterlieger zu sein, die tatsächliche Gewalt über das
Anlieger- oder Hinterliegergrundstück ausüben oder die befugt sind, ein solches Grundstück
auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Miete/Pacht) oder als Nutznießer dinglicher
Rechte zu nutzen; dies gilt nicht für Wohnraummietverhältnisse.
(2)
Dem Inhaber eines Wasserbenutzungsrechts im Sinne des Absatzes 1 a) steht derjenige
gleich, der nicht über eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verfügt,
aber tatsächlich die jeweiligen Handlungen vornimmt.
1
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119
Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016
Anlage I
§ 3 Abgabenfähiger Aufwand
(1) Abgabenfähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten, die
der Stadt Leipzig im Rahmen der Gewässerunterhaltung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung
entstehen. Nicht abgabenfähig sind Kosten, die zur Beseitigung von Folgen und Schäden,
die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen) eingetreten
sind, aufgewandt werden müssen und die wesentlich über die ortsüblich durchzuführende
Gewässerunterhaltung hinausgehen.
(2)
Die abgabenfähigen Kosten umfassen insbesondere
a) die Kosten für die Freilegung und Offenhaltung von Uferbereichen und sonstiger für die
Gewässerunterhaltung erforderlicher Flächen,
b) die Kosten für Rodungs-, Mäh-, und Pflanzmaßnahmen an Gewässern einschließlich der
Entwicklungspflege,
c) die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen des Gewässerbettes und der Ufer von
Abflusshindernissen,
d) die Kosten für die Entschlammung der Gewässer,
e) die Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerbettes und der Ufer,
f) Pacht- und Nutzungsentgelte für Flächen, die zur Gewässerunterhaltung benötigt werden,
einschließlich des Pachtwertes eigener Grundstücke der Stadt Leipzig,
g) Zahlungen, zu denen die Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 38 Abs. 4 SächsWG
verpflichtet ist.
(3)
Zu den abgabenfähigen Kosten im Sinne dieser Satzung gehören außerdem
a) die angemessene Verzinsung und Abschreibung des zur Gewässerunterhaltung
eingesetzten beweglichen Anlagekapitals,
b) der Wert der aus dem Vermögen der Stadt Leipzig bereit gestellten beweglichen Sachen
und Rechte und der vom Personal der Stadt Leipzig erbrachten Werk- und Dienstleistungen
c) sowie angefallene Vorfinanzierungskosten.
(4)
§ 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsKAG und §§ 11 bis 13 SächsKAG sind anzuwenden.
§ 4 Verteilung des abgabenfähigen Aufwands
(1) Der abgabenfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt und nach
Abzug eines kommunalen Eigenanteils in Höhe von 35 von Hundert auf die
Abgabenpflichtigen wie folgt verteilt:
Kostenmassen
Teilkostenmasse 1: Teilkostenmasse 2: Teilkostenmasse 3:
Einleiter
Nutzer
Anlieger,
Hinterlieger,
Besitzer
Pflege Gewässerrandstreifen
(Böschungen, Ufer)
37%
1%
62%
Pflege und Sicherung der
Gewässerbetten und der Ufer
47%
1%
52%
Entschlammung
79%
1%
20%
Pflege und Instandhaltung
wasserwirtschaftlicher Anlagen
64%
3%
33%
2
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119
Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016
(2)
Anlage I
Der nach Absatz 1 auf die Einleiter entfallende Aufwand wird auf diese nach der jeweils
eingeleiteten Abwassermenge in m³ verteilt, wobei die Beschaffenheit des eingeleiteten
Abwassers durch Multiplikation mit einem Faktor wie folgt berücksichtigt wird (vgl. Anlage 2):
a) bei Einleitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser und Baugrubenwasser):
Abwassermenge in m³ multipliziert mit Faktor 1
b) bei Einleitung von regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser (Abwasser aus
kommunalen Kläranlagen und Kleinkläranlagen): Abwassermenge in m³ multipliziert mit
Faktor 10
c) bei Einleitung von nicht regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser oder bei
nicht genehmigter Einleitung: Abwassermenge in m³ multipliziert mit Faktor 20
(3)
Der nach Absatz 1 auf die Nutzer der Gewässer entfallende Aufwand wird auf diese nach
dem Maß der Inanspruchnahme verteilt (vgl. auch Anlage 2):
a) für die Entnahme von Wasser in m³ entsprechend den nachgewiesenen
Entnahmerechten pro Jahr; bei ungenehmigter Entnahme werden die Entnahmemengen
geschätzt
b) für gewerbliche Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes in m³
Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit den Nutzungstagen
c) für Wasserbenutzungsrechte zur Energieerzeugung die genehmigte Durchflussmenge in
m³ pro Jahr
(4)
Der nach Absatz 1 auf die Anlieger, Hinterlieger und Besitzer entfallende Aufwand wird auf
diese nach der Frontlänge des an das Gewässer angrenzenden Anliegergrundstücks bzw.
der Frontlänge des an das Anliegergrundstück angrenzenden Hinterliegergrundstücks
verteilt. Dabei gilt als Frontlänge
a) bei Anliegergrundstücken die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite,
b) bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von
den äußeren Punkten der an das Anliegergrundstück angrenzenden Grundstücksseite auf
der Uferlinie errichtet werden,
c) bei Grundstücken, die in Teilen unter Punkt a) und unter Punkt b) fallen, die Summe der
Frontlänge nach Punkt a) und b) (vgl. Anlage 1).
Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet.
§ 5 Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrößen
(1) Die Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung
für die Einleiter und Nutzer der Gewässer richten sich nach den zum Zeitpunkt der
Entstehung der Abgabenschuld wasserrechtlich genehmigten Mengen.
(2)
Bei Einleitern und Nutzern im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sowie bei Inhabern
alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG, deren Einleitungs-, Entnahme- und
Durchflussmengen sich nicht aus der Genehmigung ergeben, werden die maßgeblichen
Einleitungs- bzw. Entnahmemengen geschätzt.
(3)
Für Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes werden die maßgeblichen
Werte aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Betreiber angesetzt. Die Stadt Leipzig ist
berechtigt, diese Angaben jederzeit zu überprüfen. Für den Fall, dass ein Betreiber die
erbetenen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, wird die
maßgebliche Wasserverdrängung geschätzt.
3
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119
Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016
Anlage I
(4)
Die Frontmeter eines Grundstücks werden auf der Grundlage eines maßstabsgetreuen
Plans ermittelt. Die Uferlinie bestimmt sich nach § 23 SächsWG.
(5)
Die Abgabenschuldner sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung der jeweiligen
Bemessungsgrößen verpflichtet.
§ 6 Höhe der Abgaben
(1) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 für die Einleiter beträgt 0,35 € je 10 m³ Abwasser
(entspricht 0,035 € je m³ Abwasser).
(2)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 3 für die Nutzer beträgt 0,47 € je m³.
(3)
Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 4 für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer beträgt 1,16 € pro
laufender Meter Frontlänge.
§ 7 Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld
(1) Die Abgabenschuld entsteht zu Beginn des Kalenderjahres; für Einleiter und Nutzer, die
während eines Kalenderjahres erstmalig einleiten oder nutzen, entsteht sie mit dem Beginn
dieses Kalenderjahres. Wird die Einleitung oder Nutzung während eines Kalenderjahres
beendet, so bleibt die für dieses Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld unberührt.
(2)
Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
(3)
Die Gewässerunterhaltungsabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des
Abgabenbescheids zur Zahlung fällig.
(4)
Erfüllt ein Abgabenschuldner mehrere Abgabentatbestände nach § 4 Abs. 2 bis 4 dieser
Satzung, so wird er für jeden Abgabentatbestand zur Abgabe herangezogen. Die
Veranlagung kann in diesen Fällen durch zusammengefasste Abgabenbescheide erfolgen.
§ 8 Abgabenschuldner
(1) Abgabenpflichtig als Anlieger oder Hinterlieger ist derjenige Grundstückseigentümer, der im
Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Eigentümer des abgabenpflichtigen
Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der
Erbbauberechtigte anstelle des Grundstückseigentümers abgabenpflichtig. Ist das
Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts
anstelle des Eigentümers abgabenpflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die
einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil
abgabenpflichtig. Abgabenpflichtig sind ferner die Besitzer von Grundstücken gemäß § 2
Abs. 1 d) dieser Satzung.
(2)
Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt
an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der
Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der
Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens (Vermögenszuordnungsgesetz-VZOG).
(3)
Abgabenpflichtig bei nutzungsbedingten Vorteilen (Einleiter oder Nutzer) ist der im Zeitpunkt
der Entstehung der Abgabenschuld jeweils Nutzungsberechtigte bzw. derjenige, der im
Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung tatsächlich die jeweiligen Handlungen vornimmt. Kann
der tatsächlich Einleitende nicht ermittelt werden, so werden die im Absatz 1 genannten
Personen anstelle des Einleitenden abgabenpflichtig.
(4)
Mehrere Abgabenschuldner haften als Gesamtschuldner.
4
Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119
Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016
Anlage I
§ 9 Inkrafttreten
(1) Die Satzung tritt nach Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft.
(2)
Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig, Ratsbeschluss Nr.
RBV-1573/13 vom 20.03.2013, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 06.04.2013,
mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft.
Anlagen
Anlage 1 - Ermittlung der Gewässerfrontlänge
Anlage 2 - Berechnungsbeispiele
5
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage 1
Seite 1
Ermittlung der Gewässerfrontlänge GFL (zu § 4, Absatz 4)
Skizze 1: Anliegergrundstücke
1
GFL
2
1
Ge
wä
sse
r
3
GF
L2
GF
L
3
Skizze 2: Hinterliegergrundstücke
1
Gewässer
GFL 1
2
GFL 2
Flurstück 1 und 2 sind Hinterlieger, wenn Zugang zum Gewässer möglich ist
(z. B. über öffentliches Grün).
1
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage 1
Seite 2
Skizze 3: Anlieger und Hinterlieger
1
2
3
GFL 1
GFL 2.1
GFL 2.2
Gewässer
GFL 3
GFL 2.3
Flurstück 1 ist Hinterlieger (Zugang über Flurstück 3)
Flurstück 2 ist abschnittsweise Anlieger und Hinterlieger. Flurstück 2 ist
zusätzlich noch Anlieger am gegenüberliegenden Ufer.
Flurstück 3 ist Anlieger (Öffentliches Grün)
2
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage 2
Berechnungsbeispiele
1. Anlieger an einem Gewässer (§ 4 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 3)
Berechnung:
Frontmeterlänge in m x Abgabe in €/m = Gesamtabgabe in €/Jahr
Beispiel:
Frontmeterlänge in m
Abgabe in €/m
50
1,16
Gesamtabgabe in €/Jahr
58,00
2. Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (§ 4 Abs. 2 a i. V. m. § 6 Abs. 1)
Berechnung:
Einleitmenge pro Jahr in m3 x Beschaffenheitsfaktor x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr
Beispiel:
Einleitmenge in m3
Beschaffenheitsfaktor
Abgabe in €/10 m3
1000
1
0,35
Gesamtabgabe in €/Jahr
35,00
3. Einleitung von regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser (§ 4 Abs. 2 b i. V. m. § 6
Abs. 1)
Berechnung:
Einleitmenge pro Jahr in m3 x Beschaffenheitsfaktor x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr
Beispiel:
Einleitmenge in m3
Beschaffenheitsfaktor
Abgabe in €/10 m3
100
10
0,35
Gesamtabgabe in €/Jahr
35,00
4. Einleitung von nicht regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser (§ 4 Abs. 2 c i. V.
m. § 6 Abs. 1)
Berechnung:
Einleitmenge pro Jahr in m3 x Beschaffenheitsfaktor x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr
Beispiel:
Einleitmenge in m3
Beschaffenheitsfaktor
Abgabe in €/10 m3
100
20
0,35
Gesamtabgabe in €/Jahr
70,00
5. Gewässerbenutzung mit gewerblich genutzten Booten (§ 4 Abs. 3 b i. V. m. § 6 Abs. 2)
Berechnung:
Wasserverdrängung in m3 x Nutzungstage pro Jahr x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr
Beispiel Fahrgastschifffahrt:
Wasserverdrängung in m³
Nutzungstage/Jahr
7
180
Abgabe in €/m3
Gesamtabgabe in €/Jahr
0,47
592,20
Abgabe in €/m3
Gesamtabgabe in €/Jahr
0,47
235,00
Beispiel Bootsverleih:
Wasserverdrängung in m³
Nutzungstage/Jahr
5
100
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage II
1
Kalkulation
Aufstellung der Unterhaltungsaufwendungen an den Leipziger Gewässern II. Ordnung
(Zahlen wurden zur besseren Übersicht auf volle Eurobeträge gerundet, die sich auf Durchschnittswerte aus
den Haushaltsjahren 2012, 2013, 2014 und 2015 beziehen)
PSP-Ele m ent
Be ze ichnung
Koste n- Ge sam tart
aufw and
1.100.55.2.0.01
Ausbau/Unterhaltung Gew ässer II.
Ordn.
1.100.55.2.0.01.01
Ausbau/Unterhaltung öffentl.
Gew ässer
1.100.55.2.0.01.01.01
Ufersicherung
1.100.55.2.0.01.01.02
Gew ässerbett
42211000
25.144 €
1.100.55.2.0.01.01.03
Gew ässerrandstreifen
42211000
9.720 €
1.100.55.2.0.01.01.04
Gew ässerrenaturierung/-revitalisierung 42211000
125 €
125 €
1.100.55.2.0.01.01.07
42211000
18.553 €
4.638 €
1.100.55.2.0.01.02
Vorplanungen, Wasseranalytik
Ausbau/Unterhaltung
Wasserbauw erke
42211000
557 €
1.100.55.2.0.01.02.02
Vorplanungen, Konzeptionen
42211000
40 €
1.100.55.2.0.01
Unterhaltung baul. Außenanlagen
42112000
1.229 €
1.229 €
42411200
392 €
392 €
42211000
Pfle ge
Ge w äss e rrands tre ifen
634.924 €
190.611 €
42211000
33.551 €
11.477 €
42211000
21.196 €
Pflege und
Instandhaltung von
w w -Anlage n
303.600 €
123.835 €
16.878 €
16.637 €
956 €
4.480 €
4.638 €
4.638 €
25.144 €
9.720 €
4.638 €
557 €
40 €
42411200
8€
8€
1.100.55.2.0.01.01.03
42411200
846 €
846 €
1.100.55.2.0.01.01.03
Winterdienst
42419280
18.578 €
18.578 €
1.100.55.2.0.01.01.01
Aufw and
für
Ents chlam m ung
21.196 €
Bew irtschaftung der Grundst. u.
Baulichen Anlagen
Bew irtschaftung der Grundst. u.
Baulichen Anlagen
Bew irtschaftung der Grundst. u.
Baulichen Anlagen
1.100.55.2.0.01
Pfle ge und
Siche rung
Ge w äs s erbe tt/Ufe r
42511200
465 €
116 €
116 €
116 €
116 €
1.100.55.2.0.01.01
Aufw endungen für die Haltung v.
Fahrzeugen
Aufw endungen für die Haltung v.
Fahrzeugen
42511200
116 €
29 €
29 €
29 €
29 €
1.100.55.2.0.01
Bücher, Drucksachen
44310700
1.002 €
251 €
251 €
251 €
251 €
1.100.55.2.0.01
Reisekosten
44310900
76 €
19 €
19 €
19 €
19 €
1.100.55.2.0.01.01
Reisekosten
44310900
540 €
135 €
135 €
135 €
135 €
Summe Unterhaltungsmaßnahmen
767.063 €
238.175 €
371.805 €
129.979 €
27.104 €
Personalkosten
357.176 €
89.294 €
89.294 €
89.294 €
89.294 €
15.310 €
3.828 €
3.828 €
3.828 €
3.828 €
7.686 €
1.922 €
1.922 €
1.922 €
1.922 €
1.147.235 €
333.218 €
466.848 €
225.022 €
122.147 €
42.751 €
1.100.55.2.0.01
Kalkulatorische Abschreibung
Zinsen 5 % Restbuchw ertmethode
Ges am taufw and
Abzüglich Eigenanteil Stadt Leipzig von
35 %
401.532 €
116.626 €
163.397 €
78.758 €
Um lage fähige r Aufw and/a
745.703 €
216.592 €
303.451 €
146.264 €
79.395 €
Umlage Defizit aus 2013-2016
145.222 €
36.306 €
36.306 €
36.306 €
36.306 €
Ges am t um lagefähige r Aufw and/a
890.925 €
252.897 €
339.757 €
182.570 €
115.701 €
Das Defizit aus den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 beträgt insgesamt 726.111 EUR. Laut § 10 SächsKAG können
Defizite in einem Zeitraum von 5 Jahren ausgeglichen werden. Dadurch erhöht sich der Aufwand im Zeitraum von 2017
bis 2021 um 145.222 EUR jährlich.
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage II
2
Kalkulation
Vorverteilung der abgabefähigen Aufwendungen an den Gewässern II. Ordnung gemäß § 4
Abs. 1 der Satzung
Kos te nm ass e n
Pflege Gew ässerrandstreifen (Böschungen ,
Ufer)
Pflege und Sicherung der Gew ässerbetten
und der Ufer
Entschlammung
Pflege und Instandhaltung
w asserw irtschaf tlicher Anlagen
Kos te nm as s e n
Pf lege der Gew ässerrandstreif en
Pf lege und Sicherung der
Gew ässerbetten und der Uf er
Te ilkos te nm as se 1
Einleite r
Teilk oste nm as se 2
Nutzer
Teilk oste nm as se 3
Anliege r, Hinte rlie ge r,
Be s itze r
37 %
1%
62 %
47 %
1%
52 %
79 %
1%
20 %
64 %
3%
33 %
Sum m e
Fe hlbe trag
Te ilk os te n- Te ilk os te n- Te ilk os te n- Aufte ilung Aufte ilung
m as s e 1
m as s e 2
m as s e 3
ge s am t in € ge s am t in € Te ilk os te ndurch
(Einle ite r) in (Nutze r) in €
(Anlie ge r,
m it De fizit
abzügl.
m as s e n
fe hle nde
€
abzüglich
Hinte rlie ge r)
De fizit
1+2+3 in € Um lage de s
De fizit
in €
De fizits auf
die Nutze r
in €
93.572
2.166
156.796
252.897
216.592
252.534
363
159.686
3.035
176.674
339.757
303.451
339.394
363
Auf w and f ür Entschlammung
Pf lege und Instandhaltung der
w asserw irtschaf tlichen A nlagen
144.230
1.463
36.514
182.570
146.264
182.207
363
74.049
2.382
38.181
115.701
79.395
114.612
1.089
Sum m e Nachk alk ulation
Kos te ns te ige rung 2017 – 2021
2,5 % jährlich
471.537
9.045
408.165
890.925
745.702
888.747
2.178
11.788
226
10.204
22.219
Vork alk ulation 2017
Kos te ns te ige rung 2017 – 2021
2,5 % jährlich
483.325
9.271
418.369
910.965
12.083
232
10.459
22.774
Vork alk ulation 2018
Kos te ns te ige rung 2017 – 2021
2,5 % jährlich
495.408
9.503
428.828
933.739
12.385
238
10.721
23.343
Vork alk ulation 2019
Kos te ns te ige rung 2017 – 2021
2,5 % jährlich
507.793
9.740
439.549
957.083
12.695
244
10.989
23.927
Vork alk ulation 2020
Kos te ns te ige rung 2017 – 2021
2,5 % jährlich
520.488
9.984
450.538
981.010
13.012
250
11.263
24.525
Vork alk ulation 2021
Sum m e Ge s am taufw and 2017
-2021
533.500
10.233
461.801
1.005.535
2.540.515
48.732
2.199.086
4.788.333
508.103
9.746
439.817
957.667
Durchs chnittliche r jährliche r
Ge s am taufw and 2017 - 2021
Die Summe Nachkalkulation enthält in den Teilkostenmassen 1 und 3 das umgelegte Defizit aus den Vorjahren. Bei der
Teilkostenmasse 2 wurde das Defizit nicht umgelegt.
Es ergibt sich ein umlagefähiger jährlicher Gesamtaufwand von 957.667 EUR.
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage II
3
Kalkulation
Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Einleiter
(Zusammenstellung der eingeleiteten Abwässer auf Grundlage der Einleitmengen aus dem Jahr 2015)
Art der Einleitung
Einleitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser)
Einleitungen von Niederschlagswasser
Einleitung von Niederschlagswasser
Baugrubenwassereinleitung (geschätzt)
Zwischensumme
Einleitung von Mischwasser
Einleitung von Mischwasser
Einleitung von Mischwasser aus häuslichen Kläranlagen
Zwischensumme
Einleitung von nicht regelgerecht behandeltem Mischwasser
Zwischensumme
Gesamtmenge aller Einleitungen in m³
Einleitmenge in m³
Einleiter
144.194 Private Einleiter
826.575 Leipziger Wasserwerke
29.310 AZV Parthe
200.000 Diverse
1.200.079
718.808 Leipziger Wasserwerke
83.411 AZV Parthe
7.210 Private Haushalte
809.429
256.901 Leipziger Wasserwerke
256.901
2.266.409
Berechnung der beitragsrelevanten Einleitmengen gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung
Art der Einleitung
Einleitmenge in m³
Oberflächenwasser und Baugrubenwasser
Regelgerecht behandeltes Schmutz- und
Mischwasser
Nicht regelgerecht behandeltes Schmutz- und
Mischwasser
Summe
1.200.079
Umrechnungsfaktor
1
Summe in m³
1.200.079
809.429
10
8.094.290
256.901
2.266.409
20
5.138.020
14.432.389
Berechnung der Beitragshöhe gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung
(Die jährliche Abwassereinleitmenge unterliegt Schwankungen von bis zu 2 %.)
Art der Einleitung
Oberflächenwasser und Baugrubenwasser
Regelgerecht behandeltes Schmutz- und
Mischwasser
Nicht regelgerecht behandeltes Schmutz- und
Mischwasser
Summe
Einleitmenge in m³ x
Umrechnungsfaktor
1.200.079
Abgabensatz in €
pro 10 m³
0,35
Summe in €
42.003
8.094.290
0,35
283.300
5.138.020
14.432.389
0,35
179.831
505.134
Teilkostenmasse 1 (Einleiter) : gewichtete Einleitmenge = 508.103 € : 14.432.389 m³ = 0,03521 €/m³
gerundet 0,035 €/m³ oder 0,35 €/10 m³
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage II
4
Kalkulation
Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Nutzer
(Fahrgastschifffahrt und gewerblicher Bootsverleih)
gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung
Gewässer/Nutzer
Fahrgastschifffahrt
Aurelius e. V.
Herr Schulte
Wassersport-Freizeit-Herold
SC DHfK Leipzig e. V.
Wasserstadt Leipzig e. V.
Bootsverleih am Wildpark
Restaurant da Vito
RANAboot GmbH
Zwischensumme
Verleihboote
Stadthafen Leipzig GmbH
Bootshaus KHK GbR
Neue Linie GmbH/Bootsverleih Leipziger Eck
H & D Dienstleistungen Abt. Freizeit-Abenteuer
Bootsverleih am Wildpark
SC DHfK Leipzig e. V.
Kanu-Slalom-Management
Wassersport-Freizeit-Herold
Witte, Ingrid
Kanuverleih am Rennbahnsteg
ALL-on-SEA GbR
Unger Outdoor Team GmbH
Aktivreiseteam Gbr
Zwischensumme
Gesamtsumme
Wasserverdrängung
der Boote
in m³
Nutzung Gesamtwasser- Abgabe pro m³
im Jahr verdrängung in m³ Wasserverin Tagen
(Wasserverdrängung
drängung x
Nutzungstage)
Abgabe/a
1,50
7,80
7,40
2,47
2,40
2,30
1,80
5,15
180
180
180
180
180
89
180
180
270
1.404
1.332
445
432
205
324
927
5.338
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
127 €
660 €
626 €
209 €
203 €
96 €
152 €
436 €
2.509 €
13,85
1,27
5,65
12,39
6,42
18,79
5,50
18,14
6,44
8,80
3,00
1,71
1,84
180
180
97
129
89
180
180
180
104
180
3
4
4
2.493
229
548
1.598
571
3.382
990
3.265
670
1.584
9
7
7
15.354
20.692
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
0,47 €
1.172 €
107 €
258 €
751 €
269 €
1.590 €
465 €
1.535 €
315 €
744 €
4€
3€
3€
7.216 €
9.725 €
134,62
Teilkostenmasse 2 (Nutzer) : Gesamtwasserverdrängung = 9.746 € : 20.692 m³ = 0,47 €/m³
Gewässerunterhaltungssatzung
Anlage II
5
Kalkulation
Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Anlieger und Hinterlieger
gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung
Standgewässer
Uferlänge
Anlieger/Hinterlieger Stadt Beiträge privat
Eigenanteil Stadt Leipzig
Anlieger/Hingesamt in m terlieger privat Leipzig in m
(Uferlänge x 1,16 (Uferlänge x 1,16 €/m)
in m
€/m)
128
50.250
22.136
28.114
25.678 €
32.612 €
Anzahl
114
Summe
329.110
172.855
Fließgewässer
156.255
200.512 €
181.256 €
379.360
194.991
184.369
226.190 €
213.868 €
226.190 € + 213.868 € =
440.058 €
Ges amts umme Anlieger/Hinterlieger:
Teilkostenmasse 3 (Anlieger, Hinterlieger) : Uferlänge gesamt = 439.817 € : 379.360 m = 1,16 €/m
Bilanzierung
Beträge
Gesamtaufwand für die
Gewässerunterhaltung
Beiträge Nutzer
Beiträge Einleiter
Beiträge Anlieger/Hinterlieger
Stadt Leipzig
Abzüglich Eigenanteil 35 %
Umlage Defizit aus 2013-2016 pro Jahr
Summe umlagefähiger Aufwand pro Jahr ohne
jährliche Preissteigerung
Summe Nachkalkulation
(abzüglich Defizit Nutzer)
Kostensteigerung 2,5% jährlich
Vorkalkulation 2017
Kostensteigerung 2,5% jährlich
Vorkalkulation 2018
Kostensteigerung 2,5% jährlich
Vorkalkulation 2019
Kostensteigerung 2,5% jährlich
Vorkalkulation 2020
Kostensteigerung 2,5% jährlich
Vorkalkulation 2021
Summe Vorkalkulation 2017-2021 gesamt
Durchschnittlicher jährlicher Gesamtaufwand 20172021
Summen Aufwand/Ertrag
Abzüglich Anteil am Gebührenaufkommen für
städtische Liegenschaften an Gewäs sern
Gesamterträge aus
kalkulierten Beiträgen
9.725 €
505.134 €
440.058 €
1.147.235 €
401.532 €
145.222 €
890.925 €
888.747 €
22.219 €
910.966 €
22.774 €
933.740 €
23.343 €
957.083 €
23.927 €
981.010 €
24.525 €
1.005.536 €
4.788.335 €
957.667 €
957.667 €
954.917 €
213.868 €
741.049 €
Im ausgewiesenen Gesamtertrag (954.917 €) ist auch das Gebührenaufkommen für städtische Liegenschaften an
Gewässern i. H. v. 213.868 € enthalten, welches die Gesamterträge aus kalkulierten Gebühren auf 741.049 € reduziert.
Finanzielle Auswirkungen
nein
Kostengünstigere Alternativen geprüft
x
Folgen bei Ablehnung
nein
Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)?
Im Haushalt wirksam
Ergebnishaushalt
Finanzhaushalt
nein
x
nein
x
wenn ja,
ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung
x
ja, Erläuterung siehe Begründung
ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung
von
bis
Höhe in EUR
wo veranschlagt
Erträge
2017
ff
741.049
1.100.55.2.0.01/33211000
Aufwendungen
2017
ff
1.147.235
siehe Anlage II, Seite 1
Einzahlungen
Auszahlungen
Entstehen Folgekosten oder Einsparungen?
Folgekosten Einsparungen wirksam
Zu Lasten
anderer OE
x
von
nein
wenn ja,
bis
Höhe in EUR (jährlich)
wo veranschlagt
Ergeb. HH Erträge
Ergeb. HH Aufwand
Nach
Durchführung
der
Maßnahme
Ergeb. HH Erträge
zu erwarten
Ergeb. HH Aufwand (ohne
Abschreibungen)
Ergeb. HH Aufwand aus jährl.
Abschreibungen
Auswirkungen auf den Stellenplan
Beantragte Stellenerweiterung:
Beteiligung Personalrat
x
nein
wenn ja,
x
nein
ja,
Vorgesehener Stellenabbau: