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Daten

Kommune
Leipzig
Dateiname
1192117.pdf
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235 kB
Erstellt
10.08.16, 12:00
Aktualisiert
10.05.17, 06:14

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Ratsversammlung Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119 Status: öffentlich Beratungsfolge: Gremium Termin Zuständigkeit Dienstberatung des Oberbürgermeisters FA Finanzen FA Umwelt und Ordnung Ratsversammlung 12.04.2017 Beschlussfassung Eingereicht von Dezernat Umwelt, Ordnung, Sport Betreff Gewässerunterhaltungssatzung - Fortschreibung 2016 Beschlussvorschlag: 1. Die Neufassung der Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig gemäß Anlage I wird beschlossen. 2. Die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig tritt nach Bekanntgabe rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. 3. Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig, Ratsbeschluss Nr. RBV-1573/13 vom 20.03.2013, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 06.04.2013, mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Begründung: I Veranlassung Die Stadt Leipzig ist nach § 32 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) Träger der Unterhaltungslast für Gewässer II. Ordnung. Der Umfang der Aufgaben ist in den §§ 31 ff. SächsWG und § 39 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) konkretisiert. Die wesentlichen, gesetzlich vorgegebenen Aufgaben sind:  Erhalten, Räumen und Reinigen des Gewässerbettes zur Sicherung eines ordnungsgemäßen Wasserabflusses  Erhaltung der Ufer, insbesondere durch Erhaltung und Neupflanzung einer standortgerechten Ufervegetation sowie die Freihaltung der Ufer für den Wasserabfluss  Erhaltung der Schiffbarkeit an schiffbaren Gewässern mit Ausnahme der besonderen Zufahrten zu Häfen und Schiffsanlegestellen  Erhaltung und Förderung der ökologischen Funktionsfähigkeit des Gewässers, insbesondere als Lebensraum von wild lebenden Tieren und Pflanzen  Erhaltung des Gewässers in einem Zustand, der hinsichtlich der Abführung oder Rückhaltung von Wasser, Geschiebe, Schwebstoffen und Eis den wasserwirtschaftlichen Bedürfnissen entspricht Die Erfüllung dieser Aufgaben wurde entsprechend dem kommunalen Produktplan der Stadt Leipzig dem Amt für Stadtgrün und Gewässer übertragen. Zur teilweisen Deckung der laufenden Gewässerunterhaltungskosten hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am 20.03.2013 (Beschluss-Nr. RBV-1573/13) eine neue überarbeitete Gewässerunterhaltungssatzung beschlossen, die die Vorgängersatzung ablöste. Die Rechtsgrundlage der Gewässerunterhaltungssatzung bildet der § 37 SächsWG i. V. m. den §§ 39 und 40 Abs. 1 des WHG. Es handelt sich hier nicht um Gebühren im Sinne der §§ 9 ff. des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG), sondern um sonstige öffentlich-rechtliche Abgaben im Sinne des § 36 SächsKAG. Hierunter fallen Geldleistungen, die dem Bürger durch einen einseitigen Hoheitsakt zugunsten einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft auferlegt werden und denen eine Finanzierungsfunktion für öffentliche Aufgaben zukommt. Die §§ 9 ff. SächsKAG sind infolgedessen nicht unmittelbar anwendbar. Gegenstand der Gewässerunterhaltungsabgabe ist die Abschöpfung des Vorteils, der den Anliegern, Hinterliegern, Nutzern und Einleitern dadurch entsteht, dass die Stadt Leipzig die Gewässerunterhaltung als pflichtige Selbstverwaltungsaufgabe zunächst im öffentlichen Interesse vornimmt. Dies schlägt sich in der Satzung dadurch nieder, dass vom Gesamtaufwand zur Ermittlung des umlegungsfähigen Aufwandes von vorneherein 35 % abgezogen werden. Angesichts des Umstandes, dass es für den Eigenanteil keinen gesetzlichen Rahmen, wie beispielsweise in § 28 Abs. 2 Satz 1 SächsKAG gibt, stellt sich der Ansatz von 35 % Eigenanteil als fehlerfreie Ausübung des eingeräumten Ermessens dar (SächsOVG, Urt. v. 1.12.2015 - 4 C 31/14-, Rn. 47; Bell, ZfW 2015, 185, 202f). Nach Abzug des Anteils des öffentlichen Interesses ist der verbleibende Unterhaltungsaufwand auf die verschiedenen Gruppen von Abgabenpflichtigen (Einleiter, Nutzer, Anlieger, Hinterlieger und Besitzer) zu verteilen. Die Satzung geht davon aus, dass vor der eigentlichen Verteilung der abgabenpflichtigen Kosten auf die Abgabenpflichtigen Kostenmassen nach § 4 Abs. 1 der Satzung für die verschiedenen Kategorien von Unterhaltungsmaßnahmen gebildet werden. Diese werden wie folgt prozentual auf die Abgabenpflichtigen verteilt: Kostenmassen Teilkostenmasse 1: Einleiter Teilkostenmasse 2: Nutzer Teilkostenmasse 3: Anlieger, Hinterlieger, Besitzer 37 % 1% 62 % 1% 52 % Pflege Gewässerrandstreifen (Böschungen, Ufer) Pflege und Sicherung der Gewässerbetten und der Ufer 47 % Entschlammung 79 % 1% 20 % Pflege und Instandhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen 64 % 3% 33 % Sinn und Zweck dieser Vorverteilung auf die einzelnen in der Satzung definierten Gruppen von Abgabenpflichtigen ist eine pauschalierende Zuordnung der Kosten nach dem Verursacherprinzip. Es soll auf diese Weise vermieden werden, dass einzelne Gruppen von Abgabenpflichtigen mit Kosten von Unterhaltungsmaßnahmen belastet werden, die ihnen nicht oder nicht in nennenswertem Maße zu Gute kommen. Demnach haben Einleiter von Abwasser, durch den mit der Einleitung verbundenen Stoffeintrag, einen größeren Nutzen von Entschlammungsmaßnahmen und der damit verbundenen Sicherung der Abwasserableitung als von der Pflege der Gewässerrandstreifen. Daher wird der Aufwand für Entschlammung überwiegend auf die Einleiter und nur zu einem geringen Teil auf die Anlieger, Hinterlieger und Besitzer bzw. die Nutzer umgelegt. Eine den Prinzipien des Äquivalenzprinzips und des Gleichheitsgrundsatzes genügende Verteilung des entstehenden abgabenfähigen Aufwandes erforderte die Festlegung eines sachgerechten Verteilungsmaßstabs entsprechend der jeweiligen Vorteilssituation. Der auf die Gruppe der Einleiter entfallende Aufwand wird nach der Kubikmetermenge des eingeleiteten Abwassers verteilt, wobei eine Gewichtung nach der Art des eingeleiteten Abwassers erfolgt: Abwasserkategorie Gewichtungsfaktor Niederschlagswasser 1 regelgerecht behandeltes Abwasser (Einleitungen aus Kläranlagen) 10 nicht regelgerecht behandeltes Abwasser 20 Die eingeleitete Abwassermenge wird bei der Berechnung der Gewässerunterhaltungsabgabe mit dem jeweiligen Faktor multipliziert. Die Gewichtung unterstellt, dass die Einleitung von reinem Niederschlagswasser geringere Aufwendungen im Rahmen der Gewässerunterhaltung verursacht als die Einleitung von Abwasser aus Kläranlagen bzw. die Einleitung nicht regelgerecht vorbehandelten Abwassers. Ausgehend vom Gesichtspunkt der Verwaltungspraktikabilität wird nur eine grobe Differenzierung (Faktor 1, 10, 20) vorgenommen, um zu vermeiden, dass ein unvertretbar hoher Ermittlungsaufwand erbracht werden muss, der sich im Ergebnis in der Höhe der zu entrichtenden Abgabe nur unwesentlich auswirken würde. Der Aufwand für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer wird entsprechend der Frontlänge des an das Gewässer angrenzenden Anliegergrundstücks bzw. der Frontlänge des an das Anliegergrundstück angrenzenden Hinterliegergrundstücks verteilt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Besitzer keine eigene Kategorie darstellen, sondern anstelle der Eigentümer von Anlieger- bzw. Hinterliegergrundstücken veranlagt werden können, weil sie das Grundstück zum Beispiel im Rahmen eines Pachtverhältnisses nutzen (vgl. § 2 Abs. 1 d der Satzung). Als Nutzer gelten u. a. die gewerblichen Betreiber einer Fahrgastschifffahrt bzw. eines Bootsverleihes. Auf die Gruppe der Nutzer wird der Aufwand entsprechend der Wasserverdrängung der Boote verteilt. Neu hinzugekommen sind in der vorliegenden Satzung die gewerblichen Betreiber eines Bootsverleihs. Bisher wurden nur die Betreiber einer Fahrgastschifffahrt bei der Abgabenerhebung mit herangezogen. Die gewerblichen Betreiber von Verleihbooten konnten bisher nicht mit veranlagt werden, da die Frage des Gemeingebrauchs im Jahr 2013 wasserrechtlich noch nicht eindeutig geklärt war. Erst Ende 2015 wurde laut Anordnung der Landesdirektion festgelegt, dass gewerblicher Bootsverleih nicht zum Gemeingebrauch gezählt werden darf. Damit war eine Einbeziehung der Bootsverleiher möglich. Die Höhe der Abgabe bei Fahrgastschifffahrt und Bootsverleihern wird aufgrund der Wasserverdrängung der Boote und der Anzahl der Nutzungstage ermittelt. In diesem Zusammenhang war eine Veränderung im Satzungstext in Hinblick auf die Nutzungstage erforderlich. Bisher wurden pauschal für alle Fahrgastschiffsbetreiber 180 Tage als Nutzungsdauer angesetzt. Dies entspricht einer Saisonlänge von sieben Monaten von April bis Oktober (210 Tage) mit einem Abzug von rund 15 % für "Schlechtwettertage". Der Abzug von 15 % von den ermittelten Nutzungstagen wird auch in der vorliegenden Satzung beibehalten, allerdings können nicht mehr generell 180 Tage angesetzt werden. In der vorliegenden Satzung wird von den tatsächlichen Nutzungstagen ausgegangen, um der individuellen Situation der Bootsverleiher und Fahrgastschiffsbetreiber gerecht zu werden. Die Öffnungszeiten sind verschieden. Nicht alle Betreiber haben an sieben Tagen pro Woche geöffnet, sondern einige beispielsweise nur an drei bis vier Tagen pro Woche oder nur am Wochenende. Manche nicht in Leipzig ansässige Verleiher sind zum Beispiel auch nur drei bis vier Tage pro Jahr auf Leipziger Gewässern unterwegs. Bezüglich der Umlage des Defizits ist die Gruppe der Nutzer davon ausgenommen. Durch einen Fehler bei der Berechnung der Wasserverdrängung wurde in der Satzung 2013 die Abgabe für die Fahrgastschifffahrt zu niedrig angesetzt. Die Unterdeckung ist durch einen Fehler zustande gekommen, den die gewässerunterhaltungspflichtige Stadt Leipzig bereits vor Erlass der Satzung zum Jahr 2013 hätte erkennen können. Die Unterdeckung war auch nicht auf Grundlage des § 73 Abs. 2 Nr. 1 Sächsische Gemeindeordnung (SächsGemO), dem Vertretbarkeitsgrundsatz, geplant. Ohne rechtlichen Zwang in Kauf genommene Kostenunterdeckungen sind vom Ausgleich ausgeschlossen. Die aktuelle Fortschreibung der Satzung beinhaltet eine Neukalkulation der Gebühren, eine Anpassung an das neue Sächsische Wassergesetz und inhaltliche Änderungen zur Verbesserung der Anwendbarkeit der Satzung. Die Nachkalkulation der aktuell gültigen Satzung hat ergeben, dass auf der Ertragsseite seit 2013 ein Defizit in Höhe von 726.111 EUR entstanden ist. Dies ist größtenteils auf geringere Einleitmengen bei den Leipziger Wasserwerken zurückzuführen. Da die Leipziger Wasserwerke mengenmäßig der größte Einleiter sind, hat eine verringerte Einleitmenge erhebliche Auswirkungen auf die Abgabenhöhe und die somit zu erzielenden Erträge. Zusätzlich wurde das Defizit durch den gestiegenen finanziellen Unterhaltungsaufwand verursacht, da in den vergangenen Jahren diverse Maßnahmen zur Entschlammung und Böschungssicherung umgesetzt werden mussten, die mittels Mehrbedarfsvorlagen angezeigt und bestätigt wurden. Aufwand 2013 in € Ertrag 2013 in € Aufwand 2014 in € Ertrag 2014 in € Aufwand 2015 in € Ertrag 2015 in € Aufwand 2016 in € Ertrag 2016 in € Gesamtdefizit 2013 bis einschl. 2016 in € Gesamtaufwand 696.950 1.314.225 1.317.619 1.199.748 Σ 4.528.543 Abzüglich Eingenantei l der Stadt Leipzig von 35 % 243.933 459.979 461.167 419.912 Σ 1.584.990 Umlagefähiger Aufwand 453.018 854.246 856.453 779.836 Σ 2.943.553 Gesamterträge 503.166 575.185 216.414 216.414 Σ 1.511.178 Zuzüglich Anteil am Gebührena uf-kommen für städtische Liegenschaften an Gewässern 176.566 176.566 176.566 176.566 Σ 706.264 Potenzieller Gesamtertr ag 679.732 751.751 392.980 392.980 Σ 2.217.442 Defizit 226.715 -102.495 -463.473 -386.856 Σ -726.111 Laut § 10 des SächsKAG sind Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen, die sich am Ende des Bemessungszeitraumes ergeben, innerhalb der folgenden fünf Jahre auszugleichen. Dadurch erhöht sich der tatsächliche jährliche Unterhaltungsaufwand in der Vorkalkulation in diesem Zeitraum um 1/5 des Defizits in Höhe von 145.222 EUR pro Jahr. Dies führt zu höheren Abgaben für Anlieger/ Hinterlieger, Einleiter und Nutzer. Daher ist eine Anpassung der derzeitigen Abgabensätze erforderlich, um die kommunalen Aufgaben, die über die Gewässerunterhaltungssatzung refinanziert werden, auch bewältigen zu können. Für die Aufwandsermittlung der neuen Satzung bilden die Haushaltsjahre 2012, 2013, 2014 und 2015 die Grundlage. Aufgrund von Schwankungen beim jährlichen Unterhaltungsaufwand wurde ein Durchschnittswert gebildet. Nach Abzug des Eingenanteils von 35 % und der Umlage des Defizits ergibt sich in der Vorkalkulation ein durchschnittlicher umlagefähiger jährlicher Unterhaltungsaufwand von 957.667 EUR. Dieser Wert beinhaltet auch eine Preissteigerung von 2,5 % pro Jahr innerhalb des Kalkulationszeitraumes von 2017 bis 2021 (siehe Anlage II). II Wesentliche Unterschiede zur bisherigen Satzung Die Überarbeitung und Neukalkulation der Satzung im Jahr 2016 führt zu folgenden Änderungen: 1) Formale Anpassung der Satzung aufgrund der Änderungen des SächsWG im Juni 2013 2) Inhaltliche Änderungen einschließlich veränderter Abgabensätze Zu II 1) Formale Anpassung der Satzung aufgrund der Änderungen des SächsWG im Juni 2013: Änderung 1 Alte Satzung: Einleitungssatz: Auf der Grundlage von § 76 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am 20.03.2013 folgende Satzung beschlossen: Neue Satzung:Einleitungssatz: Auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am … folgende Satzung beschlossen: Änderung 2 Alte Satzung § 1 Abs. 1: Die Stadt Leipzig erhebt für alle Fließ- und Standgewässer zweiter Ordnung und die in ihrer Unterhaltslast stehenden natürlichen und künstlichen Gewässer (im Folgenden: Leipziger Gewässer) zur teilweisen Deckung des für die laufende Unterhaltung der Gewässer anfallenden und im Sinne von § 69 Abs. 1 Satz 2 SächsWG erforderlichen Aufwands gemäß § 69 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 9 SächsWG eine jährlich wiederkehrende Abgabe (Beitrag nach § 76 Abs. 1 SächsWG); im Folgenden: Gewässerunterhaltungsabgabe. Neue Satzung § 1 Abs. 1: Die Stadt Leipzig erhebt für alle Fließ- und Standgewässer zweiter Ordnung und die in ihrer Unterhaltslast stehenden natürlichen und künstlichen Gewässer (im Folgenden: Leipziger Gewässer) zur teilweisen Deckung des für die laufende Unterhaltung der Gewässer anfallenden und im Sinne von § 31 Abs. 1 SächsWG erforderlichen Aufwands gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SächsWG eine jährlich wiederkehrende Abgabe (Beitrag nach § 37 Abs. 1 SächsWG); im Folgenden: Gewässerunterhaltungsabgabe. Änderung 3 Alte Satzung § 1 Abs. 2: Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 der Leipziger Gewässer ist umzulegen auf die Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinne des § 76 Abs. 1 SächsWG sind und denen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile im Sinne des § 76 Abs. 1 SächsWG zuwachsen. Neue Satzung § 1 Abs. 2: Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 der Leipziger Gewässer ist umzulegen auf die Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG sind und denen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG zuwachsen. Änderung 4 Alte Satzung § 2 Abs. 1 a: Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen; auch soweit es sich um Inhaber alter Rechte im Sinne des § 136 SächsWG handelt, Neue Satzung § 2 Abs. 1a: Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen; auch soweit es sich um Inhaber alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG handelt, Änderung 5 Alte Satzung § 3 Abs. 2 g: Zahlungen, zu denen die Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 77 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist. Neue Satzung § 3 Abs. 2g: Zahlungen, zu denen die Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 38 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist. Änderung 6 Alte Satzung § 5 Abs. 2: Bei Einleitern und Nutzern im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sowie bei Inhabern alter Rechte im Sinne des § 136 SächsWG, deren Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen sich nicht aus der Genehmigung ergeben, werden die maßgeblichen Einleitungs- bzw. Entnahmemengen geschätzt. Neue Satzung § 5 Abs. 2: Bei Einleitern und Nutzern im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sowie bei Inhabern alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG, deren Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen sich nicht aus der Genehmigung ergeben, werden die maßgeblichen Einleitungs- bzw. Entnahmemengen geschätzt. Änderung 7 Alte Satzung § 5 Abs. 4 Satz 3: Die Uferlinie bestimmt sich nach § 27 SächsWG. Neue Satzung § 5 Abs. 4 Satz 3: Die Uferlinie bestimmt sich nach § 23 SächsWG. Zu II 2) Inhaltliche Änderungen: Änderung 1 Alte Satzung § 2 Abs. 1 b: Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die Ufer der Gewässer angrenzen, Neue Satzung § 2 Abs. 1 b: Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die in § 1 Abs. 1 aufgeführten Gewässer angrenzen, Begründung: Der Begriff Ufer ist zu unbestimmt, da die Definition Ufer laut § 24 SächsWG von der Uferlinie bis zur Böschungsoberkante reicht. Oftmals ist die Böschungsoberkante nicht in den Karten eingetragen. Fehlt die Böschungsoberkante tritt an ihre Stelle die Linie des mittleren Hochwasserstandes. Besser ist der Bezug auf das Gewässer, das laut § 23 SächsWG eindeutig als der Bereich vom Gewässerbett bis zur Uferlinie definiert wird. Änderung 2 Alte Satzung § 4 Abs. 3 b: Für gewerbliche Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit 180. Bootsverleihes in m³ Neue Satzung § 4 Abs. 3 b: Für gewerbliche Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit den Nutzungstagen. in m³ Begründung: Bei der Veranlagung der Bootsverleiher kann nicht von einer grundsätzlichen Nutzungsdauer von 180 Tagen pro Saison ausgegangen werden, da einige Verleiher beispielsweise nur am Wochenende, andere nur drei bis vier Tage pro Woche und einige nicht in Leipzig ansässige Anbieter nur an drei Tagen pro Saison auf den Leipziger Gewässern verkehren. Auch einer der Fahrgastschiffsbetreiber hat nur am Wochenende geöffnet. Daher ist es nicht verhältnismäßig, für alle Nutzer gleichermaßen eine Nutzungsdauer von 180 Tagen anzusetzen. Änderung 3 Alte Satzung § 4 Abs. 4 Satz 2: Dabei gilt als Frontlänge a) b) die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite. bei Grundstücken, • deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Uferlinie verlaufen oder • deren längste parallel zur Uferlinie verlaufende Ausdehnung länger als die gemeinsame Grenze zwischen dem Grundstück und der Uferlinie ist, bzw. • bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseiten, die der Uferlinie zugekehrt sind, auf der Uferlinie errichtet werden (vgl. Anlage 1). Die so ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet. Neue Satzung § 4 Abs. 4 Satz 2: Dabei gilt als Frontlänge a) bei Anliegergrundstücken die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite. b) bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der an das Anliegergrundstück angrenzenden Grundstücksseite auf der Uferlinie errichtet werden. c) bei Grundstücken, die in Teilen unter Punkt a) und unter Punkt b) fallen, die Summe der Frontlänge nach Punkt a) und b) (vgl. Anlage 1). Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet. Begründung: Der Bezug auf die längste parallel zur Uferlinie verlaufende Ausdehnung hat sich als ungünstig erwiesen. Stattdessen sollte sich auf die an die Uferlinie angrenzende Grundstücksseite bezogen werden. Das hat den Vorteil, dass die Anlieger die Gewässerfrontmeterlänge (GFL) leichter überprüfen und nachvollziehen können, indem sie die dem Ufer zugewandte Grundstücksgrenze abmessen. Zusätzlich führt die Projektionsmethode der längsten parallel zur Uferlinie verlaufenden Ausdehnung bei schmalen und schräg zur Uferlinie verlaufenden Flurstücken zu einer finanziellen Belastung ohne dafür einen entsprechenden Vorteil zu erzielen. Änderung 4 Alte Satzung § 5 Abs. 3 Satz 1: Für Betreiber einer Fahrgastschifffahrt werden die maßgeblichen Werte aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Betreiber angesetzt. Neue Satzung § 5 Abs. 3 Satz 1: Für Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes werden die maßgeblichen Werte aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Betreiber angesetzt. Begründung: Bisher wurde nur die Betreiber einer Fahrgastschifffahrt veranlagt. Jetzt sollen auch Bootsverleiher bei der Abgabenerhebung mit herangezogen werden. Änderung 5 Alte Satzung § 6: 1) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 für die Einleiter beträgt 0,01 € je m³ Abwasser. 2) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 3 für die Nutzer beträgt 0,02 € je m³. 3) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 4 für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer beträgt 0,95 € pro laufender Meter Frontlänge. Neue Satzung § 6: 1) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 für die Einleiter beträgt 0,35 € je 10 m³ Abwasser (entspricht 0,035 € je m³ Abwasser). 2) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 3 für die Nutzer beträgt beträgt 0,47 € je m³. 3) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 4 für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer beträgt 1,16 € pro laufender Meter Frontlänge. Begründung: Auf der Ertragsseite ergeben sich folgende Veränderungen in den abgabenpflichtigen Bereichen Wassereinleiter, Gewässernutzer und Gewässeranlieger: Im Bereich der Wassereinleiter reduzieren sich die Erträge im Vergleich zur alten Kalkulation von 527.000 € auf 505.000 €. Da die Einleitmengen insgesamt zurückgegangen sind, fallen hier die Erträge niedriger aus. Bei der Glättung des rechnerisch ermittelten Abgabensatzes auf volle Cent (1 m³ zu 0,03521 €) kommt es bei einer Abrundung zu einer Kostenunterschreitung und bei einer Aufrundung zu einer Kostenüberdeckung. Angesichts der gegenwärtigen Haushaltssituation sind Abgaben kostendeckend zu erheben. Da eine kalkulierte Kostenüberdeckung gemäß § 10 Abs. 1 S. 1 SächsKAG unzulässig ist, wurde die Basis des Abgabesatzes von ursprünglich 1 m³ auf 10 m³ geändert. Damit kann eine weitestgehende Kostendeckung erreicht werden. Bei den Gewässernutzern wurden bisher nur die Fahrgastschiffe veranlagt. Jetzt werden auch die Bootsverleiher bei der Abgabenerhebung mit herangezogen. Gleichzeitig wird auf die Umlage des Defizits bei den Nutzern aus den o. g. Gründen verzichtet. Dadurch und aufgrund der nunmehr korrigierten Werte der Wasserverdrängung ergibt sich eine Ertragsminderung von 12.000 € auf 9.700 €. Bei den Anliegergrundstücken erhöhen sich die Erträge im Vergleich zur alten Kalkulation von bisher 384.000 € auf rund 440.000 €. Erträge Einleiter Nutzer Anlieger/Hinterlieger Summe Erträge abzüglich Anteil für städtische Anliegergrundstücke Verbleibende Erträge Erträge alte Satzung Erträge neue Satzung 527.000 € 505.000 € 12.000 € 9.700 € 384.000 € 440.000 € 923.000 € 954.700 € 176.000 € 213.900 € 747.000 € 740.800 € Differenz -22.000 € -2.300 € 56.000 € 31.700 € 37.900 € -6.200 € Nach der neuen Satzung erhöhen sich die Erträge um 31.700 EUR auf 954.700 EUR. Nach Abzug des Anteils für die Nichtveranlagung städtischer Liegenschaften verbleibt ein Ertrag von rund 740.800 €. Im Vergleich zur alten Kalkulation ergibt sich eine Differenz von 6.200 EUR. Änderung 6 Alte Satzung § 9: 1) Diese Satzung tritt nach Bekanntmachung in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig vom 30.10.1996, in der Fassung vom 12.12.2001, außer Kraft. Neue Satzung § 9: 1) Die Satzung tritt nach Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. 2) Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig, RBV Nr. 1573/13 vom 20.03.2013, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 06.04.2013, mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. III Folgen bei Ablehnung Sollte die neue Satzung nicht beschlossen werden, wird das Haushaltsdefizit durch fehlende Erträge, vor allem bei den Einleitern weiter bestehen bleiben. Eine Folge des fortdauernden Defizits wäre, dass die Gewässerunterhaltung nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden kann, da die entsprechenden Erträge fehlen. Dies wiederum würde zu einem erhöhten Hochwasserrisiko führen, da notwendige Maßnahmen nicht umgesetzt werden können. Andernfalls wäre die Stadt Leipzig gezwungen, die Kosten für die Unterhaltungsmaßnahmen allein zu tragen, da der Aufwand für die Gewässerunterhaltung nicht zwingend umgelegt werden muss. Die Gemeinde ist gemäß § 73 SächsGemO dazu angehalten, "die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen" aus Entgelten zu beschaffen. Daher ist es im Hinblick auf die haushalterische Situation unabdingbar, die Leistungen für die Gewässerunterhaltung über Abgaben zu refinanzieren. Zusätzlich ist die Rechtssicherheit der Satzung nicht gewährleistet, da in der Satzung auf nicht mehr gültige Paragraphen des SächsWG Bezug genommen wird. Anlagen Anlage I - Gewässerunterhaltungssatzung • Anlage 1 zu Anlage I - Ermittlung der Gewässerfrontlänge • Anlage 2 zu Anlage I - Berechnungsbeispiele Anlage II - Kalkulation Anlage III - Finanzielle Auswirkungen Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119 Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016 Anlage I Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig Auf der Grundlage von § 37 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes (SächsWG) in Verbindung mit § 4 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) hat der Stadtrat der Stadt Leipzig am .......... folgende Satzung beschlossen: § 1 Erhebung der Gewässerunterhaltungsabgabe (1) Die Stadt Leipzig erhebt für alle Fließ- und Standgewässer zweiter Ordnung und die in ihrer Unterhaltslast stehenden natürlichen und künstlichen Gewässer (im Folgenden: Leipziger Gewässer) zur teilweisen Deckung des für die laufende Unterhaltung der Gewässer anfallenden und im Sinne von § 31 Abs. 1 SächsWG erforderlichen Aufwands gemäß § 31 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 SächsWG eine jährlich wiederkehrende Abgabe (Beitrag nach § 37 Abs. 1 SächsWG); im Folgenden: Gewässerunterhaltungsabgabe. (2) Der Aufwand für die Gewässerunterhaltung gemäß Absatz 1 der Leipziger Gewässer ist umzulegen auf die Anlieger, Hinterlieger, Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, die Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG sind und denen durch die Gewässerunterhaltung Vorteile im Sinne des § 37 Abs. 1 SächsWG zuwachsen. § 2 Begriffsbestimmungen (1) Im Sinne dieser Satzung sind a) Inhaber von Wasserbenutzungsrechten und wasserwirtschaftlichen Anlagen; auch soweit es sich um Inhaber alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG handelt, aa) Einleiter, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewillingungen zur Einleitung von Abwasser oder zum Einbringen und Einleiten von Niederschlagswasser oder Drainagewasser in Leipziger Gewässer berechtigt sind, ab) Nutzer, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Erlaubnisse oder Bewilligungen berechtigt sind zur - Entnahme von Brauch- und/oder Kühlwasser, - zum gewerblichen Transport von Personen mit Wasserfahrzeugen, einschließlich des Betriebs einer Fahrgastschifffahrt, - Gewässernutzung zur Energieerzeugung, b) Anlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke unmittelbar an die in § 1 Abs. (1) aufgeführten Gewässer angrenzen, c) Hinterlieger, die Grundstückseigentümer, deren Grundstücke an Anliegergrundstücke unmittelbar angrenzen und die berechtigt sind, das Anliegergrundstück zu nutzen, um an das Gewässer zu gelangen, d) Besitzer, die, ohne Anlieger oder Hinterlieger zu sein, die tatsächliche Gewalt über das Anlieger- oder Hinterliegergrundstück ausüben oder die befugt sind, ein solches Grundstück auf Grund vertraglicher Vereinbarungen (z.B. Miete/Pacht) oder als Nutznießer dinglicher Rechte zu nutzen; dies gilt nicht für Wohnraummietverhältnisse. (2) Dem Inhaber eines Wasserbenutzungsrechts im Sinne des Absatzes 1 a) steht derjenige gleich, der nicht über eine erforderliche wasserrechtliche Erlaubnis oder Bewilligung verfügt, aber tatsächlich die jeweiligen Handlungen vornimmt. 1 Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119 Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016 Anlage I § 3 Abgabenfähiger Aufwand (1) Abgabenfähig sind die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen ermittelten Kosten, die der Stadt Leipzig im Rahmen der Gewässerunterhaltung gemäß § 1 Abs. 1 dieser Satzung entstehen. Nicht abgabenfähig sind Kosten, die zur Beseitigung von Folgen und Schäden, die aufgrund außergewöhnlicher Ereignisse (insbesondere Naturkatastrophen) eingetreten sind, aufgewandt werden müssen und die wesentlich über die ortsüblich durchzuführende Gewässerunterhaltung hinausgehen. (2) Die abgabenfähigen Kosten umfassen insbesondere a) die Kosten für die Freilegung und Offenhaltung von Uferbereichen und sonstiger für die Gewässerunterhaltung erforderlicher Flächen, b) die Kosten für Rodungs-, Mäh-, und Pflanzmaßnahmen an Gewässern einschließlich der Entwicklungspflege, c) die Kosten der Beseitigung von Verunreinigungen des Gewässerbettes und der Ufer von Abflusshindernissen, d) die Kosten für die Entschlammung der Gewässer, e) die Kosten für Maßnahmen zur Sicherung des Gewässerbettes und der Ufer, f) Pacht- und Nutzungsentgelte für Flächen, die zur Gewässerunterhaltung benötigt werden, einschließlich des Pachtwertes eigener Grundstücke der Stadt Leipzig, g) Zahlungen, zu denen die Stadt Leipzig auf der Grundlage des § 38 Abs. 4 SächsWG verpflichtet ist. (3) Zu den abgabenfähigen Kosten im Sinne dieser Satzung gehören außerdem a) die angemessene Verzinsung und Abschreibung des zur Gewässerunterhaltung eingesetzten beweglichen Anlagekapitals, b) der Wert der aus dem Vermögen der Stadt Leipzig bereit gestellten beweglichen Sachen und Rechte und der vom Personal der Stadt Leipzig erbrachten Werk- und Dienstleistungen c) sowie angefallene Vorfinanzierungskosten. (4) § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 SächsKAG und §§ 11 bis 13 SächsKAG sind anzuwenden. § 4 Verteilung des abgabenfähigen Aufwands (1) Der abgabenfähige Aufwand wird nach den tatsächlichen Aufwendungen ermittelt und nach Abzug eines kommunalen Eigenanteils in Höhe von 35 von Hundert auf die Abgabenpflichtigen wie folgt verteilt: Kostenmassen Teilkostenmasse 1: Teilkostenmasse 2: Teilkostenmasse 3: Einleiter Nutzer Anlieger, Hinterlieger, Besitzer Pflege Gewässerrandstreifen (Böschungen, Ufer) 37% 1% 62% Pflege und Sicherung der Gewässerbetten und der Ufer 47% 1% 52% Entschlammung 79% 1% 20% Pflege und Instandhaltung wasserwirtschaftlicher Anlagen 64% 3% 33% 2 Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119 Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016 (2) Anlage I Der nach Absatz 1 auf die Einleiter entfallende Aufwand wird auf diese nach der jeweils eingeleiteten Abwassermenge in m³ verteilt, wobei die Beschaffenheit des eingeleiteten Abwassers durch Multiplikation mit einem Faktor wie folgt berücksichtigt wird (vgl. Anlage 2): a) bei Einleitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser und Baugrubenwasser): Abwassermenge in m³ multipliziert mit Faktor 1 b) bei Einleitung von regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser (Abwasser aus kommunalen Kläranlagen und Kleinkläranlagen): Abwassermenge in m³ multipliziert mit Faktor 10 c) bei Einleitung von nicht regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser oder bei nicht genehmigter Einleitung: Abwassermenge in m³ multipliziert mit Faktor 20 (3) Der nach Absatz 1 auf die Nutzer der Gewässer entfallende Aufwand wird auf diese nach dem Maß der Inanspruchnahme verteilt (vgl. auch Anlage 2): a) für die Entnahme von Wasser in m³ entsprechend den nachgewiesenen Entnahmerechten pro Jahr; bei ungenehmigter Entnahme werden die Entnahmemengen geschätzt b) für gewerbliche Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes in m³ Wasserverdrängung der betriebenen Boote jeweils multipliziert mit den Nutzungstagen c) für Wasserbenutzungsrechte zur Energieerzeugung die genehmigte Durchflussmenge in m³ pro Jahr (4) Der nach Absatz 1 auf die Anlieger, Hinterlieger und Besitzer entfallende Aufwand wird auf diese nach der Frontlänge des an das Gewässer angrenzenden Anliegergrundstücks bzw. der Frontlänge des an das Anliegergrundstück angrenzenden Hinterliegergrundstücks verteilt. Dabei gilt als Frontlänge a) bei Anliegergrundstücken die Länge der an die Uferlinie angrenzenden Grundstücksseite, b) bei Hinterliegergrundstücken die Länge der Uferlinie zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der an das Anliegergrundstück angrenzenden Grundstücksseite auf der Uferlinie errichtet werden, c) bei Grundstücken, die in Teilen unter Punkt a) und unter Punkt b) fallen, die Summe der Frontlänge nach Punkt a) und b) (vgl. Anlage 1). Die ermittelte Frontlänge wird auf volle Meter abgerundet. § 5 Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrößen (1) Die Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen nach § 4 Abs. 2 und 3 dieser Satzung für die Einleiter und Nutzer der Gewässer richten sich nach den zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld wasserrechtlich genehmigten Mengen. (2) Bei Einleitern und Nutzern im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung sowie bei Inhabern alter Rechte im Sinne des § 14 SächsWG, deren Einleitungs-, Entnahme- und Durchflussmengen sich nicht aus der Genehmigung ergeben, werden die maßgeblichen Einleitungs- bzw. Entnahmemengen geschätzt. (3) Für Betreiber einer Fahrgastschifffahrt oder eines Bootsverleihes werden die maßgeblichen Werte aufgrund einer schriftlichen Auskunft der Betreiber angesetzt. Die Stadt Leipzig ist berechtigt, diese Angaben jederzeit zu überprüfen. Für den Fall, dass ein Betreiber die erbetenen Auskünfte nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht erteilt, wird die maßgebliche Wasserverdrängung geschätzt. 3 Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119 Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016 Anlage I (4) Die Frontmeter eines Grundstücks werden auf der Grundlage eines maßstabsgetreuen Plans ermittelt. Die Uferlinie bestimmt sich nach § 23 SächsWG. (5) Die Abgabenschuldner sind zur Mitwirkung bei der Ermittlung der jeweiligen Bemessungsgrößen verpflichtet. § 6 Höhe der Abgaben (1) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 2 für die Einleiter beträgt 0,35 € je 10 m³ Abwasser (entspricht 0,035 € je m³ Abwasser). (2) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 3 für die Nutzer beträgt 0,47 € je m³. (3) Der Abgabensatz nach § 4 Abs. 4 für Anlieger, Hinterlieger und Besitzer beträgt 1,16 € pro laufender Meter Frontlänge. § 7 Entstehung und Fälligkeit der Abgabenschuld (1) Die Abgabenschuld entsteht zu Beginn des Kalenderjahres; für Einleiter und Nutzer, die während eines Kalenderjahres erstmalig einleiten oder nutzen, entsteht sie mit dem Beginn dieses Kalenderjahres. Wird die Einleitung oder Nutzung während eines Kalenderjahres beendet, so bleibt die für dieses Kalenderjahr entstandene Abgabenschuld unberührt. (2) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. (3) Die Gewässerunterhaltungsabgabe wird einen Monat nach Bekanntgabe des Abgabenbescheids zur Zahlung fällig. (4) Erfüllt ein Abgabenschuldner mehrere Abgabentatbestände nach § 4 Abs. 2 bis 4 dieser Satzung, so wird er für jeden Abgabentatbestand zur Abgabe herangezogen. Die Veranlagung kann in diesen Fällen durch zusammengefasste Abgabenbescheide erfolgen. § 8 Abgabenschuldner (1) Abgabenpflichtig als Anlieger oder Hinterlieger ist derjenige Grundstückseigentümer, der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld Eigentümer des abgabenpflichtigen Grundstücks ist. Ist das Grundstück mit einem Erbbaurecht belastet, so ist der Erbbauberechtigte anstelle des Grundstückseigentümers abgabenpflichtig. Ist das Grundstück mit einem dinglichen Nutzungsrecht belastet, so ist der Inhaber dieses Rechts anstelle des Eigentümers abgabenpflichtig. Bei Wohnungs- und Teileigentum sind die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer entsprechend ihrem Miteigentumsanteil abgabenpflichtig. Abgabenpflichtig sind ferner die Besitzer von Grundstücken gemäß § 2 Abs. 1 d) dieser Satzung. (2) Bei Grundstücken, die im Grundbuch noch als Eigentum des Volkes eingetragen sind, tritt an die Stelle des Grundstückseigentümers nach den Vorschriften dieser Satzung der Verfügungsberechtigte im Sinne von § 8 Abs. 1 des Gesetzes über die Feststellung der Zuordnung ehemals volkseigenen Vermögens (Vermögenszuordnungsgesetz-VZOG). (3) Abgabenpflichtig bei nutzungsbedingten Vorteilen (Einleiter oder Nutzer) ist der im Zeitpunkt der Entstehung der Abgabenschuld jeweils Nutzungsberechtigte bzw. derjenige, der im Sinne des § 2 Abs. 2 dieser Satzung tatsächlich die jeweiligen Handlungen vornimmt. Kann der tatsächlich Einleitende nicht ermittelt werden, so werden die im Absatz 1 genannten Personen anstelle des Einleitenden abgabenpflichtig. (4) Mehrere Abgabenschuldner haften als Gesamtschuldner. 4 Beschlussvorlage Nr. VI-DS-03119 Gewässerunterhaltunssatzung - Fortschreibung 2016 Anlage I § 9 Inkrafttreten (1) Die Satzung tritt nach Bekanntmachung rückwirkend zum 01.01.2017 in Kraft. (2) Gleichzeitig tritt die Gewässerunterhaltungssatzung der Stadt Leipzig, Ratsbeschluss Nr. RBV-1573/13 vom 20.03.2013, veröffentlicht im Leipziger Amtsblatt Nr. 7 vom 06.04.2013, mit Inkrafttreten der neuen Satzung außer Kraft. Anlagen Anlage 1 - Ermittlung der Gewässerfrontlänge Anlage 2 - Berechnungsbeispiele 5 Gewässerunterhaltungssatzung Anlage 1 Seite 1 Ermittlung der Gewässerfrontlänge GFL (zu § 4, Absatz 4) Skizze 1: Anliegergrundstücke 1 GFL 2 1 Ge wä sse r 3 GF L2 GF L 3 Skizze 2: Hinterliegergrundstücke 1 Gewässer GFL 1 2 GFL 2 Flurstück 1 und 2 sind Hinterlieger, wenn Zugang zum Gewässer möglich ist (z. B. über öffentliches Grün). 1 Gewässerunterhaltungssatzung Anlage 1 Seite 2 Skizze 3: Anlieger und Hinterlieger 1 2 3 GFL 1 GFL 2.1 GFL 2.2 Gewässer GFL 3 GFL 2.3 Flurstück 1 ist Hinterlieger (Zugang über Flurstück 3) Flurstück 2 ist abschnittsweise Anlieger und Hinterlieger. Flurstück 2 ist zusätzlich noch Anlieger am gegenüberliegenden Ufer. Flurstück 3 ist Anlieger (Öffentliches Grün) 2 Gewässerunterhaltungssatzung Anlage 2 Berechnungsbeispiele 1. Anlieger an einem Gewässer (§ 4 Abs. 4 i. V. m. § 6 Abs. 3) Berechnung: Frontmeterlänge in m x Abgabe in €/m = Gesamtabgabe in €/Jahr Beispiel: Frontmeterlänge in m Abgabe in €/m 50 1,16 Gesamtabgabe in €/Jahr 58,00 2. Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer (§ 4 Abs. 2 a i. V. m. § 6 Abs. 1) Berechnung: Einleitmenge pro Jahr in m3 x Beschaffenheitsfaktor x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr Beispiel: Einleitmenge in m3 Beschaffenheitsfaktor Abgabe in €/10 m3 1000 1 0,35 Gesamtabgabe in €/Jahr 35,00 3. Einleitung von regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser (§ 4 Abs. 2 b i. V. m. § 6 Abs. 1) Berechnung: Einleitmenge pro Jahr in m3 x Beschaffenheitsfaktor x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr Beispiel: Einleitmenge in m3 Beschaffenheitsfaktor Abgabe in €/10 m3 100 10 0,35 Gesamtabgabe in €/Jahr 35,00 4. Einleitung von nicht regelgerecht behandeltem Schmutz- und Mischwasser (§ 4 Abs. 2 c i. V. m. § 6 Abs. 1) Berechnung: Einleitmenge pro Jahr in m3 x Beschaffenheitsfaktor x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr Beispiel: Einleitmenge in m3 Beschaffenheitsfaktor Abgabe in €/10 m3 100 20 0,35 Gesamtabgabe in €/Jahr 70,00 5. Gewässerbenutzung mit gewerblich genutzten Booten (§ 4 Abs. 3 b i. V. m. § 6 Abs. 2) Berechnung: Wasserverdrängung in m3 x Nutzungstage pro Jahr x Abgabe in €/m3 = Gesamtabgabe in €/Jahr Beispiel Fahrgastschifffahrt: Wasserverdrängung in m³ Nutzungstage/Jahr 7 180 Abgabe in €/m3 Gesamtabgabe in €/Jahr 0,47 592,20 Abgabe in €/m3 Gesamtabgabe in €/Jahr 0,47 235,00 Beispiel Bootsverleih: Wasserverdrängung in m³ Nutzungstage/Jahr 5 100 Gewässerunterhaltungssatzung Anlage II 1 Kalkulation Aufstellung der Unterhaltungsaufwendungen an den Leipziger Gewässern II. Ordnung (Zahlen wurden zur besseren Übersicht auf volle Eurobeträge gerundet, die sich auf Durchschnittswerte aus den Haushaltsjahren 2012, 2013, 2014 und 2015 beziehen) PSP-Ele m ent Be ze ichnung Koste n- Ge sam tart aufw and 1.100.55.2.0.01 Ausbau/Unterhaltung Gew ässer II. Ordn. 1.100.55.2.0.01.01 Ausbau/Unterhaltung öffentl. Gew ässer 1.100.55.2.0.01.01.01 Ufersicherung 1.100.55.2.0.01.01.02 Gew ässerbett 42211000 25.144 € 1.100.55.2.0.01.01.03 Gew ässerrandstreifen 42211000 9.720 € 1.100.55.2.0.01.01.04 Gew ässerrenaturierung/-revitalisierung 42211000 125 € 125 € 1.100.55.2.0.01.01.07 42211000 18.553 € 4.638 € 1.100.55.2.0.01.02 Vorplanungen, Wasseranalytik Ausbau/Unterhaltung Wasserbauw erke 42211000 557 € 1.100.55.2.0.01.02.02 Vorplanungen, Konzeptionen 42211000 40 € 1.100.55.2.0.01 Unterhaltung baul. Außenanlagen 42112000 1.229 € 1.229 € 42411200 392 € 392 € 42211000 Pfle ge Ge w äss e rrands tre ifen 634.924 € 190.611 € 42211000 33.551 € 11.477 € 42211000 21.196 € Pflege und Instandhaltung von w w -Anlage n 303.600 € 123.835 € 16.878 € 16.637 € 956 € 4.480 € 4.638 € 4.638 € 25.144 € 9.720 € 4.638 € 557 € 40 € 42411200 8€ 8€ 1.100.55.2.0.01.01.03 42411200 846 € 846 € 1.100.55.2.0.01.01.03 Winterdienst 42419280 18.578 € 18.578 € 1.100.55.2.0.01.01.01 Aufw and für Ents chlam m ung 21.196 € Bew irtschaftung der Grundst. u. Baulichen Anlagen Bew irtschaftung der Grundst. u. Baulichen Anlagen Bew irtschaftung der Grundst. u. Baulichen Anlagen 1.100.55.2.0.01 Pfle ge und Siche rung Ge w äs s erbe tt/Ufe r 42511200 465 € 116 € 116 € 116 € 116 € 1.100.55.2.0.01.01 Aufw endungen für die Haltung v. Fahrzeugen Aufw endungen für die Haltung v. Fahrzeugen 42511200 116 € 29 € 29 € 29 € 29 € 1.100.55.2.0.01 Bücher, Drucksachen 44310700 1.002 € 251 € 251 € 251 € 251 € 1.100.55.2.0.01 Reisekosten 44310900 76 € 19 € 19 € 19 € 19 € 1.100.55.2.0.01.01 Reisekosten 44310900 540 € 135 € 135 € 135 € 135 € Summe Unterhaltungsmaßnahmen 767.063 € 238.175 € 371.805 € 129.979 € 27.104 € Personalkosten 357.176 € 89.294 € 89.294 € 89.294 € 89.294 € 15.310 € 3.828 € 3.828 € 3.828 € 3.828 € 7.686 € 1.922 € 1.922 € 1.922 € 1.922 € 1.147.235 € 333.218 € 466.848 € 225.022 € 122.147 € 42.751 € 1.100.55.2.0.01 Kalkulatorische Abschreibung Zinsen 5 % Restbuchw ertmethode Ges am taufw and Abzüglich Eigenanteil Stadt Leipzig von 35 % 401.532 € 116.626 € 163.397 € 78.758 € Um lage fähige r Aufw and/a 745.703 € 216.592 € 303.451 € 146.264 € 79.395 € Umlage Defizit aus 2013-2016 145.222 € 36.306 € 36.306 € 36.306 € 36.306 € Ges am t um lagefähige r Aufw and/a 890.925 € 252.897 € 339.757 € 182.570 € 115.701 € Das Defizit aus den Jahren 2013, 2014, 2015 und 2016 beträgt insgesamt 726.111 EUR. Laut § 10 SächsKAG können Defizite in einem Zeitraum von 5 Jahren ausgeglichen werden. Dadurch erhöht sich der Aufwand im Zeitraum von 2017 bis 2021 um 145.222 EUR jährlich. Gewässerunterhaltungssatzung Anlage II 2 Kalkulation Vorverteilung der abgabefähigen Aufwendungen an den Gewässern II. Ordnung gemäß § 4 Abs. 1 der Satzung Kos te nm ass e n Pflege Gew ässerrandstreifen (Böschungen , Ufer) Pflege und Sicherung der Gew ässerbetten und der Ufer Entschlammung Pflege und Instandhaltung w asserw irtschaf tlicher Anlagen Kos te nm as s e n Pf lege der Gew ässerrandstreif en Pf lege und Sicherung der Gew ässerbetten und der Uf er Te ilkos te nm as se 1 Einleite r Teilk oste nm as se 2 Nutzer Teilk oste nm as se 3 Anliege r, Hinte rlie ge r, Be s itze r 37 % 1% 62 % 47 % 1% 52 % 79 % 1% 20 % 64 % 3% 33 % Sum m e Fe hlbe trag Te ilk os te n- Te ilk os te n- Te ilk os te n- Aufte ilung Aufte ilung m as s e 1 m as s e 2 m as s e 3 ge s am t in € ge s am t in € Te ilk os te ndurch (Einle ite r) in (Nutze r) in € (Anlie ge r, m it De fizit abzügl. m as s e n fe hle nde € abzüglich Hinte rlie ge r) De fizit 1+2+3 in € Um lage de s De fizit in € De fizits auf die Nutze r in € 93.572 2.166 156.796 252.897 216.592 252.534 363 159.686 3.035 176.674 339.757 303.451 339.394 363 Auf w and f ür Entschlammung Pf lege und Instandhaltung der w asserw irtschaf tlichen A nlagen 144.230 1.463 36.514 182.570 146.264 182.207 363 74.049 2.382 38.181 115.701 79.395 114.612 1.089 Sum m e Nachk alk ulation Kos te ns te ige rung 2017 – 2021 2,5 % jährlich 471.537 9.045 408.165 890.925 745.702 888.747 2.178 11.788 226 10.204 22.219 Vork alk ulation 2017 Kos te ns te ige rung 2017 – 2021 2,5 % jährlich 483.325 9.271 418.369 910.965 12.083 232 10.459 22.774 Vork alk ulation 2018 Kos te ns te ige rung 2017 – 2021 2,5 % jährlich 495.408 9.503 428.828 933.739 12.385 238 10.721 23.343 Vork alk ulation 2019 Kos te ns te ige rung 2017 – 2021 2,5 % jährlich 507.793 9.740 439.549 957.083 12.695 244 10.989 23.927 Vork alk ulation 2020 Kos te ns te ige rung 2017 – 2021 2,5 % jährlich 520.488 9.984 450.538 981.010 13.012 250 11.263 24.525 Vork alk ulation 2021 Sum m e Ge s am taufw and 2017 -2021 533.500 10.233 461.801 1.005.535 2.540.515 48.732 2.199.086 4.788.333 508.103 9.746 439.817 957.667 Durchs chnittliche r jährliche r Ge s am taufw and 2017 - 2021 Die Summe Nachkalkulation enthält in den Teilkostenmassen 1 und 3 das umgelegte Defizit aus den Vorjahren. Bei der Teilkostenmasse 2 wurde das Defizit nicht umgelegt. Es ergibt sich ein umlagefähiger jährlicher Gesamtaufwand von 957.667 EUR. Gewässerunterhaltungssatzung Anlage II 3 Kalkulation Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Einleiter (Zusammenstellung der eingeleiteten Abwässer auf Grundlage der Einleitmengen aus dem Jahr 2015) Art der Einleitung Einleitung von Niederschlagswasser (Oberflächenwasser) Einleitungen von Niederschlagswasser Einleitung von Niederschlagswasser Baugrubenwassereinleitung (geschätzt) Zwischensumme Einleitung von Mischwasser Einleitung von Mischwasser Einleitung von Mischwasser aus häuslichen Kläranlagen Zwischensumme Einleitung von nicht regelgerecht behandeltem Mischwasser Zwischensumme Gesamtmenge aller Einleitungen in m³ Einleitmenge in m³ Einleiter 144.194 Private Einleiter 826.575 Leipziger Wasserwerke 29.310 AZV Parthe 200.000 Diverse 1.200.079 718.808 Leipziger Wasserwerke 83.411 AZV Parthe 7.210 Private Haushalte 809.429 256.901 Leipziger Wasserwerke 256.901 2.266.409 Berechnung der beitragsrelevanten Einleitmengen gemäß § 4 Abs. 2 der Satzung Art der Einleitung Einleitmenge in m³ Oberflächenwasser und Baugrubenwasser Regelgerecht behandeltes Schmutz- und Mischwasser Nicht regelgerecht behandeltes Schmutz- und Mischwasser Summe 1.200.079 Umrechnungsfaktor 1 Summe in m³ 1.200.079 809.429 10 8.094.290 256.901 2.266.409 20 5.138.020 14.432.389 Berechnung der Beitragshöhe gemäß § 6 Abs. 1 der Satzung (Die jährliche Abwassereinleitmenge unterliegt Schwankungen von bis zu 2 %.) Art der Einleitung Oberflächenwasser und Baugrubenwasser Regelgerecht behandeltes Schmutz- und Mischwasser Nicht regelgerecht behandeltes Schmutz- und Mischwasser Summe Einleitmenge in m³ x Umrechnungsfaktor 1.200.079 Abgabensatz in € pro 10 m³ 0,35 Summe in € 42.003 8.094.290 0,35 283.300 5.138.020 14.432.389 0,35 179.831 505.134 Teilkostenmasse 1 (Einleiter) : gewichtete Einleitmenge = 508.103 € : 14.432.389 m³ = 0,03521 €/m³ gerundet 0,035 €/m³ oder 0,35 €/10 m³ Gewässerunterhaltungssatzung Anlage II 4 Kalkulation Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Nutzer (Fahrgastschifffahrt und gewerblicher Bootsverleih) gemäß § 6 Abs. 2 der Satzung Gewässer/Nutzer Fahrgastschifffahrt Aurelius e. V. Herr Schulte Wassersport-Freizeit-Herold SC DHfK Leipzig e. V. Wasserstadt Leipzig e. V. Bootsverleih am Wildpark Restaurant da Vito RANAboot GmbH Zwischensumme Verleihboote Stadthafen Leipzig GmbH Bootshaus KHK GbR Neue Linie GmbH/Bootsverleih Leipziger Eck H & D Dienstleistungen Abt. Freizeit-Abenteuer Bootsverleih am Wildpark SC DHfK Leipzig e. V. Kanu-Slalom-Management Wassersport-Freizeit-Herold Witte, Ingrid Kanuverleih am Rennbahnsteg ALL-on-SEA GbR Unger Outdoor Team GmbH Aktivreiseteam Gbr Zwischensumme Gesamtsumme Wasserverdrängung der Boote in m³ Nutzung Gesamtwasser- Abgabe pro m³ im Jahr verdrängung in m³ Wasserverin Tagen (Wasserverdrängung drängung x Nutzungstage) Abgabe/a 1,50 7,80 7,40 2,47 2,40 2,30 1,80 5,15 180 180 180 180 180 89 180 180 270 1.404 1.332 445 432 205 324 927 5.338 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 127 € 660 € 626 € 209 € 203 € 96 € 152 € 436 € 2.509 € 13,85 1,27 5,65 12,39 6,42 18,79 5,50 18,14 6,44 8,80 3,00 1,71 1,84 180 180 97 129 89 180 180 180 104 180 3 4 4 2.493 229 548 1.598 571 3.382 990 3.265 670 1.584 9 7 7 15.354 20.692 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 0,47 € 1.172 € 107 € 258 € 751 € 269 € 1.590 € 465 € 1.535 € 315 € 744 € 4€ 3€ 3€ 7.216 € 9.725 € 134,62 Teilkostenmasse 2 (Nutzer) : Gesamtwasserverdrängung = 9.746 € : 20.692 m³ = 0,47 €/m³ Gewässerunterhaltungssatzung Anlage II 5 Kalkulation Kalkulation und Berechnung der Beiträge für Anlieger und Hinterlieger gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung Standgewässer Uferlänge Anlieger/Hinterlieger Stadt Beiträge privat Eigenanteil Stadt Leipzig Anlieger/Hingesamt in m terlieger privat Leipzig in m (Uferlänge x 1,16 (Uferlänge x 1,16 €/m) in m €/m) 128 50.250 22.136 28.114 25.678 € 32.612 € Anzahl 114 Summe 329.110 172.855 Fließgewässer 156.255 200.512 € 181.256 € 379.360 194.991 184.369 226.190 € 213.868 € 226.190 € + 213.868 € = 440.058 € Ges amts umme Anlieger/Hinterlieger: Teilkostenmasse 3 (Anlieger, Hinterlieger) : Uferlänge gesamt = 439.817 € : 379.360 m = 1,16 €/m Bilanzierung Beträge Gesamtaufwand für die Gewässerunterhaltung Beiträge Nutzer Beiträge Einleiter Beiträge Anlieger/Hinterlieger Stadt Leipzig Abzüglich Eigenanteil 35 % Umlage Defizit aus 2013-2016 pro Jahr Summe umlagefähiger Aufwand pro Jahr ohne jährliche Preissteigerung Summe Nachkalkulation (abzüglich Defizit Nutzer) Kostensteigerung 2,5% jährlich Vorkalkulation 2017 Kostensteigerung 2,5% jährlich Vorkalkulation 2018 Kostensteigerung 2,5% jährlich Vorkalkulation 2019 Kostensteigerung 2,5% jährlich Vorkalkulation 2020 Kostensteigerung 2,5% jährlich Vorkalkulation 2021 Summe Vorkalkulation 2017-2021 gesamt Durchschnittlicher jährlicher Gesamtaufwand 20172021 Summen Aufwand/Ertrag Abzüglich Anteil am Gebührenaufkommen für städtische Liegenschaften an Gewäs sern Gesamterträge aus kalkulierten Beiträgen 9.725 € 505.134 € 440.058 € 1.147.235 € 401.532 € 145.222 € 890.925 € 888.747 € 22.219 € 910.966 € 22.774 € 933.740 € 23.343 € 957.083 € 23.927 € 981.010 € 24.525 € 1.005.536 € 4.788.335 € 957.667 € 957.667 € 954.917 € 213.868 € 741.049 € Im ausgewiesenen Gesamtertrag (954.917 €) ist auch das Gebührenaufkommen für städtische Liegenschaften an Gewässern i. H. v. 213.868 € enthalten, welches die Gesamterträge aus kalkulierten Gebühren auf 741.049 € reduziert. Finanzielle Auswirkungen nein Kostengünstigere Alternativen geprüft x Folgen bei Ablehnung nein Handelt es sich um eine Investition (damit aktivierungspflichtig)? Im Haushalt wirksam Ergebnishaushalt Finanzhaushalt nein x nein x wenn ja, ja, Ergebnis siehe Anlage zur Begründung x ja, Erläuterung siehe Begründung ja, Erläuterung siehe Anlage zur Begründung von bis Höhe in EUR wo veranschlagt Erträge 2017 ff 741.049 1.100.55.2.0.01/33211000 Aufwendungen 2017 ff 1.147.235 siehe Anlage II, Seite 1 Einzahlungen Auszahlungen Entstehen Folgekosten oder Einsparungen? Folgekosten Einsparungen wirksam Zu Lasten anderer OE x von nein wenn ja, bis Höhe in EUR (jährlich) wo veranschlagt Ergeb. HH Erträge Ergeb. HH Aufwand Nach Durchführung der Maßnahme Ergeb. HH Erträge zu erwarten Ergeb. HH Aufwand (ohne Abschreibungen) Ergeb. HH Aufwand aus jährl. Abschreibungen Auswirkungen auf den Stellenplan Beantragte Stellenerweiterung: Beteiligung Personalrat x nein wenn ja, x nein ja, Vorgesehener Stellenabbau: